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D-5708/2017

D-5708/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. Januar 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 20. Januar 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 9. Februar 2015 fand die eingehende Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie ethnische Tibeterin sei und aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______ stamme. Sie habe dort von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern gelebt. Bis im Jahr 2011 sei sie verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe sei ein Sohn hervorgegangen, welcher bei ihr gelebt habe. Die Schule habe sie nie besucht. Ihre Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Nach einer Versammlung der Chinesen anlässlich eines chinesischen Festes habe sie sich politisch betätigt, indem sie mit drei Freundinnen Plakate mit Parolen gegen die Chinesen aufgehängt habe. Da eine von diesen Freundinnen kurz darauf von Chinesen festgenommen worden sei, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Bruder habe sie am 3. Juni 2014 die Grenze zu Nepal passiert. Nachdem sie ihren Sohn in Nepal zurückgelassen habe, sei sie am 5. Januar 2015 mit dem Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort geflogen. Mit dem Zug sei sie schliesslich am 7. Januar 2015 in der Schweiz gereist. Sie besitze weder einen Pass noch eine Identitätskarte. Letztere habe ihr der Schlepper weggenommen und nach der Überquerung der Grenze zu Nepal in einen Fluss geworfen. C. Am 18. September 2015 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin - B._______ - geboren. D. Am 17. Mai 2017 wurde mit der Beschwerdeführerin durch eine Expertin von LINGUA (Fachstelle des SEM für Herkunftsabklärungen in der Schweiz) ein einstündiges Telefoninterview zur Herkunftsabklärung geführt. Im gestützt auf dieses Telefongespräch erstellten Bericht "Evaluation des Alltagswissens" (nachfolgend: LINGUA-Evaluation) vom 26. Juli 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert wurde. E. Am 7. September 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Evaluation. F. Mit Verfügung vom 19. September 2017 (eröffnet am 21. September 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China explizit ausschloss. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 gab der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem gab er der Vorinstanz Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. L. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2017 gab der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen. M. Mit Eingabe vom 15. November 2017 replizierten die Beschwerdeführenden. N. Am 20. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Replik zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Kostennote ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsvollzug. Demgegenüber wurde über die Asylgewährung und die Wegweisung bereits mit Verfügung des SEM vom 19. September 2017 befunden, welche in diesen Punkten unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechtsfolge sind die betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie stehen damit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich an dem angegeben Ort gelebt habe, sei gemäss dem Herkunftsgutachten klein. Die als Herkunftsort angegebene Gemeinde G._______ habe nicht lokalisiert werden können. Gemäss der LINGUA-Expertin handle es sich dabei um ein Dorf und nicht um eine Gemeinde. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es sich bei G._______ und E._______ um dieselben Ortschaften handle, was jedoch der Expertin zufolge nicht sein könne, da diese Ortschaften einige Kilometer auseinander liegen würden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, die Expertin habe wohl "D._______" anstatt "G._______" verstanden, überzeuge nicht. Von den vier genannten Nachbarsdörfern hätten nur zwei lokalisiert werden können, es habe nicht überprüft werden können, ob diese Dörfer tatsächlich existieren würden. Dass die Beschwerdeführerin diese Ortschaften nur aus Erzählungen kennen und nie selbst dort gewesen sein wolle, sei erstaunlich. Von einer Person, welche 30 Jahre lang in Tibet am selben Ort gelebt habe, dürfe erwartet werden, dass sie einige Dörfer aus der Umgebung selbst kennengelernt habe. Auf die Frage nach benachbarten Gemeinden im Kreis E._______ habe sie nur drei Beispiele nennen können, was ungewöhnlich sei. Zudem lasse sich die Gemeinde H._______ nicht lokalisieren. Sie habe in zutreffender Weise angegeben, I._______, J._______ und K._______ seien benachbarte Kreise. Es sei jedoch überraschend, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, zu bestimmen, wo der Kreis L._______ liege. Gemäss der Expertin sei dies in Anbetracht dessen geografischen Lage und Bekanntheitsgrades erstaunlich. Die Aussage der Beschwerdeführerin, den Namen L._______ bereits einmal gehört zu haben, aber nicht zu wissen, wo es genau liege, vermöge daran nichts zu ändern. Über die in Tibet gebräuchlichen Masseinheiten für die Feldgrösse habe die Beschwerdeführerin zunächst keine Angaben machen können. Erst am Ende des Telefongesprächs habe sie sich daran erinnert. Ihre Erklärung, sie sei am Telefon nervös gewesen und habe das Gegenüber nicht sehen können, überzeuge nicht, da einer Ackerbäuerin, welche 30 Jahre lang von diesem Beruf gelebt habe, diese Einheit so vertraut sein müsse, dass sie diese unmittelbar beziehungsweise selbstverständlich nennen könne. Zum Zeitpunkt für den Anbau verschiedener Getreidesorten habe sie plausible Angaben gemacht. Die Antwort auf die Frage, wie lange man Rapspflanzen nach dem Mähen liegen lasse, bevor man die Körner gewinne, sei hingegen unbefriedigend ausgefallen, da die Ernte bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wartezeit unbrauchbar werde. Des Weiteren habe sie den Begriff für die flachgepressten Schalen der Körner der Rapspflanze, welche nach der Ölgewinnung übrigbleiben würden, nicht gekannt. Ihre Erklärung, die Wartezeit gehe mit dem Wetter einher, sei annehmbar, die Entgegnung bezüglich der Bezeichnung der Schalen, dafür kein spezielles Wort verwendet zu haben, hingegen nicht. Während manche Preisangaben zu Nahrungsmitteln realistisch gewesen seien, hätten diejenigen zu Äpfeln und Reis deutlich über den üblichen Preisen in Tibet gelegen (zwei- beziehungsweise viermal so hoch). Dieser Unterschied sei zu gross, um von normalen Preisschwankungen auszugehen, und sei gemäss der Expertin auffällig für eine einheimische Person, welche mehrere Male diese Waren selbst eingekauft haben wolle. Sie habe korrekt angeben können, welches die höchste Schulstufe in Tibet sei, ihre Angaben über die Stufen der Grundschule und wo sich die weiterführende Schule nach Abschluss der neunten Klasse befinde, seien jedoch falsch. Gemäss der Expertin habe sie eine unerwartete Wissenslücke aufgewiesen betreffend die Frage, ob Schulkinder aus ihrem Dorf an Wochentagen nach Hause kommen würden. Sie habe angegeben, dies nicht zu wissen, was jedoch erstaunlich sei, da ihr dies während ihrem 30-jährigen Aufenthalt in ihrem Dorf hätte auffallen müssen. Die Beschwerdeführerin habe drei Verkehrsmittel angegeben, welche in ihrem Dorf vorkommen würden, dasjenige, welches gemäss der Expertin mit Abstand am häufigsten gebraucht werde, habe sie jedoch nicht genannt. Auf die nachfolgende Frage, ob es in ihrem Dorf auch Motorräder gebe, habe sie angegeben, davon weder gehört noch solche gesehen zu haben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Evaluation habe sie erklärt, dass die Person am Telefon das Wort "Bakpa" benutzt habe, welches in Tibet nicht gebräuchlich sei. Sie selbst nenne dieses Verkehrsmittel "Moto". Die Prüfung, welches Wort in Tibet für Motorrad tatsächlich benutzt werde und ob es die Expertin wirklich als "Bakpa" bezeichnet habe, erübrige sich, da aufgrund der Tatsache, dass sie die Frage seitens der Expertin nach Motorrädern beantwortet habe, die Vermutung naheliege, dass sie die Expertin entgegen ihrer Aussage sehr wohl habe verstehen können. Einige Aspekte beim Vorgehen für die Ausstellung einer Identitätskarte habe sie richtig benennen können. Allerdings habe sie tatsachenwidrige Angaben zum Ausstellungsort, zu den für die Ausstellung nötigen Dokumenten und zum Ablauf hinsichtlich der Beantragung gemacht. Ihre anfängliche ausweichende Erklärung und ihr Beharren darauf, dass für die Ausstellung ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers benötigt werde, überzeugten nicht. Schliesslich würden auch ihre chinesischen Sprachkenntnisse nicht den Erwartungen entsprechen, welche an eine während 30 Jahren in Tibet lebenden Tibeterin gestellt würden. Während der vielen Jahre hätte sie sich ein höheres chinesisches Sprachniveau aneignen müssen, so dass sie zumindest eine einfache Unterhaltung auf Chinesisch hätte führen können. In der Anhörung zur LINGUA-Evaluation habe sie ihre Wissenslücken nicht plausibel erklären können. Sie habe dem SEM das Bild einer Frau vermittelt, welche isoliert und fern von jeglichen äusseren Einflüssen mit ihren Familienangehörigen gelebt habe. Obwohl es in Tibet noch Personen geben möge, welche abgeschieden mit ihren Tieren und von der Landwirtschaft leben, seien auch diese nicht vor gesellschaftlicher Einwirkung und sozialem Wandel gefeit. Aufgrund dieser Ausführungen könne der Beschwerdeführerin ihre angebliche Herkunft aus Tibet und die illegale Ausreise aus dieser Region nicht geglaubt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Gemäss geltender Rechtsprechung sei bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre Sozialisation in China machen würden, davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Ein Wegweisungsvollzug nach China sei jedoch auszuschliessen, da ihnen dort eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohe.

E. 4.2 In der Beschwerde setzten die Beschwerdeführenden dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin zwei beziehungsweise vier Wochen nach der Asylgesuchstellung zur Person und zu ihren Asylgründen befragt worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie sich innert dieser kurzen Zeit Länderkenntnisse nur deshalb angeeignet habe, um die Asylbehörden über ihre Herkunft zu täuschen. Zum Ende der Anhörung habe die befragende Person ihr vorgehalten, das SEM halte es für möglich, dass sie nicht in Tibet gelebt habe beziehungsweise lange nicht mehr dort gewesen sei. Dies sei damit begründet worden, dass sie zu gewissen Dingen ungenaue Angaben gemacht habe. Sie sei jedoch völlig im Ungewissen gelassen worden, um welche Dinge es sich dabei gehandelt haben soll, und habe keine Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Die befragende Person habe während der Anhörung nie den Eindruck vermittelt, dass sie ihr nicht glaube. Der Vorhalt sei ihr offenbar nur gemacht worden, weil sie sich als ethnische Tibeterin nicht habe ausweisen können. Ihre Staatsangehörigkeit sei jedoch bis heute nicht auf "Staat unbekannt" geändert worden. Das SEM habe erstaunlicherweise erst zwei Jahre später in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, ein LINGUA-Gutachten sei aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft in Auftrag gegeben worden. Während das SEM es also zum Ende der Anhörung noch für möglich gehalten habe, dass sie nicht ihr ganzes Leben in Tibet verbracht habe, habe es zwei Jahre später erhebliche Zweifel daran geäussert. Allerdings seien in dieser Zeit keine Verfahrensschritte getätigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gutachten nicht direkt nach der Anhörung in Auftrag gegeben worden sei. Die zwei Jahre, welche zwischen der Anhörung und dem LINGUA-Gutachten verstrichen seien, seien bei der Beurteilung des Asylgesuchs nicht berücksichtigt worden. Allenfalls habe sich in dieser Zeit ihre Sprache verändert, oder sie habe einige Dinge aus der Vergangenheit wie Teile ihrer Herkunftskenntnisse vergessen. Die anhörende Person habe ihre eigenen Erkenntnisse aus den Anhörungen nicht in die Begründung einfliessen lassen, sondern ihren Entscheid vollumfänglich auf das Gutachten abgestützt. Erschwerend dazu komme, dass das Kind der Beschwerdeführerin sich während des Telefongesprächs im selben Raum befunden habe wie sie, und dieses sehr unruhig gewesen sei. Aufgrund dieser Faktoren sei der Beweiswert des Gutachtens als sehr gering einzustufen. Die Qualifikation der Expertin müsse ebenfalls in Frage gestellt werden, da es sich dabei um eine Person handle, welche allenfalls früher ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, was eine ungünstige Konstellation darstellen würde. Zwar verfüge die Expertin gemäss Qualifikationsblatt über grosse Dialekt-Kenntnisse in der tibetischen Sprache, allerdings fehle beim Gutachten eine Sprachanalyse. Anhand des Dialekts könne oft sehr genau gesagt werden, wo jemand sozialisiert worden sei. Das Gutachten leide aus diesem Grund an einem erheblichen Mangel und sei unvollständig. Aus den Akten gehe nicht hervor, welche chinesischen Sprachkenntnisse die Expertin von ihr erwartet hätte. Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge über einige Kenntnisse dieser Sprache; dass sie hingegen nicht perfekt chinesisch spreche, liege daran, dass sie wenig privilegiert aufgewachsen sei. Dies habe sie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nachvollziehbar erklärt. Die illegale Ausreise aus Tibet nach Nepal habe sie detailliert geschildert, und die Angaben, welche sie zur Flussüberquerung als vielbenutzte Route für Flüchtlinge gemacht habe, seien sehr realistisch ausgefallen. Was die Fragen in der Anhörung betreffe, so habe sie diese beantworten können und aufgezählt, was sie als Bäuerin angepflanzt habe. Zudem habe sie eine Vielzahl Ortschaften sowie einige Namen von Bergen und Hügeln genannt. Weiter habe sie - wenn auch nicht exakte - Distanz- und Zeitangaben gemacht und auf alle Fragen antworten können. Ebenfalls habe sie über die Geografie ihrer Herkunft, das Schulsystem, Kleider, Sprache, Tiere, Handel, Landwirtschaft, Essen und Fernsehsender (wobei ihre detaillierten Angaben zu tibetischen Fernsehsendern in der angefochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt worden seien) erstaunliche Angaben gemacht. Gemäss der angefochtenen Verfügung habe sie etliche Dörfer, Gemeinden und Kreise aufgezählt, wie C._______, D._______, G._______, E._______, sowie vier Nachbarsdörfer, welche nicht genannt worden seien (M._______, J._______, K._______ und L._______). Einige habe das SEM offenbar nicht auf der Karte lokalisieren können, was nicht erstaune, da es in Tibet qualitativ nicht dieselben Landkarten gebe wie in der Schweiz. Sie habe gemäss dem SEM teilweise Kreise, Gemeinden, Dörfer verwechselt, was sie bestritten habe und die Verwechslungen habe erklären können. Selbst wenn sie etwas verwechselt hätte, wäre dies nicht weiter erstaunlich gewesen, da viele Leute mit der genauen Unterscheidung und Abgrenzung von Verwaltungseinheiten Schwierigkeiten hätten. Sie habe zudem richtige und gebräuchliche Masseinheiten für Feldgrössen genannt. Diese seien ihr nicht auf Frage, sondern erst zum Schluss des Telefongesprächs eingefallen, da sie nervös gewesen und wohl auch von ihrem Kind in der Konzentration gestört worden sei. Letztlich habe sie aber die richtige Antwort geben können. Auch eine erfahrene, aber ungebildete Ackerbäuerin könne Mühe damit bekunden, auf Verlangen Masseinheiten zu nennen. Was den Anbau von Getreide betreffe, habe die Expertin festgehalten, dass bei der von ihr angegebenen Vorgehensweise die Ernte unbrauchbar sei. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie das SEM aber offenbar davon überzeugen können, dass dies nicht zutreffe. Sie habe den von der Expertin erwarteten Begriff für flachgepresste Schalen und Körner von Rapspflanzen nicht nennen können; welcher Begriff dies gewesen sein solle, gehe jedoch aus den Akten nicht hervor. Sie bestreite, dass sie diesen hätte kennen müssen, um ihre Herkunft aus Tibet glaubhaft zu machen. Sie habe gemäss angefochtener Verfügung manche Preise von Nahrungsmitteln nicht nennen können, was jedoch aufgrund dessen, dass viele Leute die Preise von regelmässig eingekauften Lebensmitteln nicht wüssten und zudem solche Preise auch schwanken könnten, nicht ungewöhnlich sei. Ferner hätte ihr genauer erläutert werden müssen, weshalb sie drei Jahre nach ihrer Ausreise nach den Preisen für Äpfel und Reis gefragt worden sei. Zum Schulsystem wiederum habe sie richtige Angaben machen können. Betreffend die Frage, wie viele Stufen die Grundschule umfasse, würden die Meinungen der Expertin und ihre eigene jedoch auseinandergehen. Vermutlich habe die Expertin recht, da diese im Gegensatz zu ihr gebildet sei. Wie viele Stufen die Grundschule tatsächlich umfasse, gehe aus den Akten jedoch nicht hervor. Was den Begriff "Bakpa" betreffe, welchen sie noch nie gehört habe, so nenne sie das Motorrad nicht "Bakpa", sondern "Moto", was eine nachvollziehbare Erklärung dafür sei, dass sie gemäss Expertin nur drei und nicht alle in Tibet üblichen Verkehrsmittel genannt habe. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer tibetischen Herkunft entgegen der Ansicht der Expertin gross sei, unter Berücksichtigung ihrer Angaben zu Tibet in der BzP und der vertieften Anhörung sogar sehr gross. Deshalb und aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Tibet sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass bereits nach der Anhörung Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tibet bestanden hätten. Die lange Verfahrensdauer sei auf das am 5. Mai 2015 erlassene Koordinationsurteil BVGE 2015/10 zurückzuführen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht Mindeststandards hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs definiert habe, wenn anlässlich einer Anhörung länderspezifische Wissensfragen gestellt würden und Zweifel an einer geltend gemachten Herkunft bestünden. Gerade bei einer Person, welche tatsächlich einen grossen Teil ihres Lebens im von ihr geltend gemachten Gebiet verbracht habe, könne eine nochmalige Beurteilung einer unabhängigen Alltagsspezialistin, welche bereits im angegebenen Gebiet gewesen sei oder von dort stamme, von Vorteil sein. Das SEM habe sich bewusst für eine Evaluation des Alltagswissens und nicht für eine linguistische Analyse entschieden. Solche Analysen würden ausschliesslich durch dafür qualifizierte Linguisten durchgeführt. Zudem hätte es der Beschwerdeführerin offen gestanden, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören. Dass die Anwesenheit des Sohnes der Beschwerdeführerin störend gewesen sein könnte, sei möglich, inwiefern dieser Umstand Auswirkungen auf das Alltagswissen einer Person haben könne, sei jedoch nicht ersichtlich.

E. 4.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass das SEM es nach der Anhörung nur für "möglich" gehalten habe, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert worden sei, zwei Jahre später dann aus unerklärbaren Gründen "Zweifel" und "erhebliche Zweifel" an einer solchen geäussert habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass das SEM nach der Anhörung nicht habe ausschliessen können, dass die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert worden sei. Sowohl in der Verfügung als auch in der Vernehmlassung habe das SEM die eigenen Eindrücke aus den beiden Befragungen nicht in seine Einschätzung einfliessen lassen. Es bleibe weiterhin (auch trotz Verweise auf das abgewartete Koordinationsurteil) unklar, weshalb das Verfahren so lange gedauert habe. Es sei kein Grund bekannt, weshalb das SEM auf eine linguistische Analyse verzichtet habe. Das Gutachten sei ihnen nicht ediert worden, weshalb es für sie schwer sei, zu beurteilen, ob die Expertin für die Durchführung eines Gutachtens wirklich genügend qualifiziert sei. Entgegen der Ausfassung des SEM habe das bei der Befragung anwesende Kind dermassen gestört, dass es in Betreuung habe gegeben werden müssen. In der ergänzenden Replik wiesen die Beschwerdeführenden auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017 hin, in welchem das Gericht trotz Feststellung eines LINGUA-Gutachters mit linguistischer Analyse, eine Sozialisierung in Tibet sei sehr wahrscheinlich ausgeschlossen, entschieden habe, eine diesbezügliche Herkunft sei glaubhaft. In ihrem eigenen Fall sei jedoch kein Sprachgutachten durchgeführt worden, und der Grund dafür sei nach wie vor nicht bekannt. In Anlehnung an jenen Entscheid müsse die Sache entweder zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden oder aber es müsse von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme gewährt werden.

E. 5.1 Zuerst ist auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand einzugehen, die Beschwerdeführerin habe keinen Einblick in die LINGUA-Evaluation erhalten, um nachvollziehen zu können, welche falschen Angaben sie gemacht habe. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf EMARK (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2004 Nr. 24 zurückgeht, ist in einen Alltagswissenstest aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. EMARK 2004 Nr. 24 E. 7b). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert hat, in der Anhörung vom 7. September 2017 in genügender Weise offengelegt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde.

E. 5.2 Die Rüge der Beschwerdeführenden, zwischen der Anhörung der Beschwerdeführerin und der Durchführung der LINGUA-Evaluation sei zu viel Zeit verstrichen, ist ebenfalls als unbegründet zu erachten. Die Dauer zwischen der Anhörung und der Durchführung der LINGUA-Evaluation beläuft sich im vorliegenden Fall auf zwei Jahre und drei Monate. Zwar wäre es durchaus wünschenswert, wenn zwischen der Anhörung und weiteren Verfahrensschritten ein relativ kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, eine LINGUA-Evaluation innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Anhörung durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, entsprechende Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, keineswegs realistisch. Immerhin ist der Länge des verstrichenen Zeitraums bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Eine Gehörsverletzung liegt jedenfalls mangels für die Vorinstanz verbindlicher Vorgaben nicht vor.

E. 5.3 Insofern die Beschwerdeführenden rügen, das Verfahren beim SEM habe insgesamt zu lange gedauert, ist festzuhalten, dass es ihnen unbenommen gewesen wäre, während des hängigen vorinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dies haben die Beschwerdeführenden jedoch unterlassen. Da die Vorinstanz das Asylverfahren mit Verfügung vom 19. September 2017 das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen hat, ist auf das entsprechenden Vorbringen nicht weiter einzugehen.

E. 6.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis, welche sich auf EMARK 2005 Nr. 1 abstützte, dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 6.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft von asylsuchenden Personen hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durch eine amtsexterne, von der Fachstelle LINGUA des SEM beauftragte und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestattete sachverständige Person durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit hat die Fachstelle LINGUA unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen ebenfalls durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente und ohne linguistische Komponente erstellen lassen. Sowohl die LINGUA-Analyse als auch die Evaluation des Alltagswissens haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens; es kommt ihnen jedoch erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten oder der Expertin sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1).

E. 7.1 Vorliegend stützt sich das SEM auf eine auf landeskundlich-kulturelle Elemente beschränkte "Evaluation des Alltagswissens". Die Qualifikation von (...) - der mit der Evaluation betrauten Person - erscheint vorliegend nicht fraglich. Sie stammt aus Ü-Tsang (Zentraltibet und hat bis im Jahr 2009 dort gelebt. Weiterhin bestehende Kontakte zur dortigen Familie ermöglichen zudem aktualisierte Informationen (vgl. A22). Auch die Objektivität und Neutralität der Expertin sind mangels gegenteiliger Hinweise grundsätzlich nicht zu bezweifeln.

E. 7.2 Dass die Expertin zwei von der Beschwerdeführerin genannte Nachbardörfer nicht auf den konsultierten Karten finden konnte, spricht zwar - angesichts der variierenden Nomenklatur tibetischer Ortschaften (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), China/Tibet: Unterschiedliche Namen geographischer Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten, 02.12.2015, S. 4 f.) - noch nicht gegen die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft. Zudem ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass sie sowohl in den Anhörungen als auch in der Telefonbefragung gewisse Dörfer in der Nähe ihres angeblichen Heimatdorfes nennen konnte und über Elemente der Landwirtschaft, tibetisches Essen und Fernsehsender gemäss der Expertin zutreffende Angaben hat machen können. Dies weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in gewissem Masse mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Hingegen weist ihr Alltagswissen, wie das SEM zu Recht erwogen hat, deutliche Lücken auf, indem sie etwa die beiden Dörfer D._______ und G._______ verwechselte und G._______ fälschlicherweise als Gemeinde bezeichnete. Weiter führte sie während des Telefongesprächs aus, der Gemeindehauptort G._______ und E._______ lägen am selben Ort. Sie kannte den Begriff für die flachgepressten Schalen der Körner der Rapspflanze, welche nach der Ölgewinnung übrigbleiben würden, nicht, und konnte erst am Ende des Gesprächs, nicht aber direkt auf die Frage, angeben, mit welchen Masseinheiten die Felder in ihrem Heimatdorf gemessen wurden. Die sachverständige Person monierte ferner zu Recht, dass die Beschwerdeführerin das in Tibet gebräuchlichste Verkehrsmittel auf Frage nicht erwähnte. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob die Schulkinder ihres Dorfes während der Woche ins Dorf zurückgekehrt seien, ist nicht nachvollziehbar. Solches Wissen wäre bei einer Person, welche 30 Jahre ihres Lebens im selben Dorf verbracht hat, zu erwarten - auch unter Berücksichtigung der zwischen der Anhörung und der LINGUA-Evaluation verstrichenen Zeitspanne und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin während des Telefongesprächs allenfalls von ihrem Kind abgelenkt wurde. Gleiches gilt für die falschen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Antrag und Erhalt von Ausweispapieren. Zuletzt beanstandete die Expertin, dass die Beschwerdeführerin bis auf ein paar wenige Worte überhaupt kein Chinesisch spricht, was wiederum gegen eine Hauptsozialisierung in der geltend gemachten Region spricht. Insgesamt überwiegen im vorliegenden Fall die für die Richtigkeit des Expertenberichts und seiner Schlussfolgerung sprechenden Elemente und erscheint der Bericht vom 26. Juli 2017 als verwertbar. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin weder im Rahmen des bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift gelang, die oben erwähnten einzelnen Wissenslücken und die zusammenfassende Einschätzung der Expertin argumentativ zu entkräften.

E. 7.3 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, die Beschwerdeführerin sei im Ungewissen darüber gelassen, zu welchen Dingen sie in den Anhörungen ungenaue Angaben gemacht haben solle. Über solche Ungereimtheiten wurde die Beschwerdeführerin jedoch entgegen ihrer Ansicht aufgeklärt. Die befragende Person hielt ihr vor, in der BzP angegeben zu haben, ihre Heimatgemeinde sei D._______, in der Anhörung hingegen, sie nenne sich G._______ (A9 F16, F18, F122). Ihre nicht überzeugende Erklärung darauf war, sie habe die beiden Namen stets verwechselt (A9 F19). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bei ihrer Flucht von ihrem Heimatdorf C._______ mit dem LKW nach N._______ gefahren und am nächsten Tag zu Fuss über die Grenze nach Nepal (A9 F17). Die Frage, ob sie auf der Fahrt nach N._______ eine Pause eingelegt habe, verneinte sie; Ortschaften habe sie keine gesehen (A9 F25 f.). Die befragende Person hielt ihr darauf vor, in der BzP ausgesagt zu haben, sie sei mit dem LKW nach E._______ und erst dann weiter nach N._______ gefahren (A9 F27; A5 5.02). Weiter wurde die Beschwerdeführerin damit konfrontiert, dass sie weder in der BzP noch in der Anhörung Angaben zu ihrer Flugroute von Nepal in die Schweiz habe machen können (A9 F49). Obwohl zutrifft, dass die befragende Person zum Ende der Anhörung nicht explizit ausführte, um was für "ungenaue Angaben" es sich genau gehandelt haben soll, sind der Beschwerdeführerin bereits während der Anhörung mehrere Vorhalte in den beiden Befragungen gemacht worden, verbunden mit der Gelegenheit, zu diesen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen.

E. 7.4 Ferner ist anzumerken, dass das SEM den Alltagswissenstest zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen und ihn (nebst der pauschalen Aussage, es hätten bereits anlässlich der Anhörung erhebliche Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin bestanden, wobei in der Verfügung die Entstehung dieser Zweifel nicht näher erläutert wurden) als einziges Argument in der Begründung seiner Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin verwendet hat. Insgesamt ist die Auswertung des Alltagswissenstests zwar ein bedeutendes Element, keineswegs aber einzige zu berücksichtigende Quelle für die Entscheidfindung, mit der die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentationsstrang unter mehreren gleichwertigen. Allerdings wird die Begründung des SEM, wie eben ausgeführt, auch von den von der Beschwerdeführerin in den Anhörungen gemachten Aussagen über ihre Herkunft gestützt (vgl. oben E. 7.3). In diesem Sinne kommt auch den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft und Reiseumstände hohes Gewicht zu. Insbesondere die eher stereotypen Aussagen zur Ausreise (A9 F17-F49) wecken weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft und auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Zudem hat sie, wie von der Vorinstanz richtig vermerkt, keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gelegt, welche die von ihr geltend gemachte Herkunft aus Tibet belegen.

E. 7.5 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017 nichts für sich abzuleiten. Sie verkennen mit ihrer Argumentation, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt nicht ohne weiteres auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Ebenfalls besteht entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführenden aufgrund dieses Urteils kein Anspruch auf Durchführung eines Sprachgutachtens (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen zur Vorgehensweise des SEM bei Zweifeln an der Herkunft von asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, E. 6.2). Der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen.

E. 7.6 Insgesamt lassen diese Ausführungen einzig den Schluss zu, dass die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin nicht der Realität entsprechen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind als unglaubhaft zu erachten, womit von einer Verschleierung ihrer tatsächlichen Herkunft auszugehen ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie zur Hauptsache in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden ist, und damit entweder nie am angeblichen Herkunftsort in Tibet gelebt, oder aber diesen deutlich früher als geltend gemacht verlassen hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine subjektiven Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführenden haben daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonseiten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.

E. 8.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch am 17. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 10.2 Mit derselben Verfügung hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte am 8. Januar 2018 eine Kostennote zu den Akten, die in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5708/2017 Urteil vom 18. März 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Sohn B._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. Januar 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 20. Januar 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 9. Februar 2015 fand die eingehende Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie ethnische Tibeterin sei und aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______ stamme. Sie habe dort von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern gelebt. Bis im Jahr 2011 sei sie verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe sei ein Sohn hervorgegangen, welcher bei ihr gelebt habe. Die Schule habe sie nie besucht. Ihre Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Nach einer Versammlung der Chinesen anlässlich eines chinesischen Festes habe sie sich politisch betätigt, indem sie mit drei Freundinnen Plakate mit Parolen gegen die Chinesen aufgehängt habe. Da eine von diesen Freundinnen kurz darauf von Chinesen festgenommen worden sei, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Bruder habe sie am 3. Juni 2014 die Grenze zu Nepal passiert. Nachdem sie ihren Sohn in Nepal zurückgelassen habe, sei sie am 5. Januar 2015 mit dem Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort geflogen. Mit dem Zug sei sie schliesslich am 7. Januar 2015 in der Schweiz gereist. Sie besitze weder einen Pass noch eine Identitätskarte. Letztere habe ihr der Schlepper weggenommen und nach der Überquerung der Grenze zu Nepal in einen Fluss geworfen. C. Am 18. September 2015 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin - B._______ - geboren. D. Am 17. Mai 2017 wurde mit der Beschwerdeführerin durch eine Expertin von LINGUA (Fachstelle des SEM für Herkunftsabklärungen in der Schweiz) ein einstündiges Telefoninterview zur Herkunftsabklärung geführt. Im gestützt auf dieses Telefongespräch erstellten Bericht "Evaluation des Alltagswissens" (nachfolgend: LINGUA-Evaluation) vom 26. Juli 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert wurde. E. Am 7. September 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Evaluation. F. Mit Verfügung vom 19. September 2017 (eröffnet am 21. September 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China explizit ausschloss. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 gab der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem gab er der Vorinstanz Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. L. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2017 gab der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen. M. Mit Eingabe vom 15. November 2017 replizierten die Beschwerdeführenden. N. Am 20. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Replik zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsvollzug. Demgegenüber wurde über die Asylgewährung und die Wegweisung bereits mit Verfügung des SEM vom 19. September 2017 befunden, welche in diesen Punkten unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechtsfolge sind die betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie stehen damit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich an dem angegeben Ort gelebt habe, sei gemäss dem Herkunftsgutachten klein. Die als Herkunftsort angegebene Gemeinde G._______ habe nicht lokalisiert werden können. Gemäss der LINGUA-Expertin handle es sich dabei um ein Dorf und nicht um eine Gemeinde. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es sich bei G._______ und E._______ um dieselben Ortschaften handle, was jedoch der Expertin zufolge nicht sein könne, da diese Ortschaften einige Kilometer auseinander liegen würden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, die Expertin habe wohl "D._______" anstatt "G._______" verstanden, überzeuge nicht. Von den vier genannten Nachbarsdörfern hätten nur zwei lokalisiert werden können, es habe nicht überprüft werden können, ob diese Dörfer tatsächlich existieren würden. Dass die Beschwerdeführerin diese Ortschaften nur aus Erzählungen kennen und nie selbst dort gewesen sein wolle, sei erstaunlich. Von einer Person, welche 30 Jahre lang in Tibet am selben Ort gelebt habe, dürfe erwartet werden, dass sie einige Dörfer aus der Umgebung selbst kennengelernt habe. Auf die Frage nach benachbarten Gemeinden im Kreis E._______ habe sie nur drei Beispiele nennen können, was ungewöhnlich sei. Zudem lasse sich die Gemeinde H._______ nicht lokalisieren. Sie habe in zutreffender Weise angegeben, I._______, J._______ und K._______ seien benachbarte Kreise. Es sei jedoch überraschend, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, zu bestimmen, wo der Kreis L._______ liege. Gemäss der Expertin sei dies in Anbetracht dessen geografischen Lage und Bekanntheitsgrades erstaunlich. Die Aussage der Beschwerdeführerin, den Namen L._______ bereits einmal gehört zu haben, aber nicht zu wissen, wo es genau liege, vermöge daran nichts zu ändern. Über die in Tibet gebräuchlichen Masseinheiten für die Feldgrösse habe die Beschwerdeführerin zunächst keine Angaben machen können. Erst am Ende des Telefongesprächs habe sie sich daran erinnert. Ihre Erklärung, sie sei am Telefon nervös gewesen und habe das Gegenüber nicht sehen können, überzeuge nicht, da einer Ackerbäuerin, welche 30 Jahre lang von diesem Beruf gelebt habe, diese Einheit so vertraut sein müsse, dass sie diese unmittelbar beziehungsweise selbstverständlich nennen könne. Zum Zeitpunkt für den Anbau verschiedener Getreidesorten habe sie plausible Angaben gemacht. Die Antwort auf die Frage, wie lange man Rapspflanzen nach dem Mähen liegen lasse, bevor man die Körner gewinne, sei hingegen unbefriedigend ausgefallen, da die Ernte bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wartezeit unbrauchbar werde. Des Weiteren habe sie den Begriff für die flachgepressten Schalen der Körner der Rapspflanze, welche nach der Ölgewinnung übrigbleiben würden, nicht gekannt. Ihre Erklärung, die Wartezeit gehe mit dem Wetter einher, sei annehmbar, die Entgegnung bezüglich der Bezeichnung der Schalen, dafür kein spezielles Wort verwendet zu haben, hingegen nicht. Während manche Preisangaben zu Nahrungsmitteln realistisch gewesen seien, hätten diejenigen zu Äpfeln und Reis deutlich über den üblichen Preisen in Tibet gelegen (zwei- beziehungsweise viermal so hoch). Dieser Unterschied sei zu gross, um von normalen Preisschwankungen auszugehen, und sei gemäss der Expertin auffällig für eine einheimische Person, welche mehrere Male diese Waren selbst eingekauft haben wolle. Sie habe korrekt angeben können, welches die höchste Schulstufe in Tibet sei, ihre Angaben über die Stufen der Grundschule und wo sich die weiterführende Schule nach Abschluss der neunten Klasse befinde, seien jedoch falsch. Gemäss der Expertin habe sie eine unerwartete Wissenslücke aufgewiesen betreffend die Frage, ob Schulkinder aus ihrem Dorf an Wochentagen nach Hause kommen würden. Sie habe angegeben, dies nicht zu wissen, was jedoch erstaunlich sei, da ihr dies während ihrem 30-jährigen Aufenthalt in ihrem Dorf hätte auffallen müssen. Die Beschwerdeführerin habe drei Verkehrsmittel angegeben, welche in ihrem Dorf vorkommen würden, dasjenige, welches gemäss der Expertin mit Abstand am häufigsten gebraucht werde, habe sie jedoch nicht genannt. Auf die nachfolgende Frage, ob es in ihrem Dorf auch Motorräder gebe, habe sie angegeben, davon weder gehört noch solche gesehen zu haben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Evaluation habe sie erklärt, dass die Person am Telefon das Wort "Bakpa" benutzt habe, welches in Tibet nicht gebräuchlich sei. Sie selbst nenne dieses Verkehrsmittel "Moto". Die Prüfung, welches Wort in Tibet für Motorrad tatsächlich benutzt werde und ob es die Expertin wirklich als "Bakpa" bezeichnet habe, erübrige sich, da aufgrund der Tatsache, dass sie die Frage seitens der Expertin nach Motorrädern beantwortet habe, die Vermutung naheliege, dass sie die Expertin entgegen ihrer Aussage sehr wohl habe verstehen können. Einige Aspekte beim Vorgehen für die Ausstellung einer Identitätskarte habe sie richtig benennen können. Allerdings habe sie tatsachenwidrige Angaben zum Ausstellungsort, zu den für die Ausstellung nötigen Dokumenten und zum Ablauf hinsichtlich der Beantragung gemacht. Ihre anfängliche ausweichende Erklärung und ihr Beharren darauf, dass für die Ausstellung ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers benötigt werde, überzeugten nicht. Schliesslich würden auch ihre chinesischen Sprachkenntnisse nicht den Erwartungen entsprechen, welche an eine während 30 Jahren in Tibet lebenden Tibeterin gestellt würden. Während der vielen Jahre hätte sie sich ein höheres chinesisches Sprachniveau aneignen müssen, so dass sie zumindest eine einfache Unterhaltung auf Chinesisch hätte führen können. In der Anhörung zur LINGUA-Evaluation habe sie ihre Wissenslücken nicht plausibel erklären können. Sie habe dem SEM das Bild einer Frau vermittelt, welche isoliert und fern von jeglichen äusseren Einflüssen mit ihren Familienangehörigen gelebt habe. Obwohl es in Tibet noch Personen geben möge, welche abgeschieden mit ihren Tieren und von der Landwirtschaft leben, seien auch diese nicht vor gesellschaftlicher Einwirkung und sozialem Wandel gefeit. Aufgrund dieser Ausführungen könne der Beschwerdeführerin ihre angebliche Herkunft aus Tibet und die illegale Ausreise aus dieser Region nicht geglaubt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Gemäss geltender Rechtsprechung sei bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre Sozialisation in China machen würden, davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Ein Wegweisungsvollzug nach China sei jedoch auszuschliessen, da ihnen dort eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. 4.2 In der Beschwerde setzten die Beschwerdeführenden dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin zwei beziehungsweise vier Wochen nach der Asylgesuchstellung zur Person und zu ihren Asylgründen befragt worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie sich innert dieser kurzen Zeit Länderkenntnisse nur deshalb angeeignet habe, um die Asylbehörden über ihre Herkunft zu täuschen. Zum Ende der Anhörung habe die befragende Person ihr vorgehalten, das SEM halte es für möglich, dass sie nicht in Tibet gelebt habe beziehungsweise lange nicht mehr dort gewesen sei. Dies sei damit begründet worden, dass sie zu gewissen Dingen ungenaue Angaben gemacht habe. Sie sei jedoch völlig im Ungewissen gelassen worden, um welche Dinge es sich dabei gehandelt haben soll, und habe keine Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Die befragende Person habe während der Anhörung nie den Eindruck vermittelt, dass sie ihr nicht glaube. Der Vorhalt sei ihr offenbar nur gemacht worden, weil sie sich als ethnische Tibeterin nicht habe ausweisen können. Ihre Staatsangehörigkeit sei jedoch bis heute nicht auf "Staat unbekannt" geändert worden. Das SEM habe erstaunlicherweise erst zwei Jahre später in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, ein LINGUA-Gutachten sei aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft in Auftrag gegeben worden. Während das SEM es also zum Ende der Anhörung noch für möglich gehalten habe, dass sie nicht ihr ganzes Leben in Tibet verbracht habe, habe es zwei Jahre später erhebliche Zweifel daran geäussert. Allerdings seien in dieser Zeit keine Verfahrensschritte getätigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gutachten nicht direkt nach der Anhörung in Auftrag gegeben worden sei. Die zwei Jahre, welche zwischen der Anhörung und dem LINGUA-Gutachten verstrichen seien, seien bei der Beurteilung des Asylgesuchs nicht berücksichtigt worden. Allenfalls habe sich in dieser Zeit ihre Sprache verändert, oder sie habe einige Dinge aus der Vergangenheit wie Teile ihrer Herkunftskenntnisse vergessen. Die anhörende Person habe ihre eigenen Erkenntnisse aus den Anhörungen nicht in die Begründung einfliessen lassen, sondern ihren Entscheid vollumfänglich auf das Gutachten abgestützt. Erschwerend dazu komme, dass das Kind der Beschwerdeführerin sich während des Telefongesprächs im selben Raum befunden habe wie sie, und dieses sehr unruhig gewesen sei. Aufgrund dieser Faktoren sei der Beweiswert des Gutachtens als sehr gering einzustufen. Die Qualifikation der Expertin müsse ebenfalls in Frage gestellt werden, da es sich dabei um eine Person handle, welche allenfalls früher ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, was eine ungünstige Konstellation darstellen würde. Zwar verfüge die Expertin gemäss Qualifikationsblatt über grosse Dialekt-Kenntnisse in der tibetischen Sprache, allerdings fehle beim Gutachten eine Sprachanalyse. Anhand des Dialekts könne oft sehr genau gesagt werden, wo jemand sozialisiert worden sei. Das Gutachten leide aus diesem Grund an einem erheblichen Mangel und sei unvollständig. Aus den Akten gehe nicht hervor, welche chinesischen Sprachkenntnisse die Expertin von ihr erwartet hätte. Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge über einige Kenntnisse dieser Sprache; dass sie hingegen nicht perfekt chinesisch spreche, liege daran, dass sie wenig privilegiert aufgewachsen sei. Dies habe sie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nachvollziehbar erklärt. Die illegale Ausreise aus Tibet nach Nepal habe sie detailliert geschildert, und die Angaben, welche sie zur Flussüberquerung als vielbenutzte Route für Flüchtlinge gemacht habe, seien sehr realistisch ausgefallen. Was die Fragen in der Anhörung betreffe, so habe sie diese beantworten können und aufgezählt, was sie als Bäuerin angepflanzt habe. Zudem habe sie eine Vielzahl Ortschaften sowie einige Namen von Bergen und Hügeln genannt. Weiter habe sie - wenn auch nicht exakte - Distanz- und Zeitangaben gemacht und auf alle Fragen antworten können. Ebenfalls habe sie über die Geografie ihrer Herkunft, das Schulsystem, Kleider, Sprache, Tiere, Handel, Landwirtschaft, Essen und Fernsehsender (wobei ihre detaillierten Angaben zu tibetischen Fernsehsendern in der angefochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt worden seien) erstaunliche Angaben gemacht. Gemäss der angefochtenen Verfügung habe sie etliche Dörfer, Gemeinden und Kreise aufgezählt, wie C._______, D._______, G._______, E._______, sowie vier Nachbarsdörfer, welche nicht genannt worden seien (M._______, J._______, K._______ und L._______). Einige habe das SEM offenbar nicht auf der Karte lokalisieren können, was nicht erstaune, da es in Tibet qualitativ nicht dieselben Landkarten gebe wie in der Schweiz. Sie habe gemäss dem SEM teilweise Kreise, Gemeinden, Dörfer verwechselt, was sie bestritten habe und die Verwechslungen habe erklären können. Selbst wenn sie etwas verwechselt hätte, wäre dies nicht weiter erstaunlich gewesen, da viele Leute mit der genauen Unterscheidung und Abgrenzung von Verwaltungseinheiten Schwierigkeiten hätten. Sie habe zudem richtige und gebräuchliche Masseinheiten für Feldgrössen genannt. Diese seien ihr nicht auf Frage, sondern erst zum Schluss des Telefongesprächs eingefallen, da sie nervös gewesen und wohl auch von ihrem Kind in der Konzentration gestört worden sei. Letztlich habe sie aber die richtige Antwort geben können. Auch eine erfahrene, aber ungebildete Ackerbäuerin könne Mühe damit bekunden, auf Verlangen Masseinheiten zu nennen. Was den Anbau von Getreide betreffe, habe die Expertin festgehalten, dass bei der von ihr angegebenen Vorgehensweise die Ernte unbrauchbar sei. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie das SEM aber offenbar davon überzeugen können, dass dies nicht zutreffe. Sie habe den von der Expertin erwarteten Begriff für flachgepresste Schalen und Körner von Rapspflanzen nicht nennen können; welcher Begriff dies gewesen sein solle, gehe jedoch aus den Akten nicht hervor. Sie bestreite, dass sie diesen hätte kennen müssen, um ihre Herkunft aus Tibet glaubhaft zu machen. Sie habe gemäss angefochtener Verfügung manche Preise von Nahrungsmitteln nicht nennen können, was jedoch aufgrund dessen, dass viele Leute die Preise von regelmässig eingekauften Lebensmitteln nicht wüssten und zudem solche Preise auch schwanken könnten, nicht ungewöhnlich sei. Ferner hätte ihr genauer erläutert werden müssen, weshalb sie drei Jahre nach ihrer Ausreise nach den Preisen für Äpfel und Reis gefragt worden sei. Zum Schulsystem wiederum habe sie richtige Angaben machen können. Betreffend die Frage, wie viele Stufen die Grundschule umfasse, würden die Meinungen der Expertin und ihre eigene jedoch auseinandergehen. Vermutlich habe die Expertin recht, da diese im Gegensatz zu ihr gebildet sei. Wie viele Stufen die Grundschule tatsächlich umfasse, gehe aus den Akten jedoch nicht hervor. Was den Begriff "Bakpa" betreffe, welchen sie noch nie gehört habe, so nenne sie das Motorrad nicht "Bakpa", sondern "Moto", was eine nachvollziehbare Erklärung dafür sei, dass sie gemäss Expertin nur drei und nicht alle in Tibet üblichen Verkehrsmittel genannt habe. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer tibetischen Herkunft entgegen der Ansicht der Expertin gross sei, unter Berücksichtigung ihrer Angaben zu Tibet in der BzP und der vertieften Anhörung sogar sehr gross. Deshalb und aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Tibet sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass bereits nach der Anhörung Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tibet bestanden hätten. Die lange Verfahrensdauer sei auf das am 5. Mai 2015 erlassene Koordinationsurteil BVGE 2015/10 zurückzuführen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht Mindeststandards hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs definiert habe, wenn anlässlich einer Anhörung länderspezifische Wissensfragen gestellt würden und Zweifel an einer geltend gemachten Herkunft bestünden. Gerade bei einer Person, welche tatsächlich einen grossen Teil ihres Lebens im von ihr geltend gemachten Gebiet verbracht habe, könne eine nochmalige Beurteilung einer unabhängigen Alltagsspezialistin, welche bereits im angegebenen Gebiet gewesen sei oder von dort stamme, von Vorteil sein. Das SEM habe sich bewusst für eine Evaluation des Alltagswissens und nicht für eine linguistische Analyse entschieden. Solche Analysen würden ausschliesslich durch dafür qualifizierte Linguisten durchgeführt. Zudem hätte es der Beschwerdeführerin offen gestanden, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören. Dass die Anwesenheit des Sohnes der Beschwerdeführerin störend gewesen sein könnte, sei möglich, inwiefern dieser Umstand Auswirkungen auf das Alltagswissen einer Person haben könne, sei jedoch nicht ersichtlich. 4.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass das SEM es nach der Anhörung nur für "möglich" gehalten habe, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert worden sei, zwei Jahre später dann aus unerklärbaren Gründen "Zweifel" und "erhebliche Zweifel" an einer solchen geäussert habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass das SEM nach der Anhörung nicht habe ausschliessen können, dass die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert worden sei. Sowohl in der Verfügung als auch in der Vernehmlassung habe das SEM die eigenen Eindrücke aus den beiden Befragungen nicht in seine Einschätzung einfliessen lassen. Es bleibe weiterhin (auch trotz Verweise auf das abgewartete Koordinationsurteil) unklar, weshalb das Verfahren so lange gedauert habe. Es sei kein Grund bekannt, weshalb das SEM auf eine linguistische Analyse verzichtet habe. Das Gutachten sei ihnen nicht ediert worden, weshalb es für sie schwer sei, zu beurteilen, ob die Expertin für die Durchführung eines Gutachtens wirklich genügend qualifiziert sei. Entgegen der Ausfassung des SEM habe das bei der Befragung anwesende Kind dermassen gestört, dass es in Betreuung habe gegeben werden müssen. In der ergänzenden Replik wiesen die Beschwerdeführenden auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017 hin, in welchem das Gericht trotz Feststellung eines LINGUA-Gutachters mit linguistischer Analyse, eine Sozialisierung in Tibet sei sehr wahrscheinlich ausgeschlossen, entschieden habe, eine diesbezügliche Herkunft sei glaubhaft. In ihrem eigenen Fall sei jedoch kein Sprachgutachten durchgeführt worden, und der Grund dafür sei nach wie vor nicht bekannt. In Anlehnung an jenen Entscheid müsse die Sache entweder zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden oder aber es müsse von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme gewährt werden. 5. 5.1 Zuerst ist auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand einzugehen, die Beschwerdeführerin habe keinen Einblick in die LINGUA-Evaluation erhalten, um nachvollziehen zu können, welche falschen Angaben sie gemacht habe. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf EMARK (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2004 Nr. 24 zurückgeht, ist in einen Alltagswissenstest aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. EMARK 2004 Nr. 24 E. 7b). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert hat, in der Anhörung vom 7. September 2017 in genügender Weise offengelegt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. 5.2 Die Rüge der Beschwerdeführenden, zwischen der Anhörung der Beschwerdeführerin und der Durchführung der LINGUA-Evaluation sei zu viel Zeit verstrichen, ist ebenfalls als unbegründet zu erachten. Die Dauer zwischen der Anhörung und der Durchführung der LINGUA-Evaluation beläuft sich im vorliegenden Fall auf zwei Jahre und drei Monate. Zwar wäre es durchaus wünschenswert, wenn zwischen der Anhörung und weiteren Verfahrensschritten ein relativ kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, eine LINGUA-Evaluation innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Anhörung durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, entsprechende Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, keineswegs realistisch. Immerhin ist der Länge des verstrichenen Zeitraums bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Eine Gehörsverletzung liegt jedenfalls mangels für die Vorinstanz verbindlicher Vorgaben nicht vor. 5.3 Insofern die Beschwerdeführenden rügen, das Verfahren beim SEM habe insgesamt zu lange gedauert, ist festzuhalten, dass es ihnen unbenommen gewesen wäre, während des hängigen vorinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dies haben die Beschwerdeführenden jedoch unterlassen. Da die Vorinstanz das Asylverfahren mit Verfügung vom 19. September 2017 das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen hat, ist auf das entsprechenden Vorbringen nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis, welche sich auf EMARK 2005 Nr. 1 abstützte, dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft von asylsuchenden Personen hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durch eine amtsexterne, von der Fachstelle LINGUA des SEM beauftragte und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestattete sachverständige Person durchführen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden. In jüngerer Zeit hat die Fachstelle LINGUA unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen ebenfalls durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente und ohne linguistische Komponente erstellen lassen. Sowohl die LINGUA-Analyse als auch die Evaluation des Alltagswissens haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens; es kommt ihnen jedoch erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten oder der Expertin sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1). 7. 7.1 Vorliegend stützt sich das SEM auf eine auf landeskundlich-kulturelle Elemente beschränkte "Evaluation des Alltagswissens". Die Qualifikation von (...) - der mit der Evaluation betrauten Person - erscheint vorliegend nicht fraglich. Sie stammt aus Ü-Tsang (Zentraltibet und hat bis im Jahr 2009 dort gelebt. Weiterhin bestehende Kontakte zur dortigen Familie ermöglichen zudem aktualisierte Informationen (vgl. A22). Auch die Objektivität und Neutralität der Expertin sind mangels gegenteiliger Hinweise grundsätzlich nicht zu bezweifeln. 7.2 Dass die Expertin zwei von der Beschwerdeführerin genannte Nachbardörfer nicht auf den konsultierten Karten finden konnte, spricht zwar - angesichts der variierenden Nomenklatur tibetischer Ortschaften (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), China/Tibet: Unterschiedliche Namen geographischer Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten, 02.12.2015, S. 4 f.) - noch nicht gegen die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft. Zudem ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass sie sowohl in den Anhörungen als auch in der Telefonbefragung gewisse Dörfer in der Nähe ihres angeblichen Heimatdorfes nennen konnte und über Elemente der Landwirtschaft, tibetisches Essen und Fernsehsender gemäss der Expertin zutreffende Angaben hat machen können. Dies weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in gewissem Masse mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Hingegen weist ihr Alltagswissen, wie das SEM zu Recht erwogen hat, deutliche Lücken auf, indem sie etwa die beiden Dörfer D._______ und G._______ verwechselte und G._______ fälschlicherweise als Gemeinde bezeichnete. Weiter führte sie während des Telefongesprächs aus, der Gemeindehauptort G._______ und E._______ lägen am selben Ort. Sie kannte den Begriff für die flachgepressten Schalen der Körner der Rapspflanze, welche nach der Ölgewinnung übrigbleiben würden, nicht, und konnte erst am Ende des Gesprächs, nicht aber direkt auf die Frage, angeben, mit welchen Masseinheiten die Felder in ihrem Heimatdorf gemessen wurden. Die sachverständige Person monierte ferner zu Recht, dass die Beschwerdeführerin das in Tibet gebräuchlichste Verkehrsmittel auf Frage nicht erwähnte. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob die Schulkinder ihres Dorfes während der Woche ins Dorf zurückgekehrt seien, ist nicht nachvollziehbar. Solches Wissen wäre bei einer Person, welche 30 Jahre ihres Lebens im selben Dorf verbracht hat, zu erwarten - auch unter Berücksichtigung der zwischen der Anhörung und der LINGUA-Evaluation verstrichenen Zeitspanne und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin während des Telefongesprächs allenfalls von ihrem Kind abgelenkt wurde. Gleiches gilt für die falschen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Antrag und Erhalt von Ausweispapieren. Zuletzt beanstandete die Expertin, dass die Beschwerdeführerin bis auf ein paar wenige Worte überhaupt kein Chinesisch spricht, was wiederum gegen eine Hauptsozialisierung in der geltend gemachten Region spricht. Insgesamt überwiegen im vorliegenden Fall die für die Richtigkeit des Expertenberichts und seiner Schlussfolgerung sprechenden Elemente und erscheint der Bericht vom 26. Juli 2017 als verwertbar. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin weder im Rahmen des bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift gelang, die oben erwähnten einzelnen Wissenslücken und die zusammenfassende Einschätzung der Expertin argumentativ zu entkräften. 7.3 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, die Beschwerdeführerin sei im Ungewissen darüber gelassen, zu welchen Dingen sie in den Anhörungen ungenaue Angaben gemacht haben solle. Über solche Ungereimtheiten wurde die Beschwerdeführerin jedoch entgegen ihrer Ansicht aufgeklärt. Die befragende Person hielt ihr vor, in der BzP angegeben zu haben, ihre Heimatgemeinde sei D._______, in der Anhörung hingegen, sie nenne sich G._______ (A9 F16, F18, F122). Ihre nicht überzeugende Erklärung darauf war, sie habe die beiden Namen stets verwechselt (A9 F19). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bei ihrer Flucht von ihrem Heimatdorf C._______ mit dem LKW nach N._______ gefahren und am nächsten Tag zu Fuss über die Grenze nach Nepal (A9 F17). Die Frage, ob sie auf der Fahrt nach N._______ eine Pause eingelegt habe, verneinte sie; Ortschaften habe sie keine gesehen (A9 F25 f.). Die befragende Person hielt ihr darauf vor, in der BzP ausgesagt zu haben, sie sei mit dem LKW nach E._______ und erst dann weiter nach N._______ gefahren (A9 F27; A5 5.02). Weiter wurde die Beschwerdeführerin damit konfrontiert, dass sie weder in der BzP noch in der Anhörung Angaben zu ihrer Flugroute von Nepal in die Schweiz habe machen können (A9 F49). Obwohl zutrifft, dass die befragende Person zum Ende der Anhörung nicht explizit ausführte, um was für "ungenaue Angaben" es sich genau gehandelt haben soll, sind der Beschwerdeführerin bereits während der Anhörung mehrere Vorhalte in den beiden Befragungen gemacht worden, verbunden mit der Gelegenheit, zu diesen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. 7.4 Ferner ist anzumerken, dass das SEM den Alltagswissenstest zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen und ihn (nebst der pauschalen Aussage, es hätten bereits anlässlich der Anhörung erhebliche Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin bestanden, wobei in der Verfügung die Entstehung dieser Zweifel nicht näher erläutert wurden) als einziges Argument in der Begründung seiner Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin verwendet hat. Insgesamt ist die Auswertung des Alltagswissenstests zwar ein bedeutendes Element, keineswegs aber einzige zu berücksichtigende Quelle für die Entscheidfindung, mit der die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentationsstrang unter mehreren gleichwertigen. Allerdings wird die Begründung des SEM, wie eben ausgeführt, auch von den von der Beschwerdeführerin in den Anhörungen gemachten Aussagen über ihre Herkunft gestützt (vgl. oben E. 7.3). In diesem Sinne kommt auch den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft und Reiseumstände hohes Gewicht zu. Insbesondere die eher stereotypen Aussagen zur Ausreise (A9 F17-F49) wecken weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft und auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Zudem hat sie, wie von der Vorinstanz richtig vermerkt, keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gelegt, welche die von ihr geltend gemachte Herkunft aus Tibet belegen. 7.5 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017 nichts für sich abzuleiten. Sie verkennen mit ihrer Argumentation, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt nicht ohne weiteres auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Ebenfalls besteht entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführenden aufgrund dieses Urteils kein Anspruch auf Durchführung eines Sprachgutachtens (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen zur Vorgehensweise des SEM bei Zweifeln an der Herkunft von asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, E. 6.2). Der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen. 7.6 Insgesamt lassen diese Ausführungen einzig den Schluss zu, dass die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin nicht der Realität entsprechen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind als unglaubhaft zu erachten, womit von einer Verschleierung ihrer tatsächlichen Herkunft auszugehen ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie zur Hauptsache in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden ist, und damit entweder nie am angeblichen Herkunftsort in Tibet gelebt, oder aber diesen deutlich früher als geltend gemacht verlassen hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine subjektiven Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführenden haben daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonseiten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 8.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch am 17. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Mit derselben Verfügung hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte am 8. Januar 2018 eine Kostennote zu den Akten, die in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: