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F-5865/2020

F-5865/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-10 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1984, Staat unbekannt) ersuchte am 24. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz N [...], Unterdossier A [SEM-act. A] 1). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe ihr ganzes Leben in Tibet verbracht, bis sie am 3. April 2012 ihre Heimat verlassen und nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in Nepal auf dem internationalen Luftweg in ein ihr unbekanntes Land und von dort dem Auto in die Schweiz gelangt sei (SEM-act. A4 Ziff. 2, 5). Sie verfüge über keine Identitäts- oder Ausweispapiere und könne solche auch nicht beschaffen (SEM-act. A4 Ziff. 4). B. Am 16. Dezember 2014 fand ein Telefongespräch der Fachstelle LINGUA zur Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin statt. Am 22. Dezember 2014 erstellte die sachverständige Person einen entsprechenden Bericht (nachfolgend: LINGUA-Analyse; SEM-act. A15). C. Ein erster abschlägiger Asylentscheid der Vorinstanz erging am 8. April 2015 (SEM-act. A23). Er wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3084/2015 vom 17. Januar 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kassiert, und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (SEM-act. A45), Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an, sollte die Beschwerdeführerin die Schweiz nicht innert der ihr gesetzten Frist verlassen. Einen Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China schloss die Vorinstant explizit aus (SEM-act. A53). Die Vorinstanz stellte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft aus dem Tibet und ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Eine dagegen gerichtete Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mir Urteil D-4563/2017 vom 9. November 2018 ab (SEM-act. A61). D. Am 23. November 2018 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise (SEM-act. A23), welche die Beschwerdeführerin unbeachtet liess. E. Mit persönlicher Eingabe vom 18. Dezember 2018 und Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin die Migrationsbehörde des Kantons Luzern um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) (Akten der Migrationsbehörde des Kanton Luzern [LU-act.] 97/195, 120/337). Am 3. September 2019 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin der Vorinstanz zur Zustimmung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/15). F. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gewährte ihr das rechtliche Gehör (SEM-act. 5/209). Die Beschwerdeführerin machte mit Stellungnahme vom 28. August 2020 von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch (SEM-act. 11/219). G. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM-act. 14/225). H. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2020 über ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Die Beschwerdeführerin beantragte in der Sache, die vorgenannte Verfügung vom 22. Oktober 2020 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art 14 Abs. 2 AsylG durch den Kanton Luzern ihre Zustimmung zu geben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um vorsorgliche Aussetzung von Vollzugshandlungen bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2020 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Rek-act. 5) J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8). K. Mit Replik vom 11. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest (Rek-act. 10). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] [vgl. dazu E. 1.3. hiernach] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Beide stehen unter dem Vorbehalt spezialgesetzlichen Verfahrensrechts (vgl. Art. 4 VwVG). Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das Asylgesetz. Allerdings weist Art. 14 Abs. 2 AsyG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, das heisst denen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Die im 8. Kapitel des AsylG niedergelegten Spezialvorschriften betreffend Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche kommen nicht zur Anwendung.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d).

E. 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) setzt die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls voraus, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegt. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität ergibt sich auch aus Art 90 AIG, wonach die ausländische Person insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen muss (Bst. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Bst. b), und Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken muss (Bst. c). Die Verletzung dieser Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligungen widerrufen werden, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, und somit nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen.

E. 3.3 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteil des BVGer F-1668/2021 vom 6. Mai 2022 m.H.).

E. 4 Die Beschwerdeführerin hält sich seit Einreichung ihres Asylgesuchs im Oktober 2012 mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin der Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität nachgekommen ist (Art. 31 Abs. 2 VZAE).

E. 5 Die Verfahrensbeteiligten äussern sich zur Frage der Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZA wie folgt:

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Identität und tatsächliche Herkunft weder im Asylverfahren, noch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, noch im vorliegenden Bewilligungsverfahren offengelegt, obwohl ihr eine weitreichende gesetzliche Mitwirkungspflicht obliege. Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sei festgestellt worden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, beziehungsweise ihre chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft seien und ihre tatsächliche Herkunft und Staatsangehörigkeit unbekannt seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Ihre Behauptung, es sei ihr unmöglich, chinesische, nepalesische oder indische Dokumente zu beschaffen, unterlege sie mit Beweismitteln, die im Wesentlichen bereits im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens eingereicht und dort als nicht erheblich bewertet worden seien. Die behaupteten Kontaktnahmen mit den ausländischen Behörden zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren, zu deren Beweis sie Fotos vor der Nepalesischen und Indischen Botschaft in Bern einreiche, vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da sie damit keine wesentlichen und vor Ort nachprüfbare Angaben zu ihrer Identität offengelegt habe.

E. 5.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin der Verpflichtung um Offenlegung ihrer Identität von Anfang an nachgekommen sei und der zuständigen Behörde beim Asylgesuch Daten zu ihrer Person mitgeteilt habe. Aufgrund fehlender Dokumente habe sie diese Daten jedoch nicht belegen können. Während des Asylverfahrens habe sie alles in ihrer Möglichkeit stehende unternommen, um ihre Aussagen und ihre Herkunft aus China mit Beweisen zu untermauern. Insbesondere habe sie im Verlauf des Prozesses eine Herkunftsbestätigung des Dorfvorstehers ihres Heimatdorfes nachgereicht, die sie mithilfe eines Mönchs erhalten habe. Sie habe der Vorinstanz ferner einen Brief ihrer Mutter zusammen mit dem Originalumschlag der Chinesischen Post und der dazugehörenden Sendungsverfolgung übermittelt. Auch ein Schreiben des «Tibet Bureau» in Genf vom 25. November 2016 habe sie der Vorinstanz zukommen lassen. Obwohl die Vorinstanz bereits kommuniziert habe, dass die «Tibetan Identity Card» des «Office of Tibet» in Genf keine Beweiskraft habe, werde dieses Dokument der vorliegenden Beschwerde als weiteres Beweismittel beigelegt. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfach dargelegt, dass sie nicht in Indien oder Nepal aufgewachsen und/oder sozialisiert worden sei. Dennoch habe sie ihrer in diesem Zusammenhang auferlegten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG nachkommen wollen. Sie habe die Indische und Nepalesische Botschaft persönlich aufgesucht und habe sich dort auch schriftlich gemeldet, um Unterstützung in Sachen Papierbeschaffung zu erhalten. Keine der beiden Botschaften sei gewillt gewesen, ihrem Gesuch nachzukommen. Eine Beschaffung von Reisedokumenten auf der Chinesischen Botschaft dagegen könne von ihr nicht verlangt werden und werde es auch nicht, weil sie gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4563/2017 vom 9. November 2018 und der vorinstanzlichen Verfügung zweifellos tibetischer Ethnie sei. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin stehe der Aufklärungspflicht des SEM gegenüber, welche die Beschwerdeführerin genau darüber informieren müsse, welche Auskünfte für den Bewilligungsentscheid massgeblich seien und welcher Form diese verlangt würden. Diese Pflicht sei eng mit dem Fairnessgebot verbunden. Zur Qualität und Fairness des Verfahrens sei in diesem Zusammenhang auf neuste Presseberichte zu den Herkunftsabklärungen im Rahmen der Asylverfahren zu verweisen, da diese nicht über alle Zweifel erhoben seien. Eine Gruppe von vier Tibetologie-Experten habe eine ihnen zur Verfügung stehendes LINGUA-Analyse untersucht und sei zum Schluss gekommen, sie enthalte «so many shortcomings and errors that a neutral and objective evaluation is not possible». Die LINGUA-Analysen stünden bereits seit Jahren in der Kritik und konnten bislang auch nicht wissenschaftlich überprüft werden. Eine genau solche externe Herkunfts- oder Sprach-Analyse der Fachstelle LINGUA sei im vorliegenden Fall erstellt worden und habe massgeblich dazu geführt, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, durch ihr Verhalten den Behörden nähere Abklärungen, sowie eine Rückkehr in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht zu haben. Der Beschwerde beigelegt wurden der Artikel «Geheime Asyl-Abteilung des Bundes gerät unter Beschuss» der NZZ am Sonntag vom 24. Oktober 2020, sowie ein Bericht zur LINGUA-Analyse des Experten «AS19» vom 29. September 2020, erstellt von Prof. Dr. Karénina Kollmar-Paulenz (et al.) (nachfolgend: Experten-Bericht «Tibet»).

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin beharrlich weigere, ihre wahre Identität und tatsächliche Herkunft offenzulegen. Es wäre an ihr gelegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht qualifizierte neue Tatsachen und Beweismittel beizubringen, was sie bis heute unterlassen habe. Ferner verweist die Vorinstanz darauf, dass sie in ihrem rechtskräftigen Asylentscheid vom 14. Juli 2017 gestützt auf eine umfassende Prüfung der Beweislage (LINGUA-Evaluation des Alltagswissens, Analyse des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin in Bezug auf Verfolgung und Ausreise) zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin verschleiere ihre Herkunft. Die Beschwerdeführerin bringe nichts Qualifiziertes vor, was es rechtfertigen würde, diese Bewertung fundiert in Frage zu stellen. Das Gesagte gelte namentlich auch für den mit der Beschwerde eingereichten Experten-Bericht «Tibet» vom 29. September 2020, in dem Kritik an einer einzelnen LINGUA-Analyse geübt werde. Die Rechtmässigkeit dieses Asylentscheids könne im Übrigen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht in Frage gestellt werden. In diesem werde nur geprüft, ob die eingereichten Beweismittel die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 AsyIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 VZAE zu belegen vermögen. Eine qualifizierte revisions- oder wiedererwägungsweise Prüfung in Bezug auf die Frage des Asyls und der Wegweisung im Vollzugspunkt - wenngleich solche qualifizierten Gründe auch auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich seien - wäre daher gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Das gelte auch in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur LINGUA-Analyse, die im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens erstellt worden sei.

E. 5.4 Die Rechtsvertretung führt in ihrer Replik aus, dass die Beschwerdeführerin bestrebt sei, an der Klärung ihrer Identität mitzuwirken. Daher habe sie im Juni 2018 persönlich auf der Nepalesischen und Indischen Botschaft in Bern vorgesprochen. Die Besuche habe sie mit Fotografien dokumentiert, die sie auf den Botschaften zeigten. Vor dem Hintergrund der Vernehmlassung der Vorinstanz und der dort gerügten Verletzung der Mitwirkungspflicht sei es der Beschwerdeführerin ein Anliegen gewesen, ihre Mitwirkung erneut unter Beweis zu stellen. Sie habe sich daher mit Schreiben vom 5. Februar 2021 die Nepalesische und Indische Botschaft gewandt und um Hilfe ersucht. Die angeschriebenen Botschaften haben jedoch auf die Schreiben nicht reagiert. Der Replik beigelegt waren Kopien zweier an die Nepalesische und Indische Botschaft adressierten Schreiben der Beschwerdeführerin, mit denen sie um Ausstellung eines «Residential Certificate» (Nepal) beziehungsweise eines «Residential Certificate» und eines "Identity Certificate" (Indien) ersucht, damit sie nach Nepal beziehungsweise Indien einreisen könne, ferner einer Bestätigung/Quittung der Post vom 10. Februar 2021 über den eingeschriebenen Versand zweier Sendungen an die Nepalesische und Indische Botschaft in Bern.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht nachgekommen ist.

E. 6.1 Die Vorinstanz liess im ordentlichen Asylverfahrens eine LINGUA-Analyse erstellen, die zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in dem von ihr behaupteten geographischen Raum - also Tibet - gelebt habe. Gestützt auf diese Einschätzung, die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Wissensdefizite in Bezug auf den behaupteten Herkunftsort plausibel zu erklären, den fehlenden Identitätspapieren und der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den Fluchtgründen und den Reiseumständen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie sei, jedoch nicht, wie von ihr geltend gemacht, in Tibet, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4563/2017 vom 9. November 2018 bestätigt. Es befand aufgrund einer gesamthaften Betrachtung aller Elemente, dass die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien und dass sie ihre tatsächliche Herkunft verschleiere. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Hauptsozialisierung in der exiltibetischen Diaspora stattgefunden habe und sie damit entweder nie am angeblichen Herkunftsort in Tibet gelebt oder aber diesen deutlich früher als geltend gemacht verlassen habe. Aufgrund der Akten lasse sich mit Bestimmtheit nur sagen, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei. Die Feststellungen in diesem Urteil sind unter Vorbehalt neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel für das vorliegende Verfahren bindend.

E. 6.2 Trotz entsprechender Rechtsbelehrung und Aufforderung durch die Vorinstanz im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unterlässt es die Beschwerdeführerin, ihre effektive Herkunft durch die Einreichung von Ausweisdokumenten oder zumindest mittels überprüfbarer Angaben zu ihrem Lebenslauf offenzulegen. Stattdessen beharrt sie darauf, dass sie ihrer Verpflichtung zur Offenlegung der Identität stets nachgekommen sei. Die als Beleg für ihre Darstellung einigereichten Dokumente waren jedoch grossmehrheitlich bereits Gegenstand des Asylverfahrens und wurden dort als nicht beweistauglich bewertet. Für eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Verfahren besteht kein Anlass. Gleich verhält es sich mit der Kritik der Beschwerdeführerin an den LINGUA-Analysen. Es ist festzuhalten, dass die in ihrem Verfahren erstellte LINGUA-Analyse nicht vom Sachverständigen «AS19» stammt, der im eingereichten Experten-Bericht «Tibet» in Kritik geratenen ist. Davon abgesehen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die in ihrem Verfahren erstellte LINGUA-Analyse mangelhaft sein soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Feststellungen im Asylverfahren nicht allein auf die LINGUA-Analyse stützten, sondern das Ergebnis einer gesamthaften Würdigung unter Einbezug des sonstigen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin waren. Aus der zusammen mit der Beschwerde eingereichten "Tibetan Identity Card" des "Office of Tibet" in Genf vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, beruht das Dokument doch auf ihren eigenen Angaben. Es kann demnach nicht als unabhängige Bestätigung ihrer Identitätsangaben betrachtet werden. Die (behaupteten) Bemühungen der Beschwerdeführerin, von der indischen und nepalesischen Vertretung in der Schweiz Identitätspapiere zu erhalten, ändern nichts daran, dass sie der Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität nicht nachgekommen ist. Die als Beleg eingereichten Fotographien, die sie vor der Nepalesischen und Indischen Botschaft in Bern zeigen, sowie die angeblich für die Reise nach Bern zwecks Vorsprache auf den Botschaften am 18. Juni 2016 verwendete SBB-Tageskarte stellen offensichtlich keinen Beweis dafür dar, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in den Räumlichkeiten der genannten Botschaften war, geschweige denn, dass sie sich dort ernsthaft um die Ausstellung von Identitätspapieren bemühte (vgl. im Gegensatz dazu Urteil des BVGer F-2100/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 7.2). Und die mit der Replik eingereicht Kopien zweier Schreiben der Beschwerdeführerin an die Botschaften Nepals und Indiens, beide datiert vom 5. Februar 2021, sind schon deswegen ohne Erkenntniswert, weil die Beschwerdeführerin darin lediglich ihre im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Herkunftsangaben wiederholt. Die Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin werden zusätzlich durch dem Umstand gestützt, dass sie im Rahmen des von der kantonalen Migrationsbehörde am 12. Dezember 2018 geführten Ausreisegesprächs ihren angeblichen Besuch auf der Nepalesischen und Indischen Botschaft in Bern fünf Monate zuvor mit keinem Wort erwähnte und stattdessen ausdrücklich erklärte, dass sie nicht bereits sei, Antragsformulare für nepalesische und indische Reisepapiere zu unterzeichnen (LU-act. 87/174 Ziff. 12). Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, aus ihrer unbestrittenen Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie und dem Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China nicht gefolgert werden kann, eine Kontaktnahme mit der Chinesischen Botschaft zwecks Beschaffung von Reisedokumenten könne von ihr nicht verlangt werden. Das gälte nur, wenn die Beschwerdeführerin in einem hängigen Asylverfahren stände, als Flüchtling anerkannt oder schutzbedürftig im Sinne von Art. 66 ff. AsylG wäre (vgl. dazu in einem anderen rechtlichen Kontext Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des BVGer F-2100/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 6.2). Keine dieser Voraussetzungen ist Falle der Beschwerdeführerin erfüllt.

E. 7 Mit der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE hat die Beschwerdeführerin einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt, der nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegensteht. Angesichts dessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien, und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert hat.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.- festzusetzen.

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jenny de Coulon Scuntaro Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5865/2020 Urteil vom 10. Februar 2023 Besetzung Richterin Jenny de Coulon Scuntaro (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien C._______, vertreten durch MLaw Jelena Lubina, Kontakt- und Beratungsstelle Sans-Papiers, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1984, Staat unbekannt) ersuchte am 24. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz N [...], Unterdossier A [SEM-act. A] 1). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe ihr ganzes Leben in Tibet verbracht, bis sie am 3. April 2012 ihre Heimat verlassen und nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in Nepal auf dem internationalen Luftweg in ein ihr unbekanntes Land und von dort dem Auto in die Schweiz gelangt sei (SEM-act. A4 Ziff. 2, 5). Sie verfüge über keine Identitäts- oder Ausweispapiere und könne solche auch nicht beschaffen (SEM-act. A4 Ziff. 4). B. Am 16. Dezember 2014 fand ein Telefongespräch der Fachstelle LINGUA zur Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin statt. Am 22. Dezember 2014 erstellte die sachverständige Person einen entsprechenden Bericht (nachfolgend: LINGUA-Analyse; SEM-act. A15). C. Ein erster abschlägiger Asylentscheid der Vorinstanz erging am 8. April 2015 (SEM-act. A23). Er wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3084/2015 vom 17. Januar 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kassiert, und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (SEM-act. A45), Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an, sollte die Beschwerdeführerin die Schweiz nicht innert der ihr gesetzten Frist verlassen. Einen Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China schloss die Vorinstant explizit aus (SEM-act. A53). Die Vorinstanz stellte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft aus dem Tibet und ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Eine dagegen gerichtete Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mir Urteil D-4563/2017 vom 9. November 2018 ab (SEM-act. A61). D. Am 23. November 2018 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise (SEM-act. A23), welche die Beschwerdeführerin unbeachtet liess. E. Mit persönlicher Eingabe vom 18. Dezember 2018 und Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin die Migrationsbehörde des Kantons Luzern um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) (Akten der Migrationsbehörde des Kanton Luzern [LU-act.] 97/195, 120/337). Am 3. September 2019 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin der Vorinstanz zur Zustimmung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/15). F. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gewährte ihr das rechtliche Gehör (SEM-act. 5/209). Die Beschwerdeführerin machte mit Stellungnahme vom 28. August 2020 von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch (SEM-act. 11/219). G. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM-act. 14/225). H. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2020 über ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Die Beschwerdeführerin beantragte in der Sache, die vorgenannte Verfügung vom 22. Oktober 2020 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art 14 Abs. 2 AsylG durch den Kanton Luzern ihre Zustimmung zu geben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um vorsorgliche Aussetzung von Vollzugshandlungen bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2020 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Rek-act. 5) J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8). K. Mit Replik vom 11. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest (Rek-act. 10). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] [vgl. dazu E. 1.3. hiernach] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Beide stehen unter dem Vorbehalt spezialgesetzlichen Verfahrensrechts (vgl. Art. 4 VwVG). Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das Asylgesetz. Allerdings weist Art. 14 Abs. 2 AsyG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, das heisst denen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Die im 8. Kapitel des AsylG niedergelegten Spezialvorschriften betreffend Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche kommen nicht zur Anwendung. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) setzt die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls voraus, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegt. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität ergibt sich auch aus Art 90 AIG, wonach die ausländische Person insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen muss (Bst. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Bst. b), und Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken muss (Bst. c). Die Verletzung dieser Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligungen widerrufen werden, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, und somit nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen. 3.3 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteil des BVGer F-1668/2021 vom 6. Mai 2022 m.H.).

4. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Einreichung ihres Asylgesuchs im Oktober 2012 mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin der Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität nachgekommen ist (Art. 31 Abs. 2 VZAE).

5. Die Verfahrensbeteiligten äussern sich zur Frage der Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZA wie folgt: 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Identität und tatsächliche Herkunft weder im Asylverfahren, noch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, noch im vorliegenden Bewilligungsverfahren offengelegt, obwohl ihr eine weitreichende gesetzliche Mitwirkungspflicht obliege. Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sei festgestellt worden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, beziehungsweise ihre chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft seien und ihre tatsächliche Herkunft und Staatsangehörigkeit unbekannt seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Ihre Behauptung, es sei ihr unmöglich, chinesische, nepalesische oder indische Dokumente zu beschaffen, unterlege sie mit Beweismitteln, die im Wesentlichen bereits im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens eingereicht und dort als nicht erheblich bewertet worden seien. Die behaupteten Kontaktnahmen mit den ausländischen Behörden zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren, zu deren Beweis sie Fotos vor der Nepalesischen und Indischen Botschaft in Bern einreiche, vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da sie damit keine wesentlichen und vor Ort nachprüfbare Angaben zu ihrer Identität offengelegt habe. 5.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin der Verpflichtung um Offenlegung ihrer Identität von Anfang an nachgekommen sei und der zuständigen Behörde beim Asylgesuch Daten zu ihrer Person mitgeteilt habe. Aufgrund fehlender Dokumente habe sie diese Daten jedoch nicht belegen können. Während des Asylverfahrens habe sie alles in ihrer Möglichkeit stehende unternommen, um ihre Aussagen und ihre Herkunft aus China mit Beweisen zu untermauern. Insbesondere habe sie im Verlauf des Prozesses eine Herkunftsbestätigung des Dorfvorstehers ihres Heimatdorfes nachgereicht, die sie mithilfe eines Mönchs erhalten habe. Sie habe der Vorinstanz ferner einen Brief ihrer Mutter zusammen mit dem Originalumschlag der Chinesischen Post und der dazugehörenden Sendungsverfolgung übermittelt. Auch ein Schreiben des «Tibet Bureau» in Genf vom 25. November 2016 habe sie der Vorinstanz zukommen lassen. Obwohl die Vorinstanz bereits kommuniziert habe, dass die «Tibetan Identity Card» des «Office of Tibet» in Genf keine Beweiskraft habe, werde dieses Dokument der vorliegenden Beschwerde als weiteres Beweismittel beigelegt. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfach dargelegt, dass sie nicht in Indien oder Nepal aufgewachsen und/oder sozialisiert worden sei. Dennoch habe sie ihrer in diesem Zusammenhang auferlegten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG nachkommen wollen. Sie habe die Indische und Nepalesische Botschaft persönlich aufgesucht und habe sich dort auch schriftlich gemeldet, um Unterstützung in Sachen Papierbeschaffung zu erhalten. Keine der beiden Botschaften sei gewillt gewesen, ihrem Gesuch nachzukommen. Eine Beschaffung von Reisedokumenten auf der Chinesischen Botschaft dagegen könne von ihr nicht verlangt werden und werde es auch nicht, weil sie gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4563/2017 vom 9. November 2018 und der vorinstanzlichen Verfügung zweifellos tibetischer Ethnie sei. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin stehe der Aufklärungspflicht des SEM gegenüber, welche die Beschwerdeführerin genau darüber informieren müsse, welche Auskünfte für den Bewilligungsentscheid massgeblich seien und welcher Form diese verlangt würden. Diese Pflicht sei eng mit dem Fairnessgebot verbunden. Zur Qualität und Fairness des Verfahrens sei in diesem Zusammenhang auf neuste Presseberichte zu den Herkunftsabklärungen im Rahmen der Asylverfahren zu verweisen, da diese nicht über alle Zweifel erhoben seien. Eine Gruppe von vier Tibetologie-Experten habe eine ihnen zur Verfügung stehendes LINGUA-Analyse untersucht und sei zum Schluss gekommen, sie enthalte «so many shortcomings and errors that a neutral and objective evaluation is not possible». Die LINGUA-Analysen stünden bereits seit Jahren in der Kritik und konnten bislang auch nicht wissenschaftlich überprüft werden. Eine genau solche externe Herkunfts- oder Sprach-Analyse der Fachstelle LINGUA sei im vorliegenden Fall erstellt worden und habe massgeblich dazu geführt, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, durch ihr Verhalten den Behörden nähere Abklärungen, sowie eine Rückkehr in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht zu haben. Der Beschwerde beigelegt wurden der Artikel «Geheime Asyl-Abteilung des Bundes gerät unter Beschuss» der NZZ am Sonntag vom 24. Oktober 2020, sowie ein Bericht zur LINGUA-Analyse des Experten «AS19» vom 29. September 2020, erstellt von Prof. Dr. Karénina Kollmar-Paulenz (et al.) (nachfolgend: Experten-Bericht «Tibet»). 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin beharrlich weigere, ihre wahre Identität und tatsächliche Herkunft offenzulegen. Es wäre an ihr gelegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht qualifizierte neue Tatsachen und Beweismittel beizubringen, was sie bis heute unterlassen habe. Ferner verweist die Vorinstanz darauf, dass sie in ihrem rechtskräftigen Asylentscheid vom 14. Juli 2017 gestützt auf eine umfassende Prüfung der Beweislage (LINGUA-Evaluation des Alltagswissens, Analyse des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin in Bezug auf Verfolgung und Ausreise) zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin verschleiere ihre Herkunft. Die Beschwerdeführerin bringe nichts Qualifiziertes vor, was es rechtfertigen würde, diese Bewertung fundiert in Frage zu stellen. Das Gesagte gelte namentlich auch für den mit der Beschwerde eingereichten Experten-Bericht «Tibet» vom 29. September 2020, in dem Kritik an einer einzelnen LINGUA-Analyse geübt werde. Die Rechtmässigkeit dieses Asylentscheids könne im Übrigen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht in Frage gestellt werden. In diesem werde nur geprüft, ob die eingereichten Beweismittel die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 AsyIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 VZAE zu belegen vermögen. Eine qualifizierte revisions- oder wiedererwägungsweise Prüfung in Bezug auf die Frage des Asyls und der Wegweisung im Vollzugspunkt - wenngleich solche qualifizierten Gründe auch auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich seien - wäre daher gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Das gelte auch in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur LINGUA-Analyse, die im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens erstellt worden sei. 5.4 Die Rechtsvertretung führt in ihrer Replik aus, dass die Beschwerdeführerin bestrebt sei, an der Klärung ihrer Identität mitzuwirken. Daher habe sie im Juni 2018 persönlich auf der Nepalesischen und Indischen Botschaft in Bern vorgesprochen. Die Besuche habe sie mit Fotografien dokumentiert, die sie auf den Botschaften zeigten. Vor dem Hintergrund der Vernehmlassung der Vorinstanz und der dort gerügten Verletzung der Mitwirkungspflicht sei es der Beschwerdeführerin ein Anliegen gewesen, ihre Mitwirkung erneut unter Beweis zu stellen. Sie habe sich daher mit Schreiben vom 5. Februar 2021 die Nepalesische und Indische Botschaft gewandt und um Hilfe ersucht. Die angeschriebenen Botschaften haben jedoch auf die Schreiben nicht reagiert. Der Replik beigelegt waren Kopien zweier an die Nepalesische und Indische Botschaft adressierten Schreiben der Beschwerdeführerin, mit denen sie um Ausstellung eines «Residential Certificate» (Nepal) beziehungsweise eines «Residential Certificate» und eines "Identity Certificate" (Indien) ersucht, damit sie nach Nepal beziehungsweise Indien einreisen könne, ferner einer Bestätigung/Quittung der Post vom 10. Februar 2021 über den eingeschriebenen Versand zweier Sendungen an die Nepalesische und Indische Botschaft in Bern.

6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht nachgekommen ist. 6.1 Die Vorinstanz liess im ordentlichen Asylverfahrens eine LINGUA-Analyse erstellen, die zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in dem von ihr behaupteten geographischen Raum - also Tibet - gelebt habe. Gestützt auf diese Einschätzung, die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Wissensdefizite in Bezug auf den behaupteten Herkunftsort plausibel zu erklären, den fehlenden Identitätspapieren und der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den Fluchtgründen und den Reiseumständen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie sei, jedoch nicht, wie von ihr geltend gemacht, in Tibet, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4563/2017 vom 9. November 2018 bestätigt. Es befand aufgrund einer gesamthaften Betrachtung aller Elemente, dass die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien und dass sie ihre tatsächliche Herkunft verschleiere. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Hauptsozialisierung in der exiltibetischen Diaspora stattgefunden habe und sie damit entweder nie am angeblichen Herkunftsort in Tibet gelebt oder aber diesen deutlich früher als geltend gemacht verlassen habe. Aufgrund der Akten lasse sich mit Bestimmtheit nur sagen, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei. Die Feststellungen in diesem Urteil sind unter Vorbehalt neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel für das vorliegende Verfahren bindend. 6.2 Trotz entsprechender Rechtsbelehrung und Aufforderung durch die Vorinstanz im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unterlässt es die Beschwerdeführerin, ihre effektive Herkunft durch die Einreichung von Ausweisdokumenten oder zumindest mittels überprüfbarer Angaben zu ihrem Lebenslauf offenzulegen. Stattdessen beharrt sie darauf, dass sie ihrer Verpflichtung zur Offenlegung der Identität stets nachgekommen sei. Die als Beleg für ihre Darstellung einigereichten Dokumente waren jedoch grossmehrheitlich bereits Gegenstand des Asylverfahrens und wurden dort als nicht beweistauglich bewertet. Für eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Verfahren besteht kein Anlass. Gleich verhält es sich mit der Kritik der Beschwerdeführerin an den LINGUA-Analysen. Es ist festzuhalten, dass die in ihrem Verfahren erstellte LINGUA-Analyse nicht vom Sachverständigen «AS19» stammt, der im eingereichten Experten-Bericht «Tibet» in Kritik geratenen ist. Davon abgesehen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die in ihrem Verfahren erstellte LINGUA-Analyse mangelhaft sein soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Feststellungen im Asylverfahren nicht allein auf die LINGUA-Analyse stützten, sondern das Ergebnis einer gesamthaften Würdigung unter Einbezug des sonstigen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin waren. Aus der zusammen mit der Beschwerde eingereichten "Tibetan Identity Card" des "Office of Tibet" in Genf vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, beruht das Dokument doch auf ihren eigenen Angaben. Es kann demnach nicht als unabhängige Bestätigung ihrer Identitätsangaben betrachtet werden. Die (behaupteten) Bemühungen der Beschwerdeführerin, von der indischen und nepalesischen Vertretung in der Schweiz Identitätspapiere zu erhalten, ändern nichts daran, dass sie der Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität nicht nachgekommen ist. Die als Beleg eingereichten Fotographien, die sie vor der Nepalesischen und Indischen Botschaft in Bern zeigen, sowie die angeblich für die Reise nach Bern zwecks Vorsprache auf den Botschaften am 18. Juni 2016 verwendete SBB-Tageskarte stellen offensichtlich keinen Beweis dafür dar, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in den Räumlichkeiten der genannten Botschaften war, geschweige denn, dass sie sich dort ernsthaft um die Ausstellung von Identitätspapieren bemühte (vgl. im Gegensatz dazu Urteil des BVGer F-2100/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 7.2). Und die mit der Replik eingereicht Kopien zweier Schreiben der Beschwerdeführerin an die Botschaften Nepals und Indiens, beide datiert vom 5. Februar 2021, sind schon deswegen ohne Erkenntniswert, weil die Beschwerdeführerin darin lediglich ihre im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Herkunftsangaben wiederholt. Die Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin werden zusätzlich durch dem Umstand gestützt, dass sie im Rahmen des von der kantonalen Migrationsbehörde am 12. Dezember 2018 geführten Ausreisegesprächs ihren angeblichen Besuch auf der Nepalesischen und Indischen Botschaft in Bern fünf Monate zuvor mit keinem Wort erwähnte und stattdessen ausdrücklich erklärte, dass sie nicht bereits sei, Antragsformulare für nepalesische und indische Reisepapiere zu unterzeichnen (LU-act. 87/174 Ziff. 12). Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, aus ihrer unbestrittenen Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie und dem Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China nicht gefolgert werden kann, eine Kontaktnahme mit der Chinesischen Botschaft zwecks Beschaffung von Reisedokumenten könne von ihr nicht verlangt werden. Das gälte nur, wenn die Beschwerdeführerin in einem hängigen Asylverfahren stände, als Flüchtling anerkannt oder schutzbedürftig im Sinne von Art. 66 ff. AsylG wäre (vgl. dazu in einem anderen rechtlichen Kontext Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des BVGer F-2100/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 6.2). Keine dieser Voraussetzungen ist Falle der Beschwerdeführerin erfüllt.

7. Mit der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE hat die Beschwerdeführerin einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt, der nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegensteht. Angesichts dessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien, und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert hat.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.- festzusetzen.

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jenny de Coulon Scuntaro Julius Longauer Versand: