Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Kreis D._______, Gebiet Chamdo) in der Autonomen Region Tibet. Gemäss eigenen Angaben will er die Volksrepublik China am 22. August 2012 (Aussage bei der Erstbefragung) beziehungsweise am 23. Januar 2012 (Aussage bei der eingehenden Anhörung) in Richtung Nepal verlassen haben, wo er sich bis zum 23. März 2013 aufgehalten habe. Am 25. März 2013 reiste er auf dem Luftweg kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 11. April 2013 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 11. August 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, im Jahr 2010 oder 2011 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise am 15. August 2009 (Angabe bei der eingehenden Anhörung) habe sein älterer Bruder gemeinsam mit drei anderen Personen eine Metzgerei, die einem ethnischen Chinesen gehört habe, mit Sprengstoff zerstört. Aus Angst, von den chinesischen Behörden verhaftet zu werden, sei er noch gleichentags mit seinem Bruder in die Berge geflohen. In der Folge habe er sich bis zum Januar 2012 an unterschiedlichen Orten in den Bergen versteckt gehalten. Im Dezember 2011 sei durch die Polizei eine Person festgenommen worden, die an der Zerstörung der Metzgerei beteiligt gewesen sei. Weil die Gefahr bestanden habe, von jener Person verraten zu werden, habe er sich mit seinem Bruder zur Ausreise aus China entschieden. Im Übrigen sei er obwohl er eigentlich nicht zur Schule gegangen sei, weil sich seine Eltern das Schulgeld nicht hätten leisten können im Jahr 2008 gezwungen worden, während eines Monats die Schule zu besuchen. Wegen der schlechten Verpflegung durch die Chinesen sei es zu einer Demonstration gekommen, und die Polizei sei mit Elektroschocks gegen die Schüler vorgegangen. C. Am 26. November 2015 liess das SEM mittels eines LINGUA-Gutachtens (beziehungsweise einer Evaluation des Alltagswissens) die Herkunft des Beschwerdeführers analysieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die wesentlichen Ergebnisse dieses Gutachtens mit und forderte ihn zu einer entsprechenden Stellungnahme auf. E. Mit Eingabe an das SEM vom 15. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 (eröffnet am 28. Januar 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete es die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft. Des Weiteren hielt das Staatssekretariat dafür, es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, seine Sozialisierung in Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China sowie seine illegale Ausreise aus China glaubhaft zu machen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Feststellung seiner Identität verletzt, weshalb vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung in den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Zugleich hielt das Staatssekretariat fest, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. G. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 (Datum des Poststempels: 28. Februar 2016) erklärte der Beschwerdeführer, diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten zu wollen. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. März 2016 wurde die Eingabe vom 26. Februar 2016 als provisorische Beschwerde gegen den genannten Asylentscheid entgegengenommen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Eingabe mangels konkreter Rechtsbegehren und ausreichender Begründung den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genüge. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG bei Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2016 zugestellt. I. Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 31. März 2016 gutgeheissen. K. Mit Eingabe vom 31. März 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. L. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2016 Kenntnis gegeben.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Mit der Beschwerdeverbesserung vom 11. März 2016 wurde beantragt, es sei wegen illegaler Ausreise aus der Volksrepublik China und somit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Dabei seien die Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
E. 3.2 Angesichts dieser Beschwerdeanträge bildet die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf den Antrag, die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) sei aufzuheben, ist nicht einzutreten, da die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und aufgrund der Akten auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer verfüge über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Schweiz (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich damit in materieller Hinsicht auf die Prüfung der Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie im Falle einer negativen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 3.3 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem damit begründete, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise aus der Volksrepublik China sei nicht glaubhaft. Damit wird die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch nachfolgend, E. 4.1). Nachdem die Frage der Asylgewährung nicht Ge-genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, erübrigt es sich jedoch, auf diesen Mangel der angefochtenen Verfügung weiter einzugehen.
E. 4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 und EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 4.2 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung (S. 6, unten) zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Sozialisierung in Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China und seine illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Diesen Standpunkt begründete das Staatssekretariat im Wesentlichen folgendermassen: Im Rahmen der im vorinstanzlichen Verfahren am 26. November 2015 durchgeführten Evaluation zum Alltagswissen habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe seit seiner Geburt (1997) bis zum Jahr 2012 im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Kreis D._______, Gebiet Chamdo) in der Autonomen Region Tibet gelebt. Nach seiner Ausreise aus der Volksrepublik China habe er sich während etwa sieben bis neun Monaten in Nepal aufgehalten, bevor er schliesslich in die Schweiz weitergereist sei. Zum angegebenen Herkunftsort in der Autonomen Region Tibet habe er einerseits zutreffende Angaben gemacht (betreffend die Beschreibung des Dorfs B._______ selbst, die Namen der Nachbardörfer [mit einer Ausnahme], weitere geographische Angaben, Tätigkeiten der Dorfbewohner in der Landwirtschaft, Einkaufsverhalten der Bewohner, Preise von Lebensmitteln, Speisen und deren Preise in einem Restaurant). Andererseits habe er zu bestimmten Belangen unübliche, nur teilweise korrekte, unsubstantiierte oder falsche Angaben gemacht (unter anderem betreffend Preise für Telephongespräche innerhalb des administrativen Kreises, Einrichtung zum Aufladen von Gesprächsguthaben auf Mobiltelephonen, Angaben zum Kauf von Zwiebeln, Bierpreis und Artikelauswahl im Dorfladen, Aussagen zu Schulfesten, zur Schuluniform und zu den Aufenthaltszeiten der Kinder in der Schule). Obwohl in der betreffenden Region der Kham-Dialekt gesprochen werde, habe er diesen während des Evaluationsgesprächs nicht verwendet. Hingegen seien seine Kenntnisse der chinesischen Sprache gut. Auf der Grundlage der durchgeführten Evaluation sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Weile in der angegebenen Gegend in Tibet gelebt habe. Jedoch würden seine Wissenslücken darauf hindeuten, dass er Tibet nicht erst im Jahr 2012, sondern bereits wesentlich früher als behauptet verlassen habe. Das SEM gelange daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf angepasst habe, um einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat und den dortigen Aufenthaltsstatus zu verheimlichen. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/12) sei bezüglich einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon auszugehen, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche sie die diesbezüglichen Abklärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
E. 4.3 Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keineswegs unglaubhafte Angaben über den von ihm behaupteten Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China machte. Vielmehr anerkannte das SEM selbst in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer in der angegebenen Gegend in Tibet gelebt habe. Das Staatssekretariat bezweifelte einzig, dass der Beschwerdeführer aus Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erst im Jahr 2012 ausgereist sei. Angesichts verschiedener Wissensmängel des Beschwerdeführers in Bezug auf die Gegebenheiten im fraglichen Herkunftsgebiet - wobei seine korrekten Kenntnisse allerdings eindeutig überwiegen ist diese Ansicht der Vorinstanz soweit zu teilen. Jedoch ist diesbezüglich ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer wie das durchgeführte LINGUA-Gutachten (beziehungsweise die Evaluation des Alltagswissens) ergeben hat und wie auch in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde über gute Chinesischkenntnisse verfügt. Es stellt sich die Frage, wie weit angesichts der evaluierten Chinesischkenntnisse seine tatsächliche Ausreise aus der Volksrepublik China überhaupt zeitlich zurückliegen kann. Da der Beschwerdeführer aus einer Gegend mit weit überwiegender tibetischer Bevölkerungsstruktur stammt, in welcher jedenfalls im bäuerlichen Milieu welchem der Beschwerdeführer angehörte der Gebrauch der chinesischen Sprache durch Angehörige der tibetischen Ethnie auf bestimmte Lebensbereiche ausserhalb der eigenen Familie beschränkt sein dürfte, muss davon ausgegangen werden, dass er über seine frühe Kindheit hinaus eine gewisse Anzahl von weiteren Lebensjahren in der Volksrepublik China verbrachte. Auch kann seit der Ausreise kein erheblicher Zeitraum vergangen sein, ansonsten der Beschwerdeführer seine chinesischen Sprachkenntnisse für deren Verwendung ausserhalb Chinas es für ihn keinen Grund gab - wieder verloren hätte. Zum angeblichen, wenn auch nicht glaubhaften Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2012 war der Beschwerdeführer fünfzehn Jahre alt. Am 25. März 2013 reiste er im Alter von fünfzehn Jahren und acht Monaten in die Schweiz ein. Auch wenn sich nicht genau eruieren lässt, wann der Beschwerdeführer die Volksrepublik China tatsächlich verliess, erscheint eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den tatsächlichen zeitlichen Umständen der Ausreise als unwahrscheinlich. Jedenfalls lässt sich nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz angenommen - sich vor seiner Einreise in die Schweiz langjährig in einem Drittstaat aufhielt. Vielmehr ist angesichts der erwähnten Umstände der Schluss zu ziehen, dass er einen deutlich überwiegenden Teil seiner Kindheit in Tibet verbrachte und seinen Heimatstaat wenige Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz verliess. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er über den genauen Zeitpunkt seiner Ausreise im erwähnten, als vergleichsweise geringfügig zu bezeichnenden Ausmass unzutreffende Angaben machte, bei der Evaluation seiner Herkunft ohne weiteres mitwirkte. Eine Anwendung der Praxis, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.8 ff., insb. 5.10), erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gerechtfertigt.
E. 4.4 Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/29) unterstellen die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthalts - namentlich in einem für die tibetische Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz -, sie hätten mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen Kontakte gepflegt, und erblicken hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen hätten (BVGE 2009/29 E. 6.5). Zudem sehen sich gemäss dieser Rechtsprechung auch tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben - und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass -, dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssen gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz ist im Übrigen hervorzuheben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (BVGE 2009/29 E. 6.6).
E. 4.5 Nach dem zuvor (E. 4.3) Gesagten sind die durch BVGE 2009/29 umschriebenen Kriterien als erfüllt zu erachten, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als chinesischer Staatsbürger begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer oppositionellen Haltung verdächtigt zu werden und aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden.
E. 4.6 Angesichts dessen erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. Wie bereits erwähnt (E. 4.1) bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in der Volksrepublik China im Falle einer Rückkehr im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen als unzulässig.
E. 5 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird und auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3.2). Die entsprechende Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. In Abänderung der Dispositivziffern 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zudem wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Indessen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung bestellt, und es sind auch sonst keine Hinweise auf entstandene Kosten aktenkundig. Somit ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird und auf sie einzutreten ist.
- Die Dispositivziffern 1 und 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1220/2016 Urteil vom 15. August 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (tibetischer Herkunft), [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Kreis D._______, Gebiet Chamdo) in der Autonomen Region Tibet. Gemäss eigenen Angaben will er die Volksrepublik China am 22. August 2012 (Aussage bei der Erstbefragung) beziehungsweise am 23. Januar 2012 (Aussage bei der eingehenden Anhörung) in Richtung Nepal verlassen haben, wo er sich bis zum 23. März 2013 aufgehalten habe. Am 25. März 2013 reiste er auf dem Luftweg kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 11. April 2013 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 11. August 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, im Jahr 2010 oder 2011 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise am 15. August 2009 (Angabe bei der eingehenden Anhörung) habe sein älterer Bruder gemeinsam mit drei anderen Personen eine Metzgerei, die einem ethnischen Chinesen gehört habe, mit Sprengstoff zerstört. Aus Angst, von den chinesischen Behörden verhaftet zu werden, sei er noch gleichentags mit seinem Bruder in die Berge geflohen. In der Folge habe er sich bis zum Januar 2012 an unterschiedlichen Orten in den Bergen versteckt gehalten. Im Dezember 2011 sei durch die Polizei eine Person festgenommen worden, die an der Zerstörung der Metzgerei beteiligt gewesen sei. Weil die Gefahr bestanden habe, von jener Person verraten zu werden, habe er sich mit seinem Bruder zur Ausreise aus China entschieden. Im Übrigen sei er obwohl er eigentlich nicht zur Schule gegangen sei, weil sich seine Eltern das Schulgeld nicht hätten leisten können im Jahr 2008 gezwungen worden, während eines Monats die Schule zu besuchen. Wegen der schlechten Verpflegung durch die Chinesen sei es zu einer Demonstration gekommen, und die Polizei sei mit Elektroschocks gegen die Schüler vorgegangen. C. Am 26. November 2015 liess das SEM mittels eines LINGUA-Gutachtens (beziehungsweise einer Evaluation des Alltagswissens) die Herkunft des Beschwerdeführers analysieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die wesentlichen Ergebnisse dieses Gutachtens mit und forderte ihn zu einer entsprechenden Stellungnahme auf. E. Mit Eingabe an das SEM vom 15. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 (eröffnet am 28. Januar 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete es die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft. Des Weiteren hielt das Staatssekretariat dafür, es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, seine Sozialisierung in Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China sowie seine illegale Ausreise aus China glaubhaft zu machen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Feststellung seiner Identität verletzt, weshalb vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung in den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Zugleich hielt das Staatssekretariat fest, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. G. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 (Datum des Poststempels: 28. Februar 2016) erklärte der Beschwerdeführer, diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten zu wollen. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. März 2016 wurde die Eingabe vom 26. Februar 2016 als provisorische Beschwerde gegen den genannten Asylentscheid entgegengenommen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Eingabe mangels konkreter Rechtsbegehren und ausreichender Begründung den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genüge. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG bei Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2016 zugestellt. I. Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 31. März 2016 gutgeheissen. K. Mit Eingabe vom 31. März 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. L. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2016 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Mit der Beschwerdeverbesserung vom 11. März 2016 wurde beantragt, es sei wegen illegaler Ausreise aus der Volksrepublik China und somit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Dabei seien die Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 3.2 Angesichts dieser Beschwerdeanträge bildet die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf den Antrag, die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) sei aufzuheben, ist nicht einzutreten, da die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und aufgrund der Akten auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer verfüge über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Schweiz (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich damit in materieller Hinsicht auf die Prüfung der Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie im Falle einer negativen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3.3 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem damit begründete, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise aus der Volksrepublik China sei nicht glaubhaft. Damit wird die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch nachfolgend, E. 4.1). Nachdem die Frage der Asylgewährung nicht Ge-genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, erübrigt es sich jedoch, auf diesen Mangel der angefochtenen Verfügung weiter einzugehen. 4. 4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 und EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.2 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung (S. 6, unten) zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Sozialisierung in Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China und seine illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Diesen Standpunkt begründete das Staatssekretariat im Wesentlichen folgendermassen: Im Rahmen der im vorinstanzlichen Verfahren am 26. November 2015 durchgeführten Evaluation zum Alltagswissen habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe seit seiner Geburt (1997) bis zum Jahr 2012 im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Kreis D._______, Gebiet Chamdo) in der Autonomen Region Tibet gelebt. Nach seiner Ausreise aus der Volksrepublik China habe er sich während etwa sieben bis neun Monaten in Nepal aufgehalten, bevor er schliesslich in die Schweiz weitergereist sei. Zum angegebenen Herkunftsort in der Autonomen Region Tibet habe er einerseits zutreffende Angaben gemacht (betreffend die Beschreibung des Dorfs B._______ selbst, die Namen der Nachbardörfer [mit einer Ausnahme], weitere geographische Angaben, Tätigkeiten der Dorfbewohner in der Landwirtschaft, Einkaufsverhalten der Bewohner, Preise von Lebensmitteln, Speisen und deren Preise in einem Restaurant). Andererseits habe er zu bestimmten Belangen unübliche, nur teilweise korrekte, unsubstantiierte oder falsche Angaben gemacht (unter anderem betreffend Preise für Telephongespräche innerhalb des administrativen Kreises, Einrichtung zum Aufladen von Gesprächsguthaben auf Mobiltelephonen, Angaben zum Kauf von Zwiebeln, Bierpreis und Artikelauswahl im Dorfladen, Aussagen zu Schulfesten, zur Schuluniform und zu den Aufenthaltszeiten der Kinder in der Schule). Obwohl in der betreffenden Region der Kham-Dialekt gesprochen werde, habe er diesen während des Evaluationsgesprächs nicht verwendet. Hingegen seien seine Kenntnisse der chinesischen Sprache gut. Auf der Grundlage der durchgeführten Evaluation sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Weile in der angegebenen Gegend in Tibet gelebt habe. Jedoch würden seine Wissenslücken darauf hindeuten, dass er Tibet nicht erst im Jahr 2012, sondern bereits wesentlich früher als behauptet verlassen habe. Das SEM gelange daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf angepasst habe, um einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat und den dortigen Aufenthaltsstatus zu verheimlichen. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/12) sei bezüglich einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon auszugehen, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche sie die diesbezüglichen Abklärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.3 Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keineswegs unglaubhafte Angaben über den von ihm behaupteten Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China machte. Vielmehr anerkannte das SEM selbst in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer in der angegebenen Gegend in Tibet gelebt habe. Das Staatssekretariat bezweifelte einzig, dass der Beschwerdeführer aus Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erst im Jahr 2012 ausgereist sei. Angesichts verschiedener Wissensmängel des Beschwerdeführers in Bezug auf die Gegebenheiten im fraglichen Herkunftsgebiet - wobei seine korrekten Kenntnisse allerdings eindeutig überwiegen ist diese Ansicht der Vorinstanz soweit zu teilen. Jedoch ist diesbezüglich ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer wie das durchgeführte LINGUA-Gutachten (beziehungsweise die Evaluation des Alltagswissens) ergeben hat und wie auch in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde über gute Chinesischkenntnisse verfügt. Es stellt sich die Frage, wie weit angesichts der evaluierten Chinesischkenntnisse seine tatsächliche Ausreise aus der Volksrepublik China überhaupt zeitlich zurückliegen kann. Da der Beschwerdeführer aus einer Gegend mit weit überwiegender tibetischer Bevölkerungsstruktur stammt, in welcher jedenfalls im bäuerlichen Milieu welchem der Beschwerdeführer angehörte der Gebrauch der chinesischen Sprache durch Angehörige der tibetischen Ethnie auf bestimmte Lebensbereiche ausserhalb der eigenen Familie beschränkt sein dürfte, muss davon ausgegangen werden, dass er über seine frühe Kindheit hinaus eine gewisse Anzahl von weiteren Lebensjahren in der Volksrepublik China verbrachte. Auch kann seit der Ausreise kein erheblicher Zeitraum vergangen sein, ansonsten der Beschwerdeführer seine chinesischen Sprachkenntnisse für deren Verwendung ausserhalb Chinas es für ihn keinen Grund gab - wieder verloren hätte. Zum angeblichen, wenn auch nicht glaubhaften Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2012 war der Beschwerdeführer fünfzehn Jahre alt. Am 25. März 2013 reiste er im Alter von fünfzehn Jahren und acht Monaten in die Schweiz ein. Auch wenn sich nicht genau eruieren lässt, wann der Beschwerdeführer die Volksrepublik China tatsächlich verliess, erscheint eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den tatsächlichen zeitlichen Umständen der Ausreise als unwahrscheinlich. Jedenfalls lässt sich nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz angenommen - sich vor seiner Einreise in die Schweiz langjährig in einem Drittstaat aufhielt. Vielmehr ist angesichts der erwähnten Umstände der Schluss zu ziehen, dass er einen deutlich überwiegenden Teil seiner Kindheit in Tibet verbrachte und seinen Heimatstaat wenige Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz verliess. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er über den genauen Zeitpunkt seiner Ausreise im erwähnten, als vergleichsweise geringfügig zu bezeichnenden Ausmass unzutreffende Angaben machte, bei der Evaluation seiner Herkunft ohne weiteres mitwirkte. Eine Anwendung der Praxis, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.8 ff., insb. 5.10), erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gerechtfertigt. 4.4 Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/29) unterstellen die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthalts - namentlich in einem für die tibetische Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz -, sie hätten mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen Kontakte gepflegt, und erblicken hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen hätten (BVGE 2009/29 E. 6.5). Zudem sehen sich gemäss dieser Rechtsprechung auch tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben - und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass -, dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssen gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz ist im Übrigen hervorzuheben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (BVGE 2009/29 E. 6.6). 4.5 Nach dem zuvor (E. 4.3) Gesagten sind die durch BVGE 2009/29 umschriebenen Kriterien als erfüllt zu erachten, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als chinesischer Staatsbürger begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer oppositionellen Haltung verdächtigt zu werden und aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. 4.6 Angesichts dessen erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. Wie bereits erwähnt (E. 4.1) bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in der Volksrepublik China im Falle einer Rückkehr im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen als unzulässig.
5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird und auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3.2). Die entsprechende Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. In Abänderung der Dispositivziffern 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zudem wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Indessen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung bestellt, und es sind auch sonst keine Hinweise auf entstandene Kosten aktenkundig. Somit ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird und auf sie einzutreten ist.
2. Die Dispositivziffern 1 und 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: