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E-3123/2022

E-3123/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Gesuchsteller suchte am 5. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen seines Asylgesuches trug er im Wesentlichen vor, er sei ethni- scher Tamile und stamme aus B._______ (Nordprovinz). Im Juni 2007 habe er seine heutige Frau geheiratet. Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten zu dieser Zeit Zwangsrekrutierungen durchgeführt. Durch die Heirat mit seiner Frau habe er einer Zwangsrekrutierung entkommen wollen. Nach kurzer Zeit hätten die LTTE sie aber entdeckt und ihn und seine Frau mitgenommen. Nach zwei Tagen sei er wieder freigelassen wor- den, da er gegenüber den LTTE habe glaubhaft darlegen können, dass er an einer (…) leide und bereits sein älterer Bruder für diese Organisation tätig sei. Am Ende des Bürgerkriegs, im Mai 2009, sei er von Regierungs- soldaten angeschossen und festgenommen worden. Er habe sich in einem Rehabilitationscamp für ehemalige LTTE-Mitglieder registrieren lassen müssen. Im Oktober 2011 sei er als Rehabilitierter – mit der Auflage, das Land nicht zu verlassen – freigelassen worden. In der Zeit im Rehabilitati- onscamp sei er mehrmals an verschiedene Orte verlegt und von Regie- rungssoldaten geschlagen und gefoltert worden. Nach der Freilassung habe er mit seiner Frau zusammengelebt und sie hätten ihre damalige Ehe- schliessung offiziell registrieren lassen; er habe als (…) gearbeitet. In den Jahren 2012 und 2016 seien zwei gemeinsame Kinder geboren worden. Nach seiner Haftentlassung hätten ihn regelmässig Beamte des CID (Cri- minal Investigation Departement) zuhause aufgesucht, um sicherzugehen, dass er das Land nicht verlasse. Im Mai 2017 sei ein Polizeifahrzeug in C._______ durch eine Bombe explodiert und in der Folge sei sein Freund verhaftet, befragt und dessen Mobiltelefon beschlagnahmt worden. Dieser habe ihm dann mitgeteilt, dass die Polizei nun auch seine Telefonnummer kenne und ihn jederzeit orten könne. In der Folge habe er sich versteckt gehalten. Von seiner Frau habe er erfahren, dass Beamte des CID nach dem Vorfall zuhause nach ihm gesucht hätten. B. Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ver- fügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz.

E-3123/2022 Seite 3 C. Mit Urteil E-5076/2018 vom 17. September 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht (BVGer) die gegen die SEM-Verfügung vom 7. August 2018 eingereichte Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen seien nicht asylrelevant und zudem nicht glaubhaft. Der behauptete Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug sei kein hinrei- chender Anlass für die vorgetragene Furcht vor einer Verfolgung. Die dies- bezüglichen Ausführungen seien unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Es sei nicht plausibel dargelegt worden, inwiefern die Behör- den unmittelbar nach dem besagten Bombenanschlag gerade den Ge- suchsteller mit diesem Ereignis in Verbindung hätten bringen sollen. Aus der erlittenen Haft und Rehabilitation in den Jahren 2009 bis 2011 – welche mit der Vorinstanz als glaubhaft erachtet würden – könne nicht auf eine aktuelle Verfolgungsfurcht geschlossen werden, zumal diese Vorver- folgung im Zeitpunkt der Ausreise bereits rund sechs Jahre zurückgelegen habe. Die mit dem Abschluss der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehen- den Überwachungsmassnahmen würden kein asylrelevantes Ausmass er- reichen. Der Gesuchsteller habe nach seiner Entlassung zu seiner Frau zurückkehren und in den darauffolgenden Jahren seinem Beruf nachgehen können. Er sei zunächst zirka dreimal und später jeweils einmal monatlich von den Sicherheitsbehörden zuhause aufgesucht worden, ohne jedoch konkret befragt oder mitgenommen worden zu sein. Es sei weder ersicht- lich noch habe er geltend gemacht, nach der Rehabilitation Opfer von be- sonderen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen geworden zu sein. Es bestünden keine Anhaltspunkte und werde nicht vorgebracht, dass er im Nachgang des fraglichen Anschlags von den Behörden konkret einer Teilnahme oder Gehilfenschaft am Anschlag verdächtigt worden wäre. Die Befürchtung einer drohenden Verhaftung lasse sich auch nicht aus sei- ner Vergangenheit als Rehabilitierter ableiten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise seien seit seiner Haftentlassung bereits rund sechs Jahre vergangen. Zu- dem sei er nie für die LTTE aktiv gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass er seither nicht im Visier der Behörden gestanden habe, andern- falls ihm diese im Jahr 2015 kaum legal einen Reisepass ausgestellt hät- ten. Es sei deshalb zweifelhaft, dass die seinen Aussagen zufolge nur

E-3123/2022 Seite 4 mündlich ausgesprochene Ausreisesperre im Zeitpunkt der Ausreise tat- sächlich noch Bestand gehabt habe. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise sei zu verneinen. II.

D. Mit einer als «Neues Asylgesuch» betitelten Eingabe seines Rechtsvertre- ters an das SEM vom 20. Dezember 2021 liess der Gesuchsteller vortra- gen, er habe neue Vorbringen: - Er habe sich nach mehr als vier Jahren (seit Einreichung des Asylge- suchs) dazu bewegen können, seine Erlebnisse in der Vergangenheit aufzuarbeiten und lege seine tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE offen. Hauptgrund für das grosse Interesse der sri-lankischen Behör- den an seiner Person sei nicht seine kurze Zeit bei den LTTE, sondern seine mehr als neunjährige, bisher verschwiegene LTTE-Mitgliedschaft von 2000 bis 2009, unter anderem bei der «M1». Er habe sich in Wirk- lichkeit am 31. Dezember 2000 freiwillig den LTTE angeschlossen. Er sei in einem Trainingscamp der LTTE ausgebildet und erst kurz vor Ende des Krieges an der Front eingesetzt worden. - Er habe sich ferner im Jahr 2019 in der Schweiz exilpolitisch engagiert und an mehreren tamilischen Kundgebungen teilgenommen. Auch in den sozialen Medien habe er sich stark für die tamilische Sache einge- setzt und mehrere Jahre lang auf Facebook diesbezügliche Beiträge veröffentlicht. Nach einem «post» im November 2019 sei sein Face- book-Account gelöscht worden. Es sei anzunehmen, dass die Sper- rung seines Profils aufgrund einer Anordnung der sri-lankischen Straf- verfolgungsbehörden erfolgt respektive die Kontosperrung diesen ge- meldet worden sei. - Aufgrund der Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechts- lage in Sri Lanka, namentlich der Erweiterung des drakonischen «Pre- vention of Terrorism Act» (PTA) vom 12. März 2021 sei ein völlig neues persönliches Gefährdungspotential vorhanden.

E-3123/2022 Seite 5 - Er sei Opfer schwerer Folter. Es sei von einer Langzeittraumatisierung auszugehen. Sein Gesundheitszustand sei bisher nicht vollständig ab- geklärt worden, obschon er sich bereits über längere Zeit in entspre- chender Behandlung befunden habe. Die Zuständigkeit zur materiellen Behandlung dieser neuen Sachverhalte liege beim SEM. E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 trat das SEM auf die Eingabe vom

20. Dezember 2021 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-847/2022 vom 14. Juni 2022 ab. Zur Begründung hielt das Gericht fest, mit der neu behaupteten LTTE-Mit- gliedschaft würden keine Tatsachen angerufen, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im September 2021 eingetreten seien, sondern vielmehr solche, die sich bereits zuvor ereignet hätten, vom Gesuchsteller aber bisher verschwiegen worden seien. Die neu vorgetragene LTTE-Mit- gliedschaft vermöge somit kein neues Asylgesuch respektive kein Mehr- fachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu begründen. Das SEM habe folglich zu Recht diese Eingabe nicht als Mehrfachgesuch entgegen- genommen und inhaltlich geprüft. Auch beim geltend gemachten exilpolitischen Engagement und der angeb- lichen Löschung des Facebook-Accounts, welche sich im Jahr 2019 zuge- tragen haben sollen, handle es sich nicht um nach dem Beschwerdeent- scheid entstandene Sachverhaltselemente, die im Rahmen eines Mehr- fachgesuchs oder unter dem Aspekt der Wiedererwägung durch die Vorinstanz, sondern allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen gewesen wären. Dasselbe gelte auch für die neu vorgetragene Verschlechterung der Si- cherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, insbesondere seit der Er- weiterung des PTA vom 12. März 2021. Auch dieses Vorbringen beruhe auf im Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens vorbestehenden Tatsachen und bilde keine Grundlage für ein neues Asylgesuch respektive Mehrfach- gesuch.

E-3123/2022 Seite 6 Ferner sei auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten entsprechende Erwägun- gen in ihren Entscheidungen aufgenommen (vgl. insbesondere: Urteil E-5076/2018 E. 8.2.3 mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung vom

7. August 2018). Soweit neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht würden, könnten diese ebenfalls nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuchs bilden (vgl. hierzu: BVGE 2014/39 E. 4.5). III. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2022 ersuchte der Ge- suchsteller um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5076/2018 vom 17. September 2021. Dabei beantragte er, das genannte Gerichtsurteil sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, es das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er, ihm sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten und der Kanton D._______ sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs führte der Gesuchsteller aus, ihm sei erst nach dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2021 bewusstgeworden, dass er seine Vorfluchtge- schichte gesamthaft offenlegen müsse, er habe seine langjährige LTTE- Mitgliedschaft bisher verschwiegen und mache nun auch sein exilpoliti- sches Engagement in der Schweiz geltend. Der Revisionseingabe wurden folgende Beweismittel beigelegt (Anmer- kungen des Gerichts: die Beweismittel (BM) Nummer 1 bis 8 wurden be- reits mit der Eingabe vom 21. Dezember 2021 eingereicht). - BM 1: Erlebnisbericht des Gesuchstellers zu seiner LTTE-Zeit vom

15. Dezember 2021; - BM 2: zwei Fotos des Gesuchstellers in Uniform aus dem Jahr 2008;

E-3123/2022 Seite 7 - BM 3: drei Fotos des Gesuchstellers anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung in E._______ im Jahr 2019; - BM 4: ein Foto des Gesuchstellers zur Feier des Geburtstags des LTTE-Führers Prabhakaran am 26. November 2019; - BM 5: zwei Fotoaufnahmen des Gesuchstellers in F._______ anlässlich des Heldentages am 27. November 2019; - BM 6: ein «Screenshot» des (gemäss den Angaben des Gesuchstellers im November 2019) gelöschten Facebook-Accounts; - BM 7: zwei Länderberichte des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 und 9. Dezember 2021; - BM 8: zwei von G._______ am 3. Januar 2022 und H._______ vom

6. Januar 2022 unterzeichnete Bestätigungsschreiben (beiden Bestäti- gungen wurden Ausweiskopien [Aufenthaltsbewilligungen «B» mit Flüchtlingseigenschaft]) beigelegt; - BM 9: Psychiatrischer Bericht I._______ vom 13. Mai 2022.

H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 19. Juli 2022 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 126 BGG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einrei- chung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

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E. 1.4 Nachdem über die Hauptsache direkt befunden werden kann, ist auf die weitere Instruktion des Revisionsverfahrens zu verzichten.

E. 1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 1.7 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungs- weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47).

E. 2 Mit seiner Eingabe vom 18. Juli 2022, in welcher er eine bisher verschwie- gene LTTE-Mitgliedschaft und exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz gel- tend macht sowie entsprechende Beweismittel einreicht, ruft der Gesuch- steller den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.

E. 2.1 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentli- chen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Re- visionsgründe. Die Subsidiarität der Revision stellt eine Prozessvorausset-

E-3123/2022 Seite 9 zung dar, was zur Folge hat, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutre- ten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl. hierzu: Koordinationsurteil E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 7 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2.2 Im erwähnten Koordinationsurteil hielt das Gericht weiter fest, dass das ausserordentliche Rechtmittel der Revision nicht zur Verfügung steht, wenn Gesuchstellende ihre Rechte anderweitig hätten wahren können, respektive um Unterlassungen in der Beweisführung gutzumachen (vgl. Urteil E-4607/2019, a.a.O. E. 8).

E. 3.1 Der Gesuchsteller hat im September 2017 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Er hat weder im ordentlichen erstinstanzlichen noch im Be- schwerdeverfahren erwähnt, in den Jahren 2000 bis 2009 freiwillig LTTE- Mitglied gewesen zu sein oder sich an Kämpfen zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee beteiligt zu haben. Zur Begründung seines Asyl- gesuches trug er vielmehr vor, die LTTE hätten versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren (vgl. Akte [hiernach A:] 44, Antwort 57). Wegen seines (…)leidens hätten sie ihn aber nach zwei Tagen freigelassen und seien da- nach nicht mehr zu ihm gekommen (A44, Antwort 76 sowie A53, Antwort 36). Er verneinte explizit, jemals Mitglied oder Sympathisant einer politi- schen Partei gewesen zu sein (A44, Antwort 84). Er hat im Verlauf des or- dentlichen Asylverfahrens auch nie geltend gemacht, sich in der Schweiz auf exponierte Weise exilpolitisch betätigt zu haben.

E. 3.2 Die erlittene Haft und die Rehabilitation in den Jahren 2009 bis 2011 wurden vom Gericht – wie auch vom SEM – im ordentlichen Asylverfahren als glaubhaft eingestuft. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen diesen Er- eignissen und der Flucht des Gesuchstellers aus Sri Lanka sechs Jahre lagen, wurden die Vorbringen indessen als nicht asylrelevant gewürdigt (vgl. Urteil E-5076/2018 E. 6.1).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt vorliegend keine entschuldba- ren Gründe für das Verschweigen der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft des Gesuchstellers im ordentlichen Verfahren.

E. 3.3.1 Der Gesuchsteller wurde sowohl in der Vorladung zur ersten einläss- lichen Anhörung vom 17. Januar 2018 (vgl. A31) als auch in den beiden Anhörungen selbst (vgl. A44, S. 2 und A53, S. 2) auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht explizit hingewiesen.

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E. 3.3.2 Die im «persönlichen Erlebnisbericht» vom 15. Dezember 2021 (Re- visionsbeilage 3) pauschal vorgetragene Begründung, der Gesuchsteller habe aus Angst «einige Fakten in den Ermittlungen versteckt», sowie die Ausführungen im Revisionsgesuch, er sei sich erst nach Erhalt des or- dentlichen Beschwerdeentscheids vom 17. September 2021 bewusstge- worden, dass er seine Vorfluchtgeschichte gesamthaft offenlegen müsse (vgl. Revisionsgesuch Ziffer 3: Vorbemerkung), stellen keine nachvollzieh- baren, entschuldbaren Gründe für das nachträgliche Geltendmachen einer angeblich neun Jahre lang dauernden LTTE-Mitgliedschaft dar.

E. 3.3.3 Auch hat er in seinem Revisionsgesuch vom 18. Juli 2022 keine wei- tergehenden, plausiblen Erklärungen vorgetragen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, bereits im ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfah- ren oder im anschliessenden Beschwerdeverfahren E-5076/2018 die an- geblich wahren Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka und seine in der Schweiz entfalteten politischen Tätigkeiten darzulegen respektive die dies- bezüglich neu eingereichten Beweismittel zu beschaffen.

E. 3.3.4 Darüber hinaus hatte der Gesuchsteller im ordentlichen Beschwer- deverfahren E-5076/2018 einen professionellen Rechtsvertreter manda- tiert. Folglich ist davon auszugehen, dass ihm spätestens im Rechtsmittel- verfahren bewusst gewesen sein musste, dass er aufgrund seiner Mitwir- kungspflicht seine tatsächlichen Asylgründe – seine angebliche mehrjäh- rige LTTE-Mitgliedschaft sowie die Entfaltung von exilpolitischen Aktivitä- ten in der Schweiz – offenlegen und sich um die Beschaffung entsprechen- der Beweismittel zur Untermauerung dieser Asylgründe hätte bemühen müssen. Die geschilderte Vorgehensweise muss dem Gesuchsteller als Unterlassung in seiner Beweisführung angelastet werden.

E. 3.4 Aus den dargelegten Gründen sind die neuen Tatsachenbehauptungen und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht zu erachten.

E. 4 Revisionsgründe, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revi- sion eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmensch- liche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshin- dernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstel- lation lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beacht- liche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. zit. Koordinationsurteil E-4607/2019, E. 9.1 mit

E-3123/2022 Seite 11 Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1995 Nr. 9).

E. 4.1 Der vom Gesuchsteller selbst verfasste Erlebnisbericht wurde im vor- liegenden Revisionsverfahren zwar als Beweismittel entgegengenommen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G). Inhaltlich stellt dieses Dokument jedoch – wie vom Gericht bereits im Entscheid E-847/2022 vom 4. Juni 2022 E. 9.1.5 festgehalten – kein eigentliches Beweismittel, sondern einen Bestandteil des Parteivortrags dar. Einem solchen Bericht kann deshalb von vornhe- rein nur ein beschränkter Beweiswert zukommen und im vorliegenden Re- visionsverfahren muss ihm die Relevanz abgesprochen werden.

E. 4.2 Die beiden Kurzbestätigungen von zwei in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Personen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G: BM 8) genügen auf- grund ihres bloss rudimentären Inhalts offenkundig nicht, um die behaup- tete neunjährige LTTE-Mitgliedschaft des Gesuchstellers glaubhaft zu ma- chen und ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse der heimatlichen Be- hörden an seiner Person als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.

E. 4.3 Die eingereichten Fotoaufnahmen von Personen in Uniform, darunter angeblich der Gesuchsteller (BM 2), vermögen ebenfalls nicht eine neun- jährige LTTE-Mitgliedschaft des Gesuchstellers und eine daraus resultie- rende aktuelle Gefährdung seiner Person schlüssig darzutun.

E. 4.4 Auch die Beweismittel bezüglich des exilpolitischen Engagements (BM 3-5) des Gesuchstellers und der «Screenshot» seines angeblich gelösch- ten Facebook-Profils (BM 6) sind nicht geeignet, eine aktuelle und ernst- hafte Gefährdung als offensichtlich oder überwiegend wahrscheinlich er- scheinen zu lassen, nachdem aus ihnen keine konkreten Umstände her- vorgehen, die darauf schliessen liessen, dass die sri-lankischen Behörden von diesen Fotoaufnahmen Kenntnis erlangt hätten und aufgrund dieses Materials den Gesuchsteller verdächtigen würden, aus dem Exil in expo- nierter Weise für ein Wiederaufflammen der LTTE im Ausland einzustehen.

E. 4.5 Schliesslich weisen die vom Rechtsvertreter selbst verfassten Länder- berichte zur Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Sri Lanka (BM 7) keinen konkreten Bezug zum Gesuchsteller auf. Er vermag daraus keine persönliche Verfolgungslage abzuleiten.

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E. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Gesuchsteller das Vor- liegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 nicht schlüssig hat nachweisen können.

E. 5 In der Revisionseingabe wird schliesslich auf den Gesundheitszustand des Gesuchstellers verwiesen. Im ordentlichen Asylverfahren haben sich so- wohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Aspekt eingehend auseinandergesetzt und entsprechende Erwägungen in ihren Entscheidungen aufgenommen (vgl. insbesondere Urteil E-5076/23018 E. 8.2.3 mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung vom 7. August 2018). Beim Bericht der I._______ (BM 9) vom 13. Mai 2022 handelt es sich um ein neues, nach dem ordentlichen Beschwerdeentscheid vom 17. Septem- ber 2021 entstandenes Beweismittel, welches gemäss BVGE 2013/22 E. 13.1 nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden kann. Diesem Bericht lässt sich nichts entnehmen, was aus revisionsrecht- licher Sicht von Relevanz wäre.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine revisi- onsrechtlich zugelassenen Gründe hat dartun können. Deshalb ist in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern (vgl. zit. Koordinationsur- teil E-4607/2019 E. 11.3 und 12) auf das Revisionsgesuch nicht einzutre- ten.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Juli 2022 angeordnete Voll- zugsstopp dahin.

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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3123/2022 Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2021 (E-5076/2018, N [...]). Sachverhalt: I. A. Der Gesuchsteller suchte am 5. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen seines Asylgesuches trug er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Tamile und stamme aus B._______ (Nordprovinz). Im Juni 2007 habe er seine heutige Frau geheiratet. Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten zu dieser Zeit Zwangsrekrutierungen durchgeführt. Durch die Heirat mit seiner Frau habe er einer Zwangsrekrutierung entkommen wollen. Nach kurzer Zeit hätten die LTTE sie aber entdeckt und ihn und seine Frau mitgenommen. Nach zwei Tagen sei er wieder freigelassen worden, da er gegenüber den LTTE habe glaubhaft darlegen können, dass er an einer (...) leide und bereits sein älterer Bruder für diese Organisation tätig sei. Am Ende des Bürgerkriegs, im Mai 2009, sei er von Regierungssoldaten angeschossen und festgenommen worden. Er habe sich in einem Rehabilitationscamp für ehemalige LTTE-Mitglieder registrieren lassen müssen. Im Oktober 2011 sei er als Rehabilitierter - mit der Auflage, das Land nicht zu verlassen - freigelassen worden. In der Zeit im Rehabilitationscamp sei er mehrmals an verschiedene Orte verlegt und von Regierungssoldaten geschlagen und gefoltert worden. Nach der Freilassung habe er mit seiner Frau zusammengelebt und sie hätten ihre damalige Eheschliessung offiziell registrieren lassen; er habe als (...) gearbeitet. In den Jahren 2012 und 2016 seien zwei gemeinsame Kinder geboren worden. Nach seiner Haftentlassung hätten ihn regelmässig Beamte des CID (Criminal Investigation Departement) zuhause aufgesucht, um sicherzugehen, dass er das Land nicht verlasse. Im Mai 2017 sei ein Polizeifahrzeug in C._______ durch eine Bombe explodiert und in der Folge sei sein Freund verhaftet, befragt und dessen Mobiltelefon beschlagnahmt worden. Dieser habe ihm dann mitgeteilt, dass die Polizei nun auch seine Telefonnummer kenne und ihn jederzeit orten könne. In der Folge habe er sich versteckt gehalten. Von seiner Frau habe er erfahren, dass Beamte des CID nach dem Vorfall zuhause nach ihm gesucht hätten. B. Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Urteil E-5076/2018 vom 17. September 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die gegen die SEM-Verfügung vom 7. August 2018 eingereichte Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen seien nicht asylrelevant und zudem nicht glaubhaft. Der behauptete Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug sei kein hinreichender Anlass für die vorgetragene Furcht vor einer Verfolgung. Die diesbezüglichen Ausführungen seien unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Es sei nicht plausibel dargelegt worden, inwiefern die Behörden unmittelbar nach dem besagten Bombenanschlag gerade den Gesuchsteller mit diesem Ereignis in Verbindung hätten bringen sollen. Aus der erlittenen Haft und Rehabilitation in den Jahren 2009 bis 2011 - welche mit der Vorinstanz als glaubhaft erachtet würden - könne nicht auf eine aktuelle Verfolgungsfurcht geschlossen werden, zumal diese Vorverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise bereits rund sechs Jahre zurückgelegen habe. Die mit dem Abschluss der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehenden Überwachungsmassnahmen würden kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Der Gesuchsteller habe nach seiner Entlassung zu seiner Frau zurückkehren und in den darauffolgenden Jahren seinem Beruf nachgehen können. Er sei zunächst zirka dreimal und später jeweils einmal monatlich von den Sicherheitsbehörden zuhause aufgesucht worden, ohne jedoch konkret befragt oder mitgenommen worden zu sein. Es sei weder ersichtlich noch habe er geltend gemacht, nach der Rehabilitation Opfer von besonderen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen geworden zu sein. Es bestünden keine Anhaltspunkte und werde nicht vorgebracht, dass er im Nachgang des fraglichen Anschlags von den Behörden konkret einer Teilnahme oder Gehilfenschaft am Anschlag verdächtigt worden wäre. Die Befürchtung einer drohenden Verhaftung lasse sich auch nicht aus seiner Vergangenheit als Rehabilitierter ableiten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise seien seit seiner Haftentlassung bereits rund sechs Jahre vergangen. Zudem sei er nie für die LTTE aktiv gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass er seither nicht im Visier der Behörden gestanden habe, andernfalls ihm diese im Jahr 2015 kaum legal einen Reisepass ausgestellt hätten. Es sei deshalb zweifelhaft, dass die seinen Aussagen zufolge nur mündlich ausgesprochene Ausreisesperre im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich noch Bestand gehabt habe. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise sei zu verneinen. II. D. Mit einer als «Neues Asylgesuch» betitelten Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 20. Dezember 2021 liess der Gesuchsteller vortragen, er habe neue Vorbringen:

- Er habe sich nach mehr als vier Jahren (seit Einreichung des Asylgesuchs) dazu bewegen können, seine Erlebnisse in der Vergangenheit aufzuarbeiten und lege seine tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE offen. Hauptgrund für das grosse Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person sei nicht seine kurze Zeit bei den LTTE, sondern seine mehr als neunjährige, bisher verschwiegene LTTE-Mitgliedschaft von 2000 bis 2009, unter anderem bei der «M1». Er habe sich in Wirklichkeit am 31. Dezember 2000 freiwillig den LTTE angeschlossen. Er sei in einem Trainingscamp der LTTE ausgebildet und erst kurz vor Ende des Krieges an der Front eingesetzt worden.

- Er habe sich ferner im Jahr 2019 in der Schweiz exilpolitisch engagiert und an mehreren tamilischen Kundgebungen teilgenommen. Auch in den sozialen Medien habe er sich stark für die tamilische Sache eingesetzt und mehrere Jahre lang auf Facebook diesbezügliche Beiträge veröffentlicht. Nach einem «post» im November 2019 sei sein Facebook-Account gelöscht worden. Es sei anzunehmen, dass die Sperrung seines Profils aufgrund einer Anordnung der sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden erfolgt respektive die Kontosperrung diesen gemeldet worden sei.

- Aufgrund der Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, namentlich der Erweiterung des drakonischen «Prevention of Terrorism Act» (PTA) vom 12. März 2021 sei ein völlig neues persönliches Gefährdungspotential vorhanden.

- Er sei Opfer schwerer Folter. Es sei von einer Langzeittraumatisierung auszugehen. Sein Gesundheitszustand sei bisher nicht vollständig abgeklärt worden, obschon er sich bereits über längere Zeit in entsprechender Behandlung befunden habe. Die Zuständigkeit zur materiellen Behandlung dieser neuen Sachverhalte liege beim SEM. E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 trat das SEM auf die Eingabe vom 20. Dezember 2021 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-847/2022 vom 14. Juni 2022 ab. Zur Begründung hielt das Gericht fest, mit der neu behaupteten LTTE-Mitgliedschaft würden keine Tatsachen angerufen, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im September 2021 eingetreten seien, sondern vielmehr solche, die sich bereits zuvor ereignet hätten, vom Gesuchsteller aber bisher verschwiegen worden seien. Die neu vorgetragene LTTE-Mitgliedschaft vermöge somit kein neues Asylgesuch respektive kein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu begründen. Das SEM habe folglich zu Recht diese Eingabe nicht als Mehrfachgesuch entgegengenommen und inhaltlich geprüft. Auch beim geltend gemachten exilpolitischen Engagement und der angeblichen Löschung des Facebook-Accounts, welche sich im Jahr 2019 zugetragen haben sollen, handle es sich nicht um nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Sachverhaltselemente, die im Rahmen eines Mehrfachgesuchs oder unter dem Aspekt der Wiedererwägung durch die Vorinstanz, sondern allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen gewesen wären. Dasselbe gelte auch für die neu vorgetragene Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, insbesondere seit der Erweiterung des PTA vom 12. März 2021. Auch dieses Vorbringen beruhe auf im Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens vorbestehenden Tatsachen und bilde keine Grundlage für ein neues Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch. Ferner sei auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten entsprechende Erwägungen in ihren Entscheidungen aufgenommen (vgl. insbesondere: Urteil E-5076/2018 E. 8.2.3 mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung vom 7. August 2018). Soweit neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht würden, könnten diese ebenfalls nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuchs bilden (vgl. hierzu: BVGE 2014/39 E. 4.5). III. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2022 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5076/2018 vom 17. September 2021. Dabei beantragte er, das genannte Gerichtsurteil sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, es das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er, ihm sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten und der Kanton D._______ sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs führte der Gesuchsteller aus, ihm sei erst nach dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2021 bewusstgeworden, dass er seine Vorfluchtgeschichte gesamthaft offenlegen müsse, er habe seine langjährige LTTE-Mitgliedschaft bisher verschwiegen und mache nun auch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz geltend. Der Revisionseingabe wurden folgende Beweismittel beigelegt (Anmerkungen des Gerichts: die Beweismittel (BM) Nummer 1 bis 8 wurden bereits mit der Eingabe vom 21. Dezember 2021 eingereicht).

- BM 1: Erlebnisbericht des Gesuchstellers zu seiner LTTE-Zeit vom 15. Dezember 2021;

- BM 2: zwei Fotos des Gesuchstellers in Uniform aus dem Jahr 2008;

- BM 3: drei Fotos des Gesuchstellers anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung in E._______ im Jahr 2019;

- BM 4: ein Foto des Gesuchstellers zur Feier des Geburtstags des LTTE-Führers Prabhakaran am 26. November 2019;

- BM 5: zwei Fotoaufnahmen des Gesuchstellers in F._______ anlässlich des Heldentages am 27. November 2019;

- BM 6: ein «Screenshot» des (gemäss den Angaben des Gesuchstellers im November 2019) gelöschten Facebook-Accounts;

- BM 7: zwei Länderberichte des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 und 9. Dezember 2021;

- BM 8: zwei von G._______ am 3. Januar 2022 und H._______ vom6. Januar 2022 unterzeichnete Bestätigungsschreiben (beiden Bestätigungen wurden Ausweiskopien [Aufenthaltsbewilligungen «B» mit Flüchtlingseigenschaft]) beigelegt;

- BM 9: Psychiatrischer Bericht I._______ vom 13. Mai 2022. H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 19. Juli 2022 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 126 BGG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Nachdem über die Hauptsache direkt befunden werden kann, ist auf die weitere Instruktion des Revisionsverfahrens zu verzichten. 1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 1.7 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47).

2. Mit seiner Eingabe vom 18. Juli 2022, in welcher er eine bisher verschwiegene LTTE-Mitgliedschaft und exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend macht sowie entsprechende Beweismittel einreicht, ruft der Gesuchsteller den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. 2.1 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe. Die Subsidiarität der Revision stellt eine Prozessvoraussetzung dar, was zur Folge hat, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl. hierzu: Koordinationsurteil E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 7 [zur Publikation vorgesehen]). 2.2 Im erwähnten Koordinationsurteil hielt das Gericht weiter fest, dass das ausserordentliche Rechtmittel der Revision nicht zur Verfügung steht, wenn Gesuchstellende ihre Rechte anderweitig hätten wahren können, respektive um Unterlassungen in der Beweisführung gutzumachen (vgl. Urteil E-4607/2019, a.a.O. E. 8). 3. 3.1 Der Gesuchsteller hat im September 2017 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Er hat weder im ordentlichen erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren erwähnt, in den Jahren 2000 bis 2009 freiwillig LTTE-Mitglied gewesen zu sein oder sich an Kämpfen zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee beteiligt zu haben. Zur Begründung seines Asylgesuches trug er vielmehr vor, die LTTE hätten versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren (vgl. Akte [hiernach A:] 44, Antwort 57). Wegen seines (...)leidens hätten sie ihn aber nach zwei Tagen freigelassen und seien danach nicht mehr zu ihm gekommen (A44, Antwort 76 sowie A53, Antwort 36). Er verneinte explizit, jemals Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei gewesen zu sein (A44, Antwort 84). Er hat im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens auch nie geltend gemacht, sich in der Schweiz auf exponierte Weise exilpolitisch betätigt zu haben. 3.2 Die erlittene Haft und die Rehabilitation in den Jahren 2009 bis 2011 wurden vom Gericht - wie auch vom SEM - im ordentlichen Asylverfahren als glaubhaft eingestuft. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen diesen Ereignissen und der Flucht des Gesuchstellers aus Sri Lanka sechs Jahre lagen, wurden die Vorbringen indessen als nicht asylrelevant gewürdigt (vgl. Urteil E-5076/2018 E. 6.1). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt vorliegend keine entschuldbaren Gründe für das Verschweigen der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft des Gesuchstellers im ordentlichen Verfahren. 3.3.1 Der Gesuchsteller wurde sowohl in der Vorladung zur ersten einlässlichen Anhörung vom 17. Januar 2018 (vgl. A31) als auch in den beiden Anhörungen selbst (vgl. A44, S. 2 und A53, S. 2) auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht explizit hingewiesen. 3.3.2 Die im «persönlichen Erlebnisbericht» vom 15. Dezember 2021 (Revisionsbeilage 3) pauschal vorgetragene Begründung, der Gesuchsteller habe aus Angst «einige Fakten in den Ermittlungen versteckt», sowie die Ausführungen im Revisionsgesuch, er sei sich erst nach Erhalt des ordentlichen Beschwerdeentscheids vom 17. September 2021 bewusstgeworden, dass er seine Vorfluchtgeschichte gesamthaft offenlegen müsse (vgl. Revisionsgesuch Ziffer 3: Vorbemerkung), stellen keine nachvollziehbaren, entschuldbaren Gründe für das nachträgliche Geltendmachen einer angeblich neun Jahre lang dauernden LTTE-Mitgliedschaft dar. 3.3.3 Auch hat er in seinem Revisionsgesuch vom 18. Juli 2022 keine weitergehenden, plausiblen Erklärungen vorgetragen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, bereits im ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfahren oder im anschliessenden Beschwerdeverfahren E-5076/2018 die angeblich wahren Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka und seine in der Schweiz entfalteten politischen Tätigkeiten darzulegen respektive die diesbezüglich neu eingereichten Beweismittel zu beschaffen. 3.3.4 Darüber hinaus hatte der Gesuchsteller im ordentlichen Beschwerdeverfahren E-5076/2018 einen professionellen Rechtsvertreter mandatiert. Folglich ist davon auszugehen, dass ihm spätestens im Rechtsmittelverfahren bewusst gewesen sein musste, dass er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine tatsächlichen Asylgründe - seine angebliche mehrjährige LTTE-Mitgliedschaft sowie die Entfaltung von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - offenlegen und sich um die Beschaffung entsprechender Beweismittel zur Untermauerung dieser Asylgründe hätte bemühen müssen. Die geschilderte Vorgehensweise muss dem Gesuchsteller als Unterlassung in seiner Beweisführung angelastet werden. 3.4 Aus den dargelegten Gründen sind die neuen Tatsachenbehauptungen und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht zu erachten. 4. Revisionsgründe, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. zit. Koordinationsurteil E-4607/2019, E. 9.1 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). 4.1 Der vom Gesuchsteller selbst verfasste Erlebnisbericht wurde im vorliegenden Revisionsverfahren zwar als Beweismittel entgegengenommen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G). Inhaltlich stellt dieses Dokument jedoch - wie vom Gericht bereits im Entscheid E-847/2022 vom 4. Juni 2022 E. 9.1.5 festgehalten - kein eigentliches Beweismittel, sondern einen Bestandteil des Parteivortrags dar. Einem solchen Bericht kann deshalb von vornherein nur ein beschränkter Beweiswert zukommen und im vorliegenden Revisionsverfahren muss ihm die Relevanz abgesprochen werden. 4.2 Die beiden Kurzbestätigungen von zwei in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Personen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G: BM 8) genügen aufgrund ihres bloss rudimentären Inhalts offenkundig nicht, um die behauptete neunjährige LTTE-Mitgliedschaft des Gesuchstellers glaubhaft zu machen und ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden an seiner Person als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. 4.3 Die eingereichten Fotoaufnahmen von Personen in Uniform, darunter angeblich der Gesuchsteller (BM 2), vermögen ebenfalls nicht eine neunjährige LTTE-Mitgliedschaft des Gesuchstellers und eine daraus resultierende aktuelle Gefährdung seiner Person schlüssig darzutun. 4.4 Auch die Beweismittel bezüglich des exilpolitischen Engagements (BM 3-5) des Gesuchstellers und der «Screenshot» seines angeblich gelöschten Facebook-Profils (BM 6) sind nicht geeignet, eine aktuelle und ernsthafte Gefährdung als offensichtlich oder überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, nachdem aus ihnen keine konkreten Umstände hervorgehen, die darauf schliessen liessen, dass die sri-lankischen Behörden von diesen Fotoaufnahmen Kenntnis erlangt hätten und aufgrund dieses Materials den Gesuchsteller verdächtigen würden, aus dem Exil in exponierter Weise für ein Wiederaufflammen der LTTE im Ausland einzustehen. 4.5 Schliesslich weisen die vom Rechtsvertreter selbst verfassten Länderberichte zur Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Sri Lanka (BM 7) keinen konkreten Bezug zum Gesuchsteller auf. Er vermag daraus keine persönliche Verfolgungslage abzuleiten. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 nicht schlüssig hat nachweisen können.

5. In der Revisionseingabe wird schliesslich auf den Gesundheitszustand des Gesuchstellers verwiesen. Im ordentlichen Asylverfahren haben sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Aspekt eingehend auseinandergesetzt und entsprechende Erwägungen in ihren Entscheidungen aufgenommen (vgl. insbesondere Urteil E-5076/23018 E. 8.2.3 mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung vom 7. August 2018). Beim Bericht der I._______ (BM 9) vom 13. Mai 2022 handelt es sich um ein neues, nach dem ordentlichen Beschwerdeentscheid vom 17. September 2021 entstandenes Beweismittel, welches gemäss BVGE 2013/22 E. 13.1 nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden kann. Diesem Bericht lässt sich nichts entnehmen, was aus revisionsrechtlicher Sicht von Relevanz wäre.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe hat dartun können. Deshalb ist in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern (vgl. zit. Koordinationsurteil E-4607/2019 E. 11.3 und 12) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: