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D-6942/2017

D-6942/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen mit seiner eigenen Identitätskarte am 27. März 2015 auf dem Landweg in Richtung B._______, wo er während sieben Monaten bei einem bekannten Händler aus seiner Region geblieben sei. Am 3. November 2015 sei er mit einem (...) Reisepass über den Luftweg nach C._______ geflogen. Dort habe ihm der Schlepper seine Identitätskarte abgenommen und nicht wieder zurückgegeben. Anschliessend sei er mit einem (...) Büchlein in zwei weiteren Flugzeugen in ein ihm unbekanntes Land weitergereist und am 16. November 2015 im Zug in eine ihm unbekannte Ortschaft respektive am darauf folgenden Tag nach D._______ gefahren. Am 17. November 2015 stellte er sein Asylgesuch. Am 26. November 2015 fand die Befragung zur Person statt, am 21. März 2017 fand ein Telefongespräch zur Erstellung einer Lingua-Analyse statt und am 5. Oktober 2017 erstellte die sachverständige Person einen Lingua-Bericht. Am 26. Oktober 2017 hörte ihn das SEM an. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse gewährt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Kreis E._______ im Provinzbezirk F._______ in der autonomen Region Tibet. Dort habe er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im März 2015 gelebt. Nach dem Tod des Vaters sei er im Alter von zwischen 22 und 25 Jahren von G._______ nach H._______ gezogen, wo er mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern gelebt habe. Bis drei Jahre vor der Ausreise habe er als (...) und danach als (...) bei Händlern in E._______ gearbeitet. Im Februar 2015 sei er mit Freunden zu einer heissen Quelle gefahren und unterwegs in einen Autounfall mit einem chinesischen Beamten verwickelt worden beziehungsweise er habe fast einen Unfall mit einem Polizeiauto, in welchem drei Polizisten gewesen seien, gehabt. In der Folge sei er während zwei Tagen auf dem Polizeiposten von E._______ festgehalten, befragt und geschlagen worden. Aus Wut über diesen Vorfall habe er Ende Februar 2015 oder am 2. März 2015 oder am 26. März 2015 bei einer Plakataktion mitgemacht. Dabei habe er zusammen mit zwei anderen Personen ein Plakat mit pro-tibetischen Parolen an einem provisorischen Kontrollposten in der Nähe E._______ angebracht. Ende Februar 2015 habe er eine einwöchige Ausreisegenehmigung beantragt, welche er nach einer Woche erhalten habe. Am 3. März 2015 beziehungsweise am 27. März 2015 habe er H._______ verlassen und sei mit seiner Identitätskarte und der Ausreisegenehmigung in Richtung B._______ aufgebrochen. Zwei Tage nach seiner Ankunft in B._______ habe er einen Händler aus seiner Herkunftsgegend getroffen, der ihm gesagt habe, dass er von den Chinesen an seinem Wohnort gesucht worden sei, beziehungsweise ein Kollege habe ihn angerufen und ihm von der Suche nach seiner Person durch die Chinesen berichtet. Der Beschwerdeführer gab keine heimatlichen Identitätsdokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2017 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und schloss einen solchen nach China aus. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte Akteneinsicht in die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 4 und 6, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Beistand. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht, Kopien von Fotos, von Kartenausdrucken aus dem Internet, von Internetausdrucken über E._______, einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. November 2014, einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 27. November 2017 und eine Kostennote bei. Zur Begründung wird nachfolgend Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das SEM wurde aufgefordert, innert Frist über Ziff. 1 der Beschwerdebegehren (Einsicht in die Aufnahme des Lingua-Gesprächs) zu befinden, dem Beschwerdeführer im Fall der Gutheissung baldmöglichst die Möglichkeit zu gewähren, das Gespräch anzuhören und dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Bestätigung zukommen zu lassen, sowie eine allfällige Abweisung dem Gericht innert Frist unter Beilage der ablehnenden Verfügung mitzuteilen. Das SEM wurde zudem gebeten, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist mitzuteilen, ob es sich bei der anlässlich des Lingua-Gesprächs befragenden Person um diejenige handelt, welche auch die Einschätzung vorgenommen hat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Beistand wurde gutgeheissen und Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, als amtlicher Beistand eingesetzt. E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass im Zusammenhang mit der Lingua-Abklärung die das Telefongespräch führende Person nicht identisch sei mit derjenigen, welche die Analyse erstellt habe. F. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vorgeladen, damit er das Lingua-Gespräch anhören konnte. G. Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass das Lingua-Gespräch habe angehört werden können. Er nahm erneut zur Lingua-Analyse Stellung. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. H. Am 9. Februar 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 stellte das SEM zusammenfassend fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Das SEM hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten ist nachfolgend zurückzukommen. J. Am 23. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. K. In seiner Eingabe vom 12. März 2018 nahm er zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht- und Ausreisegründe insgesamt teilweise als nicht glaubhaft und teilweise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 4.1.1 Gestützt auf den mit einem Experten durchgeführten Sprach- und Herkunftstest habe seine Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihm dargelegten geografischen Raum, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Tests weder die Gemeinden im Kreis E._______ noch Nachbarkreise E._______ oder andere Kreise in F._______ nennen können. Seine Kenntnisse im Bereich der (...) seien trotz seiner langjährigen Tätigkeit als (...) mangelhaft. Ausserdem habe er angegeben, vier bis fünf Personalausweise besessen zu haben, ohne indessen das Prozedere zu deren Ausstellung richtig darstellen zu können. Auch seine Kenntnisse über das Schulwesen seien mangelhaft. Aus der linguistischen Analyse sei ferner ersichtlich, dass seine Aussprache trotz der Aufforderung, im Heimatdialekt zu sprechen, dem (.. Dialekt oder der exiltibetischen Koine entspringen müsse. Anlässlich des ihm am 26. Oktober 2017 gewährten rechtlichen Gehörs, bei welchem ihm auch Einsicht in die Qualifikation und den Werdegang der Expertenperson gegeben worden sei, habe er in seiner Stellungnahme die Fachkompetenz der Expertin immer mehr infrage gestellt, ohne indessen ein einziges Mal eine plausible Erklärung für die Wissenslücken in Bezug auf die Heimatregion abzugeben. Zwar habe er ausgesagt, das Kinderfest werde am 1. Juni gefeiert, was korrekt sei; jedoch habe er nicht erklärt, warum er im Interview mit der Expertin dargelegt habe, dieses finde wahrscheinlich im März statt.

E. 4.1.2 Angesichts dieser Erkenntnisse sei den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen jede Grundlage entzogen. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers würden darüber hinaus diesen Schluss bestätigen. So habe er anlässlich der Befragung angegeben, die Plakataktion am 26. März 2015 durchgeführt zu haben und am 27. März 2015 ausgereist zu sein. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung dargelegt, er habe die Plakataktion Ende Februar 2015 durchgeführt und sei am 3. März 2015 von zuhause aus abgereist. In einer dritten Version habe er zu Protokoll gegeben, dass die Plakataktion nicht Ende Februar stattgefunden habe und er gleich einen Tag danach abgereist sei. Schliesslich habe er aber darauf bestanden, dass die Plakataktion am 2. März 2015 gewesen sei, um danach diese wieder auf Ende Februar 2015 zu datieren (vgl. Akten A4 S. 7 f. und A18 S. 5 f. und 9). Ausserdem habe er anlässlich der Anhörung andere Slogans, welche auf den Plakaten gestanden seien, als diejenigen der Befragung erwähnt (vgl. Akte A4 S. 9 und A18 S. 6). Auch die Angaben über die geltend gemachte Suche nach seiner Person sei unterschiedlich dargestellt worden: Während er gemäss den Aussagen anlässlich der Befragung von Händlern aus der Region, welche er in B._______ getroffen habe, davon erfahren habe, sei er gemäss den Angaben anlässlich der Anhörung von einem Freund telefonisch darüber informiert worden (vgl. Akten A4 S. 8 und A18 S. 8). Widersprüche hätten sich ferner bezüglich der Ausreise ergeben: So habe er einerseits ausgesagt, er sei den ganzen Weg bis nach I._______ in B._______ in einem Lastwagen gefahren, während er andererseits von J._______ nach I._______ in einem Bus gereist sei (vgl. Akten A4 S. 7 und A18 S. 9). Anlässlich des ihm zu den Widersprüchen gewährten rechtlichen Gehörs habe er keine plausiblen Erklärungen abgegeben.

E. 4.1.3 Darüber hinaus habe er weder den dargelegten Unfall noch die zweitägige Haft oder die Plakataktion und die Ausreise trotz Aufforderung auch nur annähernd ausführlich schildern können. Eine persönliche Beteiligung lasse sich vermissen. Es sei nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem entstanden. Auch die Route von C._______ bis in die Schweiz sei nur substanzlos geschildert worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gekommen sei.

E. 4.1.4 In Bezug auf die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit und die Ausreise aus Tibet/China stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Lingua-Expertise sehr wahrscheinlich nicht im Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei, sondern vielmehr nie einen Fuss auf tibetisches oder chinesisches Gebiet gesetzt habe und somit weder legal noch illegal aus Tibet/China ausgereist sein könne. Folglich könne er den chinesischen Behörden nicht als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sein. Somit lägen keine der in BVGE 2009/29 festgehaltenen Anhaltspunkte für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen vor. In ähnlichen Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls subjektive Nachfluchtgründe verneint (vgl. D-3963/2012, E-3473/2012; E-4193/2013 und E-5095/2014). Aus der Täuschung über die Hauptsozialisierung sei indessen nicht der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden auch über die geltend gemachte Staatsangehörigkeit getäuscht, wobei im Fall von fehlenden Identitätspapieren - wie vorliegend - bezüglich der Glaubhaftmachung auf die Aussagen abgestützt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verpflichtet, seine Staatsangehörigkeit offenzulegen, und trage die Folgen der Beweislosigkeit beziehungsweise der fehlenden Glaubhaftigkeit selber. Vorliegend sei seine Angabe, er könne mangels Kontaktmöglichkeiten zur Familie keine Identitätspapiere beschaffen, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könnten seine Aussagen zur Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Allein aus der Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, könne nicht auf die chinesische Staatsangehörigkeit geschlossen werden, zumal zahlreiche Tibeter - insbesondere solche aus Indien - auch die indische Staatsangehörigkeit annehmen würden. Insgesamt sei somit die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft. Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde Folgendes eingewendet:

E. 4.2.1 Der vorinstanzlichen Einschätzung betreffend Herkunft des Beschwerdeführers sei zu widersprechen. Zunächst sei festzuhalten, dass die im erstinstanzlichen Verfahren bereits eingereichten Fotos von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien, weshalb sie im Beschwerdeverfahren nochmals zu den Akten gegeben würden. Die Beilage 3 enthalte ein Foto, welches den Beschwerdeführer und den Mann seiner Cousine bei der Arbeit als (...) zeige. Auf dem Foto in der Beilage 4 erkenne man den Beschwerdeführer beim Steinesammeln. Mit diesen würden die Felder umsäumt, um die Tiere zu schützen. Das auf der Beilage 5 enthaltene Foto zeige ihn ebenfalls beim Sammeln von grossen Steinen. Auf dem Foto in Beilage 6 sei er in der Nähe seines Arbeitsplatzes in der Stadt K._______ abgebildet. Im Hintergrund seien Läden, welche auf Chinesisch und Tibetisch angeschrieben seien, erkennbar. Die Beilagen 7 und 10 enthielten je ein Foto mit dem Beschwerdeführer vor dem Tempel in der Stadt E._______. Dieser Tempel sei auch auf Google Maps in der Stadt E._______ abgebildet, was die Beilage 8 belege. Auf den Fotos in Beilage 11 und 12 befinde sich der Beschwerdeführer vor dem Haus seiner Cousine, welches mit der chinesischen Flagge geschmückt sei, weil dies gemäss der Aussage des Beschwerdeführers im Tibet Pflicht sei. Auf der Rückseite der Beilage 12 sei die Telefonnummer seiner Cousine aufgeschrieben. Die Beilage 13 schliesslich zeige den Beschwerdeführer auf dem Weg zum Pilgerort L._______. Insbesondere bei den Fotos 6, 7, 11 und 12 sei davon auszugehen, dass sie im Tibet aufgenommen worden seien, weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nie einen Fuss auf chinesisches Gebiet gesetzt habe, unverständlich sei. Die Fotografien würden die Herkunft des Beschwerdeführers belegen. Weil dem Beschwerdeführer sowohl die Ausreiseerlaubnis als auch die Identitätskarte auf dem Weg in die Schweiz abgenommen worden seien, könne er keine heimatlichen Identitätspapiere abgeben. Das Familienbüchlein befinde sich beim Dorfvorsteher, weshalb die Familie darauf keinen Zugriff habe.

E. 4.2.2 In Bezug auf das Lingua-Herkunftsgutachten werde Einsicht in das Gespräch verlangt. Die Feststellung des Experten, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich ausserhalb des Autonomen Gebietes des Tibets sozialisiert worden sei, schliesse die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sozialisierung in diesem Gebiet nicht a priori aus (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 6.2.1). Zudem seien die Resultate der Herkunftsgutachten in vielfacher Hinsicht in Frage zu stellen: So lägen keine Angaben über die Qualifikation derjenigen Person vor, welche das Gespräch durchgeführt habe, da sich die dem Beschwerdeführer vorgelesenen und beiliegenden Qualifikationen auf diejenige Person bezögen, welche das Gespräch ausgewertet habe. Die Qualifikation der gesprächsführenden Person sei indessen wichtig, weil der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs mehrmals angegeben habe, die gesprächsführende Person habe ihn nicht verstanden, wenn er im E._______-Dialekt gesprochen habe. Es sei dann zu vielen Missverständnissen gekommen, und er sei infolge der sprachlichen Schwierigkeiten verunsichert gewesen. Beispielsweise habe er den Begriff "ten" in seinem Dialekt ausgesprochen, was von der Expertin nicht verstanden worden sei und aufzeige, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, seinen Dialekt zu verstehen. Aus diesem Grund habe er fortan im zentraltibetischen Dialekt gesprochen. Inwiefern diese Verständigungsprobleme vom beurteilenden Experten berücksichtigt worden seien, könne dem rechtlichen Gehör nicht entnommen werden. Ferner könne es aufgrund der unterschiedlichen Ortsbezeichnungen in der chinesischen und tibetischen Sprache bei den administrativen Verwaltungseinheiten ebenfalls zu Unklarheiten und Missverständnissen kommen, so beispielsweise in Bezug auf die im Kreis E._______ liegende Stadt M._______ oder N._______ (tibetisch) beziehungsweise O._______ (vgl. Beilagen 9, 14, 15 und 16). Unklar geblieben sei auch, inwiefern die Beeinflussung der Sprache des Beschwerdeführers aufgrund der verschiedenen in E._______ gesprochenen Dialekte berücksichtigt worden seien. Angesichts der zahlreichen tibetischen Dialekte - mehr als 200 - sei es zudem erstaunlich, dass die aus Westeuropa stammende sachverständige Person, welche das Lingua-Gespräch analysiert habe, fähig sei, Sprachen in der ganzen Volksrepublik China und beinahe im ganzen tibetischen Sprachraum beurteilen zu können. Zudem könne der Beschwerdeführer einfache Sätze in chinesischer Sprache sprechen. Von der Vorinstanz würden fehlende Chinesisch-Kenntnisse bei der Beurteilung der Herkunft tibetischer Asylsuchender üblicherweise stets aufgeführt. Auch andere - für die Herkunft sprechende - Aspekte seien beim rechtlichen Gehör und in der angefochtenen Verfügung völlig ausser Acht gelassen worden. Es sei deshalb nicht zu ermitteln, welche Gründe für die angegebene Herkunft gesprochen hätten.

E. 4.2.3 Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer anlässlich des Lingua-Gesprächs von vier bis fünf Personalausweisen gesprochen habe, während er anlässlich der Anhörung diese Aussage dementiert habe, werde zurückgewiesen. Er habe nie von vier bis fünf Ausweisen gesprochen und immer nur eine Identitätskarte, das Familienbüchlein und ein paar Fotos besessen. Zum Vorwurf, er habe das Ausfüllungsprozedere für den Erhalt der Identitätskarte nicht richtig genannt, könne er nicht Stellung nehmen, weil im rechtlichen Gehör nicht präzisiert worden sei, für welches Identitätspapier er diesbezüglich nicht korrekte Angaben gemacht habe. Hingegen habe er korrekt angegeben, dass man die Identitätskarte mit 16 Jahren bekomme, er diese aber erst ein Jahr später beantragt habe, was mit den Erkenntnissen in der Schnellrecherche der SFH übereinstimme.

E. 4.2.4 Seine Aussage, wonach er in G._______ geboren, indessen später von den chinesischen Behörden umgesiedelt worden sei, spreche angesichts des genauen ortsspezifischen Wissens für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Nebst H._______, seinem späteren Wohnsitz, habe er die Ortschaft P._______ in seiner Umgebung, die Stadt E._______ und die Grenzstadt J._______ erwähnt. Zur Tatsache, dass er anlässlich des Lingua-Gesprächs keine weiteren Gemeinden, Ortschaften und Kreise habe nennen können, obwohl er dem Rechtsvertreter gegenüber solche dargelegt habe, so beispielsweise den Pilgerort L._______, könne angesichts der fehlenden Einsichtnahme in das Lingua-Gespräch momentan nicht Stellung genommen werden. Unklar geblieben sei aus dem gleichen Grund auch, inwiefern er falsche Angaben zur administrativen Einteilung von H._______ gemacht habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es aufgrund der unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen und dem Umstand, dass E._______ sowohl eine Bezeichnung für den Kreis und die Kreishauptstadt als auch für die Stadt darstelle, oft zu Missverständnissen komme. Auch zum Vorwurf, er habe die tibetischen Festtage nicht korrekt erwähnt, könne er erst nach Einsichtnahme in die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs Stellung nehmen. Das Gleiche gelte zum Vorwurf, seine Kenntnisse über die (...) oder das Schulwesen seien schlecht, zumal er nicht aufgefordert worden sei, darüber zu sprechen. Die Verunsicherung des Beschwerdeführers infolge der sprachlichen Schwierigkeiten anlässlich der Herkunftsbefragung habe sicherlich Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt. Mit den eingereichten Fotos seien seine Tätigkeiten in der (...) jedenfalls belegt.

E. 4.2.5 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche werde festgehalten, dass die Angaben anlässlich der Befragung falsch seien. Ende Februar 2015 habe es erst einen Plan zur Plakataktion gegeben; durchgeführt worden sei sie am 2. März 2015, und am Tag danach sei er ausgereist. Hinsichtlich der Kenntnisnahme der Suche nach seiner Person sei es zu einem Missverständnis bei der Übersetzung gekommen, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht präzisiert habe, wer mit wem telefoniert habe, sondern nur ausgesagt habe, es sei ein Telefon gekommen. Ein Händler habe von der Cousine erfahren, dass der Beschwerdeführer gesucht werde, worauf er seinen Kollegen S. angerufen und ihm dies erklärt habe. S. habe daraufhin mit dem Beschwerdeführer gesprochen und ihm abgeraten, in die Heimat zurückzukehren. Des Weiteren könnten seine Angaben zum beinahe passierten Unfall und den darauffolgenden Ereignissen nicht als substanzlos qualifiziert werden. Er sei somit im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einer politisch begründeten Verfolgung ausgesetzt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Allenfalls sei er gestützt auf BVGE 2009/29 als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da illegal ausgereiste Tibeter verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen und damit Gefahr liefen, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten, weshalb sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten.

E. 4.3 In seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 legte der Beschwerdeführer nach der ihm gewährten Einsicht in das Lingua-Gespräch dar, dass es zwischen ihm und der das Gespräch führenden Person offensichtlich Missverständnisse gegeben habe. Er habe nie gesagt, vier bis fünf Personalausweise besessen zu haben; vielmehr habe er zum Ausdruck gebracht, dass sein Personalausweis aufgrund seines Alters und der körperlichen Veränderungen vier bis fünf Mal erneuert worden sei. Zudem habe er von der Ortschaft Q._______ in der Nähe von R._______ gesprochen, während die gesprächsführende Person S._______ verstanden habe. Bei weiteren Ortschaften sei es zu ähnlichen Verwechslungen gekommen. Ferner habe er Ortschaften erwähnt, welche von der gesprächsführenden Person nicht erkannt worden seien. In Bezug auf die administrative Gliederung gebe es den Kreis T._______ (chinesisch: [U._______]) und die Städte M._______, V._______ (chinesisch: [W._______]) und E._______, X._______ (chinesisch: [Y._______). Da die Stadt M._______ - wie in der Beschwerde bereits erwähnt - auch Z._______ genannt werde, habe dies anlässlich des Lingua-Gesprächs für Verwirrung gesorgt, weshalb sich der Beschwerdeführer missverstanden gefühlt habe. Den Satz "Hast du einen Fernseher?" habe er in der chinesischen Sprache bereits anlässlich des Lingua-Gesprächs verstanden, die andern beiden Sätze erst beim Anhören der Aufzeichnung. Obwohl er einige einfache Begriffe in chinesischer Sprache verstehe, sei er nicht aufgefordert worden, Chinesisch zu sprechen. Seine Angabe, das Kinderfest werde im 3. Monat gefeiert, sei aufgrund eines Blackouts falsch, indessen anlässlich der Anhörung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs korrigiert worden. Andere Angaben über die Schule seien von ihm zutreffend vorgetragen worden. Er könne nicht nachvollziehen, dass seine Kenntnisse in der (...) mangelhaft seien. Er habe alles über seine diesbezüglichen Tätigkeiten erklären wollen, sei indessen unterbrochen worden. Die gesprächsführende Person habe von ihm nur wissen wollen, wie oft er (...) , (...) und (...) habe und wie er (...) habe. Er habe gesagt, dass er dies mit (...) getan habe, während andere (...) untereinander auch (...) geliehen hätten. Er habe auch erklärt, wie (...) gewonnen werde und dass die Reste als (...) verwendet würden. Gemäss der dolmetschenden Person der Rechtsvertretung verwende der Beschwerdeführer den tibetischen Kalender.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 stellte das SEM fest, dass die Argumente in der Eingabe vom 6. Februar 2018 als Schutzbehauptungen zu sehen seien. Auch wenn er nicht vier bis fünf Ausweise besessen habe, sondern seinen Personalausweis vier bis fünf Mal erneuert habe, sei es nicht nachvollziehbar, dass er mit dem Ausstellungsprozedere solcher Ausweise nicht vertraut sei. Angesichts seiner Aussage anlässlich des Lingua-Gesprächs, er spreche kein Chinesisch, sei es zudem nachvollziehbar, dass er nicht aufgefordert worden sei, Chinesisch zu sprechen.

E. 4.5 In seiner Eingabe vom 12. März 2018 wandte der Beschwerdeführer ein, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Missverständnisse anlässlich des Lingua-Gesprächs nicht bestritten habe. Damit bestünden erneut Zweifel an der Qualität des durchgeführten Telefongesprächs und der darauf basierenden Analyse. Zudem sei er sehr wohl in der Lage, detailliert und genau Auskunft zum Ausstellungsprozedere der Ausweise zu geben. Die Durchführung des Gesprächs per Telefon habe ihn nervös gemacht. Es wäre einfacher gewesen, wenn er die Person gesehen hätte, weil er sie dann auch besser verstanden hätte. Er habe ein Durcheinander gehabt und sich nicht gut konzentrieren können, was die Missverständnisse ebenfalls erkläre. Es werde sodann daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer über bescheidene Chinesisch-Kenntnisse verfüge, da die Vorinstanz diesbezüglich in ihrer Stellungnahme unklar geblieben sei und auf den Inhalt der Original-Lingua-Analyse verwiesen habe, in welche keine Einsicht gewährt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung angegeben habe, einfache Sätze in chinesischer Sprache zu sprechen.

E. 5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Fotos nicht gewürdigt worden seien. Ferner sei der Sachverhalt nicht richtig und unvollständig erhoben worden, weil es anlässlich des Lingua-Telefongesprächs Missverständnisse aufgrund der unterschiedlichen Dialekte zwischen derjenigen Person, welche die Telefonbefragung durchgeführt habe, und dem Beschwerdeführer gegeben habe. Weiter wurden in der Beschwerde Zweifel bezüglich der Qualifikation der sachverständigen Person erhoben, da diese angegeben habe, aus Westeuropa zu stammen und Sprachen in der ganzen Volksrepublik China und beinahe im ganzen tibetischen Sprachraum beurteilen zu können, obwohl es in der tibetischen Region eine Vielfalt von Dialekten gebe. Der Sprachanalyse komme daher kein Beweiswert zu. Ferner habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, weil es die Elemente, welche für eine Sozialisation in Tibet spreche, nicht berücksichtigt habe.

E. 5.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 5.3 Zwar trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer abgegebenen Farbkopien von Fotos weder im Sachverhalt aufgenommen noch in den Erwägungen gewürdigt hat. Indessen muss sich die Behörde nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Vorliegend hat das SEM die angefochtene Verfügung in ausreichender Dichte begründet sowie seine Überlegungen genannt, von denen es sich leiten liess und auf die sich sein Entscheid stützt. Seine Begründung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung sachgerecht anfechten konnte und das Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung vornehmen kann. Unter diesen Umständen konnte das SEM darauf verzichten, noch zusätzlich zu den eingereichten Kopien der Fotos Stellung zu nehmen, da sie an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Einerseits ist den Farbkopien nicht zu entnehmen, wo und unter welchen Umständen sie entstanden sind, weshalb sie als Beweismittel nicht tauglich sind; andererseits ist aus denjenigen Abbildungen, welche einen Rückschluss auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Tibet zulassen könnten, nicht auf die von ihm geltend gemachte Sozialisierung zu schliessen, weil angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht auszuschliessen ist, dass die Fotos anlässlich eines Ferienbesuchs in diesem Gebiet entstanden sind. Angesichts der Farbkopien der Fotos ist es zwar denkbar, dass die Feststellung des SEM, wonach der Beschwerdeführer nie einen Fuss auf chinesisches Territorium gesetzt habe, möglicherweise unzutreffend ist. Indessen würde sie, selbst wenn sie in dieser Absolutheit unzutreffend sein sollte, nichts an der gesamthaften Einschätzung zu ändern vermögen.

E. 5.4 Eine LINGUA-Analyse als solche stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) dar, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).

E. 5.5 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der angefochtenen Verfügung der wesentliche Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hatte ferner die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützt, anzuhören. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der Minimalanforderungen, welche an LINGUA-Analysen gestellt werden, vor.

E. 5.6 Auch wenn die befragende Person und der Beschwerdeführer anlässlich des Lingua-Gesprächs unterschiedliche Dialekte gesprochen haben, stellt dies grundsätzlich kein Ausschluss zur richtigen Sachverhaltsermittlung dar, solange der Beschwerdeführer seinen Dialekt sprechen konnte und nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, ins Exiltibetische hat ausweichen müssen, damit er von der befragenden Person verstanden wurde. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Sprachanalyse tatsächlich nicht aussagekräftig. Gemäss dem Lingua-Experten AS19, der das Telefongespräch auswertete, war die Verständigung zwischen der befragenden Person und dem Beschwerdeführer aber gut (vgl. Akte A41/1 S. 1). Entgegen der Meinung in der Beschwerde muss die am Telefon befragende Person nicht zwingend den gleichen Dialekt sprechen wie der Beschwerdeführer. Es reicht, wenn sie einander verstehen, der Beschwerdeführer in seinem Dialekt sprechen konnte und allfällige Verständnisprobleme während des Gesprächs thematisiert wurden, damit der Experte diese bei der Auswertung berücksichtigen kann. Insofern ist die Qualifikation der am Telefon befragenden Person nicht zu hinterfragen und muss nicht ediert werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die befragende Person und der Beschwerdeführer aufgrund des umfangreichen Fragenkataloges einander verstanden haben und der Beschwerdeführer seinen Dialekt hat sprechen können, zumal er am Anfang des Gesprächs explizit darum gebeten wurde, seinen Heimatdialekt zu sprechen (vgl. Akte A14/17 S. 2 oben und 12 unten) und ihm demnach die Wichtigkeit diesbezüglich bewusst gewesen war. Sein Einwand im Beschwerdeverfahren, es sei anlässlich des Telefongesprächs zu Missverständnissen zwischen ihm und der befragenden Person gekommen, weil diese seinen Dialekt nicht verstanden habe und er deshalb auf den Dialekt, der von ihr gesprochen worden sei, ausgewichen sei, vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen.

E. 5.7 Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus dem Gebiet E._______. Selbst, wenn der Experte nicht vorwiegend dieses Gebiet analysiert hat, so ist er doch Sachverständiger für die Volksrepublik China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet, hat sich 34 Jahre in dieser Region aufgehalten und ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie verfasst. Der Lingua-Experte hat in Kenntnis der Herkunft des Beschwerdeführers seine Sprache analysiert und dabei Dialekte der angegebenen Herkunftsregion benutzt, um in den Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon eine wissenschaftliche Analyse zu erstellen. Der Lingua-Experte wird deshalb als fachlich ausreichend qualifiziert erachtet, um die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es ergehen aus der Lingua-Expertise auch keine Hinweise, dass der Experte voreingenommen gewesen wäre. Seine Einschätzung zur Herkunft ist als objektiv begründet zu erachten. Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei der Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers auch seinem biografischen Hintergrund Rechnung getragen wurde. So hat der Lingua-Experte bei der Analyse auch die Zeit des Beschwerdeführers, welche er ausserhalb von Tibet gelebt hat, berücksichtigt. Er hatte aufgrund seines Aufenthalts in B._______ und der Schweiz gewisse Einflüsse erwartet und in Betracht gezogen, dass er aufgrund des Kontakts mit Exiltibetern und Exiltibeterinnen exiltibetische Elemente in seine Sprache aufgenommen hat auf der Ebene des Lexikons und allenfalls der Phonetik/Phonologie, weniger aber im Bereich der Morphologie. Ausserdem hat er berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer während des Telefongesprächs teilweise auch an die Sprache der befragenden Person angepasst hat (so beispielsweise Akte A14/17 S. 10 oben). Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte abgewogen, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. Der Sachverhalt wurde demnach vollständig und richtig festgestellt.

E. 5.8 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das SEM habe die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es vorwiegend Elemente erwähnt habe, welche gegen eine Sozialisation in Tibet spreche. Dem kann indessen nicht zugestimmt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auch die Stellungnahme berücksichtigt, welche anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingereicht wurde. Es hat - abgesehen davon, dass es zu den eingereichten Farbkopien der Fotos nicht Stellung genommen hat (vgl. dazu die vorangehenden Erwägungen unter E. 5.3) - weder Elemente ausgeblendet noch solche unausgewogen begründet.

E. 5.9 Zusammenfassend kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden. Der Antrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen von Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seiner Herkunft beizutragen. Anlässlich der Befragung gab er an, er habe nie einen Pass beantragt und seine Identitätskarte dem Schlepper abgegeben. In seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 räumt der Beschwerdeführer ein, dass sein Personalausweis vier bis fünf Mal erneuert worden sei.

E. 6.3 In Bezug auf die Asylvorbringen ist dem SEM zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Zeitangabe, wann er an der Plakataktion teilgenommen habe, mehrfach widersprochen hat, während die Einwände im Beschwerdeverfahren nicht überzeugen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist ferner festzuhalten, dass er nicht übereinstimmende Slogans, welche auf das Plakat geschrieben worden seien, genannt hat. Diesbezüglich ist somit auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Unterschiedlich gab er darüber hinaus an, wie und unter welchen Umständen er von der Suche nach seiner Person durch die Chinesen erfahren haben will: Während dies gemäss der einen Version über Händler aus der Region, welche er in B._______ getroffen habe, geschehen sei (vgl. Akte A4/14 S. 8), will er gemäss einer weiteren Variante in B._______ von einem Kollegen telefonisch kontaktiert und dabei über die Suche nach seiner Person orientiert worden sein (vgl. Akte A18/15 S. 8). Seine Erklärungen im Beschwerdeverfahren vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, sondern stellen untaugliche Erklärungsversuche dar. Ferner stellte das SEM auch zu Recht fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisemodalitäten nicht übereinstimmend vorgetragen worden sind. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Schliesslich ergibt sich aus der Durchsicht der beiden Protokolle, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen insgesamt nur oberflächlich und ohne Details geschildert worden sind. Weder über den geltend gemachten Unfall noch über die zweitägige Haft oder die Plakataktion konnte er substanzielle Angaben zu Protokoll geben. So beliess er seine Angaben auf die Aufforderung, die Plakataktion möglichst genau darzustellen, in einer bloss dreizeiligen Antwort, was jeder Substanz entbehrt (vgl. Akte A18/15 S. 6). Auch vermag die Antwort auf die Frage, wie die Plakataktion geplant worden und zustande gekommen sei, nämlich "sie" hätten diese schon seit langem geplant, seien kurz davor zu einer heissen Quelle in P._______ gegangen und mit den Motorrädern unterwegs gewesen (vgl. Akte A18/15 S. 6), nicht als substanziell zu gelten. Vielmehr ist diese Antwort ausweichend. Der nachfolgenden Aufforderung, sich klar auszudrücken, kam er nicht nach, sondern erzählte vom Beinahe-Unfall und der anschliessenden Inhaftierung (vgl. Akte A18/15 S. 6), womit er erneut den verlangten Informationen ausgewichen ist. Schliesslich gab er an, er habe aus Wut und Ärger an der Plakataktion teilgenommen; "sie" hätten sich im Restaurant getroffen und dort die Slogans aufgeschrieben (vgl. Akte A18/15 S. 6), was ebenfalls nicht als detailliert gelten kann. Als er hätte den Ablauf des Unfalls beschreiben sollen, erklärte er, dieser sei bei einem Fluss namens Aa._______ bei E._______ auf einem Kehrplatz passiert (vgl. Akte A18/15 S. 7), was indessen nicht als Unfallbeschreibung aufzufassen ist und überdies ebenfalls jeder Substanz entbehrt. Ähnlich dürftig sind seine Angaben im Zusammenhang mit der Darstellung der zweitägigen Haft ausgefallen (vgl. Akte A18/15 S. 7), womit die Substanzlosigkeit seiner Aussagen untermauert wird. Aufgrund der mehrfach widersprüchlichen und in Bezug auf den wesentlichen Sachverhalt insgesamt substanzlosen Angaben bestehen auch Zweifel an den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen.

E. 6.4 Wie festgehalten (vgl. E. 5.5 ff.) genügt die vorliegende Lingua-Analyse den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten, ist inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihr erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können, so beispielsweise korrekte Distanzangaben, was man aus Raps herstellen könne, dass in E._______ eine Schule stehe, die Kinder Schuluniformen tragen würden und anderes mehr. Diese Informationen müssten indessen nicht zwingendermassen vor Ort in Tibet erworben worden sein, sondern hätten auch erlernt werden können. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers seien in manchen der untersuchten Bereiche unbefriedigend oder lückenhaft gewesen, wobei die Lücken auch unter der Berücksichtigung, dass er keine Schule besucht habe, nicht erklärbar seien. Bei einer einheimischen Person mit dem von ihm angegebenen Alter, sowie dem angegebenen sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund sei nicht mit diesen spezifischen Lücken zu rechnen. Seine Sprache weise auf den drei Ebenen der Analyse nur wenige Gemeinsamkeiten mit dem in E._______ gesprochenen Dialekt auf. Stattdessen enthalte sie eine Mischung aus solchen und zahlreichen Merkmalen des (...)-Dialektes oder der exiltibetischen Koine, sowie verschiedenen anderen inner- und aussertibetischen Dialekten, wie zum Beispiel Formen, die in Indien oder B._______ belegt seien. Die exiltibetische Koine, mit welcher er in B._______ und der Schweiz wahrscheinlich in Kontakt gekommen sei, möge eine gewisse Beeinflussung zu erklären, aber es erscheine unplausibel, dass ein Sprecher des in E._______ gesprochenen Tibetischen in insgesamt etwa drei Jahren seinen Heimatdialekt zugunsten einer anderen Varietät grösstenteils aufgebe. Die Übereinstimmungen mit dem in E._______ gesprochenen Dialekt, beispielsweise auf der Ebene der Morphologie, könne darauf hindeuten, dass die Familie des Beschwerdeführers aus dieser Gegend stamme, obwohl es sehr unwahrscheinlich sei, dass er selbst einen wesentlichen Teil seiner Sozialisierung dort erlebt habe. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass er anlässlich des Telefongesprächs seine Sprache teilweise derjenigen der befragenden Person angepasst habe. Indessen sei nicht zu erwarten gewesen, dass er überwiegend Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine gebraucht habe. Sein Einwand, die befragende Person habe seinen Dialekt nicht verstanden, weshalb er sich ihrem Dialekt angepasst habe, ist nicht überzeugend, wie vorangehend bereits festgehalten wurde (vgl. E. 5.6). Der Beschwerdeführer verfüge auch nur über sehr wenige Kenntnisse des Chinesischen, was eher nicht einem Bewohner Tibets seinem Alter entspreche. Sein Einwand im Beschwerdeverfahren, er habe dennoch wenige chinesische Sätze verstanden, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, zumal von ihm insbesondere angesichts seiner Angabe, er habe mehrere Jahre als Gepäckträger in der Stadt E._______ gearbeitet, eingehendere Chinesisch-Kenntnisse zu erwarten wären. Seine Angabe zu Beginn des telefonischen Gesprächs, wonach er kein Chinesisch spreche, lässt sich somit nicht mit seinem langjährigen Aufenthalt in der angegebenen Herkunftsregion vereinbaren, auch wenn er den einen oder anderen Satz in dieser Sprache versteht. Zudem vermochten die sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik geäusserten Zweifel an der Fachkunde des Experten nicht zu überzeugen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer punktuell über landeskundliche und sprachliche Kenntnisse der genannten Herkunftsregion verfügt. Es wird vorliegend auch nicht angezweifelt, dass er tibetischer Ethnie ist und wie in der Analyse festgehalten, es Hinweise dafür gibt, dass die Familie ursprünglich aus jener Region stammt. Dies würde auch erklären, warum die Familie in der angegebenen Herkunftsregion noch Bekannte hat, deren Telefonnummern der Beschwerdeführer eingereicht hat, und warum der Beschwerdeführer Farbkopien von Fotos abgeben konnte, welche ihn möglicherweise in E._______ zeigen. Insgesamt hat der Lingua-Experte somit überzeugend dargelegt, dass die Sozialisierung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht in Tibet stattgefunden hat.

E. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ergebnis der Lingua-Analyse tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und der ihm drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. Unter diesen Umständen kann auch die von ihm geltend gemachte Verfolgung sowie die illegale Ausreise aus Tibet/China nicht geglaubt werden.

E. 6.6.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und B._______. Es ist daher zu vermuten, dass er in Indien oder B._______ aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre gelebt hat.

E. 6.6.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung zu wissen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder B._______ erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre.

E. 6.6.3 Der Beschwerdeführerin hat - wie bereits vorstehend erwogen - keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse über seine Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt seiner Identität) zuliessen. Da er auch keinerlei zielführenden Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien oder B._______ innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten, und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere B._______ oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Angesichts dessen ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit vorangehend erwähnter Zwischenverfügung die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertretung ist daher ein amtliches Honorar zu entrichten.

E. 10.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 12. März 2018 eine Kostennote eingereicht, in welcher insgesamt 7.75 Stunden respektive ein Honorar in der Höhe von Fr. 1600.- zusätzlich Übersetzungskosten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 170.- geltend gemacht wird. Dabei wurde ein Stundenansatz von Fr. 200.- angesetzt. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist deshalb der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen, womit das Honorar Fr. 1162.- beträgt. Zuzüglich der Kosten von Fr. 170.- ist dem amtlichen Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt gerundet Fr. 1333.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Ass. iur. Christian Hoffs wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 1333.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6942/2017vao Urteil vom 27. Juni 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen mit seiner eigenen Identitätskarte am 27. März 2015 auf dem Landweg in Richtung B._______, wo er während sieben Monaten bei einem bekannten Händler aus seiner Region geblieben sei. Am 3. November 2015 sei er mit einem (...) Reisepass über den Luftweg nach C._______ geflogen. Dort habe ihm der Schlepper seine Identitätskarte abgenommen und nicht wieder zurückgegeben. Anschliessend sei er mit einem (...) Büchlein in zwei weiteren Flugzeugen in ein ihm unbekanntes Land weitergereist und am 16. November 2015 im Zug in eine ihm unbekannte Ortschaft respektive am darauf folgenden Tag nach D._______ gefahren. Am 17. November 2015 stellte er sein Asylgesuch. Am 26. November 2015 fand die Befragung zur Person statt, am 21. März 2017 fand ein Telefongespräch zur Erstellung einer Lingua-Analyse statt und am 5. Oktober 2017 erstellte die sachverständige Person einen Lingua-Bericht. Am 26. Oktober 2017 hörte ihn das SEM an. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse gewährt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Kreis E._______ im Provinzbezirk F._______ in der autonomen Region Tibet. Dort habe er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im März 2015 gelebt. Nach dem Tod des Vaters sei er im Alter von zwischen 22 und 25 Jahren von G._______ nach H._______ gezogen, wo er mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern gelebt habe. Bis drei Jahre vor der Ausreise habe er als (...) und danach als (...) bei Händlern in E._______ gearbeitet. Im Februar 2015 sei er mit Freunden zu einer heissen Quelle gefahren und unterwegs in einen Autounfall mit einem chinesischen Beamten verwickelt worden beziehungsweise er habe fast einen Unfall mit einem Polizeiauto, in welchem drei Polizisten gewesen seien, gehabt. In der Folge sei er während zwei Tagen auf dem Polizeiposten von E._______ festgehalten, befragt und geschlagen worden. Aus Wut über diesen Vorfall habe er Ende Februar 2015 oder am 2. März 2015 oder am 26. März 2015 bei einer Plakataktion mitgemacht. Dabei habe er zusammen mit zwei anderen Personen ein Plakat mit pro-tibetischen Parolen an einem provisorischen Kontrollposten in der Nähe E._______ angebracht. Ende Februar 2015 habe er eine einwöchige Ausreisegenehmigung beantragt, welche er nach einer Woche erhalten habe. Am 3. März 2015 beziehungsweise am 27. März 2015 habe er H._______ verlassen und sei mit seiner Identitätskarte und der Ausreisegenehmigung in Richtung B._______ aufgebrochen. Zwei Tage nach seiner Ankunft in B._______ habe er einen Händler aus seiner Herkunftsgegend getroffen, der ihm gesagt habe, dass er von den Chinesen an seinem Wohnort gesucht worden sei, beziehungsweise ein Kollege habe ihn angerufen und ihm von der Suche nach seiner Person durch die Chinesen berichtet. Der Beschwerdeführer gab keine heimatlichen Identitätsdokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2017 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und schloss einen solchen nach China aus. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte Akteneinsicht in die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 4 und 6, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Beistand. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht, Kopien von Fotos, von Kartenausdrucken aus dem Internet, von Internetausdrucken über E._______, einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. November 2014, einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 27. November 2017 und eine Kostennote bei. Zur Begründung wird nachfolgend Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das SEM wurde aufgefordert, innert Frist über Ziff. 1 der Beschwerdebegehren (Einsicht in die Aufnahme des Lingua-Gesprächs) zu befinden, dem Beschwerdeführer im Fall der Gutheissung baldmöglichst die Möglichkeit zu gewähren, das Gespräch anzuhören und dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Bestätigung zukommen zu lassen, sowie eine allfällige Abweisung dem Gericht innert Frist unter Beilage der ablehnenden Verfügung mitzuteilen. Das SEM wurde zudem gebeten, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist mitzuteilen, ob es sich bei der anlässlich des Lingua-Gesprächs befragenden Person um diejenige handelt, welche auch die Einschätzung vorgenommen hat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Beistand wurde gutgeheissen und Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, als amtlicher Beistand eingesetzt. E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass im Zusammenhang mit der Lingua-Abklärung die das Telefongespräch führende Person nicht identisch sei mit derjenigen, welche die Analyse erstellt habe. F. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vorgeladen, damit er das Lingua-Gespräch anhören konnte. G. Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass das Lingua-Gespräch habe angehört werden können. Er nahm erneut zur Lingua-Analyse Stellung. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. H. Am 9. Februar 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 stellte das SEM zusammenfassend fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Das SEM hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten ist nachfolgend zurückzukommen. J. Am 23. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. K. In seiner Eingabe vom 12. März 2018 nahm er zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht- und Ausreisegründe insgesamt teilweise als nicht glaubhaft und teilweise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.1.1 Gestützt auf den mit einem Experten durchgeführten Sprach- und Herkunftstest habe seine Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihm dargelegten geografischen Raum, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Tests weder die Gemeinden im Kreis E._______ noch Nachbarkreise E._______ oder andere Kreise in F._______ nennen können. Seine Kenntnisse im Bereich der (...) seien trotz seiner langjährigen Tätigkeit als (...) mangelhaft. Ausserdem habe er angegeben, vier bis fünf Personalausweise besessen zu haben, ohne indessen das Prozedere zu deren Ausstellung richtig darstellen zu können. Auch seine Kenntnisse über das Schulwesen seien mangelhaft. Aus der linguistischen Analyse sei ferner ersichtlich, dass seine Aussprache trotz der Aufforderung, im Heimatdialekt zu sprechen, dem (.. Dialekt oder der exiltibetischen Koine entspringen müsse. Anlässlich des ihm am 26. Oktober 2017 gewährten rechtlichen Gehörs, bei welchem ihm auch Einsicht in die Qualifikation und den Werdegang der Expertenperson gegeben worden sei, habe er in seiner Stellungnahme die Fachkompetenz der Expertin immer mehr infrage gestellt, ohne indessen ein einziges Mal eine plausible Erklärung für die Wissenslücken in Bezug auf die Heimatregion abzugeben. Zwar habe er ausgesagt, das Kinderfest werde am 1. Juni gefeiert, was korrekt sei; jedoch habe er nicht erklärt, warum er im Interview mit der Expertin dargelegt habe, dieses finde wahrscheinlich im März statt. 4.1.2 Angesichts dieser Erkenntnisse sei den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen jede Grundlage entzogen. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers würden darüber hinaus diesen Schluss bestätigen. So habe er anlässlich der Befragung angegeben, die Plakataktion am 26. März 2015 durchgeführt zu haben und am 27. März 2015 ausgereist zu sein. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung dargelegt, er habe die Plakataktion Ende Februar 2015 durchgeführt und sei am 3. März 2015 von zuhause aus abgereist. In einer dritten Version habe er zu Protokoll gegeben, dass die Plakataktion nicht Ende Februar stattgefunden habe und er gleich einen Tag danach abgereist sei. Schliesslich habe er aber darauf bestanden, dass die Plakataktion am 2. März 2015 gewesen sei, um danach diese wieder auf Ende Februar 2015 zu datieren (vgl. Akten A4 S. 7 f. und A18 S. 5 f. und 9). Ausserdem habe er anlässlich der Anhörung andere Slogans, welche auf den Plakaten gestanden seien, als diejenigen der Befragung erwähnt (vgl. Akte A4 S. 9 und A18 S. 6). Auch die Angaben über die geltend gemachte Suche nach seiner Person sei unterschiedlich dargestellt worden: Während er gemäss den Aussagen anlässlich der Befragung von Händlern aus der Region, welche er in B._______ getroffen habe, davon erfahren habe, sei er gemäss den Angaben anlässlich der Anhörung von einem Freund telefonisch darüber informiert worden (vgl. Akten A4 S. 8 und A18 S. 8). Widersprüche hätten sich ferner bezüglich der Ausreise ergeben: So habe er einerseits ausgesagt, er sei den ganzen Weg bis nach I._______ in B._______ in einem Lastwagen gefahren, während er andererseits von J._______ nach I._______ in einem Bus gereist sei (vgl. Akten A4 S. 7 und A18 S. 9). Anlässlich des ihm zu den Widersprüchen gewährten rechtlichen Gehörs habe er keine plausiblen Erklärungen abgegeben. 4.1.3 Darüber hinaus habe er weder den dargelegten Unfall noch die zweitägige Haft oder die Plakataktion und die Ausreise trotz Aufforderung auch nur annähernd ausführlich schildern können. Eine persönliche Beteiligung lasse sich vermissen. Es sei nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem entstanden. Auch die Route von C._______ bis in die Schweiz sei nur substanzlos geschildert worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gekommen sei. 4.1.4 In Bezug auf die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit und die Ausreise aus Tibet/China stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Lingua-Expertise sehr wahrscheinlich nicht im Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei, sondern vielmehr nie einen Fuss auf tibetisches oder chinesisches Gebiet gesetzt habe und somit weder legal noch illegal aus Tibet/China ausgereist sein könne. Folglich könne er den chinesischen Behörden nicht als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sein. Somit lägen keine der in BVGE 2009/29 festgehaltenen Anhaltspunkte für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen vor. In ähnlichen Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls subjektive Nachfluchtgründe verneint (vgl. D-3963/2012, E-3473/2012; E-4193/2013 und E-5095/2014). Aus der Täuschung über die Hauptsozialisierung sei indessen nicht der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden auch über die geltend gemachte Staatsangehörigkeit getäuscht, wobei im Fall von fehlenden Identitätspapieren - wie vorliegend - bezüglich der Glaubhaftmachung auf die Aussagen abgestützt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verpflichtet, seine Staatsangehörigkeit offenzulegen, und trage die Folgen der Beweislosigkeit beziehungsweise der fehlenden Glaubhaftigkeit selber. Vorliegend sei seine Angabe, er könne mangels Kontaktmöglichkeiten zur Familie keine Identitätspapiere beschaffen, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könnten seine Aussagen zur Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Allein aus der Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, könne nicht auf die chinesische Staatsangehörigkeit geschlossen werden, zumal zahlreiche Tibeter - insbesondere solche aus Indien - auch die indische Staatsangehörigkeit annehmen würden. Insgesamt sei somit die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft. Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. 4.2 In der Beschwerde wurde Folgendes eingewendet: 4.2.1 Der vorinstanzlichen Einschätzung betreffend Herkunft des Beschwerdeführers sei zu widersprechen. Zunächst sei festzuhalten, dass die im erstinstanzlichen Verfahren bereits eingereichten Fotos von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien, weshalb sie im Beschwerdeverfahren nochmals zu den Akten gegeben würden. Die Beilage 3 enthalte ein Foto, welches den Beschwerdeführer und den Mann seiner Cousine bei der Arbeit als (...) zeige. Auf dem Foto in der Beilage 4 erkenne man den Beschwerdeführer beim Steinesammeln. Mit diesen würden die Felder umsäumt, um die Tiere zu schützen. Das auf der Beilage 5 enthaltene Foto zeige ihn ebenfalls beim Sammeln von grossen Steinen. Auf dem Foto in Beilage 6 sei er in der Nähe seines Arbeitsplatzes in der Stadt K._______ abgebildet. Im Hintergrund seien Läden, welche auf Chinesisch und Tibetisch angeschrieben seien, erkennbar. Die Beilagen 7 und 10 enthielten je ein Foto mit dem Beschwerdeführer vor dem Tempel in der Stadt E._______. Dieser Tempel sei auch auf Google Maps in der Stadt E._______ abgebildet, was die Beilage 8 belege. Auf den Fotos in Beilage 11 und 12 befinde sich der Beschwerdeführer vor dem Haus seiner Cousine, welches mit der chinesischen Flagge geschmückt sei, weil dies gemäss der Aussage des Beschwerdeführers im Tibet Pflicht sei. Auf der Rückseite der Beilage 12 sei die Telefonnummer seiner Cousine aufgeschrieben. Die Beilage 13 schliesslich zeige den Beschwerdeführer auf dem Weg zum Pilgerort L._______. Insbesondere bei den Fotos 6, 7, 11 und 12 sei davon auszugehen, dass sie im Tibet aufgenommen worden seien, weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nie einen Fuss auf chinesisches Gebiet gesetzt habe, unverständlich sei. Die Fotografien würden die Herkunft des Beschwerdeführers belegen. Weil dem Beschwerdeführer sowohl die Ausreiseerlaubnis als auch die Identitätskarte auf dem Weg in die Schweiz abgenommen worden seien, könne er keine heimatlichen Identitätspapiere abgeben. Das Familienbüchlein befinde sich beim Dorfvorsteher, weshalb die Familie darauf keinen Zugriff habe. 4.2.2 In Bezug auf das Lingua-Herkunftsgutachten werde Einsicht in das Gespräch verlangt. Die Feststellung des Experten, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich ausserhalb des Autonomen Gebietes des Tibets sozialisiert worden sei, schliesse die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sozialisierung in diesem Gebiet nicht a priori aus (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 6.2.1). Zudem seien die Resultate der Herkunftsgutachten in vielfacher Hinsicht in Frage zu stellen: So lägen keine Angaben über die Qualifikation derjenigen Person vor, welche das Gespräch durchgeführt habe, da sich die dem Beschwerdeführer vorgelesenen und beiliegenden Qualifikationen auf diejenige Person bezögen, welche das Gespräch ausgewertet habe. Die Qualifikation der gesprächsführenden Person sei indessen wichtig, weil der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs mehrmals angegeben habe, die gesprächsführende Person habe ihn nicht verstanden, wenn er im E._______-Dialekt gesprochen habe. Es sei dann zu vielen Missverständnissen gekommen, und er sei infolge der sprachlichen Schwierigkeiten verunsichert gewesen. Beispielsweise habe er den Begriff "ten" in seinem Dialekt ausgesprochen, was von der Expertin nicht verstanden worden sei und aufzeige, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, seinen Dialekt zu verstehen. Aus diesem Grund habe er fortan im zentraltibetischen Dialekt gesprochen. Inwiefern diese Verständigungsprobleme vom beurteilenden Experten berücksichtigt worden seien, könne dem rechtlichen Gehör nicht entnommen werden. Ferner könne es aufgrund der unterschiedlichen Ortsbezeichnungen in der chinesischen und tibetischen Sprache bei den administrativen Verwaltungseinheiten ebenfalls zu Unklarheiten und Missverständnissen kommen, so beispielsweise in Bezug auf die im Kreis E._______ liegende Stadt M._______ oder N._______ (tibetisch) beziehungsweise O._______ (vgl. Beilagen 9, 14, 15 und 16). Unklar geblieben sei auch, inwiefern die Beeinflussung der Sprache des Beschwerdeführers aufgrund der verschiedenen in E._______ gesprochenen Dialekte berücksichtigt worden seien. Angesichts der zahlreichen tibetischen Dialekte - mehr als 200 - sei es zudem erstaunlich, dass die aus Westeuropa stammende sachverständige Person, welche das Lingua-Gespräch analysiert habe, fähig sei, Sprachen in der ganzen Volksrepublik China und beinahe im ganzen tibetischen Sprachraum beurteilen zu können. Zudem könne der Beschwerdeführer einfache Sätze in chinesischer Sprache sprechen. Von der Vorinstanz würden fehlende Chinesisch-Kenntnisse bei der Beurteilung der Herkunft tibetischer Asylsuchender üblicherweise stets aufgeführt. Auch andere - für die Herkunft sprechende - Aspekte seien beim rechtlichen Gehör und in der angefochtenen Verfügung völlig ausser Acht gelassen worden. Es sei deshalb nicht zu ermitteln, welche Gründe für die angegebene Herkunft gesprochen hätten. 4.2.3 Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer anlässlich des Lingua-Gesprächs von vier bis fünf Personalausweisen gesprochen habe, während er anlässlich der Anhörung diese Aussage dementiert habe, werde zurückgewiesen. Er habe nie von vier bis fünf Ausweisen gesprochen und immer nur eine Identitätskarte, das Familienbüchlein und ein paar Fotos besessen. Zum Vorwurf, er habe das Ausfüllungsprozedere für den Erhalt der Identitätskarte nicht richtig genannt, könne er nicht Stellung nehmen, weil im rechtlichen Gehör nicht präzisiert worden sei, für welches Identitätspapier er diesbezüglich nicht korrekte Angaben gemacht habe. Hingegen habe er korrekt angegeben, dass man die Identitätskarte mit 16 Jahren bekomme, er diese aber erst ein Jahr später beantragt habe, was mit den Erkenntnissen in der Schnellrecherche der SFH übereinstimme. 4.2.4 Seine Aussage, wonach er in G._______ geboren, indessen später von den chinesischen Behörden umgesiedelt worden sei, spreche angesichts des genauen ortsspezifischen Wissens für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Nebst H._______, seinem späteren Wohnsitz, habe er die Ortschaft P._______ in seiner Umgebung, die Stadt E._______ und die Grenzstadt J._______ erwähnt. Zur Tatsache, dass er anlässlich des Lingua-Gesprächs keine weiteren Gemeinden, Ortschaften und Kreise habe nennen können, obwohl er dem Rechtsvertreter gegenüber solche dargelegt habe, so beispielsweise den Pilgerort L._______, könne angesichts der fehlenden Einsichtnahme in das Lingua-Gespräch momentan nicht Stellung genommen werden. Unklar geblieben sei aus dem gleichen Grund auch, inwiefern er falsche Angaben zur administrativen Einteilung von H._______ gemacht habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es aufgrund der unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen und dem Umstand, dass E._______ sowohl eine Bezeichnung für den Kreis und die Kreishauptstadt als auch für die Stadt darstelle, oft zu Missverständnissen komme. Auch zum Vorwurf, er habe die tibetischen Festtage nicht korrekt erwähnt, könne er erst nach Einsichtnahme in die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs Stellung nehmen. Das Gleiche gelte zum Vorwurf, seine Kenntnisse über die (...) oder das Schulwesen seien schlecht, zumal er nicht aufgefordert worden sei, darüber zu sprechen. Die Verunsicherung des Beschwerdeführers infolge der sprachlichen Schwierigkeiten anlässlich der Herkunftsbefragung habe sicherlich Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt. Mit den eingereichten Fotos seien seine Tätigkeiten in der (...) jedenfalls belegt. 4.2.5 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche werde festgehalten, dass die Angaben anlässlich der Befragung falsch seien. Ende Februar 2015 habe es erst einen Plan zur Plakataktion gegeben; durchgeführt worden sei sie am 2. März 2015, und am Tag danach sei er ausgereist. Hinsichtlich der Kenntnisnahme der Suche nach seiner Person sei es zu einem Missverständnis bei der Übersetzung gekommen, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht präzisiert habe, wer mit wem telefoniert habe, sondern nur ausgesagt habe, es sei ein Telefon gekommen. Ein Händler habe von der Cousine erfahren, dass der Beschwerdeführer gesucht werde, worauf er seinen Kollegen S. angerufen und ihm dies erklärt habe. S. habe daraufhin mit dem Beschwerdeführer gesprochen und ihm abgeraten, in die Heimat zurückzukehren. Des Weiteren könnten seine Angaben zum beinahe passierten Unfall und den darauffolgenden Ereignissen nicht als substanzlos qualifiziert werden. Er sei somit im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einer politisch begründeten Verfolgung ausgesetzt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Allenfalls sei er gestützt auf BVGE 2009/29 als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da illegal ausgereiste Tibeter verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen und damit Gefahr liefen, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten, weshalb sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. 4.3 In seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 legte der Beschwerdeführer nach der ihm gewährten Einsicht in das Lingua-Gespräch dar, dass es zwischen ihm und der das Gespräch führenden Person offensichtlich Missverständnisse gegeben habe. Er habe nie gesagt, vier bis fünf Personalausweise besessen zu haben; vielmehr habe er zum Ausdruck gebracht, dass sein Personalausweis aufgrund seines Alters und der körperlichen Veränderungen vier bis fünf Mal erneuert worden sei. Zudem habe er von der Ortschaft Q._______ in der Nähe von R._______ gesprochen, während die gesprächsführende Person S._______ verstanden habe. Bei weiteren Ortschaften sei es zu ähnlichen Verwechslungen gekommen. Ferner habe er Ortschaften erwähnt, welche von der gesprächsführenden Person nicht erkannt worden seien. In Bezug auf die administrative Gliederung gebe es den Kreis T._______ (chinesisch: [U._______]) und die Städte M._______, V._______ (chinesisch: [W._______]) und E._______, X._______ (chinesisch: [Y._______). Da die Stadt M._______ - wie in der Beschwerde bereits erwähnt - auch Z._______ genannt werde, habe dies anlässlich des Lingua-Gesprächs für Verwirrung gesorgt, weshalb sich der Beschwerdeführer missverstanden gefühlt habe. Den Satz "Hast du einen Fernseher?" habe er in der chinesischen Sprache bereits anlässlich des Lingua-Gesprächs verstanden, die andern beiden Sätze erst beim Anhören der Aufzeichnung. Obwohl er einige einfache Begriffe in chinesischer Sprache verstehe, sei er nicht aufgefordert worden, Chinesisch zu sprechen. Seine Angabe, das Kinderfest werde im 3. Monat gefeiert, sei aufgrund eines Blackouts falsch, indessen anlässlich der Anhörung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs korrigiert worden. Andere Angaben über die Schule seien von ihm zutreffend vorgetragen worden. Er könne nicht nachvollziehen, dass seine Kenntnisse in der (...) mangelhaft seien. Er habe alles über seine diesbezüglichen Tätigkeiten erklären wollen, sei indessen unterbrochen worden. Die gesprächsführende Person habe von ihm nur wissen wollen, wie oft er (...) , (...) und (...) habe und wie er (...) habe. Er habe gesagt, dass er dies mit (...) getan habe, während andere (...) untereinander auch (...) geliehen hätten. Er habe auch erklärt, wie (...) gewonnen werde und dass die Reste als (...) verwendet würden. Gemäss der dolmetschenden Person der Rechtsvertretung verwende der Beschwerdeführer den tibetischen Kalender. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 stellte das SEM fest, dass die Argumente in der Eingabe vom 6. Februar 2018 als Schutzbehauptungen zu sehen seien. Auch wenn er nicht vier bis fünf Ausweise besessen habe, sondern seinen Personalausweis vier bis fünf Mal erneuert habe, sei es nicht nachvollziehbar, dass er mit dem Ausstellungsprozedere solcher Ausweise nicht vertraut sei. Angesichts seiner Aussage anlässlich des Lingua-Gesprächs, er spreche kein Chinesisch, sei es zudem nachvollziehbar, dass er nicht aufgefordert worden sei, Chinesisch zu sprechen. 4.5 In seiner Eingabe vom 12. März 2018 wandte der Beschwerdeführer ein, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Missverständnisse anlässlich des Lingua-Gesprächs nicht bestritten habe. Damit bestünden erneut Zweifel an der Qualität des durchgeführten Telefongesprächs und der darauf basierenden Analyse. Zudem sei er sehr wohl in der Lage, detailliert und genau Auskunft zum Ausstellungsprozedere der Ausweise zu geben. Die Durchführung des Gesprächs per Telefon habe ihn nervös gemacht. Es wäre einfacher gewesen, wenn er die Person gesehen hätte, weil er sie dann auch besser verstanden hätte. Er habe ein Durcheinander gehabt und sich nicht gut konzentrieren können, was die Missverständnisse ebenfalls erkläre. Es werde sodann daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer über bescheidene Chinesisch-Kenntnisse verfüge, da die Vorinstanz diesbezüglich in ihrer Stellungnahme unklar geblieben sei und auf den Inhalt der Original-Lingua-Analyse verwiesen habe, in welche keine Einsicht gewährt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung angegeben habe, einfache Sätze in chinesischer Sprache zu sprechen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Fotos nicht gewürdigt worden seien. Ferner sei der Sachverhalt nicht richtig und unvollständig erhoben worden, weil es anlässlich des Lingua-Telefongesprächs Missverständnisse aufgrund der unterschiedlichen Dialekte zwischen derjenigen Person, welche die Telefonbefragung durchgeführt habe, und dem Beschwerdeführer gegeben habe. Weiter wurden in der Beschwerde Zweifel bezüglich der Qualifikation der sachverständigen Person erhoben, da diese angegeben habe, aus Westeuropa zu stammen und Sprachen in der ganzen Volksrepublik China und beinahe im ganzen tibetischen Sprachraum beurteilen zu können, obwohl es in der tibetischen Region eine Vielfalt von Dialekten gebe. Der Sprachanalyse komme daher kein Beweiswert zu. Ferner habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, weil es die Elemente, welche für eine Sozialisation in Tibet spreche, nicht berücksichtigt habe. 5.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.3 Zwar trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer abgegebenen Farbkopien von Fotos weder im Sachverhalt aufgenommen noch in den Erwägungen gewürdigt hat. Indessen muss sich die Behörde nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Vorliegend hat das SEM die angefochtene Verfügung in ausreichender Dichte begründet sowie seine Überlegungen genannt, von denen es sich leiten liess und auf die sich sein Entscheid stützt. Seine Begründung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung sachgerecht anfechten konnte und das Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung vornehmen kann. Unter diesen Umständen konnte das SEM darauf verzichten, noch zusätzlich zu den eingereichten Kopien der Fotos Stellung zu nehmen, da sie an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Einerseits ist den Farbkopien nicht zu entnehmen, wo und unter welchen Umständen sie entstanden sind, weshalb sie als Beweismittel nicht tauglich sind; andererseits ist aus denjenigen Abbildungen, welche einen Rückschluss auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Tibet zulassen könnten, nicht auf die von ihm geltend gemachte Sozialisierung zu schliessen, weil angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht auszuschliessen ist, dass die Fotos anlässlich eines Ferienbesuchs in diesem Gebiet entstanden sind. Angesichts der Farbkopien der Fotos ist es zwar denkbar, dass die Feststellung des SEM, wonach der Beschwerdeführer nie einen Fuss auf chinesisches Territorium gesetzt habe, möglicherweise unzutreffend ist. Indessen würde sie, selbst wenn sie in dieser Absolutheit unzutreffend sein sollte, nichts an der gesamthaften Einschätzung zu ändern vermögen. 5.4 Eine LINGUA-Analyse als solche stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) dar, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 5.5 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der angefochtenen Verfügung der wesentliche Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hatte ferner die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützt, anzuhören. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der Minimalanforderungen, welche an LINGUA-Analysen gestellt werden, vor. 5.6 Auch wenn die befragende Person und der Beschwerdeführer anlässlich des Lingua-Gesprächs unterschiedliche Dialekte gesprochen haben, stellt dies grundsätzlich kein Ausschluss zur richtigen Sachverhaltsermittlung dar, solange der Beschwerdeführer seinen Dialekt sprechen konnte und nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, ins Exiltibetische hat ausweichen müssen, damit er von der befragenden Person verstanden wurde. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Sprachanalyse tatsächlich nicht aussagekräftig. Gemäss dem Lingua-Experten AS19, der das Telefongespräch auswertete, war die Verständigung zwischen der befragenden Person und dem Beschwerdeführer aber gut (vgl. Akte A41/1 S. 1). Entgegen der Meinung in der Beschwerde muss die am Telefon befragende Person nicht zwingend den gleichen Dialekt sprechen wie der Beschwerdeführer. Es reicht, wenn sie einander verstehen, der Beschwerdeführer in seinem Dialekt sprechen konnte und allfällige Verständnisprobleme während des Gesprächs thematisiert wurden, damit der Experte diese bei der Auswertung berücksichtigen kann. Insofern ist die Qualifikation der am Telefon befragenden Person nicht zu hinterfragen und muss nicht ediert werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die befragende Person und der Beschwerdeführer aufgrund des umfangreichen Fragenkataloges einander verstanden haben und der Beschwerdeführer seinen Dialekt hat sprechen können, zumal er am Anfang des Gesprächs explizit darum gebeten wurde, seinen Heimatdialekt zu sprechen (vgl. Akte A14/17 S. 2 oben und 12 unten) und ihm demnach die Wichtigkeit diesbezüglich bewusst gewesen war. Sein Einwand im Beschwerdeverfahren, es sei anlässlich des Telefongesprächs zu Missverständnissen zwischen ihm und der befragenden Person gekommen, weil diese seinen Dialekt nicht verstanden habe und er deshalb auf den Dialekt, der von ihr gesprochen worden sei, ausgewichen sei, vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen. 5.7 Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus dem Gebiet E._______. Selbst, wenn der Experte nicht vorwiegend dieses Gebiet analysiert hat, so ist er doch Sachverständiger für die Volksrepublik China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet, hat sich 34 Jahre in dieser Region aufgehalten und ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie verfasst. Der Lingua-Experte hat in Kenntnis der Herkunft des Beschwerdeführers seine Sprache analysiert und dabei Dialekte der angegebenen Herkunftsregion benutzt, um in den Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon eine wissenschaftliche Analyse zu erstellen. Der Lingua-Experte wird deshalb als fachlich ausreichend qualifiziert erachtet, um die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es ergehen aus der Lingua-Expertise auch keine Hinweise, dass der Experte voreingenommen gewesen wäre. Seine Einschätzung zur Herkunft ist als objektiv begründet zu erachten. Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei der Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers auch seinem biografischen Hintergrund Rechnung getragen wurde. So hat der Lingua-Experte bei der Analyse auch die Zeit des Beschwerdeführers, welche er ausserhalb von Tibet gelebt hat, berücksichtigt. Er hatte aufgrund seines Aufenthalts in B._______ und der Schweiz gewisse Einflüsse erwartet und in Betracht gezogen, dass er aufgrund des Kontakts mit Exiltibetern und Exiltibeterinnen exiltibetische Elemente in seine Sprache aufgenommen hat auf der Ebene des Lexikons und allenfalls der Phonetik/Phonologie, weniger aber im Bereich der Morphologie. Ausserdem hat er berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer während des Telefongesprächs teilweise auch an die Sprache der befragenden Person angepasst hat (so beispielsweise Akte A14/17 S. 10 oben). Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte abgewogen, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. Der Sachverhalt wurde demnach vollständig und richtig festgestellt. 5.8 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das SEM habe die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es vorwiegend Elemente erwähnt habe, welche gegen eine Sozialisation in Tibet spreche. Dem kann indessen nicht zugestimmt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auch die Stellungnahme berücksichtigt, welche anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingereicht wurde. Es hat - abgesehen davon, dass es zu den eingereichten Farbkopien der Fotos nicht Stellung genommen hat (vgl. dazu die vorangehenden Erwägungen unter E. 5.3) - weder Elemente ausgeblendet noch solche unausgewogen begründet. 5.9 Zusammenfassend kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden. Der Antrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen von Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seiner Herkunft beizutragen. Anlässlich der Befragung gab er an, er habe nie einen Pass beantragt und seine Identitätskarte dem Schlepper abgegeben. In seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 räumt der Beschwerdeführer ein, dass sein Personalausweis vier bis fünf Mal erneuert worden sei. 6.3 In Bezug auf die Asylvorbringen ist dem SEM zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Zeitangabe, wann er an der Plakataktion teilgenommen habe, mehrfach widersprochen hat, während die Einwände im Beschwerdeverfahren nicht überzeugen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist ferner festzuhalten, dass er nicht übereinstimmende Slogans, welche auf das Plakat geschrieben worden seien, genannt hat. Diesbezüglich ist somit auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Unterschiedlich gab er darüber hinaus an, wie und unter welchen Umständen er von der Suche nach seiner Person durch die Chinesen erfahren haben will: Während dies gemäss der einen Version über Händler aus der Region, welche er in B._______ getroffen habe, geschehen sei (vgl. Akte A4/14 S. 8), will er gemäss einer weiteren Variante in B._______ von einem Kollegen telefonisch kontaktiert und dabei über die Suche nach seiner Person orientiert worden sein (vgl. Akte A18/15 S. 8). Seine Erklärungen im Beschwerdeverfahren vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, sondern stellen untaugliche Erklärungsversuche dar. Ferner stellte das SEM auch zu Recht fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisemodalitäten nicht übereinstimmend vorgetragen worden sind. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Schliesslich ergibt sich aus der Durchsicht der beiden Protokolle, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen insgesamt nur oberflächlich und ohne Details geschildert worden sind. Weder über den geltend gemachten Unfall noch über die zweitägige Haft oder die Plakataktion konnte er substanzielle Angaben zu Protokoll geben. So beliess er seine Angaben auf die Aufforderung, die Plakataktion möglichst genau darzustellen, in einer bloss dreizeiligen Antwort, was jeder Substanz entbehrt (vgl. Akte A18/15 S. 6). Auch vermag die Antwort auf die Frage, wie die Plakataktion geplant worden und zustande gekommen sei, nämlich "sie" hätten diese schon seit langem geplant, seien kurz davor zu einer heissen Quelle in P._______ gegangen und mit den Motorrädern unterwegs gewesen (vgl. Akte A18/15 S. 6), nicht als substanziell zu gelten. Vielmehr ist diese Antwort ausweichend. Der nachfolgenden Aufforderung, sich klar auszudrücken, kam er nicht nach, sondern erzählte vom Beinahe-Unfall und der anschliessenden Inhaftierung (vgl. Akte A18/15 S. 6), womit er erneut den verlangten Informationen ausgewichen ist. Schliesslich gab er an, er habe aus Wut und Ärger an der Plakataktion teilgenommen; "sie" hätten sich im Restaurant getroffen und dort die Slogans aufgeschrieben (vgl. Akte A18/15 S. 6), was ebenfalls nicht als detailliert gelten kann. Als er hätte den Ablauf des Unfalls beschreiben sollen, erklärte er, dieser sei bei einem Fluss namens Aa._______ bei E._______ auf einem Kehrplatz passiert (vgl. Akte A18/15 S. 7), was indessen nicht als Unfallbeschreibung aufzufassen ist und überdies ebenfalls jeder Substanz entbehrt. Ähnlich dürftig sind seine Angaben im Zusammenhang mit der Darstellung der zweitägigen Haft ausgefallen (vgl. Akte A18/15 S. 7), womit die Substanzlosigkeit seiner Aussagen untermauert wird. Aufgrund der mehrfach widersprüchlichen und in Bezug auf den wesentlichen Sachverhalt insgesamt substanzlosen Angaben bestehen auch Zweifel an den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen. 6.4 Wie festgehalten (vgl. E. 5.5 ff.) genügt die vorliegende Lingua-Analyse den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten, ist inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihr erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können, so beispielsweise korrekte Distanzangaben, was man aus Raps herstellen könne, dass in E._______ eine Schule stehe, die Kinder Schuluniformen tragen würden und anderes mehr. Diese Informationen müssten indessen nicht zwingendermassen vor Ort in Tibet erworben worden sein, sondern hätten auch erlernt werden können. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers seien in manchen der untersuchten Bereiche unbefriedigend oder lückenhaft gewesen, wobei die Lücken auch unter der Berücksichtigung, dass er keine Schule besucht habe, nicht erklärbar seien. Bei einer einheimischen Person mit dem von ihm angegebenen Alter, sowie dem angegebenen sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund sei nicht mit diesen spezifischen Lücken zu rechnen. Seine Sprache weise auf den drei Ebenen der Analyse nur wenige Gemeinsamkeiten mit dem in E._______ gesprochenen Dialekt auf. Stattdessen enthalte sie eine Mischung aus solchen und zahlreichen Merkmalen des (...)-Dialektes oder der exiltibetischen Koine, sowie verschiedenen anderen inner- und aussertibetischen Dialekten, wie zum Beispiel Formen, die in Indien oder B._______ belegt seien. Die exiltibetische Koine, mit welcher er in B._______ und der Schweiz wahrscheinlich in Kontakt gekommen sei, möge eine gewisse Beeinflussung zu erklären, aber es erscheine unplausibel, dass ein Sprecher des in E._______ gesprochenen Tibetischen in insgesamt etwa drei Jahren seinen Heimatdialekt zugunsten einer anderen Varietät grösstenteils aufgebe. Die Übereinstimmungen mit dem in E._______ gesprochenen Dialekt, beispielsweise auf der Ebene der Morphologie, könne darauf hindeuten, dass die Familie des Beschwerdeführers aus dieser Gegend stamme, obwohl es sehr unwahrscheinlich sei, dass er selbst einen wesentlichen Teil seiner Sozialisierung dort erlebt habe. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass er anlässlich des Telefongesprächs seine Sprache teilweise derjenigen der befragenden Person angepasst habe. Indessen sei nicht zu erwarten gewesen, dass er überwiegend Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine gebraucht habe. Sein Einwand, die befragende Person habe seinen Dialekt nicht verstanden, weshalb er sich ihrem Dialekt angepasst habe, ist nicht überzeugend, wie vorangehend bereits festgehalten wurde (vgl. E. 5.6). Der Beschwerdeführer verfüge auch nur über sehr wenige Kenntnisse des Chinesischen, was eher nicht einem Bewohner Tibets seinem Alter entspreche. Sein Einwand im Beschwerdeverfahren, er habe dennoch wenige chinesische Sätze verstanden, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, zumal von ihm insbesondere angesichts seiner Angabe, er habe mehrere Jahre als Gepäckträger in der Stadt E._______ gearbeitet, eingehendere Chinesisch-Kenntnisse zu erwarten wären. Seine Angabe zu Beginn des telefonischen Gesprächs, wonach er kein Chinesisch spreche, lässt sich somit nicht mit seinem langjährigen Aufenthalt in der angegebenen Herkunftsregion vereinbaren, auch wenn er den einen oder anderen Satz in dieser Sprache versteht. Zudem vermochten die sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik geäusserten Zweifel an der Fachkunde des Experten nicht zu überzeugen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer punktuell über landeskundliche und sprachliche Kenntnisse der genannten Herkunftsregion verfügt. Es wird vorliegend auch nicht angezweifelt, dass er tibetischer Ethnie ist und wie in der Analyse festgehalten, es Hinweise dafür gibt, dass die Familie ursprünglich aus jener Region stammt. Dies würde auch erklären, warum die Familie in der angegebenen Herkunftsregion noch Bekannte hat, deren Telefonnummern der Beschwerdeführer eingereicht hat, und warum der Beschwerdeführer Farbkopien von Fotos abgeben konnte, welche ihn möglicherweise in E._______ zeigen. Insgesamt hat der Lingua-Experte somit überzeugend dargelegt, dass die Sozialisierung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht in Tibet stattgefunden hat. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ergebnis der Lingua-Analyse tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und der ihm drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. Unter diesen Umständen kann auch die von ihm geltend gemachte Verfolgung sowie die illegale Ausreise aus Tibet/China nicht geglaubt werden. 6.6 6.6.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und B._______. Es ist daher zu vermuten, dass er in Indien oder B._______ aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre gelebt hat. 6.6.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung zu wissen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder B._______ erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre. 6.6.3 Der Beschwerdeführerin hat - wie bereits vorstehend erwogen - keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse über seine Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt seiner Identität) zuliessen. Da er auch keinerlei zielführenden Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien oder B._______ innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten, und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere B._______ oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Angesichts dessen ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit vorangehend erwähnter Zwischenverfügung die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertretung ist daher ein amtliches Honorar zu entrichten. 10.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 12. März 2018 eine Kostennote eingereicht, in welcher insgesamt 7.75 Stunden respektive ein Honorar in der Höhe von Fr. 1600.- zusätzlich Übersetzungskosten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 170.- geltend gemacht wird. Dabei wurde ein Stundenansatz von Fr. 200.- angesetzt. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist deshalb der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen, womit das Honorar Fr. 1162.- beträgt. Zuzüglich der Kosten von Fr. 170.- ist dem amtlichen Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt gerundet Fr. 1333.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Ass. iur. Christian Hoffs wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 1333.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: