Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller – sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens – suchte am 20. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, sein jüngerer Bruder sei im Jahr 20(…) mit Freunden – von denen einige ermor- det worden seien – zum Spielen gegangen und gelte seither als verschol- len. Daraufhin seien Sicherheitskräfte mehrmals in sein Wohnquartier ge- kommen und hätten nach diesem Bruder gefragt. Seine Schwester sei des- wegen nach Colombo gegangen und habe dort geheiratet, währenddem seine Mutter gemeinsam mit ihm ins Vanni-Gebiet gegangen sei, um dort nach dem vermissten Bruder zu suchen; seither sei auch sie verschollen. Er selbst habe ebenfalls Angst vor einer Entführung gehabt, weshalb er im September 20(…) nach Indien gereist sei, wo er sich bis im Jahr 20(…) aufgehalten habe. Politisch sei er nie tätig gewesen und seines Wissens sei auch nie jemand aus seiner Familie politisch aktiv gewesen. Erst nach der Verhaftung seines Schwagers habe er erfahren, dass dieser mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun gehabt habe. Das sri-lanki- sche Militär glaube aber, dass er, sein Bruder und sein Cousin LTTE-Sym- pathisanten seien. Sie hätten aber nie mit den LTTE, mit Politik oder mit Rebellen zu tun gehabt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe seine Familie Probleme bekommen. Während seines illegalen Aufenthalts in In- dien habe er aus den Zeitungen erfahren, dass seine Schwester, ihr dama- liger Ehemann (sein Schwager) und ihr Kind aufgrund der Zugehörigkeit des Schwagers zu den LTTE verhaftet worden seien. Wegen der Situation seines Schwagers, welcher Verbindungen zu den LTTE respektive zur von den LTTE abgespalteten Karuna-Gruppierung unterhalten habe, sei auch sein Leben bedroht. Im Juni 20(…) respektive 20(…) sei er von mehreren Männern der Karuna-Gruppe während seines Aufenthalts in B._______ – wo er am 4. April 2011 ein Asylgesuch einreichte, welches am 24. Februar 2012 abgelehnt wurde und er sich in der Folge bis zum 20. März 2017 ille- gal aufhielt – spitalreif geschlagen worden. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-54/2020 vom 2. November 2023 wies das Bundesverwaltungs-
E-2814/2024 Seite 3 gericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde vom
3. Januar 2020 ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers seien nicht geeignet, eine asylre- levante Verfolgung zu begründen. Betreffend das Verschwinden seines Bruders im Jahr 20(…) habe das SEM zutreffend ausgeführt, weshalb es dem Gesuchsteller nicht gelinge, seine daraus resultierende Furcht vor ei- ner eigenen Verfolgung ausreichend zu begründen. Da weder sein ver- schwundener Bruder noch die übrigen Familienmitglieder Verbindungen zu den LTTE unterhalten hätten, bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Verschwinden seines Bruders auf einen asylbeachtlichen Hintergrund respektive auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurück- zuführen sei. Der Gesuchsteller habe darüber hinaus explizit zu Protokoll gegeben, sich nie – auch nicht während seines Aufenthalts in Indien, B._______ und der Schweiz – politisch engagiert zu haben, und soweit er wisse, sei auch aus seiner Familie niemand politisch aktiv gewesen oder habe mit Politik respektive den Rebellen etwas zu tun gehabt. So habe er denn auch erst nach der Verhaftung seines Schwagers von dessen Tätig- keit für die LTTE erfahren. Aufgrund dessen sei es unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte ein nachhaltiges Interesse an ihm ge- habt oder gar konkrete Verfolgungsabsichten gegen ihn gehegt hätten. Hinzu komme, dass sich seine Angaben zum Verschwinden seines jünge- ren Bruders betreffend chronologische Abfolge als unzutreffend erweisen würden, weshalb die darauf beruhenden Vorbringen nicht glaubhaft und nicht geeignet seien, eine drohende Verfolgungssituation zu stützen. Hin- sichtlich der angeblich erlittenen Behelligungen in B._______ sei festzu- stellen, dass der Gesuchsteller weder die Anzahl Männer, die ihn bedroht und verletzt haben sollten, einheitlich habe beziffern können noch in der Lage gewesen sei einzuordnen, welcher Gruppierung diese hätten ange- hören sollen. Hinzu kämen auch hier zeitliche Unstimmigkeiten. Nicht nachvollziehbar sei denn auch, weshalb seine Peiniger ihn zwar mit dem Tod bedroht hätten respektive nach seinem Leben trachteten, ihn bei der ersten Begegnung aber lediglich mit einer Krücke geschlagen hätten und ihn anschliessend einfach hätten wegrennen lassen. Unplausibel sei in die- sem Zusammenhang zudem, dass er nach der zweiten Begegnung mit die- sen Personen trotz angeblicher Todesangst noch mehrere Monate am glei- chen Wohnort habe verbleiben können, ohne erneut belangt zu werden. Darüber hinaus sei dem SEM darin zuzustimmen, dass es dem Gesuch- steller nicht gelungen sei, das Motiv seiner angeblichen Verfolger glaubhaft darzulegen. Im Übrigen sei den Vorbringen zu den Ereignissen in
E-2814/2024 Seite 4 B._______ die Asylrelevanz abzusprechen, da diese ausserhalb seines Heimatstaates stattgefunden haben sollen. Betreffend die erstmals auf Beschwerdeebene als Hauptgrund geltend ge- machte Reflexverfolgung des Gesuchstellers im Zusammenhang mit sei- ner Schwester, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe, und deren Ehemann (sein Schwager), der für die LTTE Transporte vorgenommen habe und deshalb sowohl denunziert als auch verfolgt worden sei, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, er habe im Rahmen seiner Anhörung nie geltend gemacht, aufgrund seiner Schwester oder seines Schwagers von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein. Auch in der Beschwerde würden diesbezüglich keine schlüssigen Angaben gemacht. Die pauschalen Verweise auf seine Schwester und de- ren erweiterte Familie vermöchten jedenfalls keine objektiven Anhalts- punkte für eine Reflexverfolgung seinerseits zu begründen. In Übereinstim- mung mit dem SEM hielt das Bundesverwaltungsgericht weiter fest, der Gesuchsteller habe nie eigene Verbindungen zu den LTTE geltend ge- macht und sei primär wegen des Verschwindens seines jüngeren Bruders 20(…) und der daraus entstandenen Befürchtung vor einer eigenen Ent- führung aus Sri Lanka ausgereist. Es sei schwer nachvollziehbar, dass er bis zum Erhalt des negativen Asylentscheids angeblich keinerlei Kennt- nisse von der Inhaftierung seiner Schwester und deren Familie sowie der Flucht seiner Schwester gehabt habe und er sich zweieinhalb Jahre lang in der Schweiz aufgehalten habe, bis er von deren Schicksal erfahren ha- ben wolle. Aus diesem Grund erscheine es auch nicht plausibel, dass er zum jetzigen Zeitpunkt eine persönliche Verfolgungssituation aus den Er- lebnissen seiner erweiterten Verwandten ableite. Auch aufgrund seines persönlichen Risikoprofils sei keine Reflexverfolgung erkennbar. Er weise kein politisches Profil auf und habe selbst angegeben, weder in seiner Hei- mat noch im Ausland jemals politisch tätig gewesen zu sein. Auch ander- weitig habe er sich nicht exponiert. Es bestünden somit keine Hinweise dafür, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als Gefahr im Hinblick auf ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus wahrgenommen worden sei oder inskünftig verdächtigt werden würde. Dies gelte umso mehr, da der Ehemann seiner Schwester während der Gefängnishaft ge- storben sei, womit eine Reflexverfolgung wegen dieses Schwagers auch aus behördlicher Sicht keinen Sinn ergebe. Auch aus heutiger Sicht sei beim Gesuchsteller keine begründete Furcht vor einer Verfolgung anzunehmen. Er sei im September 20(…) und somit noch vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 aus Sri Lanka
E-2814/2024 Seite 5 ausgereist. Anschliessend habe er sich bis April 20(…) in Indien und da- nach bis März 2017 in B._______ aufgehalten. Er habe nicht glaubhaft ma- chen können, dass er bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürch- ten habe und es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihm bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterstellen würden. Insbeson- dere die Umstände, dass er seit vielen Jahren landesabwesend sei, sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhalte und von da aus zurückgeschafft werden würde, vermöchten für sich alleine keine Gefahr bei der Rückreise zu begründen. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragte der Gesuchsteller, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2023 (E-54/2020) sei ge- stützt auf Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Re- vision zu ziehen und aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren sei danach weiterzuführen und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig- keit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfah- ren in der Schweiz abzuwarten, und der Kanton C._______ sei anzuwei- sen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs führte der Gesuchsteller aus, nach dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er sich nun dazu entschieden, die bisherigen im Asylverfahren verschwiegenen zentralen Vorbringen offenzulegen. Namentlich habe er bis anhin sowohl seine eigene Tätigkeit für die LTTE als auch diejenige seines jüngeren Bru- ders verschwiegen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zwei undatierte, in Eng- lisch verfasste Erfahrungsberichte seinerseits sowie einen ärztlichen Be- richt der D._______ vom 22. März 2024 ein. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Mai 2024 setzte die Instrukti- onsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.4 Nachdem über die Hauptsache direkt befunden werden kann, ist auf die weitere Instruktion des Revisionsverfahrens zu verzichten.
E. 1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022 S. 348 Rz. 5.36).
E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 1.7 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
E-2814/2024 Seite 7 sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungs- weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., S. 352 Rz. 5.47). Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstan- dene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rah- men eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheides durch das SEM zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E. 3- 13). Vorliegend revisionsrechtlich relevant können somit einzig die Aussagen des Gesuchstellers betreffend seine eigene bis anhin verschwiegene Tä- tigkeit für die LTTE respektive diejenige seines jüngeren Bruders sowie die diesbezüglichen undatierten Erfahrungsberichte des Gesuchstellers sein. Der ärztliche Bericht der D._______ ist erst nach Abschluss des ordentli- chen Beschwerdeverfahrens entstanden und somit revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beachten.
E. 1.8 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentli- chen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Re- visionsgründe. Die Subsidiarität der Revision stellt eine Prozessvorausset- zung dar, was zur Folge hat, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutre- ten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl. hierzu: BVGE 2021 VI/4 E. 7).
E. 1.9 Im erwähnten BVGE hielt das Gericht weiter fest, dass das ausseror- dentliche Rechtsmittel der Revision nicht zur Verfügung steht, wenn Ge- suchstellende ihre Rechte anderweitig hätten wahren können, respektive um Unterlassungen in der Beweisführung gutzumachen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8).
E. 2.1 Mit der Geltendmachung seiner bisher verschwiegenen Tätigkeit für die LTTE respektive derjenigen seines jüngeren Bruders sowie den dazu ein- gereichten Erfahrungsberichten ruft der Gesuchsteller den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
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E. 2.2 Der Gesuchsteller hat am 20. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach- gesucht. Dabei hat er weder im ordentlichen erstinstanzlichen noch im Be- schwerdeverfahren jemals erwähnt, Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt zu haben. Im Gegenteil hat er zur Begründung seines Asylgesuchs stets aus- geführt, er selbst habe nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt (vgl. SEM- Akte A21/15 F20). Primär sei er wegen des Verschwindens seines jünge- ren Bruders und der Angst vor einer möglichen eigenen Entführung ausge- reist (vgl. SEM-Akte A21/15 F42, F47 f., F53). Erst auf Beschwerdeebene brachte er dann erstmals eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit sei- nes Schwagers für die LTTE vor, obwohl er im ordentlichen vorinstanzli- chen Verfahren noch ausführte, niemand aus seiner Familie sei politisch aktiv gewesen oder hätte mit Politik respektive den Rebellen (ergo den LTTE) etwas zu tun gehabt (vgl. SEM-Akte A21/15 F50; zum Ganzen auch Bst. C des Sachverhalts). Zum Verschwinden des jüngeren Bruders hielt der Gesuchsteller im or- dentlichen erstinstanzlichen Verfahren fest, dieser sei im Jahr 20(…) vom Spielen nicht mehr nach Hause gekommen. Der tatsächliche Grund für dessen Verschwinden habe nie eruiert werden können. Sein Bruder habe aber keine Verbindungen zu den LTTE gehabt (vgl. SEM-Akte A21/15 F9, F50). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht spielte sein jüngerer Bruder dann keine Rolle mehr, da er neu als Hauptgrund die Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Schwagers für die LTTE vorbrachte (vgl. Bst. C des Sachverhalts).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt vorliegend keine entschuldba- ren Gründe für das Verschweigen der angeblichen Tätigkeit für die LTTE des Gesuchstellers respektive derjenigen seines jüngeren Bruders im or- dentlichen Verfahren.
E. 2.3.1 Der Gesuchsteller wurde sowohl anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) als auch bei seiner Anhörung explizit auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen (vgl. SEM-Akte A7/11 S. 2; A21/15 S. 2 und F2).
E. 2.3.2 Die Ausführungen im Revisionsgesuch, er habe sich erst nach dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts «dazu entschieden», seine bisherigen im Asylverfahrenen zentralen Vorbringen offenzulegen (vgl. Revisionsgesuch Ziffer 3), da er habe befürchten müssen, aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE als asylunwürdig zu gelten, und sich daraus für ihn allfällig noch weitere Konsequenzen hätten ergeben können (vgl.
E-2814/2024 Seite 9 Revisionsgesuch Ziffer 4), stellen keine nachvollziehbaren, entschuldba- ren Gründe für das nachträgliche Geltendmachen einer angeblichen meh- rere Jahre lang dauernden Tätigkeit für die LTTE dar. Bereits die Formulie- rung, er habe sich nun, namentlich nachdem das Bundesverwaltungsge- richt seine Beschwerde abgewiesen hat und die Verfügung des SEM rechtskräftig geworden ist, «dazu entschieden», lässt darauf schliessen, dass er bereits früher davon hätte berichten können, er sich bis anhin aber aktiv dagegen entschieden hat. Dafür spricht sodann auch, dass er selbst ausführt, sich bereits Gedanken darüber gemacht zu haben, dass er we- gen seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE als asylunwürdig geltend könnte, mithin diesen Umstand also bewusst verschwiegen hat. Gleiches hat sodann für die angeblichen Tätigkeiten seines jüngeren Bruders für die LTTE zu gelten.
E. 2.3.3 Auch hat der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch vom 6. Mai 2024 keine weitergehenden, plausiblen Erklärungen vorgetragen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, bereits im ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfahren oder im anschliessenden Beschwerdeverfahren E-54/2020 die angeblich wahren Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka darzulegen respektive die diesbezüglich neu eingereichten Beweismittel zu beschaf- fen. Der generelle Hinweis im Revisionsgesuch auf den ärztlichen Bericht der D._______ vom 22. März 2024 vermag daran nichts zu ändern. Aus dem Bericht sowie den darin gestellten Diagnosen ([…]) erschliesst sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb es dem Gesuchsteller nicht hätte möglich sein sollen, von seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE respektive derjenigen seines jüngeren Bruders zu berichten.
E. 2.3.4 Darüber hinaus hatte der Gesuchsteller im ordentlichen Beschwer- deverfahren E-54/2020 einen professionellen Rechtsvertreter mandatiert. Folglich ist davon auszugehen, dass ihm spätestens im Rechtsmittelver- fahren bewusst gewesen sein musste, dass er aufgrund seiner Mitwir- kungspflicht seine tatsächlichen Asylgründe – seine angebliche mehrjäh- rige Tätigkeit für die LTTE respektive diejenige seines jüngeren Bruders – offenlegen und sich um die Beschaffung entsprechender Beweismittel zur Untermauerung dieser Asylgründe hätte bemühen müssen. Die geschil- derte Vorgehensweise muss dem Gesuchsteller als Unterlassung in seiner Beweisführung angelastet werden.
E. 2.4 Aus den dargelegten Gründen sind die neuen Tatsachenbehauptungen und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht zu erachten.
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E. 3.1 Revisionsgründe, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vor- bringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder un- menschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei- sungshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr viel- mehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).
E. 3.2 Die vom Gesuchsteller selbst verfassten Erfahrungsberichte wurden im vorliegenden Revisionsverfahren zwar als Beweismittel entgegengenom- men. Inhaltlich stellen diese Dokumente aber keine eigentlichen Beweis- mittel, sondern einen Bestandteil des Parteivortrags dar. Solchen Berichten kann deshalb von vornherein nur ein beschränkter Beweiswert zukommen und im vorliegenden Revisionsverfahren muss ihnen die Relevanz abge- sprochen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3123/2022 vom 29. August 2022 E. 4.1).
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Gesuchsteller das Vor- liegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 nicht schlüssig hat nachweisen können.
E. 4 In der Revisionseingabe wird schliesslich auf den Gesundheitszustand des Gesuchstellers verwiesen. Im ordentlichen Asylverfahren brachte der Ge- suchsteller erstmals auf Beschwerdeebene vor, er leide unter gesundheit- lichen Problemen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben sich so- wohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht damit auseinander- gesetzt (vgl. Urteil E-54/2020 vom 2. November 2023 E. 10.2.3 und 10.3.3). Sofern der Gesuchsteller mit dem Bericht der D._______ (BM 5) vom
22. März 2024 auf eine allfällige Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes im Sinne einer wesentlich veränderten Sachlage in Bezug auf den Wegweisungsvollzug seit rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Ver- fahrens hinweisen will, hat er sich damit im Rahmen eines Wiedererwä- gungsgesuchs an das SEM zu wenden (vgl. vorhergehend E. 1.7). Diesem
E-2814/2024 Seite 11 Bericht lässt sich im Übrigen nichts entnehmen, was aus revisionsrechtli- cher Sicht von Relevanz wäre (vgl. dazu auch vorhergehend E. 2.3.3).
E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine revisi- onsrechtlich zugelassenen Gründe hat dartun können. Deshalb ist in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern (vgl. zit. BVGE 2021 VI/4 E. 11.3 und 12) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
E. 6 Das Revisionsverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstands- los geworden ist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Ur- teil dahin.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge der Aussichtslosigkeit der Revision auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2814/2024 Seite 12
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2814/2024 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-54/2020 vom 2. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens - suchte am 20. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, sein jüngerer Bruder sei im Jahr 20(...) mit Freunden - von denen einige ermordet worden seien - zum Spielen gegangen und gelte seither als verschollen. Daraufhin seien Sicherheitskräfte mehrmals in sein Wohnquartier gekommen und hätten nach diesem Bruder gefragt. Seine Schwester sei deswegen nach Colombo gegangen und habe dort geheiratet, währenddem seine Mutter gemeinsam mit ihm ins Vanni-Gebiet gegangen sei, um dort nach dem vermissten Bruder zu suchen; seither sei auch sie verschollen. Er selbst habe ebenfalls Angst vor einer Entführung gehabt, weshalb er im September 20(...) nach Indien gereist sei, wo er sich bis im Jahr 20(...) aufgehalten habe. Politisch sei er nie tätig gewesen und seines Wissens sei auch nie jemand aus seiner Familie politisch aktiv gewesen. Erst nach der Verhaftung seines Schwagers habe er erfahren, dass dieser mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun gehabt habe. Das sri-lankische Militär glaube aber, dass er, sein Bruder und sein Cousin LTTE-Sympathisanten seien. Sie hätten aber nie mit den LTTE, mit Politik oder mit Rebellen zu tun gehabt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe seine Familie Probleme bekommen. Während seines illegalen Aufenthalts in Indien habe er aus den Zeitungen erfahren, dass seine Schwester, ihr damaliger Ehemann (sein Schwager) und ihr Kind aufgrund der Zugehörigkeit des Schwagers zu den LTTE verhaftet worden seien. Wegen der Situation seines Schwagers, welcher Verbindungen zu den LTTE respektive zur von den LTTE abgespalteten Karuna-Gruppierung unterhalten habe, sei auch sein Leben bedroht. Im Juni 20(...) respektive 20(...) sei er von mehreren Männern der Karuna-Gruppe während seines Aufenthalts in B._______ - wo er am 4. April 2011 ein Asylgesuch einreichte, welches am 24. Februar 2012 abgelehnt wurde und er sich in der Folge bis zum 20. März 2017 illegal aufhielt - spitalreif geschlagen worden. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-54/2020 vom 2. November 2023 wies das Bundesverwaltungs-gericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde vom 3. Januar 2020 ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Betreffend das Verschwinden seines Bruders im Jahr 20(...) habe das SEM zutreffend ausgeführt, weshalb es dem Gesuchsteller nicht gelinge, seine daraus resultierende Furcht vor einer eigenen Verfolgung ausreichend zu begründen. Da weder sein verschwundener Bruder noch die übrigen Familienmitglieder Verbindungen zu den LTTE unterhalten hätten, bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Verschwinden seines Bruders auf einen asylbeachtlichen Hintergrund respektive auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen sei. Der Gesuchsteller habe darüber hinaus explizit zu Protokoll gegeben, sich nie - auch nicht während seines Aufenthalts in Indien, B._______ und der Schweiz - politisch engagiert zu haben, und soweit er wisse, sei auch aus seiner Familie niemand politisch aktiv gewesen oder habe mit Politik respektive den Rebellen etwas zu tun gehabt. So habe er denn auch erst nach der Verhaftung seines Schwagers von dessen Tätigkeit für die LTTE erfahren. Aufgrund dessen sei es unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte ein nachhaltiges Interesse an ihm gehabt oder gar konkrete Verfolgungsabsichten gegen ihn gehegt hätten. Hinzu komme, dass sich seine Angaben zum Verschwinden seines jüngeren Bruders betreffend chronologische Abfolge als unzutreffend erweisen würden, weshalb die darauf beruhenden Vorbringen nicht glaubhaft und nicht geeignet seien, eine drohende Verfolgungssituation zu stützen. Hinsichtlich der angeblich erlittenen Behelligungen in B._______ sei festzustellen, dass der Gesuchsteller weder die Anzahl Männer, die ihn bedroht und verletzt haben sollten, einheitlich habe beziffern können noch in der Lage gewesen sei einzuordnen, welcher Gruppierung diese hätten angehören sollen. Hinzu kämen auch hier zeitliche Unstimmigkeiten. Nicht nachvollziehbar sei denn auch, weshalb seine Peiniger ihn zwar mit dem Tod bedroht hätten respektive nach seinem Leben trachteten, ihn bei der ersten Begegnung aber lediglich mit einer Krücke geschlagen hätten und ihn anschliessend einfach hätten wegrennen lassen. Unplausibel sei in diesem Zusammenhang zudem, dass er nach der zweiten Begegnung mit diesen Personen trotz angeblicher Todesangst noch mehrere Monate am gleichen Wohnort habe verbleiben können, ohne erneut belangt zu werden. Darüber hinaus sei dem SEM darin zuzustimmen, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, das Motiv seiner angeblichen Verfolger glaubhaft darzulegen. Im Übrigen sei den Vorbringen zu den Ereignissen in B._______ die Asylrelevanz abzusprechen, da diese ausserhalb seines Heimatstaates stattgefunden haben sollen. Betreffend die erstmals auf Beschwerdeebene als Hauptgrund geltend gemachte Reflexverfolgung des Gesuchstellers im Zusammenhang mit seiner Schwester, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe, und deren Ehemann (sein Schwager), der für die LTTE Transporte vorgenommen habe und deshalb sowohl denunziert als auch verfolgt worden sei, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, er habe im Rahmen seiner Anhörung nie geltend gemacht, aufgrund seiner Schwester oder seines Schwagers von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein. Auch in der Beschwerde würden diesbezüglich keine schlüssigen Angaben gemacht. Die pauschalen Verweise auf seine Schwester und deren erweiterte Familie vermöchten jedenfalls keine objektiven Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung seinerseits zu begründen. In Übereinstimmung mit dem SEM hielt das Bundesverwaltungsgericht weiter fest, der Gesuchsteller habe nie eigene Verbindungen zu den LTTE geltend gemacht und sei primär wegen des Verschwindens seines jüngeren Bruders 20(...) und der daraus entstandenen Befürchtung vor einer eigenen Entführung aus Sri Lanka ausgereist. Es sei schwer nachvollziehbar, dass er bis zum Erhalt des negativen Asylentscheids angeblich keinerlei Kenntnisse von der Inhaftierung seiner Schwester und deren Familie sowie der Flucht seiner Schwester gehabt habe und er sich zweieinhalb Jahre lang in der Schweiz aufgehalten habe, bis er von deren Schicksal erfahren haben wolle. Aus diesem Grund erscheine es auch nicht plausibel, dass er zum jetzigen Zeitpunkt eine persönliche Verfolgungssituation aus den Erlebnissen seiner erweiterten Verwandten ableite. Auch aufgrund seines persönlichen Risikoprofils sei keine Reflexverfolgung erkennbar. Er weise kein politisches Profil auf und habe selbst angegeben, weder in seiner Heimat noch im Ausland jemals politisch tätig gewesen zu sein. Auch anderweitig habe er sich nicht exponiert. Es bestünden somit keine Hinweise dafür, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als Gefahr im Hinblick auf ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus wahrgenommen worden sei oder inskünftig verdächtigt werden würde. Dies gelte umso mehr, da der Ehemann seiner Schwester während der Gefängnishaft gestorben sei, womit eine Reflexverfolgung wegen dieses Schwagers auch aus behördlicher Sicht keinen Sinn ergebe. Auch aus heutiger Sicht sei beim Gesuchsteller keine begründete Furcht vor einer Verfolgung anzunehmen. Er sei im September 20(...) und somit noch vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 aus Sri Lanka ausgereist. Anschliessend habe er sich bis April 20(...) in Indien und danach bis März 2017 in B._______ aufgehalten. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten habe und es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihm bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterstellen würden. Insbesondere die Umstände, dass er seit vielen Jahren landesabwesend sei, sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhalte und von da aus zurückgeschafft werden würde, vermöchten für sich alleine keine Gefahr bei der Rückreise zu begründen. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragte der Gesuchsteller, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2023 (E-54/2020) sei gestützt auf Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen und aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren sei danach weiterzuführen und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten, und der Kanton C._______ sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs führte der Gesuchsteller aus, nach dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er sich nun dazu entschieden, die bisherigen im Asylverfahren verschwiegenen zentralen Vorbringen offenzulegen. Namentlich habe er bis anhin sowohl seine eigene Tätigkeit für die LTTE als auch diejenige seines jüngeren Bruders verschwiegen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zwei undatierte, in Englisch verfasste Erfahrungsberichte seinerseits sowie einen ärztlichen Bericht der D._______ vom 22. März 2024 ein. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Mai 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Nachdem über die Hauptsache direkt befunden werden kann, ist auf die weitere Instruktion des Revisionsverfahrens zu verzichten. 1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022 S. 348 Rz. 5.36). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 1.7 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., S. 352 Rz. 5.47). Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheides durch das SEM zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E. 3-13). Vorliegend revisionsrechtlich relevant können somit einzig die Aussagen des Gesuchstellers betreffend seine eigene bis anhin verschwiegene Tätigkeit für die LTTE respektive diejenige seines jüngeren Bruders sowie die diesbezüglichen undatierten Erfahrungsberichte des Gesuchstellers sein. Der ärztliche Bericht der D._______ ist erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden und somit revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beachten. 1.8 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe. Die Subsidiarität der Revision stellt eine Prozessvoraussetzung dar, was zur Folge hat, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl. hierzu: BVGE 2021 VI/4 E. 7). 1.9 Im erwähnten BVGE hielt das Gericht weiter fest, dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht zur Verfügung steht, wenn Gesuchstellende ihre Rechte anderweitig hätten wahren können, respektive um Unterlassungen in der Beweisführung gutzumachen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8). 2. 2.1 Mit der Geltendmachung seiner bisher verschwiegenen Tätigkeit für die LTTE respektive derjenigen seines jüngeren Bruders sowie den dazu eingereichten Erfahrungsberichten ruft der Gesuchsteller den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. 2.2 Der Gesuchsteller hat am 20. März 2017 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Dabei hat er weder im ordentlichen erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren jemals erwähnt, Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt zu haben. Im Gegenteil hat er zur Begründung seines Asylgesuchs stets ausgeführt, er selbst habe nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt (vgl. SEM-Akte A21/15 F20). Primär sei er wegen des Verschwindens seines jüngeren Bruders und der Angst vor einer möglichen eigenen Entführung ausgereist (vgl. SEM-Akte A21/15 F42, F47 f., F53). Erst auf Beschwerdeebene brachte er dann erstmals eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Schwagers für die LTTE vor, obwohl er im ordentlichen vorinstanzlichen Verfahren noch ausführte, niemand aus seiner Familie sei politisch aktiv gewesen oder hätte mit Politik respektive den Rebellen (ergo den LTTE) etwas zu tun gehabt (vgl. SEM-Akte A21/15 F50; zum Ganzen auch Bst. C des Sachverhalts). Zum Verschwinden des jüngeren Bruders hielt der Gesuchsteller im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren fest, dieser sei im Jahr 20(...) vom Spielen nicht mehr nach Hause gekommen. Der tatsächliche Grund für dessen Verschwinden habe nie eruiert werden können. Sein Bruder habe aber keine Verbindungen zu den LTTE gehabt (vgl. SEM-Akte A21/15 F9, F50). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht spielte sein jüngerer Bruder dann keine Rolle mehr, da er neu als Hauptgrund die Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Schwagers für die LTTE vorbrachte (vgl. Bst. C des Sachverhalts). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt vorliegend keine entschuldbaren Gründe für das Verschweigen der angeblichen Tätigkeit für die LTTE des Gesuchstellers respektive derjenigen seines jüngeren Bruders im ordentlichen Verfahren. 2.3.1 Der Gesuchsteller wurde sowohl anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) als auch bei seiner Anhörung explizit auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen (vgl. SEM-Akte A7/11 S. 2; A21/15 S. 2 und F2). 2.3.2 Die Ausführungen im Revisionsgesuch, er habe sich erst nach dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts «dazu entschieden», seine bisherigen im Asylverfahrenen zentralen Vorbringen offenzulegen (vgl. Revisionsgesuch Ziffer 3), da er habe befürchten müssen, aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE als asylunwürdig zu gelten, und sich daraus für ihn allfällig noch weitere Konsequenzen hätten ergeben können (vgl. Revisionsgesuch Ziffer 4), stellen keine nachvollziehbaren, entschuldbaren Gründe für das nachträgliche Geltendmachen einer angeblichen mehrere Jahre lang dauernden Tätigkeit für die LTTE dar. Bereits die Formulierung, er habe sich nun, namentlich nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde abgewiesen hat und die Verfügung des SEM rechtskräftig geworden ist, «dazu entschieden», lässt darauf schliessen, dass er bereits früher davon hätte berichten können, er sich bis anhin aber aktiv dagegen entschieden hat. Dafür spricht sodann auch, dass er selbst ausführt, sich bereits Gedanken darüber gemacht zu haben, dass er wegen seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE als asylunwürdig geltend könnte, mithin diesen Umstand also bewusst verschwiegen hat. Gleiches hat sodann für die angeblichen Tätigkeiten seines jüngeren Bruders für die LTTE zu gelten. 2.3.3 Auch hat der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch vom 6. Mai 2024 keine weitergehenden, plausiblen Erklärungen vorgetragen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, bereits im ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfahren oder im anschliessenden Beschwerdeverfahren E-54/2020 die angeblich wahren Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka darzulegen respektive die diesbezüglich neu eingereichten Beweismittel zu beschaffen. Der generelle Hinweis im Revisionsgesuch auf den ärztlichen Bericht der D._______ vom 22. März 2024 vermag daran nichts zu ändern. Aus dem Bericht sowie den darin gestellten Diagnosen ([...]) erschliesst sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb es dem Gesuchsteller nicht hätte möglich sein sollen, von seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE respektive derjenigen seines jüngeren Bruders zu berichten. 2.3.4 Darüber hinaus hatte der Gesuchsteller im ordentlichen Beschwerdeverfahren E-54/2020 einen professionellen Rechtsvertreter mandatiert. Folglich ist davon auszugehen, dass ihm spätestens im Rechtsmittelverfahren bewusst gewesen sein musste, dass er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine tatsächlichen Asylgründe - seine angebliche mehrjährige Tätigkeit für die LTTE respektive diejenige seines jüngeren Bruders - offenlegen und sich um die Beschaffung entsprechender Beweismittel zur Untermauerung dieser Asylgründe hätte bemühen müssen. Die geschilderte Vorgehensweise muss dem Gesuchsteller als Unterlassung in seiner Beweisführung angelastet werden. 2.4 Aus den dargelegten Gründen sind die neuen Tatsachenbehauptungen und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht zu erachten. 3. 3.1 Revisionsgründe, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). 3.2 Die vom Gesuchsteller selbst verfassten Erfahrungsberichte wurden im vorliegenden Revisionsverfahren zwar als Beweismittel entgegengenommen. Inhaltlich stellen diese Dokumente aber keine eigentlichen Beweismittel, sondern einen Bestandteil des Parteivortrags dar. Solchen Berichten kann deshalb von vornherein nur ein beschränkter Beweiswert zukommen und im vorliegenden Revisionsverfahren muss ihnen die Relevanz abgesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3123/2022 vom 29. August 2022 E. 4.1). 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 nicht schlüssig hat nachweisen können.
4. In der Revisionseingabe wird schliesslich auf den Gesundheitszustand des Gesuchstellers verwiesen. Im ordentlichen Asylverfahren brachte der Gesuchsteller erstmals auf Beschwerdeebene vor, er leide unter gesundheitlichen Problemen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht damit auseinandergesetzt (vgl. Urteil E-54/2020 vom 2. November 2023 E. 10.2.3 und 10.3.3). Sofern der Gesuchsteller mit dem Bericht der D._______ (BM 5) vom 22. März 2024 auf eine allfällige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne einer wesentlich veränderten Sachlage in Bezug auf den Wegweisungsvollzug seit rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Verfahrens hinweisen will, hat er sich damit im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs an das SEM zu wenden (vgl. vorhergehend E. 1.7). Diesem Bericht lässt sich im Übrigen nichts entnehmen, was aus revisionsrechtlicher Sicht von Relevanz wäre (vgl. dazu auch vorhergehend E. 2.3.3).
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe hat dartun können. Deshalb ist in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern (vgl. zit. BVGE 2021 VI/4 E. 11.3 und 12) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
6. Das Revisionsverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge der Aussichtslosigkeit der Revision auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: