Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im März 2011, gelangte auf dem Luftweg am 10. Juli 2011 an einen ihr unbekannten Flughafen und von dort nach einem kurzen Zwischenhalt weiter an einen ihr ebenfalls unbekannten Flughafen. Nach einer Übernachtung kam sie am 11. Juli 2011 nach Kreuzlingen, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) um Asyl nachsuchte. Daselbst wurde sie am 22. Juli 2011 zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt (BzP). Sie brachte vor, mit ihrer Freundin und und deren Onkel Flugblätter geklebt zu haben, worauf ihr diese am nächsten Tag erzählt habe, der Onkel sei verhaftet worden; sie (die Freundin) werde fliehen, und da sei sie (die Beschwerdeführerin) mitgegangen. Im Übrigen habe sie mit den Behörden, der Armee, der Polizei oder mit Organisationen nie Probleme gehabt, sie sei weder religiös noch politisch tätig gewesen. B.Eine telefonisch durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung durch das Bundesamt) vom 22. Juni 2011 führte zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin "sehr wahrscheinlich" ausserhalb der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden ist. C.Am 22. August 2011 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. D.Anlässlich der am 16. Februar 2012 durchgeführten einlässlichen Anhörung kam die Beschwerdeführerin auf Einzelheiten ihres Lebens am Wohnort, ihrer Heirat und ihrer Flucht zu reden. Sie gab an, nicht zu wissen, wo sich ihr Mann befinde. Ihre Identitätskarte habe sie dem Schlepper in der Meinung gegeben, diese nicht mehr zu benötigen. Sie sei nicht in die Schule gegangen. Geflohen sei sie, weil sie sich politisch betätigt habe. Da sie die lateinische Schrift nicht lesen könne, wisse sie auch nicht, mit welcher Fluggesellschaft sie gereist sei. E.Mit am 29. Mai 2012 eröffneter Verfügung vom 24. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. F.Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter am 28. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet werde. Weiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und es sei ihr eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung des mandatierten Anwalts als Rechtsvertreter. Zudem sei sie unter Beizug von tibetischen Experten nochmals zu befragen und ihre Sprache von einer vom Gericht bezeichneten Fachperson linguistisch begutachten zu lassen. G.Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung sowie den Antrag auf nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin durch tibetische Experten ab und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher innert Frist einging. H.Vom Gericht mit Verfügung vom 26. Juli 2012 zur Vernehmlassung eingeladen, hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 15. August 2012 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 7. September 2012 ihrerseits an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM begründete seine Ablehnung des Asylgesuches mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Die Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes. Die LINGUA-Analyse habe zum Schluss geführt, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im geltend gemachten Kreis C._______, sondern ausserhalb der Autonomen Region stattgefunden habe. Diese habe lücken- und fehlerhafte Aussagen vor allem in den Bereichen Landeskunde und Alltag gemacht. Gute Kenntnisse habe sie einzig dort bewiesen, wo es sich um lernbares Wissen handle. Zumindest wären rudimentäre Chinesisch-Kenntnisse zu erwarten, welche aber nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin sei zum Ergebnis der Analyse das rechtliche Ge-hör gewährt worden. Sie habe die Vorhaltungen bestritten und ihre nicht vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse mit dem fehlenden Kontakt zu Chinesen begründet. Die Feststellungen des Gutachtens würden den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage entziehen. Dies bestätigten die der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, unsubstanziierten, widersprüchlichen und teilweise nachgeschobenen Aussagen, zu welchen sich die Beschwerdeführerin erst nach wiederholter Einladung bequemt habe. Die Vorbringern seien auch nicht hinreichend begründet. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, Tibet illegal von D._______ aus verlassen zu haben. Ihr Unvermögen, den Namen der dortigen Unterkunft zu nennen, erkläre sie mit dem Zeitmangel, der es ihr nicht erlaubt habe, darauf zu achten. Die Angaben zum angeblichen Reiseweg seien in ihrer Unsub-stanziiert- und Unglaubhaftigkeit die gleichen, derer sich die meisten tibetischen Personen bedienten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anders als in der von ihr geschilderten Weise und unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Weiter seien die Vorbringen auch unglaubhaft. Entgegen ihrer Behauptung anlässlich der Befragung im EVZ, sie habe mangels Interesse keine Chinesisch-Kenntnisse, habe sie in der Anhörung geltend gemacht, sie habe nach dem Willen ihrer Eltern kein Chinesisch gelernt. Auch habe sie behauptet, Vertreter der Besatzermacht würden sich bereitwillig in Tibetisch verständigen. Schliesslich sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung der bereits dargelegten Ereignisse bildeten. Die Beschwerdeführerin habe erst anlässlich der Anhörung erwähnt, dass sie und ihre Komplizin bei der angeblichen Flugblatt-Aktion von der Polizei überrascht worden seien. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2009/29 festgehalten, illegal ausgereiste Tibeter würden verdächtigt, den Dalai Lama zu unterstützen. Sie müssten bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in flüchtlingsrelevantem Ausmass befürchten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, illegal aus China ausgereist zu sein. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung hätte sie demnach begründete Furcht, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich ausserhalb der Autonomen Region Tibet erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt - weder illegal noch legal - von dort ausgereist sei, sich im besagten Zeitraum keinesfalls auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und den chinesischen Behörden als Staatsangehörige auch nicht bekannt sei. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung hinsichtlich des Orts der Hauptsozialisation per se noch keinen Beweis dafür darstelle, dass eine Person zugleich bezüglich der behaupteten Staatsbürgerschaft zu täuschen versuche. Trotzdem würden in der Praxis entsprechende Nichteintretensentscheide des BFM gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG aufgrund versuchter Identitätstäuschung vom Gericht grundsätzlich gestützt. Dies aus gutem Grund, da es gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005/8 den Asylsuchenden obliege, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Staatsbürgerschaft offenzulegen. Bei fehlenden Identitätspapieren seien - wie vorliegend - in erster Linie die Aussagen als Beweismittel zu berücksichtigen. Diese seien indessen nicht geeignet, die angegebene Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Wegweisung sei daher zulässig. Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Zudem stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Das Gericht habe diese Praxis namentlich bei Somalisch sprechenden Asylsuchenden, aber auch bei Personen westafrikanischer Herkunft in neuerer Zeit wiederholt bestätigt. Dabei sei die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Staatsangehörigkeit meist mittels Herkunftstest bei den Befragungen festgestellt worden, auch ohne LINGUA-Gutachten, welchem ein erhöhter Beweiswert zukomme. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Schliesslich stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Zum heutigen Zeitpunkt könne nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. Somit sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird diesen Erwägungen nach Ausführungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Furcht vor Verhaftung, zu ihren landeskundlichen Kenntnissen und zum Fluchtweg insbesondere Folgendes entgegengehalten: Der Telefon-Befrager stamme seiner tibetischen Aussprache nach nicht aus Zentraltibet, er sei offenbar nicht fähig gewesen, den von der Beschwerdeführerin gesprochenen C._______-Dialekt zu erkennen. Er sei deshalb ungeeignet gewesen, die Herkunft der Beschwerdeführerin mangels Sprachkenntnisse objektiv festzustellen. Er sei im Auftrag und Sold der Vorinstanz tätig geworden und deshalb als parteilich zu beurteilen. Auch aus diesem Grunde werde beantragt, eine linguistische und landeskundliche Gerichts-Expertise einzuholen. Durch eine nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin könne festgestellt werden, dass die Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden. Die Feststellung des Sachverhalts erweise sich deshalb als unrichtig. Habe die Beschwerdeführerin Anrecht auf die Gewährung von Asyl in der Schweiz, bleibe kein Raum für eine Wegweisung. Rein eventualiter sei auf EMARK 2006/1 hinzuweisen, wonach tibetische Flüchtlinge den Tatbestand subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllten, wenn sie längere Zeit ausserhalb der Volksrepublik China verbracht hätten, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. In diesem Entscheid sei erkannt worden, dass aufgrund der Offizialmaxime bei einem tibetischen Flüchtling zu prüfen sei, ob er allenfalls durch die illegale Ausreise und die Asyleinreichung einen Grund für zukünftige Verfolgung gesetzt habe. Der Art. 322 StGB-VR China sehe für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen Regimes die Staatsgrenze heimlich übertreten würden, Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich eine Busse vor. Informationen bezüglich zurückkehrender beziehungsweise nach China abgeschobener Tibeter seien selten, wenn nicht gar inexistent. Das Vorgehen der Behörden gegenüber politischen Dissidenten und religiösen oder ethnischen Minderheiten sei indessen generell durch ein hohes Mass an Willkür geprägt. Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit hätten bei ihrer Rückkehr nach China als gefährdet zu gelten. Tibeter, die in China beim illegalen Ausreiseversuch gefasst würden, würden in der Regel in eine sogenannte Administrativhaft gesetzt, ohne dass ein Prozess erhoben werde, und sie hätten mit langjährigen Strafen zu rechnen. Die ARK habe festgestellt, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben hätten, danach in die Schweiz weitergereist seien und hier um Asyl nachgesucht hätten, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen. Aufgrund der bekannten Ermittlungsmethoden der chinesischen Sicherheitskräfte sei anzunehmen, dass die Asylgesuchstellung kaum verschwiegen werden könne. Die Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr empfindlich bestraft zu werden, sei als hoch zu bezeichnen. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin durch Rückschaffung nach China erweise sich mithin als unzulässig, ebenso die Befristung einer vorläufigen Aufnahme. 4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche, könne keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft darstellen. Der genannte Entscheid der ARK bestätige zwar die Praxis vieler Gesuchsteller, sich ohne Vorlage entsprechender Papiere als Angehörige eines bestimmten Staates zu bezeichnen, sie blieben aber substanzielle Angaben über diese angebliche Heimat schuldig. Der Entscheid bekräftige auch, es könne bei solchen Konstellationen nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, vielmehr habe der Gesuchsteller die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. In solchen Fällen sei davon auszugehen, dass der Vollzug in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Gesuchsteller nicht unzumutbar sei. Indessen verneine der genannte Entscheid dies alles für exiltibetische Gesuchsteller. Bei diesen sei davon auszugehen, dass sie in der Regel nicht unbekannter Staatsangehörigkeit seien, sondern die Nationalität der Volksrepublik besässen. Dies gelte selbst dann, wenn sie in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt hätten, weil im Regelfall davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsbürgerschaft erwerben. In einem jüngeren Urteil habe das Gericht bei analoger Fallkonstellation festgehalten, die geltend gemachte chinesische Herkunft des Beschwerdeführers sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil dieser es unterlassen habe, den Asylbehörden Identitätsdokumente einzureichen, obwohl er mehrfach auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden sei. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht chinesischer Staatsbürger sei. Mit Verweis auf jüngste Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und auf die Erwägungen des Bundesamtes, an denen vollumfänglich festgehalten werde, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. 4.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin zum Vorwurf, keine Identitätspapiere eingereicht zu haben, fest, sie habe nie solche besessen, die meisten Tibeter in China hätten weder eine Identitätskarte noch einen chinesischen Reisepass. Würde sie sich bei den chinesischen Behörden um solche bemühen, brächte sie Angehörige und Freunde in Gefahr. Auf diese Problematik gehe die Vorinstanz nicht einmal ansatzweise ein. Das BFM beschränke sich auf die Formel, sie halte an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest, im Übrigen habe sie keine Ausführungen gemacht, welche die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für die Gewährung von Asyl erschüttern könnten. Es werde ein Gutachten des UNHCR und von Amnesty International sowie eines Länderspezialisten für Tibet und die Volksrepublik China beantragt. 5.5.1 Vorweg ist auf den vorgenannten Antrag um die Erstellung von Gutachten einzugehen. Bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 hat der Instruktionsrichter einen solchen, etwas enger gefassten Antrag abgelehnt. Es besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen; zur Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. 5.2 Hauptargument des BFM in der angefochtenen Verfügung ist eine massive Verletzung der der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht. Das Gericht kommt zum nämlichen Schluss: Sie hat sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene keinerlei überzeugenden Versuche unternommen, ihre Identität und ihre Herkunft zu belegen, und die in der Rechtsmittelschrift diesbezüglich gemachten Erklärungen vermögen - zumal sehr allgemein gehalten und bekannten Mustern folgend - nicht zu überzeugen. Im Einzelnen dazu Folgendes: Bei der Befragung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe zwar nie einen Pass, aber eine legal erhaltene Identitätskarte besessen. Diese habe ihr Mann dem Schlepper gegeben, welcher sie ihr nicht zurückgegeben habe (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 13). Auf entsprechende Nachfrage des BFM anlässlich der Anhörung hin brachte sie als Grund dafür, dass sie die Identitätskarte nicht zurückverlangt habe, vor, sie habe nicht gedacht, dass sie dafür noch Verwendung haben würde, es sei ja eine ID von Tibet gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll F13 und F20). Selbst bei Annahme, dass die Beschwerdeführerin (gemäss eigenen Angaben) keine Schulen besucht hat, darf erwartet werden, dass ihr die Bedeutung eines solchen Dokumentes bekannt ist, zumal ihr Lesen und Schreiben vom Vater beigebracht worden sein soll (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 8). Allerdings ist auch diesbezüglich eine Unschärfe auszumachen, wird doch in der Beschwerde ausgeführt: "In Tibet gibt es einen grossen tibetischen Bevölkerungsanteil, der nie zur Schule ging, weder lesen noch schreiben kann (...)" (vgl. Beschwerde Ziff. 3 a), woraus wohl geschlossen werden soll, dies treffe auch für die Beschwerdeführerin zu. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf einen eklatanten und gleichzeitig bezeichnenden Widerspruch hinzuweisen: Anlässlich der Befragung führte die Beschwerdeführerin, wie vorstehend erwähnt, aus, sie habe eine legal erworbene Identitätskarte besessen. In der Replik dagegen wird diesbezüglich vorgebracht. "Die Beschwerdeführerin kann keine Identitätskarte und keinen Reisepass beibringen, da sie in China nie solche Ausweispapiere besass. Die meisten Tibeter in China haben weder eine Identitätskarte noch einen chinesischen Reisepass" (vgl. Replik Ziff. II. 1.) Dieser Widerspruch weckt erste, schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen und der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Diese Zweifel werden durch die Angaben zu ihrer angeblichen Heirat im (...) verstärkt. Auch hierfür gibt es keinen Beweis, kein amtliches Dokument, kein anderes Schriftstück oder irgendein Erinnerungsstück. Die Beschwerdeführerin muss sich fragen lassen, weshalb sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Juli 2011 keinerlei Anstrengungen unternommen hat, sich vom Dorfvorsteher, von der eigenen Verwandtschaft oder von jener ihres Mannes Beweismittel zustellen zu lassen. Bezeichnenderweise soll ihr dessen aktueller Aufenthaltsorts unbekannt sein soll (vgl. Anhörungsprotokoll F29). Weder die Erklärung anlässlich der Anhörung, ihre Eltern hätten "kein Telefon und nichts" (vgl. Anhörungsprotokoll F8), noch die im Rechtsmittelverfahren angeführten Risiken, die mit einer Kontaktnahme mit Angehörigen oder Freunden verbunden sein sollen (vgl. Replik Ziff. II. 2.), vermögen zu überzeugen. Es ist nicht glaubhaft, dass - nicht zuletzt angesichts der modernen Informatik beziehungsweise der Telefonie - jegliche Kontaktnahme unmöglich ist; es fehlt offensichtlich am Willen, dies zu tun. Die Beschwerdeführerin hat seit der Einreichung ihres Asylgesuches nicht den geringsten Versuch unternommen, ihre Identität zu beweisen, was eine schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt. Die diesbezüglichen Erklärungen im Verfahren vor der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene vermögen allesamt nicht zu überzeugen. 5.3 In das ungereimte Bild passen schliesslich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Reise in die Schweiz, zu der sie keinerlei substanziierten Angaben machen kann. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass sie keinen der von ihr passierten Flughäfen benennen kann. Die diesbezüglichen Vorbringen sind gänzlich unbehelflich (vgl. Anhörungsprotokoll F100-F102): Sie bringt zur Begründung vor, die lateinische Schrift nicht lesen zu können. Dem ist entgegenzuhalten, dass Flughäfen sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden; zudem ist davon auszugehen, dass ihr der Schlepper die angeflogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht kommt auch diesbezüglich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Herkunft und Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rückschaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen. 5.4 Die Behörden sind verpflichtet, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 5.2 vorstehend), stützt das Gericht die Auffassung des Bundesamtes, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt hat. Aufgrund dieser Feststellung kann darauf verzichtet werden, die weiteren Vorbringen zu prüfen. 5.5 Zusammenfassend ist ohne weiteren Begründungsaufwand festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
E. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes.
E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen - vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen - nach etwaigen Weg-weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen.
E. 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das B._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3473/2012 Urteil vom 12. November 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A.Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im März 2011, gelangte auf dem Luftweg am 10. Juli 2011 an einen ihr unbekannten Flughafen und von dort nach einem kurzen Zwischenhalt weiter an einen ihr ebenfalls unbekannten Flughafen. Nach einer Übernachtung kam sie am 11. Juli 2011 nach Kreuzlingen, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) um Asyl nachsuchte. Daselbst wurde sie am 22. Juli 2011 zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt (BzP). Sie brachte vor, mit ihrer Freundin und und deren Onkel Flugblätter geklebt zu haben, worauf ihr diese am nächsten Tag erzählt habe, der Onkel sei verhaftet worden; sie (die Freundin) werde fliehen, und da sei sie (die Beschwerdeführerin) mitgegangen. Im Übrigen habe sie mit den Behörden, der Armee, der Polizei oder mit Organisationen nie Probleme gehabt, sie sei weder religiös noch politisch tätig gewesen. B.Eine telefonisch durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung durch das Bundesamt) vom 22. Juni 2011 führte zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin "sehr wahrscheinlich" ausserhalb der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden ist. C.Am 22. August 2011 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. D.Anlässlich der am 16. Februar 2012 durchgeführten einlässlichen Anhörung kam die Beschwerdeführerin auf Einzelheiten ihres Lebens am Wohnort, ihrer Heirat und ihrer Flucht zu reden. Sie gab an, nicht zu wissen, wo sich ihr Mann befinde. Ihre Identitätskarte habe sie dem Schlepper in der Meinung gegeben, diese nicht mehr zu benötigen. Sie sei nicht in die Schule gegangen. Geflohen sei sie, weil sie sich politisch betätigt habe. Da sie die lateinische Schrift nicht lesen könne, wisse sie auch nicht, mit welcher Fluggesellschaft sie gereist sei. E.Mit am 29. Mai 2012 eröffneter Verfügung vom 24. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. F.Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter am 28. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet werde. Weiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und es sei ihr eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung des mandatierten Anwalts als Rechtsvertreter. Zudem sei sie unter Beizug von tibetischen Experten nochmals zu befragen und ihre Sprache von einer vom Gericht bezeichneten Fachperson linguistisch begutachten zu lassen. G.Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung sowie den Antrag auf nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin durch tibetische Experten ab und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher innert Frist einging. H.Vom Gericht mit Verfügung vom 26. Juli 2012 zur Vernehmlassung eingeladen, hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 15. August 2012 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 7. September 2012 ihrerseits an den gestellten Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM begründete seine Ablehnung des Asylgesuches mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Die Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes. Die LINGUA-Analyse habe zum Schluss geführt, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im geltend gemachten Kreis C._______, sondern ausserhalb der Autonomen Region stattgefunden habe. Diese habe lücken- und fehlerhafte Aussagen vor allem in den Bereichen Landeskunde und Alltag gemacht. Gute Kenntnisse habe sie einzig dort bewiesen, wo es sich um lernbares Wissen handle. Zumindest wären rudimentäre Chinesisch-Kenntnisse zu erwarten, welche aber nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin sei zum Ergebnis der Analyse das rechtliche Ge-hör gewährt worden. Sie habe die Vorhaltungen bestritten und ihre nicht vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse mit dem fehlenden Kontakt zu Chinesen begründet. Die Feststellungen des Gutachtens würden den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage entziehen. Dies bestätigten die der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, unsubstanziierten, widersprüchlichen und teilweise nachgeschobenen Aussagen, zu welchen sich die Beschwerdeführerin erst nach wiederholter Einladung bequemt habe. Die Vorbringern seien auch nicht hinreichend begründet. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, Tibet illegal von D._______ aus verlassen zu haben. Ihr Unvermögen, den Namen der dortigen Unterkunft zu nennen, erkläre sie mit dem Zeitmangel, der es ihr nicht erlaubt habe, darauf zu achten. Die Angaben zum angeblichen Reiseweg seien in ihrer Unsub-stanziiert- und Unglaubhaftigkeit die gleichen, derer sich die meisten tibetischen Personen bedienten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anders als in der von ihr geschilderten Weise und unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Weiter seien die Vorbringen auch unglaubhaft. Entgegen ihrer Behauptung anlässlich der Befragung im EVZ, sie habe mangels Interesse keine Chinesisch-Kenntnisse, habe sie in der Anhörung geltend gemacht, sie habe nach dem Willen ihrer Eltern kein Chinesisch gelernt. Auch habe sie behauptet, Vertreter der Besatzermacht würden sich bereitwillig in Tibetisch verständigen. Schliesslich sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung der bereits dargelegten Ereignisse bildeten. Die Beschwerdeführerin habe erst anlässlich der Anhörung erwähnt, dass sie und ihre Komplizin bei der angeblichen Flugblatt-Aktion von der Polizei überrascht worden seien. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2009/29 festgehalten, illegal ausgereiste Tibeter würden verdächtigt, den Dalai Lama zu unterstützen. Sie müssten bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in flüchtlingsrelevantem Ausmass befürchten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, illegal aus China ausgereist zu sein. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung hätte sie demnach begründete Furcht, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich ausserhalb der Autonomen Region Tibet erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt - weder illegal noch legal - von dort ausgereist sei, sich im besagten Zeitraum keinesfalls auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und den chinesischen Behörden als Staatsangehörige auch nicht bekannt sei. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung hinsichtlich des Orts der Hauptsozialisation per se noch keinen Beweis dafür darstelle, dass eine Person zugleich bezüglich der behaupteten Staatsbürgerschaft zu täuschen versuche. Trotzdem würden in der Praxis entsprechende Nichteintretensentscheide des BFM gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG aufgrund versuchter Identitätstäuschung vom Gericht grundsätzlich gestützt. Dies aus gutem Grund, da es gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005/8 den Asylsuchenden obliege, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Staatsbürgerschaft offenzulegen. Bei fehlenden Identitätspapieren seien - wie vorliegend - in erster Linie die Aussagen als Beweismittel zu berücksichtigen. Diese seien indessen nicht geeignet, die angegebene Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Wegweisung sei daher zulässig. Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Zudem stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Das Gericht habe diese Praxis namentlich bei Somalisch sprechenden Asylsuchenden, aber auch bei Personen westafrikanischer Herkunft in neuerer Zeit wiederholt bestätigt. Dabei sei die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Staatsangehörigkeit meist mittels Herkunftstest bei den Befragungen festgestellt worden, auch ohne LINGUA-Gutachten, welchem ein erhöhter Beweiswert zukomme. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Schliesslich stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Zum heutigen Zeitpunkt könne nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. Somit sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird diesen Erwägungen nach Ausführungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Furcht vor Verhaftung, zu ihren landeskundlichen Kenntnissen und zum Fluchtweg insbesondere Folgendes entgegengehalten: Der Telefon-Befrager stamme seiner tibetischen Aussprache nach nicht aus Zentraltibet, er sei offenbar nicht fähig gewesen, den von der Beschwerdeführerin gesprochenen C._______-Dialekt zu erkennen. Er sei deshalb ungeeignet gewesen, die Herkunft der Beschwerdeführerin mangels Sprachkenntnisse objektiv festzustellen. Er sei im Auftrag und Sold der Vorinstanz tätig geworden und deshalb als parteilich zu beurteilen. Auch aus diesem Grunde werde beantragt, eine linguistische und landeskundliche Gerichts-Expertise einzuholen. Durch eine nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin könne festgestellt werden, dass die Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden. Die Feststellung des Sachverhalts erweise sich deshalb als unrichtig. Habe die Beschwerdeführerin Anrecht auf die Gewährung von Asyl in der Schweiz, bleibe kein Raum für eine Wegweisung. Rein eventualiter sei auf EMARK 2006/1 hinzuweisen, wonach tibetische Flüchtlinge den Tatbestand subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllten, wenn sie längere Zeit ausserhalb der Volksrepublik China verbracht hätten, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. In diesem Entscheid sei erkannt worden, dass aufgrund der Offizialmaxime bei einem tibetischen Flüchtling zu prüfen sei, ob er allenfalls durch die illegale Ausreise und die Asyleinreichung einen Grund für zukünftige Verfolgung gesetzt habe. Der Art. 322 StGB-VR China sehe für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen Regimes die Staatsgrenze heimlich übertreten würden, Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich eine Busse vor. Informationen bezüglich zurückkehrender beziehungsweise nach China abgeschobener Tibeter seien selten, wenn nicht gar inexistent. Das Vorgehen der Behörden gegenüber politischen Dissidenten und religiösen oder ethnischen Minderheiten sei indessen generell durch ein hohes Mass an Willkür geprägt. Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit hätten bei ihrer Rückkehr nach China als gefährdet zu gelten. Tibeter, die in China beim illegalen Ausreiseversuch gefasst würden, würden in der Regel in eine sogenannte Administrativhaft gesetzt, ohne dass ein Prozess erhoben werde, und sie hätten mit langjährigen Strafen zu rechnen. Die ARK habe festgestellt, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben hätten, danach in die Schweiz weitergereist seien und hier um Asyl nachgesucht hätten, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen. Aufgrund der bekannten Ermittlungsmethoden der chinesischen Sicherheitskräfte sei anzunehmen, dass die Asylgesuchstellung kaum verschwiegen werden könne. Die Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr empfindlich bestraft zu werden, sei als hoch zu bezeichnen. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin durch Rückschaffung nach China erweise sich mithin als unzulässig, ebenso die Befristung einer vorläufigen Aufnahme. 4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche, könne keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft darstellen. Der genannte Entscheid der ARK bestätige zwar die Praxis vieler Gesuchsteller, sich ohne Vorlage entsprechender Papiere als Angehörige eines bestimmten Staates zu bezeichnen, sie blieben aber substanzielle Angaben über diese angebliche Heimat schuldig. Der Entscheid bekräftige auch, es könne bei solchen Konstellationen nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, vielmehr habe der Gesuchsteller die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. In solchen Fällen sei davon auszugehen, dass der Vollzug in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Gesuchsteller nicht unzumutbar sei. Indessen verneine der genannte Entscheid dies alles für exiltibetische Gesuchsteller. Bei diesen sei davon auszugehen, dass sie in der Regel nicht unbekannter Staatsangehörigkeit seien, sondern die Nationalität der Volksrepublik besässen. Dies gelte selbst dann, wenn sie in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt hätten, weil im Regelfall davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsbürgerschaft erwerben. In einem jüngeren Urteil habe das Gericht bei analoger Fallkonstellation festgehalten, die geltend gemachte chinesische Herkunft des Beschwerdeführers sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil dieser es unterlassen habe, den Asylbehörden Identitätsdokumente einzureichen, obwohl er mehrfach auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden sei. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht chinesischer Staatsbürger sei. Mit Verweis auf jüngste Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und auf die Erwägungen des Bundesamtes, an denen vollumfänglich festgehalten werde, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. 4.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin zum Vorwurf, keine Identitätspapiere eingereicht zu haben, fest, sie habe nie solche besessen, die meisten Tibeter in China hätten weder eine Identitätskarte noch einen chinesischen Reisepass. Würde sie sich bei den chinesischen Behörden um solche bemühen, brächte sie Angehörige und Freunde in Gefahr. Auf diese Problematik gehe die Vorinstanz nicht einmal ansatzweise ein. Das BFM beschränke sich auf die Formel, sie halte an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest, im Übrigen habe sie keine Ausführungen gemacht, welche die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für die Gewährung von Asyl erschüttern könnten. Es werde ein Gutachten des UNHCR und von Amnesty International sowie eines Länderspezialisten für Tibet und die Volksrepublik China beantragt. 5.5.1 Vorweg ist auf den vorgenannten Antrag um die Erstellung von Gutachten einzugehen. Bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 hat der Instruktionsrichter einen solchen, etwas enger gefassten Antrag abgelehnt. Es besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen; zur Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. 5.2 Hauptargument des BFM in der angefochtenen Verfügung ist eine massive Verletzung der der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht. Das Gericht kommt zum nämlichen Schluss: Sie hat sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene keinerlei überzeugenden Versuche unternommen, ihre Identität und ihre Herkunft zu belegen, und die in der Rechtsmittelschrift diesbezüglich gemachten Erklärungen vermögen - zumal sehr allgemein gehalten und bekannten Mustern folgend - nicht zu überzeugen. Im Einzelnen dazu Folgendes: Bei der Befragung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe zwar nie einen Pass, aber eine legal erhaltene Identitätskarte besessen. Diese habe ihr Mann dem Schlepper gegeben, welcher sie ihr nicht zurückgegeben habe (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 13). Auf entsprechende Nachfrage des BFM anlässlich der Anhörung hin brachte sie als Grund dafür, dass sie die Identitätskarte nicht zurückverlangt habe, vor, sie habe nicht gedacht, dass sie dafür noch Verwendung haben würde, es sei ja eine ID von Tibet gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll F13 und F20). Selbst bei Annahme, dass die Beschwerdeführerin (gemäss eigenen Angaben) keine Schulen besucht hat, darf erwartet werden, dass ihr die Bedeutung eines solchen Dokumentes bekannt ist, zumal ihr Lesen und Schreiben vom Vater beigebracht worden sein soll (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 8). Allerdings ist auch diesbezüglich eine Unschärfe auszumachen, wird doch in der Beschwerde ausgeführt: "In Tibet gibt es einen grossen tibetischen Bevölkerungsanteil, der nie zur Schule ging, weder lesen noch schreiben kann (...)" (vgl. Beschwerde Ziff. 3 a), woraus wohl geschlossen werden soll, dies treffe auch für die Beschwerdeführerin zu. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf einen eklatanten und gleichzeitig bezeichnenden Widerspruch hinzuweisen: Anlässlich der Befragung führte die Beschwerdeführerin, wie vorstehend erwähnt, aus, sie habe eine legal erworbene Identitätskarte besessen. In der Replik dagegen wird diesbezüglich vorgebracht. "Die Beschwerdeführerin kann keine Identitätskarte und keinen Reisepass beibringen, da sie in China nie solche Ausweispapiere besass. Die meisten Tibeter in China haben weder eine Identitätskarte noch einen chinesischen Reisepass" (vgl. Replik Ziff. II. 1.) Dieser Widerspruch weckt erste, schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen und der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Diese Zweifel werden durch die Angaben zu ihrer angeblichen Heirat im (...) verstärkt. Auch hierfür gibt es keinen Beweis, kein amtliches Dokument, kein anderes Schriftstück oder irgendein Erinnerungsstück. Die Beschwerdeführerin muss sich fragen lassen, weshalb sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Juli 2011 keinerlei Anstrengungen unternommen hat, sich vom Dorfvorsteher, von der eigenen Verwandtschaft oder von jener ihres Mannes Beweismittel zustellen zu lassen. Bezeichnenderweise soll ihr dessen aktueller Aufenthaltsorts unbekannt sein soll (vgl. Anhörungsprotokoll F29). Weder die Erklärung anlässlich der Anhörung, ihre Eltern hätten "kein Telefon und nichts" (vgl. Anhörungsprotokoll F8), noch die im Rechtsmittelverfahren angeführten Risiken, die mit einer Kontaktnahme mit Angehörigen oder Freunden verbunden sein sollen (vgl. Replik Ziff. II. 2.), vermögen zu überzeugen. Es ist nicht glaubhaft, dass - nicht zuletzt angesichts der modernen Informatik beziehungsweise der Telefonie - jegliche Kontaktnahme unmöglich ist; es fehlt offensichtlich am Willen, dies zu tun. Die Beschwerdeführerin hat seit der Einreichung ihres Asylgesuches nicht den geringsten Versuch unternommen, ihre Identität zu beweisen, was eine schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt. Die diesbezüglichen Erklärungen im Verfahren vor der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene vermögen allesamt nicht zu überzeugen. 5.3 In das ungereimte Bild passen schliesslich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Reise in die Schweiz, zu der sie keinerlei substanziierten Angaben machen kann. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass sie keinen der von ihr passierten Flughäfen benennen kann. Die diesbezüglichen Vorbringen sind gänzlich unbehelflich (vgl. Anhörungsprotokoll F100-F102): Sie bringt zur Begründung vor, die lateinische Schrift nicht lesen zu können. Dem ist entgegenzuhalten, dass Flughäfen sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden; zudem ist davon auszugehen, dass ihr der Schlepper die angeflogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht kommt auch diesbezüglich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Herkunft und Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rückschaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen. 5.4 Die Behörden sind verpflichtet, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 5.2 vorstehend), stützt das Gericht die Auffassung des Bundesamtes, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt hat. Aufgrund dieser Feststellung kann darauf verzichtet werden, die weiteren Vorbringen zu prüfen. 5.5 Zusammenfassend ist ohne weiteren Begründungsaufwand festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502). 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen - vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen - nach etwaigen Weg-weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das B._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: