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E-6693/2023

E-6693/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und Angehöriger der (…) Glaubensgemeinschaft. Sein (...) sei bei der Halkların Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) gewesen. Als er ungefähr vier Jahre alt gewesen sei, sei sein (…) von den Behörden verhaftet und gefoltert worden. Auch zwei seiner (…) seien in- haftiert worden. Seit seiner Jugend habe er sich für die HDP engagiert be- ziehungsweise deren Jugendflügel in B._______ unterstützt. Er habe an Kundgebungen teilgenommen, Leute dazu aufgefordert, an Parteiver- sammlungen teilzunehmen sowie Zeitungen und Flugblätter der Partei ver- teilt beziehungsweise verkauft. Während seines Engagements für die HDP sei er von den Behörden mehrmals verhaftet und geschlagen worden. In den Jahren (…) bis (…) habe er seinen Militärdienst absolviert. Um die Zeit des Opferfestes im Jahr (…) sei er einem Aufruf der HDP gefolgt und mit seinem Onkel C._______ (N […]) nach D._______ (Syrien) gereist, um seine kurdischen Landsleute zu unterstützen und mit Medikamenten zu versorgen. In D._______ habe er mehrheitlich im Krankenhaus Hilfe ge- leistet und sich dort um ältere Menschen, Frauen und Kinder gekümmert. Manchmal habe er auch Zivilpersonen zur türkischen Grenze gebracht. Da er gehört habe, dass viele Rückkehrer in der Türkei verhaftet worden seien, und weil er sich vor der Hizbollah gefürchtet habe, habe er es nicht gewagt, in die Türkei zurückzukehren. Als sein Onkel schwer verwundet worden sei, sei er nach einiger Zeit in die Türkei zurückgekehrt. Dort habe er sich einige Monate versteckt. Während dieser Zeit habe ihn das Militär zuhause gesucht. Im Mai 2015 habe er die Türkei mit seinem Onkel verlassen. B. Mit Verfügung vom 13. September 2016 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver- fügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Urteil E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsge- richt eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Das Gericht bestätigte insbesondere die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Engagements für die HDP, der Festnahmen in B._______ und seines Aufenthalts in Syrien unglaubhaft

E-6693/2023 Seite 3 ausgefallen seien. Weiter hielt es fest, dass er sich nicht in besonderem Masse politisch oder exilpolitisch exponiert habe beziehungsweise ein sol- ches Engagement nicht habe glaubhaft machen können (vgl. a.a.O. E. 5). D. In der Folge hatte der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin geheira- tet und am (…) 2018 eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten (vgl. vor- instanzliche Akten, A39). Im (…) 2020 ist die Ehe geschieden worden, wo- raufhin die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer im (…) 2022 die Aufenthaltsbewilligung entzog respektive nicht mehr verlängerte und die Ausreisefrist – nach mehrmalig gewährter Verlängerung – auf den

30. April 2023 ansetzte. II. E. E.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe vom 28. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die Vor- instanz. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich schon vor seiner Flucht aus der Türkei mit seinen (…) E._______ und F._______ an einer regimekritischen Facebookgruppe beteiligt habe. Beide (…) seien nach seiner Ausreise aus der Türkei aufgrund der Beiträge in dieser Gruppe unter anderem wegen terroristischer Propaganda verurteilt wor- den. Beide seien im Gefängnis misshandelt oder gar gefoltert worden. Im gleichen Zeitraum sei auch sein (...) festgenommen und mehrere Tage ver- hört worden – auch er sei wegen terroristischer Propaganda angeklagt wor- den. Sein Onkel (N […]), welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, unterstütze nach wie vor die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) in Syrien. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er (der Beschwerdeführer) zunehmend exilpolitisch tätig (Beteiligung an einer WhatsApp-Gruppe zur Organisation von Demonstra- tionen und Veranstaltungen im kurdischen Verein, Organisation von kurdi- schen politkulturellen Veranstaltungen, Unterstützung von Personen aus «Kampfgebieten» in der Türkei und Syrien auf der Durchreise, Tätigkeit für ein kurdisches Radio und Teilnahme an Demonstrationen). Zudem habe sich ein Mitglied des türkischen Sicherheitsdienstes bei einem Freund ein- geschlichen. Er sei aufgrund seiner Tätigkeiten wohl in den Fokus der tür- kischen Sicherheitsorgane geraten. Er erfülle daher die Flüchtlingseigen- schaft, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar.

E-6693/2023 Seite 4 E.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein: – Handschriftliche Notizen sowie Dokumente betreffend das Verfahren gegen seinen (…) F._______ (Anklageschrift sowie mutmassliches Anwaltsschreiben mit unbekanntem Datum, Eingangsbeschluss vom […] 2017, Justizielle Kontrolle vom […] 2018, Überstellungs- genehmigung vom […] 2018), – Handschriftliche Notizen sowie Dokument betreffend das Verfahren gegen seinen (...) E._______ (Bescheid zu den Strafvollzugsdaten vom […] 2018), – Handschriftliche Notizen sowie Dokumente betreffend das Verfahren gegen seinen (...) G._______ (Einstellungsbeschluss vom […]), – Chatausdrucke mit teilweiser Übersetzung, – USB-Stick mit Videos aus den Chats, – Screenshot eines Videos über die Familie von Abdullah Öcalan, – E-Mail des Kantons vom (…) April 2023 betreffend sein Ersuchen um Verlängerung der Ausreisefrist, – eine Kopie seines Arbeitsvertrags. F. F.a Mit Schreiben vom 17. August 2023 forderte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer auf, sich innert Frist zu der Situation seiner Familienmit- glieder in der Türkei zu äussern. F.b Mit Schreiben vom 1. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung zur Einreichung einer Stellungnahme bis 25. Sep- tember 2023. Eine Stellungnahme wurde in der Folge nicht eingereicht. G. Mit Verfügung vom 1. November 2023 – eröffnet am 3. November 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch ab, trat auf die Vorbringen betreffend die drohende Reflexverfolgung aufgrund der Tätig- keiten seines Onkels sowie betreffend die Beweismittel «Eingangsbe- schluss» vom (…) 2017 und «Justizielle Kontrolle» vom (…) 2018 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. In prozessualer Hinsicht wies es die Gesu- che um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Verbeistän- dung ab und erhob eine Gebühr.

E-6693/2023 Seite 5 H. H.a Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragte er die Gutheissung der Beschwerde und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie die allfällige Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung auf Basis des aktuellen Sachverhaltes. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, inklusive Kosten für das Verfahren vor dem SEM zu dessen Lasten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H.b Als Beweismittel lagen der Beschwerdeeingabe vier Fotoausdrucke (darunter die Fotografie des Reiseausweises des Onkels C._______ des Beschwerdeführers) sowie eine Kopie eines türkischen «Familienscheins» (Nüfüs Kayit Örnegi) bei. I. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 bestätigte das Gericht dem Be- schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024 hielt das Gericht fest, der Be- schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. K. Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 erbat der Beschwerdeführer darum, die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024 sei noch einmal zu überprüfen. Als Beweismittel lagen der Eingabe ein Auszug aus dem türkischen Perso- nenregister inklusive Übersetzung sowie eine türkische Nüfüs bei.

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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Auf den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten. Einer Beschwerde betreffend die Ablehnung eines Mehr- fachgesuchs kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG). Die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung auch nicht entzogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz prüfte die Eingabe vom 28. April 2023 teils als Mehr- fachgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren materieller Natur ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig ist, ob der Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist res- pektive ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Revisi- onsgründe wurden keine geltend gemacht.

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E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen wie folgt:

E. 4.1.1 Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers datiere vom

28. April 2023, der eingereichte Einstellungsbeschluss betreffend das Ver- fahren gegen seinen (...) datiere (…) 2018, die Dokumente betreffend das Verfahren gegen seinen (...) F._______ seien entweder undatiert (Ankla- geschrift, mutmassliches Anwaltsschreiben) oder datiert auf den (…) 2018 (Überstellungsgenehmigung). Das Dokument betreffend das Verfahren ge- gen den (...) E._______ datiere schliesslich vom (…) 2018. Indem das neuste Beweismittel knapp fünf Jahre alt sei, bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das Formerfordernis der dreissigtägigen Frist nach Art. 111b Abs. 1 AsylG gewahrt sei. Die Beweismittel seien allerdings ohnehin nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb die Frage nach einer allfällig verspäteten Einreichung offengelassen werden könne. Eine begründete Furcht vor einer drohenden Reflexverfolgung sei zu ver- neinen. Zunächst sei die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei erstellt, weshalb nicht eindeutig erwiesen sei, dass die einge- reichten Strafunterlagen tatsächlich seinem (...) respektive seinen (...) zu- gewiesen werden könnten. Allerdings könne er aus dem Einstellungsbe- schluss des Verfahrens betreffend seinen (...) ohnehin keine Gefährdung seiner Person ableiten, zumal er selber kein bedeutendes politisches En- gagement habe glaubhaft darlegen können. Die angebliche Beteiligung an derselben Facebookgruppe wie seine (...) stelle zudem mangels Beweismittel eine reine Parteibehauptung dar. Im ordentlichen Verfahren habe er eine solche Beteiligung nie erwähnt, ob- wohl er ausführlich zu seinen politischen Tätigkeiten in der Türkei befragt worden sei und schon in der damaligen Beschwerde geltend gemacht habe, drei seiner (...) seien am (…) 2017 verhaftet worden. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen. In seinem Urteil E-

E-6693/2023 Seite 8 6244/2016 habe das Bundesverwaltungsgericht zudem festgehalten, dass ihm die behauptete exponierte politische Tätigkeit und das darauf begrün- dende angebliche Interesse der türkischen Behörden an seiner Person nicht geglaubt werden könnten. Seine Schilderungen und eingereichten Beweismittel im vorliegenden Gesuch änderten nichts an dieser Einschät- zung. Es sei nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich von den tür- kischen Behörden Repressalien zu befürchten habe. Zusammenfassend bestünden keine Gründe, welche die vorgenommene Beurteilung in der Verfügung vom 13. September 2016 aufheben könnten. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG weiterhin nicht.

E. 4.1.2 Hinsichtlich des Mehrfachgesuchs hielt die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer habe kein derartiges politisches Profil darlegen und mit Be- weismitteln untermauern können, welches eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Gefährdung wahrscheinlich mache, zumal er auch keine weiteren Risikofaktoren auf sich vereine. Weder die geltend gemachten wöchentlichen politkulturellen Veranstaltun- gen und Schulungen noch seine angebliche Tätigkeit für ein kurdisches Radio oder seine Unterstützung für Personen aus der Türkei und Syrien seien mit Beweismitteln untermauert worden, obwohl diese einfach zu be- schaffen sein sollten. Auch habe er diese Tätigkeiten nicht konkret darge- legt. So sei beispielsweise unklar, welche Inhalte seine Beiträge enthalten hätten und welchem Publikum diese zugänglich gewesen sein sollen. Auch habe er nicht geschildert, wie oft er Beiträge im Radio gehalten habe und ob seine diesbezügliche Tätigkeit andauern würde. Der Sachverhalt müsse bei Gesuchseinreichung liquid sein. Indem er weder seine Tätigkeiten aus- führlich geschildert noch diese mit Beweismitteln untermauert habe, sei von einer reinen Parteibehauptung auszugehen. Hinsichtlich der geltend gemachten Tätigkeit in einer WhatsApp-Gruppe seien aus den eingereichten Beweismitteln keine Beiträge von ihm ersicht- lich. Zudem seien solche Gruppen in der Regel geschlossene Gruppen, weshalb nur ein kleines Risiko bestehe, türkische Behörden könnten davon Kenntnis erhalten. So lege er auch nicht dar, wie viele Personen sich an der Gruppe beteiligten. Bezeichnenderweise beteilige er sich eigenen An- gaben zufolge bereits seit etwa acht Jahren in der Gruppe, mache jedoch nicht geltend, die türkischen Behörden hätten bis anhin ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er sich

E-6693/2023 Seite 9 aufgrund dieser Tätigkeit aus der Masse herausgehoben habe und damit das Interesse der türkischen Behörden an seiner Person geweckt hätte. Auf den Beweismitteln betreffend die Demonstrationsteilnahmen sei er – soweit überhaupt identifizierbar und entgegen seiner Schilderungen – nur als einfacher Teilnehmer von Veranstaltungen ohne eine besondere, her- ausragende Funktion zu erkennen. So schildere er in seinem Gesuch we- der seine Rolle bei der Organisation von Demonstrationen und beim Mobi- lisieren von Teilnehmern noch untermauere er dies mit Beweismitteln, wes- halb dies nur eine Parteibehauptung darstelle. Aufgrund des erwähnten sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er sich besonders exponiert habe. Insgesamt sei nur von einem niederschwelligen exilpolitischen Profil in der Schweiz auszugehen. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er in den Augen der türkischen Behörden ein geschärftes Profil aufweise. So habe er sich nicht in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, welches ihn als ernsthaften Regimegegner erscheinen lasse. Etwas anderes gehe aus den eingereichten Beweismitteln auch nicht hervor. Dementsprechend lä- gen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er in diesem Zusam- menhang das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliche Person registriert worden sein könnte. Daher sei das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen. Er vereine auch keine zusätzlichen Risikofaktoren auf sich. Bereits im Urteil E-6244/2016 sei festgehalten worden, dass ihm eine exponierte politische Tätigkeit in der Türkei nicht geglaubt werden könne. Er habe auch keine Behelligungen seitens der türkischen Behörden aufgrund seines familiären Umfelds erlitten und es seien auch keine straf- rechtlichen Massnahmen gegen ihn ergriffen worden. Er erfülle die Flücht- lingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitä- ten deshalb nicht. An dieser Einschätzung ändere nichts, dass Geheim- dienstleute angeblich bei seinem Freund vorstellig geworden seien, zumal er dies durch nichts belegt habe und auch nicht klar sei, ob es überhaupt einen Zusammenhang zu seinen geltend gemachten Aktivitäten gebe.

E. 4.1.3 Im Weiteren vermöge die Heirat und Scheidung in der Schweiz an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb auf die diesbezüglich ein- gereichten und erwähnten Beweismittel nicht weiter eingegangen werde. Die Akten aus dem beigezogenen Verweiserdossier enthielten keine Sach- verhaltselemente, die eine andere Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nahelegen würden.

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E. 4.2.1 In der Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend, dass er weiterhin an Demonstrationen gegen den türkischen Präsidenten Erdogan und für ein unabhängiges Kurdistan teilnehme. Er beteilige sich auch an Konferenzen, an welchen kurdische Politik diskutiert werde und setze sich in den Debatten für ein unabhängiges Kurdistan ein. Am (…) 2023 habe er zudem an einer Konferenz der HDP teilgenommen und sich mit Kritik an der HDP an der Debatte beteiligt. Er nehme seit Jah- ren an solchen Veranstaltungen teil und beteilige sich aktiv an den Debat- ten. An der Konferenz hätten etwa 200 Personen teilgenommen. Dabei hät- ten weder Videos noch Fotos gemacht werden dürfen. Am (…) 2023 habe der Ehrenpräsident der HDP eine Rede in H._______ gehalten. Er sei auch dort gewesen und habe in der Folge eine hitzige Debatte mit I._______ gehabt. Diese Debatte sei für die Anwesenden gut sicht- und hörbar gewe- sen. Sodann habe er zwischen dem (…) 2021 und dem (…) 2023 an neun Demonstrationen respektive Veranstaltungen in Deutschland und der Schweiz teilgenommen. Im J._______ in H._______ sei er seit mehr als zwei Jahren freiwillig engagiert. Er empfange dort in der Regel jede Woche Neuankömmlinge aus den kurdischen Gebieten der Türkei und Syrien. Er spreche dort vor allem über die kurdische Kultur, Identität und Autonomie. Es sei klar, dass er in diesem Kontext über die Vision eines kurdischen Staates spreche. Die WhatsApp-Gruppe existiere weiterhin, er habe aber seine Aktivitäten auf den sozialen Medien eingestellt. Dies, um seine Fa- milie nicht zu gefährden und um keine weiteren Schwierigkeiten für seine beiden (...) in der Türkei zu verursachen. Es bestehe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit ein erhebliches Risiko, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden. Der türkische Sicher- heitsapparat sei bestimmt an seinen Kenntnissen über die kurdische Diaspora und deren Aktivitäten in der Schweiz und in Europa interessiert. Es reiche dabei, dass er sich überdurchschnittlich engagiere, regelmässig an Demonstrationen und sonstigen Anlässen teils aktiv und zum Teil her- ausragend und mit klar definierten Rollen teilnehme. Über den Anwalt der Familie in der Türkei habe er herauszufinden versucht, ob gegen ihn eine Ermittlung laufe. Eine offizielle Ermittlung scheine nicht zu laufen. Es sei bekanntlich jedoch schwierig, Zugang zu Akten von Ermittlungen zu erhal- ten, die einen politischen Hintergrund hätten. Es sei davon auszugehen, dass er auf dem Radar des türkischen Sicherheitsapparates stehe und bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet würde. Seine Erlebnisse in der Tür- kei habe er im ersten Asylverfahren ausserdem glaubhaft dargelegt.

E-6693/2023 Seite 11 Sein Engagement im Rahmen der Schulungen für kurdische Neuankömm- linge und andere Interessierte sei weder öffentlich ausgeschrieben noch dokumentiert, sondern basiere auf Mundpropaganda. Wie ernst er das Ri- siko nehme, zeige gerade die angebliche Beweislosigkeit für diese Tätig- keit. Aufgrund der Sicherheitsrisiken für sich und seine noch in der Türkei lebende Familie versuche er diskret zu bleiben. Gerade solche Persönlich- keiten erweckten jedoch erhebliches Interesse bei den türkischen Behör- den. Seine aktivistischen Tätigkeiten passten nahtlos zu seiner Vorge- schichte. Als Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe und an Veranstaltungen und Demonstrationen müsse er damit rechnen, auch als Drahtzieher für regimefeindliche und sezessionistische gegen die Türkei gerichtete Aktivi- täten identifiziert zu werden. Entsprechende Ermittlungen der türkischen Sicherheitsbehörden würden geheim gehalten. Aufgrund seiner kurdischen Fundamentalposition sowie aufgrund seines Einsatzes in D._______ sei davon auszugehen, dass er als Terrorverdächtiger gelte. Als zusätzlicher Risikofaktor komme seine Beteiligung an der (mittlerweile gelöschten) Fa- cebook-Gruppe und sein Kontakt mit seinen zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen (...) hinzu. Sodann müsse er als (…) damit rechnen, dass er aufgrund seines religiösen Hintergrundes bei einer allfälligen Festnahme mit Nachteilen zu rechnen habe, welche sunnitisch ausgerichtete Kurden und Türken weniger beträfen. Entgegen der Ansicht des SEM stehe seine Identität zweifelsfrei fest. Zum einen habe er im Asylverfahren ausführlich über seine familiären Beziehun- gen in der Türkei – so auch über den in der Schweiz aufhältigen Onkel – Auskunft gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass das SEM die Akten des Onkels beigezogen habe, weshalb das SEM den Sachverhalt nicht voll- ständig erstellt habe. Sodann sei auch das Zivilstandsamt der Ansicht ge- wesen, dass seine Identität feststehe, andernfalls er nicht hätte heiraten können. Das SEM habe daher auch in diesem Kontext den Sachverhalt falsch oder nicht vollständig festgestellt und damit einerseits die Untersu- chungs- und Offizialmaxime sowie den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Mit den eingereichten Dokumenten aus der Türkei stehe seine Identität fest. Das kassatorische Rechtsbegehren be- gründete der Beschwerdeführer damit, dass das SEM in seinem Verfahren weder seinen Onkel befragt noch dessen Asylakten zur Feststellung des Sachverhalts beigezogen habe.

E. 4.2.2 In seiner Eingabe vom 10. Februar 2024 ergänzte der Beschwerde- führer seine Beschwerde dahingehend, dass sein Onkel in einem Ge- spräch mit dem Rechtsvertreter seine im Asylverfahren dargelegten

E-6693/2023 Seite 12 Fluchtgründe bestätigt habe. Der Onkel sei ebenfalls exilpolitisch tätig und es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ihn beobachteten. Da er denselben Familiennamen trage wie sein Onkel und die Familie für den türkischen Sicherheitsapparat politisch suspekt sei, müsse er damit rechnen, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen, verhört und allen- falls strafrechtlich – unter dem Vorwurf für die Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK]) beziehungsweise die YPG tätig zu sein oder gewesen zu sein – verfolgt zu werden. Das Risikoprofil des Onkels spiele eine erhebliche Rolle für sein Gefährdungsrisiko, wes- halb die vorinstanzlichen Akten des Onkels von Amtes wegen beizuziehen seien. Sodann betonte er unter Hinweis auf die beigelegten Dokumente, dass seine Identität zweifelsfrei feststehe. Im Übrigen äusserte er sich zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen und machte geltend, der Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit aus heutiger Sicht neu zu würdigen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht respektive eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich sei- ner Identität als auch seiner Vorbringen und der damit verbundenen Ge- fährdung seiner Person falsch respektive unvollständig festgestellt, indem es zum einen weder seinen Onkel befragt noch dessen Asylakten beigezo- gen habe. Sodann sei die Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs nicht schlüssig. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma- ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

E. 5.2 Vorliegend bestand für die Vorinstanz keine Notwendigkeit, die Akten des Onkels beizuziehen oder ihn gar erneut zu befragen. Hierbei ist mit Deutlichkeit festzuhalten, dass über die Asylvorbringen des Beschwerde- führers bereits mit Urteil E-6244/2016 rechtskräftig entschieden wurde. Die Aussagen des Onkels wurden im ordentlichen Asylverfahren berücksich- tigt, wobei sich aus dem Vergleich der Aussagen gar zusätzliche Wider- sprüche ergaben (vgl. Asylentscheid vom 13. September 2016 E. II.2). Das Risiko einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wurde damals eben- falls ausführlich geprüft (vgl. Urteil des BVGer E-6244/2016 E. 5.5). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen des Onkels in Bezug auf den angeblichen Aufenthalt in Syrien im vorliegenden Wiedererwägungs- respektive Asylfolgeverfahren in Abkehr vom rechtskräftigen Asylentscheid nunmehr anders gewürdigt werden sollten. Dasselbe gilt auch für die

E-6693/2023 Seite 13 Beurteilung des Risikos einer Reflexverfolgung. Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche dürfen nicht dazu dienen, die Rechtskraft früherer Ent- scheide immer wieder in Frage zu stellen (vgl. nachfolgend E. 7.5). Der im Fliesstext der Beschwerde gestellte Antrag um Beizug dieser Akten von Amtes wegen und Zustellung an den Rechtsvertreter zur Stellungnahme (vgl. a.a.O. Ziff. 3.2) ist daher abzuweisen. Hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Mit- wirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG hinzuweisen, wonach die Beweislast für den Nachweis der Identität bei den Asylsuchenden liegt. Ob die Zweifel der Vorinstanz an der Identität berechtigt sind, kann vorliegend schlussendlich offen gelassen werden, zumal diesen Zweifeln vorliegend kein entscheidwesentliches Gewicht beikommt (vgl. nachfolgend E. 7.2). Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer nicht vollständig ausgeräumten Zweifel betreffend seine Identität umfassend auseinandergesetzt und sämtliche wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt. Schliesslich erweist sich auch die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung als rechtsgenü- gend. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

E. 6.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mit- hin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraus- setzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).

E. 6.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Darüber hinaus sind – wie vorliegend geltend gemacht – auch Revisionsgründe, welche sich auf Be- weismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdever- fahrens entstanden sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein

E-6693/2023 Seite 14 Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Ein Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übri- gen richtet sich das Wiedererwägungsverfahren nach den revisionsrechtli- chen Bestimmungen von Art. 66 – 68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und folgerichtig das Mehrfach- beziehungsweise Wie- dererwägungsgesuch abgewiesen hat. Die Ausführungen auf Beschwer- deebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf diverse Beweismittel und Umstände (Familienschein, Auszug aus dem tür- kischen Personenregister, Heirat in der Schweiz) zunächst geltend, seine Identität stehe entgegen der Annahme des SEM fest. Das Gericht sieht vorliegend ebenfalls keinen Anlass, an der geltend gemachten und mit Be- weismitteln untermauerten Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln. Wie nachfolgend und auch vom SEM ausgeführt, sind die Vorbringen und die eingereichten Beweismittel aber ohnehin nicht geeignet, eine begrün- dete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begrün- den. Mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren kann daher auf eine weitergehende Prüfung dieser Frage verzichtet werden.

E. 7.3.1 Eingangs ist mit dem SEM festzustellen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs bestehen, zumal das aktuellste der hierzu eingereichten Beweismittel (Einstellungsbeschluss betreffend das Verfahren gegen den [...] des Beschwerdeführers) über fünf Jahre alt ist und weder im Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch noch in der Beschwerde dargelegt wurde, inwiefern vorliegend die 30-tä- gige Frist zur Einreichung des Gesuchs eingehalten worden wäre. Dessen ungeachtet ist das SEM auf das Gesuch eingetreten und hat eine materi- elle Prüfung vorgenommen, worauf nachfolgend einzugehen ist.

E. 7.3.2 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer hin- sichtlich der Verhaftung des (...) und der Verurteilung der (...) aufgrund der Beiträge in der Facebook-Gruppe nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Verfahren des (...) ist mit Einstellungsbeschluss vom (…) 2018 bereits

E-6693/2023 Seite 15 seit langer Zeit abgeschlossen. Ferner gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit der Beschwerde nicht, seine angebliche Beteiligung an dieser Fa- cebookgruppe glaubhaft zu machen, zumal er im ordentlichen Asylverfah- ren nie eine solche Beteiligung erwähnte, obwohl er bereits dort zu seinen politischen Aktivitäten befragt wurde und im Beschwerdeverfahren gar von der Verhaftung seiner (...) berichtete (vgl. Urteil des BVGer E-6244/2016 E. 4.5, 5.1). Dieses Vorbringen ist daher als nachgeschoben zu qualifizie- ren. Er konnte auch keinerlei Beweise für seine Beteiligung vorlegen, da der Chat in der Zwischenzeit gelöscht worden sei. Darüber hinaus wurde die angeblich exponierte politische Tätigkeit in der Türkei bereits mit Urteil E-6244/2016 für unglaubhaft befunden (vgl. a.a.O. E. 5.3 f.). Die knappen Beschwerdeausführungen diesbezüglich führen zu keiner anderen Ein- schätzung. Das SEM hat daher das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ab- gewiesen.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch unter Bezug- nahme auf seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz mit dem Vorlie- gen subjektiver Nachfluchtgründe.

E. 7.4.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimat- lichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 7.4.2 Hinsichtlich der Einordnung der exilpolitischen Tätigkeiten kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. angefochtene Verfügung E. IV.2.2). Zwar lassen sich der Be- schwerde ergänzende Ausführungen zu den exilpolitischen Tätigkeiten entnehmen (vgl. a.a.O. S. 3-5, S. 8-10). Mit Ausnahme von drei Fotoaus- drucken (ein Plakat für eine Konferenz mit zwei [ehemaligen] kurdischen Politikern in H._______, eine angeblich kurdische Veranstaltung am […] 2023 sowie den Beschwerdeführer an einer Demonstration am […] 2023 in H._______ zeigend, wobei das Foto von schlechter Qualität ist [Be- schwerdebeilagen 3-5]) wurden aber auch mit der Beschwerde keine wei- teren Beweismittel eingereicht, die diese Aktivitäten untermauern könnten.

E-6693/2023 Seite 16 Stattdessen argumentiert der Beschwerdeführer nicht überzeugend, ent- weder seien an solchen Veranstaltungen Foto- und Videoaufnahmen ver- boten gewesen, oder er sei aus Vorsichtsgründen darauf bedacht, dass es keine Beweise für seine angeblichen exilpolitischen Aktivitäten gebe. Darüber hinaus wäre selbst bei Wahrunterstellung nicht von einem flücht- lingsrechtlich relevanten exilpolitischen Engagement auszugehen. Zum ei- nen ist den geschilderten Tätigkeiten keine relevante Exponierung zu ent- nehmen, zum anderen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass für den Grossteil seiner Tätigkeiten keine Beweise existierten. Er spiele seine Rolle nicht hoch und versuche, diskret zu agieren, um keine Probleme für seine in der Türkei verbliebene Familie zu verursachen (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Gleichwohl macht er in der Beschwerde in widersprüchlicher Weise geltend, dies mache ihn in den Augen der türkischen Behörden besonders verdächtig. Dabei spricht gerade das angeblich diskrete Vorgehen zusam- men mit der Niederschwelligkeit der geschilderten Tätigkeiten gegen die Annahme, die türkischen Behörden hätten von seinen Tätigkeiten in der Schweiz Notiz genommen oder würden diesen eine besondere Bedeutung beimessen. Es bestehen denn auch keine konkreten Hinweise darauf, dass gegen ihn in der Türkei Ermittlungen eingeleitet worden wären.

E. 7.5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die im Asylverfahren für un- glaubhaft befundenen Vorbringen stützt und deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz betont (vgl. insb. a.a.O. Ziff. 3.4 S. 9, Ziff. 4.1.1 f. und 4.1.4 f.) ist darauf hinzuweisen, dass Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche nicht dazu dienen, die Rechtskraft früherer Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Letztinstanzlichkeit der Entscheidungen des Bun- desverwaltungsgerichts in Asylfragen (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 und statt vieler etwa die Urteile BVGer E-3526/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.4 oder D-5638/2021 vom 18. Ja- nuar 2022 E. 4.2). Es besteht weder gestützt auf die Vorbringen im Folge- verfahren noch den eingereichten Beweismitteln ein Anlass zur neuerli- chen Überprüfung der im Asylverfahren für unglaubhaft befundenen Vor- bringen.

E. 7.6 Nach dem Ausgeführten hat das SEM auch das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen.

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E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender und umfassender Begründung für zulässig, zu- mutbar und möglich (vgl. a.a.O. E. V). Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wie aufgezeigt, ist auch im heutigen Zeit- punkt nicht von einer akzentuierten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei auszugehen, weshalb an dieser Stelle auf die nach wie vor gültigen Erwägungen im Urteil E-6244/2016 verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. E. 7). Die Situation ist ferner auch aufgrund der Erdbebenfolgen in der Türkei nicht anders zu bewerten, zumal der Be- schwerdeführer in der Beschwerde angibt, seine Familie sei vom Erdbeben nur wenig betroffen gewesen und wohlauf (vgl. a.a.O. Ziff. 3.5). Darüber hinaus weist er in der Beschwerde auf seine Integration in der Schweiz hin, weshalb eine Rückkehr in die Türkei aus humanitären Gründen nicht zu- mutbar sei. Der Grad der Integration bildet indes grundsätzlich kein Krite- rium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Im Üb- rigen kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.

E-6693/2023 Seite 18

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und mög- lich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6693/2023 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6693/2023 Urteil vom 1. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Advokatur von Blarer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. November 2023. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und Angehöriger der (...) Glaubensgemeinschaft. Sein (...) sei bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) gewesen. Als er ungefähr vier Jahre alt gewesen sei, sei sein (...) von den Behörden verhaftet und gefoltert worden. Auch zwei seiner (...) seien inhaftiert worden. Seit seiner Jugend habe er sich für die HDP engagiert beziehungsweise deren Jugendflügel in B._______ unterstützt. Er habe an Kundgebungen teilgenommen, Leute dazu aufgefordert, an Parteiversammlungen teilzunehmen sowie Zeitungen und Flugblätter der Partei verteilt beziehungsweise verkauft. Während seines Engagements für die HDP sei er von den Behörden mehrmals verhaftet und geschlagen worden. In den Jahren (...) bis (...) habe er seinen Militärdienst absolviert. Um die Zeit des Opferfestes im Jahr (...) sei er einem Aufruf der HDP gefolgt und mit seinem Onkel C._______ (N [...]) nach D._______ (Syrien) gereist, um seine kurdischen Landsleute zu unterstützen und mit Medikamenten zu versorgen. In D._______ habe er mehrheitlich im Krankenhaus Hilfe geleistet und sich dort um ältere Menschen, Frauen und Kinder gekümmert. Manchmal habe er auch Zivilpersonen zur türkischen Grenze gebracht. Da er gehört habe, dass viele Rückkehrer in der Türkei verhaftet worden seien, und weil er sich vor der Hizbollah gefürchtet habe, habe er es nicht gewagt, in die Türkei zurückzukehren. Als sein Onkel schwer verwundet worden sei, sei er nach einiger Zeit in die Türkei zurückgekehrt. Dort habe er sich einige Monate versteckt. Während dieser Zeit habe ihn das Militär zuhause gesucht. Im Mai 2015 habe er die Türkei mit seinem Onkel verlassen. B. Mit Verfügung vom 13. September 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Urteil E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Das Gericht bestätigte insbesondere die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Engagements für die HDP, der Festnahmen in B._______ und seines Aufenthalts in Syrien unglaubhaft ausgefallen seien. Weiter hielt es fest, dass er sich nicht in besonderem Masse politisch oder exilpolitisch exponiert habe beziehungsweise ein solches Engagement nicht habe glaubhaft machen können (vgl. a.a.O. E. 5). D. In der Folge hatte der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin geheiratet und am (...) 2018 eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten (vgl. vorinstanzliche Akten, A39). Im (...) 2020 ist die Ehe geschieden worden, woraufhin die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer im (...) 2022 die Aufenthaltsbewilligung entzog respektive nicht mehr verlängerte und die Ausreisefrist - nach mehrmalig gewährter Verlängerung - auf den 30. April 2023 ansetzte. II. E. E.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe vom 28. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich schon vor seiner Flucht aus der Türkei mit seinen (...) E._______ und F._______ an einer regimekritischen Facebookgruppe beteiligt habe. Beide (...) seien nach seiner Ausreise aus der Türkei aufgrund der Beiträge in dieser Gruppe unter anderem wegen terroristischer Propaganda verurteilt worden. Beide seien im Gefängnis misshandelt oder gar gefoltert worden. Im gleichen Zeitraum sei auch sein (...) festgenommen und mehrere Tage verhört worden - auch er sei wegen terroristischer Propaganda angeklagt worden. Sein Onkel (N [...]), welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, unterstütze nach wie vor die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) in Syrien. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er (der Beschwerdeführer) zunehmend exilpolitisch tätig (Beteiligung an einer WhatsApp-Gruppe zur Organisation von Demonstrationen und Veranstaltungen im kurdischen Verein, Organisation von kurdischen politkulturellen Veranstaltungen, Unterstützung von Personen aus «Kampfgebieten» in der Türkei und Syrien auf der Durchreise, Tätigkeit für ein kurdisches Radio und Teilnahme an Demonstrationen). Zudem habe sich ein Mitglied des türkischen Sicherheitsdienstes bei einem Freund eingeschlichen. Er sei aufgrund seiner Tätigkeiten wohl in den Fokus der türkischen Sicherheitsorgane geraten. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar. E.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein:

- Handschriftliche Notizen sowie Dokumente betreffend das Verfahren gegen seinen (...) F._______ (Anklageschrift sowie mutmassliches Anwaltsschreiben mit unbekanntem Datum, Eingangsbeschluss vom [...] 2017, Justizielle Kontrolle vom [...] 2018, Überstellungs-genehmigung vom [...] 2018),

- Handschriftliche Notizen sowie Dokument betreffend das Verfahren gegen seinen (...) E._______ (Bescheid zu den Strafvollzugsdaten vom [...] 2018),

- Handschriftliche Notizen sowie Dokumente betreffend das Verfahren gegen seinen (...) G._______ (Einstellungsbeschluss vom [...]),

- Chatausdrucke mit teilweiser Übersetzung,

- USB-Stick mit Videos aus den Chats,

- Screenshot eines Videos über die Familie von Abdullah Öcalan,

- E-Mail des Kantons vom (...) April 2023 betreffend sein Ersuchen um Verlängerung der Ausreisefrist,

- eine Kopie seines Arbeitsvertrags. F. F.a Mit Schreiben vom 17. August 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist zu der Situation seiner Familienmitglieder in der Türkei zu äussern. F.b Mit Schreiben vom 1. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung zur Einreichung einer Stellungnahme bis 25. September 2023. Eine Stellungnahme wurde in der Folge nicht eingereicht. G. Mit Verfügung vom 1. November 2023 - eröffnet am 3. November 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch ab, trat auf die Vorbringen betreffend die drohende Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Onkels sowie betreffend die Beweismittel «Eingangsbeschluss» vom (...) 2017 und «Justizielle Kontrolle» vom (...) 2018 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. In prozessualer Hinsicht wies es die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Verbeiständung ab und erhob eine Gebühr. H. H.a Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragte er die Gutheissung der Beschwerde und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie die allfällige Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung auf Basis des aktuellen Sachverhaltes. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, inklusive Kosten für das Verfahren vor dem SEM zu dessen Lasten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H.b Als Beweismittel lagen der Beschwerdeeingabe vier Fotoausdrucke (darunter die Fotografie des Reiseausweises des Onkels C._______ des Beschwerdeführers) sowie eine Kopie eines türkischen «Familienscheins» (Nüfüs Kayit Örnegi) bei. I. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024 hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. K. Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 erbat der Beschwerdeführer darum, die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024 sei noch einmal zu überprüfen. Als Beweismittel lagen der Eingabe ein Auszug aus dem türkischen Personenregister inklusive Übersetzung sowie eine türkische Nüfüs bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Auf den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten. Einer Beschwerde betreffend die Ablehnung eines Mehrfachgesuchs kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG). Die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz prüfte die Eingabe vom 28. April 2023 teils als Mehrfachgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren materieller Natur ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig ist, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist respektive ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Revisionsgründe wurden keine geltend gemacht. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers datiere vom 28. April 2023, der eingereichte Einstellungsbeschluss betreffend das Verfahren gegen seinen (...) datiere (...) 2018, die Dokumente betreffend das Verfahren gegen seinen (...) F._______ seien entweder undatiert (Anklageschrift, mutmassliches Anwaltsschreiben) oder datiert auf den (...) 2018 (Überstellungsgenehmigung). Das Dokument betreffend das Verfahren gegen den (...) E._______ datiere schliesslich vom (...) 2018. Indem das neuste Beweismittel knapp fünf Jahre alt sei, bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das Formerfordernis der dreissigtägigen Frist nach Art. 111b Abs. 1 AsylG gewahrt sei. Die Beweismittel seien allerdings ohnehin nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb die Frage nach einer allfällig verspäteten Einreichung offengelassen werden könne. Eine begründete Furcht vor einer drohenden Reflexverfolgung sei zu verneinen. Zunächst sei die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei erstellt, weshalb nicht eindeutig erwiesen sei, dass die eingereichten Strafunterlagen tatsächlich seinem (...) respektive seinen (...) zugewiesen werden könnten. Allerdings könne er aus dem Einstellungsbeschluss des Verfahrens betreffend seinen (...) ohnehin keine Gefährdung seiner Person ableiten, zumal er selber kein bedeutendes politisches Engagement habe glaubhaft darlegen können. Die angebliche Beteiligung an derselben Facebookgruppe wie seine (...) stelle zudem mangels Beweismittel eine reine Parteibehauptung dar. Im ordentlichen Verfahren habe er eine solche Beteiligung nie erwähnt, obwohl er ausführlich zu seinen politischen Tätigkeiten in der Türkei befragt worden sei und schon in der damaligen Beschwerde geltend gemacht habe, drei seiner (...) seien am (...) 2017 verhaftet worden. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen. In seinem Urteil E-6244/2016 habe das Bundesverwaltungsgericht zudem festgehalten, dass ihm die behauptete exponierte politische Tätigkeit und das darauf begründende angebliche Interesse der türkischen Behörden an seiner Person nicht geglaubt werden könnten. Seine Schilderungen und eingereichten Beweismittel im vorliegenden Gesuch änderten nichts an dieser Einschätzung. Es sei nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich von den türkischen Behörden Repressalien zu befürchten habe. Zusammenfassend bestünden keine Gründe, welche die vorgenommene Beurteilung in der Verfügung vom 13. September 2016 aufheben könnten. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG weiterhin nicht. 4.1.2 Hinsichtlich des Mehrfachgesuchs hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe kein derartiges politisches Profil darlegen und mit Beweismitteln untermauern können, welches eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung wahrscheinlich mache, zumal er auch keine weiteren Risikofaktoren auf sich vereine. Weder die geltend gemachten wöchentlichen politkulturellen Veranstaltungen und Schulungen noch seine angebliche Tätigkeit für ein kurdisches Radio oder seine Unterstützung für Personen aus der Türkei und Syrien seien mit Beweismitteln untermauert worden, obwohl diese einfach zu beschaffen sein sollten. Auch habe er diese Tätigkeiten nicht konkret dargelegt. So sei beispielsweise unklar, welche Inhalte seine Beiträge enthalten hätten und welchem Publikum diese zugänglich gewesen sein sollen. Auch habe er nicht geschildert, wie oft er Beiträge im Radio gehalten habe und ob seine diesbezügliche Tätigkeit andauern würde. Der Sachverhalt müsse bei Gesuchseinreichung liquid sein. Indem er weder seine Tätigkeiten ausführlich geschildert noch diese mit Beweismitteln untermauert habe, sei von einer reinen Parteibehauptung auszugehen. Hinsichtlich der geltend gemachten Tätigkeit in einer WhatsApp-Gruppe seien aus den eingereichten Beweismitteln keine Beiträge von ihm ersichtlich. Zudem seien solche Gruppen in der Regel geschlossene Gruppen, weshalb nur ein kleines Risiko bestehe, türkische Behörden könnten davon Kenntnis erhalten. So lege er auch nicht dar, wie viele Personen sich an der Gruppe beteiligten. Bezeichnenderweise beteilige er sich eigenen Angaben zufolge bereits seit etwa acht Jahren in der Gruppe, mache jedoch nicht geltend, die türkischen Behörden hätten bis anhin ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er sich aufgrund dieser Tätigkeit aus der Masse herausgehoben habe und damit das Interesse der türkischen Behörden an seiner Person geweckt hätte. Auf den Beweismitteln betreffend die Demonstrationsteilnahmen sei er - soweit überhaupt identifizierbar und entgegen seiner Schilderungen - nur als einfacher Teilnehmer von Veranstaltungen ohne eine besondere, herausragende Funktion zu erkennen. So schildere er in seinem Gesuch weder seine Rolle bei der Organisation von Demonstrationen und beim Mobilisieren von Teilnehmern noch untermauere er dies mit Beweismitteln, weshalb dies nur eine Parteibehauptung darstelle. Aufgrund des erwähnten sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er sich besonders exponiert habe. Insgesamt sei nur von einem niederschwelligen exilpolitischen Profil in der Schweiz auszugehen. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er in den Augen der türkischen Behörden ein geschärftes Profil aufweise. So habe er sich nicht in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, welches ihn als ernsthaften Regimegegner erscheinen lasse. Etwas anderes gehe aus den eingereichten Beweismitteln auch nicht hervor. Dementsprechend lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er in diesem Zusammenhang das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliche Person registriert worden sein könnte. Daher sei das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen. Er vereine auch keine zusätzlichen Risikofaktoren auf sich. Bereits im Urteil E-6244/2016 sei festgehalten worden, dass ihm eine exponierte politische Tätigkeit in der Türkei nicht geglaubt werden könne. Er habe auch keine Behelligungen seitens der türkischen Behörden aufgrund seines familiären Umfelds erlitten und es seien auch keine strafrechtlichen Massnahmen gegen ihn ergriffen worden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten deshalb nicht. An dieser Einschätzung ändere nichts, dass Geheimdienstleute angeblich bei seinem Freund vorstellig geworden seien, zumal er dies durch nichts belegt habe und auch nicht klar sei, ob es überhaupt einen Zusammenhang zu seinen geltend gemachten Aktivitäten gebe. 4.1.3 Im Weiteren vermöge die Heirat und Scheidung in der Schweiz an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb auf die diesbezüglich eingereichten und erwähnten Beweismittel nicht weiter eingegangen werde. Die Akten aus dem beigezogenen Verweiserdossier enthielten keine Sachverhaltselemente, die eine andere Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nahelegen würden. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend, dass er weiterhin an Demonstrationen gegen den türkischen Präsidenten Erdogan und für ein unabhängiges Kurdistan teilnehme. Er beteilige sich auch an Konferenzen, an welchen kurdische Politik diskutiert werde und setze sich in den Debatten für ein unabhängiges Kurdistan ein. Am (...) 2023 habe er zudem an einer Konferenz der HDP teilgenommen und sich mit Kritik an der HDP an der Debatte beteiligt. Er nehme seit Jahren an solchen Veranstaltungen teil und beteilige sich aktiv an den Debatten. An der Konferenz hätten etwa 200 Personen teilgenommen. Dabei hätten weder Videos noch Fotos gemacht werden dürfen. Am (...) 2023 habe der Ehrenpräsident der HDP eine Rede in H._______ gehalten. Er sei auch dort gewesen und habe in der Folge eine hitzige Debatte mit I._______ gehabt. Diese Debatte sei für die Anwesenden gut sicht- und hörbar gewesen. Sodann habe er zwischen dem (...) 2021 und dem (...) 2023 an neun Demonstrationen respektive Veranstaltungen in Deutschland und der Schweiz teilgenommen. Im J._______ in H._______ sei er seit mehr als zwei Jahren freiwillig engagiert. Er empfange dort in der Regel jede Woche Neuankömmlinge aus den kurdischen Gebieten der Türkei und Syrien. Er spreche dort vor allem über die kurdische Kultur, Identität und Autonomie. Es sei klar, dass er in diesem Kontext über die Vision eines kurdischen Staates spreche. Die WhatsApp-Gruppe existiere weiterhin, er habe aber seine Aktivitäten auf den sozialen Medien eingestellt. Dies, um seine Familie nicht zu gefährden und um keine weiteren Schwierigkeiten für seine beiden (...) in der Türkei zu verursachen. Es bestehe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit ein erhebliches Risiko, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden. Der türkische Sicherheitsapparat sei bestimmt an seinen Kenntnissen über die kurdische Diaspora und deren Aktivitäten in der Schweiz und in Europa interessiert. Es reiche dabei, dass er sich überdurchschnittlich engagiere, regelmässig an Demonstrationen und sonstigen Anlässen teils aktiv und zum Teil herausragend und mit klar definierten Rollen teilnehme. Über den Anwalt der Familie in der Türkei habe er herauszufinden versucht, ob gegen ihn eine Ermittlung laufe. Eine offizielle Ermittlung scheine nicht zu laufen. Es sei bekanntlich jedoch schwierig, Zugang zu Akten von Ermittlungen zu erhalten, die einen politischen Hintergrund hätten. Es sei davon auszugehen, dass er auf dem Radar des türkischen Sicherheitsapparates stehe und bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet würde. Seine Erlebnisse in der Türkei habe er im ersten Asylverfahren ausserdem glaubhaft dargelegt. Sein Engagement im Rahmen der Schulungen für kurdische Neuankömmlinge und andere Interessierte sei weder öffentlich ausgeschrieben noch dokumentiert, sondern basiere auf Mundpropaganda. Wie ernst er das Risiko nehme, zeige gerade die angebliche Beweislosigkeit für diese Tätigkeit. Aufgrund der Sicherheitsrisiken für sich und seine noch in der Türkei lebende Familie versuche er diskret zu bleiben. Gerade solche Persönlichkeiten erweckten jedoch erhebliches Interesse bei den türkischen Behörden. Seine aktivistischen Tätigkeiten passten nahtlos zu seiner Vorgeschichte. Als Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe und an Veranstaltungen und Demonstrationen müsse er damit rechnen, auch als Drahtzieher für regimefeindliche und sezessionistische gegen die Türkei gerichtete Aktivitäten identifiziert zu werden. Entsprechende Ermittlungen der türkischen Sicherheitsbehörden würden geheim gehalten. Aufgrund seiner kurdischen Fundamentalposition sowie aufgrund seines Einsatzes in D._______ sei davon auszugehen, dass er als Terrorverdächtiger gelte. Als zusätzlicher Risikofaktor komme seine Beteiligung an der (mittlerweile gelöschten) Facebook-Gruppe und sein Kontakt mit seinen zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen (...) hinzu. Sodann müsse er als (...) damit rechnen, dass er aufgrund seines religiösen Hintergrundes bei einer allfälligen Festnahme mit Nachteilen zu rechnen habe, welche sunnitisch ausgerichtete Kurden und Türken weniger beträfen. Entgegen der Ansicht des SEM stehe seine Identität zweifelsfrei fest. Zum einen habe er im Asylverfahren ausführlich über seine familiären Beziehungen in der Türkei - so auch über den in der Schweiz aufhältigen Onkel - Auskunft gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass das SEM die Akten des Onkels beigezogen habe, weshalb das SEM den Sachverhalt nicht vollständig erstellt habe. Sodann sei auch das Zivilstandsamt der Ansicht gewesen, dass seine Identität feststehe, andernfalls er nicht hätte heiraten können. Das SEM habe daher auch in diesem Kontext den Sachverhalt falsch oder nicht vollständig festgestellt und damit einerseits die Untersuchungs- und Offizialmaxime sowie den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Mit den eingereichten Dokumenten aus der Türkei stehe seine Identität fest. Das kassatorische Rechtsbegehren begründete der Beschwerdeführer damit, dass das SEM in seinem Verfahren weder seinen Onkel befragt noch dessen Asylakten zur Feststellung des Sachverhalts beigezogen habe. 4.2.2 In seiner Eingabe vom 10. Februar 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass sein Onkel in einem Gespräch mit dem Rechtsvertreter seine im Asylverfahren dargelegten Fluchtgründe bestätigt habe. Der Onkel sei ebenfalls exilpolitisch tätig und es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ihn beobachteten. Da er denselben Familiennamen trage wie sein Onkel und die Familie für den türkischen Sicherheitsapparat politisch suspekt sei, müsse er damit rechnen, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen, verhört und allenfalls strafrechtlich - unter dem Vorwurf für die Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK]) beziehungsweise die YPG tätig zu sein oder gewesen zu sein - verfolgt zu werden. Das Risikoprofil des Onkels spiele eine erhebliche Rolle für sein Gefährdungsrisiko, weshalb die vorinstanzlichen Akten des Onkels von Amtes wegen beizuziehen seien. Sodann betonte er unter Hinweis auf die beigelegten Dokumente, dass seine Identität zweifelsfrei feststehe. Im Übrigen äusserte er sich zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen und machte geltend, der Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit aus heutiger Sicht neu zu würdigen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht respektive eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich seiner Identität als auch seiner Vorbringen und der damit verbundenen Gefährdung seiner Person falsch respektive unvollständig festgestellt, indem es zum einen weder seinen Onkel befragt noch dessen Asylakten beigezogen habe. Sodann sei die Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht schlüssig. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 5.2 Vorliegend bestand für die Vorinstanz keine Notwendigkeit, die Akten des Onkels beizuziehen oder ihn gar erneut zu befragen. Hierbei ist mit Deutlichkeit festzuhalten, dass über die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits mit Urteil E-6244/2016 rechtskräftig entschieden wurde. Die Aussagen des Onkels wurden im ordentlichen Asylverfahren berücksichtigt, wobei sich aus dem Vergleich der Aussagen gar zusätzliche Widersprüche ergaben (vgl. Asylentscheid vom 13. September 2016 E. II.2). Das Risiko einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wurde damals ebenfalls ausführlich geprüft (vgl. Urteil des BVGer E-6244/2016 E. 5.5). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen des Onkels in Bezug auf den angeblichen Aufenthalt in Syrien im vorliegenden Wiedererwägungs- respektive Asylfolgeverfahren in Abkehr vom rechtskräftigen Asylentscheid nunmehr anders gewürdigt werden sollten. Dasselbe gilt auch für die Beurteilung des Risikos einer Reflexverfolgung. Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche dürfen nicht dazu dienen, die Rechtskraft früherer Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (vgl. nachfolgend E. 7.5). Der im Fliesstext der Beschwerde gestellte Antrag um Beizug dieser Akten von Amtes wegen und Zustellung an den Rechtsvertreter zur Stellungnahme (vgl. a.a.O. Ziff. 3.2) ist daher abzuweisen. Hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG hinzuweisen, wonach die Beweislast für den Nachweis der Identität bei den Asylsuchenden liegt. Ob die Zweifel der Vorinstanz an der Identität berechtigt sind, kann vorliegend schlussendlich offen gelassen werden, zumal diesen Zweifeln vorliegend kein entscheidwesentliches Gewicht beikommt (vgl. nachfolgend E. 7.2). Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer nicht vollständig ausgeräumten Zweifel betreffend seine Identität umfassend auseinandergesetzt und sämtliche wesentlichen Sachumstände berücksichtigt. Schliesslich erweist sich auch die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung als rechtsgenügend. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 6.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Darüber hinaus sind - wie vorliegend geltend gemacht - auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Ein Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Wiedererwägungsverfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 - 68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und folgerichtig das Mehrfach- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf diverse Beweismittel und Umstände (Familienschein, Auszug aus dem türkischen Personenregister, Heirat in der Schweiz) zunächst geltend, seine Identität stehe entgegen der Annahme des SEM fest. Das Gericht sieht vorliegend ebenfalls keinen Anlass, an der geltend gemachten und mit Beweismitteln untermauerten Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln. Wie nachfolgend und auch vom SEM ausgeführt, sind die Vorbringen und die eingereichten Beweismittel aber ohnehin nicht geeignet, eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren kann daher auf eine weitergehende Prüfung dieser Frage verzichtet werden. 7.3 7.3.1 Eingangs ist mit dem SEM festzustellen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs bestehen, zumal das aktuellste der hierzu eingereichten Beweismittel (Einstellungsbeschluss betreffend das Verfahren gegen den [...] des Beschwerdeführers) über fünf Jahre alt ist und weder im Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch noch in der Beschwerde dargelegt wurde, inwiefern vorliegend die 30-tägige Frist zur Einreichung des Gesuchs eingehalten worden wäre. Dessen ungeachtet ist das SEM auf das Gesuch eingetreten und hat eine materielle Prüfung vorgenommen, worauf nachfolgend einzugehen ist. 7.3.2 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verhaftung des (...) und der Verurteilung der (...) aufgrund der Beiträge in der Facebook-Gruppe nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Verfahren des (...) ist mit Einstellungsbeschluss vom (...) 2018 bereits seit langer Zeit abgeschlossen. Ferner gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit der Beschwerde nicht, seine angebliche Beteiligung an dieser Facebookgruppe glaubhaft zu machen, zumal er im ordentlichen Asylverfahren nie eine solche Beteiligung erwähnte, obwohl er bereits dort zu seinen politischen Aktivitäten befragt wurde und im Beschwerdeverfahren gar von der Verhaftung seiner (...) berichtete (vgl. Urteil des BVGer E-6244/2016 E. 4.5, 5.1). Dieses Vorbringen ist daher als nachgeschoben zu qualifizieren. Er konnte auch keinerlei Beweise für seine Beteiligung vorlegen, da der Chat in der Zwischenzeit gelöscht worden sei. Darüber hinaus wurde die angeblich exponierte politische Tätigkeit in der Türkei bereits mit Urteil E-6244/2016 für unglaubhaft befunden (vgl. a.a.O. E. 5.3 f.). Die knappen Beschwerdeausführungen diesbezüglich führen zu keiner anderen Einschätzung. Das SEM hat daher das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 7.4 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch unter Bezugnahme auf seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz mit dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. 7.4.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7.4.2 Hinsichtlich der Einordnung der exilpolitischen Tätigkeiten kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung E. IV.2.2). Zwar lassen sich der Beschwerde ergänzende Ausführungen zu den exilpolitischen Tätigkeiten entnehmen (vgl. a.a.O. S. 3-5, S. 8-10). Mit Ausnahme von drei Fotoausdrucken (ein Plakat für eine Konferenz mit zwei [ehemaligen] kurdischen Politikern in H._______, eine angeblich kurdische Veranstaltung am [...] 2023 sowie den Beschwerdeführer an einer Demonstration am [...] 2023 in H._______ zeigend, wobei das Foto von schlechter Qualität ist [Beschwerdebeilagen 3-5]) wurden aber auch mit der Beschwerde keine weiteren Beweismittel eingereicht, die diese Aktivitäten untermauern könnten. Stattdessen argumentiert der Beschwerdeführer nicht überzeugend, entweder seien an solchen Veranstaltungen Foto- und Videoaufnahmen verboten gewesen, oder er sei aus Vorsichtsgründen darauf bedacht, dass es keine Beweise für seine angeblichen exilpolitischen Aktivitäten gebe. Darüber hinaus wäre selbst bei Wahrunterstellung nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten exilpolitischen Engagement auszugehen. Zum einen ist den geschilderten Tätigkeiten keine relevante Exponierung zu entnehmen, zum anderen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass für den Grossteil seiner Tätigkeiten keine Beweise existierten. Er spiele seine Rolle nicht hoch und versuche, diskret zu agieren, um keine Probleme für seine in der Türkei verbliebene Familie zu verursachen (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Gleichwohl macht er in der Beschwerde in widersprüchlicher Weise geltend, dies mache ihn in den Augen der türkischen Behörden besonders verdächtig. Dabei spricht gerade das angeblich diskrete Vorgehen zusammen mit der Niederschwelligkeit der geschilderten Tätigkeiten gegen die Annahme, die türkischen Behörden hätten von seinen Tätigkeiten in der Schweiz Notiz genommen oder würden diesen eine besondere Bedeutung beimessen. Es bestehen denn auch keine konkreten Hinweise darauf, dass gegen ihn in der Türkei Ermittlungen eingeleitet worden wären. 7.5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die im Asylverfahren für unglaubhaft befundenen Vorbringen stützt und deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz betont (vgl. insb. a.a.O. Ziff. 3.4 S. 9, Ziff. 4.1.1 f. und 4.1.4 f.) ist darauf hinzuweisen, dass Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche nicht dazu dienen, die Rechtskraft früherer Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Letztinstanzlichkeit der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Asylfragen (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 und statt vieler etwa die Urteile BVGer E-3526/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.4 oder D-5638/2021 vom 18. Januar 2022 E. 4.2). Es besteht weder gestützt auf die Vorbringen im Folgeverfahren noch den eingereichten Beweismitteln ein Anlass zur neuerlichen Überprüfung der im Asylverfahren für unglaubhaft befundenen Vorbringen. 7.6 Nach dem Ausgeführten hat das SEM auch das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender und umfassender Begründung für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. E. V). Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wie aufgezeigt, ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer akzentuierten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei auszugehen, weshalb an dieser Stelle auf die nach wie vor gültigen Erwägungen im Urteil E-6244/2016 verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. E. 7). Die Situation ist ferner auch aufgrund der Erdbebenfolgen in der Türkei nicht anders zu bewerten, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, seine Familie sei vom Erdbeben nur wenig betroffen gewesen und wohlauf (vgl. a.a.O. Ziff. 3.5). Darüber hinaus weist er in der Beschwerde auf seine Integration in der Schweiz hin, weshalb eine Rückkehr in die Türkei aus humanitären Gründen nicht zumutbar sei. Der Grad der Integration bildet indes grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Im Übrigen kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: