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D-5036/2018

D-5036/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Gesuchstellenden A._______ und B._______ suchten am 3. November 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. September 2016 wies das SEM ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, aufgrund des ungenügenden Wissens der Beschwerdeführenden über ihren angeblichen Herkunftsort und der fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache würden Zweifel daran bestehen, dass diese bis vor Kurzem in China gelebt hätten. Eine LINGUA-Analyse habe dies bestätigt. So habe der Beschwerdeführer zwar relativ gute Alltagskenntnisse, jedoch würden diese ein paar Lücken aufweisen. Allgemein würden seine Angaben und sehr schwachen Chinesischkenntnisse nicht auf eine erst vor kurzer Zeit erfolgte Ausreise aus China hinweisen. Die Beschwerdeführerin verfüge indessen über sehr geringe Alltagskenntnisse zur angegebenen Heimatregion und nur über rudimentäre Kenntnisse des Chinesischen. Ferner würden auch betreffend das Vorbringen, welches zur Ausreise geführt haben solle, Zweifel bestehen. So sei fraglich, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, einen der Polizisten niederzustechen und die anderen in die Flucht zu schlagen, zumal diese zahlenmässig überlegen gewesen seien. Auch falle auf, dass er keine Angaben dazu machen könne, was nach der angeblichen Flucht mit dem Hotel und der Bar geschehen sei, obwohl er mit seinen Schwestern in Kontakt stehe. Somit sei es den Beschwerdeführenden weder gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China noch die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hätten. Da sie keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert hätten, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. A.b Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6211/2016 am 12. Juli 2018 ab. Dabei wurde zur Begründung angeführt, aufgrund der Ausführungen des LINGUA-Experten, der Aussagen der Beschwerdeführenden und der eingereichten Beweismittel bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich aus der von ihnen angegebenen Region stammen würden. Hingegen würden die mangelhaften Kenntnisse zu diversen angesprochenen Fragestellungen darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem früheren als dem von ihm angegebenen Zeitpunkt verlassen habe. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die alltäglichen Gegebenheiten in Tibet seien sodann als eher gering und mangelhaft zu bezeichnen, weshalb auch diesbezüglich der Einschätzung des Experten, sie habe Tibet zu einem früheren als dem geltend gemachten Zeitpunkt verlassen, gefolgt werden könne. Die Identität beider Beschwerdeführenden sei nicht nachgewiesen. Auch den Ausführungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und des Reisewegs könne gefolgt werden. A.c Während des Verfahrens kamen am (...) und am (...) die beiden Kinder C._______ und D._______ zur Welt. B. Am 31. August 2018 gelangten die Gesuchstellenden an die Vorinstanz und beantragten, der Asylentscheid vom 8. September 2016 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, den Gesuchsstellenden sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei vorsorglich zu verfügen, dass sie das Verfahren in der Schweiz abwarten können und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung ihres Gesuchs reichten sie eine Bescheinigung über eine stationäre Behandlung des Gesuchstellers im Krankenhaus des Kreises E._______ vom (...) 2014 inklusive Übersetzung sowie eine Befundbescheinigung des Volksspitals des Kreises E._______ vom (...) 2014 inklusive Übersetzung ein. Damit sei belegt, dass dieser sich im Jahr 2014 noch im Kreis F._______ aufgehalten habe. C. Diese Eingabe überwies das SEM am 4. September 2018 mangels Zuständigkeit ans Bundesverwaltungsgericht. Die Beweismittel seien vor dem Ergehen des Urteils vom 12. Juli 2018 entstanden, diese seien im Rahmen einer Revision durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen. D. Am 5. September 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Gesuchstellenden Frist zur Revisionsverbesserung. F. Mit Eingabe vom 27. September 2018 beantragten die Gesuchstellenden, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten und das Urteil D-6211/2016 vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei festzustellen, dass sie das Verfahren in der Schweiz abwarten können und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesuchsteller habe sich im Januar 2014 in Behandlung im Chinesisch-Tibetischen Spital des Kreises G._______/H._______ sowie im Volksspital des Kreises G._______/H._______ befunden. Die entsprechenden Bescheinigungen mit Übersetzung habe er eingereicht. Ihm sei operativ ein Tumor im Kehlkopf entfernt worden, was einen stationären Aufenthalt von rund einer Woche erfordert habe. Der Gesuchsteller werde sich von einem Hals-Nasen-Ohrenarzt untersuchen lassen, um dies zu bestätigen, der entsprechende Bericht werde nachgereicht. Mit den vorgelegten Beweisen könne belegt werden, dass sich der Gesuchsteller im Jahr 2014 und somit bis zur Ausreise in die Schweiz im Kreis F._______ aufgehalten habe. Dabei handle es sich um eine erhebliche Tatsache, da nun erwiesen sei, dass die Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Gesuchstellenden bereits längere Zeit vor der Einreise in die Schweiz nicht mehr in Tibet aufgehalten hätten, nicht richtig seien. Die Beweismittel seien von der Familie des Gesuchstellers im Haushalt aufgefunden und von einer Bekannten im August 2018 in die Schweiz mitgebracht worden. Der Gesuchsteller habe sie nach Kenntnisnahme umgehend eingereicht. Er sei davor nie auf die Idee gekommen, seine Familie nach diesen Berichten zu fragen, da ihm der Gedanke, diese könnten seinen Aufenthalt dort belegen, gar nicht gekommen sei. Ausserdem habe er den Spitalaufenthalt verdrängt, da er sich mit seinem Leiden nicht habe auseinandersetzen wollen. Die Frist sei somit gewahrt. G. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 reichten die Gesuchstellenden einen Ausdruck der Flugbuchung der Person ein, welche ihnen die beiden Behandlungsbestätigungen aus Tibet mitgebracht habe. H. Am 24. Oktober 2018 reichten die Gesuchstellenden einen medizinischen Bericht von I._______, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Oktober 2018 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass bei der Untersuchung des Rachenraumes des Gesuchstellers festgestellt wurde, (...). Hinweise für eine Operation (...) seien nicht feststellbar. Die spontane Beschreibung des Krankheitsbildes, der Operation und der Verhaltensanweisungen, die er danach erhalten habe, sowie das klinische Bild, welches er bei der Untersuchung vorgefunden habe, würden sehr genau zu einer (...) passen. Es bestehe kein Zweifel, dass eine solche vor mindestens sechs Monaten stattgefunden habe. Zusätzlich wurde festgehalten, dass zu den beiden Übersetzungen, welche der Gesuchsteller dem Arzt gezeigt habe, anzumerken sei, dass dort von (...) die Rede sei. Dabei sei seiner Meinung nach das Wort (...) unglücklich gewählt. Im Deutschen werde unter (...) verstanden, welche (...) oder (...) sein könne. Das Wort (...) bedeute jedoch in der medizinischen Fachsprache primär «[...]». Auch eine (...) könne also medizinisch als (...)-(...) bezeichnet werden. Er vermute, dass das Wort (...) anstatt Tumor den Inhalt der chinesischen Bescheinigung besser wiedergeben würde. I. Am 26. Oktober 2018 wurde ein Schreiben des Gesuchstellers an das zuständige Migrationssamt betreffend Gesuch um Mitwirkung bei der Herkunftsabklärung zu den Akten gereicht. Am 7. November 2018 wurde die Antwort darauf vom 30. Oktober 2018 eingereicht und auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3263/2016 vom 9. Oktober 2018 hingewiesen. J. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 wurden weitere Beweismittel, namentlich Schreiben des Gesuchstellers an die Vertretungen von Indien, Bhutan, Nepal und Myanmar samt Zustellbescheinigung zu den Akten gereicht. K. Am 18. September 2019 reichten die Gesuchstellenden je ein Motivations- und Anerkennungsschreiben, ausgestellt vom Migrationsamt, zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 beantwortete das Gericht die Verfahrensstandsanfrage der Gesuchtsellenden vom 13. Januar 2021.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Die Gesuchstellenden versuchen mit der Nachreichung von Beweismitteln den im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Aufenthalt in Tibet bis im Jahr 2014 zu belegen und machen damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 12. Juli 2018 geltend.

E. 1.4 Die Gesuchstellenden sind durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 12. Juli 2018 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2.4 Die Gesuchstellenden rufen mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 31. August 2018 bzw. 27. September 2018 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3).

E. 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Die Gesuchstellenden machen geltend, die Beweismittel seien im August 2018 von einer Bekannten aus Tibet mitgebracht worden. Zur Begründung, weshalb sie diese nicht schon früher hätten erhältlich machen können, führten sie aus, der Gesuchsteller sei nicht auf die Idee gekommen, dass der Spitalaufenthalt als Beweis dienen könnte und habe diesen ausserdem verdrängt, da er sich mit seinem Leiden nicht mehr habe auseinandersetzen wollen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich als fraglich, insbesondere da es sich gemäss eingereichtem medizinischen Bericht vom 22. Oktober 2018 bei der Operation nicht um (...), sondern um eine (...) handelte. Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob die Frist von Art. 124 abs. 1 Bst. d BGG gewahrt wurde, jedoch vorliegend offengelassen werden.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.

E. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Gesuchstellenden nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 12. Juli 2018 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden haben, die vor dem Entscheid entstanden sind, sie aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatten geltend machen respektive beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 12. Juli 2018 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. Den Gesuchstellenden ist es im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie bis zu ihrer Reise in die Schweiz im Jahr 2014 in Tibet gelebt haben. Im Hinblick auf die neu eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass diese ihren Aufenthalt in Tibet bis ins Jahr 2014 ebenfalls nicht zu beweisen vermögen. So handelt es sich dabei nicht um behördliche Dokumente, welche über Sicherheitsmerkmale verfügen. Ferner ist im Hinblick auf die neu eingereichten Beweismittel grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller entsprechende Nachforschungen nicht schon früher in die Wege geleitet hat, kommt ihm hinsichtlich seiner Asylvorbringen doch die entsprechende Substanziierungslast zu. So wurden die Gesuchstellenden anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens denn auch mehrmals aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen. Das Vorbringen, aus psychologischen Gründen beziehungsweise aufgrund von Verdrängung seines Leidens habe er nicht an den Spitalaufenthalt gedacht, vermag bereits im Hinblick darauf, dass es sich gemäss Arztbericht nicht wie in der Übersetzung geschrieben um eine (...) sondern um eine (...) handelte, ebenfalls nicht zu überzeugen. Im medizinischen Bericht vom 22. Oktober 2018 wird dies mit einem Übersetzungsfehler begründet. Dies vermag allerdings die Ausführungen im Revisionsgesuch und der Revisionsverbesserung nicht zu erklären, zumal doch davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller selber wusste, was für eine Operation bei ihm vorgenommen wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser «Übersetzungsfehler» und die entsprechende Begründung im Revisionsgesuch Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente aufkommen lassen. Sodann wird mit besagtem medizinischen Bericht lediglich bestätigt, dass beim Gesuchsteller (...) wurden und er diesen Eingriff realitätsgetreu beschrieben habe, die relevante Frage aber, wo und wann dieser Eingriff stattgefunden hat, kann naturgemäss mit einer medizinischen Untersuchung nicht beantwortet werden. Schliesslich liegen nach wie vor keine Identitätspapiere der Gesuchstellenden vor. Die eingereichten Dokumente sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft beurteilten Vorbringen der Gesuchstellenden zu belegen. Insbesondere vermögen sie nicht die überzeugenden Ausführungen des LINGUA-Experten zu widerlegen. Die Beweismittel sind nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich (d.h. Beweismittel, welche bei ihrer Berücksichtigung dazu geführt hätten, dass der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. Auch die weiteren während des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Betreffend die am 4. Dezember 2018 eingereichten Schreiben an verschiedene Botschaften ist festzuhalten, das bis heute keine entsprechenden Antworten eingereicht worden sind. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen sie somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.

E. 4 Den Gesuchstellenden ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-6211/2016 vom 12. Juli 2018 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 31. August 2018 ist demzufolge abzuweisen. Der am 5. September 2018 angeordnete Vollzugsstopp ist damit hinfällig.

E. 5 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Revisionsgesuch jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und sich aus den Akten ergibt, dass die Gesuchstellenden bedürftig sind, ist das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5036/2018 Urteil vom 22. Februar 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), alle vertreten durch Ilona Zürcher, Rechtsanwältin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6211/2016 vom 12. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellenden A._______ und B._______ suchten am 3. November 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. September 2016 wies das SEM ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, aufgrund des ungenügenden Wissens der Beschwerdeführenden über ihren angeblichen Herkunftsort und der fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache würden Zweifel daran bestehen, dass diese bis vor Kurzem in China gelebt hätten. Eine LINGUA-Analyse habe dies bestätigt. So habe der Beschwerdeführer zwar relativ gute Alltagskenntnisse, jedoch würden diese ein paar Lücken aufweisen. Allgemein würden seine Angaben und sehr schwachen Chinesischkenntnisse nicht auf eine erst vor kurzer Zeit erfolgte Ausreise aus China hinweisen. Die Beschwerdeführerin verfüge indessen über sehr geringe Alltagskenntnisse zur angegebenen Heimatregion und nur über rudimentäre Kenntnisse des Chinesischen. Ferner würden auch betreffend das Vorbringen, welches zur Ausreise geführt haben solle, Zweifel bestehen. So sei fraglich, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, einen der Polizisten niederzustechen und die anderen in die Flucht zu schlagen, zumal diese zahlenmässig überlegen gewesen seien. Auch falle auf, dass er keine Angaben dazu machen könne, was nach der angeblichen Flucht mit dem Hotel und der Bar geschehen sei, obwohl er mit seinen Schwestern in Kontakt stehe. Somit sei es den Beschwerdeführenden weder gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China noch die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hätten. Da sie keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert hätten, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. A.b Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6211/2016 am 12. Juli 2018 ab. Dabei wurde zur Begründung angeführt, aufgrund der Ausführungen des LINGUA-Experten, der Aussagen der Beschwerdeführenden und der eingereichten Beweismittel bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich aus der von ihnen angegebenen Region stammen würden. Hingegen würden die mangelhaften Kenntnisse zu diversen angesprochenen Fragestellungen darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem früheren als dem von ihm angegebenen Zeitpunkt verlassen habe. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die alltäglichen Gegebenheiten in Tibet seien sodann als eher gering und mangelhaft zu bezeichnen, weshalb auch diesbezüglich der Einschätzung des Experten, sie habe Tibet zu einem früheren als dem geltend gemachten Zeitpunkt verlassen, gefolgt werden könne. Die Identität beider Beschwerdeführenden sei nicht nachgewiesen. Auch den Ausführungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und des Reisewegs könne gefolgt werden. A.c Während des Verfahrens kamen am (...) und am (...) die beiden Kinder C._______ und D._______ zur Welt. B. Am 31. August 2018 gelangten die Gesuchstellenden an die Vorinstanz und beantragten, der Asylentscheid vom 8. September 2016 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, den Gesuchsstellenden sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei vorsorglich zu verfügen, dass sie das Verfahren in der Schweiz abwarten können und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung ihres Gesuchs reichten sie eine Bescheinigung über eine stationäre Behandlung des Gesuchstellers im Krankenhaus des Kreises E._______ vom (...) 2014 inklusive Übersetzung sowie eine Befundbescheinigung des Volksspitals des Kreises E._______ vom (...) 2014 inklusive Übersetzung ein. Damit sei belegt, dass dieser sich im Jahr 2014 noch im Kreis F._______ aufgehalten habe. C. Diese Eingabe überwies das SEM am 4. September 2018 mangels Zuständigkeit ans Bundesverwaltungsgericht. Die Beweismittel seien vor dem Ergehen des Urteils vom 12. Juli 2018 entstanden, diese seien im Rahmen einer Revision durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen. D. Am 5. September 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Gesuchstellenden Frist zur Revisionsverbesserung. F. Mit Eingabe vom 27. September 2018 beantragten die Gesuchstellenden, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten und das Urteil D-6211/2016 vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei festzustellen, dass sie das Verfahren in der Schweiz abwarten können und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesuchsteller habe sich im Januar 2014 in Behandlung im Chinesisch-Tibetischen Spital des Kreises G._______/H._______ sowie im Volksspital des Kreises G._______/H._______ befunden. Die entsprechenden Bescheinigungen mit Übersetzung habe er eingereicht. Ihm sei operativ ein Tumor im Kehlkopf entfernt worden, was einen stationären Aufenthalt von rund einer Woche erfordert habe. Der Gesuchsteller werde sich von einem Hals-Nasen-Ohrenarzt untersuchen lassen, um dies zu bestätigen, der entsprechende Bericht werde nachgereicht. Mit den vorgelegten Beweisen könne belegt werden, dass sich der Gesuchsteller im Jahr 2014 und somit bis zur Ausreise in die Schweiz im Kreis F._______ aufgehalten habe. Dabei handle es sich um eine erhebliche Tatsache, da nun erwiesen sei, dass die Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Gesuchstellenden bereits längere Zeit vor der Einreise in die Schweiz nicht mehr in Tibet aufgehalten hätten, nicht richtig seien. Die Beweismittel seien von der Familie des Gesuchstellers im Haushalt aufgefunden und von einer Bekannten im August 2018 in die Schweiz mitgebracht worden. Der Gesuchsteller habe sie nach Kenntnisnahme umgehend eingereicht. Er sei davor nie auf die Idee gekommen, seine Familie nach diesen Berichten zu fragen, da ihm der Gedanke, diese könnten seinen Aufenthalt dort belegen, gar nicht gekommen sei. Ausserdem habe er den Spitalaufenthalt verdrängt, da er sich mit seinem Leiden nicht habe auseinandersetzen wollen. Die Frist sei somit gewahrt. G. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 reichten die Gesuchstellenden einen Ausdruck der Flugbuchung der Person ein, welche ihnen die beiden Behandlungsbestätigungen aus Tibet mitgebracht habe. H. Am 24. Oktober 2018 reichten die Gesuchstellenden einen medizinischen Bericht von I._______, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Oktober 2018 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass bei der Untersuchung des Rachenraumes des Gesuchstellers festgestellt wurde, (...). Hinweise für eine Operation (...) seien nicht feststellbar. Die spontane Beschreibung des Krankheitsbildes, der Operation und der Verhaltensanweisungen, die er danach erhalten habe, sowie das klinische Bild, welches er bei der Untersuchung vorgefunden habe, würden sehr genau zu einer (...) passen. Es bestehe kein Zweifel, dass eine solche vor mindestens sechs Monaten stattgefunden habe. Zusätzlich wurde festgehalten, dass zu den beiden Übersetzungen, welche der Gesuchsteller dem Arzt gezeigt habe, anzumerken sei, dass dort von (...) die Rede sei. Dabei sei seiner Meinung nach das Wort (...) unglücklich gewählt. Im Deutschen werde unter (...) verstanden, welche (...) oder (...) sein könne. Das Wort (...) bedeute jedoch in der medizinischen Fachsprache primär «[...]». Auch eine (...) könne also medizinisch als (...)-(...) bezeichnet werden. Er vermute, dass das Wort (...) anstatt Tumor den Inhalt der chinesischen Bescheinigung besser wiedergeben würde. I. Am 26. Oktober 2018 wurde ein Schreiben des Gesuchstellers an das zuständige Migrationssamt betreffend Gesuch um Mitwirkung bei der Herkunftsabklärung zu den Akten gereicht. Am 7. November 2018 wurde die Antwort darauf vom 30. Oktober 2018 eingereicht und auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3263/2016 vom 9. Oktober 2018 hingewiesen. J. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 wurden weitere Beweismittel, namentlich Schreiben des Gesuchstellers an die Vertretungen von Indien, Bhutan, Nepal und Myanmar samt Zustellbescheinigung zu den Akten gereicht. K. Am 18. September 2019 reichten die Gesuchstellenden je ein Motivations- und Anerkennungsschreiben, ausgestellt vom Migrationsamt, zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 beantwortete das Gericht die Verfahrensstandsanfrage der Gesuchtsellenden vom 13. Januar 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellenden versuchen mit der Nachreichung von Beweismitteln den im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Aufenthalt in Tibet bis im Jahr 2014 zu belegen und machen damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 12. Juli 2018 geltend. 1.4 Die Gesuchstellenden sind durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 12. Juli 2018 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Die Gesuchstellenden rufen mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 31. August 2018 bzw. 27. September 2018 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3). 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Die Gesuchstellenden machen geltend, die Beweismittel seien im August 2018 von einer Bekannten aus Tibet mitgebracht worden. Zur Begründung, weshalb sie diese nicht schon früher hätten erhältlich machen können, führten sie aus, der Gesuchsteller sei nicht auf die Idee gekommen, dass der Spitalaufenthalt als Beweis dienen könnte und habe diesen ausserdem verdrängt, da er sich mit seinem Leiden nicht mehr habe auseinandersetzen wollen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich als fraglich, insbesondere da es sich gemäss eingereichtem medizinischen Bericht vom 22. Oktober 2018 bei der Operation nicht um (...), sondern um eine (...) handelte. Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob die Frist von Art. 124 abs. 1 Bst. d BGG gewahrt wurde, jedoch vorliegend offengelassen werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Gesuchstellenden nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 12. Juli 2018 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden haben, die vor dem Entscheid entstanden sind, sie aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatten geltend machen respektive beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 12. Juli 2018 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. Den Gesuchstellenden ist es im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie bis zu ihrer Reise in die Schweiz im Jahr 2014 in Tibet gelebt haben. Im Hinblick auf die neu eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass diese ihren Aufenthalt in Tibet bis ins Jahr 2014 ebenfalls nicht zu beweisen vermögen. So handelt es sich dabei nicht um behördliche Dokumente, welche über Sicherheitsmerkmale verfügen. Ferner ist im Hinblick auf die neu eingereichten Beweismittel grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller entsprechende Nachforschungen nicht schon früher in die Wege geleitet hat, kommt ihm hinsichtlich seiner Asylvorbringen doch die entsprechende Substanziierungslast zu. So wurden die Gesuchstellenden anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens denn auch mehrmals aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen. Das Vorbringen, aus psychologischen Gründen beziehungsweise aufgrund von Verdrängung seines Leidens habe er nicht an den Spitalaufenthalt gedacht, vermag bereits im Hinblick darauf, dass es sich gemäss Arztbericht nicht wie in der Übersetzung geschrieben um eine (...) sondern um eine (...) handelte, ebenfalls nicht zu überzeugen. Im medizinischen Bericht vom 22. Oktober 2018 wird dies mit einem Übersetzungsfehler begründet. Dies vermag allerdings die Ausführungen im Revisionsgesuch und der Revisionsverbesserung nicht zu erklären, zumal doch davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller selber wusste, was für eine Operation bei ihm vorgenommen wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser «Übersetzungsfehler» und die entsprechende Begründung im Revisionsgesuch Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente aufkommen lassen. Sodann wird mit besagtem medizinischen Bericht lediglich bestätigt, dass beim Gesuchsteller (...) wurden und er diesen Eingriff realitätsgetreu beschrieben habe, die relevante Frage aber, wo und wann dieser Eingriff stattgefunden hat, kann naturgemäss mit einer medizinischen Untersuchung nicht beantwortet werden. Schliesslich liegen nach wie vor keine Identitätspapiere der Gesuchstellenden vor. Die eingereichten Dokumente sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft beurteilten Vorbringen der Gesuchstellenden zu belegen. Insbesondere vermögen sie nicht die überzeugenden Ausführungen des LINGUA-Experten zu widerlegen. Die Beweismittel sind nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich (d.h. Beweismittel, welche bei ihrer Berücksichtigung dazu geführt hätten, dass der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. Auch die weiteren während des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Betreffend die am 4. Dezember 2018 eingereichten Schreiben an verschiedene Botschaften ist festzuhalten, das bis heute keine entsprechenden Antworten eingereicht worden sind. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen sie somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.

4. Den Gesuchstellenden ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-6211/2016 vom 12. Juli 2018 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 31. August 2018 ist demzufolge abzuweisen. Der am 5. September 2018 angeordnete Vollzugsstopp ist damit hinfällig.

5. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Revisionsgesuch jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und sich aus den Akten ergibt, dass die Gesuchstellenden bedürftig sind, ist das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: