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D-4563/2017

D-4563/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 3. April 2012 und gelangte nach Nepal. Von dort reiste sie nach mehrmonatigem Aufenthalt auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 24. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch stellte. Dort fand am 13. Dezember 2012 auch die Befragung zur Person statt. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2014 vertieft zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Im Rahmen der Befragung zur Person brachte die Beschwerdeführerin vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie habe im Dorf C._______ (Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______) in Tibet gelebt und sei seit 2009 verheiratet. Sie habe nie eine Schule besucht, stattdessen in der Landwirtschaft gearbeitet und Alkohol verkauft. Zu ihren Gesuchsgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Ein Verwandter aus Indien hätte anlässlich seines Besuches im Jahr (...) eine DVD des Dalai Lamas mitgebracht, die sie angeschaut und den Nachbarn ausgeliehen habe. Die Chinesen hätten das erfahren, die Beschwerdeführerin festgenommen und nach D._______ gebracht, ihre ID konfisziert und ihr schliesslich für den Wiederholungsfall mit Gefängnis gedroht. Im Jahr (...) habe sie im nahegelegenen Ort G._______ Mönche kennengelernt, die nach Nepal hätten ausreisen wollen und sie nach dem Weg fragten. Sie habe diese Mönche ein Stück weit begleitet und anschliessend die Nacht in einem Ort namens H._______ verbracht. Zurück in ihrem Heimatdorf hätten die Behörden bereits gewusst, dass sie die Mönche begleitet hatte. Daraufhin organisierte ihre Mutter einen Schlepper, mit welchem die Beschwerdeführerin dann die Ausreise antrat. Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin wiederum die zwei Vorfälle aus dem Jahr (...) und (...) als Fluchtgründe geltend. Im Unterschied zur Befragung brachte sie zum Ersteren allerdings vor, sie habe im Restaurant eines Verwandten in G._______ geholfen Reiswein zu verkaufen, als ein älterer Reisender in seinem Zimmer im Restaurant die CDs des Dalai Lamas verteilte. Zudem habe die Polizei sie angehalten, Informationen über solche Vorfälle in Zukunft weiterzugeben. Seither habe sie sich monatlich auf dem Polizeiposten melden müssen. Zum Vorfall von (...) (dem zweiten Vorfall) führte sie aus, die Mönche seien ebenfalls in das Restaurant des Verwandten in G._______ gekommen und hätten um Hilfe zur Flucht gebeten. Sie habe die Mönche dann in der Nacht weitergeführt, und sei sehr spät nach Hause gekommen. Dort habe ihr die Mutter gesagt, es sei nur eine Frage der Zeit, bis die Polizei kommen und die Beschwerdeführerin festnehmen würde. Daraufhin sei sie mit dem von der Mutter organisierten Schlepper ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten. B. Am 11. Juni 2014 gab das SEM (damals Bundesamt für Migration BFM) bei der Lingua-Sektion eine Herkunftsabklärung in Auftrag, woraufhin am 16. Dezember 2014 mit der Beschwerdeführerin ein Lingua-Interview (von 60 Minuten Dauer) durchgeführt wurde. In seinem Bericht vom 22. Dezember 2014 (nachfolgend: "Lingua-Evaluation") kam der Lingua-Experte unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum - also Tibet - gelebt haben könnte, sei klein. C. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Lingua-Evaluation gewährt, wobei ihr - unter Verweis auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen und Art. 27 f. VwVG - lediglich der zusammengefasste Inhalt des Berichts zur Kenntnis gebracht wurde. D. In Ihrer Antwort vom 22. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Lingua-Evaluation Stellung, wobei sie an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet festhielt. E. Mit Verfügung vom 8. April 2015 (eröffnet am 15. April 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss des Wegweisungsvollzuges in die Volksrepublik China. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingaben vom 11. Mai 2015 (gerichtet ans SEM) und vom 13. Mai 2015 (gerichtet ans dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde. Unter anderem rügte die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung, weil ihr der wesentliche Inhalt der Lingua-Evaluation nur ungenügend zur Kenntnis gebracht worden sei. G. Mit Urteil D-3084/2015 vom 17. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 8. April 2015 auf, und wies die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurück. Namentlich habe das SEM seine Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den wesentlichen Inhalt der Lingua-Evaluation nur ungenügend offengelegt, mithin der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Auseinandersetzung verunmöglicht habe. H. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör zur Lingua-Evaluation. Diesmal wurde ihr - wiederum unter Verweis auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen und Art. 27 f. VwVG - der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung detailliert zur Kenntnis gebracht. I. Am 13. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin ausführlich Stellung, wobei sie auf die verschiedenen Elemente der Lingua-Evaluation einging. J. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (eröffnet am 18. Juli 2017) wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut abgewiesen und die Wegweisung sowie ihr Vollzug - unter ausdrücklichem Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - angeordnet. K. Mit Eingabe vom 16. August 2017 (Datum Poststempel) focht die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - den vorin-stanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, mithin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Mit der Eingabe legte die Beschwerdeführerin neun Beilagen zu den Akten, unter anderem die schwarz-weiss Kopie einer vom Dorfvorsteher ihres Heimatdorfes verfassten Herkunftsbestätigung. Das Nachreichen einer Übersetzung des Schreibens wurde in Aussicht gestellt. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 (eröffnet am 29. August 2017) stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Rechtsvertreter eine Frist zum Nachweis der Anforderungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie der Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) an. Weiterhin sei die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Kopie der Herkunftsbestätigung im Original und mit Übersetzung nachzureichen. M. Am 26. September 2017 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit neun Beilagen zu den Akten. Zusätzlich legte sie eine Farbkopie der Herkunftsbestätigung - nicht aber das Original - und eine amtlich beglaubigte Übersetzung, sowie ein Unterstützungsschreiben des ,Tibet Bureau' in Genf vom 25. November 2016 bei. N. Hiernach hiess das Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gut, wobei Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. O. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte die Beschwerdeführerin am 7. November 2017 (Datum Poststempel), wobei sie vollumfänglich an den Vorbringen der Beschwerde vom 16. August 2017 festhielt. Q. Am 22. Januar 2018 bat die amtlich beigeordnete Rechtsvertretung - Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan - das Bundesverwaltungsgericht sie von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entbinden. An ihrer statt wurde Frau lic. iur. Isabelle Müller als neue Mandatsträgerin ab dem 1. Februar 2018 vorgeschlagen und es wurde eine entsprechende Substitutionsvollmacht beigelegt. Sowohl Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als auch Frau lic. iur Isabelle Müller waren respektive sind bei derselben Rechtsvertretungsorganisation - der Abteilung Anwaltschaft der Caritas Schweiz - tätig. R. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin - immer noch handelnd durch ihre bisherige Rechtsvertreterin - drei weitere Beweismittel in der Form eines eingeschriebenen Briefes aus Tibet (von der Mutter der Beschwerdeführerin verfasst), des entsprechenden Originalumschlags der chinesischen Post, sowie eines Auszugs der Sendungsverfolgung des Schreibens zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft aus und Hauptsozialisation in Tibet sowie der angeführten Asylvorbringen anschliessen kann.

E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, jedoch legten ihre mangelhaften Länder- bzw. Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahe, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region - der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China - sozialisiert worden sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der chinesischen Diaspora gelebt habe. Zur Begründung stützte sich das Staatssekretariat auf die Lingua-Evaluation, in welcher die sachverständige Person das Alltagswissen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Heimatort in Tibet auswertete. Das SEM führte in seiner Verfügung nochmals spezifisch die von der sachverständigen Person festgestellten Widersprüche und Fehlangaben auf, sowie die entsprechenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gehörsgewährung. Insbesondere wurden dabei die Kenntnisse der Beschwerdeführerin hinsichtlich Geografie, Topografie und natürliche Umgebung des Dorfes, nahegelegene Ortschaften und Klöster, Landwirtschaft und Herstellung des traditionellen Getränks Chang, Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Restaurant, Preise und Einkaufsgewohnheiten, Schulsystem, Ausstellung von Personalausweisen, sowie chinesische Sprache thematisiert. Das SEM stellte fest, dass der Experte zusammenfassend zum Schluss gekommen sei, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Das Staatssekretariat selber beurteilte insbesondere die Erklärungen der Beschwerdeführerin zu ihren fehlerhaften Angaben in Bezug auf die nahegelegenen Ortschaften und Klöster als nicht überzeugend. Auch seien die falschen Angaben der Beschwerdeführerin zur Herstellung von Chang unerklärlich. Dies insbesondere wegen der Aussage der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Tätigkeit im Restaurant Chang verkauft zu haben. Ferner stellte das SEM fest, dass - obwohl Essensangebote und Preise in Restaurants variieren könnten, die Beschwerdeführerin nicht den Anschein mache, mit den spezifisch in der Region üblichen Essgewohnheiten vertraut zu sein. Zu den chinesischen Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin bemerkte das Staatssekretariat, es sei sehr ungewöhnlich für eine Einheimische (von) I._______ (Region Tibets) im Alter der Beschwerdeführerin, derart wenig zu verstehen und sogar Grundbegriffe wie Reis und Nudeln nicht übersetzen zu können. Zuletzt widerspreche die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme diversen Feststellungen der sachverständigen Person ohne dies weiter zu begründen oder zu belegen. Mithin vermöge sie der Analyse des Experten nichts entgegenzusetzen, was dessen Einschätzung in Frage stellen könnte. Aufgrund der Herkunftsanalyse des Experten sowie mangels Aussagen seitens der Beschwerdeführerin, welche deren offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht - wie geltend gemacht - in Tibet gelebt habe. Zudem seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. So habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung und der Bundesanhörung widersprüchliche Aussagen gemacht. Namentlich habe sie in der Erstbefragung angegeben, die CD des Dalai Lama zu Hause von einem Verwandten erhalten zu haben, in der Bundesanhörung jedoch erzählt, ein älterer ihr unbekannter Mann habe ihr die CD im Restaurant ihres Verwandten gegeben. Sie habe diese widersprüchlichen Angaben nicht plausibel erklären können. Zudem habe sie weder über den vorgenannten Mann, noch über die Mönche, die sie später begleitet haben sollen, genauere Angaben machen können. Ferner seien ihre Aussagen zur illegalen Ausreise vage und stereotyp geblieben. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Reise - die ein prägendes Ereignis in ihrem Leben darstellen müsste - individuelle Ereignisse und Eindrücke schildern könne. Dennoch seien die Erzählungen hierzu eindimensional geblieben. Die Beschwerdeführerin könne nicht glaubhaft darlegen, illegal aus Tibet ausgereist zu sein. Folglich hielten die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Entsprechend könne - unter ausdrücklichem Vorbehalt späterer Geltendmachung - darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Mithin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei im Sinne der Praxis davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

E. 3.2 In ihrer Beschwerde erörterte die Beschwerdeführerin zunächst noch einmal die Prozessgeschichte und den - aus ihrer Sicht - rechtserheblichen Sachverhalt, wobei sie im Wesentlichen ihre Angaben aus der vertieften Anhörung wiederholte und punktuell etwas detaillierter ausführte. In rechtlicher Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG in einer Gesamtwürdigung durchaus stand. Zur Frage der Glaubhaftmachung ihrer tibetischen Herkunft ging sie - wie schon die Vorinstanz in ihrer Verfügung - detailliert auf die verschiedenen Elemente der Lingua-Evaluation und ihre diesbezügliche Stellungnahme ein. Insbesondere kritisierte sie sinngemäss und unter Berufung auf das Protokoll der Anhörung, dass verschiedentlich korrekte Aussagen oder Detailwissen der Beschwerdeführerin vom SEM nicht gewürdigt worden seien. Zudem bestritt sie, gewisse Aussagen im Rahmen des Lingua-Interviews überhaupt oder zumindest in der von der sachverständigen Person wiedergegebenen Form gemacht zu haben. Insgesamt würden die Aussagen der Beschwerdeführerin zeigen, dass sie sich in der Umgebung ihres Dorfes sehr gut auskenne, mithin über umfassendes Wissen über ihre Herkunftsregion verfüge. Weiterhin seien Unterschiede in Bezug auf gewisse Aspekte des Alltagswissens zwischen dem Experten und der Beschwerdeführerin durchaus erklärbar, könne sich doch der Alltag der tibetischen Bevölkerung in unterschiedlichen Teilen Tibets - manchmal gar von Dorf zu Dorf - unterscheiden. Entsprechend seien allgemein gültige Aussagen nicht immer möglich. Auch werfe der Entscheid der Vorinstanz ihr nicht vor, einen exiltibetischen Dialekt zu sprechen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein exiltibetischer Dialekt vom Experten auf Anhieb bemerkt und zum Nachteil der Beschwerdeführerin in der Analyse aufgeführt worden wäre. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass sie keinen exiltibetischen Dialekt spreche, mithin in der Region C._______ sozialisiert worden sei. Zusammenfassend sei in Anbetracht einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden sei, enorm hoch. Die Beschwerdeführerin zitierte zudem verschiedentlich Dokumente und Berichte von Drittorganisationen - so zum Beispiel das Themenpapier der SFH-Länderanalyse China/Tibet - zur Stützung ihrer Vorbringen bezüglich Lingua-Evaluation und Stellungnahme. Zur Glaubhaftmachung der Asylgründe verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf die Praxis der vormaligen Asylrekurskommission, wonach den Aussagen im Rahmen der Befragung zur Person aufgrund deren summarischen Charakters lediglich beschränkter Beweiswert zugesprochen werde. Widersprüche zwischen Befragung und Anhörung dürften nur dann zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn sie in wesentlichen Punkten diametral voneinander abwichen, oder wenn Ereignisse und Befürchtungen, die als zentrale Asylgründe zu werten seien, nicht zumindest im Ansatz während der Befragung erwähnt wurden. Lückenhafte Aussagen anlässlich der Befragung oder Widersprüche in sekundären Punkten sollten grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit haben. Im vorliegenden Fall habe die Befragung lediglich 60 Minuten gedauert und es sei - gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin in der Anhörung - zu Unstimmigkeiten mit der Dolmetscherin gekommen. Insbesondere sei dadurch erklärbar, weshalb die Angaben zu Person und Ort der CD-Übergabe voneinander abwichen. Im Übrigen könne diese Abweichung auch keineswegs als diametral bewertet werden. In Bezug auf die vom SEM monierten vagen und stereotypen Aussagen zur illegalen Ausreise könne der Vorinstanz weiter nicht gefolgt werden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin beteiligte Personen, durchreiste Ortschaften und erlebte Fluchtumstände schildern können, wobei ihre Aussagen den Eindruck des Selbsterlebten erweckten. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin sowohl Herkunft als auch Asylgründe glaubhaft darlegen können. Zur Flüchtlingseigenschaft brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr bereits bei der Verhaftung im Jahr (...) ein politisches Motiv unterstellt worden sei. Durch die Unterstützung der Mönche im Jahr (...) (zweiter Vorfall) und die anschliessende Flucht habe sie die ihr von der chinesischen Polizei auferlegten Pflichten nicht befolgt, weshalb die chinesischen Behörden wohl auch ihre Flucht als politisch motiviert beurteilen würden. Sie habe deshalb begründete Furcht bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Auf jeden Fall seien aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihres langen Aufenthalts in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen. Bezüglich einer Drittstaatenwegweisung seien sehr hohe Anforderungen zu stellen. Nach einer ausführlichen Darlegung der Möglichkeiten für Tibeter, in Indien oder Nepal die Staatsangehörigkeit oder ein legales Aufenthaltsrecht zu erhalten, kam die Rechtsvertreterin zum Schluss, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin weder über die nepalesische noch über die indische Staatsangehörigkeit noch über einen legalen Aufenthaltstitel in einem dieser Länder verfüge.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM zunächst fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Trotzdem bemerkte das Staatssekretariat in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gereichte Herkunftsbestätigung, dass diese - trotz entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - von der Beschwerdeführerin nicht im Original eingereicht wurde. Ohnehin komme diesem Dokument auch im Original aufgrund von Fälschungsanfälligkeit lediglich ein geringer Beweiswert zu, und sowohl Stempel als auch Unterschrift auf dem Dokument seien unleserlich. Zudem entfalte es lediglich beschränkte inhaltliche Aussagekraft, da daraus gemäss Übersetzung lediglich hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren im Ausland lebe und aus C._______ stamme. Weiterhin lägen keine Informationen zur Beschaffung des eingereichten Beweismittels vor, und insbesondere fehlten Angaben, von wem das eingescannte Dokument geschickt wurde, und wo es sich zurzeit befinde. Gleiches gelte für das von der Beschwerdeführerin - ebenfalls auf Beschwerdeebene - zu den Akten gelegte Schreiben des ,Tibet Bureau', welches als Gefälligkeitsschreiben keinen Beweiswert aufweise. Insgesamt seien deshalb die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ungeeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beseitigen.

E. 3.4 In der Replik nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den vom SEM vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel. Zur Herkunftsbestätigung aus C._______ erläuterte die Beschwerdeführerin, sie habe im Asylverfahren keine Identitätspapiere beibringen können, weil letztere von der Polizei beschlagnahmt worden seien. Zudem habe sie sich nicht mit ihrer Familie in Verbindung setzen können, ohne diese zu gefährden. Deshalb habe sie versucht, ein Schreiben von der Gemeinde zu erhalten. Dafür sei es ihr gelungen, über ,WeChat' den Kontakt zu einem ihr bekannten Mönch - J._______ - wiederherzustellen. Dieser sei im Restaurant, wo die Beschwerdeführerin Chang verkaufte, ein- und ausgegangen. Diesem Mönch habe sie mitgeteilt, dass sie dringend ein Beweismittel benötige, ein Dokument der Verwaltung, welches ihre Herkunft bestätige. Daraufhin habe der Mönch mit einer ihm bekannten Nonne Kontakt aufgenommen, da er wusste, dass diese sich bald nach C._______ begeben würde. Die Nonne hätte daraufhin das Nachweisschreiben bei der Mutter der Beschwerdeführerin abgeholt und J._______ überbracht. Der Beschwerdeführerin sei aber nicht bekannt, wie die Mutter zu diesem Schreiben gelangte. Die Beschwerdeführerin habe J._______ gleich um Postsendung des Originalschreibens gebeten. Dieser habe aber entgegnet, dass sie sich gedulden solle, und dass er ihr das Original zukommen lassen werde, der Postversand zurzeit aber für ihn als Mönch zu gefährlich sei. Aufgrund der Dringlichkeit habe sie aber sein Angebot, ihr eine Kopie per E-Mail zuzusenden, angenommen. Diese Kopie habe sie nun dem Gericht eingereicht. Daraufhin habe J._______ ihr verboten, ihn weiter per WeChat auf das Schreiben anzusprechen, da es sich um ein chinesisches Unternehmen handle, und es entsprechend gefährlich für ihn sei, immer wieder auf das Schreiben angesprochen zu werden. Die Beschwerdeführerin habe angenommen, die Kopie des Schreibens genüge. Erst von der Rechtsvertreterin darauf angesprochen, habe sie J._______ wieder anzusprechen begonnen. Sie frage ihn nun täglich nach dem Dokument. Er antworte allerdings immer wieder, sie müsse sich gedulden, da es für ihn zu gefährlich sei. Das Original befinde sich gegenwärtig bei J._______ - der über keinen festen Wohnsitz verfüge und wie ein Nomade lebe - an dessen derzeitigem Aufenthaltsort in K._______. Bezüglich des Schreibens des ,Tibet Bureau' sei anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, mit den chinesischen Behörden zwecks Erhalt rechtsgenüglicher Ausweisschriften in Kontakt zu treten. Im Übrigen sei den Akten zu entnehmen, dass ihre Identitätskarte von der Polizei eingezogen wurde. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin ihr Möglichstes versucht, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und Dokumente zu beschaffen. In Bezug auf die Glaubhaftmachung ihrer Herkunft aus und Sozialisierung in C._______ verweise sie auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin angegeben, nach ihrer illegalen Ausreise aus China noch (...) Monate in Nepal gelebt zu haben, mithin könne ihr keine Verschleierung der Herkunft oder Geheimhaltung des Aufenthalts in einem Drittstaat vorgeworfen werden. Ferner halte sich die Beschwerdeführerin bereits seit (...) Jahren in der Schweiz auf; entsprechend sei sie - gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - gefährdet, bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat China aufgrund einer oppositionellen Haltung flüchtlingsrelevante Verfolgung zu erleiden. Im Übrigen halte sie an den Vorbringen der Beschwerde vollumfänglich fest.

E. 3.5 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizierten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]).

E. 3.6 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Gericht - im Sinne einer Präzisierung - namentlich festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10). Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin zentrale Bedeutung zu.

E. 3.7 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 3.8 Das SEM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sowohl auf deren Aussagen, als auch auf das Ergebnis der Lingua-Evaluation vom 16. Dezember 2014 abgestützt (vgl. Verfügung sowie A15). Deren Verwertbarkeit und Bedeutung ist vorab von Amtes wegen zu prüfen.

E. 3.8.1 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle Lingua des SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit hat die Fachstelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen ebenfalls durch amtsexterne Sachverständige aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente) erstellen lassen. Sowohl die Lingua-Analyse als auch die Evaluation des Alltagswissens haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens; es kommt ihnen jedoch erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer E-6850/2013 vom 13. Ja-nuar 2015 E. 6.1).

E. 3.8.2 Vorliegend stützt sich das SEM auf eine auf landeskundlich-kulturelle Elemente beschränkte Lingua-Evaluation. Die Qualifikation von (...) - der mit der Evaluation betrauten Person - erscheint vorliegend nicht fraglich, zumal sie aus Ü-Tsang - Zentraltibet - stammt und bis im Jahr 2009 dort gelebt hat. Weiterhin bestehende Kontakte zur dortigen Familie ermöglichen zudem aktualisierte Informationen (vgl. A 16). Auch die Objektivität und Neutralität sind grundsätzlich nicht zu bezweifeln. So werden im Bericht wiederholt zutreffende Aussagen der Beschwerdeführerin zitiert. Gerade aber die Tatsache, dass die Beschwerdefühererin in der Lage war, gewisse Belange vor Ort richtig zu skizzieren, wirft Fragen zur inhaltlichen Schlüssigkeit des Berichts auf. Dies insbesondere, zumal nicht alle der Beschwerdeführerin von der sachverständigen Person vorgehaltenen Unstimmigkeiten vollends schlüssig und nachvollziehbar scheinen. Zunächst sind die Ausführungen der sachverständigen Person, die Beschreibungen der Umgebung des Heimatorts durch die Beschwerdeführerin entsprächen nicht denjenigen eines dort lebenden Tibeters, als eher spekulativ zu werten. Dies, zumal die sachverständige Person selber anscheinend nicht aus genau derselben Gegend stammt (so ergibt sich aus den Akten, dass sie selber Kartenmaterial zur Verifizierung der geographischen Angaben der Beschwerdeführerin konsultierte). Auch, dass sie ein von der Beschwerdeführerin genanntes Nachbardorf nicht auf den konsultierten Karten finden konnte spricht - angesichts der variierenden Nomenklatur tibetischer Ortschaften (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), China/Tibet: Unterschiedliche Namen geographischer Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten, 02.12.2015, S. 4 f.) - noch nicht gegen die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft. Ferner können noch einige weitere der in der Lingua-Evaluation vorgenommene Bewertungen der sachverständigen Person nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt werden, weil es sich um wenig schlüssige und - soweit durch öffentliche Informationen überprüfbar - teilweise unzutreffende Verallgemeinerungen handelt (so zum Beispiel die Aussagen zum Verkauf von Trockennudeln, Brötchen und Momos in lokalen Restaurants und die Aussagen zu den lokalen Preisen). Nichtsdestotrotz offenbart das Gutachten - wie vom BFM zu Recht erwogen - durchaus auch schlüssig einige gravierende Wissenslücken der Beschwerdeführerin in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Heimatort. So erstaunt, dass sie lediglich zwei (respektive drei) Nachbardörfer hat bezeichnen können. Auch kannte die Beschwerdeführerin ein nur wenige Kilometer entfernt gelegenes Kloster nicht. Die sachverständige Person moniert ferner zu Recht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Besorgungen des täglichen Bedarfs im Dorfladen tatsächlich wenig stimmig sind. Ferner scheint es realitätsfern, dass die Beschwerdeführerin zunächst angibt, dass von 25 Familien im Dorf die meisten Händler seien (lediglich sechs bis sieben würden Landwirtschaft betreiben), sie aber in der Folge nicht angeben kann, mit welchen Waren diese Familien handeln. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Schuluniformen und den Kosten des Schulbesuchs sind nicht nachvollziehbar, ebenso wie die falschen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Antrag und Erhalt von Ausweispapieren. Zuletzt beanstandet die sachverständige Person schlüssigerweise, dass die Beschwerdeführerin - bis auf ein paar wenige Worte - überhaupt kein Chinesisch spricht, was wiederum gegen eine Hauptsozialisierung in der geltend gemachten Region spricht. Insgesamt überwiegen im vorliegenden Fall die - im Ergebnis - für die Schlüssigkeit des Expertenberichts und seiner Schlussfolgerung sprechenden Elemente und erscheint der Bericht vom 25. September 2014 als grundsätzlich verwertbar. Dies insbesondere, zumal es der Beschwerdeführerin weder im Rahmen des bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift gelang, die oben erwähnten einzelnen Wissenslücken und die zusammenfassende Einschätzung des Experten argumentativ zu entkräften. Ferner ist anzumerken, dass das BFM den Alltagswissenstest zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen und ihn auch als Hauptargument in der Begründung seiner Herkunftszweifel verwendet hat. Insgesamt ist die Auswertung des Alltagswissenstests zwar ein bedeutendes Element, keineswegs aber der einzige Dreh- und Angelpunkt der Entscheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentationsstrang unter mehreren gleichwertigen.

E. 3.9 In diesem Sinne kommt auch den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Insbesondere die widersprüchlichen Aussagen zu den Verfolgungsvorbringen (A4 F7.01; A12 F64 - F67) und die doch eher stereotypen Aussagen zur Ausreise (A12 F126 - F132) wecken weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft und auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Zudem hat sie, wie von der Vorinstanz richtig vermerkt, keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gelegt, welche die von ihr geltend gemachte Herkunft aus Tibet zu belegen vermöchten. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers liegt lediglich in Kopie vor, wobei auch die diesbezüglichen Erklärungen im Rahmen der Replik am geringen Beweiswert nichts zu ändern vermögen (vgl. Replik; namentlich sei der Versand zu gefährlich). Insbesondere erwachsen auch erhebliche Zweifel an diesen Erklärungsversuchen, als es - trotz der in der Replik als Grund für das nicht nachgereichte Original geltend gemachten Gefährdungslage - scheinbar trotzdem möglich war, am (...) in Lhasa einen eingeschriebenen Brief aufzugeben, der die Beschwerdeführerin am (...) in der Schweiz erreichte (vgl. Beweismitteleingabe vom 31. Januar 2018). Bei letzterem handelt es sich um ein handschriftliches Schreiben ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, weshalb es kaum Beweiskraft zu entfalten vermag. In Bezug auf das ebenfalls auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Schreiben des ,Tibet Bureaus' in Genf ist im Sinne der vorinstanzlichen Argumentation im Rahmen der Vernehmlassung von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, welches die Herkunft der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen vermag.

E. 3.10 Gesamthaft muss damit auf Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin geschlossen werden, und ist von einer Verschleierung der tatsächlichen Herkunft ihrerseits auszugehen. Bei dieser Sachlage ist zum einen den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, weshalb sich auch eine genauere Prüfung derselben erübrigt. Zum andern hat die Beschwerdeführerin - wie vom SEM im Ergebnis zu Recht erkannt und wie nachfolgend aufgezeigt - als unbekannter Herkunft zu gelten. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der exiltibetischen Diaspora hauptsozialisiert worden ist, und damit entweder nie am angeblichen Herkunftsort in Tibet gelebt, oder aber diesen deutlich früher als geltend gemacht verlassen hat.

E. 4.1 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre Herkunft machen, respektive unglaubhafte Angaben zu ihrem Aufenthalt während der letzten Jahre vor der Gesucheinreichung in der Schweiz, sind gemäss Länderurteil BVGE 2014/12 grundsätzlich verschiedene Konstellationen bezüglich ihrer mutmasslichen tatsächlichen Herkunft (vorab aus Indien oder Nepal) wie auch ihrer Staatsangehörigkeit (tatsächlich weiterhin vorab China, aber auch Indien oder Nepal) möglich, wobei diese Konstellationen nach jeweils unterschiedlichen Prüfungsrastern zu beurteilen wären, so gerade auch im Lichte der Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.8 [zweiter Teil]). Vorliegend lässt sich aufgrund der Akten mit Bestimmtheit einzig sagen, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihrer Sozialisierung und - daraus folgend - ihrem Aufenthaltsort vor ihrer Einreise in die Schweiz kann jedoch vonseiten der Asylbehörden nicht eruiert werden, nach welcher Fallkonstellation sie zu beurteilen wäre.

E. 4.2 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen betreffend die Frage, welchen effektiven Status sie an ihrem bisherigen Aufenthaltsort mutmasslich in Nepal oder in Indien innehat, wie auch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie tatsächlich besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht sie namentlich eine Prüfung der Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, aber auch eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien (BVGE 2014/12 E. 5.9).

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht bei einer Konstellation wie vorliegend - wenn also eine Personen tibetischer Ethnie wie die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft verschleiert oder verheimlicht - vermutungsweise davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonseiten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.

E. 7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 17. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 ordnete das Gericht der Beschwerdeführerin Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin bei (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 bat die beigeordnete Rechtsvertretern - aufgrund Niederlegung ihrer Tätigkeit bei Caritas Schweiz und als Juristin im Asylwesen - um Entbindung vom amtlichen Mandat, wobei sie gleichzeitig beantragte, die ebenfalls bei der Rechtsberatungsstelle in Asylfragen der Caritas Schweiz tätige Frau lic. iur. Isabelle Müller an ihrer statt als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Bei dieser Konstellation ist die bisherige amtliche Rechtsbeiständin antragsgemäss von ihrem Mandat zu entbinden, zumal sie ihr Gesuch angemessen begründet und eine Substitutionsvollmacht zu den Akten gereicht hat. Eine formelle Mandatierung einer neuen Rechtsvertretung erübrigt sich mit dem vorliegenden Endentscheid, zumal die Eröffnung des Urteils angesichts der Substitutionsvollmacht durch Frau lic. iur. Isabelle Müller erfolgen kann. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist sodann davon auszugehen, dass MLaw Gnanagowry Somaskanthan ihren Honoraranspruch an die Rechtsvertretungsorganisation - die Rechtsberatungsstelle in Asylfragen der Caritas Schweiz - abgetreten hat.

E. 9.3 Die vormalige Rechtsvertretung hat mit Replik vom 7. November 2017 eine erweiterte Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von insgesamt 8.5 Stunden geltend gemacht wird. Gleichzeitig wies die Rechtsvertretung in der Beschwerde einen vereinbarten Stundenansatz von Fr. 194.- aus, und machte zudem eine einmalige Pauschale von Fr. 54.- für Auslagenersatz geltend. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Beschwerde zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, nachdem die Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Auch werden - nach ständiger Praxis des Gerichts - keine pauschal geltend gemachten Spesen oder Barauslagen vergütet (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE). Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1275.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. MLaw Gnanagowry Somaskanthan wird von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entbunden. Der Rechtsvertretungsorganisation wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1275. ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4563/2017lan Urteil vom 9. November 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), bisher vertreten durch Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan, substituiert durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 3. April 2012 und gelangte nach Nepal. Von dort reiste sie nach mehrmonatigem Aufenthalt auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 24. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch stellte. Dort fand am 13. Dezember 2012 auch die Befragung zur Person statt. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2014 vertieft zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Im Rahmen der Befragung zur Person brachte die Beschwerdeführerin vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie habe im Dorf C._______ (Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______) in Tibet gelebt und sei seit 2009 verheiratet. Sie habe nie eine Schule besucht, stattdessen in der Landwirtschaft gearbeitet und Alkohol verkauft. Zu ihren Gesuchsgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Ein Verwandter aus Indien hätte anlässlich seines Besuches im Jahr (...) eine DVD des Dalai Lamas mitgebracht, die sie angeschaut und den Nachbarn ausgeliehen habe. Die Chinesen hätten das erfahren, die Beschwerdeführerin festgenommen und nach D._______ gebracht, ihre ID konfisziert und ihr schliesslich für den Wiederholungsfall mit Gefängnis gedroht. Im Jahr (...) habe sie im nahegelegenen Ort G._______ Mönche kennengelernt, die nach Nepal hätten ausreisen wollen und sie nach dem Weg fragten. Sie habe diese Mönche ein Stück weit begleitet und anschliessend die Nacht in einem Ort namens H._______ verbracht. Zurück in ihrem Heimatdorf hätten die Behörden bereits gewusst, dass sie die Mönche begleitet hatte. Daraufhin organisierte ihre Mutter einen Schlepper, mit welchem die Beschwerdeführerin dann die Ausreise antrat. Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin wiederum die zwei Vorfälle aus dem Jahr (...) und (...) als Fluchtgründe geltend. Im Unterschied zur Befragung brachte sie zum Ersteren allerdings vor, sie habe im Restaurant eines Verwandten in G._______ geholfen Reiswein zu verkaufen, als ein älterer Reisender in seinem Zimmer im Restaurant die CDs des Dalai Lamas verteilte. Zudem habe die Polizei sie angehalten, Informationen über solche Vorfälle in Zukunft weiterzugeben. Seither habe sie sich monatlich auf dem Polizeiposten melden müssen. Zum Vorfall von (...) (dem zweiten Vorfall) führte sie aus, die Mönche seien ebenfalls in das Restaurant des Verwandten in G._______ gekommen und hätten um Hilfe zur Flucht gebeten. Sie habe die Mönche dann in der Nacht weitergeführt, und sei sehr spät nach Hause gekommen. Dort habe ihr die Mutter gesagt, es sei nur eine Frage der Zeit, bis die Polizei kommen und die Beschwerdeführerin festnehmen würde. Daraufhin sei sie mit dem von der Mutter organisierten Schlepper ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten. B. Am 11. Juni 2014 gab das SEM (damals Bundesamt für Migration BFM) bei der Lingua-Sektion eine Herkunftsabklärung in Auftrag, woraufhin am 16. Dezember 2014 mit der Beschwerdeführerin ein Lingua-Interview (von 60 Minuten Dauer) durchgeführt wurde. In seinem Bericht vom 22. Dezember 2014 (nachfolgend: "Lingua-Evaluation") kam der Lingua-Experte unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum - also Tibet - gelebt haben könnte, sei klein. C. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Lingua-Evaluation gewährt, wobei ihr - unter Verweis auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen und Art. 27 f. VwVG - lediglich der zusammengefasste Inhalt des Berichts zur Kenntnis gebracht wurde. D. In Ihrer Antwort vom 22. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Lingua-Evaluation Stellung, wobei sie an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet festhielt. E. Mit Verfügung vom 8. April 2015 (eröffnet am 15. April 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss des Wegweisungsvollzuges in die Volksrepublik China. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingaben vom 11. Mai 2015 (gerichtet ans SEM) und vom 13. Mai 2015 (gerichtet ans dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde. Unter anderem rügte die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung, weil ihr der wesentliche Inhalt der Lingua-Evaluation nur ungenügend zur Kenntnis gebracht worden sei. G. Mit Urteil D-3084/2015 vom 17. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 8. April 2015 auf, und wies die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurück. Namentlich habe das SEM seine Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den wesentlichen Inhalt der Lingua-Evaluation nur ungenügend offengelegt, mithin der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Auseinandersetzung verunmöglicht habe. H. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör zur Lingua-Evaluation. Diesmal wurde ihr - wiederum unter Verweis auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen und Art. 27 f. VwVG - der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung detailliert zur Kenntnis gebracht. I. Am 13. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin ausführlich Stellung, wobei sie auf die verschiedenen Elemente der Lingua-Evaluation einging. J. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (eröffnet am 18. Juli 2017) wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut abgewiesen und die Wegweisung sowie ihr Vollzug - unter ausdrücklichem Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - angeordnet. K. Mit Eingabe vom 16. August 2017 (Datum Poststempel) focht die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - den vorin-stanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, mithin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Mit der Eingabe legte die Beschwerdeführerin neun Beilagen zu den Akten, unter anderem die schwarz-weiss Kopie einer vom Dorfvorsteher ihres Heimatdorfes verfassten Herkunftsbestätigung. Das Nachreichen einer Übersetzung des Schreibens wurde in Aussicht gestellt. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 (eröffnet am 29. August 2017) stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Rechtsvertreter eine Frist zum Nachweis der Anforderungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie der Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) an. Weiterhin sei die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Kopie der Herkunftsbestätigung im Original und mit Übersetzung nachzureichen. M. Am 26. September 2017 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit neun Beilagen zu den Akten. Zusätzlich legte sie eine Farbkopie der Herkunftsbestätigung - nicht aber das Original - und eine amtlich beglaubigte Übersetzung, sowie ein Unterstützungsschreiben des ,Tibet Bureau' in Genf vom 25. November 2016 bei. N. Hiernach hiess das Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gut, wobei Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. O. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte die Beschwerdeführerin am 7. November 2017 (Datum Poststempel), wobei sie vollumfänglich an den Vorbringen der Beschwerde vom 16. August 2017 festhielt. Q. Am 22. Januar 2018 bat die amtlich beigeordnete Rechtsvertretung - Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan - das Bundesverwaltungsgericht sie von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entbinden. An ihrer statt wurde Frau lic. iur. Isabelle Müller als neue Mandatsträgerin ab dem 1. Februar 2018 vorgeschlagen und es wurde eine entsprechende Substitutionsvollmacht beigelegt. Sowohl Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als auch Frau lic. iur Isabelle Müller waren respektive sind bei derselben Rechtsvertretungsorganisation - der Abteilung Anwaltschaft der Caritas Schweiz - tätig. R. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin - immer noch handelnd durch ihre bisherige Rechtsvertreterin - drei weitere Beweismittel in der Form eines eingeschriebenen Briefes aus Tibet (von der Mutter der Beschwerdeführerin verfasst), des entsprechenden Originalumschlags der chinesischen Post, sowie eines Auszugs der Sendungsverfolgung des Schreibens zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

3. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft aus und Hauptsozialisation in Tibet sowie der angeführten Asylvorbringen anschliessen kann. 3.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, jedoch legten ihre mangelhaften Länder- bzw. Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahe, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region - der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China - sozialisiert worden sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der chinesischen Diaspora gelebt habe. Zur Begründung stützte sich das Staatssekretariat auf die Lingua-Evaluation, in welcher die sachverständige Person das Alltagswissen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Heimatort in Tibet auswertete. Das SEM führte in seiner Verfügung nochmals spezifisch die von der sachverständigen Person festgestellten Widersprüche und Fehlangaben auf, sowie die entsprechenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gehörsgewährung. Insbesondere wurden dabei die Kenntnisse der Beschwerdeführerin hinsichtlich Geografie, Topografie und natürliche Umgebung des Dorfes, nahegelegene Ortschaften und Klöster, Landwirtschaft und Herstellung des traditionellen Getränks Chang, Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Restaurant, Preise und Einkaufsgewohnheiten, Schulsystem, Ausstellung von Personalausweisen, sowie chinesische Sprache thematisiert. Das SEM stellte fest, dass der Experte zusammenfassend zum Schluss gekommen sei, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Das Staatssekretariat selber beurteilte insbesondere die Erklärungen der Beschwerdeführerin zu ihren fehlerhaften Angaben in Bezug auf die nahegelegenen Ortschaften und Klöster als nicht überzeugend. Auch seien die falschen Angaben der Beschwerdeführerin zur Herstellung von Chang unerklärlich. Dies insbesondere wegen der Aussage der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Tätigkeit im Restaurant Chang verkauft zu haben. Ferner stellte das SEM fest, dass - obwohl Essensangebote und Preise in Restaurants variieren könnten, die Beschwerdeführerin nicht den Anschein mache, mit den spezifisch in der Region üblichen Essgewohnheiten vertraut zu sein. Zu den chinesischen Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin bemerkte das Staatssekretariat, es sei sehr ungewöhnlich für eine Einheimische (von) I._______ (Region Tibets) im Alter der Beschwerdeführerin, derart wenig zu verstehen und sogar Grundbegriffe wie Reis und Nudeln nicht übersetzen zu können. Zuletzt widerspreche die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme diversen Feststellungen der sachverständigen Person ohne dies weiter zu begründen oder zu belegen. Mithin vermöge sie der Analyse des Experten nichts entgegenzusetzen, was dessen Einschätzung in Frage stellen könnte. Aufgrund der Herkunftsanalyse des Experten sowie mangels Aussagen seitens der Beschwerdeführerin, welche deren offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht - wie geltend gemacht - in Tibet gelebt habe. Zudem seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. So habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung und der Bundesanhörung widersprüchliche Aussagen gemacht. Namentlich habe sie in der Erstbefragung angegeben, die CD des Dalai Lama zu Hause von einem Verwandten erhalten zu haben, in der Bundesanhörung jedoch erzählt, ein älterer ihr unbekannter Mann habe ihr die CD im Restaurant ihres Verwandten gegeben. Sie habe diese widersprüchlichen Angaben nicht plausibel erklären können. Zudem habe sie weder über den vorgenannten Mann, noch über die Mönche, die sie später begleitet haben sollen, genauere Angaben machen können. Ferner seien ihre Aussagen zur illegalen Ausreise vage und stereotyp geblieben. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Reise - die ein prägendes Ereignis in ihrem Leben darstellen müsste - individuelle Ereignisse und Eindrücke schildern könne. Dennoch seien die Erzählungen hierzu eindimensional geblieben. Die Beschwerdeführerin könne nicht glaubhaft darlegen, illegal aus Tibet ausgereist zu sein. Folglich hielten die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Entsprechend könne - unter ausdrücklichem Vorbehalt späterer Geltendmachung - darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Mithin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei im Sinne der Praxis davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 3.2 In ihrer Beschwerde erörterte die Beschwerdeführerin zunächst noch einmal die Prozessgeschichte und den - aus ihrer Sicht - rechtserheblichen Sachverhalt, wobei sie im Wesentlichen ihre Angaben aus der vertieften Anhörung wiederholte und punktuell etwas detaillierter ausführte. In rechtlicher Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG in einer Gesamtwürdigung durchaus stand. Zur Frage der Glaubhaftmachung ihrer tibetischen Herkunft ging sie - wie schon die Vorinstanz in ihrer Verfügung - detailliert auf die verschiedenen Elemente der Lingua-Evaluation und ihre diesbezügliche Stellungnahme ein. Insbesondere kritisierte sie sinngemäss und unter Berufung auf das Protokoll der Anhörung, dass verschiedentlich korrekte Aussagen oder Detailwissen der Beschwerdeführerin vom SEM nicht gewürdigt worden seien. Zudem bestritt sie, gewisse Aussagen im Rahmen des Lingua-Interviews überhaupt oder zumindest in der von der sachverständigen Person wiedergegebenen Form gemacht zu haben. Insgesamt würden die Aussagen der Beschwerdeführerin zeigen, dass sie sich in der Umgebung ihres Dorfes sehr gut auskenne, mithin über umfassendes Wissen über ihre Herkunftsregion verfüge. Weiterhin seien Unterschiede in Bezug auf gewisse Aspekte des Alltagswissens zwischen dem Experten und der Beschwerdeführerin durchaus erklärbar, könne sich doch der Alltag der tibetischen Bevölkerung in unterschiedlichen Teilen Tibets - manchmal gar von Dorf zu Dorf - unterscheiden. Entsprechend seien allgemein gültige Aussagen nicht immer möglich. Auch werfe der Entscheid der Vorinstanz ihr nicht vor, einen exiltibetischen Dialekt zu sprechen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein exiltibetischer Dialekt vom Experten auf Anhieb bemerkt und zum Nachteil der Beschwerdeführerin in der Analyse aufgeführt worden wäre. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass sie keinen exiltibetischen Dialekt spreche, mithin in der Region C._______ sozialisiert worden sei. Zusammenfassend sei in Anbetracht einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden sei, enorm hoch. Die Beschwerdeführerin zitierte zudem verschiedentlich Dokumente und Berichte von Drittorganisationen - so zum Beispiel das Themenpapier der SFH-Länderanalyse China/Tibet - zur Stützung ihrer Vorbringen bezüglich Lingua-Evaluation und Stellungnahme. Zur Glaubhaftmachung der Asylgründe verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf die Praxis der vormaligen Asylrekurskommission, wonach den Aussagen im Rahmen der Befragung zur Person aufgrund deren summarischen Charakters lediglich beschränkter Beweiswert zugesprochen werde. Widersprüche zwischen Befragung und Anhörung dürften nur dann zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn sie in wesentlichen Punkten diametral voneinander abwichen, oder wenn Ereignisse und Befürchtungen, die als zentrale Asylgründe zu werten seien, nicht zumindest im Ansatz während der Befragung erwähnt wurden. Lückenhafte Aussagen anlässlich der Befragung oder Widersprüche in sekundären Punkten sollten grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit haben. Im vorliegenden Fall habe die Befragung lediglich 60 Minuten gedauert und es sei - gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin in der Anhörung - zu Unstimmigkeiten mit der Dolmetscherin gekommen. Insbesondere sei dadurch erklärbar, weshalb die Angaben zu Person und Ort der CD-Übergabe voneinander abwichen. Im Übrigen könne diese Abweichung auch keineswegs als diametral bewertet werden. In Bezug auf die vom SEM monierten vagen und stereotypen Aussagen zur illegalen Ausreise könne der Vorinstanz weiter nicht gefolgt werden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin beteiligte Personen, durchreiste Ortschaften und erlebte Fluchtumstände schildern können, wobei ihre Aussagen den Eindruck des Selbsterlebten erweckten. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin sowohl Herkunft als auch Asylgründe glaubhaft darlegen können. Zur Flüchtlingseigenschaft brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr bereits bei der Verhaftung im Jahr (...) ein politisches Motiv unterstellt worden sei. Durch die Unterstützung der Mönche im Jahr (...) (zweiter Vorfall) und die anschliessende Flucht habe sie die ihr von der chinesischen Polizei auferlegten Pflichten nicht befolgt, weshalb die chinesischen Behörden wohl auch ihre Flucht als politisch motiviert beurteilen würden. Sie habe deshalb begründete Furcht bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Auf jeden Fall seien aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihres langen Aufenthalts in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen. Bezüglich einer Drittstaatenwegweisung seien sehr hohe Anforderungen zu stellen. Nach einer ausführlichen Darlegung der Möglichkeiten für Tibeter, in Indien oder Nepal die Staatsangehörigkeit oder ein legales Aufenthaltsrecht zu erhalten, kam die Rechtsvertreterin zum Schluss, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin weder über die nepalesische noch über die indische Staatsangehörigkeit noch über einen legalen Aufenthaltstitel in einem dieser Länder verfüge. 3.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM zunächst fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Trotzdem bemerkte das Staatssekretariat in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gereichte Herkunftsbestätigung, dass diese - trotz entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - von der Beschwerdeführerin nicht im Original eingereicht wurde. Ohnehin komme diesem Dokument auch im Original aufgrund von Fälschungsanfälligkeit lediglich ein geringer Beweiswert zu, und sowohl Stempel als auch Unterschrift auf dem Dokument seien unleserlich. Zudem entfalte es lediglich beschränkte inhaltliche Aussagekraft, da daraus gemäss Übersetzung lediglich hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren im Ausland lebe und aus C._______ stamme. Weiterhin lägen keine Informationen zur Beschaffung des eingereichten Beweismittels vor, und insbesondere fehlten Angaben, von wem das eingescannte Dokument geschickt wurde, und wo es sich zurzeit befinde. Gleiches gelte für das von der Beschwerdeführerin - ebenfalls auf Beschwerdeebene - zu den Akten gelegte Schreiben des ,Tibet Bureau', welches als Gefälligkeitsschreiben keinen Beweiswert aufweise. Insgesamt seien deshalb die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ungeeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beseitigen. 3.4 In der Replik nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den vom SEM vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel. Zur Herkunftsbestätigung aus C._______ erläuterte die Beschwerdeführerin, sie habe im Asylverfahren keine Identitätspapiere beibringen können, weil letztere von der Polizei beschlagnahmt worden seien. Zudem habe sie sich nicht mit ihrer Familie in Verbindung setzen können, ohne diese zu gefährden. Deshalb habe sie versucht, ein Schreiben von der Gemeinde zu erhalten. Dafür sei es ihr gelungen, über ,WeChat' den Kontakt zu einem ihr bekannten Mönch - J._______ - wiederherzustellen. Dieser sei im Restaurant, wo die Beschwerdeführerin Chang verkaufte, ein- und ausgegangen. Diesem Mönch habe sie mitgeteilt, dass sie dringend ein Beweismittel benötige, ein Dokument der Verwaltung, welches ihre Herkunft bestätige. Daraufhin habe der Mönch mit einer ihm bekannten Nonne Kontakt aufgenommen, da er wusste, dass diese sich bald nach C._______ begeben würde. Die Nonne hätte daraufhin das Nachweisschreiben bei der Mutter der Beschwerdeführerin abgeholt und J._______ überbracht. Der Beschwerdeführerin sei aber nicht bekannt, wie die Mutter zu diesem Schreiben gelangte. Die Beschwerdeführerin habe J._______ gleich um Postsendung des Originalschreibens gebeten. Dieser habe aber entgegnet, dass sie sich gedulden solle, und dass er ihr das Original zukommen lassen werde, der Postversand zurzeit aber für ihn als Mönch zu gefährlich sei. Aufgrund der Dringlichkeit habe sie aber sein Angebot, ihr eine Kopie per E-Mail zuzusenden, angenommen. Diese Kopie habe sie nun dem Gericht eingereicht. Daraufhin habe J._______ ihr verboten, ihn weiter per WeChat auf das Schreiben anzusprechen, da es sich um ein chinesisches Unternehmen handle, und es entsprechend gefährlich für ihn sei, immer wieder auf das Schreiben angesprochen zu werden. Die Beschwerdeführerin habe angenommen, die Kopie des Schreibens genüge. Erst von der Rechtsvertreterin darauf angesprochen, habe sie J._______ wieder anzusprechen begonnen. Sie frage ihn nun täglich nach dem Dokument. Er antworte allerdings immer wieder, sie müsse sich gedulden, da es für ihn zu gefährlich sei. Das Original befinde sich gegenwärtig bei J._______ - der über keinen festen Wohnsitz verfüge und wie ein Nomade lebe - an dessen derzeitigem Aufenthaltsort in K._______. Bezüglich des Schreibens des ,Tibet Bureau' sei anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, mit den chinesischen Behörden zwecks Erhalt rechtsgenüglicher Ausweisschriften in Kontakt zu treten. Im Übrigen sei den Akten zu entnehmen, dass ihre Identitätskarte von der Polizei eingezogen wurde. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin ihr Möglichstes versucht, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und Dokumente zu beschaffen. In Bezug auf die Glaubhaftmachung ihrer Herkunft aus und Sozialisierung in C._______ verweise sie auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin angegeben, nach ihrer illegalen Ausreise aus China noch (...) Monate in Nepal gelebt zu haben, mithin könne ihr keine Verschleierung der Herkunft oder Geheimhaltung des Aufenthalts in einem Drittstaat vorgeworfen werden. Ferner halte sich die Beschwerdeführerin bereits seit (...) Jahren in der Schweiz auf; entsprechend sei sie - gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - gefährdet, bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat China aufgrund einer oppositionellen Haltung flüchtlingsrelevante Verfolgung zu erleiden. Im Übrigen halte sie an den Vorbringen der Beschwerde vollumfänglich fest. 3.5 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizierten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]). 3.6 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Gericht - im Sinne einer Präzisierung - namentlich festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10). Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin zentrale Bedeutung zu. 3.7 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 3.8 Das SEM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sowohl auf deren Aussagen, als auch auf das Ergebnis der Lingua-Evaluation vom 16. Dezember 2014 abgestützt (vgl. Verfügung sowie A15). Deren Verwertbarkeit und Bedeutung ist vorab von Amtes wegen zu prüfen. 3.8.1 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle Lingua des SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit hat die Fachstelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen ebenfalls durch amtsexterne Sachverständige aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente) erstellen lassen. Sowohl die Lingua-Analyse als auch die Evaluation des Alltagswissens haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens; es kommt ihnen jedoch erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer E-6850/2013 vom 13. Ja-nuar 2015 E. 6.1). 3.8.2 Vorliegend stützt sich das SEM auf eine auf landeskundlich-kulturelle Elemente beschränkte Lingua-Evaluation. Die Qualifikation von (...) - der mit der Evaluation betrauten Person - erscheint vorliegend nicht fraglich, zumal sie aus Ü-Tsang - Zentraltibet - stammt und bis im Jahr 2009 dort gelebt hat. Weiterhin bestehende Kontakte zur dortigen Familie ermöglichen zudem aktualisierte Informationen (vgl. A 16). Auch die Objektivität und Neutralität sind grundsätzlich nicht zu bezweifeln. So werden im Bericht wiederholt zutreffende Aussagen der Beschwerdeführerin zitiert. Gerade aber die Tatsache, dass die Beschwerdefühererin in der Lage war, gewisse Belange vor Ort richtig zu skizzieren, wirft Fragen zur inhaltlichen Schlüssigkeit des Berichts auf. Dies insbesondere, zumal nicht alle der Beschwerdeführerin von der sachverständigen Person vorgehaltenen Unstimmigkeiten vollends schlüssig und nachvollziehbar scheinen. Zunächst sind die Ausführungen der sachverständigen Person, die Beschreibungen der Umgebung des Heimatorts durch die Beschwerdeführerin entsprächen nicht denjenigen eines dort lebenden Tibeters, als eher spekulativ zu werten. Dies, zumal die sachverständige Person selber anscheinend nicht aus genau derselben Gegend stammt (so ergibt sich aus den Akten, dass sie selber Kartenmaterial zur Verifizierung der geographischen Angaben der Beschwerdeführerin konsultierte). Auch, dass sie ein von der Beschwerdeführerin genanntes Nachbardorf nicht auf den konsultierten Karten finden konnte spricht - angesichts der variierenden Nomenklatur tibetischer Ortschaften (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), China/Tibet: Unterschiedliche Namen geographischer Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten, 02.12.2015, S. 4 f.) - noch nicht gegen die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft. Ferner können noch einige weitere der in der Lingua-Evaluation vorgenommene Bewertungen der sachverständigen Person nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt werden, weil es sich um wenig schlüssige und - soweit durch öffentliche Informationen überprüfbar - teilweise unzutreffende Verallgemeinerungen handelt (so zum Beispiel die Aussagen zum Verkauf von Trockennudeln, Brötchen und Momos in lokalen Restaurants und die Aussagen zu den lokalen Preisen). Nichtsdestotrotz offenbart das Gutachten - wie vom BFM zu Recht erwogen - durchaus auch schlüssig einige gravierende Wissenslücken der Beschwerdeführerin in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Heimatort. So erstaunt, dass sie lediglich zwei (respektive drei) Nachbardörfer hat bezeichnen können. Auch kannte die Beschwerdeführerin ein nur wenige Kilometer entfernt gelegenes Kloster nicht. Die sachverständige Person moniert ferner zu Recht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Besorgungen des täglichen Bedarfs im Dorfladen tatsächlich wenig stimmig sind. Ferner scheint es realitätsfern, dass die Beschwerdeführerin zunächst angibt, dass von 25 Familien im Dorf die meisten Händler seien (lediglich sechs bis sieben würden Landwirtschaft betreiben), sie aber in der Folge nicht angeben kann, mit welchen Waren diese Familien handeln. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Schuluniformen und den Kosten des Schulbesuchs sind nicht nachvollziehbar, ebenso wie die falschen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Antrag und Erhalt von Ausweispapieren. Zuletzt beanstandet die sachverständige Person schlüssigerweise, dass die Beschwerdeführerin - bis auf ein paar wenige Worte - überhaupt kein Chinesisch spricht, was wiederum gegen eine Hauptsozialisierung in der geltend gemachten Region spricht. Insgesamt überwiegen im vorliegenden Fall die - im Ergebnis - für die Schlüssigkeit des Expertenberichts und seiner Schlussfolgerung sprechenden Elemente und erscheint der Bericht vom 25. September 2014 als grundsätzlich verwertbar. Dies insbesondere, zumal es der Beschwerdeführerin weder im Rahmen des bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift gelang, die oben erwähnten einzelnen Wissenslücken und die zusammenfassende Einschätzung des Experten argumentativ zu entkräften. Ferner ist anzumerken, dass das BFM den Alltagswissenstest zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen und ihn auch als Hauptargument in der Begründung seiner Herkunftszweifel verwendet hat. Insgesamt ist die Auswertung des Alltagswissenstests zwar ein bedeutendes Element, keineswegs aber der einzige Dreh- und Angelpunkt der Entscheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentationsstrang unter mehreren gleichwertigen. 3.9 In diesem Sinne kommt auch den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Insbesondere die widersprüchlichen Aussagen zu den Verfolgungsvorbringen (A4 F7.01; A12 F64 - F67) und die doch eher stereotypen Aussagen zur Ausreise (A12 F126 - F132) wecken weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft und auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Zudem hat sie, wie von der Vorinstanz richtig vermerkt, keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gelegt, welche die von ihr geltend gemachte Herkunft aus Tibet zu belegen vermöchten. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers liegt lediglich in Kopie vor, wobei auch die diesbezüglichen Erklärungen im Rahmen der Replik am geringen Beweiswert nichts zu ändern vermögen (vgl. Replik; namentlich sei der Versand zu gefährlich). Insbesondere erwachsen auch erhebliche Zweifel an diesen Erklärungsversuchen, als es - trotz der in der Replik als Grund für das nicht nachgereichte Original geltend gemachten Gefährdungslage - scheinbar trotzdem möglich war, am (...) in Lhasa einen eingeschriebenen Brief aufzugeben, der die Beschwerdeführerin am (...) in der Schweiz erreichte (vgl. Beweismitteleingabe vom 31. Januar 2018). Bei letzterem handelt es sich um ein handschriftliches Schreiben ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, weshalb es kaum Beweiskraft zu entfalten vermag. In Bezug auf das ebenfalls auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Schreiben des ,Tibet Bureaus' in Genf ist im Sinne der vorinstanzlichen Argumentation im Rahmen der Vernehmlassung von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, welches die Herkunft der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen vermag. 3.10 Gesamthaft muss damit auf Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin geschlossen werden, und ist von einer Verschleierung der tatsächlichen Herkunft ihrerseits auszugehen. Bei dieser Sachlage ist zum einen den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, weshalb sich auch eine genauere Prüfung derselben erübrigt. Zum andern hat die Beschwerdeführerin - wie vom SEM im Ergebnis zu Recht erkannt und wie nachfolgend aufgezeigt - als unbekannter Herkunft zu gelten. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der exiltibetischen Diaspora hauptsozialisiert worden ist, und damit entweder nie am angeblichen Herkunftsort in Tibet gelebt, oder aber diesen deutlich früher als geltend gemacht verlassen hat. 4. 4.1 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre Herkunft machen, respektive unglaubhafte Angaben zu ihrem Aufenthalt während der letzten Jahre vor der Gesucheinreichung in der Schweiz, sind gemäss Länderurteil BVGE 2014/12 grundsätzlich verschiedene Konstellationen bezüglich ihrer mutmasslichen tatsächlichen Herkunft (vorab aus Indien oder Nepal) wie auch ihrer Staatsangehörigkeit (tatsächlich weiterhin vorab China, aber auch Indien oder Nepal) möglich, wobei diese Konstellationen nach jeweils unterschiedlichen Prüfungsrastern zu beurteilen wären, so gerade auch im Lichte der Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.8 [zweiter Teil]). Vorliegend lässt sich aufgrund der Akten mit Bestimmtheit einzig sagen, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihrer Sozialisierung und - daraus folgend - ihrem Aufenthaltsort vor ihrer Einreise in die Schweiz kann jedoch vonseiten der Asylbehörden nicht eruiert werden, nach welcher Fallkonstellation sie zu beurteilen wäre. 4.2 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen betreffend die Frage, welchen effektiven Status sie an ihrem bisherigen Aufenthaltsort mutmasslich in Nepal oder in Indien innehat, wie auch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie tatsächlich besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht sie namentlich eine Prüfung der Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, aber auch eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien (BVGE 2014/12 E. 5.9). 4.3 Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht bei einer Konstellation wie vorliegend - wenn also eine Personen tibetischer Ethnie wie die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft verschleiert oder verheimlicht - vermutungsweise davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.10).

5. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonseiten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 17. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 ordnete das Gericht der Beschwerdeführerin Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin bei (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 bat die beigeordnete Rechtsvertretern - aufgrund Niederlegung ihrer Tätigkeit bei Caritas Schweiz und als Juristin im Asylwesen - um Entbindung vom amtlichen Mandat, wobei sie gleichzeitig beantragte, die ebenfalls bei der Rechtsberatungsstelle in Asylfragen der Caritas Schweiz tätige Frau lic. iur. Isabelle Müller an ihrer statt als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Bei dieser Konstellation ist die bisherige amtliche Rechtsbeiständin antragsgemäss von ihrem Mandat zu entbinden, zumal sie ihr Gesuch angemessen begründet und eine Substitutionsvollmacht zu den Akten gereicht hat. Eine formelle Mandatierung einer neuen Rechtsvertretung erübrigt sich mit dem vorliegenden Endentscheid, zumal die Eröffnung des Urteils angesichts der Substitutionsvollmacht durch Frau lic. iur. Isabelle Müller erfolgen kann. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist sodann davon auszugehen, dass MLaw Gnanagowry Somaskanthan ihren Honoraranspruch an die Rechtsvertretungsorganisation - die Rechtsberatungsstelle in Asylfragen der Caritas Schweiz - abgetreten hat. 9.3 Die vormalige Rechtsvertretung hat mit Replik vom 7. November 2017 eine erweiterte Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von insgesamt 8.5 Stunden geltend gemacht wird. Gleichzeitig wies die Rechtsvertretung in der Beschwerde einen vereinbarten Stundenansatz von Fr. 194.- aus, und machte zudem eine einmalige Pauschale von Fr. 54.- für Auslagenersatz geltend. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Beschwerde zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, nachdem die Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Auch werden - nach ständiger Praxis des Gerichts - keine pauschal geltend gemachten Spesen oder Barauslagen vergütet (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE). Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1275.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. MLaw Gnanagowry Somaskanthan wird von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entbunden. Der Rechtsvertretungsorganisation wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1275. ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: