opencaselaw.ch

E-1968/2024

E-1968/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerenden verliessen zusammen mit ihrer volljährigen Tochter beziehungsweise Schwester die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) und reisten am 11. Juni 2023 in die Schweiz ein, wo sie am 13. Juni 2023 um Asyl nachsuchten. B. B.a Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesent- lichen aus, die geltend gemachten Gerichtsverfahren seien abgeschlossen und die Beschwerdeführerin sei als unschuldig erkannt worden, mithin diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Zwar sei nachvollziehbar, dass sie sich vor einer er- neuten Ingewahrsamnahme fürchte. Entgegen ihrer Ansicht seien aus ob- jektiver Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte für ein erneutes Gerichts- verfahren aufgrund ihres ehemaligen Engagements ersichtlich, dement- sprechend würden keine Hinweise für eine künftige Verfolgung vorliegen. Auch erreichten die geltend gemachten beruflichen sowie politischen Be- nachteiligungen der Beschwerdeführerin und die vom Beschwerdeführer erlebten Schikanierungen nicht die geforderte Intensität eines unerträgli- chen psychischen Drucks. B.b Mit separater Verfügung verneinte die Vorinstanz auch die Flüchtlings- eigenschaft der volljährigen Tochter beziehungsweise Schwester der Be- schwerdeführenden, wies deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.c Gleichentags zeigte die mandatierte Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. C. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwer- den mit Urteil in den vereinigten Verfahren E-213/2024 (betreffend Be- schwerdeführende) und E-232/2024 (betreffend volljährige Tochter bzw. Schwester) vom 6. Februar 2024 aufgrund verspäteter Einzahlung des mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2024 – mit welcher gleichzeitig die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit

E-1968/2024 Seite 3 der Beschwerden abgewiesen wurden – einverlangten Kostenvorschusses nicht ein. D. Am 19. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführerenden bei der Vor- instanz eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe ihre politischen Ak- tivitäten in der Schweiz weiter fortgesetzt. Sie habe C._______ am (…) eine Rede zum Gründungstag der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) ge- halten. Diese sei von zahlreichen Personen aufgenommen und von einigen auf Twitter (beziehungsweise X) sowie YouTube veröffentlicht worden. Mitt- lerweile sei ihre Befürchtung wahrgeworden und in der Türkei erneut ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Auch habe der Gemeindevor- steher ihres Wohnviertels in einem Schreiben vom 11. Februar 2024 be- stätigt, sie werde erneut von der Anti-Terroreinheit gesucht. Diese Informa- tionen habe ihr türkischer Rechtsanwalt überprüft und dabei von einem neuen Strafverfahren gegen sie erfahren. Sobald die diesbezüglichen For- malitäten, insbesondere die Hinterlegung der Vollmacht, erledigt seien, könne sie die Dokumente zum Strafverfahren nachreichen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerenden ein Schreiben eines Gemeindevorstehers vom 11. Februar 2024, ein Schreiben eines türki- schen Rechtsanwaltes vom 15. Februar 2024 – jeweils mit deutscher Über- setzung – und zwei Links von Twitter (beziehungsweise X) und YouTube zu den Akten. E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe, welche auch Elemente eines Wiederer- wägungsgesuchs enthielt, als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügungen vom 21. März 2024 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. F. Mit Eingabe vom 2. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung und beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventua- liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und

E-1968/2024 Seite 4 unzumutbar und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord- nung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab. Gleichzeitig forderte sie die Be- schwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. H. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 22. April 2024 fristgerecht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1968/2024 Seite 5

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie führt im Wesentlichen aus, es bestehe nach jetziger Beweislage keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Dabei obliege der Be- schwerdeführerin die Substantiierungslast und hierfür sei das Hörensagen von neuen Ermittlungen nicht ausreichend. Auch sei es nicht die Idee des Gesetzgebers, in jeder Phase des Asylverfahrens aufgrund von Vermutun- gen Beweismittel in Aussicht zu stellen und somit eine Wiedererwägung der Asylgründe oder das Abwarten von möglichen Beweismitteln zu erzwin- gen. Ferner seien die eingereichten Beweismittel untauglich, eine Gefähr- dungslage zu belegen. Beim Schreiben des Gemeindevorstehers könne es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, welches im Übrigen auch sehr

E-1968/2024 Seite 6 leicht fälschbar sei. Zudem weise das Anwaltsschreiben bezeichnender- weise keinerlei materiellen Inhalt auf. Ebenfalls seien die von einer Dritt- person auf YouTube und Twitter (beziehungsweise X) gestellte Aufnahmen nicht ausreichend, um die angebliche Gefährdungslage nachzuweisen. Schliesslich diene das Nachfolgeverfahren nicht als Ersatz für eine ver- passte Beschwerdemöglichkeit.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden sinnge- mäss, die Vorinstanz habe ihr Mehrfachgesuch zu Unrecht abgewiesen und damit Bundesrecht verletzt. Im Wesentlichen bringen sie vor, es sei offensichtlich, dass die Vorinstanz die im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten Beweismittel nicht korrekt geprüft und gewürdigt habe. Aus- serdem hätte sie die politische Verfolgung der Beschwerdeführerin in der Türkei abklären müssen. Schliesslich könne in naher Zukunft das Strafver- fahren mit zusätzlichen Dokumenten nachgewiesen werden.

E. 6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an- gefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge weiterhin nicht erfüllen. Soweit sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe auf die im ersten Asylverfahren als nicht flüchtlingsrechtlich relevant befundenen Vorbringen stützen und deren Asylrelevanz festhalten, ist darauf hinzuwei- sen, dass Mehrfachgesuche nicht dazu dienen, die Rechtskraft früherer Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Letztinstanzlichkeit der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Asylfragen zu um- gehen (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; BGE 136 II 177 E. 2.1 und statt vieler die Urteile BVGer E-3526/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.4 oder D-5638/2021 vom 18. Januar 2022 E. 4.2). Auf die diesbezüglichen Aus- führungen in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG vorbringen können. Insbesondere genügt die blosse Vermutung, dass er- neut Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin aufgenommen seien, nicht für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Ver- folgung. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht das Schreiben des Gemein- devorstehers vom 11. Februar 2024 als mögliches Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und festgestellt, das Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2024

E-1968/2024 Seite 7 vermöge mangels materiellen Inhalts nichts daran zu ändern. Namentlich legen die Beschwerdeführenden mit dem blossen Vorbringen, beim fragli- chen Dokument handle es sich nicht um ein Gefälligkeitsschreiben, da der Gemeindepräsident die Familie kenne, nicht substantiiert dar, inwieweit die Vorinstanz das Schreiben nicht korrekt geprüft hat. Gleiches gilt hinsichtlich des Anwaltsschreibens. Im Übrigen kann auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden stellen sodann in der Rechtsmitteleingabe einen Rückweisungsantrag. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe ei- nerseits die eingereichten Beweismittel nicht korrekt geprüft und gewürdigt sowie andererseits für die Beurteilung des Mehrfachgesuches allfällige neue Beweismittel nicht abgewartet. Der Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat den vorliegenden Sachverhalt – unter Berücksichtigung des vorange- gangenen Verfahrens – rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der ange- fochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Auch ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der An- trag abzuweisen ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-1968/2024 Seite 8 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die im ersten Asylverfahren in Rechtskraft getretene Verfügung vom

29. Dezember 2023 zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-1968/2024 Seite 9 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis

– auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Feb- ruar 2023 E. 8.4.2).

E. 8.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf die Ausführungen in der rechtskräftigen Verfügung vom

29. Dezember 2023 hingewiesen, denen von den Beschwerdeführerenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegengesetzt wird. Insbesondere vermag die blosse Behauptung, ein Zusammenleben mit dem Ehemann und Vater sei aufgrund von Gewalttaten nicht möglich, an diesem Schluss nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden lebten vor der Ausreise während Jahren in D._______ und damit in einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffe- nen Region. Ungeachtet der schweren Zerstörungen, welche die Erdbeben verursacht haben und von denen gemäss ihren Angaben auch die Be- schwerdeführenden selbst und ihre Familie betroffen sind, ist vorliegend vom Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsal- ternative ausserhalb der Herkunftsprovinz auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f). Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin bis zu ihrem 26. Lebensjahr in E._______ gelebt hat. Sie verfügt sodann über einen universitären Abschluss in (…) und jah- relange Berufserfahrung als (…). Auch wenn die Arbeitssituation in der Tür- kei allgemein schwierig ist, ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich um eine Anstellung zu bemühen. Gegebenenfalls könnten die Beschwer- deführenden auf eine finanzielle Unterstützung seitens der in der Schweiz lebenden Verwandten zurückgreifen. Schliesslich steht in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auch unter dem Aspekt des

E-1968/2024 Seite 10 Kindeswohls dem Wegweisungsvollzug nichts entgegen. Der Vollzug er- weist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten und es ist ihnen zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. April 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1968/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnom- men.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1968/2024 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerenden verliessen zusammen mit ihrer volljährigen Tochter beziehungsweise Schwester die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) und reisten am 11. Juni 2023 in die Schweiz ein, wo sie am 13. Juni 2023 um Asyl nachsuchten. B. B.a Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Gerichtsverfahren seien abgeschlossen und die Beschwerdeführerin sei als unschuldig erkannt worden, mithin diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Zwar sei nachvollziehbar, dass sie sich vor einer erneuten Ingewahrsamnahme fürchte. Entgegen ihrer Ansicht seien aus objektiver Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte für ein erneutes Gerichtsverfahren aufgrund ihres ehemaligen Engagements ersichtlich, dementsprechend würden keine Hinweise für eine künftige Verfolgung vorliegen. Auch erreichten die geltend gemachten beruflichen sowie politischen Benachteiligungen der Beschwerdeführerin und die vom Beschwerdeführer erlebten Schikanierungen nicht die geforderte Intensität eines unerträglichen psychischen Drucks. B.b Mit separater Verfügung verneinte die Vorinstanz auch die Flüchtlingseigenschaft der volljährigen Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden, wies deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.c Gleichentags zeigte die mandatierte Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. C. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteil in den vereinigten Verfahren E-213/2024 (betreffend Beschwerdeführende) und E-232/2024 (betreffend volljährige Tochter bzw. Schwester) vom 6. Februar 2024 aufgrund verspäteter Einzahlung des mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2024 - mit welcher gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen wurden - einverlangten Kostenvorschusses nicht ein. D. Am 19. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführerenden bei der Vorinstanz eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz weiter fortgesetzt. Sie habe C._______ am (...) eine Rede zum Gründungstag der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gehalten. Diese sei von zahlreichen Personen aufgenommen und von einigen auf Twitter (beziehungsweise X) sowie YouTube veröffentlicht worden. Mittlerweile sei ihre Befürchtung wahrgeworden und in der Türkei erneut ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Auch habe der Gemeindevorsteher ihres Wohnviertels in einem Schreiben vom 11. Februar 2024 bestätigt, sie werde erneut von der Anti-Terroreinheit gesucht. Diese Informationen habe ihr türkischer Rechtsanwalt überprüft und dabei von einem neuen Strafverfahren gegen sie erfahren. Sobald die diesbezüglichen Formalitäten, insbesondere die Hinterlegung der Vollmacht, erledigt seien, könne sie die Dokumente zum Strafverfahren nachreichen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerenden ein Schreiben eines Gemeindevorstehers vom 11. Februar 2024, ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwaltes vom 15. Februar 2024 - jeweils mit deutscher Übersetzung - und zwei Links von Twitter (beziehungsweise X) und YouTube zu den Akten. E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe, welche auch Elemente eines Wiedererwägungsgesuchs enthielt, als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügungen vom 21. März 2024 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 2. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. H. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 22. April 2024 fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie führt im Wesentlichen aus, es bestehe nach jetziger Beweislage keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Dabei obliege der Beschwerdeführerin die Substantiierungslast und hierfür sei das Hörensagen von neuen Ermittlungen nicht ausreichend. Auch sei es nicht die Idee des Gesetzgebers, in jeder Phase des Asylverfahrens aufgrund von Vermutungen Beweismittel in Aussicht zu stellen und somit eine Wiedererwägung der Asylgründe oder das Abwarten von möglichen Beweismitteln zu erzwingen. Ferner seien die eingereichten Beweismittel untauglich, eine Gefährdungslage zu belegen. Beim Schreiben des Gemeindevorstehers könne es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, welches im Übrigen auch sehr leicht fälschbar sei. Zudem weise das Anwaltsschreiben bezeichnenderweise keinerlei materiellen Inhalt auf. Ebenfalls seien die von einer Drittperson auf YouTube und Twitter (beziehungsweise X) gestellte Aufnahmen nicht ausreichend, um die angebliche Gefährdungslage nachzuweisen. Schliesslich diene das Nachfolgeverfahren nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Vorinstanz habe ihr Mehrfachgesuch zu Unrecht abgewiesen und damit Bundesrecht verletzt. Im Wesentlichen bringen sie vor, es sei offensichtlich, dass die Vorinstanz die im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten Beweismittel nicht korrekt geprüft und gewürdigt habe. Ausserdem hätte sie die politische Verfolgung der Beschwerdeführerin in der Türkei abklären müssen. Schliesslich könne in naher Zukunft das Strafverfahren mit zusätzlichen Dokumenten nachgewiesen werden. 6. 6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge weiterhin nicht erfüllen. Soweit sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe auf die im ersten Asylverfahren als nicht flüchtlingsrechtlich relevant befundenen Vorbringen stützen und deren Asylrelevanz festhalten, ist darauf hinzuweisen, dass Mehrfachgesuche nicht dazu dienen, die Rechtskraft früherer Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Letztinstanzlichkeit der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Asylfragen zu umgehen (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; BGE 136 II 177 E. 2.1 und statt vieler die Urteile BVGer E-3526/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.4 oder D-5638/2021 vom 18. Januar 2022 E. 4.2). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG vorbringen können. Insbesondere genügt die blosse Vermutung, dass erneut Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin aufgenommen seien, nicht für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht das Schreiben des Gemeindevorstehers vom 11. Februar 2024 als mögliches Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und festgestellt, das Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2024 vermöge mangels materiellen Inhalts nichts daran zu ändern. Namentlich legen die Beschwerdeführenden mit dem blossen Vorbringen, beim fraglichen Dokument handle es sich nicht um ein Gefälligkeitsschreiben, da der Gemeindepräsident die Familie kenne, nicht substantiiert dar, inwieweit die Vorinstanz das Schreiben nicht korrekt geprüft hat. Gleiches gilt hinsichtlich des Anwaltsschreibens. Im Übrigen kann auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 6.3 Die Beschwerdeführenden stellen sodann in der Rechtsmitteleingabe einen Rückweisungsantrag. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe einerseits die eingereichten Beweismittel nicht korrekt geprüft und gewürdigt sowie andererseits für die Beurteilung des Mehrfachgesuches allfällige neue Beweismittel nicht abgewartet. Der Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat den vorliegenden Sachverhalt - unter Berücksichtigung des vorangegangenen Verfahrens - rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Auch ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die im ersten Asylverfahren in Rechtskraft getretene Verfügung vom 29. Dezember 2023 zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2). 8.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf die Ausführungen in der rechtskräftigen Verfügung vom 29. Dezember 2023 hingewiesen, denen von den Beschwerdeführerenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegengesetzt wird. Insbesondere vermag die blosse Behauptung, ein Zusammenleben mit dem Ehemann und Vater sei aufgrund von Gewalttaten nicht möglich, an diesem Schluss nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden lebten vor der Ausreise während Jahren in D._______ und damit in einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region. Ungeachtet der schweren Zerstörungen, welche die Erdbeben verursacht haben und von denen gemäss ihren Angaben auch die Beschwerdeführenden selbst und ihre Familie betroffen sind, ist vorliegend vom Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Herkunftsprovinz auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f). Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin bis zu ihrem 26. Lebensjahr in E._______ gelebt hat. Sie verfügt sodann über einen universitären Abschluss in (...) und jahrelange Berufserfahrung als (...). Auch wenn die Arbeitssituation in der Türkei allgemein schwierig ist, ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich um eine Anstellung zu bemühen. Gegebenenfalls könnten die Beschwerdeführenden auf eine finanzielle Unterstützung seitens der in der Schweiz lebenden Verwandten zurückgreifen. Schliesslich steht in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auch unter dem Aspekt des Kindeswohls dem Wegweisungsvollzug nichts entgegen. Der Vollzug erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten und es ist ihnen zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. April 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser Versand: