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E-3526/2021

E-3526/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatangehöriger, urspünglich aus B._______ – reichte am 28. März 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein (Vorhabens-Nr. 1097500; vgl. SEM-Akten, nachfolgend: A). Anlässlich der summarischen Befragung (BzP) und der Anhörung (A26/22) begrün- dete er dieses dahingehend, dass er im Jahr 2004 während den kurdischen Unruhen und nach einer Teilnahme an einer Kundgebung für ungefähr (…) Tage inhaftiert worden sei. Im Gefängnis sei er an Diabetes (Typ 1) er- krankt. Nach seiner Entlassung sei er nach C._______ (Gouvernement Rif Dimashq) umgesiedelt, wo er geheiratet und eine Familie gegründet habe. Nachdem er im Jahr 2011 an einer Demonstration und einer darauffolgen- den Trauerfeier für den verstorbenen Bruder eines Freundes teilgenom- men habe, sei er von der Regierung gesucht worden. Dies könne er auch mit einem Haftbefehl und Urteil vom (…) 2011, gemäss welchem er zu ei- ner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei, belegen. Kurz da- rauf sei er mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Nachdem die Organisation «Médecins sans Frontiers» ungefähr im Jahr 2017 nach Tall Abyad, welches (…) Stunden von B._______ entfernt liege, umgezogen sei, habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, an seine Diabetes-Medika- mente zu gelangen. A.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund des unzumut- baren Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-2806/2020 vom 30. September 2020 abgewiesen. A.d In den Akten des Asylverfahrens (A10) liegen unter anderem eine sy- rische Identitätskarte lautend auf A._______ (Nr. […], ausgestellt am […] 2011 in D._______; Bm. 1) und ein Haftbefehl sowie ein Urteil vom (…) 2011 des Strafgerichts (…) Damaskus (lautend auf E._______; Bm. 3).

E-3526/2021 Seite 3 II. B. B.a Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 4. Feb- ruar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Haft- und Auslie- ferungsbefehl vom (…) 2020 zu den Akten und machte geltend, er werde als vermeintlicher Regimegegner von der syrischen Regierung immer noch gesucht. Ausserdem habe sich die Situation in Nordsyrien seit der Invasion der Türkei im Oktober 2019 verschlechtert, so dass eine Verfolgung nach einer Rückkehr wahrscheinlich sei. B.b Mit Verfügung vom 29. März 2021 wies das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 4. Mai 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dieser Entscheid wurde beim Bundesverwaltungsgericht nicht angefoch- ten. III. C. Mit einer weiteren Eingabe vom 25. März 2021 mit dem Titel «Wiedererwä- gungsgesuch» ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte er aus, das syrische Regime sei aufgrund seiner im früheren Verfahren geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen auf der Suche nach ihm, was er nun mittels dem originalen Haft- und Ausliefe- rungsbefehl vom (…) 2020 (vgl. Bst. B.a) belegen könne. Ferner habe sich die politische Lage in Nordsyrien durch die türkische Invasion im Oktober 2019 derart verschlechtert, dass eine Verfolgung nach seiner Rückkehr nach Syrien erheblich wahrscheinlicher sei. D. Das SEM nahm die Eingabe in der Hauptsache als (qualifiziertes) Wieder- erwägungsgesuch entgegen und würdigte die geltend gemachte Ver- schlechterung der Lage auch im Rahmen eines einfachen Wiedererwä- gungsgesuches, wies es mit Verfügung vom 6. Juli 2021 ab und stellte fest, die Verfügung vom 4. Mai 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen

E-3526/2021 Seite 4 Rechtsvertreter am 29. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragt, die Verfügung vom 6. Juli 2021 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Parteikosten seien zu übernehmen. F. Am 9. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 19. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung mit Datum vom 2. August 2021 zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Wiedererwägungsgründe vor, weshalb die Rechtskraft seiner ursprünglichen Verfügung vom 20. Mai 2020 bestehen bleibe. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine ge- suchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraus- setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge- leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wieder- erwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachver- halt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

E. 4.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein ein- geleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid ab- geschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiederer- wägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Diesbezüglich richtet

E-3526/2021 Seite 6 sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG.

E. 4.4 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie- der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Eingabe des Beschwerde- führers vom 25. März 2021 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qua- lifiziert hat. Angesichts der Hauptbegründung des Gesuches – neues Be- weismittel (Haft- und Auslieferungsbefehl vom […] 2020) – wäre das Ge- such als Revisionsbegehren gegen das Urteil des Bundesverwaltungsge- richtes E-2806/2020 vom 30. September 2020 zu erkennen und diesem zuständigkeitshalber zur Behandlung zu überweisen gewesen. Dem Be- schwerdeführer entsteht aber mit der vom SEM gewählten Vorgehen kein Nachteil, weshalb auf die Beschwerde eingetreten wurde.

E. 5.2 Zur Begründung der abweisenden Verfügung vom 4. Mai 2020 im or- dentlichen Asylverfahren führte das SEM im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 sei es zu erheblichen Wi- dersprüchen gekommen. Beispielsweise habe er einerseits erklärt, er habe sich ab ungefähr Mai 2011 versteckt und andererseits, es sei ihm in dieser Zeit, am 7. Juni 2011, eine Identitätskarte ausgestellt worden; dies habe er nicht erklären können. Auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Demonstra- tion habe er sich stark widersprochen. Ausserdem sei die Behauptung, in C._______ hätten die ersten Demonstrationen im 10. oder 11. Monat statt- gefunden, tatsachenwidrig. Sein Verhalten nach der Rückkehr nach B._______ im Jahr 2011, wo er sich bis zum Abzug der syrischen Behörden im Jahr 2012 versteckt habe, sei unlogisch, da er gleichzeitig zwischen dem Dorf und B._______ hin und hergegangen sei und auch persönlich im Spital Medikamente abgeholt habe. Die Inhaftierung im Jahr 2004 sei man- gels hinreichendem Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht asylrele- vant. Die eingereichten Beweismittel – unter anderem ein Urteil und Fahn- dungsaufruf vom (…) 2011 sowie ein Zivilregisterauszug mit handschriftli- chem Vermerk, dass er von den Behörden gesucht werde – hätten von vornherein eine geringe Beweiskraft. Angesichts der dargelegten Unglaub- haftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehendere Würdigung verzich- tet werden. Schliesslich lasse sich den Akten auch sonst keine Hinweise für eine künftige Verfolgung entnehmen, zumal er selbst angegeben habe,

E-3526/2021 Seite 7 kein politischer Mensch zu sein. Eine Konsultation der Akten seiner Fami- lienangehörigen liessen nicht auf eine Reflexverfolgung schliessen. Diese Erwägungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil E-2806/2020 am 30. September 2020 bestätigt.

E. 5.3 Der erste – unangefochten gebliebene – Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 29. März 2021 wurde wie folgt begründet: Bezogen auf das neu eingereichte Dokument – ein Haft- und Auslieferungsbefehl vom (…) 2020 in Kopie – sei festzuhalten, dass die Echtheit von syrischen Doku- menten grundsätzlich in Zweifel zu ziehen sei. Angesichts der im Entscheid vom 4. Mai 2020 dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung des Dokuments verzichtet werden. Bezüglich den Vorbringen zur Entwicklung der Lage aufgrund der Invasion der Türkei hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei davon alleine aufgrund seiner Ethnie nicht in flüchtlingsrelevanter Weise betroffen, zumal er – ab- gesehen von den geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in den Jahren 2004 und 2011 – nicht politisch aktiv sei.

E. 6.1 In der vorliegen angefochtenen (zweiten) Wiedererwägungsgverfü- gung vom 6. Juli 2021 hält die Vorinstanz fest, es sei bereits im Wiederer- wägungsentscheid vom 29. März 2021 festgehalten worden, dass Doku- mente aus Syrien leicht fälschbar seien und auch käuflich erworben wer- den könnten. Demnach sei die Beweiskraft des nun original nachgereich- ten Haft- und Auslieferungsbefehls vom (…) 2020 als gering einzustufen. Die Einreichung dieses Beweismittels für sich alleine vermöge angesichts der im ordentlichen Verfahren dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbrin- gen nichts zu bewirken. Bezüglich des Vorbringens, die Lage in Nordsyrien habe sich seit Oktober 2019 verschlechtert, verweist sie einerseits auf die Begründung in ihrer Verfügung vom 29. März 2021 (der Beschwerdeführer sei davon alleine aufgrund seiner Ethnie nicht in flüchtlingsrelevanter Weise betroffen) und hält andererseits fest, unter dem Aspekt von Wegwei- sungsvollzugshindernissen sei dem Umstand bereits mittels Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

E. 6.2 In seiner Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer bezüglich des Beweiswerts von Beweismitteln vor, die Argumentation des SEM über- zeuge nicht. Es könne nicht sein, dass einem Beweismittel aufgrund eines unschlüssigen Sachverhalts keine Beweiskraft zukomme. Dies würde dem innersten Zweck eines Beweismittels widersprechen, da ein solches eben

E-3526/2021 Seite 8 gerade dazu diene, einen geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. Den originalen Haft- und Auslieferungsbefehl mit Datum vom (…) 2020 habe er am 13. Mai 2021 von einer Person, welche aus dem Irak zurückgekehrt sei, erhalten. Dieses Dokument müsse im Zusammenhang mit seinen Aus- sagen anlässlich der Anhörung sowie dem im ordentlichen Verfahren ein- gereichten Haftbefehl und Urteil vom (…) 2011 (A10 Bm. 3) geprüft wer- den. Weil er im Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen habe und deswe- gen verurteilt worden sei, sei offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr als Oppositioneller mit schwerwiegenden Konsequenzen seitens des syri- schen Regimes rechnen müsse. Ferner befürchte er aufgrund des Todes seines Bruders als Märtyrer für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volks- verteidigungseinheiten) eine Reflexverfolgung. Überdies habe sich die Lage in Nordsyrien für Kurden durch die Invasion durch die Türkei seit Ok- tober 2019 verschlechtert.

E. 7.1 Das SEM hat das als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüfte Begehren des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begrün- dung abgewiesen. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Auch wenn grundsätzlich zutrifft, dass ein originales Beweismittel zuvor nicht glaubhaft gemachte Vorbringen zu be- legen vermag, gilt dies nicht absolut und erst recht nicht unabhängig von den konkreten Umständen. Vor dem Hintergrund der Argumentation in der ursprünglichen SEM-Verfügung vom 4. Mai 2020 überzeugt der Haft- und Auslieferungsbefehl vom 9. September 2020 offensichtlich nicht. Vorab bleibt der Beschwerdeführer eine auch nur einigermassen substanziierte Erklärung, weshalb – rund neun Jahre nach den Ereignissen – nun plötzlich ein solches Dokument erstellt werden sollte, wie er davon Kenntnis erlangt habe und konkrete Umstände der Erhältlichkeit schuldig. Sodann ist der Konnex zu den im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbrin- gen nicht klar. Wenn im Protokoll der Anhörung von einem Haftbefehl die Rede war (u.a. A26 F25), dürfte damit der Haftbefehl und das Urteil vom (…) 2011 (A10 Bm. 3) gemeint gewesen sein. Die alleinige Begründung, beim Beschwerdeführer handle es sich weiterhin um eine gesuchte Per- son, überzeugt nicht. Dass das SEM auf die geringe Beweiskraft verweist, ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass die Nummer der Identitäts- karte des Beschwerdeführers, welche auf dem Haft- und Auslieferungsbe- fehl vom (…) 2020 steht (Nr. […]), nicht mit derjenigen seiner Identitäts- karte aus dem Jahr 2011 (Nr. […]) übereinstimmt.

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E. 7.2 Bezüglich der Invasion durch die Türkei in Nordsyrien im Oktober 2019 ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom

6. Juli 2021 (mit Hinweis auf jene vom 29. März 2021) hinzuweisen, ganz abgesehen davon, dass die Invasion bereits während des ordentlichen Asylverfahrens stattgefunden hatte. Dies gilt auch hinsichtlich des geltend gemachten Märtyrertods seines Bruders.

E. 7.3 Das SEM hat insgesamt zutreffend erkannt, dass keine Gründe vorlie- gen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Mai 2020 zu beseitigen vermögen. Es hat das Wiedererwägungsgesuch folglich zu Recht abge- wiesen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 9 Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzun- gen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht ge- geben und das sinngemässe Gesuch ist ebenfalls abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge- wiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3526/2021 Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatangehöriger, urspünglich aus B._______ - reichte am 28. März 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein (Vorhabens-Nr. 1097500; vgl. SEM-Akten, nachfolgend: A). Anlässlich der summarischen Befragung (BzP) und der Anhörung (A26/22) begründete er dieses dahingehend, dass er im Jahr 2004 während den kurdischen Unruhen und nach einer Teilnahme an einer Kundgebung für ungefähr (...) Tage inhaftiert worden sei. Im Gefängnis sei er an Diabetes (Typ 1) erkrankt. Nach seiner Entlassung sei er nach C._______ (Gouvernement Rif Dimashq) umgesiedelt, wo er geheiratet und eine Familie gegründet habe. Nachdem er im Jahr 2011 an einer Demonstration und einer darauffolgenden Trauerfeier für den verstorbenen Bruder eines Freundes teilgenommen habe, sei er von der Regierung gesucht worden. Dies könne er auch mit einem Haftbefehl und Urteil vom (...) 2011, gemäss welchem er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei, belegen. Kurz darauf sei er mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Nachdem die Organisation «Médecins sans Frontiers» ungefähr im Jahr 2017 nach Tall Abyad, welches (...) Stunden von B._______ entfernt liege, umgezogen sei, habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, an seine Diabetes-Medikamente zu gelangen. A.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2806/2020 vom 30. September 2020 abgewiesen. A.d In den Akten des Asylverfahrens (A10) liegen unter anderem eine syrische Identitätskarte lautend auf A._______ (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2011 in D._______; Bm. 1) und ein Haftbefehl sowie ein Urteil vom (...) 2011 des Strafgerichts (...) Damaskus (lautend auf E._______; Bm. 3). II. B. B.a Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 4. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Haft- und Auslieferungsbefehl vom (...) 2020 zu den Akten und machte geltend, er werde als vermeintlicher Regimegegner von der syrischen Regierung immer noch gesucht. Ausserdem habe sich die Situation in Nordsyrien seit der Invasion der Türkei im Oktober 2019 verschlechtert, so dass eine Verfolgung nach einer Rückkehr wahrscheinlich sei. B.b Mit Verfügung vom 29. März 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 4. Mai 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dieser Entscheid wurde beim Bundesverwaltungsgericht nicht angefochten. III. C. Mit einer weiteren Eingabe vom 25. März 2021 mit dem Titel «Wiedererwägungsgesuch» ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte er aus, das syrische Regime sei aufgrund seiner im früheren Verfahren geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen auf der Suche nach ihm, was er nun mittels dem originalen Haft- und Auslieferungsbefehl vom (...) 2020 (vgl. Bst. B.a) belegen könne. Ferner habe sich die politische Lage in Nordsyrien durch die türkische Invasion im Oktober 2019 derart verschlechtert, dass eine Verfolgung nach seiner Rückkehr nach Syrien erheblich wahrscheinlicher sei. D. Das SEM nahm die Eingabe in der Hauptsache als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegen und würdigte die geltend gemachte Verschlechterung der Lage auch im Rahmen eines einfachen Wiedererwägungsgesuches, wies es mit Verfügung vom 6. Juli 2021 ab und stellte fest, die Verfügung vom 4. Mai 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 29. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 6. Juli 2021 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Parteikosten seien zu übernehmen. F. Am 9. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 19. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung mit Datum vom 2. August 2021 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Wiedererwägungsgründe vor, weshalb die Rechtskraft seiner ursprünglichen Verfügung vom 20. Mai 2020 bestehen bleibe. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Diesbezüglich richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. 4.4 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2021 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Angesichts der Hauptbegründung des Gesuches - neues Beweismittel (Haft- und Auslieferungsbefehl vom [...] 2020) - wäre das Gesuch als Revisionsbegehren gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-2806/2020 vom 30. September 2020 zu erkennen und diesem zuständigkeitshalber zur Behandlung zu überweisen gewesen. Dem Beschwerdeführer entsteht aber mit der vom SEM gewählten Vorgehen kein Nachteil, weshalb auf die Beschwerde eingetreten wurde. 5.2 Zur Begründung der abweisenden Verfügung vom 4. Mai 2020 im ordentlichen Asylverfahren führte das SEM im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 sei es zu erheblichen Widersprüchen gekommen. Beispielsweise habe er einerseits erklärt, er habe sich ab ungefähr Mai 2011 versteckt und andererseits, es sei ihm in dieser Zeit, am 7. Juni 2011, eine Identitätskarte ausgestellt worden; dies habe er nicht erklären können. Auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Demonstration habe er sich stark widersprochen. Ausserdem sei die Behauptung, in C._______ hätten die ersten Demonstrationen im 10. oder 11. Monat stattgefunden, tatsachenwidrig. Sein Verhalten nach der Rückkehr nach B._______ im Jahr 2011, wo er sich bis zum Abzug der syrischen Behörden im Jahr 2012 versteckt habe, sei unlogisch, da er gleichzeitig zwischen dem Dorf und B._______ hin und hergegangen sei und auch persönlich im Spital Medikamente abgeholt habe. Die Inhaftierung im Jahr 2004 sei mangels hinreichendem Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht asylrelevant. Die eingereichten Beweismittel - unter anderem ein Urteil und Fahndungsaufruf vom (...) 2011 sowie ein Zivilregisterauszug mit handschriftlichem Vermerk, dass er von den Behörden gesucht werde - hätten von vornherein eine geringe Beweiskraft. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehendere Würdigung verzichtet werden. Schliesslich lasse sich den Akten auch sonst keine Hinweise für eine künftige Verfolgung entnehmen, zumal er selbst angegeben habe, kein politischer Mensch zu sein. Eine Konsultation der Akten seiner Familienangehörigen liessen nicht auf eine Reflexverfolgung schliessen. Diese Erwägungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2806/2020 am 30. September 2020 bestätigt. 5.3 Der erste - unangefochten gebliebene - Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 29. März 2021 wurde wie folgt begründet: Bezogen auf das neu eingereichte Dokument - ein Haft- und Auslieferungsbefehl vom (...) 2020 in Kopie - sei festzuhalten, dass die Echtheit von syrischen Dokumenten grundsätzlich in Zweifel zu ziehen sei. Angesichts der im Entscheid vom 4. Mai 2020 dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung des Dokuments verzichtet werden. Bezüglich den Vorbringen zur Entwicklung der Lage aufgrund der Invasion der Türkei hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei davon alleine aufgrund seiner Ethnie nicht in flüchtlingsrelevanter Weise betroffen, zumal er - abgesehen von den geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in den Jahren 2004 und 2011 - nicht politisch aktiv sei. 6. 6.1 In der vorliegen angefochtenen (zweiten) Wiedererwägungsgverfügung vom 6. Juli 2021 hält die Vorinstanz fest, es sei bereits im Wiedererwägungsentscheid vom 29. März 2021 festgehalten worden, dass Dokumente aus Syrien leicht fälschbar seien und auch käuflich erworben werden könnten. Demnach sei die Beweiskraft des nun original nachgereichten Haft- und Auslieferungsbefehls vom (...) 2020 als gering einzustufen. Die Einreichung dieses Beweismittels für sich alleine vermöge angesichts der im ordentlichen Verfahren dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu bewirken. Bezüglich des Vorbringens, die Lage in Nordsyrien habe sich seit Oktober 2019 verschlechtert, verweist sie einerseits auf die Begründung in ihrer Verfügung vom 29. März 2021 (der Beschwerdeführer sei davon alleine aufgrund seiner Ethnie nicht in flüchtlingsrelevanter Weise betroffen) und hält andererseits fest, unter dem Aspekt von Wegweisungsvollzugshindernissen sei dem Umstand bereits mittels Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6.2 In seiner Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer bezüglich des Beweiswerts von Beweismitteln vor, die Argumentation des SEM überzeuge nicht. Es könne nicht sein, dass einem Beweismittel aufgrund eines unschlüssigen Sachverhalts keine Beweiskraft zukomme. Dies würde dem innersten Zweck eines Beweismittels widersprechen, da ein solches eben gerade dazu diene, einen geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. Den originalen Haft- und Auslieferungsbefehl mit Datum vom (...) 2020 habe er am 13. Mai 2021 von einer Person, welche aus dem Irak zurückgekehrt sei, erhalten. Dieses Dokument müsse im Zusammenhang mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung sowie dem im ordentlichen Verfahren eingereichten Haftbefehl und Urteil vom (...) 2011 (A10 Bm. 3) geprüft werden. Weil er im Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen verurteilt worden sei, sei offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr als Oppositioneller mit schwerwiegenden Konsequenzen seitens des syrischen Regimes rechnen müsse. Ferner befürchte er aufgrund des Todes seines Bruders als Märtyrer für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) eine Reflexverfolgung. Überdies habe sich die Lage in Nordsyrien für Kurden durch die Invasion durch die Türkei seit Oktober 2019 verschlechtert. 7. 7.1 Das SEM hat das als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüfte Begehren des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Auch wenn grundsätzlich zutrifft, dass ein originales Beweismittel zuvor nicht glaubhaft gemachte Vorbringen zu belegen vermag, gilt dies nicht absolut und erst recht nicht unabhängig von den konkreten Umständen. Vor dem Hintergrund der Argumentation in der ursprünglichen SEM-Verfügung vom 4. Mai 2020 überzeugt der Haft- und Auslieferungsbefehl vom 9. September 2020 offensichtlich nicht. Vorab bleibt der Beschwerdeführer eine auch nur einigermassen substanziierte Erklärung, weshalb - rund neun Jahre nach den Ereignissen - nun plötzlich ein solches Dokument erstellt werden sollte, wie er davon Kenntnis erlangt habe und konkrete Umstände der Erhältlichkeit schuldig. Sodann ist der Konnex zu den im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht klar. Wenn im Protokoll der Anhörung von einem Haftbefehl die Rede war (u.a. A26 F25), dürfte damit der Haftbefehl und das Urteil vom (...) 2011 (A10 Bm. 3) gemeint gewesen sein. Die alleinige Begründung, beim Beschwerdeführer handle es sich weiterhin um eine gesuchte Person, überzeugt nicht. Dass das SEM auf die geringe Beweiskraft verweist, ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass die Nummer der Identitätskarte des Beschwerdeführers, welche auf dem Haft- und Auslieferungsbefehl vom (...) 2020 steht (Nr. [...]), nicht mit derjenigen seiner Identitätskarte aus dem Jahr 2011 (Nr. [...]) übereinstimmt. 7.2 Bezüglich der Invasion durch die Türkei in Nordsyrien im Oktober 2019 ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom 6. Juli 2021 (mit Hinweis auf jene vom 29. März 2021) hinzuweisen, ganz abgesehen davon, dass die Invasion bereits während des ordentlichen Asylverfahrens stattgefunden hatte. Dies gilt auch hinsichtlich des geltend gemachten Märtyrertods seines Bruders. 7.3 Das SEM hat insgesamt zutreffend erkannt, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Mai 2020 zu beseitigen vermögen. Es hat das Wiedererwägungsgesuch folglich zu Recht abgewiesen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht gegeben und das sinngemässe Gesuch ist ebenfalls abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: