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E-6850/2013

E-6850/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 6. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. August 2013 im EVZ und der Anhörung vom 31. Oktober 2013 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und tibetischer Muttersprache und stamme aus dem kleinen Dorf B._______ in der Gemeinde C._______, deren gleichnamiger Hauptort mehrere Fussstunden von B._______ entfernt liege. Das Dorf habe sie praktisch nie verlassen und sie habe dort Haushaltsarbeiten für ihre Familie ([...]) verrichtet und in der familieneigenen Landwirtschaft geholfen. Eine Schule habe sie nie besucht, und sie spreche kein Chinesisch. Neben ihrer Familie habe sie keine Verwandten. Politisch habe sie sich nie betätigt und auch nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt. Zusammen mit einer beziehungsweise zwei Freundinnen hätten sie sich jedoch am 9. März 2013 entschieden, in der Nacht auf den 10. März 2013 - dem tibetischen Unabhängigkeitstag - am Polizeigebäude von C._______ Plakate mit antichinesischen und tibetfreundlichen Parolen anzubringen. Bei dieser Tätigkeit hätten sie ein Auto herannahen hören und vermutet, es handle sich um ein Polizeifahrzeug, weshalb sie die Flucht in verschiedene Richtungen ergriffen hätten. Als sie zu Hause vom Vorfall erzählt habe, habe Ihre Mutter die Gefahr erkannt und sie gleichentags nach D._______ zu einer Freundin der Mutter gebracht. Am 15. März 2013 habe sie von dieser Freundin erfahren, dass eine ihrer Kolleginnen verhaftet worden sei. Aus Angst habe sie D._______ nach zehn bis fünfzehn Tagen beziehungsweise am 10. April 2013 in Begleitung eines Schleppers in Richtung der Grenzstadt Dram verlassen und dort nach rund drei Wochen beziehungsweise am 6. Mai 2013 die Grenze nach Nepal überschritten. Auf unbekannten Wegen sei sie mit einem Auto zu einem unbekannten Ort gelangt, wo sie sich einige Tage beziehungsweise über zweieinhalb Monate aufgehalten habe. In der Folge sei sie mit Hilfe eines anderen Schleppers zu einem unbekannten nepalesischen Flughafen gefahren und am 5. August 2013 über unbekannte Transitländer in ein unbekanntes europäisches Land geflogen und sodann am 6. August 2014 mit einem Auto illegal in die Schweiz gelangt. Die Grenzformalitäten habe stets der Schlepper ohne ihr Zutun erledigt. Seit dem 15. März 2013 habe sie keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie gehabt, und sie wisse auch nichts über die Schicksale ihrer beiden Kolleginnen. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte sie ihre Verhaftung und Misshandlung. Trotz einer am 6. August 2014 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung - mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen - reichte die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen Reisepass beantragt oder besessen und ihre Identitätskarte habe der Schlepper einbehalten. Sie habe nur noch ihren Familienausweis, beziehungsweise dieser befinde sich auch beim Schlepper. Es sei ihr nicht möglich, Dokumente zu beschaffen. Am 9. Oktober 2013 liess das BFM eine "Lingua"-Analyse anhand eines Telefongesprächs zwecks Evaluation des Alltagswissens und mithin zwecks Verifizierung der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin durchführen. Das hierzu angefertigte Gutachten vom 10. Oktober 2013 kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Anlässlich des ihr im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs (unter Offenlegung von Werdegang und Qualifikation des Spezialisten) zum Ergebnis der Evaluation und zu verschiedenen Falschangaben der Beschwerdeführerin (betreffend administrative Zugehörigkeit des Dorfes, Landschaftsbeschreibung, Klöster in der Umgebung, Art und Verarbeitungsweise landwirtschaftlicher Produkte, Speisegerichte, Preis von Yak-Fleisch, Schülerbekleidung, Personalausweis, Transportmittel, Bezeichnung Muttersprache, Ausreisebeschreibung, Unkenntnis der chinesischen Sprache) hielt sie an ihren Herkunftsangaben und an ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit fest, auch auf Vorhalt des Bestehens von Indizien für eine Herkunft, Staatsangehörigkeit und Sozialisation ausserhalb Chinas (insbesondere in Nepal oder Indien). B. Mit Verfügung vom 4. November 2013 - eröffnet am 5. November 2013 - verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die behauptete tibetische Herkunft und chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Wegweisungsvollzug sei insbesondere angesichts der Identitätstäuschung und -ver­heimlichung der Beschwerdeführerin weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Einem am 7. November 2013 von der Beschwerdeführerin gestellten Ersuchen um Akteneinsicht kam das BFM am 12. November 2013 grundsätzlich nach, wobei es aber die Einsicht insbesondere in das Lingua-Gutachten unter Hinweis auf überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen verweigerte. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2013. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Neubeurteilung der Sache, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie ferner die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG; zudem ersuchte sie darum, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens fest. Ferner hiess es deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Mit derselben Zwischenverfügung wurde im Weiteren die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 8. Januar 2014 eingeladen. Unter Bezugnahme auf die prozessualen Anträge betreffend Datenweitergabe erwog das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen (Zitat:), "dass für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an 'die zuständige Behörde', keinerlei Daten an den Heimatstaat weiterzuleiten und über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe mittels formeller Verfügung zu informieren, bei der bestehenden Aktenlage keine Veranlassung besteht und aus den Vorakten im Übrigen auch keine erfolgte oder beabsichtigte Datenweitergabe ersichtlich ist". F. In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2014 beantragt das BFM unter Verweisung auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die behauptete tibetische Herkunft und chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Evaluation des Alltagswisssens habe verschiedene Falschangaben der Beschwerdeführerin betreffend die administrative Zugehörigkeit des Dorfes B._______, das Aussehen der Landschaft um C._______, die Art und Verarbeitungsweise landwirtschaftlicher Produkte, den Preis von Yak-Fleisch, die Schülerbekleidung, die benutzbaren Transportmittel, den Ausstellvorgang eines chinesischen Personalausweises und ebenso betreffend die Ausreisebeschreibung offengelegt; zudem habe sie ein bekanntes Kloster in der Umgebung nicht gekannt. Auch verfüge sie über praktisch keine Kenntnisse der chinesischen Sprache und sie benutze Worte, die in der Gegend nicht geläufig seien. Aufgrund dessen bestehe nur eine kleine Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs habe sie pauschal an der Richtigkeit ihrer Angaben festgehalten, wogegen sie nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Einwände gegen die Aussagen in der Analyse des Alltagsspezialisten vorzubringen. Dadurch würden die Zweifel an ihren Herkunftsangaben und einer dort über angeblich (...) Jahren erfolgten Sozialisation bestärkt. Zusätzliche Zweifel ergäben sich aus der widersprüchlichen und unsubstanziierten Schilderung der (Aus-)Reiseumstände (Länge der Reise an die nepalesische Grenze und Umstände des Grenzübertritts, Dauer des Aufenthalts in D._______, Aufenthaltsorte in Nepal, Transitländer) und zur Ausstellung und Erhältlichmachung der Identitätskarte und weiterer Papiere sowie aus tatsachenwidrigen Angaben zu durchquerten Waldpartien und Kontrollpassagen an europäischen Flughäfen. Zu berücksichtigen sei weiter der Umstand, dass sie keine Ausweise vorgelegt habe, welche Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit oder den Reiseweg zuliessen, was den Schluss einer Verschleierung der Identität und des Reiseweges aufdränge, mit dem Zweck dadurch eine allfällige Rückschaffung in den tatsächlichen Heimatstaat zu verunmöglichen. Auch die Asylgründe selber seien widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen (Zahl der Mitstreiterinnen, Erkennung als Polizeifahrzeug, Dauer des Verbleibs zuhause nach der Plakataktion, Umstände und Kenntnisnahme der Inhaftierung der Freundin, Desinteresse an Erkundigungen über mögliche behördliche Suche nach sich selber). Aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der unglaubhaften Ausreise- und Asylgründe sowie der mangelhaften Länderkenntnisse sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin jemals in der behaupteten Herkunftsregion gelebt habe und sie chinesische Staatsbürgerin sei; im Exil geborene Tibeter erhielten die chinesische Staatsbürgerschaft nicht. Das BFM erwog weiter, dass angesichts der erwiesenen Identitätstäuschung und insbesondere der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit anzunehmen seien. Ein Vollzug der Wegweisung nach China werde ausgeschlossen. Es bestünden Indizien für eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas.

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre chinesische und tibetische Herkunft, ihre chinesische Staatsangehörigkeit sowie die Angaben betreffend ihre fehlenden Sprachkenntnisse und Schulbildung, ihre Herkunftsregion, die dortigen Transportmittel sowie betreffend Identitätsausweise. Die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen seien vom BFM im Vergleich zu ihren beweistauglichen Herkunftsangaben klar stärker gewichtet worden. Die Angaben habe sie alle so gemacht, wie es ihr nach ihrem Wissensstand möglich gewesen sei, und es sei ihr nicht bewusst, was daran nicht richtig sein soll. Im Weiteren bekräftigt sie ihren Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls und macht - unter Hinweis auf die Praxis der vormaligen Asylrekurskommission (ARK), bestätigt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009 - insbesondere das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe dergestalt geltend, dass sie mit ihrer glaubhaft gemachten illegalen Ausreise aus China zum Flüchtling geworden sei. Damit erweise sich gleichsam der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und undurchführbar, zumal sie keine Aufenthaltsbewilligung für ein anderes Land besitze und sich die Lage für Tibeter in Tibet weiter dramatisch verschlechtert habe. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Auskunft der SFH vom 4. März 2013 betreffend "Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China", zwei Internetartikel je vom Januar 2013 der "Washington Post" beziehungsweise von "Radio Free Asia" betreffend die restriktive chinesische Praxis zur Ausgabe von Reisepässen an Tibeter sowie einen Internetartikel von "Der Bund" vom April 2013 betreffend die Verschlechterung der Lage in Tibet zu den Akten.

E. 4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne substanziell zum Inhalt der Beschwerde Stellung zu nehmen.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).

E. 5.2 Das BFM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vorab auf das Ergebnis des Lingua-Alltagswissenstests vom 9. Oktober 2013 abgestützt. Dessen Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen:

E. 6.1 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden hat das BFM bislang in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle Lingua des BFM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit und auch im vorliegenden Asylverfahren hat die Fachstelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente) erstellt. Sowohl die Lingua-Analyse als auch der Alltagswissenstest haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihnen erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (vgl. insb. auch vorinstanzliche Akte A9 betreffend Qualifikation des Alltagsspezialisten). Indessen stellt sich die Frage, ob die aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen an sich zurecht verweigerte vollumfängliche Offenlegung des Alltagswissenstests (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) in casu vor dem Grundsatz des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 29 VwVG) stand hält. Vorausgesetzt ist hierbei, dass der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens beziehungsweise des Alltagstests Kenntnis gegeben wird, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Nach der seit Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a-b bestehenden Praxis hat die Vorinstanz der asylsuchenden Person die von ihr im Rahmen des Tests angeblich deponierten tatsachenwidrigen, falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann. Die Schlussfolgerung des Tests lediglich in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen, genügt indes nicht. Vorliegend steht ausser Zweifel, dass sich das BFM nicht darauf beschränkt hat, der Beschwerdeführerin bloss die Schlussfolgerung des Alltagswissenstests zusammenfassend offenzulegen. Auch hat es der Beschwerdeführerin die von ihr im Rahmen des Tests angeblich deponierten tatsachenwidrigen, falschen oder unzureichenden Antworten dergestalt zureichend detailliert aufgezeigt, dass sie hierzu im Einzelnen ihre Einwände anbringen konnte. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs pauschal an der Richtigkeit ihrer Angaben festgehalten habe und nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Einwände gegen die Aussagen in der Analyse des Alltagsspezialisten vorzubringen, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. A13 F128 ff.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs setzt nicht eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des Alltagswissens voraus. Auch wenn sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die blosse Feststellung von Falschantworten auf konkrete Fragen beschränkt, ohne der betroffenen Person die von ihr beim Test gemachten Falschantworten nochmals vorzulegen, kann vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör als gewahrt betrachtet werden, zumal sie selber - wie ihren Antworten in F128 ff. entnommen werden kann - die wesentlichen Teile ihrer Falschantworten zumindest fragmentarisch aus eigener Initiative zu rekapitulieren imstande war. Die Vorinstanz hat denn auch die Themenbereiche, zu denen die Beschwerdeführerin falsche Antworten gegeben habe, genügend eingegrenzt und konkretisiert, andernfalls es der Beschwerdeführerin auch gar nicht möglich gewesen wäre, Falschantworten selber zu rekapitulieren. Das Gericht kommt daher zur Erkenntnis, dass der Lingua-Alltagswissenstests vom 9. Oktober 2013 und die daraus gezogenen und zum rechtlichen Gehör gegebenen Inhalte und Schlüsse im vorliegenden Verfahren verwertbar sind, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Schliesslich ist anzumerken, dass das BFM den Alltagswissenstest zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen und ihn auch als erstes Argument in der Begründung seiner Herkunftszweifel verwendet hat. Objektiv betrachtet kommt aber den vom BFM neben der Alltagswissensevaluation umfassend gewürdigten weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Die Auswertung des Alltagswissenstests ist keineswegs der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Entscheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentationsstrang unter mehreren gleichwertigen.

E. 6.2 In der Sache selber ist das BFM nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender, ausgewogener und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation, die chinesische Staatsangehörigkeit, die darauf basierenden Benachteiligungen und Befürchtungen sowie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Ebenso hat es die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerde öffnet keine andere Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen in substanziell knappen Ausführungen darauf, die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit ihrer Vor- und Nachfluchtvorbringen und insbesondere ihre chinesische und tibetische Herkunft, ihre chinesische Staatsangehörigkeit sowie die Angaben betreffend fehlende Sprachkenntnisse und Schulbildung, Herkunftsregion und betreffend Identitätsausweise zu bekräftigen und eine unausgewogene Gewichtung zwischen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen und ihren beweistauglichen Herkunftsangaben zu rügen. Die Argumente entbehren in der vorgelegten Form aber offensichtlich ihrer Durchschlagskraft. Einzig die Rüge der Unausgewogenheit ist auf den ersten Blick nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Die nähere Betrachtung der Argumentationselemente und der Akten lässt aber unschwer erkennen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren kaum zu ihren Gunsten verwertbare Gegengewichte zu liefern vermochte; dass sie beispielsweise ein Kloster habe nennen können, vermag die Tatsache nicht aufzuwiegen, dass sie ein anderes wichtiges Kloster gerade nicht erwähnte. Auch ist es bezeichnend, dass sie zwar auf die Beweiseignung ihrer Herkunftsangaben aufmerksam macht, diese Beweise aber weder vorlegt noch überhaupt konkretisiert. Die Akten legen im Übrigen weitere Unglaubhaftigkeitselemente sowie bestätigende Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite und eine eigentliche Mitwirkungsverweigerung der Beschwerdeführerin offen, auf deren Erörterung jedoch angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden kann. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die mit EMARK 2006 Nr. 1 begründete Praxis der ARK, bestätigt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009, beruft und aus ihrer illegalen Ausreise aus China das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe und Vollzugshindernisse ableitet, ist ihr nicht nur die zuvor bestätigte Unglaubhaftigkeit insbesondere ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit und illegalen Ausreise aus China entgegenzuhalten, sondern ebenso die Praxispräzisierung gemäss dem Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014. Gemäss diesem nunmehr unter BVGE 2014/12 publizierten Entscheid ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10). Und selbst unter hypothetischer Annahme einer trotz fehlender Sozialisation bestehenden chinesischen Staatsangehörigkeit einer Person mit tibetischer Ethnie hat das Gericht im besagten Entscheid klargestellt, dass bei ihr in Bezug auf China zwar subjektive Nachfluchtgründe bestehen, weil sie als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet und wiederum in Bezug auf China die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde (vgl. BVGE 2009/29), dem damit bestehenden Risiko einer drohenden Refoulement-Verletzung aber mit dem Ausschluss eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nach China zu begegnen wäre (a.a.O. E. 5.11); dies ist in der angefochtenen Verfügung geschehen. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht aber nicht, wenn durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht (Verschleierung der wahren Herkunft) die Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG verunmöglicht wird, denn die betreffenden Asylsuchenden haben die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden darf, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (a.a.O. E. 6). Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem BFM der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenerweise ethnische Tibeterin ist, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet sozialisiert wurde, mit ebenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht chinesische Staatsangehörige ist und somit die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täuschen.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) sowie auf E. 5.3 oben und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie m Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 antragsgemäss gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6850/2013 Urteil vom 13. Januar 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich China), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM). Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 6. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. August 2013 im EVZ und der Anhörung vom 31. Oktober 2013 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und tibetischer Muttersprache und stamme aus dem kleinen Dorf B._______ in der Gemeinde C._______, deren gleichnamiger Hauptort mehrere Fussstunden von B._______ entfernt liege. Das Dorf habe sie praktisch nie verlassen und sie habe dort Haushaltsarbeiten für ihre Familie ([...]) verrichtet und in der familieneigenen Landwirtschaft geholfen. Eine Schule habe sie nie besucht, und sie spreche kein Chinesisch. Neben ihrer Familie habe sie keine Verwandten. Politisch habe sie sich nie betätigt und auch nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt. Zusammen mit einer beziehungsweise zwei Freundinnen hätten sie sich jedoch am 9. März 2013 entschieden, in der Nacht auf den 10. März 2013 - dem tibetischen Unabhängigkeitstag - am Polizeigebäude von C._______ Plakate mit antichinesischen und tibetfreundlichen Parolen anzubringen. Bei dieser Tätigkeit hätten sie ein Auto herannahen hören und vermutet, es handle sich um ein Polizeifahrzeug, weshalb sie die Flucht in verschiedene Richtungen ergriffen hätten. Als sie zu Hause vom Vorfall erzählt habe, habe Ihre Mutter die Gefahr erkannt und sie gleichentags nach D._______ zu einer Freundin der Mutter gebracht. Am 15. März 2013 habe sie von dieser Freundin erfahren, dass eine ihrer Kolleginnen verhaftet worden sei. Aus Angst habe sie D._______ nach zehn bis fünfzehn Tagen beziehungsweise am 10. April 2013 in Begleitung eines Schleppers in Richtung der Grenzstadt Dram verlassen und dort nach rund drei Wochen beziehungsweise am 6. Mai 2013 die Grenze nach Nepal überschritten. Auf unbekannten Wegen sei sie mit einem Auto zu einem unbekannten Ort gelangt, wo sie sich einige Tage beziehungsweise über zweieinhalb Monate aufgehalten habe. In der Folge sei sie mit Hilfe eines anderen Schleppers zu einem unbekannten nepalesischen Flughafen gefahren und am 5. August 2013 über unbekannte Transitländer in ein unbekanntes europäisches Land geflogen und sodann am 6. August 2014 mit einem Auto illegal in die Schweiz gelangt. Die Grenzformalitäten habe stets der Schlepper ohne ihr Zutun erledigt. Seit dem 15. März 2013 habe sie keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie gehabt, und sie wisse auch nichts über die Schicksale ihrer beiden Kolleginnen. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte sie ihre Verhaftung und Misshandlung. Trotz einer am 6. August 2014 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung - mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen - reichte die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen Reisepass beantragt oder besessen und ihre Identitätskarte habe der Schlepper einbehalten. Sie habe nur noch ihren Familienausweis, beziehungsweise dieser befinde sich auch beim Schlepper. Es sei ihr nicht möglich, Dokumente zu beschaffen. Am 9. Oktober 2013 liess das BFM eine "Lingua"-Analyse anhand eines Telefongesprächs zwecks Evaluation des Alltagswissens und mithin zwecks Verifizierung der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin durchführen. Das hierzu angefertigte Gutachten vom 10. Oktober 2013 kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Anlässlich des ihr im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs (unter Offenlegung von Werdegang und Qualifikation des Spezialisten) zum Ergebnis der Evaluation und zu verschiedenen Falschangaben der Beschwerdeführerin (betreffend administrative Zugehörigkeit des Dorfes, Landschaftsbeschreibung, Klöster in der Umgebung, Art und Verarbeitungsweise landwirtschaftlicher Produkte, Speisegerichte, Preis von Yak-Fleisch, Schülerbekleidung, Personalausweis, Transportmittel, Bezeichnung Muttersprache, Ausreisebeschreibung, Unkenntnis der chinesischen Sprache) hielt sie an ihren Herkunftsangaben und an ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit fest, auch auf Vorhalt des Bestehens von Indizien für eine Herkunft, Staatsangehörigkeit und Sozialisation ausserhalb Chinas (insbesondere in Nepal oder Indien). B. Mit Verfügung vom 4. November 2013 - eröffnet am 5. November 2013 - verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die behauptete tibetische Herkunft und chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Wegweisungsvollzug sei insbesondere angesichts der Identitätstäuschung und -ver­heimlichung der Beschwerdeführerin weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Einem am 7. November 2013 von der Beschwerdeführerin gestellten Ersuchen um Akteneinsicht kam das BFM am 12. November 2013 grundsätzlich nach, wobei es aber die Einsicht insbesondere in das Lingua-Gutachten unter Hinweis auf überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen verweigerte. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2013. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Neubeurteilung der Sache, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie ferner die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG; zudem ersuchte sie darum, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens fest. Ferner hiess es deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Mit derselben Zwischenverfügung wurde im Weiteren die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 8. Januar 2014 eingeladen. Unter Bezugnahme auf die prozessualen Anträge betreffend Datenweitergabe erwog das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen (Zitat:), "dass für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an 'die zuständige Behörde', keinerlei Daten an den Heimatstaat weiterzuleiten und über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe mittels formeller Verfügung zu informieren, bei der bestehenden Aktenlage keine Veranlassung besteht und aus den Vorakten im Übrigen auch keine erfolgte oder beabsichtigte Datenweitergabe ersichtlich ist". F. In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2014 beantragt das BFM unter Verweisung auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die behauptete tibetische Herkunft und chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Evaluation des Alltagswisssens habe verschiedene Falschangaben der Beschwerdeführerin betreffend die administrative Zugehörigkeit des Dorfes B._______, das Aussehen der Landschaft um C._______, die Art und Verarbeitungsweise landwirtschaftlicher Produkte, den Preis von Yak-Fleisch, die Schülerbekleidung, die benutzbaren Transportmittel, den Ausstellvorgang eines chinesischen Personalausweises und ebenso betreffend die Ausreisebeschreibung offengelegt; zudem habe sie ein bekanntes Kloster in der Umgebung nicht gekannt. Auch verfüge sie über praktisch keine Kenntnisse der chinesischen Sprache und sie benutze Worte, die in der Gegend nicht geläufig seien. Aufgrund dessen bestehe nur eine kleine Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs habe sie pauschal an der Richtigkeit ihrer Angaben festgehalten, wogegen sie nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Einwände gegen die Aussagen in der Analyse des Alltagsspezialisten vorzubringen. Dadurch würden die Zweifel an ihren Herkunftsangaben und einer dort über angeblich (...) Jahren erfolgten Sozialisation bestärkt. Zusätzliche Zweifel ergäben sich aus der widersprüchlichen und unsubstanziierten Schilderung der (Aus-)Reiseumstände (Länge der Reise an die nepalesische Grenze und Umstände des Grenzübertritts, Dauer des Aufenthalts in D._______, Aufenthaltsorte in Nepal, Transitländer) und zur Ausstellung und Erhältlichmachung der Identitätskarte und weiterer Papiere sowie aus tatsachenwidrigen Angaben zu durchquerten Waldpartien und Kontrollpassagen an europäischen Flughäfen. Zu berücksichtigen sei weiter der Umstand, dass sie keine Ausweise vorgelegt habe, welche Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit oder den Reiseweg zuliessen, was den Schluss einer Verschleierung der Identität und des Reiseweges aufdränge, mit dem Zweck dadurch eine allfällige Rückschaffung in den tatsächlichen Heimatstaat zu verunmöglichen. Auch die Asylgründe selber seien widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen (Zahl der Mitstreiterinnen, Erkennung als Polizeifahrzeug, Dauer des Verbleibs zuhause nach der Plakataktion, Umstände und Kenntnisnahme der Inhaftierung der Freundin, Desinteresse an Erkundigungen über mögliche behördliche Suche nach sich selber). Aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der unglaubhaften Ausreise- und Asylgründe sowie der mangelhaften Länderkenntnisse sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin jemals in der behaupteten Herkunftsregion gelebt habe und sie chinesische Staatsbürgerin sei; im Exil geborene Tibeter erhielten die chinesische Staatsbürgerschaft nicht. Das BFM erwog weiter, dass angesichts der erwiesenen Identitätstäuschung und insbesondere der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit anzunehmen seien. Ein Vollzug der Wegweisung nach China werde ausgeschlossen. Es bestünden Indizien für eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre chinesische und tibetische Herkunft, ihre chinesische Staatsangehörigkeit sowie die Angaben betreffend ihre fehlenden Sprachkenntnisse und Schulbildung, ihre Herkunftsregion, die dortigen Transportmittel sowie betreffend Identitätsausweise. Die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen seien vom BFM im Vergleich zu ihren beweistauglichen Herkunftsangaben klar stärker gewichtet worden. Die Angaben habe sie alle so gemacht, wie es ihr nach ihrem Wissensstand möglich gewesen sei, und es sei ihr nicht bewusst, was daran nicht richtig sein soll. Im Weiteren bekräftigt sie ihren Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls und macht - unter Hinweis auf die Praxis der vormaligen Asylrekurskommission (ARK), bestätigt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009 - insbesondere das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe dergestalt geltend, dass sie mit ihrer glaubhaft gemachten illegalen Ausreise aus China zum Flüchtling geworden sei. Damit erweise sich gleichsam der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und undurchführbar, zumal sie keine Aufenthaltsbewilligung für ein anderes Land besitze und sich die Lage für Tibeter in Tibet weiter dramatisch verschlechtert habe. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Auskunft der SFH vom 4. März 2013 betreffend "Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China", zwei Internetartikel je vom Januar 2013 der "Washington Post" beziehungsweise von "Radio Free Asia" betreffend die restriktive chinesische Praxis zur Ausgabe von Reisepässen an Tibeter sowie einen Internetartikel von "Der Bund" vom April 2013 betreffend die Verschlechterung der Lage in Tibet zu den Akten. 4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne substanziell zum Inhalt der Beschwerde Stellung zu nehmen. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 5.2 Das BFM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vorab auf das Ergebnis des Lingua-Alltagswissenstests vom 9. Oktober 2013 abgestützt. Dessen Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen: 6. 6.1 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden hat das BFM bislang in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle Lingua des BFM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit und auch im vorliegenden Asylverfahren hat die Fachstelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente) erstellt. Sowohl die Lingua-Analyse als auch der Alltagswissenstest haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihnen erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (vgl. insb. auch vorinstanzliche Akte A9 betreffend Qualifikation des Alltagsspezialisten). Indessen stellt sich die Frage, ob die aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen an sich zurecht verweigerte vollumfängliche Offenlegung des Alltagswissenstests (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) in casu vor dem Grundsatz des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 29 VwVG) stand hält. Vorausgesetzt ist hierbei, dass der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens beziehungsweise des Alltagstests Kenntnis gegeben wird, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Nach der seit Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a-b bestehenden Praxis hat die Vorinstanz der asylsuchenden Person die von ihr im Rahmen des Tests angeblich deponierten tatsachenwidrigen, falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann. Die Schlussfolgerung des Tests lediglich in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen, genügt indes nicht. Vorliegend steht ausser Zweifel, dass sich das BFM nicht darauf beschränkt hat, der Beschwerdeführerin bloss die Schlussfolgerung des Alltagswissenstests zusammenfassend offenzulegen. Auch hat es der Beschwerdeführerin die von ihr im Rahmen des Tests angeblich deponierten tatsachenwidrigen, falschen oder unzureichenden Antworten dergestalt zureichend detailliert aufgezeigt, dass sie hierzu im Einzelnen ihre Einwände anbringen konnte. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs pauschal an der Richtigkeit ihrer Angaben festgehalten habe und nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Einwände gegen die Aussagen in der Analyse des Alltagsspezialisten vorzubringen, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. A13 F128 ff.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs setzt nicht eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des Alltagswissens voraus. Auch wenn sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die blosse Feststellung von Falschantworten auf konkrete Fragen beschränkt, ohne der betroffenen Person die von ihr beim Test gemachten Falschantworten nochmals vorzulegen, kann vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör als gewahrt betrachtet werden, zumal sie selber - wie ihren Antworten in F128 ff. entnommen werden kann - die wesentlichen Teile ihrer Falschantworten zumindest fragmentarisch aus eigener Initiative zu rekapitulieren imstande war. Die Vorinstanz hat denn auch die Themenbereiche, zu denen die Beschwerdeführerin falsche Antworten gegeben habe, genügend eingegrenzt und konkretisiert, andernfalls es der Beschwerdeführerin auch gar nicht möglich gewesen wäre, Falschantworten selber zu rekapitulieren. Das Gericht kommt daher zur Erkenntnis, dass der Lingua-Alltagswissenstests vom 9. Oktober 2013 und die daraus gezogenen und zum rechtlichen Gehör gegebenen Inhalte und Schlüsse im vorliegenden Verfahren verwertbar sind, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Schliesslich ist anzumerken, dass das BFM den Alltagswissenstest zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen und ihn auch als erstes Argument in der Begründung seiner Herkunftszweifel verwendet hat. Objektiv betrachtet kommt aber den vom BFM neben der Alltagswissensevaluation umfassend gewürdigten weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Die Auswertung des Alltagswissenstests ist keineswegs der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Entscheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentationsstrang unter mehreren gleichwertigen. 6.2 In der Sache selber ist das BFM nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender, ausgewogener und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation, die chinesische Staatsangehörigkeit, die darauf basierenden Benachteiligungen und Befürchtungen sowie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Ebenso hat es die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerde öffnet keine andere Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen in substanziell knappen Ausführungen darauf, die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit ihrer Vor- und Nachfluchtvorbringen und insbesondere ihre chinesische und tibetische Herkunft, ihre chinesische Staatsangehörigkeit sowie die Angaben betreffend fehlende Sprachkenntnisse und Schulbildung, Herkunftsregion und betreffend Identitätsausweise zu bekräftigen und eine unausgewogene Gewichtung zwischen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen und ihren beweistauglichen Herkunftsangaben zu rügen. Die Argumente entbehren in der vorgelegten Form aber offensichtlich ihrer Durchschlagskraft. Einzig die Rüge der Unausgewogenheit ist auf den ersten Blick nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Die nähere Betrachtung der Argumentationselemente und der Akten lässt aber unschwer erkennen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren kaum zu ihren Gunsten verwertbare Gegengewichte zu liefern vermochte; dass sie beispielsweise ein Kloster habe nennen können, vermag die Tatsache nicht aufzuwiegen, dass sie ein anderes wichtiges Kloster gerade nicht erwähnte. Auch ist es bezeichnend, dass sie zwar auf die Beweiseignung ihrer Herkunftsangaben aufmerksam macht, diese Beweise aber weder vorlegt noch überhaupt konkretisiert. Die Akten legen im Übrigen weitere Unglaubhaftigkeitselemente sowie bestätigende Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite und eine eigentliche Mitwirkungsverweigerung der Beschwerdeführerin offen, auf deren Erörterung jedoch angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden kann. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die mit EMARK 2006 Nr. 1 begründete Praxis der ARK, bestätigt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009, beruft und aus ihrer illegalen Ausreise aus China das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe und Vollzugshindernisse ableitet, ist ihr nicht nur die zuvor bestätigte Unglaubhaftigkeit insbesondere ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit und illegalen Ausreise aus China entgegenzuhalten, sondern ebenso die Praxispräzisierung gemäss dem Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014. Gemäss diesem nunmehr unter BVGE 2014/12 publizierten Entscheid ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10). Und selbst unter hypothetischer Annahme einer trotz fehlender Sozialisation bestehenden chinesischen Staatsangehörigkeit einer Person mit tibetischer Ethnie hat das Gericht im besagten Entscheid klargestellt, dass bei ihr in Bezug auf China zwar subjektive Nachfluchtgründe bestehen, weil sie als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet und wiederum in Bezug auf China die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde (vgl. BVGE 2009/29), dem damit bestehenden Risiko einer drohenden Refoulement-Verletzung aber mit dem Ausschluss eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nach China zu begegnen wäre (a.a.O. E. 5.11); dies ist in der angefochtenen Verfügung geschehen. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht aber nicht, wenn durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht (Verschleierung der wahren Herkunft) die Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG verunmöglicht wird, denn die betreffenden Asylsuchenden haben die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden darf, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (a.a.O. E. 6). Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem BFM der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenerweise ethnische Tibeterin ist, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet sozialisiert wurde, mit ebenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht chinesische Staatsangehörige ist und somit die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täuschen. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) sowie auf E. 5.3 oben und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie m Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 antragsgemäss gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: