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D-3805/2022

D-3805/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess gemäss eigenen An- gaben seinen Heimatstaat am 15. Juni 2015 und gelangte über den Luft- weg über ein ihm unbekanntes Transitland in die Schweiz, wo er am

18. Juni 2015 um Asyl ersuchte. B. Zur Begründung seines ersten Asylgesuchs machte er anlässlich der Be- fragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2015 und der Anhörung vom 21. Ja- nuar 2016 im Wesentlichen geltend, seine Familie habe die Liberation Ti- gers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem sie ihnen Essen gebracht hätten. Ausserdem habe er geholfen, bei den Heldentagfeierlichkeiten zu dekorieren. Im Jahr 2009 sei er in Militärcamps gebracht worden, wo er misshandelt worden sei. Im Mai 2013 seien Leute von der Armee bei ihm zu Hause vorbeigekommen, die ihn in ein Armeecamp gebracht hätten, wo er befragt und geschlagen worden sei. Am Tag danach sei er jedoch wieder freigelassen worden. Im Mai 2014 sei er erneut in ein Camp gebracht wor- den, wo er befragt und geschlagen worden sei. Schliesslich sei im Novem- ber 2014 der Laden, in dem er gearbeitet habe, durch Armeeangehörige abgebrannt worden. Zu dieser Zeit seien er und der Ladenbesitzer im Ar- meecamp befragt worden. Im Anschluss an den November 2014 sei er zur monatlichen Unterschrift im Camp angehalten worden. Im Juni 2015 sei er von rund vier Personen in farbiger Kleidung gesucht worden, woraufhin er seine Ausreise organisiert habe. Über einen Bekannten sei er mit einem Schlepper in Kontakt gekommen, mit dessen Hilfe er aus Sri Lanka ausge- reist sei. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 – eröffnet am 11. Juli 2017 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. August 2017 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des SEM. Dabei bean- tragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er vorläufig aufzu- nehmen.

D-3805/2022 Seite 3 E. Mit Urteil D-4439/2017 vom 11. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 vollumfänglich ab. F. Am 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine als «neues Asylge- such» bezeichnete Eingabe beim SEM ein, welche das SEM als Mehrfach- gesuch anhand nahm. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 – eröffnet am

6. Juli 2018 – lehnte das SEM das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertre- ters vom 13. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-4088/2018 vom 19. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. März 2019 reichte der Be- schwerdeführer erneut ein Asylgesuch bei der Vorinstanz ein. Mit Verfü- gung vom 17. Mai 2019 – eröffnet am 24. Mai 2019 – lehnte das SEM das Asylgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2019 erhob der Be- schwerdeführer dagegen Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-3208/2019 vom 11. September 2019 abwies, soweit es darauf eintrat. J. Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch beim SEM. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 – eröffnet am 9. März 2021 – lehnte das SEM das Asylgesuch, soweit es darauf eintrat, ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. K. Erneut erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2021 gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit

D-3805/2022 Seite 4 Urteil D-1496/2021 vom 30. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde – soweit es darauf eintrat – ab. L. Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Wiedererwä- gungsgesuch» bezeichneter Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom

12. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch beim SEM ein. Mit Verfügung des SEM vom 15. Juli 2022 bestätigte die Vor- instanz den Eingang des Gesuchs und ordnete einen einstweiligen Voll- zugsstopp an. M. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 lehnte das SEM das Wiedererwägungs- gesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. Juli 2017 fest. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, verfügte die Erhebung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner lehnte es den Antrag auf Durchführung weiterer Instruktionsmassnahmen ab. N. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. September 2022 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das SEM sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; insbesondere sei eine forensische Un- tersuchung seiner Narben anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag ein Arztbericht der be- handelnden Psychiaterin des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie (…), vom 15. August 2022 bei. O. Gestützt auf Art. 56 VWVG verfügte die Instruktionsrichterin am 2. Septem- ber 2022, der Vollzug der Wegweisung werde per sofort einstweilen aus- gesetzt.

D-3805/2022 Seite 5 P. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2022 gewährte die Instrukti- onsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, hiess das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Gleichzeitig nahm sie Stellung zur Beschwerde. R. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2022 räumte die Instrukti- onsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik und zur Einrei- chung entsprechender Beweismittel ein. S. In seiner Replik vom 31. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdevorbringen und deren Begründung fest. Er reichte eine Zu- sammenstellung von Informationen über die Menschenrechtslage in Sri Lanka zu den Akten. T. Mit Eingabe vom 8. November 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte zur Stützung seiner Vorbringen einen weiteren Bericht von Dr. med. C._______, Zentrum für Psychiatrie und Psychothe- rapie (…), vom (…) zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der

D-3805/2022 Seite 6 Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Februar 2020 führen würden, und demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 1 AsylG abgewiesen hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der ange- fochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid

D-3805/2022 Seite 7 rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).

E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, das SEM habe den ärztlichen Be- richt vom 29. Juni 2022 nicht ordnungsgemäss gewürdigt. Auch habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem es den in Aussicht gestellten ergänzenden ärztlichen Bericht nicht abgewartet habe, obwohl dies vorliegend aufgrund der Umstände angezeigt gewesen wäre. Ein solches Vorgehen stehe zudem im Widerspruch zur Praxis des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee against Tor- ture, CAT) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), gemäss welcher gerichtsmedizinische und psy- chiatrische Atteste, die den Grund für die physischen und psychischen Fol- gen einer geltend gemachten Folter angeben, einen Beweis für die erlebte Folter darstellen würden. Sodann obliege die Beweisführung, dass eine betroffene Person im Anschluss an ihre Rückführung nicht gefoltert werde,

– im Sinne einer Beweislastumkehr – den rückführenden Staaten. Des Weiteren habe das SEM die Aussagen seines Cousins betreffend ein angebliches LTTE-Waffenversteck nicht gewürdigt. Dadurch sei der rechts- erhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden; gleichzeitig habe das SEM dadurch seine Begründungspflicht verletzt. Ferner habe die Vorinstanz seine Teilnahme an Demonstrationen nur un- genügend gewürdigt. Auch dies stelle eine Verletzung der Begründungs- pflicht dar. Schliesslich stütze sich der Entscheid des SEM betreffend die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs auf überholte Quellen. Somit habe die Vor- instanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt.

E. 3.2 Betreffend den medizinischen Sachverhalt stellt das Gericht fest, dass weder eine Verletzung der Untersuchungs- noch der Begründungspflicht ersichtlich ist. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung im

D-3805/2022 Seite 8 Rahmen allfälliger Vollzugshindernisse ausführlich mit dem medizinischen Bericht vom 29. Juni 2022 befasst und diesen entsprechend gewürdigt. Auch mit Blick auf den in Aussicht gestellten weiteren medizinischen Be- richt, welcher – datierend auf den 15. August 2022 – zusammen mit der Beschwerde eingereicht wurde, ist keine Verletzung der Untersuchungs- pflicht erkennbar. Gestützt auf die Aktenlage konnte sich die Vor- instanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerde- führers machen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzu- nehmen beziehungsweise das Resultat der erfolgten Behandlungen abzu- warten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Eine unabhängige medizinische Untersuchung beziehungs- weise die Durchführung einer erneuten Anhörung – wie vom Beschwerde- führer gefordert – war nach dem Gesagten daher nicht erforderlich. Im Üb- rigen konnte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten medizini- schen Bericht auf Beschwerdeebene einreichen, zu welchem sich sowohl das SEM wie auch der Beschwerdeführer äussern konnten. Mit Blick auf das Vorbringen, vorliegend sei von einer Beweislastumkehr auszugehen, weil die medizinischen Berichte auf erlebte Folter hinweisen würden, stellt das Gericht fest, dass dies die Frage der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG – und somit die materielle Würdigung des Sachver- halts – betrifft, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden kann (vgl. E. 6.1). Hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Würdigung der Aussagen des Cousins des Beschwerdeführers verweist das Bundesverwaltungsge- richt auf seine immer noch zutreffende Erwägung 6.7 im Urteil D-3208/2019 vom 11. September 2019. Eine Verletzung der Begründungs- oder der Untersuchungspflicht liegt daher nicht vor. Ergänzend ist festzu- halten, dass es sich dabei auch nicht um – im wiedererwägungsrechtlichen Sinne – neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, zumal sich sowohl die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Vorbringen bereits materiell auseinandergesetzt haben. Auch das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (Teilnahme an tamilischen Demonstrationen) in der Schweiz wurde bereits hinreichend gewürdigt. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen in den früheren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. Ur- teile des BVGer D-1496/2021 vom 30. April 2021 E. 6.3; D-4088/2018 vom

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19. Februar 2019 E. 9.3 m.H.a. D-4439/2017 vom 11. Januar 2018 E. 6.3,). Demnach stellen auch die erneut vorgebrachten politischen Aktivitäten keine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne neue Tatsachen oder Beweis- mittel dar.

E. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb kein Anlass zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung besteht.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions- gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiederer- wägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiederer- wägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.).

E. 4.3 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis- mittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuch- stellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berück- sichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine dro- hende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völ- kerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine als «Qualifiziertes Wiederer- wägungsgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Ein- gabe vom 12. Juli 2022 mit der Vorlage neuer erheblicher Beweismittel,

D-3805/2022 Seite 10 namentlich eines ärztlichen Berichts vom 29. Juni 2022 von (…), Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, eines weiteren in Aussicht gestellten abschliessenden ärztlichen Berichts und einer Zusammenstellung von In- formationen über die Menschenrechtslage in Sri Lanka vom 12. Juli 2022. In diesem Zusammenhang machte er geltend, er leide an einer Posttrau- matischen Belastungsstörung (PTBS), die auf sexuelle Misshandlungen während seiner Haft in Sri Lanka zurückzuführen sei. Dieser Sachverhalt sei in den bisherigen Verfahren noch nicht konkret beurteilt worden; eine Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Zusammenstellung betref- fend die Menschenrechtssituation in Sri Lanka belege seine begründete Furcht vor Verfolgung, eventualiter die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz.

E. 5.2 In seiner Verfügung vom 27. Juli 2022 begründete das SEM die Abwei- sung des Wiedererwägungsgesuchs damit, dass das SEM und das Bun- desverwaltungsgericht bereits in vier vorausgehenden Verfahren zum Schluss gekommen seien, dass die vorgebrachten Festnahmen wegen mutmasslicher LTTE-Unterstützung den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Auch habe das Bundesveraltungsgericht rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerde- führer über kein asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil ver- füge. Der eingereichte ärztliche Bericht vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal mit einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden könne; nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung sei auf Folter und damit verbunden auf eine im Herkunftsstaat erlittene menschenrechtswidrige Behandlung in einem Ver- folgungskontext zurückzuführen. Insofern vermöge der eingereichte ärztli- che Bericht die mehrfach festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit der diesbe- züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es erübrige sich daher, den in Aussicht gestellten abschliessenden ärztlichen Bericht abzuwarten oder weitere Instruktionen durchzuführen. Auch die Quellensammlung betreffend die Menschen- rechtssituation in Sri Lanka vermöge nichts an der bisherigen Einschätzung zu ändern, zumal diese Berichte in keinem persönlichen Bezug zum Be- schwerdeführer stehen würden. Insofern seien die eingereichten Unterla- gen zwar als neu, jedoch nicht als erheblich im wiedererwägungsrechtli- chen Sinne zu qualifizieren. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch angesichts der Erkrankung des Beschwerdeführers an einer PTBS zumutbar. Zwar befinde sich Sri

D-3805/2022 Seite 11 Lanka in einer schweren Wirtschaftskrise, ein Machtwechsel bahne sich an und es sei der Ausnahmezustand verhängt worden. Daraus lasse sich je- doch für den Beschwerdeführer keine konkrete, individuelle Gefährdung nach Art. 83 Abs. 4 AIG ableiten; auch das Bundesverwaltungsgericht halte in seiner Rechtsprechung an der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Sri Lanka fest. Ferner sei auch mit Blick auf den geltend gemachten medizinischen Sachverhalt von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, mithin sei nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde.

E. 5.3 In seiner Beschwerde vom 1. September 2022 brachte der Beschwer- deführer vor, aus dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med D._______, (…), Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie vom (…) 2022 gehe hervor, dass die ihm attestierte komplexe PTBS höchstwahrscheinlich auf die in Sri Lanka während seiner Haft erlittenen Folter zurückzuführen sei. Dies belege seine Vorverfolgung, was wiederum ein starker Indikator dafür sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausge- setzt wäre. In der Folge sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte der Be- schwerdeführer an, aus den eingereichten ärztlichen Berichten vom

29. Juni 2022 und vom 15. August 2022 gehe hervor, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands führen würde, zumal eine Be- handlung in Sri Lanka höchstwahrscheinlich erfolglos sei. Unter der gegen- wärtigen Wirtschaftskrise in Sri Lanka sei zudem fraglich, ob ein gesicher- ter Zugang zur benötigten psychiatrischen Behandlung bestehen würde. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung sei das Risiko einer akuten Selbstgefährdung und Suizidalität deutlich erhöht und es könne zu lebens- bedrohlichen Suizidhandlungen kommen. Eine Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit sei auch bei sorgfältiger Vorbereitung in Form von medikamentöser Einstellung respektive therapeutischer Begleitung zu er- warten. Es sei ihm aufgrund seines schlechten Zustands Sequase (Wirk- stoff Quetiapin, atypisches Neuroleptikum) verschrieben worden. Ein Weg- weisungsvollzug sei daher aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht zumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.

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E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2022 hielt die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer sei ein junger Mann mit mehrjähriger Schulbildung und einem tragfähigen Beziehungsnetz. Die Kosten für die Ausreise hätten seine Eltern übernommen, ausserdem sei es dem Be- schwerdeführer offenbar möglich gewesen, renommierte Anwälte für die verschiedenen Verfahren zu bezahlen. Somit sei davon auszugehen, dass er der sozialen Oberschicht von Sri Lanka zugehöre, die sich den Zugang zu Medikamenten und einer ortsüblichen psychiatrischen Behandlung ohne Weiteres leisten könne. Im Übrigen sei die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs bereits in mehreren vorangehenden Verfahren festge- stellt und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden; auch der neu eingereichte ärztliche Bericht vom 15. August 2022 vermöge an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. Schliesslich sei auch nicht von einer medizi- nischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, eine weiter- führende Behandlung der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sei auch in Sri Lanka möglich und dem Beschwerdeführer zugänglich. An die- ser Einschätzung vermöge der Umstand, dass die Behandlungsmöglich- keiten in Sri Lanka aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise schwerer zu- gänglich sei als in der Schweiz, nichts zu ändern. Schliesslich könne einer Knappheit eines allenfalls benötigten Medikamentes aufgrund der aktuel- len Wirtschaftskrise in Sri Lanka im Rahmen der medizinischen Rückkehr- hilfe Rechnung getragen werden.

E. 5.5 In seiner Replik vom 31. Oktober 2022 erwiderte der Beschwerdefüh- rer, er gehöre keinesfalls der Oberschicht Sri Lankas an; anlässlich der An- hörung habe er dargetan, dass sein Vater Landwirt und seine Mutter Haus- frau sei. Um seine Ausreise zu finanzieren, hätten seine Eltern ihren Hof verkauft. Seither arbeite sein Vater als Tagelöhner. Zudem verfüge er über keine berufliche Ausbildung. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er gezwungen, ebenfalls als Tagelöhner zu arbeiten; angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei nicht davon auszugehen, dass er ein ausreichendes Auskommen zur Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse erwirtschaf- ten könnte. Ferner habe er bei einer Rückkehr keinen Zugang zu einer er- forderlichen psychologischen Behandlung, eine Rückschaffung würde zu einer ernsthaften Suizidgefahr und anderen ernsthaften Risiken für sein Leben und seine Gesundheit führen. Die notwendigen Medikamente seien aufgrund der Wirtschaftskrise unerschwinglich. Dies stehe im Widerspruch zu den Garantien aus Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 5.6 In seiner Eingabe vom 8. November 2022 äusserte sich der Beschwer- deführer zudem zu den Widersprüchen zwischen seinen Vorbringen in den früheren Asylverfahren und dem ärztlichen Bericht vom 15. August 2022. 6. 6.1 Mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gelangt das Gericht zum Schluss, dass die neuen Beweismittel – die ärzt- lichen Berichte vom 29. Juni 2022 und vom 15. August 2022 sowie die Zu- sammenstellung verschiedener Quellen betreffend die Menschenrechtssi- tuation in Sri Lanka – in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht erheb- lich sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden ärztlichen Berichte die ursprüngliche Einschätzung der Vorinstanz betreffend den Asylpunkt in ei- nem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Wie die Vor- instanz zutreffend festgestellt hat, kamen sowohl das SEM wie auch das BVGer in den vier vorausgehenden Verfahren zum Schluss, dass die vor- gebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers und seine Festnahmen auf- grund seiner mutmasslichen Unterstützung der LTTE nicht glaubhaft sind. Zwar stellt das Gericht die psychische Belastung des Beschwerdeführers nicht in Abrede; es ist aber – zusammen mit der Vorinstanz – festzustellen, dass mit einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Somit vermögen die eingereichten Unterlagen die Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht umzu- stossen. Auch sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, ein Risi- koprofil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen, zumal daraus kein konkreter Zusammenhang zum Beschwer- deführer erkennbar ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 6.2 Unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu beurteilen sind sodann auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unzumut- barkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs

D-3805/2022 Seite 14 aufgrund seines Gesundheitszustands und der wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka. 6.2.1 Mit Blick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stellt das Ge- richt fest, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was eine Neubeurteilung im Sinne des Vorliegens eines völkerrechtlichen Vollzugs- hindernisses zu rechtfertigen vermöchte, zumal es ihm auch mit den neu vorgelegten Beweismitteln nicht gelungen ist, die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im vorliegenden Verfahren wiedererwägungsweise umzustossen. 6.2.2 Betreffend die geltend gemachte Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs hält das Gericht Folgendes fest: Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen wer- den, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwen- dig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weite- ren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be- schwerdeführers – namentlich eine komplexe PTBS, die aktuell mit Se- quase behandelt wird – nicht derart gravierend sind, als dass sie eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Ge- mäss der National Medicines Regulatory Authority (NMRA) werden zwei Produkte mit unterschiedlichen Dosierungen des Wirkstoffs Quetiapin in Sri Lanka hergestellt, die Übrigen werden aus Pakistan und Indien impor- tiert (vgl. NMRA Sri Lanka, Registered Medicines: quetiapin, < https://nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid- =221&limit=20&search=Quetiapin&manufacturer=&importer=&country=- &lang=en >, abgerufen am 24.05.2023); zurzeit ist davon auszugehen,

D-3805/2022 Seite 15 dass diese zumindest über verschiedene Online-Apotheken zu einem für den Beschwerdeführer erschwinglichen Preis erhältlich sind, so etwa über Buymedicine.lk, wo Qutipin 25mg 39.56 LKR (ca. 0,11 CHF) beziehungs- weise Quitpin 200mg 82.06 LKR (ca. 0,25 CHF) kosten (vgl. < https://buy- medicine.lk/product/qutipin-200-mg/ > und < https://buymedicine.lk/pro- duct/qutipin-25mg/ >, abgerufen am 24.05.2023). Auch die Online-Apo- theke Mycare führt Quitpin 200mg für 82.06 LKR pro Tablette, eine Pa- ckung mit 30 Tabletten kostet 2481.80 LRK (ca. 7,25 CHF) (vgl. < https://www.mycare.lk/Qutipin_200Mg_1 >, abgerufen am 24.05.2023). Auch angesichts der wiederholten Medikamentenspenden verschiedener Organisationen – so etwa hat die US-amerikanische Hilfsorganisation «He- art to Heart» im Dezember 2022 dringend benötigte Medikamente, darun- ter Quetiapin, im Wert von 7,2 Millionen US-Dollar an Sri Lanka gespendet (vgl. Reliefweb, Another donation of urgent medicine worth USD 7.2 million from Heart to Heart International in the United States to the people of Sri Lanka, < https://reliefweb.int/report/sri-lanka/another-donation-urgent-me- dicine-worth-usd-72-million-heart-heart-international-united-states-people- sri-lanka >, abgerufen am 24.05.2023) – und der im Norden des Landes grundsätzlich vorhandenen Infrastruktur für die Behandlung psychischer Beschwerden (vgl. E-737/2020 E. 10.2.5.4), ist zum Urteilszeitpunkt von der Erhältlichkeit einer Behandlung und Medikation auszugehen. Im Übri- gen kann – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – allfälligen ge- sundheitlichen Bedürfnissen im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Insofern sind die Vorbringen in der Beschwer- deschrift nicht geeignet, die festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in seiner Wiedererwä- gung zu Recht festgestellt hat, dass die neuen Unterlagen und Vorbringen

– namentlich die beiden ärztlichen Berichte vom 29. Juni 2022 und vom

E. 6.1 Mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gelangt das Gericht zum Schluss, dass die neuen Beweismittel - die ärztlichen Berichte vom 29. Juni 2022 und vom 15. August 2022 sowie die Zusammenstellung verschiedener Quellen betreffend die Menschenrechtssituation in Sri Lanka - in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden ärztlichen Berichte die ursprüngliche Einschätzung der Vorinstanz betreffend den Asylpunkt in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Wie die Vor-instanz zutreffend festgestellt hat, kamen sowohl das SEM wie auch das BVGer in den vier vorausgehenden Verfahren zum Schluss, dass die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers und seine Festnahmen aufgrund seiner mutmasslichen Unterstützung der LTTE nicht glaubhaft sind. Zwar stellt das Gericht die psychische Belastung des Beschwerdeführers nicht in Abrede; es ist aber - zusammen mit der Vorinstanz - festzustellen, dass mit einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Somit vermögen die eingereichten Unterlagen die Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht umzustossen. Auch sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen, zumal daraus kein konkreter Zusammenhang zum Beschwerdeführer erkennbar ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.

E. 6.2 Unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu beurteilen sind sodann auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund seines Gesundheitszustands und der wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka.

E. 6.2.1 Mit Blick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was eine Neubeurteilung im Sinne des Vorliegens eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses zu rechtfertigen vermöchte, zumal es ihm auch mit den neu vorgelegten Beweismitteln nicht gelungen ist, die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im vorliegenden Verfahren wiedererwägungsweise umzustossen.

E. 6.2.2 Betreffend die geltend gemachte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht Folgendes fest: Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - namentlich eine komplexe PTBS, die aktuell mit Sequase behandelt wird - nicht derart gravierend sind, als dass sie eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss der National Medicines Regulatory Authority (NMRA) werden zwei Produkte mit unterschiedlichen Dosierungen des Wirkstoffs Quetiapin in Sri Lanka hergestellt, die Übrigen werden aus Pakistan und Indien importiert (vgl. NMRA Sri Lanka, Registered Medicines: quetiapin, https://nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid-=221&limit=20&search=Quetiapin&manufacturer=&importer=&country=-&lang=en >, abgerufen am 24.05.2023); zurzeit ist davon auszugehen, dass diese zumindest über verschiedene Online-Apotheken zu einem für den Beschwerdeführer erschwinglichen Preis erhältlich sind, so etwa über Buymedicine.lk, wo Qutipin 25mg 39.56 LKR (ca. 0,11 CHF) beziehungsweise Quitpin 200mg 82.06 LKR (ca. 0,25 CHF) kosten (vgl. < https://buymedicine.lk/product/qutipin-200-mg/ > und < https://buymedicine.lk/product/qutipin-25mg/ >, abgerufen am 24.05.2023). Auch die Online-Apotheke Mycare führt Quitpin 200mg für 82.06 LKR pro Tablette, eine Packung mit 30 Tabletten kostet 2481.80 LRK (ca. 7,25 CHF) (vgl. < https://www.mycare.lk/Qutipin_200Mg_1 , abgerufen am 24.05.2023). Auch angesichts der wiederholten Medikamentenspenden verschiedener Organisationen - so etwa hat die US-amerikanische Hilfsorganisation «Heart to Heart» im Dezember 2022 dringend benötigte Medikamente, darunter Quetiapin, im Wert von 7,2 Millionen US-Dollar an Sri Lanka gespendet (vgl. Reliefweb, Another donation of urgent medicine worth USD 7.2 million from Heart to Heart International in the United States to the people of Sri Lanka, < https://reliefweb.int/report/sri-lanka/another-donation-urgent-medicine-worth-usd-72-million-heart-heart-international-united-states-people-sri-lanka , abgerufen am 24.05.2023) - und der im Norden des Landes grundsätzlich vorhandenen Infrastruktur für die Behandlung psychischer Beschwerden (vgl. E-737/2020 E. 10.2.5.4), ist zum Urteilszeitpunkt von der Erhältlichkeit einer Behandlung und Medikation auszugehen. Im Übrigen kann - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - allfälligen gesundheitlichen Bedürfnissen im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Insofern sind die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, die festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in seiner Wiedererwägung zu Recht festgestellt hat, dass die neuen Unterlagen und Vorbringen - namentlich die beiden ärztlichen Berichte vom 29. Juni 2022 und vom 15. August 2022 sowie die Zusammenstellung verschiedener Quellen betreffend die Menschenrechtssituation in Sri Lanka - zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie des Vollzugs der Wegweisung führt. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wiedererwägungsrechtlich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel darzutun.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und Art. 15 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit

D-3805/2022 Seite 13 Behinderungen (SR 0.109). Auch bestreite er, dass dem akuten Medika- mentenmangel in Sri Lanka im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden könne. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass selbst bei sorgfältiger Vorbereitung und the- rapeutischer Begleitung im Falle einer Rückkehr mit einer Verschlechte- rung seines Gesundheitszustands zu rechnen sei und es zu suizidalen Handlungen kommen werde.

E. 15 August 2022 sowie die Zusammenstellung verschiedener Quellen be- treffend die Menschenrechtssituation in Sri Lanka – zu keiner anderen Ein- schätzung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie des Vollzugs der Wegweisung führt. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wiedererwägungsrechtlich erhebli- che Tatsachen oder Beweismittel darzutun. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-3805/2022 Seite 16 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2022 das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3805/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3805/2022 Urteil vom 15. Juni 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw LL.M. Vadim Drozdov, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 15. Juni 2015 und gelangte über den Luftweg über ein ihm unbekanntes Transitland in die Schweiz, wo er am 18. Juni 2015 um Asyl ersuchte. B. Zur Begründung seines ersten Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2015 und der Anhörung vom 21. Januar 2016 im Wesentlichen geltend, seine Familie habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem sie ihnen Essen gebracht hätten. Ausserdem habe er geholfen, bei den Heldentagfeierlichkeiten zu dekorieren. Im Jahr 2009 sei er in Militärcamps gebracht worden, wo er misshandelt worden sei. Im Mai 2013 seien Leute von der Armee bei ihm zu Hause vorbeigekommen, die ihn in ein Armeecamp gebracht hätten, wo er befragt und geschlagen worden sei. Am Tag danach sei er jedoch wieder freigelassen worden. Im Mai 2014 sei er erneut in ein Camp gebracht worden, wo er befragt und geschlagen worden sei. Schliesslich sei im November 2014 der Laden, in dem er gearbeitet habe, durch Armeeangehörige abgebrannt worden. Zu dieser Zeit seien er und der Ladenbesitzer im Armeecamp befragt worden. Im Anschluss an den November 2014 sei er zur monatlichen Unterschrift im Camp angehalten worden. Im Juni 2015 sei er von rund vier Personen in farbiger Kleidung gesucht worden, woraufhin er seine Ausreise organisiert habe. Über einen Bekannten sei er mit einem Schlepper in Kontakt gekommen, mit dessen Hilfe er aus Sri Lanka ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 - eröffnet am 11. Juli 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. August 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des SEM. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. E. Mit Urteil D-4439/2017 vom 11. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 vollumfänglich ab. F. Am 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe beim SEM ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch anhand nahm. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 - eröffnet am 6. Juli 2018 - lehnte das SEM das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-4088/2018 vom 19. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. März 2019 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch bei der Vorinstanz ein. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 - eröffnet am 24. Mai 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3208/2019 vom 11. September 2019 abwies, soweit es darauf eintrat. J. Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch beim SEM. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 - eröffnet am 9. März 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch, soweit es darauf eintrat, ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. K. Erneut erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2021 gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-1496/2021 vom 30. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - soweit es darauf eintrat - ab. L. Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 12. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch beim SEM ein. Mit Verfügung des SEM vom 15. Juli 2022 bestätigte die Vor-instanz den Eingang des Gesuchs und ordnete einen einstweiligen Vollzugsstopp an. M. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. Juli 2017 fest. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, verfügte die Erhebung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner lehnte es den Antrag auf Durchführung weiterer Instruktionsmassnahmen ab. N. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das SEM sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; insbesondere sei eine forensische Untersuchung seiner Narben anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag ein Arztbericht der behandelnden Psychiaterin des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie (...), vom 15. August 2022 bei. O. Gestützt auf Art. 56 VWVG verfügte die Instruktionsrichterin am 2. September 2022, der Vollzug der Wegweisung werde per sofort einstweilen ausgesetzt. P. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2022 gewährte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Gleichzeitig nahm sie Stellung zur Beschwerde. R. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2022 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik und zur Einreichung entsprechender Beweismittel ein. S. In seiner Replik vom 31. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdevorbringen und deren Begründung fest. Er reichte eine Zusammenstellung von Informationen über die Menschenrechtslage in Sri Lanka zu den Akten. T. Mit Eingabe vom 8. November 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte zur Stützung seiner Vorbringen einen weiteren Bericht von Dr. med. C._______, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie (...), vom (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Februar 2020 führen würden, und demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 1 AsylG abgewiesen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.1.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, das SEM habe den ärztlichen Bericht vom 29. Juni 2022 nicht ordnungsgemäss gewürdigt. Auch habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem es den in Aussicht gestellten ergänzenden ärztlichen Bericht nicht abgewartet habe, obwohl dies vorliegend aufgrund der Umstände angezeigt gewesen wäre. Ein solches Vorgehen stehe zudem im Widerspruch zur Praxis des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee against Torture, CAT) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), gemäss welcher gerichtsmedizinische und psychiatrische Atteste, die den Grund für die physischen und psychischen Folgen einer geltend gemachten Folter angeben, einen Beweis für die erlebte Folter darstellen würden. Sodann obliege die Beweisführung, dass eine betroffene Person im Anschluss an ihre Rückführung nicht gefoltert werde, - im Sinne einer Beweislastumkehr - den rückführenden Staaten. Des Weiteren habe das SEM die Aussagen seines Cousins betreffend ein angebliches LTTE-Waffenversteck nicht gewürdigt. Dadurch sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden; gleichzeitig habe das SEM dadurch seine Begründungspflicht verletzt. Ferner habe die Vorinstanz seine Teilnahme an Demonstrationen nur ungenügend gewürdigt. Auch dies stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Schliesslich stütze sich der Entscheid des SEM betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf überholte Quellen. Somit habe die Vor-instanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. 3.2 Betreffend den medizinischen Sachverhalt stellt das Gericht fest, dass weder eine Verletzung der Untersuchungs- noch der Begründungspflicht ersichtlich ist. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung im Rahmen allfälliger Vollzugshindernisse ausführlich mit dem medizinischen Bericht vom 29. Juni 2022 befasst und diesen entsprechend gewürdigt. Auch mit Blick auf den in Aussicht gestellten weiteren medizinischen Bericht, welcher - datierend auf den 15. August 2022 - zusammen mit der Beschwerde eingereicht wurde, ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht erkennbar. Gestützt auf die Aktenlage konnte sich die Vor-instanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Resultat der erfolgten Behandlungen abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Eine unabhängige medizinische Untersuchung beziehungsweise die Durchführung einer erneuten Anhörung - wie vom Beschwerdeführer gefordert - war nach dem Gesagten daher nicht erforderlich. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten medizinischen Bericht auf Beschwerdeebene einreichen, zu welchem sich sowohl das SEM wie auch der Beschwerdeführer äussern konnten. Mit Blick auf das Vorbringen, vorliegend sei von einer Beweislastumkehr auszugehen, weil die medizinischen Berichte auf erlebte Folter hinweisen würden, stellt das Gericht fest, dass dies die Frage der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG - und somit die materielle Würdigung des Sachverhalts - betrifft, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden kann (vgl. E. 6.1). Hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Würdigung der Aussagen des Cousins des Beschwerdeführers verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine immer noch zutreffende Erwägung 6.7 im Urteil D-3208/2019 vom 11. September 2019. Eine Verletzung der Begründungs- oder der Untersuchungspflicht liegt daher nicht vor. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich dabei auch nicht um - im wiedererwägungsrechtlichen Sinne - neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, zumal sich sowohl die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Vorbringen bereits materiell auseinandergesetzt haben. Auch das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (Teilnahme an tamilischen Demonstrationen) in der Schweiz wurde bereits hinreichend gewürdigt. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen in den früheren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. Urteile des BVGer D-1496/2021 vom 30. April 2021 E. 6.3; D-4088/2018 vom 19. Februar 2019 E. 9.3 m.H.a. D-4439/2017 vom 11. Januar 2018 E. 6.3,). Demnach stellen auch die erneut vorgebrachten politischen Aktivitäten keine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne neue Tatsachen oder Beweismittel dar. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb kein Anlass zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung besteht. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.). 4.3 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berücksichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 12. Juli 2022 mit der Vorlage neuer erheblicher Beweismittel, namentlich eines ärztlichen Berichts vom 29. Juni 2022 von (...), Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, eines weiteren in Aussicht gestellten abschliessenden ärztlichen Berichts und einer Zusammenstellung von Informationen über die Menschenrechtslage in Sri Lanka vom 12. Juli 2022. In diesem Zusammenhang machte er geltend, er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die auf sexuelle Misshandlungen während seiner Haft in Sri Lanka zurückzuführen sei. Dieser Sachverhalt sei in den bisherigen Verfahren noch nicht konkret beurteilt worden; eine Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Zusammenstellung betreffend die Menschenrechtssituation in Sri Lanka belege seine begründete Furcht vor Verfolgung, eventualiter die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz. 5.2 In seiner Verfügung vom 27. Juli 2022 begründete das SEM die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs damit, dass das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bereits in vier vorausgehenden Verfahren zum Schluss gekommen seien, dass die vorgebrachten Festnahmen wegen mutmasslicher LTTE-Unterstützung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Auch habe das Bundesveraltungsgericht rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil verfüge. Der eingereichte ärztliche Bericht vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal mit einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden könne; nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung sei auf Folter und damit verbunden auf eine im Herkunftsstaat erlittene menschenrechtswidrige Behandlung in einem Verfolgungskontext zurückzuführen. Insofern vermöge der eingereichte ärztliche Bericht die mehrfach festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es erübrige sich daher, den in Aussicht gestellten abschliessenden ärztlichen Bericht abzuwarten oder weitere Instruktionen durchzuführen. Auch die Quellensammlung betreffend die Menschenrechtssituation in Sri Lanka vermöge nichts an der bisherigen Einschätzung zu ändern, zumal diese Berichte in keinem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer stehen würden. Insofern seien die eingereichten Unterlagen zwar als neu, jedoch nicht als erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch angesichts der Erkrankung des Beschwerdeführers an einer PTBS zumutbar. Zwar befinde sich Sri Lanka in einer schweren Wirtschaftskrise, ein Machtwechsel bahne sich an und es sei der Ausnahmezustand verhängt worden. Daraus lasse sich jedoch für den Beschwerdeführer keine konkrete, individuelle Gefährdung nach Art. 83 Abs. 4 AIG ableiten; auch das Bundesverwaltungsgericht halte in seiner Rechtsprechung an der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka fest. Ferner sei auch mit Blick auf den geltend gemachten medizinischen Sachverhalt von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, mithin sei nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. 5.3 In seiner Beschwerde vom 1. September 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med D._______, (...), Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie vom (...) 2022 gehe hervor, dass die ihm attestierte komplexe PTBS höchstwahrscheinlich auf die in Sri Lanka während seiner Haft erlittenen Folter zurückzuführen sei. Dies belege seine Vorverfolgung, was wiederum ein starker Indikator dafür sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. In der Folge sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte der Beschwerdeführer an, aus den eingereichten ärztlichen Berichten vom 29. Juni 2022 und vom 15. August 2022 gehe hervor, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands führen würde, zumal eine Behandlung in Sri Lanka höchstwahrscheinlich erfolglos sei. Unter der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in Sri Lanka sei zudem fraglich, ob ein gesicherter Zugang zur benötigten psychiatrischen Behandlung bestehen würde. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung sei das Risiko einer akuten Selbstgefährdung und Suizidalität deutlich erhöht und es könne zu lebensbedrohlichen Suizidhandlungen kommen. Eine Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit sei auch bei sorgfältiger Vorbereitung in Form von medikamentöser Einstellung respektive therapeutischer Begleitung zu erwarten. Es sei ihm aufgrund seines schlechten Zustands Sequase (Wirkstoff Quetiapin, atypisches Neuroleptikum) verschrieben worden. Ein Wegweisungsvollzug sei daher aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht zumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. 5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2022 hielt die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer sei ein junger Mann mit mehrjähriger Schulbildung und einem tragfähigen Beziehungsnetz. Die Kosten für die Ausreise hätten seine Eltern übernommen, ausserdem sei es dem Beschwerdeführer offenbar möglich gewesen, renommierte Anwälte für die verschiedenen Verfahren zu bezahlen. Somit sei davon auszugehen, dass er der sozialen Oberschicht von Sri Lanka zugehöre, die sich den Zugang zu Medikamenten und einer ortsüblichen psychiatrischen Behandlung ohne Weiteres leisten könne. Im Übrigen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits in mehreren vorangehenden Verfahren festgestellt und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden; auch der neu eingereichte ärztliche Bericht vom 15. August 2022 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich sei auch nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, eine weiterführende Behandlung der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sei auch in Sri Lanka möglich und dem Beschwerdeführer zugänglich. An dieser Einschätzung vermöge der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise schwerer zugänglich sei als in der Schweiz, nichts zu ändern. Schliesslich könne einer Knappheit eines allenfalls benötigten Medikamentes aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. 5.5 In seiner Replik vom 31. Oktober 2022 erwiderte der Beschwerdeführer, er gehöre keinesfalls der Oberschicht Sri Lankas an; anlässlich der Anhörung habe er dargetan, dass sein Vater Landwirt und seine Mutter Hausfrau sei. Um seine Ausreise zu finanzieren, hätten seine Eltern ihren Hof verkauft. Seither arbeite sein Vater als Tagelöhner. Zudem verfüge er über keine berufliche Ausbildung. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er gezwungen, ebenfalls als Tagelöhner zu arbeiten; angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei nicht davon auszugehen, dass er ein ausreichendes Auskommen zur Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse erwirtschaften könnte. Ferner habe er bei einer Rückkehr keinen Zugang zu einer erforderlichen psychologischen Behandlung, eine Rückschaffung würde zu einer ernsthaften Suizidgefahr und anderen ernsthaften Risiken für sein Leben und seine Gesundheit führen. Die notwendigen Medikamente seien aufgrund der Wirtschaftskrise unerschwinglich. Dies stehe im Widerspruch zu den Garantien aus Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und Art. 15 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109). Auch bestreite er, dass dem akuten Medikamentenmangel in Sri Lanka im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden könne. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass selbst bei sorgfältiger Vorbereitung und therapeutischer Begleitung im Falle einer Rückkehr mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen sei und es zu suizidalen Handlungen kommen werde. 5.6 In seiner Eingabe vom 8. November 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zudem zu den Widersprüchen zwischen seinen Vorbringen in den früheren Asylverfahren und dem ärztlichen Bericht vom 15. August 2022. 6. 6.1 Mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gelangt das Gericht zum Schluss, dass die neuen Beweismittel - die ärztlichen Berichte vom 29. Juni 2022 und vom 15. August 2022 sowie die Zusammenstellung verschiedener Quellen betreffend die Menschenrechtssituation in Sri Lanka - in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden ärztlichen Berichte die ursprüngliche Einschätzung der Vorinstanz betreffend den Asylpunkt in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Wie die Vor-instanz zutreffend festgestellt hat, kamen sowohl das SEM wie auch das BVGer in den vier vorausgehenden Verfahren zum Schluss, dass die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers und seine Festnahmen aufgrund seiner mutmasslichen Unterstützung der LTTE nicht glaubhaft sind. Zwar stellt das Gericht die psychische Belastung des Beschwerdeführers nicht in Abrede; es ist aber - zusammen mit der Vorinstanz - festzustellen, dass mit einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Somit vermögen die eingereichten Unterlagen die Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht umzustossen. Auch sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen, zumal daraus kein konkreter Zusammenhang zum Beschwerdeführer erkennbar ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 6.2 Unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu beurteilen sind sodann auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund seines Gesundheitszustands und der wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka. 6.2.1 Mit Blick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was eine Neubeurteilung im Sinne des Vorliegens eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses zu rechtfertigen vermöchte, zumal es ihm auch mit den neu vorgelegten Beweismitteln nicht gelungen ist, die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im vorliegenden Verfahren wiedererwägungsweise umzustossen. 6.2.2 Betreffend die geltend gemachte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht Folgendes fest: Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - namentlich eine komplexe PTBS, die aktuell mit Sequase behandelt wird - nicht derart gravierend sind, als dass sie eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss der National Medicines Regulatory Authority (NMRA) werden zwei Produkte mit unterschiedlichen Dosierungen des Wirkstoffs Quetiapin in Sri Lanka hergestellt, die Übrigen werden aus Pakistan und Indien importiert (vgl. NMRA Sri Lanka, Registered Medicines: quetiapin, https://nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid-=221&limit=20&search=Quetiapin&manufacturer=&importer=&country=-&lang=en >, abgerufen am 24.05.2023); zurzeit ist davon auszugehen, dass diese zumindest über verschiedene Online-Apotheken zu einem für den Beschwerdeführer erschwinglichen Preis erhältlich sind, so etwa über Buymedicine.lk, wo Qutipin 25mg 39.56 LKR (ca. 0,11 CHF) beziehungsweise Quitpin 200mg 82.06 LKR (ca. 0,25 CHF) kosten (vgl. und , abgerufen am 24.05.2023). Auch die Online-Apotheke Mycare führt Quitpin 200mg für 82.06 LKR pro Tablette, eine Packung mit 30 Tabletten kostet 2481.80 LRK (ca. 7,25 CHF) (vgl. < https://www.mycare.lk/Qutipin_200Mg_1 , abgerufen am 24.05.2023). Auch angesichts der wiederholten Medikamentenspenden verschiedener Organisationen - so etwa hat die US-amerikanische Hilfsorganisation «Heart to Heart» im Dezember 2022 dringend benötigte Medikamente, darunter Quetiapin, im Wert von 7,2 Millionen US-Dollar an Sri Lanka gespendet (vgl. Reliefweb, Another donation of urgent medicine worth USD 7.2 million from Heart to Heart International in the United States to the people of Sri Lanka, < https://reliefweb.int/report/sri-lanka/another-donation-urgent-medicine-worth-usd-72-million-heart-heart-international-united-states-people-sri-lanka , abgerufen am 24.05.2023) - und der im Norden des Landes grundsätzlich vorhandenen Infrastruktur für die Behandlung psychischer Beschwerden (vgl. E-737/2020 E. 10.2.5.4), ist zum Urteilszeitpunkt von der Erhältlichkeit einer Behandlung und Medikation auszugehen. Im Übrigen kann - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - allfälligen gesundheitlichen Bedürfnissen im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Insofern sind die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, die festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in seiner Wiedererwägung zu Recht festgestellt hat, dass die neuen Unterlagen und Vorbringen - namentlich die beiden ärztlichen Berichte vom 29. Juni 2022 und vom 15. August 2022 sowie die Zusammenstellung verschiedener Quellen betreffend die Menschenrechtssituation in Sri Lanka - zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie des Vollzugs der Wegweisung führt. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wiedererwägungsrechtlich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel darzutun.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: