Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 13. Dezember 2022 und suchte am 17. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er hatte bereits im Jahr (…) hier um Asyl nachgesucht, das Gesuch aber zurückgezogen und die Schweiz im selben Jahr freiwillig wie- der verlassen. B. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 reichte die ihm zugewiesene Rechts- vertretung mehrere Ausdrucke türkischsprachiger Beweismittel (insb. Er- mittlungsakten) zu den Akten: - Ermittlungsbericht der Polizeidirektion in B._______ an die Polizeidi- rektion in C._______ vom (…) sowie Polizeiprotokoll vom (…) 2022, - Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ auf Erlass eines Vorführbe- fehls vom (…) 2022, - Verfügung des Strafgerichts C._______ vom (…) 2022, - Staatsanwaltschaftlicher Bericht vom (…) 2022, - Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ an die Polizei auf Einver- nahme vom (…) 2022, - zwei Dokumente von Anwälten aus der Türkei (eines vom (…) 2022, unterzeichnet, eines undatiert und ohne Unterschrift). C. Gleichentags fand die Personalienaufnahme durch das SEM statt. D. Am 16. Januar 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer die Anhörung zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus D._______, Provinz E._______, Türkei. Zuletzt habe er mit (…) in C._______ gelebt. Er habe mehrere Geschwister, seine Eltern seien gestorben. Er habe das Gymnasium abgeschlossen, Militärdienst geleistet und in mehreren Städten im In- und Ausland gearbeitet. Gegen ihn sei eine anonyme Anzeige eingereicht worden. Vielleicht sei er in den Fokus der Polizei geraten, weil er schon einmal in der Schweiz ge- wesen sei. Man werfe ihm zwei Straftaten vor (Beleidigung des Staatsprä- sidenten und Propaganda für eine Terrororganisation in den sozialen Me- dien). Er habe auf Twitter Berichte zu politischen Themen geteilt oder
E-865/2023 Seite 3 «geliked» und dadurch Kritik geäussert. Wenn es ihm langweilig gewesen sei, habe er auf Twitter reingeschaut und Sachen geteilt, wie jeder aus sei- nem Umfeld. Er habe seine Meinung geäussert, was aus seiner Sicht kein Verbrechen sei. Die Polizei habe ihn am (…) 2022 zuhause aufgesucht und (…) gesagt, er müsse befragt werden. Er sei zu der Zeit im Heimatdorf gewesen. An seine Adresse in C._______ sei dann ein Suchbefehl ge- schickt worden. Er habe geahnt, dass die Behörden auch ins Heimatdorf kommen würden. Deshalb habe er sich entschieden wegzugehen. Zu- nächst habe er sich nach F._______, Türkei begeben. Dort habe er telefo- nischen Kontakt zu seiner Anwältin gehabt, der er im Sommer respektive im August oder September aufgrund einer anderen Sache eine General- vollmacht erteilt habe. Diese habe ihm Dokumente geschickt und von ei- nem zweiten Anwalt eine Meinung eingeholt. Sie habe ihm mitgeteilt, die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung sei gross. Deshalb sei er in einem Lastwagen aus der Türkei ausgereist. Er habe politisch nichts gemacht. Er sei für die HDP (Halkların Demokratik Partisi), aber kein Mitglied gewesen. Im Jahr (…) habe er einmal nach einem Anschlag an einem Protest teilge- nommen. Vor dem Suchbefehl habe er keine Schwierigkeiten mit den hei- matlichen Behörden gehabt und von seiner Kernfamilie sei niemand poli- tisch aktiv. Nur zwei Verwandte hätten Probleme mit den Behörden gehabt. Bei einer Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden. Vielleicht würden auch Klagen eingeleitet werden. Zudem würden die Behörden in Zukunft versuchen zu verhindern, dass er irgendwo angestellt werde. Ferner ge- höre er der alevitischen Minderheit an. Die Regierung grenze die Aleviten wie die Kurden aus. E. Am 23. Januar 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. F. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung beim SEM kommentarlos ein Ausdruck eines «Haftbefehls des Friedensgerichtshofs in C._______» vom (…) 2022 ein. G. Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2023 führte der Beschwerdeführer aus, da er von den türkischen Behörden gesucht werde, könne er nicht verste- hen, wie man ihn zurückschicken könne. Sein Twitter-Account sei von den Behörden gelöscht worden, weshalb er zu seinen Posts keine Beweismittel nachreichen könne. Einen Auszug aus e-Devlet könne er ebenfalls nicht
E-865/2023 Seite 4 einreichen, da das Verfahren noch in der Untersuchungsphase und des- halb in e-Devlet nichts ersichtlich sei. Nebst den Twitter-Aktivitäten sei er nicht politisch engagierter gewesen, da er Angst gehabt habe. Er habe mit- bekommen, was mit Mitgliedern der HDP passiere. Trotzdem seien die Be- hörden auf ihn aufmerksam geworden und hätten angefangen, gegen ihn zu ermitteln – dies wohl auch, weil er Alevit sei. Von seinen Anwälten habe er erfahren, dass er aufgrund der erhobenen Vorwürfe mit einer unbeding- ten Haftstrafe rechnen müsse. Die Rechtsvertretung ergänzte, insgesamt gehe aus den Beweismitteln hervor, dass gegen den Beschwerdeführer insbesondere der Vorwurf der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) im Raum stehe. Es sei ein Haftbefehl vom (…) 2022 erlassen worden. Personen, die wegen Verbindungen zur PKK verdächtigt würden, unterlägen einem erheblichen Risiko, bei Festnahmen oder Haftstrafen misshandelt oder gefoltert zu werden. Ferner bestehe die Gefahr für illegi- time politisch motivierte Haftstrafen. Das SEM äussere hierzu Mutmassun- gen, welche in Bezug auf die Türkei zu unterlassen seien. Ermittlungsver- fahren und Haftbefehl datierten vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er Handlungen vorgenommen habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen (vgl. vom SEM zitiertes Urteil). Da es sehr wahrscheinlich sei, dass gegen ihn Anklage erhoben werde, sei mit einem Entscheid zuzuwarten und eine Zu- weisung ins erweiterte Verfahren vorzunehmen. H. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 – am selben Tag eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Gleichentags beendete die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer. J. Durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfäng- lich aufzuheben und in der Folge sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuer- kennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder
E-865/2023 Seite 5 Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) fest- zustellen und die Vorinstanz zu verpflichten, ihn als Flüchtling vorläufig auf- zunehmen oder ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Wegwei- sungsvollzug zu sistieren und das kantonale Amt anzuweisen, bis zum Ab- schluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung zu gewähren. Der Beschwerde wurden Ausdrucke von mehreren Onlinezeitungsartikeln sowie von Berichten zur Türkei von Human Rights Watch, Amnesty Inter- national und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beigelegt. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
15. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). L. Der Beschwerdeeingang wurde mit Schreiben des Gerichts vom 16. Feb- ruar 2023 bestätigt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdefüh- rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-865/2023 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien nicht glaubhaft res- pektive nicht asylrelevant (Art. 7 und 3 AsylG). Der Beschwerdeführer er- fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe erklärt, gegen ihn sei ein Suchbefehl eingegangen. Nach dem Grund hierzu gefragt, habe er auf die eingereich- ten Unterlagen verwiesen (SEM-Akten A1221127-14/13 [nachfolgend Akte A14] F26 ff.). Bei der Schilderung der Asylgründe im Rahmen der Anhörung
E-865/2023 Seite 7 handle es sich um das Herzstück des Asylverfahrens. Selbstverständlich treffe die asylsuchende Person die Obliegenheit, ihre Asylgründe mit ge- eigneten Beweismitteln zu untermauern (sog. Substantiierungslast). Um- gekehrt vermöge aber die blosse Einreichung von Beweismitteln die per- sönliche Darstellung in keinem Fall zu ersetzen. Von einer asylsuchenden Person könne erwartet werden, dass sie persönlich Erlebtes schildern könne, ohne sich dafür auf Dokumente abstützen zu müssen. Auch auf mehrfache Nachfrage seien die Angaben des Beschwerdeführers in jeder Beziehung blass und substanzarm geblieben. Zunächst habe er vermutet, in den Fokus der Behörden geraten zu sein, weil er in der Schweiz gewe- sen sei (SEM-Akte A14 F29). Auf weitere Nachfrage habe er angegeben, ihm würden zwei Straftaten vorgeworfen. Mehrfach gefragt, welche Äusse- rungen zu diesen Tatvorwürfen geführt hätten, habe er eine einzige Publi- kation mehr oder weniger wörtlich rezitieren können, die er auf Twitter ge- teilt habe (SEM-Akte A14 F32–36, 88). Auch auf weitere Aufforderungen, konkrete Publikationen zu nennen, seien seine Antworten oberflächlich und pauschal geblieben, indem er angegeben habe, er habe Posts von Freun- den angeschaut und geteilt respektive «allgemein verfasst» (SEM-Akte A14 F42–44, 82–87). Insgesamt wirke seine Darstellung klarerweise nicht selbsterlebt. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, er müsse seine Vor- bringen auf die eingereichten Unterlagen abstützen. Diese seien im Weite- ren unvollständig. Massgebliche Dokumente wie die fraglichen Publikatio- nen auf Twitter, der behauptete Suchbefehl sowie Ausdrucke aus den Da- tenbanken UYAP (Ulusal Yargi Aği Bilişim Sistemi) und e-Devlet seien trotz Aufforderung nicht zu den Akten gereicht worden (SEM-Akte A14 F45–47, F101–103). Weiter stamme der Beschwerdeführer aus keiner politisch ak- tiven Familie und habe sich selbst auch nicht engagiert. Auf Twitter sei er politisch aktiv gewesen, wenn ihm langweilig gewesen sei. Dies sei für ihn kein Verbrechen (SEM-Akte A14 F61, 50–53). Die Motivation des Be- schwerdeführers, sich politisch zu äussern, erscheine gerade auch im län- derspezifischen Kontext wenig nachvollziehbar. Er scheine sich überhaupt nicht mit den geteilten Inhalten auseinandergesetzt zu haben (etwa SEM- Akte A14 S. 6). Angesprochen auf die Gefahren, die mit regierungskriti- schen oder oppositionellen Meinungsäusserungen einhergehen könnten, habe er schlicht geantwortet, jeder würde solche Posts tätigen, das sei ganz normal (SEM-Akte A14 F42, 62). Insgesamt sei es dem Beschwerde- führer nicht gelungen, die behauptete Aktivität auf Social Media darzutun, womit auch der Wahrheitsgehalt der damit ausgelösten Untersuchungen in Frage stehe. Da seine Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, könne die Frage
E-865/2023 Seite 8 der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) unter Hinweis auf die nachfolgenden Er- wägungen offenbleiben.
E. 5.1.2 Die Befürchtung, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sei nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Vielmehr benötige es weitere individuelle Risikofaktoren, die eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch hauptsächlich damit, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn wegen Beleidi- gung des Präsidenten und Propaganda für eine Terrororganisation in den sozialen Medien Untersuchungen eingeleitet hätten. Wie ausgeführt, be- stünden ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der behaupteten Aktivität auf Twitter. Gemäss den eingereichten Unterlagen würden zwei mögliche Verfehlungen in getrennt geführten Vorermittlungen behandelt. Es sei zu prüfen, ob die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei festgenommen und verurteilt zu werden, als begründet einzustufen sei. Aus den einge- reichten Beweismitteln – deren Authentizität vorausgesetzt – gehe hervor, dass aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien ein Ermittlungsver- fahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Zunächst sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Weder er noch Mitglieder seiner Kernfamilie hätten einen politischen Hintergrund, auch habe er nie Probleme mit den Heimatbehörden gehabt (SEM-Akte A14 F53, 60 f.). Klarerweise sei nicht von einem qualifizierten politischen Vorleben auszugehen und der Beschwerdeführer habe keine tiefgreifende politische Überzeugung glaubhaft machen können. Seine va- gen Angaben würden vielmehr den Eindruck erwecken, sein politisches Engagement sei nicht nur niederschwellig, sondern diene auch asyltakti- schen Zwecken, als dass es auf einer gefestigten, inneren Überzeugung basieren würde. Da er strafrechtlich wie politisch nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig bedingte Haftstrafen aus- sprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des vom Beschwerdeführer angeführten
E-865/2023 Seite 9 Straftatbestands nach eigenen Erkenntnissen in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrschein- lich, dass eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen werden würde. Allfäl- lige Bewährungsauflagen wären als flüchtlingsrechtlich nicht relevant ein- zustufen. Sodann führe auch das Vorliegen eines Vorführbefehls, welcher in den Beweismitteln genannt werde, nicht zur Feststellung, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- fürchten sei (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022). Personen, gegen die ein Vorführbefehl vorliege, würden in aller Regel bei der Einreise angehalten und zwecks Befragung dem zuständigen Staats- anwalt oder Gericht zugeführt, danach aber in der Regel wieder freigelas- sen. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit gering, bei einer allfälligen Anhaltung Übergriffen ausgesetzt zu sein, zumal nicht von systematischen Misshandlungen oder Folter durch die türkischen Sicher- heitskräfte auszugehen sei. Zusammenfassend sei es dem Beschwerde- führer nicht gelungen, eine den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft genügende Verfolgungssituation darzulegen. Konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlten, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfol- gung nachvollziehbar erscheinen lassen würden.
E. 5.1.3 Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass nicht jede behördliche Verfolgungsmassnahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Bei der Feststellung, es sei nicht da- von auszugehen sei, dass eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen würde, handle es sich nicht um eine blosse Mutmassung. Die Gründe, wes- halb sich der Beschwerdeführer politisch nicht mehr engagiert habe, seien nachvollziehbar, änderten jedoch nichts an der Feststellung, dass sich aus seinem tatsächlich erfolgten Engagement kein behördliches Verfolgungs- interesse ableiten lasse. An der fehlenden Gefahr drohender Nachteile von asylrelevanter Intensität ändere das nachgereichte Dokument nichts. Bei diesem handle es sich nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen haft- richterlichen Vorführbefehl – also um ein Dokument der Voruntersuchung. Dazu sei bereits eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen worden.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, er habe während der Anhörung angegeben, nach einer Anzeige sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen. Dann habe man einen Suchbefehl an seine Adresse in C._______ geschickt. Er habe kritische Äusserungen im Internet gemacht, insbesondere über den Präsidenten. Den genannten Post habe er «geli- ked» und geteilt (SEM-Akte A14 F32–34). Er habe schon lange ein Profil
E-865/2023 Seite 10 bei Twitter und äussere sich dort mal weniger, mal mehr kritisch (SEM-Akte A14 F38–41). Wenn Freunde etwas gepostet hätten und ihm dies gefallen habe, habe er es geteilt. Auch wenn er die Angaben über seine Asylgründe nicht ganz im Rahmen der freien Rede geschildert habe, habe er diese doch auf Nachfragen hin zum Ausdruck bringen können. Die Erwartung der Vorinstanz, er müsste alle seine Äusserungen und Posts kennen und aus- wendig wiedergeben, die den beiden gegen ihn eröffneten Strafverfahren zugrunde lägen, sei unrealistisch und aktenwidrig. Er wisse zwar, dass ge- gen ihn die Strafverfahren eröffnet worden seien. Er wisse aber ausser der genannten Äusserung über den Präsidenten nicht genau, aufgrund wel- cher Äusserungen, Posts oder Publikationen dies geschehen sei. Die be- sagte Äusserung kenne er, weil diese in einem Beweismittel der türkischen Strafbehörden wortwörtlich wiedergegeben werde. Die Behauptung, seine Angaben seien blass und substanzarm, sei unzutreffend und gehe auf die eben erwähnte unrealistische Erwartung der Vorinstanz zurück. Weiter habe er auch ausdrücklich erwähnt, dass er einen Beitrag über F. geteilt habe, welche wegen Terrorpropaganda verurteilt worden sei. Die Behaup- tung, seine Motivation, sich politisch zu äussern, erscheine wenig nachvoll- ziehbar, sei unzutreffend. Er sei zwar nicht als Mitglied einer politischen Partei aktiv gewesen. Er sei aber Sympathisant der kurdischen Freiheits- bewegung und damit der KCK (Koma Civakên Kurdistan) und der HDP. Im Jahr (…) habe er an einer Protestaktion teilgenommen (SEM-Akte A14 F54–59). Weiter handle es sich bei ihm um einen Kurden mit alevitischem Glauben. Es sei notorisch, dass die Minderheiten in der Türkei Diskriminie- rungen ausgesetzt seien. Zudem sei sein Dorf wegen Teilnahmen von Ju- gendlichen «an die Guerilla» (darunter auch sein […]) bekannt. Sein (…) und dessen (…) seien anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz und sein (…) sei wegen seiner Herkunft im Militärdienst gefoltert worden (SEM-Akte A14 F60 f.). In diesem Lichte müsse seine Motivation beurteilt werden, sich in den sozialen Medien zu äussern. Als Alevit und Kurde werde man in der Türkei ohne konkrete Handlung verdächtigt. Deshalb sei nachvollziehbar, dass sich Menschen in der Türkei trotz der Gefahr einer Verfolgung in den sozialen Medien kritisch äusserten. Die Vorinstanz habe seine Hinweise darauf, dass man ihn bei polizeilichen Kontrollen stets mit einem schiefen Auge angeschaut habe, als ob er etwas verbrochen hätte, oder sie seien immer im Fokus gewesen, nicht beachtet.
E. 5.2.2 Ferner seien seine Vorbringen im länderspezifischen Kontext plausi- bel und entsprächen den in der Türkei herrschenden Tatsachen. Er habe sich zwar politisch nicht exponiert, sei aber an der Politik insbesondere die Kurdenfrage betreffend interessiert gewesen. Er habe keine widersprüch-
E-865/2023 Seite 11 lichen Angaben gemacht und nichts nachgeschoben. Zwar habe er die ganzen konkreten «Posts» zu den Tatvorwürfen nicht benennen können. Dies sei ihm aber objektiv nicht möglich, da er nicht wisse, welche Äusse- rungen den Strafverfahren zugrunde lägen. Er habe überzeugend geschil- dert, warum er seine Twitter-Mitteilungen nicht ausgedruckt beziehungs- weise weshalb er diese gemacht habe (SEM-Akte A14 F45, 51). Ferner habe er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zahlreiche Beweismittel ein- gereicht. Deren Echtheit sei nicht in Frage gestellt worden. Wie erwähnt seien seine Vorbringen genügend detailliert, konstant, kohärent sowie plausibel. Zudem erscheine er sehr glaubwürdig. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dennoch zu Unrecht verneint bezie- hungsweise offen gelassen.
E. 5.2.3 Weiter drohten ihm zwei Freiheitsstrafen, welche erhöht ausfallen würden, wenn die Straftat in den Medien oder öffentlich ausgeübt worden sei. Die türkische Gesetzgebung kenne keine Konkurrenz-Regelung. Würde er wegen beider Taten als schuldig befunden werden, würde ihm hypothetisch eine Mindestfreiheitsstrafe von über zwei Jahren drohen. Eine bedingte Strafe oder Verschiebung der Urteilsverkündung werde nur ausgesprochen bei Freiheitsstrafen von zwei Jahren oder weniger sowie unter weiteren Voraussetzungen. Nebst einer Strafe von zwei Jahren oder weniger sei auch eine gute Legalprognose nötig. Seine Anwälte hätten be- stätigt, dass ihn für beide Straftaten hypothetisch eine Mindeststrafe von über zwei Jahren erwarte. Daher komme weder eine bedingte Strafe noch ein Aufschub der Urteilsverkündung in Frage. Ferner würde ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit keine gute Prognose gestellt werden (wegen seiner Ethnie, dem Glauben sowie dem Asylgesuch im Ausland). Er sehe keinen Grund, wegen seinen Äusserungen Reue zu zeigen, da er darin keine Straftat erblicke. Die Annahme der Vorinstanz, die Wahrscheinlichkeit einer unbedingten Freiheitsstrafe sei gering, sei unzutreffend.
E. 5.2.4 Auch die Annahme, dass ihm bei einer Rückreise keine menschen- rechtswidrigen Behandlungen drohten, sei unzutreffend. Mehrere Berichte bestätigten, dass es in der Türkei zu Misshandlungen komme und keine Rechtsstaatlichkeit mehr bestehe. Zeitungsartikel zeigten, dass die türki- schen Strafverfolgungsbehörden Betroffene verhafteten und sich die Ge- richte bei der Strafzumessung betreffend die Straftat der Propaganda für eine Terrororganisation willkürlich verhielten. Da er sich ins Ausland bege- ben habe, werde er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in Un- tersuchungshaft versetzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er keiner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werde respektive,
E-865/2023 Seite 12 dass er Monate oder Jahre im Gefängnis verbringen würde, bis er verurteilt werden könnte. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne ge- sagt werden, dass er mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren bestraft werde, weshalb ihm ein asylrelevanter Nachteil drohe.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun konnte, begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland zu haben. Auf die zu- treffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen.
E. 6.2 Zunächst konnte der Beschwerdeführer mit seinen oberflächlichen An- gaben an der Anhörung und in der Beschwerdeschrift nicht anschaulich darlegen, eine gefestigte oppositionelle Gesinnung und sich in den sozia- len Medien entsprechend kritisch geäussert zu haben. Namentlich, dass er als Unterstützer der PKK gesehen werden könnte, ist nicht zu erkennen. Zu den angeblich geteilten politischen Twitter-Einträgen oder der Motiva- tion dahinter vermochte er mit eigenen Worten kaum etwas zu berichten und die an der Anhörung gestellten Fragen nicht adäquat zu beantworten (SEM-Akte A14 F32 ff., 42, 51–54, 62, 82–87). Wäre er tatsächlich regel- mässig und seit Längerem im Internet aktiv und von einer politischen Ein- stellung überzeugt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er namentlich über den Inhalt der von ihm geteilten Beiträge detailliert hätte erzählen können (SEM-Akte A14 F38–44). Dass er aus Angst vor Konsequenzen nur Twit- ter-Aktivitäten vorgenommen habe und nicht politisch engagierter gewesen sei, überzeugt nicht. Er hat an der Anhörung auf die Frage, wie regelmässig er auf Twitter politisch aktiv gewesen sei, geantwortet: «Je nach dem, wie die Lage war. Wenn es mir langweilig war, habe ich dann reingeschaut». Zudem habe jeder von seinem Umfeld solche «Posts» getätigt (SEM-Akte A14 F50, 62). Den einzigen Beitrag, den inhaltlich hat bezeichnen können (bezüglich der Beleidigung des Präsidenten, ohne Datumsangabe), wird auf einem der eingereichten Beweismittel aufgeführt (am […] 2022, vgl. SEM-Akte A11 S. 5). Hinsichtlich der Propaganda für eine Terrororganisa- tion (vom […] 2022) vermochte er keinen spezifischen Beitrag zu nennen, nur auf einen Artikel zu verweisen, über dessen Urheber er mit der Be- schwerdeschrift einen Zeitungsbericht eingereicht hat (SEM-Akte A14 F42–44; Beschwerdebeilage Nr. 4). Weshalb gegen ihn unmittelbar nach diesen beiden angeblich geteilten Online-Beiträgen Strafermittlungen hät- ten eingeleitet werden sollen (vgl. u.a. Ermittlungsbericht vom (…), Vorführ- befehl vom (…) 2022, SEM-Akte A11 S. 6, 13), ist nicht zu erblicken. Denn weder der Beschwerdeführer noch Mitglieder seiner Kernfamilie hätten
E-865/2023 Seite 13 sich politisch engagiert. Er habe zuvor nie Schwierigkeiten mit den heimat- lichen Behörden gehabt oder sei in deren Visier gestanden (von der ange- gebenen Protestteilnahme im Jahr (…) hatte – bei Wahrunterstellung – of- fenkundig niemand Kenntnis). Auch warum ihn eine unbekannte Person aus einer anderen Provinz, als derjenigen, aus der der Beschwerdeführer stammt, hätte anzeigen sollen, ist nicht verständlich. Die Angaben des Be- schwerdeführers hierzu überzeugen nicht. Seine Vermutungen, er sei in den Fokus der Polizei geraten, weil er früher einmal in der Schweiz gewe- sen sei respektive weil er Alevit und Kurde sei (SEM-Akte A14 F9 f., 27– 30), können das behauptete plötzliche Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden nicht erklären. Auffällig scheint sodann, dass der Beschwerde- führer genau zu dem Zeitpunkt, als ihn die Polizei zuhause gesucht habe (bereits am […] 2022), im Heimatdorf gewesen sei (SEM-Akte A14 F26). Ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerde- ebene nicht erklärte, weshalb er trotz expliziter Aufforderung (SEM-Akte A14 F102) weder den Suchbefehl, der an seine Adresse in C._______ ge- schickt worden sei, noch einen aktuellen UYAP-Auszug zu den Akten ge- reicht hat. Da immerhin ein Teil der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel aus UYAP zu stammen scheint (vgl. SEM-Akte A11 S. 3 f., 13), wäre ein solcher Auszug zu erwarten gewesen. Entgegen seiner Dar- legung hat er auch nicht verständlich gemacht, weshalb er keine Auszüge von seinem Twitter Konto erstellt und abgegeben hat (SEM-Akten A14 F45–47, 102, A17 S. 1). Hätte er tatsächlich befürchtet, aufgrund von On- line-Beiträgen belangt zu werden, hätte er im Rahmen der Beweismittelbe- schaffung an eine von ihm persönlich ausgehende Dokumentation denken müssen – gerade, weil er selber angeblich nicht wisse, aufgrund welcher Äusserungen die Ermittlungen eingeleitet worden seien. Dass sein Twitter- Konto von den türkischen Behörden genau dann gelöscht worden sei, als er von der Vorinstanz aufgefordert wurde, entsprechende Belege einzu- reichen, vermag zu erstaunen und ergibt auch wenig Sinn, da die Beweis- mittelführung von behördlicher Seite her damit unnötig erschwert werden würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über den Erhalt der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel ebenfalls kaum etwas zu berich- ten wusste. Diese liegen lediglich als (teils schlecht lesbare) Ausdrucke vor, weshalb ihnen mangels Überprüfbarkeit auf ihre Echtheit hin – und auf- grund des unklaren Erlangens (vgl. sogleich) – kaum ein Beweiswert zu- kommt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1653/2018 vom 21. März 2022 E. 6.5 m.w.H.). Zufälligerweise habe er kurz vor der Anzeige gegen ihn eine An- wältin in einer anderen Sache ([…]) engagiert und diese dann um Unter- stützung in der vorliegenden Angelegenheit gebeten. Wie die Anwältin an die eingereichten Dokumente unterschiedlicher Herkunft gekommen sei,
E-865/2023 Seite 14 zeigt er nicht auf (SEM-Akte A14 F71, 74–80, 92–94). Weshalb er den Vor- führbefehl, der wie weitere Beweismittel ebenfalls im (…) 2022 ausgestellt worden ist, erst auf Nachfrage hin Ende Januar 2023 nachgereicht hat, oder wie und wann er hier in der Schweiz an diesen gekommen sei, erklärt er mit keinem Wort. Die Angaben auf diesem Beweismittel deuten darauf hin, dass das Dokument von einem Anwalt aus UYAP bezogen worden ist (vgl. genannte Internetseite). Ein entsprechender Hinweis fehlt demgegen- über auf den anderen Beweismitteln aus UYAP (vgl. SEM-Akte A11 S. 3 f., 13), die der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von seiner An- wältin erhalten habe (wie auch ein QR-Code oder die UYAP-Nummer auf allen drei Dokumenten). Schliesslich kommt auch den Schreiben von zwei türkischen Anwälten – ebenfalls nur Ausdrucke, eines ohne Unterzeich- nung – kein relevanter Beweiswert zu, zumal diese im Auftrag des Be- schwerdeführers erstellt wurden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufzeigen konnte, regimekritische Beiträge im Internet verbreitet zu haben und wegen am (…) 2022 geteilter Artikel in den Fokus der türkischen Behörden geraten zu sein. Zudem ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass und weshalb (…) 2022 Ermittlungen respektive Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien.
E. 6.3 Ergänzend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerde- führer lediglich zwei gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren geltend ge- macht hat. Dass diese in eine Anklage oder gar eine Verurteilung – mit einer gemäss Beschwerdeführer hypothetischen Mindestfreiheitsstrafe von über zwei Jahren – führen würden, wäre bei Wahrunterstellung der Ermitt- lungen nach obigen Erwägungen zu bezweifeln. Insbesondere geht aus den Akten, abgesehen vom einen Online-Beitrag, den er geteilt haben will, nicht hervor, inwiefern der politisch und strafrechtlich nicht vorbelastete Be- schwerdeführer verdächtigt werden könnte, Verbindungen zur Opposition zu haben. Es ist anzunehmen, dass auch die türkischen Behörden erken- nen würden, dass vom Beschwerdeführer kein ernstzunehmendes politi- sches Engagement ausgehen und er keine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellen dürfte. Ferner wäre der Beschwerdeführer selbst gemäss richterlicher Verfügung und Vorführbefehl vom (…) 2022 nach einer Einvernahme seitens der türkischen Behörden wieder freizulas- sen (SEM-Akten A11 S. 3 und 13, A14 F11). Dass ihm bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Untersuchungshaft und eine menschen- rechtswidrige Behandlung drohten, wäre daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. Die eingereichten Berichte und Zeitungsartikel ohne konkreten Bezug zu ihm vermögen daran ebenso
E-865/2023 Seite 15 wenig etwas zu ändern wie der Hinweis auf seine Ethnie oder seinen Glau- ben. An der Anhörung hat der Beschwerdeführer selbst eine Verhaftung, aber keine menschenunwürdige Behandlung befürchtet. Vielmehr hat er auf die Gefahr hingewiesen, dass die Behörden künftige Arbeitgeber über ihn informieren könnten (SEM-Akte A14 F104). Schliesslich wurde gar die Person, deren Beitrag er geteilt haben will und die wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu über zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden ist, nach der Verurteilung freigelassen. Entgegen der Darlegung in der Be- schwerdeschrift wird im hierzu eingereichten Zeitungsartikel darauf hinge- wiesen, dass Haftstrafen von weniger als vier Jahren in der Türkei selten vollstreckt würden. Die Verurteilten würden lediglich unter gerichtliche Auf- sicht gestellt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4). Weshalb im Falle des Be- schwerdeführers, der einen Beitrag nur geteilt und nicht selbst verfasst ha- ben will, eine unbedingte mehrjährige Freiheitsstrafe respektive eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung höchstwahrscheinlich sein soll, ver- mochte er nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen.
E. 6.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaub- haft darzutun, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrele- vante Verfolgungsgefahr seitens der türkischen Behörden beziehungs- weise ihm drohende ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr in den Hei- matstaat befürchten muss. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-865/2023 Seite 16 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer gab an, das menschenrechtliche Non-Refoule- ment-Prinzip gelte für alle Menschen. Ein Vollzug sei unzulässig und unzu- mutbar, da ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung respektive eine mehrjährige Haftstrafe drohten, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass er während der Haft einer menschenrechtswidrigen Behand- lung oder Folter unterworfen werde.
E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich – entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift – Anhalts- punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm vorlie- gend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
E-865/2023 Seite 17 unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Die Vorinstanz führte aus, weder die im Heimatstaat herrschende po- litische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Der Beschwerdeführer sei recht jung, gesund und im ar- beitsfähigen Alter. Er habe weitreichende Berufserfahrung (SEM-Akte A14 F15, 108). Ferner verfüge er über mehrere Geschwister in verschiedenen Landesteilen der Türkei. Zuletzt habe er bei (…) in C._______ gelebt. So- mit habe er ein familiäres und soziales Umfeld, in welches er zurückkehren könne (SEM-Akte A14 F16–20).
E. 8.4.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie
– auszugehen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4893/2020 vom 18. Oktober 2022 E. 9.4.2 m.w.H.). Auch keine individuellen Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers oder eine existenzielle Not- lage im Falle einer Rückkehr schliessen. Auf die diesbezüglichen zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu verweisen, zumal diesen auf Be- schwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengebracht wird. Die in der Be- schwerde geäusserte Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 8.2) ist wie aufgezeigt unbegründet.
E. 8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-865/2023 Seite 18
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das unbegründete Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich Sistierung des Wegweisungsvoll- zugs – der vorliegenden Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) – gegenstandslos geworden, ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses.
E. 10.2 Die erhobenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die erhobenen Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-865/2023 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-865/2023 Urteil vom 27. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, ADVOCENTRAL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 13. Dezember 2022 und suchte am 17. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er hatte bereits im Jahr (...) hier um Asyl nachgesucht, das Gesuch aber zurückgezogen und die Schweiz im selben Jahr freiwillig wieder verlassen. B. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 reichte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mehrere Ausdrucke türkischsprachiger Beweismittel (insb. Ermittlungsakten) zu den Akten:
- Ermittlungsbericht der Polizeidirektion in B._______ an die Polizeidirektion in C._______ vom (...) sowie Polizeiprotokoll vom (...) 2022,
- Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ auf Erlass eines Vorführbefehls vom (...) 2022,
- Verfügung des Strafgerichts C._______ vom (...) 2022,
- Staatsanwaltschaftlicher Bericht vom (...) 2022,
- Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ an die Polizei auf Einvernahme vom (...) 2022,
- zwei Dokumente von Anwälten aus der Türkei (eines vom (...) 2022, unterzeichnet, eines undatiert und ohne Unterschrift). C. Gleichentags fand die Personalienaufnahme durch das SEM statt. D. Am 16. Januar 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer die Anhörung zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus D._______, Provinz E._______, Türkei. Zuletzt habe er mit (...) in C._______ gelebt. Er habe mehrere Geschwister, seine Eltern seien gestorben. Er habe das Gymnasium abgeschlossen, Militärdienst geleistet und in mehreren Städten im In- und Ausland gearbeitet. Gegen ihn sei eine anonyme Anzeige eingereicht worden. Vielleicht sei er in den Fokus der Polizei geraten, weil er schon einmal in der Schweiz gewesen sei. Man werfe ihm zwei Straftaten vor (Beleidigung des Staatspräsidenten und Propaganda für eine Terrororganisation in den sozialen Medien). Er habe auf Twitter Berichte zu politischen Themen geteilt oder «geliked» und dadurch Kritik geäussert. Wenn es ihm langweilig gewesen sei, habe er auf Twitter reingeschaut und Sachen geteilt, wie jeder aus seinem Umfeld. Er habe seine Meinung geäussert, was aus seiner Sicht kein Verbrechen sei. Die Polizei habe ihn am (...) 2022 zuhause aufgesucht und (...) gesagt, er müsse befragt werden. Er sei zu der Zeit im Heimatdorf gewesen. An seine Adresse in C._______ sei dann ein Suchbefehl geschickt worden. Er habe geahnt, dass die Behörden auch ins Heimatdorf kommen würden. Deshalb habe er sich entschieden wegzugehen. Zunächst habe er sich nach F._______, Türkei begeben. Dort habe er telefonischen Kontakt zu seiner Anwältin gehabt, der er im Sommer respektive im August oder September aufgrund einer anderen Sache eine Generalvollmacht erteilt habe. Diese habe ihm Dokumente geschickt und von einem zweiten Anwalt eine Meinung eingeholt. Sie habe ihm mitgeteilt, die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung sei gross. Deshalb sei er in einem Lastwagen aus der Türkei ausgereist. Er habe politisch nichts gemacht. Er sei für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi), aber kein Mitglied gewesen. Im Jahr (...) habe er einmal nach einem Anschlag an einem Protest teilgenommen. Vor dem Suchbefehl habe er keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt und von seiner Kernfamilie sei niemand politisch aktiv. Nur zwei Verwandte hätten Probleme mit den Behörden gehabt. Bei einer Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden. Vielleicht würden auch Klagen eingeleitet werden. Zudem würden die Behörden in Zukunft versuchen zu verhindern, dass er irgendwo angestellt werde. Ferner gehöre er der alevitischen Minderheit an. Die Regierung grenze die Aleviten wie die Kurden aus. E. Am 23. Januar 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. F. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung beim SEM kommentarlos ein Ausdruck eines «Haftbefehls des Friedensgerichtshofs in C._______» vom (...) 2022 ein. G. Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2023 führte der Beschwerdeführer aus, da er von den türkischen Behörden gesucht werde, könne er nicht verstehen, wie man ihn zurückschicken könne. Sein Twitter-Account sei von den Behörden gelöscht worden, weshalb er zu seinen Posts keine Beweismittel nachreichen könne. Einen Auszug aus e-Devlet könne er ebenfalls nicht einreichen, da das Verfahren noch in der Untersuchungsphase und deshalb in e-Devlet nichts ersichtlich sei. Nebst den Twitter-Aktivitäten sei er nicht politisch engagierter gewesen, da er Angst gehabt habe. Er habe mitbekommen, was mit Mitgliedern der HDP passiere. Trotzdem seien die Behörden auf ihn aufmerksam geworden und hätten angefangen, gegen ihn zu ermitteln - dies wohl auch, weil er Alevit sei. Von seinen Anwälten habe er erfahren, dass er aufgrund der erhobenen Vorwürfe mit einer unbedingten Haftstrafe rechnen müsse. Die Rechtsvertretung ergänzte, insgesamt gehe aus den Beweismitteln hervor, dass gegen den Beschwerdeführer insbesondere der Vorwurf der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) im Raum stehe. Es sei ein Haftbefehl vom (...) 2022 erlassen worden. Personen, die wegen Verbindungen zur PKK verdächtigt würden, unterlägen einem erheblichen Risiko, bei Festnahmen oder Haftstrafen misshandelt oder gefoltert zu werden. Ferner bestehe die Gefahr für illegitime politisch motivierte Haftstrafen. Das SEM äussere hierzu Mutmassungen, welche in Bezug auf die Türkei zu unterlassen seien. Ermittlungsverfahren und Haftbefehl datierten vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er Handlungen vorgenommen habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen (vgl. vom SEM zitiertes Urteil). Da es sehr wahrscheinlich sei, dass gegen ihn Anklage erhoben werde, sei mit einem Entscheid zuzuwarten und eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorzunehmen. H. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 - am selben Tag eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Gleichentags beendete die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer. J. Durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und in der Folge sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die Vorinstanz zu verpflichten, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen oder ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Wegweisungsvollzug zu sistieren und das kantonale Amt anzuweisen, bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde wurden Ausdrucke von mehreren Onlinezeitungsartikeln sowie von Berichten zur Türkei von Human Rights Watch, Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beigelegt. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). L. Der Beschwerdeeingang wurde mit Schreiben des Gerichts vom 16. Februar 2023 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant (Art. 7 und 3 AsylG). Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe erklärt, gegen ihn sei ein Suchbefehl eingegangen. Nach dem Grund hierzu gefragt, habe er auf die eingereichten Unterlagen verwiesen (SEM-Akten A1221127-14/13 [nachfolgend Akte A14] F26 ff.). Bei der Schilderung der Asylgründe im Rahmen der Anhörung handle es sich um das Herzstück des Asylverfahrens. Selbstverständlich treffe die asylsuchende Person die Obliegenheit, ihre Asylgründe mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern (sog. Substantiierungslast). Umgekehrt vermöge aber die blosse Einreichung von Beweismitteln die persönliche Darstellung in keinem Fall zu ersetzen. Von einer asylsuchenden Person könne erwartet werden, dass sie persönlich Erlebtes schildern könne, ohne sich dafür auf Dokumente abstützen zu müssen. Auch auf mehrfache Nachfrage seien die Angaben des Beschwerdeführers in jeder Beziehung blass und substanzarm geblieben. Zunächst habe er vermutet, in den Fokus der Behörden geraten zu sein, weil er in der Schweiz gewesen sei (SEM-Akte A14 F29). Auf weitere Nachfrage habe er angegeben, ihm würden zwei Straftaten vorgeworfen. Mehrfach gefragt, welche Äusserungen zu diesen Tatvorwürfen geführt hätten, habe er eine einzige Publikation mehr oder weniger wörtlich rezitieren können, die er auf Twitter geteilt habe (SEM-Akte A14 F32-36, 88). Auch auf weitere Aufforderungen, konkrete Publikationen zu nennen, seien seine Antworten oberflächlich und pauschal geblieben, indem er angegeben habe, er habe Posts von Freunden angeschaut und geteilt respektive «allgemein verfasst» (SEM-Akte A14 F42-44, 82-87). Insgesamt wirke seine Darstellung klarerweise nicht selbsterlebt. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, er müsse seine Vorbringen auf die eingereichten Unterlagen abstützen. Diese seien im Weiteren unvollständig. Massgebliche Dokumente wie die fraglichen Publikationen auf Twitter, der behauptete Suchbefehl sowie Ausdrucke aus den Datenbanken UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) und e-Devlet seien trotz Aufforderung nicht zu den Akten gereicht worden (SEM-Akte A14 F45-47, F101-103). Weiter stamme der Beschwerdeführer aus keiner politisch aktiven Familie und habe sich selbst auch nicht engagiert. Auf Twitter sei er politisch aktiv gewesen, wenn ihm langweilig gewesen sei. Dies sei für ihn kein Verbrechen (SEM-Akte A14 F61, 50-53). Die Motivation des Beschwerdeführers, sich politisch zu äussern, erscheine gerade auch im länderspezifischen Kontext wenig nachvollziehbar. Er scheine sich überhaupt nicht mit den geteilten Inhalten auseinandergesetzt zu haben (etwa SEM-Akte A14 S. 6). Angesprochen auf die Gefahren, die mit regierungskritischen oder oppositionellen Meinungsäusserungen einhergehen könnten, habe er schlicht geantwortet, jeder würde solche Posts tätigen, das sei ganz normal (SEM-Akte A14 F42, 62). Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Aktivität auf Social Media darzutun, womit auch der Wahrheitsgehalt der damit ausgelösten Untersuchungen in Frage stehe. Da seine Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, könne die Frage der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 5.1.2 Die Befürchtung, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sei nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Vielmehr benötige es weitere individuelle Risikofaktoren, die eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch hauptsächlich damit, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn wegen Beleidigung des Präsidenten und Propaganda für eine Terrororganisation in den sozialen Medien Untersuchungen eingeleitet hätten. Wie ausgeführt, bestünden ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der behaupteten Aktivität auf Twitter. Gemäss den eingereichten Unterlagen würden zwei mögliche Verfehlungen in getrennt geführten Vorermittlungen behandelt. Es sei zu prüfen, ob die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei festgenommen und verurteilt zu werden, als begründet einzustufen sei. Aus den eingereichten Beweismitteln - deren Authentizität vorausgesetzt - gehe hervor, dass aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Zunächst sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Weder er noch Mitglieder seiner Kernfamilie hätten einen politischen Hintergrund, auch habe er nie Probleme mit den Heimatbehörden gehabt (SEM-Akte A14 F53, 60 f.). Klarerweise sei nicht von einem qualifizierten politischen Vorleben auszugehen und der Beschwerdeführer habe keine tiefgreifende politische Überzeugung glaubhaft machen können. Seine vagen Angaben würden vielmehr den Eindruck erwecken, sein politisches Engagement sei nicht nur niederschwellig, sondern diene auch asyltaktischen Zwecken, als dass es auf einer gefestigten, inneren Überzeugung basieren würde. Da er strafrechtlich wie politisch nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des vom Beschwerdeführer angeführten Straftatbestands nach eigenen Erkenntnissen in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen werden würde. Allfällige Bewährungsauflagen wären als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen. Sodann führe auch das Vorliegen eines Vorführbefehls, welcher in den Beweismitteln genannt werde, nicht zur Feststellung, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten sei (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022). Personen, gegen die ein Vorführbefehl vorliege, würden in aller Regel bei der Einreise angehalten und zwecks Befragung dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zugeführt, danach aber in der Regel wieder freigelassen. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit gering, bei einer allfälligen Anhaltung Übergriffen ausgesetzt zu sein, zumal nicht von systematischen Misshandlungen oder Folter durch die türkischen Sicherheitskräfte auszugehen sei. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genügende Verfolgungssituation darzulegen. Konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlten, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen würden. 5.1.3 Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass nicht jede behördliche Verfolgungsmassnahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Bei der Feststellung, es sei nicht davon auszugehen sei, dass eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen würde, handle es sich nicht um eine blosse Mutmassung. Die Gründe, weshalb sich der Beschwerdeführer politisch nicht mehr engagiert habe, seien nachvollziehbar, änderten jedoch nichts an der Feststellung, dass sich aus seinem tatsächlich erfolgten Engagement kein behördliches Verfolgungsinteresse ableiten lasse. An der fehlenden Gefahr drohender Nachteile von asylrelevanter Intensität ändere das nachgereichte Dokument nichts. Bei diesem handle es sich nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen haftrichterlichen Vorführbefehl - also um ein Dokument der Voruntersuchung. Dazu sei bereits eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen worden. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, er habe während der Anhörung angegeben, nach einer Anzeige sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen. Dann habe man einen Suchbefehl an seine Adresse in C._______ geschickt. Er habe kritische Äusserungen im Internet gemacht, insbesondere über den Präsidenten. Den genannten Post habe er «geliked» und geteilt (SEM-Akte A14 F32-34). Er habe schon lange ein Profil bei Twitter und äussere sich dort mal weniger, mal mehr kritisch (SEM-Akte A14 F38-41). Wenn Freunde etwas gepostet hätten und ihm dies gefallen habe, habe er es geteilt. Auch wenn er die Angaben über seine Asylgründe nicht ganz im Rahmen der freien Rede geschildert habe, habe er diese doch auf Nachfragen hin zum Ausdruck bringen können. Die Erwartung der Vorinstanz, er müsste alle seine Äusserungen und Posts kennen und auswendig wiedergeben, die den beiden gegen ihn eröffneten Strafverfahren zugrunde lägen, sei unrealistisch und aktenwidrig. Er wisse zwar, dass gegen ihn die Strafverfahren eröffnet worden seien. Er wisse aber ausser der genannten Äusserung über den Präsidenten nicht genau, aufgrund welcher Äusserungen, Posts oder Publikationen dies geschehen sei. Die besagte Äusserung kenne er, weil diese in einem Beweismittel der türkischen Strafbehörden wortwörtlich wiedergegeben werde. Die Behauptung, seine Angaben seien blass und substanzarm, sei unzutreffend und gehe auf die eben erwähnte unrealistische Erwartung der Vorinstanz zurück. Weiter habe er auch ausdrücklich erwähnt, dass er einen Beitrag über F. geteilt habe, welche wegen Terrorpropaganda verurteilt worden sei. Die Behauptung, seine Motivation, sich politisch zu äussern, erscheine wenig nachvollziehbar, sei unzutreffend. Er sei zwar nicht als Mitglied einer politischen Partei aktiv gewesen. Er sei aber Sympathisant der kurdischen Freiheitsbewegung und damit der KCK (Koma Civakên Kurdistan) und der HDP. Im Jahr (...) habe er an einer Protestaktion teilgenommen (SEM-Akte A14 F54-59). Weiter handle es sich bei ihm um einen Kurden mit alevitischem Glauben. Es sei notorisch, dass die Minderheiten in der Türkei Diskriminierungen ausgesetzt seien. Zudem sei sein Dorf wegen Teilnahmen von Jugendlichen «an die Guerilla» (darunter auch sein [...]) bekannt. Sein (...) und dessen (...) seien anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz und sein (...) sei wegen seiner Herkunft im Militärdienst gefoltert worden (SEM-Akte A14 F60 f.). In diesem Lichte müsse seine Motivation beurteilt werden, sich in den sozialen Medien zu äussern. Als Alevit und Kurde werde man in der Türkei ohne konkrete Handlung verdächtigt. Deshalb sei nachvollziehbar, dass sich Menschen in der Türkei trotz der Gefahr einer Verfolgung in den sozialen Medien kritisch äusserten. Die Vorinstanz habe seine Hinweise darauf, dass man ihn bei polizeilichen Kontrollen stets mit einem schiefen Auge angeschaut habe, als ob er etwas verbrochen hätte, oder sie seien immer im Fokus gewesen, nicht beachtet. 5.2.2 Ferner seien seine Vorbringen im länderspezifischen Kontext plausibel und entsprächen den in der Türkei herrschenden Tatsachen. Er habe sich zwar politisch nicht exponiert, sei aber an der Politik insbesondere die Kurdenfrage betreffend interessiert gewesen. Er habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht und nichts nachgeschoben. Zwar habe er die ganzen konkreten «Posts» zu den Tatvorwürfen nicht benennen können. Dies sei ihm aber objektiv nicht möglich, da er nicht wisse, welche Äusserungen den Strafverfahren zugrunde lägen. Er habe überzeugend geschildert, warum er seine Twitter-Mitteilungen nicht ausgedruckt beziehungsweise weshalb er diese gemacht habe (SEM-Akte A14 F45, 51). Ferner habe er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zahlreiche Beweismittel eingereicht. Deren Echtheit sei nicht in Frage gestellt worden. Wie erwähnt seien seine Vorbringen genügend detailliert, konstant, kohärent sowie plausibel. Zudem erscheine er sehr glaubwürdig. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dennoch zu Unrecht verneint beziehungsweise offen gelassen. 5.2.3 Weiter drohten ihm zwei Freiheitsstrafen, welche erhöht ausfallen würden, wenn die Straftat in den Medien oder öffentlich ausgeübt worden sei. Die türkische Gesetzgebung kenne keine Konkurrenz-Regelung. Würde er wegen beider Taten als schuldig befunden werden, würde ihm hypothetisch eine Mindestfreiheitsstrafe von über zwei Jahren drohen. Eine bedingte Strafe oder Verschiebung der Urteilsverkündung werde nur ausgesprochen bei Freiheitsstrafen von zwei Jahren oder weniger sowie unter weiteren Voraussetzungen. Nebst einer Strafe von zwei Jahren oder weniger sei auch eine gute Legalprognose nötig. Seine Anwälte hätten bestätigt, dass ihn für beide Straftaten hypothetisch eine Mindeststrafe von über zwei Jahren erwarte. Daher komme weder eine bedingte Strafe noch ein Aufschub der Urteilsverkündung in Frage. Ferner würde ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit keine gute Prognose gestellt werden (wegen seiner Ethnie, dem Glauben sowie dem Asylgesuch im Ausland). Er sehe keinen Grund, wegen seinen Äusserungen Reue zu zeigen, da er darin keine Straftat erblicke. Die Annahme der Vorinstanz, die Wahrscheinlichkeit einer unbedingten Freiheitsstrafe sei gering, sei unzutreffend. 5.2.4 Auch die Annahme, dass ihm bei einer Rückreise keine menschenrechtswidrigen Behandlungen drohten, sei unzutreffend. Mehrere Berichte bestätigten, dass es in der Türkei zu Misshandlungen komme und keine Rechtsstaatlichkeit mehr bestehe. Zeitungsartikel zeigten, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden Betroffene verhafteten und sich die Gerichte bei der Strafzumessung betreffend die Straftat der Propaganda für eine Terrororganisation willkürlich verhielten. Da er sich ins Ausland begeben habe, werde er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in Untersuchungshaft versetzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er keiner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werde respektive, dass er Monate oder Jahre im Gefängnis verbringen würde, bis er verurteilt werden könnte. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne gesagt werden, dass er mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren bestraft werde, weshalb ihm ein asylrelevanter Nachteil drohe. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun konnte, begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland zu haben. Auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen. 6.2 Zunächst konnte der Beschwerdeführer mit seinen oberflächlichen Angaben an der Anhörung und in der Beschwerdeschrift nicht anschaulich darlegen, eine gefestigte oppositionelle Gesinnung und sich in den sozialen Medien entsprechend kritisch geäussert zu haben. Namentlich, dass er als Unterstützer der PKK gesehen werden könnte, ist nicht zu erkennen. Zu den angeblich geteilten politischen Twitter-Einträgen oder der Motivation dahinter vermochte er mit eigenen Worten kaum etwas zu berichten und die an der Anhörung gestellten Fragen nicht adäquat zu beantworten (SEM-Akte A14 F32 ff., 42, 51-54, 62, 82-87). Wäre er tatsächlich regelmässig und seit Längerem im Internet aktiv und von einer politischen Einstellung überzeugt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er namentlich über den Inhalt der von ihm geteilten Beiträge detailliert hätte erzählen können (SEM-Akte A14 F38-44). Dass er aus Angst vor Konsequenzen nur Twitter-Aktivitäten vorgenommen habe und nicht politisch engagierter gewesen sei, überzeugt nicht. Er hat an der Anhörung auf die Frage, wie regelmässig er auf Twitter politisch aktiv gewesen sei, geantwortet: «Je nach dem, wie die Lage war. Wenn es mir langweilig war, habe ich dann reingeschaut». Zudem habe jeder von seinem Umfeld solche «Posts» getätigt (SEM-Akte A14 F50, 62). Den einzigen Beitrag, den inhaltlich hat bezeichnen können (bezüglich der Beleidigung des Präsidenten, ohne Datumsangabe), wird auf einem der eingereichten Beweismittel aufgeführt (am [...] 2022, vgl. SEM-Akte A11 S. 5). Hinsichtlich der Propaganda für eine Terrororganisation (vom [...] 2022) vermochte er keinen spezifischen Beitrag zu nennen, nur auf einen Artikel zu verweisen, über dessen Urheber er mit der Beschwerdeschrift einen Zeitungsbericht eingereicht hat (SEM-Akte A14 F42-44; Beschwerdebeilage Nr. 4). Weshalb gegen ihn unmittelbar nach diesen beiden angeblich geteilten Online-Beiträgen Strafermittlungen hätten eingeleitet werden sollen (vgl. u.a. Ermittlungsbericht vom (...), Vorführbefehl vom (...) 2022, SEM-Akte A11 S. 6, 13), ist nicht zu erblicken. Denn weder der Beschwerdeführer noch Mitglieder seiner Kernfamilie hätten sich politisch engagiert. Er habe zuvor nie Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt oder sei in deren Visier gestanden (von der angegebenen Protestteilnahme im Jahr (...) hatte - bei Wahrunterstellung - offenkundig niemand Kenntnis). Auch warum ihn eine unbekannte Person aus einer anderen Provinz, als derjenigen, aus der der Beschwerdeführer stammt, hätte anzeigen sollen, ist nicht verständlich. Die Angaben des Beschwerdeführers hierzu überzeugen nicht. Seine Vermutungen, er sei in den Fokus der Polizei geraten, weil er früher einmal in der Schweiz gewesen sei respektive weil er Alevit und Kurde sei (SEM-Akte A14 F9 f., 27-30), können das behauptete plötzliche Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden nicht erklären. Auffällig scheint sodann, dass der Beschwerdeführer genau zu dem Zeitpunkt, als ihn die Polizei zuhause gesucht habe (bereits am [...] 2022), im Heimatdorf gewesen sei (SEM-Akte A14 F26). Ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht erklärte, weshalb er trotz expliziter Aufforderung (SEM-Akte A14 F102) weder den Suchbefehl, der an seine Adresse in C._______ geschickt worden sei, noch einen aktuellen UYAP-Auszug zu den Akten gereicht hat. Da immerhin ein Teil der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel aus UYAP zu stammen scheint (vgl. SEM-Akte A11 S. 3 f., 13), wäre ein solcher Auszug zu erwarten gewesen. Entgegen seiner Darlegung hat er auch nicht verständlich gemacht, weshalb er keine Auszüge von seinem Twitter Konto erstellt und abgegeben hat (SEM-Akten A14 F45-47, 102, A17 S. 1). Hätte er tatsächlich befürchtet, aufgrund von Online-Beiträgen belangt zu werden, hätte er im Rahmen der Beweismittelbeschaffung an eine von ihm persönlich ausgehende Dokumentation denken müssen - gerade, weil er selber angeblich nicht wisse, aufgrund welcher Äusserungen die Ermittlungen eingeleitet worden seien. Dass sein Twitter-Konto von den türkischen Behörden genau dann gelöscht worden sei, als er von der Vorinstanz aufgefordert wurde, entsprechende Belege einzureichen, vermag zu erstaunen und ergibt auch wenig Sinn, da die Beweismittelführung von behördlicher Seite her damit unnötig erschwert werden würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über den Erhalt der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel ebenfalls kaum etwas zu berichten wusste. Diese liegen lediglich als (teils schlecht lesbare) Ausdrucke vor, weshalb ihnen mangels Überprüfbarkeit auf ihre Echtheit hin - und aufgrund des unklaren Erlangens (vgl. sogleich) - kaum ein Beweiswert zukommt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1653/2018 vom 21. März 2022 E. 6.5 m.w.H.). Zufälligerweise habe er kurz vor der Anzeige gegen ihn eine Anwältin in einer anderen Sache ([...]) engagiert und diese dann um Unterstützung in der vorliegenden Angelegenheit gebeten. Wie die Anwältin an die eingereichten Dokumente unterschiedlicher Herkunft gekommen sei, zeigt er nicht auf (SEM-Akte A14 F71, 74-80, 92-94). Weshalb er den Vorführbefehl, der wie weitere Beweismittel ebenfalls im (...) 2022 ausgestellt worden ist, erst auf Nachfrage hin Ende Januar 2023 nachgereicht hat, oder wie und wann er hier in der Schweiz an diesen gekommen sei, erklärt er mit keinem Wort. Die Angaben auf diesem Beweismittel deuten darauf hin, dass das Dokument von einem Anwalt aus UYAP bezogen worden ist (vgl. genannte Internetseite). Ein entsprechender Hinweis fehlt demgegenüber auf den anderen Beweismitteln aus UYAP (vgl. SEM-Akte A11 S. 3 f., 13), die der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von seiner Anwältin erhalten habe (wie auch ein QR-Code oder die UYAP-Nummer auf allen drei Dokumenten). Schliesslich kommt auch den Schreiben von zwei türkischen Anwälten - ebenfalls nur Ausdrucke, eines ohne Unterzeichnung - kein relevanter Beweiswert zu, zumal diese im Auftrag des Beschwerdeführers erstellt wurden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufzeigen konnte, regimekritische Beiträge im Internet verbreitet zu haben und wegen am (...) 2022 geteilter Artikel in den Fokus der türkischen Behörden geraten zu sein. Zudem ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass und weshalb (...) 2022 Ermittlungen respektive Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. 6.3 Ergänzend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren geltend gemacht hat. Dass diese in eine Anklage oder gar eine Verurteilung - mit einer gemäss Beschwerdeführer hypothetischen Mindestfreiheitsstrafe von über zwei Jahren - führen würden, wäre bei Wahrunterstellung der Ermittlungen nach obigen Erwägungen zu bezweifeln. Insbesondere geht aus den Akten, abgesehen vom einen Online-Beitrag, den er geteilt haben will, nicht hervor, inwiefern der politisch und strafrechtlich nicht vorbelastete Beschwerdeführer verdächtigt werden könnte, Verbindungen zur Opposition zu haben. Es ist anzunehmen, dass auch die türkischen Behörden erkennen würden, dass vom Beschwerdeführer kein ernstzunehmendes politisches Engagement ausgehen und er keine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellen dürfte. Ferner wäre der Beschwerdeführer selbst gemäss richterlicher Verfügung und Vorführbefehl vom (...) 2022 nach einer Einvernahme seitens der türkischen Behörden wieder freizulassen (SEM-Akten A11 S. 3 und 13, A14 F11). Dass ihm bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Untersuchungshaft und eine menschenrechtswidrige Behandlung drohten, wäre daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. Die eingereichten Berichte und Zeitungsartikel ohne konkreten Bezug zu ihm vermögen daran ebenso wenig etwas zu ändern wie der Hinweis auf seine Ethnie oder seinen Glauben. An der Anhörung hat der Beschwerdeführer selbst eine Verhaftung, aber keine menschenunwürdige Behandlung befürchtet. Vielmehr hat er auf die Gefahr hingewiesen, dass die Behörden künftige Arbeitgeber über ihn informieren könnten (SEM-Akte A14 F104). Schliesslich wurde gar die Person, deren Beitrag er geteilt haben will und die wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu über zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden ist, nach der Verurteilung freigelassen. Entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift wird im hierzu eingereichten Zeitungsartikel darauf hingewiesen, dass Haftstrafen von weniger als vier Jahren in der Türkei selten vollstreckt würden. Die Verurteilten würden lediglich unter gerichtliche Aufsicht gestellt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4). Weshalb im Falle des Beschwerdeführers, der einen Beitrag nur geteilt und nicht selbst verfasst haben will, eine unbedingte mehrjährige Freiheitsstrafe respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung höchstwahrscheinlich sein soll, vermochte er nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen. 6.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgungsgefahr seitens der türkischen Behörden beziehungsweise ihm drohende ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer gab an, das menschenrechtliche Non-Refoulement-Prinzip gelte für alle Menschen. Ein Vollzug sei unzulässig und unzumutbar, da ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung respektive eine mehrjährige Haftstrafe drohten, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass er während der Haft einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder Folter unterworfen werde. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die Vorinstanz führte aus, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Der Beschwerdeführer sei recht jung, gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er habe weitreichende Berufserfahrung (SEM-Akte A14 F15, 108). Ferner verfüge er über mehrere Geschwister in verschiedenen Landesteilen der Türkei. Zuletzt habe er bei (...) in C._______ gelebt. Somit habe er ein familiäres und soziales Umfeld, in welches er zurückkehren könne (SEM-Akte A14 F16-20). 8.4.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4893/2020 vom 18. Oktober 2022 E. 9.4.2 m.w.H.). Auch keine individuellen Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers oder eine existenzielle Notlage im Falle einer Rückkehr schliessen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist zu verweisen, zumal diesen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengebracht wird. Die in der Beschwerde geäusserte Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 8.2) ist wie aufgezeigt unbegründet. 8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das unbegründete Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich Sistierung des Wegweisungsvollzugs - der vorliegenden Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) - gegenstandslos geworden, ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 10.2 Die erhobenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die erhobenen Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter