Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 19. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3437/2014 law/joc Urteil vom 5. November 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2013 auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte wo er am 2. März 2013 um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2013 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und er am 4. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Flughafens Zürich-Kloten zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragt wurde, dass ihm mit Verfügungen des BFM vom 11. März 2013 die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuches bewilligt und er zwecks Aufenthalt dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. April 2014 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen zu Protokoll gab, er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger der Volksrepublik China, er sei in C._______/D._______ (Gemeinde E._______/F._______, Bezirk G._______/H._______, Präfektur I._______ respektive Provinz J._______) geboren und habe dort bis 2008 gelebt, dass er eines Nachts im Jahre 2008 zusammen mit einem Freund auf die Hausmauer des Polizeibüros/Gerichtsgebäudes in K._______/H._______ "Freiheit für Tibet, Chinesen raus aus Tibet, Dalai Lama soll in den Tibet zurückkehren", geschrieben habe und sein Freund ihn danach nach L._______ zu seinem Onkel gefahren habe, dass sein Freund nach C._______ zurückgekehrt sei, wo man diesen - wie er anderntags telefonisch erfahren habe - am folgenden Tag festgenommen habe und er daher nach K._______ und von dort nach M._______ und weiter nach N._______/O._______ gefahren sei, wo er bis im Oktober 2012 zusammen mit Nomaden gelebt und sich danach bis am 20. Februar 2013 im Tibeterquartier P._______ in Q._______ (Nepal), aufgehalten habe, dass er in Nepal erfahren habe, dass sein Freund von den Chinesen umgebracht worden sei, dass er Nepal verlassen habe, da er sich dort illegal aufgehalten habe und ihm schliesslich jemand eines Tages angeboten habe, die Reise ins Ausland zu organisieren, wobei er dieser Person Fotos von sich habe geben und 100'000 Gormos bezahlen müssen, wofür seine Eltern aufgekommen seien, dass er am 20. Februar 2013 Nepal auf dem Luftweg verlassen habe und in ein ihm unbekanntes Land geflogen und von dort am 28. Februar 2013 weiter gereist sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 29. April 2014 die Gelegenheit erteilte, sich zur Auffassung der Vorinstanz, wonach sie Zweifel an der von ihm geltend gemachten Staatsangehörigkeit hege und daher in Betracht ziehe, dessen Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern, zu äussern, dass der Beschwerdeführer erklärte, mit mehr als dem, was er erzählt habe, könne er das BFM nicht überzeugen, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2014 - eröffnet am 22. Mai 2014 - feststellte, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und festhielt, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer das BFM mit Schreiben vom 22. Mai 2014 um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte, welche ihm (unter Ausnahme der Aktenstücke A2, A5, A10, A12, A16, A18 bis A20, A25 und A26) mit Verfügung vom 27. Mai 2014 erteilt wurde, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 mit Eingabe vom 21. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei, dass eventualiter die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er ferner beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass der Beschwerde unter anderem ein "Hoku" (Familienbüchlein), beilag, dessen beglaubigte Übersetzung am 25. Juni 2014 zu den Akten gereicht wurde, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 11. Juli 2014 auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sowie die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung bis zum 28. Juli 2014 überwies, dass sich das BFM am 17. Juli 2014 zur Beschwerde vernehmen liess, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 8. August 2014 erteilt wurde, dass er mit Eingabe vom 8. August 2014 eine Replik sowie - infolge eines Übersetzungsfehlers - eine erneute Übersetzung des Familienbüchleins zu den Akten reichte, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2015 unter anderem nach dem Verfahrensstand erkundigte und der Instruktionsrichter darauf mit Schreiben vom 30. Juli 2015 antwortete, dass das SEM mit Verfügung vom 6. August 2015 zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme eingeladen wurde, dass das SEM am 18. August 2015 eine weitere Vernehmlassung einreichte, welche dem Beschwerdeführer durch das Gericht am 24. August 2014 mit Einräumung des Rechts zur Stellungnahme zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2015 eine Stellungnahme einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM respektive SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und daher die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht - und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht - hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen), dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte, dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt, dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesslich auch beinhaltet, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann und daraus die Pflicht resultiert, jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren, wobei die Aktenführung geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein hat und ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Länderwissen würden nicht überzeugen und aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg würden die Zweifel an seiner Herkunft erhärtet, zumal er auch keine Ausweispapiere abgegeben habe, welche die behauptete Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden, was auf eine Verschleierung der Identität schliessen lasse, dass die vorstehend erwähnten Asylvorbringen im länderspezifischen Kontext standardisiert ausgefallen und die von ihm angegebene Flucht nach K._______ und der Aufenthalt bei seinem Onkel nicht plausibel dargelegt worden und damit nicht glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer über seine Identität täusche respektive seine Staatsangehörigkeit verheimliche und Indizien auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien, bestehen würden, dass auf Beschwerdeebene in der Hauptsache die Rüge des unvollständig und unrichtig erstellten Sachverhaltes erhoben und sinngemäss auch eine Verletzung der Begründungspflicht moniert wird, dass insbesondere geltend gemacht wird, der Entscheid stütze sich allein auf die vorinstanzlichen Anhörungsprotokolle und die Beurteilung des BFM sei ohne Beizug eines unabhängigen Tibet-Spezialisten erfolgt und dieses zeige auch nicht auf, weshalb seine Aussagen zu seiner Herkunft als tatsachenwidrig und realitätsfremd zu erachten seien, dass der Dolmetscher im Rahmen der einlässlichen Anhörung sehr oft seine chinesischen Ausdrücke nicht verstanden habe, die er ihm folglich habe erklären müssen und er durch den Dolmetscher wegen der fortgeschrittenen Zeit zur Unterschrift des Protokolls gedrängt worden sei, dass das beigelegte Familienbüchlein seine Herkunft beweise, dass das BFM - unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 im Wesentlichen entgegnete, es verzichte seit einiger Zeit zu Gunsten einer im Rahmen der Anhörung vertieften Befragung zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person auf ein sogenanntes Lingua-Gutachten und diese Praxis sei durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt worden, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten sprachlichen Problemen um sachliche Diskrepanzen gehandelt habe und den Auszügen aus dem Familienbüchlein - auf welchem der Name des Beschwerdeführers nicht enthalten sei und die darin enthaltenen Namen nicht etwa mit denjenigen seiner Eltern übereinstimmen würden - kein Beweiswert zukomme, da es sich lediglich um Kopien handle, dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 8. August 2014 hauptsächlich einwendet, im Gegensatz zu den in den vom BFM zitierten Urteilen genannten Personen, spreche er Chinesisch und bei dem im Familienbüchlein - von dem das Original nicht aus der Hand gegeben werden könne - enthaltenen chinesisch (und nicht etwa tibetisch) geschriebenen Namen seines Vaters sei eine falsche Übersetzung erfolgt, wie der beiliegende Brief des Übersetzungsbüros zeige, dass er zudem auf beigelegte Fotos, die seine Herkunft belegen würden, verweist, dass das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 18. August 2015 einwendet, die Fotos seien von schlechter Qualität und könnten überall aufgenommen worden sein und das Familienbüchlein sei bloss in Kopie eingereicht worden, enthalte den Namen des Beschwerdeführers nicht und solche Dokumente könnten in der Volksrepublik China unrechtmässig erworben werden, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21. September 2015 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 hinweist und hauptsächlich ausführt, während den Anhörungen sei ihm nie mitgeteilt worden, welche Fragen er nicht korrekt beantwortet habe und es sei ihm bloss einmal mitgeteilt worden, dass Zweifel an seiner Herkunft bestünden; auch gehe weder aus den Akten noch aus dem Asylentscheid hervor, welche Antworten korrekt oder falsch gewesen seien und an welchen Quellen sich die Befragerin orientiert habe, womit die in erwähntem Urteil formulierten Mindeststandards nicht erfüllt seien, dass mit Verweis auf das Urteil D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 E. 4.4 erklärt wird, die der ersten Replik beigelegten Fotos seien durch das SEM keiner Echtheitsprüfung unterzogen worden und es gelte zudem zu berücksichtigen, dass er - wie die der zweiten Replik beigelegten Fotos zeigten - zwischenzeitlich hier in der Schweiz an verschiedenen Protestkundgebungen teilgenommen habe und Mitglied der "R._______" sei, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 feststellte, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat, wobei nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt werden, dass sich eine solche, im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.1), dass allerdings bei einem solchen Vorgehen die Vorinstanz - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1), dass dazu für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein muss, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden sollen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen, dass die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland - vorliegend Tibet - zu belegen sind, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat, dass es der Vorinstanz dabei frei steht, in welcher Form sie dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2), dass im Weiteren - im Sinne einer zweiten Mindestanforderung - der asylsuchenden Person zwecks rechtsgenüglicher Gewährung der Akteneinsicht der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern, dass ihr dabei die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen sind, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, wobei es nicht genügt, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4), dass die Vorinstanz im Falle der Nichterfüllung erwähnter Mindestanforderungen die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass davon ausgenommen jene Fälle sind, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1), dass bei Erfüllung der Mindestanforderungen durch die Vorinstanz, die von ihr im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung untersteht (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2), dass vorab festzuhalten ist, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die vom BFM gestellten Fragen zum Länder- und Alltagswissen, welche ihm anlässlich der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen gestellt wurden (vgl. act. A23/19 S. 2 ff.) - nicht derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich ausgefallen sind, als dass eine Herkunft desselben aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte, zumal er jede der Fragen beantwortete, er seinen Angaben zufolge - nebst Tibetisch - auch Chinesisch-Kenntnisse besitzt (vgl. act. A23/19 S. 8) und das BFM in der angefochtenen Verfügung mithin den Standpunkt vertrat, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, einige geographische Angaben betreffend seines Heimatdorfes und der näheren Umgebung zu machen (vgl. act. A 24/7 S. 1 3), dass den vorinstanzlichen Anhörungen zwar die dem Beschwerdeführer durch das BFM gestellten Fragen sowie dessen Antworten zu entnehmen sind, indes für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten nicht zu eruieren ist, wie diese Fragen von ihm hätten beantwortet werden sollen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen, geschweige denn, auf welche länderspezifischen Quellen sich das BFM bei seiner Beurteilung abstützte, dass somit das Gericht nicht überprüfen kann, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist und ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer am Schluss der einlässlichen mündlichen Befragung vom 29. April 2014 die Gelegenheit erteilte, sich zu seiner Auffassung, wonach "einige Zweifel" darüber bestünden, dass er aus der von ihm geltend gemachten Region stamme und sich das BFM daher vorbehalte, die von ihm angegebene chinesische Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern, zu äussern (vgl. act. A23/19 S. 16), ohne jedoch detailliert die ihm im länderspezifischen Kontext konkret vorgeworfenen Falschangaben aufzuzeigen, worin eine Gehörsverletzung zu erblicken ist, dass - nebst der Nichterfüllung erwähnter Mindeststandards - die Vorinstanz zudem auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, dass sich das BFM hinsichtlich der länderspezifischen Kenntnisse des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung darauf fokussiert, zu monieren, seine Antworten auf Fragen der konkreten Lebensumstände seien vage, undifferenziert und falsch gewesen, er habe weder sein Dorf näher noch das Familienbüchlein wahrheitsgetreu beschreiben können und seine Aussagen zu Alltagsthemen wie die Schule seien tatsachenwidrig ausgefallen, dass mit dieser Begründung nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar aufgezeigt wird, welche konkreten Angaben des Beschwerdeführers sich im länderspezifischen Kontext aus welchen Gründen als nicht zutreffend oder falsch erweisen, dass aufgrund dieser Erwägungen festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs und den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat; die Sache mithin nicht entscheidreif ist, dass eine Heilung von Gehörsverletzungen respektive die vorliegend fehlende Entscheidreife - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass die vorliegend festgestellten Verfahrensmängel als schwerwiegend zu erachten sind, sich die Entscheidreife mithin nicht mit geringem Aufwand herbeiführen lässt, weshalb für deren Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht, dass die Beschwerde daher - ohne auf die weiteren Ausführungen und Anträge in derselben einzugehen - gutzuheissen, die Verfügung vom 19. Mai 2014 aufzuheben und die Sache gestützt Art. 61 Abs. 1 VwVG im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist, weshalb keine Vertretungskosten angefallen sind, er jedoch geltend macht, durch die Beschwerdeführung seien ihm Kosten in der Höhe von Fr. 399.60 zu entschädigen, welche für die beglaubigte Übersetzung des auf Beschwerdeebene eingereichten Familienbüchleins entstanden seien, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens oblegen hätte, zwecks Nachweis respektive Glaubhaftmachung der behaupteten Herkunft erwähntes Familienbüchlein einzureichen, dass die Vorinstanz zwar hätte verlangen können, eine Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen (Art. 8 Abs. 2 AsylG), dass sie jedoch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre, das Dokument von Amtes wegen übersetzen zu lassen, falls der Beschwerdeführer die Kosten für eine Übersetzung nicht hätte aufbringen können, dass dem Beschwerdeführer insofern durch die Beschwerdeführung auf Beschwerdeebene Kosten erwachsen sind, die hätten vermieden werden können, dass jedoch der Partei nur die mit der Beschwerdeführung notwendigerweise verbundenen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass solche notwendigen Kosten dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht erwachsen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 19. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: