Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 29. März 2023 um Asyl in der Schweiz. Dem Gesuch legte er Kopien seines Wählerausweises 2020, einer Liste der Kandidaten seiner Partei, der Adresse des sri-lankischen Anwalts, 15 Fotos der Wahlkampagne, diverser Flugblätter der Wahlkampagne und den Briefumschlag aus Sri Lanka bei. B. Mit Vollmacht vom 3. April 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zuge- wiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ in C._______ ihr Mandat an. C. C.a Am 9. Mai 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.b Der ledige Beschwerdeführer führte zu seiner Biographie im Wesentli- chen aus, dass er in D._______ (Ostprovinz) geboren sei und bis zu seiner Ausreise im September 2022 dort im familieneigenen Haus gelebt habe. 2002 habe er das A-Level abgeschlossen und im Anschluss eine zweijäh- rige Ausbildung in (...) absolviert sowie (...)kenntnisse erworben. Nach Ab- schluss seiner Ausbildung habe er bis zu seiner Ausreise im Geschäft sei- nes Vaters gearbeitet und gleichzeitig (...) vertrieben. Bezüglich seiner Asylgründe brachte er zusammenfassend vor, dass er 2020 als Mitglied für die TNA (The Tamil National Alliance) kandidiert und für seine Kandidatur Propaganda betrieben habe. Dabei sei er unter anderem in (...) aufgetre- ten. Anlässlich eines solchen Auftritts vom 4. Juli 2022 seien plötzlich vier Personen auf Motorrädern aufgetaucht und hätten ihm vorgeworfen, die Veranstaltung ohne Bewilligung durchzuführen. Während der anschlies- senden Auseinandersetzung sei er angegriffen und mit einer Waffe bedroht worden. Einer der vier Motorradfahrer habe in die Luft geschlossen und verlangt, dass er die Kampagne beende. Aufgrund dieser Bedrohung habe er seine Kandidatur zurückgezogen. Im Rahmen der polizeilichen Ermitt- lungen habe er zwei Jahre später eine telefonische Vorladung im Zusam- menhang mit diesem Vorfall erhalten. Obwohl er eine schriftliche Vorladung verlangt habe, sei ihm diese verweigert worden. Am darauffolgenden Tag hätten ihn zwei Personen vergeblich zu Hause sowie im Geschäft seines Bruders gesucht. Nach einer erneuten mündlichen Vorladung habe er den Familienanwalt kontaktiert, welcher trotz wiederholter Nachfragen bei der
D-6513/2025 Seite 3 Polizei keine Auskunft zu den Vorladungen erhalten und ihm schliesslich geraten habe, nicht auf dem Polizeiposten zu erscheinen. Ungefähr eine Woche später seien diese unbekannten Personen respektive Polizisten er- neut bei seinem Bruder erschienen und hätten diesen und den Anwalt ver- bal bedroht. Deshalb habe er sich einige Wochen bei einem Freund ver- steckt. In dieser Zeitspanne hätten die Unbekannten zuhause auch seine Mutter bedroht. Nach seiner Ausreise Mitte 2023 sei er mehrmals bei sei- nen Schwestern gesucht worden. D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erwei- terten Verfahren zugeteilt. Gleichentags wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. E. E.a Am 22. Mai 2023 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nie- der. E.b Am 14. Juni 2023 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle des Kantons ihr Mandat an und legte eine Vollmacht vom 6. Juni 2023 bei. F. Am 16. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Personal- ausweises und seines Führerausweises ein. G. G.a Am 26. August 2024 und am 21. Januar 2025 fanden ergänzende An- hörungen zu den Asylgründen statt. G.b Darin präzisierte der Beschwerdeführer seine bereits dargelegten Fluchtgründe und ergänzte insbesondere, dass seine jüngere Schwester – aufgrund von Problemen wegen ihm – ebenfalls habe ausreisen müssen. H. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weg- gewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
D-6513/2025 Seite 4 I. I.a Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 27. August 2025 die Ver- fügung des SEM vom 25. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, die Anerkennung als Flücht- ling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit res- pektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. I.b Der Beschwerde legte er Kopien einer Vollmacht vom 13. August 2025, der angefochtenen Verfügung des SEM, eines Schreibens des Justice of Peace Whole Island vom 22. August 2025, eines Schreibens des Rechts- anwalts F._______ vom 25. August 2025, eines Schreibens des Eheman- nes seiner Schwester vom 27. August 2025 inklusive Beilagen, eines Schreibens von ihm (dem Beschwerdeführer), einer Terminkarte der Med- base E._______ vom 26. März 2025, einer Verordnung zur Physiotherapie vom 25. Februar 2025, eines Patientenformulars und eines Berichts der Medbase vom 21. Februar 2025 sowie die bereits eingereichten Kopien seiner Wahlunterlagen und Wahlplakate mit deutscher Übersetzung und diverser Fotos seiner öffentlichen Auftritte bei. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufge- fordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. J.b Am 30. Oktober 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zuguns- ten der Gerichtskasse eingezahlt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-6513/2025 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül- tig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 30. Oktober 2025 fristgerecht bei der Ge- richtskasse ein. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend um eine solche handelt, ist das Urteil nur summarisch zu be- gründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
D-6513/2025 Seite 6 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen bezie- hungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeterweise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden dro- hen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung mit der fehlen- den Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgung des Beschwerdeführers. Es sei zu bezweifeln, dass es lediglich aufgrund seiner Kandidatur bei den Wahlen 2020 zu einem solch massiven Überfall auf ihn gekommen sei. Überdies habe er die in Aussicht gestellten Medienberichte über diesen Vorfall, in denen er angeblich namentlich erwähnt worden sei, nie einge- reicht. Ebenfalls unglaubhaft sei seine Schilderung, dass erst zwei Jahre nach diesem Vorfall – und zwar gegen ihn und nicht gegen die Täter – ermittelt worden sein solle. Seine Darstellung, wonach seinem Anwalt in Sri Lanka keine behördlichen Auskünfte gegeben worden seien, erscheine ebenso fraglich wie der Umstand, dass Personen im Zusammenhang mit diesem Verfahren verschwunden sein sollen. Realitätsfremd erscheine fer- ner, dass er einzig wegen seiner Wahlkandidatur und aufgrund dieses Vor- falls im (...) gesucht worden sein solle. Er habe ausserdem keine Angaben zur Identität der Verfolger tätigen können. Insgesamt erschienen seine Schilderungen unsubstanziiert sowie äusserst pauschal und würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
D-6513/2025 Seite 7 genügen. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei somit ebenfalls zu ver- neinen. Weder eine allfällige illegale Ausreise aus dem Heimatland und eine mögliche diesbezügliche Befragung bei der Einreise noch seine Kan- didatur für die Wahlen 2020 würden zur Annahme führen, dass er bei sei- ner Einreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sein würde. Ausserdem gebe es zum aktuellen Zeitpunkt keinen Anlass zur An- nahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des neuen Präsidenten Anura Kumara Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er in Sri Lanka nachweislich für einen politischen Parteiposten kandidiert, an zahl- reichen Wahlkampagnen teilgenommen und dabei die sri-lankische Regie- rung öffentlichkeitswirksam kritisiert habe, weshalb er von den heimatli- chen Behörden verfolgt werde. Der zuständige Friedensrichter des Justice of Peace for the Whole Island und der Familienanwalt hätten in ihren Schreiben festgehalten, dass er im Zusammenhang mit seiner Kandidatur regelmässig belästigt sowie teilweise sogar mit dem Tod bedroht worden sei. Im selben Schreiben habe der Richter – eine unabhängige Person – bestätigt, dass nach wie vor eine Verfolgungsgefahr für ihn bestehe. Dem Schreiben des Ehemannes seiner Schwester sei zu entnehmen, dass sie beide ebenfalls das Land hätten verlassen müssen. Dem Vorhalt, wonach er den in Aussicht gestellten Medienbericht nicht eingereicht habe, sei zu entgegnen, dass der Bericht vom Radiosender «Sakthi FM» sowie vom Fernsehsender «News 1st TV» ausgestrahlt worden sei und sich das Be- schaffen dieses Berichts als schwierig erweise. Sofern das Gericht jedoch an diesem Vorfall im (...) zweifle, könne das Einholen des Berichts beim Fernsehsender beantragt werden. Er werde weiterhin durch die heimatli- chen Behörden unter Druck gesetzt, weil er sich öffentlich kritisch gegen- über der Regierung sowie der singhalesischen Bevölkerung geäussert habe und die Befürchtung nach weiteren politischen Aktivitäten bestehe. Ausserdem habe sein Anwalt glaubhaft bestätigt, dass sich die Polizei ge- weigert habe, eine Anzeige gegen unbekannt aufzunehmen und ihm ent- sprechende Auskünfte zu geben. Da die Behörden seinen Fall lediglich konstruiert hätten, liege auch keine schriftliche Vorladung vor. Vielmehr werde mit dem behördlichen Vorgehen verhindert, dass sein politischer Einfluss nach einer erfolgreichen Wahl ausgeweitet werde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sich die Gefährdungssituation nicht beruhigt; der Friedensrichter habe in seinem Schreiben vom August 2025 seine ak- tuelle Gefährdung bestätigt. Schliesslich sei bezüglich der Glaubhaftig- keitsprüfung zu berücksichtigen, dass er sich verständlicherweise nach
D-6513/2025 Seite 8 einiger Zeit nicht mehr an alle Details, wie etwa an genaue Daten, erinnern könne. Ausserdem habe eine ergänzende Anhörung wegen seiner kon- stanten Kopfschmerzen abgebrochen werden müssen; anlässlich einer weiteren habe er über ständigen Schwindel und Kopfschmerzen geklagt, was die Aussagequalität zusätzlich beeinträchtigt habe.
E. 6.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer Verfü- gung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Hierzu ist auf die ausführliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A35/10 S. 3-5). Zwar sind seine politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Kandidatur 2020 nicht zu bezwei- feln. Hingegen erweisen sich seine Schilderungen zum Überfall vom 4. Juli 2020 als unsubstanziiert und es ist ihm nicht gelungen, konkrete Schilde- rungen zum Ablauf und insbesondere zu den am Übergriff beteiligten Per- sonen darzulegen. Ferner erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden erst zwei Jahre nach dem behaupteten Überfall Ermittlungen eingeleitet und zudem ihn als Opfer beschuldigt haben sollen. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang kein Verfolgungsmotiv infolge politischen Enga- gements erkennbar, zumal er angegeben hat, sich nach dem Vorfall aus der Politik zurückgezogen zu haben. Ebenso unglaubhaft erweist sich der Umstand, dass er als Opfer aufgrund der gegen ihn gerichteten Todesdro- hungen und Bedrohungen mittels einer Waffe nicht persönlich Anzeige bei der Polizei erstattet hat. Aus den drei auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben, die alle erst im August 2025 verfasst wurden, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr sind diese als Gefälligkeitsschrei- ben ohne wesentlichen Beweiswert zu qualifizieren. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, als dass die inhaltlichen Angaben dieser Schreiben wesentlich von den Ausführungen des Beschwerdeführers während seiner Anhörungen abweichen. Seine Argumente, wonach er sich aufgrund Kopf- schmerzen und Schwindels während der ergänzenden Anhörung nicht hin- reichend auf die Fragen habe konzentrieren können, sind ungeeignet, die mangelnde Substanziiertheit seiner Schilderungen zu rechtfertigen und än- dern – auch bei Wahrunterstellung – nichts an der Einschätzung, dass es diesen Vorbringen an aktueller und hinreichender Intensität an eine flücht- lingsbeachtliche Verfolgung fehlt.
D-6513/2025 Seite 9
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG).
E. 8.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie in der angefochtenen Verfügung zu- treffend bemerkt wurde – nicht anwendbar.
E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
D-6513/2025 Seite 10 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124−127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Ebenso wenig lassen konkrete Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr aus einem euro- päischen Land nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass- nahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.5.3 m.w.H.).
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ist im Mai 2009 zu Ende ge- gangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt. Im September 2024 wurde Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt. Die Parlamentswahl von Mitte November 2024 beendete die Ära des umstrittenen Rajapaksa-Clans sowie des dem alten politischen Regime angehörigen Präsidenten Ranil Wickremesinghe. Aktu- ell ist noch nicht absehbar, wie sich die jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkeh- rende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte.
E. 8.4.3 In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz und in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar sei, wenn
D-6513/2025 Seite 11 bestimmte individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte anhaltende Wirtschaftslage und Finanzkrise grundsätzlich nichts zu ändern, da diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung tangieren (vgl. Urteile des BVGer D-2920/2020 vom 27. Mai 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; E-5862/2023 vom 25. März 2024 E. 7.3.2 sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1).
E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer gab an, bis zu seiner Ausreise im September 2022 in der Ostprovinz in D._______ mit seiner Mutter sowie seinen unver- heirateten Geschwistern im familieneigenen Wohnhaus gelebt zu haben. Die Familie sei im Besitz weiterer Ländereien und er sei Eigentümer der Hälfte eines grossen Stücks Land. Weiter bezeichnete er die finanzielle Si- tuation der Familie als gut (vgl. SEM-Akte A14/13 F6-10, F20, F37). Zu- sammen mit seinem Schulabschluss des A-Levels, der anschliessend ab- solvierten Ausbildung im Bereich (...) sowie in (...) und der mehrjährigen Berufserfahrung als (...) und Geschäftsführer im familieneigenen (...) wird ihm eine erneute berufliche und finanzielle Reintegration nicht schwerfallen (vgl. SEM-Akte A14/13 F12-21). Vor diesem Hintergrund ist davon auszu- gehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein funktionierendes familiäres und soziales Netzwerk wird zurückgreifen können, das ihm bei Bedarf auch hilfreich zur Seite stehen wird. Da auch seine Wohnsituation als gesichert erscheint, ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 8.4.5 Auch aus medizinischer Sicht erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung nach Sri Lanka als zumutbar. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt auf eine medizinische Behandlung – eine (...) wurde letztmals am 25. Februar 2025 verordnet – oder auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen wäre. Die im Rah- men seiner Anhörungen geltend gemachten Beschwerden – namentlich (...), seit etwa Juni 2024 bestehende (...) sowie (...) (vgl. SEM-Akten A14/13 F63–65; A29/5 F10–14; A33/15 F4–9) – begründen keine medizinische Notlage im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Auch eine allenfalls erforderliche psychologische Therapie ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts, zumal auch in Sri Lanka gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen verfügbar sind (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2, S. 30).
D-6513/2025 Seite 12
E. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 30. Ok- tober 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
D-6513/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6513/2025 Urteil vom 9. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 / N (...), Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 29. März 2023 um Asyl in der Schweiz. Dem Gesuch legte er Kopien seines Wählerausweises 2020, einer Liste der Kandidaten seiner Partei, der Adresse des sri-lankischen Anwalts, 15 Fotos der Wahlkampagne, diverser Flugblätter der Wahlkampagne und den Briefumschlag aus Sri Lanka bei. B. Mit Vollmacht vom 3. April 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ in C._______ ihr Mandat an. C. C.a Am 9. Mai 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.b Der ledige Beschwerdeführer führte zu seiner Biographie im Wesentlichen aus, dass er in D._______ (Ostprovinz) geboren sei und bis zu seiner Ausreise im September 2022 dort im familieneigenen Haus gelebt habe. 2002 habe er das A-Level abgeschlossen und im Anschluss eine zweijährige Ausbildung in (...) absolviert sowie (...)kenntnisse erworben. Nach Abschluss seiner Ausbildung habe er bis zu seiner Ausreise im Geschäft seines Vaters gearbeitet und gleichzeitig (...) vertrieben. Bezüglich seiner Asylgründe brachte er zusammenfassend vor, dass er 2020 als Mitglied für die TNA (The Tamil National Alliance) kandidiert und für seine Kandidatur Propaganda betrieben habe. Dabei sei er unter anderem in (...) aufgetreten. Anlässlich eines solchen Auftritts vom 4. Juli 2022 seien plötzlich vier Personen auf Motorrädern aufgetaucht und hätten ihm vorgeworfen, die Veranstaltung ohne Bewilligung durchzuführen. Während der anschliessenden Auseinandersetzung sei er angegriffen und mit einer Waffe bedroht worden. Einer der vier Motorradfahrer habe in die Luft geschlossen und verlangt, dass er die Kampagne beende. Aufgrund dieser Bedrohung habe er seine Kandidatur zurückgezogen. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen habe er zwei Jahre später eine telefonische Vorladung im Zusammenhang mit diesem Vorfall erhalten. Obwohl er eine schriftliche Vorladung verlangt habe, sei ihm diese verweigert worden. Am darauffolgenden Tag hätten ihn zwei Personen vergeblich zu Hause sowie im Geschäft seines Bruders gesucht. Nach einer erneuten mündlichen Vorladung habe er den Familienanwalt kontaktiert, welcher trotz wiederholter Nachfragen bei der Polizei keine Auskunft zu den Vorladungen erhalten und ihm schliesslich geraten habe, nicht auf dem Polizeiposten zu erscheinen. Ungefähr eine Woche später seien diese unbekannten Personen respektive Polizisten erneut bei seinem Bruder erschienen und hätten diesen und den Anwalt verbal bedroht. Deshalb habe er sich einige Wochen bei einem Freund versteckt. In dieser Zeitspanne hätten die Unbekannten zuhause auch seine Mutter bedroht. Nach seiner Ausreise Mitte 2023 sei er mehrmals bei seinen Schwestern gesucht worden. D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. E. E.a Am 22. Mai 2023 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. E.b Am 14. Juni 2023 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle des Kantons ihr Mandat an und legte eine Vollmacht vom 6. Juni 2023 bei. F. Am 16. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Personalausweises und seines Führerausweises ein. G. G.a Am 26. August 2024 und am 21. Januar 2025 fanden ergänzende Anhörungen zu den Asylgründen statt. G.b Darin präzisierte der Beschwerdeführer seine bereits dargelegten Fluchtgründe und ergänzte insbesondere, dass seine jüngere Schwester - aufgrund von Problemen wegen ihm - ebenfalls habe ausreisen müssen. H. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. I. I.a Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 27. August 2025 die Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. I.b Der Beschwerde legte er Kopien einer Vollmacht vom 13. August 2025, der angefochtenen Verfügung des SEM, eines Schreibens des Justice of Peace Whole Island vom 22. August 2025, eines Schreibens des Rechtsanwalts F._______ vom 25. August 2025, eines Schreibens des Ehemannes seiner Schwester vom 27. August 2025 inklusive Beilagen, eines Schreibens von ihm (dem Beschwerdeführer), einer Terminkarte der Medbase E._______ vom 26. März 2025, einer Verordnung zur Physiotherapie vom 25. Februar 2025, eines Patientenformulars und eines Berichts der Medbase vom 21. Februar 2025 sowie die bereits eingereichten Kopien seiner Wahlunterlagen und Wahlplakate mit deutscher Übersetzung und diverser Fotos seiner öffentlichen Auftritte bei. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. J.b Am 30. Oktober 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 30. Oktober 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend um eine solche handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgung des Beschwerdeführers. Es sei zu bezweifeln, dass es lediglich aufgrund seiner Kandidatur bei den Wahlen 2020 zu einem solch massiven Überfall auf ihn gekommen sei. Überdies habe er die in Aussicht gestellten Medienberichte über diesen Vorfall, in denen er angeblich namentlich erwähnt worden sei, nie eingereicht. Ebenfalls unglaubhaft sei seine Schilderung, dass erst zwei Jahre nach diesem Vorfall - und zwar gegen ihn und nicht gegen die Täter - ermittelt worden sein solle. Seine Darstellung, wonach seinem Anwalt in Sri Lanka keine behördlichen Auskünfte gegeben worden seien, erscheine ebenso fraglich wie der Umstand, dass Personen im Zusammenhang mit diesem Verfahren verschwunden sein sollen. Realitätsfremd erscheine ferner, dass er einzig wegen seiner Wahlkandidatur und aufgrund dieses Vorfalls im (...) gesucht worden sein solle. Er habe ausserdem keine Angaben zur Identität der Verfolger tätigen können. Insgesamt erschienen seine Schilderungen unsubstanziiert sowie äusserst pauschal und würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei somit ebenfalls zu verneinen. Weder eine allfällige illegale Ausreise aus dem Heimatland und eine mögliche diesbezügliche Befragung bei der Einreise noch seine Kandidatur für die Wahlen 2020 würden zur Annahme führen, dass er bei seiner Einreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sein würde. Ausserdem gebe es zum aktuellen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des neuen Präsidenten Anura Kumara Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er in Sri Lanka nachweislich für einen politischen Parteiposten kandidiert, an zahlreichen Wahlkampagnen teilgenommen und dabei die sri-lankische Regierung öffentlichkeitswirksam kritisiert habe, weshalb er von den heimatlichen Behörden verfolgt werde. Der zuständige Friedensrichter des Justice of Peace for the Whole Island und der Familienanwalt hätten in ihren Schreiben festgehalten, dass er im Zusammenhang mit seiner Kandidatur regelmässig belästigt sowie teilweise sogar mit dem Tod bedroht worden sei. Im selben Schreiben habe der Richter - eine unabhängige Person - bestätigt, dass nach wie vor eine Verfolgungsgefahr für ihn bestehe. Dem Schreiben des Ehemannes seiner Schwester sei zu entnehmen, dass sie beide ebenfalls das Land hätten verlassen müssen. Dem Vorhalt, wonach er den in Aussicht gestellten Medienbericht nicht eingereicht habe, sei zu entgegnen, dass der Bericht vom Radiosender «Sakthi FM» sowie vom Fernsehsender «News 1st TV» ausgestrahlt worden sei und sich das Beschaffen dieses Berichts als schwierig erweise. Sofern das Gericht jedoch an diesem Vorfall im (...) zweifle, könne das Einholen des Berichts beim Fernsehsender beantragt werden. Er werde weiterhin durch die heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt, weil er sich öffentlich kritisch gegenüber der Regierung sowie der singhalesischen Bevölkerung geäussert habe und die Befürchtung nach weiteren politischen Aktivitäten bestehe. Ausserdem habe sein Anwalt glaubhaft bestätigt, dass sich die Polizei geweigert habe, eine Anzeige gegen unbekannt aufzunehmen und ihm entsprechende Auskünfte zu geben. Da die Behörden seinen Fall lediglich konstruiert hätten, liege auch keine schriftliche Vorladung vor. Vielmehr werde mit dem behördlichen Vorgehen verhindert, dass sein politischer Einfluss nach einer erfolgreichen Wahl ausgeweitet werde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sich die Gefährdungssituation nicht beruhigt; der Friedensrichter habe in seinem Schreiben vom August 2025 seine aktuelle Gefährdung bestätigt. Schliesslich sei bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass er sich verständlicherweise nach einiger Zeit nicht mehr an alle Details, wie etwa an genaue Daten, erinnern könne. Ausserdem habe eine ergänzende Anhörung wegen seiner konstanten Kopfschmerzen abgebrochen werden müssen; anlässlich einer weiteren habe er über ständigen Schwindel und Kopfschmerzen geklagt, was die Aussagequalität zusätzlich beeinträchtigt habe. 6. 6.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Hierzu ist auf die ausführliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A35/10 S. 3-5). Zwar sind seine politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Kandidatur 2020 nicht zu bezweifeln. Hingegen erweisen sich seine Schilderungen zum Überfall vom 4. Juli 2020 als unsubstanziiert und es ist ihm nicht gelungen, konkrete Schilderungen zum Ablauf und insbesondere zu den am Übergriff beteiligten Personen darzulegen. Ferner erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden erst zwei Jahre nach dem behaupteten Überfall Ermittlungen eingeleitet und zudem ihn als Opfer beschuldigt haben sollen. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang kein Verfolgungsmotiv infolge politischen Engagements erkennbar, zumal er angegeben hat, sich nach dem Vorfall aus der Politik zurückgezogen zu haben. Ebenso unglaubhaft erweist sich der Umstand, dass er als Opfer aufgrund der gegen ihn gerichteten Todesdrohungen und Bedrohungen mittels einer Waffe nicht persönlich Anzeige bei der Polizei erstattet hat. Aus den drei auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben, die alle erst im August 2025 verfasst wurden, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr sind diese als Gefälligkeitsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert zu qualifizieren. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, als dass die inhaltlichen Angaben dieser Schreiben wesentlich von den Ausführungen des Beschwerdeführers während seiner Anhörungen abweichen. Seine Argumente, wonach er sich aufgrund Kopfschmerzen und Schwindels während der ergänzenden Anhörung nicht hinreichend auf die Fragen habe konzentrieren können, sind ungeeignet, die mangelnde Substanziiertheit seiner Schilderungen zu rechtfertigen und ändern - auch bei Wahrunterstellung - nichts an der Einschätzung, dass es diesen Vorbringen an aktueller und hinreichender Intensität an eine flüchtlingsbeachtliche Verfolgung fehlt. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG). 8.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht anwendbar. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Ebenso wenig lassen konkrete Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr aus einem europäischen Land nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.5.3 m.w.H.). 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Im September 2024 wurde Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt. Die Parlamentswahl von Mitte November 2024 beendete die Ära des umstrittenen Rajapaksa-Clans sowie des dem alten politischen Regime angehörigen Präsidenten Ranil Wickremesinghe. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich die jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte. 8.4.3 In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz und in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar sei, wenn bestimmte individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte anhaltende Wirtschaftslage und Finanzkrise grundsätzlich nichts zu ändern, da diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung tangieren (vgl. Urteile des BVGer D-2920/2020 vom 27. Mai 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; E-5862/2023 vom 25. März 2024 E. 7.3.2 sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1). 8.4.4 Der Beschwerdeführer gab an, bis zu seiner Ausreise im September 2022 in der Ostprovinz in D._______ mit seiner Mutter sowie seinen unverheirateten Geschwistern im familieneigenen Wohnhaus gelebt zu haben. Die Familie sei im Besitz weiterer Ländereien und er sei Eigentümer der Hälfte eines grossen Stücks Land. Weiter bezeichnete er die finanzielle Situation der Familie als gut (vgl. SEM-Akte A14/13 F6-10, F20, F37). Zusammen mit seinem Schulabschluss des A-Levels, der anschliessend absolvierten Ausbildung im Bereich (...) sowie in (...) und der mehrjährigen Berufserfahrung als (...) und Geschäftsführer im familieneigenen (...) wird ihm eine erneute berufliche und finanzielle Reintegration nicht schwerfallen (vgl. SEM-Akte A14/13 F12-21). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein funktionierendes familiäres und soziales Netzwerk wird zurückgreifen können, das ihm bei Bedarf auch hilfreich zur Seite stehen wird. Da auch seine Wohnsituation als gesichert erscheint, ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.4.5 Auch aus medizinischer Sicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt auf eine medizinische Behandlung - eine (...) wurde letztmals am 25. Februar 2025 verordnet - oder auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen wäre. Die im Rahmen seiner Anhörungen geltend gemachten Beschwerden - namentlich (...), seit etwa Juni 2024 bestehende (...) sowie (...) (vgl. SEM-Akten A14/13 F63-65; A29/5 F10-14; A33/15 F4-9) - begründen keine medizinische Notlage im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Auch eine allenfalls erforderliche psychologische Therapie ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts, zumal auch in Sri Lanka gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen verfügbar sind (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2, S. 30). 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 30. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: