Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, Tibeter mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen China eigenen Angaben gemäss Anfang Oktober 2014 und gelangten am 3. November 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Am 12. November 2014 führte das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer sagte, er habe in seiner Heimat (...) geführt. Am 29. September 2014 seien dort (...). Es seien drei Polizisten erschienen, die gesagt hätten, er müsse (...) räumen. Er habe den Polizisten die Bewilligung, (...) zu führen, gezeigt, welche diese zerrissen hätten. Sie hätten ihn auf den Hinterkopf geschlagen und er sei gestürzt. Er sei aufgestanden und habe einen der Polizisten mit einem Messer in den Hals gestochen. Die anderen Polizisten hätten ihn an den Armen festgehalten und er habe sich mit dem Messer zur Wehr gesetzt. Die beiden Polizisten seien weggerannt. Danach sei er zu seiner Frau gegangen, habe etwas Geld behändigt und sei mit dem Auto eines Freundes geflohen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe (...) ihres Ehemannes geführt; ihr Mann habe in (...) gearbeitet. Sie hätten nach der Heirat im Jahr 2010 in F._______ gelebt. Da ihr Mann einen Polizisten umgebracht habe, hätten sie fliehen müssen. Die Polizei habe ihn gefragt, weshalb er so viele Leute (...) eingeladen habe, und habe verlangt, dass er (...). A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 9. April 2015 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf E._______ geboren worden und im Jahr 2010 in den Bezirkshauptort gezogen. Dort habe er (...), zwei (...) und (...) betrieben. Seine beiden Schwestern hätten sich je um einen der (...) gekümmert. Er habe seine Heimat verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Am Abend des 29. September 2014 habe er (...) gehabt - in (...) seien jeden Abend (...), die er monatlich bezahlt habe. Gegen Mitternacht seien drei Polizisten gekommen, die gesagt hätten, in (...) könne man nicht so viele Leute (...) (er habe sich zu Hause aufgehalten und sei vom Türsteher angerufen worden, als die Polizei erschienen sei). Er habe die Polizisten (...) angetroffen und diese um Vergebung gebeten sowie seine Betriebsbewilligung vorgezeigt. Sie hätten diese zerrissen und gesagt, (...) müsse sofort geschlossen werden. Sie hätten gesagt, (...). Er habe sich niedergekniet und die Polizisten an den Füssen festgehalten, als sie (...) hätten gehen wollen, (...). Einer der Polizisten habe ihn auf den Hinterkopf geschlagen. Er sei zu Boden gefallen und habe geblutet. Er sei wütend geworden, aufgestanden, und habe den Polizisten mit einem Messer am Hals verletzt. Die beiden Kollegen des Verletzten hätten ihn auf beiden Seiten gepackt und er habe das Messer auf sie gerichtet. Ein Polizist sei geflohen, er habe sie verfolgt. Die Menge habe die Polizisten aufgehalten und er sei nach Hause geflohen. Seine Frau habe geöffnet und er habe ihr gesagt, sie müssten fliehen. Sie hätten das Geld genommen und er habe einen Freund seines Vaters angerufen, der gesagt habe, er müsse sofort zu ihm kommen. Ein Freund habe ihn dorthin gebracht. Der Freund seines Vaters habe dann die Ausreise organisiert. Da er einen Polizisten getötet habe, würde er im Fall einer Rückkehr nach China exekutiert. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihr Ehemann sei eines Nachts blutüberströmt nach Hause gekommen und habe von ihr den Schlüssel für den "Tresor" verlangt. Er habe einen Polizisten getötet und sie seien in derselben Nacht geflohen. Da (...), wo ihr Mann den Polizisten getötet habe, auf ihre beiden Namen eingeschrieben gewesen sei, befürchte sie, bei einer Rückkehr nach China inhaftiert zu werden. A.d Am (...) wurde der Beschwerdeführerin der Sohn C._______ geboren. A.e Am 8. Januar 2016 führte eine sachverständige Person ("Alltagsspe-zialist") der Sektion LINGUA des SEM mit den Beschwerdeführenden während 64 beziehungsweise 70 Minuten ein Telefoninterview ("Evaluation des Alltagswissens") durch. In seinen Berichten vom 22. Februar 2016 gelangte der Alltagsspezialist zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Probanden sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie von Geburt bis 2014 im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnten, klein. A.f Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 18. April 2016 das rechtliche Gehör zu den Schlussfolgerungen des Alltagsspezialisten und setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. A.g Mit zwei Schreiben vom 6. Mai 2016 bezogen die Beschwerdeführenden Stellung zur Zwischenverfügung des SEM. Am 18. Mai 2016 übermittelten sie einen Brief der Schwestern des Beschwerdeführers vom 20. April 2016. B. Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 8. September 2016 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. C. Die Beschwerdeführenden beantragen durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2016 die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihre Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen die B-Bewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und der F-Ausweis für vorläufig Aufgenommene zu erteilen. Es sei von ihrer Wegweisung abzusehen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es seien der Unterzeichnenden die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und ihr für die ergänzende Begründung sowie das Nachreichen der beglaubigten und übersetzten Beweismittel eine Nachfrist von mindesten zehn Tagen ab Zustellung der vorinstanzlichen Akten zu gewähren. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei beziehungsweise deren Einreichung wurde angekündigt (vgl. Aktenverzeichnis zur Beschwerde vom 10. Oktober 2016). D. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Anträge, es seien den Beschwerdeführenden die Akten A22/4, A24/4, A25/6 und A26/6 zuzustellen und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wies er ab. Zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel setzte er den Beschwerdeführenden eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut und er gab den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Ilona Zürcher als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 übermittelten die Beschwerdeführenden die angekündigten Beweismittel mit Übersetzungen mit einem aktualisierten Aktenverzeichnis. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2016 an ihren Anträgen fest. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel sowie eine aktualisierte Honorarnote bei. H. Am (...) wurde der Beschwerdeführerin der Sohn D._______ geboren.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 1.4 einzutreten.
E. 1.4 In der Beschwerde wurde unter Ziffer 5 der Anträge die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM diese einer solchen nicht entzogen hatte (Art. 55 VwVG), wurde auf den entsprechenden Antrag mangels Rechtsschutzinteresses bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 nicht eingetreten. Mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei allen Beschwerdeführenden die B-Bewilligung zu erteilen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass bei den Befragungen aufgrund des ungenügenden Wissens der Beschwerdeführenden über ihren angeblichen Herkunftsort und der fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache Zweifel an ihrer Herkunft entstanden seien. Deshalb sei durch eine unabhängige sachverständige Person ein Alltagswissenstest durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe relativ gute Alltagskenntnisse, die jedoch ein paar unerwartete Lücken aufgewiesen hätten, die eine Ausreise erst vor kurzer Zeit zweifelhaft erscheinen liessen. So habe seine Beschreibung der Ausstellung eines Personalausweises in mehreren Belangen nicht den in Tibet üblichen Gegebenheiten entsprochen, obwohl er angegeben habe, zweimal einen Ausweis erhalten zu haben. Er habe auch falsche Angaben zur administrativen Gliederung der Herkunftsregion gemacht und die Ortsnamen des Dorfes, der Gemeinde, des Kreises und der Provinz auf Chinesisch nicht angeben können. Auch bezüglich der Beschreibung von Nachbarorten hätten seine Kenntnisse Lücken aufgewiesen. Die Angaben zur Verwaltung (...) entsprächen nicht den in Tibet üblichen Gegebenheiten. Er habe das Wort für eine Gemüseart nicht gekannt und mehrere in Tibet nicht bekannte Wörter verwendet. Seine Kenntnisse des Chinesischen seien sehr schwach. Dies weise nicht auf eine erst vor kurzer Zeit erfolgte Ausreise aus China hin. Die Beschwerdeführerin verfüge nur über sehr geringe Alltagskenntnisse zur angegebenen Heimatregion. Sie habe keine Kenntnisse zur Vegetation der Umgebung und keine Nachbarkreise angeben können. Sie habe eine richtige und eine realitätsfremde Distanzangabe gemacht. Sie habe gewusst, wie oft im Jahr man anbaue, habe aber realitätsfremde Angaben zum Erhalt von Land gemacht und das in Tibet übliche Flächenmass nicht gekannt. Die meisten von ihr gemachten Preisangaben seien falsch gewesen. Sie habe eine beträchtliche Anzahl tibetischer und chinesischer Wörter sehr ungewohnt ausgesprochen und habe in Tibet und in G._______ unbekannte Wörter verwendet. Sie habe das in Tibet übliche Wort für eine Gemüseart nicht verstanden. Obwohl sie die Schule besucht habe, seien ihre Angaben zum Schulwesen mehrheitlich unzutreffend gewesen. Ihre Angaben zur Ausstellung eines Personalausweises entsprächen nicht den in Tibet üblichen Gegebenheiten. Sie verfüge nur über rudimentäre Kenntnisse des Chinesischen. Die Antworten auf das rechtliche Gehör enthielten keine neuen wesentlichen Hinweise, die geeignet wären, die Feststellungen im Alltagswissenstest umzustossen. Bei der Bestätigung der Schwestern handle es sich nicht um ein amtliches Schreiben. Derartige Schreiben von Verwandten seien zum Nachweis der Herkunft nicht geeignet. Es könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden die chinesische Sprache nicht gebraucht hätten. Die Beschwerdeführerin habe (...) geführt, in dem auch Chinesen (...). Der Beschwerdeführer habe als Unternehmer im Behörden- und im Kundenkontakt das Chinesische auch beherrschen müssen. Aufgrund der Evaluation des Alltagswissens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht aus dem Dorf E._______ stammten und nicht bis zur Ausreise dort gelebt hätten. Für diese Angaben sprächen auch die bei den Befragungen gemachten unglaubhaften Angaben zur Ausreise und zum Reiseweg. Bei einer Ausreise von verfolgten Personen müssten Reisedokumente zwingend auf fremde Namen lauten, welche die Beschwerdeführenden für den Fall, dass sie von Beamten danach gefragt würden, hätten kennen müssen. Ihre Schilderung, sie hätten nicht gewusst, auf welche Namen die für die Ausreise verwendeten Dokumente gelautet hätten, könne nicht geglaubt werden. Die Unglaubhaftigkeit des Reisewegs gehe daraus hervor, dass sie ausser Thailand keine anderen Länder, durch die sie gereist seien, hätten nennen können. Der Beschwerdeführer habe gesagt, die (...), die bei (...) seien, seien landesweit bekannt gewesen, weshalb 600 bis 800 Leute in seine (...) gekommen seien. Es bestünden Zweifel daran, dass (...) vor solch grossem Publikum (...) würden, da dies nicht nur sie selbst, sondern auch das Publikum gefährdete. Weitere Vorbehalte bestünden zur Art, wie er die Polizisten habe überwältigen können. Angesichts deren zahlenmässiger Überlegenheit sei nicht nachvollziehbar, dass es ihm gelungen sei, einen von ihnen niederzustechen und die anderen in die Flucht zu schlagen. Es falle auf, dass er keine Angaben dazu machen könne, was nach der angeblichen Flucht mit (...) und (...) weitergegangen sei. Seine Angabe, er habe dies nicht in Erfahrung bringen können, könne nicht zutreffen, stehe er doch mit seiner Schwester in Kontakt. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China und die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hätten. Da sie keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert hätten, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien nicht im Besitz des Alltagswissenstests. Die von der Vorinstanz aufgeführten Argumente seien nicht geeignet, die Sozialisierung des Beschwerdeführers in F._______ in Frage zu stellen. Es erstaune nicht, dass ein Mensch ohne hinreichende Schulbildung nicht ganz korrekte Angaben im Zusammenhang mit administrativen Behördenvorgängen machen könne. Zudem sei zu bestreiten, dass die Vorinstanz die Angaben überhaupt richtig habe beurteilen können. Ebenso wenig erstaune, dass der Beschwerdeführer nicht alle Fragen betreffend Nachbarorte habe beantworten können. Es sei nicht massgebend, ob das Wort für eine Gemüseart genannt werden könne oder nicht, was auch für Wörter gelte, die in Tibet angeblich nicht bekannt seien. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Person, die den Alltagswissenstest durchgeführt habe, lebten in Tibet und könnten alle Wörter aus jeder Region kennen. Es sei auch möglich, dass jemandem aufgrund von Ermüdung etwas nicht in den Sinn komme. Die Beschwerdeführenden hätten plausibel erklärt, weshalb sie keine guten Chinesisch-Kenntnisse hätten. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Onkel Tibetisch lesen und schreiben gelernt. Er habe Chinesisch auf der Strasse gelernt und im (...) habe eine Angestellte Chinesisch sprechen können, womit geklärt sei, wie die Kommunikation mit den chinesischen (...) möglich gewesen sei. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem angegebenen Ort, sei nicht zu folgen. Die Sachverhaltsfeststellung sei nicht korrekt erfolgt und die Vorinstanz sei in Willkür verfallen. Auch die Beschwerdeführerin habe erläutert, dass sie kein Chinesisch gelernt habe; ihre Kenntnisse seien jedoch hinreichend detailliert, sodass von einer Sozialisierung in E._______/F._______ ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführenden hätten in ihren Stellungnahmen vom Mai 2016 nachvollziehbare Erklärungen abgegeben. Die Vorinstanz sei auf die Stellungnahmen ungenügend eingegangen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei auf die Stellungnahmen von Frau H._______ und Herrn I._______ zu verweisen. Frau H._______ sei in Tibet geboren und kenne die Familie des Beschwerdeführers aus der Kindheit. Sie habe Tibet 1992 verlassen und sei in die Schweiz gekommen. Als sie 2011 nach Tibet gereist sei, habe sie ihr Heimatdorf E._______ besucht und die Schwester des Beschwerdeführers getroffen. Auch Herr I._______ kenne die Familie J._______ und habe E._______ bereits dreimal besucht. Er mache aufschlussreiche Angaben über das Dorf und das Verhältnis zwischen der tibetischen und der chinesischen Bevölkerung. Er erkläre, dass bei den Amtsstellen Schreiber und Übersetzer zur Verfügung stünden, sodass klar werde, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, Behördengänge zu machen. Trotzdem sei die Angst der Tibeter gross, wenn sie zu den Behörden müssten. Besonders Frauen fürchteten sich, da sie kaum Bildung erhielten und sich hauptsächlich um das Haus zu kümmern hätten. F._______, wo sich das (...) befunden habe, sei eine tibetische (...), in der die Chinesen stark vertreten seien. Die Polizei sei sehr präsent und Herr I._______ spreche von Provokationen, Unruhen und Verhaftungen. Die Ausführungen von Herrn I._______ widerlegten die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführenden nicht aus E._______/F._______ stammten. Die Flucht der Beschwerdeführenden sei von einem Schlepper organisiert worden, der alle Dokumente gehabt und vorgezeigt habe. Herr I._______ führe aus, die chinesischen Beamten seien gestresst und froh, wenn ein Mitreisender bei der Abfertigung helfe. Solange Tibeter unter sich seien, würden sie in Ruhe gelassen; auch wenn sie Bilder des Dalai Lama aufhängten oder wenn Songs gespielt würden, in denen dieser gepriesen werde. Diese Ruhe sei indessen trügerisch und ein Funke genüge, um eine Eskalation zu bewirken. Für alle Tibeter - so auch für die genannten Sänger - bestehe das Risiko, mit den Chinesen in Konflikt zu geraten. Es sei jedoch keine Lösung, die tibetische Tradition aufzugeben. Die Argumentation des SEM, aufgrund der Überlegenheit der Polizisten sei nicht glaubhaft, dass sich die Situation wie vom Beschwerdeführer geschildert abgespielt habe, werde bestritten. Er sei von der Menge unterstützt worden, da diese die Polizisten aufgehalten habe. Er habe auch zu Protokoll gegeben, dass er davon ausgehe, die Chinesen hätten (...) und (...) beschlagnahmt. Die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe sei zu bejahen. Mit Ausweiskopien von Angehörigen und Auszügen aus dem Familienbüchlein könne aufgezeigt werden, dass die Beschwerdeführenden und die Angehörigen aus China stammten und tibetischer Ethnie seien. Das im Familienbüchlein genannte Geburtsdatum des Beschwerdeführers entspreche nicht dem bisher bekannten Datum, was daran liege, dass er zum Zeitpunkt der gemachten Angaben weder Geburtsjahr noch Geburtsdatum gekannt habe. Die Beschwerdeführenden hätten keine unglaubhaften Angaben über den Sozialisierungsraum in China gemacht. Gewisse Wissenslücken oder Angaben, die im Zeitpunkt der Befragung nicht abrufbar seien, müssten als normal angesehen werden. Die Hauptsozialisierung in China könne mittels Bestätigungen und Herkunftsbelegen von Angehörigen bewiesen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in der tibetischen Diaspora gelebt hätten. Die willkürliche Suche nach Gründen, die die Ausführungen der Beschwerdeführenden als lückenhaft erscheinen liessen, verletzten den Grundsatz eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV). Bezeichnend sei, dass die Unterzeichnende nicht innert nützlicher Frist alle Verfahrensakten erhalten habe. Damit verletze das SEM auch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Sollte davon ausgegangen werden, den Beschwerdeführenden sei kein Asyl zu gewähren, seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er (...) habe abbrechen müssen und durch einen Polizisten angegriffen worden sei. Er habe sich verteidigt und einen Polizisten in Notwehr verletzt. Diese Situation habe zur Flucht geführt, da der Beschwerdeführer andernfalls inhaftiert und gefoltert worden wäre. Die Argumentation der Vorinstanz, es drohe keine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe, sei nicht haltbar. Davon gehe das SEM denn auch aus, schliesse es doch den Wegweisungsvollzug nach China aus. Der Vollzug sei nicht möglich, da die Beschwerdeführenden keine Reisepapiere besässen und es ihnen nicht möglich sei, solche zu beschaffen. Allein das illegale Verlassen Chinas stehe unter Strafandrohung. Die Beschwerdeführenden erfüllten bereits aufgrund der Republikflucht die Flüchtlingseigenschaft. Der Vollzug der Wegweisung nach China wäre unzulässig und unzumutbar. Die Abschiebung in ein Drittland komme nicht in Frage, da dies die Weiterschiebung nach China zur Folge hätte. Mit einem Vollzug würde zusätzlich das Kindswohl gefährdet.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das einzige den Beschwerdeführer betreffende Originaldokument sei eine aus einem Familienbüchlein herausgerissene Seite, die gemäss Übersetzung eine "Registrierungskarte für permanente Einwohner" sei; sie sei am 23. August 2011 ausgestellt worden. Davon abgesehen, dass daraus der Aufenthaltsort nicht hervorgehe, stünden die spärlichen Einträge darin im Widerspruch zu den im Asylverfahren gemachten Personenangaben. Das Geburtsdatum sei laut Dokument der (...), der Beschwerdeführer habe hingegen den (...) angegeben. Das Argument, er habe bei Einreichung des Asylgesuchs das Geburtsdatum nicht gewusst, überzeuge nicht, habe er doch nicht darauf hingewiesen, es handle sich um ein erfundenes Datum. Auf der Karte stehe, er sei der zweite Sohn der Familie und als Beruf sei (...) eingetragen. Im Asylgesuch habe er zwei Schwestern angeführt und als Beruf die Leitung (...) angegeben. Somit sei das Dokument weder zum Beweis der Identität noch des Aufenthaltsorts tauglich. Es könne sich bei der aufgeführten Person um jemand anderen handeln. Weitere beweisführende Dokumente oder Angaben, dass die Beschwerdeführenden bis Oktober 2014 in der angeführten Herkunftsregion gelebt hätten, seien der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dem SEM falle auf, dass in der Beschwerde ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe einen Polizisten verletzt, er im Asylverfahren jedoch angegeben habe, diesen getötet zu haben.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer gehe davon aus, der Polizist, den er mit einem Messer verletzt habe, sei gestorben. Dass er sein Geburtsdatum nicht gekannt habe, sei absolut üblich für Tibeter aus dem ländlichen Umfeld. Der Geburtstag spiele dort keine Rolle und werde nicht gefeiert. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Angehörigen im Asylverfahren bezeichnet und im Beschwerdeverfahren Ausweise und Auszüge aus dem Familienbüchlein eingereicht. Die ganze Familie des Beschwerdeführers stamme aus dem Kreis F._______ und lebe dort. Mittels den Auszügen aus dem Familienbüchlein und den Ausweispapieren könne belegt werden, dass die genannten Personen mindestens bis zum Ausstellungsdatum (23. August 2011) im (...), K._______, F._______, G._______, gelebt hätten. Der Umstand, dass die Auszüge aus dem Familienbüchlein teilweise im Original hätten eingereicht werden können und eine Bestätigung der Gemeinde vom 27. September 2016 vorliege, beweise, dass die Familie noch heute dort lebe und die Beschwerdeführenden dort sozialisiert worden seien. In den eingereichten Auszügen werde bei allen Familienmitgliedern angegeben, sie seien "(...)", nur bei einer Schwester des Beschwerdeführers werde "(...)" angegeben. Beinahe alle aus dem ländlichen Herkunftsort stammenden Personen würden als (...) bezeichnet, auch wenn sie einen anderen Beruf ausübten. Um (...) führen zu können, werde in Tibet keine Berufslehre benötigt. Bei der im Auszug des Familienbüchleins aufgeführten Person handle es sich um den Beschwerdeführer. Der Vater des Beschwerdeführers habe vor dessen Mutter mit einer im Jahr 1998 verstorbene Ehefrau zusammengelebt, die eine uneheliche Tochter in die Ehe gebracht habe. Diese Ehefrau habe mit dem Vater zwei Töchter gehabt, von denen eine 2006 verstorben sei. Die uneheliche Tochter - sie werde im Familienbüchlein als erste Tochter des Hausherrn beziehungsweise als Stieftochter bezeichnet - habe einen unehelichen Sohn gehabt, der in einem eigenen Haushalt lebe. Der Vater des Beschwerdeführers habe mit seiner Stieftochter zwei Kinder gezeugt, ihn und L._______. Aus dem Haushalt des Vaters stammten somit zwei Söhne (der uneheliche Sohn der Stieftochter und der Beschwerdeführer) und vier Töchter (die Stieftochter, die verstorbene Tochter und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers).
E. 5.1 Die in der Beschwerde bezüglich der Modalitäten und des Umfangs der Akteneinsicht erhobenen Rügen erwiesen sich als unberechtigt. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 wurden die Anträge, es seien den Beschwerdeführenden die Akten A22/4, A24/4, A25/6 und A26/6 zuzustellen und ihnen eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, abgewiesen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung kann vollumfänglich verwiesen werden.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem es auf ihre Ausführungen in den Stellungnahmen zur Evaluation der Alltagswissenstests ungenügend eingegangen sei. Das SEM führte den wesentlichen Inhalt der Stellungnahmen in der angefochtenen Verfügung an und erwähnte auch das eingereichte Schreiben der Schwestern des Beschwerdeführers. Alsdann legte es kurz und prägnant dar, weshalb die Stellungnahmen und das Bestätigungsschreiben aus seiner Sicht nicht geeignet seien, die Feststellungen in der Evaluation des Alltagswissenstests umzustossen. Selbst wenn dieser Wertung nicht zu folgen wäre, läge somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 5.3 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren ist. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - festzustellen, dass das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Rüge, dass die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 5.4 Auf die Rüge, die Beschwerdeführenden hätten kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gehabt, ist nicht weiter einzugehen, da Art. 6 EMRK statuiert, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Inwiefern die Vorgehensweise des SEM, das im Bereich des öffentlichen Rechts erstinstanzlich über Asylgesuche entscheidet, Art. 6 EMRK verletzen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-7323/2014 vom 13. April 2015 E. 7.2).
E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 6.2 Das SEM stützte seine Einschätzung, die Beschwerdeführenden stammten nicht aus dem Dorf E._______ im Kreis M._______ beziehungsweise sie hätten dort nicht bis zu ihrer Ausreise gelebt, im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Alltagswissenstests, die von einem Experten der Fachstelle LINGUA in seinen ausführlichen Berichten vom 21. Februar 2016 dargelegt wurden.
E. 6.2.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist einleitend festzuhalten, dass er eigenen Aussagen gemäss nie eine Schule besucht habe. Sein Onkel habe ihm Tibetisch lesen und schreiben beigebracht. Beruf habe er keinen erlernt (act. A7/12 S. 4). Der Experte erachtete die Aussage des Beschwerdeführers, er sei nicht zur Schule gegangen, als möglich, da es zu dessen Jugendzeit noch keine Schulpflicht gegeben habe. Des Weiteren führte der Experte aus, der Beschwerdeführer habe relativ gute Alltagskenntnisse zur von ihm angegebenen Heimatregion nachweisen können, diese wiesen "ein paar unerwartete Lücken auf", die eine Ausreise erst vor kurzer Zeit als zweifelhaft erscheinen liessen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Experten, dass der Beschwerdeführer zu mehreren Bereichen des täglichen Lebens korrekte und plausible Angaben machen konnte. Seine Angaben zur Geographie seiner Herkunftsregion waren zutreffend, diejenigen zur Landwirtschaft und zu Verkehrsmitteln teilweise korrekt. Die meisten Angaben zu seinen geschäftlichen Tätigkeiten waren plausibel. Er konnte einige richtige Preisangaben machen und kannte die Namen von mehreren Telefonanbietern. Seine Angaben zum Schulwesen seien gemäss Experte erstaunlich gewesen, diejenigen zur Ausstellung von Personalausweisen hätten in mehreren Belangen nicht den in Tibet üblichen Gegebenheiten entsprochen. Zur administrativen Gliederung der von ihm angegebenen Herkunftsregion machte er mehrere falsche Angaben und er konnte die Namen seines Dorfes, seiner Gemeinde, seines Kreises und seiner Provinz nicht auf Chinesisch angeben. Er verwendete mehrere Wörter, die der Experte aus Tibet nicht kennt.
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe sieben Jahre lang die Schule besucht, wo sie unter anderem Englisch gelernt habe. Chinesisch-Unterricht habe sie keinen gehabt. Beruf habe sie keinen erlernt (act. A5/12 S. 4). Der Experte führte in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin habe von der von ihr angegebenen Heimatregion nur sehr wenige Alltagskenntnisse nachweisen können. Ihre Angaben seien mehrheitlich unzutreffend oder realitätsfremd gewesen. Sie habe keine Kenntnisse der Vegetation der Umgebung gehabt und habe keine Nachbarkreise angeben können. Sie habe gewusst, wie oft im Jahr man in Tibet anbaue, habe aber realitätsfremde Angaben zum Erhalt von Land gemacht und das übliche Flächenmass nicht gekannt. Die meisten der von ihr gemachten Preisangaben seien realitätsfremd gewesen. Sie habe Wörter verwendet, die der Experte aus dem Tibet nicht kenne. Ihre Angaben zum Schulwesen seien mehrheitlich unzutreffend gewesen und diejenigen, wie die Ausstellung eines Personalausweises vor sich gehe, entsprächen nicht den in Tibet üblichen Gegebenheiten. Ihre Chinesisch-Kenntnisse seien sehr rudimentär gewesen.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden gaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach übereinstimmend an, es sei ihnen nicht möglich, aus China Dokumente kommen zu lassen, die Rückschlüsse auf ihre Identität zulassen würden (act. A5/12 S. 6, A7/12 S. 6, A16/14 S. 2 f., A17/20 S. 7 f.). Die Tatsache, dass es ihnen nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung in relativ kurzer Zeit möglich war, diverse Dokumente beizubringen, wirft Fragen hinsichtlich der Aufrichtigkeit ihrer gegenüber der Vorinstanz gemachten Angaben auf und legt nahe, dass sie der ihnen gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen sind.
E. 6.3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung berechtigterweise aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden mehrmals angab, er sei am (...) geboren worden (act. A1/4, A7/12 S. 2). Er wies zu keiner Zeit darauf hin, dass er sein Geburtsdatum nicht kenne und es sich bei seinen Angaben um ein erfundenes Datum handle, und bekräftigte die Wahrheit seiner Angaben unterschriftlich (act. A7/12 S. 9). Auch die Beschwerdeführerin gab bei der BzP ohne zu zögern an, ihr Ehemann sei am (...) geboren worden, und bekräftigte unterschriftlich, dass die von ihr gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen (act. A5/12 S. 9). Die Erklärung in der Beschwerde, es sei in ländlichen Gegenden Tibets üblich, dass man sein Geburtsdatum nicht kenne, vermag an dieser Lage der Fakten nichts zu ändern. Zudem fällt auf, dass im Schreiben der beiden Schwestern des Beschwerdeführers vom 20. April 2016 (auch gemäss der beigelegten Übersetzung) angegeben wird, er sei am (...) geboren worden. Die Schwestern bestätigten somit das vom Beschwerdeführer im Asylverfahren genannte Geburtsdatum hinsichtlich des Tags und des Monats, verkehrten indessen die beiden Ziffern der Jahreszahl. Dies, obwohl ihnen das Familienbüchlein vorlag, in dem ein anderes Geburtsdatum festgehalten wurde, übermittelten sie doch einen Auszug desselben an ihn. Angesichts dieser Umstände ist die Beweiskraft der eingereichten Dokumente, in denen angeführt wird, der Beschwerdeführer sei am (...) geboren, fraglich. Insofern die Volksregierung der Gemeinde K._______, Kreis M._______, am 27. Dezember 2016 bestätigte, dass die Beschwerdeführenden Einwohner des Dorfes (...) seien, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich seit November 2014 in der Schweiz aufhalten und somit zum Ausstellungszeitpunkt seit über zwei Jahren nicht mehr Bewohner des Dorfes (...) sein konnten. Zudem haben sie ausgesagt, sie hätten seit dem Jahr 2010 nicht mehr im Dorf, sondern in der Stadt M._______ gelebt; ein entsprechender Hinweis ist der Bestätigung nicht zu entnehmen.
E. 6.3.3 Die in der Schweiz lebende H._______ führt in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2016 aus, sie kenne die Familie des Beschwerdeführers seit ihrer Kindheit; er sei nur zehn Jahre jünger als sie. Sie habe Tibet zusammen mit ihrem Onkel 1992 verlassen und habe die Familie N._______ aus den Augen verloren. 2011 habe sie Tibet als Touristin bereist und ihr Dorf besucht. Sie habe dort seine Schwester getroffen, die (...) betreibe. Sie hätten zusammen Tee getrunken und über die Familien gesprochen. Frau H._______ gibt an, der Beschwerdeführer sei zehn Jahre jünger als sie, was angesichts des von ihr angegebenen Geburtsjahres darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegeben - (...) geboren wurde. Somit stimmt auch ihre Angabe nicht mit den Einträgen in den auf Beschwerdeebene eingereichten Registerauszügen und der Bestätigung der Volksregierung der Gemeinde K._______ überein. Die Angaben von Frau H._______ vermögen die strittigen Fragen somit nicht zu klären, sondern werfen vielmehr neue Fragen auf.
E. 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Ausführungen des LINGUA-Experten, der Aussagen der Beschwerdeführenden und der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden möglicherweise tatsächlich aus dem Dorf E._______ im Kreis M._______ oder der näheren Umgebung stammen. Insbesondere der Beschwerdeführer verfügt über relativ gute Alltagskenntnisse der von ihm angegebenen Heimatregion, die er sich gemäss Auffassung des Gerichts nicht ohne weiteres theoretisch aneignen konnte. Hingegen kann seine Identität nicht als gesichert geltend und die mangelhaften Kenntnisse zu diversen vom LINGUA-Experten angesprochenen Fragestellungen deuten darauf hin, dass er seine Heimat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem früheren als dem von ihm angegebenen Zeitpunkt verliess. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die alltäglichen Gegebenheiten in Tibet sind als eher gering und mangelhaft zu bezeichnen, was insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie sieben Jahre lang die Schule besucht habe, nicht nachvollziehbar ist. Bezüglich ihr kann der Einschätzung des Experten, sie habe Tibet zu einem früheren als dem geltend gemachten Zeitpunkt verlassen, ebenso gefolgt werden; auch ihre Identität wurde bisher nicht nachgewiesen.
E. 6.4.1 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer habe am 29. September 2014 einen Polizisten verletzt oder getötet, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass in den Aussagen Ungereimtheiten bestehen, die auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen schliessen lassen. Bei der BzP schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall dahingehend, (...). Es seien drei Polizisten gekommen, die gesagt hätten, er müsse (...). Die Polizisten hätten seine Betriebsbewilligung zerrissen und ihn auf den Hinterkopf geschlagen. Er sei gestürzt und als er wieder aufgestanden sei, habe er einen Polizisten mit einem Messer am Hals verletzt. Zwei Polizisten hätten ihn festgehalten und er habe sie mit dem Messer angreifen wollen. Die beiden Polizisten seien weggerannt und die (...) hätten "Kihii" geschrien (act. A7/12 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, zirka um Mitternacht seien drei Polizisten gekommen, die gesagt hätten, man könne in einem (...) nicht so viele Leute unterhalten und solche Lieder singen. Sie hätten gesagt, (...) müsse geschlossen werden, worauf er in die Knie gegangen sei und um Verständnis gebeten habe. Er habe einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten und sei hingefallen. Er sei aufgestanden und habe einen Polizisten mit seinem Messer verletzt; dieser sei umgefallen. Dessen Kollegen hätten ihn gepackt und er habe sich mit seinem Messer zu wehren versucht. Der eine Polizist sei dann geflohen und er habe sie verfolgt. Die (...) hätten "Kihii" gerufen und die beiden Polizisten aufgehalten (act. A17/20 S. 9). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei zu Hause gewesen, als die Polizisten gekommen seien. Der (...) habe ihn informiert, wonach er (...) gegangen sei. Alles habe sich vor der Türe (...) und nicht im (...) abgespielt. Beim Handgemenge mit den beiden nicht verletzten Polizisten habe er sich gewehrt. Derjenige, der seine "Messerhand" gepackt habe, sei abgehauen, der andere ebenfalls. Er sei ihnen eine kurze Strecke gefolgt und einige hätten den Kampfruf ausgerufen. (act. A17/20 S. 12 ff.). Die Schilderung des Vorfalls stimmt insofern nicht überein, als der Beschwerdeführer erst im weiteren Verlauf der Anhörung geltend machte, er sei nicht zugegen gewesen, als die drei Polizisten eingetroffen seien. Sowohl bei der BzP als auch bei seiner ersten Schilderung des Vorfalls bei der Anhörung entsteht der Eindruck, als hätte er das Erscheinen der Polizisten miterlebt. Des Weiteren gab er einerseits an, die Polizisten hätten das Weite gesucht und er sei ihnen gefolgt, während er anderseits vorbrachte, die Besucher (...) hätten die Polizisten aufgehalten. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der angab, er sei zu Hause gewesen und erst gegen Mitternacht zum (...) gegangen, sagte die Beschwerdeführerin, er habe sich vor dem Vorfall im (...) aufgehalten, er habe den Abend dort verbracht (act. A16/14 S. 7 f.). Mit dem Widerspruch konfrontiert, erklärte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, sie habe nicht mitbekommen, dass ihr Ehemann erst gegen Mitternacht zum (...) gegangen sei, da sie im Hotel viel zu tun gehabt habe (act. A16/14 S. 9). Diese Erklärung ist angesichts ihrer klaren Aussagen, die sie zuvor gemacht hatte, nicht stichhaltig. Schliesslich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen, dass die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer nicht wisse, was nach dem Vorfall aus seiner (...) und dem (...) geworden sei, nicht nachvollziehbar ist, da er offenbar in Kontakt mit seinen Verwandten stand. Die bei der Befragung geäusserte Vermutung, (...) seien wohl geschlossen worden, zeugt davon, dass er keinerlei Erkundigungen über den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse einholte.
E. 6.4.2 Das SEM äusserte in der angefochtenen Verfügung auch Zweifel an den von den Beschwerdeführenden genannten (Ausreise-)Modalitäten. Selbst für den Fall, dass sie bei der Grenzkontrolle von einem Schlepper begleitet worden wären und in Anbetracht der Erklärung, die Grenzbeamten seien oft nervös und froh, wenn Leuten, die nicht Chinesisch sprächen, jemand bei der Ausreise behilflich sei, erscheinen ihre Angaben, sie wüssten nicht, auf welche Namen die Identitätspapiere, mit denen sie ausgereist seien, gelautet hätten, nicht nachvollziehbar. Weder die Beschwerdeführenden noch ihr Schlepper konnten mit Sicherheit davon ausgehen, dass seitens der Grenzbeamten keine Nachfragen gestellt würden, sodass für den Fall einer Überprüfung gewisse Vorbereitungen hätten getroffen werden müssen. Ebenso stereotyp wie die Schilderung der Umstände bei der Ausreise, sind die Angaben der Beschwerdeführenden zum Reiseweg, zu dem sie mit Ausnahme der Angabe, sie seien wohl über Thailand gereist, keine konkreten Angaben machen konnten.
E. 6.4.3 Die überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und an der geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden aus China bestärken die Annahme, dass sie Tibet zu einem früheren als dem von ihnen angegebenen Zeitpunkt verliessen und sich längere Zeit in einem Drittstaat aufhielten, bevor sie im November 2014 in die Schweiz gelangten.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Die Beschwerdeführenden haben weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer wahren Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel widersprechen hinsichtlich des Geburtsdatums beziehungsweise -jahres des Beschwerdeführers den Angaben die er, seine Ehefrau, seine Schwestern und eine Bekannte, die aus demselben Dorf wie er stamme, machten. Auch weitere Angaben auf den eingereichten Beweismitteln entsprechen nicht dem, was seitens der Beschwerdeführenden geltend gemacht wurde. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen "Nachweis" dar (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).
E. 7.2 Die Fachstelle LINGUA hat eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführenden durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende Herkunftsanalyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. An der fachlichen Eignung der sachverständigen Person bestehen vorliegend keine Zweifel. Somit wird der vorliegenden Herkunftsanalyse erhöhter Beweiswert beigemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China und ihre Asyl-gründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel weiter einzugehen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. In Berücksichtigung der Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die - wie die Beschwerdeführenden - ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 9.3 Soweit dies im heutigen Zeitpunkt beurteilbar ist, spricht auch das gemäss Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtende Kindeswohl nicht gegen eine Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind drei- beziehungsweise eineinhalbjährig und damit beziehungsweise fast ausschliesslich an ihre Eltern gebunden. Von einer Integration in der Schweiz, die im Falle eines Vollzugs der Wegweisung zu einer eigentlichen Entwurzelung der Kinder führen könnte, kann klarerweise nicht ausgegangen werden.
E. 9.4 Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführenden, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sind, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Ilona Zürcher als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
E. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
E. 12.3 In der eingereichten Kostennote vom 18. November 2016 werden ein zeitlicher Aufwand von 19,1 Stunden, Barauslagen von Fr. 788.40 (Dolmetscher) und Spesen von Fr. 70.- (Kopien) ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand wird in Anbetracht des als angemessen erachteten Zeitaufwandes in Vergleichsfällen als zu hoch erachtet und auf 15 Stunden festgelegt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 3859.- (Arbeitsaufwand 15 x Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 858.40; inkl. Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Rechtsanwältin Ilona Zürcher wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3859.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6211/2016 Urteil vom 12. Juli 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), alle vertreten durch Ilona Zürcher, Rechtsanwältin, Anwaltskanzlei Zürcher, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Tibeter mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen China eigenen Angaben gemäss Anfang Oktober 2014 und gelangten am 3. November 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Am 12. November 2014 führte das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer sagte, er habe in seiner Heimat (...) geführt. Am 29. September 2014 seien dort (...). Es seien drei Polizisten erschienen, die gesagt hätten, er müsse (...) räumen. Er habe den Polizisten die Bewilligung, (...) zu führen, gezeigt, welche diese zerrissen hätten. Sie hätten ihn auf den Hinterkopf geschlagen und er sei gestürzt. Er sei aufgestanden und habe einen der Polizisten mit einem Messer in den Hals gestochen. Die anderen Polizisten hätten ihn an den Armen festgehalten und er habe sich mit dem Messer zur Wehr gesetzt. Die beiden Polizisten seien weggerannt. Danach sei er zu seiner Frau gegangen, habe etwas Geld behändigt und sei mit dem Auto eines Freundes geflohen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe (...) ihres Ehemannes geführt; ihr Mann habe in (...) gearbeitet. Sie hätten nach der Heirat im Jahr 2010 in F._______ gelebt. Da ihr Mann einen Polizisten umgebracht habe, hätten sie fliehen müssen. Die Polizei habe ihn gefragt, weshalb er so viele Leute (...) eingeladen habe, und habe verlangt, dass er (...). A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 9. April 2015 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf E._______ geboren worden und im Jahr 2010 in den Bezirkshauptort gezogen. Dort habe er (...), zwei (...) und (...) betrieben. Seine beiden Schwestern hätten sich je um einen der (...) gekümmert. Er habe seine Heimat verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Am Abend des 29. September 2014 habe er (...) gehabt - in (...) seien jeden Abend (...), die er monatlich bezahlt habe. Gegen Mitternacht seien drei Polizisten gekommen, die gesagt hätten, in (...) könne man nicht so viele Leute (...) (er habe sich zu Hause aufgehalten und sei vom Türsteher angerufen worden, als die Polizei erschienen sei). Er habe die Polizisten (...) angetroffen und diese um Vergebung gebeten sowie seine Betriebsbewilligung vorgezeigt. Sie hätten diese zerrissen und gesagt, (...) müsse sofort geschlossen werden. Sie hätten gesagt, (...). Er habe sich niedergekniet und die Polizisten an den Füssen festgehalten, als sie (...) hätten gehen wollen, (...). Einer der Polizisten habe ihn auf den Hinterkopf geschlagen. Er sei zu Boden gefallen und habe geblutet. Er sei wütend geworden, aufgestanden, und habe den Polizisten mit einem Messer am Hals verletzt. Die beiden Kollegen des Verletzten hätten ihn auf beiden Seiten gepackt und er habe das Messer auf sie gerichtet. Ein Polizist sei geflohen, er habe sie verfolgt. Die Menge habe die Polizisten aufgehalten und er sei nach Hause geflohen. Seine Frau habe geöffnet und er habe ihr gesagt, sie müssten fliehen. Sie hätten das Geld genommen und er habe einen Freund seines Vaters angerufen, der gesagt habe, er müsse sofort zu ihm kommen. Ein Freund habe ihn dorthin gebracht. Der Freund seines Vaters habe dann die Ausreise organisiert. Da er einen Polizisten getötet habe, würde er im Fall einer Rückkehr nach China exekutiert. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihr Ehemann sei eines Nachts blutüberströmt nach Hause gekommen und habe von ihr den Schlüssel für den "Tresor" verlangt. Er habe einen Polizisten getötet und sie seien in derselben Nacht geflohen. Da (...), wo ihr Mann den Polizisten getötet habe, auf ihre beiden Namen eingeschrieben gewesen sei, befürchte sie, bei einer Rückkehr nach China inhaftiert zu werden. A.d Am (...) wurde der Beschwerdeführerin der Sohn C._______ geboren. A.e Am 8. Januar 2016 führte eine sachverständige Person ("Alltagsspe-zialist") der Sektion LINGUA des SEM mit den Beschwerdeführenden während 64 beziehungsweise 70 Minuten ein Telefoninterview ("Evaluation des Alltagswissens") durch. In seinen Berichten vom 22. Februar 2016 gelangte der Alltagsspezialist zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Probanden sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie von Geburt bis 2014 im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnten, klein. A.f Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 18. April 2016 das rechtliche Gehör zu den Schlussfolgerungen des Alltagsspezialisten und setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. A.g Mit zwei Schreiben vom 6. Mai 2016 bezogen die Beschwerdeführenden Stellung zur Zwischenverfügung des SEM. Am 18. Mai 2016 übermittelten sie einen Brief der Schwestern des Beschwerdeführers vom 20. April 2016. B. Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 8. September 2016 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. C. Die Beschwerdeführenden beantragen durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2016 die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihre Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen die B-Bewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und der F-Ausweis für vorläufig Aufgenommene zu erteilen. Es sei von ihrer Wegweisung abzusehen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es seien der Unterzeichnenden die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und ihr für die ergänzende Begründung sowie das Nachreichen der beglaubigten und übersetzten Beweismittel eine Nachfrist von mindesten zehn Tagen ab Zustellung der vorinstanzlichen Akten zu gewähren. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei beziehungsweise deren Einreichung wurde angekündigt (vgl. Aktenverzeichnis zur Beschwerde vom 10. Oktober 2016). D. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Anträge, es seien den Beschwerdeführenden die Akten A22/4, A24/4, A25/6 und A26/6 zuzustellen und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wies er ab. Zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel setzte er den Beschwerdeführenden eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut und er gab den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Ilona Zürcher als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 übermittelten die Beschwerdeführenden die angekündigten Beweismittel mit Übersetzungen mit einem aktualisierten Aktenverzeichnis. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2016 an ihren Anträgen fest. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel sowie eine aktualisierte Honorarnote bei. H. Am (...) wurde der Beschwerdeführerin der Sohn D._______ geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 1.4 einzutreten. 1.4 In der Beschwerde wurde unter Ziffer 5 der Anträge die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM diese einer solchen nicht entzogen hatte (Art. 55 VwVG), wurde auf den entsprechenden Antrag mangels Rechtsschutzinteresses bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 nicht eingetreten. Mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei allen Beschwerdeführenden die B-Bewilligung zu erteilen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass bei den Befragungen aufgrund des ungenügenden Wissens der Beschwerdeführenden über ihren angeblichen Herkunftsort und der fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache Zweifel an ihrer Herkunft entstanden seien. Deshalb sei durch eine unabhängige sachverständige Person ein Alltagswissenstest durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe relativ gute Alltagskenntnisse, die jedoch ein paar unerwartete Lücken aufgewiesen hätten, die eine Ausreise erst vor kurzer Zeit zweifelhaft erscheinen liessen. So habe seine Beschreibung der Ausstellung eines Personalausweises in mehreren Belangen nicht den in Tibet üblichen Gegebenheiten entsprochen, obwohl er angegeben habe, zweimal einen Ausweis erhalten zu haben. Er habe auch falsche Angaben zur administrativen Gliederung der Herkunftsregion gemacht und die Ortsnamen des Dorfes, der Gemeinde, des Kreises und der Provinz auf Chinesisch nicht angeben können. Auch bezüglich der Beschreibung von Nachbarorten hätten seine Kenntnisse Lücken aufgewiesen. Die Angaben zur Verwaltung (...) entsprächen nicht den in Tibet üblichen Gegebenheiten. Er habe das Wort für eine Gemüseart nicht gekannt und mehrere in Tibet nicht bekannte Wörter verwendet. Seine Kenntnisse des Chinesischen seien sehr schwach. Dies weise nicht auf eine erst vor kurzer Zeit erfolgte Ausreise aus China hin. Die Beschwerdeführerin verfüge nur über sehr geringe Alltagskenntnisse zur angegebenen Heimatregion. Sie habe keine Kenntnisse zur Vegetation der Umgebung und keine Nachbarkreise angeben können. Sie habe eine richtige und eine realitätsfremde Distanzangabe gemacht. Sie habe gewusst, wie oft im Jahr man anbaue, habe aber realitätsfremde Angaben zum Erhalt von Land gemacht und das in Tibet übliche Flächenmass nicht gekannt. Die meisten von ihr gemachten Preisangaben seien falsch gewesen. Sie habe eine beträchtliche Anzahl tibetischer und chinesischer Wörter sehr ungewohnt ausgesprochen und habe in Tibet und in G._______ unbekannte Wörter verwendet. Sie habe das in Tibet übliche Wort für eine Gemüseart nicht verstanden. Obwohl sie die Schule besucht habe, seien ihre Angaben zum Schulwesen mehrheitlich unzutreffend gewesen. Ihre Angaben zur Ausstellung eines Personalausweises entsprächen nicht den in Tibet üblichen Gegebenheiten. Sie verfüge nur über rudimentäre Kenntnisse des Chinesischen. Die Antworten auf das rechtliche Gehör enthielten keine neuen wesentlichen Hinweise, die geeignet wären, die Feststellungen im Alltagswissenstest umzustossen. Bei der Bestätigung der Schwestern handle es sich nicht um ein amtliches Schreiben. Derartige Schreiben von Verwandten seien zum Nachweis der Herkunft nicht geeignet. Es könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden die chinesische Sprache nicht gebraucht hätten. Die Beschwerdeführerin habe (...) geführt, in dem auch Chinesen (...). Der Beschwerdeführer habe als Unternehmer im Behörden- und im Kundenkontakt das Chinesische auch beherrschen müssen. Aufgrund der Evaluation des Alltagswissens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht aus dem Dorf E._______ stammten und nicht bis zur Ausreise dort gelebt hätten. Für diese Angaben sprächen auch die bei den Befragungen gemachten unglaubhaften Angaben zur Ausreise und zum Reiseweg. Bei einer Ausreise von verfolgten Personen müssten Reisedokumente zwingend auf fremde Namen lauten, welche die Beschwerdeführenden für den Fall, dass sie von Beamten danach gefragt würden, hätten kennen müssen. Ihre Schilderung, sie hätten nicht gewusst, auf welche Namen die für die Ausreise verwendeten Dokumente gelautet hätten, könne nicht geglaubt werden. Die Unglaubhaftigkeit des Reisewegs gehe daraus hervor, dass sie ausser Thailand keine anderen Länder, durch die sie gereist seien, hätten nennen können. Der Beschwerdeführer habe gesagt, die (...), die bei (...) seien, seien landesweit bekannt gewesen, weshalb 600 bis 800 Leute in seine (...) gekommen seien. Es bestünden Zweifel daran, dass (...) vor solch grossem Publikum (...) würden, da dies nicht nur sie selbst, sondern auch das Publikum gefährdete. Weitere Vorbehalte bestünden zur Art, wie er die Polizisten habe überwältigen können. Angesichts deren zahlenmässiger Überlegenheit sei nicht nachvollziehbar, dass es ihm gelungen sei, einen von ihnen niederzustechen und die anderen in die Flucht zu schlagen. Es falle auf, dass er keine Angaben dazu machen könne, was nach der angeblichen Flucht mit (...) und (...) weitergegangen sei. Seine Angabe, er habe dies nicht in Erfahrung bringen können, könne nicht zutreffen, stehe er doch mit seiner Schwester in Kontakt. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China und die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hätten. Da sie keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert hätten, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien nicht im Besitz des Alltagswissenstests. Die von der Vorinstanz aufgeführten Argumente seien nicht geeignet, die Sozialisierung des Beschwerdeführers in F._______ in Frage zu stellen. Es erstaune nicht, dass ein Mensch ohne hinreichende Schulbildung nicht ganz korrekte Angaben im Zusammenhang mit administrativen Behördenvorgängen machen könne. Zudem sei zu bestreiten, dass die Vorinstanz die Angaben überhaupt richtig habe beurteilen können. Ebenso wenig erstaune, dass der Beschwerdeführer nicht alle Fragen betreffend Nachbarorte habe beantworten können. Es sei nicht massgebend, ob das Wort für eine Gemüseart genannt werden könne oder nicht, was auch für Wörter gelte, die in Tibet angeblich nicht bekannt seien. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Person, die den Alltagswissenstest durchgeführt habe, lebten in Tibet und könnten alle Wörter aus jeder Region kennen. Es sei auch möglich, dass jemandem aufgrund von Ermüdung etwas nicht in den Sinn komme. Die Beschwerdeführenden hätten plausibel erklärt, weshalb sie keine guten Chinesisch-Kenntnisse hätten. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Onkel Tibetisch lesen und schreiben gelernt. Er habe Chinesisch auf der Strasse gelernt und im (...) habe eine Angestellte Chinesisch sprechen können, womit geklärt sei, wie die Kommunikation mit den chinesischen (...) möglich gewesen sei. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem angegebenen Ort, sei nicht zu folgen. Die Sachverhaltsfeststellung sei nicht korrekt erfolgt und die Vorinstanz sei in Willkür verfallen. Auch die Beschwerdeführerin habe erläutert, dass sie kein Chinesisch gelernt habe; ihre Kenntnisse seien jedoch hinreichend detailliert, sodass von einer Sozialisierung in E._______/F._______ ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführenden hätten in ihren Stellungnahmen vom Mai 2016 nachvollziehbare Erklärungen abgegeben. Die Vorinstanz sei auf die Stellungnahmen ungenügend eingegangen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei auf die Stellungnahmen von Frau H._______ und Herrn I._______ zu verweisen. Frau H._______ sei in Tibet geboren und kenne die Familie des Beschwerdeführers aus der Kindheit. Sie habe Tibet 1992 verlassen und sei in die Schweiz gekommen. Als sie 2011 nach Tibet gereist sei, habe sie ihr Heimatdorf E._______ besucht und die Schwester des Beschwerdeführers getroffen. Auch Herr I._______ kenne die Familie J._______ und habe E._______ bereits dreimal besucht. Er mache aufschlussreiche Angaben über das Dorf und das Verhältnis zwischen der tibetischen und der chinesischen Bevölkerung. Er erkläre, dass bei den Amtsstellen Schreiber und Übersetzer zur Verfügung stünden, sodass klar werde, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, Behördengänge zu machen. Trotzdem sei die Angst der Tibeter gross, wenn sie zu den Behörden müssten. Besonders Frauen fürchteten sich, da sie kaum Bildung erhielten und sich hauptsächlich um das Haus zu kümmern hätten. F._______, wo sich das (...) befunden habe, sei eine tibetische (...), in der die Chinesen stark vertreten seien. Die Polizei sei sehr präsent und Herr I._______ spreche von Provokationen, Unruhen und Verhaftungen. Die Ausführungen von Herrn I._______ widerlegten die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführenden nicht aus E._______/F._______ stammten. Die Flucht der Beschwerdeführenden sei von einem Schlepper organisiert worden, der alle Dokumente gehabt und vorgezeigt habe. Herr I._______ führe aus, die chinesischen Beamten seien gestresst und froh, wenn ein Mitreisender bei der Abfertigung helfe. Solange Tibeter unter sich seien, würden sie in Ruhe gelassen; auch wenn sie Bilder des Dalai Lama aufhängten oder wenn Songs gespielt würden, in denen dieser gepriesen werde. Diese Ruhe sei indessen trügerisch und ein Funke genüge, um eine Eskalation zu bewirken. Für alle Tibeter - so auch für die genannten Sänger - bestehe das Risiko, mit den Chinesen in Konflikt zu geraten. Es sei jedoch keine Lösung, die tibetische Tradition aufzugeben. Die Argumentation des SEM, aufgrund der Überlegenheit der Polizisten sei nicht glaubhaft, dass sich die Situation wie vom Beschwerdeführer geschildert abgespielt habe, werde bestritten. Er sei von der Menge unterstützt worden, da diese die Polizisten aufgehalten habe. Er habe auch zu Protokoll gegeben, dass er davon ausgehe, die Chinesen hätten (...) und (...) beschlagnahmt. Die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe sei zu bejahen. Mit Ausweiskopien von Angehörigen und Auszügen aus dem Familienbüchlein könne aufgezeigt werden, dass die Beschwerdeführenden und die Angehörigen aus China stammten und tibetischer Ethnie seien. Das im Familienbüchlein genannte Geburtsdatum des Beschwerdeführers entspreche nicht dem bisher bekannten Datum, was daran liege, dass er zum Zeitpunkt der gemachten Angaben weder Geburtsjahr noch Geburtsdatum gekannt habe. Die Beschwerdeführenden hätten keine unglaubhaften Angaben über den Sozialisierungsraum in China gemacht. Gewisse Wissenslücken oder Angaben, die im Zeitpunkt der Befragung nicht abrufbar seien, müssten als normal angesehen werden. Die Hauptsozialisierung in China könne mittels Bestätigungen und Herkunftsbelegen von Angehörigen bewiesen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in der tibetischen Diaspora gelebt hätten. Die willkürliche Suche nach Gründen, die die Ausführungen der Beschwerdeführenden als lückenhaft erscheinen liessen, verletzten den Grundsatz eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV). Bezeichnend sei, dass die Unterzeichnende nicht innert nützlicher Frist alle Verfahrensakten erhalten habe. Damit verletze das SEM auch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Sollte davon ausgegangen werden, den Beschwerdeführenden sei kein Asyl zu gewähren, seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er (...) habe abbrechen müssen und durch einen Polizisten angegriffen worden sei. Er habe sich verteidigt und einen Polizisten in Notwehr verletzt. Diese Situation habe zur Flucht geführt, da der Beschwerdeführer andernfalls inhaftiert und gefoltert worden wäre. Die Argumentation der Vorinstanz, es drohe keine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe, sei nicht haltbar. Davon gehe das SEM denn auch aus, schliesse es doch den Wegweisungsvollzug nach China aus. Der Vollzug sei nicht möglich, da die Beschwerdeführenden keine Reisepapiere besässen und es ihnen nicht möglich sei, solche zu beschaffen. Allein das illegale Verlassen Chinas stehe unter Strafandrohung. Die Beschwerdeführenden erfüllten bereits aufgrund der Republikflucht die Flüchtlingseigenschaft. Der Vollzug der Wegweisung nach China wäre unzulässig und unzumutbar. Die Abschiebung in ein Drittland komme nicht in Frage, da dies die Weiterschiebung nach China zur Folge hätte. Mit einem Vollzug würde zusätzlich das Kindswohl gefährdet. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das einzige den Beschwerdeführer betreffende Originaldokument sei eine aus einem Familienbüchlein herausgerissene Seite, die gemäss Übersetzung eine "Registrierungskarte für permanente Einwohner" sei; sie sei am 23. August 2011 ausgestellt worden. Davon abgesehen, dass daraus der Aufenthaltsort nicht hervorgehe, stünden die spärlichen Einträge darin im Widerspruch zu den im Asylverfahren gemachten Personenangaben. Das Geburtsdatum sei laut Dokument der (...), der Beschwerdeführer habe hingegen den (...) angegeben. Das Argument, er habe bei Einreichung des Asylgesuchs das Geburtsdatum nicht gewusst, überzeuge nicht, habe er doch nicht darauf hingewiesen, es handle sich um ein erfundenes Datum. Auf der Karte stehe, er sei der zweite Sohn der Familie und als Beruf sei (...) eingetragen. Im Asylgesuch habe er zwei Schwestern angeführt und als Beruf die Leitung (...) angegeben. Somit sei das Dokument weder zum Beweis der Identität noch des Aufenthaltsorts tauglich. Es könne sich bei der aufgeführten Person um jemand anderen handeln. Weitere beweisführende Dokumente oder Angaben, dass die Beschwerdeführenden bis Oktober 2014 in der angeführten Herkunftsregion gelebt hätten, seien der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dem SEM falle auf, dass in der Beschwerde ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe einen Polizisten verletzt, er im Asylverfahren jedoch angegeben habe, diesen getötet zu haben. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer gehe davon aus, der Polizist, den er mit einem Messer verletzt habe, sei gestorben. Dass er sein Geburtsdatum nicht gekannt habe, sei absolut üblich für Tibeter aus dem ländlichen Umfeld. Der Geburtstag spiele dort keine Rolle und werde nicht gefeiert. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Angehörigen im Asylverfahren bezeichnet und im Beschwerdeverfahren Ausweise und Auszüge aus dem Familienbüchlein eingereicht. Die ganze Familie des Beschwerdeführers stamme aus dem Kreis F._______ und lebe dort. Mittels den Auszügen aus dem Familienbüchlein und den Ausweispapieren könne belegt werden, dass die genannten Personen mindestens bis zum Ausstellungsdatum (23. August 2011) im (...), K._______, F._______, G._______, gelebt hätten. Der Umstand, dass die Auszüge aus dem Familienbüchlein teilweise im Original hätten eingereicht werden können und eine Bestätigung der Gemeinde vom 27. September 2016 vorliege, beweise, dass die Familie noch heute dort lebe und die Beschwerdeführenden dort sozialisiert worden seien. In den eingereichten Auszügen werde bei allen Familienmitgliedern angegeben, sie seien "(...)", nur bei einer Schwester des Beschwerdeführers werde "(...)" angegeben. Beinahe alle aus dem ländlichen Herkunftsort stammenden Personen würden als (...) bezeichnet, auch wenn sie einen anderen Beruf ausübten. Um (...) führen zu können, werde in Tibet keine Berufslehre benötigt. Bei der im Auszug des Familienbüchleins aufgeführten Person handle es sich um den Beschwerdeführer. Der Vater des Beschwerdeführers habe vor dessen Mutter mit einer im Jahr 1998 verstorbene Ehefrau zusammengelebt, die eine uneheliche Tochter in die Ehe gebracht habe. Diese Ehefrau habe mit dem Vater zwei Töchter gehabt, von denen eine 2006 verstorben sei. Die uneheliche Tochter - sie werde im Familienbüchlein als erste Tochter des Hausherrn beziehungsweise als Stieftochter bezeichnet - habe einen unehelichen Sohn gehabt, der in einem eigenen Haushalt lebe. Der Vater des Beschwerdeführers habe mit seiner Stieftochter zwei Kinder gezeugt, ihn und L._______. Aus dem Haushalt des Vaters stammten somit zwei Söhne (der uneheliche Sohn der Stieftochter und der Beschwerdeführer) und vier Töchter (die Stieftochter, die verstorbene Tochter und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers). 5. 5.1 Die in der Beschwerde bezüglich der Modalitäten und des Umfangs der Akteneinsicht erhobenen Rügen erwiesen sich als unberechtigt. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 wurden die Anträge, es seien den Beschwerdeführenden die Akten A22/4, A24/4, A25/6 und A26/6 zuzustellen und ihnen eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, abgewiesen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung kann vollumfänglich verwiesen werden. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem es auf ihre Ausführungen in den Stellungnahmen zur Evaluation der Alltagswissenstests ungenügend eingegangen sei. Das SEM führte den wesentlichen Inhalt der Stellungnahmen in der angefochtenen Verfügung an und erwähnte auch das eingereichte Schreiben der Schwestern des Beschwerdeführers. Alsdann legte es kurz und prägnant dar, weshalb die Stellungnahmen und das Bestätigungsschreiben aus seiner Sicht nicht geeignet seien, die Feststellungen in der Evaluation des Alltagswissenstests umzustossen. Selbst wenn dieser Wertung nicht zu folgen wäre, läge somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.3 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren ist. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - festzustellen, dass das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Rüge, dass die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 5.4 Auf die Rüge, die Beschwerdeführenden hätten kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gehabt, ist nicht weiter einzugehen, da Art. 6 EMRK statuiert, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Inwiefern die Vorgehensweise des SEM, das im Bereich des öffentlichen Rechts erstinstanzlich über Asylgesuche entscheidet, Art. 6 EMRK verletzen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-7323/2014 vom 13. April 2015 E. 7.2). 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6.2 Das SEM stützte seine Einschätzung, die Beschwerdeführenden stammten nicht aus dem Dorf E._______ im Kreis M._______ beziehungsweise sie hätten dort nicht bis zu ihrer Ausreise gelebt, im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Alltagswissenstests, die von einem Experten der Fachstelle LINGUA in seinen ausführlichen Berichten vom 21. Februar 2016 dargelegt wurden. 6.2.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist einleitend festzuhalten, dass er eigenen Aussagen gemäss nie eine Schule besucht habe. Sein Onkel habe ihm Tibetisch lesen und schreiben beigebracht. Beruf habe er keinen erlernt (act. A7/12 S. 4). Der Experte erachtete die Aussage des Beschwerdeführers, er sei nicht zur Schule gegangen, als möglich, da es zu dessen Jugendzeit noch keine Schulpflicht gegeben habe. Des Weiteren führte der Experte aus, der Beschwerdeführer habe relativ gute Alltagskenntnisse zur von ihm angegebenen Heimatregion nachweisen können, diese wiesen "ein paar unerwartete Lücken auf", die eine Ausreise erst vor kurzer Zeit als zweifelhaft erscheinen liessen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Experten, dass der Beschwerdeführer zu mehreren Bereichen des täglichen Lebens korrekte und plausible Angaben machen konnte. Seine Angaben zur Geographie seiner Herkunftsregion waren zutreffend, diejenigen zur Landwirtschaft und zu Verkehrsmitteln teilweise korrekt. Die meisten Angaben zu seinen geschäftlichen Tätigkeiten waren plausibel. Er konnte einige richtige Preisangaben machen und kannte die Namen von mehreren Telefonanbietern. Seine Angaben zum Schulwesen seien gemäss Experte erstaunlich gewesen, diejenigen zur Ausstellung von Personalausweisen hätten in mehreren Belangen nicht den in Tibet üblichen Gegebenheiten entsprochen. Zur administrativen Gliederung der von ihm angegebenen Herkunftsregion machte er mehrere falsche Angaben und er konnte die Namen seines Dorfes, seiner Gemeinde, seines Kreises und seiner Provinz nicht auf Chinesisch angeben. Er verwendete mehrere Wörter, die der Experte aus Tibet nicht kennt. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe sieben Jahre lang die Schule besucht, wo sie unter anderem Englisch gelernt habe. Chinesisch-Unterricht habe sie keinen gehabt. Beruf habe sie keinen erlernt (act. A5/12 S. 4). Der Experte führte in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin habe von der von ihr angegebenen Heimatregion nur sehr wenige Alltagskenntnisse nachweisen können. Ihre Angaben seien mehrheitlich unzutreffend oder realitätsfremd gewesen. Sie habe keine Kenntnisse der Vegetation der Umgebung gehabt und habe keine Nachbarkreise angeben können. Sie habe gewusst, wie oft im Jahr man in Tibet anbaue, habe aber realitätsfremde Angaben zum Erhalt von Land gemacht und das übliche Flächenmass nicht gekannt. Die meisten der von ihr gemachten Preisangaben seien realitätsfremd gewesen. Sie habe Wörter verwendet, die der Experte aus dem Tibet nicht kenne. Ihre Angaben zum Schulwesen seien mehrheitlich unzutreffend gewesen und diejenigen, wie die Ausstellung eines Personalausweises vor sich gehe, entsprächen nicht den in Tibet üblichen Gegebenheiten. Ihre Chinesisch-Kenntnisse seien sehr rudimentär gewesen. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführenden gaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach übereinstimmend an, es sei ihnen nicht möglich, aus China Dokumente kommen zu lassen, die Rückschlüsse auf ihre Identität zulassen würden (act. A5/12 S. 6, A7/12 S. 6, A16/14 S. 2 f., A17/20 S. 7 f.). Die Tatsache, dass es ihnen nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung in relativ kurzer Zeit möglich war, diverse Dokumente beizubringen, wirft Fragen hinsichtlich der Aufrichtigkeit ihrer gegenüber der Vorinstanz gemachten Angaben auf und legt nahe, dass sie der ihnen gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen sind. 6.3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung berechtigterweise aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden mehrmals angab, er sei am (...) geboren worden (act. A1/4, A7/12 S. 2). Er wies zu keiner Zeit darauf hin, dass er sein Geburtsdatum nicht kenne und es sich bei seinen Angaben um ein erfundenes Datum handle, und bekräftigte die Wahrheit seiner Angaben unterschriftlich (act. A7/12 S. 9). Auch die Beschwerdeführerin gab bei der BzP ohne zu zögern an, ihr Ehemann sei am (...) geboren worden, und bekräftigte unterschriftlich, dass die von ihr gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen (act. A5/12 S. 9). Die Erklärung in der Beschwerde, es sei in ländlichen Gegenden Tibets üblich, dass man sein Geburtsdatum nicht kenne, vermag an dieser Lage der Fakten nichts zu ändern. Zudem fällt auf, dass im Schreiben der beiden Schwestern des Beschwerdeführers vom 20. April 2016 (auch gemäss der beigelegten Übersetzung) angegeben wird, er sei am (...) geboren worden. Die Schwestern bestätigten somit das vom Beschwerdeführer im Asylverfahren genannte Geburtsdatum hinsichtlich des Tags und des Monats, verkehrten indessen die beiden Ziffern der Jahreszahl. Dies, obwohl ihnen das Familienbüchlein vorlag, in dem ein anderes Geburtsdatum festgehalten wurde, übermittelten sie doch einen Auszug desselben an ihn. Angesichts dieser Umstände ist die Beweiskraft der eingereichten Dokumente, in denen angeführt wird, der Beschwerdeführer sei am (...) geboren, fraglich. Insofern die Volksregierung der Gemeinde K._______, Kreis M._______, am 27. Dezember 2016 bestätigte, dass die Beschwerdeführenden Einwohner des Dorfes (...) seien, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich seit November 2014 in der Schweiz aufhalten und somit zum Ausstellungszeitpunkt seit über zwei Jahren nicht mehr Bewohner des Dorfes (...) sein konnten. Zudem haben sie ausgesagt, sie hätten seit dem Jahr 2010 nicht mehr im Dorf, sondern in der Stadt M._______ gelebt; ein entsprechender Hinweis ist der Bestätigung nicht zu entnehmen. 6.3.3 Die in der Schweiz lebende H._______ führt in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2016 aus, sie kenne die Familie des Beschwerdeführers seit ihrer Kindheit; er sei nur zehn Jahre jünger als sie. Sie habe Tibet zusammen mit ihrem Onkel 1992 verlassen und habe die Familie N._______ aus den Augen verloren. 2011 habe sie Tibet als Touristin bereist und ihr Dorf besucht. Sie habe dort seine Schwester getroffen, die (...) betreibe. Sie hätten zusammen Tee getrunken und über die Familien gesprochen. Frau H._______ gibt an, der Beschwerdeführer sei zehn Jahre jünger als sie, was angesichts des von ihr angegebenen Geburtsjahres darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegeben - (...) geboren wurde. Somit stimmt auch ihre Angabe nicht mit den Einträgen in den auf Beschwerdeebene eingereichten Registerauszügen und der Bestätigung der Volksregierung der Gemeinde K._______ überein. Die Angaben von Frau H._______ vermögen die strittigen Fragen somit nicht zu klären, sondern werfen vielmehr neue Fragen auf. 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Ausführungen des LINGUA-Experten, der Aussagen der Beschwerdeführenden und der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden möglicherweise tatsächlich aus dem Dorf E._______ im Kreis M._______ oder der näheren Umgebung stammen. Insbesondere der Beschwerdeführer verfügt über relativ gute Alltagskenntnisse der von ihm angegebenen Heimatregion, die er sich gemäss Auffassung des Gerichts nicht ohne weiteres theoretisch aneignen konnte. Hingegen kann seine Identität nicht als gesichert geltend und die mangelhaften Kenntnisse zu diversen vom LINGUA-Experten angesprochenen Fragestellungen deuten darauf hin, dass er seine Heimat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem früheren als dem von ihm angegebenen Zeitpunkt verliess. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die alltäglichen Gegebenheiten in Tibet sind als eher gering und mangelhaft zu bezeichnen, was insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie sieben Jahre lang die Schule besucht habe, nicht nachvollziehbar ist. Bezüglich ihr kann der Einschätzung des Experten, sie habe Tibet zu einem früheren als dem geltend gemachten Zeitpunkt verlassen, ebenso gefolgt werden; auch ihre Identität wurde bisher nicht nachgewiesen. 6.4 6.4.1 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer habe am 29. September 2014 einen Polizisten verletzt oder getötet, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass in den Aussagen Ungereimtheiten bestehen, die auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen schliessen lassen. Bei der BzP schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall dahingehend, (...). Es seien drei Polizisten gekommen, die gesagt hätten, er müsse (...). Die Polizisten hätten seine Betriebsbewilligung zerrissen und ihn auf den Hinterkopf geschlagen. Er sei gestürzt und als er wieder aufgestanden sei, habe er einen Polizisten mit einem Messer am Hals verletzt. Zwei Polizisten hätten ihn festgehalten und er habe sie mit dem Messer angreifen wollen. Die beiden Polizisten seien weggerannt und die (...) hätten "Kihii" geschrien (act. A7/12 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, zirka um Mitternacht seien drei Polizisten gekommen, die gesagt hätten, man könne in einem (...) nicht so viele Leute unterhalten und solche Lieder singen. Sie hätten gesagt, (...) müsse geschlossen werden, worauf er in die Knie gegangen sei und um Verständnis gebeten habe. Er habe einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten und sei hingefallen. Er sei aufgestanden und habe einen Polizisten mit seinem Messer verletzt; dieser sei umgefallen. Dessen Kollegen hätten ihn gepackt und er habe sich mit seinem Messer zu wehren versucht. Der eine Polizist sei dann geflohen und er habe sie verfolgt. Die (...) hätten "Kihii" gerufen und die beiden Polizisten aufgehalten (act. A17/20 S. 9). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei zu Hause gewesen, als die Polizisten gekommen seien. Der (...) habe ihn informiert, wonach er (...) gegangen sei. Alles habe sich vor der Türe (...) und nicht im (...) abgespielt. Beim Handgemenge mit den beiden nicht verletzten Polizisten habe er sich gewehrt. Derjenige, der seine "Messerhand" gepackt habe, sei abgehauen, der andere ebenfalls. Er sei ihnen eine kurze Strecke gefolgt und einige hätten den Kampfruf ausgerufen. (act. A17/20 S. 12 ff.). Die Schilderung des Vorfalls stimmt insofern nicht überein, als der Beschwerdeführer erst im weiteren Verlauf der Anhörung geltend machte, er sei nicht zugegen gewesen, als die drei Polizisten eingetroffen seien. Sowohl bei der BzP als auch bei seiner ersten Schilderung des Vorfalls bei der Anhörung entsteht der Eindruck, als hätte er das Erscheinen der Polizisten miterlebt. Des Weiteren gab er einerseits an, die Polizisten hätten das Weite gesucht und er sei ihnen gefolgt, während er anderseits vorbrachte, die Besucher (...) hätten die Polizisten aufgehalten. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der angab, er sei zu Hause gewesen und erst gegen Mitternacht zum (...) gegangen, sagte die Beschwerdeführerin, er habe sich vor dem Vorfall im (...) aufgehalten, er habe den Abend dort verbracht (act. A16/14 S. 7 f.). Mit dem Widerspruch konfrontiert, erklärte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, sie habe nicht mitbekommen, dass ihr Ehemann erst gegen Mitternacht zum (...) gegangen sei, da sie im Hotel viel zu tun gehabt habe (act. A16/14 S. 9). Diese Erklärung ist angesichts ihrer klaren Aussagen, die sie zuvor gemacht hatte, nicht stichhaltig. Schliesslich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen, dass die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer nicht wisse, was nach dem Vorfall aus seiner (...) und dem (...) geworden sei, nicht nachvollziehbar ist, da er offenbar in Kontakt mit seinen Verwandten stand. Die bei der Befragung geäusserte Vermutung, (...) seien wohl geschlossen worden, zeugt davon, dass er keinerlei Erkundigungen über den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse einholte. 6.4.2 Das SEM äusserte in der angefochtenen Verfügung auch Zweifel an den von den Beschwerdeführenden genannten (Ausreise-)Modalitäten. Selbst für den Fall, dass sie bei der Grenzkontrolle von einem Schlepper begleitet worden wären und in Anbetracht der Erklärung, die Grenzbeamten seien oft nervös und froh, wenn Leuten, die nicht Chinesisch sprächen, jemand bei der Ausreise behilflich sei, erscheinen ihre Angaben, sie wüssten nicht, auf welche Namen die Identitätspapiere, mit denen sie ausgereist seien, gelautet hätten, nicht nachvollziehbar. Weder die Beschwerdeführenden noch ihr Schlepper konnten mit Sicherheit davon ausgehen, dass seitens der Grenzbeamten keine Nachfragen gestellt würden, sodass für den Fall einer Überprüfung gewisse Vorbereitungen hätten getroffen werden müssen. Ebenso stereotyp wie die Schilderung der Umstände bei der Ausreise, sind die Angaben der Beschwerdeführenden zum Reiseweg, zu dem sie mit Ausnahme der Angabe, sie seien wohl über Thailand gereist, keine konkreten Angaben machen konnten. 6.4.3 Die überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und an der geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden aus China bestärken die Annahme, dass sie Tibet zu einem früheren als dem von ihnen angegebenen Zeitpunkt verliessen und sich längere Zeit in einem Drittstaat aufhielten, bevor sie im November 2014 in die Schweiz gelangten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Die Beschwerdeführenden haben weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer wahren Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel widersprechen hinsichtlich des Geburtsdatums beziehungsweise -jahres des Beschwerdeführers den Angaben die er, seine Ehefrau, seine Schwestern und eine Bekannte, die aus demselben Dorf wie er stamme, machten. Auch weitere Angaben auf den eingereichten Beweismitteln entsprechen nicht dem, was seitens der Beschwerdeführenden geltend gemacht wurde. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen "Nachweis" dar (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). 7.2 Die Fachstelle LINGUA hat eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführenden durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende Herkunftsanalyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. An der fachlichen Eignung der sachverständigen Person bestehen vorliegend keine Zweifel. Somit wird der vorliegenden Herkunftsanalyse erhöhter Beweiswert beigemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China und ihre Asyl-gründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel weiter einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. In Berücksichtigung der Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die - wie die Beschwerdeführenden - ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 9.3 Soweit dies im heutigen Zeitpunkt beurteilbar ist, spricht auch das gemäss Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtende Kindeswohl nicht gegen eine Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind drei- beziehungsweise eineinhalbjährig und damit beziehungsweise fast ausschliesslich an ihre Eltern gebunden. Von einer Integration in der Schweiz, die im Falle eines Vollzugs der Wegweisung zu einer eigentlichen Entwurzelung der Kinder führen könnte, kann klarerweise nicht ausgegangen werden. 9.4 Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführenden, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sind, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. BVGE 2009/29). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. 12.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Ilona Zürcher als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 12.3 In der eingereichten Kostennote vom 18. November 2016 werden ein zeitlicher Aufwand von 19,1 Stunden, Barauslagen von Fr. 788.40 (Dolmetscher) und Spesen von Fr. 70.- (Kopien) ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand wird in Anbetracht des als angemessen erachteten Zeitaufwandes in Vergleichsfällen als zu hoch erachtet und auf 15 Stunden festgelegt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 3859.- (Arbeitsaufwand 15 x Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 858.40; inkl. Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Rechtsanwältin Ilona Zürcher wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3859.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: