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E-54/2020

E-54/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Mit Eingabe vom 2. Februar 2011 an die Schweizer Botschaft in Co- lombo (im Nachfolgenden: AmbaCH) reichte die Schwester des Beschwer- deführers unter ihrem damaligen Namen, B._______, (Ledigname: C._______) für sich, ihren damals in Gefängnishaft befindlichen Ehemann D._______ und ihr gemeinsames Kind (…) E._______ ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dieses Auslandverfahren wurde vom damals zuständi- gen Bundesamt für Migration (BFM) unter der Verfahrensnummer N (…) geführt. B._______ wurde am 11. April 2011 auf der AmbaCH zu ihren Asylgründen befragt. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2013 ab, wobei die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage gestellt, jedoch deren Asylrelevanz verneint wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4495/2013 vom 1. April 2014 gutgeheissen, worauf B._______ und das Kind am 4. Juni 2014 in die Schweiz einreisten und ein Asylgesuch einreichten. A.b Mit SEM-Verfügung vom 30. Juli 2014 wurde B._______ gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling (originäre Flüchtlingseigenschaft) anerkannt und das Kind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingsei- genschaft seiner Mutter einbezogen; beiden wurde Asyl gewährt. Aus den Verfahrensakten N (…) geht hervor, dass die drei vorgenannten Familienmitglieder F._______ im Juli 2008 von der sri-lankischen Polizei wegen angeblicher LTTE-Verbindungen verhaftet worden seien. D._______ (Schwager des Beschwerdeführers) sei beschuldigt worden, Mitglied der «Black Tigers» gewesen zu sein. Nach fast zweijähriger Inhaf- tierung unter prekären Bedingungen seien B._______ und das Kind im Juni 2010 aus der Gefängnishaft entlassen worden; ihr damaliger Ehemann D._______ habe sich zum fraglichen Zeitpunkt nach wie vor im Gefängnis respektive in Rehabilitationshaft befunden. Es sei nie formell eine Anklage erfolgt. Nach ihrer Haftentlassung sei B._______ regelmässig von Unbe- kannten zu Hause aufgesucht und zu den Verbindungen ihres damaligen Ehemannes zu den LTTE befragt worden, weil die Behörden diesen für ein prominentes Mitglied der LTTE gehalten hätten. Auch der Sohn sei auf sei- nem Schulweg regelmässig nach seinem Vater befragt und belästigt wor-

E-54/2020 Seite 3 den. B._______ habe sich in der Folge an verschiedene Menschenrechts- organisationen gewandt und am 2. Februar 2011 bei der AmbaCH in Co- lombo ein Asylgesuch eingereicht. Im September 2012 habe der damals inhaftierte Ehemann aufgrund von Misshandlungen während der Haft einen Schlaganfall erlitten. B._______ habe sich daraufhin an verschiedene Politiker um Hilfe gewandt, worauf die gesamte Angelegenheit in den Medien publik gemacht worden sei. In der Folge habe sie regelmässig Besuche von angeblichen Mitgliedern der Polizei, des CID (Criminal Investigation Department) und der Geheimdien- starmee erhalten und sei dabei erneut befragt und bedroht worden. Am 14. Mai 2015 sei D._______ an den Folgen der Misshandlungen in der Haft gestorben. Das SEM würdigte die Vorbringen von B._______ als glaubhaft und ver- wies dabei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2014, in welchem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht angezweifelt worden war. B._______ und ihrem Sohn wurde wegen Reflexverfolgung aufgrund an- geblicher LTTE-Verbindungen des Ehemannes/Vaters D._______, wegen ihrer mehrjährigen eigenen Inhaftierung und den anhaltenden Befragungen und Bedrohungen nach der Haftentlassung Asyl erteilt. Für das Weitere wird auf die Akten (…) verwiesen. A.c Dem Beschwerdeführer A._______ respektive seinem Rechtsvertreter wurde am 20. Januar 2020 gestützt auf die eingereichte Einwilligungser- klärung vom 27. Dezember 2019 Einsicht in die Verfahrensakten seiner Schwester B._______ gewährt (vgl. Akten N (…) sowie Sachverhalt unten, Bst. E.b). A.d Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten der Schwes- ter B._______ zur Beurteilung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers von Amtes wegen beigezogen. A.e Gemäss Trauungsmitteilung des Zivilstandsamtes G._______ vom

13. August 2021 ist die verwitwete Schwester B._______ am 13. August 2021 eine zweite Ehe eingegangen und trägt seither den Namen H._______ (Ledigname: C._______).

E-54/2020 Seite 4 II. B. B.a Während ihres vorinstanzlichen Asylverfahrens hat H._______ (ehe- mals B._______) mehrfach Bezug genommen auf die Asylverfahrensakten ihres Schwagers (Bruders ihres verstorbenen Ehemannes) I._______, ge- boren (…) (SEM-Verfahrensnummer N […]), weshalb das Gericht auch diese Verfahrensakten von Amtes wegen für die Beurteilung des vorliegen- den Asylbeschwerdeverfahrens beigezogen hat. B.b Aus den Asylverfahrensakten von I._______ geht hervor, dass dieser am 13. Januar 2011 ein Asylverfahren aus dem Ausland gestellt und eine Vielzahl von Eingaben an die AmbaCH in Colombo gerichtet hat. Am 14. August 2014 wurde er im Rahmen eines Interviews durch die AmbaCH in Colombo zu seinen Asylgründen angehört. Dieses Asylverfahren aus dem Ausland wurde vom SEM am 16. Juni 2015 zunächst abgelehnt und die Einreise von I._______ in die Schweiz verwei- gert, worauf dieser mit Eingabe vom 23. Juli 2015 Beschwerde erhob. B.c Am 1. Oktober 2015 reiste I._______ in die Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch. B.d Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4527/2015 vom 5. Oktober 2015 wurde die im Auslandsverfahren N (…) erhobene Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. B.e Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens brachte I._______ unter anderem vor, er stamme aus einer politischen Familie. Er selbst sei 1999 der LTTE beigetreten und habe innerhalb dieser Organisation mehrere mi- litärische Ausbildungen absolviert. Er sei auch mehrmals an der Kampffront eingesetzt worden und habe den Rang eines Lieutenants innegehabt. Drei seiner Brüder seien bei den LTTE gewesen. Sein Bruder D._______ – der erste, inzwischen verstorbene Ehemann von H._______ (ehemals B._______) – sei der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt und für Bombenat- tentate verantwortlich gemacht worden. Dieser Bruder sei 2008 verhaftet und am 14. Mai 2015 während der Gefängnishaft nach Misshandlungen gestorben. Über diese Vorfälle sei mehrfach in den Medien berichtet wor- den. Er selbst sei mehrfach zu diesem Bruder D._______ und dessen Ehe- frau B._______ behördlich befragt, unter Druck gesetzt und misshandelt worden (vgl. hierzu insbesondere N […], Akte 34, Seiten 6-8). Er habe auch

E-54/2020 Seite 5 eine Zeitlang mit seiner Schwägerin B._______ und deren Familie in der Region J._______ gelebt. B.f Das zweite Asylgesuch von I._______ wurde vom SEM am 3. Oktober 2019 gutgeheissen und ihm wurde Asyl erteilt. B.g Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter wurde am

11. Oktober 2022 gestützt auf die eingereichte Einwilligungserklärung vom

29. September 2022 Einsicht in die Verfahrensakten von I._______ ge- währt (vgl. Akten N 556 808). III. C. C.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge anfangs September 2006 und gelangte auf dem Seeweg nach Indien, wo er sich bis April 2011 aufhielt. Anschliessend reiste er nach K._______ und stellte dort am 4. April 2011 ein Asylgesuch, welches am 24. Februar 2012 abgelehnt wurde. Anschliessend hielt er sich bis zum 20. März 2017 in der Region von L._______ auf. Am 20. März 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. C.b . Am 22. März 2017 fand seine Befragung zur Person (BzP) statt. Am

30. September 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. C.c Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens. Er sei in M._______ (Nordprovinz) geboren, sei unverheiratet und habe keine Kinder. Seine Freundin sei in J._______ (Nordprovinz) wohnhaft. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und habe anschliessend in einer (…) und als (…) gearbeitet. Sein Vater habe die Familie früh verlassen. Er sei mit seinen Geschwistern (zwei Brüdern und einer Schwester) bei der Mutter aufgewachsen. Im Jahr 1995 habe die Familie ins Vanni-Gebiet (Nordprovinz) fliehen müssen, wo sie in N._______ und bis 2006 in J._______ gelebt hätten. C.d Zur Begründung seines Asylgesuches trug er vor, sein jüngerer Bruder O._______ (Anmerkung des Gerichts: dieser Name geht aus den Verfah- rensakten der Schwester hervor; vgl. Akte B6; Ziffer 3.01) sei im Jahr 2006 mit Freunden spielen gegangen; ein paar dieser Freunde seien ermordet worden. Seit Oktober 2006 sei der Bruder verschollen, was auch zehn bis

E-54/2020 Seite 6 fünfzehn anderen Jungen in seiner Heimatgegend widerfahren sei. In der Folge seien Sicherheitskräfte mehrmals in ihr Wohnquartier gekommen und hätten nach diesem Bruder gefragt. Seine Schwester B._______ sei wegen diesen Problemen nach Colombo gegangen und habe dort gehei- ratet. Seine Mutter sei zunächst mit ihm ins Vanni-Gebiet gegangen, um nach dem vermissten Bruder zu suchen; seither sei auch sie verschollen. Er selbst habe auch Angst vor einer Entführung gehabt, weshalb er im Sep- tember 2006 nach Indien gereist sei, wo er sich bis 2011 aufgehalten habe. Wegen des vermissten Bruders habe die Familie eine Anzeige bei der sri- lankischen Menschenrechtskommission erstattet. Er habe sich nie politisch betätigt. Seines Wissens sei auch niemand aus seiner Familie politisch aktiv gewesen. Erst nach der Verhaftung seines Schwagers habe er erfahren, dass dieser mit den LTTE zu tun gehabt habe. Das sri-lankische Militär glaube aber, dass er, sein Bruder und sein Cousin LTTE-Sympathisanten seien. Sie hätten aber nie mit den LTTE, mit der Politik oder mit Rebellen zu tun gehabt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe seine Familie Probleme bekommen und habe in der Folge sei- nen Reisepass vernichtet. In Indien habe er sich illegal aufgehalten. Er habe dort aus den Zeitungen erfahren, dass seine jüngere Schwester B._______, ihr damaliger Ehe- mann D._______ (sein Schwager) und ihr Kind aufgrund der Zugehörigkeit des Schwagers zur LTTE verhaftet worden seien. Während seines fünfjährigen Aufenthaltes in K._______ habe er eine Morddrohung von einem Freund seines Schwagers D._______ erhalten. Dieser Mann habe ihn nach seiner Schwester und dem Aufenthaltsort ihrer Familie gefragt, worauf er angegeben habe, seit 2006 nichts mehr von die- ser gehört zu haben. Der besagte Mann habe ihm mitgeteilt, dass er der- jenige gewesen sei, der B._______ und deren Familie denunziert habe, worauf diese inhaftiert worden seien. Wegen der Situation seines Schwagers, welcher Verbindungen zu den LTTE respektive zur von den LTTE abgespalteten Karuna-Gruppierung un- terhalten habe, sei auch das Leben des Beschwerdeführers bedroht. Im Juni 2015 respektive 2016 sei er von mehreren Männern der Karuna- Gruppe in K._______ spitalreif geschlagen worden. Er habe sich unter der Identität eines Bekannten in einem Spital in L._______ behandeln lassen. An den Heldentagfeierlichkeiten im Jahr 2016 sei er den genannten Män- nern wieder begegnet und sie hätten ihn erkannt. Es sei zu körperlichen

E-54/2020 Seite 7 Auseinandersetzungen gekommen. Er selbst sei nicht angegriffen worden, aber mehrere Leute seien verletzt worden. C.e Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer die Kopie der Meldung bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» (Ref. No. […]) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 – eröffnet am 6. Dezember 2019 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die SEM-Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei zumindest die Undurch- führbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismit- tel eingereicht: - die von der Schwester B._______ am 27. Dezember unterzeichnete Einver- ständniserklärung betreffend Einsicht in ihre Asylverfahrensakten zugunsten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers; - eine Ausweiskopie der Schwester B._______ (Aufenthaltsbewilligung B); - eine Haftbestätigung («Detention Attest» des ICRC [Internationales Kommit- tee des Roten Kreuzes] in Genf vom 1. Juli 2010, in welchem bestätigt wird, dass das ICRC die Schwester B._______ am […] 2008 während ihrer Haft in Colombo sowie zwischen dem […] 2008 und dem […] 2010 während ihrer Haft im P._______ im Colombo-Bezirk besucht habe und die Schwester am […] 2010 aus der genannten Haftanstalt entlassen worden sei);

E-54/2020 Seite 8 - eine Todesbescheinigung (…) betreffend den Schwager D._______ mit Über- setzung, gemäss welcher dieser am 14. Mai 2015 nach Hirnblutungen gestor- ben ist; - ein fremdsprachiger Zeitungsartikel (gemäss den Angaben des Beschwerde- führers den Suizid des Schwagers betreffend), - zwei Farbfotos (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Foto des Be- schwerdeführers mit seinem Schwager respektive Schwester und Schwager); - mehrere Internetauszüge: o Medienberichte der Neuen Züricher Zeitung [NZZ]:«Sri Lanka tanzt der Schweiz auf der Nase herum» vom 17. Dezember 2019; und: «Schwei- zer Botschaftsangestellte auf Sri Lanka darf Land nicht verlassen» vom

4. Dezember 2019; o Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Dezember 2019: «Keine Rückführungen nach Sri Lanka»; - Fürsorgebetätigung der Stadt Q._______ vom 30. Dezember 2019; - Kostennote des Rechtsvertreters vom 3. Januar 2020. F. Mit Instruktionsverfügungen vom 7. und 9. Januar 2020 hielt die Instrukti- onsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang in der Schweiz abwarten. Zudem wurden die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gutgeheissen, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Beistand eingesetzt und die Ak- ten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Replikeingabe vom 4. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Be- richt der «(…) Psychiatrie R._______» (R._______) in Q._______ vom

25. Februar 2021 nach. In diesem wird festgestellt, dass sich der Be- schwerdeführer seit dem 31. März 2020 im Ambulatorium Q._______ in Behandlung befinde. Beim «psychopathologischen Befund» wird festge- halten, der Beschwerdeführer habe von täglichem Grübeln, Einschlaf- und Konzentrationsstörungen berichtet. Er werde mit «(…)» behandelt und könne besser durchschlafen. Er habe Angst vor politischen Gegnern und Verfolgern. Im Gespräch seien keine Konzentrationsstörungen ersichtlich

E-54/2020 Seite 9 und kein Wahn, keine Sinnestäuschung oder Ich-Störung feststellbar. Eine Selbst- und Fremdgefährdung werde verneint. Es bestehe eine soziale Iso- lation. Er pflege ein wenig telefonischen Kontakt mit seiner Schwester in der Schweiz. Der ausstehende Asylentscheid belaste ihn sehr.

Erwägungen (61 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Im Asylentscheid des SEM wurde den Vorbringen hinsichtlich des Ver- schwindens des jüngeren Bruders im Jahr 2006 und der behördlichen Su- che nach diesem Bruder die Asylrelevanz abgesprochen und die Prüfung von deren Glaubhaftigkeit explizit vorbehalten. Der Grund für das Ver- schwinden des damals 19-jährigen Bruders und sein tatsächlicher Verbleib seien gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nie eruiert worden. Dieser Bruder habe jedoch nie Verbindungen zu den LTTE gehabt. Die Fa- milie sei zwar zum Bruder befragt, aber nicht weiter behördlich belangt wor- den, obwohl die Armee regelmässig Kontrollen im Heimatquartier durchge- führt und auch beim Haus der Familie vorgesprochen habe. Diese behörd- lichen Kontrollen stellten keine Massnahmen dar, die das Leben des Be- schwerdeführers in unerträglicher Weise erschwert hätten und als asylbe- achtliche Verfolgung einzustufen wären. Auch die Furcht, aufgrund des Verschwindens des Bruders zukünftig von den Behörden selbst belangt zu werden, sei nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer habe nie mit den LTTE zu tun gehabt und sich in Sri Lanka nie politisch engagiert, sondern sich vielmehr auf seine eigene Ar- beit konzentriert. Auch seine Familie habe seines Wissens nie mit der Po- litik zu tun gehabt. Er habe erst später erfahren, dass sein Schwager Trans- porte für die LTTE durchgeführt habe. Es sei unwahrscheinlich, dass die sri-lankische Armee ein nachhaltiges Interesse an seiner Person, ge- schweige konkrete Verfolgungsabsichten habe. Nach seinen Befürchtun- gen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befragt, habe er lediglich vorgetra- gen, im Heimatland keine Angehörigen mehr zu haben und es könne ihm vielleicht etwas am Flughafen passieren. Unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerich- tes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1 wurde eine begründete Furcht im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka verneint. Die tamilische Eth- nie des Beschwerdeführers, der Umstand, dass dieser vor 13 Jahren den Heimatstaat verlassen habe, die fehlenden Reisepapiere und die allfällige Befragung wegen illegaler Ausreise bei der Wiedereinreise reichten ge- mäss Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Auch das Verschwinden des jüngeren Bruders im Jahr 2006 und die be- hördlichen Vorsprachen genügten nicht, um anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer wegen LTTE-Beziehungen ins Visier der heimatlichen Be- hörden geraten sei. Hieran vermöchten auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa nichts zu ändern.

E-54/2020 Seite 11 Die geltend gemachten Behelligungen in K._______ im Zusammenhang mit seinem Schwager seien für die Beurteilung des Asylgesuches irrele- vant, da sie Vorfälle ausserhalb des Heimatstaates darstellten und keine glaubhaften Hinweise dafür lieferten, dass er auch in Sri Lanka asylrele- vante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte. Die diesbezüglichen Aussagen seien zudem äusserst widersprüchlich, stereotyp und unsub- stanziiert ausgefallen. Seine Schilderungen liessen jegliche subjektive Prä- gung und persönliche Betroffenheit vermissen und seien nicht nachvoll- ziehbar. Im Weiteren erstaune, dass der Beschwerdeführer nach der zwei- ten Begegnung mit den Unbekannten trotz angeblicher Todesangst noch mehrere Monate am Wohnort habe bleiben können, ohne erneut belangt zu werden. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Motiv seiner angeblichen Verfolger glaubhaft darzulegen. Es erscheine un- verhältnismässig, dass die gesamte Familie wegen der angeblichen Trans- porttätigkeit seines Schwagers für die LTTE von unbekannten Personen hätte vernichtet und der Beschwerdeführer zehn Jahre später im Ausland dafür hätte belangt werden sollen. Laut seinen Angaben habe er seit 2006 keinen Kontakt mehr zur Schwester und deren Familie gehabt. Hätte sein Schwager tatsächlich eine wichtige Funktion bei den LTTE innegehabt, wäre davon auszugehen, dass dieser in den Jahren nach dem Kriegsende von den sri-lankischen Behörden zur Rechenschaft gezogen respektive re- habilitiert worden wäre. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb unbe- kannte, in K._______ lebende Männer ihn hätten vernichten sollen. Weiter erstaune, dass die Familie angeblich nichts über die LTTE-Tätigkeit des Schwagers gewusst habe. Allgemein seien die Aussagen des Beschwer- deführers zur Biographie seiner Schwester und seines Schwagers wider- sprüchlich und schwer nachvollziehbar ausgefallen. Die Vorbringen zu den Geschehnissen in K._______ respektive seine Bedrohung aufgrund der Tätigkeit seines Schwagers hielten den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse; diese Prüfung werde jedoch vorbehalten. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf die Gesundheit, die Schulbildung und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers und unter Mitberücksichtigung der Lage in Sri Lanka nach den Präsidentschaftswah- len im November 2019 als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert.

E. 3.2 In der Beschwerde wurde vorgetragen, die Personen, die den Be- schwerdeführer in K._______ behelligt hätten, seien eventuell der Karuna- Gruppierung, jedenfalls der sri-lankischen Regierung, nahegestanden. Ei- ner dieser Männer habe die Schwester B._______ und deren Ehemann

E-54/2020 Seite 12 denunziert. Nachdem es am Heldentag im Jahr 2016 zu Angriffen durch die besagte Gruppe gekommen und zahlreiche Tamilen verletzt worden seien, sei er zufällig unverletzt geblieben und in die Schweiz geflohen. Das SEM habe offenbar nicht gemerkt oder die Tatsache übersehen, dass seine Schwester in der Schweiz Asyl erhalten habe. Während ihrer 8-stün- digen Anhörung durch die AmbaCH habe die Schwester glaubhaft ge- macht, dass sie zusammen mit ihrer Familie (Ehemann und 3-jährigen Kind) festgenommen worden sei wegen des Verdachts, ihr Ehemann habe den LTTE angehört. Bei der Festnahme habe sich der Ehemann selbst mit einer für LTTE-Angehörige gebräuchlichen Gift-Kapsel getötet. Die Schwester und ihr Kind seien zwei Jahre lang in Untersuchungshaft ver- setzt worden, danach habe eine einjährige Gefängnisstrafe gefolgt. Diese Angaben basierten auf der Erinnerung der Schwester, mit welcher der Rechtsvertreter im Beisein eines Behelfsübersetzers habe sprechen kön- nen. Es sei aber von den Angaben in den Verfahrensakten auszugehen. Es sei einem Zufall zu verdanken, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des negativen Asylentscheides an einen Landsmann aus der glei- chen Heimatgegend gewandt habe, welcher herumgefragt habe und auf die Schwester des Beschwerdeführers gestossen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz ein extrem zurückgezogenes Leben geführt, aus Todesangst vor den paramilitärischen, regierungsna- hen Gruppen in Europa. Er sei psychisch in einem schlechten Zustand, weil er sich täglich vor Attacken oder vor einer Rückschaffung nach K._______ oder Sri Lanka fürchte. Er habe bisher zwei ärztliche Konsulta- tionen wegen dieser Ängste gehabt und werde mit Hilfe seiner Schwester eine Therapie zu erhalten versuchen. Aus Medienberichten sei mittlerweile bekannt geworden, dass Tamilen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, von den heimatlichen Be- hörden genau beobachtet würden. Die paramilitärischen Gruppen hätten nicht davor zurückgeschreckt, eine Angestellte der Schweizer Botschaft in Colombo im Auftrag der wieder gewählten Regierung zu entführen und zu einem in die Schweiz geflohenen Asylsuchenden zu befragen. Die Tatsache, dass er selbst keine LTTE-Aktivitäten ausgeführt habe und auch sonst nicht politisch aktiv gewesen sei, bedeute nicht, dass er nicht zu Unrecht ins Visier der Behörden geraten und Opfer einer Reflexverfol- gung geworden wäre, wenn er nicht rechtzeitig die Flucht ergriffen hätte. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er als naher Angehöriger eines

E-54/2020 Seite 13 bekannten und bestraften LTTE-Verdächtigten, der kein Rehabilitations- programm durchlaufen habe, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die Akten seiner Schwester seien offensichtlich nicht beigezogen worden, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden sei. Es werde der Beizug dieser Akten und deren Offenlegung, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme, beantragt. Durch seine Flucht in die Schweiz habe er auch objektive Nachflucht- gründe geschaffen. Er habe nicht gewusst, dass seine Schwester hier lebe und gemäss SEM politisch verfolgt worden sei. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und zumutbar. Er habe in Sri Lanka kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz, was sich auch aus den Verfahrensakten seiner Schwester ergebe. Zudem sei er nicht gesund.

E. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, der Beschwer- deführer habe in seinen beiden Anhörungen nie einen Aufenthalt oder ein Asylverfahren seiner Schwester in der Schweiz geltend gemacht. Da diese nach ihrer (ersten) Heirat einen anderen Namen getragen habe, und der Beschwerdeführer angegeben habe, in der Schweiz über keine Verwand- ten zu verfügen, sei die Schwester im ZEMIS (Zentrales Migrationsinfor- mationssystem) nicht als Angehörige identifiziert worden. Der Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltserstellung werde deshalb zurückgewiesen.

Die neu vorgebrachte Verwandtschaft sei nicht geeignet, eine Reflexverfol- gung durch die heimatlichen Behörden zu begründen. Der Beschwerdefüh- rer habe bei der Darlegung seiner Gründe für seine Flucht im Jahr 2006 nie eigene Verbindungen zu den LTTE oder eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Seine Fluchtgründe habe er einzig auf das Verschwinden seines jüngeren Bruders und der darauf gründenden Furcht vor einer Entführung zurückgeführt. Es erstaune umso mehr, dass er sich, nachdem er von der Festnahme seiner Schwester und deren Ehemann im Jahr 2007 erfahren habe, nicht weiter nach dem Verlauf von deren Verfahren erkundigt habe. Seine Erklärung, er habe erst nach seinem negativen Asylentscheid Kon- takt zu anderen Landsleuten gesucht und sei so auf seine Schwester ge- stossen, sei schwer nachvollziehbar, nachdem er sich im fraglichen Zeit- punkt bereits zweieinhalb Jahre lang in der Schweiz aufgehalten habe, wo eine grosse tamilische Diaspora lebe.

E-54/2020 Seite 14 Im Weiteren sei aus den Verfahrensakten der Schwester zu entnehmen, dass ihr Ehemann, welcher der LTTE-Verbindungen beschuldigt worden sei, im Mai 2015 nach siebenjähriger Haft im Gefängnis verstorben sei. Die Schwester sei 2010 nach zweijähriger Haft offiziell entlassen worden, weil sie als unschuldig befunden worden sei, obschon sie danach von Unbe- kannten erneut bedroht worden sei. Laut den Angaben der Schwester sei der Bruder ihres Ehemannes, rehabilitierter LTTE-Kämpfer, ebenfalls auf freiem Fuss; nach dem Tod seines Bruders sei er zwei Stunden lang vom Geheimdienst befragt worden. Folglich sei die Verfolgung der nächsten An- gehörigen – die Schwester und deren Schwager – als abgeschlossen zu bezeichnen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem inzwi- schen verstorbenen Schwager einer asylbeachtlichen Verfolgung ausge- setzt würde. Die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel ver- möchten hieran nichts zu ändern. Im Weiteren bestehe zwischen dem Vor- fall auf der Schweizer Botschaft und dem Asylverfahren des Beschwerde- führers kein Zusammenhang.

Schliesslich würden in der Beschwerde erstmals gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Diese Darstellung beruhe auf blossen Parteiaussagen und sei mit keinerlei medizinischen Akten belegt. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, es gehe ihm gut.

Dem Gesuch um Akteneinsicht in das N-Dossier seiner Schwester wurde gleichzeitig stattgegeben und die Verfahrensakten der Schwester (N […]) ediert.

E. 3.4 Hierzu replizierte der Beschwerdeführer, das SEM habe inzwischen er- kannt, dass es die Akten der Schwester hätte beiziehen müssen. Dieser schwerwiegende Verfahrensfehler könne nicht dadurch geheilt werden, in- dem das SEM in der Vernehmlassung auf diese Akten näher eingehe.

Es sei willkürlich, ihm vorzuwerfen, dass er über das Asylverfahren seiner Schwester in der Schweiz nichts gesagt habe, und gleichzeitig seine Iden- tität und Geschwisterbeziehung nicht in Frage stelle. Wegen der offensicht- lich nicht vollständigen Feststellung des Sachverhaltes hätte die Vorinstanz seine Verfügung aufheben müssen. Das SEM habe die Akten bloss rudi- mentär geprüft und habe in der Folge zu Unrecht auf die Beendigung der Verfolgung der nächsten Angehörigen des Schwagers geschlossen. Wäre die Verfolgung der Schwester nach dem Tod ihres Ehemannes abgeschos- sen gewesen, hätte das SEM nicht ihre Einreise bewilligt und ihr in der

E-54/2020 Seite 15 Folge Asyl gewährt. Das SEM habe selbst festgehalten, dass trotz formel- ler Erklärung der Unschuld der Schwester diese weiterhin bedroht worden sei und zudem tatsachenwidrig festgehalten, dass der Bruder des getöte- ten Schwagers nicht mehr verfolgt werde, sondern sich in Sri Lanka auf freiem Fuss befinde. Der Genannte habe vielmehr in der Schweiz ein Asyl- gesuch gestellt und lebe in S._______.

Das SEM habe gänzlich ausgeblendet, dass sich die Lage für alle LTTE- Verdächtigten dramatisch verschlechtert habe, und verkannt, dass der Vor- fall mit Verfolgung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft Rück- schlüsse auf das vorliegende Asylverfahren zulasse. Jene Verfolgung sei auch erfolgt, um an Informationen über einen Asylsuchenden in der Schweiz zu gelangen. Auch die Schwester des Beschwerdeführers sei über die Botschaft in die Schweiz eingereist.

Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien schliesslich auf die lange, illegale und im Versteckten verbrachte Zeit und die Furcht vor Landsleuten zurückzuführen. Er habe sich deswegen bisher auch nicht um psychologische Behandlung bemüht und es seien keine Behandlungs- schritte erfolgt. Berichte würden nachgereicht, sobald sie erhältlich seien.

E. 4 Im Beschwerdeverfahren werden formelle Rügen erhoben, die vorweg zu prüfen sind.

E. 4.1 Es wird die Rüge erhoben, das SEM habe verkannt respektive zu spät beachtet, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalte und Asyl erhalten habe. Der Sachverhalt sei daher unvollständig festgestellt.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der BzP und der Anhörung zu seinen Verwandten – im Heimatland und in der Schweiz – befragt (vgl. Akte A7, Ziffern 3.01 und 3.02 sowie Akte 21, insbesondere Fragen 11ff., 21 und 56ff.). Er hat dabei zwar seine Schwester B._______ und deren Familie erwähnt, gab jedoch an, mit deren Familie keinen Kontakt zu haben (vgl. A21, Antwort 11f.) respektive seit 2006 nichts mehr von ihnen gehört zu haben (vgl. A7, Ziffern 2.06, S. 5 Mitte sowie 3.01, S. 6 oben).

E. 4.1.2 Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend festhielt, hat der Be- schwerdeführer weder in der BzP noch in der Anhörung geltend gemacht,

E-54/2020 Seite 16 dass sich seine Schwester in der Schweiz aufhalte und hier um Asyl nach- gesucht habe. Er gab vielmehr zur Schwester an, er habe im Jahr 2006 das letzte Mal mit ihr gesprochen; er habe 2008 aus der Zeitung erfahren, dass sie mit ihrer Familie verhaftet worden sei (vgl. A7, Ziffer 3.01, A21, Antworten 12 und 13). Nachdem die Schwester durch ihre Heirat einen an- deren Nachnamen trägt und der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, in der Schweiz keine Verwandten zu haben, war das SEM nicht gehalten, entsprechende Abklärungen im ZEMIS vorzunehmen. Der diesbezügliche Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung wurde demnach vom SEM zu Recht zurückgewiesen.

E. 4.2 In der Replik wird analog vorgetragen, das SEM hätte vor Fällung sei- nes Asylentscheides die Verfahrensakten (N […]) des Schwagers der Schwester beiziehen müssen (vgl. S. 3).

Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah- rens seine persönlichen Verfolgungsgründe nie konkret in einen Zusam- menhang mit der Verfolgungslage des Schwagers seiner Schwester stellte, war das SEM auch nicht gehalten, vor Fällung seines Asylentscheides diese Verfahrensakten beizuziehen.

E. 4.3 Wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. oben, Bst. A.d und B.a) hervorgeht, hat das Gericht im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens sowohl die Verfahrensakten der Schwester als auch diejenigen des Schwagers der Schwester für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfah- rens beigezogen. Die beantragte Akteneinsicht in die Verfahrensakten sei- ner Schwester und von deren Schwager wurde dem Beschwerdeführer am

20. Januar 2020 respektive am 11. Oktober 2022 gewährt (vgl. oben, Bst. A.c und B.g).

Nachdem der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Beschwerdeeingabe seine persönliche Verfolgungssituation auf die Situation seiner Schwester und ihres Schwagers zurückführt, war es dem SEM nicht möglich, sich in der angefochtenen Verfügung zu diesen Aspekten zu äussern. Ein Verfah- rensmangel ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. In der Ver- nehmlassung hat sich das SEM sodann ausführlich zur geltend gemachten Reflexverfolgung geäussert und mit der gebotenen Tiefe begründet, wes- halb es das Vorliegen einer solchen verneint.

E-54/2020 Seite 17

E. 4.4 Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch das SEM liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb sich die erhobenen Rügen als unberech- tigt erweisen.

E. 4.5 Es besteht zusammenfassend keine Veranlassung, aus formellen Gründen die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM zur Neu- beurteilung anzuweisen.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrecht- lich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es be- stehe aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor künftiger Verfol- gung (BVGE 2010/57 E. 2.4 und 3.2).

E. 5.1.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize- rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Dabei kommen in einem solchen Kontext bei der

E-54/2020 Seite 18 Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-6420/2020 E. 6.3 mit weiteren Verweisen).

E. 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.2.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal- tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür- digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeu- tet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol- gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti- ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erleb- nissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6 Nach Durchsicht der Akten und unter Mitberücksichtigung der beigezoge- nen Verfahrensakten der Schwester des Beschwerdeführers (H._______, N […]; vgl. oben: Bst. A) und von deren Schwager (I._______; N […], vgl. oben: Bst. B) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat.

E-54/2020 Seite 19

E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens in erster Linie damit, dass sein Bruder im Oktober 2006 mit Bekannten zum Spielen gegangen sei, ein paar dieser Bekannten ermordet worden seien und der Bruder seither verschollen sei. Die Behörden hätten diesen Bruder zu Hause bei der Familie gesucht (vgl. Akte A21, Antworten 9, 36, 47-49 und 53).

E. 6.1.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgetragene Furcht, aufgrund des Verschwindens seines jüngeren Bruders belangt zu werden, nicht ausrei- chend begründet ist. Der Grund für das Verschwinden seines damals 19- jährigen Bruders im Oktober 2006 und sein tatsächlicher Verbleib wurden gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nie eruiert. Nach- dem dieser Bruder – wie die übrige Familie – aber keine Verbindungen zu den LTTE unterhalten haben soll (vgl. A21, Antworten 21 und 50), bestehen keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verschwinden auf einen asylbeachtlichen Hintergrund respektive auf ein flüchtlingsrechtlich rele- vantes Motiv zurückzuführen wäre.

E. 6.1.2 Auch der Umstand, dass es sich bei den behördlichen Vorsprachen bei der Familie um blosse Befragungen gehandelt hat und die Familienan- gehörigen nicht weiter belangt oder behelligt wurden, obwohl die Armee in ihrem Quartier regelmässig Kontrollen durchgeführt haben soll, bestätigt diese Einschätzung.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anhörung explizit zu Pro- tokoll gegeben, er habe sich in Sri Lanka nie politisch engagiert. Er habe sich vielmehr auf seine Arbeit konzentriert. Soweit er wisse, sei auch nie- mand aus seiner Familie politisch aktiv gewesen; sie hätten nichts mit der Politik oder mit den Rebellen zu tun gehabt (vgl. A21, Antworten 20, 21 und 50). Er habe erst nach der Verhaftung seines Schwagers am 14. Juli 2018 erfahren, dass dieser mit den LTTE zu tun gehabt habe (vgl. A21, Antwor- ten 36 und 39). Er gab auch an, während seines Aufenthaltes in Indien, K._______ und in der Schweiz keine politischen Tätigkeiten entfaltet zu haben (A23, Antwort 31).

Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung des SEM zu bestätigen, dass es unwahrscheinlich ist, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte ein nachhaltiges Interesse an seiner Person gehabt oder gar konkrete Verfol- gungsabsichten gegen ihn gehegt haben sollen.

E-54/2020 Seite 20

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hielt sich gemäss eigenen Angaben in der Zeit- spanne vom 3./4. September 2006 bis April 2011 in Indien auf (vgl. A7, Ziffer 5.02). Er befand sich somit im Zeitpunkt des Verschwindens seines jüngeren Bruders und der im Anschluss erfolgten behördlichen Vorspra- chen bei der Familie – im Oktober 2006 (A21, Antworten 36 und 51) – nicht in Sri Lanka. Deshalb konnte der verschollene Bruder auch nicht den un- mittelbaren Anlass für sein Verlassen des Heimatlandes anfangs Septem- ber 2006 gebildet haben. Er kann auch nicht, wie in der Anhörung angege- ben, im Oktober 2006 persönlich und gemeinsam mit seiner Mutter die An- zeige bei der Menschenrechtsorganisation eingereicht haben (vgl. A21, Antwort 36). Die Angaben des Beschwerdeführers bei der Wiedergabe der Ereignisse, insbesondere bezüglich deren chronischer Abfolge, erweisen sich als unzutreffend. Deshalb sind die darauf beruhenden Vorbringen nicht glaubhaft und nicht geeignet, eine drohende Verfolgungssituation zu stüt- zen.

E. 6.4 Wie das SEM einlässlich und nachvollziehbar begründet hat, sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Be- helligungen in K._______ widersprüchlich ausgefallen und es muss ihnen darüber hinaus auch die Asylrelevanz abgesprochen werden.

E. 6.4.1 So gab er einerseits divergierende Angaben zur Anzahl der Männer, die ihn bedroht und verletzt haben sollen, zu Protokoll. Seine Schilderun- gen weisen auch zeitliche Unstimmigkeiten auf: Seinen Angaben in der BzP zufolge soll er im Juni 2015 von drei Personen verletzt worden sein, worauf er noch im gleichen Monat im Spital behandelt worden sei (A7, Zif- fer 2.06). Demgegenüber gab er bei der Anhörung an zwei Stellen zu Pro- tokoll, er sei im Juni 2016, also ein Jahr später, von vier oder fünf unbe- kannten Personen auf seinen Schwager angesprochen worden und dabei schwer verletzt worden (A21, Antworten 36 und 63).

E. 6.4.2 Andererseits war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, kon- zis einzuordnen, welcher Gruppierung seine Peiniger in K._______ ange- hört hätten. In der BzP trug er diesbezüglich vor, die Betreffenden würden der regierungsnahen Karuna-Gruppe nahestehen (A7, Ziffer 2.06). Dem- gegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, die Gruppierung nicht gekannt zu haben (A21, Antwort 46 und 67). Gleichzeitig trug er vor, dass diese Männer bei seiner zweiten Begegnung Propaganda für den Märty- rertag betrieben hätten (A21, Antwort 44). Nachdem die regierungsnahe Karuna-Gruppe und die Sympathisanten zugunsten von Märtyrerveranstal- tungen sehr gegensätzliche politische Lager darstellen, vermögen die

E-54/2020 Seite 21 Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass auch die Ausführungen in der Beschwerde keine diesbezüglich klärenden, aufschlussreichen An- gaben enthalten (vgl. S. 4) und die Gruppenzugehörigkeit der Peiniger im Dunkeln belassen (vgl. S. 4).

E. 6.5 Im Weiteren sind auch die Erwägungen des SEM zu bestätigen, wo- nach nicht nachvollziehbar bleibt, dass die Peiniger den Beschwerdeführer einerseits mit dem Tod bedroht und ihm nach dem Leben hätten trachten wollen und ihm andererseits bei der ersten Begegnung lediglich mit einer Krücke auf den Kopf geschlagen haben sollen und er durch einfaches Wegrennen habe entkommen können. Hätten die Männer das behauptete Interesse an seiner Person gehabt, wäre es diesen mit grosser Wahr- scheinlichkeit problemlos möglich gewesen, ihn zu überwältigen. Im Wei- teren trifft auch zu, dass unplausibel bleibt, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Begegnung mit den Unbekannten trotz angeblicher To- desangst noch mehrere Monate am gleichen Wohnort hat bleiben können, ohne erneut belangt zu werden. Ferner ist auch die Erwägung des SEM zu bestätigen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Mo- tiv seiner angeblichen Verfolger glaubhaft darzulegen.

E. 6.6 Schliesslich bleibt festzustellen, dass den Vorbringen zu den Ereignis- sen in K._______ auch die Asylrelevanz abzusprechen ist, da die entspre- chenden Behelligungen ausserhalb des Heimatstaates des Beschwerde- führers stattgefunden haben sollen. Hierzu kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Ziffer II/2, S. 5 unten) verwiesen werden.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens insgesamt keine Ereignisse vorgetragen, die konkret auf eine ihm dro- hende asylbeachtliche Verfolgungssituation hindeuten würden.

E. 7 Im Beschwerdeverfahren wird neu das Vorliegen einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Schwester, ihrem Ehemann und ihrem Schwager als Hauptasylgrund geltend gemacht. Namentlich wird vorgetragen, der Schwager habe Transporte für die LTTE vorgenommen und sei diesbezüg- lich denunziert und verfolgt worden. Die Schwester sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde der Beschwerdeführer als Angehöriger eines be-

E-54/2020 Seite 22 kannten und bestraften LTTE-Verdächtigten, der selbst auch kein Rehabi- litationsprogramm durchlaufen habe, künftig politisch verfolgt (vgl. Ziffer 3, S. 6).

E. 7.1 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).

E. 7.2 Aus den Verfahrensakten seiner Schwester (N […]) und von deren Schwager (N […]) gehen keine Umstände hervor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Reflexverfolgungssituation für den Beschwer- deführer schliessen liessen. Im Rahmen der eigenen Anhörungen machte dieser nie explizit geltend, dass er aufgrund der Verhaltensweisen seiner Schwester oder von deren Schwager selbst von den sri-lankischen Behör- den verfolgt worden wäre. Auch in der Beschwerde werden hierzu keine schlüssigen Angaben gemacht, weshalb für den Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung entstanden sein soll. Mit den pauschalen Verweisen auf seine Schwester und deren erweiterte Familie vermag der Beschwerdefüh- rer keine objektiven Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung darzutun.

E. 7.3 Das SEM hat in der Vernehmlassung ausführlich dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung objektiv nicht nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer hat selbst nie Verbindun- gen zur LTTE geltend gemacht. Er hat bei seinen Befragungen als Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka primär das Verschwinden seines jüngeren Bruders im Oktober 2006 und die sich daraus ergebende Befürchtung, selbst entführt zu werden, angegeben. Er hat bis zum Erhalt des negativen Asylentscheids im Dezember 2019 angeblich keine Kenntnisse von der In- haftierung seiner Schwester und deren Familie sowie der Flucht seiner Schwester in die Schweiz gehabt. Er beruft sich erstmals in der Rechtsmit- teleingabe auf die verwandtschaftliche Verbindung zur Schwester, zu de- ren Ehemann und deren Schwager und trägt Befürchtungen einer diesbe- züglichen Reflexverfolgung vor. Übereinstimmend mit dem SEM bleibt es schwer nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre lang in der Schweiz aufgehalten hat, bis er vom Schicksal seiner Schwester und deren Familie erfahren haben will. Deshalb erscheint auch

E-54/2020 Seite 23 nicht plausibel, dass er im heutigen Zeitpunkt eine persönliche Verfol- gungssituation aus den Erlebnissen seiner erweiterten Verwandten ablei- tet.

E. 7.4 Auch aufgrund des persönlichen Risikoprofils des Beschwerdeführers muss eine Reflexverfolgung als überwiegend unwahrscheinlich eingestuft werden.

E. 7.4.1 Wie bereits unter E. 6.2 oben festgestellt, weist der Beschwerdefüh- rer kein politisches Profil auf. Er gab selbst an, sich bisher nie politisch betätigt zu haben, weder in Sri Lanka noch in Indien oder in der Schweiz. Er hat sich weder politisch noch anderweitig exponiert. Vor diesem persön- lichen Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte ein nachhaltiges Interesse an seiner Person gehabt oder gar konkrete Verfolgungsabsichten gegen ihn gehegt haben sollen. Es be- stehen keine Hinweise dafür, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als Gefahr im Hinblick auf ein Wiederaufflammen des tamilischen Separa- tismus wahrgenommen worden ist oder inskünftig verdächtigt würde. Dies gilt umso mehr, als der Ehemann der Schwester gemäss den Angaben im vorinstanzlichen Verfahren während seiner Gefängnishaft gestorben ist, weshalb eine Reflexverfolgung wegen dieses Schwagers auch aus be- hördlicher Sicht keinen Sinn machen würde.

E. 7.4.2 Die mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.b.) belegten Tatsachen (die familiäre Verbindung des Beschwerdeführers zu seinem Schwager, die Haft und der Tod dieses Schwagers) werden als solche nicht bestritten. Wie das SEM in seiner Ver- nehmlassung jedoch korrekt festgehalten hat, sind diese Dokumente nicht geeignet, die behauptete Reflexverfolgung zu belegen oder eine solche als wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im September 2006 flüchtlings- rechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwie- gend wahrscheinlich darzutun. Er erfüllte im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auch die Vorfälle, die sich in K._______ im Jahr 2015 respektive 2016 zugetragen haben sol- len, lassen nicht auf eine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen schliessen. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerde- ebene erwähnte Verhaftung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Bot-

E-54/2020 Seite 24 schaft in Colombo im Dezember 2019 im Nachgang zur Wahl von Gota- baya Rajapaka und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Beilage

E. 8.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist im September 2006 und somit noch vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 aus Sri Lanka ausgereist. Anschliessend hielt er sich bis April 2011 in Indien und danach bis März 2017 in K._______ auf. Er hat nicht glaubhaft darlegen können, dass er bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren. Der Umstand, dass er seit vielen Jahren landesabwesend ist, sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhält und aus diesem Land zurückgeschafft würde, vermag für sich alleine keine Gefahr bei der Rückreise zu begründen. Auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 oder aus der aktuellen Lage in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. dazu: Urteil des BVGer E-6109/2020 vom 3. August 2022 E. 5.9). Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen.

E. 8.3 Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Aus seinen Darlegungen lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka und die sich seither zugetragenen Ereignisse nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.

E. 9 der Beschwerde; vgl. hierzu auch: Sachverhalt oben, Bst. E.b.) nichts zu ändern, nachdem die entsprechenden Berichte keinerlei persönlichen Be- zug zum Beschwerdeführer aufweisen. Zu prüfen bleibt, ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfol- gung anzunehmen ist. 8. 8.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri- sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu- ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil- politischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Ver- haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri- sikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffen- den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge- schrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wie- deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer ist im September 2006 und somit noch vor Be- endigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 aus Sri Lanka ausgereist. An- schliessend hielt er sich bis April 2011 in Indien und danach bis März 2017

E-54/2020 Seite 25 in K._______ auf. Er hat nicht glaubhaft darlegen können, dass er bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren. Der Umstand, dass er seit vielen Jahren landesabwesend ist, sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhält und aus diesem Land zurück- geschafft würde, vermag für sich alleine keine Gefahr bei der Rückreise zu begründen. Auch die aktuelle – zwar als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Das Bun- desverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 oder aus der aktuellen Lage in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgrup- pen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch die Wahl am

20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. dazu: Urteil des BVGer E-6109/2020 vom 3. August 2022 E. 5.9). Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignis- sen. 8.3 Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausge- setzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Aus seinen Darlegungen lassen sich insgesamt keine An- haltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatis- mus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen vorliegend auch die im Zuge des Re- gierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka und die sich seit- her zugetragenen Ereignisse nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevan- ten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.

E-54/2020 Seite 26

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-54/2020 Seite 27

E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 10.2.3 Die Schwelle zur Anerkennung einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen ist hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsthaften, raschen und unwiederbringli- chen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu wer- den, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Le- benserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193). In einem solchen Fall ist das Wegweisungsvollzugshindernis der Unzulässigkeit nach Art. 83 Abs. 3 AIG erfüllt.

Der Beschwerdeführer trug in der Rechtsmitteleingabe vor, an psychischen Problemen zu leiden (vgl. S. 9). Seinen Angaben in der Replikeingabe vom

4. Februar 2020 zufolge hat er sich bisher nicht um eine psychologische

E-54/2020 Seite 28 Behandlung bemüht und es wurden bis zum damaligen Zeitpunkt keine entsprechenden Behandlungsschritte erfolgt (vgl. S. 3). Gemäss Schreiben der «(…) Psychiatrie R._______» vom 26. März 2021 befinde er sich nun seit dem 31. März 2020 im Ambulatorium in Q._______ in Behandlung und werde medikamentös (mit «[…]») behandelt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I); er leide an einer schwankenden, nachdenklichen, ängstlichen Stimmung und an Alpträumen und sei sozial isoliert. Bei dieser Sachlage ist nicht da- von auszugehen, dass er sich aktuell in einem so schlechten gesundheitli- chen Zustand befindet, dass die Überführung nach Sri Lanka zu einer akuten und rapiden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes füh- ren würde.

E. 10.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwer- deführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten, eine Ge- fährdung abzuleiten. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigen- den Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3089/2022 vom 23. September 2022 E. 9.2.3 mit weiterem Verweis auf D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1). Einem Bericht der Neuen Zür- cher Zeitung (NZZ) zufolge soll die Versorgungslage zwar weiterhin prekär sein, Sri Lanka aber über genügend Devisen verfügen, um die dringends- ten Importe von Treibstoff, Medikamenten und anderen Versorgungsgütern zu bezahlen (vgl. NZZ vom 4. April 2023: «Sri Lanka entgeht dem Kol- laps»). Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

E-54/2020 Seite 29 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. (vgl. E. 10.2.4). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom- men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis- tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungs- gericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" (zum Be- griff: BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1), ausser bei besonders vulnerablen Perso- nen, als zumutbar, sofern die genannten individuellen Zumutbarkeitskrite- rien erfüllt sind (vgl. Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Ur- teil des BVGer E-6912/2019 vom 30. August 2022 E. 11.3.1 mit weiteren Verweisen).

E. 10.3.3 Das SEM hielt hierzu fest, der in M._______ geborene und zuletzt in J._______ (beide in der Nordprovinz gelegen) wohnhafte, junge und al- leinstehende Beschwerdeführer könne sich angesichts seiner Schulbil- dung und seiner bisherigen Berufserfahrung bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine neue Existenz aufbauen. Im Beschwerdeverfahren wird entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen; er verfüge über kein soziales und famili- äres Beziehungsnetz im Heimatland. Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesund- heitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht.

E-54/2020 Seite 30 Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Be- schwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-4556/2017 E. 9.3 vom 14. August 2019 sowie E-2571/2019 vom 18. März 2022 E. 9.3.3), selbst wenn der Zugang angesichts der aktuellen Wirt- schaftskrise erschwert sein dürfte. Entscheidend ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka, auch in der (…)provinz, der Zugang zur medizinischen Behandlung allfälliger psychischer Krankheitsbilder grund- sätzlich offensteht. Wie bereits in E. 10.2.3 festgestellt, kann vorliegend nicht von einer medi- zinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu krankheitsbedingten Wegweisungsvollzugshindernissen ausgegangen werden und der Vollzug ist als zumutbar einzustufen. Zudem besteht die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2; SR 142.312]), so dass bei Bedarf auch eine allenfalls erforderliche Medikamentation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2020 erteilten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung der Kosten jedoch zu verzichten.

E-54/2020 Seite 31

E. 12.2 In der genannten Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2020 wurde Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, Zürich, dem Be- schwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und ihm die Ent- schädigungskonditionen des Bundesverwaltungsgerichts (Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 250.– für anwaltliche Rechtsvertretungen) kommuni- ziert. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein an- gemessener Arbeitsaufwand von 7.2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220. –, Auslagen von Fr. 28.80 sowie Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Unter Mitberücksichtigung des weiteren Vertretungsaufwandes (Eingaben vom 4. Februar 2020 und 26. März 2021) ist dem Rechtsvertre- ter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'930.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-54/2020 Seite 32

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'930.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-54/2020 Urteil vom 2. November 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Mit Eingabe vom 2. Februar 2011 an die Schweizer Botschaft in Colombo (im Nachfolgenden: AmbaCH) reichte die Schwester des Beschwerdeführers unter ihrem damaligen Namen, B._______, (Ledigname: C._______) für sich, ihren damals in Gefängnishaft befindlichen Ehemann D._______ und ihr gemeinsames Kind (...) E._______ ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dieses Auslandverfahren wurde vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM) unter der Verfahrensnummer N (...) geführt. B._______ wurde am 11. April 2011 auf der AmbaCH zu ihren Asylgründen befragt. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2013 ab, wobei die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage gestellt, jedoch deren Asylrelevanz verneint wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4495/2013 vom 1. April 2014 gutgeheissen, worauf B._______ und das Kind am 4. Juni 2014 in die Schweiz einreisten und ein Asylgesuch einreichten. A.b Mit SEM-Verfügung vom 30. Juli 2014 wurde B._______ gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling (originäre Flüchtlingseigenschaft) anerkannt und das Kind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen; beiden wurde Asyl gewährt. Aus den Verfahrensakten N (...) geht hervor, dass die drei vorgenannten Familienmitglieder F._______ im Juli 2008 von der sri-lankischen Polizei wegen angeblicher LTTE-Verbindungen verhaftet worden seien. D._______ (Schwager des Beschwerdeführers) sei beschuldigt worden, Mitglied der «Black Tigers» gewesen zu sein. Nach fast zweijähriger Inhaftierung unter prekären Bedingungen seien B._______ und das Kind im Juni 2010 aus der Gefängnishaft entlassen worden; ihr damaliger Ehemann D._______ habe sich zum fraglichen Zeitpunkt nach wie vor im Gefängnis respektive in Rehabilitationshaft befunden. Es sei nie formell eine Anklage erfolgt. Nach ihrer Haftentlassung sei B._______ regelmässig von Unbekannten zu Hause aufgesucht und zu den Verbindungen ihres damaligen Ehemannes zu den LTTE befragt worden, weil die Behörden diesen für ein prominentes Mitglied der LTTE gehalten hätten. Auch der Sohn sei auf seinem Schulweg regelmässig nach seinem Vater befragt und belästigt worden. B._______ habe sich in der Folge an verschiedene Menschenrechtsorganisationen gewandt und am 2. Februar 2011 bei der AmbaCH in Colombo ein Asylgesuch eingereicht. Im September 2012 habe der damals inhaftierte Ehemann aufgrund von Misshandlungen während der Haft einen Schlaganfall erlitten. B._______ habe sich daraufhin an verschiedene Politiker um Hilfe gewandt, worauf die gesamte Angelegenheit in den Medien publik gemacht worden sei. In der Folge habe sie regelmässig Besuche von angeblichen Mitgliedern der Polizei, des CID (Criminal Investigation Department) und der Geheimdienstarmee erhalten und sei dabei erneut befragt und bedroht worden. Am 14. Mai 2015 sei D._______ an den Folgen der Misshandlungen in der Haft gestorben. Das SEM würdigte die Vorbringen von B._______ als glaubhaft und verwies dabei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2014, in welchem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht angezweifelt worden war. B._______ und ihrem Sohn wurde wegen Reflexverfolgung aufgrund angeblicher LTTE-Verbindungen des Ehemannes/Vaters D._______, wegen ihrer mehrjährigen eigenen Inhaftierung und den anhaltenden Befragungen und Bedrohungen nach der Haftentlassung Asyl erteilt. Für das Weitere wird auf die Akten (...) verwiesen. A.c Dem Beschwerdeführer A._______ respektive seinem Rechtsvertreter wurde am 20. Januar 2020 gestützt auf die eingereichte Einwilligungserklärung vom 27. Dezember 2019 Einsicht in die Verfahrensakten seiner Schwester B._______ gewährt (vgl. Akten N (...) sowie Sachverhalt unten, Bst. E.b). A.d Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten der Schwester B._______ zur Beurteilung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers von Amtes wegen beigezogen. A.e Gemäss Trauungsmitteilung des Zivilstandsamtes G._______ vom 13. August 2021 ist die verwitwete Schwester B._______ am 13. August 2021 eine zweite Ehe eingegangen und trägt seither den Namen H._______ (Ledigname: C._______). II. B. B.a Während ihres vorinstanzlichen Asylverfahrens hat H._______ (ehemals B._______) mehrfach Bezug genommen auf die Asylverfahrensakten ihres Schwagers (Bruders ihres verstorbenen Ehemannes) I._______, geboren (...) (SEM-Verfahrensnummer N [...]), weshalb das Gericht auch diese Verfahrensakten von Amtes wegen für die Beurteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens beigezogen hat. B.b Aus den Asylverfahrensakten von I._______ geht hervor, dass dieser am 13. Januar 2011 ein Asylverfahren aus dem Ausland gestellt und eine Vielzahl von Eingaben an die AmbaCH in Colombo gerichtet hat. Am 14. August 2014 wurde er im Rahmen eines Interviews durch die AmbaCH in Colombo zu seinen Asylgründen angehört. Dieses Asylverfahren aus dem Ausland wurde vom SEM am 16. Juni 2015 zunächst abgelehnt und die Einreise von I._______ in die Schweiz verweigert, worauf dieser mit Eingabe vom 23. Juli 2015 Beschwerde erhob. B.c Am 1. Oktober 2015 reiste I._______ in die Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch. B.d Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4527/2015 vom 5. Oktober 2015 wurde die im Auslandsverfahren N (...) erhobene Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. B.e Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens brachte I._______ unter anderem vor, er stamme aus einer politischen Familie. Er selbst sei 1999 der LTTE beigetreten und habe innerhalb dieser Organisation mehrere militärische Ausbildungen absolviert. Er sei auch mehrmals an der Kampffront eingesetzt worden und habe den Rang eines Lieutenants innegehabt. Drei seiner Brüder seien bei den LTTE gewesen. Sein Bruder D._______ - der erste, inzwischen verstorbene Ehemann von H._______ (ehemals B._______) - sei der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt und für Bombenattentate verantwortlich gemacht worden. Dieser Bruder sei 2008 verhaftet und am 14. Mai 2015 während der Gefängnishaft nach Misshandlungen gestorben. Über diese Vorfälle sei mehrfach in den Medien berichtet worden. Er selbst sei mehrfach zu diesem Bruder D._______ und dessen Ehefrau B._______ behördlich befragt, unter Druck gesetzt und misshandelt worden (vgl. hierzu insbesondere N [...], Akte 34, Seiten 6-8). Er habe auch eine Zeitlang mit seiner Schwägerin B._______ und deren Familie in der Region J._______ gelebt. B.f Das zweite Asylgesuch von I._______ wurde vom SEM am 3. Oktober 2019 gutgeheissen und ihm wurde Asyl erteilt. B.g Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter wurde am 11. Oktober 2022 gestützt auf die eingereichte Einwilligungserklärung vom 29. September 2022 Einsicht in die Verfahrensakten von I._______ gewährt (vgl. Akten N 556 808). III. C. C.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge anfangs September 2006 und gelangte auf dem Seeweg nach Indien, wo er sich bis April 2011 aufhielt. Anschliessend reiste er nach K._______ und stellte dort am 4. April 2011 ein Asylgesuch, welches am 24. Februar 2012 abgelehnt wurde. Anschliessend hielt er sich bis zum 20. März 2017 in der Region von L._______ auf. Am 20. März 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. C.b . Am 22. März 2017 fand seine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 30. September 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. C.c Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens. Er sei in M._______ (Nordprovinz) geboren, sei unverheiratet und habe keine Kinder. Seine Freundin sei in J._______ (Nordprovinz) wohnhaft. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und habe anschliessend in einer (...) und als (...) gearbeitet. Sein Vater habe die Familie früh verlassen. Er sei mit seinen Geschwistern (zwei Brüdern und einer Schwester) bei der Mutter aufgewachsen. Im Jahr 1995 habe die Familie ins Vanni-Gebiet (Nordprovinz) fliehen müssen, wo sie in N._______ und bis 2006 in J._______ gelebt hätten. C.d Zur Begründung seines Asylgesuches trug er vor, sein jüngerer Bruder O._______ (Anmerkung des Gerichts: dieser Name geht aus den Verfahrensakten der Schwester hervor; vgl. Akte B6; Ziffer 3.01) sei im Jahr 2006 mit Freunden spielen gegangen; ein paar dieser Freunde seien ermordet worden. Seit Oktober 2006 sei der Bruder verschollen, was auch zehn bis fünfzehn anderen Jungen in seiner Heimatgegend widerfahren sei. In der Folge seien Sicherheitskräfte mehrmals in ihr Wohnquartier gekommen und hätten nach diesem Bruder gefragt. Seine Schwester B._______ sei wegen diesen Problemen nach Colombo gegangen und habe dort geheiratet. Seine Mutter sei zunächst mit ihm ins Vanni-Gebiet gegangen, um nach dem vermissten Bruder zu suchen; seither sei auch sie verschollen. Er selbst habe auch Angst vor einer Entführung gehabt, weshalb er im September 2006 nach Indien gereist sei, wo er sich bis 2011 aufgehalten habe. Wegen des vermissten Bruders habe die Familie eine Anzeige bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission erstattet. Er habe sich nie politisch betätigt. Seines Wissens sei auch niemand aus seiner Familie politisch aktiv gewesen. Erst nach der Verhaftung seines Schwagers habe er erfahren, dass dieser mit den LTTE zu tun gehabt habe. Das sri-lankische Militär glaube aber, dass er, sein Bruder und sein Cousin LTTE-Sympathisanten seien. Sie hätten aber nie mit den LTTE, mit der Politik oder mit Rebellen zu tun gehabt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe seine Familie Probleme bekommen und habe in der Folge seinen Reisepass vernichtet. In Indien habe er sich illegal aufgehalten. Er habe dort aus den Zeitungen erfahren, dass seine jüngere Schwester B._______, ihr damaliger Ehemann D._______ (sein Schwager) und ihr Kind aufgrund der Zugehörigkeit des Schwagers zur LTTE verhaftet worden seien. Während seines fünfjährigen Aufenthaltes in K._______ habe er eine Morddrohung von einem Freund seines Schwagers D._______ erhalten. Dieser Mann habe ihn nach seiner Schwester und dem Aufenthaltsort ihrer Familie gefragt, worauf er angegeben habe, seit 2006 nichts mehr von dieser gehört zu haben. Der besagte Mann habe ihm mitgeteilt, dass er derjenige gewesen sei, der B._______ und deren Familie denunziert habe, worauf diese inhaftiert worden seien. Wegen der Situation seines Schwagers, welcher Verbindungen zu den LTTE respektive zur von den LTTE abgespalteten Karuna-Gruppierung unterhalten habe, sei auch das Leben des Beschwerdeführers bedroht. Im Juni 2015 respektive 2016 sei er von mehreren Männern der Karuna-Gruppe in K._______ spitalreif geschlagen worden. Er habe sich unter der Identität eines Bekannten in einem Spital in L._______ behandeln lassen. An den Heldentagfeierlichkeiten im Jahr 2016 sei er den genannten Männern wieder begegnet und sie hätten ihn erkannt. Es sei zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Er selbst sei nicht angegriffen worden, aber mehrere Leute seien verletzt worden. C.e Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer die Kopie der Meldung bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» (Ref. No. [...]) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 - eröffnet am 6. Dezember 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die SEM-Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei zumindest die Undurchführbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht:

- die von der Schwester B._______ am 27. Dezember unterzeichnete Einverständniserklärung betreffend Einsicht in ihre Asylverfahrensakten zugunsten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers;

- eine Ausweiskopie der Schwester B._______ (Aufenthaltsbewilligung B);

- eine Haftbestätigung («Detention Attest» des ICRC [Internationales Kommittee des Roten Kreuzes] in Genf vom 1. Juli 2010, in welchem bestätigt wird, dass das ICRC die Schwester B._______ am [...] 2008 während ihrer Haft in Colombo sowie zwischen dem [...] 2008 und dem [...] 2010 während ihrer Haft im P._______ im Colombo-Bezirk besucht habe und die Schwester am [...] 2010 aus der genannten Haftanstalt entlassen worden sei);

- eine Todesbescheinigung (...) betreffend den Schwager D._______ mit Übersetzung, gemäss welcher dieser am 14. Mai 2015 nach Hirnblutungen gestorben ist;

- ein fremdsprachiger Zeitungsartikel (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers den Suizid des Schwagers betreffend),

- zwei Farbfotos (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Foto des Beschwerdeführers mit seinem Schwager respektive Schwester und Schwager);

- mehrere Internetauszüge: o Medienberichte der Neuen Züricher Zeitung [NZZ]:«Sri Lanka tanzt der Schweiz auf der Nase herum» vom 17. Dezember 2019; und: «Schweizer Botschaftsangestellte auf Sri Lanka darf Land nicht verlassen» vom 4. Dezember 2019; o Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Dezember 2019: «Keine Rückführungen nach Sri Lanka»;

- Fürsorgebetätigung der Stadt Q._______ vom 30. Dezember 2019;

- Kostennote des Rechtsvertreters vom 3. Januar 2020. F. Mit Instruktionsverfügungen vom 7. und 9. Januar 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang in der Schweiz abwarten. Zudem wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gutgeheissen, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Beistand eingesetzt und die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Replikeingabe vom 4. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der «(...) Psychiatrie R._______» (R._______) in Q._______ vom 25. Februar 2021 nach. In diesem wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 31. März 2020 im Ambulatorium Q._______ in Behandlung befinde. Beim «psychopathologischen Befund» wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe von täglichem Grübeln, Einschlaf- und Konzentrationsstörungen berichtet. Er werde mit «(...)» behandelt und könne besser durchschlafen. Er habe Angst vor politischen Gegnern und Verfolgern. Im Gespräch seien keine Konzentrationsstörungen ersichtlich und kein Wahn, keine Sinnestäuschung oder Ich-Störung feststellbar. Eine Selbst- und Fremdgefährdung werde verneint. Es bestehe eine soziale Isolation. Er pflege ein wenig telefonischen Kontakt mit seiner Schwester in der Schweiz. Der ausstehende Asylentscheid belaste ihn sehr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im Asylentscheid des SEM wurde den Vorbringen hinsichtlich des Verschwindens des jüngeren Bruders im Jahr 2006 und der behördlichen Suche nach diesem Bruder die Asylrelevanz abgesprochen und die Prüfung von deren Glaubhaftigkeit explizit vorbehalten. Der Grund für das Verschwinden des damals 19-jährigen Bruders und sein tatsächlicher Verbleib seien gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nie eruiert worden. Dieser Bruder habe jedoch nie Verbindungen zu den LTTE gehabt. Die Familie sei zwar zum Bruder befragt, aber nicht weiter behördlich belangt worden, obwohl die Armee regelmässig Kontrollen im Heimatquartier durchgeführt und auch beim Haus der Familie vorgesprochen habe. Diese behördlichen Kontrollen stellten keine Massnahmen dar, die das Leben des Beschwerdeführers in unerträglicher Weise erschwert hätten und als asylbeachtliche Verfolgung einzustufen wären. Auch die Furcht, aufgrund des Verschwindens des Bruders zukünftig von den Behörden selbst belangt zu werden, sei nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer habe nie mit den LTTE zu tun gehabt und sich in Sri Lanka nie politisch engagiert, sondern sich vielmehr auf seine eigene Arbeit konzentriert. Auch seine Familie habe seines Wissens nie mit der Politik zu tun gehabt. Er habe erst später erfahren, dass sein Schwager Transporte für die LTTE durchgeführt habe. Es sei unwahrscheinlich, dass die sri-lankische Armee ein nachhaltiges Interesse an seiner Person, geschweige konkrete Verfolgungsabsichten habe. Nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befragt, habe er lediglich vorgetragen, im Heimatland keine Angehörigen mehr zu haben und es könne ihm vielleicht etwas am Flughafen passieren. Unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1 wurde eine begründete Furcht im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka verneint. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers, der Umstand, dass dieser vor 13 Jahren den Heimatstaat verlassen habe, die fehlenden Reisepapiere und die allfällige Befragung wegen illegaler Ausreise bei der Wiedereinreise reichten gemäss Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Auch das Verschwinden des jüngeren Bruders im Jahr 2006 und die behördlichen Vorsprachen genügten nicht, um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen LTTE-Beziehungen ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. Hieran vermöchten auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa nichts zu ändern. Die geltend gemachten Behelligungen in K._______ im Zusammenhang mit seinem Schwager seien für die Beurteilung des Asylgesuches irrelevant, da sie Vorfälle ausserhalb des Heimatstaates darstellten und keine glaubhaften Hinweise dafür lieferten, dass er auch in Sri Lanka asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte. Die diesbezüglichen Aussagen seien zudem äusserst widersprüchlich, stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen. Seine Schilderungen liessen jegliche subjektive Prägung und persönliche Betroffenheit vermissen und seien nicht nachvollziehbar. Im Weiteren erstaune, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Begegnung mit den Unbekannten trotz angeblicher Todesangst noch mehrere Monate am Wohnort habe bleiben können, ohne erneut belangt zu werden. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Motiv seiner angeblichen Verfolger glaubhaft darzulegen. Es erscheine unverhältnismässig, dass die gesamte Familie wegen der angeblichen Transporttätigkeit seines Schwagers für die LTTE von unbekannten Personen hätte vernichtet und der Beschwerdeführer zehn Jahre später im Ausland dafür hätte belangt werden sollen. Laut seinen Angaben habe er seit 2006 keinen Kontakt mehr zur Schwester und deren Familie gehabt. Hätte sein Schwager tatsächlich eine wichtige Funktion bei den LTTE innegehabt, wäre davon auszugehen, dass dieser in den Jahren nach dem Kriegsende von den sri-lankischen Behörden zur Rechenschaft gezogen respektive rehabilitiert worden wäre. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb unbekannte, in K._______ lebende Männer ihn hätten vernichten sollen. Weiter erstaune, dass die Familie angeblich nichts über die LTTE-Tätigkeit des Schwagers gewusst habe. Allgemein seien die Aussagen des Beschwerdeführers zur Biographie seiner Schwester und seines Schwagers widersprüchlich und schwer nachvollziehbar ausgefallen. Die Vorbringen zu den Geschehnissen in K._______ respektive seine Bedrohung aufgrund der Tätigkeit seines Schwagers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse; diese Prüfung werde jedoch vorbehalten. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf die Gesundheit, die Schulbildung und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers und unter Mitberücksichtigung der Lage in Sri Lanka nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. 3.2 In der Beschwerde wurde vorgetragen, die Personen, die den Beschwerdeführer in K._______ behelligt hätten, seien eventuell der Karuna-Gruppierung, jedenfalls der sri-lankischen Regierung, nahegestanden. Einer dieser Männer habe die Schwester B._______ und deren Ehemann denunziert. Nachdem es am Heldentag im Jahr 2016 zu Angriffen durch die besagte Gruppe gekommen und zahlreiche Tamilen verletzt worden seien, sei er zufällig unverletzt geblieben und in die Schweiz geflohen. Das SEM habe offenbar nicht gemerkt oder die Tatsache übersehen, dass seine Schwester in der Schweiz Asyl erhalten habe. Während ihrer 8-stündigen Anhörung durch die AmbaCH habe die Schwester glaubhaft gemacht, dass sie zusammen mit ihrer Familie (Ehemann und 3-jährigen Kind) festgenommen worden sei wegen des Verdachts, ihr Ehemann habe den LTTE angehört. Bei der Festnahme habe sich der Ehemann selbst mit einer für LTTE-Angehörige gebräuchlichen Gift-Kapsel getötet. Die Schwester und ihr Kind seien zwei Jahre lang in Untersuchungshaft versetzt worden, danach habe eine einjährige Gefängnisstrafe gefolgt. Diese Angaben basierten auf der Erinnerung der Schwester, mit welcher der Rechtsvertreter im Beisein eines Behelfsübersetzers habe sprechen können. Es sei aber von den Angaben in den Verfahrensakten auszugehen. Es sei einem Zufall zu verdanken, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des negativen Asylentscheides an einen Landsmann aus der gleichen Heimatgegend gewandt habe, welcher herumgefragt habe und auf die Schwester des Beschwerdeführers gestossen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz ein extrem zurückgezogenes Leben geführt, aus Todesangst vor den paramilitärischen, regierungsnahen Gruppen in Europa. Er sei psychisch in einem schlechten Zustand, weil er sich täglich vor Attacken oder vor einer Rückschaffung nach K._______ oder Sri Lanka fürchte. Er habe bisher zwei ärztliche Konsultationen wegen dieser Ängste gehabt und werde mit Hilfe seiner Schwester eine Therapie zu erhalten versuchen. Aus Medienberichten sei mittlerweile bekannt geworden, dass Tamilen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, von den heimatlichen Behörden genau beobachtet würden. Die paramilitärischen Gruppen hätten nicht davor zurückgeschreckt, eine Angestellte der Schweizer Botschaft in Colombo im Auftrag der wieder gewählten Regierung zu entführen und zu einem in die Schweiz geflohenen Asylsuchenden zu befragen. Die Tatsache, dass er selbst keine LTTE-Aktivitäten ausgeführt habe und auch sonst nicht politisch aktiv gewesen sei, bedeute nicht, dass er nicht zu Unrecht ins Visier der Behörden geraten und Opfer einer Reflexverfolgung geworden wäre, wenn er nicht rechtzeitig die Flucht ergriffen hätte. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er als naher Angehöriger eines bekannten und bestraften LTTE-Verdächtigten, der kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die Akten seiner Schwester seien offensichtlich nicht beigezogen worden, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden sei. Es werde der Beizug dieser Akten und deren Offenlegung, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme, beantragt. Durch seine Flucht in die Schweiz habe er auch objektive Nachfluchtgründe geschaffen. Er habe nicht gewusst, dass seine Schwester hier lebe und gemäss SEM politisch verfolgt worden sei. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und zumutbar. Er habe in Sri Lanka kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz, was sich auch aus den Verfahrensakten seiner Schwester ergebe. Zudem sei er nicht gesund. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe in seinen beiden Anhörungen nie einen Aufenthalt oder ein Asylverfahren seiner Schwester in der Schweiz geltend gemacht. Da diese nach ihrer (ersten) Heirat einen anderen Namen getragen habe, und der Beschwerdeführer angegeben habe, in der Schweiz über keine Verwandten zu verfügen, sei die Schwester im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) nicht als Angehörige identifiziert worden. Der Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltserstellung werde deshalb zurückgewiesen. Die neu vorgebrachte Verwandtschaft sei nicht geeignet, eine Reflexverfolgung durch die heimatlichen Behörden zu begründen. Der Beschwerdeführer habe bei der Darlegung seiner Gründe für seine Flucht im Jahr 2006 nie eigene Verbindungen zu den LTTE oder eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Seine Fluchtgründe habe er einzig auf das Verschwinden seines jüngeren Bruders und der darauf gründenden Furcht vor einer Entführung zurückgeführt. Es erstaune umso mehr, dass er sich, nachdem er von der Festnahme seiner Schwester und deren Ehemann im Jahr 2007 erfahren habe, nicht weiter nach dem Verlauf von deren Verfahren erkundigt habe. Seine Erklärung, er habe erst nach seinem negativen Asylentscheid Kontakt zu anderen Landsleuten gesucht und sei so auf seine Schwester gestossen, sei schwer nachvollziehbar, nachdem er sich im fraglichen Zeitpunkt bereits zweieinhalb Jahre lang in der Schweiz aufgehalten habe, wo eine grosse tamilische Diaspora lebe. Im Weiteren sei aus den Verfahrensakten der Schwester zu entnehmen, dass ihr Ehemann, welcher der LTTE-Verbindungen beschuldigt worden sei, im Mai 2015 nach siebenjähriger Haft im Gefängnis verstorben sei. Die Schwester sei 2010 nach zweijähriger Haft offiziell entlassen worden, weil sie als unschuldig befunden worden sei, obschon sie danach von Unbekannten erneut bedroht worden sei. Laut den Angaben der Schwester sei der Bruder ihres Ehemannes, rehabilitierter LTTE-Kämpfer, ebenfalls auf freiem Fuss; nach dem Tod seines Bruders sei er zwei Stunden lang vom Geheimdienst befragt worden. Folglich sei die Verfolgung der nächsten Angehörigen - die Schwester und deren Schwager - als abgeschlossen zu bezeichnen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem inzwischen verstorbenen Schwager einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt würde. Die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel vermöchten hieran nichts zu ändern. Im Weiteren bestehe zwischen dem Vorfall auf der Schweizer Botschaft und dem Asylverfahren des Beschwerdeführers kein Zusammenhang. Schliesslich würden in der Beschwerde erstmals gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Diese Darstellung beruhe auf blossen Parteiaussagen und sei mit keinerlei medizinischen Akten belegt. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, es gehe ihm gut. Dem Gesuch um Akteneinsicht in das N-Dossier seiner Schwester wurde gleichzeitig stattgegeben und die Verfahrensakten der Schwester (N [...]) ediert. 3.4 Hierzu replizierte der Beschwerdeführer, das SEM habe inzwischen erkannt, dass es die Akten der Schwester hätte beiziehen müssen. Dieser schwerwiegende Verfahrensfehler könne nicht dadurch geheilt werden, indem das SEM in der Vernehmlassung auf diese Akten näher eingehe. Es sei willkürlich, ihm vorzuwerfen, dass er über das Asylverfahren seiner Schwester in der Schweiz nichts gesagt habe, und gleichzeitig seine Identität und Geschwisterbeziehung nicht in Frage stelle. Wegen der offensichtlich nicht vollständigen Feststellung des Sachverhaltes hätte die Vorinstanz seine Verfügung aufheben müssen. Das SEM habe die Akten bloss rudimentär geprüft und habe in der Folge zu Unrecht auf die Beendigung der Verfolgung der nächsten Angehörigen des Schwagers geschlossen. Wäre die Verfolgung der Schwester nach dem Tod ihres Ehemannes abgeschossen gewesen, hätte das SEM nicht ihre Einreise bewilligt und ihr in der Folge Asyl gewährt. Das SEM habe selbst festgehalten, dass trotz formeller Erklärung der Unschuld der Schwester diese weiterhin bedroht worden sei und zudem tatsachenwidrig festgehalten, dass der Bruder des getöteten Schwagers nicht mehr verfolgt werde, sondern sich in Sri Lanka auf freiem Fuss befinde. Der Genannte habe vielmehr in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und lebe in S._______. Das SEM habe gänzlich ausgeblendet, dass sich die Lage für alle LTTE-Verdächtigten dramatisch verschlechtert habe, und verkannt, dass der Vorfall mit Verfolgung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft Rückschlüsse auf das vorliegende Asylverfahren zulasse. Jene Verfolgung sei auch erfolgt, um an Informationen über einen Asylsuchenden in der Schweiz zu gelangen. Auch die Schwester des Beschwerdeführers sei über die Botschaft in die Schweiz eingereist. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien schliesslich auf die lange, illegale und im Versteckten verbrachte Zeit und die Furcht vor Landsleuten zurückzuführen. Er habe sich deswegen bisher auch nicht um psychologische Behandlung bemüht und es seien keine Behandlungsschritte erfolgt. Berichte würden nachgereicht, sobald sie erhältlich seien.

4. Im Beschwerdeverfahren werden formelle Rügen erhoben, die vorweg zu prüfen sind. 4.1 Es wird die Rüge erhoben, das SEM habe verkannt respektive zu spät beachtet, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalte und Asyl erhalten habe. Der Sachverhalt sei daher unvollständig festgestellt. 4.1.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der BzP und der Anhörung zu seinen Verwandten - im Heimatland und in der Schweiz - befragt (vgl. Akte A7, Ziffern 3.01 und 3.02 sowie Akte 21, insbesondere Fragen 11ff., 21 und 56ff.). Er hat dabei zwar seine Schwester B._______ und deren Familie erwähnt, gab jedoch an, mit deren Familie keinen Kontakt zu haben (vgl. A21, Antwort 11f.) respektive seit 2006 nichts mehr von ihnen gehört zu haben (vgl. A7, Ziffern 2.06, S. 5 Mitte sowie 3.01, S. 6 oben). 4.1.2 Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in der Anhörung geltend gemacht, dass sich seine Schwester in der Schweiz aufhalte und hier um Asyl nachgesucht habe. Er gab vielmehr zur Schwester an, er habe im Jahr 2006 das letzte Mal mit ihr gesprochen; er habe 2008 aus der Zeitung erfahren, dass sie mit ihrer Familie verhaftet worden sei (vgl. A7, Ziffer 3.01, A21, Antworten 12 und 13). Nachdem die Schwester durch ihre Heirat einen anderen Nachnamen trägt und der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, in der Schweiz keine Verwandten zu haben, war das SEM nicht gehalten, entsprechende Abklärungen im ZEMIS vorzunehmen. Der diesbezügliche Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung wurde demnach vom SEM zu Recht zurückgewiesen. 4.2 In der Replik wird analog vorgetragen, das SEM hätte vor Fällung seines Asylentscheides die Verfahrensakten (N [...]) des Schwagers der Schwester beiziehen müssen (vgl. S. 3). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine persönlichen Verfolgungsgründe nie konkret in einen Zusammenhang mit der Verfolgungslage des Schwagers seiner Schwester stellte, war das SEM auch nicht gehalten, vor Fällung seines Asylentscheides diese Verfahrensakten beizuziehen. 4.3 Wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. oben, Bst. A.d und B.a) hervorgeht, hat das Gericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowohl die Verfahrensakten der Schwester als auch diejenigen des Schwagers der Schwester für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beigezogen. Die beantragte Akteneinsicht in die Verfahrensakten seiner Schwester und von deren Schwager wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 respektive am 11. Oktober 2022 gewährt (vgl. oben, Bst. A.c und B.g). Nachdem der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Beschwerdeeingabe seine persönliche Verfolgungssituation auf die Situation seiner Schwester und ihres Schwagers zurückführt, war es dem SEM nicht möglich, sich in der angefochtenen Verfügung zu diesen Aspekten zu äussern. Ein Verfahrensmangel ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. In der Vernehmlassung hat sich das SEM sodann ausführlich zur geltend gemachten Reflexverfolgung geäussert und mit der gebotenen Tiefe begründet, weshalb es das Vorliegen einer solchen verneint. 4.4 Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch das SEM liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb sich die erhobenen Rügen als unberechtigt erweisen. 4.5 Es besteht zusammenfassend keine Veranlassung, aus formellen Gründen die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM zur Neubeurteilung anzuweisen. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE 2010/57 E. 2.4 und 3.2). 5.1.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Dabei kommen in einem solchen Kontext bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-6420/2020 E. 6.3 mit weiteren Verweisen). 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6. Nach Durchsicht der Akten und unter Mitberücksichtigung der beigezogenen Verfahrensakten der Schwester des Beschwerdeführers (H._______, N [...]; vgl. oben: Bst. A) und von deren Schwager (I._______; N [...], vgl. oben: Bst. B) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens in erster Linie damit, dass sein Bruder im Oktober 2006 mit Bekannten zum Spielen gegangen sei, ein paar dieser Bekannten ermordet worden seien und der Bruder seither verschollen sei. Die Behörden hätten diesen Bruder zu Hause bei der Familie gesucht (vgl. Akte A21, Antworten 9, 36, 47-49 und 53). 6.1.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgetragene Furcht, aufgrund des Verschwindens seines jüngeren Bruders belangt zu werden, nicht ausreichend begründet ist. Der Grund für das Verschwinden seines damals 19-jährigen Bruders im Oktober 2006 und sein tatsächlicher Verbleib wurden gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nie eruiert. Nachdem dieser Bruder - wie die übrige Familie - aber keine Verbindungen zu den LTTE unterhalten haben soll (vgl. A21, Antworten 21 und 50), bestehen keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verschwinden auf einen asylbeachtlichen Hintergrund respektive auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen wäre. 6.1.2 Auch der Umstand, dass es sich bei den behördlichen Vorsprachen bei der Familie um blosse Befragungen gehandelt hat und die Familienangehörigen nicht weiter belangt oder behelligt wurden, obwohl die Armee in ihrem Quartier regelmässig Kontrollen durchgeführt haben soll, bestätigt diese Einschätzung. 6.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, er habe sich in Sri Lanka nie politisch engagiert. Er habe sich vielmehr auf seine Arbeit konzentriert. Soweit er wisse, sei auch niemand aus seiner Familie politisch aktiv gewesen; sie hätten nichts mit der Politik oder mit den Rebellen zu tun gehabt (vgl. A21, Antworten 20, 21 und 50). Er habe erst nach der Verhaftung seines Schwagers am 14. Juli 2018 erfahren, dass dieser mit den LTTE zu tun gehabt habe (vgl. A21, Antworten 36 und 39). Er gab auch an, während seines Aufenthaltes in Indien, K._______ und in der Schweiz keine politischen Tätigkeiten entfaltet zu haben (A23, Antwort 31). Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung des SEM zu bestätigen, dass es unwahrscheinlich ist, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte ein nachhaltiges Interesse an seiner Person gehabt oder gar konkrete Verfolgungsabsichten gegen ihn gehegt haben sollen. 6.3 Der Beschwerdeführer hielt sich gemäss eigenen Angaben in der Zeitspanne vom 3./4. September 2006 bis April 2011 in Indien auf (vgl. A7, Ziffer 5.02). Er befand sich somit im Zeitpunkt des Verschwindens seines jüngeren Bruders und der im Anschluss erfolgten behördlichen Vorsprachen bei der Familie - im Oktober 2006 (A21, Antworten 36 und 51) - nicht in Sri Lanka. Deshalb konnte der verschollene Bruder auch nicht den unmittelbaren Anlass für sein Verlassen des Heimatlandes anfangs September 2006 gebildet haben. Er kann auch nicht, wie in der Anhörung angegeben, im Oktober 2006 persönlich und gemeinsam mit seiner Mutter die Anzeige bei der Menschenrechtsorganisation eingereicht haben (vgl. A21, Antwort 36). Die Angaben des Beschwerdeführers bei der Wiedergabe der Ereignisse, insbesondere bezüglich deren chronischer Abfolge, erweisen sich als unzutreffend. Deshalb sind die darauf beruhenden Vorbringen nicht glaubhaft und nicht geeignet, eine drohende Verfolgungssituation zu stützen. 6.4 Wie das SEM einlässlich und nachvollziehbar begründet hat, sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Behelligungen in K._______ widersprüchlich ausgefallen und es muss ihnen darüber hinaus auch die Asylrelevanz abgesprochen werden. 6.4.1 So gab er einerseits divergierende Angaben zur Anzahl der Männer, die ihn bedroht und verletzt haben sollen, zu Protokoll. Seine Schilderungen weisen auch zeitliche Unstimmigkeiten auf: Seinen Angaben in der BzP zufolge soll er im Juni 2015 von drei Personen verletzt worden sein, worauf er noch im gleichen Monat im Spital behandelt worden sei (A7, Ziffer 2.06). Demgegenüber gab er bei der Anhörung an zwei Stellen zu Protokoll, er sei im Juni 2016, also ein Jahr später, von vier oder fünf unbekannten Personen auf seinen Schwager angesprochen worden und dabei schwer verletzt worden (A21, Antworten 36 und 63). 6.4.2 Andererseits war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, konzis einzuordnen, welcher Gruppierung seine Peiniger in K._______ angehört hätten. In der BzP trug er diesbezüglich vor, die Betreffenden würden der regierungsnahen Karuna-Gruppe nahestehen (A7, Ziffer 2.06). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, die Gruppierung nicht gekannt zu haben (A21, Antwort 46 und 67). Gleichzeitig trug er vor, dass diese Männer bei seiner zweiten Begegnung Propaganda für den Märtyrertag betrieben hätten (A21, Antwort 44). Nachdem die regierungsnahe Karuna-Gruppe und die Sympathisanten zugunsten von Märtyrerveranstaltungen sehr gegensätzliche politische Lager darstellen, vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass auch die Ausführungen in der Beschwerde keine diesbezüglich klärenden, aufschlussreichen Angaben enthalten (vgl. S. 4) und die Gruppenzugehörigkeit der Peiniger im Dunkeln belassen (vgl. S. 4). 6.5 Im Weiteren sind auch die Erwägungen des SEM zu bestätigen, wonach nicht nachvollziehbar bleibt, dass die Peiniger den Beschwerdeführer einerseits mit dem Tod bedroht und ihm nach dem Leben hätten trachten wollen und ihm andererseits bei der ersten Begegnung lediglich mit einer Krücke auf den Kopf geschlagen haben sollen und er durch einfaches Wegrennen habe entkommen können. Hätten die Männer das behauptete Interesse an seiner Person gehabt, wäre es diesen mit grosser Wahrscheinlichkeit problemlos möglich gewesen, ihn zu überwältigen. Im Weiteren trifft auch zu, dass unplausibel bleibt, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Begegnung mit den Unbekannten trotz angeblicher Todesangst noch mehrere Monate am gleichen Wohnort hat bleiben können, ohne erneut belangt zu werden. Ferner ist auch die Erwägung des SEM zu bestätigen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Motiv seiner angeblichen Verfolger glaubhaft darzulegen. 6.6 Schliesslich bleibt festzustellen, dass den Vorbringen zu den Ereignissen in K._______ auch die Asylrelevanz abzusprechen ist, da die entsprechenden Behelligungen ausserhalb des Heimatstaates des Beschwerdeführers stattgefunden haben sollen. Hierzu kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Ziffer II/2, S. 5 unten) verwiesen werden. 6.7 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens insgesamt keine Ereignisse vorgetragen, die konkret auf eine ihm drohende asylbeachtliche Verfolgungssituation hindeuten würden.

7. Im Beschwerdeverfahren wird neu das Vorliegen einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Schwester, ihrem Ehemann und ihrem Schwager als Hauptasylgrund geltend gemacht. Namentlich wird vorgetragen, der Schwager habe Transporte für die LTTE vorgenommen und sei diesbezüglich denunziert und verfolgt worden. Die Schwester sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde der Beschwerdeführer als Angehöriger eines bekannten und bestraften LTTE-Verdächtigten, der selbst auch kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, künftig politisch verfolgt (vgl. Ziffer 3, S. 6). 7.1 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). 7.2 Aus den Verfahrensakten seiner Schwester (N [...]) und von deren Schwager (N [...]) gehen keine Umstände hervor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Reflexverfolgungssituation für den Beschwerdeführer schliessen liessen. Im Rahmen der eigenen Anhörungen machte dieser nie explizit geltend, dass er aufgrund der Verhaltensweisen seiner Schwester oder von deren Schwager selbst von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden wäre. Auch in der Beschwerde werden hierzu keine schlüssigen Angaben gemacht, weshalb für den Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung entstanden sein soll. Mit den pauschalen Verweisen auf seine Schwester und deren erweiterte Familie vermag der Beschwerdeführer keine objektiven Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung darzutun. 7.3 Das SEM hat in der Vernehmlassung ausführlich dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung objektiv nicht nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer hat selbst nie Verbindungen zur LTTE geltend gemacht. Er hat bei seinen Befragungen als Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka primär das Verschwinden seines jüngeren Bruders im Oktober 2006 und die sich daraus ergebende Befürchtung, selbst entführt zu werden, angegeben. Er hat bis zum Erhalt des negativen Asylentscheids im Dezember 2019 angeblich keine Kenntnisse von der Inhaftierung seiner Schwester und deren Familie sowie der Flucht seiner Schwester in die Schweiz gehabt. Er beruft sich erstmals in der Rechtsmitteleingabe auf die verwandtschaftliche Verbindung zur Schwester, zu deren Ehemann und deren Schwager und trägt Befürchtungen einer diesbezüglichen Reflexverfolgung vor. Übereinstimmend mit dem SEM bleibt es schwer nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre lang in der Schweiz aufgehalten hat, bis er vom Schicksal seiner Schwester und deren Familie erfahren haben will. Deshalb erscheint auch nicht plausibel, dass er im heutigen Zeitpunkt eine persönliche Verfolgungssituation aus den Erlebnissen seiner erweiterten Verwandten ableitet. 7.4 Auch aufgrund des persönlichen Risikoprofils des Beschwerdeführers muss eine Reflexverfolgung als überwiegend unwahrscheinlich eingestuft werden. 7.4.1 Wie bereits unter E. 6.2 oben festgestellt, weist der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf. Er gab selbst an, sich bisher nie politisch betätigt zu haben, weder in Sri Lanka noch in Indien oder in der Schweiz. Er hat sich weder politisch noch anderweitig exponiert. Vor diesem persönlichen Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte ein nachhaltiges Interesse an seiner Person gehabt oder gar konkrete Verfolgungsabsichten gegen ihn gehegt haben sollen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als Gefahr im Hinblick auf ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus wahrgenommen worden ist oder inskünftig verdächtigt würde. Dies gilt umso mehr, als der Ehemann der Schwester gemäss den Angaben im vorinstanzlichen Verfahren während seiner Gefängnishaft gestorben ist, weshalb eine Reflexverfolgung wegen dieses Schwagers auch aus behördlicher Sicht keinen Sinn machen würde. 7.4.2 Die mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.b.) belegten Tatsachen (die familiäre Verbindung des Beschwerdeführers zu seinem Schwager, die Haft und der Tod dieses Schwagers) werden als solche nicht bestritten. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung jedoch korrekt festgehalten hat, sind diese Dokumente nicht geeignet, die behauptete Reflexverfolgung zu belegen oder eine solche als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. 7.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im September 2006 flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Er erfüllte im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auch die Vorfälle, die sich in K._______ im Jahr 2015 respektive 2016 zugetragen haben sollen, lassen nicht auf eine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen schliessen. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene erwähnte Verhaftung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo im Dezember 2019 im Nachgang zur Wahl von Gotabaya Rajapaka und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Beilage 9 der Beschwerde; vgl. hierzu auch: Sachverhalt oben, Bst. E.b.) nichts zu ändern, nachdem die entsprechenden Berichte keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Zu prüfen bleibt, ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist. 8. 8.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer ist im September 2006 und somit noch vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 aus Sri Lanka ausgereist. Anschliessend hielt er sich bis April 2011 in Indien und danach bis März 2017 in K._______ auf. Er hat nicht glaubhaft darlegen können, dass er bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren. Der Umstand, dass er seit vielen Jahren landesabwesend ist, sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhält und aus diesem Land zurückgeschafft würde, vermag für sich alleine keine Gefahr bei der Rückreise zu begründen. Auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 oder aus der aktuellen Lage in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. dazu: Urteil des BVGer E-6109/2020 vom 3. August 2022 E. 5.9). Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen. 8.3 Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Aus seinen Darlegungen lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka und die sich seither zugetragenen Ereignisse nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 10.2.3 Die Schwelle zur Anerkennung einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen ist hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193). In einem solchen Fall ist das Wegweisungsvollzugshindernis der Unzulässigkeit nach Art. 83 Abs. 3 AIG erfüllt. Der Beschwerdeführer trug in der Rechtsmitteleingabe vor, an psychischen Problemen zu leiden (vgl. S. 9). Seinen Angaben in der Replikeingabe vom 4. Februar 2020 zufolge hat er sich bisher nicht um eine psychologische Behandlung bemüht und es wurden bis zum damaligen Zeitpunkt keine entsprechenden Behandlungsschritte erfolgt (vgl. S. 3). Gemäss Schreiben der «(...) Psychiatrie R._______» vom 26. März 2021 befinde er sich nun seit dem 31. März 2020 im Ambulatorium in Q._______ in Behandlung und werde medikamentös (mit «[...]») behandelt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I); er leide an einer schwankenden, nachdenklichen, ängstlichen Stimmung und an Alpträumen und sei sozial isoliert. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass er sich aktuell in einem so schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, dass die Überführung nach Sri Lanka zu einer akuten und rapiden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. 10.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten, eine Gefährdung abzuleiten. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3089/2022 vom 23. September 2022 E. 9.2.3 mit weiterem Verweis auf D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1). Einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) zufolge soll die Versorgungslage zwar weiterhin prekär sein, Sri Lanka aber über genügend Devisen verfügen, um die dringendsten Importe von Treibstoff, Medikamenten und anderen Versorgungsgütern zu bezahlen (vgl. NZZ vom 4. April 2023: «Sri Lanka entgeht dem Kollaps»). Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. (vgl. E. 10.2.4). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" (zum Begriff: BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1), ausser bei besonders vulnerablen Personen, als zumutbar, sofern die genannten individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind (vgl. Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6912/2019 vom 30. August 2022 E. 11.3.1 mit weiteren Verweisen). 10.3.3 Das SEM hielt hierzu fest, der in M._______ geborene und zuletzt in J._______ (beide in der Nordprovinz gelegen) wohnhafte, junge und alleinstehende Beschwerdeführer könne sich angesichts seiner Schulbildung und seiner bisherigen Berufserfahrung bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine neue Existenz aufbauen. Im Beschwerdeverfahren wird entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen; er verfüge über kein soziales und familiäres Beziehungsnetz im Heimatland. Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-4556/2017 E. 9.3 vom 14. August 2019 sowie E-2571/2019 vom 18. März 2022 E. 9.3.3), selbst wenn der Zugang angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise erschwert sein dürfte. Entscheidend ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka, auch in der (...)provinz, der Zugang zur medizinischen Behandlung allfälliger psychischer Krankheitsbilder grundsätzlich offensteht. Wie bereits in E. 10.2.3 festgestellt, kann vorliegend nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu krankheitsbedingten Wegweisungsvollzugshindernissen ausgegangen werden und der Vollzug ist als zumutbar einzustufen. Zudem besteht die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2; SR 142.312]), so dass bei Bedarf auch eine allenfalls erforderliche Medikamentation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2020 erteilten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung der Kosten jedoch zu verzichten. 12.2 In der genannten Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2020 wurde Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, Zürich, dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und ihm die Entschädigungskonditionen des Bundesverwaltungsgerichts (Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 250.- für anwaltliche Rechtsvertretungen) kommuniziert. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein angemessener Arbeitsaufwand von 7.2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220. -, Auslagen von Fr. 28.80 sowie Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Unter Mitberücksichtigung des weiteren Vertretungsaufwandes (Eingaben vom 4. Februar 2020 und 26. März 2021) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'930.- aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'930.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: