Personen des Asylrechts
Sachverhalt
A. Der eritreische Staatsangehörige A._______, geboren am (...) (hiernach: der Beschwerdeführer), ersuchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch am 16. März 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (bestätigt mit Urteil des BVGer D-2251/2017 vom 16. Januar 2020). Die ihm in Folge angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz (6. März 2020) liess er unbenutzt verstreichen. B. Am 6. August 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Härtefallgesuch) beim Migrationsamt des Kantons B._______ ein. C. Das Migrationsamt des Kantons B._______ unterbreitete das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration (hiernach: das SEM oder die Vorinstanz) am 3. Juni 2021 zur Zustimmung. Zur Begründung führte der Kanton aus, der Beschwerdeführer halte sich seit Juni 2015 in der Schweiz auf, sein Aufenthaltsort sei immer bekannt gewesen und er habe seine Identität offengelegt. Ab Oktober 2018 sei er bei zwei landwirtschaftlichen Betrieben angestellt und in dieser Zeit finanziell unabhängig gewesen und habe die Möglichkeit, an seine letzte Arbeitsstelle zurückzukehren. Er könne sich problemlos auf Deutsch verständigen und habe sich hier einen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen können. Zu seinem Verhalten und Leumund sei nichts Nachteiliges bekannt. Eine Reintegration im Heimatland sei zwar möglich, die Rückkehr ins Heimatland würde unter Berücksichtigung der guten sozialen Integration aber einer regelrechten Entwurzelung gleichkommen. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zustimmungsverweigerung zum unterbreiteten Härtefallgesuch. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 20. Juli 2021 Stellung dazu. E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2021 verweigerte die Vorinstanz die beantragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Zwar könne seine Integration insgesamt als gelungen beurteilt, jedoch nicht als so fortgeschritten eingeschätzt werden, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall entstehen würde, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Ferner wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher eine Änderung der Rechtslage abgelehnt worden war, der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sei, womit der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sei. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 4. November 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. J. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (Eingang BVGer: 8. Februar 2023) aktualisierte der Beschwerdeführer den Sachverhalt und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft zum Verfahrensstand. Letzteres antwortete ihm mit Schreiben vom 2. März 2023. K. Aus organisatorischen Gründen wurden Anfang des Jahres 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter sowie für den bisherigen Drittrichter ein neuer Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Die im 8. Kapitel des AsylG niedergelegten Spezialvorschriften betreffend Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche kommen nicht zur Anwendung.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; BVGE 2022 VII/4 E. 2-3). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen.
E. 3.2 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE i.Z.m. Art. 14 Abs. 2 AsylG (zu den Besonderheiten des Zustimmungsverfahrens in diesem Kontext, siehe BVGE 2020 VII/4 E. 5) die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-5865/2020 vom 10. Februar 2023 E. 3.3; F-1688/2021 vom 6. Mai 2022 E. 4.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im Juni 2015 mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen in seinem Fall nicht, weshalb die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und d AsylG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem ist er seiner Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nachgekommen (vgl. Akten der Vorinstanz, Asylakten [SEM-A-act.] 23). Zu prüfen ist hingegen, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG aufgrund der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
E. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen.
E. 4.3 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.).
E. 4.4 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat; im Weiteren darf die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (BGE 124 II 110 E. 3).
E. 4.5 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3886/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3 m.H.).
E. 5 Unter Bezugnahme auf die beim Beschwerdeführer in Betracht fallenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung seiner Situation vorgenommen und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneint. Sie führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer liessen sich zwar insgesamt auf ernsthafte Integrationsbemühungen sowie eine der Aufenthaltsdauer entsprechende, gelungene soziale und sprachliche Integration schliessen. Eine besondere Beziehung zur Schweiz beziehungsweise eine fortgeschrittene Integration sei aus den gesamten Umständen jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat diese Schlussfolgerung bestritten und macht demgegenüber insbesondere eine überdurchschnittliche Integration in beruflicher Hinsicht geltend.
E. 5.1 Was die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, der Sprachkompetenzen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c und d AIG) sowie seiner finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes:
E. 5.1.1 Nach seiner Einreise in die Schweiz im Juni 2015 war der Beschwerdeführer zunächst in verschiedenen Beschäftigungsprogrammen für Asylsuchende tätig (vgl. Arbeitsbestätigung der Stiftung C._______ vom 18. April 2016, Arbeitszeugnis der D._______ GmbH vom 9. November 2016, Arbeitszeugnisse der E._______ AG vom 16. Juni 2017 und 15. März 2018, Akten der Vorinstanz, Dossier Zustimmungsverweigerung [SEM-B-act.] 2/64 ff.). Von Oktober 2018 bis Februar 2019 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis als landwirtschaftlicher Mitarbeiter auf einem Bauernhof in F._______ angestellt. Im Anschluss daran fand er ab Juni 2019 eine unbefristete Anstellung im Gemüsebau auf einem Betrieb in G._______ (vgl. Arbeitsverträge vom 29. September 2018 und 1. Juni 2019 [SEM-B-act. 2/132 und 2/125]). In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer jeweils in einem 100%-Pensum in den ersten Arbeitsmarkt integriert und finanziell unabhängig. Ab Mitte Januar 2020 war ihm die Weiterbeschäftigung aufgrund der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs nicht mehr erlaubt, was bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen ist (Art. 31 Abs. 5 VZAE). Sein letzter Arbeitgeber bestätigt schriftlich, den Beschwerdeführer bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung wieder anzustellen (vgl. Arbeitszeugnis vom 25. August 2021, Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 2). Insoweit scheint ein ernsthafter und umsetzbarer Wille zur künftigen Teilnahme am Wirtschaftsleben vorhanden, was dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auch seitens der Vorinstanz attestiert wird.
E. 5.1.2 Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch gelernt und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat. Gemäss dem eingereichten Zertifikat vom 17. Juli 2020 bewegen sich seine Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 (vgl. SEM-B-act. 2/62). Auch die zahlreichen Schreiben von Bekannten und Freunden, die sich bei den Akten befinden (vgl. SEM-B-act. 2/52 ff.), legen nahe, dass der Beschwerdeführer im Alltag sprachlich gut zurechtkommt. Es ist davon auszugehen, dass er seither weitere Fortschritte gemacht hat, auch wenn dazu keine Belege vorliegen.
E. 5.2 Als weitere Integrationskriterien zu prüfen sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Zum Nachteil gereicht dem Beschwerdeführer, dass er der mit der Wegweisung einhergehenden Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz nach Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen und die ihm angesetzte Ausreisefrist (6. März 2020) nicht eingehalten hat. Soweit der Beschwerdeführer replikweise vorbringt, abgesehen von seiner Nichtausreise habe er weder Straftaten begangen noch sonstige Regeln oder Gesetze missachtet, kann ihm überdies nicht gefolgt werden. Zwar liegen beim Beschwerdeführer soweit bekannt keine Betreibungen vor (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 23. Juni 2020 [SEM-B-act. 2/49]). Der Beschwerdeführer wurde allerdings mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H._______ vom 14. Oktober 2021 - d.h. während des hängigen Beschwerdeverfahrens beziehungsweise vor Einreichung seiner Replik vom 4. November 2021 - wegen Raufhandels und unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Demnach hatte sich der Beschwerdeführer während einer Zugfahrt an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen insgesamt fünf Personen beteiligt (SEM-B-act. unnummeriert). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann damit nicht als klaglos bezeichnet werden.
E. 5.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinen familiären Verhältnissen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind sowie weitere Verwandte (Eltern und Geschwister) befinden sich in Eritrea. Auch das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes erfordert im vorliegenden Fall keine weitere Prüfung. Weder macht der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend noch sind solche aktenkundig.
E. 5.4 Zur Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzustellen, dass er am 15. Juni 2015 in die Schweiz einreiste. Sein Asylverfahren wurde mit Urteil des BVGer D-2251/2017 vom 16. Januar 2020 rechtskräftig abgeschlossen. Die ihm angesetzte Ausreisefrist (6. März 2020) liess er, wie bereits erwähnt, unbenützt verstreichen. Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz umfasst damit die Zeitspanne des Asylverfahrens (viereinhalb Jahre), wobei diese durch das Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert worden war. Damit liegt beim Beschwerdeführer keine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass sie im Sinne der Rechtsprechung das Vorliegen eines Härtefalls zu begründen vermöchte (vgl. vorstehend E. 4.4).
E. 5.5 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei auch dieses Kriterium keiner separaten Beurteilung unterliegt, sondern nur im Kontext der Integration dahingehend geprüft wird, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann.
E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und hat damit die für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden Jahre der Adoleszenz in seiner Heimat verbracht. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers steht er zudem in Kontakt zu seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Kind sowie seinen Eltern und Geschwistern in Eritrea. Es ist daher davon auszugehen, dass er dort über eine Unterkunft und ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt.
E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Möglichkeit der Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat im Verhältnis zu den übrigen Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE überproportional gewichtet. Es sei dabei nicht berücksichtigt worden, dass er dort ohne Land keine Lebensgrundlage habe und überdies eine Inhaftierung riskiere. Im Jahr 2014 sei seiner Familie die bis anhin landwirtschaftlich genutzte Plantage von den eritreischen Behörden entzogen worden. Sie hätten später zwar ein kleines Stück Land zurückerhalten, seit Sommer 2020 sei die ganze Bevölkerung in seinem Heimatdorf jedoch faktisch enteignet worden. Als die Bevölkerung dagegen protestiert habe, seien alle Männer, darunter auch sein Vater, vom Militär inhaftiert worden. Dieser warte bis heute auf ein Gerichtsverfahren. Um zu überleben habe seine Familie alle Tiere schlachten und die landwirtschaftlichen Geräte verkaufen müssen und die Ressourcen würden knapp. Daher habe er seit seiner Wegweisung aus der Schweiz nicht ausreisen können. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 ergänzte der Beschwerdeführer, er mache sich grosse Sorgen, dass seine Tochter in den Wehrdienst eingezogen werden könnte. Zudem sei sein Vater vor drei Monaten verschwunden. Dieser sei vom Militär abgeholt worden und seither wisse niemand, wo er sei. Dies zeige, dass sogar Personen wie sein Vater, die aufgrund ihres Alters vom Wehrdienst befreit sein sollten, eingezogen würden.
E. 5.5.3 Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation, dass diese Vorbringen inhaltlich vorrangig die Frage der Asylgewährung beziehungsweise die der Vollziehbarkeit der verfügten Wegweisung betreffen. Beide Fragen wurden im Rahmen des Asylverfahrens behandelt, woraufhin das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung für vollziehbar erklärt wurde. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit die geltend gemachten ökonomischen Schwierigkeiten in Eritrea vorliegend in die Prüfung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls überhaupt miteinzubeziehen sind, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen beruflichen Kenntnissen und dem familiären Beziehungsnetz trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Eritrea möglich sein dürfte, sich dort wieder einzugliedern und wirtschaftlich Fuss zu fassen.
E. 6 Zusammenfassend betrachtet ist beim Beschwerdeführer zwar in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Jedoch deutet in Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, wie insbesondere der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und der Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung in Eritrea, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähnlicher Fälle nicht (vgl. Urteile des BVGer F-3866/2017 vom 14. März 2019, F-3956/2016 vom 17. Dezember 2018). Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als klaglos zu bezeichnen.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer - auch wenn einige Aspekte auf einen Grenzfall hinweisen - kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 16. September 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist er von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3806/2021 Urteil vom 8. März 2023 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Sachverhalt: A. Der eritreische Staatsangehörige A._______, geboren am (...) (hiernach: der Beschwerdeführer), ersuchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch am 16. März 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (bestätigt mit Urteil des BVGer D-2251/2017 vom 16. Januar 2020). Die ihm in Folge angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz (6. März 2020) liess er unbenutzt verstreichen. B. Am 6. August 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Härtefallgesuch) beim Migrationsamt des Kantons B._______ ein. C. Das Migrationsamt des Kantons B._______ unterbreitete das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration (hiernach: das SEM oder die Vorinstanz) am 3. Juni 2021 zur Zustimmung. Zur Begründung führte der Kanton aus, der Beschwerdeführer halte sich seit Juni 2015 in der Schweiz auf, sein Aufenthaltsort sei immer bekannt gewesen und er habe seine Identität offengelegt. Ab Oktober 2018 sei er bei zwei landwirtschaftlichen Betrieben angestellt und in dieser Zeit finanziell unabhängig gewesen und habe die Möglichkeit, an seine letzte Arbeitsstelle zurückzukehren. Er könne sich problemlos auf Deutsch verständigen und habe sich hier einen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen können. Zu seinem Verhalten und Leumund sei nichts Nachteiliges bekannt. Eine Reintegration im Heimatland sei zwar möglich, die Rückkehr ins Heimatland würde unter Berücksichtigung der guten sozialen Integration aber einer regelrechten Entwurzelung gleichkommen. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zustimmungsverweigerung zum unterbreiteten Härtefallgesuch. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 20. Juli 2021 Stellung dazu. E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2021 verweigerte die Vorinstanz die beantragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Zwar könne seine Integration insgesamt als gelungen beurteilt, jedoch nicht als so fortgeschritten eingeschätzt werden, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall entstehen würde, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Ferner wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher eine Änderung der Rechtslage abgelehnt worden war, der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sei, womit der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sei. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 4. November 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. J. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (Eingang BVGer: 8. Februar 2023) aktualisierte der Beschwerdeführer den Sachverhalt und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft zum Verfahrensstand. Letzteres antwortete ihm mit Schreiben vom 2. März 2023. K. Aus organisatorischen Gründen wurden Anfang des Jahres 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter sowie für den bisherigen Drittrichter ein neuer Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Die im 8. Kapitel des AsylG niedergelegten Spezialvorschriften betreffend Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche kommen nicht zur Anwendung. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; BVGE 2022 VII/4 E. 2-3). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. 3.2 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE i.Z.m. Art. 14 Abs. 2 AsylG (zu den Besonderheiten des Zustimmungsverfahrens in diesem Kontext, siehe BVGE 2020 VII/4 E. 5) die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-5865/2020 vom 10. Februar 2023 E. 3.3; F-1688/2021 vom 6. Mai 2022 E. 4.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im Juni 2015 mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen in seinem Fall nicht, weshalb die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und d AsylG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem ist er seiner Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nachgekommen (vgl. Akten der Vorinstanz, Asylakten [SEM-A-act.] 23). Zu prüfen ist hingegen, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG aufgrund der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. 4.3 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.). 4.4 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat; im Weiteren darf die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (BGE 124 II 110 E. 3). 4.5 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3886/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3 m.H.). 5. Unter Bezugnahme auf die beim Beschwerdeführer in Betracht fallenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung seiner Situation vorgenommen und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneint. Sie führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer liessen sich zwar insgesamt auf ernsthafte Integrationsbemühungen sowie eine der Aufenthaltsdauer entsprechende, gelungene soziale und sprachliche Integration schliessen. Eine besondere Beziehung zur Schweiz beziehungsweise eine fortgeschrittene Integration sei aus den gesamten Umständen jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat diese Schlussfolgerung bestritten und macht demgegenüber insbesondere eine überdurchschnittliche Integration in beruflicher Hinsicht geltend. 5.1 Was die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, der Sprachkompetenzen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c und d AIG) sowie seiner finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: 5.1.1 Nach seiner Einreise in die Schweiz im Juni 2015 war der Beschwerdeführer zunächst in verschiedenen Beschäftigungsprogrammen für Asylsuchende tätig (vgl. Arbeitsbestätigung der Stiftung C._______ vom 18. April 2016, Arbeitszeugnis der D._______ GmbH vom 9. November 2016, Arbeitszeugnisse der E._______ AG vom 16. Juni 2017 und 15. März 2018, Akten der Vorinstanz, Dossier Zustimmungsverweigerung [SEM-B-act.] 2/64 ff.). Von Oktober 2018 bis Februar 2019 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis als landwirtschaftlicher Mitarbeiter auf einem Bauernhof in F._______ angestellt. Im Anschluss daran fand er ab Juni 2019 eine unbefristete Anstellung im Gemüsebau auf einem Betrieb in G._______ (vgl. Arbeitsverträge vom 29. September 2018 und 1. Juni 2019 [SEM-B-act. 2/132 und 2/125]). In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer jeweils in einem 100%-Pensum in den ersten Arbeitsmarkt integriert und finanziell unabhängig. Ab Mitte Januar 2020 war ihm die Weiterbeschäftigung aufgrund der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs nicht mehr erlaubt, was bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen ist (Art. 31 Abs. 5 VZAE). Sein letzter Arbeitgeber bestätigt schriftlich, den Beschwerdeführer bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung wieder anzustellen (vgl. Arbeitszeugnis vom 25. August 2021, Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 2). Insoweit scheint ein ernsthafter und umsetzbarer Wille zur künftigen Teilnahme am Wirtschaftsleben vorhanden, was dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auch seitens der Vorinstanz attestiert wird. 5.1.2 Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch gelernt und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat. Gemäss dem eingereichten Zertifikat vom 17. Juli 2020 bewegen sich seine Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 (vgl. SEM-B-act. 2/62). Auch die zahlreichen Schreiben von Bekannten und Freunden, die sich bei den Akten befinden (vgl. SEM-B-act. 2/52 ff.), legen nahe, dass der Beschwerdeführer im Alltag sprachlich gut zurechtkommt. Es ist davon auszugehen, dass er seither weitere Fortschritte gemacht hat, auch wenn dazu keine Belege vorliegen. 5.2 Als weitere Integrationskriterien zu prüfen sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Zum Nachteil gereicht dem Beschwerdeführer, dass er der mit der Wegweisung einhergehenden Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz nach Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen und die ihm angesetzte Ausreisefrist (6. März 2020) nicht eingehalten hat. Soweit der Beschwerdeführer replikweise vorbringt, abgesehen von seiner Nichtausreise habe er weder Straftaten begangen noch sonstige Regeln oder Gesetze missachtet, kann ihm überdies nicht gefolgt werden. Zwar liegen beim Beschwerdeführer soweit bekannt keine Betreibungen vor (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 23. Juni 2020 [SEM-B-act. 2/49]). Der Beschwerdeführer wurde allerdings mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H._______ vom 14. Oktober 2021 - d.h. während des hängigen Beschwerdeverfahrens beziehungsweise vor Einreichung seiner Replik vom 4. November 2021 - wegen Raufhandels und unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Demnach hatte sich der Beschwerdeführer während einer Zugfahrt an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen insgesamt fünf Personen beteiligt (SEM-B-act. unnummeriert). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann damit nicht als klaglos bezeichnet werden. 5.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinen familiären Verhältnissen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind sowie weitere Verwandte (Eltern und Geschwister) befinden sich in Eritrea. Auch das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes erfordert im vorliegenden Fall keine weitere Prüfung. Weder macht der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend noch sind solche aktenkundig. 5.4 Zur Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzustellen, dass er am 15. Juni 2015 in die Schweiz einreiste. Sein Asylverfahren wurde mit Urteil des BVGer D-2251/2017 vom 16. Januar 2020 rechtskräftig abgeschlossen. Die ihm angesetzte Ausreisefrist (6. März 2020) liess er, wie bereits erwähnt, unbenützt verstreichen. Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz umfasst damit die Zeitspanne des Asylverfahrens (viereinhalb Jahre), wobei diese durch das Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert worden war. Damit liegt beim Beschwerdeführer keine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass sie im Sinne der Rechtsprechung das Vorliegen eines Härtefalls zu begründen vermöchte (vgl. vorstehend E. 4.4). 5.5 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei auch dieses Kriterium keiner separaten Beurteilung unterliegt, sondern nur im Kontext der Integration dahingehend geprüft wird, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann. 5.5.1 Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und hat damit die für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden Jahre der Adoleszenz in seiner Heimat verbracht. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers steht er zudem in Kontakt zu seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Kind sowie seinen Eltern und Geschwistern in Eritrea. Es ist daher davon auszugehen, dass er dort über eine Unterkunft und ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt. 5.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Möglichkeit der Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat im Verhältnis zu den übrigen Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE überproportional gewichtet. Es sei dabei nicht berücksichtigt worden, dass er dort ohne Land keine Lebensgrundlage habe und überdies eine Inhaftierung riskiere. Im Jahr 2014 sei seiner Familie die bis anhin landwirtschaftlich genutzte Plantage von den eritreischen Behörden entzogen worden. Sie hätten später zwar ein kleines Stück Land zurückerhalten, seit Sommer 2020 sei die ganze Bevölkerung in seinem Heimatdorf jedoch faktisch enteignet worden. Als die Bevölkerung dagegen protestiert habe, seien alle Männer, darunter auch sein Vater, vom Militär inhaftiert worden. Dieser warte bis heute auf ein Gerichtsverfahren. Um zu überleben habe seine Familie alle Tiere schlachten und die landwirtschaftlichen Geräte verkaufen müssen und die Ressourcen würden knapp. Daher habe er seit seiner Wegweisung aus der Schweiz nicht ausreisen können. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 ergänzte der Beschwerdeführer, er mache sich grosse Sorgen, dass seine Tochter in den Wehrdienst eingezogen werden könnte. Zudem sei sein Vater vor drei Monaten verschwunden. Dieser sei vom Militär abgeholt worden und seither wisse niemand, wo er sei. Dies zeige, dass sogar Personen wie sein Vater, die aufgrund ihres Alters vom Wehrdienst befreit sein sollten, eingezogen würden. 5.5.3 Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation, dass diese Vorbringen inhaltlich vorrangig die Frage der Asylgewährung beziehungsweise die der Vollziehbarkeit der verfügten Wegweisung betreffen. Beide Fragen wurden im Rahmen des Asylverfahrens behandelt, woraufhin das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung für vollziehbar erklärt wurde. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit die geltend gemachten ökonomischen Schwierigkeiten in Eritrea vorliegend in die Prüfung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls überhaupt miteinzubeziehen sind, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen beruflichen Kenntnissen und dem familiären Beziehungsnetz trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Eritrea möglich sein dürfte, sich dort wieder einzugliedern und wirtschaftlich Fuss zu fassen.
6. Zusammenfassend betrachtet ist beim Beschwerdeführer zwar in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Jedoch deutet in Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, wie insbesondere der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und der Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung in Eritrea, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähnlicher Fälle nicht (vgl. Urteile des BVGer F-3866/2017 vom 14. März 2019, F-3956/2016 vom 17. Dezember 2018). Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als klaglos zu bezeichnen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer - auch wenn einige Aspekte auf einen Grenzfall hinweisen - kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 16. September 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist er von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Corina Fuhrer Versand: