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D-5020/2014

D-5020/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. August 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 8. Januar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2013 wurde sie summarisch befragt und am 2. Juli 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Bezirk B._______ in der Präfektur C._______ in der Provinz D._______ in Tibet. Ihre Eltern seien gestorben, als sie noch klein gewesen sei, weshalb sie bei ihrer Tante in E._______ aufgewachsen sei. Später habe sie einen eigenen Laden gehabt, wo sie bis zur Ausreise gelebt und gearbeitet habe. Sie habe in ihrem Laden mehrere CDs und Bilder vom Dalai Lama versteckt gehabt. Diese habe sie mit Freundinnen zusammen manchmal angeschaut. Am 1. August 2012 habe sie eine Pilgerfahrt gemacht. Ihre Tante habe den Laden gehütet. Am gleichen Tag habe die Polizei den Laden kontrolliert, wo sie die CDs und Bilder vom Dalai Lama gefunden habe, weswegen ihre Tante festgenommen worden sei. Dies habe ihr der Onkel telefonisch mitgeteilt. Aus Angst ebenfalls festgenommen zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 6. August 2014 - eröffnet am 8. August 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug - unter Ausschluss der Volksrepublik China - an. C. Mit Eingabe vom 8. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen; eventuell sei festzustellen, dass bei ihr subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und es sei ihr eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als Rechtsvertreter zu bestellen. Im Weiteren wurden verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge gestellt (Anträge 5 a-c und 6 a und b). D. Mit Verfügung vom 19. September 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. Er gewährte ihr Frist bis zum 6. Oktober 2014, um eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. E. Am 3. Oktober 2014 bezahlte die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. F. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und gewährte ihr Frist, um die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. G. Am 17. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin zwei Fotoalben und das Zustellcouvert im Original ein. H. Mit Verfügung vom 19. November 2014 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. I. Am 21. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben einer gebürtigen Chinesin ein, welche die mündlichen Chinesisch Kenntnisse der Beschwerdeführerin bestätigt. J. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 22. Dezember 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und beantragte eine Expertise zur Überprüfung der Echtheit der von ihr eingereichten Fotografien.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV [SR, 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es bestünden Zweifel, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt bis zur illegalen Ausreise in Tibet gelebt habe. Insbesondere weil sie bei der Befragung im EVZ (Empfangs- und Verfahrenszentrum) angegeben habe, nur wenig Chinesisch zu sprechen. In Bezug auf ihre Identitätspapiere habe sie bei der Befragung im EVZ erklärt, dass sie nur die alte Identitätskarte gehabt habe, dass diese zwölf Jahre gültig gewesen und in der Zwischenzeit abgelaufen sei. Während der Anhörung hingegen habe sie gesagt, ihre Identitätskarte sei noch gültig, da sie vor etwa zehn Jahre ausgestellt worden und zwanzig Jahre gültig gewesen sei. Sie habe damals aber die alte Identitätskarte erhalten. Zu mehreren Fragen dazu habe sie keine plausible Erklärung gehabt. Die Widersprüche zur Gültigkeit und Geltungsdauer der Identitätskarte habe sie nicht aufzuklären vermocht. Sie habe die Postleitzahl von E._______ nicht nennen, noch erklären können, wie E._______ administrativ gegliedert sei oder wie der Stadtteil von E._______ genannt werde. Während der Befragung im EVZ habe sie angegeben, wenig Chinesisch zu sprechen, während sie an der Anhörung erklärt habe, relativ gut Chinesisch zu sprechen, aber nicht schreiben zu können. Auch die Fragen hinsichtlich ihres Alltagswissens Tibet betreffend habe sie nicht überzeugend beantwortet. Sie habe nicht gewusst, wie das Familienbüchlein aussehe, wie man es aufklappe, was dort vermerkt sei oder in welcher Schrift die Angaben dort stünden. Sie habe auch nicht anzugeben vermocht, ob der Schulbesuch kostenpflichtig sei oder nicht. Ausserdem habe sie angegeben, die Schule nie besucht zu haben, was erstaune, da der Schulunterricht obligatorisch sei. Auf mehrfaches Bitten um präzise Beschreibung bezüglich ihrer illegalen Ausreise seien ihre Aussagen oberflächlich geblieben. Ihre Schilderungen seien unpersönlich und pauschal ausgefallen. Von einer Person, die angeblich einen ganzen Tag zu Fuss nach Nepal unterwegs gewesen sei, könne erwartet werden, dass sie wenigstens gewisse Eindrücke beziehungsweise Begebenheiten zu Protokoll geben könne. Sie sei auch nicht im Stande gewesen, nähere Eindrücke zur Überquerung der Brücke oder zum Protokollposten zu Protokoll zu geben. Ihre dürftigen und sehr allgemein gehaltenen Aussagen würden nicht den Eindruck erwecken, als habe sie diese Strecke tatsächlich selber zurückgelegt. Vielmehr erhärte sich die Annahme, dass sie nicht in Tibet sozialisiert worden sei und folglich diese Reise auch nie selber unternommen habe. Da ihr Aufenthalt in Tibet nicht glaubhaft sei, seien auch die vor ihrer Ausreise erlittenen Nachteile, die sich ausschliesslich auf Tibet beschränken würden, erheblich anzuzweifeln, wofür weitere Unstimmigkeiten betreffend Anzahl Polizeikontrollen, den Grund der Durchsuchung ihres Ladens durch die Polizei, Anzahl Anrufe ihres Onkels und die Rückreise ihrer Freundinnen sprächen. Zusammenfassend bedeute dies, dass aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, ihrer mangelhaften Länderkenntnisse, aufgrund ihrem fehlenden Alltagswissen Tibet betreffend, aufgrund des unglaubhaften Reisewegs sowie der unglaubhaften Asylgründe nicht davon auszugehen sei, dass sie in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Folglich sei auch nicht davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige der Volksrepublik China sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie lediglich bekräftigt, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben und wirklich aus Tibet zu stammen. Ihre Stellungnahme sei folglich nicht geeignet, die Einschätzung des Bundesamtes umzustossen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin spreche Chinesisch und Tibetisch mit dem typischen E._______-Dialekt. Sie verfüge über detaillierte Ortskenntnisse betreffend E._______, die Personen, welche nicht längere Zeit dort gelebt hätten, unmöglich bekannt sein könnten. Sie beantrage die Feststellung der tibetischen und chinesischen Sprachkenntnisse sowie die Überprüfung der Ortskenntnisse durch eine neutrale Fachperson. Der Übersetzer fungiere offenbar gleichzeitig als Gutachter für die Sprach- und Ortskenntnisse, das eine unzulässige Vermengung seiner Aufgaben sei. Noch entscheidender falle ins Gewicht, dass er ein offenbar in der Schweiz aufgewachsener Tibeter sei, der weder den E._______-Dialekt noch die örtlichen Verhältnisse in E._______ kenne. Sie verwende, wie für Tibeter aus E._______ üblich, chinesische Wörter und chinesische Namen für Orte und Objekte. Der Übersetzer habe diese Worte jeweils nicht verstanden und nicht gewusst, wovon sie gesprochen habe. Sie erwarte die postalische Zustellung von Fotografien aus E._______, welche über den Verlauf mehrerer Jahre dokumentieren würden, dass sie bis vor kurzer Zeit in E._______ gelebt habe. Der Onkel habe vor langem eine chinesische Identitätskarte für sie erstellen lassen. Es habe sich um den alten Typ Identitätskarte gehandelt, der farblos gewesen sei. Sie sei abgelaufen und habe keine neue benötigt, weshalb sie sich nicht darum bemüht habe. Einen Reisepass habe sie nie beantragt, da sie keine Reisepläne ins Ausland gehegt habe. Sie habe detailliert und konkret beschrieben, mit welchen Unterlagen und auf welchen chinesischen Amtsstellen, an welcher Adresse, sie die Bewilligung für den Betrieb ihres Ladens beantragt und erhalten habe. Sie habe auf die Fragen betreffend Orts- und Landeskenntnisse wahrheitsgemäss, richtig, detailliert und vollständig geantwortet. Der Vorwurf mangelnder Kenntnisse falle auf die Vorinstanz zurück. Sie nenne als Währungseinheit Gormo, was unter Tibetern für Yuan gebräuchlich sei. Sie gebe den Preis für eine Tasse süssen Tee richtig mit fünf Moza an. Sie nenne richtige Zigarettenmarken und deren Portionierungen, den richtigen Preis der Marke Chungme mit 5 Gormo sowie richtige Getränkemarken und den richtigen Preis eines Shübi. Der Name für Familienbüchlein sei Hukou und der Preis für Reis und Mehl habe sie zutreffend angegeben. Die administrative Gebietseinteilung habe sie nur beschränkt nennen können. Dies sei bei nicht-gebildeten Tibetern üblich. Überraschend wäre es, wenn sie diese Fragen hätte beantworten können. Bei den Fragen zum Familienbüchlein sei sie nicht ganz sicher, da sie dieses vor Jahren letztmals gesehen habe und sich daher nicht im Detail habe erinnern können. Es sei vom Onkel einbehalten worden, da er es ihr gegenüber - ob zu Recht oder nicht - mit dem Grundeigentum ihrer verstorbenen Eltern in Verbindung gebracht habe. Die Frage der Schulkosten habe sie nie betroffen, da sie nie selber zur Schule gegangen sei und auch keine Kinder habe. Das theoretisch bestehende Schulobligatorium werde in der Praxis nicht durchgesetzt. Alle Ungenauigkeiten beträfen nicht das sogenannte Kerngeschehen, weshalb sie nicht entscheidend ins Gewicht fallen könnten. Das Kerngeschehen habe sie realitätskonform und widerspruchsfrei beschrieben. Zudem sei das BFM den asylbegründenden Gesichtspunkten nicht nachgegangen und habe den Sachverhalt daher unvollständig, qualifiziert falsch und somit willkürlich ermittelt. Die Beschwerdeführerin reichte zwei Fotoalben und das Zustellcouvert aus China ein. Sie sei auf den Fotos über einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren abgebildet.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass Fotos im Allgemeinen aufgrund ihrer Manipulierbarkeit von geringem Beweiswert seien. Es könne daher sein, dass die Fotos manipuliert seien. Es könnte sich aber auch um Fotografien handeln, welche die Beschwerdeführerin als Touristin vor dem Potala-Palast zeigen würden. Es bestehe nämlich für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise sei es unter engen Voraussetzungen möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen - wegfalle. Es sei daher möglich, dass die Beschwerdeführerin legal nach Tibet gereist sei, um den Potala-Palast zu besichtigen und sich dort habe ablichten lassen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, unglaubhafte Angaben zu ihren Asylgründen, zu ihrer Identitätskarte und zu ihrer Ausreise gemacht. Sie habe auch die Alltagsfragen Tibet betreffend mangelhaft beantwortet. Die eingereichten Touristenfotos, welche allenfalls manipuliert seien, seien daher nicht geeignet, die Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin umzustossen, insbesondere weil sie nicht die unglaubhaften und mangelhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten und diese Fotos auch im Rahmen einer legalen Touristenreise entstanden sein könnten. Auch der zu den Akten gelegte Umschlag, in welchem die Fotos verschickt worden seien und welcher in China aufgegeben worden sei, sei nicht geeignet, die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus dem Weg zu räumen. Der blosse Umstand, dass die Fotos von China aus geschickt worden seien, vermöge die geltend gemacht Herkunft der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen.

E. 4.4 In ihrer Replik wird daran festgehalten, dass die Fotografien echt und nicht manipuliert seien. Wenn die Vorinstanz mit sachlichen Gründen, nicht nur als Schutzbehauptung, die Echtheit der eingereichten Fotografien in Zweifel ziehe, dann sei eine kriminaltechnische Analyse angezeigt. Auf mehreren der eingereichten Fotografien seien Gebäude zu erblicken, die eindeutig E._______ zuzuordnen seien. So sehe man darauf ein Restaurant, in welchem sie früher gearbeitet habe, ebenso ihren Verkaufsladen, welchen sie bis zur Flucht innegehabt habe. Der auf den Fotografien ersichtliche grosse zeitliche Rahmen von mehreren Jahren in E._______ widerspreche der von der Vorinstanz aufgebrachten These, wonach sie sich als Touristin oder Fremdarbeiterin in E._______ aufgehalten haben könnte. Diese These sei völlig realitätsfremd. Exiltibeter ohne nicht-chinesische Staatsangehörigkeit würden kein Einreisevisum nach Tibet erhalten. Aus dem Ausland zurückgekehrte Tibeter würden vom kommunistischen Repressionsapparat als unzuverlässige Elemente betrachtet und drangsaliert, wenn nicht gar inhaftiert und misshandelt. Sie habe nie eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit gehabt.

E. 5.1 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 hat das BVGer festgehalten, dass die vom SEM neu eingeführte, als Praxisänderung deklarierte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - anstelle von Lingua-Analysen werden neu im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt - könne sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation, wie die Beschwerdeführerin, die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vor­instanz als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.2). Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.3).

E. 5.2.1 Vor dem Hintergrund der eben erläuterten Anforderungen ist vorweg festzuhalten, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich ausgefallen sind, dass eine Herkunft derselben aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte. So hat die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung im EVZ spezifische Herkunftsfragen gestellt (vgl. Akte A6/12 S. 7), wobei die Beschwerdeführerin jede Frage beantwortete und nichts darauf hinweist, dass ihre Antworten falsch wären. Gemäss einer internen Triage betreffend die Identitätskategorie stellt die Vorinstanz sodann selbst fest, es bestünden keine sprachlichen Hinweise auf eine Herkunft aus einem anderen Land (vgl. Akte A8/1). Auch ist der von der Beschwerdeführerin genannte Herkunftsort B._______ zumindest als Bezirk auf Kartenmaterial ersichtlich und auch ihre Angaben und Distanzangaben, welche sie anlässlich der Anhörung machte, stimmen (vgl. Akte A11/20 F77-F79). Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass sie nicht in E._______ aufgewachsen ist. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste.

E. 5.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung vom 2. Juli 2014 zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Befragerin zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen (vgl. Akte A6/11 S. 7, A11/20 F77 f., F148 ff, F173 ff.). Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.

E. 5.2.3 Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz einer asylsuchenden Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, konfrontiert, ist ihr unbenommen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin zwar mit allgemeinen Aussagen auf ihr angebliches Unwissen bezüglich eines Militärfestes (vgl. Akte A11/20 F64-68), des Reisewegs (vgl. Akte A11/20 F115-136), geografischer Gegebenheiten (vgl. Akte A11/20 F140 ff.), des Hukous (vgl. Akte A11/20 F154-159) und der Schulpflicht (vgl. Akte A11/20 F161-168) hingewiesen (vgl. Akte A11/20 F178). Allerdings wurde nicht konkret dargelegt, welche ihrer Antworten inwiefern falsch waren. Angesichts dieser pauschalen Rückfragen wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen.

E. 5.2.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli­chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückwei­sung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. E-3361/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation bereits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrensfehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die hier interessierende Frage keinen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 3. Oktober 2014 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Partei-entschä­digung ist deshalb auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 6. August 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1300.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Erwägungen Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5020/2014 law/fes Urteil vom 25. Juni 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Tibet), vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. August 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 8. Januar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2013 wurde sie summarisch befragt und am 2. Juli 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Bezirk B._______ in der Präfektur C._______ in der Provinz D._______ in Tibet. Ihre Eltern seien gestorben, als sie noch klein gewesen sei, weshalb sie bei ihrer Tante in E._______ aufgewachsen sei. Später habe sie einen eigenen Laden gehabt, wo sie bis zur Ausreise gelebt und gearbeitet habe. Sie habe in ihrem Laden mehrere CDs und Bilder vom Dalai Lama versteckt gehabt. Diese habe sie mit Freundinnen zusammen manchmal angeschaut. Am 1. August 2012 habe sie eine Pilgerfahrt gemacht. Ihre Tante habe den Laden gehütet. Am gleichen Tag habe die Polizei den Laden kontrolliert, wo sie die CDs und Bilder vom Dalai Lama gefunden habe, weswegen ihre Tante festgenommen worden sei. Dies habe ihr der Onkel telefonisch mitgeteilt. Aus Angst ebenfalls festgenommen zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 6. August 2014 - eröffnet am 8. August 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug - unter Ausschluss der Volksrepublik China - an. C. Mit Eingabe vom 8. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen; eventuell sei festzustellen, dass bei ihr subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und es sei ihr eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als Rechtsvertreter zu bestellen. Im Weiteren wurden verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge gestellt (Anträge 5 a-c und 6 a und b). D. Mit Verfügung vom 19. September 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. Er gewährte ihr Frist bis zum 6. Oktober 2014, um eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. E. Am 3. Oktober 2014 bezahlte die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. F. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und gewährte ihr Frist, um die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. G. Am 17. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin zwei Fotoalben und das Zustellcouvert im Original ein. H. Mit Verfügung vom 19. November 2014 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. I. Am 21. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben einer gebürtigen Chinesin ein, welche die mündlichen Chinesisch Kenntnisse der Beschwerdeführerin bestätigt. J. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 22. Dezember 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und beantragte eine Expertise zur Überprüfung der Echtheit der von ihr eingereichten Fotografien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV [SR, 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es bestünden Zweifel, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt bis zur illegalen Ausreise in Tibet gelebt habe. Insbesondere weil sie bei der Befragung im EVZ (Empfangs- und Verfahrenszentrum) angegeben habe, nur wenig Chinesisch zu sprechen. In Bezug auf ihre Identitätspapiere habe sie bei der Befragung im EVZ erklärt, dass sie nur die alte Identitätskarte gehabt habe, dass diese zwölf Jahre gültig gewesen und in der Zwischenzeit abgelaufen sei. Während der Anhörung hingegen habe sie gesagt, ihre Identitätskarte sei noch gültig, da sie vor etwa zehn Jahre ausgestellt worden und zwanzig Jahre gültig gewesen sei. Sie habe damals aber die alte Identitätskarte erhalten. Zu mehreren Fragen dazu habe sie keine plausible Erklärung gehabt. Die Widersprüche zur Gültigkeit und Geltungsdauer der Identitätskarte habe sie nicht aufzuklären vermocht. Sie habe die Postleitzahl von E._______ nicht nennen, noch erklären können, wie E._______ administrativ gegliedert sei oder wie der Stadtteil von E._______ genannt werde. Während der Befragung im EVZ habe sie angegeben, wenig Chinesisch zu sprechen, während sie an der Anhörung erklärt habe, relativ gut Chinesisch zu sprechen, aber nicht schreiben zu können. Auch die Fragen hinsichtlich ihres Alltagswissens Tibet betreffend habe sie nicht überzeugend beantwortet. Sie habe nicht gewusst, wie das Familienbüchlein aussehe, wie man es aufklappe, was dort vermerkt sei oder in welcher Schrift die Angaben dort stünden. Sie habe auch nicht anzugeben vermocht, ob der Schulbesuch kostenpflichtig sei oder nicht. Ausserdem habe sie angegeben, die Schule nie besucht zu haben, was erstaune, da der Schulunterricht obligatorisch sei. Auf mehrfaches Bitten um präzise Beschreibung bezüglich ihrer illegalen Ausreise seien ihre Aussagen oberflächlich geblieben. Ihre Schilderungen seien unpersönlich und pauschal ausgefallen. Von einer Person, die angeblich einen ganzen Tag zu Fuss nach Nepal unterwegs gewesen sei, könne erwartet werden, dass sie wenigstens gewisse Eindrücke beziehungsweise Begebenheiten zu Protokoll geben könne. Sie sei auch nicht im Stande gewesen, nähere Eindrücke zur Überquerung der Brücke oder zum Protokollposten zu Protokoll zu geben. Ihre dürftigen und sehr allgemein gehaltenen Aussagen würden nicht den Eindruck erwecken, als habe sie diese Strecke tatsächlich selber zurückgelegt. Vielmehr erhärte sich die Annahme, dass sie nicht in Tibet sozialisiert worden sei und folglich diese Reise auch nie selber unternommen habe. Da ihr Aufenthalt in Tibet nicht glaubhaft sei, seien auch die vor ihrer Ausreise erlittenen Nachteile, die sich ausschliesslich auf Tibet beschränken würden, erheblich anzuzweifeln, wofür weitere Unstimmigkeiten betreffend Anzahl Polizeikontrollen, den Grund der Durchsuchung ihres Ladens durch die Polizei, Anzahl Anrufe ihres Onkels und die Rückreise ihrer Freundinnen sprächen. Zusammenfassend bedeute dies, dass aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, ihrer mangelhaften Länderkenntnisse, aufgrund ihrem fehlenden Alltagswissen Tibet betreffend, aufgrund des unglaubhaften Reisewegs sowie der unglaubhaften Asylgründe nicht davon auszugehen sei, dass sie in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Folglich sei auch nicht davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige der Volksrepublik China sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie lediglich bekräftigt, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben und wirklich aus Tibet zu stammen. Ihre Stellungnahme sei folglich nicht geeignet, die Einschätzung des Bundesamtes umzustossen. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin spreche Chinesisch und Tibetisch mit dem typischen E._______-Dialekt. Sie verfüge über detaillierte Ortskenntnisse betreffend E._______, die Personen, welche nicht längere Zeit dort gelebt hätten, unmöglich bekannt sein könnten. Sie beantrage die Feststellung der tibetischen und chinesischen Sprachkenntnisse sowie die Überprüfung der Ortskenntnisse durch eine neutrale Fachperson. Der Übersetzer fungiere offenbar gleichzeitig als Gutachter für die Sprach- und Ortskenntnisse, das eine unzulässige Vermengung seiner Aufgaben sei. Noch entscheidender falle ins Gewicht, dass er ein offenbar in der Schweiz aufgewachsener Tibeter sei, der weder den E._______-Dialekt noch die örtlichen Verhältnisse in E._______ kenne. Sie verwende, wie für Tibeter aus E._______ üblich, chinesische Wörter und chinesische Namen für Orte und Objekte. Der Übersetzer habe diese Worte jeweils nicht verstanden und nicht gewusst, wovon sie gesprochen habe. Sie erwarte die postalische Zustellung von Fotografien aus E._______, welche über den Verlauf mehrerer Jahre dokumentieren würden, dass sie bis vor kurzer Zeit in E._______ gelebt habe. Der Onkel habe vor langem eine chinesische Identitätskarte für sie erstellen lassen. Es habe sich um den alten Typ Identitätskarte gehandelt, der farblos gewesen sei. Sie sei abgelaufen und habe keine neue benötigt, weshalb sie sich nicht darum bemüht habe. Einen Reisepass habe sie nie beantragt, da sie keine Reisepläne ins Ausland gehegt habe. Sie habe detailliert und konkret beschrieben, mit welchen Unterlagen und auf welchen chinesischen Amtsstellen, an welcher Adresse, sie die Bewilligung für den Betrieb ihres Ladens beantragt und erhalten habe. Sie habe auf die Fragen betreffend Orts- und Landeskenntnisse wahrheitsgemäss, richtig, detailliert und vollständig geantwortet. Der Vorwurf mangelnder Kenntnisse falle auf die Vorinstanz zurück. Sie nenne als Währungseinheit Gormo, was unter Tibetern für Yuan gebräuchlich sei. Sie gebe den Preis für eine Tasse süssen Tee richtig mit fünf Moza an. Sie nenne richtige Zigarettenmarken und deren Portionierungen, den richtigen Preis der Marke Chungme mit 5 Gormo sowie richtige Getränkemarken und den richtigen Preis eines Shübi. Der Name für Familienbüchlein sei Hukou und der Preis für Reis und Mehl habe sie zutreffend angegeben. Die administrative Gebietseinteilung habe sie nur beschränkt nennen können. Dies sei bei nicht-gebildeten Tibetern üblich. Überraschend wäre es, wenn sie diese Fragen hätte beantworten können. Bei den Fragen zum Familienbüchlein sei sie nicht ganz sicher, da sie dieses vor Jahren letztmals gesehen habe und sich daher nicht im Detail habe erinnern können. Es sei vom Onkel einbehalten worden, da er es ihr gegenüber - ob zu Recht oder nicht - mit dem Grundeigentum ihrer verstorbenen Eltern in Verbindung gebracht habe. Die Frage der Schulkosten habe sie nie betroffen, da sie nie selber zur Schule gegangen sei und auch keine Kinder habe. Das theoretisch bestehende Schulobligatorium werde in der Praxis nicht durchgesetzt. Alle Ungenauigkeiten beträfen nicht das sogenannte Kerngeschehen, weshalb sie nicht entscheidend ins Gewicht fallen könnten. Das Kerngeschehen habe sie realitätskonform und widerspruchsfrei beschrieben. Zudem sei das BFM den asylbegründenden Gesichtspunkten nicht nachgegangen und habe den Sachverhalt daher unvollständig, qualifiziert falsch und somit willkürlich ermittelt. Die Beschwerdeführerin reichte zwei Fotoalben und das Zustellcouvert aus China ein. Sie sei auf den Fotos über einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren abgebildet. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass Fotos im Allgemeinen aufgrund ihrer Manipulierbarkeit von geringem Beweiswert seien. Es könne daher sein, dass die Fotos manipuliert seien. Es könnte sich aber auch um Fotografien handeln, welche die Beschwerdeführerin als Touristin vor dem Potala-Palast zeigen würden. Es bestehe nämlich für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise sei es unter engen Voraussetzungen möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen - wegfalle. Es sei daher möglich, dass die Beschwerdeführerin legal nach Tibet gereist sei, um den Potala-Palast zu besichtigen und sich dort habe ablichten lassen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, unglaubhafte Angaben zu ihren Asylgründen, zu ihrer Identitätskarte und zu ihrer Ausreise gemacht. Sie habe auch die Alltagsfragen Tibet betreffend mangelhaft beantwortet. Die eingereichten Touristenfotos, welche allenfalls manipuliert seien, seien daher nicht geeignet, die Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin umzustossen, insbesondere weil sie nicht die unglaubhaften und mangelhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten und diese Fotos auch im Rahmen einer legalen Touristenreise entstanden sein könnten. Auch der zu den Akten gelegte Umschlag, in welchem die Fotos verschickt worden seien und welcher in China aufgegeben worden sei, sei nicht geeignet, die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus dem Weg zu räumen. Der blosse Umstand, dass die Fotos von China aus geschickt worden seien, vermöge die geltend gemacht Herkunft der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen. 4.4 In ihrer Replik wird daran festgehalten, dass die Fotografien echt und nicht manipuliert seien. Wenn die Vorinstanz mit sachlichen Gründen, nicht nur als Schutzbehauptung, die Echtheit der eingereichten Fotografien in Zweifel ziehe, dann sei eine kriminaltechnische Analyse angezeigt. Auf mehreren der eingereichten Fotografien seien Gebäude zu erblicken, die eindeutig E._______ zuzuordnen seien. So sehe man darauf ein Restaurant, in welchem sie früher gearbeitet habe, ebenso ihren Verkaufsladen, welchen sie bis zur Flucht innegehabt habe. Der auf den Fotografien ersichtliche grosse zeitliche Rahmen von mehreren Jahren in E._______ widerspreche der von der Vorinstanz aufgebrachten These, wonach sie sich als Touristin oder Fremdarbeiterin in E._______ aufgehalten haben könnte. Diese These sei völlig realitätsfremd. Exiltibeter ohne nicht-chinesische Staatsangehörigkeit würden kein Einreisevisum nach Tibet erhalten. Aus dem Ausland zurückgekehrte Tibeter würden vom kommunistischen Repressionsapparat als unzuverlässige Elemente betrachtet und drangsaliert, wenn nicht gar inhaftiert und misshandelt. Sie habe nie eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit gehabt. 5. 5.1 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 hat das BVGer festgehalten, dass die vom SEM neu eingeführte, als Praxisänderung deklarierte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - anstelle von Lingua-Analysen werden neu im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt - könne sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation, wie die Beschwerdeführerin, die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vor­instanz als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.2). Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.3). 5.2 5.2.1 Vor dem Hintergrund der eben erläuterten Anforderungen ist vorweg festzuhalten, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich ausgefallen sind, dass eine Herkunft derselben aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte. So hat die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung im EVZ spezifische Herkunftsfragen gestellt (vgl. Akte A6/12 S. 7), wobei die Beschwerdeführerin jede Frage beantwortete und nichts darauf hinweist, dass ihre Antworten falsch wären. Gemäss einer internen Triage betreffend die Identitätskategorie stellt die Vorinstanz sodann selbst fest, es bestünden keine sprachlichen Hinweise auf eine Herkunft aus einem anderen Land (vgl. Akte A8/1). Auch ist der von der Beschwerdeführerin genannte Herkunftsort B._______ zumindest als Bezirk auf Kartenmaterial ersichtlich und auch ihre Angaben und Distanzangaben, welche sie anlässlich der Anhörung machte, stimmen (vgl. Akte A11/20 F77-F79). Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass sie nicht in E._______ aufgewachsen ist. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste. 5.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung vom 2. Juli 2014 zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Befragerin zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen (vgl. Akte A6/11 S. 7, A11/20 F77 f., F148 ff, F173 ff.). Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. 5.2.3 Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz einer asylsuchenden Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, konfrontiert, ist ihr unbenommen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin zwar mit allgemeinen Aussagen auf ihr angebliches Unwissen bezüglich eines Militärfestes (vgl. Akte A11/20 F64-68), des Reisewegs (vgl. Akte A11/20 F115-136), geografischer Gegebenheiten (vgl. Akte A11/20 F140 ff.), des Hukous (vgl. Akte A11/20 F154-159) und der Schulpflicht (vgl. Akte A11/20 F161-168) hingewiesen (vgl. Akte A11/20 F178). Allerdings wurde nicht konkret dargelegt, welche ihrer Antworten inwiefern falsch waren. Angesichts dieser pauschalen Rückfragen wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. 5.2.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli­chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückwei­sung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. E-3361/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation bereits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrensfehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die hier interessierende Frage keinen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 3. Oktober 2014 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Partei-entschä­digung ist deshalb auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 6. August 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1300.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: