Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren angeblichen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. August 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 8. Januar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2013 wurde sie vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) summarisch befragt und am 2. Juli 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Bezirk B._______ in der Präfektur C._______ in der Provinz D._______ in Tibet. Ihre Eltern seien gestorben, als sie sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, weshalb sie bei ihrer Tante in Lhasa aufgewachsen sei. Später habe sie einen eigenen Laden gehabt, wo sie bis zur Ausreise gelebt und gearbeitet habe. Sie habe in ihrem Laden mehrere CDs und Bilder vom Dalai Lama versteckt gehabt. Diese habe sie mit Freundinnen zusammen manchmal angeschaut. Am 1. August 2012 habe sie eine Pilgerfahrt in die Nähe von E._______ gemacht. Ihre Tante habe den Laden gehütet. Am gleichen Tag habe die Polizei den Laden kontrolliert, wo sie die CDs und Bilder vom Dalai Lama gefunden habe, weswegen ihre Tante festgenommen worden sei. Dies habe ihr der Onkel telefonisch mitgeteilt. Aus Angst ebenfalls festgenommen zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei nicht mehr nach Lhasa zurückgekehrt, sondern am 3. August 2013 von E._______ nach F._______ geflüchtet, wo sie sich fünf Tage aufgehalten habe. Von dort sei sie zu Fuss über die Grenze nach G._______ gegangen und weiter mit einem Auto nach H._______ gereist. Am 6. Januar 2014 habe sie mit einem Flugzeug Nepal verlassen. B. Mit Verfügung vom 6. August 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss der Volksrepublik China - an. C. Mit Eingabe vom 8. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen die Verfügung vom 6. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde in der Hauptsache beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und das Asylgesuch sei gutzuheissen; eventuell sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zwei Fotoalben inklusive Zustellcouvert aus China im Original und ein Schreiben einer gebürtigen Chinesin, welche die mündlichen Chinesisch Kenntnisse der Beschwerdeführerin bestätigt, ein. D. Mit Urteil D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 6. August 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurück. Zur Begründung führte es mit Verweis auf BVGE 2015/10 im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz auch bei der von ihr neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - bei der nicht mehr eine Analyse der Fachstelle LINGUA durchgeführt, sondern im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter respektive die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt würden - verpflichtet sei, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würden. Vorliegend seien die Mindestanforderungen an die neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 ff.) nicht erfüllt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. E. In der Folge erstellte ein Experte im Auftrag der Fachstelle LINGUA basierend auf einem mit der Beschwerdeführerin geführten Telefoninterview vom 20. August 2015 eine linguistische Analyse und eine Evaluation ihrer landeskundlich-kulturellen Kenntnisse. Im LINGUA-Bericht vom 5. Oktober 2015 gelangte dieser zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und sehr wahrscheinlich nicht in der Stadt Lhasa, im Autonomen Gebiet Tibet in der Volksrepublik China stattgefunden habe. F. Mit Schreiben vom 9. November 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. G. In ihrer Eingabe vom 25. November 2016 bezog die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, Stellung zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. H. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 27. April 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 8. Januar 2013 erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss der Volksrepublik China - an. I. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde in der Hauptsache erneut beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und das Asylgesuch sei gutzuheissen; eventuell sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Weiter wurde beantragt, es seien ihre chinesischen Sprachkenntnisse, der tibetische Dialekt und die Ortskenntnisse durch eine unabhängige Fachperson im Sinne einer Oberexpertise abzuklären und eine Expertise zur Überprüfung der Echtheit der eingereichten Fotografien und zur Bestimmung des Zeitrahmens der Fotoaufnahmen anzuordnen. Weiter sei Frau I._______ aus J._______ als Zeugin zu befragen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen, sobald die Ergebnisse der Beweiserhebung vorlägen. Schliesslich wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und eine mündliche Verhandlung mit richterlicher Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen. J. Am 2. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2016 und eine Erklärung von I._______ aus J._______ vom 29. Mai 2016 ein. K. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. L. Am 15. Juni 2016 nahm das SEM Stellung. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu den geografischen Angaben zu Lhasa befragt, richtige Angaben gemacht habe. Sie sei in der Lage gewesen, Distanzen innerhalb der Stadt korrekt wiederzugeben. Allerdings hätten ihre Kenntnisse zur Stadt auch auffällige Lücken bezüglich ihrer ersten Adresse in Lhasa und einer Busnummer, welche an ihrem Arbeitsort vorbeifahre, aufgewiesen. Ausserdem habe sie realitätsfremde Angaben zu ihren angeblichen Mietkosten gemacht. Auch ihre Aussagen, dass ihr Laden keinen Namen gehabt oder wie sie ihren Personalausweis erhalten habe, seien wirklichkeitsfremd ausgefallen. Ebenso habe sie fälschlicherweise gesagt, die Grundschule dauere lediglich fünf Jahre. Obschon sie angegeben habe, sie habe Waren in ihrem Laden verkauft, habe erstaunt, dass sie teilweise äusserst niedrige Preise für Waren angegeben habe. Gemäss LINGUA-Experte seien ihre Kenntnisse zur Landeskunde und Kultur unbefriedigend und lückenhaft, so dass eine Hauptsozialisation in Lhasa, wo sie angeblich seit ihrem zehnten Lebensjahr gelebt haben soll, sehr unwahrscheinlich erscheine. Sie könne Lhasa schon einmal besucht haben. Der LINGUA-Experte habe aufgrund ihrer Angabe erwartet, dass sie fast muttersprachlich den tibetischen Dialekt von Lhasa spreche und über gute Chinesisch Kenntnisse verfüge. Daher habe er sie zu Beginn des Gesprächs gebeten, dass sie ihren Heimatdialekt spreche. In ihrer Sprache seien aber Merkmale zu beobachten gewesen, die nicht zum Lhasa-Tibetischen gehören würden. Besonders auffallend seien ihre morphologischen Vereinfachungen gewesen, welche typisch für das Tibetisch seien, welches im Exil gesprochen werde. Des Weiteren führe der Experte aus, sie habe zwar gut Hochchinesisch gesprochen, aber ihr Wortschatz habe Lücken aufgewiesen, was erstaunt habe, da sie ja angegeben habe, 26 Jahre in Lhasa gelebt zu haben. Der Experte sei in seinem Gutachten zum Resultat gekommen, dass sie sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in der Stadt Lhasa hauptsozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Ihre Geographiekenntnisse liessen aber annehmen, dass sie Lhasa schon besucht habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Resultat des Gutachtens habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingewendet, dass das Chinesisch der sachverständigen Person (LINGUA-Experte) nicht besonders gut gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Frage nach dem letzten Wohnsitz missverstanden und deshalb falsch beantwortet. Sie habe irrtümlich eine falsche Buslinie angegeben und ihr Irrtum sei auf Nervosität abzustellen. Ihr Laden habe tatsächlich keinen Namen gehabt. Ihr Personalausweis sei wie geschildert ausgestellt worden. Sie habe lediglich fünf Jahre die Schule besucht und sei daher von der Annahme ausgegangen, dass dies die Regel sei. Zu den niedrigen Preisen der Waren habe ihr Rechtsvertreter angegeben, dass sie die Waren tatsächlich zum angegebenen Preis in ihrem Laden verkauft habe und dass es im Übrigen in Lhasa verschiedene Preisniveaus gebe. Sie spreche zwar ein einfaches Tibetisch, dies sei aber dem Umstand geschuldet, dass sie nicht zur Schule gegangen sei. Ausserdem sei gemäss seinen eigenen Erfahrungen das Tibetisch, welches in Lhasa gesprochen werde, stark von auswärtigen Einflüssen geprägt und mit anderen tibetischen Dialekten vermischt. Daher seien die Ausführungen der sachverständigen Person unzutreffend. Ihr Chinesisch Wortschatz sei auf den mangelnden Schulunterricht und auf ihren Umgang mit Tibetern zurückzuführen. Die Würdigung durch die sachverständige Person sei insgesamt falsch. Der Rechtsvertreter habe zur Untermauerung der Vorbringen der Beschwerdeführerin Fotografien eingereicht, auf welchen sie in Lhasa zu sehen sei. Obschon in der Stellungnahme unter "Beweis" eine Expertise zur Überprüfung der Echtheit der Fotos aufgelistet gewesen sei, sei eine solche Expertise nicht unter den Akten gewesen. Die Stellungnahme vermöge das Resultat des Gutachtens nicht umzustossen. In der Stellungnahme würden keine nachvollziehbaren Erklärungen geliefert, welche ihre mangenden Geografie-, Kultur- und Sprachkenntnisse begründen würden. Der Experte sei genügend qualifiziert und durchaus in der Lage, ein korrektes linguistisches Gutachten zu erstellen. Auch die eingereichten Fotografien vermöchten die Erkenntnisse des Gutachtens nicht zu widerlegen. Hierzu sei bereits in der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 sowie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse vom 9. November 2015 ausgeführt worden, dass die Eventualität, dass sie Lhasa als Touristin bereist haben könnte, nicht ausgeschlossen werde. Dies erkläre auch, wieso sie einige richtige Angaben zu Lhasa habe machen können. Am Resultat des Gutachtens werde daher festgehalten. Im Weiteren sei auf die Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 (recte: 6. August 2014) und die Vernehmlassung des SEM vom 22. Juli 2014 (recte: 3. Dezember 2014) zu verweisen. Das Ergebnis des Gutachtens entziehe ihren Asylgründen und ihren Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage. Ihre Asylgründe und die von ihr geschilderte Ausreise seien daher nicht glaubhaft. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. In Anwendung der geltenden Praxis sei somit davon auszugehen, dass keine flüchtlings- und wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei den klaren Vorgaben im Urteil D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 in keiner Weise nachgekommen und habe keinerlei Ausführungen zu den als korrekt erachteten Antworten gemacht, keine Quellen angegeben und den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung nicht bekannt gegeben. Damit verletze die angefochtene Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Untersuchungsgrundsatz. Es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selber entscheiden möge. Die Beschwerdeführerin spreche gut Chinesisch. Wäre sie ausserhalb Chinas aufgewachsen und hätte sie ausserhalb Chinas gelebt, wäre sie des Chinesischen nicht kundig, zumindest nicht auf diesem Niveau. In Nepal oder Indien sozialisierte Exiltibeter sprächen kein Chinesisch. Selbst der LINGUA-Experte habe ihr gutes Hochchinesisch bescheinigt, aber dann behauptet, der Wortschatz habe Lücken aufgewiesen. Dies werde bestritten. Der Experte sei nicht chinesischer Muttersprache gewesen und habe gemäss den Feststellungen der Beschwerdeführerin mangelhaftes Chinesisch aufgewiesen, weshalb er nicht geeignet sei, ihre chinesischen Sprachkenntnisse zu beurteilen. Die im ersten Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung einer gebürtigen Chinesin bescheinige ihr hingegen sehr gute mündliche Chinesisch Kenntnisse. Da Tibeter in Tibet möglichst unter sich bleiben würden und nur so viel Chinesisch sprächen wie unbedingt nötig, seien die Chinesisch Kenntnisse von Tibetern aus den unteren Schichten gewöhnlich beschränkt oder würden sogar ganz fehlen. Ihre Chinesisch Kenntnisse seien überdurchschnittlich gut für jemanden aus einfachen Verhältnissen. Der Experte habe dem faktischen Sprachgebrauch von Tibetern aus einfachen Verhältnissen nicht Rechnung getragen und sei für die chinesische Sprache selber nicht ausreichend qualifiziert und habe ihren Wortschatz zu Unrecht kritisiert. Bezeichnend sei im Übrigen, dass das telefonische Interview hauptsächlich auf Chinesisch und nicht auf Tibetisch geführt worden sei. Das wäre bei einem unzureichenden chinesischen Wortschatz nicht möglich gewesen. Um ihre chinesischen Sprachkenntnisse objektiv, unvoreingenommen zu überprüfen, sei daher eine Oberexpertise unerlässlich. Ihr tibetischer Dialekt sei typisch für das heutige Lhasa, der viele chinesische Wörter aufweise, wie das bei Exiltibetern nicht vorkomme. Der Dolmetscher habe anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2014 denn auch viele dieser Wörter und chinesischen Orts- und Sachbezeichnungen nicht verstanden. Der Experte behaupte, ihre Sprache weise Merkmale auf, welche nicht zum Lhasa-Tibetischen gehörten, und sei morphologisch vereinfacht, was ein Standardsatz der LINGUA-Mitarbeiter sei. Die pauschalen Behauptungen seien nicht konkretisiert oder mit Beispielen belegt worden und seien schlicht falsch. Ihr tibetischer Lhasa-Dialekt könne von einer sachkundigen Person ohne weiteres festgestellt werden. Ein entsprechendes Sprachgutachten sei daher unerlässlich, um den Sachverhalt richtig abzuklären, zumal die Vorinstanz gemäss "einer internen Triage betreffend Identitätskategorie" selbst festgestellt habe, "es bestünden keine sprachlichen Hinweise auf eine Herkunft aus einem anderen Land". Eine aus Lhasa stammende Tibeterin, Frau I._______, sei als Zeugin einzuvernehmen. Die Ortskenntnisse betreffend Lhasa würden pauschal in Zweifel gezogen und nicht nachvollziehbar begründet. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Stellungnahme vom 25. November 2015 unterbleibe, worin zur Frage nach dem Wohnsitz, der Busnummer, dem Namens des Ladens, dem Personalausweis, den Angaben zur Primarschule und den Verkaufspreisen, Stellung genommen worden sei. Die Verfügung gebe den Sachverhalt falsch wieder, indem ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin habe fünf Jahre die Schule besucht. Die angefochtene Verfügung verweise zur Begründung auf eine Verfügung vom 21. Mai 2015 und der Vernehmlassung vom 22. Juli 2014. Diese beiden Dokumente seien ihr nicht bekannt. Die Vorinstanz gehe auf die Argumente in der Stellungnahme vom 25. November 2015 nicht ein. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche Fotos eingereicht, welche sie über mehrere Jahre hinweg in Lhasa zeige. Diese Fotos seien echt und würden auch ihren altersbedingten Veränderungsprozess über einen längeren Zeitraum hinweg aufzeigen. Auf mehreren Fotos seien Gebäude zu erblicken, die eindeutig Lhasa zuzuordnen seien. Sie würden eindeutig beweisen, dass sie sich über lange Zeit in Lhasa aufgehalten und dort gelebt habe. Man sehe das Restaurant, wo sie gearbeitet habe, ebenso ihren Verkaufsladen. Der ersichtlich grosse Zeitrahmen widerspreche der These, wonach sie sich als Touristin oder Fremdarbeiterin in Lhasa aufgehalten haben könnte. Eine Expertise könne feststellen, dass die Fotos echt seien. Die Vorinstanz habe sich damit nicht konkret auseinandergesetzt. Eine richterliche Befragung in einer Gerichtsverhandlung ermögliche es dem Gericht, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu machen. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. Sie habe eine alte Identitätskarte, die ihr Onkel vor vielen Jahren in einer ländlichen Gegend besorgt habe, die jährlich zu erneuernde Aufenthaltsbewilligung für Lhasa sowie eine Zulassungsbewilligung für das Geschäft, welche sich allesamt im Laden befunden hätten, bei der überstürzten Flucht nicht mehr holen können und seien wohl bei der Durchsuchung von der Polizei konfisziert worden. Das Familienbüchlein halte ihr Onkel, der den Besitz ihrer Eltern übernommen habe, zurück. Das SEM lege nicht dar, weshalb der Vorgang der Identitätskartenbeantragung damals so nicht möglich und weshalb dieses Vorgehen in ländlichen Verhältnissen nicht üblich gewesen sei. Sie habe anlässlich der Anhörung detailliert und konkret beschrieben, mit welchen Unterlagen und auf welchen chinesischen Amtsstellen, an welcher Adresse sie die Bewilligung für den Betrieb ihres Ladens beantragt und auch erhalten habe. Die pauschale Unterstellung der Vorinstanz, sie habe die Mietkosten und Warenpreise falsch angegeben, sei unbegründet. Sie habe die Preise diverser Artikel wie auch die Mietkosten korrekt angegeben. Die von ihr angegebenen Preise entsprächen auch dem, was sie in ihrem Laden verlangt habe. Es gebe in Lhasa verschiedene Preisniveaus, weshalb die Preise zum Teil erheblich variieren würden. Sie habe den ersten Wohnort mit K._______ und den letzten in der (...)strasse richtig angegeben. Viele andere kleine Läden in Lhasa hätten auch keinen Namen. Die Tochter ihrer Tante habe fünf Jahre die Schule besucht, bevor sie in die nächst höhere Stufe gewechselt habe. Da sie sonst keine Erfahrungen mit der Primarschule habe, habe sie angenommen, dass dies die Regel sei. Im Schreiben des SEM vom 9. November 2016 sei zugegeben worden, dass sie vielfach richtige Angaben zur Geographie gemacht habe, Distanzen innerhalb Lhasas, den Unterrichtsstoff der Grundschule sowie manche gängige Preise richtig habe angeben können und ein relativ gutes Hochchinesisch spreche. Dies sei bei der Entscheidfindung der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Sie nenne die Währungseinheit Gormo, was unter Tibetern für Yuan gebräuchlich sei, sie gebe den Reis für eine Tasse süssen Tee mit fünf Moza richtig an, nenne richtige Zigarettenmarken und deren Portionierungen, sowie den richtigen Preise eines Zigarettenpäckchens der Marke Chungme. Sie erwähne richtige Getränkemarken und gebe den richtigen Preis eines Shübi an. Sie bezeichne das Familienbüchlein Hukou korrekt und die Preise für Reis und Mehl habe sie zutreffend angegeben. Die administrative Gebietseinteilung des chinesischen Staates in Tibet habe sie nur beschränkt benennen können. Dies sei bei nicht-gebildeten Tibetern üblich. Überraschend wäre es, wenn sie diese Fragen hätte beantworten können. Bei der Frage nach dem Familienbüchlein sei sie sich nicht sicher gewesen, weil sie dieses vor Jahren letztmals gesehen habe und sich daher nicht im Detail habe erinnern können. Die Fragen betreffend Orts- und Landeskunde habe sie, wie es von einer nicht gebildeten Einwohnerin Lhasas zu erwarten sei, beantwortet. Er (der Rechtsvertreter) habe selber ein halbes Jahr in Lhasa gelebt und habe die Beschwerdeführerin bei der Instruktion genau befragen können. Sie habe ihm zahlreiche Örtlichkeiten, Gebäude, Abläufe des täglichen Lebens und kleine Details korrekt nennen können, die jemand, der nicht selber in Lhasa gelebt habe, unmöglich kennen könne. Es sei in diesem Fall vollkommen klar und sicher, dass die Beschwerdeführerin in Lhasa gelebt habe. Selbst bei einem Ferienaufenthalt von ein paar Wochen habe sie sich die an den Tag gelegten Kenntnisse nicht alle aneignen können. Da die unbegründeten Zweifel der Vorinstanz auf mangelnden Kenntnisse derselben beruhen würden, erweise sich eine Begutachtung betreffend Orts- und Landeskenntnisse durch eine neutrale Fachperson als unumgänglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 festgestellt, dass sie anlässlich der Anhörung (recte: Befragung im EVZ) jede Frage beantwortet habe und nichts darauf hindeuten würde, dass ihre Antworten falsch wären. Der Vorwurf, sie habe unrichtige Angaben betreffend ihre Identitätskarte gemacht, sei nicht gerechtfertigt. Sie habe diese nicht selber besorgt, sondern durch einen Onkel und habe sich offenkundig nicht näher mit diesem Dokument befasst. Sie habe bei der Befragung deshalb zuerst unpräzise geantwortet. Sie habe sich daran erinnern können, dass diese vor etwa zehn Jahren ausgestellt und ungefähr zwanzig Jahre gültig gewesen sei. Die Verwechslung der Busnummer betreffe nicht das Kerngeschehen. Zum Kerngeschehen würden hingegen die Durchsuchung des Ladens, die Verhaftung der Tante am Tag der Pilgerreise und der Grenzübertritt gehören. Dazu habe sie ausführliche, konstante und widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Diese seien vereinbar mit der allgemeinen Erfahrung betreffend Lage in Tibet und der Flucht. Ihre Aussagen seien daher glaubhaft. Die Vorinstanz sei den asylbegründenden Gesichtspunkten nicht nachgegangen und habe den Sachverhalt daher unvollständig, qualifiziert falsch und willkürlich ermittelt. Unter Berücksichtigung des vollständigen Sachverhalts, erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft, da sie in Tibet infolge ihrer politischen Anschauungen und Betätigungen in ihrer Freiheit sowie an Leib und Leben bedroht wäre und mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müsste. Ergänzend sei festzustellen, dass sie durch ihre illegale Flucht ohne Reisepass Richtung Nepal in die Schweiz im Sinne von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1 E. 6.1 ff. aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen zum Flüchtling geworden sei.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es stelle das Resultat der LINGUA-Analyse nicht in Frage, weshalb es eine Oberexpertise nicht für nötig erachte. Die Erklärung von Frau I._______, welche bestätige, dass die Beschwerdeführerin wie Tibeter aus Lhasa spreche, sei nicht dazu geeignet, die Erkenntnisse des SEM umzustossen. Es handle sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben, das keinen Beweiswert habe.
E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, das SEM gehe in der Vernehmlassung mit keinem Wort auf die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen ein und lasse nach wie vor jegliche Antwort zu den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 gestellten Fragen vermissen. Die Vernehmlassung schweige sich zu den in der angefochtenen Verfügung herangezogenen Dokumenten vom 21. Mai 2015 und 22. Juli 2014 aus. Das SEM tue das nachgereichte Schreiben von Frau I._______ ohne Begründung als Gefälligkeitsschreiben ab. Dabei müsse das SEM sie ja aus dem Aufenthaltsbewilligungs- und Einbürgerungsverfahren kennen.
E. 5.1 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM habe das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das SEM sei den Vorgaben im Urteil D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 nicht nachgekommen, weil es keinerlei Ausführungen zu den als korrekt erachteten Antworten gemacht, keine Quellen angegeben und den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung nicht bekannt gegeben habe.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 5.3 Das SEM gab nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht eine LINGUA-Analyse in Auftrag (vgl. Bst. E). Anders als bei der vom SEM neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche bei der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren angewendet worden sei, wurde nunmehr im Auftrag der Fachstelle LINGUA von amtsexternen sachverständigen Person, deren Kompetenz mittels ihres aktenkundigen Ausbildung und Werdegangs überprüfbar und folglich einschätzbar ist, eine linguistische Analyse und eine Evaluation der landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Beschwerdeführerin durchgeführt. Eine LINGUA-Analyse muss deshalb nicht dieselben Mindestanforderungen erfüllen, wie die vom SEM neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie.
E. 5.4 Zwar stellt eine LINGUA-Analyse als solche kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
E. 5.5 Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 2015 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse und legte diesem auch den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten bei. Es fasste die wesentlichen Fragen und Antworten thematisch so detailliert zusammen, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2015 konkrete Einwände anzubringen. In der Beschwerde werden die Chinesisch Kenntnisse des LINGUA-Experten bemängelt. Dieser verfügt aber über analyserelevante Sprachkenntnisse in Tibetisch und Chinesisch sowie über ein (...) und er hat sich (...) Jahre in der Volksrepublik China, vor allem in L._______, M._______ und N._______ aufgehalten und Kontakt mit jenen Sprachen gehabt. Der LINGUA-Experte wird deshalb als fachlich ausreichend qualifiziert erachtet, um die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin zu beurteilen. So hat dieser im Gutachten der Beschwerdeführerin auch relativ gute hochchinesische Sprachkenntnisse attestiert, dann aber auch detailliert erklärt, inwiefern sie im Tibet häufig gebrauchte chinesische Begriffe beziehungsweise Namen nicht habe analysieren können, weshalb er Zweifel hatte, ob die Beschwerdeführerin ihr Chinesisch tatsächlich in Tibet gelernt hat. Der LINGUA-Experte hielt im Gutachten fest, dass das Lexikon der Beschwerdeführerin weitgehend dem des Lhasa-Dialektes entspreche und auf phonetisch/phonologischer Ebene kaum Abweichungen zum Dialekt von Lhasa aufzeige, jedoch besonders in der Morphologie Merkmale zu beobachten seien, die nicht zum Lhasa-Tibetischen gehören würden. Er behauptete dies nicht nur, wie in der Beschwerde vorgebracht, mit einem Standardsatz, sondern begründete dies eine A4-Seite lang damit, dass eine Reduktion von Kasus, Abweichungen in der Verbalmorphologie, eine Vereinfachung der Zahlwörter und eine weitere Abweichung zum Lhasa-Tibetischen zu beobachten seien. Es ergehen aus dem Gutachten auch keine Hinweise, dass der Experte voreingenommen gewesen wäre. Seine Einschätzung ist als objektiv begründet zu erachten. Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei der Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auch ihrem angeblichen biografischen Hintergrund, insbesondere dem geringen Bildungsstand Rechnung getragen wurde. Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. In Würdigung sämtlicher Elemente wurde schliesslich das Fazit gezogen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in der Stadt Lhasa in Tibet, sondern in einem exiltibetischen Milieu hauptsozialisiert worden sei. Wie sich bereits aus dem Fazit des Berichts ergibt, erscheine aber ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Lhasa insbesondere aufgrund ihrer geografischen Kenntnisse durchaus möglich.
E. 5.6 Unter diesen Umständen hat das SEM mit der Durchführung einer LINGUA-Analyse und der Möglichkeit zur Stellungnahme dem Untersuchungsgrundsatz wie auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen. Bei der in der angefochtenen Verfügung (S. 5) erfolgten falschen Datierung der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 aufgehobenen Verfügung des SEM (21. Mai 2015 statt [recte] 6. August 2014) und der in jenem Beschwerdeverfahren vom SEM eingereichten Vernehmlassung (22. Juli 2014 statt [recte] 3. Dezember 2014) sowie des Umstandes, dass in der angefochtenen Verfügung (S. 4) unzutreffend erwähnt wird, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht, sie habe die Schule lediglich fünf Jahre besucht, handelt es sich im Gesamtkontext nicht um gravierende Fehler, denen entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden müsste. Das SEM hat demnach - von den vorerwähnten Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt.
E. 5.7 In Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig festgestellt wurde, ist der Antrag auf Erstellung einer Oberexpertise betreffend die chinesischen und tibetischen Sprachkenntnisse durch eine unabhängige Fachperson abzuweisen. Da der LINGUA-Experte festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin Lhasa-Tibetisch spricht, ist auch eine Zeugenbefragung von Frau I._______ nicht nötig, und der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen. Auch hinsichtlich der Ortskenntnisse der Beschwerdeführerin bestehen keine Zweifel, zumal der LINGUA-Experte aufgrund der geografischen Kenntnisse einen Aufenthalt in Lhasa durchaus für möglich hält. Der Antrag, es seien die Ortskenntnisse der Beschwerdeführerin durch eine weitere Expertise abklären zu lassen, ist deshalb abzuweisen. Im Übrigen besteht kein Grund, an der Echtheit der eingereichten Fotos zu zweifeln, weshalb der Antrag, es sei diesbezüglich eine Expertise anzuordnen, ebenfalls abzuweisen ist.
E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihrer Herkunft beizutragen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für Bemühungen ihrerseits zur Beibringung von Identitätspapieren zu entnehmen. Ihre Angaben zum Verbleib des Familienbüchleins sind angesichts der Wichtigkeit des Hukou im täglichen Leben nicht plausibel. Betreffend den Verbleib der Identitätskarte gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung an, diese befinde sich noch in ihrem Laden (vgl. Akte A6/12 S. 6, A11/20 F30). In der Beschwerde wird in einer weiteren Version geltend gemacht, diese sei wohl von der Polizei konfisziert worden (vgl. Beschwerde S. 16). Ferner erklärte die Beschwerdeführerin, sie nehme die Identitätskarte nur selten mit, wenn sie den Laden verlasse; sie nehme sie nur mit, wenn es wichtig sei. Wenn sie sie mitnehme, mache sie normalerweise eine Kopie der Identitätskarte und nehme nur diese mit (vgl. Akte A11/20 F32). Dass sie jedoch zur Pilgerreise weder die Identitätskarte noch eine Kopie von dieser mitgenommen und auch auf die Flucht keine Reisepapiere bei sich getragen hat, obwohl ihr der Onkel mit dem Geld und dem Essen zur Flucht zugleich auch ihre Identitätskarte oder zumindest die Kopie davon hätte mitgeben können (vgl. Akte A11/20 F108), ist realitätsfremd. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Identitätspapieren sind vor diesem Hintergrund als unglaubhaft zu erachten.
E. 6.3 Auch in ihren Angaben zur Asylbegründung lassen sich Unstimmigkeiten feststellen. Einerseits gab sie an der BzP an, die Pilgerreise sei nur für einen Tag geplant gewesen. Wegen des Telefonanrufs ihres Onkels habe sie nicht wie die anderen Mitreisenden zurückkehren können und sich einen Tag länger in E._______ aufgehalten. Gemäss ihren Angaben hat ihr Onkel sie zudem zwei Mal angerufen. Einmal um 20:30 Uhr und einmal in der Nacht, wo er ihr bereits mitgeteilt habe, sie solle mit einem Auto, das er besorge, nach F._______ flüchten (vgl. Akte A6/12 S. 8). Demgegenüber gab sie anlässlich der Anhörung an, auch die Mitreisenden seien eine Nacht in E._______ geblieben und seien erst tags darauf nach Lhasa zurückgekehrt, sie selber sei zwei Nächte geblieben und ihr Onkel habe nur einmal angerufen (vgl. Akte A11/20 F35 und F84, F91, F101). Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz regelmässiger Polizeikontrollen in ihrem Laden ausgerechnet dort die Videos und Fotos des Dalai Lamas versteckt gehalten habe. Ausserdem waren ihre Ausführungen, warum es gerade bei der Polizeikontrolle, bei der sie nicht anwesend gewesen sei, zu einer Ladendurchsuchung gekommen sei, wenig substantiiert (vgl. Akte A11/20 F58) und es ist nicht nachvollziehbar, dass sie anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2014 immer noch nicht wusste, was mit ihrer Tante am 1. August 2012 geschehen ist. Es bestehen deshalb auch überwiegende Zweifel an den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemacht Vorbringen.
E. 6.4 Die Schilderung der Ausreise der Beschwerdeführerin ist zwar mit einigen Details und Realkennzeichen versehen. Sie gab an, wie sie gekleidet gewesen sei, dass sie eine Brücke überquert habe mit vielen Polizisten, Portiers mit Gepäck und Lastwagen, und dass sie Angst gehabt habe (vgl. Akte A11/20 F115 ff.). Realitätsfremd und damit unglaubhaft ist jedoch, dass sie erst vor der Brücke und dem unmittelbaren Passieren der Grenze von den zwei Schleppern nach einem Foto von sich gefragt worden sei. Die Herstellung eines (gefälschten oder verfälschten) Passes mit ihrem Foto müsste früher erfolgt sein. Auch hinsichtlich der Finanzierung der Reise hat sie sich widersprochen. So führte sie anlässlich der BzP aus, sie habe die Reise finanziert (vgl. Akte A6/12 S. 7). Anlässlich der Anhörung gab sie dann an, der Mann ihrer Tante sei für die Reise aufgekommen (vgl. Akte A11/20 F104 ff.). Auf den Widerspruch angesprochen, wich sie aus und gab schliesslich an, dass sie die Frage vielleicht falsch verstanden habe. Aufgrund der detaillierten Beschreibung ist es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin den betreffenden Grenzübergang passiert haben kann. Allerdings bestehen aufgrund der Ungereimtheiten betreffend die Ausreisemodalitäten Zweifel, dass sie die Grenze mit einem gefälschten Pass unter den von ihr geschilderten Umständen überquert hat.
E. 6.5 Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.5) erfüllt die vorliegende LINGUA-Analyse den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten, ist inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihr erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Der mit der Erstellung der LINGUA-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der linguistischen Analyse sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in der Stadt Lhasa hauptsozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Ergebnisse der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Probandin würden das Resultat der linguistischen Analyse stützen, da die Beschwerdeführerin bis auf den Bereich der geografischen Angaben zu Lhasa in allen besprochenen Bereichen Wissenslücken aufweise, die als Summe zu schwerwiegend seien, um eine Hauptsozialisation in Lhasa annehmen zu können. Ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Lhasa erscheine insbesondere aufgrund ihrer geografischen Kenntnisse jedoch durchaus möglich. Das Ergebnis des Lingua-Experten ist nicht eindeutig und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin etliche Fragen des Lingua-Experten hat beantworten können und sich geographisch in Lhasa gut auskennt. Zudem reichte sie zwei Fotoalben mit Fotos ein, auf welchen sie in verschiedenem Alter zu verschiedenen Jahreszeiten in Tibet zu sehen ist. Damit belegt sie, dass sie sich in Lhasa aufgehalten hat, wovon der LINGUA-Experte in seinem Bericht ja auch ausgegangen ist, und dies erklärt ihre örtlichen Kenntnisse von Lhasa. Allerdings sind sie kein Beleg dafür, dass sie auch in Lhasa hauptsozialisiert worden ist. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin als Touristin in Lhasa aufgehalten haben könnte. Bezüglich der Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin legte der LINGUA-Experte sodann überzeugend dar, dass in der Sprache der Beschwerdeführerin eine ganze Reihe von morphologischen Vereinfachungen zu verzeichnen seien, die typisch seien für Koineisierungen, wie sie im tibetischen Exil gesprochen würden und deren Aneignung lange daure oder gar nie auftrete. Der LINGUA-Experte hat damit überzeugend dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in Lhasa aufgehalten haben kann, aber ihre Hauptsozialisierung nicht in Tibet stattgefunden hat und sie deshalb Tibet nicht in der von ihr angegebenen Zeitabfolge verlassen haben kann.
E. 6.6 In einer Gesamtbetrachtung sind bezüglich der vom SEM getätigten Abklärungen keine Mängel auszumachen, die überwiegende Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und das Ergebnis in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin hat sowohl zur vorgebrachten Verfolgung als auch zu den Ausreisemodalitäten widersprüchliche und somit unglaubhafte Aussagen gemacht. Die Schlussfolgerung des LINGUA-Experten, sie sei sehr wahrscheinlich nicht innerhalb der Volksrepublik China hauptsächlich sozialisiert worden, steht somit mit der übrigen Aktenlage in Übereinstimmung.
E. 6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ergebnis der LINGUA-Analyse tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und der ihr drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind.
E. 6.8.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre gelebt hat.
E. 6.8.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre.
E. 6.8.3 Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits vorstehend erwogen - keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse über ihre Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt ihrer Identität) zuliessen. Da sie auch keinerlei Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat sie die ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Ab-klärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien oder Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 6.9 Soweit in der Beschwerde beantragt wird, es sei im Rahmen einer Gerichtsverhandlung eine richterliche Befragung durchzuführen, um einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten, ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Eine richterliche Befragung würde es angesichts dieser Ausgangslage mithin nicht erlauben, zuverlässige Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdeführerin zu ziehen. Der Antrag ist somit abzuweisen.
E. 6.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es obliegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann hat keine Kostennote eingereicht. Das Honorar ist deshalb auf Grund der Akten festzusetzen. Dem Rechtsvertreter ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2000.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3434/2016 law/fes Urteil vom 27. April 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren angeblichen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. August 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 8. Januar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2013 wurde sie vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) summarisch befragt und am 2. Juli 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Bezirk B._______ in der Präfektur C._______ in der Provinz D._______ in Tibet. Ihre Eltern seien gestorben, als sie sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, weshalb sie bei ihrer Tante in Lhasa aufgewachsen sei. Später habe sie einen eigenen Laden gehabt, wo sie bis zur Ausreise gelebt und gearbeitet habe. Sie habe in ihrem Laden mehrere CDs und Bilder vom Dalai Lama versteckt gehabt. Diese habe sie mit Freundinnen zusammen manchmal angeschaut. Am 1. August 2012 habe sie eine Pilgerfahrt in die Nähe von E._______ gemacht. Ihre Tante habe den Laden gehütet. Am gleichen Tag habe die Polizei den Laden kontrolliert, wo sie die CDs und Bilder vom Dalai Lama gefunden habe, weswegen ihre Tante festgenommen worden sei. Dies habe ihr der Onkel telefonisch mitgeteilt. Aus Angst ebenfalls festgenommen zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei nicht mehr nach Lhasa zurückgekehrt, sondern am 3. August 2013 von E._______ nach F._______ geflüchtet, wo sie sich fünf Tage aufgehalten habe. Von dort sei sie zu Fuss über die Grenze nach G._______ gegangen und weiter mit einem Auto nach H._______ gereist. Am 6. Januar 2014 habe sie mit einem Flugzeug Nepal verlassen. B. Mit Verfügung vom 6. August 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss der Volksrepublik China - an. C. Mit Eingabe vom 8. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen die Verfügung vom 6. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde in der Hauptsache beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und das Asylgesuch sei gutzuheissen; eventuell sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zwei Fotoalben inklusive Zustellcouvert aus China im Original und ein Schreiben einer gebürtigen Chinesin, welche die mündlichen Chinesisch Kenntnisse der Beschwerdeführerin bestätigt, ein. D. Mit Urteil D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 6. August 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurück. Zur Begründung führte es mit Verweis auf BVGE 2015/10 im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz auch bei der von ihr neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - bei der nicht mehr eine Analyse der Fachstelle LINGUA durchgeführt, sondern im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter respektive die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt würden - verpflichtet sei, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würden. Vorliegend seien die Mindestanforderungen an die neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 ff.) nicht erfüllt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. E. In der Folge erstellte ein Experte im Auftrag der Fachstelle LINGUA basierend auf einem mit der Beschwerdeführerin geführten Telefoninterview vom 20. August 2015 eine linguistische Analyse und eine Evaluation ihrer landeskundlich-kulturellen Kenntnisse. Im LINGUA-Bericht vom 5. Oktober 2015 gelangte dieser zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und sehr wahrscheinlich nicht in der Stadt Lhasa, im Autonomen Gebiet Tibet in der Volksrepublik China stattgefunden habe. F. Mit Schreiben vom 9. November 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. G. In ihrer Eingabe vom 25. November 2016 bezog die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, Stellung zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. H. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 27. April 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 8. Januar 2013 erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss der Volksrepublik China - an. I. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde in der Hauptsache erneut beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und das Asylgesuch sei gutzuheissen; eventuell sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Weiter wurde beantragt, es seien ihre chinesischen Sprachkenntnisse, der tibetische Dialekt und die Ortskenntnisse durch eine unabhängige Fachperson im Sinne einer Oberexpertise abzuklären und eine Expertise zur Überprüfung der Echtheit der eingereichten Fotografien und zur Bestimmung des Zeitrahmens der Fotoaufnahmen anzuordnen. Weiter sei Frau I._______ aus J._______ als Zeugin zu befragen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen, sobald die Ergebnisse der Beweiserhebung vorlägen. Schliesslich wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und eine mündliche Verhandlung mit richterlicher Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen. J. Am 2. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2016 und eine Erklärung von I._______ aus J._______ vom 29. Mai 2016 ein. K. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. L. Am 15. Juni 2016 nahm das SEM Stellung. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu den geografischen Angaben zu Lhasa befragt, richtige Angaben gemacht habe. Sie sei in der Lage gewesen, Distanzen innerhalb der Stadt korrekt wiederzugeben. Allerdings hätten ihre Kenntnisse zur Stadt auch auffällige Lücken bezüglich ihrer ersten Adresse in Lhasa und einer Busnummer, welche an ihrem Arbeitsort vorbeifahre, aufgewiesen. Ausserdem habe sie realitätsfremde Angaben zu ihren angeblichen Mietkosten gemacht. Auch ihre Aussagen, dass ihr Laden keinen Namen gehabt oder wie sie ihren Personalausweis erhalten habe, seien wirklichkeitsfremd ausgefallen. Ebenso habe sie fälschlicherweise gesagt, die Grundschule dauere lediglich fünf Jahre. Obschon sie angegeben habe, sie habe Waren in ihrem Laden verkauft, habe erstaunt, dass sie teilweise äusserst niedrige Preise für Waren angegeben habe. Gemäss LINGUA-Experte seien ihre Kenntnisse zur Landeskunde und Kultur unbefriedigend und lückenhaft, so dass eine Hauptsozialisation in Lhasa, wo sie angeblich seit ihrem zehnten Lebensjahr gelebt haben soll, sehr unwahrscheinlich erscheine. Sie könne Lhasa schon einmal besucht haben. Der LINGUA-Experte habe aufgrund ihrer Angabe erwartet, dass sie fast muttersprachlich den tibetischen Dialekt von Lhasa spreche und über gute Chinesisch Kenntnisse verfüge. Daher habe er sie zu Beginn des Gesprächs gebeten, dass sie ihren Heimatdialekt spreche. In ihrer Sprache seien aber Merkmale zu beobachten gewesen, die nicht zum Lhasa-Tibetischen gehören würden. Besonders auffallend seien ihre morphologischen Vereinfachungen gewesen, welche typisch für das Tibetisch seien, welches im Exil gesprochen werde. Des Weiteren führe der Experte aus, sie habe zwar gut Hochchinesisch gesprochen, aber ihr Wortschatz habe Lücken aufgewiesen, was erstaunt habe, da sie ja angegeben habe, 26 Jahre in Lhasa gelebt zu haben. Der Experte sei in seinem Gutachten zum Resultat gekommen, dass sie sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in der Stadt Lhasa hauptsozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Ihre Geographiekenntnisse liessen aber annehmen, dass sie Lhasa schon besucht habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Resultat des Gutachtens habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingewendet, dass das Chinesisch der sachverständigen Person (LINGUA-Experte) nicht besonders gut gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Frage nach dem letzten Wohnsitz missverstanden und deshalb falsch beantwortet. Sie habe irrtümlich eine falsche Buslinie angegeben und ihr Irrtum sei auf Nervosität abzustellen. Ihr Laden habe tatsächlich keinen Namen gehabt. Ihr Personalausweis sei wie geschildert ausgestellt worden. Sie habe lediglich fünf Jahre die Schule besucht und sei daher von der Annahme ausgegangen, dass dies die Regel sei. Zu den niedrigen Preisen der Waren habe ihr Rechtsvertreter angegeben, dass sie die Waren tatsächlich zum angegebenen Preis in ihrem Laden verkauft habe und dass es im Übrigen in Lhasa verschiedene Preisniveaus gebe. Sie spreche zwar ein einfaches Tibetisch, dies sei aber dem Umstand geschuldet, dass sie nicht zur Schule gegangen sei. Ausserdem sei gemäss seinen eigenen Erfahrungen das Tibetisch, welches in Lhasa gesprochen werde, stark von auswärtigen Einflüssen geprägt und mit anderen tibetischen Dialekten vermischt. Daher seien die Ausführungen der sachverständigen Person unzutreffend. Ihr Chinesisch Wortschatz sei auf den mangelnden Schulunterricht und auf ihren Umgang mit Tibetern zurückzuführen. Die Würdigung durch die sachverständige Person sei insgesamt falsch. Der Rechtsvertreter habe zur Untermauerung der Vorbringen der Beschwerdeführerin Fotografien eingereicht, auf welchen sie in Lhasa zu sehen sei. Obschon in der Stellungnahme unter "Beweis" eine Expertise zur Überprüfung der Echtheit der Fotos aufgelistet gewesen sei, sei eine solche Expertise nicht unter den Akten gewesen. Die Stellungnahme vermöge das Resultat des Gutachtens nicht umzustossen. In der Stellungnahme würden keine nachvollziehbaren Erklärungen geliefert, welche ihre mangenden Geografie-, Kultur- und Sprachkenntnisse begründen würden. Der Experte sei genügend qualifiziert und durchaus in der Lage, ein korrektes linguistisches Gutachten zu erstellen. Auch die eingereichten Fotografien vermöchten die Erkenntnisse des Gutachtens nicht zu widerlegen. Hierzu sei bereits in der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 sowie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse vom 9. November 2015 ausgeführt worden, dass die Eventualität, dass sie Lhasa als Touristin bereist haben könnte, nicht ausgeschlossen werde. Dies erkläre auch, wieso sie einige richtige Angaben zu Lhasa habe machen können. Am Resultat des Gutachtens werde daher festgehalten. Im Weiteren sei auf die Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 (recte: 6. August 2014) und die Vernehmlassung des SEM vom 22. Juli 2014 (recte: 3. Dezember 2014) zu verweisen. Das Ergebnis des Gutachtens entziehe ihren Asylgründen und ihren Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage. Ihre Asylgründe und die von ihr geschilderte Ausreise seien daher nicht glaubhaft. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. In Anwendung der geltenden Praxis sei somit davon auszugehen, dass keine flüchtlings- und wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei den klaren Vorgaben im Urteil D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 in keiner Weise nachgekommen und habe keinerlei Ausführungen zu den als korrekt erachteten Antworten gemacht, keine Quellen angegeben und den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung nicht bekannt gegeben. Damit verletze die angefochtene Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Untersuchungsgrundsatz. Es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selber entscheiden möge. Die Beschwerdeführerin spreche gut Chinesisch. Wäre sie ausserhalb Chinas aufgewachsen und hätte sie ausserhalb Chinas gelebt, wäre sie des Chinesischen nicht kundig, zumindest nicht auf diesem Niveau. In Nepal oder Indien sozialisierte Exiltibeter sprächen kein Chinesisch. Selbst der LINGUA-Experte habe ihr gutes Hochchinesisch bescheinigt, aber dann behauptet, der Wortschatz habe Lücken aufgewiesen. Dies werde bestritten. Der Experte sei nicht chinesischer Muttersprache gewesen und habe gemäss den Feststellungen der Beschwerdeführerin mangelhaftes Chinesisch aufgewiesen, weshalb er nicht geeignet sei, ihre chinesischen Sprachkenntnisse zu beurteilen. Die im ersten Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung einer gebürtigen Chinesin bescheinige ihr hingegen sehr gute mündliche Chinesisch Kenntnisse. Da Tibeter in Tibet möglichst unter sich bleiben würden und nur so viel Chinesisch sprächen wie unbedingt nötig, seien die Chinesisch Kenntnisse von Tibetern aus den unteren Schichten gewöhnlich beschränkt oder würden sogar ganz fehlen. Ihre Chinesisch Kenntnisse seien überdurchschnittlich gut für jemanden aus einfachen Verhältnissen. Der Experte habe dem faktischen Sprachgebrauch von Tibetern aus einfachen Verhältnissen nicht Rechnung getragen und sei für die chinesische Sprache selber nicht ausreichend qualifiziert und habe ihren Wortschatz zu Unrecht kritisiert. Bezeichnend sei im Übrigen, dass das telefonische Interview hauptsächlich auf Chinesisch und nicht auf Tibetisch geführt worden sei. Das wäre bei einem unzureichenden chinesischen Wortschatz nicht möglich gewesen. Um ihre chinesischen Sprachkenntnisse objektiv, unvoreingenommen zu überprüfen, sei daher eine Oberexpertise unerlässlich. Ihr tibetischer Dialekt sei typisch für das heutige Lhasa, der viele chinesische Wörter aufweise, wie das bei Exiltibetern nicht vorkomme. Der Dolmetscher habe anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2014 denn auch viele dieser Wörter und chinesischen Orts- und Sachbezeichnungen nicht verstanden. Der Experte behaupte, ihre Sprache weise Merkmale auf, welche nicht zum Lhasa-Tibetischen gehörten, und sei morphologisch vereinfacht, was ein Standardsatz der LINGUA-Mitarbeiter sei. Die pauschalen Behauptungen seien nicht konkretisiert oder mit Beispielen belegt worden und seien schlicht falsch. Ihr tibetischer Lhasa-Dialekt könne von einer sachkundigen Person ohne weiteres festgestellt werden. Ein entsprechendes Sprachgutachten sei daher unerlässlich, um den Sachverhalt richtig abzuklären, zumal die Vorinstanz gemäss "einer internen Triage betreffend Identitätskategorie" selbst festgestellt habe, "es bestünden keine sprachlichen Hinweise auf eine Herkunft aus einem anderen Land". Eine aus Lhasa stammende Tibeterin, Frau I._______, sei als Zeugin einzuvernehmen. Die Ortskenntnisse betreffend Lhasa würden pauschal in Zweifel gezogen und nicht nachvollziehbar begründet. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Stellungnahme vom 25. November 2015 unterbleibe, worin zur Frage nach dem Wohnsitz, der Busnummer, dem Namens des Ladens, dem Personalausweis, den Angaben zur Primarschule und den Verkaufspreisen, Stellung genommen worden sei. Die Verfügung gebe den Sachverhalt falsch wieder, indem ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin habe fünf Jahre die Schule besucht. Die angefochtene Verfügung verweise zur Begründung auf eine Verfügung vom 21. Mai 2015 und der Vernehmlassung vom 22. Juli 2014. Diese beiden Dokumente seien ihr nicht bekannt. Die Vorinstanz gehe auf die Argumente in der Stellungnahme vom 25. November 2015 nicht ein. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche Fotos eingereicht, welche sie über mehrere Jahre hinweg in Lhasa zeige. Diese Fotos seien echt und würden auch ihren altersbedingten Veränderungsprozess über einen längeren Zeitraum hinweg aufzeigen. Auf mehreren Fotos seien Gebäude zu erblicken, die eindeutig Lhasa zuzuordnen seien. Sie würden eindeutig beweisen, dass sie sich über lange Zeit in Lhasa aufgehalten und dort gelebt habe. Man sehe das Restaurant, wo sie gearbeitet habe, ebenso ihren Verkaufsladen. Der ersichtlich grosse Zeitrahmen widerspreche der These, wonach sie sich als Touristin oder Fremdarbeiterin in Lhasa aufgehalten haben könnte. Eine Expertise könne feststellen, dass die Fotos echt seien. Die Vorinstanz habe sich damit nicht konkret auseinandergesetzt. Eine richterliche Befragung in einer Gerichtsverhandlung ermögliche es dem Gericht, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu machen. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. Sie habe eine alte Identitätskarte, die ihr Onkel vor vielen Jahren in einer ländlichen Gegend besorgt habe, die jährlich zu erneuernde Aufenthaltsbewilligung für Lhasa sowie eine Zulassungsbewilligung für das Geschäft, welche sich allesamt im Laden befunden hätten, bei der überstürzten Flucht nicht mehr holen können und seien wohl bei der Durchsuchung von der Polizei konfisziert worden. Das Familienbüchlein halte ihr Onkel, der den Besitz ihrer Eltern übernommen habe, zurück. Das SEM lege nicht dar, weshalb der Vorgang der Identitätskartenbeantragung damals so nicht möglich und weshalb dieses Vorgehen in ländlichen Verhältnissen nicht üblich gewesen sei. Sie habe anlässlich der Anhörung detailliert und konkret beschrieben, mit welchen Unterlagen und auf welchen chinesischen Amtsstellen, an welcher Adresse sie die Bewilligung für den Betrieb ihres Ladens beantragt und auch erhalten habe. Die pauschale Unterstellung der Vorinstanz, sie habe die Mietkosten und Warenpreise falsch angegeben, sei unbegründet. Sie habe die Preise diverser Artikel wie auch die Mietkosten korrekt angegeben. Die von ihr angegebenen Preise entsprächen auch dem, was sie in ihrem Laden verlangt habe. Es gebe in Lhasa verschiedene Preisniveaus, weshalb die Preise zum Teil erheblich variieren würden. Sie habe den ersten Wohnort mit K._______ und den letzten in der (...)strasse richtig angegeben. Viele andere kleine Läden in Lhasa hätten auch keinen Namen. Die Tochter ihrer Tante habe fünf Jahre die Schule besucht, bevor sie in die nächst höhere Stufe gewechselt habe. Da sie sonst keine Erfahrungen mit der Primarschule habe, habe sie angenommen, dass dies die Regel sei. Im Schreiben des SEM vom 9. November 2016 sei zugegeben worden, dass sie vielfach richtige Angaben zur Geographie gemacht habe, Distanzen innerhalb Lhasas, den Unterrichtsstoff der Grundschule sowie manche gängige Preise richtig habe angeben können und ein relativ gutes Hochchinesisch spreche. Dies sei bei der Entscheidfindung der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Sie nenne die Währungseinheit Gormo, was unter Tibetern für Yuan gebräuchlich sei, sie gebe den Reis für eine Tasse süssen Tee mit fünf Moza richtig an, nenne richtige Zigarettenmarken und deren Portionierungen, sowie den richtigen Preise eines Zigarettenpäckchens der Marke Chungme. Sie erwähne richtige Getränkemarken und gebe den richtigen Preis eines Shübi an. Sie bezeichne das Familienbüchlein Hukou korrekt und die Preise für Reis und Mehl habe sie zutreffend angegeben. Die administrative Gebietseinteilung des chinesischen Staates in Tibet habe sie nur beschränkt benennen können. Dies sei bei nicht-gebildeten Tibetern üblich. Überraschend wäre es, wenn sie diese Fragen hätte beantworten können. Bei der Frage nach dem Familienbüchlein sei sie sich nicht sicher gewesen, weil sie dieses vor Jahren letztmals gesehen habe und sich daher nicht im Detail habe erinnern können. Die Fragen betreffend Orts- und Landeskunde habe sie, wie es von einer nicht gebildeten Einwohnerin Lhasas zu erwarten sei, beantwortet. Er (der Rechtsvertreter) habe selber ein halbes Jahr in Lhasa gelebt und habe die Beschwerdeführerin bei der Instruktion genau befragen können. Sie habe ihm zahlreiche Örtlichkeiten, Gebäude, Abläufe des täglichen Lebens und kleine Details korrekt nennen können, die jemand, der nicht selber in Lhasa gelebt habe, unmöglich kennen könne. Es sei in diesem Fall vollkommen klar und sicher, dass die Beschwerdeführerin in Lhasa gelebt habe. Selbst bei einem Ferienaufenthalt von ein paar Wochen habe sie sich die an den Tag gelegten Kenntnisse nicht alle aneignen können. Da die unbegründeten Zweifel der Vorinstanz auf mangelnden Kenntnisse derselben beruhen würden, erweise sich eine Begutachtung betreffend Orts- und Landeskenntnisse durch eine neutrale Fachperson als unumgänglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 festgestellt, dass sie anlässlich der Anhörung (recte: Befragung im EVZ) jede Frage beantwortet habe und nichts darauf hindeuten würde, dass ihre Antworten falsch wären. Der Vorwurf, sie habe unrichtige Angaben betreffend ihre Identitätskarte gemacht, sei nicht gerechtfertigt. Sie habe diese nicht selber besorgt, sondern durch einen Onkel und habe sich offenkundig nicht näher mit diesem Dokument befasst. Sie habe bei der Befragung deshalb zuerst unpräzise geantwortet. Sie habe sich daran erinnern können, dass diese vor etwa zehn Jahren ausgestellt und ungefähr zwanzig Jahre gültig gewesen sei. Die Verwechslung der Busnummer betreffe nicht das Kerngeschehen. Zum Kerngeschehen würden hingegen die Durchsuchung des Ladens, die Verhaftung der Tante am Tag der Pilgerreise und der Grenzübertritt gehören. Dazu habe sie ausführliche, konstante und widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Diese seien vereinbar mit der allgemeinen Erfahrung betreffend Lage in Tibet und der Flucht. Ihre Aussagen seien daher glaubhaft. Die Vorinstanz sei den asylbegründenden Gesichtspunkten nicht nachgegangen und habe den Sachverhalt daher unvollständig, qualifiziert falsch und willkürlich ermittelt. Unter Berücksichtigung des vollständigen Sachverhalts, erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft, da sie in Tibet infolge ihrer politischen Anschauungen und Betätigungen in ihrer Freiheit sowie an Leib und Leben bedroht wäre und mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müsste. Ergänzend sei festzustellen, dass sie durch ihre illegale Flucht ohne Reisepass Richtung Nepal in die Schweiz im Sinne von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1 E. 6.1 ff. aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen zum Flüchtling geworden sei. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es stelle das Resultat der LINGUA-Analyse nicht in Frage, weshalb es eine Oberexpertise nicht für nötig erachte. Die Erklärung von Frau I._______, welche bestätige, dass die Beschwerdeführerin wie Tibeter aus Lhasa spreche, sei nicht dazu geeignet, die Erkenntnisse des SEM umzustossen. Es handle sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben, das keinen Beweiswert habe. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, das SEM gehe in der Vernehmlassung mit keinem Wort auf die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen ein und lasse nach wie vor jegliche Antwort zu den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 gestellten Fragen vermissen. Die Vernehmlassung schweige sich zu den in der angefochtenen Verfügung herangezogenen Dokumenten vom 21. Mai 2015 und 22. Juli 2014 aus. Das SEM tue das nachgereichte Schreiben von Frau I._______ ohne Begründung als Gefälligkeitsschreiben ab. Dabei müsse das SEM sie ja aus dem Aufenthaltsbewilligungs- und Einbürgerungsverfahren kennen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM habe das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das SEM sei den Vorgaben im Urteil D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 nicht nachgekommen, weil es keinerlei Ausführungen zu den als korrekt erachteten Antworten gemacht, keine Quellen angegeben und den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung nicht bekannt gegeben habe. 5.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.3 Das SEM gab nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht eine LINGUA-Analyse in Auftrag (vgl. Bst. E). Anders als bei der vom SEM neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche bei der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren angewendet worden sei, wurde nunmehr im Auftrag der Fachstelle LINGUA von amtsexternen sachverständigen Person, deren Kompetenz mittels ihres aktenkundigen Ausbildung und Werdegangs überprüfbar und folglich einschätzbar ist, eine linguistische Analyse und eine Evaluation der landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Beschwerdeführerin durchgeführt. Eine LINGUA-Analyse muss deshalb nicht dieselben Mindestanforderungen erfüllen, wie die vom SEM neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie. 5.4 Zwar stellt eine LINGUA-Analyse als solche kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 5.5 Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 2015 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse und legte diesem auch den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten bei. Es fasste die wesentlichen Fragen und Antworten thematisch so detailliert zusammen, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2015 konkrete Einwände anzubringen. In der Beschwerde werden die Chinesisch Kenntnisse des LINGUA-Experten bemängelt. Dieser verfügt aber über analyserelevante Sprachkenntnisse in Tibetisch und Chinesisch sowie über ein (...) und er hat sich (...) Jahre in der Volksrepublik China, vor allem in L._______, M._______ und N._______ aufgehalten und Kontakt mit jenen Sprachen gehabt. Der LINGUA-Experte wird deshalb als fachlich ausreichend qualifiziert erachtet, um die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin zu beurteilen. So hat dieser im Gutachten der Beschwerdeführerin auch relativ gute hochchinesische Sprachkenntnisse attestiert, dann aber auch detailliert erklärt, inwiefern sie im Tibet häufig gebrauchte chinesische Begriffe beziehungsweise Namen nicht habe analysieren können, weshalb er Zweifel hatte, ob die Beschwerdeführerin ihr Chinesisch tatsächlich in Tibet gelernt hat. Der LINGUA-Experte hielt im Gutachten fest, dass das Lexikon der Beschwerdeführerin weitgehend dem des Lhasa-Dialektes entspreche und auf phonetisch/phonologischer Ebene kaum Abweichungen zum Dialekt von Lhasa aufzeige, jedoch besonders in der Morphologie Merkmale zu beobachten seien, die nicht zum Lhasa-Tibetischen gehören würden. Er behauptete dies nicht nur, wie in der Beschwerde vorgebracht, mit einem Standardsatz, sondern begründete dies eine A4-Seite lang damit, dass eine Reduktion von Kasus, Abweichungen in der Verbalmorphologie, eine Vereinfachung der Zahlwörter und eine weitere Abweichung zum Lhasa-Tibetischen zu beobachten seien. Es ergehen aus dem Gutachten auch keine Hinweise, dass der Experte voreingenommen gewesen wäre. Seine Einschätzung ist als objektiv begründet zu erachten. Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei der Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auch ihrem angeblichen biografischen Hintergrund, insbesondere dem geringen Bildungsstand Rechnung getragen wurde. Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. In Würdigung sämtlicher Elemente wurde schliesslich das Fazit gezogen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in der Stadt Lhasa in Tibet, sondern in einem exiltibetischen Milieu hauptsozialisiert worden sei. Wie sich bereits aus dem Fazit des Berichts ergibt, erscheine aber ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Lhasa insbesondere aufgrund ihrer geografischen Kenntnisse durchaus möglich. 5.6 Unter diesen Umständen hat das SEM mit der Durchführung einer LINGUA-Analyse und der Möglichkeit zur Stellungnahme dem Untersuchungsgrundsatz wie auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen. Bei der in der angefochtenen Verfügung (S. 5) erfolgten falschen Datierung der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 aufgehobenen Verfügung des SEM (21. Mai 2015 statt [recte] 6. August 2014) und der in jenem Beschwerdeverfahren vom SEM eingereichten Vernehmlassung (22. Juli 2014 statt [recte] 3. Dezember 2014) sowie des Umstandes, dass in der angefochtenen Verfügung (S. 4) unzutreffend erwähnt wird, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht, sie habe die Schule lediglich fünf Jahre besucht, handelt es sich im Gesamtkontext nicht um gravierende Fehler, denen entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden müsste. Das SEM hat demnach - von den vorerwähnten Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. 5.7 In Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig festgestellt wurde, ist der Antrag auf Erstellung einer Oberexpertise betreffend die chinesischen und tibetischen Sprachkenntnisse durch eine unabhängige Fachperson abzuweisen. Da der LINGUA-Experte festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin Lhasa-Tibetisch spricht, ist auch eine Zeugenbefragung von Frau I._______ nicht nötig, und der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen. Auch hinsichtlich der Ortskenntnisse der Beschwerdeführerin bestehen keine Zweifel, zumal der LINGUA-Experte aufgrund der geografischen Kenntnisse einen Aufenthalt in Lhasa durchaus für möglich hält. Der Antrag, es seien die Ortskenntnisse der Beschwerdeführerin durch eine weitere Expertise abklären zu lassen, ist deshalb abzuweisen. Im Übrigen besteht kein Grund, an der Echtheit der eingereichten Fotos zu zweifeln, weshalb der Antrag, es sei diesbezüglich eine Expertise anzuordnen, ebenfalls abzuweisen ist. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihrer Herkunft beizutragen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für Bemühungen ihrerseits zur Beibringung von Identitätspapieren zu entnehmen. Ihre Angaben zum Verbleib des Familienbüchleins sind angesichts der Wichtigkeit des Hukou im täglichen Leben nicht plausibel. Betreffend den Verbleib der Identitätskarte gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung an, diese befinde sich noch in ihrem Laden (vgl. Akte A6/12 S. 6, A11/20 F30). In der Beschwerde wird in einer weiteren Version geltend gemacht, diese sei wohl von der Polizei konfisziert worden (vgl. Beschwerde S. 16). Ferner erklärte die Beschwerdeführerin, sie nehme die Identitätskarte nur selten mit, wenn sie den Laden verlasse; sie nehme sie nur mit, wenn es wichtig sei. Wenn sie sie mitnehme, mache sie normalerweise eine Kopie der Identitätskarte und nehme nur diese mit (vgl. Akte A11/20 F32). Dass sie jedoch zur Pilgerreise weder die Identitätskarte noch eine Kopie von dieser mitgenommen und auch auf die Flucht keine Reisepapiere bei sich getragen hat, obwohl ihr der Onkel mit dem Geld und dem Essen zur Flucht zugleich auch ihre Identitätskarte oder zumindest die Kopie davon hätte mitgeben können (vgl. Akte A11/20 F108), ist realitätsfremd. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Identitätspapieren sind vor diesem Hintergrund als unglaubhaft zu erachten. 6.3 Auch in ihren Angaben zur Asylbegründung lassen sich Unstimmigkeiten feststellen. Einerseits gab sie an der BzP an, die Pilgerreise sei nur für einen Tag geplant gewesen. Wegen des Telefonanrufs ihres Onkels habe sie nicht wie die anderen Mitreisenden zurückkehren können und sich einen Tag länger in E._______ aufgehalten. Gemäss ihren Angaben hat ihr Onkel sie zudem zwei Mal angerufen. Einmal um 20:30 Uhr und einmal in der Nacht, wo er ihr bereits mitgeteilt habe, sie solle mit einem Auto, das er besorge, nach F._______ flüchten (vgl. Akte A6/12 S. 8). Demgegenüber gab sie anlässlich der Anhörung an, auch die Mitreisenden seien eine Nacht in E._______ geblieben und seien erst tags darauf nach Lhasa zurückgekehrt, sie selber sei zwei Nächte geblieben und ihr Onkel habe nur einmal angerufen (vgl. Akte A11/20 F35 und F84, F91, F101). Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz regelmässiger Polizeikontrollen in ihrem Laden ausgerechnet dort die Videos und Fotos des Dalai Lamas versteckt gehalten habe. Ausserdem waren ihre Ausführungen, warum es gerade bei der Polizeikontrolle, bei der sie nicht anwesend gewesen sei, zu einer Ladendurchsuchung gekommen sei, wenig substantiiert (vgl. Akte A11/20 F58) und es ist nicht nachvollziehbar, dass sie anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2014 immer noch nicht wusste, was mit ihrer Tante am 1. August 2012 geschehen ist. Es bestehen deshalb auch überwiegende Zweifel an den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemacht Vorbringen. 6.4 Die Schilderung der Ausreise der Beschwerdeführerin ist zwar mit einigen Details und Realkennzeichen versehen. Sie gab an, wie sie gekleidet gewesen sei, dass sie eine Brücke überquert habe mit vielen Polizisten, Portiers mit Gepäck und Lastwagen, und dass sie Angst gehabt habe (vgl. Akte A11/20 F115 ff.). Realitätsfremd und damit unglaubhaft ist jedoch, dass sie erst vor der Brücke und dem unmittelbaren Passieren der Grenze von den zwei Schleppern nach einem Foto von sich gefragt worden sei. Die Herstellung eines (gefälschten oder verfälschten) Passes mit ihrem Foto müsste früher erfolgt sein. Auch hinsichtlich der Finanzierung der Reise hat sie sich widersprochen. So führte sie anlässlich der BzP aus, sie habe die Reise finanziert (vgl. Akte A6/12 S. 7). Anlässlich der Anhörung gab sie dann an, der Mann ihrer Tante sei für die Reise aufgekommen (vgl. Akte A11/20 F104 ff.). Auf den Widerspruch angesprochen, wich sie aus und gab schliesslich an, dass sie die Frage vielleicht falsch verstanden habe. Aufgrund der detaillierten Beschreibung ist es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin den betreffenden Grenzübergang passiert haben kann. Allerdings bestehen aufgrund der Ungereimtheiten betreffend die Ausreisemodalitäten Zweifel, dass sie die Grenze mit einem gefälschten Pass unter den von ihr geschilderten Umständen überquert hat. 6.5 Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.5) erfüllt die vorliegende LINGUA-Analyse den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten, ist inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihr erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Der mit der Erstellung der LINGUA-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der linguistischen Analyse sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in der Stadt Lhasa hauptsozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Ergebnisse der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Probandin würden das Resultat der linguistischen Analyse stützen, da die Beschwerdeführerin bis auf den Bereich der geografischen Angaben zu Lhasa in allen besprochenen Bereichen Wissenslücken aufweise, die als Summe zu schwerwiegend seien, um eine Hauptsozialisation in Lhasa annehmen zu können. Ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Lhasa erscheine insbesondere aufgrund ihrer geografischen Kenntnisse jedoch durchaus möglich. Das Ergebnis des Lingua-Experten ist nicht eindeutig und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin etliche Fragen des Lingua-Experten hat beantworten können und sich geographisch in Lhasa gut auskennt. Zudem reichte sie zwei Fotoalben mit Fotos ein, auf welchen sie in verschiedenem Alter zu verschiedenen Jahreszeiten in Tibet zu sehen ist. Damit belegt sie, dass sie sich in Lhasa aufgehalten hat, wovon der LINGUA-Experte in seinem Bericht ja auch ausgegangen ist, und dies erklärt ihre örtlichen Kenntnisse von Lhasa. Allerdings sind sie kein Beleg dafür, dass sie auch in Lhasa hauptsozialisiert worden ist. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin als Touristin in Lhasa aufgehalten haben könnte. Bezüglich der Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin legte der LINGUA-Experte sodann überzeugend dar, dass in der Sprache der Beschwerdeführerin eine ganze Reihe von morphologischen Vereinfachungen zu verzeichnen seien, die typisch seien für Koineisierungen, wie sie im tibetischen Exil gesprochen würden und deren Aneignung lange daure oder gar nie auftrete. Der LINGUA-Experte hat damit überzeugend dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in Lhasa aufgehalten haben kann, aber ihre Hauptsozialisierung nicht in Tibet stattgefunden hat und sie deshalb Tibet nicht in der von ihr angegebenen Zeitabfolge verlassen haben kann. 6.6 In einer Gesamtbetrachtung sind bezüglich der vom SEM getätigten Abklärungen keine Mängel auszumachen, die überwiegende Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und das Ergebnis in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin hat sowohl zur vorgebrachten Verfolgung als auch zu den Ausreisemodalitäten widersprüchliche und somit unglaubhafte Aussagen gemacht. Die Schlussfolgerung des LINGUA-Experten, sie sei sehr wahrscheinlich nicht innerhalb der Volksrepublik China hauptsächlich sozialisiert worden, steht somit mit der übrigen Aktenlage in Übereinstimmung. 6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ergebnis der LINGUA-Analyse tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und der ihr drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. 6.8 6.8.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre gelebt hat. 6.8.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre. 6.8.3 Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits vorstehend erwogen - keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse über ihre Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt ihrer Identität) zuliessen. Da sie auch keinerlei Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat sie die ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Ab-klärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien oder Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.9 Soweit in der Beschwerde beantragt wird, es sei im Rahmen einer Gerichtsverhandlung eine richterliche Befragung durchzuführen, um einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten, ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Eine richterliche Befragung würde es angesichts dieser Ausgangslage mithin nicht erlauben, zuverlässige Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdeführerin zu ziehen. Der Antrag ist somit abzuweisen. 6.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es obliegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann hat keine Kostennote eingereicht. Das Honorar ist deshalb auf Grund der Akten festzusetzen. Dem Rechtsvertreter ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2000.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: