Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 2. August 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 27. August 2013 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 7. August 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______. Er habe ungefähr ab dem achten Lebensjahr im (...)-Kloster gelebt und sei nie zur Schule gegangen. Am (...) 2013 habe er zusammen mit drei Freunden in E._______ beim Kloster (...) sowie an verschiedenen Geschäften regimekritische Plakate aufgehängt, in denen sie die Unterdrückung der tibetischen Bevölkerung angeprangert und die Rückkehr des Dalai Lama sowie die Freilassung des Panchen Lama gefordert hätten. Die chinesische Geheimpolizei habe am Tag darauf von dieser Aktion erfahren und sie deshalb gesucht. Er habe sich zunächst einige Tage in verschiedenen Dörfern versteckt und sich dann zur Ausreise entschlossen. Am (...) 2013 sei er mithilfe eines Schleppers via F._______ und Shigatse nach Dram gereist, von wo aus er illegal die Grenze zu Nepal überquert habe. Von Nepal aus sei er am (...) unter Verwendung eines durch den Schlepper organsierten, auf eine falsche Identität lautenden Reisepapiers mit einem Zwischenhalt an einen ihm unbekannten Ort geflogen, von wo aus er am nächsten Tag per Zug in die Schweiz gereist sei. C. Am 13. September 2013 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit dem Beschwerdeführer durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein LINGUA-Experte am 5. Juni 2015 eine landeskundliche Analyse (nachfolgend: LINGUA-Analyse). Mit Verfügung vom 8. September 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser LINGUA-Analyse. Mit Schreiben vom 18. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 (eröffnet am 28. Dezember 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es feststellte, der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China sein ausgeschlossen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, sie sei aufzuheben und die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Er hielt dabei ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest. I. Mit Eingabe vom 29. April 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seines Vaters, inklusive Übersetzung und Zustellcouvert zu den Akten.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
E. 4.1.1 Vorab sei festzustellen, dass er seine behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend habe darlegen können. Die sachverständige Person habe im Rahmen der in Auftrag gegebenen LINGUA-Analyse festgestellt, dass seine Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen sowie geografischen Bereich mangelhaft seien. Zudem würde seine Sprache nicht auf den Dialekt von E._______ hinweisen, sondern entspreche weitgehend dem F._______-Dialekt und enthalte Elemente, welche mit der exiltibetischen Standardsprache übereinstimmen würden. Aus diesen Gründen sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______ im Auto-nomen Gebiet Tibet sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der LINGUA-Analyse seien nicht geeignet die von ihm angegebene Herkunft glaubhaft zu machen. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme seien ihm anlässlich des LINGUA-Gesprächs explizit Fragen zu den landeskundlichen und geografischen Gegebenheiten gestellt worden, welche er gemäss der LINGUA-Analyse nicht habe beantworten können. Aus dem Umstand, dass er in der nachträglichen Stellungnahme die korrekten Antworten gegeben habe, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Informationen auch im Internet zu finden seien. Auch die Begründung des Beschwerdeführers, er habe das Kloster nur selten verlassen, vermöge nicht zu überzeugen, da es Mönchen im Tibet durchaus gestattet sei, ihr Kloster zu verlassen, und er im LINGUA-Gespräch angegeben habe, selber Reisen unternommen zu haben. Schliesslich sei das Argument betreffen die linguistische Analyse, seine Nervosität habe möglicherweise seine Aussprache beeinflusst, nicht stichhaltig.
E. 4.1.2 Im Weiteren seien auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs als unglaubhaft zu qualifizieren. Er habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann er von der Polizei gesucht worden sei sowie zu seinem Aufenthaltsort zwischen dem (...). und dem (...) 2013. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass er angeblich tagsüber an einem von jedermann einsehbaren Ort politisch sensible Plakate aufgehängt habe. Angesichts der drohenden strengen Bestrafung vermöge auch seine Aussage, er habe einen Tag gewählt, an welchem weniger Polizisten vor Ort gewesen seien, den gewählten Ort und den Zeitpunkt nicht plausibel zu machen. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers zur polizeilichen Suche nach ihm vage und unplausibel. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, wie die Sicherheitskräfte seinen Namen erfahren hätten und wer ihn über die polizeiliche Suche informiert habe.
E. 4.1.3 Seine Vorbringen vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben zu ihrem angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat verfüge. Somit sei zu prüfen, ob diese asylsuchende Person in einem Drittstaat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die notwendigen Abklärungen verunmögliche und keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Im Übrigen sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da diesen dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
E. 4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zwischen den einzelnen Verfahrensschritten im erstinstanzlichen Verfahren hätten riesige Zeit-lücken geklafft, und es seien unnötig viele Mitarbeitende des SEM am Verfahren beteiligt gewesen. Die Person, welche den Entscheid gefällt habe, sei erst zum Schluss des Verfahrens mit der Sache betraut worden und habe wahrscheinlich keinen persönlichen Eindruck von ihm erlangen können. Das LINGUA-Gutachten sei vermutlich erstellt worden, weil er seine vorgebrachte Herkunft aus dem Tibet nicht habe belegen können und um mehr über seinen Sozialisierungsort zu erfahren. Die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, das Gutachten sei aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft in Auftrag gegeben worden, lasse sich nicht begründen, habe es doch im Zeitpunkt der Auftragserteilung offenkundig keinen Grund gegeben, an seiner Herkunft zu zweifeln, habe man ihm doch weder bei der Befragung zur Person noch bei der Anhörung Fragen zu seiner Herkunft gestellt. Es sei offensichtlich, dass die entscheidfindende Person voreingenommen gewesen sei. Bei der Angabe in der angefochtenen Verfügung, es habe bei der Erteilung des Auftrags an die LINGUA-Fachstelle erhebliche Zweifel an seiner Herkunft gegeben, handle es sich um eine Standardformulierung, die vorliegend unangebracht sei. Es sei der Schluss zu ziehen, dass die entscheidfindende Person von Beginn weg einen abschlägigen Entscheid beabsichtigt habe und sich nicht ernsthaft mit den Akten auseinandergesetzt habe. Im Weiteren falle auf, dass die sachverständige Person im LINGUA-Gutachten zu Schluss gekommen sei, er (Beschwerdeführer) stamme sehr wahrscheinlich nicht aus China, sondern aus einer exiltibetischen Gemeinschaft. Das Schreiben vom 8. September 2015, mit welchem ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei, enthalte aber die Formulierung, es werde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Identitätstäuschung zu äussern. Es sei ihm damit bereits vor der Stellungnahme grundlos unterstellt worden, er habe über seine Identität getäuscht. Er habe streng genommen nicht die Möglichkeit gehabt, sich zum Inhalt des Gutachtens zu äussern, sondern nur zur bereits gefestigten Überzeugung des SEM, wonach er über seine Identität getäuscht habe. Es stehe demnach fest, dass der Untersuchungsgrundsatz schwer verletzt worden sei. Die Behörde sei gehalten, bei der Entscheidfindung nicht nur nach Elementen zu suchen, die gegen den Asylsuchenden sprechen würden, sondern auch nach solchen zu seinen Gunsten. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer fairen und ausgewogenen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.2.2 Bei der Beurteilung des Gesprächs mit dem LINGUA-Gutachter sei zu berücksichtigen, dass dieses noch vor der Anhörung zu den Asylgründen erfolgt sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass ihm (Beschwerdeführer) der Zweck dieses Gesprächs nicht genau bekannt gewesen sei. Es sei klar, dass er an diesem unvorbereitet und authentisch mitgewirkt habe. Aufgrund obiger Feststellungen stelle sich die Frage, ob die Feststellungen des LINGUA-Gutachters im Schreiben des SEM vom 8. September 2015 korrekt und neutral zusammengefasst worden seien, und es wäre angebracht, ihm das Gutachten zu edieren. Er habe die Fragen des Analysten zum Teil richtig und zum Teil falsch beantwortet. Der Gutachter habe den Schluss gezogen, die Hauptsozialisierung habe sehr wahrscheinlich nicht in der Volksrepublik China sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft stattgefunden, habe aber erstaunlicherweise nicht festlegen können, woher er wirklich stamme. Der im Übrigen sehr gut ausgebildete Gutachter sei vermutlich nicht in der Lage gewesen, den von ihm gesprochenen Dialekt einem bestimmten Ort zuzuweisen. Aus dem Gutachten lasse sich nicht in rechtsgenüglicher Weise schliessen, dass er ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. In der Stellungnahme vom 18. September 2015 habe er sich ausführlich und präzise zu den Feststellungen im Gutachten geäussert. Er habe darauf hingewiesen, dass er anlässlich des Gesprächs mit dem Gutachter aufgeregt, nervös und ängstlich gewesen und zwischendurch zu keinem klaren Gedanken fähig gewesen sei. Er habe anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt, die Reise von C._______ bis E._______ dauere per Auto 25 Minuten, und habe diese Aussage in der Stellungnahme bestätigt. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er gegenüber dem Gutachter gesagt habe, man habe von C._______ nach E._______ zu Fuss 25 Minuten. Möglicherweise sei es zu Verständigungsproblemen gekommen. Das SEM habe sich nicht ernsthaft mit seinen Erklärungen in der Stellungnahme vom 18. September 2015 auseinandergesetzt. Die Einschätzung, es sei nicht überzeugend, dass seine Nervosität zu fehlendem Wissen und zu einer Beeinflussung der Sprache geführt habe, werde nicht näher begründet. Es sei aber sehr gut möglich, dass er sehr nervös gewesen sei, habe doch die Hilfswerkvertretung im Anschluss an die Anhörung vom 7. August 2014 einen entsprechenden Vermerk angebracht. Dies dürfe nicht unberücksichtigt bleiben.
E. 4.2.3 Die Analyse der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sei ebenfalls nicht überzeugend ausgefallen. Es sei zu berücksichtigen, dass er den Fluchtweg von Tibet in die Schweiz realistisch und lebensnah geschildert habe. Ferner komme den Aussagen bei der Befragung zur Person nur ein beschränkter Beweiswert zu; sie könnten bei der Glaubhaftigkeitsanalyse nur mit Zurückhaltung herangezogen werden, weil sei nicht primär die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecken würden. Die Ungereimt-heiten in seinen Aussagen anlässlich der BzP könnten demnach nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Mit der Aussage, dass sein Vorgehen beim Aufhängen der Plakate angesichts der drohenden Strafe nicht nachvollziehbar sei, könnten generell alle derartigen Aktionen und Tätigkeiten als unglaubhaft bezeichnet werden. Er habe anlässlich der Anhörung erklärt, warum er davon ausgegangen sei, nicht erwischt zu werden. Seine Vorgehensweise könne auch so interpretiert werden, dass ihm seine Anliegen so wichtig gewesen seien, dass er eine strenge Bestrafung in Kauf genommen habe. Insgesamt sei seine Fluchtgeschichte nachvollziehbar, in sich stringent und plausibel.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz insbesondere fest, es erstaune, dass der Beschwerdeführer bisher von der Möglichkeit, die Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs anzuhören, keinen Gebrauch gemacht habe, da er angegeben habe, er sei zu einigen im Gutachten angesprochenen Punkten nicht befragt worden. Ferner werde daran festgehalten, dass eine mögliche Nervosität des Beschwerdeführers während des LINGUA-Gesprächs die geografischen Merkmale der Sprache und damit die sprachliche Analyse nicht zu seinen Ungunsten beeinflusst haben könne.
E. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer namentlich aus, es sei fraglich, ob es sich gelohnt hätte, die Aufnahme des LINGUA-Gesprächs anzuhören, da die angefochtene Verfügung sich nicht auf diese Aufzeichnung, sondern auf das Gutachten abgestützt habe. Es sei, zumal das Gespräch mit dem LINGUA-Experten sehr lange zurückliege, möglich, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, von diesem zu bestimmten Punkten befragt worden zu sein.
E. 5.1 Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist vorab Folgendes festzustellen:
E. 5.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1.2 LINGUA-Gutachten werden im Allgemeinen in Auftrag gegeben, wenn Anlass zu Zweifeln an der von einem Asylsuchenden behaupteten Herkunft besteht (vgl. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/service/sprachanalysen/lingua.html). Die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, die LINGUA-Fachstelle sei aufgrund erheblicher Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität beauftragt worden, ist demnach nicht unzutreffend, und es kann hieraus nicht auf eine Voreingenommenheit des SEM-Mitarbeitenden, welcher die Verfügung verfasste, geschlossen werden. Der in der Verfügung des SEM vom 8. September 2015 (Gewährung des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Gutachten) formulierte Hinweis auf eine Identitätstäuschung des Beschwerdeführers entspricht streng genommen nicht der Schlussfolgerung des LINGUA-Gutachters. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass in diesem Schreiben auch die Schlussfolgerung des Gutachters, der Beschwerdeführer stamme sehr wahrscheinlich nicht aus der Volksrepublik China sondern aus einer exiltibetischen Gemeinschaft, erwähnt und die Begründung dieser Feststellung sowie die dem Beschwerdeführer im LINGUA-Gespräch gestellten Fragen und dessen Antworten korrekt wiedergegeben wurden. Namentlich wurden auch zutreffende Antworten des Beschwerdeführers aufgeführt. Zudem setzte die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich sowohl mit den Feststellungen des LINGUA-Gutachters als auch mit der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinander, wobei auch dessen zutreffende Antworten gewürdigt wurden; ausserdem legte sie nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Argumente des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöchten und seine behauptete Herkunft als unglaubhaft erachtet werde. Die Rüge, es seien Elemente zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt worden, ist nicht berechtigt. Demnach ergibt sich aus den Akten kein konkreter Grund zur Annahme, die Vorinstanz habe aufgrund einer Voreingenommenheit keine objektive Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen.
E. 5.1.3 Zwar stellt eine LINGUA-Analyse als solche kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definiert Mindest-standards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten stehen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Namentlich zählen darunter die Verhinderung eines Lerneffekts und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asyl-suchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Ferner ist den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis zu bringen. Nur so können sich die Betroffenen - und im Übrigen auch das Gericht - klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
E. 5.1.4 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2015 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse und legte diesem auch den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten bei. Es fasste die wesentlichen Fragen und Antworten thematisch genügend detailliert zusammen, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, in seiner Stellungnahme vom 18. September 2015 konkrete Einwände anzubringen. Demnach hat die Vorinstanz ihm in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt. Der Antrag, es sei ihm das LINGUA-Gutachten offenzulegen, ist daher abzuweisen.
E. 5.1.5 Nach dem Gesagten hat das SEM dem Untersuchungsgrundsatz wie auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen. Der Hauptantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3)
E. 6.3 Der Beschwerdeführer gibt an, er stamme aus Tibet und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 immer dort gelebt. Im Alter von etwa acht Jahren sei er ins Kloster (...) eingetreten. Dort sei nur Tibetisch gesprochen worden, weshalb er kaum Chinesisch könne.
E. 6.4 Im Rahmen der externen Herkunftsanalyse kam der Experte hinsichtlich der landeskundlich-kulturell und linguistisch geprüften Bereiche zum Schluss, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" nicht im Kreis E._______, F._______, im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden, sondern "sehr wahrscheinlich" in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass eine Sozialisierung im Autonomen Gebiet Tibet, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, aus Sicht des Experten nicht a priori ausgeschlossen werden kann.
E. 6.5 Dem LINGUA-Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den von ihm genannten Herkunftsort C._______ im Wesentlichen geo-grafisch richtig zu lokalisieren vermochte (Benennung des Gemeindehauptorts, geografische Lage im Verhältnis zu F._______ und dem Bezirkshauptort E._______). Zumal die vom Beschwerdeführer im LINGUA-Gespräch genannte Reisezeit zwischen C._______ und D._______ mit seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich der BzP übereinstimmt (Protokoll BzP A6 S. 7) kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem Missverständnis hinsichtlich des Fortbewegungsmittels kam. Die Angaben zur Fahrtdauer per Auto zwischen C._______ und D._______ beziehungsweise E._______ erscheinen zudem nicht unrealistisch. Des Weiteren sind die Angaben betreffend die Klöster in der Umgebung seines Herkunftsort sowie der Tradition, welcher das Kloster (...) angehört, zutreffend. Seine nicht vollständig zutreffenden Angaben zur Landwirtschaft sind durch den Umstand, dass er seit früher Kindheit im Kloster lebte, erklärbar.
E. 6.6 Bezüglich der rudimentären Kenntnisse der chinesischen Sprache des Beschwerdeführers ist seine Erklärung zu beachten, er habe keine Schule besucht, sondern ab dem Alter von acht Jahren im Kloster gelebt und sei dort unterrichtet worden. Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus den ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-Sprachkennnisse; vgl. dazu den (als Referenzurteil publizierten) Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 S. 13 f. m.w.H.). Trotz Schulobligatorium besucht zudem offenbar ein nicht unerheblicher Prozentsatz der tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Vor dem Hintergrund dieser Informationen erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, eben nicht respektive nur im Kloster und dies nur in tibetischer Sprache Unterricht erhalten zu haben, nicht als von vornherein unglaubhaft. Dass er zum offiziellen Schulsystem nicht durchwegs zutreffende Antworten geben konnte, wird ebenfalls entsprechend relativiert.
E. 6.7 Auch wenn die landeskundlichen Aussagen des Beschwerdeführers einige Ungereimtheiten und Lücken aufweisen, sind diese nach Auffassung des Gerichts nicht derart gravierend, dass sie es rechtfertigen würden, die von ihm behauptete Herkunft aus dem Tibet als unglaubhaft zu bezeichnen.
E. 6.8 Was die linguistische Analyse betrifft, wird in der LINGUA-Expertise der Schluss gezogen, dass die Sprache des Beschwerdeführers "weitgehend dem F._______-Dialekt und somit auch dem Dialekt von E._______" entspreche, auf dem auch die exiltibetische Koine beruhe. Seine Sprache würde aber auch einige wenige Merkmale aufweisen, die mit der exiltibetischen Koine übereinstimmen, in den innertibetischen Dialekten aber keinen Gebrauch finden würden. Nach Auffassung des Gerichts kann - angesichts der soeben erwähnten Feststellung des Analysten, der Beschwerdeführer spreche weitgehend die Sprache des von ihm geltend gemachten Soziali-sierungsorts - vorliegend allein aus den Auffälligkeiten im dialektisch-sprachlichen Bereich nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden. Dieser Schluss wird, wie erwähnt, auch im Expertenbericht nicht gezogen (vgl. hierzu auch das Urteil BVGer E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 6).
E. 6.9 Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im vorliegenden Verfahren zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Herkunftsortes gestellt hat. Es ist bei der heutigen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem Kloster im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden ist.
E. 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auch die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachte Verfolgungssituation als glaubhaft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 AsylG zu beurteilen ist.
E. 7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise als realitätsfremd und unsubstanziiert und damit als unglaubhaft. Der bis dahin gänzlich unpolitische Beschwerdeführer vermochte seine Beweggründe dafür, sich mit dem Aufhängen regimekritischer Plakate derart in Gefahr zu bringen, um dann sofort als er gehört habe, dass er gesucht werde, Hals über Kopf auszureisen, nicht nachvollziehbar darzulegen. Es erscheint namentlich lebensfremd, dass er und seine Freunde keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen haben wollen, um von den chinesischen Sicherheitskräften nicht entdeckt zu werden, sondern vielmehr die Plakate tagsüber an einem belebten Ort aufhängten; damit hätten sie eine Vorgehensweise gewählt, welche nahezu unausweichlich zu behördlichen Verfolgungsmassnahmen geführt hätte. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, sie hätten einen Zeitpunkt gewählt, an welchem wenige Polizisten zugegen gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen. Auch so war die Gefahr, entdeckt oder verraten zu werden, gross, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, es gebe viele Spione, die Informationen an die Behörden weitergeben würden (vgl. Protokoll Anhörung A6 S. 9 F83). Im Weiteren sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers dazu, auf welche Weise und von wem er von der Suche der Sicherheitskräfte nach ihm erfahren habe, wenig realitätsnah und vage, sprach er doch von "Bekannten", entfernten Verwandten, den "Leuten im Dorf" beziehungsweise "Vielen" oder den "meisten Leuten, die wir angetroffen haben", die ihm gesagt hätten, er werde gesucht (vgl. Protokoll Anhörung A6 S. 7 ff.). Es erscheint unrealistisch, dass bereits einen Tag nach der angeblichen Plakataktion allgemein bekannt gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer überall, auch im Kloster, gesucht werde.
E. 7.3 Nach dem Gesagten müssen die eigentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der vielen Ungereimtheiten und Widersprüche - auch unter Berücksichtigung seiner glaubhaft gemachten Angaben zur Herkunft - als unglaubhaft qualifiziert werden. Daran vermag auch der am 29. April 2016 zu den Akten gereichte Brief des Vaters nichts zu ändern, welcher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist.
E. 8.1 Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer ethnischer Tibeter ist, vermag nicht bereits zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts ist nämlich nicht von einer Kollektiv-verfolgung der tibetischen Minderheit in dem Sinn auszugehen ist, dass jeder Tibeter angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen, womit es zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genügen würde, die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4 mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 ff. mit weiteren Hinweisen).
E. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht erheblich ist, mithin ob vor diesem Hintergrund vom Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrunds auszugehen ist.
E. 9.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 9.1.2 Gemäss einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, bei einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11, 2009/29 E. 6.2 ff. m.w.H., siehe auch Urteil BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.11). In Bezug auf tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben, hat das Gericht präzisierend festgehalten, dass diese sich - und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass - dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt sehen, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssen gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz wurde im Übrigen hervorgehoben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6).
E. 9.1.3 Gestützt darauf ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Auslandaufenthalts in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt, ist jedoch eine Asylgewährung ausgeschlossen.
E. 9.1.4 Gemäss Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 sind aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen und das Bundesamt ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
E. 12.1 Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2016 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach hat er, soweit er im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt hat, ist das Honorar dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 12.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Würdigung der massgebenden Berechnungsfaktoren sowie der relevanten Stundenansätze für amtliche Honorare (vgl. Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2016 S. 3) respektive Parteientschädigungen ist das Gesamthonorar auf insgesamt Fr. 1400.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Einfachheit halber je hälftig durch die Vorinstanz und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird das Rechtsmittel abgewiesen.
- Die Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- 4.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1400.- festgesetzt. 4.2 Die Hälfte dieses Betrags (Fr. 700.-) wird lic. iur. Dominik Löhrer durch die Gerichtskasse vergütet. 4.3 Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 700.-) wird dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-538/2016 Urteil vom 5. Dezember 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Volksrepublik China, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 2. August 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 27. August 2013 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 7. August 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______. Er habe ungefähr ab dem achten Lebensjahr im (...)-Kloster gelebt und sei nie zur Schule gegangen. Am (...) 2013 habe er zusammen mit drei Freunden in E._______ beim Kloster (...) sowie an verschiedenen Geschäften regimekritische Plakate aufgehängt, in denen sie die Unterdrückung der tibetischen Bevölkerung angeprangert und die Rückkehr des Dalai Lama sowie die Freilassung des Panchen Lama gefordert hätten. Die chinesische Geheimpolizei habe am Tag darauf von dieser Aktion erfahren und sie deshalb gesucht. Er habe sich zunächst einige Tage in verschiedenen Dörfern versteckt und sich dann zur Ausreise entschlossen. Am (...) 2013 sei er mithilfe eines Schleppers via F._______ und Shigatse nach Dram gereist, von wo aus er illegal die Grenze zu Nepal überquert habe. Von Nepal aus sei er am (...) unter Verwendung eines durch den Schlepper organsierten, auf eine falsche Identität lautenden Reisepapiers mit einem Zwischenhalt an einen ihm unbekannten Ort geflogen, von wo aus er am nächsten Tag per Zug in die Schweiz gereist sei. C. Am 13. September 2013 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit dem Beschwerdeführer durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein LINGUA-Experte am 5. Juni 2015 eine landeskundliche Analyse (nachfolgend: LINGUA-Analyse). Mit Verfügung vom 8. September 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser LINGUA-Analyse. Mit Schreiben vom 18. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 (eröffnet am 28. Dezember 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es feststellte, der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China sein ausgeschlossen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, sie sei aufzuheben und die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Er hielt dabei ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest. I. Mit Eingabe vom 29. April 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seines Vaters, inklusive Übersetzung und Zustellcouvert zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 4.1.1 Vorab sei festzustellen, dass er seine behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend habe darlegen können. Die sachverständige Person habe im Rahmen der in Auftrag gegebenen LINGUA-Analyse festgestellt, dass seine Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen sowie geografischen Bereich mangelhaft seien. Zudem würde seine Sprache nicht auf den Dialekt von E._______ hinweisen, sondern entspreche weitgehend dem F._______-Dialekt und enthalte Elemente, welche mit der exiltibetischen Standardsprache übereinstimmen würden. Aus diesen Gründen sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______ im Auto-nomen Gebiet Tibet sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der LINGUA-Analyse seien nicht geeignet die von ihm angegebene Herkunft glaubhaft zu machen. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme seien ihm anlässlich des LINGUA-Gesprächs explizit Fragen zu den landeskundlichen und geografischen Gegebenheiten gestellt worden, welche er gemäss der LINGUA-Analyse nicht habe beantworten können. Aus dem Umstand, dass er in der nachträglichen Stellungnahme die korrekten Antworten gegeben habe, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Informationen auch im Internet zu finden seien. Auch die Begründung des Beschwerdeführers, er habe das Kloster nur selten verlassen, vermöge nicht zu überzeugen, da es Mönchen im Tibet durchaus gestattet sei, ihr Kloster zu verlassen, und er im LINGUA-Gespräch angegeben habe, selber Reisen unternommen zu haben. Schliesslich sei das Argument betreffen die linguistische Analyse, seine Nervosität habe möglicherweise seine Aussprache beeinflusst, nicht stichhaltig. 4.1.2 Im Weiteren seien auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs als unglaubhaft zu qualifizieren. Er habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann er von der Polizei gesucht worden sei sowie zu seinem Aufenthaltsort zwischen dem (...). und dem (...) 2013. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass er angeblich tagsüber an einem von jedermann einsehbaren Ort politisch sensible Plakate aufgehängt habe. Angesichts der drohenden strengen Bestrafung vermöge auch seine Aussage, er habe einen Tag gewählt, an welchem weniger Polizisten vor Ort gewesen seien, den gewählten Ort und den Zeitpunkt nicht plausibel zu machen. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers zur polizeilichen Suche nach ihm vage und unplausibel. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, wie die Sicherheitskräfte seinen Namen erfahren hätten und wer ihn über die polizeiliche Suche informiert habe. 4.1.3 Seine Vorbringen vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben zu ihrem angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat verfüge. Somit sei zu prüfen, ob diese asylsuchende Person in einem Drittstaat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die notwendigen Abklärungen verunmögliche und keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Im Übrigen sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da diesen dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 4.2 4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zwischen den einzelnen Verfahrensschritten im erstinstanzlichen Verfahren hätten riesige Zeit-lücken geklafft, und es seien unnötig viele Mitarbeitende des SEM am Verfahren beteiligt gewesen. Die Person, welche den Entscheid gefällt habe, sei erst zum Schluss des Verfahrens mit der Sache betraut worden und habe wahrscheinlich keinen persönlichen Eindruck von ihm erlangen können. Das LINGUA-Gutachten sei vermutlich erstellt worden, weil er seine vorgebrachte Herkunft aus dem Tibet nicht habe belegen können und um mehr über seinen Sozialisierungsort zu erfahren. Die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, das Gutachten sei aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft in Auftrag gegeben worden, lasse sich nicht begründen, habe es doch im Zeitpunkt der Auftragserteilung offenkundig keinen Grund gegeben, an seiner Herkunft zu zweifeln, habe man ihm doch weder bei der Befragung zur Person noch bei der Anhörung Fragen zu seiner Herkunft gestellt. Es sei offensichtlich, dass die entscheidfindende Person voreingenommen gewesen sei. Bei der Angabe in der angefochtenen Verfügung, es habe bei der Erteilung des Auftrags an die LINGUA-Fachstelle erhebliche Zweifel an seiner Herkunft gegeben, handle es sich um eine Standardformulierung, die vorliegend unangebracht sei. Es sei der Schluss zu ziehen, dass die entscheidfindende Person von Beginn weg einen abschlägigen Entscheid beabsichtigt habe und sich nicht ernsthaft mit den Akten auseinandergesetzt habe. Im Weiteren falle auf, dass die sachverständige Person im LINGUA-Gutachten zu Schluss gekommen sei, er (Beschwerdeführer) stamme sehr wahrscheinlich nicht aus China, sondern aus einer exiltibetischen Gemeinschaft. Das Schreiben vom 8. September 2015, mit welchem ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei, enthalte aber die Formulierung, es werde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Identitätstäuschung zu äussern. Es sei ihm damit bereits vor der Stellungnahme grundlos unterstellt worden, er habe über seine Identität getäuscht. Er habe streng genommen nicht die Möglichkeit gehabt, sich zum Inhalt des Gutachtens zu äussern, sondern nur zur bereits gefestigten Überzeugung des SEM, wonach er über seine Identität getäuscht habe. Es stehe demnach fest, dass der Untersuchungsgrundsatz schwer verletzt worden sei. Die Behörde sei gehalten, bei der Entscheidfindung nicht nur nach Elementen zu suchen, die gegen den Asylsuchenden sprechen würden, sondern auch nach solchen zu seinen Gunsten. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer fairen und ausgewogenen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2.2 Bei der Beurteilung des Gesprächs mit dem LINGUA-Gutachter sei zu berücksichtigen, dass dieses noch vor der Anhörung zu den Asylgründen erfolgt sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass ihm (Beschwerdeführer) der Zweck dieses Gesprächs nicht genau bekannt gewesen sei. Es sei klar, dass er an diesem unvorbereitet und authentisch mitgewirkt habe. Aufgrund obiger Feststellungen stelle sich die Frage, ob die Feststellungen des LINGUA-Gutachters im Schreiben des SEM vom 8. September 2015 korrekt und neutral zusammengefasst worden seien, und es wäre angebracht, ihm das Gutachten zu edieren. Er habe die Fragen des Analysten zum Teil richtig und zum Teil falsch beantwortet. Der Gutachter habe den Schluss gezogen, die Hauptsozialisierung habe sehr wahrscheinlich nicht in der Volksrepublik China sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft stattgefunden, habe aber erstaunlicherweise nicht festlegen können, woher er wirklich stamme. Der im Übrigen sehr gut ausgebildete Gutachter sei vermutlich nicht in der Lage gewesen, den von ihm gesprochenen Dialekt einem bestimmten Ort zuzuweisen. Aus dem Gutachten lasse sich nicht in rechtsgenüglicher Weise schliessen, dass er ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. In der Stellungnahme vom 18. September 2015 habe er sich ausführlich und präzise zu den Feststellungen im Gutachten geäussert. Er habe darauf hingewiesen, dass er anlässlich des Gesprächs mit dem Gutachter aufgeregt, nervös und ängstlich gewesen und zwischendurch zu keinem klaren Gedanken fähig gewesen sei. Er habe anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt, die Reise von C._______ bis E._______ dauere per Auto 25 Minuten, und habe diese Aussage in der Stellungnahme bestätigt. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er gegenüber dem Gutachter gesagt habe, man habe von C._______ nach E._______ zu Fuss 25 Minuten. Möglicherweise sei es zu Verständigungsproblemen gekommen. Das SEM habe sich nicht ernsthaft mit seinen Erklärungen in der Stellungnahme vom 18. September 2015 auseinandergesetzt. Die Einschätzung, es sei nicht überzeugend, dass seine Nervosität zu fehlendem Wissen und zu einer Beeinflussung der Sprache geführt habe, werde nicht näher begründet. Es sei aber sehr gut möglich, dass er sehr nervös gewesen sei, habe doch die Hilfswerkvertretung im Anschluss an die Anhörung vom 7. August 2014 einen entsprechenden Vermerk angebracht. Dies dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. 4.2.3 Die Analyse der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sei ebenfalls nicht überzeugend ausgefallen. Es sei zu berücksichtigen, dass er den Fluchtweg von Tibet in die Schweiz realistisch und lebensnah geschildert habe. Ferner komme den Aussagen bei der Befragung zur Person nur ein beschränkter Beweiswert zu; sie könnten bei der Glaubhaftigkeitsanalyse nur mit Zurückhaltung herangezogen werden, weil sei nicht primär die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecken würden. Die Ungereimt-heiten in seinen Aussagen anlässlich der BzP könnten demnach nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Mit der Aussage, dass sein Vorgehen beim Aufhängen der Plakate angesichts der drohenden Strafe nicht nachvollziehbar sei, könnten generell alle derartigen Aktionen und Tätigkeiten als unglaubhaft bezeichnet werden. Er habe anlässlich der Anhörung erklärt, warum er davon ausgegangen sei, nicht erwischt zu werden. Seine Vorgehensweise könne auch so interpretiert werden, dass ihm seine Anliegen so wichtig gewesen seien, dass er eine strenge Bestrafung in Kauf genommen habe. Insgesamt sei seine Fluchtgeschichte nachvollziehbar, in sich stringent und plausibel. 4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz insbesondere fest, es erstaune, dass der Beschwerdeführer bisher von der Möglichkeit, die Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs anzuhören, keinen Gebrauch gemacht habe, da er angegeben habe, er sei zu einigen im Gutachten angesprochenen Punkten nicht befragt worden. Ferner werde daran festgehalten, dass eine mögliche Nervosität des Beschwerdeführers während des LINGUA-Gesprächs die geografischen Merkmale der Sprache und damit die sprachliche Analyse nicht zu seinen Ungunsten beeinflusst haben könne. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer namentlich aus, es sei fraglich, ob es sich gelohnt hätte, die Aufnahme des LINGUA-Gesprächs anzuhören, da die angefochtene Verfügung sich nicht auf diese Aufzeichnung, sondern auf das Gutachten abgestützt habe. Es sei, zumal das Gespräch mit dem LINGUA-Experten sehr lange zurückliege, möglich, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, von diesem zu bestimmten Punkten befragt worden zu sein. 5. 5.1 Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist vorab Folgendes festzustellen: 5.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.1.2 LINGUA-Gutachten werden im Allgemeinen in Auftrag gegeben, wenn Anlass zu Zweifeln an der von einem Asylsuchenden behaupteten Herkunft besteht (vgl. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/service/sprachanalysen/lingua.html). Die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, die LINGUA-Fachstelle sei aufgrund erheblicher Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität beauftragt worden, ist demnach nicht unzutreffend, und es kann hieraus nicht auf eine Voreingenommenheit des SEM-Mitarbeitenden, welcher die Verfügung verfasste, geschlossen werden. Der in der Verfügung des SEM vom 8. September 2015 (Gewährung des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Gutachten) formulierte Hinweis auf eine Identitätstäuschung des Beschwerdeführers entspricht streng genommen nicht der Schlussfolgerung des LINGUA-Gutachters. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass in diesem Schreiben auch die Schlussfolgerung des Gutachters, der Beschwerdeführer stamme sehr wahrscheinlich nicht aus der Volksrepublik China sondern aus einer exiltibetischen Gemeinschaft, erwähnt und die Begründung dieser Feststellung sowie die dem Beschwerdeführer im LINGUA-Gespräch gestellten Fragen und dessen Antworten korrekt wiedergegeben wurden. Namentlich wurden auch zutreffende Antworten des Beschwerdeführers aufgeführt. Zudem setzte die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich sowohl mit den Feststellungen des LINGUA-Gutachters als auch mit der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinander, wobei auch dessen zutreffende Antworten gewürdigt wurden; ausserdem legte sie nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Argumente des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöchten und seine behauptete Herkunft als unglaubhaft erachtet werde. Die Rüge, es seien Elemente zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt worden, ist nicht berechtigt. Demnach ergibt sich aus den Akten kein konkreter Grund zur Annahme, die Vorinstanz habe aufgrund einer Voreingenommenheit keine objektive Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen. 5.1.3 Zwar stellt eine LINGUA-Analyse als solche kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definiert Mindest-standards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten stehen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Namentlich zählen darunter die Verhinderung eines Lerneffekts und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asyl-suchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Ferner ist den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis zu bringen. Nur so können sich die Betroffenen - und im Übrigen auch das Gericht - klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 5.1.4 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2015 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse und legte diesem auch den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten bei. Es fasste die wesentlichen Fragen und Antworten thematisch genügend detailliert zusammen, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, in seiner Stellungnahme vom 18. September 2015 konkrete Einwände anzubringen. Demnach hat die Vorinstanz ihm in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt. Der Antrag, es sei ihm das LINGUA-Gutachten offenzulegen, ist daher abzuweisen. 5.1.5 Nach dem Gesagten hat das SEM dem Untersuchungsgrundsatz wie auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen. Der Hauptantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3) 6.3 Der Beschwerdeführer gibt an, er stamme aus Tibet und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 immer dort gelebt. Im Alter von etwa acht Jahren sei er ins Kloster (...) eingetreten. Dort sei nur Tibetisch gesprochen worden, weshalb er kaum Chinesisch könne. 6.4 Im Rahmen der externen Herkunftsanalyse kam der Experte hinsichtlich der landeskundlich-kulturell und linguistisch geprüften Bereiche zum Schluss, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" nicht im Kreis E._______, F._______, im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden, sondern "sehr wahrscheinlich" in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass eine Sozialisierung im Autonomen Gebiet Tibet, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, aus Sicht des Experten nicht a priori ausgeschlossen werden kann. 6.5 Dem LINGUA-Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den von ihm genannten Herkunftsort C._______ im Wesentlichen geo-grafisch richtig zu lokalisieren vermochte (Benennung des Gemeindehauptorts, geografische Lage im Verhältnis zu F._______ und dem Bezirkshauptort E._______). Zumal die vom Beschwerdeführer im LINGUA-Gespräch genannte Reisezeit zwischen C._______ und D._______ mit seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich der BzP übereinstimmt (Protokoll BzP A6 S. 7) kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem Missverständnis hinsichtlich des Fortbewegungsmittels kam. Die Angaben zur Fahrtdauer per Auto zwischen C._______ und D._______ beziehungsweise E._______ erscheinen zudem nicht unrealistisch. Des Weiteren sind die Angaben betreffend die Klöster in der Umgebung seines Herkunftsort sowie der Tradition, welcher das Kloster (...) angehört, zutreffend. Seine nicht vollständig zutreffenden Angaben zur Landwirtschaft sind durch den Umstand, dass er seit früher Kindheit im Kloster lebte, erklärbar. 6.6 Bezüglich der rudimentären Kenntnisse der chinesischen Sprache des Beschwerdeführers ist seine Erklärung zu beachten, er habe keine Schule besucht, sondern ab dem Alter von acht Jahren im Kloster gelebt und sei dort unterrichtet worden. Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus den ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-Sprachkennnisse; vgl. dazu den (als Referenzurteil publizierten) Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 S. 13 f. m.w.H.). Trotz Schulobligatorium besucht zudem offenbar ein nicht unerheblicher Prozentsatz der tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Vor dem Hintergrund dieser Informationen erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, eben nicht respektive nur im Kloster und dies nur in tibetischer Sprache Unterricht erhalten zu haben, nicht als von vornherein unglaubhaft. Dass er zum offiziellen Schulsystem nicht durchwegs zutreffende Antworten geben konnte, wird ebenfalls entsprechend relativiert. 6.7 Auch wenn die landeskundlichen Aussagen des Beschwerdeführers einige Ungereimtheiten und Lücken aufweisen, sind diese nach Auffassung des Gerichts nicht derart gravierend, dass sie es rechtfertigen würden, die von ihm behauptete Herkunft aus dem Tibet als unglaubhaft zu bezeichnen. 6.8 Was die linguistische Analyse betrifft, wird in der LINGUA-Expertise der Schluss gezogen, dass die Sprache des Beschwerdeführers "weitgehend dem F._______-Dialekt und somit auch dem Dialekt von E._______" entspreche, auf dem auch die exiltibetische Koine beruhe. Seine Sprache würde aber auch einige wenige Merkmale aufweisen, die mit der exiltibetischen Koine übereinstimmen, in den innertibetischen Dialekten aber keinen Gebrauch finden würden. Nach Auffassung des Gerichts kann - angesichts der soeben erwähnten Feststellung des Analysten, der Beschwerdeführer spreche weitgehend die Sprache des von ihm geltend gemachten Soziali-sierungsorts - vorliegend allein aus den Auffälligkeiten im dialektisch-sprachlichen Bereich nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden. Dieser Schluss wird, wie erwähnt, auch im Expertenbericht nicht gezogen (vgl. hierzu auch das Urteil BVGer E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 6). 6.9 Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im vorliegenden Verfahren zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Herkunftsortes gestellt hat. Es ist bei der heutigen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem Kloster im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden ist. 7. 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auch die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachte Verfolgungssituation als glaubhaft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 AsylG zu beurteilen ist. 7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise als realitätsfremd und unsubstanziiert und damit als unglaubhaft. Der bis dahin gänzlich unpolitische Beschwerdeführer vermochte seine Beweggründe dafür, sich mit dem Aufhängen regimekritischer Plakate derart in Gefahr zu bringen, um dann sofort als er gehört habe, dass er gesucht werde, Hals über Kopf auszureisen, nicht nachvollziehbar darzulegen. Es erscheint namentlich lebensfremd, dass er und seine Freunde keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen haben wollen, um von den chinesischen Sicherheitskräften nicht entdeckt zu werden, sondern vielmehr die Plakate tagsüber an einem belebten Ort aufhängten; damit hätten sie eine Vorgehensweise gewählt, welche nahezu unausweichlich zu behördlichen Verfolgungsmassnahmen geführt hätte. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, sie hätten einen Zeitpunkt gewählt, an welchem wenige Polizisten zugegen gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen. Auch so war die Gefahr, entdeckt oder verraten zu werden, gross, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, es gebe viele Spione, die Informationen an die Behörden weitergeben würden (vgl. Protokoll Anhörung A6 S. 9 F83). Im Weiteren sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers dazu, auf welche Weise und von wem er von der Suche der Sicherheitskräfte nach ihm erfahren habe, wenig realitätsnah und vage, sprach er doch von "Bekannten", entfernten Verwandten, den "Leuten im Dorf" beziehungsweise "Vielen" oder den "meisten Leuten, die wir angetroffen haben", die ihm gesagt hätten, er werde gesucht (vgl. Protokoll Anhörung A6 S. 7 ff.). Es erscheint unrealistisch, dass bereits einen Tag nach der angeblichen Plakataktion allgemein bekannt gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer überall, auch im Kloster, gesucht werde. 7.3 Nach dem Gesagten müssen die eigentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der vielen Ungereimtheiten und Widersprüche - auch unter Berücksichtigung seiner glaubhaft gemachten Angaben zur Herkunft - als unglaubhaft qualifiziert werden. Daran vermag auch der am 29. April 2016 zu den Akten gereichte Brief des Vaters nichts zu ändern, welcher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. 8. 8.1 Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer ethnischer Tibeter ist, vermag nicht bereits zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts ist nämlich nicht von einer Kollektiv-verfolgung der tibetischen Minderheit in dem Sinn auszugehen ist, dass jeder Tibeter angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen, womit es zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genügen würde, die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4 mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 ff. mit weiteren Hinweisen). 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht erheblich ist, mithin ob vor diesem Hintergrund vom Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrunds auszugehen ist. 9.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 9.1.2 Gemäss einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, bei einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11, 2009/29 E. 6.2 ff. m.w.H., siehe auch Urteil BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.11). In Bezug auf tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben, hat das Gericht präzisierend festgehalten, dass diese sich - und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass - dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt sehen, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssen gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz wurde im Übrigen hervorgehoben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6). 9.1.3 Gestützt darauf ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Auslandaufenthalts in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt, ist jedoch eine Asylgewährung ausgeschlossen. 9.1.4 Gemäss Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 sind aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen und das Bundesamt ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 12. 12.1 Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2016 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach hat er, soweit er im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt hat, ist das Honorar dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 12.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Würdigung der massgebenden Berechnungsfaktoren sowie der relevanten Stundenansätze für amtliche Honorare (vgl. Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2016 S. 3) respektive Parteientschädigungen ist das Gesamthonorar auf insgesamt Fr. 1400.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Einfachheit halber je hälftig durch die Vorinstanz und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird das Rechtsmittel abgewiesen.
2. Die Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. 4.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1400.- festgesetzt. 4.2 Die Hälfte dieses Betrags (Fr. 700.-) wird lic. iur. Dominik Löhrer durch die Gerichtskasse vergütet. 4.3 Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 700.-) wird dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: