opencaselaw.ch

E-2806/2020

E-2806/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. März 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. April 2018 wurde er durch die Vorinstanz summarisch befragt (BzP) und gab dabei zu seinen Asylgründen an, er sei im Jahr 2004 nach der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden. Im Gefängnis habe er (...) bekommen. Im Jahr 2011 habe er in B._______ beziehungsweise C._______ an zwei Demonstrationen teilgenommen und sei in der Folge gesucht worden. Er sei daher nach D._______ zurückgekehrt. In der Zeit vor seiner Ausreise habe er seine Medikamente nicht mehr erhalten können, weshalb er D._______ verlassen habe. Zudem sei er «zu fünf Jahren verurteilt worden». Er habe Brüder, die sich in der Schweiz aufhielten und zu ihm gesagt hätten, er solle hierher kommen. A.b Anlässlich der Anhörung am 13. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in D._______ aufgewachsen, wo er bis 2004 gelebt habe. Am 12. März 2004 habe es in Qamishli Demonstrationen gegeben. Wegen der Teilnahme an einer solchen Demonstration sei er verhaftet worden. Nach der Haftentlassung habe er geheiratet und sei nach B._______ gezogen, wo er bis zur Krise gelebt habe. Da es im Jahr 2011 Demonstrationen gegeben habe, sei er nach D._______ zurückgekehrt. Im Laufe der Zeit habe er zunehmend Schwierigkeiten gehabt, seine (...) zu erhalten. Er sei ausgereist, weil gegen ihn ein Haftbefehl vorgelegen habe und weil er krank sei und (...) brauche. Ganz am Anfang der Krise in Syrien habe er an einer Demonstration in B._______ teilgenommen, er habe nur an dieser Kundgebung mitgemacht und sei dann nach D._______ zurückgegangen (SEM-Akte A26/22 F28). Er könne sich zwar nicht genau erinnern, die Demonstration habe aber ungefähr im April stattgefunden (F35). Er sei ungefähr im fünften Monat in D._______ angekommen (F61) und habe sich dort bis ins Jahr 2012 versteckt aufgehalten (F54), als sich die Regierung in diesem Gebiet zurückgezogen habe. Seine Medikamente habe er regelmässig im Spital abholen können (F85). Seine Identitätskarte habe er anfangs 2011 erhalten (F90), bevor die Ereignisse in Syrien passiert seien, beziehungsweise habe er einen Antrag für die Ausstellung der Identitätskarte ausfüllen müssen und sie erst später erhalten (F93). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, die Probleme seien erst aufgetreten, nachdem er die Identitätskarte gehabt habe (F95). Seine Probleme seien nicht im April entstanden, sondern gegen Ende des Jahres (F96). In seinem Dorf, E._______, hätten die Demonstrationen und Umzüge erst im zehnten oder elften Monat begonnen (F97). Er sei erst etwa im zehnten oder elften Monat in D._______ angekommen (F99). Er wisse es nicht mehr genau, aber seine Teilnahme an den Demonstrationen sei im zehnten oder elften Monat gewesen (F106). Ansonsten sei er nicht politisch tätig gewesen und habe in seinem Leben nur an den genannten zwei Demonstrationen in den Jahren 2004 und 2011 teilgenommen (F114, F125). B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, auf die Beschwerde sei formell einzutreten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teilweise den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe sich betreffend sein Vorbringen, er sei nach der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2011 behördlich gesucht worden, bezüglich des zeitlichen Ablaufs in erhebliche Widersprüche verstrickt. Damit konfrontiert, dass seine Identitätskarte am 7. Juni 2011 ausgestellt worden sei - zu einem Zeitpunkt, in welchem er sich gemäss seiner Darstellung bereits versteckt habe - habe er seine Angabe dahingehend korrigiert, dass die Probleme erst begonnen hätten, nachdem er die Identitätskarte erhalten habe, und er falsch verstanden worden sei. Ein Verständnisproblem bei der Übersetzung könne indes ausgeschlossen werden, da im Protokoll auch der Monat «Nîsan» (Anmerkung des Gerichts: Kurmancî für April) vermerkt worden sei. Die Angabe, er habe im zehnten oder elften Monat an der Demonstration teilgenommen, stehe zudem im Widerspruch mit den eingereichten Dokumenten, wonach er bereits am 1. September 2011 verurteilt worden sei. Mit seiner Entgegnung, er könne sich nicht mehr genau erinnern, habe er die Widersprüche nicht auszuräumen vermocht. Angesichts der einschneidenden Auswirkungen auf sein Leben, könne erwartet werden, dass er die Ereignisse zeitlich zumindest grob einordnen könne. Die präzisen Zeitangaben des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung im Jahr 2004 zeige, dass er hierzu auch nach längerem Zeitablauf in der Lage sei. Seine Angabe, im Ort E._______ hätten die Demonstrationen erst im zehnten oder elften Monat begonnen, decke sich zudem nicht mit einschlägigen Medienberichten zur Situation vor Ort, wonach es dort bereits im April 2011 gewaltsame Reaktionen seitens der Sicherheitskräfte gegeben habe. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe sich bis zum Abzug der syrischen Behörden im Jahr 2012 versteckt, sei es nicht nachvollziehbar, dass er während dieser Zeit regelmässig zwischen seinem Dorf und D._______ hin- und hergehen, persönlich seine Medikamente in Spital habe abholen und seine Eltern besucht haben könne. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Darstellungen und da in Syrien praktisch jede Art von Dokumenten käuflich erwerbbar sei, werde auf eine eingehende materielle Prüfung der eingereichten Dokumente (Urteil, Fahndungsaufruf, Zivilregisterauszug) verzichtet.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, er sei im Jahr 2004 nach der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden. Da er nicht verurteilt worden sei und danach keinen Kontakt zu den syrischen Behörden mehr gehabt habe, fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen dieser Verhaftung und der Ausreise. Die Haft im Jahr 2004 sei damit nicht asylrelevant. Den Akten liessen sich auch keine Hinweise für eine mögliche künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden entnehmen. Gemäss eigenen Angaben, sei der Beschwerdeführer kein politischer Mensch und sei, abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen, nicht politisch aktiv gewesen. Ferner lasse sich weder aus den Asyldossiers seiner Brüder, noch aus der Tatsache, dass sein jüngster Bruder als YPG-Mitglied (Yekîneyên Parastina Gel) bei Kämpfen getötet worden sei, eine Gefährdung ableiten.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2011 in erhebliche Widersprüche verstrickt habe und insgesamt auch unter Berücksichtigung seiner Inhaftierung im Jahr 2004 nicht davon auszugehen sei, er wäre bei der Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt gefährdet, seitens des Regimes Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung, die nicht zu beanstanden sind, verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die hauptsächlich aus der Widergabe des bereits erstellten Sachverhalts und Zitaten aus den Befragungen bestehen, sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

E. 6.2 Entgegen der in der Beschwerde vertreten Ansicht konnte der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zur Ausstellung der Identitätskarte den zeitlichen Ablauf gerade nicht klären, sondern verstrickte sich in weitere Widersprüche, indem er ausführte, er habe zum Zeitpunkt als er die Identitätskarte (mit Ausstellungsdatum 7. Juni 2011) «bereits in der Tasche gehabt habe» noch keine Probleme gehabt (SEM-Akte A26/22 F95). Wohingegen er zuvor angab, er sei nach der Teilnahme an einer Demonstration zu Beginn der Proteste gesucht worden (SEM-Akte A26/22 F28). Seine Erklärung, er sei unter grossem Druck gestanden und habe lediglich die Daten durcheinandergebracht, zudem würden traumatisierte Personen banale Details oft verdrängen, ist, nachdem die chronologische Einordnung mehrfach abweichend geschildert wurde und der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern er durch die Erlebnisse schwer traumatisiert sei, als Schutzbehauptung zu beurteilen. Das SEM hat zu den eingereichten Beweismitteln zu Recht festgestellt, diese stünden nebst dem ohnehin beschränkten Beweiswert auch im Widerspruch zum vorgebrachten Sachverhalt, indem sie einen gänzlich anderen zeitlichen Ablauf allfälliger Vorfälle aufzeigten. Somit können diese nicht dem Beweis der Darstellungen des Beschwerdeführers dienen, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf eine vertiefte Prüfung der Dokumente verzichtete.

E. 6.3 Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil vom 1. September 2011 datiert und er angab, er habe in der Zwischenzeit bis zu seiner Ausreise keine weiteren Probleme bekommen und keine weiteren Dokumente mehr erhalten (SEM-Akte A26/22 F122). Aus Syrien ausgereist ist der Beschwerdeführer erst Anfang des Jahres 2018. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass er bis zu seiner Ausreise in den Fokus der Behörden geraten wäre. Insbesondere, da der Beschwerdeführer selbst angab, er habe kein Interesse an Politik gehabt und sei nicht politisch aktiv gewesen (F114 ff.). Zudem gab er als Grund für seine Ausreise auch an, er sei auf Insulinspritzen angewiesen, die er in seiner Heimat zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr habe erhalten können (F85 ff.). In der Beschwerde wird ebenfalls dargelegt, ausschlaggebend für die Flucht aus Syrien sei gewesen, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr gehabt habe, seine Medikamente zu erhalten (Beschwerde S. 2). Diesem Vorbringen fehlt es offensichtlich an der asylrelevanten Beachtlichkeit.

E. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, glaubhaft zu machen, er sei vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und es drohten ihm solche in absehbarer Zukunft bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz. Diese Massnahme entsprechend der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat weiterhin Bestand.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Juni 2020 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2806/2020 Urteil vom 30. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. März 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. April 2018 wurde er durch die Vorinstanz summarisch befragt (BzP) und gab dabei zu seinen Asylgründen an, er sei im Jahr 2004 nach der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden. Im Gefängnis habe er (...) bekommen. Im Jahr 2011 habe er in B._______ beziehungsweise C._______ an zwei Demonstrationen teilgenommen und sei in der Folge gesucht worden. Er sei daher nach D._______ zurückgekehrt. In der Zeit vor seiner Ausreise habe er seine Medikamente nicht mehr erhalten können, weshalb er D._______ verlassen habe. Zudem sei er «zu fünf Jahren verurteilt worden». Er habe Brüder, die sich in der Schweiz aufhielten und zu ihm gesagt hätten, er solle hierher kommen. A.b Anlässlich der Anhörung am 13. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in D._______ aufgewachsen, wo er bis 2004 gelebt habe. Am 12. März 2004 habe es in Qamishli Demonstrationen gegeben. Wegen der Teilnahme an einer solchen Demonstration sei er verhaftet worden. Nach der Haftentlassung habe er geheiratet und sei nach B._______ gezogen, wo er bis zur Krise gelebt habe. Da es im Jahr 2011 Demonstrationen gegeben habe, sei er nach D._______ zurückgekehrt. Im Laufe der Zeit habe er zunehmend Schwierigkeiten gehabt, seine (...) zu erhalten. Er sei ausgereist, weil gegen ihn ein Haftbefehl vorgelegen habe und weil er krank sei und (...) brauche. Ganz am Anfang der Krise in Syrien habe er an einer Demonstration in B._______ teilgenommen, er habe nur an dieser Kundgebung mitgemacht und sei dann nach D._______ zurückgegangen (SEM-Akte A26/22 F28). Er könne sich zwar nicht genau erinnern, die Demonstration habe aber ungefähr im April stattgefunden (F35). Er sei ungefähr im fünften Monat in D._______ angekommen (F61) und habe sich dort bis ins Jahr 2012 versteckt aufgehalten (F54), als sich die Regierung in diesem Gebiet zurückgezogen habe. Seine Medikamente habe er regelmässig im Spital abholen können (F85). Seine Identitätskarte habe er anfangs 2011 erhalten (F90), bevor die Ereignisse in Syrien passiert seien, beziehungsweise habe er einen Antrag für die Ausstellung der Identitätskarte ausfüllen müssen und sie erst später erhalten (F93). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, die Probleme seien erst aufgetreten, nachdem er die Identitätskarte gehabt habe (F95). Seine Probleme seien nicht im April entstanden, sondern gegen Ende des Jahres (F96). In seinem Dorf, E._______, hätten die Demonstrationen und Umzüge erst im zehnten oder elften Monat begonnen (F97). Er sei erst etwa im zehnten oder elften Monat in D._______ angekommen (F99). Er wisse es nicht mehr genau, aber seine Teilnahme an den Demonstrationen sei im zehnten oder elften Monat gewesen (F106). Ansonsten sei er nicht politisch tätig gewesen und habe in seinem Leben nur an den genannten zwei Demonstrationen in den Jahren 2004 und 2011 teilgenommen (F114, F125). B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, auf die Beschwerde sei formell einzutreten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.) 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teilweise den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe sich betreffend sein Vorbringen, er sei nach der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2011 behördlich gesucht worden, bezüglich des zeitlichen Ablaufs in erhebliche Widersprüche verstrickt. Damit konfrontiert, dass seine Identitätskarte am 7. Juni 2011 ausgestellt worden sei - zu einem Zeitpunkt, in welchem er sich gemäss seiner Darstellung bereits versteckt habe - habe er seine Angabe dahingehend korrigiert, dass die Probleme erst begonnen hätten, nachdem er die Identitätskarte erhalten habe, und er falsch verstanden worden sei. Ein Verständnisproblem bei der Übersetzung könne indes ausgeschlossen werden, da im Protokoll auch der Monat «Nîsan» (Anmerkung des Gerichts: Kurmancî für April) vermerkt worden sei. Die Angabe, er habe im zehnten oder elften Monat an der Demonstration teilgenommen, stehe zudem im Widerspruch mit den eingereichten Dokumenten, wonach er bereits am 1. September 2011 verurteilt worden sei. Mit seiner Entgegnung, er könne sich nicht mehr genau erinnern, habe er die Widersprüche nicht auszuräumen vermocht. Angesichts der einschneidenden Auswirkungen auf sein Leben, könne erwartet werden, dass er die Ereignisse zeitlich zumindest grob einordnen könne. Die präzisen Zeitangaben des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung im Jahr 2004 zeige, dass er hierzu auch nach längerem Zeitablauf in der Lage sei. Seine Angabe, im Ort E._______ hätten die Demonstrationen erst im zehnten oder elften Monat begonnen, decke sich zudem nicht mit einschlägigen Medienberichten zur Situation vor Ort, wonach es dort bereits im April 2011 gewaltsame Reaktionen seitens der Sicherheitskräfte gegeben habe. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe sich bis zum Abzug der syrischen Behörden im Jahr 2012 versteckt, sei es nicht nachvollziehbar, dass er während dieser Zeit regelmässig zwischen seinem Dorf und D._______ hin- und hergehen, persönlich seine Medikamente in Spital habe abholen und seine Eltern besucht haben könne. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Darstellungen und da in Syrien praktisch jede Art von Dokumenten käuflich erwerbbar sei, werde auf eine eingehende materielle Prüfung der eingereichten Dokumente (Urteil, Fahndungsaufruf, Zivilregisterauszug) verzichtet. 5.2 Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, er sei im Jahr 2004 nach der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden. Da er nicht verurteilt worden sei und danach keinen Kontakt zu den syrischen Behörden mehr gehabt habe, fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen dieser Verhaftung und der Ausreise. Die Haft im Jahr 2004 sei damit nicht asylrelevant. Den Akten liessen sich auch keine Hinweise für eine mögliche künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden entnehmen. Gemäss eigenen Angaben, sei der Beschwerdeführer kein politischer Mensch und sei, abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen, nicht politisch aktiv gewesen. Ferner lasse sich weder aus den Asyldossiers seiner Brüder, noch aus der Tatsache, dass sein jüngster Bruder als YPG-Mitglied (Yekîneyên Parastina Gel) bei Kämpfen getötet worden sei, eine Gefährdung ableiten. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2011 in erhebliche Widersprüche verstrickt habe und insgesamt auch unter Berücksichtigung seiner Inhaftierung im Jahr 2004 nicht davon auszugehen sei, er wäre bei der Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt gefährdet, seitens des Regimes Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung, die nicht zu beanstanden sind, verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die hauptsächlich aus der Widergabe des bereits erstellten Sachverhalts und Zitaten aus den Befragungen bestehen, sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 6.2 Entgegen der in der Beschwerde vertreten Ansicht konnte der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zur Ausstellung der Identitätskarte den zeitlichen Ablauf gerade nicht klären, sondern verstrickte sich in weitere Widersprüche, indem er ausführte, er habe zum Zeitpunkt als er die Identitätskarte (mit Ausstellungsdatum 7. Juni 2011) «bereits in der Tasche gehabt habe» noch keine Probleme gehabt (SEM-Akte A26/22 F95). Wohingegen er zuvor angab, er sei nach der Teilnahme an einer Demonstration zu Beginn der Proteste gesucht worden (SEM-Akte A26/22 F28). Seine Erklärung, er sei unter grossem Druck gestanden und habe lediglich die Daten durcheinandergebracht, zudem würden traumatisierte Personen banale Details oft verdrängen, ist, nachdem die chronologische Einordnung mehrfach abweichend geschildert wurde und der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern er durch die Erlebnisse schwer traumatisiert sei, als Schutzbehauptung zu beurteilen. Das SEM hat zu den eingereichten Beweismitteln zu Recht festgestellt, diese stünden nebst dem ohnehin beschränkten Beweiswert auch im Widerspruch zum vorgebrachten Sachverhalt, indem sie einen gänzlich anderen zeitlichen Ablauf allfälliger Vorfälle aufzeigten. Somit können diese nicht dem Beweis der Darstellungen des Beschwerdeführers dienen, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf eine vertiefte Prüfung der Dokumente verzichtete. 6.3 Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil vom 1. September 2011 datiert und er angab, er habe in der Zwischenzeit bis zu seiner Ausreise keine weiteren Probleme bekommen und keine weiteren Dokumente mehr erhalten (SEM-Akte A26/22 F122). Aus Syrien ausgereist ist der Beschwerdeführer erst Anfang des Jahres 2018. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass er bis zu seiner Ausreise in den Fokus der Behörden geraten wäre. Insbesondere, da der Beschwerdeführer selbst angab, er habe kein Interesse an Politik gehabt und sei nicht politisch aktiv gewesen (F114 ff.). Zudem gab er als Grund für seine Ausreise auch an, er sei auf Insulinspritzen angewiesen, die er in seiner Heimat zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr habe erhalten können (F85 ff.). In der Beschwerde wird ebenfalls dargelegt, ausschlaggebend für die Flucht aus Syrien sei gewesen, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr gehabt habe, seine Medikamente zu erhalten (Beschwerde S. 2). Diesem Vorbringen fehlt es offensichtlich an der asylrelevanten Beachtlichkeit. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, glaubhaft zu machen, er sei vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und es drohten ihm solche in absehbarer Zukunft bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz. Diese Massnahme entsprechend der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat weiterhin Bestand.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Juni 2020 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: