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E-7308/2025

E-7308/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 9. Juli 2025 in der Schweiz ein Asylge- such ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 15. Juli 2025 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die juristischen Mitarbeiter des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ zu ih- rer rechtlichen Vertretung im laufenden Asylverfahren. C. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin erstmals am 5. August 2025 und vertieft am 4. September 2025 zu ihren Asylgründen an. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer Ethnie, in C._______ geboren und zwei Tage nach ihrer Geburt von ihren Eltern adoptiert worden zu sein. Danach habe sie bis zu ihrer Ausreise in D._______ (Distrikt C._______) gelebt. Sie habe das E._______ besucht und im Jahr (…) das A-Level abgeschlossen. Von Mitte Oktober bis Mitte November 2024 habe sie ein (…)-Programm in einem (…) besucht, dieses jedoch vorzeitig abgebrochen. Ihr Grossvater wie auch ihr Vater seien in den Jahren 1990 – 1991 politisch aktiv und Anhänger der UNP (United National Party) gewesen. Deshalb habe ihr Vater Probleme mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelan) sowie mit der (von der LTTE abgespaltenen) Karuna-Gruppe gehabt und sei aus diesem Grund ins Ausland geflohen. Die Karuna-Gruppe habe spä- ter auch ihrem Bruder Probleme bereitet, weshalb dieser das Land eben- falls verlassen habe. Als sie nur noch mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in der Heimat gelebt habe, sei ihre Schwester eines Tages entführt, einige Tage festgehalten und vergewaltigt worden. Nach diesem Ereignis sei auch sie (die Schwester) ausgereist und lebe seither in der Schweiz, wo sie Asyl erhalten habe. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Mutter hätten fortan in Angst gelebt und bei Bekannten übernachtet. Sie hätten Einladungs- briefe für Befragungen in F._______ erhalten, wo sich ein Büro der Karuna- Gruppe befinde. Eines Tages auf dem Weg zum (…)-Programm in einem (…) sei sie sodann auf der Strasse angehalten worden und Männer auf Motorrädern hätten versucht, sie zu entführen, wobei ihr die Flucht gelun- gen sei. Daraufhin habe ihre Mutter eine Anzeige bei der Polizei in G._______ erstattet.

E-7308/2025 Seite 3 Ihre wohlhabenden Verwandten mütterlicherseits hätten sie (die Beschwer- deführerin) als Adoptivkind nie als Teil der Familie akzeptiert und sie im- merzu schikaniert. Seit ihrem fünften Lebensjahr sei sie zudem von diesen, namentlich von ihrem Onkel mütterlicherseits körperlich und sexuell miss- handelt worden. Zuletzt sei es zu einem solchen Übergriff gekommen, als sie neunzehn Jahre alt gewesen sei. Der Onkel habe diesen gefilmt und sie fürchte sich davor, dass er bei ihrer Rückkehr die Bilder veröffentlichen würde. Als ihre Mutter ungefähr im Juli 2021 von den Misshandlungen er- fahren habe, habe sie ihre Verwandten (darunter auch besagten Onkel) mit den Vorwürfen konfrontiert, wobei diese erwidert hätten, sie (die Beschwer- deführerin) sei eine Schande für die Familie. In den Jahren 2022 – 2023 habe sie (die Beschwerdeführerin) Medikamente zur Behandlung ihrer psy- chischen Probleme erhalten. Im Oktober 2023 sei ihr Vater vom Ausland zurückgekehrt und bis zu seinem (natürlichen) Tod im Mai 2024 bei ihr ge- blieben, um sie vor weiteren Übergriffen zu schützen. Eine Anzeige gegen den Onkel habe sie nicht erstattet, da sie eine Frau sei und dies eine grosse Schande darstellen würde. Aus Angst, ihre Mutter zu verlieren und weil ihr keine dafür zuständigen Stellen bekannt gewesen seien, habe sie sich auch keine anderweitige Hilfe geholt. Einen Monat nach dem Tod ihres Va- ters habe der Gärtner ihrer Mutter mitgeteilt, dass die Verwandten mütter- licherseits planen würden, sie (die Beschwerdeführerin) umzubringen. Ende Juni 2025 habe sie Sri Lanka auf dem Flugweg Richtung H._______ und von dort Richtung I._______ verlassen. Von I._______ aus sei sie auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. D. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihrer Geburtsurkunde, Identitätskarte und ihres Führerscheins zu den Akten. Weiter reichte sie einen Nachweis des Aufenthaltstitels ihrer Schwester in der Schweiz, eine Anzeige vom 1. Juli 2018, einen Arztbericht des J._______ Hospital C._______ vom 17. April 2023, einen Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 22. Juli 2025, einen Arztbericht des (…)spitals L._______ vom 23. August 2025 sowie zwei Arztberichte des Spitals M._______ vom 2. August 2025 und vom 28. August 2025 als Beweismittel ein. E. Am 9. September 2025 liess das SEM der Beschwerdeführerin den Ent- wurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zukommen, worauf die Be- schwerdeführerin am 10. September 2025 dazu Stellung nahm.

E-7308/2025 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 12. September 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Gleichentags legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ihr Man- dat nieder. H. Mit Eingabe vom 22. September 2025 (Posteingang vom 24. September

2025) erhob die Beschwerdeführerin selbständig Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. September 2025 beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und ihr Asyl zu gewähren; zudem sei ihr Asylgesuch wegen eines Dublin-Falls abgelehnt worden und erneut zu prüfen; eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Sachverhalt erneut festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Vorinstanz; sie habe «kein Einkommen». I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

24. September 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines

E-7308/2025 Seite 5 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3.2 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist man- gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 1.3.3 Auf den Antrag, «ihr abgelehnter Dublin-Fall sei erneut zu prüfen» ist ebenfalls nicht einzutreten, da die Ablehnung ihres Asylgesuchs in keiner Weise mit dem Dublin-Assoziierungsabkommen respektive der EU-Dublin- Verordnung in Zusammenhang steht (die internationale Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des nationalen Asylverfahrens steht vorliegend nicht in Frage).

E. 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-7308/2025 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwer- deführerin in Bezug auf die erlebten Diskriminierungen durch ihre Verwand- ten mütterlicherseits und insbesondere auf die Misshandlungen durch ih- ren Onkel an die Sicherheitsbehörden oder eine übergeordnete Instanz ge- wendet und um Schutz ersucht hätte. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie sich in anderer Sache (versuchte Entführung) bereits an diese gewendet habe. Indem sie dies unterlassen habe, sei es nicht möglich, den heimatlichen Behörden einen fehlenden Schutzwillen vorzu- werfen. Zudem gebe sie an, der letzte Übergriff seitens des Onkels habe bereits einige Zeit vor ihrer Ausreise, mutmasslich Mitte des Jahres 2021, stattgefunden. Somit sei kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Übergriffen und ihrer Ausreise im Juni 2025 erkennbar. Bei den Todesdro- hungen ihrer Verwandten handle es sich um blosse Vermutungen, welche sich auf das Gerede fremder Personen stützten. Da es bis zu ihrer Ausreise im Juni 2025 zu keinen spezifischen Vorkommnissen diesbezüglich ge- kommen sei, sei nicht vom Vorliegen einer ernsthaften Gefahr für sie aus- zugehen. Zum Entführungsversuch habe sie angegeben, dieser habe einige Monate nach der Ausreise ihrer Schwester stattgefunden und sei im Zusammen- hang mit den Ereignissen ihrer Schwester gestanden. Anhand der Darle- gungen zeige sich, dass nicht die Beschwerdeführerin selbst das Ziel der Entführung gewesen sei, sondern die Personen versucht hätten, über sie an ihre Schwester, ihren Bruder oder ihren Vater zu gelangen. Indem sich ihre Geschwister seit mittlerweile vielen Jahren im Ausland befänden und ihr Vater verstorben sei, bestehe kein begründeter Anlass mehr zur

E-7308/2025 Seite 7 Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Folglich würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AylG nicht standhalten. Weiter würden ihre Darlegungen zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. So habe sie diverse zeitliche Abläufe in ihren Schilderungen nicht nachvoll- ziehbar darlegen können. Es befänden sich zudem Widersprüche darin, die sie auch auf Nachfrage nicht habe aufklären können. Auch unter Be- rücksichtigung ihrer psychischen Beschwerden könne von ihr erwartet wer- den, dass sie in sich kohärente Aussagen zu ihren Asylvorbringen machen könne. Diese würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zum in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Überfall zweier maskierter Männer auf das Haus ihrer Mutter gab das SEM an, es sei unklar, inwiefern dieser mit der persönlichen Verfolgungssitua- tion der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehe. Es könnte sich da- bei auch um einen Überfall mit deliktischem Hintergrund handeln. Der Wegweisungsvollzug erweise sich vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelein- gabe vor, sie habe sich in ihrem Heimatland für den Kampf gegen die ano- nymen Verhaftungen und Entführungen durch staatliche Sicherheitskräfte eingesetzt. Sie habe dagegen protestiert und gefordert, dass die Kriegs- verbrechen der sri-lankischen Regierung angezeigt würden. Ihr Vater sei in einer engen Beziehung zu den LTTE gestanden. Er habe grosse Angst um sie gehabt, da er durch die Geheimdienste über sie befragt worden sei. Nach seinem Tod sei sie direkt durch die Sicherheitskräfte bedroht worden. Auch ihre Schwester sei Menschenrechtsaktivistin gewesen und aus die- sem Grund in Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften geraten. Mittler- weile sei sie in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Unter Berücksichti- gung des dargelegten Sachverhalts seien auch bei ihr (der Beschwerde- führerin) die Voraussetzungen von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG erfüllt. Hinzu komme, dass sie aus einem Gebiet stamme, in dem sich früher eth- nische Konflikte zugetragen hätten. Für Personen aus diesen Gebieten be- stehe ein erhöhter Anfangsverdacht. Die Geheimpolizei sammle zudem

E-7308/2025 Seite 8 Informationen über alle, die in Beziehung zu den LTTE gestanden hätten sowie über Menschenrechtsaktivisten und Regierungsgegner. Die Sicher- heitsbehörden würden daher bei ihrer Einreise vertiefte Abklärungen zu ih- rem Hintergrund tätigen und sie anschliessend festnehmen und inhaftie- ren. Eine Wegweisung nach Sri Lanka erweise sich deshalb als unzumut- bar.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher auf Beschwerdeebene letztlich nichts Substanziiertes entgegengehalten wird.

E. 5.2 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ist Folgendes festzuhalten: Ihren eigenen politischen Aktivismus bringt die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vor. In den vom SEM durchgeführten Anhörungen er- wähnte sie nichts davon. Vielmehr hat sie mehrmals angegeben, die erleb- ten Schwierigkeiten seien auf ihren Vater sowie ihren Grossvater zurück- zuführen, die beide politisch aktiv gewesen seien (SEM-Akten Protokoll (…), F94, F96, F106). Auf Nachfrage bestätigte sie zudem, selbst nie poli- tisch oder religiös aktiv gewesen zu sein (Protokoll (…), F114). Weiter gab sie an, nie in Schwierigkeiten mit Behörden, der Polizei, dem Militär oder sonst einer Organisation geraten zu sein (Protokoll (…), F115). Das Bun- desverwaltungsgericht erachtet die beschwerdeweise erstmals vorge- brachten Darlegungen ihres eigenen politischen Engagements im Heimat- staat und einer damit verbundenen Verfolgung deshalb als nachgeschoben und konstruiert.

E. 5.3 Betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der politi- schen Aktivitäten ihres Vaters, Grossvaters, Bruders sowie ihrer Schwester kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 6). Der Gross- vater und der Vater der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben. Die Geschwister leben seit Jahren im Ausland. Der letzte Vorfall in diesem Zu- sammenhang war die versuchte Entführung, welche vor mindestens drei Jahren stattgefunden hat (Protokoll (…), F107, F109-111). Dabei wurde sie auf die Schwester angesprochen, welche einige Monate zuvor das Land verlassen hatte. Seither habe die Beschwerdeführerin nie mehr etwas von diesen Personen gehört (Protokoll (…), F112). Die zeitliche Aktualität der Verfolgung als Voraussetzung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist hier folglich nicht gegeben. Ergänzend ist auf die

E-7308/2025 Seite 9 legale Ausreise auf dem Flugweg mittels ihren eigenen Ausweisdokumen- ten hinzuweisen, die als weiteres Indiz gegen das Vorliegen einer aktuellen politischen Verfolgungssituation spricht (E. 6.4 hinten). Den Einbruch in das Haus ihrer Mutter im September 2025 hat die Beschwerdeführerin bis- her weder belegt noch hat sie nachvollziehbar aufgeführt, dass er in direk- tem Zusammenhang mit einer politischen Reflexverfolgung steht.

E. 5.4 Zu den vorgebrachten Misshandlungen durch ihren Onkel mütterlicher- seits ist festzuhalten, dass diese unbestrittenermassen zu grossem seeli- schem und körperlichem Leid der Beschwerdeführerin geführt haben müs- sen. Auch einem schwerwiegenden Nachteil wie dem Erleiden einer Ver- gewaltigung oder anderer sexueller Misshandlung müsste jedoch eine flüchtlingsrechtlich relevante (Gesamt-)Motivation zugrunde liegen, damit er zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.3; Urteil des BVGer E- 1819/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.2). Vorliegend ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv nicht zu erkennen, zumal die Beschwerdefüh- rerin selbst ausser ihrer Adoption kein bestimmtes Verfolgungsmotiv ge- nannt hat. Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht auch hier den zutreffenden Erwägungen und der Schlussfolgerung der Vo- rinstanz an (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 5 f.). Namentlich ist mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass es der Verfolgung durch den Onkel mütter- licherseits am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aus Sri Lanka fehlt. Weitere Ausführungen hierzu sind vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde nicht mehr auf diese Misshandlungen eingegangen wird, nicht angezeigt.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin gibt schliesslich an, ihre im Ausland lebenden Verwandten mütterlicherseits würden sie umbringen (lassen) wollen. Sie stützt sich dabei auf Äusserungen von Leuten im Dorf, welche auf dem Land ihrer Mutter arbeiten würden und dies ihrer Mutter erzählt hätten, res- pektive vom Gärtner (Protokoll (…)-23/13, F44 f., F49). Eine Woche nach Kenntnisnahme dieser Drohung sei sie zu Bekannten in die Stadt gezogen und ungefähr ein Jahr später ausgereist. In dieser Zeit sei nichts mehr un- ternommen worden, um diese Drohung in die Tat umzusetzen (Protokoll (…)-23/13, F55, F57). Daraus lässt sich keine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin ableiten, da abgesehen von einer indirekten, mündlich überlieferten Drohung noch nichts weiter vorge- fallen ist. Somit ist das Vorbringen nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigen- schaft nach Art. 3 AsylG zu begründen. Überdies wäre es der

E-7308/2025 Seite 10 Beschwerdeführerin hier zuzumuten, sich zur Unterstützung an die zustän- digen Behörden zu wenden und allenfalls Anzeige zu erstatten. Indem sie dies unterlassen hat, ist es vorliegend nicht möglich, Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit der sri-lankischen Behörden anzunehmen.

E. 5.6 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG zu entfalten.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge- nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge- setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint- lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach- ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen- den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge- schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie- deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

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E. 6.3 Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf- grund der politischen Aktivitäten ihres Vaters und Grossvaters behördlich verfolgt worden wäre. Hierzu ist erneut auf ihre Aussage zu verweisen, selbst nie in Schwierigkeiten mit Behörden, der Polizei, dem Militär oder sonst einer Organisation geraten zu sein (Protokoll (…), F115; s. oben E. 5.2). Ihr Aufenthaltsort war den Behörden überdies bekannt, sodass diese jederzeit Zugriff auf sie gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin stand vor ihrer Ausreise im Juni 2025 sodann offenbar nie in Verdacht, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben, weshalb vorliegend angenommen werden kann, dass sie auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka diesbezüglich nicht ernsthaft in Verdacht geraten wird. Sie brachte dem Bundesverwaltungs- gericht auch nicht zur Kenntnis, dass sie sich in der Schweiz an regimekri- tischen Aktivitäten beteiligt hätte. Gestützt auf die vorangehenden Erwä- gungen ist nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Fakto- ren vorliegen, die objektiv geeignet wären, eine Furcht der Beschwerde- führerin vor ernsthaften Nachteilen zu begründen.

E. 6.4 Ferner sind auch keine schwach risikobegründenden Faktoren ersicht- lich, aufgrund derer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Be- schwerdeführerin anzunehmen wäre. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie Sri Lanka mit ihrem originalen Reisepass legal über den kontrollierten Flughafen von Colombo verliess, woraus nicht auf eine relevante Gefähr- dung geschlossen werden kann, da sie zum Ausreisezeitpunkt und heute behördlich nicht gesucht wurde oder wird (Protokoll (…), F70). Ausserdem sei ihr Reisepass im Jahr 2022 ausgestellt worden, auch dies scheint prob- lemlos möglich gewesen zu sein (Protokoll (…), F74).

E. 6.5 Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über kein Risikoprofil verfügt, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in objektiv begründeter Weise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nach Art. 7 AsylG kann vorliegend verzichtet werden.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden

E-7308/2025 Seite 13 Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist insoweit zulässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 8.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene- reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Ta- milen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. ge- gen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; Rechtsprechung zu- letzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge- nannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkei- ten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich ge- fährdet wäre.

E. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. die Refe- renzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2, D-2181/2020 vom 14. August 2024 E. 9.3.2 und E-1536/2022 vom 25. Juli 2024 E. 7.3.2 je m.w.H.). Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsiden- ten Sri Lankas gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei «Janatha Vimukthi Peramuna» ist. Damit wurde ein Präsident gewählt, der nicht den bisherigen etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die «National People’s Power» (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und all- gemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamili- scher Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteile des BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 11.2.3 und E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3).

E. 8.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh- rerin aus der (…)provinz stammt und bis zu ihrer Ausreise in D._______ (Distrikt C._______) lebte. Von ihrer (Adoptiv-)Familie lebt heute nur noch

E-7308/2025 Seite 15 die Mutter dort, da der Vater verstorben ist und die Geschwister ausgereist sind. Mit ihrer Mutter, welche ein eigenes Haus sowie bewirtschaftetes Land besitzt, steht sie in täglichem Kontakt (Protokoll (…), F24, F47). Die Familie gehört gemäss eigenen Angaben zur Mittelschicht (Protokoll (…), F38). Auch wenn die Situation für sie als Adoptivkind einer tamilischen Fa- milie, die den Diskriminierungen und körperlichen Misshandlungen ihrer Verwandten mütterlicherseits ausgesetzt war, alles andere als einfach war, ist dennoch davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mindestens vorübergehend wieder in das Haus ihrer Mutter ziehen könnte. Zudem ver- fügt sie mit einem A-Level-Abschluss über eine gute Schulbildung. Anstelle von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. III, S. 10). Insofern bestehen keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 8.3.4 Dem ärztlichen Rezept des J._______ Hospital C._______ vom

17. April 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Heimatland die Medikamente (…), (…), (…) und (…) (Magensäu- rehemmer) eingenommen hat. Diese werden zur Behandlung psychischer Erkrankungen wie Depression, Angststörung, Schizophrenie oder Post- traumatische Belastungsstörung eingenommen. Der ambulante Bericht des (…) L._______ vom 23. August 2025 stellt der Beschwerdeführerin die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit/bei Somatisie- rungstendenzen aus. Er hält weiter fest, dass bei ihr eine komplexe Vorge- schichte aufgrund des jahrelangen Missbrauchs vorliege, jedoch keine Su- izidalität oder Eigen-/Fremdgefährdung bestehe. Als weiteres Prozedere wird angegeben, die angestammte Medikation (namentlich (…), (…) und (…)) weiterzuführen. Dasselbe bestätigt der Austrittsbericht des Spitals M._______ vom 28. August 2025, wobei der Schweregrad der Posttrau- matischen Belastungsstörung darüber hinaus als «schwer» bezeichnet und ihr eine ambulante Psychotherapie verordnet wurde. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behand- lung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizi- nische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt

E-7308/2025 Seite 16 nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.).

E. 8.3.5 In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsver- sorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Ver- sorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleis- tet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundes- verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Referenzurteils E- 737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Beschwerdeführers zumut- bar sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2 S. 30).

E. 8.3.6 Die Beschwerdeführerin gab an, aufgrund ihrer psychischen Be- schwerden in ihrer Heimat bereits medizinisch behandelt worden zu sein, was das Rezept des J._______ Hospital C._______ vom 17. April 2023 bestätigt. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zudem vertieft mit den konkreten Behandlungsmöglichkeiten und zur Verfügung stehen- den Kliniken in ihrer Herkunftsregion auseinandergesetzt und diese aufge- führt, worauf hier zu verweisen ist (angefochtene Verfügung Ziff. III, S. 10 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass ihr die Weiterbehandlung ihrer psychischen Erkrankung in Sri Lanka möglich und zumutbar ist. Zur Erleichterung der Übergangszeit besteht ausserdem die Möglichkeit, in der Schweiz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 8.3.7 Damit liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Nach dem Gesagten und gestützt auf die Akten sind keine Verletzungen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- oder der Be- gründungspflicht durch die Vorinstanz ersichtlich. Das nicht näher begrün- dete und sinngemässe Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Antrag der Beschwerde- führerin «Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vo- rinstanz. Ich habe kein Einkommen» – zumal in einer Laienbeschwerde formuliert – nimmt das Gericht als Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG entgegen. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren – ex ante betrachtet und insbe- sondere aufgrund der näher prüfungsbedürftigen Stationen in der Lebens- geschichte der Beschwerdeführerin (E. 5.2 ff. vorne) sowie ihrer medizini- schen Situation (E. 8.3.4 ff. vorne) – nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und nach Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7308/2025 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7308/2025 Urteil vom 22. Oktober 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 9. Juli 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 15. Juli 2025 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die juristischen Mitarbeiter des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ zu ihrer rechtlichen Vertretung im laufenden Asylverfahren. C. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin erstmals am 5. August 2025 und vertieft am 4. September 2025 zu ihren Asylgründen an. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer Ethnie, in C._______ geboren und zwei Tage nach ihrer Geburt von ihren Eltern adoptiert worden zu sein. Danach habe sie bis zu ihrer Ausreise in D._______ (Distrikt C._______) gelebt. Sie habe das E._______ besucht und im Jahr (...) das A-Level abgeschlossen. Von Mitte Oktober bis Mitte November 2024 habe sie ein (...)-Programm in einem (...) besucht, dieses jedoch vorzeitig abgebrochen. Ihr Grossvater wie auch ihr Vater seien in den Jahren 1990 - 1991 politisch aktiv und Anhänger der UNP (United National Party) gewesen. Deshalb habe ihr Vater Probleme mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelan) sowie mit der (von der LTTE abgespaltenen) Karuna-Gruppe gehabt und sei aus diesem Grund ins Ausland geflohen. Die Karuna-Gruppe habe später auch ihrem Bruder Probleme bereitet, weshalb dieser das Land ebenfalls verlassen habe. Als sie nur noch mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in der Heimat gelebt habe, sei ihre Schwester eines Tages entführt, einige Tage festgehalten und vergewaltigt worden. Nach diesem Ereignis sei auch sie (die Schwester) ausgereist und lebe seither in der Schweiz, wo sie Asyl erhalten habe. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Mutter hätten fortan in Angst gelebt und bei Bekannten übernachtet. Sie hätten Einladungsbriefe für Befragungen in F._______ erhalten, wo sich ein Büro der Karuna-Gruppe befinde. Eines Tages auf dem Weg zum (...)-Programm in einem (...) sei sie sodann auf der Strasse angehalten worden und Männer auf Motorrädern hätten versucht, sie zu entführen, wobei ihr die Flucht gelungen sei. Daraufhin habe ihre Mutter eine Anzeige bei der Polizei in G._______ erstattet. Ihre wohlhabenden Verwandten mütterlicherseits hätten sie (die Beschwerdeführerin) als Adoptivkind nie als Teil der Familie akzeptiert und sie immerzu schikaniert. Seit ihrem fünften Lebensjahr sei sie zudem von diesen, namentlich von ihrem Onkel mütterlicherseits körperlich und sexuell misshandelt worden. Zuletzt sei es zu einem solchen Übergriff gekommen, als sie neunzehn Jahre alt gewesen sei. Der Onkel habe diesen gefilmt und sie fürchte sich davor, dass er bei ihrer Rückkehr die Bilder veröffentlichen würde. Als ihre Mutter ungefähr im Juli 2021 von den Misshandlungen erfahren habe, habe sie ihre Verwandten (darunter auch besagten Onkel) mit den Vorwürfen konfrontiert, wobei diese erwidert hätten, sie (die Beschwerdeführerin) sei eine Schande für die Familie. In den Jahren 2022 - 2023 habe sie (die Beschwerdeführerin) Medikamente zur Behandlung ihrer psychischen Probleme erhalten. Im Oktober 2023 sei ihr Vater vom Ausland zurückgekehrt und bis zu seinem (natürlichen) Tod im Mai 2024 bei ihr geblieben, um sie vor weiteren Übergriffen zu schützen. Eine Anzeige gegen den Onkel habe sie nicht erstattet, da sie eine Frau sei und dies eine grosse Schande darstellen würde. Aus Angst, ihre Mutter zu verlieren und weil ihr keine dafür zuständigen Stellen bekannt gewesen seien, habe sie sich auch keine anderweitige Hilfe geholt. Einen Monat nach dem Tod ihres Vaters habe der Gärtner ihrer Mutter mitgeteilt, dass die Verwandten mütterlicherseits planen würden, sie (die Beschwerdeführerin) umzubringen. Ende Juni 2025 habe sie Sri Lanka auf dem Flugweg Richtung H._______ und von dort Richtung I._______ verlassen. Von I._______ aus sei sie auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. D. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihrer Geburtsurkunde, Identitätskarte und ihres Führerscheins zu den Akten. Weiter reichte sie einen Nachweis des Aufenthaltstitels ihrer Schwester in der Schweiz, eine Anzeige vom 1. Juli 2018, einen Arztbericht des J._______ Hospital C._______ vom 17. April 2023, einen Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 22. Juli 2025, einen Arztbericht des (...)spitals L._______ vom 23. August 2025 sowie zwei Arztberichte des Spitals M._______ vom 2. August 2025 und vom 28. August 2025 als Beweismittel ein. E. Am 9. September 2025 liess das SEM der Beschwerdeführerin den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zukommen, worauf die Beschwerdeführerin am 10. September 2025 dazu Stellung nahm. F. Mit Verfügung vom 12. September 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Gleichentags legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ihr Mandat nieder. H. Mit Eingabe vom 22. September 2025 (Posteingang vom 24. September 2025) erhob die Beschwerdeführerin selbständig Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren; zudem sei ihr Asylgesuch wegen eines Dublin-Falls abgelehnt worden und erneut zu prüfen; eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Sachverhalt erneut festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz; sie habe «kein Einkommen». I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3.2 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 1.3.3 Auf den Antrag, «ihr abgelehnter Dublin-Fall sei erneut zu prüfen» ist ebenfalls nicht einzutreten, da die Ablehnung ihres Asylgesuchs in keiner Weise mit dem Dublin-Assoziierungsabkommen respektive der EU-Dublin-Verordnung in Zusammenhang steht (die internationale Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des nationalen Asylverfahrens steht vorliegend nicht in Frage). 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die erlebten Diskriminierungen durch ihre Verwandten mütterlicherseits und insbesondere auf die Misshandlungen durch ihren Onkel an die Sicherheitsbehörden oder eine übergeordnete Instanz gewendet und um Schutz ersucht hätte. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie sich in anderer Sache (versuchte Entführung) bereits an diese gewendet habe. Indem sie dies unterlassen habe, sei es nicht möglich, den heimatlichen Behörden einen fehlenden Schutzwillen vorzuwerfen. Zudem gebe sie an, der letzte Übergriff seitens des Onkels habe bereits einige Zeit vor ihrer Ausreise, mutmasslich Mitte des Jahres 2021, stattgefunden. Somit sei kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Übergriffen und ihrer Ausreise im Juni 2025 erkennbar. Bei den Todesdrohungen ihrer Verwandten handle es sich um blosse Vermutungen, welche sich auf das Gerede fremder Personen stützten. Da es bis zu ihrer Ausreise im Juni 2025 zu keinen spezifischen Vorkommnissen diesbezüglich gekommen sei, sei nicht vom Vorliegen einer ernsthaften Gefahr für sie auszugehen. Zum Entführungsversuch habe sie angegeben, dieser habe einige Monate nach der Ausreise ihrer Schwester stattgefunden und sei im Zusammenhang mit den Ereignissen ihrer Schwester gestanden. Anhand der Darlegungen zeige sich, dass nicht die Beschwerdeführerin selbst das Ziel der Entführung gewesen sei, sondern die Personen versucht hätten, über sie an ihre Schwester, ihren Bruder oder ihren Vater zu gelangen. Indem sich ihre Geschwister seit mittlerweile vielen Jahren im Ausland befänden und ihr Vater verstorben sei, bestehe kein begründeter Anlass mehr zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Folglich würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AylG nicht standhalten. Weiter würden ihre Darlegungen zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. So habe sie diverse zeitliche Abläufe in ihren Schilderungen nicht nachvollziehbar darlegen können. Es befänden sich zudem Widersprüche darin, die sie auch auf Nachfrage nicht habe aufklären können. Auch unter Berücksichtigung ihrer psychischen Beschwerden könne von ihr erwartet werden, dass sie in sich kohärente Aussagen zu ihren Asylvorbringen machen könne. Diese würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zum in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Überfall zweier maskierter Männer auf das Haus ihrer Mutter gab das SEM an, es sei unklar, inwiefern dieser mit der persönlichen Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehe. Es könnte sich dabei auch um einen Überfall mit deliktischem Hintergrund handeln. Der Wegweisungsvollzug erweise sich vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, sie habe sich in ihrem Heimatland für den Kampf gegen die anonymen Verhaftungen und Entführungen durch staatliche Sicherheitskräfte eingesetzt. Sie habe dagegen protestiert und gefordert, dass die Kriegsverbrechen der sri-lankischen Regierung angezeigt würden. Ihr Vater sei in einer engen Beziehung zu den LTTE gestanden. Er habe grosse Angst um sie gehabt, da er durch die Geheimdienste über sie befragt worden sei. Nach seinem Tod sei sie direkt durch die Sicherheitskräfte bedroht worden. Auch ihre Schwester sei Menschenrechtsaktivistin gewesen und aus diesem Grund in Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften geraten. Mittlerweile sei sie in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Unter Berücksichtigung des dargelegten Sachverhalts seien auch bei ihr (der Beschwerdeführerin) die Voraussetzungen von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG erfüllt. Hinzu komme, dass sie aus einem Gebiet stamme, in dem sich früher ethnische Konflikte zugetragen hätten. Für Personen aus diesen Gebieten bestehe ein erhöhter Anfangsverdacht. Die Geheimpolizei sammle zudem Informationen über alle, die in Beziehung zu den LTTE gestanden hätten sowie über Menschenrechtsaktivisten und Regierungsgegner. Die Sicherheitsbehörden würden daher bei ihrer Einreise vertiefte Abklärungen zu ihrem Hintergrund tätigen und sie anschliessend festnehmen und inhaftieren. Eine Wegweisung nach Sri Lanka erweise sich deshalb als unzumutbar. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher auf Beschwerdeebene letztlich nichts Substanziiertes entgegengehalten wird. 5.2 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ist Folgendes festzuhalten: Ihren eigenen politischen Aktivismus bringt die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vor. In den vom SEM durchgeführten Anhörungen erwähnte sie nichts davon. Vielmehr hat sie mehrmals angegeben, die erlebten Schwierigkeiten seien auf ihren Vater sowie ihren Grossvater zurückzuführen, die beide politisch aktiv gewesen seien (SEM-Akten Protokoll (...), F94, F96, F106). Auf Nachfrage bestätigte sie zudem, selbst nie politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein (Protokoll (...), F114). Weiter gab sie an, nie in Schwierigkeiten mit Behörden, der Polizei, dem Militär oder sonst einer Organisation geraten zu sein (Protokoll (...), F115). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die beschwerdeweise erstmals vorgebrachten Darlegungen ihres eigenen politischen Engagements im Heimatstaat und einer damit verbundenen Verfolgung deshalb als nachgeschoben und konstruiert. 5.3 Betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters, Grossvaters, Bruders sowie ihrer Schwester kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 6). Der Grossvater und der Vater der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben. Die Geschwister leben seit Jahren im Ausland. Der letzte Vorfall in diesem Zusammenhang war die versuchte Entführung, welche vor mindestens drei Jahren stattgefunden hat (Protokoll (...), F107, F109-111). Dabei wurde sie auf die Schwester angesprochen, welche einige Monate zuvor das Land verlassen hatte. Seither habe die Beschwerdeführerin nie mehr etwas von diesen Personen gehört (Protokoll (...), F112). Die zeitliche Aktualität der Verfolgung als Voraussetzung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist hier folglich nicht gegeben. Ergänzend ist auf die legale Ausreise auf dem Flugweg mittels ihren eigenen Ausweisdokumenten hinzuweisen, die als weiteres Indiz gegen das Vorliegen einer aktuellen politischen Verfolgungssituation spricht (E. 6.4 hinten). Den Einbruch in das Haus ihrer Mutter im September 2025 hat die Beschwerdeführerin bisher weder belegt noch hat sie nachvollziehbar aufgeführt, dass er in direktem Zusammenhang mit einer politischen Reflexverfolgung steht. 5.4 Zu den vorgebrachten Misshandlungen durch ihren Onkel mütterlicherseits ist festzuhalten, dass diese unbestrittenermassen zu grossem seelischem und körperlichem Leid der Beschwerdeführerin geführt haben müssen. Auch einem schwerwiegenden Nachteil wie dem Erleiden einer Vergewaltigung oder anderer sexueller Misshandlung müsste jedoch eine flüchtlingsrechtlich relevante (Gesamt-)Motivation zugrunde liegen, damit er zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.3; Urteil des BVGer E-1819/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.2). Vorliegend ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv nicht zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausser ihrer Adoption kein bestimmtes Verfolgungsmotiv genannt hat. Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht auch hier den zutreffenden Erwägungen und der Schlussfolgerung der Vorinstanz an (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 5 f.). Namentlich ist mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass es der Verfolgung durch den Onkel mütterlicherseits am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aus Sri Lanka fehlt. Weitere Ausführungen hierzu sind vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde nicht mehr auf diese Misshandlungen eingegangen wird, nicht angezeigt. 5.5 Die Beschwerdeführerin gibt schliesslich an, ihre im Ausland lebenden Verwandten mütterlicherseits würden sie umbringen (lassen) wollen. Sie stützt sich dabei auf Äusserungen von Leuten im Dorf, welche auf dem Land ihrer Mutter arbeiten würden und dies ihrer Mutter erzählt hätten, respektive vom Gärtner (Protokoll (...)-23/13, F44 f., F49). Eine Woche nach Kenntnisnahme dieser Drohung sei sie zu Bekannten in die Stadt gezogen und ungefähr ein Jahr später ausgereist. In dieser Zeit sei nichts mehr unternommen worden, um diese Drohung in die Tat umzusetzen (Protokoll (...)-23/13, F55, F57). Daraus lässt sich keine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin ableiten, da abgesehen von einer indirekten, mündlich überlieferten Drohung noch nichts weiter vorgefallen ist. Somit ist das Vorbringen nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu begründen. Überdies wäre es der Beschwerdeführerin hier zuzumuten, sich zur Unterstützung an die zuständigen Behörden zu wenden und allenfalls Anzeige zu erstatten. Indem sie dies unterlassen hat, ist es vorliegend nicht möglich, Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit der sri-lankischen Behörden anzunehmen. 5.6 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG zu entfalten. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.3 Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters und Grossvaters behördlich verfolgt worden wäre. Hierzu ist erneut auf ihre Aussage zu verweisen, selbst nie in Schwierigkeiten mit Behörden, der Polizei, dem Militär oder sonst einer Organisation geraten zu sein (Protokoll (...), F115; s. oben E. 5.2). Ihr Aufenthaltsort war den Behörden überdies bekannt, sodass diese jederzeit Zugriff auf sie gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin stand vor ihrer Ausreise im Juni 2025 sodann offenbar nie in Verdacht, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben, weshalb vorliegend angenommen werden kann, dass sie auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka diesbezüglich nicht ernsthaft in Verdacht geraten wird. Sie brachte dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zur Kenntnis, dass sie sich in der Schweiz an regimekritischen Aktivitäten beteiligt hätte. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen, die objektiv geeignet wären, eine Furcht der Beschwerdeführerin vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. 6.4 Ferner sind auch keine schwach risikobegründenden Faktoren ersichtlich, aufgrund derer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie Sri Lanka mit ihrem originalen Reisepass legal über den kontrollierten Flughafen von Colombo verliess, woraus nicht auf eine relevante Gefährdung geschlossen werden kann, da sie zum Ausreisezeitpunkt und heute behördlich nicht gesucht wurde oder wird (Protokoll (...), F70). Ausserdem sei ihr Reisepass im Jahr 2022 ausgestellt worden, auch dies scheint problemlos möglich gewesen zu sein (Protokoll (...), F74). 6.5 Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über kein Risikoprofil verfügt, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in objektiv begründeter Weise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nach Art. 7 AsylG kann vorliegend verzichtet werden. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist insoweit zulässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2, D-2181/2020 vom 14. August 2024 E. 9.3.2 und E-1536/2022 vom 25. Juli 2024 E. 7.3.2 je m.w.H.). Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten Sri Lankas gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei «Janatha Vimukthi Peramuna» ist. Damit wurde ein Präsident gewählt, der nicht den bisherigen etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die «National People's Power» (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteile des BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 11.2.3 und E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3). 8.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus der (...)provinz stammt und bis zu ihrer Ausreise in D._______ (Distrikt C._______) lebte. Von ihrer (Adoptiv-)Familie lebt heute nur noch die Mutter dort, da der Vater verstorben ist und die Geschwister ausgereist sind. Mit ihrer Mutter, welche ein eigenes Haus sowie bewirtschaftetes Land besitzt, steht sie in täglichem Kontakt (Protokoll (...), F24, F47). Die Familie gehört gemäss eigenen Angaben zur Mittelschicht (Protokoll (...), F38). Auch wenn die Situation für sie als Adoptivkind einer tamilischen Familie, die den Diskriminierungen und körperlichen Misshandlungen ihrer Verwandten mütterlicherseits ausgesetzt war, alles andere als einfach war, ist dennoch davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mindestens vorübergehend wieder in das Haus ihrer Mutter ziehen könnte. Zudem verfügt sie mit einem A-Level-Abschluss über eine gute Schulbildung. Anstelle von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. III, S. 10). Insofern bestehen keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 8.3.4 Dem ärztlichen Rezept des J._______ Hospital C._______ vom 17. April 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Heimatland die Medikamente (...), (...), (...) und (...) (Magensäurehemmer) eingenommen hat. Diese werden zur Behandlung psychischer Erkrankungen wie Depression, Angststörung, Schizophrenie oder Posttraumatische Belastungsstörung eingenommen. Der ambulante Bericht des (...) L._______ vom 23. August 2025 stellt der Beschwerdeführerin die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit/bei Somatisierungstendenzen aus. Er hält weiter fest, dass bei ihr eine komplexe Vorgeschichte aufgrund des jahrelangen Missbrauchs vorliege, jedoch keine Suizidalität oder Eigen-/Fremdgefährdung bestehe. Als weiteres Prozedere wird angegeben, die angestammte Medikation (namentlich (...), (...) und (...)) weiterzuführen. Dasselbe bestätigt der Austrittsbericht des Spitals M._______ vom 28. August 2025, wobei der Schweregrad der Posttraumatischen Belastungsstörung darüber hinaus als «schwer» bezeichnet und ihr eine ambulante Psychotherapie verordnet wurde. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). 8.3.5 In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Beschwerdeführers zumutbar sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2 S. 30). 8.3.6 Die Beschwerdeführerin gab an, aufgrund ihrer psychischen Beschwerden in ihrer Heimat bereits medizinisch behandelt worden zu sein, was das Rezept des J._______ Hospital C._______ vom 17. April 2023 bestätigt. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zudem vertieft mit den konkreten Behandlungsmöglichkeiten und zur Verfügung stehenden Kliniken in ihrer Herkunftsregion auseinandergesetzt und diese aufgeführt, worauf hier zu verweisen ist (angefochtene Verfügung Ziff. III, S. 10 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass ihr die Weiterbehandlung ihrer psychischen Erkrankung in Sri Lanka möglich und zumutbar ist. Zur Erleichterung der Übergangszeit besteht ausserdem die Möglichkeit, in der Schweiz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 8.3.7 Damit liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Nach dem Gesagten und gestützt auf die Akten sind keine Verletzungen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ersichtlich. Das nicht näher begründete und sinngemässe Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Antrag der Beschwerdeführerin «Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Ich habe kein Einkommen» - zumal in einer Laienbeschwerde formuliert - nimmt das Gericht als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG entgegen. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante betrachtet und insbesondere aufgrund der näher prüfungsbedürftigen Stationen in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin (E. 5.2 ff. vorne) sowie ihrer medizinischen Situation (E. 8.3.4 ff. vorne) - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und nach Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: