Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige der Volksrepublik China tibetischer Ethnie, reiste am 9. April 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 28. April 2015 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt und am 15. September 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei im Dorf C._______ geboren und aufgewachsen. Sie könne weder lesen noch schreiben und habe vor allem die Felder ihrer Familie bestellt. Auf Wunsch ihrer kranken Mutter habe sie ihren Nachbarn (einen Händler) gebeten, ein Bild des Dalai Lama zu besorgen. Nach der Abholung des Bildes in D._______ habe sie dieses zu ihrer Mutter gebracht. Diese sei eine Woche später verstorben. Als zwei Tage später der Leichnam ihrer Mutter verbrannt worden sei, seien fünf Polizisten aufgetaucht und hätten ihren Vater verhaftet. Dies, weil vermutlich jemand der Polizei von dem Bild erzählt habe. Da ihr Nachbar der Meinung gewesen sei, dass sie wegen des Bildes ebenfalls in Gefahr seien, habe er sie gleichentags zuhause abgeholt und sie seien gemeinsam von ihrem Heimatdorf aus illegal nach Nepal gereist. Nachdem sie einige Monate in Nepal bei einem Bekannten ihres Nachbarn untergekommen sei, sei sie in Begleitung eines Schleppers und mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug in zwei ihr unbekannte Länder geflogen und schliesslich am 9. April 2015 mit einem Auto illegal in die Schweiz gelangt. C. Am 29. März 2017 führte eine Mitarbeiterin der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit der Beschwerdeführerin durch. Gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte die Lingua-Expertin am 17. Mai 2017 eine landeskundliche Analyse (nachfolgend Herkunftsanalyse), worin sie zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht wie angegeben im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. D. Am 25. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin im EVZ E._______das rechtliche Gehör zur Herkunftsanalyse gewährt. E. Mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am 28. September 2017 - hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. F. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid des SEM vom 25. September 2017 sei aufzuheben und die Sache sei für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, die Neubeurteilung unter Berücksichtigung einer Sprachanalyse vorzunehmen und die geltend gemachte Unglaubhaftigkeit der Verfolgung zu begründen. Eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werde später eingegangen. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2017 - der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht - hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 23. Oktober reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 10. Oktober 2017 zu den Akten. J. Mit unaufgeforderter Replik vom 30. Oktober 2017 drückte die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis aus und brachte einige zusätzliche Anmerkungen betreffend die Herkunftsanalyse an. K. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 ergänze die Beschwerdeführerin ihre Replik vom 30. Dezember 2017 (recte 30. Oktober 2017).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei ihrer Pflicht, dem SEM rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen, nicht nachgekommen, womit ihre Identität, namentlich ihre Staatsangehörigkeit, bis heute nicht feststehe. Sie habe damit ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt und es würden erste Zweifel an ihrer Herkunft entstehen. Diese würden durch ihre Angaben erhärtet, dass sie sich an keine Details der Weiterreise ab Nepal erinnern könne. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien insgesamt vage und unglaubhaft ausgefallen und sie habe sich zudem widersprüchlich zu den Ereignissen an ihrem Wohnort geäussert. So habe sie unterschiedliche Angaben darüber gemacht, ob sie am Verbrennungsritual teilgenommen habe, wo sich zu dieser Zeit das Bild des Dalai Lama befunden habe und wie die chinesischen Behörden von diesem Bild erfahren hätten.
E. 3.2 Im Rahmen der Herkunftsanalyse sei zudem ihr Wissen über ihren angeblichen Heimatort, Nachbarortschaften, Einkaufsmöglichkeiten, das Schulwesen, heimatliche Identitätsdokumente und ihren Alltag in einer Ackerbauerfamilie eingehend geprüft worden. Sie verfüge zwar über gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Heimatregion, weise aber auch unerwartete Lücken auf. So habe sie zwar einige Nachbardörfer korrekt bezeichnet, ihr Herkunftsdorf habe jedoch in der angegebenen Region nicht lokalisiert werden können. Auch weitere Gemeinden in ihrem Heimatkreis oder Kreise in ihrem Heimatgebiet habe sie nicht nennen können. Obwohl ihre Familie in Tibet angeblich Ackerbau betrieben habe, habe sie eine Flächeneinheit benutzt, welche in Tibet nicht bekannt sei und auch die angegebenen Anbauzeiten seien - ausgenommen von derjenigen der Kartoffel - ungewöhnlich. Sie habe weiter offensichtlich Weizen und Gerste verwechselt, was für jemanden, der in einer Ackerbauerfamilie aufgewachsen sei, aussergewöhnlich sei. Zum Vieh habe sie zwar korrekte Angaben gemacht, allerdings habe sie verneint, dass in ihrem Heimatdorf aus Schafwolle Kleidung hergestellt werde, was erstaunlich sei, da dies ansonsten in Tibet sehr verbreitet sei. Sie habe zudem den Namen der Bank im Gemeindehauptort nicht gekannt, obwohl alle Banken gleich heissen würden und deren Name den Dorfbewohnern im Allgemeinen gut bekannt sei. Ferner gebe es die von ihr genannte Bezeichnung für die leitende Person im Dorf nicht und sie habe, obwohl sie zwei bis dreimal jährlich im Laden eingekauft habe, lediglich die Getränke Gerstenschnaps, Mandarinen- und Apfelsaft angeben können. Zudem habe sie auch nur ein Verkehrsmittel gekannt. Es könne zwar sein, dass die Beschwerdeführerin die Schule nicht besucht habe, in Tibet gelte jedoch seit längerem die generelle Schulpflicht, weshalb es eher unwahrscheinlich sei, dass sie nie Kinder gesehen habe, die zur Schule gegangen seien. Bezüglich ihrer Sprachkenntnisse sei es wenig plausibel, dass sie, obwohl sie 30 Jahre in Tibet gelebt haben wolle, weder chinesisch sprechen noch verstehen könne. Dass die chinesischen Behörden sie in ihrem Dorf aufgesucht und für ihren Personalausweis fotografiert hätten, entspreche in keiner Weise dem behördlichen Vorgehen und es erstaune, dass sie nicht wisse, was ein Familienbüchlein sei. Zusammengefasst habe sie über ihr angegebenes Heimatland wenig gewusst beziehungsweise habe darüber wenig korrekte, mehrheitlich aber falsche Angaben gemacht. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu zentralen Punkten der vorgebrachten Herkunft könne gefolgert werden, dass begründete Zweifel an ihrer geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit bestehen würden.
E. 3.3 Im Weiteren könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre angebliche Sozialisation in China gemacht habe, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat gehabt habe oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob sie dort asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür erforderlichen Abklärungen, müsse davon ausgegangen werden, dass keine relevanten Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie seien, nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen würden, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihnen dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung und Folter drohe. Der Beschwerdeführerin sei nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Es sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. In Ihrer Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, im Gutachten fehle eine nachvollziehbare und ausgewogene Sprachanalyse gänzlich. Anhand des gesprochenen Dialekts könne oft sehr genau gesagt werden, wo jemand sozialisiert worden sei. Der Name LINGUA lasse vermuten, dass grosser Wert auf die Sprachanalyse gelegt werde, so schreibe denn auch das SEM in seinem Handbuch, dass der Bericht einerseits eine linguistische Analyse und andererseits eine Einschätzung der regionalen Kenntnisse enthalte. Das Gutachten leide somit inhaltlich unter einem erheblichen Mangel und sei nicht vollständig, weshalb die Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das SEM sei sodann auf die geltend gemachten Fluchtgründe nicht eingegangen und habe lediglich einen Widerspruch aufdecken können. Weshalb ihre Schilderungen - wie vom SEM behauptet - unglaubhaft ausgefallen seien, dafür habe die Vorinstanz kein einziges Beispiel und keinen einzigen Widerspruch genannt. Sie sei als Lügnerin dargestellt worden, ohne dass dies nur im Ansatz begründet werde. Es stehe fest, dass das SEM ihr Asylgesuch letztlich nicht wegen Zweifeln an ihrer Herkunft abgelehnt habe, sondern wegen der Verfolgung, welche gemäss SEM nicht glaubhaft dargetan worden sei. Dies sei aber nicht begründet worden, weshalb die Verfügung aufzuheben und für eine Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Anlässlich der BzP habe sie bereits eine Vielzahl richtiger Angaben zu ihrem Heimatdorf gemacht und auch an der Anhörung habe sie erstaunlich viele Angaben über die Geografie ihrer Herkunft gemacht. Dass sie hier und da eine Frage nicht zur vollen Zufriedenheit beantwortet habe, erstaune nicht sonderlich. Sie sei nie zur Schule gegangen und sei entsprechend ungebildet. Ihr Allgemeinwissen sei als klein einzustufen. Dazu komme eine Zeitspanne von drei Jahren zwischen ihrer Ausreise aus China und dem Telefongespräch für das Gutachten. Weshalb sie erst eineinhalb Jahre nach ihrer Anhörung für ein Telefongespräch hinsichtlich eines Gutachtens eingeladen worden sei, bleibe im Dunkeln. Allenfalls habe sich in dieser Zeit ihre Sprache verändert und auch Teile ihrer Herkunftskenntnisse könnten vergessen gegangen sein. Die Herkunftsermittlungen des SEM seien zudem bei der Begründung gänzlich weggefallen. Diese hätten aber zwingend mitberücksichtigt werden müssen. Die Wahrscheinlichkeit ihrer Herkunft aus Tibet sei sehr gross. Praxisgemäss sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie, welche die Volksrepublik China illegal verlassen hätten, davon auszugehen, dass sie asylrelevant verfolgt und als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen würden. Ihr sei also die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. In ihrer Replikeingabe vom 30. Oktober 2017 äusserte die Beschwerdeführerin ihren Unmut über die Vernehmlassung des SEM und hielt fest, dass das SEM versuche, die Entscheidfindung der sachverständigen Person TAS09 zu überlassen, was unprofessionell und unseriös sei. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Replik und merkte unter Verweis auf das Verfahren D-5708/2017 des Bundesverwaltungsgerichts an, dass die sachverständige Person TAS09 aufgrund fehlender Qualifikation keine Sprachanalyse durchführen dürfe. Es scheine deshalb geklärt, weshalb im vorliegenden Fall die Sprache nicht analysiert worden sei. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf das Urteil des BVGer E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017. Die Angelegenheit sei mit der vorliegenden in einigen Punkten vergleichbar und aus der Begründung des Urteils gehe hervor, dass die linguistische Analyse des LINGUA-Gutachtens sowie die anlässlich der Anhörung protokollierten Vorbringen zur Herkunft sehr wesentlich gewesen seien.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, das SEM hätte anlässlich der Herkunftsanalyse auch eine linguistische Analyse vornehmen müssen. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung der Abklärungspflicht beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Auf diese Rüge wird nachfolgend eingegangen.
E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen.
E. 4.3 Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde mit der Beschwerdeführerin eine "Evaluation des Alltagswissens" (vgl. BVGE 2015/10) durchgeführt. Eine solche durch die Fachstelle Lingua in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich - anders als die herkömmlichen Lingua-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente - auf landeskundlich-kulturelle Elemente und ist vergleichbar mit einer Lingua-Analyse im herkömmlichen Sinn (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Eine solche Herkunftsanalyse stellt - wie die herkömmliche Lingua-Analyse auch - kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die vorgenommene Herkunftsanalyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Ergänzung zur Replik vom 30. Oktober 2017) nichts zu ändern. Nach dem Gesagten hat das SEM dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen. Der Hauptantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
E. 4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.5 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3).
E. 4.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.7 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die Herkunftsanalyse verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und gelangt zu überzeugenden Schlussfolgerungen. Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gelungen, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften. In diesem Zusammenhang kann auch auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. 3.1 ff. hiervor und insbesondere Akten des Asylverfahrens, A23/11). Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Kenntnisse über Belange vor Ort hat, was auch in der Herkunftsanalyse sowie in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde. Insgesamt reichen diese aber im Sinne der schlüssigen Analyse nicht aus, die angeblich erst im Jahre 2014 erfolgte Ausreise aus Tibet beziehungsweise einen dortigen Aufenthalt im Sinne einer Hauptsozialisation zu belegen.
E. 4.8 Es ist festzuhalten, dass das SEM nicht in Zweifel zieht, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung und Ethnie ist. Zudem gilt klarzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung vertretene Einschätzung, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen, offenkundig dahingehend zu verstehen ist, als sie einen seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im August 2014 ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet nicht hat glaubhaft machen können. Dies kommt deutlich zum Ausdruck, wenn das SEM ausführt, es sei "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt" habe. Die vorgenommene Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verschleiere, wird durch die unglaubhafte Schilderung der Verfolgungsvorbringen bestärkt. So gab die Beschwerdeführerin an der BzP noch an, sie hätten das Foto des Dalai Lama anlässlich des Verbrennungsrituals dabei gehabt. Die Anwesenden hätten dieses gesehen und jemand habe sie an die Chinesen verraten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/14, S. 9 f.). Im Rahmen der Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe nicht selber am Verbrennungsritual teilgenommen. Das Bild sei am Totenbett aufgestellt gewesen und ein älterer Mann habe dieses mitgenommen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A23/11, F 132 f. und 136). Dass dieser Widerspruch - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - ein Versprecher gewesen sei, ist wenig überzeugend, zumal es sich dabei - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - um den zentralen Punkt der Asylvorbringen handelt. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Bild des Dalai Lama - nachdem es mehrere Tage vor den Nachbarn versteckt worden sei - anlässlich des Verbrennungsrituals nun doch öffentlich im Dorf gezeigt worden sein sollte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A23/11, F 121). Das Gericht geht demnach davon aus, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Was die angebliche illegale Ausreise aus der Volksrepublik China betrifft, so konnte sich die Beschwerdeführerin - als angeblich 30-jährige Frau - an keine Details der Weiterreise ab Nepal erinnern, was ungewöhnlich ist. Ihre Schilderungen der geltend gemachten illegalen Ausreise und der nachfolgenden Reise in die Schweiz sind zudem realitätsfremd, stereotyp und oberflächlich ausgefallen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das SEM einlässlich begründet, weshalb es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erachtet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A23/11, S 3 f.). Entsprechend besteht auch in diesem Zusammenhang keine Veranlassung, die Sache zur (erneuten) Begründung an das SEM zurückzuweisen.
E. 4.9 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 und BVGE 2015/10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
E. 6.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da andernfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgebestätigung vom 10. Oktober 2017 ein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen, als Voraussetzung zur Gutheissung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden, was vorliegend zu bejahen ist. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen.
E. 8.3 Da die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu erachten sind, ist der bedürftigen Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, zumal dieser die in Art. 110a Abs. 3 AsylG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Ferner ist festzuhalten, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Nach dem Gesagten ist dem Rechtsvertreter eine Entschädigung von pauschal Fr. 850.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 850.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5760/2017 Urteil vom 30. Januar 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige der Volksrepublik China tibetischer Ethnie, reiste am 9. April 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 28. April 2015 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt und am 15. September 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei im Dorf C._______ geboren und aufgewachsen. Sie könne weder lesen noch schreiben und habe vor allem die Felder ihrer Familie bestellt. Auf Wunsch ihrer kranken Mutter habe sie ihren Nachbarn (einen Händler) gebeten, ein Bild des Dalai Lama zu besorgen. Nach der Abholung des Bildes in D._______ habe sie dieses zu ihrer Mutter gebracht. Diese sei eine Woche später verstorben. Als zwei Tage später der Leichnam ihrer Mutter verbrannt worden sei, seien fünf Polizisten aufgetaucht und hätten ihren Vater verhaftet. Dies, weil vermutlich jemand der Polizei von dem Bild erzählt habe. Da ihr Nachbar der Meinung gewesen sei, dass sie wegen des Bildes ebenfalls in Gefahr seien, habe er sie gleichentags zuhause abgeholt und sie seien gemeinsam von ihrem Heimatdorf aus illegal nach Nepal gereist. Nachdem sie einige Monate in Nepal bei einem Bekannten ihres Nachbarn untergekommen sei, sei sie in Begleitung eines Schleppers und mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug in zwei ihr unbekannte Länder geflogen und schliesslich am 9. April 2015 mit einem Auto illegal in die Schweiz gelangt. C. Am 29. März 2017 führte eine Mitarbeiterin der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit der Beschwerdeführerin durch. Gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte die Lingua-Expertin am 17. Mai 2017 eine landeskundliche Analyse (nachfolgend Herkunftsanalyse), worin sie zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht wie angegeben im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. D. Am 25. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin im EVZ E._______das rechtliche Gehör zur Herkunftsanalyse gewährt. E. Mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am 28. September 2017 - hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. F. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid des SEM vom 25. September 2017 sei aufzuheben und die Sache sei für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, die Neubeurteilung unter Berücksichtigung einer Sprachanalyse vorzunehmen und die geltend gemachte Unglaubhaftigkeit der Verfolgung zu begründen. Eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werde später eingegangen. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2017 - der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht - hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 23. Oktober reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 10. Oktober 2017 zu den Akten. J. Mit unaufgeforderter Replik vom 30. Oktober 2017 drückte die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis aus und brachte einige zusätzliche Anmerkungen betreffend die Herkunftsanalyse an. K. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 ergänze die Beschwerdeführerin ihre Replik vom 30. Dezember 2017 (recte 30. Oktober 2017). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei ihrer Pflicht, dem SEM rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen, nicht nachgekommen, womit ihre Identität, namentlich ihre Staatsangehörigkeit, bis heute nicht feststehe. Sie habe damit ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt und es würden erste Zweifel an ihrer Herkunft entstehen. Diese würden durch ihre Angaben erhärtet, dass sie sich an keine Details der Weiterreise ab Nepal erinnern könne. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien insgesamt vage und unglaubhaft ausgefallen und sie habe sich zudem widersprüchlich zu den Ereignissen an ihrem Wohnort geäussert. So habe sie unterschiedliche Angaben darüber gemacht, ob sie am Verbrennungsritual teilgenommen habe, wo sich zu dieser Zeit das Bild des Dalai Lama befunden habe und wie die chinesischen Behörden von diesem Bild erfahren hätten. 3.2 Im Rahmen der Herkunftsanalyse sei zudem ihr Wissen über ihren angeblichen Heimatort, Nachbarortschaften, Einkaufsmöglichkeiten, das Schulwesen, heimatliche Identitätsdokumente und ihren Alltag in einer Ackerbauerfamilie eingehend geprüft worden. Sie verfüge zwar über gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Heimatregion, weise aber auch unerwartete Lücken auf. So habe sie zwar einige Nachbardörfer korrekt bezeichnet, ihr Herkunftsdorf habe jedoch in der angegebenen Region nicht lokalisiert werden können. Auch weitere Gemeinden in ihrem Heimatkreis oder Kreise in ihrem Heimatgebiet habe sie nicht nennen können. Obwohl ihre Familie in Tibet angeblich Ackerbau betrieben habe, habe sie eine Flächeneinheit benutzt, welche in Tibet nicht bekannt sei und auch die angegebenen Anbauzeiten seien - ausgenommen von derjenigen der Kartoffel - ungewöhnlich. Sie habe weiter offensichtlich Weizen und Gerste verwechselt, was für jemanden, der in einer Ackerbauerfamilie aufgewachsen sei, aussergewöhnlich sei. Zum Vieh habe sie zwar korrekte Angaben gemacht, allerdings habe sie verneint, dass in ihrem Heimatdorf aus Schafwolle Kleidung hergestellt werde, was erstaunlich sei, da dies ansonsten in Tibet sehr verbreitet sei. Sie habe zudem den Namen der Bank im Gemeindehauptort nicht gekannt, obwohl alle Banken gleich heissen würden und deren Name den Dorfbewohnern im Allgemeinen gut bekannt sei. Ferner gebe es die von ihr genannte Bezeichnung für die leitende Person im Dorf nicht und sie habe, obwohl sie zwei bis dreimal jährlich im Laden eingekauft habe, lediglich die Getränke Gerstenschnaps, Mandarinen- und Apfelsaft angeben können. Zudem habe sie auch nur ein Verkehrsmittel gekannt. Es könne zwar sein, dass die Beschwerdeführerin die Schule nicht besucht habe, in Tibet gelte jedoch seit längerem die generelle Schulpflicht, weshalb es eher unwahrscheinlich sei, dass sie nie Kinder gesehen habe, die zur Schule gegangen seien. Bezüglich ihrer Sprachkenntnisse sei es wenig plausibel, dass sie, obwohl sie 30 Jahre in Tibet gelebt haben wolle, weder chinesisch sprechen noch verstehen könne. Dass die chinesischen Behörden sie in ihrem Dorf aufgesucht und für ihren Personalausweis fotografiert hätten, entspreche in keiner Weise dem behördlichen Vorgehen und es erstaune, dass sie nicht wisse, was ein Familienbüchlein sei. Zusammengefasst habe sie über ihr angegebenes Heimatland wenig gewusst beziehungsweise habe darüber wenig korrekte, mehrheitlich aber falsche Angaben gemacht. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu zentralen Punkten der vorgebrachten Herkunft könne gefolgert werden, dass begründete Zweifel an ihrer geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit bestehen würden. 3.3 Im Weiteren könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre angebliche Sozialisation in China gemacht habe, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat gehabt habe oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob sie dort asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür erforderlichen Abklärungen, müsse davon ausgegangen werden, dass keine relevanten Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie seien, nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen würden, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihnen dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung und Folter drohe. Der Beschwerdeführerin sei nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Es sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. In Ihrer Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, im Gutachten fehle eine nachvollziehbare und ausgewogene Sprachanalyse gänzlich. Anhand des gesprochenen Dialekts könne oft sehr genau gesagt werden, wo jemand sozialisiert worden sei. Der Name LINGUA lasse vermuten, dass grosser Wert auf die Sprachanalyse gelegt werde, so schreibe denn auch das SEM in seinem Handbuch, dass der Bericht einerseits eine linguistische Analyse und andererseits eine Einschätzung der regionalen Kenntnisse enthalte. Das Gutachten leide somit inhaltlich unter einem erheblichen Mangel und sei nicht vollständig, weshalb die Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das SEM sei sodann auf die geltend gemachten Fluchtgründe nicht eingegangen und habe lediglich einen Widerspruch aufdecken können. Weshalb ihre Schilderungen - wie vom SEM behauptet - unglaubhaft ausgefallen seien, dafür habe die Vorinstanz kein einziges Beispiel und keinen einzigen Widerspruch genannt. Sie sei als Lügnerin dargestellt worden, ohne dass dies nur im Ansatz begründet werde. Es stehe fest, dass das SEM ihr Asylgesuch letztlich nicht wegen Zweifeln an ihrer Herkunft abgelehnt habe, sondern wegen der Verfolgung, welche gemäss SEM nicht glaubhaft dargetan worden sei. Dies sei aber nicht begründet worden, weshalb die Verfügung aufzuheben und für eine Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Anlässlich der BzP habe sie bereits eine Vielzahl richtiger Angaben zu ihrem Heimatdorf gemacht und auch an der Anhörung habe sie erstaunlich viele Angaben über die Geografie ihrer Herkunft gemacht. Dass sie hier und da eine Frage nicht zur vollen Zufriedenheit beantwortet habe, erstaune nicht sonderlich. Sie sei nie zur Schule gegangen und sei entsprechend ungebildet. Ihr Allgemeinwissen sei als klein einzustufen. Dazu komme eine Zeitspanne von drei Jahren zwischen ihrer Ausreise aus China und dem Telefongespräch für das Gutachten. Weshalb sie erst eineinhalb Jahre nach ihrer Anhörung für ein Telefongespräch hinsichtlich eines Gutachtens eingeladen worden sei, bleibe im Dunkeln. Allenfalls habe sich in dieser Zeit ihre Sprache verändert und auch Teile ihrer Herkunftskenntnisse könnten vergessen gegangen sein. Die Herkunftsermittlungen des SEM seien zudem bei der Begründung gänzlich weggefallen. Diese hätten aber zwingend mitberücksichtigt werden müssen. Die Wahrscheinlichkeit ihrer Herkunft aus Tibet sei sehr gross. Praxisgemäss sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie, welche die Volksrepublik China illegal verlassen hätten, davon auszugehen, dass sie asylrelevant verfolgt und als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen würden. Ihr sei also die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. In ihrer Replikeingabe vom 30. Oktober 2017 äusserte die Beschwerdeführerin ihren Unmut über die Vernehmlassung des SEM und hielt fest, dass das SEM versuche, die Entscheidfindung der sachverständigen Person TAS09 zu überlassen, was unprofessionell und unseriös sei. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Replik und merkte unter Verweis auf das Verfahren D-5708/2017 des Bundesverwaltungsgerichts an, dass die sachverständige Person TAS09 aufgrund fehlender Qualifikation keine Sprachanalyse durchführen dürfe. Es scheine deshalb geklärt, weshalb im vorliegenden Fall die Sprache nicht analysiert worden sei. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf das Urteil des BVGer E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017. Die Angelegenheit sei mit der vorliegenden in einigen Punkten vergleichbar und aus der Begründung des Urteils gehe hervor, dass die linguistische Analyse des LINGUA-Gutachtens sowie die anlässlich der Anhörung protokollierten Vorbringen zur Herkunft sehr wesentlich gewesen seien. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, das SEM hätte anlässlich der Herkunftsanalyse auch eine linguistische Analyse vornehmen müssen. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung der Abklärungspflicht beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Auf diese Rüge wird nachfolgend eingegangen. 4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. 4.3 Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde mit der Beschwerdeführerin eine "Evaluation des Alltagswissens" (vgl. BVGE 2015/10) durchgeführt. Eine solche durch die Fachstelle Lingua in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich - anders als die herkömmlichen Lingua-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente - auf landeskundlich-kulturelle Elemente und ist vergleichbar mit einer Lingua-Analyse im herkömmlichen Sinn (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Eine solche Herkunftsanalyse stellt - wie die herkömmliche Lingua-Analyse auch - kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die vorgenommene Herkunftsanalyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Ergänzung zur Replik vom 30. Oktober 2017) nichts zu ändern. Nach dem Gesagten hat das SEM dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen. Der Hauptantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.5 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). 4.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.7 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die Herkunftsanalyse verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und gelangt zu überzeugenden Schlussfolgerungen. Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gelungen, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften. In diesem Zusammenhang kann auch auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. 3.1 ff. hiervor und insbesondere Akten des Asylverfahrens, A23/11). Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Kenntnisse über Belange vor Ort hat, was auch in der Herkunftsanalyse sowie in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde. Insgesamt reichen diese aber im Sinne der schlüssigen Analyse nicht aus, die angeblich erst im Jahre 2014 erfolgte Ausreise aus Tibet beziehungsweise einen dortigen Aufenthalt im Sinne einer Hauptsozialisation zu belegen. 4.8 Es ist festzuhalten, dass das SEM nicht in Zweifel zieht, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung und Ethnie ist. Zudem gilt klarzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung vertretene Einschätzung, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen, offenkundig dahingehend zu verstehen ist, als sie einen seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im August 2014 ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet nicht hat glaubhaft machen können. Dies kommt deutlich zum Ausdruck, wenn das SEM ausführt, es sei "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt" habe. Die vorgenommene Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verschleiere, wird durch die unglaubhafte Schilderung der Verfolgungsvorbringen bestärkt. So gab die Beschwerdeführerin an der BzP noch an, sie hätten das Foto des Dalai Lama anlässlich des Verbrennungsrituals dabei gehabt. Die Anwesenden hätten dieses gesehen und jemand habe sie an die Chinesen verraten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/14, S. 9 f.). Im Rahmen der Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe nicht selber am Verbrennungsritual teilgenommen. Das Bild sei am Totenbett aufgestellt gewesen und ein älterer Mann habe dieses mitgenommen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A23/11, F 132 f. und 136). Dass dieser Widerspruch - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - ein Versprecher gewesen sei, ist wenig überzeugend, zumal es sich dabei - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - um den zentralen Punkt der Asylvorbringen handelt. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Bild des Dalai Lama - nachdem es mehrere Tage vor den Nachbarn versteckt worden sei - anlässlich des Verbrennungsrituals nun doch öffentlich im Dorf gezeigt worden sein sollte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A23/11, F 121). Das Gericht geht demnach davon aus, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Was die angebliche illegale Ausreise aus der Volksrepublik China betrifft, so konnte sich die Beschwerdeführerin - als angeblich 30-jährige Frau - an keine Details der Weiterreise ab Nepal erinnern, was ungewöhnlich ist. Ihre Schilderungen der geltend gemachten illegalen Ausreise und der nachfolgenden Reise in die Schweiz sind zudem realitätsfremd, stereotyp und oberflächlich ausgefallen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das SEM einlässlich begründet, weshalb es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erachtet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A23/11, S 3 f.). Entsprechend besteht auch in diesem Zusammenhang keine Veranlassung, die Sache zur (erneuten) Begründung an das SEM zurückzuweisen. 4.9 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 und BVGE 2015/10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 6.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da andernfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. 8.2 Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgebestätigung vom 10. Oktober 2017 ein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen, als Voraussetzung zur Gutheissung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden, was vorliegend zu bejahen ist. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. 8.3 Da die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu erachten sind, ist der bedürftigen Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, zumal dieser die in Art. 110a Abs. 3 AsylG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Ferner ist festzuhalten, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Nach dem Gesagten ist dem Rechtsvertreter eine Entschädigung von pauschal Fr. 850.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 850.- entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: