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E-5761/2022

E-5761/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 5. September 2017 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5076/2018 vom

17. September 2021 vollumfänglich ab. II. B. Auf eine an das SEM gerichtete, als "Neues Asylgesuch" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2022 unter Verweis auf seine fehlende funktio- nale Zuständigkeit nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Februar 2022 mit Urteil E-847/2022 vom 14. Juni 2022 ab. III. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2022 ersuchte der Be- schwerdeführer um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5076/2018 vom 17. September 2021. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-3123/2022 vom 29. August 2022 mit der Begründung nicht ein, der Be- schwerdeführer habe keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dar- tun können.

E-5761/2022 Seite 3 IV. D. D.a Mit schriftlicher Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. November 2022 an das SEM stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch. D.b Zur Begründung wurde auf die bereits im Mehrfachgesuch vom

20. Dezember 2021 sowie dem Revisionsgesuch vom 18. Juli 2022 vorge- brachte (im ordentlichen Verfahren verschwiegene) Behauptung verwie- sen, der Beschwerdeführer sei neun Jahre lang Mitglied der LTTE (Libera- tion Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Zum Beleg dieses Vorbringens werde nunmehr eine schriftliche Auskunft seines Bekannten B._______ (im Fol- genden: B._______) vom

16. November 2022 eingereicht, in welcher dieser dargelegt habe, wie er den Beschwerdeführer im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit für die LTTE kennengelernt habe. Falls diese Aus- kunft als nicht beweistauglich erachtet werde, sei es erforderlich, dass A. als Zeuge vorgeladen und befragt werde. Im Weiteren ergebe sich aus den neusten Entwicklungen in Sri Lanka ein neuer rechtserheblicher Sachver- halt. Am 11. Oktober 2022 sei bekannt geworden, dass ein am 21. Februar 2022 ausgeschaffter sri-lankischer Staatsangehöriger nach seiner Ankunft im Heimatstaat Opfer von Verfolgung geworden sei. Auch in jenem Fall hätten die vorgebrachten Asylgründe zeitlich weit zurückgelegen. Dies illustriere, dass die Sicherheitslage in Sri Lanka sich fundamental anders präsentiere als von den schweizerischen Asylbehörden angenommen. Es müsse demzufolge von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auch gegenüber dem Beschwerdeführer ausge- gangen werden. Er werde wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE immer noch gesucht. Gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Nr. 6744/14, X. gegen Schweiz, vom 26. Januar 2017 müsse das Vorliegen eines "real risk" gründlich geprüft werden. D.c Zum Beleg dieser Vorbringen wurde eine schriftliche Auskunft von B._______ vom 16. November 2022 sowie ein Artikel aus der Online-Zeit- schrift "Republik" vom 11. Oktober 2022 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 – eröffnet am 13. Dezember 2022 – nahm das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers als Wieder- erwägungsgesuch entgegen und trat darauf in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein; es wurde festgestellt, die Verfügung vom 7. August 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Der Antrag auf Zeugenbefragung von B._______ wurde abgelehnt.

E-5761/2022 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, dieser Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung als Mehrfachgesuch an das SEM zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie – bei einem Eingriff in diese Auswahl – die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Ihm sei Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Gerichts zu gewäh- ren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

14. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Am 14. Dezember 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Weg- weisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. I. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer – am letzten Tag der Beschwerdefrist – eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Er stellte die Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen respektive sei das Gesuch vom 22. November 2022 vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch anzunehmen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Mit dem vorliegenden Urteilsspruch wird der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers praxisgemäss gegenstandslos.

E. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungs- systems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren.

E. 4.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen nicht der Akteneinsicht (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 21. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.5.4). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das "Dokument mit der Spruch- körperbildung" respektive in die Datei der Software ist abzuweisen.

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E. 4.4 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom

17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.4).

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwä- gung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Be- schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).

E. 5.3 Hinsichtlich der Qualifizierung der Eingabe vom 22. November 2022 ist festzustellen, dass das SEM diese zutreffend als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, da diese im Wesentlichen darauf abzielt, mit nachträglich entstandenen Beweismitteln die Flüchtlingseigenschaft bezie- hungsweise Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu belegen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Dem Eventualbegehren, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Eingabe vom 22. November 2022 vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch entgegenzu- nehmen und zu behandeln, ist demnach nicht Folge zu geben.

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, das Bundes- verwaltungsgericht habe in seinem Revisionsurteil vom 29. August 2022 festgestellt, es bestünden keine entschuldbaren Gründe für das Verschwei- gen der behaupteten LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, wes- halb es dieses Vorbringen als verspätet erachtet habe. Aus den Ausführun- gen in der Eingabe vom 22. November 2022 ergebe sich kein Grund für eine andere diesbezügliche Einschätzung. Die schriftliche Auskunft von B.______ sei als Gefälligkeitserklärung mit allenfalls begrenztem Beweis-

E-5761/2022 Seite 7 wert einzustufen. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb erst jetzt auf des- sen Aussagen zurückgegriffen werde, obwohl B._______ und der Be- schwerdeführer angeblich schon seit 2018 wieder in Kontakt gestanden hätten. Die Aussagen von B._______ seien von vornherein nicht geeignet, eine LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, weshalb kein Anlass bestehe, den Autor der Bestätigung zu befragen. Der eingereichte Medienartikel der "Republik" weise keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf und könne daher nicht zu einer Änderung der Einschätzung seines Gefährdungsprofils führen. Zum pauschalen Verweis auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass die medizinischen Fragen bereits Gegenstand des ordentlichen Asyl- verfahrens gewesen seien, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers wür- den kein Wegweisungshindernis darstellen. Im Gesuch vom 22. November 2022 sei nicht dargelegt worden, dass eine Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes eingetreten sei, welche eine Neubeurteilung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfestigen könnte. Diese Eingabe erweise sich somit als nicht hinreichend substanziiert begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

E. 6.2 Zur Begründung der Beschwerde (und in der Beschwerdeergänzung vom 20. Dezember 2022) wurde gerügt, das SEM habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt. In seinem Entscheid BVGE 2014/39 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein solcher bei Mehrfach- gesuchen nur im Falle des Vorliegens von Gründen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG – also einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht – zulässig sei. Im Weiteren sei die Vorinstanz nicht auf den Inhalt der schriftlichen Auskunft von B._______ sowie die hinsichtlich der LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers geltend gemachten neuen Sachverhalte eingegangen. Einer schriftlichen Auskunft könne gemäss Art. 49 BZP nicht ohne Bekräf- tigung durch gerichtliches Zeugnis die Beweistauglichkeit abgesprochen werden. Die Auskunftsperson wäre demnach zwingend als Zeugin vorzu- laden und zu befragen gewesen. Bei der Auskunft von B._______ handle es sich um ein Beweismittel im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG, mit welchem ein liquider Beweis für die langjährige LTTE-Mitgliedschaft des Beschwer- deführers erbracht worden sei. Hieraus ergebe sich, dass sein Risikoprofil sich nun erheblich anders präsentiere und neu beurteilt werden müsse. Das SEM habe eine Rechtsverletzung begangen, indem es den einge- reichten Beweismitteln mit einer unlogischen und untauglichen Begrün- dung den Beweiswert abgesprochen habe. Zudem habe es gegen die

E-5761/2022 Seite 8 Pflicht zu Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Würdi- gung und Auseinandersetzung mit den genannten Beweismitteln verletzt. Inwiefern die neue schriftliche Auskunft ohne gehörige Begründung einge- reicht worden sein solle, erschliesse sich aus den Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung nicht. Vielmehr sei der neue Sachverhalt im Ge- such vom 22. November 2022 ausführlich erläutert worden. Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022 bedürften Beweismittel, die einen konkreten Bezug zu einem Beschwerdeführer hätten, einer materiellen Prüfung durch das SEM. Demnach hätte eine ein- gehende materielle Prüfung der schriftlichen Auskunft sowie des Risiko- profils des Beschwerdeführers und gegebenenfalls eine Zeugeneinver- nahme durchgeführt werden müssen. Es liege von seiner Seite keine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG vor, womit sich der Nichteintretensentscheid des SEM als haltlos erweise. Selbst wenn einer Überprüfung von Asylgründen formelle Gründe entgegenstün- den, seien gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes die entsprechenden Vorbringen inhaltlich zu prüfen. Tatsachen und Beweismit- tel, die eine Verletzung dieser Normen darzulegen vermöchten, dürften nicht einzig aufgrund von Überlegungen der Rechtssicherheit und Rechts- kraft eines einmal gefällten Urteils unberücksichtigt bleiben. Unter diesem Blickwinkel sei unerheblich, ob entschuldbare Gründe für das verspätete Geltendmachen vorliegen würden. Es sei keine aktuelle Überprüfung eines "real risk" vorgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Bestehen von Wegweisungshindernissen von Amtes wegen zu prüfen.

E. 7.1 Die Rüge, der Erlass eines Nichteintretensentscheids durch das SEM sei unzulässig gewesen, ist – wie sich aus der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt – unbegründet: Art. 111b Abs. 2 Satz 1 AsylG sieht ausdrücklich die Möglichkeit von Nichteintretensentscheiden im Falle von Wiedererwägungsgesuchen vor, indem er der Behörde für diese Fälle eine eigene kürzere Behandlungsfrist vorgibt. Das Nichteintre- ten ist dabei formeller Natur und folgt direkt den Vorgaben des VwVG, näm- lich Art. 13 Abs. 2 VwVG beziehungsweise Art. 52 VwVG. Die Behörde hat die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten, wenn die asylsuchende Per- son ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

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E. 7.2.1 Bestätigungsschreiben von Landsleuten sind zwar nicht generell als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die Beweiskraft solcher Dokumente ist aber – schon wegen des wohl grundsätzlich zu vermutenden Unterstüt- zungsinteresses – praxisgemäss vergleichsweise gering.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer legte bereits im ersten Mehrfach-Asylverfah- ren (auf Beschwerdeebene) sowie im vorangegangenen Revisionsverfah- ren zwei sehr kurze, formal und inhaltlich praktisch gleichlautende Erklä- rungen von Landsmännern – darunter B._______ – vor (die demnach kaum von den beiden betroffenen Männern selber formuliert worden wa- ren) und beantragte dafür deren Zeugenbefragung. Im Revisionsurteil E- 3123/2022 vom 29. August 2022 stellte das Gericht fest, diese Beweismit- tel seien nicht geeignet, ein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behör- den dazutun. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte ausführlichere Erklärung von B._______ vermag offenkundig keine andere Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, angesichts des- sen, dass dieser rehabilitiert wurde und sich aus den Akten keinerlei An- haltspunkte für relevante Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lanki- schen Behörden nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft erge- ben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand demnach auch kein Erfordernis zur Durchführung einer Befragung von B._______ als Zeuge. Im Verwaltungsverfahren ist die Zeugenbefragung gemäss der Konzeption des schweizerischen Gesetzgebers ein subsidiäres Beweismit- tel, das nur zur Anwendung kommt, wenn der Sachverhalt sich "auf andere Weise nicht hinreichend abklären" lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG). Diese Voraussetzung war und ist vorliegend nicht erfüllt.

E. 7.2.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der (in sei- nen bisherigen Verfahren durch einen patentierten Rechtsanwalt vertre- tene) Beschwerdeführer die nunmehr eingereichte ausführlichere Auskunft von B._______ zweifellos bereits in den vorangegangenen Verfahren hätte einreichen können. Das Institut des Wiedererwägungsgesuchs ist nicht be- liebig zulässig und darf nach Lehre und Praxis insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft früherer Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsmittelfristen

– beziehungsweise über die Letztinstanzlichkeit der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Asylfragen (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) – zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 und statt vieler etwa die Urteile BVGer E-3526/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.4 oder D-5638/2021 vom

18. Januar 2022 E. 4.2).

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E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer den zwingenden Charakter des Refoule- ment-Verbots betont (vgl. Beschwerdeergänzung S. 11 f.), ist nach den vorstehenden Ausführungen auf den Revisionsentscheid E-3123/2022 vom 29. August 2022 zu verweisen. Darin hat das Bundesverwaltungsge- richt erstens festgestellt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Ver- schweigen der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestanden und die neuen Tatsachenbehauptungen und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel revisionsrechtlich als verspätet vorgebracht zu qualifizieren waren (vgl. E. 3.3 und E. 3.4). Das Gericht hielt zweitens zwar

– im Sinne des Hinweises des Beschwerdeführers – fest, dass verspätet vorgetragene Revisionsgründe praxisgemäss ungeachtet der Verspätung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen könnten, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich werde, dass einem Gesuchsteller Verfol- gung oder unmenschliche Behandlung drohe und damit ein völkerrechtli- ches Wegweisungshindernis bestehe. Nach Würdigung der konkreten Ak- tenlage kam das Gericht allerdings, drittens, zum Schluss, dass der Ge- suchsteller das Vorliegen solcher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugs- hindernisse nicht schlüssig habe nachweisen können (vgl. E. 4 insbes. E. 4.6).

E. 7.4 Der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Artikel des Online- Magazins "Republik" weist keinen konkreten Bezug zu ihm auf. Die Situa- tion des darin erwähnten Landsmannes (vgl. hierzu BVGer E-4264/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.1.6) ist mit der Ausgangslage im vorliegen- den Verfahren offenkundig nicht vergleichbar. Es lässt sich daraus keine relevante Aussage für das vorliegende Verfahren ableiten.

E. 7.5 Sodann ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, hinreichend dar- zulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) konkret gefährdet sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka in neueren Urteilen selbst unter den Bedingungen der aktuellen Regierungs- und Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen nicht generell als unzulässig oder unzumutbar (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3092/2020 vom 22. Juli 2022 E. 11.3 f.; D-4434/2020 vom 12. Juli 2022 E. 11). Den im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismitteln lassen sich keine stichhaltigen Hinweise für eine dem Be- schwerdeführer in Sri Lanka drohende völkerrechtswidrige Behandlung entnehmen. Da er überdies nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die aktu- elle politische und menschenrechtliche Situation sowie die derzeitige Krise

E-5761/2022 Seite 11 in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Auswirkungen gerade auf seine Person haben soll, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage für ihn seit dem Urteil E-5076/2018 vom 17. September 2021 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr von einem unzulässigen, unzumutba- ren oder unmöglichen Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2–4 AIG auszugehen wäre.

E. 7.6 Unter diesen Umständen hat das SEM in zutreffender Weise das Erfor- dernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt qualifiziert und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. An die- ser Feststellung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein Urteil BVGer D-567/2022 (recte: D-5674/2022) des Bundesverwaltungs- gerichts vom 15. Dezember 2022 nichts zu ändern, dem ein mit dem vor- liegenden Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5761/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.‒ werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5761/2022 Urteil vom 13. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 5. September 2017 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5076/2018 vom 17. September 2021 vollumfänglich ab. II. B. Auf eine an das SEM gerichtete, als "Neues Asylgesuch" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2022 unter Verweis auf seine fehlende funktionale Zuständigkeit nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Februar 2022 mit Urteil E-847/2022 vom 14. Juni 2022 ab. III. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5076/2018 vom 17. September 2021. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-3123/2022 vom 29. August 2022 mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dartun können. IV. D. D.a Mit schriftlicher Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. November 2022 an das SEM stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch. D.b Zur Begründung wurde auf die bereits im Mehrfachgesuch vom 20. Dezember 2021 sowie dem Revisionsgesuch vom 18. Juli 2022 vorgebrachte (im ordentlichen Verfahren verschwiegene) Behauptung verwiesen, der Beschwerdeführer sei neun Jahre lang Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Zum Beleg dieses Vorbringens werde nunmehr eine schriftliche Auskunft seines Bekannten B._______ (im Folgenden: B._______) vom 16. November 2022 eingereicht, in welcher dieser dargelegt habe, wie er den Beschwerdeführer im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit für die LTTE kennengelernt habe. Falls diese Auskunft als nicht beweistauglich erachtet werde, sei es erforderlich, dass A. als Zeuge vorgeladen und befragt werde. Im Weiteren ergebe sich aus den neusten Entwicklungen in Sri Lanka ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt. Am 11. Oktober 2022 sei bekannt geworden, dass ein am 21. Februar 2022 ausgeschaffter sri-lankischer Staatsangehöriger nach seiner Ankunft im Heimatstaat Opfer von Verfolgung geworden sei. Auch in jenem Fall hätten die vorgebrachten Asylgründe zeitlich weit zurückgelegen. Dies illustriere, dass die Sicherheitslage in Sri Lanka sich fundamental anders präsentiere als von den schweizerischen Asylbehörden angenommen. Es müsse demzufolge von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auch gegenüber dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. Er werde wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE immer noch gesucht. Gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Nr. 6744/14, X. gegen Schweiz, vom 26. Januar 2017 müsse das Vorliegen eines "real risk" gründlich geprüft werden. D.c Zum Beleg dieser Vorbringen wurde eine schriftliche Auskunft von B._______ vom 16. November 2022 sowie ein Artikel aus der Online-Zeitschrift "Republik" vom 11. Oktober 2022 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 - eröffnet am 13. Dezember 2022 - nahm das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers als Wieder-erwägungsgesuch entgegen und trat darauf in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein; es wurde festgestellt, die Verfügung vom 7. August 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Der Antrag auf Zeugenbefragung von B._______ wurde abgelehnt. F. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, dieser Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung als Mehrfachgesuch an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie - bei einem Eingriff in diese Auswahl - die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Ihm sei Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Gerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Am 14. Dezember 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. I. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer - am letzten Tag der Beschwerdefrist - eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Er stellte die Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen respektive sei das Gesuch vom 22. November 2022 vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit dem vorliegenden Urteilsspruch wird der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers praxisgemäss gegenstandslos. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren. 4.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen nicht der Akteneinsicht (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.5.4). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das "Dokument mit der Spruchkörperbildung" respektive in die Datei der Software ist abzuweisen. 4.4 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.4). 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 5.3 Hinsichtlich der Qualifizierung der Eingabe vom 22. November 2022 ist festzustellen, dass das SEM diese zutreffend als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, da diese im Wesentlichen darauf abzielt, mit nachträglich entstandenen Beweismitteln die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu belegen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Dem Eventualbegehren, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Eingabe vom 22. November 2022 vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln, ist demnach nicht Folge zu geben. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Revisionsurteil vom 29. August 2022 festgestellt, es bestünden keine entschuldbaren Gründe für das Verschweigen der behaupteten LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, weshalb es dieses Vorbringen als verspätet erachtet habe. Aus den Ausführungen in der Eingabe vom 22. November 2022 ergebe sich kein Grund für eine andere diesbezügliche Einschätzung. Die schriftliche Auskunft von B.______ sei als Gefälligkeitserklärung mit allenfalls begrenztem Beweiswert einzustufen. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb erst jetzt auf dessen Aussagen zurückgegriffen werde, obwohl B._______ und der Beschwerdeführer angeblich schon seit 2018 wieder in Kontakt gestanden hätten. Die Aussagen von B._______ seien von vornherein nicht geeignet, eine LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, weshalb kein Anlass bestehe, den Autor der Bestätigung zu befragen. Der eingereichte Medienartikel der "Republik" weise keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf und könne daher nicht zu einer Änderung der Einschätzung seines Gefährdungsprofils führen. Zum pauschalen Verweis auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass die medizinischen Fragen bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen seien, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden kein Wegweisungshindernis darstellen. Im Gesuch vom 22. November 2022 sei nicht dargelegt worden, dass eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfestigen könnte. Diese Eingabe erweise sich somit als nicht hinreichend substanziiert begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 6.2 Zur Begründung der Beschwerde (und in der Beschwerdeergänzung vom 20. Dezember 2022) wurde gerügt, das SEM habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt. In seinem Entscheid BVGE 2014/39 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein solcher bei Mehrfachgesuchen nur im Falle des Vorliegens von Gründen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG - also einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht - zulässig sei. Im Weiteren sei die Vorinstanz nicht auf den Inhalt der schriftlichen Auskunft von B._______ sowie die hinsichtlich der LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers geltend gemachten neuen Sachverhalte eingegangen. Einer schriftlichen Auskunft könne gemäss Art. 49 BZP nicht ohne Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis die Beweistauglichkeit abgesprochen werden. Die Auskunftsperson wäre demnach zwingend als Zeugin vorzuladen und zu befragen gewesen. Bei der Auskunft von B._______ handle es sich um ein Beweismittel im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG, mit welchem ein liquider Beweis für die langjährige LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers erbracht worden sei. Hieraus ergebe sich, dass sein Risikoprofil sich nun erheblich anders präsentiere und neu beurteilt werden müsse. Das SEM habe eine Rechtsverletzung begangen, indem es den eingereichten Beweismitteln mit einer unlogischen und untauglichen Begründung den Beweiswert abgesprochen habe. Zudem habe es gegen die Pflicht zu Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Würdigung und Auseinandersetzung mit den genannten Beweismitteln verletzt. Inwiefern die neue schriftliche Auskunft ohne gehörige Begründung eingereicht worden sein solle, erschliesse sich aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht. Vielmehr sei der neue Sachverhalt im Gesuch vom 22. November 2022 ausführlich erläutert worden. Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022 bedürften Beweismittel, die einen konkreten Bezug zu einem Beschwerdeführer hätten, einer materiellen Prüfung durch das SEM. Demnach hätte eine eingehende materielle Prüfung der schriftlichen Auskunft sowie des Risiko-profils des Beschwerdeführers und gegebenenfalls eine Zeugeneinvernahme durchgeführt werden müssen. Es liege von seiner Seite keine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG vor, womit sich der Nichteintretensentscheid des SEM als haltlos erweise. Selbst wenn einer Überprüfung von Asylgründen formelle Gründe entgegenstünden, seien gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes die entsprechenden Vorbringen inhaltlich zu prüfen. Tatsachen und Beweismittel, die eine Verletzung dieser Normen darzulegen vermöchten, dürften nicht einzig aufgrund von Überlegungen der Rechtssicherheit und Rechtskraft eines einmal gefällten Urteils unberücksichtigt bleiben. Unter diesem Blickwinkel sei unerheblich, ob entschuldbare Gründe für das verspätete Geltendmachen vorliegen würden. Es sei keine aktuelle Überprüfung eines "real risk" vorgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Bestehen von Wegweisungshindernissen von Amtes wegen zu prüfen. 7. 7.1 Die Rüge, der Erlass eines Nichteintretensentscheids durch das SEM sei unzulässig gewesen, ist - wie sich aus der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt - unbegründet: Art. 111b Abs. 2 Satz 1 AsylG sieht ausdrücklich die Möglichkeit von Nichteintretensentscheiden im Falle von Wiedererwägungsgesuchen vor, indem er der Behörde für diese Fälle eine eigene kürzere Behandlungsfrist vorgibt. Das Nichteintreten ist dabei formeller Natur und folgt direkt den Vorgaben des VwVG, nämlich Art. 13 Abs. 2 VwVG beziehungsweise Art. 52 VwVG. Die Behörde hat die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten, wenn die asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 7.2 7.2.1 Bestätigungsschreiben von Landsleuten sind zwar nicht generell als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die Beweiskraft solcher Dokumente ist aber - schon wegen des wohl grundsätzlich zu vermutenden Unterstützungsinteresses - praxisgemäss vergleichsweise gering. 7.2.2 Der Beschwerdeführer legte bereits im ersten Mehrfach-Asylverfahren (auf Beschwerdeebene) sowie im vorangegangenen Revisionsverfahren zwei sehr kurze, formal und inhaltlich praktisch gleichlautende Erklärungen von Landsmännern - darunter B._______ - vor (die demnach kaum von den beiden betroffenen Männern selber formuliert worden waren) und beantragte dafür deren Zeugenbefragung. Im Revisionsurteil E-3123/2022 vom 29. August 2022 stellte das Gericht fest, diese Beweismittel seien nicht geeignet, ein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden dazutun. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte ausführlichere Erklärung von B._______ vermag offenkundig keine andere Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, angesichts dessen, dass dieser rehabilitiert wurde und sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für relevante Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft ergeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand demnach auch kein Erfordernis zur Durchführung einer Befragung von B._______ als Zeuge. Im Verwaltungsverfahren ist die Zeugenbefragung gemäss der Konzeption des schweizerischen Gesetzgebers ein subsidiäres Beweismittel, das nur zur Anwendung kommt, wenn der Sachverhalt sich "auf andere Weise nicht hinreichend abklären" lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG). Diese Voraussetzung war und ist vorliegend nicht erfüllt. 7.2.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der (in seinen bisherigen Verfahren durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene) Beschwerdeführer die nunmehr eingereichte ausführlichere Auskunft von B._______ zweifellos bereits in den vorangegangenen Verfahren hätte einreichen können. Das Institut des Wiedererwägungsgesuchs ist nicht beliebig zulässig und darf nach Lehre und Praxis insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft früherer Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsmittelfristen - beziehungsweise über die Letztinstanzlichkeit der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Asylfragen (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) - zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 und statt vieler etwa die Urteile BVGer E-3526/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.4 oder D-5638/2021 vom 18. Januar 2022 E. 4.2). 7.3 Soweit der Beschwerdeführer den zwingenden Charakter des Refoulement-Verbots betont (vgl. Beschwerdeergänzung S. 11 f.), ist nach den vorstehenden Ausführungen auf den Revisionsentscheid E-3123/2022 vom 29. August 2022 zu verweisen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht erstens festgestellt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Verschweigen der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestanden und die neuen Tatsachenbehauptungen und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel revisionsrechtlich als verspätet vorgebracht zu qualifizieren waren (vgl. E. 3.3 und E. 3.4). Das Gericht hielt zweitens zwar - im Sinne des Hinweises des Beschwerdeführers - fest, dass verspätet vorgetragene Revisionsgründe praxisgemäss ungeachtet der Verspätung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen könnten, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich werde, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Nach Würdigung der konkreten Aktenlage kam das Gericht allerdings, drittens, zum Schluss, dass der Gesuchsteller das Vorliegen solcher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig habe nachweisen können (vgl. E. 4 insbes. E. 4.6). 7.4 Der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Artikel des Online-Magazins "Republik" weist keinen konkreten Bezug zu ihm auf. Die Situation des darin erwähnten Landsmannes (vgl. hierzu BVGer E-4264/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.1.6) ist mit der Ausgangslage im vorliegenden Verfahren offenkundig nicht vergleichbar. Es lässt sich daraus keine relevante Aussage für das vorliegende Verfahren ableiten. 7.5 Sodann ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) konkret gefährdet sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka in neueren Urteilen selbst unter den Bedingungen der aktuellen Regierungs- und Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen nicht generell als unzulässig oder unzumutbar (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3092/2020 vom 22. Juli 2022 E. 11.3 f.; D-4434/2020 vom 12. Juli 2022 E. 11). Den im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismitteln lassen sich keine stichhaltigen Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Sri Lanka drohende völkerrechtswidrige Behandlung entnehmen. Da er überdies nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation sowie die derzeitige Krise in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Auswirkungen gerade auf seine Person haben soll, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage für ihn seit dem Urteil E-5076/2018 vom 17. September 2021 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr von einem unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2-4 AIG auszugehen wäre. 7.6 Unter diesen Umständen hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt qualifiziert und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein Urteil BVGer D-567/2022 (recte: D-5674/2022) des Bundesverwaltungs-gerichts vom 15. Dezember 2022 nichts zu ändern, dem ein mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: