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D-6472/2019

D-6472/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lanki- scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus dem Distrikt Jaffna (Nord- provinz) stammend, am 21. März 2016 sein Heimatland. Am 10. April 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 12. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinem Reiseweg und sum- marisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. C.a Am 8. Juli 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 2. Ok- tober 2019 eine ergänzende Anhörung statt. C.b Hinsichtlich seines Lebenslaufs legte der Beschwerdeführer dar, er sei in C._______ geboren, wo er mit seinen (…) und seinen Eltern aufgewach- sen sei. Im Jahr 2009 habe er die Schule mit dem A-Level abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern bis 2011 in einem (…) gearbeitet, bevor er sich 2013 selbständig gemacht habe. Neben Privataufträgen habe er drei- bis vier Mal Aufträge für die Tamil National Alliance (TNA) ausge- führt und ihre Versammlungen (…). Diese Mandate habe er durch einen Freund, welcher Beziehungen zu Angehörigen der TNA gehabt habe, er- halten. Zuletzt habe er am 17. August 2015 anlässlich der Parlamentswah- len für diese Partei (…).

C.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass am 20. Januar 2008 ein Verantwortlicher der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) für die Nordprovinz in der Nähe seines Elternhauses erschossen worden sei. Während seiner Schulzeit habe er diesen Mann kennengelernt, mehrmals mit ihm auf der Strasse gesprochen und gelegentlich kleinere Botengänge für ihn erledigt. Deshalb sei er nach dessen Tod vom Criminal Investigation Departement (CID) zu einer Befragung geholt worden, wo man ihm vorgeworfen habe, er unter- stütze die LTTE und wisse, wo diese ihre Waffen verstecken würden. Wäh- rend zwei Tagen sei er in einem Militärcamp festgehalten und misshandelt worden, wobei ihm (…) herausgeschlagen worden seien und er ohnmäch- tig geworden sei. Danach habe ihn sein Vater, welcher ihn zum CID beglei- tet habe, in ein Spital gebracht, wo er insgesamt zwanzig Tage verbracht habe. Nach seiner Genesung habe er bis 2010 täglich Unterschrift leisten

D-6472/2019 Seite 3 müssen. Zudem seien Soldaten häufig zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sein Elternhaus kontrolliert. Ferner habe er immer wieder alko- holische Getränke auf eigene Kosten für die Beamten besorgen müssen. Ab 2010 habe er nur noch nach Bedarf im Militärcamp bei der CID-Abtei- lung in D._______ seine Unterschritt abgeben müssen Anlässlich der Wahlen im Jahr 2015 habe er während drei bis fünf Tagen an Anlässen der TNA (…). Daraufhin sei er erneut von den Behörden mitgenommen und zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt sowie wieder misshandelt worden. Zudem habe man von ihm verlangt, seine (…) mit der Versammlung der TNA (…). Nach diesem Vorfall habe er erneut täglich vorbeigehen, später jeweils auf telefonische Aufforderung hin im Camp erscheinen und seine Unterschrift abgeben müssen. Seine letzte Unterschrift habe er am 15. Januar 2016 geleistet. Dabei sei er von den dort anwesenden und alkoholisierten Beamten misshandelt und während des ganzen Tages festgehalten worden. Am 24. Januar 2016 sei er im Auftrag einer Hochzeitgesellschaft unter- wegs gewesen und habe den ganzen Tag den Anlass (…). Am selben Tag habe er einen Anruf des CID erhalten, um erneut seine Unterschrift abzugeben. Da er jedoch nicht auf den Anruf reagiert habe, seien Beamte zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Familie gedroht, man werde ihn erschiessen, wenn er sich nicht bei den Behörden melde. Zudem sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei seien verschiedene Gegenstände im Haus beschädigt worden. Insbesondere seien sein Computer sowie seine alte (…) zerstört und eine andere (…) mitgenommen worden. Sein Vater habe ihn daraufhin telefonisch kontaktiert und ihm geraten, nicht mehr nach Hause zurückzukehren, da er in Gefahr schwebe. Deshalb sei er vom Hochzeitsanlass nicht mehr nach Hause gefahren, sondern habe bei einem Freund in E._______ übernachtet. Am darauffolgenden Tag sei er zu einem Onkel in der Nähe von F._______ gefahren und habe sich dort bis eine Woche vor seiner Ausreise versteckt. Die letzte Woche vor der Ausreise habe er in Colombo bei einem Schlepper verbracht. Am darauffolgenden Tag sowie einen Monat später sei er erneut vom CID gesucht worden. Nebst seiner Identitätskarte reichte er eine Visitenkarte seines (…), ein Foto einer Todesanzeige, seinen Führerausweis und einen Arztbericht vom

19. Juni 2018 zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-6472/2019 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 5. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge- such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. E. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

6. Dezember 2019 die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. No- vember 2019 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzuneh- men. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Neben verschiedenen Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Sri Lanka sowie vier Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer als (…) am Märtyrertag (in der Schweiz) zu sehen ist, legte er eine Fürsorgebestäti- gung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleich- zeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 insbesondere auf die aktuelle politische Lage in Sri Lanka und hielt ansons- ten vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte eine Kostennote nach. I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbe- richt vom 20. Juni 2020 sowie eine Anmeldebestätigung für einen Termin

D-6472/2019 Seite 5 im Zentrum für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals G._______ zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 (recte 15. Juli 2021) reichte der Beschwer- deführer einen weiteren Arztbericht vom 14. Juni 2021 des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals G._______ ein.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

D-6472/2019 Seite 6

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

E. 3.1 In der Beschwerde wurde gerügt, dass der rechtserhebliche Sachver- halt sowie die eingereichten Beweismittel unrichtig, unvollständig sowie willkürlich gewürdigt worden seien. Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeig- net sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung

D-6472/2019 Seite 7 berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3 m.w.H.).

E. 3.2.3 Eine willkürliche Vorgehensweise liegt dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider- läuft (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügte, der Sachverhalt sei ungenügend er- stellt und es sei ungenügend berücksichtigt worden, dass zwischen den Ereignissen im Heimatland und den Anhörungen mehrere Jahre liegen würden. Es entspreche nicht der kognitiven Fähigkeit einer Person, sich nach so langer Zeit noch an Details erinnern zu können. Hierzu ist festzu- halten, dass Erinnerungen tatsächlich mit dem Ablauf der Zeit verblassen können. Dennoch handelt es sich im vorliegenden Fall um einschneidende und prägnante Ereignisse, welche einen wesentlichen Einfluss auf das Le- ben des Beschwerdeführers gehabt haben, zudem war er durchaus in der Lage gewesen, anlässlich seiner Anhörung diverse Details wiederzugeben, weshalb sich sein Einwand als unberechtigt erweist. Im Übrigen beschlägt diese Frage nicht formelles, sondern materielles Recht und sie wird in der Glaubhaftigkeitsprüfung eingehend erörtert (vgl. E. 6.2).

E. 3.3.2 Im Zusammenhang mit dem Vorhalt, die befragende und die verfas- sende Person der angefochtenen Verfügung seien nicht identisch, weshalb bedeutsame Empfindungen für die Entscheidfindung verloren gegangen sein könnten, ist darauf hinzuweisen, dass ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich eine genügende Grundlage für einen Asylentscheid bildet. Die Entscheidfindung stützt sich massgebend auf die Grundlage der Konsistenz, der Schlüssigkeit sowie der Plausibilität der Vorbringen einer gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Zudem hat die Rechtsanwendung sowie die Entscheidfindung nach objektiven und nicht subjektiven Kriterien zu erfolgen, weshalb der Umstand, dass zwei ver- schiedene Personen am Entscheid mitgewirkt haben, unerheblich ist.

E. 3.3.3 Auch der Vorhalt, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwer- deführers, insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), aufgrund welcher er belastende Ereignisse zu verdrängen versuche, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Zwar

D-6472/2019 Seite 8 wurde von der behandelnden Ärztin der Verdacht einer PTBS geäussert, jedoch geht aus den Akten nicht hervor, dass die vermutete Diagnose von einer fachärztlichen Person tatsächlich bestätigt wurde oder dass er sich deswegen behandeln liess. Daran vermag auch der mit Eingabe vom

15. Juli 2021 eingereichte Arztbericht nichts zu ändern. Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf seinen gesundheitlichen Zustand angesprochen und gab an, unter Rücken- und Bauchschmerzen zu leiden. Andere Beschwerden machte er hingegen nicht geltend (vgl. SEM-Akte A14/35, F6) und eine Inanspruchnahme einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung hat er auf Nachfrage hin verneint (vgl. SEM-Akte A17/12, F61). Ferner erklärte er, auf sein Erbrechen während der Mittagspause angesprochen, dass sich dies nicht negativ auf die An- hörung ausgewirkt habe, da er sich den Umgang mit dieser Art Schmerzen gewohnt sei und diese ständig habe (vgl. SEM-Akte A14/35, F278, F280). Angesichts dieser Erwägungen ist es nicht ersichtlich, inwiefern der ge- sundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wäre oder sich negativ auf seine Aussagequalität ausgewirkt haben sollte.

E. 3.3.4 Schliesslich monierte der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz sich auf beliebige Ausschnitte der Anhörungen bezogen und sein Aussageverhalten als unglaubhaft bezeich- net habe, obwohl die zitierten Aussagen einen anderen Inhalt hätten, als von der Vorinstanz dargelegt. Auch dieses Vorbringen, ebenso wie die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig, unrichtig sowie willkürlich festge- stellt worden, betrifft nicht das Verfahrensrecht, sondern vielmehr eine ma- terielle Frage (vgl. E.6.3).

E. 3.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör sowie die Pflicht der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt worden sind. Ebenso wenig ist der Entscheid ungenügend begründet worden oder willkürlich. Das Subeventualbegehren, die Sache sei zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Vor- bringen ausführlich zu schildern. Seine Aussagen seien insgesamt unsub- stanziiert sowie teilweise widersprüchlich ausgefallen und würden teilweise der allgemeinen Logik und Erfahrung widersprechen, weshalb ihm nicht

D-6472/2019 Seite 9 geglaubt werden könne, dass er in seinem Heimatstaat in asylrechtlich re- levanter Weise verfolgt worden sei. Er habe vorgebracht, aufgrund von ihm getätigten (…) bei Veranstaltungen der TNA in den Fokus des CID respek- tive der Armee geraten zu sein, ohne jedoch seine Tätigkeiten für die TNA ausführlich geschildert zu haben. Seine diesbezüglichen Antworten seien kurz und vage ausgefallen. Insbesondere seien die weiteren Umstände be- treffend die Veranstaltungen der TNA, deren Standorte, die Tageszeiten und Lokalitäten, die Grösse der Veranstaltungen sowie die Identitäten der jeweiligen Redner unklar geblieben. Dasselbe gelte auch für die Beschrei- bung seiner ersten Kontaktaufnahme mit dem CID. Ferner erscheine es nicht einleuchtend, weshalb die sri-lankischen Behörden nach den Wahlen weiterhin ein Interesse an ihm gehabt haben sollten. Sodann widerspreche der Umstand, dass die jahrelange Meldepflicht in der von ihm beschriebe- nen Intensität und in diesem Ausmass stattgefunden habe, der allgemei- nen Logik und Erfahrung. Deshalb seien die angeblichen, sich daraus er- gebenden Misshandlungen ebenfalls nicht glaubhaft. Da es ihm nicht ge- lungen sei, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen, seine tatsächliche Unterstützung der LTTE verneint werde und er nach Kriegsende noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise relevante Risikofaktoren vorgelegen hätten. Deshalb sei auch bei seiner Rückkehr nicht davon aus- zugehen, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Schliesslich würden sich seine exil- politischen Aktivitäten lediglich auf die Teilnahmen und (…) am Märtyrertag sowie eine einzige Kundgebung in H._______ beschränken, weshalb nicht von der Exponiertheit seiner exilpolitischen Tätigkeit ausgegangen werden könne. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den vorinstanzlichen Argumenten entge- gen, dass seine Asylgründe im Kontext mit der Machtübernahme des Raja- paksa-Clans im November 2019 zu betrachten seien, da diesem unter An- derem unzählige Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen würden. Wei- ter müsse auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Bot- schaft in Colombo Ende 2019 hingewiesen werden, welche von der Vor- instanz unberücksichtigt geblieben seien. Die verschiedenen der Be- schwerde beigefügten Quellen zum Rajapaksa-Regime würden belegen, dass der Staatsapparat radikal und menschenrechtsverletzend gegen Ver- dächtige vorgehe und er selber deshalb bei einer Rückkehr aufgrund sei- ner Vergangenheit verfolgt sei. Sodann machte er subjektive Nachflucht- gründe geltend; wegen seiner Mithilfe an einem Märtyrertag habe er mit

D-6472/2019 Seite 10 grösster Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör- den auf sich gezogen. Weil er bereits 2008 behördlich registriert und einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt worden sei, habe er bei seiner Rück- kehr, auch aufgrund seiner illegalen Ausreise, mit Befragungen am Flug- hafen in Colombo zu rechnen. Personen mit seinem Profil würden nach Ansicht der heimatlichen Behörden eine Gefahr des sri-lankischen Ein- heitsstaates darstellen, da er sich am Wiederaufbau einer Unabhängig- keitsbewegung mitbeteiligen könnte. Schliesslich sei es unzulässig, dass die Vorinstanz in pauschaler Weise davon ausgehe, ein Vollzug der Weg- weisung sei zumutbar, ohne jedoch die individuellen Wegweisungshinder- nisse geprüft zu haben. Im Lichte der neusten politischen Entwicklungen und aufgrund seiner Vorgeschichte hinsichtlich des Vorwurfs der sri-lanki- schen Behörden, eine Verbindung zu den LTTE aufzuweisen, sowie wegen seines Auslandaufenthalts würden risikobegründende Faktoren vorliegen. Unter diesem Gesichtspunkt erweise sich eine Wegweisung im Sinne des Non-Refoulement-Gebotes als unzulässig. Schliesslich müssten die neuen Länderinformationen betreffend Präsidentschaftswahl abgehandelt wer- den. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zu den sri-lankischen Präsidentschaftswahlen vom November 2019 aus, dass trotz Befürchtun- gen von erhöhter Repression und Überwachung zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv verfolgt würden. Ein Verfolgungs- risiko werde jeweils einzelfallbezogen geprüft, weshalb es nicht ausreiche, pauschal auf jüngste politische Entwicklungen oder mögliche Zukunftssze- narien zu verweisen. 4.4 Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Replik, dass er seine Gefähr- dungslage im Zusammenhang mit der neuen politischen Lage detailliert dargelegt habe. Zudem sei festzuhalten, dass das Ereignis vom Jahr 2008 von der Vorinstanz nicht bestritten werde. Überdies sei er in exponierter Weise exilpolitisch aktiv und an der Organisation des jährlichen Märtyrer- tages sowie an anderen Anlässen der tamilischen Diaspora beteiligt. Einer- seits habe er seine individuelle Verfolgung darlegen können, anderseits sei er aufgrund des Machtwechsels gekoppelt mit der Tatsache, tamilischer Ethnie zu sein, sowie wegen seines langjährigen Auslandsaufenthalts bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland gefährdet.

D-6472/2019 Seite 11 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Fluchtvorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG genügen. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen

D-6472/2019 Seite 12 zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, seine erste Festnahme im Jahr 2008 sei beweiskräftig erstellt, da die Vorinstanz in ih- rer Verfügung implizit von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellt seine geltend gemachte zweitägige Fest- nahme im Jahr 2008 sowie die anschliessenden Befragungen nicht in Ab- rede. Hingegen erstaunt die Tatsache, weshalb er von den Behörden erst nach dem gewaltsamen Tod des lokalen Verantwortlichen für die LTTE über allfällige Waffenverstecke befragt worden sein soll und nicht bereits im Vorfeld, zumal er nicht erst mit dem Tod des Verantwortlichen der LTTE mit diesem in Verbindung gebracht worden sein dürfte. Obwohl das dies- bezügliche Vorbringen nicht bezweifelt wird, lässt diese Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden darauf schliessen, dass man ihn nicht auf- grund eines konkreten Verdachts festgenommen hat. Zu dieser Sichtweise trägt auch der Umstand bei, dass er bereits nach zwei Tagen wieder frei- gelassen und bis zu seiner Ausreise acht Jahre später nicht mehr inhaftiert worden war. Die Präsenz der sri-lankischen Armee war im Norden und Os- ten von Sri Lanka war bis 2014, in der Nordprovinz bis 2016 stark und die zivile Bevölkerung wurde streng überwacht. Oftmals wurden die Bewohner dazu verpflichtet, sich regelmässig bei den Sicherheitsbehörden zu mel- den. Ab 2015 entspannte sich die Lage etwas und es kam seither selten vor, dass jemand noch bei den Behörden habe vorsprechen müssen (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Sri Lanka – Lagebild vom

05. Juli 2016, LKA-lagebild-2016-d.pdf, <file:///C:/Users/U80852782/ Downloads/LKA-lagebild-2016-d%20pdf> Kap. 3.1 und 4.8, zuletzt abge- rufen am 10. September 2024). Die vom Beschwerdeführer beschriebene langjährige Meldepflicht ist in diesem Kontext zu betrachten (vgl. SEM-Akte A14/35, F126) und als eine Überwachungsmassnahme zu verstehen, wel- cher während dieser Zeit (von 2008 bis 2010) die breite Bevölkerung aus- gesetzt gewesen war, und nicht als explizite individuelle Verfolgungsmass- nahme. Sodann werfen seine geltend gemachten Misshandlungen respek- tive sein daraus resultierender, anschliessender Spitalaufenthalt von 2008 einige Fragen auf. Zwar lässt sich nicht abschliessend feststellen, inwiefern er von den Behörden tatsächlich misshandelt wurde und ob seine (…) von

D-6472/2019 Seite 13 diesen Misshandlungen zeugen, es ist aber anhand seiner beschriebenen und erlittenen Verletzungen ([…]) nicht davon auszugehen, dass er deswe- gen tatsächlich zwanzig Tage in einem Spital behandelt werden musste (vgl. SEM-Akten A4/12; F7.02 und A14/35, F126 F285; A17/12, F16). 6.3.2 Hinsichtlich des Engagements des Beschwerdeführers für die TNA ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer dieses lediglich vage beschreiben konnte. Sein Vorhalt bezüglich der fehlerhaften Quellenangaben der Vorinstanz vermag nicht daran ändern, dass seine diesbezüglichen Antworten insgesamt wenig lebensnah ausge- fallen sind. So konnte er keine konkreten Angaben zu seiner Tätigkeit für die TNA ausführen und wich den entsprechenden Fragen aus. Ferner ge- lang es ihm nicht, schlüssig zu erklären, weshalb die sri-lankischen Behör- den nach den Wahlen ein Interesse an seinen (…) gehabt haben sollen (vgl. SEM-Akten A14/35, F85-91, F138-149; A17/12, F36-45), zumal die überwiegende Mehrheit der Tamilen im Norden während der Präsident- schaftswahlen vom Januar 2015 und der Parlamentswahlen vom August 2015 für die TNA gestimmt und somit zur Wahl des ehemaligen Gesund- heitsministers Maithripala Sirisena beigetragen hatte, wobei die offizielle Unterstützung der TNA für die Präsidentschaftskandidatur von Sirisena be- reits im Dezember 2014 verkündet worden war (vgl. The Hindu, TNA pled- ges support to opposition’s Maithripala Sirisena, vom 30. Dezember 2014, <https://www.thehindu.com/news/international/south-asia/tamil-national- alliance-backs-oppositioncandidate-in-sri-lanka-presidential-polls /arti- cle6738507.ece>; Colombo Telegraph,TNA Supports Maithri: Full State- ment Issued By The TNA, vom 30. Dezember 2014, <https://www.colom- botelegraph.com/index.php/tna-supports-maithri/>, beide zuletzt abgeru- fen am 10. September 2024). Ausgehend davon, dass der von 2015 bis 2019 amtierende Präsident Sirisena die Unterstützung der TNA anlässlich der Präsidentschaftswahlen gehabt hat, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass das Interesse des CID am Beschwerdeführer respektive dessen (…) vorhanden gewesen sein soll, insbesondere, weil die (…) nach den erfolg- ten Wahlen nicht mehr von grossem Wert gewesen sein konnten. Nahelie- gender wäre es bei einem tatsächlichen Interesse an diesem (…) gewesen, die Verantwortlichen der TNA selber zur Herausgabe des (…) aufzufordern oder es etwa mittels einer Hausdurchsuchung zu beschlagnahmen. Schliesslich kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Behörden noch am selben Abend nach einem Telefonanruf, anlässlich wel- chem er sich nicht umgehend gemeldet habe, bei ihm zu Hause nach ihm gesucht haben sollen, dies, obwohl er sich eigenen Angaben zufolge wäh- rend mehrerer Jahre stets zuverlässig meldete (vgl. SEM-Akten A4/12,

D-6472/2019 Seite 14 F7.02, S.8; A14/35; F127-128). Weiter konnte er lediglich vermutungs- weise darlegen, weshalb er davon ausging, dass es sich bei den eingehen- den Telefonanrufen mit verschiedenen Nummern tatsächlich um Anrufe des CID gehandelt habe. Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb er die Nummern nicht zurückgerufen hat, wenn er um dessen Anrufer und der damit verbundenen Dringlichkeit gewusst haben will. Zudem fallen seine ungenauen Angaben zur Haudurchsuchung vom 24. Januar 2016 auf, welche sich auch nicht mit der Tatsache erklären lassen, dass er bei diesem Ereignis nicht persönlich anwesend war und der Vorfall bereits zum Zeitpunkt seiner Anhörung zwei Jahre zurücklag (vgl. SEM-Akte A14/35, F223-228). Ferner bleibt zu erwähnen, dass aufgrund der teilweise wider- sprüchlichen Aussagen, ob er nach seiner Flucht noch gesucht respektive nur ein weiteres Mal nach ihm gefragt worden sei (vgl. SEM-Akte A14/35, F227-228) sowie der Tatsache, dass seine Familie, insbesondere auch seine Brüder, unbehelligt in C._______ leben würden (vgl. SEM-Akte A17/12, F47-54), nicht angenommen werden kann, dass er weiterhin von den Behörden gesucht wird. 6.4 In gesamthafter Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass die unglaubhaften Sachverhaltselemente in den Schilderungen des Beschwerdeführers über- wiegen und die Vorbringen somit insgesamt den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein erhöhtes Risikoprofil – auch angesichts seiner geltend gemachten exil- politischen Aktivitäten – verfügt und ihm bei einer Wiedereinreise ins Hei- matland eine asylrelevante Verfolgung droht oder drohen könnte.

7.2 7.2.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be- gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massge- blich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser

D-6472/2019 Seite 15 deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG be- fürchten muss. 7.2.2 Der Beschwerdeführer machte exilpolitische Tätigkeiten geltend und gab zu Protokoll, an Demonstrationen teilgenommen sowie an Märtyrerfei- erlichkeiten (…) zu haben. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos zeigen ihn an einer Veranstaltung beim (…). Seine Teilnahmen an den Mär- tyreranlässen bilden keinen Anlass zur Annahme, dass er sich exponiert engagiert und von den sri-lankischen Behörden als Gefahr für den sri-lan- kischen Einheitsstaat wahrgenommen wird, zumal sich aus dem Sachver- halt, als (…) an den Märtyreranlässen anwesend gewesen zu sein, weder eine politische Gesinnung, noch eine Exponiertheit ableiten lässt. Ferner geht aus den Akten hervor, dass er nur zu Beginn seiner Einreise in die Schweiz zwei bis drei Mal an Demonstrationen teilgenommen hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er den sri-lankischen Behörden als Re- gimegegner aufgefallen ist (vgl. SEM-Akten A14/35, F253-258, F262-268; A17/12, F55-56), zumal die sri-lankische Behörden zwischen blossen «Mit- läufern» an Massenveranstaltungen und tatsächlichen Regimekritikern mit dem Ziel, den tamilischen Separatismus erneut aufleben zu lassen, zu un- terscheiden wissen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8.5.4). 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen folgt diesem in stetiger Praxis. Das Gericht kam zum Schluss, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamili- sche Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Es orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsäch- lichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Be- hörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver- muteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale

D-6472/2019 Seite 16 Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Per- sonen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1; Rechtsprechung bestätigt in den Urteilen des BVGer E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.2; E-1211/2020 vom 13. Mai 2024 E. 5.4; E-4005/2022 vom 13. Januar 2022 E. 6.2 und 6.4). 7.3.2 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer straf- rechtlich verfolgt oder verurteilt wurde (vgl. SEM-Akte A4/12, F7.02), wes- halb ein möglicher Eintrag auf der sogenannten «Stop-List» eher auszu- schliessen ist. Ferner ist nicht ersichtlich, dass seine Verwandten – ausser einem entfernten Verwandten, der im Ausland lebt – Verbindungen zu den LTTE aufweisen oder als Angehörige der LTTE beschuldigt worden seien und es deswegen zu Problemen mit den Behörden gekommen wäre (vgl. SEM-Akte A14/35, F188f). Schliesslich ist angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Fak- toren vorliegen, welche geeignet wären, eine Furcht vor ernsthaften Nach- teilen zu begründen (vgl. E. 6 hiervor).

7.3.3 Ferner sind auch keine schwach risikobegründenden Faktoren er- sichtlich, welche im Einzelfall zu prüfen sind, ob sie – unter Voraussetzung der Glaubhaftigkeit – eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betref- fenden Person ergeben. So hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausstellungdatums seines Passes widersprüchlich Auskunft gegeben und einmal erklärt, den Pass selber beantragt und erhalten zu haben, um bei der späteren Anhörung anzugeben, es sei der Schlepper gewesen, wel- cher den Pass beantragt habe. Ausserdem erklärte er, problemlos mit sei- nem eigenen Pass und somit legal ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A4/12, F5.01). Schliesslich vermögen weder seine geltend gemachte lang- jährige Landesabwesenheit noch die allgemeine Lage in Sri Lanka flücht- lingsrechtliche Relevanz aufzuweisen, zumal in der Beschwerde kein per- sönlicher Bezug zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Macht- wechsel ersichtlich ist. Eine bei der Einreise in Sri Lanka allfällige Befra- gung am Flughafen zum Hintergrund des Beschwerdeführers oder weitere

D-6472/2019 Seite 17 Kontrollmassnahmen an seinem Herkunftsort stellen keine flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.3.4). 7.3.4 In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist ferner festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa nicht mehr an der Macht sind. Am 21. September 2024 stehen neue Präsidentschaftswahlen an und es steht fest, dass sich der amtierende Präsident erneut zur Wahl stellen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass sich unter Präsident Ranil Wickremesinghe die Verhältnisse wesentlich verändert haben, geht jedoch nach aktueller Erkenntnis nicht von einer Ak- zentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Machtwech- sel aus, welcher Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind oder bereits zuvor ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeit- punkt keinen Grund zur Annahme, dass aktuell dort ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.3.5 und E-1211/2020 vom 13. Mai 2024 E. 5.5.2, je m.w.H.). 7.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfügt. Es ist ihm nicht gelungen, glaubhaft darzule- gen, dass ihm bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden eine Gefahr vor einer asylbegründeten Verfolgung drohen würde oder er bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen ausführlich zu schildern. Seine Aussagen seien insgesamt unsubstanziiert sowie teilweise widersprüchlich ausgefallen und würden teilweise der allgemeinen Logik und Erfahrung widersprechen, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er in seinem Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Er habe vorgebracht, aufgrund von ihm getätigten (...) bei Veranstaltungen der TNA in den Fokus des CID respektive der Armee geraten zu sein, ohne jedoch seine Tätigkeiten für die TNA ausführlich geschildert zu haben. Seine diesbezüglichen Antworten seien kurz und vage ausgefallen. Insbesondere seien die weiteren Umstände betreffend die Veranstaltungen der TNA, deren Standorte, die Tageszeiten und Lokalitäten, die Grösse der Veranstaltungen sowie die Identitäten der jeweiligen Redner unklar geblieben. Dasselbe gelte auch für die Beschreibung seiner ersten Kontaktaufnahme mit dem CID. Ferner erscheine es nicht einleuchtend, weshalb die sri-lankischen Behörden nach den Wahlen weiterhin ein Interesse an ihm gehabt haben sollten. Sodann widerspreche der Umstand, dass die jahrelange Meldepflicht in der von ihm beschriebenen Intensität und in diesem Ausmass stattgefunden habe, der allgemeinen Logik und Erfahrung. Deshalb seien die angeblichen, sich daraus ergebenden Misshandlungen ebenfalls nicht glaubhaft. Da es ihm nicht gelungen sei, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen, seine tatsächliche Unterstützung der LTTE verneint werde und er nach Kriegsende noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise relevante Risikofaktoren vorgelegen hätten. Deshalb sei auch bei seiner Rückkehr nicht davon auszugehen, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Schliesslich würden sich seine exilpolitischen Aktivitäten lediglich auf die Teilnahmen und (...) am Märtyrertag sowie eine einzige Kundgebung in H._______ beschränken, weshalb nicht von der Exponiertheit seiner exilpolitischen Tätigkeit ausgegangen werden könne.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den vorinstanzlichen Argumenten entgegen, dass seine Asylgründe im Kontext mit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 zu betrachten seien, da diesem unter Anderem unzählige Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen würden. Weiter müsse auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft in Colombo Ende 2019 hingewiesen werden, welche von der Vor-instanz unberücksichtigt geblieben seien. Die verschiedenen der Beschwerde beigefügten Quellen zum Rajapaksa-Regime würden belegen, dass der Staatsapparat radikal und menschenrechtsverletzend gegen Verdächtige vorgehe und er selber deshalb bei einer Rückkehr aufgrund seiner Vergangenheit verfolgt sei. Sodann machte er subjektive Nachfluchtgründe geltend; wegen seiner Mithilfe an einem Märtyrertag habe er mit grösster Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen. Weil er bereits 2008 behördlich registriert und einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt worden sei, habe er bei seiner Rückkehr, auch aufgrund seiner illegalen Ausreise, mit Befragungen am Flughafen in Colombo zu rechnen. Personen mit seinem Profil würden nach Ansicht der heimatlichen Behörden eine Gefahr des sri-lankischen Einheitsstaates darstellen, da er sich am Wiederaufbau einer Unabhängigkeitsbewegung mitbeteiligen könnte. Schliesslich sei es unzulässig, dass die Vorinstanz in pauschaler Weise davon ausgehe, ein Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, ohne jedoch die individuellen Wegweisungshindernisse geprüft zu haben. Im Lichte der neusten politischen Entwicklungen und aufgrund seiner Vorgeschichte hinsichtlich des Vorwurfs der sri-lankischen Behörden, eine Verbindung zu den LTTE aufzuweisen, sowie wegen seines Auslandaufenthalts würden risikobegründende Faktoren vorliegen. Unter diesem Gesichtspunkt erweise sich eine Wegweisung im Sinne des Non-Refoulement-Gebotes als unzulässig. Schliesslich müssten die neuen Länderinformationen betreffend Präsidentschaftswahl abgehandelt werden.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zu den sri-lankischen Präsidentschaftswahlen vom November 2019 aus, dass trotz Befürchtungen von erhöhter Repression und Überwachung zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv verfolgt würden. Ein Verfolgungsrisiko werde jeweils einzelfallbezogen geprüft, weshalb es nicht ausreiche, pauschal auf jüngste politische Entwicklungen oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Replik, dass er seine Gefährdungslage im Zusammenhang mit der neuen politischen Lage detailliert dargelegt habe. Zudem sei festzuhalten, dass das Ereignis vom Jahr 2008 von der Vorinstanz nicht bestritten werde. Überdies sei er in exponierter Weise exilpolitisch aktiv und an der Organisation des jährlichen Märtyrertages sowie an anderen Anlässen der tamilischen Diaspora beteiligt. Einerseits habe er seine individuelle Verfolgung darlegen können, anderseits sei er aufgrund des Machtwechsels gekoppelt mit der Tatsache, tamilischer Ethnie zu sein, sowie wegen seines langjährigen Auslandsaufenthalts bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland gefährdet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG genügen.

E. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, seine erste Festnahme im Jahr 2008 sei beweiskräftig erstellt, da die Vorinstanz in ihrer Verfügung implizit von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellt seine geltend gemachte zweitägige Festnahme im Jahr 2008 sowie die anschliessenden Befragungen nicht in Abrede. Hingegen erstaunt die Tatsache, weshalb er von den Behörden erst nach dem gewaltsamen Tod des lokalen Verantwortlichen für die LTTE über allfällige Waffenverstecke befragt worden sein soll und nicht bereits im Vorfeld, zumal er nicht erst mit dem Tod des Verantwortlichen der LTTE mit diesem in Verbindung gebracht worden sein dürfte. Obwohl das diesbezügliche Vorbringen nicht bezweifelt wird, lässt diese Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden darauf schliessen, dass man ihn nicht aufgrund eines konkreten Verdachts festgenommen hat. Zu dieser Sichtweise trägt auch der Umstand bei, dass er bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen und bis zu seiner Ausreise acht Jahre später nicht mehr inhaftiert worden war. Die Präsenz der sri-lankischen Armee war im Norden und Osten von Sri Lanka war bis 2014, in der Nordprovinz bis 2016 stark und die zivile Bevölkerung wurde streng überwacht. Oftmals wurden die Bewohner dazu verpflichtet, sich regelmässig bei den Sicherheitsbehörden zu melden. Ab 2015 entspannte sich die Lage etwas und es kam seither selten vor, dass jemand noch bei den Behörden habe vorsprechen müssen (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Sri Lanka - Lagebild vom 05. Juli 2016, LKA-lagebild-2016-d.pdf, <file:///C:/Users/U80852782/ Downloads/LKA-lagebild-2016-d%20pdf> Kap. 3.1 und 4.8, zuletzt abgerufen am 10. September 2024). Die vom Beschwerdeführer beschriebene langjährige Meldepflicht ist in diesem Kontext zu betrachten (vgl. SEM-Akte A14/35, F126) und als eine Überwachungsmassnahme zu verstehen, welcher während dieser Zeit (von 2008 bis 2010) die breite Bevölkerung ausgesetzt gewesen war, und nicht als explizite individuelle Verfolgungsmassnahme. Sodann werfen seine geltend gemachten Misshandlungen respektive sein daraus resultierender, anschliessender Spitalaufenthalt von 2008 einige Fragen auf. Zwar lässt sich nicht abschliessend feststellen, inwiefern er von den Behörden tatsächlich misshandelt wurde und ob seine (...) von diesen Misshandlungen zeugen, es ist aber anhand seiner beschriebenen und erlittenen Verletzungen ([...]) nicht davon auszugehen, dass er deswegen tatsächlich zwanzig Tage in einem Spital behandelt werden musste (vgl. SEM-Akten A4/12; F7.02 und A14/35, F126 F285; A17/12, F16).

E. 6.3.2 Hinsichtlich des Engagements des Beschwerdeführers für die TNA ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieses lediglich vage beschreiben konnte. Sein Vorhalt bezüglich der fehlerhaften Quellenangaben der Vorinstanz vermag nicht daran ändern, dass seine diesbezüglichen Antworten insgesamt wenig lebensnah ausgefallen sind. So konnte er keine konkreten Angaben zu seiner Tätigkeit für die TNA ausführen und wich den entsprechenden Fragen aus. Ferner gelang es ihm nicht, schlüssig zu erklären, weshalb die sri-lankischen Behörden nach den Wahlen ein Interesse an seinen (...) gehabt haben sollen (vgl. SEM-Akten A14/35, F85-91, F138-149; A17/12, F36-45), zumal die überwiegende Mehrheit der Tamilen im Norden während der Präsidentschaftswahlen vom Januar 2015 und der Parlamentswahlen vom August 2015 für die TNA gestimmt und somit zur Wahl des ehemaligen Gesundheitsministers Maithripala Sirisena beigetragen hatte, wobei die offizielle Unterstützung der TNA für die Präsidentschaftskandidatur von Sirisena bereits im Dezember 2014 verkündet worden war (vgl. The Hindu, TNA pledges support to opposition's Maithripala Sirisena, vom 30. Dezember 2014, <https://www.thehindu.com/news/international/south-asia/tamil-national-alliance-backs-oppositioncandidate-in-sri-lanka-presidential-polls /article6738507.ece>; Colombo Telegraph,TNA Supports Maithri: Full Statement Issued By The TNA, vom 30. Dezember 2014, <https://www.colombotelegraph.com/index.php/tna-supports-maithri/>, beide zuletzt abgerufen am 10. September 2024). Ausgehend davon, dass der von 2015 bis 2019 amtierende Präsident Sirisena die Unterstützung der TNA anlässlich der Präsidentschaftswahlen gehabt hat, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass das Interesse des CID am Beschwerdeführer respektive dessen (...) vorhanden gewesen sein soll, insbesondere, weil die (...) nach den erfolgten Wahlen nicht mehr von grossem Wert gewesen sein konnten. Naheliegender wäre es bei einem tatsächlichen Interesse an diesem (...) gewesen, die Verantwortlichen der TNA selber zur Herausgabe des (...) aufzufordern oder es etwa mittels einer Hausdurchsuchung zu beschlagnahmen. Schliesslich kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Behörden noch am selben Abend nach einem Telefonanruf, anlässlich welchem er sich nicht umgehend gemeldet habe, bei ihm zu Hause nach ihm gesucht haben sollen, dies, obwohl er sich eigenen Angaben zufolge während mehrerer Jahre stets zuverlässig meldete (vgl. SEM-Akten A4/12, F7.02, S.8; A14/35; F127-128). Weiter konnte er lediglich vermutungsweise darlegen, weshalb er davon ausging, dass es sich bei den eingehenden Telefonanrufen mit verschiedenen Nummern tatsächlich um Anrufe des CID gehandelt habe. Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb er die Nummern nicht zurückgerufen hat, wenn er um dessen Anrufer und der damit verbundenen Dringlichkeit gewusst haben will. Zudem fallen seine ungenauen Angaben zur Haudurchsuchung vom 24. Januar 2016 auf, welche sich auch nicht mit der Tatsache erklären lassen, dass er bei diesem Ereignis nicht persönlich anwesend war und der Vorfall bereits zum Zeitpunkt seiner Anhörung zwei Jahre zurücklag (vgl. SEM-Akte A14/35, F223-228). Ferner bleibt zu erwähnen, dass aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen, ob er nach seiner Flucht noch gesucht respektive nur ein weiteres Mal nach ihm gefragt worden sei (vgl. SEM-Akte A14/35, F227-228) sowie der Tatsache, dass seine Familie, insbesondere auch seine Brüder, unbehelligt in C._______ leben würden (vgl. SEM-Akte A17/12, F47-54), nicht angenommen werden kann, dass er weiterhin von den Behörden gesucht wird.

E. 6.4 In gesamthafter Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass die unglaubhaften Sachverhaltselemente in den Schilderungen des Beschwerdeführers überwiegen und die Vorbringen somit insgesamt den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen.

E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein erhöhtes Risikoprofil - auch angesichts seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - verfügt und ihm bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung droht oder drohen könnte.

E. 7.2.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer machte exilpolitische Tätigkeiten geltend und gab zu Protokoll, an Demonstrationen teilgenommen sowie an Märtyrerfeierlichkeiten (...) zu haben. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos zeigen ihn an einer Veranstaltung beim (...). Seine Teilnahmen an den Märtyreranlässen bilden keinen Anlass zur Annahme, dass er sich exponiert engagiert und von den sri-lankischen Behörden als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen wird, zumal sich aus dem Sachverhalt, als (...) an den Märtyreranlässen anwesend gewesen zu sein, weder eine politische Gesinnung, noch eine Exponiertheit ableiten lässt. Ferner geht aus den Akten hervor, dass er nur zu Beginn seiner Einreise in die Schweiz zwei bis drei Mal an Demonstrationen teilgenommen hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er den sri-lankischen Behörden als Regimegegner aufgefallen ist (vgl. SEM-Akten A14/35, F253-258, F262-268; A17/12, F55-56), zumal die sri-lankische Behörden zwischen blossen «Mitläufern» an Massenveranstaltungen und tatsächlichen Regimekritikern mit dem Ziel, den tamilischen Separatismus erneut aufleben zu lassen, zu unterscheiden wissen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8.5.4).

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen folgt diesem in stetiger Praxis. Das Gericht kam zum Schluss, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Es orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1; Rechtsprechung bestätigt in den Urteilen des BVGer E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.2; E-1211/2020 vom 13. Mai 2024 E. 5.4; E-4005/2022 vom 13. Januar 2022 E. 6.2 und 6.4).

E. 7.3.2 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde (vgl. SEM-Akte A4/12, F7.02), weshalb ein möglicher Eintrag auf der sogenannten «Stop-List» eher auszuschliessen ist. Ferner ist nicht ersichtlich, dass seine Verwandten - ausser einem entfernten Verwandten, der im Ausland lebt - Verbindungen zu den LTTE aufweisen oder als Angehörige der LTTE beschuldigt worden seien und es deswegen zu Problemen mit den Behörden gekommen wäre (vgl. SEM-Akte A14/35, F188f). Schliesslich ist angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen, welche geeignet wären, eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen (vgl. E. 6 hiervor).

E. 7.3.3 Ferner sind auch keine schwach risikobegründenden Faktoren ersichtlich, welche im Einzelfall zu prüfen sind, ob sie - unter Voraussetzung der Glaubhaftigkeit - eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. So hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausstellungdatums seines Passes widersprüchlich Auskunft gegeben und einmal erklärt, den Pass selber beantragt und erhalten zu haben, um bei der späteren Anhörung anzugeben, es sei der Schlepper gewesen, welcher den Pass beantragt habe. Ausserdem erklärte er, problemlos mit seinem eigenen Pass und somit legal ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A4/12, F5.01). Schliesslich vermögen weder seine geltend gemachte langjährige Landesabwesenheit noch die allgemeine Lage in Sri Lanka flüchtlingsrechtliche Relevanz aufzuweisen, zumal in der Beschwerde kein persönlicher Bezug zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Machtwechsel ersichtlich ist. Eine bei der Einreise in Sri Lanka allfällige Befragung am Flughafen zum Hintergrund des Beschwerdeführers oder weitere Kontrollmassnahmen an seinem Herkunftsort stellen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.3.4).

E. 7.3.4 In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist ferner festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa nicht mehr an der Macht sind. Am 21. September 2024 stehen neue Präsidentschaftswahlen an und es steht fest, dass sich der amtierende Präsident erneut zur Wahl stellen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass sich unter Präsident Ranil Wickremesinghe die Verhältnisse wesentlich verändert haben, geht jedoch nach aktueller Erkenntnis nicht von einer Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Machtwechsel aus, welcher Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind oder bereits zuvor ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass aktuell dort ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.3.5 und E-1211/2020 vom 13. Mai 2024 E. 5.5.2, je m.w.H.).

E. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfügt. Es ist ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden eine Gefahr vor einer asylbegründeten Verfolgung drohen würde oder er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Aufl. 2020, S. 139 Rn. 605 m.w.H.).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6472/2019 Seite 18

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

D-6472/2019 Seite 19 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.5 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Däne- mark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom

17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. ge- gen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann- ten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-6472/2019 Seite 20 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach gefes- tigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord- provinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der indi- viduellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge- sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Re- ferenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-1211/1020 vom 13. Mai 2024 E. 7.3.2; E-730/2020 vom

31. Mai 2023 E. 7.3.2, D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.).

E. 9.4.3.1 Es liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz und lebte bis zu seiner Ausreise in C._______, wo seine Eltern und seine (…) Brüder wohnhaft seien. Weitere Verwandte lebten in Jaffna. Er verfüge über einen A-Level-Schulabschluss sowie mehrjährige Erfah- rung als Geschäftsinhaber eines eigenen Geschäfts in den Bereichen (…), womit er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland sehr gut verdient habe (vgl. SEM-Akte A14/35, F72-75, F78). Neben dem Vorhandensein eines familiären und sozialen Netzes, welches ihm bei Bedarf bei seiner Rein- tegration im Heimatland behilflich sein kann, ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sein vormals gut laufendes Geschäft in absehbarer Zeit erneut aufbauen zu können. Sollte er zu Beginn dennoch in einen fi- nanziellen Engpass geraten, können ihn seine Familienangehörigen, ins- besondere seine arbeitstätigen Brüder, unterstützen. Bis zu seiner Aus- reise aus Sri Lanka lebte er mit seiner Familie in einem angemessen ge- räumigen Haus mit vier Schlafzimmern, zwei Wohnzimmern und einer Kü- che (vgl SEM-Akte A14/35, F63), womit auch seine Wohnsituation geregelt erscheint.

D-6472/2019 Seite 21

E. 9.4.3.2 Wegweisungshindernisse können vorliegen, wenn die asylsu- chende Person schwerwiegende gesundheitliche Gründe geltend macht (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Rückenprobleme sowie sein (…) sind seinen Aussagen zufolge bereits medikamentös in Sri Lanka be- handelt worden. Ausserdem würde er zu Therapiezwecken regelmässig schwimmen (vgl. SEM-Akten A4/12, F8.02; A17/12, F58-59). Gemäss ärzt- lichem Befund vom 19. Juni 2018 wurden keine erheblichen Probleme im (…) festgestellt und die diesbezüglichen Symptome wurden medikamentös behandelt. Die im Arztbericht vom 30. Juni 2020 diagnostizierte (…) und die mögliche (…) können – sofern die Symptome zum aktuellen Zeitpunkt noch vorliegen – auch in Sri Lanka behandelt werden.

E. 9.4.3.3 Dem Bericht des (…) vom 14. Juni 2021 ist sodann zu entnehmen, dass er neben einer PTBS an einer rezidivierenden depressiven Störung mit (akuter) schwerer Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide. Die Therapie werde medika- mentös mit dem Antidepressivum (…) respektive (…) unterstützt. Es seien weder eine aktuelle Selbst- oder Fremdgefährdung oder Suizidgedanken vorhanden. Demselben Bericht zufolge habe er zwischen Mai und Juni 2020 viermal eine psychiatrische Behandlung wahrgenommen. Angesichts dieser Diagnosen und in Ermangelung weiterer Eingaben zum medizini- schen Sachverhalt ist nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesund- heitszustand wesentlich verändert hat und er unter einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, die nicht auch in Sri Lanka behandelt werden könnte. Andernfalls wäre er gehalten gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren entsprechendes gel- tend zu machen. Auch wenn die medizinische Versorgung im Heimatland des Beschwerdeführers Mängel aufweist, sind notwendige (psychologi- sche) Behandlungen grundsätzlich auch im Norden Sri Lankas möglich (vgl. dazu das Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.4 ff.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung vermag auch eine all- fällige Suizidalität einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen zu ste- hen. Bei akutem Auftreten von suizidalen Gedanken bei einem allfälligen zwangsweisen Wegweisungsvollzug hat die Vollzugsbehörde diesem Um- stand mit angemessener Vorbereitung Rechnung zu tragen und durch ge- eignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken.

E. 9.4.4 Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form

D-6472/2019 Seite 22 des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Or- ganisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien beste- hen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.

E. 9.9 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Ver- tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 12 Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'118.15 ein. Dabei ging er von 12.76 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 220.– aus. Der zeitliche Auf- wand und auch die Auslagen erscheinen angemessen. Der Aufwand für die (noch nicht eingerechneten) Eingaben vom 9. Juli 2021 und 15. Juli 2021 ist auf 1.5 Stunden und die diesbezüglichen Auslagen auf Fr. 20.– festzu- setzen. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2019 war darauf auf- merksam gemacht worden, dass bei Anwältinnen und Anwälten bei einer

D-6472/2019 Seite 23 amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist auf Fr. 200.– herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 3'180.– (inklusive Aus- lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6472/2019 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 3'180.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6472/2019 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammend, am 21. März 2016 sein Heimatland. Am 10. April 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 12. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. C.a Am 8. Juli 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 2. Oktober 2019 eine ergänzende Anhörung statt. C.b Hinsichtlich seines Lebenslaufs legte der Beschwerdeführer dar, er sei in C._______ geboren, wo er mit seinen (...) und seinen Eltern aufgewachsen sei. Im Jahr 2009 habe er die Schule mit dem A-Level abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern bis 2011 in einem (...) gearbeitet, bevor er sich 2013 selbständig gemacht habe. Neben Privataufträgen habe er drei- bis vier Mal Aufträge für die Tamil National Alliance (TNA) ausgeführt und ihre Versammlungen (...). Diese Mandate habe er durch einen Freund, welcher Beziehungen zu Angehörigen der TNA gehabt habe, erhalten. Zuletzt habe er am 17. August 2015 anlässlich der Parlamentswahlen für diese Partei (...). C.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass am 20. Januar 2008 ein Verantwortlicher der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) für die Nordprovinz in der Nähe seines Elternhauses erschossen worden sei. Während seiner Schulzeit habe er diesen Mann kennengelernt, mehrmals mit ihm auf der Strasse gesprochen und gelegentlich kleinere Botengänge für ihn erledigt. Deshalb sei er nach dessen Tod vom Criminal Investigation Departement (CID) zu einer Befragung geholt worden, wo man ihm vorgeworfen habe, er unterstütze die LTTE und wisse, wo diese ihre Waffen verstecken würden. Während zwei Tagen sei er in einem Militärcamp festgehalten und misshandelt worden, wobei ihm (...) herausgeschlagen worden seien und er ohnmächtig geworden sei. Danach habe ihn sein Vater, welcher ihn zum CID begleitet habe, in ein Spital gebracht, wo er insgesamt zwanzig Tage verbracht habe. Nach seiner Genesung habe er bis 2010 täglich Unterschrift leisten müssen. Zudem seien Soldaten häufig zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sein Elternhaus kontrolliert. Ferner habe er immer wieder alkoholische Getränke auf eigene Kosten für die Beamten besorgen müssen. Ab 2010 habe er nur noch nach Bedarf im Militärcamp bei der CID-Abteilung in D._______ seine Unterschritt abgeben müssen Anlässlich der Wahlen im Jahr 2015 habe er während drei bis fünf Tagen an Anlässen der TNA (...). Daraufhin sei er erneut von den Behörden mitgenommen und zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt sowie wieder misshandelt worden. Zudem habe man von ihm verlangt, seine (...) mit der Versammlung der TNA (...). Nach diesem Vorfall habe er erneut täglich vorbeigehen, später jeweils auf telefonische Aufforderung hin im Camp erscheinen und seine Unterschrift abgeben müssen. Seine letzte Unterschrift habe er am 15. Januar 2016 geleistet. Dabei sei er von den dort anwesenden und alkoholisierten Beamten misshandelt und während des ganzen Tages festgehalten worden. Am 24. Januar 2016 sei er im Auftrag einer Hochzeitgesellschaft unter-wegs gewesen und habe den ganzen Tag den Anlass (...). Am selben Tag habe er einen Anruf des CID erhalten, um erneut seine Unterschrift abzugeben. Da er jedoch nicht auf den Anruf reagiert habe, seien Beamte zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Familie gedroht, man werde ihn erschiessen, wenn er sich nicht bei den Behörden melde. Zudem sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei seien verschiedene Gegenstände im Haus beschädigt worden. Insbesondere seien sein Computer sowie seine alte (...) zerstört und eine andere (...) mitgenommen worden. Sein Vater habe ihn daraufhin telefonisch kontaktiert und ihm geraten, nicht mehr nach Hause zurückzukehren, da er in Gefahr schwebe. Deshalb sei er vom Hochzeitsanlass nicht mehr nach Hause gefahren, sondern habe bei einem Freund in E._______ übernachtet. Am darauffolgenden Tag sei er zu einem Onkel in der Nähe von F._______ gefahren und habe sich dort bis eine Woche vor seiner Ausreise versteckt. Die letzte Woche vor der Ausreise habe er in Colombo bei einem Schlepper verbracht. Am darauffolgenden Tag sowie einen Monat später sei er erneut vom CID gesucht worden. Nebst seiner Identitätskarte reichte er eine Visitenkarte seines (...), ein Foto einer Todesanzeige, seinen Führerausweis und einen Arztbericht vom 19. Juni 2018 zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 5. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. E. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2019 die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2019 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Neben verschiedenen Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Sri Lanka sowie vier Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer als (...) am Märtyrertag (in der Schweiz) zu sehen ist, legte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 insbesondere auf die aktuelle politische Lage in Sri Lanka und hielt ansonsten vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte eine Kostennote nach. I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 20. Juni 2020 sowie eine Anmeldebestätigung für einen Termin im Zentrum für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals G._______ zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 (recte 15. Juli 2021) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht vom 14. Juni 2021 des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals G._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurde gerügt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt sowie die eingereichten Beweismittel unrichtig, unvollständig sowie willkürlich gewürdigt worden seien. Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3 m.w.H.). 3.2.3 Eine willkürliche Vorgehensweise liegt dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 139 Rn. 605 m.w.H.). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügte, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt und es sei ungenügend berücksichtigt worden, dass zwischen den Ereignissen im Heimatland und den Anhörungen mehrere Jahre liegen würden. Es entspreche nicht der kognitiven Fähigkeit einer Person, sich nach so langer Zeit noch an Details erinnern zu können. Hierzu ist festzuhalten, dass Erinnerungen tatsächlich mit dem Ablauf der Zeit verblassen können. Dennoch handelt es sich im vorliegenden Fall um einschneidende und prägnante Ereignisse, welche einen wesentlichen Einfluss auf das Leben des Beschwerdeführers gehabt haben, zudem war er durchaus in der Lage gewesen, anlässlich seiner Anhörung diverse Details wiederzugeben, weshalb sich sein Einwand als unberechtigt erweist. Im Übrigen beschlägt diese Frage nicht formelles, sondern materielles Recht und sie wird in der Glaubhaftigkeitsprüfung eingehend erörtert (vgl. E. 6.2). 3.3.2 Im Zusammenhang mit dem Vorhalt, die befragende und die verfassende Person der angefochtenen Verfügung seien nicht identisch, weshalb bedeutsame Empfindungen für die Entscheidfindung verloren gegangen sein könnten, ist darauf hinzuweisen, dass ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich eine genügende Grundlage für einen Asylentscheid bildet. Die Entscheidfindung stützt sich massgebend auf die Grundlage der Konsistenz, der Schlüssigkeit sowie der Plausibilität der Vorbringen einer gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Zudem hat die Rechtsanwendung sowie die Entscheidfindung nach objektiven und nicht subjektiven Kriterien zu erfolgen, weshalb der Umstand, dass zwei verschiedene Personen am Entscheid mitgewirkt haben, unerheblich ist. 3.3.3 Auch der Vorhalt, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), aufgrund welcher er belastende Ereignisse zu verdrängen versuche, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Zwar wurde von der behandelnden Ärztin der Verdacht einer PTBS geäussert, jedoch geht aus den Akten nicht hervor, dass die vermutete Diagnose von einer fachärztlichen Person tatsächlich bestätigt wurde oder dass er sich deswegen behandeln liess. Daran vermag auch der mit Eingabe vom 15. Juli 2021 eingereichte Arztbericht nichts zu ändern. Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf seinen gesundheitlichen Zustand angesprochen und gab an, unter Rücken- und Bauchschmerzen zu leiden. Andere Beschwerden machte er hingegen nicht geltend (vgl. SEM-Akte A14/35, F6) und eine Inanspruchnahme einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung hat er auf Nachfrage hin verneint (vgl. SEM-Akte A17/12, F61). Ferner erklärte er, auf sein Erbrechen während der Mittagspause angesprochen, dass sich dies nicht negativ auf die Anhörung ausgewirkt habe, da er sich den Umgang mit dieser Art Schmerzen gewohnt sei und diese ständig habe (vgl. SEM-Akte A14/35, F278, F280). Angesichts dieser Erwägungen ist es nicht ersichtlich, inwiefern der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wäre oder sich negativ auf seine Aussagequalität ausgewirkt haben sollte. 3.3.4 Schliesslich monierte der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz sich auf beliebige Ausschnitte der Anhörungen bezogen und sein Aussageverhalten als unglaubhaft bezeichnet habe, obwohl die zitierten Aussagen einen anderen Inhalt hätten, als von der Vorinstanz dargelegt. Auch dieses Vorbringen, ebenso wie die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig, unrichtig sowie willkürlich festgestellt worden, betrifft nicht das Verfahrensrecht, sondern vielmehr eine materielle Frage (vgl. E.6.3). 3.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör sowie die Pflicht der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt worden sind. Ebenso wenig ist der Entscheid ungenügend begründet worden oder willkürlich. Das Subeventualbegehren, die Sache sei zur Neu-beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen ausführlich zu schildern. Seine Aussagen seien insgesamt unsubstanziiert sowie teilweise widersprüchlich ausgefallen und würden teilweise der allgemeinen Logik und Erfahrung widersprechen, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er in seinem Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Er habe vorgebracht, aufgrund von ihm getätigten (...) bei Veranstaltungen der TNA in den Fokus des CID respektive der Armee geraten zu sein, ohne jedoch seine Tätigkeiten für die TNA ausführlich geschildert zu haben. Seine diesbezüglichen Antworten seien kurz und vage ausgefallen. Insbesondere seien die weiteren Umstände betreffend die Veranstaltungen der TNA, deren Standorte, die Tageszeiten und Lokalitäten, die Grösse der Veranstaltungen sowie die Identitäten der jeweiligen Redner unklar geblieben. Dasselbe gelte auch für die Beschreibung seiner ersten Kontaktaufnahme mit dem CID. Ferner erscheine es nicht einleuchtend, weshalb die sri-lankischen Behörden nach den Wahlen weiterhin ein Interesse an ihm gehabt haben sollten. Sodann widerspreche der Umstand, dass die jahrelange Meldepflicht in der von ihm beschriebenen Intensität und in diesem Ausmass stattgefunden habe, der allgemeinen Logik und Erfahrung. Deshalb seien die angeblichen, sich daraus ergebenden Misshandlungen ebenfalls nicht glaubhaft. Da es ihm nicht gelungen sei, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen, seine tatsächliche Unterstützung der LTTE verneint werde und er nach Kriegsende noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise relevante Risikofaktoren vorgelegen hätten. Deshalb sei auch bei seiner Rückkehr nicht davon auszugehen, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Schliesslich würden sich seine exilpolitischen Aktivitäten lediglich auf die Teilnahmen und (...) am Märtyrertag sowie eine einzige Kundgebung in H._______ beschränken, weshalb nicht von der Exponiertheit seiner exilpolitischen Tätigkeit ausgegangen werden könne. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den vorinstanzlichen Argumenten entgegen, dass seine Asylgründe im Kontext mit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 zu betrachten seien, da diesem unter Anderem unzählige Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen würden. Weiter müsse auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft in Colombo Ende 2019 hingewiesen werden, welche von der Vor-instanz unberücksichtigt geblieben seien. Die verschiedenen der Beschwerde beigefügten Quellen zum Rajapaksa-Regime würden belegen, dass der Staatsapparat radikal und menschenrechtsverletzend gegen Verdächtige vorgehe und er selber deshalb bei einer Rückkehr aufgrund seiner Vergangenheit verfolgt sei. Sodann machte er subjektive Nachfluchtgründe geltend; wegen seiner Mithilfe an einem Märtyrertag habe er mit grösster Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen. Weil er bereits 2008 behördlich registriert und einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt worden sei, habe er bei seiner Rückkehr, auch aufgrund seiner illegalen Ausreise, mit Befragungen am Flughafen in Colombo zu rechnen. Personen mit seinem Profil würden nach Ansicht der heimatlichen Behörden eine Gefahr des sri-lankischen Einheitsstaates darstellen, da er sich am Wiederaufbau einer Unabhängigkeitsbewegung mitbeteiligen könnte. Schliesslich sei es unzulässig, dass die Vorinstanz in pauschaler Weise davon ausgehe, ein Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, ohne jedoch die individuellen Wegweisungshindernisse geprüft zu haben. Im Lichte der neusten politischen Entwicklungen und aufgrund seiner Vorgeschichte hinsichtlich des Vorwurfs der sri-lankischen Behörden, eine Verbindung zu den LTTE aufzuweisen, sowie wegen seines Auslandaufenthalts würden risikobegründende Faktoren vorliegen. Unter diesem Gesichtspunkt erweise sich eine Wegweisung im Sinne des Non-Refoulement-Gebotes als unzulässig. Schliesslich müssten die neuen Länderinformationen betreffend Präsidentschaftswahl abgehandelt werden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zu den sri-lankischen Präsidentschaftswahlen vom November 2019 aus, dass trotz Befürchtungen von erhöhter Repression und Überwachung zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv verfolgt würden. Ein Verfolgungsrisiko werde jeweils einzelfallbezogen geprüft, weshalb es nicht ausreiche, pauschal auf jüngste politische Entwicklungen oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. 4.4 Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Replik, dass er seine Gefährdungslage im Zusammenhang mit der neuen politischen Lage detailliert dargelegt habe. Zudem sei festzuhalten, dass das Ereignis vom Jahr 2008 von der Vorinstanz nicht bestritten werde. Überdies sei er in exponierter Weise exilpolitisch aktiv und an der Organisation des jährlichen Märtyrertages sowie an anderen Anlässen der tamilischen Diaspora beteiligt. Einerseits habe er seine individuelle Verfolgung darlegen können, anderseits sei er aufgrund des Machtwechsels gekoppelt mit der Tatsache, tamilischer Ethnie zu sein, sowie wegen seines langjährigen Auslandsaufenthalts bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland gefährdet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG genügen. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, seine erste Festnahme im Jahr 2008 sei beweiskräftig erstellt, da die Vorinstanz in ihrer Verfügung implizit von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellt seine geltend gemachte zweitägige Festnahme im Jahr 2008 sowie die anschliessenden Befragungen nicht in Abrede. Hingegen erstaunt die Tatsache, weshalb er von den Behörden erst nach dem gewaltsamen Tod des lokalen Verantwortlichen für die LTTE über allfällige Waffenverstecke befragt worden sein soll und nicht bereits im Vorfeld, zumal er nicht erst mit dem Tod des Verantwortlichen der LTTE mit diesem in Verbindung gebracht worden sein dürfte. Obwohl das diesbezügliche Vorbringen nicht bezweifelt wird, lässt diese Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden darauf schliessen, dass man ihn nicht aufgrund eines konkreten Verdachts festgenommen hat. Zu dieser Sichtweise trägt auch der Umstand bei, dass er bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen und bis zu seiner Ausreise acht Jahre später nicht mehr inhaftiert worden war. Die Präsenz der sri-lankischen Armee war im Norden und Osten von Sri Lanka war bis 2014, in der Nordprovinz bis 2016 stark und die zivile Bevölkerung wurde streng überwacht. Oftmals wurden die Bewohner dazu verpflichtet, sich regelmässig bei den Sicherheitsbehörden zu melden. Ab 2015 entspannte sich die Lage etwas und es kam seither selten vor, dass jemand noch bei den Behörden habe vorsprechen müssen (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Sri Lanka - Lagebild vom 05. Juli 2016, LKA-lagebild-2016-d.pdf, Kap. 3.1 und 4.8, zuletzt abgerufen am 10. September 2024). Die vom Beschwerdeführer beschriebene langjährige Meldepflicht ist in diesem Kontext zu betrachten (vgl. SEM-Akte A14/35, F126) und als eine Überwachungsmassnahme zu verstehen, welcher während dieser Zeit (von 2008 bis 2010) die breite Bevölkerung ausgesetzt gewesen war, und nicht als explizite individuelle Verfolgungsmassnahme. Sodann werfen seine geltend gemachten Misshandlungen respektive sein daraus resultierender, anschliessender Spitalaufenthalt von 2008 einige Fragen auf. Zwar lässt sich nicht abschliessend feststellen, inwiefern er von den Behörden tatsächlich misshandelt wurde und ob seine (...) von diesen Misshandlungen zeugen, es ist aber anhand seiner beschriebenen und erlittenen Verletzungen ([...]) nicht davon auszugehen, dass er deswegen tatsächlich zwanzig Tage in einem Spital behandelt werden musste (vgl. SEM-Akten A4/12; F7.02 und A14/35, F126 F285; A17/12, F16). 6.3.2 Hinsichtlich des Engagements des Beschwerdeführers für die TNA ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieses lediglich vage beschreiben konnte. Sein Vorhalt bezüglich der fehlerhaften Quellenangaben der Vorinstanz vermag nicht daran ändern, dass seine diesbezüglichen Antworten insgesamt wenig lebensnah ausgefallen sind. So konnte er keine konkreten Angaben zu seiner Tätigkeit für die TNA ausführen und wich den entsprechenden Fragen aus. Ferner gelang es ihm nicht, schlüssig zu erklären, weshalb die sri-lankischen Behörden nach den Wahlen ein Interesse an seinen (...) gehabt haben sollen (vgl. SEM-Akten A14/35, F85-91, F138-149; A17/12, F36-45), zumal die überwiegende Mehrheit der Tamilen im Norden während der Präsidentschaftswahlen vom Januar 2015 und der Parlamentswahlen vom August 2015 für die TNA gestimmt und somit zur Wahl des ehemaligen Gesundheitsministers Maithripala Sirisena beigetragen hatte, wobei die offizielle Unterstützung der TNA für die Präsidentschaftskandidatur von Sirisena bereits im Dezember 2014 verkündet worden war (vgl. The Hindu, TNA pledges support to opposition's Maithripala Sirisena, vom 30. Dezember 2014, ; Colombo Telegraph,TNA Supports Maithri: Full Statement Issued By The TNA, vom 30. Dezember 2014, , beide zuletzt abgerufen am 10. September 2024). Ausgehend davon, dass der von 2015 bis 2019 amtierende Präsident Sirisena die Unterstützung der TNA anlässlich der Präsidentschaftswahlen gehabt hat, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass das Interesse des CID am Beschwerdeführer respektive dessen (...) vorhanden gewesen sein soll, insbesondere, weil die (...) nach den erfolgten Wahlen nicht mehr von grossem Wert gewesen sein konnten. Naheliegender wäre es bei einem tatsächlichen Interesse an diesem (...) gewesen, die Verantwortlichen der TNA selber zur Herausgabe des (...) aufzufordern oder es etwa mittels einer Hausdurchsuchung zu beschlagnahmen. Schliesslich kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Behörden noch am selben Abend nach einem Telefonanruf, anlässlich welchem er sich nicht umgehend gemeldet habe, bei ihm zu Hause nach ihm gesucht haben sollen, dies, obwohl er sich eigenen Angaben zufolge während mehrerer Jahre stets zuverlässig meldete (vgl. SEM-Akten A4/12, F7.02, S.8; A14/35; F127-128). Weiter konnte er lediglich vermutungsweise darlegen, weshalb er davon ausging, dass es sich bei den eingehenden Telefonanrufen mit verschiedenen Nummern tatsächlich um Anrufe des CID gehandelt habe. Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb er die Nummern nicht zurückgerufen hat, wenn er um dessen Anrufer und der damit verbundenen Dringlichkeit gewusst haben will. Zudem fallen seine ungenauen Angaben zur Haudurchsuchung vom 24. Januar 2016 auf, welche sich auch nicht mit der Tatsache erklären lassen, dass er bei diesem Ereignis nicht persönlich anwesend war und der Vorfall bereits zum Zeitpunkt seiner Anhörung zwei Jahre zurücklag (vgl. SEM-Akte A14/35, F223-228). Ferner bleibt zu erwähnen, dass aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen, ob er nach seiner Flucht noch gesucht respektive nur ein weiteres Mal nach ihm gefragt worden sei (vgl. SEM-Akte A14/35, F227-228) sowie der Tatsache, dass seine Familie, insbesondere auch seine Brüder, unbehelligt in C._______ leben würden (vgl. SEM-Akte A17/12, F47-54), nicht angenommen werden kann, dass er weiterhin von den Behörden gesucht wird. 6.4 In gesamthafter Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass die unglaubhaften Sachverhaltselemente in den Schilderungen des Beschwerdeführers überwiegen und die Vorbringen somit insgesamt den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein erhöhtes Risikoprofil - auch angesichts seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - verfügt und ihm bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung droht oder drohen könnte. 7.2 7.2.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.2.2 Der Beschwerdeführer machte exilpolitische Tätigkeiten geltend und gab zu Protokoll, an Demonstrationen teilgenommen sowie an Märtyrerfeierlichkeiten (...) zu haben. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos zeigen ihn an einer Veranstaltung beim (...). Seine Teilnahmen an den Märtyreranlässen bilden keinen Anlass zur Annahme, dass er sich exponiert engagiert und von den sri-lankischen Behörden als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen wird, zumal sich aus dem Sachverhalt, als (...) an den Märtyreranlässen anwesend gewesen zu sein, weder eine politische Gesinnung, noch eine Exponiertheit ableiten lässt. Ferner geht aus den Akten hervor, dass er nur zu Beginn seiner Einreise in die Schweiz zwei bis drei Mal an Demonstrationen teilgenommen hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er den sri-lankischen Behörden als Regimegegner aufgefallen ist (vgl. SEM-Akten A14/35, F253-258, F262-268; A17/12, F55-56), zumal die sri-lankische Behörden zwischen blossen «Mitläufern» an Massenveranstaltungen und tatsächlichen Regimekritikern mit dem Ziel, den tamilischen Separatismus erneut aufleben zu lassen, zu unterscheiden wissen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8.5.4). 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen folgt diesem in stetiger Praxis. Das Gericht kam zum Schluss, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Es orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1; Rechtsprechung bestätigt in den Urteilen des BVGer E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.2; E-1211/2020 vom 13. Mai 2024 E. 5.4; E-4005/2022 vom 13. Januar 2022 E. 6.2 und 6.4). 7.3.2 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde (vgl. SEM-Akte A4/12, F7.02), weshalb ein möglicher Eintrag auf der sogenannten «Stop-List» eher auszuschliessen ist. Ferner ist nicht ersichtlich, dass seine Verwandten - ausser einem entfernten Verwandten, der im Ausland lebt - Verbindungen zu den LTTE aufweisen oder als Angehörige der LTTE beschuldigt worden seien und es deswegen zu Problemen mit den Behörden gekommen wäre (vgl. SEM-Akte A14/35, F188f). Schliesslich ist angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen, welche geeignet wären, eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen (vgl. E. 6 hiervor). 7.3.3 Ferner sind auch keine schwach risikobegründenden Faktoren ersichtlich, welche im Einzelfall zu prüfen sind, ob sie - unter Voraussetzung der Glaubhaftigkeit - eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. So hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausstellungdatums seines Passes widersprüchlich Auskunft gegeben und einmal erklärt, den Pass selber beantragt und erhalten zu haben, um bei der späteren Anhörung anzugeben, es sei der Schlepper gewesen, welcher den Pass beantragt habe. Ausserdem erklärte er, problemlos mit seinem eigenen Pass und somit legal ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A4/12, F5.01). Schliesslich vermögen weder seine geltend gemachte langjährige Landesabwesenheit noch die allgemeine Lage in Sri Lanka flüchtlingsrechtliche Relevanz aufzuweisen, zumal in der Beschwerde kein persönlicher Bezug zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Machtwechsel ersichtlich ist. Eine bei der Einreise in Sri Lanka allfällige Befragung am Flughafen zum Hintergrund des Beschwerdeführers oder weitere Kontrollmassnahmen an seinem Herkunftsort stellen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.3.4). 7.3.4 In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist ferner festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa nicht mehr an der Macht sind. Am 21. September 2024 stehen neue Präsidentschaftswahlen an und es steht fest, dass sich der amtierende Präsident erneut zur Wahl stellen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass sich unter Präsident Ranil Wickremesinghe die Verhältnisse wesentlich verändert haben, geht jedoch nach aktueller Erkenntnis nicht von einer Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Machtwechsel aus, welcher Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind oder bereits zuvor ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass aktuell dort ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.3.5 und E-1211/2020 vom 13. Mai 2024 E. 5.5.2, je m.w.H.). 7.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfügt. Es ist ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden eine Gefahr vor einer asylbegründeten Verfolgung drohen würde oder er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3.5 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach gefestigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord-provinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-1211/1020 vom 13. Mai 2024 E. 7.3.2; E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2, D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). 9.4.3 9.4.3.1 Es liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz und lebte bis zu seiner Ausreise in C._______, wo seine Eltern und seine (...) Brüder wohnhaft seien. Weitere Verwandte lebten in Jaffna. Er verfüge über einen A-Level-Schulabschluss sowie mehrjährige Erfahrung als Geschäftsinhaber eines eigenen Geschäfts in den Bereichen (...), womit er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland sehr gut verdient habe (vgl. SEM-Akte A14/35, F72-75, F78). Neben dem Vorhandensein eines familiären und sozialen Netzes, welches ihm bei Bedarf bei seiner Reintegration im Heimatland behilflich sein kann, ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sein vormals gut laufendes Geschäft in absehbarer Zeit erneut aufbauen zu können. Sollte er zu Beginn dennoch in einen finanziellen Engpass geraten, können ihn seine Familienangehörigen, insbesondere seine arbeitstätigen Brüder, unterstützen. Bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka lebte er mit seiner Familie in einem angemessen geräumigen Haus mit vier Schlafzimmern, zwei Wohnzimmern und einer Küche (vgl SEM-Akte A14/35, F63), womit auch seine Wohnsituation geregelt erscheint. 9.4.3.2 Wegweisungshindernisse können vorliegen, wenn die asylsuchende Person schwerwiegende gesundheitliche Gründe geltend macht (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Rückenprobleme sowie sein (...) sind seinen Aussagen zufolge bereits medikamentös in Sri Lanka behandelt worden. Ausserdem würde er zu Therapiezwecken regelmässig schwimmen (vgl. SEM-Akten A4/12, F8.02; A17/12, F58-59). Gemäss ärztlichem Befund vom 19. Juni 2018 wurden keine erheblichen Probleme im (...) festgestellt und die diesbezüglichen Symptome wurden medikamentös behandelt. Die im Arztbericht vom 30. Juni 2020 diagnostizierte (...) und die mögliche (...) können - sofern die Symptome zum aktuellen Zeitpunkt noch vorliegen - auch in Sri Lanka behandelt werden. 9.4.3.3 Dem Bericht des (...) vom 14. Juni 2021 ist sodann zu entnehmen, dass er neben einer PTBS an einer rezidivierenden depressiven Störung mit (akuter) schwerer Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide. Die Therapie werde medikamentös mit dem Antidepressivum (...) respektive (...) unterstützt. Es seien weder eine aktuelle Selbst- oder Fremdgefährdung oder Suizidgedanken vorhanden. Demselben Bericht zufolge habe er zwischen Mai und Juni 2020 viermal eine psychiatrische Behandlung wahrgenommen. Angesichts dieser Diagnosen und in Ermangelung weiterer Eingaben zum medizinischen Sachverhalt ist nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verändert hat und er unter einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, die nicht auch in Sri Lanka behandelt werden könnte. Andernfalls wäre er gehalten gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren entsprechendes geltend zu machen. Auch wenn die medizinische Versorgung im Heimatland des Beschwerdeführers Mängel aufweist, sind notwendige (psychologische) Behandlungen grundsätzlich auch im Norden Sri Lankas möglich (vgl. dazu das Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.4 ff.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung vermag auch eine allfällige Suizidalität einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen zu stehen. Bei akutem Auftreten von suizidalen Gedanken bei einem allfälligen zwangsweisen Wegweisungsvollzug hat die Vollzugsbehörde diesem Umstand mit angemessener Vorbereitung Rechnung zu tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. 9.4.4 Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 9.9 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

12. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'118.15 ein. Dabei ging er von 12.76 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus. Der zeitliche Aufwand und auch die Auslagen erscheinen angemessen. Der Aufwand für die (noch nicht eingerechneten) Eingaben vom 9. Juli 2021 und 15. Juli 2021 ist auf 1.5 Stunden und die diesbezüglichen Auslagen auf Fr. 20.- festzusetzen. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei Anwältinnen und Anwälten bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist auf Fr. 200.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 3'180.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'180.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: