opencaselaw.ch

D-3084/2015

D-3084/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von China tibetischer Ethnie, welche bis (...) 2012 stets in Tibet gelebt haben will - ersuchte am 24. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf sie vom Bundesamt zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (act. A4: Protokoll der Befragung zur Person vom 13. Dezember 2012). Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand anderthalb Jahre später in Bern-Wabern statt (act. A12: Protokoll der Anhörung vom 5. Juni 2014). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für die Angaben und Ausführung der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person und im Rahmen der Anhörung auf die Akten verwiesen werden. B. Im Nachgang zur Anhörung wurde vom BFM amtsintern die Durchführung einer Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben, zwecks Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert worden sei oder ob es sich bei ihr um eine Exiltibeterin handle (act. A13: interner Auftrag vom 10. Juni 2014). Die Beschwerdeführerin wurde als Folge davon zu einen telefonischen Interview vorgeladen, welches am 16. Dezember 2014 in Bern-Wabern durchgeführt wurde. Gestützt auf eine Aufzeichnung dieses Gesprächs (von 60 Minuten Dauer) verfasste ein sogenannter "Alltagsspezialist" respektive eine sogenannte "Alltagsspezialistin" des BFM einen Bericht. In diesem Bericht, welcher vom 22. Dezember 2014 datiert und den Titel "Evaluation des Alltagswissens" trägt, gelangte die vom Bundesamt beauftrage Person zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein. Auf diesen Bericht - ein sogenanntes Lingua-Gutachten - wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. C. Nach Prüfung des Lingua-Gutachtes teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 mit, aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung müsse davon ausgegangen werden, dass sie über ihre Identität getäuscht habe. So habe die Auswertung des Gesprächs vom 16. Dezember 2014 erbracht, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in der von ihr angegebenen Region gelebt habe. In seinen diesbezüglichen Ausführungen hielt das Staatssekretariat unter anderem fest, dieser Schluss werde durch eine linguistischen Analyse und ein Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse durch eine sachverständige Person bestätigt. Auf den Inhalt des Schreibens wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. D. Am 22. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Akten, in welcher sie an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet festhielt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für den Inhalt dieser Eingabe auf die Akten verwiesen werden. E. Mit Verfügung vom 8. April 2015 (eröffnet am 15. April 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss des Wegweisungsvollzuges in die Volksrepublik China. Im Rahmen seines Entscheides erklärte das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus Tibet als unglaubhaft, wobei das Staatssekretariat zur Hauptsache auf ein ungenügendes Länderwissen der Beschwerdeführerin verwies, welches im Rahmen des durchgeführten Lingua-Interviews festgestellt worden sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Reise- und Identitätspapiere vorgelegt habe, erhärte schliesslich die Annahme, dass sie ihre tatsächliche Herkunft bewusst verschleiere. Daneben wurde vom Staatssekretariat angemerkt, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen seien rudimentär, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Auf die vorinstanzlichen Entscheidbegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingaben vom 11. Mai 2015 (gerichtet ans SEM) und vom 13. Mai 2015 (gerichtet ans dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde, wobei sie in den zwei weitgehend gleichlautenden Eingaben dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. Im Rahmen ihrer Eingaben hielt die Beschwerdeführerin an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet und damit aus der Volksrepublik China fest. Gleichzeitig bekräftigte sie ihre Gesuchsvorbringen. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für den Inhalt dieser Eingaben auf die Akten verwiesen werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht (Art. 63 Abs. 1 VwVG) auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). H. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Staatssekretariat namentlich aus, die Herkunft der Beschwerdeführerin aus der Volksrepublik China werde als unglaubhaft erachtet, wobei sich das SEM auf die Lingua-Gutachten vom 22. Dezember 2014 stütze, welches von einer unabhängigen sachverständigen Person erstellt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 19. Januar 2015 vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben worden, womit das rechtliche Gehör gewahrt sei. Für den weiteren Inhalt der Vernehmlassung wird auf die Akten verwiesen. I. Am 21. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin über ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin um Auskunft über den Stand des Verfahrens ersuchen, worauf der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 einerseits die Anzeige der Mandatsübernahme bestätigt und anderseits in Kopie die bisherigen Beschwerdeakten zugestellt wurden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, betreffend die vorinstanzliche Vernehmlassung innert Frist eine Stellungnahme (Replik) einzureichen. J. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 2. und 3. November 2016 liess die Beschwerdeführerin das SEM um Gewährung von Akteneinsicht und das Gericht um eine Erstreckung der angesetzten Frist zur Stellungnahme ersuchen. Die ersuchte Fristerstreckung wurde vom Gericht am 8. November 2016 gewährt. Nach einem zweiten Akteneinsichtsgesuch vom 11. November 2016, in welchem explizit auch um Einsicht in die Lingua-Gutachten ersucht wurde, stellte das SEM der Beschwerdeführerin die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zu. Dabei wurde vom SEM unter anderem das Lingua-Gutachten vom 22. Dezember 2014 (act. A15) von einer Einsichtnahme ausgeschlossen, wozu vom Staatssekretariat unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 27 VwVG vermerkt wurde, in dieses Aktenstück könne keine Einsicht gewährt werden, da wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erforderten. K. Am 30. November 2016 liess die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin die Anträge betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bekräftigen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG). Im Rahmen ihrer Eingabe machte sie namentlich geltend, in das Lingua-Gutachten, auf welches sich die angefochtene Verfügung massgeblich stütze, sei ihr keine Einsicht gewährt worden. In den Akten befänden sich weder ein ausführliches Protokoll dazu noch ein Auszug oder eine Zusammenfassung. Auf dieser Grundlage sei ihr eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Feststellungen nicht möglich, womit eine Gehörsrechtsverletzung vorliege. Im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen erklärte sie ihre Gesuchsvorbringen als überwiegend glaubhaft gemacht und als asylrelevant. Auf die Beschwerdevorbringen wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. L. Mit Eingabe ebenfalls vom 30. November 2016 liess die Beschwerdeführerin das SEM über ihre Rechtsvertreterin um Zustellung einer Kopie der angefochtenen Verfügung sowie einer detaillierten Darlegung des Inhalts des Lingua-Gutachtens ersuchen, da aufgrund der spärlichen Darlegung aus dem rechtlichen Gehör keine Möglichkeit der Überprüfung des Gutachtens möglich sei. Diese Eingabe wurde vom SEM soweit ersichtlich nicht beantwortet, zumal die Eingabe vom Staatsekretariat kommentarlos zwecks Ablage in den Akten ans Gericht weitergeleitet wurde. M. Am 9. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin der Ordnung halber vom Gericht eine Kopie der angefochtenen Verfügung zugestellt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und ihre Eingaben vom 11. und 13. Mai 2015 sind als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Aufgrund der Aktenlage ist vorab zu prüfen, ob das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt hat, da eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann.

E. 2.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus Tibet und damit aus der Volksrepublik China sei unglaubhaft. Diesen Schluss stützt das SEM zur Hauptsache auf das Ergebnis des Lingua-Gutachtens vom 22. Dezember 2014, was vom Staatssekretariat im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 ausdrücklich bestätigt wird. Dort hält das SEM fest, zwar mache die Beschwerdeführerin erneut geltend, aus China zu stammen, dies werde jedoch als unglaubhaft erachtet und diese Annahme stütze sich auf das Linga-Gutachten vom 22. Dezember 2014, welches von einer unabhängigen sachverständigen Person erstellt worden sei. Gleichzeitig hält das SEM an dieser Stelle dafür, der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 19. Januar 2015 vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben worden, womit das rechtliche Gehör gewahrt sei. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet fest. Dabei macht sie namentlich geltend, da ihr der Inhalt des Lingua-Gutachtens bloss in einer sehr rudimentären Form offengelegt worden sei, sei für sie nicht nachvollziehbar, ob die Vorhalte des SEM tatsächlich zutreffend seien oder nicht. Da ihr weder ein ausführliches Protokoll des Gutachtens noch ein Auszug oder eine Zusammenfassung zugänglich gemacht worden sei, sei eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit diesem entscheidrelevanten Beweismittel nicht möglich. Damit werde ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt.

E. 2.3.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

E. 2.3.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind demgegenüber verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2). Das Recht auf Akteneinsicht kann jedoch eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung zum Nachteil der Betroffenen abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28 VwVG). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1. m.w.H.).

E. 2.3.3 Soweit es den Gegenstand der sogenannten Lingua-Gutachten betrifft, welche zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) gelten, welchen jedoch ein erhöhter Beweiswert zugemessen wird, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, hat bereits die vormalige Asylrekurskommission ein berechtigtes öffentliches und privates Geheimhaltungsinteresse anerkannt, welches die Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung eines Lingua-Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigt. Um dem nach Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Grundsatz des fairen Prozesses zu genügen und den Kerngehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu verletzen, muss der asylsuchenden Person jedoch vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5.1, mit Verweisen auf die Praxis nach EMARK 1998 Nr. 34 und 2003 Nr. 14 E. 9).

E. 2.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass das BFM am 10. Juni 2014 der amtsinternen Fachstelle LINGUA einen Auftrag zur Herkunftsabklärung erteilte. Aus dem bei dem Akten liegenden Bericht vom 22. Dezember 2014 mit Titel "Evaluation des Alltagswissens" geht hervor, dass dieses Lingua-Gutachten von der gleichen Person verfasst wurde, welche mit der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2016 das telefonische Interview geführt hatte. Das Lingua-Gutachten umfasst jedoch nur eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin und keine Analyse ihrer sprachlichen Eigenschaften. Das SEM ist daher klar fehl gegangen, soweit es im Schreiben vom 19. Januar 2015 ausgeführt hat, die Täuschung über die Herkunft werde sowohl durch eine linguistische Analyse als auch durch eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin wurde demnach zumindest in einem Punkt von der Vorinstanz mit einem unzutreffenden Vorhalt konfrontiert. Der Punkt ist durchaus massgeblich, da Lingua-Gutachten, welche sich nicht nur auf eine Evaluation des Alltagswissens, sondern darüber hinaus auch auf eine linguistische Analyse stützen können, regelmässig ein sehr grosses Gewicht beigemessen wird. In entscheidrelevanter Hinsicht ist jedoch nicht allein dieser Punkt ausschlaggebend, sondern auch der Umstand, dass das SEM der Beschwerdeführerin den tatsächlichen Gehalt des Lingua-Gutachtes vom 22. Dezember 2014, welches immerhin einen Umfang von mehr als vier dicht beschriebene Seiten aufweist und in welchem eine detaillierte Auslegeordnung der Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der diesbezüglichen Einschätzungen der von der Vorinstanz konsultierten Person vorgenommen wird, bloss unzureichend wiedergegeben hat. So hat das Staatssekretariat in seinem Schreiben vom 19. Januar 2015 lediglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe, ausgenommen zur administrativen Gliederung ihres angeblichen Wohnortes, zu keinem der befragten Bereiche hinreichende Angaben gemacht. Auf elementare Fragen zu den Schulen, Angeboten und Preisen in Restaurants sowie den täglichen Bedarf in der Küche seien ihre Angaben mehrheitlich falsch oder nicht nachvollziehbar gewesen. Als man sie danach befragt habe, wie sie ihren Personalausweis erhalten habe, habe sie Antworten gegeben, welche nicht mit den gesicherten Erkenntnissen des SEM übereinstimmten. Schliesslich hätten auch ihre Chinesisch-Kenntnisse nicht dem entsprochen, was man von einer Bewohnerin Tibets mit dem Profil der Beschwerdeführerin erwarten könne. Diese Zusammenstellung - welche vom SEM ähnlich lautend auch in der angefochtenen Verfügung aufgenommen wurde - gibt auch nicht ansatzweise eine hinreichende Übersicht über den tatsächlichen Aussagegehalt des Lingua-Gutachtens vom 22. Dezember 2014.

E. 2.4.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM im Falle der Beschwerdeführerin seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend nachgekommen ist. Weder das Schreiben vom 19. Januar 2015 noch die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung geben den Inhalt des Lingua-Gutachtens vom 22. Dezember 2014 in einer nachvollziehbaren Form wieder. Durch diese ungenügende Offenlegung wurden der Beschwerdeführerin wesentliche Informationen vorenthalten und ihr damit eine diesbezügliche Auseinandersetzung verunmöglicht. Das Beschwerdevorbringen betreffend das Vorliegen einer Gehörsrechtsverletzung erweist sich daher als begründet.

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und 2013/23 E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die ersichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend zu bezeichnen ist. Gleichzeitig ist es auch nicht Sache des Gerichts, das offenkundige Versäumnis einer genügenden Offenlegung nachzuholen, zumal der Beschwerdeführerin dadurch auch eine Instanz verloren ginge. Da damit eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene ausser Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.2 Nach dem Gesagten hat das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens vom 22. Dezember 2014 transparent und nachvollziehbar darzulegen (BVGE 2015/10 E. 5.1), wenn es sich auf dieses Beweismittel stützen will. Der Beschwerdeführerin ist demnach vom Staatssekretariat eine hinreichende Grundlage zu bieten, damit sie sich zum Inhalt des Lingua-Gutachtens umfassend äussern kann. Nach vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hat das SEM sodann eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen.

E. 4 Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. April 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich schliesslich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Begründetheit ihres Asylgesuches einzugehen.

E. 5.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich das nachträgliche Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist.

E. 5.2 Der Beschwerdeführerin ist - wie in der Eingabe vom 30. November 2016 beantragt - eine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist und sie am Verfahren auch mindestens teilweise durch ihre Rechtsvertreterin teilgenommen hat, woraus ihr Kosten erwachsen sein dürften (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Damit erweist sich im Urteilszeitpunkt auch das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) als gegenstandslos. Von der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht; auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand der Mandatsführung seit dem 21. Oktober 2016 abschätzen lässt. Die Parteientschädigung, welche der Beschwerdeführerin vom SEM zu entrichten ist, ist daher aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen, welche ihr durch das SEM zu entrichten ist.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3084/2015 Urteil vom 17. Januar 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von China tibetischer Ethnie, welche bis (...) 2012 stets in Tibet gelebt haben will - ersuchte am 24. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf sie vom Bundesamt zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (act. A4: Protokoll der Befragung zur Person vom 13. Dezember 2012). Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand anderthalb Jahre später in Bern-Wabern statt (act. A12: Protokoll der Anhörung vom 5. Juni 2014). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für die Angaben und Ausführung der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person und im Rahmen der Anhörung auf die Akten verwiesen werden. B. Im Nachgang zur Anhörung wurde vom BFM amtsintern die Durchführung einer Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben, zwecks Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert worden sei oder ob es sich bei ihr um eine Exiltibeterin handle (act. A13: interner Auftrag vom 10. Juni 2014). Die Beschwerdeführerin wurde als Folge davon zu einen telefonischen Interview vorgeladen, welches am 16. Dezember 2014 in Bern-Wabern durchgeführt wurde. Gestützt auf eine Aufzeichnung dieses Gesprächs (von 60 Minuten Dauer) verfasste ein sogenannter "Alltagsspezialist" respektive eine sogenannte "Alltagsspezialistin" des BFM einen Bericht. In diesem Bericht, welcher vom 22. Dezember 2014 datiert und den Titel "Evaluation des Alltagswissens" trägt, gelangte die vom Bundesamt beauftrage Person zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein. Auf diesen Bericht - ein sogenanntes Lingua-Gutachten - wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. C. Nach Prüfung des Lingua-Gutachtes teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 mit, aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung müsse davon ausgegangen werden, dass sie über ihre Identität getäuscht habe. So habe die Auswertung des Gesprächs vom 16. Dezember 2014 erbracht, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in der von ihr angegebenen Region gelebt habe. In seinen diesbezüglichen Ausführungen hielt das Staatssekretariat unter anderem fest, dieser Schluss werde durch eine linguistischen Analyse und ein Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse durch eine sachverständige Person bestätigt. Auf den Inhalt des Schreibens wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. D. Am 22. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Akten, in welcher sie an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet festhielt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für den Inhalt dieser Eingabe auf die Akten verwiesen werden. E. Mit Verfügung vom 8. April 2015 (eröffnet am 15. April 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss des Wegweisungsvollzuges in die Volksrepublik China. Im Rahmen seines Entscheides erklärte das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus Tibet als unglaubhaft, wobei das Staatssekretariat zur Hauptsache auf ein ungenügendes Länderwissen der Beschwerdeführerin verwies, welches im Rahmen des durchgeführten Lingua-Interviews festgestellt worden sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Reise- und Identitätspapiere vorgelegt habe, erhärte schliesslich die Annahme, dass sie ihre tatsächliche Herkunft bewusst verschleiere. Daneben wurde vom Staatssekretariat angemerkt, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen seien rudimentär, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Auf die vorinstanzlichen Entscheidbegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingaben vom 11. Mai 2015 (gerichtet ans SEM) und vom 13. Mai 2015 (gerichtet ans dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde, wobei sie in den zwei weitgehend gleichlautenden Eingaben dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. Im Rahmen ihrer Eingaben hielt die Beschwerdeführerin an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet und damit aus der Volksrepublik China fest. Gleichzeitig bekräftigte sie ihre Gesuchsvorbringen. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für den Inhalt dieser Eingaben auf die Akten verwiesen werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht (Art. 63 Abs. 1 VwVG) auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). H. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Staatssekretariat namentlich aus, die Herkunft der Beschwerdeführerin aus der Volksrepublik China werde als unglaubhaft erachtet, wobei sich das SEM auf die Lingua-Gutachten vom 22. Dezember 2014 stütze, welches von einer unabhängigen sachverständigen Person erstellt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 19. Januar 2015 vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben worden, womit das rechtliche Gehör gewahrt sei. Für den weiteren Inhalt der Vernehmlassung wird auf die Akten verwiesen. I. Am 21. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin über ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin um Auskunft über den Stand des Verfahrens ersuchen, worauf der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 einerseits die Anzeige der Mandatsübernahme bestätigt und anderseits in Kopie die bisherigen Beschwerdeakten zugestellt wurden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, betreffend die vorinstanzliche Vernehmlassung innert Frist eine Stellungnahme (Replik) einzureichen. J. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 2. und 3. November 2016 liess die Beschwerdeführerin das SEM um Gewährung von Akteneinsicht und das Gericht um eine Erstreckung der angesetzten Frist zur Stellungnahme ersuchen. Die ersuchte Fristerstreckung wurde vom Gericht am 8. November 2016 gewährt. Nach einem zweiten Akteneinsichtsgesuch vom 11. November 2016, in welchem explizit auch um Einsicht in die Lingua-Gutachten ersucht wurde, stellte das SEM der Beschwerdeführerin die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zu. Dabei wurde vom SEM unter anderem das Lingua-Gutachten vom 22. Dezember 2014 (act. A15) von einer Einsichtnahme ausgeschlossen, wozu vom Staatssekretariat unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 27 VwVG vermerkt wurde, in dieses Aktenstück könne keine Einsicht gewährt werden, da wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erforderten. K. Am 30. November 2016 liess die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin die Anträge betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bekräftigen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG). Im Rahmen ihrer Eingabe machte sie namentlich geltend, in das Lingua-Gutachten, auf welches sich die angefochtene Verfügung massgeblich stütze, sei ihr keine Einsicht gewährt worden. In den Akten befänden sich weder ein ausführliches Protokoll dazu noch ein Auszug oder eine Zusammenfassung. Auf dieser Grundlage sei ihr eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Feststellungen nicht möglich, womit eine Gehörsrechtsverletzung vorliege. Im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen erklärte sie ihre Gesuchsvorbringen als überwiegend glaubhaft gemacht und als asylrelevant. Auf die Beschwerdevorbringen wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. L. Mit Eingabe ebenfalls vom 30. November 2016 liess die Beschwerdeführerin das SEM über ihre Rechtsvertreterin um Zustellung einer Kopie der angefochtenen Verfügung sowie einer detaillierten Darlegung des Inhalts des Lingua-Gutachtens ersuchen, da aufgrund der spärlichen Darlegung aus dem rechtlichen Gehör keine Möglichkeit der Überprüfung des Gutachtens möglich sei. Diese Eingabe wurde vom SEM soweit ersichtlich nicht beantwortet, zumal die Eingabe vom Staatsekretariat kommentarlos zwecks Ablage in den Akten ans Gericht weitergeleitet wurde. M. Am 9. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin der Ordnung halber vom Gericht eine Kopie der angefochtenen Verfügung zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und ihre Eingaben vom 11. und 13. Mai 2015 sind als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Aufgrund der Aktenlage ist vorab zu prüfen, ob das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt hat, da eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann. 2.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus Tibet und damit aus der Volksrepublik China sei unglaubhaft. Diesen Schluss stützt das SEM zur Hauptsache auf das Ergebnis des Lingua-Gutachtens vom 22. Dezember 2014, was vom Staatssekretariat im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 ausdrücklich bestätigt wird. Dort hält das SEM fest, zwar mache die Beschwerdeführerin erneut geltend, aus China zu stammen, dies werde jedoch als unglaubhaft erachtet und diese Annahme stütze sich auf das Linga-Gutachten vom 22. Dezember 2014, welches von einer unabhängigen sachverständigen Person erstellt worden sei. Gleichzeitig hält das SEM an dieser Stelle dafür, der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 19. Januar 2015 vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben worden, womit das rechtliche Gehör gewahrt sei. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet fest. Dabei macht sie namentlich geltend, da ihr der Inhalt des Lingua-Gutachtens bloss in einer sehr rudimentären Form offengelegt worden sei, sei für sie nicht nachvollziehbar, ob die Vorhalte des SEM tatsächlich zutreffend seien oder nicht. Da ihr weder ein ausführliches Protokoll des Gutachtens noch ein Auszug oder eine Zusammenfassung zugänglich gemacht worden sei, sei eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit diesem entscheidrelevanten Beweismittel nicht möglich. Damit werde ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. 2.3 2.3.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 2.3.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind demgegenüber verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2). Das Recht auf Akteneinsicht kann jedoch eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung zum Nachteil der Betroffenen abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28 VwVG). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1. m.w.H.). 2.3.3 Soweit es den Gegenstand der sogenannten Lingua-Gutachten betrifft, welche zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) gelten, welchen jedoch ein erhöhter Beweiswert zugemessen wird, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, hat bereits die vormalige Asylrekurskommission ein berechtigtes öffentliches und privates Geheimhaltungsinteresse anerkannt, welches die Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung eines Lingua-Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigt. Um dem nach Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Grundsatz des fairen Prozesses zu genügen und den Kerngehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu verletzen, muss der asylsuchenden Person jedoch vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5.1, mit Verweisen auf die Praxis nach EMARK 1998 Nr. 34 und 2003 Nr. 14 E. 9). 2.4 2.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass das BFM am 10. Juni 2014 der amtsinternen Fachstelle LINGUA einen Auftrag zur Herkunftsabklärung erteilte. Aus dem bei dem Akten liegenden Bericht vom 22. Dezember 2014 mit Titel "Evaluation des Alltagswissens" geht hervor, dass dieses Lingua-Gutachten von der gleichen Person verfasst wurde, welche mit der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2016 das telefonische Interview geführt hatte. Das Lingua-Gutachten umfasst jedoch nur eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin und keine Analyse ihrer sprachlichen Eigenschaften. Das SEM ist daher klar fehl gegangen, soweit es im Schreiben vom 19. Januar 2015 ausgeführt hat, die Täuschung über die Herkunft werde sowohl durch eine linguistische Analyse als auch durch eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin wurde demnach zumindest in einem Punkt von der Vorinstanz mit einem unzutreffenden Vorhalt konfrontiert. Der Punkt ist durchaus massgeblich, da Lingua-Gutachten, welche sich nicht nur auf eine Evaluation des Alltagswissens, sondern darüber hinaus auch auf eine linguistische Analyse stützen können, regelmässig ein sehr grosses Gewicht beigemessen wird. In entscheidrelevanter Hinsicht ist jedoch nicht allein dieser Punkt ausschlaggebend, sondern auch der Umstand, dass das SEM der Beschwerdeführerin den tatsächlichen Gehalt des Lingua-Gutachtes vom 22. Dezember 2014, welches immerhin einen Umfang von mehr als vier dicht beschriebene Seiten aufweist und in welchem eine detaillierte Auslegeordnung der Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der diesbezüglichen Einschätzungen der von der Vorinstanz konsultierten Person vorgenommen wird, bloss unzureichend wiedergegeben hat. So hat das Staatssekretariat in seinem Schreiben vom 19. Januar 2015 lediglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe, ausgenommen zur administrativen Gliederung ihres angeblichen Wohnortes, zu keinem der befragten Bereiche hinreichende Angaben gemacht. Auf elementare Fragen zu den Schulen, Angeboten und Preisen in Restaurants sowie den täglichen Bedarf in der Küche seien ihre Angaben mehrheitlich falsch oder nicht nachvollziehbar gewesen. Als man sie danach befragt habe, wie sie ihren Personalausweis erhalten habe, habe sie Antworten gegeben, welche nicht mit den gesicherten Erkenntnissen des SEM übereinstimmten. Schliesslich hätten auch ihre Chinesisch-Kenntnisse nicht dem entsprochen, was man von einer Bewohnerin Tibets mit dem Profil der Beschwerdeführerin erwarten könne. Diese Zusammenstellung - welche vom SEM ähnlich lautend auch in der angefochtenen Verfügung aufgenommen wurde - gibt auch nicht ansatzweise eine hinreichende Übersicht über den tatsächlichen Aussagegehalt des Lingua-Gutachtens vom 22. Dezember 2014. 2.4.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM im Falle der Beschwerdeführerin seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend nachgekommen ist. Weder das Schreiben vom 19. Januar 2015 noch die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung geben den Inhalt des Lingua-Gutachtens vom 22. Dezember 2014 in einer nachvollziehbaren Form wieder. Durch diese ungenügende Offenlegung wurden der Beschwerdeführerin wesentliche Informationen vorenthalten und ihr damit eine diesbezügliche Auseinandersetzung verunmöglicht. Das Beschwerdevorbringen betreffend das Vorliegen einer Gehörsrechtsverletzung erweist sich daher als begründet. 3. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und 2013/23 E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die ersichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend zu bezeichnen ist. Gleichzeitig ist es auch nicht Sache des Gerichts, das offenkundige Versäumnis einer genügenden Offenlegung nachzuholen, zumal der Beschwerdeführerin dadurch auch eine Instanz verloren ginge. Da damit eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene ausser Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Nach dem Gesagten hat das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens vom 22. Dezember 2014 transparent und nachvollziehbar darzulegen (BVGE 2015/10 E. 5.1), wenn es sich auf dieses Beweismittel stützen will. Der Beschwerdeführerin ist demnach vom Staatssekretariat eine hinreichende Grundlage zu bieten, damit sie sich zum Inhalt des Lingua-Gutachtens umfassend äussern kann. Nach vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hat das SEM sodann eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen.

4. Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. April 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich schliesslich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Begründetheit ihres Asylgesuches einzugehen. 5. 5.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich das nachträgliche Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist. 5.2 Der Beschwerdeführerin ist - wie in der Eingabe vom 30. November 2016 beantragt - eine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist und sie am Verfahren auch mindestens teilweise durch ihre Rechtsvertreterin teilgenommen hat, woraus ihr Kosten erwachsen sein dürften (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Damit erweist sich im Urteilszeitpunkt auch das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) als gegenstandslos. Von der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht; auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand der Mandatsführung seit dem 21. Oktober 2016 abschätzen lässt. Die Parteientschädigung, welche der Beschwerdeführerin vom SEM zu entrichten ist, ist daher aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen, welche ihr durch das SEM zu entrichten ist.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: