Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am 13. Januar 2018 und gelangte am 23. Juli 2018 in die Schweiz, wo er am 24. Juli 2018 um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz teilte ihm glei- chentags mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem damaligen Testbetrieb zugewiesen worden, wo sein Asylge- such gestützt auf die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverord- nung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum
28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015
2055) behandelt werde. Am 30. Juli 2018 wurden eine Personalienauf- nahme MIDES (nachfolgend: PA) und am 2. Oktober 2018 eine Erstbefra- gung nach Art. 16 Abs. 3 TestV im Beisein seines damaligen Rechtsvertre- ters durchgeführt. Am 9. Oktober 2018 wurde das Verfahren des Be- schwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 11. März 2019 folgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger, tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk/Kreis Tawu (beziehungsweise Tau), Präfektur Garze, habe ein Jahr die Grundschule besucht und ab einem Alter von sieben Jah- ren für fünf Jahre bei einem Onkel seiner Mutter in D._______ die Tiere gehütet. Er habe nach seiner Rückkehr ins Elternhaus Brennholz gesam- melt und seinen Eltern bei der Feldarbeit geholfen. In seiner Freizeit sei er zu einem Mönch ins Kloster gegangen, um Tibetisch Schreiben sowie Le- sen zu lernen. Er sei als "Njerba" zuständig gewesen, auf das Wild im Wald zu achten und dessen Leben zu schützen. Im Jahre 2017, nach dem tibe- tischen Neujahr, habe er während einer Mantrazitierungszeremonie seines Dorfes erfahren, dass Chinesen im Wald Tiere töten würden. Er und sein Kollege seien als "Njerba" hingegangen. Dabei sei es zu einem Streit mit den Chinesen gekommen. Sie hätten diese nicht davon abbringen können, weitere Tiere zu töten. Kurz danach sei er zu Hause abgeführt und etwa zehn Tage lang in C._______ inhaftiert worden. Wenige Tage nach seiner Freilassung sei er erneut abgeführt und wiederum im gleichen Raum fest- gehalten worden. Etwa nach einer Woche sei er entlassen worden. Später hätten Chinesen bei seinem Dorf eine Stelle zerstört, wo jeweils Rauchop- fer dargebracht worden seien. Er sei nochmals zwei Mal inhaftiert worden. Er habe dabei auch Arbeiten verrichten und militärische Übungen machen
E-6788/2019 Seite 3 müssen. Im Herbst 2017, anlässlich der letzten Freilassung, sei er aufge- fordert worden, seiner religiösen Überzeugung abzuschwören. In der Folge habe er zu Hause gelebt. Seine Eltern hätten sich jedoch Sorgen um ihn gemacht und ihn weggeschickt. Deshalb habe er sein Dorf verlassen und sei vorerst zu einem Verwandten nach Lhasa gereist, welcher ihm zur Aus- reise nach Nepal verholfen habe. B. Das SEM zweifelte an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers, weshalb es die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit Abklärungen über die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte. Basie- rend auf einem Telefongespräch vom 17. Juli 2019, welches aufgezeichnet wurde, erstellte die sachverständige Person «AS19» eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers sowie eine linguistische Analyse. In ihrem Bericht vom 8. Oktober 2019 kam AS19 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in einer exil- tibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei und sehr wahrscheinlich nicht aus dem von ihm angegebenen Ort stamme. C. Das SEM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Okto- ber 2019 über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig übermittelte es ihm eine ausführliche Zusammenfas- sung des Abklärungsergebnisses der LINGUA-Analyse und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Es teilte ihm dabei mit, die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass insbesondere aufgrund der lin- guistischen Analyse davon auszugehen sei, dass er sich länger als ange- geben im Exil aufgehalten habe, weil die von ihm vorgebrachten Sprach- kenntnisse nicht zum soziolinguistischen Profil der angegebenen Her- kunftsregion passen würden. Die sachverständige Person gehe davon aus, dass er sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis Tau in Tibet hauptsozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. D. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 dazu fest, er habe nur in Tibet gelebt.
E-6788/2019 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 28. November 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Fa- milienbüchlein in Kopie (unübersetzt), einen Brief seiner Eltern vom "30. Oktober" mit deutscher Übersetzung und eine Blutgruppenbestim- mung seiner Eltern, die seine Herkunft bestätigen sollen, sowie ein Zustell- couvert aus Tibet als Beweismittel ein. F. Mit Verfügung vom 29. November 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subsubeventualiter die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er als Beweismittel ein Schreiben von E._______ vom
12. Dezember 2019 und eine Ausweiskopie desselben, ein Schreiben von F._______ mit englischer Übersetzung, vier Fotos der Familie mit einem Text seiner Eltern versehen (samt englischer Übersetzung) eine Bildle- gende auf Deutsch sowie eine Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2019, eine Vorladung des SEM zur Anhörung des LINGUA-Interviews auf CD und eine Honorarnote vom 21. Dezember 2019 zu den Akten.
H. Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu
E-6788/2019 Seite 5 dem von ihm zwischenzeitlich angehörten Tondokument des LINGUA-In- terviews. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdefüh- rer auf, seine finanziellen Verhältnisse mittels eines Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" darzulegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung verwies sie auf später und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas- sung ein. J. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer das aus- gefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie einen Anstellungsvertrag als Saisonnier ein. K. Die Vorinstanz gab am 21. Januar 2020 die Vernehmlassung zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie amtliche Verbeiständung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. M. Mit Replik vom 6. Februar 2020 und 12. Februar 2020 nahm der Beschwer- deführer Stellung zur Vernehmlassung und reichte jeweils eine Kostennote ein. N. Am 16. November 2020 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Ein- gabe und weitere Beweismittel (Bericht aus der Neue Zürcher Zeitung [NZZ] am Sonntag vom 24. Oktober 2020, Gutachten zu LINGUA-Analyse des Experten «AS19» vom 29. September 2020 mit Anhang und eine Kos- tennote) zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom
21. September 2023 forderte die
E-6788/2019 Seite 6 Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit nachzuweisen. P. Mit Eingabe vom 25. September 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr bedürftig sei.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbe- zeichnung.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-6788/2019 Seite 7 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli- chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs- dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah- rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie- genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E-6788/2019 Seite 8
E. 4.2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie müssen die für das Verfahren erforderlichen Sachver- haltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollstän- dig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043, BVGE 2022 I/6 E.4.2.2).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt den Wechsel der für die Behandlung des Verfahrens vor dem SEM zuständigen Person, das den Empfehlungen im Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 widerspre- che. Dies habe möglicherweise einen Einfluss auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Sachverhalts gehabt. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dieser vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt. Überdies hat sich das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt, wie sie den Protokollen entnommen werden konnten. Dass die Befragerin der Erstbefragung dem damaligen Rechtsvertreter informell zu verstehen gegeben haben soll, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auf sie glaubhaft wirken würden, kann den Akten nicht entnommen werden. Abgesehen davon stand eine Glaubhaftigkeitsprüfung zu jenem Zeitpunkt nicht zur Diskussion. Vielmehr findet eine solche erst nach Abschluss all- fälliger weiterer Anhörungen und Beweiserhebungen statt, namentlich im Rahmen der Würdigung in der angefochtenen Verfügung. Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern dem Be- schwerdeführer aus dem Wechsel ein Nachteil entstanden sein könnte.
E. 4.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es seien Ungenauigkei- ten im Protokoll der Erstbefragung erkennbar, die bei der Übersetzung ent- standen sein müssten. Die Rückübersetzung habe sodann erst sechs Tage nach der Befragung stattgefunden, was dazu beigetragen habe, dass das SEM einen Widerspruch zwischen den Aussagen in der ergänzenden An- hörung und der Erstbefragung festgestellt habe. In der ergänzenden Anhö- rung sei zudem angemerkt worden, dass der Dolmetscher den Beschwer- deführer nicht richtig verstehe. Dazu ist festzuhalten, dass der Dolmetscher
E-6788/2019 Seite 9 an einer bestimmten Stelle der ergänzenden Anhörung erwähnt hat, den Beschwerdeführer nicht richtig verstanden zu haben, worauf die (ausführ- liche) Antwort des Beschwerdeführers wiederholt wurde (vgl. Akte A23 F85). Aus diesem Umstand kann indes nicht geschlossen werden, dass zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer grundsätzliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angegebene Stelle im Protokoll der Erstbefragung (vgl. A17 F38 4. Abschnitt). Ferner beantwortete der Beschwerdeführer so- wohl zu Beginn der Befragung als auch der Anhörung die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, mit "gut" (vgl. A17 F2 und er A23 F1). Der bei der Erstbefragung anwesende damalige Rechtsvertreter machte überdies keine Bemerkungen. Die bei der ergänzenden Anhörung anwesende Hilfs- werksvertreterin erwähnte lediglich, dass der Beschwerdeführer offenbar Probleme mit den Daten und der Chronologie habe; dabei führte sie jedoch keine Bemerkungen zu allfälligen Verständigungsschwierigkeiten zwi- schen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer an (vgl. A23). Die Rückübersetzung des Protokolls der Erstbefragung erfolgte sechs Tage nach dieser. Prinzipiell sind verspätete Rückübersetzungen zu vermeiden, indem keine zu langen Anhörungen erfolgen oder zwischen einzelnen Tei- len der Anhörung bereits eine erste Rückübersetzung stattfindet. So sollte im Zweifel besser die Anhörung beendet, das Protokoll rückübersetzt und eine zweite Anhörung angesetzt werden, damit auch der Sachverhalt voll- ständig und richtig erstellt werden kann (vgl. Urteil BVGer D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016 E. 4.3.8). Indessen dauerte die Erstbefragung vorliegend nicht übermässig lange (rund 3 Stunden mit zwei kurzen Pau- sen) und wurde die Rückübersetzung mit einer Verzögerung von sechs Ta- gen nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Befra- gung gerissen. Da es sich bei den zentralen Asylvorbringen um autobio- graphische Erlebnisse handelt, sollte es dem Beschwerdeführer auch nach sechs Tagen möglich gewesen sein, die übersetzte Wiedergabe seiner diesbezüglichen Aussagen zur Genüge zu kontrollieren und zu bestätigen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E.4.3). Damit gilt die zeitliche Verzögerung der Rückübersetzung im vorliegenden Einzelfall als annehmbar. Schliesslich hat er mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die ihm rückübersetzten Pro- tokolle vollständig seien und seinen freien Äusserungen entsprächen. Es kann somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, er könne zum Resultat der LINGUA-Analyse erst nach Abhören des Interviews vollumfänglich Stellung nehmen. Nachdem ihm das SEM am 23. Dezember 2019 diese Möglichkeit
E-6788/2019 Seite 10 gewährt hatte, und er sich dazu schriftlich hat äussern können, ist diesbe- züglich dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan.
E. 4.6 Weiter wird bemängelt, die Vorinstanz habe eine einseitige Beweiswür- digung vorgenommen, indem sie sich im Wesentlichen auf die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse gestützt habe. Sie habe die Schilderungen des Beschwerdeführers kaum gewürdigt und damit nicht berücksichtigt. Die- sem Einwand kann nicht gefolgt werden, hat die Vorinstanz doch sowohl die Ergebnisse der LINGUA-Analyse als auch die Asylvorbringen des Be- schwerdeführers in ihre Gesamtwürdigung aufgenommen (vgl. angefoch- tene Verfügung Ziff. II Bst. 1 a und b). Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere der Staatsangehörigkeit gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Be- weiswürdigungspflicht dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung.
E. 4.7 In der Eingabe vom 16. November 2020 werden erstmals ernsthafte Zweifel an der Qualität und am Beweiswert der von der sachverständigen Person «AS19» durchgeführten LINGUA-Analyse geäussert. Das Bundes- verwaltungsgericht kommt diesbezüglich – wie nachstehend ausgeführt wird (vgl. E. 8.4 ff.) – zum Ergebnis, dass Qualität und Beweiswert der LINGUA-Analyse nicht anzuzweifeln sind.
E. 4.8 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es be- steht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die dies- bezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-6788/2019 Seite 11
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, aufgrund erheblicher Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft habe es die Fachstelle LINGUA beauftragt, dessen landeskundliche Kenntnisse und sprachlichen Eigenschaften zu analysieren. Der Experte (nachfolgend: die sachverständige Person) sei in seiner Analyse zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht mit Detailwissen habe untermauern können, das auf eigenes Erleben hindeuten würde. Beispielsweise habe er die Namen einiger Orte und den Namen eines Flusses gekannt, aber keine Gemeinden seines Heimatkrei- ses und keine Nachbarkreise nennen können, was von einer Person, die zwanzig Jahre im Tibet gelebt haben wolle, zu erwarten gewesen wäre. Er habe gewusst, dass in seiner Heimat Gold geschürft werde und sich in der Nähe der Kreishauptstadt ein Kloster sowie ein grosser Stupa befinden würden, was aber auf viele Städte im Tibet zutreffe. Er habe aber nicht gewusst, zu wessen Ehre der Stupa errichtet worden sei. Weiter habe er die Grösse der Felder seiner Familie nicht in der ortsüblichen Einheit an- gegeben. Er habe zwar die Herstellung von Butter aus Milch korrekt be- schreiben können, nicht aber gewusst, welche Elterntiere Hybridrinder hät- ten, obwohl er während fünf Jahren Hybridrinder gehütet habe. Zudem habe er das Aussehen des Familienbüchleins nicht beschreiben können. Er habe die für Tibet typische Art der Begräbnisse erwähnt, jedoch seien ihm die lokalen Bestattungsbräuche nicht bekannt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sprachkenntnisse würden diese nicht zum soziolinguistischen Profil der angegebenen Herkunftsregion passen. Personen aus der Gemeinde C._______ des Kreises Tau (Tawu) würden die Sprache von Tau muttersprachlich sprechen und Grundkenntnisse bis gute Kenntnisse des Sichuan-Chinesischen besitzen. Die Sprache von Tau
E-6788/2019 Seite 12 sei kein tibetischer Dialekt, sondern eine tibeto-birmanische Sprache, die mit dem Tibetischen weitläufig verwandt sei. Einige der Einwohner der Ge- meinde C._______ würden auch Kenntnisse des Amdo-tibetischen Dia- lekts (recte: Amdo-Dialekt des Tibetischen) haben oder auch Kenntnisse des Kham-Tibetischen. Zentraltibetisch werde allerdings im gesamten Be- zirk Kandze nicht gesprochen. Der Beschwerdeführer weise in seinem Ti- betischen keine Merkmale des Amdo- oder des Kham-Tibetischen auf, was darauf hindeute, dass er Tibetisch erst im Exil gelernt habe. Aufgrund sei- ner biographischen Angaben müsste er entweder die Sprache von Tau oder Sichuan-Chinesisch gut beherrschen und das von ihm gesprochene Tibetisch müsste Merkmale einer Zweitsprache aufweisen. Dies treffe bei ihm aber nicht zu. Er spreche gut Zentraltibetisch exiltibetischer Prägung. Es seien in seinem Tibetisch keine Merkmale vorhanden, die für eine Zweit- oder Drittsprache sprechen würden. Aufgrund von Wortschatzlücken in der Sprache von Tau bei einfachen Wörtern des täglichen Lebens habe er keine muttersprachliche Kompetenz der Sprache von Tau. Zwar verfüge er über einige passive, aber nur geringe aktive Kenntnisse des Chinesischen. Da in seinem Chinesisch mehr Merkmale des Hochchinesischen als des Sichuan-Chinesischen vorkommen würden, was für eine Person mit sei- nem Bildungshintergrund unerwartet sei, habe er vermutlich Chinesisch in einem Umfeld gelernt, wo nicht Sichuan-Chinesisch vorherrsche. Da er demnach weder über genügend Tau- noch über Chinesisch-Kenntnisse auf dem Niveau einer Muttersprache noch über Kenntnisse der tibetischen Di- alekte (Amdo- oder Kham-Dialekte) der Umgebung verfüge, könne sich die sachverständige Person nicht vorstellen, dass er im Kreis Tau mit den vor- gewiesenen Sprachkenntnissen erfolgreich habe kommunizieren können. Die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Ab- klärungsergebnis vom 31. Oktober 2019 würden am Resultat des LINGUA- berichts nichts ändern. Der Beschwerdeführer entgegne, er sei von der In- terviewerin aufgefordert worden, "Hochdeutsch" und nicht Dialekt zu spre- chen. Gemäss Auskunft von LINGUA vom 25. November 2019 habe die Interviewerin ihn gebeten, Kham-Tibetisch zu sprechen, da sie Tau nicht spreche. Da der Beschwerdeführer erklärt habe, kein Kham-Tibetisch zu sprechen, habe ihn die Interviewerin gebeten, Zentraltibetisch zu spre- chen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er spreche deshalb gut Zent- raltibetisch, da etwa sechs Jahre vor seiner Ausreise ein exiltibetischer Mönch aus Indien ins Dorf zurückgekehrt sei, mit dem er viel Zeit verbracht und von ihm diese Sprache gelernt habe. Selbst wenn er sich bemüht ha- ben sollte, von dieser Person Zentraltibetisch zu lernen, und sich tatsäch- lich solche Kenntnisse angeeignet habe, sei nicht vorstellbar, dass er in der
E-6788/2019 Seite 13 Folge seine Erstsprache, die Sprache von Tau oder Kham- oder Amdo-Ti- betisch vergessen habe. Trotz der Erklärung des Beschwerdeführers, er stamme nicht aus C._______, sondern aus einem zirka zwanzig Automi- nuten entfernten Dorf, wo der Dialekt anders sei, sei aufgrund der geogra- fischen Nähe nicht von einer grossen Differenz der Dialekte auszugehen, weshalb die Aussagen der sachverständigen Person gut nachvollziehbar seien. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinem fehlenden Wis- sen bezüglich Tierhaltung und Tierzucht – er sei ein kleines Kind gewesen und habe mit der Tierzucht nichts zu tun gehabt – möge zutreffend sein. Hinsichtlich der Erklärungen betreffend Familienbüchlein – er wisse, dass nicht jedes Familienmitglied ein solches besitze, aber einen eigenen Aus- weis besitzen könne – erstaune es, dass er sich nicht um den Erhalt eines eigenen Identitätsdokumentes bemüht habe. Es könne seinem Einwand zur Verfütterung der Toten an die Vögel nicht gefolgt werden, da Luftbe- gräbnisse im Kreis Tau aufgrund der geographischen Lage dieses Gebiets nicht möglich seien. Insgesamt würden die Einwände des Beschwerdeführers am Resultat der LINGUA-Analyse nichts zu ändern vermögen. Auch wenn er über gewisse landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der von ihm genannten Herkunftsre- gion verfüge, so sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass er in B._______, C._______, Kreis Tau, Kandze, Sichuan aufgewachsen sei und dort sein bisheriges Leben verbracht habe. Vielmehr sei davon auszu- gehen, dass er aus der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volks- republik China stamme. Schliesslich habe er keine Identitätspapiere einge- reicht, welche seine Herkunft belegen könnten. Aufgrund der festgestellten erheblichen Zweifel an der von ihm dargelegten Identität, der Herkunft und dem Lebenslauf und aufgrund von widersprüch- lichen Angaben zu den geltend gemachten Inhaftierungen (Zeitablauf und Haftort) sowie realitätsfremden Angaben derselben mangle es auch an der Glaubhaftigkeit seiner Asyl- und Ausreisegründen. So habe er sich hin- sichtlich der vier Festnahmen, insbesondere zum zeitlichen Verlauf, wider- sprüchlich geäussert. Ausserdem habe er unterschiedliche Angaben zum Haftort gemacht und diese auf Vorhalt nicht erklären können. Es sei zudem aufgrund der viermaligen Festnahmen und Misshandlungen realitätsfremd und schwer nachvollziehbar, dass er nach der Freilassung aus der Haft im September 2017 noch bis im Januar 2018 zu Hause geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen tibetischer Ethnie. Jedoch würden seine mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkennt- nisse, seine sprachlichen Eigenheiten, die fehlenden Identitätspapiere
E-6788/2019 Seite 14 sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es gebe viele Realkennzeichen, die darauf hindeuten würden, dass er die Ereignisse selbst erlebt habe. Weiter habe die sachverständige Person zwar ausge- führt, es sei sehr wahrscheinlich, dass er nicht im Kreis Tau hauptsoziali- siert sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China. Ein im Kanton G._______ anerkannter Flüchtling könne jedoch – unter Beilage eines Referenzschreibens – bezeugen, dass er zumindest bis zu seiner eigenen Ausreise (im Jahr 2011) in B._______ gelebt habe (der Beschwerdeführer sei damals 13-jährig gewesen) und sich mit ihm einwandfrei auf Tau unterhalten könne. Ferner widerspreche die Argumen- tation des SEM, wonach es unvorstellbar sei, dass er seine Erstsprache vergessen habe, der allgemeinen Lebenserfahrung. Überdies seien auch innerhalb geringer geographischer Distanz grosse sprachliche Unter- schiede möglich. Zudem wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-3796/2016 E. 6.2.4 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine gesamte Schulbildung im Kloster genossen, wo er seine gerin- gen Chinesisch Kenntnisse von einem aus dem Exil in Indien zurückge- kehrten Mönch erlernt habe, welche deshalb mehr Merkmale des Hoch- als des Sinchuan-Chinesisch aufweisen würden. Der Schluss der sachver- ständigen Person sei daher nicht nachvollziehbar. Vielmehr würden seine Angaben der Erstbefragung und der ergänzenden Anhörung zu Geogra- phie (Orte, Flüsse, Kloster, etc.) sowie zu Ritualen und Gebräuchen keinen Hinweis darauf geben, dass er nicht in B._______ hauptsozialisiert worden sei. Seine Schilderungen würden ein klares Bild seines Lebens in Tibet wiedergeben. Überdies gehöre es nicht zur Mitwirkungspflicht der asylsu- chenden Person, sich während den hängigen Asylverfahren bei ihren hei- matlichen Behörden Identitätspapiere zu beschaffen. Er habe zudem Be- weismittel (Familienbüchlein, Brief seiner Eltern, Fotos) eingereicht, deren Eingang beim SEM (29.11.2019) sich mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung (29.11.2019) gekreuzt hätten. Die von der Vorinstanz festge- stellten Widersprüche bezüglich seiner Angaben zur Inhaftierung (Zeit- punkt, Ort) könnten der Umrechnung der unterschiedlichen Kalender ge- schuldet sein. Darüber hinaus handle es sich lediglich um Ungenauigkei- ten, die durch Verständnisprobleme entstanden sein könnten sowie um eine andere Interpretation der Angaben des Beschwerdeführers durch das SEM. Überdies habe er für seine Ausreise Zeit für deren Organisation be- nötigt.
E-6788/2019 Seite 15
E. 6.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, das mit Eingabe an das SEM vom 29. November 2019 in Kopie eingereichte Familienbüchlein könne die Identität des Beschwerdeführers nicht belegen. Dieses sei teil- weise nicht leserlich. Sehr unüblich seien insbesondere die fehlenden An- gaben in der jeweiligen Rubrik oben rechts, aus der der Bezug der einzel- nen Personen zum Haushaltvorsteher hervorgehe. Mangels dieser Angabe stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, tat- sächlich der Sohn des Haushaltsvorstehers sei. Weiter seien die Angaben auf dem (weiteren) Dokument, welches das Resultat des Blutgruppentests der Eltern beinhalten solle, einerseits nicht übersetzt. Andererseits sei nicht verständlich, wie dieses Dokument die Herkunft des Beschwerdeführers beweisen könnte. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente – ein Schreiben eines in der Schweiz lebenden ehemaligen Bekannten aus einem tibetischen Nachbardorf, Schreiben und Foto eines tibetischen Mönchs und Lehrers sowie Familienfotos des Beschwerdeführers – wür- den "mangels offiziellen Hintergrunds" der Dokumente die Herkunft des Beschwerdeführers nicht belegen. Hinsichtlich der Einwände zum LIN- GUA-Bericht sei festzuhalten, dass die sachverständige Person aufgrund von mehreren sprachlichen Eigenheiten sowie der oberflächlichen landes- kundlich-kulturellen Kenntnisse zum Schluss gekommen sei, dass der Be- schwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert worden sei.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber in seinen Stellungnahmen aus, er sei dabei, weitere Informationen zur Praxis der Führung des Fami- lienbüchleins in C._______ erhältlich zu machen, wozu die SFH beauftragt worden sei. Die im eingereichten Familienbüchlein enthaltenen familiären Beziehungen würden seinen Aussagen in den Befragungen entsprechen. Seine Identität sei damit ausreichend belegt. Mit dem Blutgruppentest habe er seine Aussagen bekräftigen wollen. Dieser belege, dass seine Eltern nach wie vor in Tibet leben würden, wobei sie alles Mögliche unternommen hätten, um seine Identität und Herkunft zu belegen. Sollte das Gericht wei- terhin Zweifel an seiner Abstammung haben, sei ein DNA-Test anzuord- nen. Weiter sei hinsichtlich der Schlussfolgerung des SEM aus der LIN- GUA-Analyse festzustellen, dass die sachverständige Person lediglich da- von ausgegangen sei, dass er sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis Tau hauptsozialisiert worden sei. Mit dieser Formulierung bleibe auch gemäss der sachverständigen Person die Möglichkeit offen, dass er doch dort hauptsozialisiert worden sei. Im Weiteren führt er unter Beizug von Aussagen eines am Georgia Institute of Technology forschenden und leh- renden Professors aus, das Familienbüchlein werde beim Tod einer Person aktualisiert, ersetzt oder neu erstellt. Dass das Feld oben rechts leer bleibe,
E-6788/2019 Seite 16 sei zwar unwahrscheinlich, aber möglich. Tatsache sei ferner, dass alle Sei- ten mit derselben Laufnummer und demselben Datum versehen seien, was belege, dass er mindestens bis im November 2016 mit diesen Personen zusammen in einem Haushalt in Tibet gelebt habe. Insgesamt ergebe eine Gesamtbeurteilung seiner Vorbringen, dass seine Darstellung zutreffe.
E. 7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibeti- scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ver- mutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegwei- sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf- enthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verun- möglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwir- kungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Her- kunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlings- eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9.f., Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023).
E. 8.1 Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Per- son tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu ihrer angeblichen Ausreise dort gelebt hat, eine entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat das SEM diesbezüglich eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivil- prozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Aus- künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssig- keit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1).
E. 8.2 In seiner Eingabe vom 16. November 2020 erhob der Beschwerdefüh- rer Zweifel an der Qualität der LINGUA-Analyse von «AS19» und unter- mauerte diese mit einem Artikel aus der NZZ und dem Hinweis auf ein in einem anderen Verfahren von vier Tibetologie-Experten erstellten
E-6788/2019 Seite 17 Gutachten zum LINGUA-Bericht von «AS19». Die vier Wissenschaftler, die seit Jahrzehnten zur tibetischen Sprache, Kultur und Geschichte forschen würden, hätten grosse Zweifel an der fachlichen Qualifikation und der Neut- ralität von «AS19» geäussert und seien zum Schluss gekommen, der Pro- band (um den es in jenem untersuchten Verfahren ging) sei in der Region sozialisiert worden, die er in seinem Asylverfahren angegeben habe. Das Gutachten zeige auf, dass die sachverständige Person «AS19» bei ihren Analysen grobe Fehler begehe. Vor diesem Hintergrund müsse der Be- weiswert der (vorliegenden) Analyse (ebenfalls) grundlegend hinterfragt werden. Die Schlussfolgerung des SEM, wonach der Beschwerdeführer nicht im Kreis Tau aufgewachsen sei, sei nicht nachvollziehbar.
E. 8.3 In seinem Referenz-Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Qualifikation und Arbeits- weise der sachverständigen Person «AS19» auseinandergesetzt. Nach ei- ner umfassenden Prüfung des Werdegangs, der aktuellen professionellen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass «AS19» kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LIN- GUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt worden seien. LINGUA arbeite an der Optimie- rung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (a.a.O. 7.8). Die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu be- anstanden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (a.a.O. E. 7.9). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in der Folge fest, dass die ge- gen die Aussagekraft der LINGUA-Analyse vorgebrachten Einwände als nicht erheblich zu qualifizieren seien, weshalb der Analyse erhöhter Be- weiswert zuzumessen sei.
E. 8.4 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte linguistische Analyse als nachvollziehbar und schlüssig erweist. Die Analyse basiert auf einem 76-minütigen Telefongespräch des Be- schwerdeführers mit der Person «TAS15». Die Interviewerin bat den Be- schwerdeführer zu Beginn des Gesprächs Kham-Tibetisch zu sprechen, da sie die Sprache von Tau nicht spreche. Da der Beschwerdeführer erklärte, kein Kham-Tibetisch zu sprechen, wurde das Gespräch auf Zentraltibetisch
E-6788/2019 Seite 18 geführt. Mangels anderslautender Angaben des Beschwerdeführers in sei- ner Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 (vgl. Akte A30) und seiner Ein- gabe vom 3. Januar 2020 (nach erfolgtem Anhören des Tondokuments) kann davon ausgegangen werden, dass die Verständigung gut war. Ge- mäss «Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person» (vgl. Akte A27) verfügt «AS19» über analyserelevante tibetische und chinesi- sche Sprachkenntnisse. Diese formulierte in ihrer Analyse anhand der An- gaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie (Geburtsort, Aufent- halte, angegebene Sprachkenntnisse, ein Jahr Schulbesuch, zwei Jahre Schule im Kloster H._______, Tätigkeit, etc.) ihre Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen des Beschwerdeführers an diesen Erwartun- gen und zog daraus ihre Schlüsse. «AS19» zeigte in der Analyse kohärent auf, dass der Beschwerdeführer zwar über gewisse landeskundlich-kultu- relle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion verfüge, diese aber nicht mit Detailwissen habe untermauern können, das auf eigenes Erleben hin- deuten würde. Ebenso nachvollziehbar ist die Feststellung der linguisti- schen Analyse, wonach der Beschwerdeführer weder über genügend Tau- noch über Chinesisch-Kenntnisse auf dem Niveau einer Muttersprache noch über Kenntnisse der tibetischen Dialekte (Amdo- oder Kham-Dia- lekte) der Umgebung verfüge und die von ihm vorgebrachten Sprachkennt- nisse nicht zum soziolinguistischen Profil der angegebenen Herkunftsre- gion passen würden. Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wo- nach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis Tau in Tibet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China erscheint daher nach- vollziehbar.
E. 8.5 Der vom Beschwerdeführer gemachte Hinweis auf die im Gegengut- achten erwähnte Akkommodation (Anpassung der Sprechweise) an die In- terviewerin (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 a.a.O.) spricht auch nicht gegen die Verwertbarkeit der LINGUA-Analyse, zumal vorliegend die Inter- viewerin den Beschwerdeführer gebeten hat, Kham-Tibetisch zu sprechen (Minute 9 des aufgezeichneten Interviews) und, erst als dieser angegeben hatte, kein Kham-Tibetisch zu sprechen, ihn aufforderte, sich des Zentral- tibetisch zu bedienen. Überdies kam die sachverständige Person «AS19» in ihrer Analyse zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer gespro- chene Zentraltibetisch gut und exiltibetischer Prägung sei, indes sein Tibe- tisch keine Merkmale des zu erwartenden Amdo- oder Kham-Tibetischen aufweise. Damit kann nicht von einer Akkommodation gesprochen werden. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, die Sprache der jüngeren Tibeter würde sich aufgrund ihres hohen Medienkonsums immer mehr dem
E-6788/2019 Seite 19 Zentraltibetisch annähern, vermag die Qualität der Analyse ebenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal darin schlüssig aufgeführt wird, wie die sachver- ständige Person zur Erkenntnis gelangte, die gänzlich fehlenden bezie- hungsweise mangelnden Kenntnisse von lokalen Sprachen oder Dialekten beim Beschwerdeführer wie beispielsweise das Kham-Tibetisch oder die Sprache Tau, spreche für eine sehr wahrscheinliche Sozialisation in einer exiltibetischen Gemeinschaft und sehr wahrscheinlich nicht im Kreis Tau.
E. 8.6 Insgesamt ist somit festzustellen, dass weder die Qualität noch die Aus- sagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analyse zu beanstanden sind (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 a.a.O.). Somit ist der Analyse er- höhter Beweiswert beizumessen.
E. 9.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Sozialisierung (Gemeinde C._______, Kreis Tau) glaubhaft sind, respektive ob er aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu seiner angebli- chen Ausreise dort gelebt hat.
E. 9.2 Was die sprachliche Kompetenz betrifft, fällt auf, dass der Beschwer- deführer auf dem Personalienblatt und anlässlich der Personalienauf- nahme Tibetisch Kham als Muttersprache angab (vgl. Akten A2, A11). Die Erstbefragung und die ergänzende Anhörung wurden in Tibetisch Kham durchgeführt (Akten A17 und A23). Demgegenüber machte der Beschwer- deführer zu Beginn des LINGUA-Gesprächs geltend, kein Kham-Tibetisch zu sprechen, worauf die Befragung – da die Interviewerin nicht Tau sprach
– in Zentraltibetisch erfolgte. Hinsichtlich der Sprache von Tau wurde in der LINGUA-Analyse festgehalten, Personen aus der Gemeinde C._______ des Kreises Tau würden die Sprache von Tau muttersprachlich sprechen und Grundkenntnisse bis gute Kenntnisse des Sichuan-Chinesischen be- sitzen. Der Beschwerdeführer weise jedoch aufgrund von Wortschatzlü- cken in der Sprache von Tau bei einfachen Wörtern des täglichen Lebens, welche im Interview abgefragt worden seien, keine muttersprachliche Kom- petenz dieser Sprache auf. Gestützt auf diese überzeugenden Aussagen kann der Argumentation des Beschwerdeführers zu den festgestellten Wortschatzlücken – nach seiner Auffassung nähere sich die Sprache der Jungen immer mehr dem Zentraltibetisch an – nicht gefolgt werden, zumal gemäss dem LINGUA-Experten Zentraltibetisch im gesamten Bezirk Kan- dze nicht gesprochen wird. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Jugendlichen würden Zentraltibetisch aktiv lernen, um den Übertritt in eine
E-6788/2019 Seite 20 höhere Schule in Lhasa zu ermöglichen, lässt unter diesem Blickwinkel kei- nen anderen Schluss zu, wäre Zentraltibetisch dann allerhöchstens eine Zweitsprache, müsste der Beschwerdeführer mithin als Erstsprache eine der in der von ihm angegebenen Gegend gesprochenen Sprachen beherr- schen können. Weiter überzeugt seine Erklärung nicht, wonach er deshalb gut Zentraltibetisch spreche, weil er die letzten Jahre viel Zeit mit einem exiltibetischen, aus Indien zurückgekehrten Mönch verbracht und von die- sem die Sprache gelernt habe. Umso mehr ist der Argumentation der Vo- rinstanz zu folgen, wonach es unvorstellbar sei, dass der Beschwerdefüh- rer als Folge davon, dass er sich darum bemüht habe, Zentraltibetisch zu lernen, seine Erstsprache von Tau oder Kham- oder Amdo-Tibetisch ver- gessen hat, zumal er weiterhin bei seinen Eltern am Ursprungsort gelebt haben will. Im Weiteren kann dem Hinweis des Beschwerdeführers auf mögliche Schwierigkeiten, die nach einem kurzen Ferienaufenthalt in ei- nem fremdsprachigen Gebiet beim Finden von Begriffen in der Mutterspra- che auftreten können, nicht gefolgt werden, geht es doch vorliegend um das angebliche Vergessen einer Muttersprache und nicht um den allfälligen Einfluss respektive das Übernehmen einzelner Begriffe einer anderen Sprache. Schliesslich trägt auch der Einwand in der Eingabe vom 3. Januar 2020, die Interviewerin habe ihm erklärt, sie spreche kein Tau und er müsse die Fragen nicht in seiner eigenen Muttersprache beantworten, weshalb er etwa die Hälfte der Fragen nicht in Tau beantwortet habe, nichts zur Klä- rung der festgestellten Wortschatzlücken bei. Darüber hinaus ist der Vo- rinstanz darin zu folgen, dass aufgrund der geringen Chinesisch-Kennt- nisse des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er diese Spra- che, wie in der LINGUA-Analyse festgestellt, vermutlich in einem Umfeld gelernt hat, wo nicht Sichuan-Chinesisch vorherrschend ist. Der LINGUA- Experte kam zudem mit überzeugender Argumentation zum Schluss, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Tibetisch keine Merk- male des Amdo- oder des Kham-Tibetischen aufweise, darauf hindeute, dass er Tibetisch erst im Exil gelernt habe. Sein Zentraltibetisch sei gut und exiltibetischer Prägung. Der Experte fand im Tibetisch des Beschwerdefüh- rers keine Merkmale, die für eine Zweit- oder Drittsprache sprechen wür- den. Ein weiterer Erklärungsversuch des Beschwerdeführers – er stamme nicht aus C._______ sondern aus B._______, welches zwanzig Autominu- ten entfernt liege, wo die Dialekte anders seien – vermag an den Erkennt- nissen der LINGUA-Analyse nichts zu ändern. Auch der vorgebrachte Ver- gleich mit den lokalen Unterschieden in der Schweiz trägt nichts zur Klä- rung der festgestellten fehlenden Sprachkompetenzen bei.
E-6788/2019 Seite 21 Im Weiteren vermag auch das als Beweismittel eingereichte Schreiben von E._______ vom 12. Dezember 2019, in dem dieser unter anderem bestä- tigt, dass er sich mit dem Beschwerdeführer gut im Tau-Dialekt unterhalten könne, nichts zu ändern. Dieser Eingabe kommt aufgrund ihres Gefällig- keitscharakters lediglich ein geringer Beweiswert zu.
E. 9.3 Als weiteres Indiz für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Herkunft beziehungsweise seinen letzten Wohnsitz zu verschleiern versucht, sind seine Aussagen in den Befragungen zu würdigen. Dabei hat das SEM insbesondere hinsichtlich seiner Schilderungen zu den Flucht- gründen zu Recht Widersprüche in seinen Angaben zu den Festnahmen (zeitlicher Ablauf, Haftort) festgestellt. So machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von den chinesischen Behörden viermal festgenommen worden. In der Erstbefragung gab er dazu an, er sei im Zusammenhang mit dem Mantrarezitierungs-Fest – dieses finde jährlich im Januar/Feb- ruar/März statt – und der Rauchopfergaben-Zeremonie seines Dorfes das erste Mal festgenommen worden, nachdem er sich den Chinesen entge- gengestellt habe. Dies sei ungefähr im März 2017 gewesen (vgl. Akte A17 F57). Eine Woche nach der ersten Festnahme sei er das zweite Mal, eine Woche nach der zweiten das dritte Mal und einen Monat nach der dritten ein viertes Mal festgenommen worden (vgl. Akte A17 F38, F42 – 43, F53 – 57). Demgegenüber gab er in der ergänzenden Anhörung zu Protokoll, die erste Festnahme sei Mitte des Jahres 2017 gewesen (vgl. Akte 23 F24f.), später nannte er dafür Mai 2017 respektive nach den Problemen im Wald und nach dem Vorfall bei der Rauchopfergabe-Zeremonie, zu denen er am
2. Juni gegangen sei (vgl. A23 F143 ff.). Der Einwand auf Beschwerde- ebene, die unterschiedlichen Angaben könnten auf Verwechslungen bei der Umrechnung der unterschiedlichen Kalender zurückzuführen sein, ver- mag nicht zu überzeugen, zumal ihm seine Aussagen jeweils rückübersetzt und von ihm mit seiner Unterschrift als korrekt bestätigt worden waren. Auch überzeugt die Erklärung, die Antwort "Mitte Jahr" könne auch für "März/April" noch gelten, und stelle eine blosse Ungenauigkeit dar, nicht. Die verschiedenen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zum Ent- stehen der unterschiedlichen Zeitangaben zwischen der Erstbefragung und der ergänzenden Anhörung sind insgesamt nicht plausibel. Was die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten bei der Angabe des Haftortes – Gefängnis respektive Militärkaserne – betrifft, kann auch dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach das Gefängnis ein Teil einer grösseren Anlage – der Militärkaserne – gewesen sei, nicht gefolgt werden, gab er doch in der Erstanhörung von sich aus an, an zwei ver- schiedenen Orten – im Gefängnis und in einer Militärkaserne –
E-6788/2019 Seite 22 festgehalten worden zu sein (vgl. A17 F39 und F42), währenddem er in der Anhörung angab, er sei viermal im gleichen Raum eingesperrt gewesen (vgl. F23 F71 ff.). Der festgestellte Widerspruch bleibt damit bestehen, selbst wenn sich das Gefängnis neben der Militärkaserne befunden haben sollte. Schliesslich ist den vorinstanzlichen Erwägungen darin zuzustim- men, wonach es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer nach vier Inhaftierungen, bei denen er geschlagen und misshandelt – er habe mit ausgestreckten Armen Backsteine halten müssen – worden sei (vgl. A17 F61, F23 F78), nach der Freilassung im September 2017 (letzte Fest- nahme) noch bis zu seiner Ausreise im Januar beziehungsweise Anfang Februar 2018 in seiner Heimat geblieben sei (vgl. A11 Ziff. 5.01, A17 F5, Beschwerdeschrift S. 5). Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Be- schwerdeführers, er habe über keine Reisepapiere verfügt, weshalb er mit Komplikationen auf der Reise und seinem Asylantrag gerechnet habe, ver- mag sein Zuwarten nicht zu erklären, zumal er offenbar mit einer weiteren Inhaftierung gerechnet hat (vgl. A23 F148). Schliesslich ist er ohne Reise- papiere – versteckt in einem Lastwagen – ausgereist (vgl. A17 F5). Aus den Akten ergibt sich nicht, welche monatelangen Ausreisebemühungen er dafür vorab unternommen hätte. Zudem kann seinen Angaben nicht ent- nommen werden, dass er in dieser langen Zeitspanne Sicherheitsmass- nahmen getroffen hat. Ein solches Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die bereits mehrmals verhaftet und misshandelt worden ist und sich vor weiteren Nachstellungen fürchtet.
E. 9.4 Was das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Familienbüchlein – ein sogenannter Hukou – betrifft, ist zu bemerken, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden- tität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Be- weiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswür- digung zu unterziehen sind. Aufgrund der Fälschungsanfälligkeit kann dem Hukou nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 E.7.14 m.H.). Gleiches gilt – aufgrund eines mögli- chen Gefälligkeitscharakters – für das Schreiben eines in der Schweiz le- benden ehemaligen Bekannten aus einem tibetischen Nachbardorf sowie das Schreiben eines tibetischen Mönchs und Lehrers des Beschwerdefüh- rers. Hinsichtlich des eingereichten Resultats eines Blutgruppentests der Eltern hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass diese die Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermö- gen. Dasselbe gilt für die diversen Fotos der Familie und des Mönchs und Lehrers.
E-6788/2019 Seite 23
E. 9.5 Vorliegend kann offenbleiben, ob die angegebene (ursprüngliche) Her- kunft des Beschwerdeführers aus Tibet zutrifft. Indes sprechen die aus der LINGUA-Analyse gezogenen Schlüsse und die unglaubhaften Asylvorbrin- gen gegen die Glaubhaftigkeit der hauptsächlichen Sozialisierung in Tibet, der illegalen Ausreise aus Tibet zum angeblichen Zeitpunkt und der ihm drohenden Verfolgung.
E. 9.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in die Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Recht- sprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 7 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erach- ten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-6788/2019 Seite 24
E. 11.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da- mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie- derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszu- schliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behand- lung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 wurde das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter Vorbehalt einer nachträglichen Verän- derung der finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Gemäss Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2023 haben sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert, so dass er nicht mehr als bedürftig zu erachten ist. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2020 ist deshalb wiedererwä- gungsweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Wirkung ex nunc abzuweisen (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; EMARK [Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer mangels heutiger prozessualer Be- dürftigkeit die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
E. 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 wurde MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein- gesetzt. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind und der entsprechende Entscheid vom 23. Januar 2020 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, mangelt es auch an den Vor-
E-6788/2019 Seite 25 aussetzungen für die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von Art. 102m Abs. 3 AsylG AsylG. Folglich ist die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischen- verfügung vom 23. Januar 2020 ebenfalls wiedererwägungsweise aufzu- heben und das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung mit Wirkung für die Zukunft (vgl. KAYSER/ALTMANN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) abzuweisen. Demnach ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever- fahren auszurichten. Der in den Kostennoten vom 21. Dezember 2019,
6. Februar 2020, 12. Februar 2020 und 16. November 2020 ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden erscheint zu hoch. Insbesondere erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, als überhöht und wird entsprechend angepasst. Das Bundesverwaltungsge- richt geht vorliegend von einem zeitlichen Aufwand von 14 Stunden aus. Indessen sind die Spesen (inklusive Dolmetscher) in Höhe von Fr. 375.40 als angemessen zu bezeichnen. Wie in der Verfügung vom 23. Januar 2020 angekündigt, ist bei nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 2'476.– (inkl. Ausla- gen) durch das Gericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6788/2019 Seite 26
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
- Die mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2020 gewährte unentgeltli- che Prozessführung wird wiedererwägungsweise abgewiesen. Die Verfah- renskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts- kasse zu überweisen.
- Die mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 gewährte amtliche Rechtsverbeiständung wird mit Wirkung für die Zukunft abgewiesen. MLaw Rachel Brunnschweiler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar für in der Höhe von Fr. 2'476.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6788/2019 Urteil vom 18. Dezember 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Rachel Brunnschweiler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. Januar 2018 und gelangte am 23. Juli 2018 in die Schweiz, wo er am 24. Juli 2018 um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz teilte ihm gleichentags mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem damaligen Testbetrieb zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gestützt auf die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015 2055) behandelt werde. Am 30. Juli 2018 wurden eine Personalienaufnahme MIDES (nachfolgend: PA) und am 2. Oktober 2018 eine Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters durchgeführt. Am 9. Oktober 2018 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 11. März 2019 folgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger, tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk/Kreis Tawu (beziehungsweise Tau), Präfektur Garze, habe ein Jahr die Grundschule besucht und ab einem Alter von sieben Jahren für fünf Jahre bei einem Onkel seiner Mutter in D._______ die Tiere gehütet. Er habe nach seiner Rückkehr ins Elternhaus Brennholz gesammelt und seinen Eltern bei der Feldarbeit geholfen. In seiner Freizeit sei er zu einem Mönch ins Kloster gegangen, um Tibetisch Schreiben sowie Lesen zu lernen. Er sei als "Njerba" zuständig gewesen, auf das Wild im Wald zu achten und dessen Leben zu schützen. Im Jahre 2017, nach dem tibetischen Neujahr, habe er während einer Mantrazitierungszeremonie seines Dorfes erfahren, dass Chinesen im Wald Tiere töten würden. Er und sein Kollege seien als "Njerba" hingegangen. Dabei sei es zu einem Streit mit den Chinesen gekommen. Sie hätten diese nicht davon abbringen können, weitere Tiere zu töten. Kurz danach sei er zu Hause abgeführt und etwa zehn Tage lang in C._______ inhaftiert worden. Wenige Tage nach seiner Freilassung sei er erneut abgeführt und wiederum im gleichen Raum festgehalten worden. Etwa nach einer Woche sei er entlassen worden. Später hätten Chinesen bei seinem Dorf eine Stelle zerstört, wo jeweils Rauchopfer dargebracht worden seien. Er sei nochmals zwei Mal inhaftiert worden. Er habe dabei auch Arbeiten verrichten und militärische Übungen machen müssen. Im Herbst 2017, anlässlich der letzten Freilassung, sei er aufgefordert worden, seiner religiösen Überzeugung abzuschwören. In der Folge habe er zu Hause gelebt. Seine Eltern hätten sich jedoch Sorgen um ihn gemacht und ihn weggeschickt. Deshalb habe er sein Dorf verlassen und sei vorerst zu einem Verwandten nach Lhasa gereist, welcher ihm zur Ausreise nach Nepal verholfen habe. B. Das SEM zweifelte an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers, weshalb es die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit Abklärungen über die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte. Basierend auf einem Telefongespräch vom 17. Juli 2019, welches aufgezeichnet wurde, erstellte die sachverständige Person «AS19» eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers sowie eine linguistische Analyse. In ihrem Bericht vom 8. Oktober 2019 kam AS19 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei und sehr wahrscheinlich nicht aus dem von ihm angegebenen Ort stamme. C. Das SEM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig übermittelte es ihm eine ausführliche Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses der LINGUA-Analyse und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Es teilte ihm dabei mit, die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass insbesondere aufgrund der linguistischen Analyse davon auszugehen sei, dass er sich länger als angegeben im Exil aufgehalten habe, weil die von ihm vorgebrachten Sprachkenntnisse nicht zum soziolinguistischen Profil der angegebenen Herkunftsregion passen würden. Die sachverständige Person gehe davon aus, dass er sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis Tau in Tibet hauptsozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. D. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 dazu fest, er habe nur in Tibet gelebt. E. Mit Eingabe vom 28. November 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Familienbüchlein in Kopie (unübersetzt), einen Brief seiner Eltern vom "30. Oktober" mit deutscher Übersetzung und eine Blutgruppenbestimmung seiner Eltern, die seine Herkunft bestätigen sollen, sowie ein Zustellcouvert aus Tibet als Beweismittel ein. F. Mit Verfügung vom 29. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er als Beweismittel ein Schreiben von E._______ vom 12. Dezember 2019 und eine Ausweiskopie desselben, ein Schreiben von F._______ mit englischer Übersetzung, vier Fotos der Familie mit einem Text seiner Eltern versehen (samt englischer Übersetzung) eine Bildlegende auf Deutsch sowie eine Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2019, eine Vorladung des SEM zur Anhörung des LINGUA-Interviews auf CD und eine Honorarnote vom 21. Dezember 2019 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu dem von ihm zwischenzeitlich angehörten Tondokument des LINGUA-Interviews. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, seine finanziellen Verhältnisse mittels eines Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" darzulegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung verwies sie auf später und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie einen Anstellungsvertrag als Saisonnier ein. K. Die Vorinstanz gab am 21. Januar 2020 die Vernehmlassung zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie amtliche Verbeiständung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. M. Mit Replik vom 6. Februar 2020 und 12. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung und reichte jeweils eine Kostennote ein. N. Am 16. November 2020 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe und weitere Beweismittel (Bericht aus der Neue Zürcher Zeitung [NZZ] am Sonntag vom 24. Oktober 2020, Gutachten zu LINGUA-Analyse des Experten «AS19» vom 29. September 2020 mit Anhang und eine Kostennote) zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit nachzuweisen. P. Mit Eingabe vom 25. September 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr bedürftig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie müssen die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043, BVGE 2022 I/6 E.4.2.2). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt den Wechsel der für die Behandlung des Verfahrens vor dem SEM zuständigen Person, das den Empfehlungen im Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 widerspreche. Dies habe möglicherweise einen Einfluss auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Sachverhalts gehabt. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dieser vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt. Überdies hat sich das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt, wie sie den Protokollen entnommen werden konnten. Dass die Befragerin der Erstbefragung dem damaligen Rechtsvertreter informell zu verstehen gegeben haben soll, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auf sie glaubhaft wirken würden, kann den Akten nicht entnommen werden. Abgesehen davon stand eine Glaubhaftigkeitsprüfung zu jenem Zeitpunkt nicht zur Diskussion. Vielmehr findet eine solche erst nach Abschluss allfälliger weiterer Anhörungen und Beweiserhebungen statt, namentlich im Rahmen der Würdigung in der angefochtenen Verfügung. Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Wechsel ein Nachteil entstanden sein könnte. 4.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es seien Ungenauigkeiten im Protokoll der Erstbefragung erkennbar, die bei der Übersetzung entstanden sein müssten. Die Rückübersetzung habe sodann erst sechs Tage nach der Befragung stattgefunden, was dazu beigetragen habe, dass das SEM einen Widerspruch zwischen den Aussagen in der ergänzenden Anhörung und der Erstbefragung festgestellt habe. In der ergänzenden Anhörung sei zudem angemerkt worden, dass der Dolmetscher den Beschwerdeführer nicht richtig verstehe. Dazu ist festzuhalten, dass der Dolmetscher an einer bestimmten Stelle der ergänzenden Anhörung erwähnt hat, den Beschwerdeführer nicht richtig verstanden zu haben, worauf die (ausführliche) Antwort des Beschwerdeführers wiederholt wurde (vgl. Akte A23 F85). Aus diesem Umstand kann indes nicht geschlossen werden, dass zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer grundsätzliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angegebene Stelle im Protokoll der Erstbefragung (vgl. A17 F38 4. Abschnitt). Ferner beantwortete der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn der Befragung als auch der Anhörung die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, mit "gut" (vgl. A17 F2 und er A23 F1). Der bei der Erstbefragung anwesende damalige Rechtsvertreter machte überdies keine Bemerkungen. Die bei der ergänzenden Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin erwähnte lediglich, dass der Beschwerdeführer offenbar Probleme mit den Daten und der Chronologie habe; dabei führte sie jedoch keine Bemerkungen zu allfälligen Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer an (vgl. A23). Die Rückübersetzung des Protokolls der Erstbefragung erfolgte sechs Tage nach dieser. Prinzipiell sind verspätete Rückübersetzungen zu vermeiden, indem keine zu langen Anhörungen erfolgen oder zwischen einzelnen Teilen der Anhörung bereits eine erste Rückübersetzung stattfindet. So sollte im Zweifel besser die Anhörung beendet, das Protokoll rückübersetzt und eine zweite Anhörung angesetzt werden, damit auch der Sachverhalt vollständig und richtig erstellt werden kann (vgl. Urteil BVGer D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016 E. 4.3.8). Indessen dauerte die Erstbefragung vorliegend nicht übermässig lange (rund 3 Stunden mit zwei kurzen Pausen) und wurde die Rückübersetzung mit einer Verzögerung von sechs Tagen nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext mit der Befragung gerissen. Da es sich bei den zentralen Asylvorbringen um autobiographische Erlebnisse handelt, sollte es dem Beschwerdeführer auch nach sechs Tagen möglich gewesen sein, die übersetzte Wiedergabe seiner diesbezüglichen Aussagen zur Genüge zu kontrollieren und zu bestätigen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E.4.3). Damit gilt die zeitliche Verzögerung der Rückübersetzung im vorliegenden Einzelfall als annehmbar. Schliesslich hat er mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die ihm rückübersetzten Protokolle vollständig seien und seinen freien Äusserungen entsprächen. Es kann somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. 4.5 Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, er könne zum Resultat der LINGUA-Analyse erst nach Abhören des Interviews vollumfänglich Stellung nehmen. Nachdem ihm das SEM am 23. Dezember 2019 diese Möglichkeit gewährt hatte, und er sich dazu schriftlich hat äussern können, ist diesbezüglich dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. 4.6 Weiter wird bemängelt, die Vorinstanz habe eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie sich im Wesentlichen auf die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse gestützt habe. Sie habe die Schilderungen des Beschwerdeführers kaum gewürdigt und damit nicht berücksichtigt. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, hat die Vorinstanz doch sowohl die Ergebnisse der LINGUA-Analyse als auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ihre Gesamtwürdigung aufgenommen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II Bst. 1 a und b). Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere der Staatsangehörigkeit gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung. 4.7 In der Eingabe vom 16. November 2020 werden erstmals ernsthafte Zweifel an der Qualität und am Beweiswert der von der sachverständigen Person «AS19» durchgeführten LINGUA-Analyse geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich - wie nachstehend ausgeführt wird (vgl. E. 8.4 ff.) - zum Ergebnis, dass Qualität und Beweiswert der LINGUA-Analyse nicht anzuzweifeln sind. 4.8 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, aufgrund erheblicher Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft habe es die Fachstelle LINGUA beauftragt, dessen landeskundliche Kenntnisse und sprachlichen Eigenschaften zu analysieren. Der Experte (nachfolgend: die sachverständige Person) sei in seiner Analyse zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht mit Detailwissen habe untermauern können, das auf eigenes Erleben hindeuten würde. Beispielsweise habe er die Namen einiger Orte und den Namen eines Flusses gekannt, aber keine Gemeinden seines Heimatkreises und keine Nachbarkreise nennen können, was von einer Person, die zwanzig Jahre im Tibet gelebt haben wolle, zu erwarten gewesen wäre. Er habe gewusst, dass in seiner Heimat Gold geschürft werde und sich in der Nähe der Kreishauptstadt ein Kloster sowie ein grosser Stupa befinden würden, was aber auf viele Städte im Tibet zutreffe. Er habe aber nicht gewusst, zu wessen Ehre der Stupa errichtet worden sei. Weiter habe er die Grösse der Felder seiner Familie nicht in der ortsüblichen Einheit angegeben. Er habe zwar die Herstellung von Butter aus Milch korrekt beschreiben können, nicht aber gewusst, welche Elterntiere Hybridrinder hätten, obwohl er während fünf Jahren Hybridrinder gehütet habe. Zudem habe er das Aussehen des Familienbüchleins nicht beschreiben können. Er habe die für Tibet typische Art der Begräbnisse erwähnt, jedoch seien ihm die lokalen Bestattungsbräuche nicht bekannt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sprachkenntnisse würden diese nicht zum soziolinguistischen Profil der angegebenen Herkunftsregion passen. Personen aus der Gemeinde C._______ des Kreises Tau (Tawu) würden die Sprache von Tau muttersprachlich sprechen und Grundkenntnisse bis gute Kenntnisse des Sichuan-Chinesischen besitzen. Die Sprache von Tau sei kein tibetischer Dialekt, sondern eine tibeto-birmanische Sprache, die mit dem Tibetischen weitläufig verwandt sei. Einige der Einwohner der Gemeinde C._______ würden auch Kenntnisse des Amdo-tibetischen Dialekts (recte: Amdo-Dialekt des Tibetischen) haben oder auch Kenntnisse des Kham-Tibetischen. Zentraltibetisch werde allerdings im gesamten Bezirk Kandze nicht gesprochen. Der Beschwerdeführer weise in seinem Tibetischen keine Merkmale des Amdo- oder des Kham-Tibetischen auf, was darauf hindeute, dass er Tibetisch erst im Exil gelernt habe. Aufgrund seiner biographischen Angaben müsste er entweder die Sprache von Tau oder Sichuan-Chinesisch gut beherrschen und das von ihm gesprochene Tibetisch müsste Merkmale einer Zweitsprache aufweisen. Dies treffe bei ihm aber nicht zu. Er spreche gut Zentraltibetisch exiltibetischer Prägung. Es seien in seinem Tibetisch keine Merkmale vorhanden, die für eine Zweit- oder Drittsprache sprechen würden. Aufgrund von Wortschatzlücken in der Sprache von Tau bei einfachen Wörtern des täglichen Lebens habe er keine muttersprachliche Kompetenz der Sprache von Tau. Zwar verfüge er über einige passive, aber nur geringe aktive Kenntnisse des Chinesischen. Da in seinem Chinesisch mehr Merkmale des Hochchinesischen als des Sichuan-Chinesischen vorkommen würden, was für eine Person mit seinem Bildungshintergrund unerwartet sei, habe er vermutlich Chinesisch in einem Umfeld gelernt, wo nicht Sichuan-Chinesisch vorherrsche. Da er demnach weder über genügend Tau- noch über Chinesisch-Kenntnisse auf dem Niveau einer Muttersprache noch über Kenntnisse der tibetischen Dialekte (Amdo- oder Kham-Dialekte) der Umgebung verfüge, könne sich die sachverständige Person nicht vorstellen, dass er im Kreis Tau mit den vorgewiesenen Sprachkenntnissen erfolgreich habe kommunizieren können. Die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Abklärungsergebnis vom 31. Oktober 2019 würden am Resultat des LINGUA-berichts nichts ändern. Der Beschwerdeführer entgegne, er sei von der Interviewerin aufgefordert worden, "Hochdeutsch" und nicht Dialekt zu sprechen. Gemäss Auskunft von LINGUA vom 25. November 2019 habe die Interviewerin ihn gebeten, Kham-Tibetisch zu sprechen, da sie Tau nicht spreche. Da der Beschwerdeführer erklärt habe, kein Kham-Tibetisch zu sprechen, habe ihn die Interviewerin gebeten, Zentraltibetisch zu sprechen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er spreche deshalb gut Zentraltibetisch, da etwa sechs Jahre vor seiner Ausreise ein exiltibetischer Mönch aus Indien ins Dorf zurückgekehrt sei, mit dem er viel Zeit verbracht und von ihm diese Sprache gelernt habe. Selbst wenn er sich bemüht haben sollte, von dieser Person Zentraltibetisch zu lernen, und sich tatsächlich solche Kenntnisse angeeignet habe, sei nicht vorstellbar, dass er in der Folge seine Erstsprache, die Sprache von Tau oder Kham- oder Amdo-Tibetisch vergessen habe. Trotz der Erklärung des Beschwerdeführers, er stamme nicht aus C._______, sondern aus einem zirka zwanzig Autominuten entfernten Dorf, wo der Dialekt anders sei, sei aufgrund der geografischen Nähe nicht von einer grossen Differenz der Dialekte auszugehen, weshalb die Aussagen der sachverständigen Person gut nachvollziehbar seien. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinem fehlenden Wissen bezüglich Tierhaltung und Tierzucht - er sei ein kleines Kind gewesen und habe mit der Tierzucht nichts zu tun gehabt - möge zutreffend sein. Hinsichtlich der Erklärungen betreffend Familienbüchlein - er wisse, dass nicht jedes Familienmitglied ein solches besitze, aber einen eigenen Ausweis besitzen könne - erstaune es, dass er sich nicht um den Erhalt eines eigenen Identitätsdokumentes bemüht habe. Es könne seinem Einwand zur Verfütterung der Toten an die Vögel nicht gefolgt werden, da Luftbegräbnisse im Kreis Tau aufgrund der geographischen Lage dieses Gebiets nicht möglich seien. Insgesamt würden die Einwände des Beschwerdeführers am Resultat der LINGUA-Analyse nichts zu ändern vermögen. Auch wenn er über gewisse landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der von ihm genannten Herkunftsregion verfüge, so sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass er in B._______, C._______, Kreis Tau, Kandze, Sichuan aufgewachsen sei und dort sein bisheriges Leben verbracht habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er aus der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stamme. Schliesslich habe er keine Identitätspapiere eingereicht, welche seine Herkunft belegen könnten. Aufgrund der festgestellten erheblichen Zweifel an der von ihm dargelegten Identität, der Herkunft und dem Lebenslauf und aufgrund von widersprüchlichen Angaben zu den geltend gemachten Inhaftierungen (Zeitablauf und Haftort) sowie realitätsfremden Angaben derselben mangle es auch an der Glaubhaftigkeit seiner Asyl- und Ausreisegründen. So habe er sich hinsichtlich der vier Festnahmen, insbesondere zum zeitlichen Verlauf, widersprüchlich geäussert. Ausserdem habe er unterschiedliche Angaben zum Haftort gemacht und diese auf Vorhalt nicht erklären können. Es sei zudem aufgrund der viermaligen Festnahmen und Misshandlungen realitätsfremd und schwer nachvollziehbar, dass er nach der Freilassung aus der Haft im September 2017 noch bis im Januar 2018 zu Hause geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen tibetischer Ethnie. Jedoch würden seine mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, seine sprachlichen Eigenheiten, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. 6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es gebe viele Realkennzeichen, die darauf hindeuten würden, dass er die Ereignisse selbst erlebt habe. Weiter habe die sachverständige Person zwar ausgeführt, es sei sehr wahrscheinlich, dass er nicht im Kreis Tau hauptsozialisiert sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China. Ein im Kanton G._______ anerkannter Flüchtling könne jedoch - unter Beilage eines Referenzschreibens - bezeugen, dass er zumindest bis zu seiner eigenen Ausreise (im Jahr 2011) in B._______ gelebt habe (der Beschwerdeführer sei damals 13-jährig gewesen) und sich mit ihm einwandfrei auf Tau unterhalten könne. Ferner widerspreche die Argumentation des SEM, wonach es unvorstellbar sei, dass er seine Erstsprache vergessen habe, der allgemeinen Lebenserfahrung. Überdies seien auch innerhalb geringer geographischer Distanz grosse sprachliche Unterschiede möglich. Zudem wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3796/2016 E. 6.2.4 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine gesamte Schulbildung im Kloster genossen, wo er seine geringen Chinesisch Kenntnisse von einem aus dem Exil in Indien zurückgekehrten Mönch erlernt habe, welche deshalb mehr Merkmale des Hoch- als des Sinchuan-Chinesisch aufweisen würden. Der Schluss der sachverständigen Person sei daher nicht nachvollziehbar. Vielmehr würden seine Angaben der Erstbefragung und der ergänzenden Anhörung zu Geographie (Orte, Flüsse, Kloster, etc.) sowie zu Ritualen und Gebräuchen keinen Hinweis darauf geben, dass er nicht in B._______ hauptsozialisiert worden sei. Seine Schilderungen würden ein klares Bild seines Lebens in Tibet wiedergeben. Überdies gehöre es nicht zur Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, sich während den hängigen Asylverfahren bei ihren heimatlichen Behörden Identitätspapiere zu beschaffen. Er habe zudem Beweismittel (Familienbüchlein, Brief seiner Eltern, Fotos) eingereicht, deren Eingang beim SEM (29.11.2019) sich mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung (29.11.2019) gekreuzt hätten. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche bezüglich seiner Angaben zur Inhaftierung (Zeitpunkt, Ort) könnten der Umrechnung der unterschiedlichen Kalender geschuldet sein. Darüber hinaus handle es sich lediglich um Ungenauigkeiten, die durch Verständnisprobleme entstanden sein könnten sowie um eine andere Interpretation der Angaben des Beschwerdeführers durch das SEM. Überdies habe er für seine Ausreise Zeit für deren Organisation benötigt. 6.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, das mit Eingabe an das SEM vom 29. November 2019 in Kopie eingereichte Familienbüchlein könne die Identität des Beschwerdeführers nicht belegen. Dieses sei teilweise nicht leserlich. Sehr unüblich seien insbesondere die fehlenden Angaben in der jeweiligen Rubrik oben rechts, aus der der Bezug der einzelnen Personen zum Haushaltvorsteher hervorgehe. Mangels dieser Angabe stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, tatsächlich der Sohn des Haushaltsvorstehers sei. Weiter seien die Angaben auf dem (weiteren) Dokument, welches das Resultat des Blutgruppentests der Eltern beinhalten solle, einerseits nicht übersetzt. Andererseits sei nicht verständlich, wie dieses Dokument die Herkunft des Beschwerdeführers beweisen könnte. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente - ein Schreiben eines in der Schweiz lebenden ehemaligen Bekannten aus einem tibetischen Nachbardorf, Schreiben und Foto eines tibetischen Mönchs und Lehrers sowie Familienfotos des Beschwerdeführers - würden "mangels offiziellen Hintergrunds" der Dokumente die Herkunft des Beschwerdeführers nicht belegen. Hinsichtlich der Einwände zum LINGUA-Bericht sei festzuhalten, dass die sachverständige Person aufgrund von mehreren sprachlichen Eigenheiten sowie der oberflächlichen landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert worden sei. 6.4 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber in seinen Stellungnahmen aus, er sei dabei, weitere Informationen zur Praxis der Führung des Familienbüchleins in C._______ erhältlich zu machen, wozu die SFH beauftragt worden sei. Die im eingereichten Familienbüchlein enthaltenen familiären Beziehungen würden seinen Aussagen in den Befragungen entsprechen. Seine Identität sei damit ausreichend belegt. Mit dem Blutgruppentest habe er seine Aussagen bekräftigen wollen. Dieser belege, dass seine Eltern nach wie vor in Tibet leben würden, wobei sie alles Mögliche unternommen hätten, um seine Identität und Herkunft zu belegen. Sollte das Gericht weiterhin Zweifel an seiner Abstammung haben, sei ein DNA-Test anzuordnen. Weiter sei hinsichtlich der Schlussfolgerung des SEM aus der LINGUA-Analyse festzustellen, dass die sachverständige Person lediglich davon ausgegangen sei, dass er sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis Tau hauptsozialisiert worden sei. Mit dieser Formulierung bleibe auch gemäss der sachverständigen Person die Möglichkeit offen, dass er doch dort hauptsozialisiert worden sei. Im Weiteren führt er unter Beizug von Aussagen eines am Georgia Institute of Technology forschenden und lehrenden Professors aus, das Familienbüchlein werde beim Tod einer Person aktualisiert, ersetzt oder neu erstellt. Dass das Feld oben rechts leer bleibe, sei zwar unwahrscheinlich, aber möglich. Tatsache sei ferner, dass alle Seiten mit derselben Laufnummer und demselben Datum versehen seien, was belege, dass er mindestens bis im November 2016 mit diesen Personen zusammen in einem Haushalt in Tibet gelebt habe. Insgesamt ergebe eine Gesamtbeurteilung seiner Vorbringen, dass seine Darstellung zutreffe. 7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9.f., Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023). 8. 8.1 Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu ihrer angeblichen Ausreise dort gelebt hat, eine entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat das SEM diesbezüglich eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1). 8.2 In seiner Eingabe vom 16. November 2020 erhob der Beschwerdeführer Zweifel an der Qualität der LINGUA-Analyse von «AS19» und untermauerte diese mit einem Artikel aus der NZZ und dem Hinweis auf ein in einem anderen Verfahren von vier Tibetologie-Experten erstellten Gutachten zum LINGUA-Bericht von «AS19». Die vier Wissenschaftler, die seit Jahrzehnten zur tibetischen Sprache, Kultur und Geschichte forschen würden, hätten grosse Zweifel an der fachlichen Qualifikation und der Neutralität von «AS19» geäussert und seien zum Schluss gekommen, der Proband (um den es in jenem untersuchten Verfahren ging) sei in der Region sozialisiert worden, die er in seinem Asylverfahren angegeben habe. Das Gutachten zeige auf, dass die sachverständige Person «AS19» bei ihren Analysen grobe Fehler begehe. Vor diesem Hintergrund müsse der Beweiswert der (vorliegenden) Analyse (ebenfalls) grundlegend hinterfragt werden. Die Schlussfolgerung des SEM, wonach der Beschwerdeführer nicht im Kreis Tau aufgewachsen sei, sei nicht nachvollziehbar. 8.3 In seinem Referenz-Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» auseinandergesetzt. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, der aktuellen professionellen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass «AS19» kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt worden seien. LINGUA arbeite an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (a.a.O. 7.8). Die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (a.a.O. E. 7.9). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in der Folge fest, dass die gegen die Aussagekraft der LINGUA-Analyse vorgebrachten Einwände als nicht erheblich zu qualifizieren seien, weshalb der Analyse erhöhter Beweiswert zuzumessen sei. 8.4 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte linguistische Analyse als nachvollziehbar und schlüssig erweist. Die Analyse basiert auf einem 76-minütigen Telefongespräch des Beschwerdeführers mit der Person «TAS15». Die Interviewerin bat den Beschwerdeführer zu Beginn des Gesprächs Kham-Tibetisch zu sprechen, da sie die Sprache von Tau nicht spreche. Da der Beschwerdeführer erklärte, kein Kham-Tibetisch zu sprechen, wurde das Gespräch auf Zentraltibetisch geführt. Mangels anderslautender Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 (vgl. Akte A30) und seiner Eingabe vom 3. Januar 2020 (nach erfolgtem Anhören des Tondokuments) kann davon ausgegangen werden, dass die Verständigung gut war. Gemäss «Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person» (vgl. Akte A27) verfügt «AS19» über analyserelevante tibetische und chinesische Sprachkenntnisse. Diese formulierte in ihrer Analyse anhand der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie (Geburtsort, Aufenthalte, angegebene Sprachkenntnisse, ein Jahr Schulbesuch, zwei Jahre Schule im Kloster H._______, Tätigkeit, etc.) ihre Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen des Beschwerdeführers an diesen Erwartungen und zog daraus ihre Schlüsse. «AS19» zeigte in der Analyse kohärent auf, dass der Beschwerdeführer zwar über gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion verfüge, diese aber nicht mit Detailwissen habe untermauern können, das auf eigenes Erleben hindeuten würde. Ebenso nachvollziehbar ist die Feststellung der linguistischen Analyse, wonach der Beschwerdeführer weder über genügend Tau- noch über Chinesisch-Kenntnisse auf dem Niveau einer Muttersprache noch über Kenntnisse der tibetischen Dialekte (Amdo- oder Kham-Dialekte) der Umgebung verfüge und die von ihm vorgebrachten Sprachkenntnisse nicht zum soziolinguistischen Profil der angegebenen Herkunftsregion passen würden. Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis Tau in Tibet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China erscheint daher nachvollziehbar. 8.5 Der vom Beschwerdeführer gemachte Hinweis auf die im Gegengutachten erwähnte Akkommodation (Anpassung der Sprechweise) an die Interviewerin (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 a.a.O.) spricht auch nicht gegen die Verwertbarkeit der LINGUA-Analyse, zumal vorliegend die Interviewerin den Beschwerdeführer gebeten hat, Kham-Tibetisch zu sprechen (Minute 9 des aufgezeichneten Interviews) und, erst als dieser angegeben hatte, kein Kham-Tibetisch zu sprechen, ihn aufforderte, sich des Zentraltibetisch zu bedienen. Überdies kam die sachverständige Person «AS19» in ihrer Analyse zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Zentraltibetisch gut und exiltibetischer Prägung sei, indes sein Tibetisch keine Merkmale des zu erwartenden Amdo- oder Kham-Tibetischen aufweise. Damit kann nicht von einer Akkommodation gesprochen werden. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, die Sprache der jüngeren Tibeter würde sich aufgrund ihres hohen Medienkonsums immer mehr dem Zentraltibetisch annähern, vermag die Qualität der Analyse ebenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal darin schlüssig aufgeführt wird, wie die sachverständige Person zur Erkenntnis gelangte, die gänzlich fehlenden beziehungsweise mangelnden Kenntnisse von lokalen Sprachen oder Dialekten beim Beschwerdeführer wie beispielsweise das Kham-Tibetisch oder die Sprache Tau, spreche für eine sehr wahrscheinliche Sozialisation in einer exiltibetischen Gemeinschaft und sehr wahrscheinlich nicht im Kreis Tau. 8.6 Insgesamt ist somit festzustellen, dass weder die Qualität noch die Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analyse zu beanstanden sind (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 a.a.O.). Somit ist der Analyse erhöhter Beweiswert beizumessen. 9. 9.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Sozialisierung (Gemeinde C._______, Kreis Tau) glaubhaft sind, respektive ob er aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu seiner angeblichen Ausreise dort gelebt hat. 9.2 Was die sprachliche Kompetenz betrifft, fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt und anlässlich der Personalienaufnahme Tibetisch Kham als Muttersprache angab (vgl. Akten A2, A11). Die Erstbefragung und die ergänzende Anhörung wurden in Tibetisch Kham durchgeführt (Akten A17 und A23). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zu Beginn des LINGUA-Gesprächs geltend, kein Kham-Tibetisch zu sprechen, worauf die Befragung - da die Interviewerin nicht Tau sprach - in Zentraltibetisch erfolgte. Hinsichtlich der Sprache von Tau wurde in der LINGUA-Analyse festgehalten, Personen aus der Gemeinde C._______ des Kreises Tau würden die Sprache von Tau muttersprachlich sprechen und Grundkenntnisse bis gute Kenntnisse des Sichuan-Chinesischen besitzen. Der Beschwerdeführer weise jedoch aufgrund von Wortschatzlücken in der Sprache von Tau bei einfachen Wörtern des täglichen Lebens, welche im Interview abgefragt worden seien, keine muttersprachliche Kompetenz dieser Sprache auf. Gestützt auf diese überzeugenden Aussagen kann der Argumentation des Beschwerdeführers zu den festgestellten Wortschatzlücken - nach seiner Auffassung nähere sich die Sprache der Jungen immer mehr dem Zentraltibetisch an - nicht gefolgt werden, zumal gemäss dem LINGUA-Experten Zentraltibetisch im gesamten Bezirk Kandze nicht gesprochen wird. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Jugendlichen würden Zentraltibetisch aktiv lernen, um den Übertritt in eine höhere Schule in Lhasa zu ermöglichen, lässt unter diesem Blickwinkel keinen anderen Schluss zu, wäre Zentraltibetisch dann allerhöchstens eine Zweitsprache, müsste der Beschwerdeführer mithin als Erstsprache eine der in der von ihm angegebenen Gegend gesprochenen Sprachen beherrschen können. Weiter überzeugt seine Erklärung nicht, wonach er deshalb gut Zentraltibetisch spreche, weil er die letzten Jahre viel Zeit mit einem exiltibetischen, aus Indien zurückgekehrten Mönch verbracht und von diesem die Sprache gelernt habe. Umso mehr ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen, wonach es unvorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer als Folge davon, dass er sich darum bemüht habe, Zentraltibetisch zu lernen, seine Erstsprache von Tau oder Kham- oder Amdo-Tibetisch vergessen hat, zumal er weiterhin bei seinen Eltern am Ursprungsort gelebt haben will. Im Weiteren kann dem Hinweis des Beschwerdeführers auf mögliche Schwierigkeiten, die nach einem kurzen Ferienaufenthalt in einem fremdsprachigen Gebiet beim Finden von Begriffen in der Muttersprache auftreten können, nicht gefolgt werden, geht es doch vorliegend um das angebliche Vergessen einer Muttersprache und nicht um den allfälligen Einfluss respektive das Übernehmen einzelner Begriffe einer anderen Sprache. Schliesslich trägt auch der Einwand in der Eingabe vom 3. Januar 2020, die Interviewerin habe ihm erklärt, sie spreche kein Tau und er müsse die Fragen nicht in seiner eigenen Muttersprache beantworten, weshalb er etwa die Hälfte der Fragen nicht in Tau beantwortet habe, nichts zur Klärung der festgestellten Wortschatzlücken bei. Darüber hinaus ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass aufgrund der geringen Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er diese Sprache, wie in der LINGUA-Analyse festgestellt, vermutlich in einem Umfeld gelernt hat, wo nicht Sichuan-Chinesisch vorherrschend ist. Der LINGUA-Experte kam zudem mit überzeugender Argumentation zum Schluss, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Tibetisch keine Merkmale des Amdo- oder des Kham-Tibetischen aufweise, darauf hindeute, dass er Tibetisch erst im Exil gelernt habe. Sein Zentraltibetisch sei gut und exiltibetischer Prägung. Der Experte fand im Tibetisch des Beschwerdeführers keine Merkmale, die für eine Zweit- oder Drittsprache sprechen würden. Ein weiterer Erklärungsversuch des Beschwerdeführers - er stamme nicht aus C._______ sondern aus B._______, welches zwanzig Autominuten entfernt liege, wo die Dialekte anders seien - vermag an den Erkenntnissen der LINGUA-Analyse nichts zu ändern. Auch der vorgebrachte Vergleich mit den lokalen Unterschieden in der Schweiz trägt nichts zur Klärung der festgestellten fehlenden Sprachkompetenzen bei. Im Weiteren vermag auch das als Beweismittel eingereichte Schreiben von E._______ vom 12. Dezember 2019, in dem dieser unter anderem bestätigt, dass er sich mit dem Beschwerdeführer gut im Tau-Dialekt unterhalten könne, nichts zu ändern. Dieser Eingabe kommt aufgrund ihres Gefälligkeitscharakters lediglich ein geringer Beweiswert zu. 9.3 Als weiteres Indiz für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Herkunft beziehungsweise seinen letzten Wohnsitz zu verschleiern versucht, sind seine Aussagen in den Befragungen zu würdigen. Dabei hat das SEM insbesondere hinsichtlich seiner Schilderungen zu den Fluchtgründen zu Recht Widersprüche in seinen Angaben zu den Festnahmen (zeitlicher Ablauf, Haftort) festgestellt. So machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von den chinesischen Behörden viermal festgenommen worden. In der Erstbefragung gab er dazu an, er sei im Zusammenhang mit dem Mantrarezitierungs-Fest - dieses finde jährlich im Januar/Februar/März statt - und der Rauchopfergaben-Zeremonie seines Dorfes das erste Mal festgenommen worden, nachdem er sich den Chinesen entgegengestellt habe. Dies sei ungefähr im März 2017 gewesen (vgl. Akte A17 F57). Eine Woche nach der ersten Festnahme sei er das zweite Mal, eine Woche nach der zweiten das dritte Mal und einen Monat nach der dritten ein viertes Mal festgenommen worden (vgl. Akte A17 F38, F42 - 43, F53 - 57). Demgegenüber gab er in der ergänzenden Anhörung zu Protokoll, die erste Festnahme sei Mitte des Jahres 2017 gewesen (vgl. Akte 23 F24f.), später nannte er dafür Mai 2017 respektive nach den Problemen im Wald und nach dem Vorfall bei der Rauchopfergabe-Zeremonie, zu denen er am 2. Juni gegangen sei (vgl. A23 F143 ff.). Der Einwand auf Beschwerdeebene, die unterschiedlichen Angaben könnten auf Verwechslungen bei der Umrechnung der unterschiedlichen Kalender zurückzuführen sein, vermag nicht zu überzeugen, zumal ihm seine Aussagen jeweils rückübersetzt und von ihm mit seiner Unterschrift als korrekt bestätigt worden waren. Auch überzeugt die Erklärung, die Antwort "Mitte Jahr" könne auch für "März/April" noch gelten, und stelle eine blosse Ungenauigkeit dar, nicht. Die verschiedenen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zum Entstehen der unterschiedlichen Zeitangaben zwischen der Erstbefragung und der ergänzenden Anhörung sind insgesamt nicht plausibel. Was die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten bei der Angabe des Haftortes - Gefängnis respektive Militärkaserne - betrifft, kann auch dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach das Gefängnis ein Teil einer grösseren Anlage - der Militärkaserne - gewesen sei, nicht gefolgt werden, gab er doch in der Erstanhörung von sich aus an, an zwei verschiedenen Orten - im Gefängnis und in einer Militärkaserne - festgehalten worden zu sein (vgl. A17 F39 und F42), währenddem er in der Anhörung angab, er sei viermal im gleichen Raum eingesperrt gewesen (vgl. F23 F71 ff.). Der festgestellte Widerspruch bleibt damit bestehen, selbst wenn sich das Gefängnis neben der Militärkaserne befunden haben sollte. Schliesslich ist den vorinstanzlichen Erwägungen darin zuzustimmen, wonach es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer nach vier Inhaftierungen, bei denen er geschlagen und misshandelt - er habe mit ausgestreckten Armen Backsteine halten müssen - worden sei (vgl. A17 F61, F23 F78), nach der Freilassung im September 2017 (letzte Festnahme) noch bis zu seiner Ausreise im Januar beziehungsweise Anfang Februar 2018 in seiner Heimat geblieben sei (vgl. A11 Ziff. 5.01, A17 F5, Beschwerdeschrift S. 5). Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe über keine Reisepapiere verfügt, weshalb er mit Komplikationen auf der Reise und seinem Asylantrag gerechnet habe, vermag sein Zuwarten nicht zu erklären, zumal er offenbar mit einer weiteren Inhaftierung gerechnet hat (vgl. A23 F148). Schliesslich ist er ohne Reisepapiere - versteckt in einem Lastwagen - ausgereist (vgl. A17 F5). Aus den Akten ergibt sich nicht, welche monatelangen Ausreisebemühungen er dafür vorab unternommen hätte. Zudem kann seinen Angaben nicht entnommen werden, dass er in dieser langen Zeitspanne Sicherheitsmassnahmen getroffen hat. Ein solches Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die bereits mehrmals verhaftet und misshandelt worden ist und sich vor weiteren Nachstellungen fürchtet. 9.4 Was das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Familienbüchlein - ein sogenannter Hukou - betrifft, ist zu bemerken, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind. Aufgrund der Fälschungsanfälligkeit kann dem Hukou nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 E.7.14 m.H.). Gleiches gilt - aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters - für das Schreiben eines in der Schweiz lebenden ehemaligen Bekannten aus einem tibetischen Nachbardorf sowie das Schreiben eines tibetischen Mönchs und Lehrers des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des eingereichten Resultats eines Blutgruppentests der Eltern hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass diese die Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen. Dasselbe gilt für die diversen Fotos der Familie und des Mönchs und Lehrers. 9.5 Vorliegend kann offenbleiben, ob die angegebene (ursprüngliche) Herkunft des Beschwerdeführers aus Tibet zutrifft. Indes sprechen die aus der LINGUA-Analyse gezogenen Schlüsse und die unglaubhaften Asylvorbringen gegen die Glaubhaftigkeit der hauptsächlichen Sozialisierung in Tibet, der illegalen Ausreise aus Tibet zum angeblichen Zeitpunkt und der ihm drohenden Verfolgung. 9.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in die Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 7 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2023 haben sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert, so dass er nicht mehr als bedürftig zu erachten ist. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2020 ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Wirkung ex nunc abzuweisen (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer mangels heutiger prozessualer Bedürftigkeit die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 wurde MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind und der entsprechende Entscheid vom 23. Januar 2020 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von Art. 102m Abs. 3 AsylG AsylG. Folglich ist die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 ebenfalls wiedererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Kayser/Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) abzuweisen. Demnach ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in den Kostennoten vom 21. Dezember 2019, 6. Februar 2020, 12. Februar 2020 und 16. November 2020 ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden erscheint zu hoch. Insbesondere erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, als überhöht und wird entsprechend angepasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von einem zeitlichen Aufwand von 14 Stunden aus. Indessen sind die Spesen (inklusive Dolmetscher) in Höhe von Fr. 375.40 als angemessen zu bezeichnen. Wie in der Verfügung vom 23. Januar 2020 angekündigt, ist bei nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 2'476.- (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3. Die mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 gewährte amtliche Rechtsverbeiständung wird mit Wirkung für die Zukunft abgewiesen. MLaw Rachel Brunnschweiler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für in der Höhe von Fr. 2'476.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: