Personen des Asylrechts
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener sri-lankischer Staatsan- gehöriger (...) Ethnie, suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Juni 2019 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-3647/2019 vom 14. April 2021 ab. A.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wies das SEM das Wiedererwägungs- gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2021 ab und erklärte die Ver- fügung vom 14. Juni 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar. Mit Urteil D-3507/2021 vom 1. Oktober 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Die dem Beschwerdeführer nach Abschluss der jeweiligen Verfahren an- gesetzten Fristen zum Verlassen der Schweiz liess er jeweils unbenutzt verstreichen. B. B.a Am 14. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ein. In seiner Stellungnahme vom
24. Oktober 2022 zuhanden der Härtefallkommission des Kantons B._______ sprach sich das Migrationsamt gegen eine Gutheissung des Gesuchs aus. In seiner Empfehlung vom 29. November 2022 befürwortete die Härtefallkommission die Gutheissung des Gesuchs. Der Regierungsrat des Kantons B._______ entschied am 19. Dezember 2022, es könne aus kantonaler Sicht eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. In der Folge unterbreitete das Migrationsamt dem SEM am 20. Januar 2023 den Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. B.b Am 9. Februar 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zustimmung zur Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichte er seine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 verweigerte die Vorinstanz die Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in Verbindung mit
F-3348/2023 Seite 3 Art. 58a AIG (SR 142.20) und Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vorliege. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu verfügen, so dass ihm erlaubt sei, den Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihm während der Dauer des vorliegenden Verfahrens zu gestatten, einer Er- werbstätigkeit bei einer der im vorliegenden Gesuch angegebenen Arbeit- geberinnen nachzugehen. Ferner sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechts- beistand in der Person seiner Rechtsanwältin zu bestellen. Eventualiter sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbei- ständung gut und setzte Rechtsanwältin Lena Weissinger als unentgeltli- che Rechtsbeiständin ein. Auf die Begehren, es sei die aufschiebende Wir- kung zu verfügen und dem Beschwerdeführer während der Dauer des Be- schwerdeverfahrens zu gestatten, bei einer der angegebenen Arbeitgebe- rinnen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, trat er nicht ein. Ferner er- suchte er die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. Oktober 2023.
F-3348/2023 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 stellte die Rechtsvertreterin dem Gericht ihre Kostennote gleichen Datums zu. J. Mit Verfügung vom 11. November 2024 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert angesetzter Frist den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzu- bringen. K. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. November 2024 seine Stellungnahme ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [vgl. dazu E. 1.3 hiernach] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Ver- fügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charak- ter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestim- mungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom
15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
F-3348/2023 Seite 5 lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fort- geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d).
E. 3.2 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittel- instanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli- gung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-5416/2016 vom
E. 4 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des zwischenzeitlich abgeschlossenen Asylverfahrens und dem Abschluss eines Folgegesuchs - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b genannten Voraussetzungen sind daher erfüllt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E.5.1-5.5) ergibt, liegt jedoch bereits mangels Erfüllung des Kriteriums der fortgeschrittenen Integration kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG vor, weshalb sich Äusserungen zur Frage des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG erübrigen.
E. 4.1 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen.
E. 4.2 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.).
E. 4.3 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat (vgl. BGE 124 II 110 E. 3); im Weiteren darf die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. Urteil des BVGer F-3806/2021 vom 8. März 2023 E. 4.4 m.H.). Hat sich sodann - wie vorliegend - die betroffene Person zu keinem Zeitpunkt mit einer Bewilligung rechtmässig in der Schweiz aufgehalten, kommt die in BGE 144 I 266 festgelegte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz (wonach nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann) nicht zum Tragen. In diesem Fall bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen, welche darauf abstellt, ob die betroffene ausländische Person sich auf eine "intégration particulièrement réussie" berufen kann (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3).
E. 4.4 Der Gesundheitszustand stellt ein Kriterium dar, das in Verbindung mit anderen Elementen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG führen kann. Voraussetzung ist, dass der Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig macht, welche im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr schwerwiegender Folgen für seine Gesundheit nach sich zieht. Der Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209; Urteile des BGer 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3; 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2). Dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenwirken mit anderen Elementen einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG begründen können, ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass solche Umstände in erster Linie ein Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Eine Person, die lediglich gesundheitliche Beeinträchtigungen vorbringen kann, unterscheidet sich nicht wesentlich von in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten, die an vergleichbaren Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine ausländerrechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen könnten (Urteile des BVGer F-3088/2015 vom 15. November 2016 E. 6.5.2.2; C-923/2013 vom 29. September 2014 E. 7.3.2).
E. 4.5 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. Urteil F-3806/2021 E. 4.5). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3 m.H.).
E. 5 Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer in Betracht fallenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung seiner Situation vorgenommen und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneint. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung hat der Beschwerdeführer bestritten.
E. 5.1.1 Was die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG), seine finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer ging bislang nie einer Erwerbstätigkeit nach, soweit er nicht ohnehin einem Arbeitsverbot unterstand (vgl. Art. 43 AsylG); das Migrationsamt verweigerte auf seine Anfrage vom (...) die Zustimmung zur Erwerbsaufnahme (Beilagen 1 und 2 der Stellungnahme vom 25. November 2024). Demgegenüber leistete der Beschwerdeführer - auch heute noch - im privaten Umfeld Freiwilligenarbeit und es liegen dazu mehrere Bestätigungs- und Referenzschreiben der (Nennung Institutionen) vor (vgl. SEM act. 1 pag. 34-39; Beilagen 2-4 der Stellungnahme vom 25. November 2024). Ausserdem liegen vier Arbeitszusicherungen vor (vgl. SEM act. 1 pag. 5-8 und 32 f. sowie Beweismitteleingabe vom 20. Juni 2023). Er war somit auf dem ersten Arbeitsmarkt nie tätig; jedoch teilte das SEM die Auffassung des Migrationsamtes und der Härtefallkommission des Kantons B._______, wonach eine künftige wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers zumindest nicht ausgeschlossen erscheine. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht erkannte, bleibt aber fraglich, ob und in welchem Umfang der beeinträchtigte psychische Gesundheitszustand die Ausübung eines Vollzeitpensums erlauben würde. Auch wenn er in seiner Stellungnahme vom 25. November 2024 anführt, er sei weiterhin zu 100% erwerbsfähig und -willig, da er die ambulanten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungsangebote der (Nennung Institution) in Anspruch nehme, kann im heutigen Zeitpunkt nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration oder einer finanziellen Unabhängigkeit gesprochen werden, auch wenn sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht in Abrede gestellt werden kann.
E. 5.1.2 Was seine sprachliche und soziale Integration anbelangt, so kann den Akten entnommen werden, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz verschiedene Deutschkurse besucht und mittlerweile die Prüfung für das Sprachreferenz-Niveau A2 bestanden hat; mithin verfügt er über vertiefte Grundkenntnisse in dieser Sprache und kann sich in einfachen, routinemässigen Situationen verständigen (vgl. SEM act. 1 pag. 40 ff.; Beilage 6 der Stellungnahme vom 25. November 2024). Ferner hat er sich einen Bekanntenkreis aufgebaut. Gemäss einem Zertifikat von (...) erreichte er beim Sprachtest das Prädikat "gut" (vgl. SEM act. 1 pag. 40). Es ist davon auszugehen, dass er seither weitere Fortschritte gemacht hat. Er hat denn auch auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 25. November 2024 eine Anmeldebestätigung für den Besuch eines Deutschkurses eingereicht, die ihm einen Besuch eines Deutschkurses in C._______ seit dem (Nennung Zeitpunkt) (viermal wöchentlich) attestiert (Beilage 6 der erwähnten Stellungnahme). Die verschiedenen Empfehlungsschreiben von Bekannten und Freunden bestätigen, dass er im Alltag sprachlich gut zurechtkommt. Die Empfehlungsschreiben lassen Anteilnahme und Sympathie für den Beschwerdeführer erkennen und bestätigen den aus ihrer Sicht bei ihm bestehenden Willen, am sozialen Leben in der näheren und weiteren Umgebung der jeweiligen Aussteller dieser Schreiben teilzunehmen (bspw. [Nennung Verein]) respektive Freiwilligenarbeit innerhalb der entsprechenden Institution zu leisten (bspw. [...]; vgl. SEM act. 1 pag. 17-39). Diese Umstände weisen auf eine der Aufenthaltsdauer entsprechende gelungene soziale und sprachliche Integration hin. Der Grad der Integration kann jedoch nicht als derart fortgeschritten bezeichnet werden, dass sich alleine daraus eine so starke Verwurzelung in der Schweiz ergeben würde, die zu einer besonderen Härte führte, müsste er die Schweiz verlassen.
E. 5.1.3 Als weitere Integrationskriterien zu prüfen sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Der Beschwerdeführer hat sich - soweit aktenkundig - keine strafrechtlichen Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Jedoch hat er sich wiederholt geweigert, die Schweiz jeweils nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asyl- und Wiedererwägungsverfahrens zu verlassen und seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten nachzukommen. Erst im Rahmen des Härtefallgesuchs reichte er über seine Rechtsvertretung eine Kopie seines im Jahr (...) ausgestellten Reisepasses zu den Akten, obwohl er anlässlich der Asylgesuchstellung keinerlei Identitätsdokumente einzureichen vermochte beziehungsweise zu seinem Reisepass anführte, dieser sei ihm in D._______ vom Schlepper (im [...]) abgenommen worden (vgl. SEM act. 1 pag. 198 Ziff. 4.02 und pag. 227). Auch gab er an keiner Stelle an, er habe sich vorsorglich eine Kopie seines Reisepasses gemacht. Er reiste seinen Angaben zufolge denn auch mit seinem Reisepass am (...) ordnungsgemäss über den Flughafen von E._______ aus Sri Lanka Richtung F._______ aus (vgl. SEM act. 1 pag. 198). Es wäre ihm daher zumutbar und auch möglich gewesen, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken respektive bereits viel früher, mithin schon im Asylverfahren den ohne Angabe von Gründen den Schweizer Behörden allem Anschein nach vorenthaltenen Reisepass vorzulegen.
E. 5.2 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus seinen familiären Verhältnissen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). So leben seine Ehefrau und die beiden (Nennung Kinder) den Akten zufolge in Sri Lanka im eigenen Haus (vgl. D-3647/2019 Bst. B.a und E. 9.7). Dieses Kriterium bleibt daher für die vorliegende Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls unerheblich respektive spricht es für die Möglichkeit, sich rasch wieder im Heimatstaat zurechtfinden zu können (vgl. E. 5.5).
E. 5.3 Zu dem in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannten Kriterium des Gesundheitszustandes ist Folgendes festzuhalten: Den Akten zufolge wurden beim Beschwerdeführer die Diagnosen (Nennung Diagnosen) gestellt (vgl. D-3507/2021 E. 6.3). Einem Schreiben der (Nennung Institution) vom (...) ist zu entnehmen, dass er seit dem (Nennung Zeitpunkt) regelmässig in ambulanter Behandlung steht, die in (Nennung Therapie) besteht. Unter der genannten Behandlung wurde eine erfreuliche und vielversprechende Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands beobachtet. Der Beschwerdeführer wird aktuell (soweit beurteilbar) als arbeitsfähig erachtet. Unter der Bedingung der Weiterführung der Therapie/Behandlung ist von einer günstigen Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen (Beilage 9 der Beschwerdeschrift). In seiner Stellungnahme vom 25. November 2024 bestätigt der Beschwerdeführer diese Einschätzung, indem er geltend macht, er nehme die ambulanten (...) Behandlungsangebote in Anspruch und erachtet sich nach wie vor zu 100% als erwerbsfähig und -willig. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass der Gesundheitszustand nicht für sich alleine genommen, sondern höchstens in Kombination mit anderen in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien zur Annahme eines persönlichen Härtefalls führen kann (vgl. E. 4.2). Der Gesundheitszustand wurde sowohl bereits im Asylurteil als auch im Wiedererwägungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung, ob ein Vollzugshindernis für die Wegweisung besteht, ausführlich thematisiert. Dabei wurde der Wegweisungsvollzug jeweils als zumutbar beurteilt. Es wurde dabei festgehalten, dass - auch wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich wäre, mithin gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz vorhanden wären - die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung für die Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr in seinen Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet sei (vgl. D-3507/2021 E. 6; D-3647/2019 E. 9.5-9.8). Wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustands, die seit diesen Urteilen eingetreten sind, sind nicht ersichtlich. In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O. E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des erwähnten Referenzurteils zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen posttraumatische Belastungsstörung leidenden Gesuchstellers zumutbar sei (vgl. a.a.O. E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde sodann festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfüg-bar (vgl. a.a.O. E. 13.3.4.2 S. 30). In Bezug auf die indizierte therapeutische Behandlung seiner psychischen Beschwerden hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden (vgl. auch Urteil D-3647/2019 E. 9.8).
E. 5.4 Zur Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass er am (...) in die Schweiz einreiste. Sein (erstes) Asylverfahren wurde mit Urteil D-3647/2019 vom 14. April 2021 rechtskräftig abgeschlossen. Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz umfasst damit die Zeitspanne des Asylverfahrens (Nennung Dauer), wobei diese durch das Ergreifen eines Wiedererwägungsgesuchs und eines Rechtsmittels um einige Monate verlängert wurde. Weder liegt damit beim Beschwerdeführer eine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass sie im Sinne der Rechtsprechung das Vorliegen eines Härtefalls zu begründen vermöchte (vgl. vorstehend E. 4.3) noch wären selbst bei einem über zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt die weiteren Voraussetzungen gemäss dieser Rechtsprechung infolge eines nicht klaglosen Verhaltens in der Schweiz und der fehlenden beruflichen Integration gegeben. Mithin kann auch nicht von einer besonders gelungenen Integration des Beschwerdeführers im Sinne von BGE 149 I 207 E. 5.3 gesprochen werden (vgl. auch E. 4.3 am Ende).
E. 5.5 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei auch dieses Kriterium keiner separaten Beurteilung unterliegt, sondern nur im Kontext der Integration dahingehend geprüft wird, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von (...) Jahren in die Schweiz und hat damit die für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden Jahre der Adoleszenz in seiner Heimat verbracht und dort die Schule mit dem O-Level abgeschlossen und weiterführend den A-Level an einem College besucht. Zudem arbeitete er bis zur Ausreise als (Nennung Tätigkeit). Seine Kernfamilie (Ehefrau; Kinder) lebt noch immer in Sri Lanka. Es kann deshalb von einer dortigen Verwurzelung ausgegangen werden. Er ist verheiratet und hat in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen. In seiner Heimat verfügt er an seinem Heimatort mit (Aufzählung Familienangehörige und Verwandte) über enge familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Kern-familie dürfte den sozialen Integrationsprozess zweifelsohne erleichtern. Zudem werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung die bereits in der Heimat erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse, die in der Schweiz gemachten Erfahrungen im Rahmen der Freiwilligenarbeit und die ihm von mehreren Personen in deren Referenzschreiben attestierten Offenheit, Anpassungsfähigkeit und Organisationsstärke von Nutzen sein. Seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die inzwischen in wirtschaftlicher Hinsicht stark veränderte Situation in Sri Lanka vermögen an der zu bejahenden Möglichkeit der Wiedereingliederung grundsätzlich nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer dürfte es demnach mit seinen erworbenen Kenntnissen und dem familiären Beziehungsnetz trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Sri Lanka und der langen Aufenthaltsdauer im Ausland insgesamt möglich sein, sich dort wieder einzugliedern und wirtschaftlich Fuss zu fassen.
E. 6 Beim Beschwerdeführer ist zusammengefasst zwar in sprachlicher und sozialer, nicht jedoch in beruflicher Hinsicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Zudem deutet in Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, wie insbesondere der familiären Verhältnisse in der Schweiz, des Gesundheitszustands, der - wenn auch langen - Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und der Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung in Sri Lanka, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als klaglos zu bezeichnen.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen-ver- fügung vom 4. Juli 2023 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden und nicht von einer relevanten
F-3348/2023 Seite 14 Verbesserung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kos- ten zu erheben.
E. 8.2 In der genannten Zwischenverfügung ist die rubrizierte Rechtsanwältin, Lena Weissinger, als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Es ist der Rechtsbeiständin folglich ein amtliches Honorar zulasten der Ge- richtskasse auszurichten. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. In dieser wird ein Aufwand von 10.17 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 10.60 gel- tend gemacht. Dieser Aufwand ist als angemessen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu erachten. In der Kos- tennote nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingaben vom 17. No- vember 2024 (Fristverlängerungsgesuch) und vom 25. November 2024 (Aktualisierung Sachverhalt inkl. Einreichung Beweismittel), der insgesamt auf 2 Stunden veranschlagt wird. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 6.50. Es ergibt sich ein Gesamtaufwand von 12.17 Stunden und die Auslagen totalisieren bei Fr. 17.10. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist dem- nach zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'905.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu erstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 1.3). (Dispositiv nächste Seite)
F-3348/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2'905.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelan- gen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3348/2023 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personen des Asylrechts (Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener sri-lankischer Staatsangehöriger (...) Ethnie, suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Juni 2019 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3647/2019 vom 14. April 2021 ab. A.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2021 ab und erklärte die Verfügung vom 14. Juni 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar. Mit Urteil D-3507/2021 vom 1. Oktober 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Die dem Beschwerdeführer nach Abschluss der jeweiligen Verfahren angesetzten Fristen zum Verlassen der Schweiz liess er jeweils unbenutzt verstreichen. B. B.a Am 14. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ein. In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 zuhanden der Härtefallkommission des Kantons B._______ sprach sich das Migrationsamt gegen eine Gutheissung des Gesuchs aus. In seiner Empfehlung vom 29. November 2022 befürwortete die Härtefallkommission die Gutheissung des Gesuchs. Der Regierungsrat des Kantons B._______ entschied am 19. Dezember 2022, es könne aus kantonaler Sicht eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. In der Folge unterbreitete das Migrationsamt dem SEM am 20. Januar 2023 den Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. B.b Am 9. Februar 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichte er seine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in Verbindung mit Art. 58a AIG (SR 142.20) und Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vorliege. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu verfügen, so dass ihm erlaubt sei, den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihm während der Dauer des vorliegenden Verfahrens zu gestatten, einer Erwerbstätigkeit bei einer der im vorliegenden Gesuch angegebenen Arbeitgeberinnen nachzugehen. Ferner sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seiner Rechtsanwältin zu bestellen. Eventualiter sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Lena Weissinger als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein. Auf die Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung zu verfügen und dem Beschwerdeführer während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gestatten, bei einer der angegebenen Arbeitgeberinnen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, trat er nicht ein. Ferner ersuchte er die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. Oktober 2023. I. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 stellte die Rechtsvertreterin dem Gericht ihre Kostennote gleichen Datums zu. J. Mit Verfügung vom 11. November 2024 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert angesetzter Frist den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzu-bringen. K. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. November 2024 seine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [vgl. dazu E. 1.3 hiernach] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charak-ter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). 3.2 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-5416/2016 vom 7. Juli 2020 E. 4.3; F-6099/2016 vom 5. Oktober 2019 E. 4). 4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des zwischenzeitlich abgeschlossenen Asylverfahrens und dem Abschluss eines Folgegesuchs - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b genannten Voraussetzungen sind daher erfüllt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E.5.1-5.5) ergibt, liegt jedoch bereits mangels Erfüllung des Kriteriums der fortgeschrittenen Integration kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG vor, weshalb sich Äusserungen zur Frage des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG erübrigen. 4.1 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. 4.2 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.). 4.3 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat (vgl. BGE 124 II 110 E. 3); im Weiteren darf die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. Urteil des BVGer F-3806/2021 vom 8. März 2023 E. 4.4 m.H.). Hat sich sodann - wie vorliegend - die betroffene Person zu keinem Zeitpunkt mit einer Bewilligung rechtmässig in der Schweiz aufgehalten, kommt die in BGE 144 I 266 festgelegte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz (wonach nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann) nicht zum Tragen. In diesem Fall bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen, welche darauf abstellt, ob die betroffene ausländische Person sich auf eine "intégration particulièrement réussie" berufen kann (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3). 4.4 Der Gesundheitszustand stellt ein Kriterium dar, das in Verbindung mit anderen Elementen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG führen kann. Voraussetzung ist, dass der Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig macht, welche im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr schwerwiegender Folgen für seine Gesundheit nach sich zieht. Der Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209; Urteile des BGer 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3; 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2). Dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenwirken mit anderen Elementen einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG begründen können, ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass solche Umstände in erster Linie ein Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Eine Person, die lediglich gesundheitliche Beeinträchtigungen vorbringen kann, unterscheidet sich nicht wesentlich von in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten, die an vergleichbaren Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine ausländerrechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen könnten (Urteile des BVGer F-3088/2015 vom 15. November 2016 E. 6.5.2.2; C-923/2013 vom 29. September 2014 E. 7.3.2). 4.5 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. Urteil F-3806/2021 E. 4.5). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3 m.H.).
5. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer in Betracht fallenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung seiner Situation vorgenommen und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneint. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung hat der Beschwerdeführer bestritten. 5.1 5.1.1 Was die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG), seine finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer ging bislang nie einer Erwerbstätigkeit nach, soweit er nicht ohnehin einem Arbeitsverbot unterstand (vgl. Art. 43 AsylG); das Migrationsamt verweigerte auf seine Anfrage vom (...) die Zustimmung zur Erwerbsaufnahme (Beilagen 1 und 2 der Stellungnahme vom 25. November 2024). Demgegenüber leistete der Beschwerdeführer - auch heute noch - im privaten Umfeld Freiwilligenarbeit und es liegen dazu mehrere Bestätigungs- und Referenzschreiben der (Nennung Institutionen) vor (vgl. SEM act. 1 pag. 34-39; Beilagen 2-4 der Stellungnahme vom 25. November 2024). Ausserdem liegen vier Arbeitszusicherungen vor (vgl. SEM act. 1 pag. 5-8 und 32 f. sowie Beweismitteleingabe vom 20. Juni 2023). Er war somit auf dem ersten Arbeitsmarkt nie tätig; jedoch teilte das SEM die Auffassung des Migrationsamtes und der Härtefallkommission des Kantons B._______, wonach eine künftige wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers zumindest nicht ausgeschlossen erscheine. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht erkannte, bleibt aber fraglich, ob und in welchem Umfang der beeinträchtigte psychische Gesundheitszustand die Ausübung eines Vollzeitpensums erlauben würde. Auch wenn er in seiner Stellungnahme vom 25. November 2024 anführt, er sei weiterhin zu 100% erwerbsfähig und -willig, da er die ambulanten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungsangebote der (Nennung Institution) in Anspruch nehme, kann im heutigen Zeitpunkt nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration oder einer finanziellen Unabhängigkeit gesprochen werden, auch wenn sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht in Abrede gestellt werden kann. 5.1.2 Was seine sprachliche und soziale Integration anbelangt, so kann den Akten entnommen werden, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz verschiedene Deutschkurse besucht und mittlerweile die Prüfung für das Sprachreferenz-Niveau A2 bestanden hat; mithin verfügt er über vertiefte Grundkenntnisse in dieser Sprache und kann sich in einfachen, routinemässigen Situationen verständigen (vgl. SEM act. 1 pag. 40 ff.; Beilage 6 der Stellungnahme vom 25. November 2024). Ferner hat er sich einen Bekanntenkreis aufgebaut. Gemäss einem Zertifikat von (...) erreichte er beim Sprachtest das Prädikat "gut" (vgl. SEM act. 1 pag. 40). Es ist davon auszugehen, dass er seither weitere Fortschritte gemacht hat. Er hat denn auch auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 25. November 2024 eine Anmeldebestätigung für den Besuch eines Deutschkurses eingereicht, die ihm einen Besuch eines Deutschkurses in C._______ seit dem (Nennung Zeitpunkt) (viermal wöchentlich) attestiert (Beilage 6 der erwähnten Stellungnahme). Die verschiedenen Empfehlungsschreiben von Bekannten und Freunden bestätigen, dass er im Alltag sprachlich gut zurechtkommt. Die Empfehlungsschreiben lassen Anteilnahme und Sympathie für den Beschwerdeführer erkennen und bestätigen den aus ihrer Sicht bei ihm bestehenden Willen, am sozialen Leben in der näheren und weiteren Umgebung der jeweiligen Aussteller dieser Schreiben teilzunehmen (bspw. [Nennung Verein]) respektive Freiwilligenarbeit innerhalb der entsprechenden Institution zu leisten (bspw. [...]; vgl. SEM act. 1 pag. 17-39). Diese Umstände weisen auf eine der Aufenthaltsdauer entsprechende gelungene soziale und sprachliche Integration hin. Der Grad der Integration kann jedoch nicht als derart fortgeschritten bezeichnet werden, dass sich alleine daraus eine so starke Verwurzelung in der Schweiz ergeben würde, die zu einer besonderen Härte führte, müsste er die Schweiz verlassen. 5.1.3 Als weitere Integrationskriterien zu prüfen sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Der Beschwerdeführer hat sich - soweit aktenkundig - keine strafrechtlichen Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Jedoch hat er sich wiederholt geweigert, die Schweiz jeweils nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asyl- und Wiedererwägungsverfahrens zu verlassen und seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten nachzukommen. Erst im Rahmen des Härtefallgesuchs reichte er über seine Rechtsvertretung eine Kopie seines im Jahr (...) ausgestellten Reisepasses zu den Akten, obwohl er anlässlich der Asylgesuchstellung keinerlei Identitätsdokumente einzureichen vermochte beziehungsweise zu seinem Reisepass anführte, dieser sei ihm in D._______ vom Schlepper (im [...]) abgenommen worden (vgl. SEM act. 1 pag. 198 Ziff. 4.02 und pag. 227). Auch gab er an keiner Stelle an, er habe sich vorsorglich eine Kopie seines Reisepasses gemacht. Er reiste seinen Angaben zufolge denn auch mit seinem Reisepass am (...) ordnungsgemäss über den Flughafen von E._______ aus Sri Lanka Richtung F._______ aus (vgl. SEM act. 1 pag. 198). Es wäre ihm daher zumutbar und auch möglich gewesen, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken respektive bereits viel früher, mithin schon im Asylverfahren den ohne Angabe von Gründen den Schweizer Behörden allem Anschein nach vorenthaltenen Reisepass vorzulegen. 5.2 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus seinen familiären Verhältnissen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). So leben seine Ehefrau und die beiden (Nennung Kinder) den Akten zufolge in Sri Lanka im eigenen Haus (vgl. D-3647/2019 Bst. B.a und E. 9.7). Dieses Kriterium bleibt daher für die vorliegende Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls unerheblich respektive spricht es für die Möglichkeit, sich rasch wieder im Heimatstaat zurechtfinden zu können (vgl. E. 5.5). 5.3 Zu dem in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannten Kriterium des Gesundheitszustandes ist Folgendes festzuhalten: Den Akten zufolge wurden beim Beschwerdeführer die Diagnosen (Nennung Diagnosen) gestellt (vgl. D-3507/2021 E. 6.3). Einem Schreiben der (Nennung Institution) vom (...) ist zu entnehmen, dass er seit dem (Nennung Zeitpunkt) regelmässig in ambulanter Behandlung steht, die in (Nennung Therapie) besteht. Unter der genannten Behandlung wurde eine erfreuliche und vielversprechende Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands beobachtet. Der Beschwerdeführer wird aktuell (soweit beurteilbar) als arbeitsfähig erachtet. Unter der Bedingung der Weiterführung der Therapie/Behandlung ist von einer günstigen Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen (Beilage 9 der Beschwerdeschrift). In seiner Stellungnahme vom 25. November 2024 bestätigt der Beschwerdeführer diese Einschätzung, indem er geltend macht, er nehme die ambulanten (...) Behandlungsangebote in Anspruch und erachtet sich nach wie vor zu 100% als erwerbsfähig und -willig. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass der Gesundheitszustand nicht für sich alleine genommen, sondern höchstens in Kombination mit anderen in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien zur Annahme eines persönlichen Härtefalls führen kann (vgl. E. 4.2). Der Gesundheitszustand wurde sowohl bereits im Asylurteil als auch im Wiedererwägungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung, ob ein Vollzugshindernis für die Wegweisung besteht, ausführlich thematisiert. Dabei wurde der Wegweisungsvollzug jeweils als zumutbar beurteilt. Es wurde dabei festgehalten, dass - auch wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich wäre, mithin gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz vorhanden wären - die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung für die Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr in seinen Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet sei (vgl. D-3507/2021 E. 6; D-3647/2019 E. 9.5-9.8). Wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustands, die seit diesen Urteilen eingetreten sind, sind nicht ersichtlich. In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O. E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des erwähnten Referenzurteils zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen posttraumatische Belastungsstörung leidenden Gesuchstellers zumutbar sei (vgl. a.a.O. E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde sodann festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfüg-bar (vgl. a.a.O. E. 13.3.4.2 S. 30). In Bezug auf die indizierte therapeutische Behandlung seiner psychischen Beschwerden hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden (vgl. auch Urteil D-3647/2019 E. 9.8). 5.4 Zur Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass er am (...) in die Schweiz einreiste. Sein (erstes) Asylverfahren wurde mit Urteil D-3647/2019 vom 14. April 2021 rechtskräftig abgeschlossen. Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz umfasst damit die Zeitspanne des Asylverfahrens (Nennung Dauer), wobei diese durch das Ergreifen eines Wiedererwägungsgesuchs und eines Rechtsmittels um einige Monate verlängert wurde. Weder liegt damit beim Beschwerdeführer eine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass sie im Sinne der Rechtsprechung das Vorliegen eines Härtefalls zu begründen vermöchte (vgl. vorstehend E. 4.3) noch wären selbst bei einem über zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt die weiteren Voraussetzungen gemäss dieser Rechtsprechung infolge eines nicht klaglosen Verhaltens in der Schweiz und der fehlenden beruflichen Integration gegeben. Mithin kann auch nicht von einer besonders gelungenen Integration des Beschwerdeführers im Sinne von BGE 149 I 207 E. 5.3 gesprochen werden (vgl. auch E. 4.3 am Ende). 5.5 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei auch dieses Kriterium keiner separaten Beurteilung unterliegt, sondern nur im Kontext der Integration dahingehend geprüft wird, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von (...) Jahren in die Schweiz und hat damit die für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden Jahre der Adoleszenz in seiner Heimat verbracht und dort die Schule mit dem O-Level abgeschlossen und weiterführend den A-Level an einem College besucht. Zudem arbeitete er bis zur Ausreise als (Nennung Tätigkeit). Seine Kernfamilie (Ehefrau; Kinder) lebt noch immer in Sri Lanka. Es kann deshalb von einer dortigen Verwurzelung ausgegangen werden. Er ist verheiratet und hat in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen. In seiner Heimat verfügt er an seinem Heimatort mit (Aufzählung Familienangehörige und Verwandte) über enge familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Kern-familie dürfte den sozialen Integrationsprozess zweifelsohne erleichtern. Zudem werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung die bereits in der Heimat erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse, die in der Schweiz gemachten Erfahrungen im Rahmen der Freiwilligenarbeit und die ihm von mehreren Personen in deren Referenzschreiben attestierten Offenheit, Anpassungsfähigkeit und Organisationsstärke von Nutzen sein. Seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die inzwischen in wirtschaftlicher Hinsicht stark veränderte Situation in Sri Lanka vermögen an der zu bejahenden Möglichkeit der Wiedereingliederung grundsätzlich nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer dürfte es demnach mit seinen erworbenen Kenntnissen und dem familiären Beziehungsnetz trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Sri Lanka und der langen Aufenthaltsdauer im Ausland insgesamt möglich sein, sich dort wieder einzugliedern und wirtschaftlich Fuss zu fassen.
6. Beim Beschwerdeführer ist zusammengefasst zwar in sprachlicher und sozialer, nicht jedoch in beruflicher Hinsicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Zudem deutet in Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, wie insbesondere der familiären Verhältnisse in der Schweiz, des Gesundheitszustands, der - wenn auch langen - Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und der Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung in Sri Lanka, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als klaglos zu bezeichnen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen-verfügung vom 4. Juli 2023 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden und nicht von einer relevanten Verbesserung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 8.2 In der genannten Zwischenverfügung ist die rubrizierte Rechtsanwältin, Lena Weissinger, als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Es ist der Rechtsbeiständin folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. In dieser wird ein Aufwand von 10.17 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 10.60 geltend gemacht. Dieser Aufwand ist als angemessen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu erachten. In der Kostennote nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingaben vom 17. November 2024 (Fristverlängerungsgesuch) und vom 25. November 2024 (Aktualisierung Sachverhalt inkl. Einreichung Beweismittel), der insgesamt auf 2 Stunden veranschlagt wird. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 6.50. Es ergibt sich ein Gesamtaufwand von 12.17 Stunden und die Auslagen totalisieren bei Fr. 17.10. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'905.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu erstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 1.3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2'905.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand: