Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 31. Mai 2013 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 13. Juni 2013 wurde sie von der Vorinstanz summarisch zur Person befragt und am 3. Juli 2014 einlässlich angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (chinesisch) / B._______ (tibetisch) in der Volksrepublik China. Im Jahr 2007 habe sie ihr Dorf verlassen und eine Pilgerreise nach (...) unternommen. Im (...) 2008 sei sie in die Volksrepublik China zurückgekehrt, habe etwa einen Monat eine Pilgerreise nach Lhasa gemacht und sei dort geblieben, um das tibetische Neujahr zu feiern. Im März 2008 sei es zu grossen Unruhen in Lhasa gekommen, und sie habe mit weiteren Demonstranten chinesische Läden in Brand gesteckt. Dabei sei sie verhaftet und ins Gefängnis (...) in Lhasa verbracht worden. In der Haft sei sie oft befragt worden. Sie sei während neun Monaten allerdings nie einem Richter vorgeführt worden, da während dieser Zeit die Olympiade in China stattgefunden habe. Am (...) 2008 sei sie aus dem Gefängnis in Lhasa freigelassen, zunächst in ihren Heimatbezirk C._______ gebracht und dort zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Danach sei sie in ein Gefängnis in der Ortschaft D._______ (Region E._______) verlegt worden. Dort habe sie verschiedene Arbeiten verrichten müssen, unter anderem habe sie auf dem Feld gearbeitet. Bei einer solchen Gelegenheit sei ihr am (...) 2013 mit Hilfe eines (...), der im Gefängnis gearbeitet habe, die Flucht gelungen; die Sicherheitsbeamten hätten einfach weggesehen und sie ignoriert. Da sie sich politisch betätigt habe, habe ihr (...) ihr nicht so einfach helfen können und sie habe erst nach vier Jahren fliehen können. Nach der Flucht aus dem Gefängnis sei sie zunächst bei einem Onkel untergekommen, welcher schliesslich ihre Ausreise organisiert und sie im (...) 2013 nach Lhasa gefahren habe. Von dort sei sie in einem Lastwagen, unter Ware versteckt, nach Nepal gereist und von dort mit dem Flugzeug in die Schweiz geflogen. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss sie aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualtier sei ihr Asyl zu gewähren oder mindestens, unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Am 25. Oktober 2016 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe nicht glaubhaft dargelegt habe. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe zwar korrekte Angaben zur administrativen Einteilung ihrer Herkunftsregion gemacht, von sich aus nahegelegene Siedlungen benannt und die Gemeindehauptstadt korrekt situiert. Indes habe sie auch einige Ortschaften in der Nähe nicht gekannt und falsche Angaben zu den Distanzen gemacht. Sie habe zutreffende Aussagen zur Landwirtschaft, dem Schulgeld und den Lokalitäten der Schule gemacht, jedoch seien die Angaben zu den Schulstufen tatsachenwidrig und die Angaben zu den aktuellen Preisen gängiger Produkte falsch gewesen. Die Beschwerdeführerin verfüge demnach zwar über landeskundlich-kulturelle Kenntnisse, diese seien indes teilweise unzutreffend und veraltet, was darauf hinweise, dass sie das Gebiet früher als angegeben verlassen habe. Die Kenntnisse würden nicht umfassend dem entsprechen, was von einer einheimischen Person im Alter der Beschwerdeführerin und ihres sozialen Hintergrundes erwartet werden dürfe. Aus linguistischer Sicht stimme die Sprache der Beschwerdeführerin grundsätzlich mit dem Dialekt der Kreishauptstadt C._______ überein, indes würden zahlreiche Merkmale auf tieferer Sprachebene auf den Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine hinweisen. Es sei nicht zu erwarten, dass sich der Heimatdialekt während des geltend gemachten, kurzen Aufenthaltes im Ausland so stark verändert habe. Da die Chinesisch-Kenntnisse auf eine Hauptsozialisierung in der angegebenen Region hinweisen würden, sei von einer früheren als der angegebenen Ausreise auszugehen. Bezeichnenderweise seien auch die Schilderungen zum Reiseweg unsubstantiiert ausgefallen. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse sei davon auszugehen, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in der geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden habe. Es gebe aber zahlreiche Hinweise darauf, dass sie Tibet früher verlassen habe und somit mutmasslich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat verfüge. Schliesslich komme ihrer Identitätskarte trotz fehlender objektiver Fälschungsmerkmale keine Beweiskraft für die geltend gemachte Herkunft zu, da chinesische Identitätskarten mangels umfassender Sicherheitsmerkmale käuflich erwerbbar seien. Der Ausweis vermöge nicht zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin die Volksrepublik China zum geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe.
E. 3.2 Für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei insgesamt zu schliessen, dass keine flüchtlingsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.
E. 3.3 Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern, wenn die gesuchstellende Person - wie die Beschwerdeführerin - eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Begründung der Verfügung könne nicht nachvollzogen werden.
E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f., 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110 E. 2b).
E. 4.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse sei sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in der angegebenen Herkunftsregion sozialisiert worden sei. Es gebe jedoch zahlreiche Hinweise, dafür dass sie Tibet früher verlassen habe. Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlässt, auch nur einen der angeblich zahlreichen Hinweise anzuführen. Sodann sieht sie ebenfalls gänzlich davon ab, auch nur eine einzige Ungereimtheit zu nennen, welche ihren Schluss, die Schilderungen zur Demonstrationsteilnahme und zum Gefängnisaufenthalt seien widersprüchlich, belegen würden. Schliesslich legt die Vorinstanz auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Schilderung zum Reiseweg unsubstantiiert ausgefallen sein soll. Damit ist für die Beschwerdeführerin in mehreren Punkten der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz ihre Vorbringen in Frage stellt beziehungsweise als nicht glaubhaft erachtet. Die Vorinstanz hat damit die ihr obliegende Begründungspflicht offensichtlich verletzt. Die erhobene Rüge erweist sich als zutreffend.
E. 4.4 Die Beschwerde wäre bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Indes erachtet es das Gericht vorliegend mit Blick auf die Rückweisung an die Vorinstanz wesentlich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Darstellung der betroffenen Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 5.2 Die sachverständige Person kam in ihrem LINGUA-Bericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der landeskundlich-kulturellen als auch der sprachlichen Analyse sehr wahrscheinlich aus dem Kreis C._______, Bezirk F._______, Provinz G._______ kommt. Diese Erkenntnisse stimmen mit den Personalangaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Schweizer Behörden überein. Entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung ist die Herkunft der Beschwerdeführerin aus China somit glaubhaft gemacht.
E. 5.3 Zum Beweis ihrer Identität hat die Beschwerdeführerin sodann ihre chinesische Identitätskarte eingereicht. Dazu führt die Vorinstanz aus, nach ihren Erkenntnissen seien chinesische Identitätskarten mangels umfassender Sicherheitsmerkmale leicht käuflich erwerbbar. Trotz fehlender objektiver Fälschungsmerkmale komme der Identitätskarte der Beschwerdeführerin daher keine Beweiskraft für die geltend gemacht Herkunft zu. Im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat die Beschwerdeführerin ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht. Die darauf enthaltenen Angaben stimmen mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Personalien überein, ebenfalls was ihre Herkunft betrifft (vgl. Erkenntnisse LINGUA-Bericht, vorstehend). Vor diesem Hintergrund der Identitätskarte jegliche Beweiskraft abzusprechen, geht nicht an. Namentlich kann der Beschwerdeführerin das Fehlen objektiver Fälschungsmerkmale des Ausweises nicht angelastet werden. Und allein der Umstand, dass chinesische Identitätskarten leicht käuflich erwerbbar sind, genügt bei der vorliegenden Sachlage für den vorinstanzlichen Schluss nicht, die Beschwerdeführerin habe unglaubhafte Identitätsangaben gemacht.
E. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt hat, die Herkunft der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft und sie habe über ihre Identität getäuscht. Damit hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt.
E. 5.5 Nachdem von der chinesischen Herkunft der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist der von der Vorinstanz zitierte BVGE 2014/12 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014) nicht einschlägig und die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach BVGE 2009/29. In diesem Zusammenhang ist es dann auch nicht von Belang, zu welchem exakten Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ausgereist ist und wie lange ein allfälliger Aufenthalt in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China gedauert haben mag (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1220/2016 vom 15. August 2017).
E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. Februar 2016 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 8-11 VGKE und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.- auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000. auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1333/2016 Urteil vom 8. Februar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 31. Mai 2013 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 13. Juni 2013 wurde sie von der Vorinstanz summarisch zur Person befragt und am 3. Juli 2014 einlässlich angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (chinesisch) / B._______ (tibetisch) in der Volksrepublik China. Im Jahr 2007 habe sie ihr Dorf verlassen und eine Pilgerreise nach (...) unternommen. Im (...) 2008 sei sie in die Volksrepublik China zurückgekehrt, habe etwa einen Monat eine Pilgerreise nach Lhasa gemacht und sei dort geblieben, um das tibetische Neujahr zu feiern. Im März 2008 sei es zu grossen Unruhen in Lhasa gekommen, und sie habe mit weiteren Demonstranten chinesische Läden in Brand gesteckt. Dabei sei sie verhaftet und ins Gefängnis (...) in Lhasa verbracht worden. In der Haft sei sie oft befragt worden. Sie sei während neun Monaten allerdings nie einem Richter vorgeführt worden, da während dieser Zeit die Olympiade in China stattgefunden habe. Am (...) 2008 sei sie aus dem Gefängnis in Lhasa freigelassen, zunächst in ihren Heimatbezirk C._______ gebracht und dort zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Danach sei sie in ein Gefängnis in der Ortschaft D._______ (Region E._______) verlegt worden. Dort habe sie verschiedene Arbeiten verrichten müssen, unter anderem habe sie auf dem Feld gearbeitet. Bei einer solchen Gelegenheit sei ihr am (...) 2013 mit Hilfe eines (...), der im Gefängnis gearbeitet habe, die Flucht gelungen; die Sicherheitsbeamten hätten einfach weggesehen und sie ignoriert. Da sie sich politisch betätigt habe, habe ihr (...) ihr nicht so einfach helfen können und sie habe erst nach vier Jahren fliehen können. Nach der Flucht aus dem Gefängnis sei sie zunächst bei einem Onkel untergekommen, welcher schliesslich ihre Ausreise organisiert und sie im (...) 2013 nach Lhasa gefahren habe. Von dort sei sie in einem Lastwagen, unter Ware versteckt, nach Nepal gereist und von dort mit dem Flugzeug in die Schweiz geflogen. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss sie aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualtier sei ihr Asyl zu gewähren oder mindestens, unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Am 25. Oktober 2016 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe nicht glaubhaft dargelegt habe. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe zwar korrekte Angaben zur administrativen Einteilung ihrer Herkunftsregion gemacht, von sich aus nahegelegene Siedlungen benannt und die Gemeindehauptstadt korrekt situiert. Indes habe sie auch einige Ortschaften in der Nähe nicht gekannt und falsche Angaben zu den Distanzen gemacht. Sie habe zutreffende Aussagen zur Landwirtschaft, dem Schulgeld und den Lokalitäten der Schule gemacht, jedoch seien die Angaben zu den Schulstufen tatsachenwidrig und die Angaben zu den aktuellen Preisen gängiger Produkte falsch gewesen. Die Beschwerdeführerin verfüge demnach zwar über landeskundlich-kulturelle Kenntnisse, diese seien indes teilweise unzutreffend und veraltet, was darauf hinweise, dass sie das Gebiet früher als angegeben verlassen habe. Die Kenntnisse würden nicht umfassend dem entsprechen, was von einer einheimischen Person im Alter der Beschwerdeführerin und ihres sozialen Hintergrundes erwartet werden dürfe. Aus linguistischer Sicht stimme die Sprache der Beschwerdeführerin grundsätzlich mit dem Dialekt der Kreishauptstadt C._______ überein, indes würden zahlreiche Merkmale auf tieferer Sprachebene auf den Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine hinweisen. Es sei nicht zu erwarten, dass sich der Heimatdialekt während des geltend gemachten, kurzen Aufenthaltes im Ausland so stark verändert habe. Da die Chinesisch-Kenntnisse auf eine Hauptsozialisierung in der angegebenen Region hinweisen würden, sei von einer früheren als der angegebenen Ausreise auszugehen. Bezeichnenderweise seien auch die Schilderungen zum Reiseweg unsubstantiiert ausgefallen. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse sei davon auszugehen, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in der geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden habe. Es gebe aber zahlreiche Hinweise darauf, dass sie Tibet früher verlassen habe und somit mutmasslich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat verfüge. Schliesslich komme ihrer Identitätskarte trotz fehlender objektiver Fälschungsmerkmale keine Beweiskraft für die geltend gemachte Herkunft zu, da chinesische Identitätskarten mangels umfassender Sicherheitsmerkmale käuflich erwerbbar seien. Der Ausweis vermöge nicht zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin die Volksrepublik China zum geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. 3.2 Für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei insgesamt zu schliessen, dass keine flüchtlingsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. 3.3 Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern, wenn die gesuchstellende Person - wie die Beschwerdeführerin - eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Begründung der Verfügung könne nicht nachvollzogen werden. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f., 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110 E. 2b). 4.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse sei sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in der angegebenen Herkunftsregion sozialisiert worden sei. Es gebe jedoch zahlreiche Hinweise, dafür dass sie Tibet früher verlassen habe. Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlässt, auch nur einen der angeblich zahlreichen Hinweise anzuführen. Sodann sieht sie ebenfalls gänzlich davon ab, auch nur eine einzige Ungereimtheit zu nennen, welche ihren Schluss, die Schilderungen zur Demonstrationsteilnahme und zum Gefängnisaufenthalt seien widersprüchlich, belegen würden. Schliesslich legt die Vorinstanz auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Schilderung zum Reiseweg unsubstantiiert ausgefallen sein soll. Damit ist für die Beschwerdeführerin in mehreren Punkten der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz ihre Vorbringen in Frage stellt beziehungsweise als nicht glaubhaft erachtet. Die Vorinstanz hat damit die ihr obliegende Begründungspflicht offensichtlich verletzt. Die erhobene Rüge erweist sich als zutreffend. 4.4 Die Beschwerde wäre bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Indes erachtet es das Gericht vorliegend mit Blick auf die Rückweisung an die Vorinstanz wesentlich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Darstellung der betroffenen Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5.2 Die sachverständige Person kam in ihrem LINGUA-Bericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der landeskundlich-kulturellen als auch der sprachlichen Analyse sehr wahrscheinlich aus dem Kreis C._______, Bezirk F._______, Provinz G._______ kommt. Diese Erkenntnisse stimmen mit den Personalangaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Schweizer Behörden überein. Entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung ist die Herkunft der Beschwerdeführerin aus China somit glaubhaft gemacht. 5.3 Zum Beweis ihrer Identität hat die Beschwerdeführerin sodann ihre chinesische Identitätskarte eingereicht. Dazu führt die Vorinstanz aus, nach ihren Erkenntnissen seien chinesische Identitätskarten mangels umfassender Sicherheitsmerkmale leicht käuflich erwerbbar. Trotz fehlender objektiver Fälschungsmerkmale komme der Identitätskarte der Beschwerdeführerin daher keine Beweiskraft für die geltend gemacht Herkunft zu. Im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat die Beschwerdeführerin ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht. Die darauf enthaltenen Angaben stimmen mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Personalien überein, ebenfalls was ihre Herkunft betrifft (vgl. Erkenntnisse LINGUA-Bericht, vorstehend). Vor diesem Hintergrund der Identitätskarte jegliche Beweiskraft abzusprechen, geht nicht an. Namentlich kann der Beschwerdeführerin das Fehlen objektiver Fälschungsmerkmale des Ausweises nicht angelastet werden. Und allein der Umstand, dass chinesische Identitätskarten leicht käuflich erwerbbar sind, genügt bei der vorliegenden Sachlage für den vorinstanzlichen Schluss nicht, die Beschwerdeführerin habe unglaubhafte Identitätsangaben gemacht. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt hat, die Herkunft der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft und sie habe über ihre Identität getäuscht. Damit hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. 5.5 Nachdem von der chinesischen Herkunft der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist der von der Vorinstanz zitierte BVGE 2014/12 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014) nicht einschlägig und die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach BVGE 2009/29. In diesem Zusammenhang ist es dann auch nicht von Belang, zu welchem exakten Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ausgereist ist und wie lange ein allfälliger Aufenthalt in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China gedauert haben mag (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1220/2016 vom 15. August 2017).
6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. Februar 2016 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 8-11 VGKE und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.- auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000. auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: