Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen angeblichen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2012, in dem er von B._______ aus zu Fuss illegal nach Nepal gelangte. Am 20. Februar 2013 flog er mit einem Schlepper von C._______ (Nepal) in ein ihm unbekanntes Land, wo er sich acht Tage lang aufhielt. Von D._______ (Indien) flog er über E._______ (Russland) am 28. Februar 2013 mit einem indischen Reisepass nach F._______. Am 2. März 2013 suchte er im Transitbereich des Flughafens um Asyl nach. B. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2013 die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens F._______ als Aufenthaltsort zu. C. Am 4. März 2013 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (BzP). Mit Verfügung vom 11. März 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Am 29. April 2014 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf G._______, Gemeinde H._______, dem Bezirk I._______ in der Provinz J._______ in Tibet. Er habe dort mit seinen Eltern und seiner Frau gelebt. In H._______ habe er die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Nebenbei habe er seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen bis im Jahr 2008. In der Nacht vom 15. (Monat unbekannt) im Jahr 2008 habe er mit seinem Freund K._______, einem Mönch, der aus demselben Dorf stamme wie er, die Hausmauer des Polizeibüros respektive Gerichtsgebäudes in L._______ mit Parolen wie "Freiheit für Tibet, "Chinesen raus aus Tibet" und "Dalai Lama soll in den Tibet zurückkehren" beschrieben. Danach seien sie zurück Richtung G._______ gefahren. Sein Onkel wohne in M._______, wohin ihn sein Freund gebracht habe. Der Freund sei alleine nach G._______ gefahren. Am nächsten Tag gegen Abend habe er einen Telefonanruf von seinen Eltern erhalten, die ihm gesagt hätten, er solle nicht nach Hause kommen, sein Freund sei festgenommen worden und er sei von den Chinesen zu Hause gesucht worden. Daraufhin sei er über N._______ nach O._______ geflüchtet und habe dort bis im Oktober 2012 bei Nomaden gelebt. Da er dort in Angst gelebt, nichts verdient habe und er etwas habe machen wollen, das ihn weiterbringe, sei er nach Nepal ausgereist. Bis am 20. Februar 2013 habe er im Tibeterquartier P._______ in C._______ (Nepal) gelebt, wo er ein Zimmer gemietet und von seinem Ersparten gelebt habe. In Nepal habe er von seinem Vermieter, der aus derselben Region im Tibet stamme, erfahren, dass die Chinesen seinen Freund umgebracht hätten und er vermute, dass sein Freund sicher gestanden habe, dass er (der Beschwerdeführer) die Parolen geschrieben habe. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss der Volksrepublik China - an. Das SEM führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften Reisewegs, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länderkenntnisse es auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer jemals in der von ihm angegebenen Region gelebt habe und dass es sich bei ihm um einen Flüchtling aus der Volksrepublik China handle. E. Mit Eingabe vom 21. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 19. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichte verschiedene Dokumente ein, darunter ein "Hoku" (Familienbüchlein) der Mutter und des Vaters inklusive Zustellcouvert und Übersetzungen. F. Mit Urteil D-3437/2014 vom 5. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Mai 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es mit Verweis auf BVGE 2015/10 im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz auch bei der von ihr neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - bei der nicht mehr eine Analyse der Fachstelle LINGUA durchgeführt, sondern im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter respektive die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt würden - verpflichtet sei, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würden. Vorliegend seien die Mindestanforderungen an die neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 ff.) nicht erfüllt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. G. In der Folge erstellte ein Experte im Auftrag der Fachstelle LINGUA basierend auf einem mit dem Beschwerdeführer geführten Telefoninterview vom 26. Januar 2016 eine linguistische Analyse und eine Evaluation seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse. Im LINGUA-Bericht vom 16. Februar 2016 gelangte dieser zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich im Kreis J._______ / Bezirk J._______ / Provinz Q._______ / Volksrepublik China stattgefunden und er sich daraufhin im Exil aufgehalten habe. H. Mit Schreiben vom 11. März 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. I. In seiner Eingabe vom 29. März 2016 bezog der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, Stellung zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. J. Mit Verfügung vom 22. April 2016 - eröffnet am 26. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. März 2013 erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss der Volksrepublik China - an. K. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge unzumutbaren Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 11. Mai 2016 ein. L. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. M. Am 10. Juni 2016 nahm das SEM Stellung. Mit Eingabe vom 24. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein. N. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde betreffend Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung zurück und hielt fest, dass er an der Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe festhalte. In diesem Zusammenhang ersuchte er um einen erneuten Schriftenwechsel mit der Vorinstanz und verwies auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1220/2016 vom 15. August 2017, E-538/2016 vom 5. Dezember 2017 und E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017. O. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einem erneuten Schriftenwechsel ein. P. Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 1. März 2018 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Anträge um Gewährung von Asyl und bezüglich der Anordnung der Wegweisung zurück. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich damit in materieller Hinsicht auf die Prüfung der Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie im Falle einer negativen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Abstammung den Kreisbezirk I._______ erwähnt habe, den es früher gab, seit Jahren jedoch keine Kreisbezirke mehr existieren würden. Er erwähne den richtigen Kreis zu seiner Gemeinde, spreche diesen jedoch auf eine dem Innertibetischen fremde Weise aus. Er nenne zahlreiche Nachbarsdörfer, welche sich tatsächlich in der Umgebung des Dorfes G._______ befänden, und habe korrekte Angaben zu den Nachbarskreisen gemacht. Er habe die richtige Distanz zwischen seinem Dorf und der Kreishauptstadt genannt, jedoch unrichtige Angaben zur Strecke zwischen seinem Dorf und der Gemeindehauptstadt gemacht. Auch zu einem beliebten Touristenort in seiner geltend gemachten Herkunftsregion habe er korrekte Angaben gemacht. Er habe sich zur Lage seiner Schule widersprochen, wobei er aber zu den Unterrichtsfächern, den Uniformen und dem Schulgeld korrekte Kenntnisse besitze. Es erstaune, dass er angegeben habe, nie einen Personalausweis besessen zu haben. Dies entspreche nicht den Tatsachen in der Volksrepublik China. Er gebe an, lediglich einen jeweils sechs Monate gültigen Ausweis besessen zu haben. Der von ihm genannte Ausweis werde jedoch bekanntlich nur als Reisedokument im Ausland ausgestellt. Zu den aktuellen Preisen gängiger Produkte mache er viel zu niedrige Angaben. Zudem mache er falsche Angaben zur Lokalität von Kernkeulenpilzen. Richtig seien jedoch seine Aussagen zu den Polizeibehörden in der Kreishauptstadt und zum verwendeten Telekommunikationsunternehmen. Zusammenfassend sei auszuführen, dass er sehr wohl über gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse seiner geltend gemachten Heimatregion verfüge. Vorwiegend in Bezug auf die Schule und seine Ausweisdokumente seien seine Kenntnisse jedoch lückenhaft und teils unbefriedigend. Vor allem die Aussagen zum Personalausweis liessen darauf schliessen, dass er China vor dem geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. Aus linguistischer Sicht weise seine Sprache im morphologischen Bereich Einflüsse des Lhasa-Dialekts und der exiltibetischen Koine auf. Da sich Veränderungen im morphologischen Bereich nur sehr langsam vollzögen, würden diese Einflüsse auf eine früher als geltend gemachte Ausreise aus R._______ hinweisen. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in der von ihm geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden habe. Es gebe aber ausschlaggebende Hinweise darauf, dass er Tibet früher als angegeben verlassen habe und somit mutmasslich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat verfüge. Seine Stellungnahme vermöge das Resultat des Gutachtes nicht umzustossen. Das Ergebnis des Gutachtens entziehe seinen Asylgründen und seinen Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/12) sei bezüglich einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon auszugehen, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche sie die diesbezüglichen Abklärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
E. 5.2 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer keine unglaubhaften Angaben über den von ihm behaupteten Sozialisierungsraum machte und das SEM in der angefochtenen Verfügung dementsprechend anerkannte, dass die Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in der von ihm bezeichneten Herkunftsregion in Tibet stattgefunden hat. Das SEM bezweifelte jedoch, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2012 aus Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China ausgereist sei. Die für diese Ansicht vom SEM angeführten Argumente vermögen jedoch bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Lokalisierung seiner Schule hat der Beschwerdeführer bereits in der BzP und der Anhörung angegeben, dass er in H._______ (H'._______) zur Schule (1.-5. Klasse) gegangen sei (vgl. Akte A9/18 S. 5 und A23/19 F10, F75), und seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen der LINGUA-Analyse wurden vom Experten als zutreffend beurteilt. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Kreisbezirk (I._______), in dem seine Gemeinde liege, erklärte der LINGUA-Experte, diese habe früher tatsächlich in diesem Kreisbezirk gelegen. Allerdings würden - so der Experte - Kreisbezirke seit 2005 nicht mehr existieren; ob der Begriff "Kreisbezirk" heutzutage ausserhalb der Verwaltung noch verwendet werde, sei ihm unbekannt. Aufgrund dieser Feststellungen lassen sich aus dem von Beschwerdeführer verwendeten, offenbar aber veralteten Begriff "Kreisbezirk" keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Bezüglich der Preisangaben gängiger Produkte hat das SEM sodann undifferenziert argumentiert. Der Beschwerdeführer hat zwar bei drei von fünf erfragten Produkten einen zu tiefen Preis angegeben. Er hat allerdings bereits in seiner Stellungnahme vom 29. März 2016 darauf hingewiesen, dass er selbstverständlich keine genauen Angaben zu den aktuellen Preisen gängiger Produkte machen könne, weil er seine Heimatregion bereits vor acht Jahren (2008) verlassen habe. Aus dem LINGUA-Gutachten ergibt sich denn auch, dass sich der LINGUA-Experte bei den Preisen für diejenigen Produkte, die der Beschwerdeführer zu niedrig angab, auf Richtwerte aus den Jahren 2010 und 2013 abstützte. Die Erklärung des Beschwerdeführers für seine zu tiefen Preisangaben ist insofern durchaus plausibel. Bezüglich der vom SEM erwähnten Ungereimtheiten in seinen Angaben zum Personalausweis ist festzustellen, dass anlässlich des LINGUA-Gesprächs die Bezeichnung des vom Beschwerdeführer erwähnten Dokuments nicht eindeutig beziehungsweise missverständlich war. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe über einen "Tongxing-shenfenzheng" verfügt. Der LINGUA-Experte stellte im Gutachten fest, dass ein solcher Ausweis seines Wissens nicht existiere, jedoch ein Ausweis namens "Tongxingzheng" (Passierschein). Der Beschwerdeführer erklärte sodann während des Interviews auf Nachfrage hin, ihm sei der genaue Name des Dokuments unbekannt. Er habe das Dokument aber im Polizeirevier der Kreishauptstadt ausgestellt bekommen. Ein Personalausweis (chinesisch: Shenfenzheng) wird gemäss dem LINGUA-Experten auf dem Polizeirevier der Kreishauptstadt ausgestellt, ein "Tongxingzheng" aber in einer Botschaft oder einem Konsulat. Einwohner der Volksrepublik China seien - so der LINGUA-Experte weiter - verpflichtet, sich ab dem Alter von zirka 18 Jahren einen Personalausweis ausstellen zu lassen, weshalb erstaune, dass der Beschwerdeführer keinen erhalten habe. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer der genaue Name des von ihm erwähnten Dokuments offenbar nicht geläufig war, seine Bezeichnung des Dokuments aber auch das Wort "Shenfenzheng" umfasst und er angegeben hat, dass er das Dokument auf dem Polizeirevier der Kreishauptstadt hat ausstellen lassen, wo - so der LINGUA-Experte - der Personalausweis auch tatsächlich ausgestellt wird, ist aber sehr wohl denkbar, dass er diesen Personalausweis gemeint hat, aber diesen nicht korrekt bezeichnete. Der Schluss des SEM, der Beschwerdeführer habe Tibet wahrscheinlich vor dem 18. Altersjahr verlassen, ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zwingend. Da er sich eigenen Angaben zufolge einen Personalausweis hat ausstellen lassen, lässt sich ebenso gut die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer den Tibet jedenfalls nicht vor dem 18. Altersjahr verlassen haben kann. Diese Sichtweise wird auch durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer wie sich aus dem LINGUA-Gutachten ergibt - über passable Chinesisch Kenntnisse (ungefähr Niveau B1) verfügt, was dem entspricht, was von einem Bewohner Tibets zu erwarten ist, der die Heimat im damaligen Alter des Beschwerdeführers von 27 Jahren verlassen hat. Jedenfalls ergeben sich aus dem LINGUA-Gutachten keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer habe sich - wie von der Vorinstanz angenommen -vor seiner Einreise in die Schweiz langjährig in einem Drittstaat aufgehalten. Vielmehr liegt angesichts des Gesagten der Schluss nahe, dass er bis ins junge Erwachsenenalter in Tibet lebte und seinen Heimatstaat wenige Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz verliess. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er gewisse unzutreffende Angaben machte, bei der Evaluation seiner Herkunft ohne weiteres mitwirkte und eben auch im Stande war, weitgehend korrekte Angaben zu den ihm unterbreiteten landeskundlich-kulturellen Fragen zu machen. Das SEM hat die Angaben des Beschwerdeführers mithin zu einseitig interpretiert und zu seinen Ungunsten teils allzu spekulative Schlüsse gezogen. Dieser Eindruck wird auch dadurch untermauert, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung apodiktisch festhält, es gebe "ausschlaggebende" Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Tibet früher als angegeben verlassen habe, während dem der LINGUA-Experte in der Schlussfolgerung des Gutachtens lediglich festhält, aufgrund der linguistischen Analyse sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich wie angegeben im Kreis J._______ hauptsozialisiert worden sei, diese Region aber "möglicherweise" früher als angegeben verlassen hat. Eine Anwendung der Praxis, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 ff., insb. 5.10), erweist sich daher im Falle des Beschwerdeführers nicht als gerechtfertigt.
E. 5.3 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/29) unterstellen die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthalts - namentlich in einem für die tibetische Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz - sie hätten mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen Kontakte gepflegt, und erblicken hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen hätten (BVGE 2009/29 E. 6.5). Zudem sehen sich gemäss dieser Rechtsprechung auch tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben - und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass -, dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssen gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz ist im Übrigen hervorzuheben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6).
E. 5.4 Nach dem zuvor (vgl. E. 5.2) Gesagten sind die durch BVGE 2009/29 umschriebenen Kriterien als erfüllt zu erachten, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als chinesischer Staatsbürger begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer oppositionellen Haltung verdächtigt zu werden und aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden.
E. 5.5 Angesichts dessen erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. Wie bereits erwähnt (E. 4.3) bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG das Asyl verwehrt. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in der Volksrepublik China im Falle einer Rückkehr im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen als unzulässig.
E. 6 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt werden. Die Dispositivziffer 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung sind daher aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind die Vertretungskosten auf insgesamt Fr. 1150.- (inklusive Auslagen) festzulegen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 22. April 2016 wird betreffend die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1150.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3263/2016 law/fes Urteil vom 9. Oktober 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch Z._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen angeblichen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2012, in dem er von B._______ aus zu Fuss illegal nach Nepal gelangte. Am 20. Februar 2013 flog er mit einem Schlepper von C._______ (Nepal) in ein ihm unbekanntes Land, wo er sich acht Tage lang aufhielt. Von D._______ (Indien) flog er über E._______ (Russland) am 28. Februar 2013 mit einem indischen Reisepass nach F._______. Am 2. März 2013 suchte er im Transitbereich des Flughafens um Asyl nach. B. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2013 die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens F._______ als Aufenthaltsort zu. C. Am 4. März 2013 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (BzP). Mit Verfügung vom 11. März 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Am 29. April 2014 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf G._______, Gemeinde H._______, dem Bezirk I._______ in der Provinz J._______ in Tibet. Er habe dort mit seinen Eltern und seiner Frau gelebt. In H._______ habe er die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Nebenbei habe er seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen bis im Jahr 2008. In der Nacht vom 15. (Monat unbekannt) im Jahr 2008 habe er mit seinem Freund K._______, einem Mönch, der aus demselben Dorf stamme wie er, die Hausmauer des Polizeibüros respektive Gerichtsgebäudes in L._______ mit Parolen wie "Freiheit für Tibet, "Chinesen raus aus Tibet" und "Dalai Lama soll in den Tibet zurückkehren" beschrieben. Danach seien sie zurück Richtung G._______ gefahren. Sein Onkel wohne in M._______, wohin ihn sein Freund gebracht habe. Der Freund sei alleine nach G._______ gefahren. Am nächsten Tag gegen Abend habe er einen Telefonanruf von seinen Eltern erhalten, die ihm gesagt hätten, er solle nicht nach Hause kommen, sein Freund sei festgenommen worden und er sei von den Chinesen zu Hause gesucht worden. Daraufhin sei er über N._______ nach O._______ geflüchtet und habe dort bis im Oktober 2012 bei Nomaden gelebt. Da er dort in Angst gelebt, nichts verdient habe und er etwas habe machen wollen, das ihn weiterbringe, sei er nach Nepal ausgereist. Bis am 20. Februar 2013 habe er im Tibeterquartier P._______ in C._______ (Nepal) gelebt, wo er ein Zimmer gemietet und von seinem Ersparten gelebt habe. In Nepal habe er von seinem Vermieter, der aus derselben Region im Tibet stamme, erfahren, dass die Chinesen seinen Freund umgebracht hätten und er vermute, dass sein Freund sicher gestanden habe, dass er (der Beschwerdeführer) die Parolen geschrieben habe. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss der Volksrepublik China - an. Das SEM führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften Reisewegs, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länderkenntnisse es auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer jemals in der von ihm angegebenen Region gelebt habe und dass es sich bei ihm um einen Flüchtling aus der Volksrepublik China handle. E. Mit Eingabe vom 21. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 19. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichte verschiedene Dokumente ein, darunter ein "Hoku" (Familienbüchlein) der Mutter und des Vaters inklusive Zustellcouvert und Übersetzungen. F. Mit Urteil D-3437/2014 vom 5. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Mai 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es mit Verweis auf BVGE 2015/10 im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz auch bei der von ihr neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - bei der nicht mehr eine Analyse der Fachstelle LINGUA durchgeführt, sondern im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter respektive die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt würden - verpflichtet sei, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würden. Vorliegend seien die Mindestanforderungen an die neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 ff.) nicht erfüllt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. G. In der Folge erstellte ein Experte im Auftrag der Fachstelle LINGUA basierend auf einem mit dem Beschwerdeführer geführten Telefoninterview vom 26. Januar 2016 eine linguistische Analyse und eine Evaluation seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse. Im LINGUA-Bericht vom 16. Februar 2016 gelangte dieser zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich im Kreis J._______ / Bezirk J._______ / Provinz Q._______ / Volksrepublik China stattgefunden und er sich daraufhin im Exil aufgehalten habe. H. Mit Schreiben vom 11. März 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. I. In seiner Eingabe vom 29. März 2016 bezog der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, Stellung zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. J. Mit Verfügung vom 22. April 2016 - eröffnet am 26. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. März 2013 erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss der Volksrepublik China - an. K. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge unzumutbaren Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 11. Mai 2016 ein. L. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. M. Am 10. Juni 2016 nahm das SEM Stellung. Mit Eingabe vom 24. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein. N. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde betreffend Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung zurück und hielt fest, dass er an der Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe festhalte. In diesem Zusammenhang ersuchte er um einen erneuten Schriftenwechsel mit der Vorinstanz und verwies auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1220/2016 vom 15. August 2017, E-538/2016 vom 5. Dezember 2017 und E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017. O. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einem erneuten Schriftenwechsel ein. P. Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 1. März 2018 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Anträge um Gewährung von Asyl und bezüglich der Anordnung der Wegweisung zurück. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich damit in materieller Hinsicht auf die Prüfung der Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie im Falle einer negativen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Abstammung den Kreisbezirk I._______ erwähnt habe, den es früher gab, seit Jahren jedoch keine Kreisbezirke mehr existieren würden. Er erwähne den richtigen Kreis zu seiner Gemeinde, spreche diesen jedoch auf eine dem Innertibetischen fremde Weise aus. Er nenne zahlreiche Nachbarsdörfer, welche sich tatsächlich in der Umgebung des Dorfes G._______ befänden, und habe korrekte Angaben zu den Nachbarskreisen gemacht. Er habe die richtige Distanz zwischen seinem Dorf und der Kreishauptstadt genannt, jedoch unrichtige Angaben zur Strecke zwischen seinem Dorf und der Gemeindehauptstadt gemacht. Auch zu einem beliebten Touristenort in seiner geltend gemachten Herkunftsregion habe er korrekte Angaben gemacht. Er habe sich zur Lage seiner Schule widersprochen, wobei er aber zu den Unterrichtsfächern, den Uniformen und dem Schulgeld korrekte Kenntnisse besitze. Es erstaune, dass er angegeben habe, nie einen Personalausweis besessen zu haben. Dies entspreche nicht den Tatsachen in der Volksrepublik China. Er gebe an, lediglich einen jeweils sechs Monate gültigen Ausweis besessen zu haben. Der von ihm genannte Ausweis werde jedoch bekanntlich nur als Reisedokument im Ausland ausgestellt. Zu den aktuellen Preisen gängiger Produkte mache er viel zu niedrige Angaben. Zudem mache er falsche Angaben zur Lokalität von Kernkeulenpilzen. Richtig seien jedoch seine Aussagen zu den Polizeibehörden in der Kreishauptstadt und zum verwendeten Telekommunikationsunternehmen. Zusammenfassend sei auszuführen, dass er sehr wohl über gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse seiner geltend gemachten Heimatregion verfüge. Vorwiegend in Bezug auf die Schule und seine Ausweisdokumente seien seine Kenntnisse jedoch lückenhaft und teils unbefriedigend. Vor allem die Aussagen zum Personalausweis liessen darauf schliessen, dass er China vor dem geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. Aus linguistischer Sicht weise seine Sprache im morphologischen Bereich Einflüsse des Lhasa-Dialekts und der exiltibetischen Koine auf. Da sich Veränderungen im morphologischen Bereich nur sehr langsam vollzögen, würden diese Einflüsse auf eine früher als geltend gemachte Ausreise aus R._______ hinweisen. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in der von ihm geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden habe. Es gebe aber ausschlaggebende Hinweise darauf, dass er Tibet früher als angegeben verlassen habe und somit mutmasslich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat verfüge. Seine Stellungnahme vermöge das Resultat des Gutachtes nicht umzustossen. Das Ergebnis des Gutachtens entziehe seinen Asylgründen und seinen Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/12) sei bezüglich einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon auszugehen, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche sie die diesbezüglichen Abklärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 5.2 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer keine unglaubhaften Angaben über den von ihm behaupteten Sozialisierungsraum machte und das SEM in der angefochtenen Verfügung dementsprechend anerkannte, dass die Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in der von ihm bezeichneten Herkunftsregion in Tibet stattgefunden hat. Das SEM bezweifelte jedoch, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2012 aus Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China ausgereist sei. Die für diese Ansicht vom SEM angeführten Argumente vermögen jedoch bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Lokalisierung seiner Schule hat der Beschwerdeführer bereits in der BzP und der Anhörung angegeben, dass er in H._______ (H'._______) zur Schule (1.-5. Klasse) gegangen sei (vgl. Akte A9/18 S. 5 und A23/19 F10, F75), und seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen der LINGUA-Analyse wurden vom Experten als zutreffend beurteilt. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Kreisbezirk (I._______), in dem seine Gemeinde liege, erklärte der LINGUA-Experte, diese habe früher tatsächlich in diesem Kreisbezirk gelegen. Allerdings würden - so der Experte - Kreisbezirke seit 2005 nicht mehr existieren; ob der Begriff "Kreisbezirk" heutzutage ausserhalb der Verwaltung noch verwendet werde, sei ihm unbekannt. Aufgrund dieser Feststellungen lassen sich aus dem von Beschwerdeführer verwendeten, offenbar aber veralteten Begriff "Kreisbezirk" keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Bezüglich der Preisangaben gängiger Produkte hat das SEM sodann undifferenziert argumentiert. Der Beschwerdeführer hat zwar bei drei von fünf erfragten Produkten einen zu tiefen Preis angegeben. Er hat allerdings bereits in seiner Stellungnahme vom 29. März 2016 darauf hingewiesen, dass er selbstverständlich keine genauen Angaben zu den aktuellen Preisen gängiger Produkte machen könne, weil er seine Heimatregion bereits vor acht Jahren (2008) verlassen habe. Aus dem LINGUA-Gutachten ergibt sich denn auch, dass sich der LINGUA-Experte bei den Preisen für diejenigen Produkte, die der Beschwerdeführer zu niedrig angab, auf Richtwerte aus den Jahren 2010 und 2013 abstützte. Die Erklärung des Beschwerdeführers für seine zu tiefen Preisangaben ist insofern durchaus plausibel. Bezüglich der vom SEM erwähnten Ungereimtheiten in seinen Angaben zum Personalausweis ist festzustellen, dass anlässlich des LINGUA-Gesprächs die Bezeichnung des vom Beschwerdeführer erwähnten Dokuments nicht eindeutig beziehungsweise missverständlich war. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe über einen "Tongxing-shenfenzheng" verfügt. Der LINGUA-Experte stellte im Gutachten fest, dass ein solcher Ausweis seines Wissens nicht existiere, jedoch ein Ausweis namens "Tongxingzheng" (Passierschein). Der Beschwerdeführer erklärte sodann während des Interviews auf Nachfrage hin, ihm sei der genaue Name des Dokuments unbekannt. Er habe das Dokument aber im Polizeirevier der Kreishauptstadt ausgestellt bekommen. Ein Personalausweis (chinesisch: Shenfenzheng) wird gemäss dem LINGUA-Experten auf dem Polizeirevier der Kreishauptstadt ausgestellt, ein "Tongxingzheng" aber in einer Botschaft oder einem Konsulat. Einwohner der Volksrepublik China seien - so der LINGUA-Experte weiter - verpflichtet, sich ab dem Alter von zirka 18 Jahren einen Personalausweis ausstellen zu lassen, weshalb erstaune, dass der Beschwerdeführer keinen erhalten habe. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer der genaue Name des von ihm erwähnten Dokuments offenbar nicht geläufig war, seine Bezeichnung des Dokuments aber auch das Wort "Shenfenzheng" umfasst und er angegeben hat, dass er das Dokument auf dem Polizeirevier der Kreishauptstadt hat ausstellen lassen, wo - so der LINGUA-Experte - der Personalausweis auch tatsächlich ausgestellt wird, ist aber sehr wohl denkbar, dass er diesen Personalausweis gemeint hat, aber diesen nicht korrekt bezeichnete. Der Schluss des SEM, der Beschwerdeführer habe Tibet wahrscheinlich vor dem 18. Altersjahr verlassen, ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zwingend. Da er sich eigenen Angaben zufolge einen Personalausweis hat ausstellen lassen, lässt sich ebenso gut die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer den Tibet jedenfalls nicht vor dem 18. Altersjahr verlassen haben kann. Diese Sichtweise wird auch durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer wie sich aus dem LINGUA-Gutachten ergibt - über passable Chinesisch Kenntnisse (ungefähr Niveau B1) verfügt, was dem entspricht, was von einem Bewohner Tibets zu erwarten ist, der die Heimat im damaligen Alter des Beschwerdeführers von 27 Jahren verlassen hat. Jedenfalls ergeben sich aus dem LINGUA-Gutachten keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer habe sich - wie von der Vorinstanz angenommen -vor seiner Einreise in die Schweiz langjährig in einem Drittstaat aufgehalten. Vielmehr liegt angesichts des Gesagten der Schluss nahe, dass er bis ins junge Erwachsenenalter in Tibet lebte und seinen Heimatstaat wenige Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz verliess. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er gewisse unzutreffende Angaben machte, bei der Evaluation seiner Herkunft ohne weiteres mitwirkte und eben auch im Stande war, weitgehend korrekte Angaben zu den ihm unterbreiteten landeskundlich-kulturellen Fragen zu machen. Das SEM hat die Angaben des Beschwerdeführers mithin zu einseitig interpretiert und zu seinen Ungunsten teils allzu spekulative Schlüsse gezogen. Dieser Eindruck wird auch dadurch untermauert, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung apodiktisch festhält, es gebe "ausschlaggebende" Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Tibet früher als angegeben verlassen habe, während dem der LINGUA-Experte in der Schlussfolgerung des Gutachtens lediglich festhält, aufgrund der linguistischen Analyse sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich wie angegeben im Kreis J._______ hauptsozialisiert worden sei, diese Region aber "möglicherweise" früher als angegeben verlassen hat. Eine Anwendung der Praxis, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 ff., insb. 5.10), erweist sich daher im Falle des Beschwerdeführers nicht als gerechtfertigt. 5.3 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/29) unterstellen die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthalts - namentlich in einem für die tibetische Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz - sie hätten mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen Kontakte gepflegt, und erblicken hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen hätten (BVGE 2009/29 E. 6.5). Zudem sehen sich gemäss dieser Rechtsprechung auch tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben - und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass -, dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssen gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz ist im Übrigen hervorzuheben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6). 5.4 Nach dem zuvor (vgl. E. 5.2) Gesagten sind die durch BVGE 2009/29 umschriebenen Kriterien als erfüllt zu erachten, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als chinesischer Staatsbürger begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer oppositionellen Haltung verdächtigt zu werden und aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. 5.5 Angesichts dessen erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. Wie bereits erwähnt (E. 4.3) bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG das Asyl verwehrt. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in der Volksrepublik China im Falle einer Rückkehr im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen als unzulässig.
6. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt werden. Die Dispositivziffer 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung sind daher aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind die Vertretungskosten auf insgesamt Fr. 1150.- (inklusive Auslagen) festzulegen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 22. April 2016 wird betreffend die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1150.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: