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E-5862/2023

E-5862/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-25 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) stammende sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Eth- nie, reiste am (…) Januar 2022 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zu- gewiesen wurde. Der Vater der Beschwerdeführerin lebt bereits seit (…) 2007 in der Schweiz. Nachdem das SEM sein Asylgesuch im (…) 2007 abgelehnt hatte, wurde er im (…) 2008 aufgrund einer Praxisänderung (allgemein un- zumutbare Lage für Tamilen und Tamilinnen im Norden des Landes) vor- läufig in der Schweiz aufgenommen. Im (…) 2013 wurde ihm auf sein Ge- such hin eine Härtefallbewilligung erteilt. Im (…) 2014 sind die Mutter und die vier jüngeren Geschwister im Rahmen des Familiennachzugs zum Va- ter der Beschwerdeführerin in die Schweiz gezogen. Das Asylgesuch des älteren Bruders der Beschwerdeführerin wies das SEM am (…) 2020 ab, was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1034/2020 vom 11. April 2023 bestätigte. A.b Am 25. Januar 2022 nahm das SEM die Personalien der Beschwerde- führerin auf und führte am 14. Februar 2022 eine erste Anhörung zu den Asylgründen durch. Es wies das Verfahren am 17. Februar 2022 zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zu und führte am 25. Januar 2023 eine ergänzende Anhörung der Beschwerde- führerin durch. Anlässlich der Anhörungen machte die Beschwerdeführerin zusammenfas- send geltend, ihr Grossvater mütterlicherseits sei als möglicher Sympathi- sant der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) noch vor ihrer Geburt in seinem Restaurant getötet worden. Ihr Vater habe das Restaurant über- nommen und die LTTE unterstützt, indem er ihnen Lebensmittel gegeben und Veranstaltungen im Restaurant durchgeführt habe. Er sei ständig be- droht worden und im Jahr 2007 in die Schweiz geflüchtet. Nach seiner Aus- reise hätten ihn die Sicherheitsbehörden immer wieder zu Hause gesucht. Sie selbst habe in B._______ die Primarschule sowie anschliessend in C._______ eine Frauenschule besucht und das (…)-Level absolviert. Im Jahr 2011 habe sie (…) studiert und oft Privatunterricht gehabt. Sie sei häufig mit Klassenkameraden an der Bushaltestelle vor ihrem Haus

E-5862/2023 Seite 3 gestanden. Dort sei sie immer wieder von einem Mann angesprochen wor- den, der sich als ein Freund ihres Vaters ausgegeben habe. Er habe des- sen Telefonnummer verlangt und erklärt, dieser könne ohne Probleme nach Sri Lanka zurückkehren. Gemäss ihren Angaben in der zweiten An- hörung vom 25. Januar 2023 habe dieser Mann sie ausserdem bei einer Begegnung im Bus gewürgt. Nachdem ihr ihre Mutter erklärt habe, dieser sei vom CID (Criminal Investigation Department) und sie solle ihm daher keine Auskunft geben, habe sie Angst bekommen und sei nach C._______, zu einem Onkel ihrer Mutter, gezogen. Im (…) 2013 hätten sie und ihr Bruder an Versammlungen der TNA (Tamil National Alliance) teilgenommen und diese bei Wahlen unterstützt. Im (…) 2013 sei ihr Bruder verschleppt worden. Sie habe nach einigen Tagen er- fahren, dass er beim CID sei, und zusammen mit ihrer Mutter nach fünf Tagen seine Freilassung erreicht. Im (…) 2014 habe sie an einer LTTE- Kundgebung in D._______ teilgenommen. Am (…) 2014 hätten CID-Be- amte sie und ihren Bruder mitgenommen und zu ihrem Aufenthalt in D._______ befragt. Dabei sei ihr Bruder tätlich angegriffen worden. Im (…) 2015 und (…) 2016 habe sie letztmals an Kundgebungen teilgenommen. Am (…) 2017 hätten fünf Beamte sie und ihren Bruder in die CID-Büros gebracht. Sie selber sei etwa zwei Stunden zur Reise ihrer Mutter in die Schweiz befragt worden und noch in derselben Nacht freigelassen worden, ihr Bruder sei jedoch verschwunden. Sie habe zusammen mit ihrer Tante zunächst erfolglos bei der Polizei interveniert. Beim CID habe sie den Mann erkannt, der sie an der Bushaltestelle belästigt habe. Dieser habe sie auf ihre Familie, insbesondere auf ihren Vater, angesprochen, ihre Identitäts- karte beschlagnahmt und versprochen, ihr Bruder werde in zwei Tagen frei- gelassen. Ihre Identitätskarte habe sie wegen Fluchtgefahr nicht zurücker- halten. Ihr Bruder sei spitalreif geschlagen und dann freigelassen worden. Daraufhin sei sie mit ihrem Bruder zu einer verwandten Person in E._______ gezogen. In dieser Zeit sei sie bei der Tante oft von CID-Beam- ten gesucht worden. Im (…) 2017 seien sie und ihr Bruder nach F._______ gegangen und dann am (…) 2018 nach G._______ geflogen. Am Flugha- fen in F._______ seien sie intensiv verhört worden. Im (…) 2019 sei sie ohne ihren Bruder nach Sri Lanka zurückgekehrt und erneut am Flughafen intensiv befragt worden, unter anderem auch über ihren Bruder. Sie habe daraufhin in F._______ gelebt. Im (…) 2019 sei sie mit einer (…) Familie nach G._______ zurückgekehrt und habe dort in einem (…) als (…) gearbeitet. Ende 2021 sei sie von

E-5862/2023 Seite 4 G._______ aus mit gefälschten Papieren in die Schweiz geflogen. In der Schweiz habe ihre Tante sie informiert, dass sie immer noch gesucht werde. Sie befürchte, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka getötet würde wie damals ihr Grossvater. Sie reichte ihre Geburtsurkunde mitsamt deutscher Übersetzung sowie eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den vorinstanzlichen Akten. A.c Mit Asylentscheid vom 25. September 2023 (eröffnet am 27. Septem- ber 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz, den Wegweisungsvollzug sowie die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten an. Zur Begründung führte es im Asylpunkt hauptsächlich an, das in Sri Lanka Vorgefallene sei nicht von ausreichender Intensität, so dass die Furcht vor zukünftiger Verfolgung unbegründet sei. Es wies aus- serdem darauf hin, dass es das Asylgesuch des Bruders der Beschwerde- führerin ebenfalls wegen fehlender Intensität der Verfolgung sowie fehlen- der begründeter Furcht abgelehnt habe, obwohl dieser deutlich schwerwie- gendere Nachteile und politische Aktivitäten als sie geltend gemacht habe. B. B.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch MLaw Anna Kuhn, H._______, mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefoch- tene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und das SEM sei anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache im entsprechenden Umfang zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die angefoch- tene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der mandatierten Rechtsvertreterin zu ge- währen.

E-5862/2023 Seite 5 Der Beschwerde legte sie eine Vertretungsvollmacht im Original, eine Ko- pie des Asylentscheids vom 25. September 2023, eine Kopie eines Zertifi- kats «telc» vom 1. August 2023 (Sprachdiplom Deutsch) sowie eine Für- sorgebestätigung im Original bei. B.b Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2023 bestätigte die Instruk- tionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass die Be- schwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. B.c Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2023 stellte die Instruktions- richterin fest, dass die Beschwerdeführerin die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung nicht angefochten habe, womit die vom SEM verfügte Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung als solche in Rechtskraft getreten seien, und erklärte, die Beschwerdefüh- rerin dürfe (definitiv) den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Anna Kuhn, H._______, als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig räumte sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, die von ihr erwähnten Arztberichte des Hausarztes sowie der Psychiaterin beizubringen, und forderte sie auf, die sie behandelnden (Fach-)Arztpersonen gegenüber den Bundesbehör- den von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. B.d Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht das unterzeichnete Formular «Entbin- dung von der ärztlichen Schweigepflicht» vom 4. November 2023 (im Ori- ginal), einen hausärztlichen Bericht vom (…) 2023 (in Kopie) sowie zwei Referenzschreiben vom (…) und (…) 2023 (beide in Kopie) ein und er- suchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines psychiatrischen Be- richts, was ihr am 6. Dezember 2023 bewilligt wurde. B.e Am 5. Januar 2024 legte die Beschwerdeführerin – innert zweiter Fris- terstreckung – ein von ihrem Hausarzt unterzeichnetes Überweisungsfor- mular «Anordnung zur Psychologischen Psychotherapie» sowie verschie- dene E-Mail-Kontakte mit diesem ins Recht. B.f Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, den sie bisher behandelnden Hausarzt anzu- weisen, sie an eine Psychologin oder Psychiaterin zu überweisen, und

E-5862/2023 Seite 6 reichte weitere E-Mail-Kontakte mit diesem sowie zwei Versicherungsbe- stätigungen der ORS-Gruppe ein. B.g Am 23. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundes- verwaltungsgericht schliesslich einen Bericht der Sprechstunde für Schlaf- störungen vom (…) 2024 (in Kopie) sowie ein Zertifikat B1 des Goethe-Instituts vom 7. Februar 2024 ein und erklärte, sie halte nicht mehr an ihrem mit Eingabe vom 12. Januar 2024 gestellten Antrag fest, ihren Hausarzt zur Vornahme der Überweisung anzuhalten. Sie ersuche jedoch, mit der Entscheidfindung bis zur Nachreichung eines psychiatrischen Arzt- berichts zuzuwarten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-5862/2023 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde ausschliesslich die Dis- positivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 25. September 2023 und damit die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung angefochten. Nicht angefochten hat sie hinge- gen die Dispositivziffern 2, 3 und 6. Sie hat hierzu in der Beschwerdebe- gründung Ziff. II.4 Bst. c (auf S. 8 oben) explizit festgehalten, sie bestreite nicht mehr, dass ihre Verfolgung vor der Ausreise noch nicht von flücht- lingsrelevanter Intensität gewesen sei. Hingegen drohe ihr aus heutiger Sicht aufgrund ihrer Ausreise bei einer allfälligen Rückkehr eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung als «Returnee». Unter diesen Umständen beschränkt sich die nachfolgende Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat. Hingegen sind – wie bereits mit Instruktionsverfügung vom 2. Novem- ber 2023 festgestellt – die Dispositivziffern 2, 3 und 6 (Ablehnung des Asyl- gesuchs, Anordnung der Wegweisung sowie Aushändigung der editions- pflichtigen Akten) unangefochten in Rechtskraft erwachsen und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die angefochtene Verfügung genüge nicht den Anfor- derungen an die Begründungsdichte von ablehnenden Asylentscheiden, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen.

E. 4.1 Gemäss Art. 29. Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Dieser verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflich- tung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne

E-5862/2023 Seite 8 müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m. w. H.). Welchen Anforderungen die Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteile des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3; A-1239/2012 vom

18. Dezember 2013 E. 4.2).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge der Verletzung der Be- gründungspflicht damit, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung die Art und Weise der Verfolgung durch den CID-Beamten an der Bushaltestelle ohne eine entsprechende Begründung als wenig realistisch bezeichnet habe. Ausserdem rügt sie, die Begründung der Vorinstanz sei mangelhaft, indem diese festgehalten habe, die Glaubhaftigkeit der Vor- bringen müsse nicht geprüft werden, obschon sie die Glaubhaftigkeit tat- sächlich bemängelt habe. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht mit den Risikofaktoren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts auseinandergesetzt, sondern sich mit dem «lapidaren Hinweis» begnügt, es seien aufgrund der Aktenlage keine Risikofaktoren ersichtlich.

E. 4.3 Vorliegend ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Asylentscheid einlässlich damit be- gründet, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle in Sri Lanka nicht von ausreichender Intensität seien, um die Flüchtlingsei- genschaft zu begründen. Bei den darüber hinaus geäusserten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich somit lediglich um eine zusätzliche Begründung zur Untermauerung des ablehnenden Entscheids. Die Vorinstanz hat diesbezüglich immerhin auf die entsprechenden Passagen in den beiden Anhörungsprotokollen sowie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Angriff des CID-Be- amten an der Erstbefragung nicht erwähnt habe, verwiesen. Da es sich bei den von der Vorinstanz geäusserten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin damit nicht um einen für den Entscheid wesentlichen Punkt gehandelt hat, war die Vorinstanz diesbezüglich nicht zu einer detaillierteren Begründung verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch die Feststellung des SEM, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlings-

E-5862/2023 Seite 9 eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, so dass ihre Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse, nicht zu beanstanden. Wie soeben dargelegt, hat das SEM in der Hauptsache die Asylrelevanz der Vorbringen verneint und aus diesem Grund (zu Recht) keine vertiefte Prü- fung der Glaubhaftigkeit vorgenommen. Schliesslich hat sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Risikofaktoren ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bloss auf einen kurzen Hinweis, dass aufgrund der Aktenlage keine Risikofaktoren ersichtlich seien, beschränkt. Vielmehr hat sie sich in der angefochtenen Verfügung auf eineinhalb Seiten mit den Risikofaktoren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Akten auseinandergesetzt (vgl. E. 5.2 hier- nach). Ob die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung zutreffend war, ist hingegen eine materielle Rechtsfrage und wird im Nachfolgenden vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen sein.

E. 5 Nachdem die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegwei- sung in Rechtskraft getreten sind (vgl. E. 3 hiervor), bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht verneint hat, dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufgrund von Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu be- fürchten hat.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Ri- sikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen hat es als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Ent- scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be- jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber hat es das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land als schwach risikobegründende Faktoren eingestuft. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene

E-5862/2023 Seite 10 kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkeh- rer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaf- tung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Aus- land regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka ihre Gültigkeit.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2023 in Würdigung der Risikofaktoren im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewe- sen zu sein. Vielmehr sei sie bis 2019 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch zehn Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten da- mit kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Be- hörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersicht- lich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich re- levanter Weise verfolgt werden sollte. Sie habe auch nicht glaubhaft ma- chen können, dass sie wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters asyl- relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Sein Asylgesuch sei zu- dem im Jahr 2007 mangels Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen abgelehnt worden. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Den Akten seien auch keine Hin- weise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation der Be- schwerdeführerin durch die neuesten politischen Veränderungen in Sri Lanka zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründe- ten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit bestehe kein be- gründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich in ihrer Rechtsmittelein- gabe ausführen, sie sei zweimal auf den CID-Posten mitgenommen und

E-5862/2023 Seite 11 verhört worden, wobei es gemäss Vorinstanz um Informationsgewinne hin- sichtlich den LTTE gegangen sei. Hätte sie in keiner irgendwie gearteten Beziehung zu den LTTE gestanden, wäre sie nicht mitgenommen worden. Ihr Vater wie auch ihr Bruder hätten die LTTE unterstützt. Auch sei sie in Verbindungen zu Personen der TNA, die den LTTE nahegestanden hätten, gestanden. Zudem verfüge sie nicht über gültige Reisepapiere und würde deshalb bei einer Einreise nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden ge- raten. Es träfen damit ein starker und ein schwacher Risikofaktor auf sie zu. Darüber hinaus sei sie eine alleinstehende Frau und als solche der Ge- fahr sexueller Übergriffe durch Behördenmitglieder ausgesetzt. Damit sei insgesamt festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsyIG aus heutiger Sicht erfülle.

E. 5.4 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass die Beschwerde- führerin keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihr vermuten lassen. So steht aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass die Beschwerdeführe- rin keine eigenen Verbindungen zu den LTTE aufweist. Auch erscheint auf- grund der Angaben der Beschwerdeführerin zu den beiden Befragungen durch das CID von (…) 2014 und (…) 2017 die Feststellung der Vorinstanz nachvollziehbar, wonach das Interesse des CID in erster Linie anderen gegolten haben müsse und es sich von der Beschwerdeführerin offenbar einen Informationsgewinn erhofft habe. Nachdem die Vorinstanz diese beiden Befragungen von (…) 2014 und (…) 2017 in der angefochte- nen Verfügung als nicht von ausreichender Intensität zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eingestuft hat, was die Beschwerdeführerin auf Be- schwerdeebene zu Recht nicht mehr in Frage stellt (vgl. E. 3 Abs. 2 hier- vor), kommt diesen auch im Zusammenhang mit den Risikofaktoren keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Das durch die Beschwerdeführerin vor über zehn Jahren betätigte, verhältnismässig niederschwellige Engage- ment für die TNA im (…) 2013 sowie ihre Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen erscheint ebenfalls nicht geeignet, sie als missliebige Op- positionelle ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. Dass die Be- schwerdeführerin bisher nicht im Fokus der sri-lankischen Behörden stand, zeigt sich auch dadurch, dass sie nach eigenen Angaben mehrfach prob- lemlos über den Flughafen F._______ habe ein- und ausreisen können (so sei sie am (…) 2018 mit ihrem Bruder zusammen nach G._______ ausge- reist, im (…) 2019 alleine nach F._______ zurückgekehrt und im (…) 2019 erneut nach G._______ ausgereist). Die Beschwerdeführerin hat schliess- lich nicht vorgebracht, seit ihrer Ausreise aus der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen zu sein.

E-5862/2023 Seite 12 Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente stellt sodann lediglich ein schwacher risikobegründender Faktor dar, welcher für sich alleine genom- men keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begrün- den vermag. Weitere Risikofaktoren sind nicht aktenkundig. Alleine aus ih- rer tamilischen Ethnie, der mittlerweile rund (…)jährigen Landesabwesen- heit und dem rund (…)jährigen Aufenthalt in der Schweiz kann die Be- schwerdeführerin ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Dass die Beschwerdeführerin eine unverheiratete junge Frau ist, begrün- det sodann entgegen ihrer Auffassung noch keine ausreichend konkrete Gefahr, sexuellen Übergriffen durch Behördenmitglieder ausgesetzt zu sein, nachdem sie einerseits von (…) 2017 bis (…) 2018 zusammen mit ihrem Bruder sowie von (…) bis (…) 2018 alleine in Sri Lanka gelebt hat, ohne dass die Behörden ein Interesse an ihr gezeigt hätten und sie ande- rerseits in Sri Lanka verschiedene Verwandte hat (zum Beispiel einen On- kel ihrer Mutter in C._______, eine Tante mütterlicherseits in B._______ und ihr älterer Bruder, dessen Wegweisung aus der Schweiz bereits voll- zogen wurde; zu ihrem familiären Beziehungsnetz in Sri Lanka, vgl. auch E. 7.3.6 Abs. 2 hiernach), bei/mit denen sie in Sri Lanka wohnen könnte. Insgesamt ist damit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die be- strebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht auf das Fehlen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ver- neint.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-5862/2023 Seite 13

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 [Anm.: gemäss den Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin handle es sich dabei um den Sohn der Cousine der Grossmutter; vgl. act. 17/40, F. 1.17.05]) verfügt sie darüber hinaus über ein tragfähiges fa- miliäres Beziehungsnetz, das sie bereits in der Vergangenheit mehrfach unterstützt hatte und sie auch in Zukunft bei ihrer Wiedereingliederung in Sri Lanka unterstützen kann. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall von ihrer in der Schweiz lebenden Kern- familie finanzielle Unterstützung erhalten wird. Es ist damit in Berücksich- tigung sämtlicher wesentlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch in Berücksichtigung der zur- zeit in Teilen Sri Lankas herrschenden Wirtschaftskrise, zumal diese die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 11.3.3).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Für das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in

E-5862/2023 Seite 14 den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Ebenso wenig lassen konkrete Hinweise darauf schliessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Back- ground Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre.

E. 7.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg- weisungsvollzug nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht unzu- lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Feb- ruar 2023 E. 10.1.2.3 und Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus- zugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom

19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesver- waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Wie vorangehend festge- stellt, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr aus denselben Gründen eine menschen- rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

E-5862/2023 Seite 15 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen.

E. 7.3.2 Auch erweist sich gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbeson- dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet- zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua- tion) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-54/2020 vom 2. November 2023 E. 10.3.2 m.w.H.).

E. 7.3.3 Die Vorinstanz hat diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2019 in C._______ gelebt. Sie habe eine gute Ausbildung bis zur Universi- tätsstufe und mache nicht geltend, sie habe je existenzielle Probleme ge- habt. Ihre Familie lebe in der Schweiz und könne sie unterstützen. Ihr Bru- der müsse die Schweiz ebenfalls verlassen. Ausserdem habe sie zahlrei- che Verwandte in Sri Lanka, die sie unterstützen könnten.

E. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe als Voll- zugshindernisgründe geltend, sie sei als eine junge alleinstehende Frau aufgrund der Verbindungen zu den LTTE und zur TNA in Sri Lanka der dauernden Gefahr ausgesetzt, (sexuelle) Übergriffe von Behörden und da- mit Menschenrechtsverletzungen zu erleiden. Ihre gesamte Familie, abge- sehen von einem Bruder, lebe in der Schweiz und sie verfüge daher ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz in Sri Lanka nicht über ein tragfähiges soziales Netz. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihr schlecht. Sie leide an psychischen Beeinträchtigungen und warte auf einen Termin bei einer (…). Sie werde einen Bericht ihres Hausarztes nachreichen.

E. 7.3.5 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres Hausarztes vom (…) 2023 beim Bundesverwaltungs- gericht ein. In diesem hat Dr. med. I._______, Facharzt für (…), die

E-5862/2023 Seite 16 Diagnosen einer (…), einer (…) sowie einer (…), mehr links als rechts, ge- stellt und ihr hierfür als Dauermedikation zwei Vitaminpräparate (…) und für den Akutfall ein Vitamin (…)-Präparat, mehrere (…), verschiedene Mit- tel gegen (…), ein starkes (…) sowie ein (…) verordnet. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zu (…) neige. Sie komme häufig in die Hausarzt- praxis wegen einer Vielzahl von Situationen, von denen viele medizinisch nicht relevant seien. Deshalb liege eine (…) Komponente im klinischen Ver- lauf vor. Sie könnte gut in das Spektrum einer Patientin mit einer (…) pas- sen. Einen psychiatrischen Bericht hat die Beschwerdeführerin – trotz der ent- sprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwi- schenverfügung vom 2. November 2023 – innert zweifach erstreckter Frist nicht nachgereicht.

E. 7.3.6 Die heute (…)-jährige Beschwerdeführerin scheint gemäss den vor- handenen Unterlagen (mangels in physischer oder psychischer Hinsicht festgestellter ernsthafter Befunde) gesund zu sein. So ist erfahrungsge- mäss davon auszugehen, dass die im Hausarztbericht von November 2023 festgestellte (…) mittlerweile auskuriert ist. Die vom Hausarzt diagnosti- zierte (…) impliziert ferner, dass bei der Beschwerdeführerin gerade keine ernsthafte somatische oder psychische Erkrankung vorliegt. Bei dem vom Hausarzt festgestellten (…) handelt es sich offensichtlich ebenfalls nicht um eine schwerwiegende Erkrankung. Dasselbe gilt für die «langjährige (…)», aufgrund welcher der Hausarzt die Beschwerdeführerin der Sprech- stunde für (…) zugewiesen habe (vgl. Bericht […] vom […] 2024). Selbst wenn bei der Beschwerdeführerin eine (…) vorliegen sollte, wie dies der Hausarzt (fachfremd) als möglich bezeichnet hat, würde eine solche dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Daran ändert auch die im Hausarztbericht enthaltene Auflistung von Medikamenten, welche die Beschwerdeführerin im Akutfall einnehmen könne, nichts, da Vitaminpräparate, Schmerz- und Schlafmittel zur medizi- nischen Grundversorgung gehören und daher – im Bedarfsfall – auch in Sri Lanka erhältlich sind. Das zur Behandlung von psychischen Störungen wie Schizophrenie oder Psychosen zugelassene Arzneimittel (…), welches der Hausarzt der Beschwerdeführerin – ohne eine entsprechende fachärzt- lich gestellte Diagnose – für den Akutfall verschrieben hat, ist sodann in Sri Lanka nachweislich verfügbar (vgl. öffentlicher Bericht des SEM, Bern- Wabern, «Focus Sri Lanka Gesundheitswesen: Psychiatrische Versor- gung» vom 14. April 2023; abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch > asien-nahost > lka; zuletzt abgerufen am 6. März 2024).

E-5862/2023 Seite 17 Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über eine gute Schulbil- dung sowie über fundierte Fremdsprachenkenntnisse (vgl. die im vorlie- genden Beschwerdeverfahren eingereichten Sprachdiplome). Sie hat (…) studiert (vgl. Anhörungsprotokoll in act. 1121625-6/11, zu F. 37 auf S. 5) sowie Berufserfahrungen gesammelt, nachdem sie in G._______ in einem (…) als (…) gearbeitet hat (vgl. Anhörungsprotokoll in act. 1121625-6/11, zu F. 47 auf S. 9). Vor ihrer Ausreise hat sie bereits seit (…) 2014 während mehrerer Jahre ohne den Grossteil ihrer Kernfamilie in Sri Lanka gelebt, vorerst zusammen mit ihrem älteren Bruder bei Verwandten sowie von (…) bis (…) 2019 alleine in F._______. Mit ihrem mittlerweile wieder in Sri Lanka lebenden älteren Bruder, einer Tante mütterlicherseits in B._______ (vgl. Anhörungsprotokoll in act. 1121625-6/11, zu F. 32 auf S. 5), dem Onkel ihrer Mutter in C._______ (vgl. Anhörungsprotokoll in act. 1121625-6/11, zu F. 37 auf S. 6) und einer weiteren verwandten Person in E._______ (vgl. Anhörungsprotokoll in act. 1121625-6/11, zu F. 38 auf S.

E. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-5862/2023 Seite 18

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Novem- ber 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu ent- nehmen sind, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 9.2 Da der Beschwerdeführerin mit derselben Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, hat das Bundesverwal- tungsgericht der eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Anna Kuhn, H._______, ein Honorar auszurichten (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). MLaw Anna Kuhn hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu schätzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des für nichtanwaltliche Vertreter geltenden Stundensatzes von (maximal) Fr. 150.–, des Verfahrensaus- gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint ein Honorar von Fr. 1’250.– (inkl. Auslagen) angemessen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5862/2023 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Anna Kuhn, (…), wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'250.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5862/2023 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) stammende sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, reiste am (...) Januar 2022 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen wurde. Der Vater der Beschwerdeführerin lebt bereits seit (...) 2007 in der Schweiz. Nachdem das SEM sein Asylgesuch im (...) 2007 abgelehnt hatte, wurde er im (...) 2008 aufgrund einer Praxisänderung (allgemein unzumutbare Lage für Tamilen und Tamilinnen im Norden des Landes) vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Im (...) 2013 wurde ihm auf sein Gesuch hin eine Härtefallbewilligung erteilt. Im (...) 2014 sind die Mutter und die vier jüngeren Geschwister im Rahmen des Familiennachzugs zum Vater der Beschwerdeführerin in die Schweiz gezogen. Das Asylgesuch des älteren Bruders der Beschwerdeführerin wies das SEM am (...) 2020 ab, was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1034/2020 vom 11. April 2023 bestätigte. A.b Am 25. Januar 2022 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf und führte am 14. Februar 2022 eine erste Anhörung zu den Asylgründen durch. Es wies das Verfahren am 17. Februar 2022 zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zu und führte am 25. Januar 2023 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Anlässlich der Anhörungen machte die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, ihr Grossvater mütterlicherseits sei als möglicher Sympathisant der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) noch vor ihrer Geburt in seinem Restaurant getötet worden. Ihr Vater habe das Restaurant übernommen und die LTTE unterstützt, indem er ihnen Lebensmittel gegeben und Veranstaltungen im Restaurant durchgeführt habe. Er sei ständig bedroht worden und im Jahr 2007 in die Schweiz geflüchtet. Nach seiner Ausreise hätten ihn die Sicherheitsbehörden immer wieder zu Hause gesucht. Sie selbst habe in B._______ die Primarschule sowie anschliessend in C._______ eine Frauenschule besucht und das (...)-Level absolviert. Im Jahr 2011 habe sie (...) studiert und oft Privatunterricht gehabt. Sie sei häufig mit Klassenkameraden an der Bushaltestelle vor ihrem Haus gestanden. Dort sei sie immer wieder von einem Mann angesprochen worden, der sich als ein Freund ihres Vaters ausgegeben habe. Er habe dessen Telefonnummer verlangt und erklärt, dieser könne ohne Probleme nach Sri Lanka zurückkehren. Gemäss ihren Angaben in der zweiten Anhörung vom 25. Januar 2023 habe dieser Mann sie ausserdem bei einer Begegnung im Bus gewürgt. Nachdem ihr ihre Mutter erklärt habe, dieser sei vom CID (Criminal Investigation Department) und sie solle ihm daher keine Auskunft geben, habe sie Angst bekommen und sei nach C._______, zu einem Onkel ihrer Mutter, gezogen. Im (...) 2013 hätten sie und ihr Bruder an Versammlungen der TNA (Tamil National Alliance) teilgenommen und diese bei Wahlen unterstützt. Im (...) 2013 sei ihr Bruder verschleppt worden. Sie habe nach einigen Tagen erfahren, dass er beim CID sei, und zusammen mit ihrer Mutter nach fünf Tagen seine Freilassung erreicht. Im (...) 2014 habe sie an einer LTTE-Kundgebung in D._______ teilgenommen. Am (...) 2014 hätten CID-Beamte sie und ihren Bruder mitgenommen und zu ihrem Aufenthalt in D._______ befragt. Dabei sei ihr Bruder tätlich angegriffen worden. Im (...) 2015 und (...) 2016 habe sie letztmals an Kundgebungen teilgenommen. Am (...) 2017 hätten fünf Beamte sie und ihren Bruder in die CID-Büros gebracht. Sie selber sei etwa zwei Stunden zur Reise ihrer Mutter in die Schweiz befragt worden und noch in derselben Nacht freigelassen worden, ihr Bruder sei jedoch verschwunden. Sie habe zusammen mit ihrer Tante zunächst erfolglos bei der Polizei interveniert. Beim CID habe sie den Mann erkannt, der sie an der Bushaltestelle belästigt habe. Dieser habe sie auf ihre Familie, insbesondere auf ihren Vater, angesprochen, ihre Identitätskarte beschlagnahmt und versprochen, ihr Bruder werde in zwei Tagen freigelassen. Ihre Identitätskarte habe sie wegen Fluchtgefahr nicht zurückerhalten. Ihr Bruder sei spitalreif geschlagen und dann freigelassen worden. Daraufhin sei sie mit ihrem Bruder zu einer verwandten Person in E._______ gezogen. In dieser Zeit sei sie bei der Tante oft von CID-Beamten gesucht worden. Im (...) 2017 seien sie und ihr Bruder nach F._______ gegangen und dann am (...) 2018 nach G._______ geflogen. Am Flughafen in F._______ seien sie intensiv verhört worden. Im (...) 2019 sei sie ohne ihren Bruder nach Sri Lanka zurückgekehrt und erneut am Flughafen intensiv befragt worden, unter anderem auch über ihren Bruder. Sie habe daraufhin in F._______ gelebt. Im (...) 2019 sei sie mit einer (...) Familie nach G._______ zurückgekehrt und habe dort in einem (...) als (...) gearbeitet. Ende 2021 sei sie von G._______ aus mit gefälschten Papieren in die Schweiz geflogen. In der Schweiz habe ihre Tante sie informiert, dass sie immer noch gesucht werde. Sie befürchte, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka getötet würde wie damals ihr Grossvater. Sie reichte ihre Geburtsurkunde mitsamt deutscher Übersetzung sowie eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den vorinstanzlichen Akten. A.c Mit Asylentscheid vom 25. September 2023 (eröffnet am 27. September 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz, den Wegweisungsvollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an. Zur Begründung führte es im Asylpunkt hauptsächlich an, das in Sri Lanka Vorgefallene sei nicht von ausreichender Intensität, so dass die Furcht vor zukünftiger Verfolgung unbegründet sei. Es wies ausserdem darauf hin, dass es das Asylgesuch des Bruders der Beschwerdeführerin ebenfalls wegen fehlender Intensität der Verfolgung sowie fehlender begründeter Furcht abgelehnt habe, obwohl dieser deutlich schwerwiegendere Nachteile und politische Aktivitäten als sie geltend gemacht habe. B. B.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch MLaw Anna Kuhn, H._______, mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und das SEM sei anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache im entsprechenden Umfang zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der mandatierten Rechtsvertreterin zu gewähren. Der Beschwerde legte sie eine Vertretungsvollmacht im Original, eine Kopie des Asylentscheids vom 25. September 2023, eine Kopie eines Zertifikats «telc» vom 1. August 2023 (Sprachdiplom Deutsch) sowie eine Fürsorgebestätigung im Original bei. B.b Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. B.c Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung nicht angefochten habe, womit die vom SEM verfügte Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung als solche in Rechtskraft getreten seien, und erklärte, die Beschwerdeführerin dürfe (definitiv) den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Anna Kuhn, H._______, als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig räumte sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, die von ihr erwähnten Arztberichte des Hausarztes sowie der Psychiaterin beizubringen, und forderte sie auf, die sie behandelnden (Fach-)Arztpersonen gegenüber den Bundesbehörden von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. B.d Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht das unterzeichnete Formular «Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht» vom 4. November 2023 (im Original), einen hausärztlichen Bericht vom (...) 2023 (in Kopie) sowie zwei Referenzschreiben vom (...) und (...) 2023 (beide in Kopie) ein und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts, was ihr am 6. Dezember 2023 bewilligt wurde. B.e Am 5. Januar 2024 legte die Beschwerdeführerin - innert zweiter Fristerstreckung - ein von ihrem Hausarzt unterzeichnetes Überweisungsformular «Anordnung zur Psychologischen Psychotherapie» sowie verschiedene E-Mail-Kontakte mit diesem ins Recht. B.f Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, den sie bisher behandelnden Hausarzt anzuweisen, sie an eine Psychologin oder Psychiaterin zu überweisen, und reichte weitere E-Mail-Kontakte mit diesem sowie zwei Versicherungsbestätigungen der ORS-Gruppe ein. B.g Am 23. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht schliesslich einen Bericht der Sprechstunde für Schlafstörungen vom (...) 2024 (in Kopie) sowie ein Zertifikat B1 des Goethe-Instituts vom 7. Februar 2024 ein und erklärte, sie halte nicht mehr an ihrem mit Eingabe vom 12. Januar 2024 gestellten Antrag fest, ihren Hausarzt zur Vornahme der Überweisung anzuhalten. Sie ersuche jedoch, mit der Entscheidfindung bis zur Nachreichung eines psychiatrischen Arztberichts zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde ausschliesslich die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 25. September 2023 und damit die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung angefochten. Nicht angefochten hat sie hingegen die Dispositivziffern 2, 3 und 6. Sie hat hierzu in der Beschwerdebegründung Ziff. II.4 Bst. c (auf S. 8 oben) explizit festgehalten, sie bestreite nicht mehr, dass ihre Verfolgung vor der Ausreise noch nicht von flüchtlingsrelevanter Intensität gewesen sei. Hingegen drohe ihr aus heutiger Sicht aufgrund ihrer Ausreise bei einer allfälligen Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung als «Returnee». Unter diesen Umständen beschränkt sich die nachfolgende Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat. Hingegen sind - wie bereits mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2023 festgestellt - die Dispositivziffern 2, 3 und 6 (Ablehnung des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung sowie Aushändigung der editionspflichtigen Akten) unangefochten in Rechtskraft erwachsen und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die angefochtene Verfügung genüge nicht den Anforderungen an die Begründungsdichte von ablehnenden Asylentscheiden, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 4.1 Gemäss Art. 29. Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Dieser verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m. w. H.). Welchen Anforderungen die Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteile des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3; A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge der Verletzung der Begründungspflicht damit, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Art und Weise der Verfolgung durch den CID-Beamten an der Bushaltestelle ohne eine entsprechende Begründung als wenig realistisch bezeichnet habe. Ausserdem rügt sie, die Begründung der Vorinstanz sei mangelhaft, indem diese festgehalten habe, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen müsse nicht geprüft werden, obschon sie die Glaubhaftigkeit tatsächlich bemängelt habe. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht mit den Risikofaktoren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt, sondern sich mit dem «lapidaren Hinweis» begnügt, es seien aufgrund der Aktenlage keine Risikofaktoren ersichtlich. 4.3 Vorliegend ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Asylentscheid einlässlich damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle in Sri Lanka nicht von ausreichender Intensität seien, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei den darüber hinaus geäusserten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich somit lediglich um eine zusätzliche Begründung zur Untermauerung des ablehnenden Entscheids. Die Vorinstanz hat diesbezüglich immerhin auf die entsprechenden Passagen in den beiden Anhörungsprotokollen sowie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Angriff des CID-Beamten an der Erstbefragung nicht erwähnt habe, verwiesen. Da es sich bei den von der Vorinstanz geäusserten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin damit nicht um einen für den Entscheid wesentlichen Punkt gehandelt hat, war die Vorinstanz diesbezüglich nicht zu einer detaillierteren Begründung verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch die Feststellung des SEM, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, so dass ihre Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse, nicht zu beanstanden. Wie soeben dargelegt, hat das SEM in der Hauptsache die Asylrelevanz der Vorbringen verneint und aus diesem Grund (zu Recht) keine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit vorgenommen. Schliesslich hat sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Risikofaktoren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bloss auf einen kurzen Hinweis, dass aufgrund der Aktenlage keine Risikofaktoren ersichtlich seien, beschränkt. Vielmehr hat sie sich in der angefochtenen Verfügung auf eineinhalb Seiten mit den Risikofaktoren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Akten auseinandergesetzt (vgl. E. 5.2 hiernach). Ob die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung zutreffend war, ist hingegen eine materielle Rechtsfrage und wird im Nachfolgenden vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen sein.

5. Nachdem die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft getreten sind (vgl. E. 3 hiervor), bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht verneint hat, dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufgrund von Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen hat es als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber hat es das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land als schwach risikobegründende Faktoren eingestuft. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka ihre Gültigkeit. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2023 in Würdigung der Risikofaktoren im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis 2019 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch zehn Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten damit kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Sie habe auch nicht glaubhaft machen können, dass sie wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Sein Asylgesuch sei zudem im Jahr 2007 mangels Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt worden. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin durch die neuesten politischen Veränderungen in Sri Lanka zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.3 Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich in ihrer Rechtsmitteleingabe ausführen, sie sei zweimal auf den CID-Posten mitgenommen und verhört worden, wobei es gemäss Vorinstanz um Informationsgewinne hinsichtlich den LTTE gegangen sei. Hätte sie in keiner irgendwie gearteten Beziehung zu den LTTE gestanden, wäre sie nicht mitgenommen worden. Ihr Vater wie auch ihr Bruder hätten die LTTE unterstützt. Auch sei sie in Verbindungen zu Personen der TNA, die den LTTE nahegestanden hätten, gestanden. Zudem verfüge sie nicht über gültige Reisepapiere und würde deshalb bei einer Einreise nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten. Es träfen damit ein starker und ein schwacher Risikofaktor auf sie zu. Darüber hinaus sei sie eine alleinstehende Frau und als solche der Gefahr sexueller Übergriffe durch Behördenmitglieder ausgesetzt. Damit sei insgesamt festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsyIG aus heutiger Sicht erfülle. 5.4 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihr vermuten lassen. So steht aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Verbindungen zu den LTTE aufweist. Auch erscheint aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu den beiden Befragungen durch das CID von (...) 2014 und (...) 2017 die Feststellung der Vorinstanz nachvollziehbar, wonach das Interesse des CID in erster Linie anderen gegolten haben müsse und es sich von der Beschwerdeführerin offenbar einen Informationsgewinn erhofft habe. Nachdem die Vorinstanz diese beiden Befragungen von (...) 2014 und (...) 2017 in der angefochtenen Verfügung als nicht von ausreichender Intensität zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eingestuft hat, was die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zu Recht nicht mehr in Frage stellt (vgl. E. 3 Abs. 2 hiervor), kommt diesen auch im Zusammenhang mit den Risikofaktoren keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Das durch die Beschwerdeführerin vor über zehn Jahren betätigte, verhältnismässig niederschwellige Engagement für die TNA im (...) 2013 sowie ihre Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen erscheint ebenfalls nicht geeignet, sie als missliebige Oppositionelle ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. Dass die Beschwerdeführerin bisher nicht im Fokus der sri-lankischen Behörden stand, zeigt sich auch dadurch, dass sie nach eigenen Angaben mehrfach problemlos über den Flughafen F._______ habe ein- und ausreisen können (so sei sie am (...) 2018 mit ihrem Bruder zusammen nach G._______ ausgereist, im (...) 2019 alleine nach F._______ zurückgekehrt und im (...) 2019 erneut nach G._______ ausgereist). Die Beschwerdeführerin hat schliesslich nicht vorgebracht, seit ihrer Ausreise aus der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente stellt sodann lediglich ein schwacher risikobegründender Faktor dar, welcher für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermag. Weitere Risikofaktoren sind nicht aktenkundig. Alleine aus ihrer tamilischen Ethnie, der mittlerweile rund (...)jährigen Landesabwesenheit und dem rund (...)jährigen Aufenthalt in der Schweiz kann die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Dass die Beschwerdeführerin eine unverheiratete junge Frau ist, begründet sodann entgegen ihrer Auffassung noch keine ausreichend konkrete Gefahr, sexuellen Übergriffen durch Behördenmitglieder ausgesetzt zu sein, nachdem sie einerseits von (...) 2017 bis (...) 2018 zusammen mit ihrem Bruder sowie von (...) bis (...) 2018 alleine in Sri Lanka gelebt hat, ohne dass die Behörden ein Interesse an ihr gezeigt hätten und sie andererseits in Sri Lanka verschiedene Verwandte hat (zum Beispiel einen Onkel ihrer Mutter in C._______, eine Tante mütterlicherseits in B._______ und ihr älterer Bruder, dessen Wegweisung aus der Schweiz bereits vollzogen wurde; zu ihrem familiären Beziehungsnetz in Sri Lanka, vgl. auch E. 7.3.6 Abs. 2 hiernach), bei/mit denen sie in Sri Lanka wohnen könnte. Insgesamt ist damit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht auf das Fehlen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Für das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ebenso wenig lassen konkrete Hinweise darauf schliessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. 7.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 und Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Wie vorangehend festgestellt, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. 7.3.2 Auch erweist sich gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-54/2020 vom 2. November 2023 E. 10.3.2 m.w.H.). 7.3.3 Die Vorinstanz hat diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2019 in C._______ gelebt. Sie habe eine gute Ausbildung bis zur Universitätsstufe und mache nicht geltend, sie habe je existenzielle Probleme gehabt. Ihre Familie lebe in der Schweiz und könne sie unterstützen. Ihr Bruder müsse die Schweiz ebenfalls verlassen. Ausserdem habe sie zahlreiche Verwandte in Sri Lanka, die sie unterstützen könnten. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe als Vollzugshindernisgründe geltend, sie sei als eine junge alleinstehende Frau aufgrund der Verbindungen zu den LTTE und zur TNA in Sri Lanka der dauernden Gefahr ausgesetzt, (sexuelle) Übergriffe von Behörden und damit Menschenrechtsverletzungen zu erleiden. Ihre gesamte Familie, abgesehen von einem Bruder, lebe in der Schweiz und sie verfüge daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Sri Lanka nicht über ein tragfähiges soziales Netz. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihr schlecht. Sie leide an psychischen Beeinträchtigungen und warte auf einen Termin bei einer (...). Sie werde einen Bericht ihres Hausarztes nachreichen. 7.3.5 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres Hausarztes vom (...) 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem hat Dr. med. I._______, Facharzt für (...), die Diagnosen einer (...), einer (...) sowie einer (...), mehr links als rechts, gestellt und ihr hierfür als Dauermedikation zwei Vitaminpräparate (...) und für den Akutfall ein Vitamin (...)-Präparat, mehrere (...), verschiedene Mittel gegen (...), ein starkes (...) sowie ein (...) verordnet. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zu (...) neige. Sie komme häufig in die Hausarztpraxis wegen einer Vielzahl von Situationen, von denen viele medizinisch nicht relevant seien. Deshalb liege eine (...) Komponente im klinischen Verlauf vor. Sie könnte gut in das Spektrum einer Patientin mit einer (...) passen. Einen psychiatrischen Bericht hat die Beschwerdeführerin - trotz der entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom 2. November 2023 - innert zweifach erstreckter Frist nicht nachgereicht. 7.3.6 Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin scheint gemäss den vorhandenen Unterlagen (mangels in physischer oder psychischer Hinsicht festgestellter ernsthafter Befunde) gesund zu sein. So ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die im Hausarztbericht von November 2023 festgestellte (...) mittlerweile auskuriert ist. Die vom Hausarzt diagnostizierte (...) impliziert ferner, dass bei der Beschwerdeführerin gerade keine ernsthafte somatische oder psychische Erkrankung vorliegt. Bei dem vom Hausarzt festgestellten (...) handelt es sich offensichtlich ebenfalls nicht um eine schwerwiegende Erkrankung. Dasselbe gilt für die «langjährige (...)», aufgrund welcher der Hausarzt die Beschwerdeführerin der Sprechstunde für (...) zugewiesen habe (vgl. Bericht [...] vom [...] 2024). Selbst wenn bei der Beschwerdeführerin eine (...) vorliegen sollte, wie dies der Hausarzt (fachfremd) als möglich bezeichnet hat, würde eine solche dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Daran ändert auch die im Hausarztbericht enthaltene Auflistung von Medikamenten, welche die Beschwerdeführerin im Akutfall einnehmen könne, nichts, da Vitaminpräparate, Schmerz- und Schlafmittel zur medizinischen Grundversorgung gehören und daher - im Bedarfsfall - auch in Sri Lanka erhältlich sind. Das zur Behandlung von psychischen Störungen wie Schizophrenie oder Psychosen zugelassene Arzneimittel (...), welches der Hausarzt der Beschwerdeführerin - ohne eine entsprechende fachärztlich gestellte Diagnose - für den Akutfall verschrieben hat, ist sodann in Sri Lanka nachweislich verfügbar (vgl. öffentlicher Bericht des SEM, Bern-Wabern, «Focus Sri Lanka Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung» vom 14. April 2023; abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch > asien-nahost > lka; zuletzt abgerufen am 6. März 2024). Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über eine gute Schulbildung sowie über fundierte Fremdsprachenkenntnisse (vgl. die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Sprachdiplome). Sie hat (...) studiert (vgl. Anhörungsprotokoll in act. 1121625-6/11, zu F. 37 auf S. 5) sowie Berufserfahrungen gesammelt, nachdem sie in G._______ in einem (...) als (...) gearbeitet hat (vgl. Anhörungsprotokoll in act. 1121625-6/11, zu F. 47 auf S. 9). Vor ihrer Ausreise hat sie bereits seit (...) 2014 während mehrerer Jahre ohne den Grossteil ihrer Kernfamilie in Sri Lanka gelebt, vorerst zusammen mit ihrem älteren Bruder bei Verwandten sowie von (...) bis (...) 2019 alleine in F._______. Mit ihrem mittlerweile wieder in Sri Lanka lebenden älteren Bruder, einer Tante mütterlicherseits in B._______ (vgl. Anhörungsprotokoll in act. 1121625-6/11, zu F. 32 auf S. 5), dem Onkel ihrer Mutter in C._______ (vgl. Anhörungsprotokoll in act. 1121625-6/11, zu F. 37 auf S. 6) und einer weiteren verwandten Person in E._______ (vgl. Anhörungsprotokoll in act. 1121625-6/11, zu F. 38 auf S. 7 [Anm.: gemäss den Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin handle es sich dabei um den Sohn der Cousine der Grossmutter; vgl. act. 17/40, F. 1.17.05]) verfügt sie darüber hinaus über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das sie bereits in der Vergangenheit mehrfach unterstützt hatte und sie auch in Zukunft bei ihrer Wiedereingliederung in Sri Lanka unterstützen kann. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall von ihrer in der Schweiz lebenden Kernfamilie finanzielle Unterstützung erhalten wird. Es ist damit in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch in Berücksichtigung der zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschenden Wirtschaftskrise, zumal diese die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 11.3.3). 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Da der Beschwerdeführerin mit derselben Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht der eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Anna Kuhn, H._______, ein Honorar auszurichten (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). MLaw Anna Kuhn hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu schätzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des für nichtanwaltliche Vertreter geltenden Stundensatzes von (maximal) Fr. 150.-, des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint ein Honorar von Fr. 1'250.- (inkl. Auslagen) angemessen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Anna Kuhn, (...), wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'250.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: