Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben etwa am (...) September 2013 aus der Volksrepublik China aus und gelangte und zunächst nach Bhutan und später nach Nepal. Dort verblieb er rund sieben Monate, bevor er auf dem Luftweg in ein europäisches Land und von dort mit einem Auto am (...) Juli 2014 in die Schweiz gelangte. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 12. August 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt, und am 8. September 2014 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen befragt. A.b Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er habe mit den Eltern und einem älteren Bruder sein ganzes Leben lang in C._______ (Kreis D._______) gelebt. Mit (...) oder (...) Jahren sei er ins Kloster (...) eingetreten, wo er bis zum (...) September 2013 gelebt habe. A.c Bei der Beantwortung von Fragen nach der Herkunft und dem Alltagsleben im Tibet führte der Beschwerdeführer aus, das Familienbüchlein befinde sich zu Hause bei seinen Eltern. Sein Identitätsausweis sei anlässlich einer Durchsuchung von den Polizisten mitgenommen worden. Bevor er ins Kloster eingetreten sei, sei er nicht zur Schule gegangen, weil das nächstgelegene Schulhaus sich weit entfernt in E._______ befunden habe. Der Vater habe die familieneigenen Felder bewirtschaftet; die Mutter habe Webarbeiten verrichtet; der ältere Bruder sei (...). Er (Beschwerdeführer) selber sei zu Hause geblieben und habe gelegentlich für die Familie Lebensmittel eingekauft. Schreiben und Lesen habe er im Kloster gelernt, allerdings nur in tibetischer Sprache; sie hätten dort auch nur tibetische Radiosender gehört. Er könne daher nicht allzu gut Chinesisch und kenne nur Begriffe zu alltäglichen Dingen wie Essen und Trinken. Auf Chinesisch habe er sich nur mit dem Ladenbesitzer unterhalten. Er könne daher auch nicht auf Chinesisch detailliert über seine Familie oder den genaueren Reiseweg berichten, da ihm dazu der Wortschatz und die Fachbegriffe fehlen würden. A.d Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) oder (...) August 2013 habe ein Mönch einen Datenträger mit einem Video des Dalai Lama ins Kloster gebracht. Sie hätten das Video gemeinsam mit den anderen Mönchen im Kloster angeschaut. Als er am (...) August 2013 mit seinem Kollegen zu einer tibetischen Familie unterwegs gewesen sei, sei im Kloster eine Kontrolle durchgeführt worden; diese sei durch einen chinesischen Beamten und einen Tibeter erfolgt. Die Beamten hätten dabei in ihrem Zimmer das Video und die Identitätsausweise gefunden und beschlagnahmt sowie den Abt des Klosters entsprechend informiert. Als er (Beschwerdeführer) und sein Mönchskollege am Abend ins Kloster zurückgekehrt seien, habe der Abt sie gerufen. Er habe ihnen - auch um das Koster vor Schaden zu bewahren - geraten, das Kloster zu verlassen. Der Kollege habe dann in einem Schreiben festgehalten, dass sie beide allein für das Abspielen des Videos verantwortlich gewesen seien und die anderen Mönche nichts damit zu tun gehabt hätten. Er (Beschwerdeführer) und der andere Mönch seien dann noch am (...) August 2013 in die (...)-Bergregion geflüchtet. Nach einigen Tagen, sobald das nötige Geld beschafft gewesen sei, habe er die Heimat verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. September 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C. Eine dagegen am 29. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil E-5714/2014 vom 30. Juli 2015 gutgeheissen. Im Entscheid wurde insbesondere festgestellt, die angefochtene Asylverfügung vom 16. September 2014 sei in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergangen und das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz wurde angewiesen, das Asylverfahren im Sinn der Erwägungen weiterzuführen und neu zu entscheiden. II. D. In der Folge ordnete das SEM am 19. August 2015 eine länderkundlich-kulturelle sowie eine linguistische Analyse durch einen Experten der Fachstelle LINGUA an. Am 13. Oktober 2015 fand ein telefonisch geführtes Gespräch statt, das aufgezeichnet wurde. Gestützt darauf kam der Experte in seinem Analysebericht vom 1. April 2016 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer "sehr wahrscheinlich" nicht, wie von ihm angegeben, im Autonomen Gebiet Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. E. Am 8. April 2016 wurde der Beschwerdeführer zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der LINGUA-Analyse zu einer weiteren Anhörung vorgeladen. Das Gespräch, bei welchem der Beschwerdeführer sich zum LINGUA-Gutachten äussern konnte, fand am 27. April 2016 statt. Er wurde dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass er die Aufzeichnung des für die Analyse geführten Gesprächs bei Bedarf anhören könne (vgl. Protokoll A37/4 S. 1). Der Beschwerdeführer hielt im Gespräch an dem von ihm genannten Sozialisierungsort fest und bekräftigte, wirklich aus Tibet zu stammen. F. Mit (am 19. Mai 2016 eröffneter) Verfügung vom 17. Mai 2016 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (wiederum unter Ausschluss eines Vollzugs der Wegweisung in die Volksrepublik China). G. G.a Am 10. Juni 2016 (Telefax) ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter beim SEM um Zugang zu den Originalaufnahmen der LINGUA-Herkunftsabklärung. G.b Der Beschwerdeführer wurde in der Folge eingeladen, am 29. Juni 2016 in den Räumlichkeiten des SEM in Bern-Wabern die Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören, das als Grundlage für die LINGUA-Analyse gedient hatte. H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer auch gegen die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 eine Beschwerde beim Bundes-verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die aufgehobene Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters gestützt auf Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. I. Der Instruktionsrichter stellte in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Als amtlicher Rechtsbeistand wurde der Rechtsvertreter bestellt. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen. J. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-de. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht. K. Am 26. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ein Protokoll seiner - in Begleitung einer dafür bestellten Expertin der "Tibet Foundation" erfolgten - Einsichtnahme in das aufgezeichnete Gespräch (vgl. Bst. G) zukommen.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2016 Folgendes aus:
E. 4.1.1 Der Experte der Fachstelle LINGUA, der am 13. Oktober 2015 eine Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt habe, komme zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Damit würden sich auch die geltend gemachten Asyl- respektive Ausreisegründe als nicht glaubhaft erweisen.
E. 4.1.2 Gemäss Rechtsprechung könne für eine asylsuchende Person tibetischer Herkunft, die über ihren Sozialisierungsraum unglaubhafte Angaben mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder aber eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Es sei daher zu prüfen, ob in diesem Drittstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Wenn in Verletzung der Mitwirkungspflichten hierbei die notwendigen Abklärungen verunmöglicht würden, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe einer Rückkehr in den bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde im konkreten Fall zwar ausgeschlossen. Es sei indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Daraus, dass er jedoch keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass keine beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.
E. 4.1.3 Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen und er folglich nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Sein Asylgesuch sei demnach abzuweisen.
E. 4.2 Im Rechtsmittel wird den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung Folgendes entgegengehalten:
E. 4.2.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Heimatregion von Detailreichtum geprägt und würden aufgrund zahlreicher Realkennzeichen einen glaubhaften Eindruck vermitteln. In diesem Sinn habe sich auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5714/2014 geäussert, und es sei unverständlich, dass die Vorinstanz im neuen Entscheid von fehlenden Realkennzeichen ausgehe. Insgesamt entstehe bei Durchsicht der neuen Verfügung der Eindruck, das SEM habe - letztlich ohne weitere Bemühungen - einzig gestützt auf das nicht eindeutige LINGUA-Gutachten entschieden.
E. 4.2.2 Der Experte sei im Bericht nämlich zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" ausserhalb der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden. Bereits diese Formulierung zeige auf, dass auch der Experte gewisse Zweifel gehabt habe. Gehe man von einer Gesamtwürdigung der Angaben des Beschwerdeführers aus, sei festzustellen, dass er die Namen einiger Siedlungen und die Einheit Provinzbezirk gekannt habe; er habe auch hinsichtlich Feldfrüchten, Schulfächern und Ortschaften in der Umgebung des Heimatdorfes richtige Angaben machen können. Ein weiteres Indiz für die Sozialisation in Tibet sei die von einem Mönch ausgestellte "Shang" (Bestätigung der Gemeinde).
E. 4.2.3 Es sei zudem weiterhin das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt worden. So sei dem Beschwerdeführer auch nach der Kassation nicht im Sinn jener Erwägungen mitgeteilt worden, welche Antworten als falsch oder unzureichend erachtet würden. Es sei vom SEM stattdessen eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben worden. Die im ersten (Kassations-) Urteil aufgezeigten Mängel betreffend rechtliches Gehör würden damit weiterhin bestehen.
E. 4.2.4 Hinsichtlich des "Shang" habe das SEM eine ungenügende Beweiswürdigung vorgenommen. Auch wenn es mutmasslich keine öffentliche Urkunde darstelle, wäre dieses zentrale Dokument zu würdigen gewesen. Dies sei in der vorinstanzlichen Verfügung nicht erkennbar der Fall. Diesbezüglich habe das SEM das Recht auf angemessene Beweiswürdigung und damit das rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.2.5 Zusammenfassend sei festzustellen, dass die korrekten Antworten der anlässlich der Anhörung vom 8. September 2014 durchgeführten Herkunftsanalyse bis heute nicht offengelegt worden seien. Der angefochtene Entscheid stütze sich faktisch einzig auf die nachträglich erstellte LINUGA-Analyse. Dabei seien jedoch die gemachten Angaben nicht angemessen gewürdigt worden, weshalb die Schlussfolgerungen des Experten abzulehnen seien. Ausserdem sei das rechtliche Gehör mehrfacht verletzt worden, namentlich seien die angebotenen Beweise weder gewürdigt noch auf die Aussagewürdigung im Urteil des Gerichts vom 30. Juli 2016 eingegangen worden.
E. 5 Vorweg ist zur Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten Folgendes festzuhalten:
E. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zur Rüge, das SEM habe das eingereichte Beweismittel nicht (genügend) gewürdigt, ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme besteht, das SEM habe den Inhalt dieses Dokuments nicht zur Kenntnis genommen, zumal die Vor-instanz dieses namentlich in ihrer Replik (datierend vom 22. Oktober 2014) im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens gewürdigt hat. Allein daraus, dass sie ihre diesbezüglich - offenbar seither nicht geänderte - Überzeugung im nun angefochtenen Entscheid nicht mehr wiederholt, kann nicht bereits auf eine fehlende respektive nicht ernsthafte Würdigung des Beweismittels geschlossen werden.
E. 5.2 Es wird weiter gerügt, die im Urteil vom 30. Juli 2015 festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der im Rahmen der mündlichen Anhörung (vom 8. September 2014) erstellten Herkunftsanalyse würde nach wie vor im Raum stehen.
E. 5.2.1 Im besagten Urteil wurde einerseits die neu vom SEM eingeführte Methode der Herkunftsanalyse im Licht des dazu - nach Erlass der ersten Verfügung vom 16. September 2014 - ergangenen Urteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (publiziert unter BVGE 2015/10) geprüft. Dabei wurde insbesondere festgehalten, welche prozessualen Standards vom SEM einzuhalten seien, falls im Rahmen der Anhörung, mithin ohne Mitwirkung eines amtsexternen Sachverständigen, eine Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden erfolge.
E. 5.2.2 Vorliegend hat das SEM im Nachgang zum Urteil vom 30. Juli 2015 einen amtsexternen Sachverständigen beigezogen, der eine Herkunftsanalyse durchgeführt und diese in seinem ausführlichen Bericht festgehalten hat. Der Beschwerdeführer konnte sich am 27. April 2016 zu diesen Feststellungen äussern. Die dabei erstellte Notiz ist als dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügend zu beurteilen. So wurde dem Beschwerdeführer jeweils mitgeteilt, welche seiner Antworten nicht korrekt oder nicht genügend ausgefallen seien und was nach Kenntnisstand des SEM (gestützt auf die LINGUA-Analyse) zutreffe. Dass nicht jedes Detail der eigentlich korrekten Antworten mitgeteilt worden ist, ist vor dem Hintergrund der Vermeidung eines möglichen Lerneffekts nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer zusätzlich Einsicht in die LINGUA-Originaltonunterlagen erlangen konnte, und er diese Möglichkeit auch genutzt hat (vgl. Sachverhalt Bstn. E. und G.).
E. 5.2.3 Dass das SEM dem Beschwerdeführer im zweiten "Verfahrensdurchgang" zur ursprünglichen - bei der Anhörung vom 9. September 2014 erstellten - Herkunftsanalyse das rechtliche Gehör nicht gewährt hat, ist insoweit nicht zu beanstanden, als der zweite Asylentscheid in der Tat faktisch ausschliesslich auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse abgestützt worden war. Von solchen prozessualen Überlegungen ist die materiell-rechtliche Frage zu unterscheiden, ob das SEM zu Recht nur den Bericht des LINGUA-Analysten berücksichtigt hat. Dies ist, wie nachfolgend erläutert wird, zu verneinen.
E. 5.2.4 Insgesamt kommt das Gericht daher vorliegend zum Schluss, dass mit Bezug auf die LINGUA-Herkunftsanalyse der Anspruch auf das rechtliche Gehör gewahrt worden ist.
E. 6 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen.
E. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse, die gekennzeichnet ist durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Asylsuchenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Bejahung der Glaubhaftigkeit genügt demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer gibt an, er stamme aus Tibet und habe bis zur Ausreise im Jahr 2013 immer dort gelebt. Im Alter von etwa (...) Jahren sei er ins Kloster (...) (C._______) eingetreten. Dort sei nur Tibetisch gesprochen worden, weshalb er kaum Chinesisch könne. Er habe höchstens beim Einkaufen im Laden - zu der Zeit, als er noch bei den Eltern gelebt habe - ein paar Worte Chinesisch gesprochen.
E. 6.2.1 Im Rahmen der externen Herkunftsanalyse kam der Experte hinsichtlich der landeskundlich-kulturell und linguistisch geprüften Bereiche zum Schluss, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" ausserhalb des Autonomen Gebiets Tibet sozialisiert worden. Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass eine Sozialisierung im Autonomen Gebiet Tibet, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht a priori ausgeschlossen werden kann.
E. 6.2.2 Die Zurückhaltung des LINGUA-Analysten beruht offensichtlich darauf, dass der Beschwerdeführer in kulturell-geografischer Hinsicht korrekt die Klöster in der Umgebung seines Klosters nennen konnte. Die traditionelle Ausrichtung seines Klosters gab er ebenfalls richtig an. Was die geografischen Angaben der Klöster betrifft, war zwar bezüglich eines Klosters eine Flussangabe gemäss Angabe des Analysten nicht ganz zutreffend. Es ist jedoch aus der beim gewährten rechtlichen Gehör erstellten Notiz vom 27. April 2016 (vgl. dort S. 2) auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer beide hierbei lokalisierten respektive in Frage kommenden Flüsse namentlich bezeichnen konnte. Weiter benannte er korrekt die in der Heimatregion angebauten Feldfrüchte. Dass er die genaue Grösse der Felder nicht nennen konnte, ist vor dem Hintergrund des Vorringens, er habe ab früher Kindheit nicht mehr daheim gelebt, offensichtlich nicht überzubewerten. Zudem erscheint in diesem Zusammenhang seine spontane Äusserung im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Notiz vom 27. April 2016 S. 2), wonach zwar nicht die Grösse der Felder, jedoch die benötigte Anzahl Samen beim Aussäen bekannt sei, durchaus lebensecht. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht auch, dass er für verschiedene landwirtschaftliche Produkte angeben konnte, zu welchen Preisen diese in der Heimatregion gehandelt wurden.
E. 6.2.3 Gemäss LINGUA-Analyse erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers beispielsweise zum Schulsystem als mangelhaft; auffällig scheinen auch seine nur rudimentären Kenntnisse der chinesischen Sprache zu sein. In diesem Zusammenhang ist aber die Erklärung des Beschwerdeführers zu beachten, er habe nicht die Schule besucht respektive ab (...) Jahren im Kloster gelebt und sei dort unterrichtet worden. Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus den ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-Sprachkennnisse (vgl. dazu den, als Referenzurteil publizierten) Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 S. 13 f.). Trotz Schulobligatorium besucht zudem offenbar ein nicht unerheblicher Prozentsatz der tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Vor dem Hintergrund dieser Informationen erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, eben nicht respektive nur im Kloster und dies nur in tibetischer Sprache Unterricht erhalten zu haben, nicht als von vornherein unglaubhaft. Dass er zum offiziellen Schulsystem nicht durchwegs zutreffende Antworten geben konnte, wird ebenfalls entsprechend relativiert.
E. 6.2.4 Was die linguistische Analyse betrifft, wird in der LINGUA-Expertise der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer spreche einen Dialekt von Lhasa, auf dem auch die exiltibetische Koine beruhe. Gemäss Ausführungen in der Expertise ist der Dialekt in D._______ (Herkunftsregion des Beschwerdeführers) demjenigen von Lhasa ziemlich unähnlich. Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Experten genannten Unterscheidungsmerkmale konnte der Experte mangels eigener diesbezüglicher Kenntnisse weder bestätigen noch verwerfen; vielmehr musste er festhalten, über den Dialekt von D._______ sei praktisch nichts bekannt. Der Experte gab jedoch an, dass der Beschwerdeführer jeweils im Lhasa-spezifischen Dialekt geantwortet habe, der zudem exiltibetisch gefärbt sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Mönche in seinem Kloster nicht aus der Heimatregion stammten und die Lehrer dort den Lhasa-Dialekt gesprochen hätten (vgl. Notiz vom 27. April 2016 S. 3). Diese Aussage korreliert mit dem Vorbringen, wonach er bereits früh ins Kloster eingetreten und dort unterrichtet worden sei. Dass der Beschwerdeführer während der rund (...) jährigen Dauer des Klosteraufenthalts den Lhasa-Dialekt teilweise angenommen haben könnte, erscheint jedenfalls nicht als gänzlich ausgeschlossen. Mit Bezug auf einige vom Beschwerdeführer verwendete Sprachausdrücke exiltibetischer Färbung darf zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Verlassen der Heimatregion gut zwei Monate in Bhutan und rund sieben Monate lang in der exiltibetischen Diaspora in Nepal aufgehalten haben will, bevor er in die Schweiz gelangt ist.
E. 6.2.5 Nach Auffassung des Gerichts kann vorliegend allein aus den Auffälligkeiten im dialektisch-sprachlichen Bereich nicht bereits geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden. Dieser Schluss wird, wie erwähnt, auch nicht im Expertenbericht gezogen.
E. 6.2.6 In der Beschwerde vom 17. Juni 2016 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die in den Anhörungen protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft einen grundsätzlich überzeugenden Eindruck hinterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem ersten (Kassations-) Urteil vom 30. Juli 2015 hierzu denn auch Folgendes festgehalten: "Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Lebensumgebung nur 'rudimentär' schildern können, wird zudem der Aktenlage nach Auffassung des Gerichts auch inhaltlich offensichtlich nicht gerecht: Anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 8. September 2014 hat der Beschwerdeführer rund 140 Fragen zum Alltag in seiner Herkunftsregion ausführlich beantwortet, wobei die auf mehr als elf Protokollseiten aufgelisteten Aussagen einen lebensechten Eindruck vermitteln und auch sonst von Realitätskennzeichen geprägt sind. Die heute vorliegenden Akten lassen jedenfalls die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Herkunft aus Tibet nicht zu." (vgl. Urteil BVGer E-5714/2014 E. 5.3 S. 10).
E. 6.2.7 Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im vorliegenden Verfahren zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Herkunftsortes gestellt hat. Es ist bei der heutigen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem Kloster im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden ist.
E. 6.3 Auch die Schilderung der Umstände des Verlassens des Heimatlandes sind als glaubhaft zu qualifizieren: Der Beschwerdeführer hat angegeben, am (...) September 2013 von Tibet aufgebrochen zu sein. Die passierten Orte dieser ersten Reiseetappe hat er, entgegen der Ansicht der Vor-instanz, im Wesentlichen glaubhaft benennen können. Den Grenzübertritt nach Bhutan hat er übereinstimmend mit dem (...) September 2013 angegeben. Die einzelnen Aufenthaltsstationen in Bhutan sind zwar nicht übereinstimmend ausgefallen. Allerdings betrifft dies nicht mehr die Frage der illegalen Ausreise an sich, sondern die weiteren Reisedestinationen. Zudem sind diese Aussagen vorliegend auch vor dem Hintergrund zu würdigen, dass namentlich der Reiseweg erst am Ende der ausführlichen und lange dauernden Anhörung nochmals thematisiert worden ist (vgl. Protokoll Anhörung S. 17 ff.); dabei musste auch der Fragende feststellen, dass der Beschwerdeführer offenbar ein "Wirrwarr" machte (vgl. a.a.O. S. 18). Entsprechend hat der Beschwerdeführer letztlich unter anderem geantwortet, er wisse das Datum seiner Ankunft in Nepal nicht (mehr).
E. 6.4 Schliesslich ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob auch die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachte Verfolgungssituation als glaubhaft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 AsylG zu beurteilen ist.
E. 6.4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die eigentlichen Asylvorbringen in ihrer ersten Verfügung vom 16. September 2014 als teilweise widersprüchlich. In der nun angefochtenen zweiten Verfügung vom 17. Mai 2016 wurden diese Sachverhaltselemente - nachvollziehbarerweise, vor dem Hintergrund der Schlussfolgerung zum Sozialisierungsort - nicht mehr eigens auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft.
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer hat in der BzP angegeben, am (...) August 2013 habe ein Mönchskollege eine CD des Dalai Lamas ins Kloster gebracht. Als der Beschwerdeführer und sein Kollege am (...) August 2013 unterwegs gewesen seien, hätten zwei Beamte im Kloster eine Kontrolle durchgeführt, dabei auch die Zimmer der Mönche kontrolliert. Dabei hätten sie die CD gefunden und konfisziert sowie den Identitätsausweis des Beschwerdeführers mitgenommen (vgl. Protokoll BzP S. 5 und 7). Solche Kontrollen würden regelmässig erfolgen (vgl. a.a.O. S. 7). Der Abt sei von den Beamten aufgefordert worden, binnen zehn Tagen alle irgendwie Involvierten zu nennen, insbesondere diejenigen, die die CD gebracht und die, welche sie angesehen hätten (vgl. a.a.O.). Bei der einlässlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer zunächst übereinstimmend aus, der Mönchskollege habe die am (...) August 2013 erhaltene CD gebracht und gleichentags hätten sie diese im Kloster angesehen. Die Kontrolle - solche würden zwei bis maximal dreimal pro Monat, also regelmässig, durchgeführt - habe am (...) August 2013 stattgefunden. Die Beamten hätten die CD gefunden und dabei ausdrücklich sie beide (Mönchskollege und Beschwerdeführer) "haben wollen" (vgl. Protokoll Anhörung S 14, 15, 17). Der Abt habe ihnen daher geraten, das Kloster zu verlassen, damit nicht das ganze Kloster Probleme bekomme (vgl. a.a.O. S. 16). In zeitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seinem Kollegen am (...) August 2013 ausserhalb des Klosters rezitieren gegangen. Auf die zeitliche Diskrepanz hin angesprochen erklärte der Beschwerdeführer, die Kontrolle habe am (...) August 2013 stattgefunden. Weiter gab er in der BZP zu Protokoll, der Mönchskollege habe vor ihrem Weggang aus dem Kloster in einem Schreiben alle Schuld auf sich genommen und dieses Schreiben dem Abt übergeben (vgl. Protokoll BZP S. 7). Gemäss Protokoll der Anhörung soll der Mönchskollege im besagten Schreiben ausdrücklich festgehalten haben, dass sie beide (Kollege und Beschwerdeführer) für die CD-Sache verantwortlich seien und die anderen Mönche damit nichts zu tun hätten. Zum Verlassen des Klosters führte der Beschwerdeführer einmal aus, aufgrund des Vorfalls hätten sie zuerst "in Eile" vom Kloster weggehen wollen, jedoch sei dies ohne Geld nicht möglich gewesen. Also hätten sie zuerst Geld organisiert und am (...) September 2013 sei er vom Kloster weggereist (vgl. Protokoll BzP S. 7 und 6). Bei der Anhörung gab er demgegenüber an, er sei mit dem Kollegen noch am Abend des Vorfalls aus dem Kloster weggegangen. Sie hätten sich auf einen Berg begeben. Als er dort gewesen sei, habe der Abt mit den Eltern Kontakt aufgenommen und zuerst die für die Ausreise notwendigen finanziellen Mittel beschafft. Am (...) September 2013 sei er vom Berg weggegangen und zunächst nach Bhutan gelangt.
E. 6.4.3 Das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel stützt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nur auf den ersten Blick: Gemäss diesem Dokument sollen die Mönchszellen durchsucht worden sein, nachdem das "Publik Security Bureau" erfahren habe, dass der Beschwerdeführer und sein Kollege eine CD ins Kloster gebracht hätten. Mithin wäre die CD gemäss dieser Darstellung jedoch nicht im Rahmen einer der regelmässigen Kontrollen zufällig entdeckt worden, sondern hätte es sich um eine gezielte Durchsuchung und Beschlagnahmung gehandelt. Zudem sollen sich gemäss der Bestätigung die Verdächtigten erst nach Erlass eines Haftbefehls versteckt haben, was sich mit den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls nicht in Einklang bringen lässt. Das Dokument ist bei dieser Aktenlage bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
E. 6.4.4 Nach dem Gesagten müssen die eigentlichen Asylvorbringen aufgrund der vielen Ungereimtheiten und Widersprüche - auch unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben zur Herkunft des Beschwerdeführers - als unglaubhaft qualifiziert werden.
E. 7.1 Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer ethnischer Tibeter ist, vermag nicht bereits zur Anerkennung als Flüchtling zu führen, weil gemäss Rechtsprechung des Gerichts nicht von einer Kollektivverfolgung der tibetischen Minderheit in dem Sinn auszugehen ist, dass jeder Tibeter angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen, womit es zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genügen würde, die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe glaubhaft zu machen (vgl. das nach Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/1 E. 4.3 ff. mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2 Es bleibt zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht erheblich ist, mithin ob vor diesem Hintergrund vom Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrunds auszugehen ist.
E. 7.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 7.2.2 Dabei ist vorweg hinsichtlich des etwa siebenmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Nepal festzuhalten, dass praxisgemäss auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen ist, wenn im Einzelfall als erstellt zu erachten ist, dass ein Gesuchsteller tibetischer Ethnie ist. Dies gilt selbst dann, wenn - wie vorliegend - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt hat, zumal in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige gegenteilige Anhaltspunkte kann folglich eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch als wahrscheinlich erachtet werden (vgl. EMARK 2005/1 E. 4.3).
E. 7.2.3 Gemäss einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, bei einer Rückkehr nach China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11, 2009/29 E. 6.2 ff. m.w.H.).
E. 7.2.4 Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Auslandaufenthalts im Grossraum Kathmandu und in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, ist jedoch eine Asylgewährung ausgeschlossen.
E. 7.3 Aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist folglich als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 8 Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu bestätigen, als sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist jedoch aufzuheben, soweit sie Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist somit insoweit teilweise gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Demgegenüber ist sie abzuweisen, soweit die Gewährung des Asyls beantragt.
E. 9 Der Beschwerdeführer wäre im Beschwerdeverfahren bezüglich Abweisung der begehrten Asylgewährung kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 wurde jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 10 Dem Beschwerdeführer wurde in der erwähnten Instruktionsverfügung auch ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt.
E. 10.1 Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs hat der Beschwerdeführer, soweit er im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt hat, ist das Honorar dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen.
E. 10.2 Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die am 26. Juli 2016 eingereichte Kostennote erscheint den gesamten Verfahrensumständen als angemessen. Das Gesamthonorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2376.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und je hälftig durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Asylpunkt wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- 4.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2376.- bestimmt. 4.2 Die Hälfte des Honorars, Fr. 1188.- ausmachend, wird dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt. 4.3 Der verbleibende Honorarbetrag (Fr. 1188.-) wird durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3796/2016 Urteil vom 27. Oktober 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Volksrepublik China (Tibet) amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Joël Müller, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben etwa am (...) September 2013 aus der Volksrepublik China aus und gelangte und zunächst nach Bhutan und später nach Nepal. Dort verblieb er rund sieben Monate, bevor er auf dem Luftweg in ein europäisches Land und von dort mit einem Auto am (...) Juli 2014 in die Schweiz gelangte. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 12. August 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt, und am 8. September 2014 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen befragt. A.b Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er habe mit den Eltern und einem älteren Bruder sein ganzes Leben lang in C._______ (Kreis D._______) gelebt. Mit (...) oder (...) Jahren sei er ins Kloster (...) eingetreten, wo er bis zum (...) September 2013 gelebt habe. A.c Bei der Beantwortung von Fragen nach der Herkunft und dem Alltagsleben im Tibet führte der Beschwerdeführer aus, das Familienbüchlein befinde sich zu Hause bei seinen Eltern. Sein Identitätsausweis sei anlässlich einer Durchsuchung von den Polizisten mitgenommen worden. Bevor er ins Kloster eingetreten sei, sei er nicht zur Schule gegangen, weil das nächstgelegene Schulhaus sich weit entfernt in E._______ befunden habe. Der Vater habe die familieneigenen Felder bewirtschaftet; die Mutter habe Webarbeiten verrichtet; der ältere Bruder sei (...). Er (Beschwerdeführer) selber sei zu Hause geblieben und habe gelegentlich für die Familie Lebensmittel eingekauft. Schreiben und Lesen habe er im Kloster gelernt, allerdings nur in tibetischer Sprache; sie hätten dort auch nur tibetische Radiosender gehört. Er könne daher nicht allzu gut Chinesisch und kenne nur Begriffe zu alltäglichen Dingen wie Essen und Trinken. Auf Chinesisch habe er sich nur mit dem Ladenbesitzer unterhalten. Er könne daher auch nicht auf Chinesisch detailliert über seine Familie oder den genaueren Reiseweg berichten, da ihm dazu der Wortschatz und die Fachbegriffe fehlen würden. A.d Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) oder (...) August 2013 habe ein Mönch einen Datenträger mit einem Video des Dalai Lama ins Kloster gebracht. Sie hätten das Video gemeinsam mit den anderen Mönchen im Kloster angeschaut. Als er am (...) August 2013 mit seinem Kollegen zu einer tibetischen Familie unterwegs gewesen sei, sei im Kloster eine Kontrolle durchgeführt worden; diese sei durch einen chinesischen Beamten und einen Tibeter erfolgt. Die Beamten hätten dabei in ihrem Zimmer das Video und die Identitätsausweise gefunden und beschlagnahmt sowie den Abt des Klosters entsprechend informiert. Als er (Beschwerdeführer) und sein Mönchskollege am Abend ins Kloster zurückgekehrt seien, habe der Abt sie gerufen. Er habe ihnen - auch um das Koster vor Schaden zu bewahren - geraten, das Kloster zu verlassen. Der Kollege habe dann in einem Schreiben festgehalten, dass sie beide allein für das Abspielen des Videos verantwortlich gewesen seien und die anderen Mönche nichts damit zu tun gehabt hätten. Er (Beschwerdeführer) und der andere Mönch seien dann noch am (...) August 2013 in die (...)-Bergregion geflüchtet. Nach einigen Tagen, sobald das nötige Geld beschafft gewesen sei, habe er die Heimat verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. September 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C. Eine dagegen am 29. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil E-5714/2014 vom 30. Juli 2015 gutgeheissen. Im Entscheid wurde insbesondere festgestellt, die angefochtene Asylverfügung vom 16. September 2014 sei in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergangen und das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz wurde angewiesen, das Asylverfahren im Sinn der Erwägungen weiterzuführen und neu zu entscheiden. II. D. In der Folge ordnete das SEM am 19. August 2015 eine länderkundlich-kulturelle sowie eine linguistische Analyse durch einen Experten der Fachstelle LINGUA an. Am 13. Oktober 2015 fand ein telefonisch geführtes Gespräch statt, das aufgezeichnet wurde. Gestützt darauf kam der Experte in seinem Analysebericht vom 1. April 2016 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer "sehr wahrscheinlich" nicht, wie von ihm angegeben, im Autonomen Gebiet Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. E. Am 8. April 2016 wurde der Beschwerdeführer zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der LINGUA-Analyse zu einer weiteren Anhörung vorgeladen. Das Gespräch, bei welchem der Beschwerdeführer sich zum LINGUA-Gutachten äussern konnte, fand am 27. April 2016 statt. Er wurde dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass er die Aufzeichnung des für die Analyse geführten Gesprächs bei Bedarf anhören könne (vgl. Protokoll A37/4 S. 1). Der Beschwerdeführer hielt im Gespräch an dem von ihm genannten Sozialisierungsort fest und bekräftigte, wirklich aus Tibet zu stammen. F. Mit (am 19. Mai 2016 eröffneter) Verfügung vom 17. Mai 2016 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (wiederum unter Ausschluss eines Vollzugs der Wegweisung in die Volksrepublik China). G. G.a Am 10. Juni 2016 (Telefax) ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter beim SEM um Zugang zu den Originalaufnahmen der LINGUA-Herkunftsabklärung. G.b Der Beschwerdeführer wurde in der Folge eingeladen, am 29. Juni 2016 in den Räumlichkeiten des SEM in Bern-Wabern die Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören, das als Grundlage für die LINGUA-Analyse gedient hatte. H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer auch gegen die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 eine Beschwerde beim Bundes-verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die aufgehobene Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters gestützt auf Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. I. Der Instruktionsrichter stellte in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Als amtlicher Rechtsbeistand wurde der Rechtsvertreter bestellt. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen. J. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-de. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht. K. Am 26. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ein Protokoll seiner - in Begleitung einer dafür bestellten Expertin der "Tibet Foundation" erfolgten - Einsichtnahme in das aufgezeichnete Gespräch (vgl. Bst. G) zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2016 Folgendes aus: 4.1.1 Der Experte der Fachstelle LINGUA, der am 13. Oktober 2015 eine Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt habe, komme zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Damit würden sich auch die geltend gemachten Asyl- respektive Ausreisegründe als nicht glaubhaft erweisen. 4.1.2 Gemäss Rechtsprechung könne für eine asylsuchende Person tibetischer Herkunft, die über ihren Sozialisierungsraum unglaubhafte Angaben mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder aber eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Es sei daher zu prüfen, ob in diesem Drittstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Wenn in Verletzung der Mitwirkungspflichten hierbei die notwendigen Abklärungen verunmöglicht würden, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe einer Rückkehr in den bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde im konkreten Fall zwar ausgeschlossen. Es sei indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Daraus, dass er jedoch keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass keine beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. 4.1.3 Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen und er folglich nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Sein Asylgesuch sei demnach abzuweisen. 4.2 Im Rechtsmittel wird den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung Folgendes entgegengehalten: 4.2.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Heimatregion von Detailreichtum geprägt und würden aufgrund zahlreicher Realkennzeichen einen glaubhaften Eindruck vermitteln. In diesem Sinn habe sich auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5714/2014 geäussert, und es sei unverständlich, dass die Vorinstanz im neuen Entscheid von fehlenden Realkennzeichen ausgehe. Insgesamt entstehe bei Durchsicht der neuen Verfügung der Eindruck, das SEM habe - letztlich ohne weitere Bemühungen - einzig gestützt auf das nicht eindeutige LINGUA-Gutachten entschieden. 4.2.2 Der Experte sei im Bericht nämlich zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" ausserhalb der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden. Bereits diese Formulierung zeige auf, dass auch der Experte gewisse Zweifel gehabt habe. Gehe man von einer Gesamtwürdigung der Angaben des Beschwerdeführers aus, sei festzustellen, dass er die Namen einiger Siedlungen und die Einheit Provinzbezirk gekannt habe; er habe auch hinsichtlich Feldfrüchten, Schulfächern und Ortschaften in der Umgebung des Heimatdorfes richtige Angaben machen können. Ein weiteres Indiz für die Sozialisation in Tibet sei die von einem Mönch ausgestellte "Shang" (Bestätigung der Gemeinde). 4.2.3 Es sei zudem weiterhin das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt worden. So sei dem Beschwerdeführer auch nach der Kassation nicht im Sinn jener Erwägungen mitgeteilt worden, welche Antworten als falsch oder unzureichend erachtet würden. Es sei vom SEM stattdessen eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben worden. Die im ersten (Kassations-) Urteil aufgezeigten Mängel betreffend rechtliches Gehör würden damit weiterhin bestehen. 4.2.4 Hinsichtlich des "Shang" habe das SEM eine ungenügende Beweiswürdigung vorgenommen. Auch wenn es mutmasslich keine öffentliche Urkunde darstelle, wäre dieses zentrale Dokument zu würdigen gewesen. Dies sei in der vorinstanzlichen Verfügung nicht erkennbar der Fall. Diesbezüglich habe das SEM das Recht auf angemessene Beweiswürdigung und damit das rechtliches Gehör verletzt. 4.2.5 Zusammenfassend sei festzustellen, dass die korrekten Antworten der anlässlich der Anhörung vom 8. September 2014 durchgeführten Herkunftsanalyse bis heute nicht offengelegt worden seien. Der angefochtene Entscheid stütze sich faktisch einzig auf die nachträglich erstellte LINUGA-Analyse. Dabei seien jedoch die gemachten Angaben nicht angemessen gewürdigt worden, weshalb die Schlussfolgerungen des Experten abzulehnen seien. Ausserdem sei das rechtliche Gehör mehrfacht verletzt worden, namentlich seien die angebotenen Beweise weder gewürdigt noch auf die Aussagewürdigung im Urteil des Gerichts vom 30. Juli 2016 eingegangen worden.
5. Vorweg ist zur Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten Folgendes festzuhalten: 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zur Rüge, das SEM habe das eingereichte Beweismittel nicht (genügend) gewürdigt, ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme besteht, das SEM habe den Inhalt dieses Dokuments nicht zur Kenntnis genommen, zumal die Vor-instanz dieses namentlich in ihrer Replik (datierend vom 22. Oktober 2014) im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens gewürdigt hat. Allein daraus, dass sie ihre diesbezüglich - offenbar seither nicht geänderte - Überzeugung im nun angefochtenen Entscheid nicht mehr wiederholt, kann nicht bereits auf eine fehlende respektive nicht ernsthafte Würdigung des Beweismittels geschlossen werden. 5.2 Es wird weiter gerügt, die im Urteil vom 30. Juli 2015 festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der im Rahmen der mündlichen Anhörung (vom 8. September 2014) erstellten Herkunftsanalyse würde nach wie vor im Raum stehen. 5.2.1 Im besagten Urteil wurde einerseits die neu vom SEM eingeführte Methode der Herkunftsanalyse im Licht des dazu - nach Erlass der ersten Verfügung vom 16. September 2014 - ergangenen Urteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (publiziert unter BVGE 2015/10) geprüft. Dabei wurde insbesondere festgehalten, welche prozessualen Standards vom SEM einzuhalten seien, falls im Rahmen der Anhörung, mithin ohne Mitwirkung eines amtsexternen Sachverständigen, eine Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden erfolge. 5.2.2 Vorliegend hat das SEM im Nachgang zum Urteil vom 30. Juli 2015 einen amtsexternen Sachverständigen beigezogen, der eine Herkunftsanalyse durchgeführt und diese in seinem ausführlichen Bericht festgehalten hat. Der Beschwerdeführer konnte sich am 27. April 2016 zu diesen Feststellungen äussern. Die dabei erstellte Notiz ist als dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügend zu beurteilen. So wurde dem Beschwerdeführer jeweils mitgeteilt, welche seiner Antworten nicht korrekt oder nicht genügend ausgefallen seien und was nach Kenntnisstand des SEM (gestützt auf die LINGUA-Analyse) zutreffe. Dass nicht jedes Detail der eigentlich korrekten Antworten mitgeteilt worden ist, ist vor dem Hintergrund der Vermeidung eines möglichen Lerneffekts nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer zusätzlich Einsicht in die LINGUA-Originaltonunterlagen erlangen konnte, und er diese Möglichkeit auch genutzt hat (vgl. Sachverhalt Bstn. E. und G.). 5.2.3 Dass das SEM dem Beschwerdeführer im zweiten "Verfahrensdurchgang" zur ursprünglichen - bei der Anhörung vom 9. September 2014 erstellten - Herkunftsanalyse das rechtliche Gehör nicht gewährt hat, ist insoweit nicht zu beanstanden, als der zweite Asylentscheid in der Tat faktisch ausschliesslich auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse abgestützt worden war. Von solchen prozessualen Überlegungen ist die materiell-rechtliche Frage zu unterscheiden, ob das SEM zu Recht nur den Bericht des LINGUA-Analysten berücksichtigt hat. Dies ist, wie nachfolgend erläutert wird, zu verneinen. 5.2.4 Insgesamt kommt das Gericht daher vorliegend zum Schluss, dass mit Bezug auf die LINGUA-Herkunftsanalyse der Anspruch auf das rechtliche Gehör gewahrt worden ist.
6. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse, die gekennzeichnet ist durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Asylsuchenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Bejahung der Glaubhaftigkeit genügt demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer gibt an, er stamme aus Tibet und habe bis zur Ausreise im Jahr 2013 immer dort gelebt. Im Alter von etwa (...) Jahren sei er ins Kloster (...) (C._______) eingetreten. Dort sei nur Tibetisch gesprochen worden, weshalb er kaum Chinesisch könne. Er habe höchstens beim Einkaufen im Laden - zu der Zeit, als er noch bei den Eltern gelebt habe - ein paar Worte Chinesisch gesprochen. 6.2.1 Im Rahmen der externen Herkunftsanalyse kam der Experte hinsichtlich der landeskundlich-kulturell und linguistisch geprüften Bereiche zum Schluss, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" ausserhalb des Autonomen Gebiets Tibet sozialisiert worden. Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass eine Sozialisierung im Autonomen Gebiet Tibet, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht a priori ausgeschlossen werden kann. 6.2.2 Die Zurückhaltung des LINGUA-Analysten beruht offensichtlich darauf, dass der Beschwerdeführer in kulturell-geografischer Hinsicht korrekt die Klöster in der Umgebung seines Klosters nennen konnte. Die traditionelle Ausrichtung seines Klosters gab er ebenfalls richtig an. Was die geografischen Angaben der Klöster betrifft, war zwar bezüglich eines Klosters eine Flussangabe gemäss Angabe des Analysten nicht ganz zutreffend. Es ist jedoch aus der beim gewährten rechtlichen Gehör erstellten Notiz vom 27. April 2016 (vgl. dort S. 2) auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer beide hierbei lokalisierten respektive in Frage kommenden Flüsse namentlich bezeichnen konnte. Weiter benannte er korrekt die in der Heimatregion angebauten Feldfrüchte. Dass er die genaue Grösse der Felder nicht nennen konnte, ist vor dem Hintergrund des Vorringens, er habe ab früher Kindheit nicht mehr daheim gelebt, offensichtlich nicht überzubewerten. Zudem erscheint in diesem Zusammenhang seine spontane Äusserung im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Notiz vom 27. April 2016 S. 2), wonach zwar nicht die Grösse der Felder, jedoch die benötigte Anzahl Samen beim Aussäen bekannt sei, durchaus lebensecht. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht auch, dass er für verschiedene landwirtschaftliche Produkte angeben konnte, zu welchen Preisen diese in der Heimatregion gehandelt wurden. 6.2.3 Gemäss LINGUA-Analyse erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers beispielsweise zum Schulsystem als mangelhaft; auffällig scheinen auch seine nur rudimentären Kenntnisse der chinesischen Sprache zu sein. In diesem Zusammenhang ist aber die Erklärung des Beschwerdeführers zu beachten, er habe nicht die Schule besucht respektive ab (...) Jahren im Kloster gelebt und sei dort unterrichtet worden. Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus den ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-Sprachkennnisse (vgl. dazu den, als Referenzurteil publizierten) Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 S. 13 f.). Trotz Schulobligatorium besucht zudem offenbar ein nicht unerheblicher Prozentsatz der tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Vor dem Hintergrund dieser Informationen erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, eben nicht respektive nur im Kloster und dies nur in tibetischer Sprache Unterricht erhalten zu haben, nicht als von vornherein unglaubhaft. Dass er zum offiziellen Schulsystem nicht durchwegs zutreffende Antworten geben konnte, wird ebenfalls entsprechend relativiert. 6.2.4 Was die linguistische Analyse betrifft, wird in der LINGUA-Expertise der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer spreche einen Dialekt von Lhasa, auf dem auch die exiltibetische Koine beruhe. Gemäss Ausführungen in der Expertise ist der Dialekt in D._______ (Herkunftsregion des Beschwerdeführers) demjenigen von Lhasa ziemlich unähnlich. Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Experten genannten Unterscheidungsmerkmale konnte der Experte mangels eigener diesbezüglicher Kenntnisse weder bestätigen noch verwerfen; vielmehr musste er festhalten, über den Dialekt von D._______ sei praktisch nichts bekannt. Der Experte gab jedoch an, dass der Beschwerdeführer jeweils im Lhasa-spezifischen Dialekt geantwortet habe, der zudem exiltibetisch gefärbt sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Mönche in seinem Kloster nicht aus der Heimatregion stammten und die Lehrer dort den Lhasa-Dialekt gesprochen hätten (vgl. Notiz vom 27. April 2016 S. 3). Diese Aussage korreliert mit dem Vorbringen, wonach er bereits früh ins Kloster eingetreten und dort unterrichtet worden sei. Dass der Beschwerdeführer während der rund (...) jährigen Dauer des Klosteraufenthalts den Lhasa-Dialekt teilweise angenommen haben könnte, erscheint jedenfalls nicht als gänzlich ausgeschlossen. Mit Bezug auf einige vom Beschwerdeführer verwendete Sprachausdrücke exiltibetischer Färbung darf zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Verlassen der Heimatregion gut zwei Monate in Bhutan und rund sieben Monate lang in der exiltibetischen Diaspora in Nepal aufgehalten haben will, bevor er in die Schweiz gelangt ist. 6.2.5 Nach Auffassung des Gerichts kann vorliegend allein aus den Auffälligkeiten im dialektisch-sprachlichen Bereich nicht bereits geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden. Dieser Schluss wird, wie erwähnt, auch nicht im Expertenbericht gezogen. 6.2.6 In der Beschwerde vom 17. Juni 2016 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die in den Anhörungen protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft einen grundsätzlich überzeugenden Eindruck hinterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem ersten (Kassations-) Urteil vom 30. Juli 2015 hierzu denn auch Folgendes festgehalten: "Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Lebensumgebung nur 'rudimentär' schildern können, wird zudem der Aktenlage nach Auffassung des Gerichts auch inhaltlich offensichtlich nicht gerecht: Anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 8. September 2014 hat der Beschwerdeführer rund 140 Fragen zum Alltag in seiner Herkunftsregion ausführlich beantwortet, wobei die auf mehr als elf Protokollseiten aufgelisteten Aussagen einen lebensechten Eindruck vermitteln und auch sonst von Realitätskennzeichen geprägt sind. Die heute vorliegenden Akten lassen jedenfalls die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Herkunft aus Tibet nicht zu." (vgl. Urteil BVGer E-5714/2014 E. 5.3 S. 10). 6.2.7 Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im vorliegenden Verfahren zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Herkunftsortes gestellt hat. Es ist bei der heutigen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem Kloster im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden ist. 6.3 Auch die Schilderung der Umstände des Verlassens des Heimatlandes sind als glaubhaft zu qualifizieren: Der Beschwerdeführer hat angegeben, am (...) September 2013 von Tibet aufgebrochen zu sein. Die passierten Orte dieser ersten Reiseetappe hat er, entgegen der Ansicht der Vor-instanz, im Wesentlichen glaubhaft benennen können. Den Grenzübertritt nach Bhutan hat er übereinstimmend mit dem (...) September 2013 angegeben. Die einzelnen Aufenthaltsstationen in Bhutan sind zwar nicht übereinstimmend ausgefallen. Allerdings betrifft dies nicht mehr die Frage der illegalen Ausreise an sich, sondern die weiteren Reisedestinationen. Zudem sind diese Aussagen vorliegend auch vor dem Hintergrund zu würdigen, dass namentlich der Reiseweg erst am Ende der ausführlichen und lange dauernden Anhörung nochmals thematisiert worden ist (vgl. Protokoll Anhörung S. 17 ff.); dabei musste auch der Fragende feststellen, dass der Beschwerdeführer offenbar ein "Wirrwarr" machte (vgl. a.a.O. S. 18). Entsprechend hat der Beschwerdeführer letztlich unter anderem geantwortet, er wisse das Datum seiner Ankunft in Nepal nicht (mehr). 6.4 Schliesslich ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob auch die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachte Verfolgungssituation als glaubhaft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 AsylG zu beurteilen ist. 6.4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die eigentlichen Asylvorbringen in ihrer ersten Verfügung vom 16. September 2014 als teilweise widersprüchlich. In der nun angefochtenen zweiten Verfügung vom 17. Mai 2016 wurden diese Sachverhaltselemente - nachvollziehbarerweise, vor dem Hintergrund der Schlussfolgerung zum Sozialisierungsort - nicht mehr eigens auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft. 6.4.2 Der Beschwerdeführer hat in der BzP angegeben, am (...) August 2013 habe ein Mönchskollege eine CD des Dalai Lamas ins Kloster gebracht. Als der Beschwerdeführer und sein Kollege am (...) August 2013 unterwegs gewesen seien, hätten zwei Beamte im Kloster eine Kontrolle durchgeführt, dabei auch die Zimmer der Mönche kontrolliert. Dabei hätten sie die CD gefunden und konfisziert sowie den Identitätsausweis des Beschwerdeführers mitgenommen (vgl. Protokoll BzP S. 5 und 7). Solche Kontrollen würden regelmässig erfolgen (vgl. a.a.O. S. 7). Der Abt sei von den Beamten aufgefordert worden, binnen zehn Tagen alle irgendwie Involvierten zu nennen, insbesondere diejenigen, die die CD gebracht und die, welche sie angesehen hätten (vgl. a.a.O.). Bei der einlässlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer zunächst übereinstimmend aus, der Mönchskollege habe die am (...) August 2013 erhaltene CD gebracht und gleichentags hätten sie diese im Kloster angesehen. Die Kontrolle - solche würden zwei bis maximal dreimal pro Monat, also regelmässig, durchgeführt - habe am (...) August 2013 stattgefunden. Die Beamten hätten die CD gefunden und dabei ausdrücklich sie beide (Mönchskollege und Beschwerdeführer) "haben wollen" (vgl. Protokoll Anhörung S 14, 15, 17). Der Abt habe ihnen daher geraten, das Kloster zu verlassen, damit nicht das ganze Kloster Probleme bekomme (vgl. a.a.O. S. 16). In zeitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seinem Kollegen am (...) August 2013 ausserhalb des Klosters rezitieren gegangen. Auf die zeitliche Diskrepanz hin angesprochen erklärte der Beschwerdeführer, die Kontrolle habe am (...) August 2013 stattgefunden. Weiter gab er in der BZP zu Protokoll, der Mönchskollege habe vor ihrem Weggang aus dem Kloster in einem Schreiben alle Schuld auf sich genommen und dieses Schreiben dem Abt übergeben (vgl. Protokoll BZP S. 7). Gemäss Protokoll der Anhörung soll der Mönchskollege im besagten Schreiben ausdrücklich festgehalten haben, dass sie beide (Kollege und Beschwerdeführer) für die CD-Sache verantwortlich seien und die anderen Mönche damit nichts zu tun hätten. Zum Verlassen des Klosters führte der Beschwerdeführer einmal aus, aufgrund des Vorfalls hätten sie zuerst "in Eile" vom Kloster weggehen wollen, jedoch sei dies ohne Geld nicht möglich gewesen. Also hätten sie zuerst Geld organisiert und am (...) September 2013 sei er vom Kloster weggereist (vgl. Protokoll BzP S. 7 und 6). Bei der Anhörung gab er demgegenüber an, er sei mit dem Kollegen noch am Abend des Vorfalls aus dem Kloster weggegangen. Sie hätten sich auf einen Berg begeben. Als er dort gewesen sei, habe der Abt mit den Eltern Kontakt aufgenommen und zuerst die für die Ausreise notwendigen finanziellen Mittel beschafft. Am (...) September 2013 sei er vom Berg weggegangen und zunächst nach Bhutan gelangt. 6.4.3 Das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel stützt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nur auf den ersten Blick: Gemäss diesem Dokument sollen die Mönchszellen durchsucht worden sein, nachdem das "Publik Security Bureau" erfahren habe, dass der Beschwerdeführer und sein Kollege eine CD ins Kloster gebracht hätten. Mithin wäre die CD gemäss dieser Darstellung jedoch nicht im Rahmen einer der regelmässigen Kontrollen zufällig entdeckt worden, sondern hätte es sich um eine gezielte Durchsuchung und Beschlagnahmung gehandelt. Zudem sollen sich gemäss der Bestätigung die Verdächtigten erst nach Erlass eines Haftbefehls versteckt haben, was sich mit den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls nicht in Einklang bringen lässt. Das Dokument ist bei dieser Aktenlage bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. 6.4.4 Nach dem Gesagten müssen die eigentlichen Asylvorbringen aufgrund der vielen Ungereimtheiten und Widersprüche - auch unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben zur Herkunft des Beschwerdeführers - als unglaubhaft qualifiziert werden. 7. 7.1 Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer ethnischer Tibeter ist, vermag nicht bereits zur Anerkennung als Flüchtling zu führen, weil gemäss Rechtsprechung des Gerichts nicht von einer Kollektivverfolgung der tibetischen Minderheit in dem Sinn auszugehen ist, dass jeder Tibeter angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen, womit es zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genügen würde, die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe glaubhaft zu machen (vgl. das nach Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/1 E. 4.3 ff. mit weiteren Hinweisen). 7.2 Es bleibt zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht erheblich ist, mithin ob vor diesem Hintergrund vom Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrunds auszugehen ist. 7.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.2.2 Dabei ist vorweg hinsichtlich des etwa siebenmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Nepal festzuhalten, dass praxisgemäss auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen ist, wenn im Einzelfall als erstellt zu erachten ist, dass ein Gesuchsteller tibetischer Ethnie ist. Dies gilt selbst dann, wenn - wie vorliegend - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt hat, zumal in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige gegenteilige Anhaltspunkte kann folglich eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch als wahrscheinlich erachtet werden (vgl. EMARK 2005/1 E. 4.3). 7.2.3 Gemäss einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, bei einer Rückkehr nach China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11, 2009/29 E. 6.2 ff. m.w.H.). 7.2.4 Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Auslandaufenthalts im Grossraum Kathmandu und in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, ist jedoch eine Asylgewährung ausgeschlossen. 7.3 Aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist folglich als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
8. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu bestätigen, als sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist jedoch aufzuheben, soweit sie Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist somit insoweit teilweise gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Demgegenüber ist sie abzuweisen, soweit die Gewährung des Asyls beantragt.
9. Der Beschwerdeführer wäre im Beschwerdeverfahren bezüglich Abweisung der begehrten Asylgewährung kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 wurde jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben sind.
10. Dem Beschwerdeführer wurde in der erwähnten Instruktionsverfügung auch ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt. 10.1 Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs hat der Beschwerdeführer, soweit er im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt hat, ist das Honorar dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen. 10.2 Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die am 26. Juli 2016 eingereichte Kostennote erscheint den gesamten Verfahrensumständen als angemessen. Das Gesamthonorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2376.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und je hälftig durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Asylpunkt wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. 4.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2376.- bestimmt. 4.2 Die Hälfte des Honorars, Fr. 1188.- ausmachend, wird dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt. 4.3 Der verbleibende Honorarbetrag (Fr. 1188.-) wird durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay