Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge gemeinsam Tibet (Volksrepublik China) am 26. August 2011 zu Fuss in Richtung Nepal. Von dort reisten sie auf dem Luftweg nach Unbekannt und gelangten am 21. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 23. Januar 2012 fanden die Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 15. Oktober 2013 getrennt voneinander zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______, Tibet, habe dort bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben verbracht und zusammen mit seinem Bruder ein kleines Hotel geführt. Am Abend des (...) hätten mehrere Personen um Unterkunft in seinem Hotel gebeten. Diese hätten erzählt, dass sie nach Nepal flüchteten und bereits mehrere Monate unterwegs seien, weshalb sie sich ausruhen müssten. Sie hätten kein Geld, um die Unterkunft bezahlen zu können. Er habe sie daraufhin kostenlos im Hotel übernachten lassen und ihnen am nächsten Morgen ein wenig Geld und Lebensmittel auf den weiteren Weg mitgegeben. Nach deren Weiterreise seien tibetische Gemeindebeamte zu seinem Hotel gekommen und hätten ihm vorgeworfen, dass er Personen in seinem Hotel habe übernachten lassen, ohne deren Namen und Ausweispapiere registriert zu haben. Er habe dies bestritten. Als schliesslich sein einflussreicher Bruder den Beamten versichert habe, dass er (der Beschwerdeführer) nicht lüge, und die Beamten daraufhin aus dem Hotel geworfen habe, hätten diese mit der chinesischen Polizei gedroht. Daraufhin habe sein Bruder - als er die wahren Geschehnisse erfahren habe - ihm geraten, mit seiner Frau zu flüchten. Sein Verhalten könne schliesslich schlimme Konsequenzen haben, falls die chinesische Polizei auftauche und herausfinde, dass er tibetischen Flüchtlingen Unterschlupf gewährt habe. Infolgedessen sei er noch am selben Tag mit seiner Frau nach Nepal geflüchtet. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes geflüchtet. Er habe sie mitnehmen müssen, da ansonsten ihr Leben auch stark gefährdet gewesen wäre. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. Die telefonisch durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz) vom 27. April 2012 führte gemäss der eingesetzten Expertin zum Ergebnis, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin nicht in D._______, Tibet, sozialisiert worden seien. Höchstwahrscheinlich habe die Sozialisation der beiden ausserhalb Tibets stattgefunden. Es handle sich aber definitiv um Personen tibetischer Ethnie. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Sie lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss der Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 26. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Frist angesetzt, um sich durch schriftliche Vollmacht als Vertretung für die Beschwerdeführerin auszuweisen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte dieser fristgerecht die entsprechende Vollmacht nach.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden (und ihr gemeinsames Kind) sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Angaben betreffend der Herkunft der Beschwerdeführenden seien unsubstanziiert und teilweise offensichtlich tatsachenwidrig. Das infolgedessen in Auftrag gegebene LINGUA-Gutachten habe ergeben, dass sie definitiv nicht aus D._______, Tibet, stammten und ihre Hauptsozialisation höchst wahrscheinlich ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Namentlich habe der Beschwerdeführer gemäss dem Experten unzutreffende Angaben zum tibetischen Schulsystem gemacht, obwohl er ausgesagt habe, dass sein im Tibet zurückgebliebener Sohn zur Schule gehe. Weiter spreche er als Hotelbesitzer kein bisschen Chinesisch, nicht einmal einige wenige, für sein Geschäft essenzielle Sätze, und auch nicht den in seiner angeblichen Herkunftsgegend üblichen tibetischen Dialekt. Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin, welche überdies auch nichts genaueres über die angeblich in ihrem Hotelrestaurant angebotenen Speisen und Getränke habe machen können, noch über gewisse Abläufe im Hotel, obwohl sie geltend gemacht habe, dort als Aushilfe tätig gewesen zu sein. Weiter habe sie auch keine Telefonnummer aus ihrem näheren Umfeld oder wenigstens eine Vorwahl nennen können. Die sprachliche Ausdrucksweise von beiden sei diejenige von im Exil lebenden Tibetern. Ihre Antworten anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, die fundierten Analyseresultate in Frage zu stellen. Sie hätten im Wesentlichen nur ihre Aussagen, welche sie bereits zuvor gemacht hätten, wiederholt. Aller Wahrscheinlichkeit nach stammten die Beschwerdeführenden nicht aus dem von ihnen behaupteten geografischen Raum, was den gelten gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen jegliche Grundlage entziehe. Des Weiteren hätten sie sich nur vage und widersprüchlich zum Fluchtgrund geäussert und seien wiederholt vom eigentlichen Thema abgeschweift. Die Vermutung liege nahe, dass sie mit ihren ausweichenden Angaben und ihrem Verhalten hätten vermeiden wollen, sich in Widersprüche zu verwickeln. Dennoch sei es zu mehreren Widersprüchen gekommen, wie der Herkunft der Kontrolleure und den sich in unmittelbarer Nähe ihres Hotels befindenden Geschäften. Ferner sei die Schilderung des Reisewegs sehr pauschal, unspezifisch und widersprüchlich ausgefallen. Namentlich hätten die Beschwerdeführenden keinerlei nähere Auskünfte über die Flugroute, Fluggesellschaft und Destinationen angeben können, weil sie angeblich geschlafen hätten. Ihre Schilderung der Ausreise habe exakt den Standard-Schilderungen vieler tibetischer Asylsuchender entsprochen und mangels Substanz nicht den Eindruck erweckt, auf eigenem Erleben zu beruhen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt seien. Im Lichte der Rechtsprechung hätten sie als illegal ausgereiste Tibeter begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würden. Da ihre Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben kaum je einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt hätten. Sie seien somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analogen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AslyG hätten die Beschwerdeführenden ihre Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden besässen, offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit hätten sie zu tragen. Es sei ihnen nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass sie tibetisch sprächen und wahrscheinlich tibetischer Ethnie seien, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsbürger seien.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst zusammengefasst geltend, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei im Zusammenhang mit dem LINGUA-Gutachten in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, da ihnen weder das Telefongespräch noch der Inhalt des Gutachtens bzw. dessen Zusammenfassung anlässlich der Befragung rechtsgenügend vorgehalten worden sei. Weiter sei ihnen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs fälschlicherweise vorgegeben worden, mit Hilfe der LINGUA-Analyse könne auf die Herkunft und Identität einer Person geschlossen werden. Damit sei in unzulässigerweise Druck auf sie ausgeübt worden. Zudem stehe eindeutig fest, dass die befragende Person ihre auf das LINGUA-Gutachten gestützten Schlüsse bereits gezogen habe, bevor die Gewährung des rechtlichen Gehörs abgeschlossen worden sei. Nicht zuletzt hätten sie sich erst eineinhalb Jahre nach dem Telefongespräch mit der Expertin und erst über einem Jahr nach der Erstellung des Gutachtens dazu äussern können. Am Gutachten bestünden auch deswegen grosse Zweifel, weil erstens keine direkte, sondern eine telefonische Anhörung stattgefunden habe (Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips), und zweitens zwischen der Anhörung und der Erstellung des Gutachtens beinahe fünf Monate verstrichen seien. Dadurch dürfte die Erinnerung der Expertin verblasst gewesen sein. Ferner sei fraglich, inwiefern eine Person als Expertin für ein Gebiet eingesetzt werden könne, welches ungefähr dreissigmal so gross wie die Schweiz sei, wenn sie lediglich 14 Jahre dort verbracht habe und seit langer Zeit nicht mehr dort lebe. Aus den Akten werde klar, dass die Expertin den angegebenen Herkunftsort der Mandanten nicht kenne. Die Einschätzung der Expertin beruhe bestenfalls auf einem subjektiven Gefühl. Weiter bringen sie im Wesentlichen vor, es seien die gesetzessystematischen Vorgaben missachtet worden, indem die angefochtene Verfügung auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abziele, eine solche jedoch mittels Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 aAsylG hätte erfolgen müssen. Die angefochtene Verfügung sei zudem mangels rechtsgenügender Begründung des Ausschlusses des Wegweisungsvollzugs nach China an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.2.2 Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche würden überdies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht beeinträchtigen, sondern liessen sich durch die zwischen den Befragungen zur Person und den Anhörungen verstrichenen Zeit von 20 Monaten erklären. Zudem kämen den Aussagen anlässlich der Befragung nur beschränkten Beweiswert zu. Die aufgezeigten Widersprüche seien nur unwesentlich und vermöchten die Unglaubhaftigkeit nicht ernsthaft zu begründen. Es werde nicht bestritten, dass sie ihre chinesische Staatsbürgerschaft oder die illegale Ausreise aus China nicht hätten beweisen können. Gemäss dem Grundsatzurteil Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sei jedoch jeweils auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn die tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei. Dies gelte gerade auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die betreffende Person in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe. Ohne "triftige Gründe" könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden.
E. 4.2.3 Die Vorinstanz habe ferner zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in angeblich analogen Fällen hingewiesen, in welchen mangels Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Wegweisung nach China angeordnet worden und somit auch von der chinesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen worden sei. Dennoch habe es vorliegend den Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen, weshalb anzunehmen sei, dass selbst das BFM offensichtlich von einer Gefährdung für sie bei der Rückkehr nach China ausgehe. In einem jüngeren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012 (E-163/2012) habe dieses auf das Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die Rechtsprechung bestätigt. Der diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt sei praktisch identisch mit dem vorliegenden. Im Ergebnis habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bejaht und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die aus der angefochtenen Verfügung ersichtliche (implizite) Annahme, bei ihnen handle es sich offenbar um Inder, widerspreche dem Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 sowie verschiedenen publizierten Berichten und sei nicht haltbar. Die Anforderung an den Begriff "triftige Gründe" zur Annahme einer anderen als der chinesischen Staatsangehörigkeit würden nicht erfüllt. Betreffend ihrer Mitwirkungspflicht bestehe sicher Einigkeit darin, dass sie nicht beweisen müssten, nicht indische Staatsbürger zu sein. Ihnen drohe bei einer Rückkehr nach China Gefahr. Zudem müsse gemäss jüngster Rechtsprechung vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden. Es sei ihnen somit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Annahme, sie hätten Tibet wahrscheinlich noch nie betreten, sei aufgrund der erstellten tibetischen Ethnie, unseriös.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Es ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vorliegen. Die Beschwerdeführenden konnten sich zu der Qualifikation der Expertin äussern und es wurde ihnen das Ergebnis des Gutachtens vorgehalten (BFM-Akten A40/18 F83 ff. und A41/14 F75 ff.). Damit wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör betreffend die LINGUA-Analyse genügend nachgekommen. Ein Anspruch auf Offenlegung des Gutachten des LINGUA-Experten besteht nicht, wie bereits aus der Antwort der Vorinstanz vom 11. November 2013 (BFM-Akten A48/2) auf das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden hervorgeht (Art. 27 VwVG; BGE 115 V 303). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden wurden sie auch nicht unter Druck gesetzt, sondern es wurde ihnen lediglich das Ergebnis des Gutachtens vorgehalten, was zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unerlässlich und somit nicht zu beanstanden ist. Daran vermag auch die relativ lange Zeitperiode zwischen den Telefonanhörungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern.
E. 5.3 Die Befragungen im Rahmen der LINGUA-Gutachten werden des weiteren praxisgemäss telefonisch durchgeführt. Die dafür herangezogenen Experten treten als Gutachter auf. Die entscheidende Behörde zieht das Gutachten zur Entscheidfindung heran, nachdem es den Parteien das rechtliche Gehör dazu gewährt hat. Darin ist keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips zu erkennen. Die Qualifikation der eingesetzten LINGUA-Expertin gibt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden keinen Grund zu Beanstandung. So stammt diese aus Zentraltibet, ist Lhasa-Tibetischer Muttersprache, hat Kenntnisse der verschiedenen Tibetisch-Dialekte und ist des Chinesischen mächtig. Sie hat 14 Jahre im Tibet verbracht, dazu kamen zahlreiche Kurzaufenthalte bis in neuester Zeit, jeweils an verschiedenen Orten der Autonomen Provinzen Tibet. Ferner hat sie auf dem Gebiet der Tibetologie & Sinesologie dissertiert (BFM-Akten A29/1 und A32/1). Die von den Beschwerdeführenden gerügte mangelnde Kenntnis ihres Herkunftsgebiets ist unbegründet.
E. 5.4 Sofern die Beschwerdeführenden vorbringen, eine Wegweisung in einen Drittstaat - wie es vorliegend der Fall sei - müsse in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 aAsylG und somit mittels Nichteintretensentscheid erfolgen, weshalb die Verfügung für den Erlass einer gesetzessystematischen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, übersehen sie, dass gemäss besagter Norm "in der Regel" ein Nichteintritt erfolgt. Gleiches gilt für den neuen, Art. 34 Abs. 2 altAsylG ersetzenden Art. 31a Abs. 1 AsylG. Der Vorinstanz wird somit von Gesetzes wegen ein Ermessenspielraum zugebilligt, weshalb für die in Art. 34 Abs. 2 AsylG genannten Fälle das Verfahren nicht ausschliesslich mittels Fällung eines Nichteintretensentscheids erledigt werden muss. Die Rüge ist demnach unbegründet.
E. 6.1 In der Sache steht die Frage nach der tatsächlichen Identität der Beschwerdeführenden im Vordergrund. Hiervon hängen alle auf Beschwerdeebene zu beurteilenden zentralen Fragen ab; allein die Identität steht bis heute nicht fest.
E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und dies damit begründet, dass ihnen ihre Identitätskarten bei der Ankunft in Europa vom Schlepper abgenommen worden seien (BFM-Akten A8/13 S. 7; A40/18 F74 ff. und A10/12 S. 7; A41/14 F68 ff.). Es kann offenbleiben, ob dem tatsächlich so ist. Denn zumindest wäre von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie sich um andere Papiere bemühen würden, die ihre behauptete Identität beweisen könnten, zumal der Beschwerdeführer ausgeführt hat, er habe dem Schlepper mitgeteilt, dass er die Identitätskarte seinem Bruder im Tibet geben soll (BFM-Akten A8/13 S. 7). Bis zur Ausfällung dieses Urteils haben sich die Beschwerdeführenden jedoch nicht an ihre Familie im Tibet gewandt, um sie zur Zustellung von Identitätspapieren zu ersuchen. Als Grund gaben sie lediglich an, sie hätten Angst, dass ihre Familie dort Probleme bekäme (BFM-Akten A8/13 S. 8 und A10/12 S. 7). Auch darf angenommen werden, dass sie weitere Freunde und Bekannte im Tibet haben, offensichtlich haben sie sich aber an niemanden von all denen gewandt. Zu Recht führt diesbezüglich die Vorinstanz aus, dass diese Aussagen nicht zu überzeugen vermöchten und als Standardvorbringen zu werten seien. Auch ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass mangels näherer Angaben über die Route, Fluggesellschaften und Destinationen davon auszugehen ist, dass sie unter Verwendung eigener Identitätspapiere in die Schweiz gelangt sind. Die trivialen Auskünfte des Beschwerdeführers, er habe weder mitbekommen, in welches Land sie fliegen würden, noch wisse er, mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen seien, weil sie während der ganzen Reise geschlafen hätten (BFM-Akten A8/13 S. 9), sind nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar inwiefern man bei einer Flugreise die Ankunftsdestination nicht mitbekommen kann, wird doch diese auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. Gleiches gilt für den Abflugort. Genauso wenig ist es möglich, den Namen der Fluggesellschaft zu übersehen, wenn man mehrere Stunden in deren Flugzeug verbringt, selbst wenn man schläft. Es passt ins Bild, dass sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde weder zu der nichterfolgten Kontaktaufnahme noch zu dem unglaubhaften Reiseweg geäussert haben, und keine plausible Erklärung für ihre unglaubhaften Vorbringen vorgebracht haben.
E. 6.4 Hinzu kommt, dass die mit der Erstellung einer LINGUA-Analyse beauftragte Expertin zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführenden seien zwar tibetischer Ethnie, jedoch nicht in der von ihr angegebenen Region Tibets, sondern höchstwahrscheinlich ausserhalb Tibets und Chinas sozialisiert worden. Die LINGUA-Analysen des BFM sind keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist solchen Analysen jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse ist aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen, zumal an der fachlichen Qualifikation der Expertin - wie erwähnt - keine Zweifel bestehen. Die Beschwerde vermag keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Analyse zu erwecken. Aufgrund der Aufzeichnung der Telefongespräche geht auch die Rüge bezüglich der verblassten Erinnerung der Expertin fehl. Die Expertin prüfte sowohl die sprachliche Kompetenz der Beschwerdeführenden, als auch ihre Kenntnisse über die von ihnen angegebene Herkunftsregion. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie hauptsächlich ausserhalb Chinas sozialisiert worden sind.
E. 6.5 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Schlussfolgerungen der Expertin durch die unglaubhaften Angaben zum Hauptausreisegrund bestätigt werden. Die Angaben der Beschwerdeführenden dazu sowie zum Reiseweg fallen äusserst vage und unsubstantiiert aus. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich ohne Einschränkung auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden mit dem pauschalen Hinweis auf die Zeitspanne zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie ihre wahre Herkunft verschweigen, um eine Rückkehr zu verhindern. Sie missachten damit ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG in schwerwiegender und nicht entschuldbarer Weise (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2280/ 2013 vom 19. September 2013).
E. 6.6 Die Beschwerdeführenden berufen sich vergeblich auf EMARK 2005/1. Das besagte Urteil geht zwar davon aus, dass bei tibetischer Ethnie "in der Regel" auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen ist, auch wenn die Betreffenden in der exil-tibetischer Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt haben (EMARK 2005/1 E. 4.3). Das setzt indessen - wie zahlreiche jüngere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zeigen (vgl. Urteile D-1633/2010 vom 25. August 2011; E-507/2012 vom 16. Februar 2012; D-3963/2012 vom 1. Oktober 2012; E-5326/2011 vom 3. Oktober 2012 und E-3473/2012 vom 12. November 2012) - voraus, dass zumindest glaubhafte Aussagen zur Herkunft und zur Ausreise aus der Volksrepublik China vorliegen. Fehlen solche Aussagen überhaupt, liegt nichts vor, was dem Schluss auf die Staatsangehörigkeit zugrunde gelegt werden könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist natürlich nicht die Nichtstaatsangehörigkeit zu beweisen. Wer aber aus der Tatsache der Staatsangehörigkeit oder Ausreise aus China die Flüchtlingseigenschaft ableiten will, muss diese Tatsachen nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Die Tatsache blieb beweislos. Die Beschwerdeführenden haben in Verletzung der Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt, und es vorgezogen, ihre Identität zu verschleiern, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben.
E. 6.7 Das Gericht stellt damit fest, dass die Beschwerdeführenden nichts dargetan haben, was geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.2 Die Vorinstanz hält zum Wegweisungsvollzug zutreffend fest, dass zwar Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit von Amtes wegen zu prüfen sind, der Amtsgrundsatz aber seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet. Es ist nicht Sache der Behörde, bei fehlenden - oder wie hier: vorenthaltenen Informationen - nach etwaigen Vollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen. Die Vorinstanz nimmt in nicht zu beanstandender Weise an, dass die Staatsangehörigkeit unbekannt sei, und dem Wegweisungsvollzugs vermutungsweise keine Hindernisse entgegenstehen. Vorsichtshalber hat sie auch den Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen.
E. 8.3 Die Frage, ob der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China mit Bundesrecht vereinbar ist, obwohl keine glaubhaften Aussagen vorliegen, ist nicht zu klären. Denn es besteht kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der Klärung dieser Frage. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwieweit der Schluss auf Zulässigkeit und Zumutbarkeit Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht anzunehmen. Schliesslich ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für eine Rückkehr in ihren Heimatstaat allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6676/2013 Urteil vom 6. Mai 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Staat unbekannt, angeblich China (Volksrepublik), alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge gemeinsam Tibet (Volksrepublik China) am 26. August 2011 zu Fuss in Richtung Nepal. Von dort reisten sie auf dem Luftweg nach Unbekannt und gelangten am 21. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 23. Januar 2012 fanden die Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 15. Oktober 2013 getrennt voneinander zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______, Tibet, habe dort bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben verbracht und zusammen mit seinem Bruder ein kleines Hotel geführt. Am Abend des (...) hätten mehrere Personen um Unterkunft in seinem Hotel gebeten. Diese hätten erzählt, dass sie nach Nepal flüchteten und bereits mehrere Monate unterwegs seien, weshalb sie sich ausruhen müssten. Sie hätten kein Geld, um die Unterkunft bezahlen zu können. Er habe sie daraufhin kostenlos im Hotel übernachten lassen und ihnen am nächsten Morgen ein wenig Geld und Lebensmittel auf den weiteren Weg mitgegeben. Nach deren Weiterreise seien tibetische Gemeindebeamte zu seinem Hotel gekommen und hätten ihm vorgeworfen, dass er Personen in seinem Hotel habe übernachten lassen, ohne deren Namen und Ausweispapiere registriert zu haben. Er habe dies bestritten. Als schliesslich sein einflussreicher Bruder den Beamten versichert habe, dass er (der Beschwerdeführer) nicht lüge, und die Beamten daraufhin aus dem Hotel geworfen habe, hätten diese mit der chinesischen Polizei gedroht. Daraufhin habe sein Bruder - als er die wahren Geschehnisse erfahren habe - ihm geraten, mit seiner Frau zu flüchten. Sein Verhalten könne schliesslich schlimme Konsequenzen haben, falls die chinesische Polizei auftauche und herausfinde, dass er tibetischen Flüchtlingen Unterschlupf gewährt habe. Infolgedessen sei er noch am selben Tag mit seiner Frau nach Nepal geflüchtet. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes geflüchtet. Er habe sie mitnehmen müssen, da ansonsten ihr Leben auch stark gefährdet gewesen wäre. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. Die telefonisch durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz) vom 27. April 2012 führte gemäss der eingesetzten Expertin zum Ergebnis, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin nicht in D._______, Tibet, sozialisiert worden seien. Höchstwahrscheinlich habe die Sozialisation der beiden ausserhalb Tibets stattgefunden. Es handle sich aber definitiv um Personen tibetischer Ethnie. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Sie lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss der Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 26. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Frist angesetzt, um sich durch schriftliche Vollmacht als Vertretung für die Beschwerdeführerin auszuweisen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte dieser fristgerecht die entsprechende Vollmacht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden (und ihr gemeinsames Kind) sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Angaben betreffend der Herkunft der Beschwerdeführenden seien unsubstanziiert und teilweise offensichtlich tatsachenwidrig. Das infolgedessen in Auftrag gegebene LINGUA-Gutachten habe ergeben, dass sie definitiv nicht aus D._______, Tibet, stammten und ihre Hauptsozialisation höchst wahrscheinlich ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Namentlich habe der Beschwerdeführer gemäss dem Experten unzutreffende Angaben zum tibetischen Schulsystem gemacht, obwohl er ausgesagt habe, dass sein im Tibet zurückgebliebener Sohn zur Schule gehe. Weiter spreche er als Hotelbesitzer kein bisschen Chinesisch, nicht einmal einige wenige, für sein Geschäft essenzielle Sätze, und auch nicht den in seiner angeblichen Herkunftsgegend üblichen tibetischen Dialekt. Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin, welche überdies auch nichts genaueres über die angeblich in ihrem Hotelrestaurant angebotenen Speisen und Getränke habe machen können, noch über gewisse Abläufe im Hotel, obwohl sie geltend gemacht habe, dort als Aushilfe tätig gewesen zu sein. Weiter habe sie auch keine Telefonnummer aus ihrem näheren Umfeld oder wenigstens eine Vorwahl nennen können. Die sprachliche Ausdrucksweise von beiden sei diejenige von im Exil lebenden Tibetern. Ihre Antworten anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, die fundierten Analyseresultate in Frage zu stellen. Sie hätten im Wesentlichen nur ihre Aussagen, welche sie bereits zuvor gemacht hätten, wiederholt. Aller Wahrscheinlichkeit nach stammten die Beschwerdeführenden nicht aus dem von ihnen behaupteten geografischen Raum, was den gelten gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen jegliche Grundlage entziehe. Des Weiteren hätten sie sich nur vage und widersprüchlich zum Fluchtgrund geäussert und seien wiederholt vom eigentlichen Thema abgeschweift. Die Vermutung liege nahe, dass sie mit ihren ausweichenden Angaben und ihrem Verhalten hätten vermeiden wollen, sich in Widersprüche zu verwickeln. Dennoch sei es zu mehreren Widersprüchen gekommen, wie der Herkunft der Kontrolleure und den sich in unmittelbarer Nähe ihres Hotels befindenden Geschäften. Ferner sei die Schilderung des Reisewegs sehr pauschal, unspezifisch und widersprüchlich ausgefallen. Namentlich hätten die Beschwerdeführenden keinerlei nähere Auskünfte über die Flugroute, Fluggesellschaft und Destinationen angeben können, weil sie angeblich geschlafen hätten. Ihre Schilderung der Ausreise habe exakt den Standard-Schilderungen vieler tibetischer Asylsuchender entsprochen und mangels Substanz nicht den Eindruck erweckt, auf eigenem Erleben zu beruhen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt seien. Im Lichte der Rechtsprechung hätten sie als illegal ausgereiste Tibeter begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würden. Da ihre Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben kaum je einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt hätten. Sie seien somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analogen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AslyG hätten die Beschwerdeführenden ihre Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden besässen, offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit hätten sie zu tragen. Es sei ihnen nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass sie tibetisch sprächen und wahrscheinlich tibetischer Ethnie seien, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsbürger seien. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst zusammengefasst geltend, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei im Zusammenhang mit dem LINGUA-Gutachten in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, da ihnen weder das Telefongespräch noch der Inhalt des Gutachtens bzw. dessen Zusammenfassung anlässlich der Befragung rechtsgenügend vorgehalten worden sei. Weiter sei ihnen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs fälschlicherweise vorgegeben worden, mit Hilfe der LINGUA-Analyse könne auf die Herkunft und Identität einer Person geschlossen werden. Damit sei in unzulässigerweise Druck auf sie ausgeübt worden. Zudem stehe eindeutig fest, dass die befragende Person ihre auf das LINGUA-Gutachten gestützten Schlüsse bereits gezogen habe, bevor die Gewährung des rechtlichen Gehörs abgeschlossen worden sei. Nicht zuletzt hätten sie sich erst eineinhalb Jahre nach dem Telefongespräch mit der Expertin und erst über einem Jahr nach der Erstellung des Gutachtens dazu äussern können. Am Gutachten bestünden auch deswegen grosse Zweifel, weil erstens keine direkte, sondern eine telefonische Anhörung stattgefunden habe (Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips), und zweitens zwischen der Anhörung und der Erstellung des Gutachtens beinahe fünf Monate verstrichen seien. Dadurch dürfte die Erinnerung der Expertin verblasst gewesen sein. Ferner sei fraglich, inwiefern eine Person als Expertin für ein Gebiet eingesetzt werden könne, welches ungefähr dreissigmal so gross wie die Schweiz sei, wenn sie lediglich 14 Jahre dort verbracht habe und seit langer Zeit nicht mehr dort lebe. Aus den Akten werde klar, dass die Expertin den angegebenen Herkunftsort der Mandanten nicht kenne. Die Einschätzung der Expertin beruhe bestenfalls auf einem subjektiven Gefühl. Weiter bringen sie im Wesentlichen vor, es seien die gesetzessystematischen Vorgaben missachtet worden, indem die angefochtene Verfügung auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abziele, eine solche jedoch mittels Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 aAsylG hätte erfolgen müssen. Die angefochtene Verfügung sei zudem mangels rechtsgenügender Begründung des Ausschlusses des Wegweisungsvollzugs nach China an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2.2 Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche würden überdies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht beeinträchtigen, sondern liessen sich durch die zwischen den Befragungen zur Person und den Anhörungen verstrichenen Zeit von 20 Monaten erklären. Zudem kämen den Aussagen anlässlich der Befragung nur beschränkten Beweiswert zu. Die aufgezeigten Widersprüche seien nur unwesentlich und vermöchten die Unglaubhaftigkeit nicht ernsthaft zu begründen. Es werde nicht bestritten, dass sie ihre chinesische Staatsbürgerschaft oder die illegale Ausreise aus China nicht hätten beweisen können. Gemäss dem Grundsatzurteil Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sei jedoch jeweils auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn die tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei. Dies gelte gerade auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die betreffende Person in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe. Ohne "triftige Gründe" könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden. 4.2.3 Die Vorinstanz habe ferner zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in angeblich analogen Fällen hingewiesen, in welchen mangels Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Wegweisung nach China angeordnet worden und somit auch von der chinesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen worden sei. Dennoch habe es vorliegend den Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen, weshalb anzunehmen sei, dass selbst das BFM offensichtlich von einer Gefährdung für sie bei der Rückkehr nach China ausgehe. In einem jüngeren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012 (E-163/2012) habe dieses auf das Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die Rechtsprechung bestätigt. Der diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt sei praktisch identisch mit dem vorliegenden. Im Ergebnis habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bejaht und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die aus der angefochtenen Verfügung ersichtliche (implizite) Annahme, bei ihnen handle es sich offenbar um Inder, widerspreche dem Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 sowie verschiedenen publizierten Berichten und sei nicht haltbar. Die Anforderung an den Begriff "triftige Gründe" zur Annahme einer anderen als der chinesischen Staatsangehörigkeit würden nicht erfüllt. Betreffend ihrer Mitwirkungspflicht bestehe sicher Einigkeit darin, dass sie nicht beweisen müssten, nicht indische Staatsbürger zu sein. Ihnen drohe bei einer Rückkehr nach China Gefahr. Zudem müsse gemäss jüngster Rechtsprechung vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden. Es sei ihnen somit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Annahme, sie hätten Tibet wahrscheinlich noch nie betreten, sei aufgrund der erstellten tibetischen Ethnie, unseriös. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Es ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vorliegen. Die Beschwerdeführenden konnten sich zu der Qualifikation der Expertin äussern und es wurde ihnen das Ergebnis des Gutachtens vorgehalten (BFM-Akten A40/18 F83 ff. und A41/14 F75 ff.). Damit wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör betreffend die LINGUA-Analyse genügend nachgekommen. Ein Anspruch auf Offenlegung des Gutachten des LINGUA-Experten besteht nicht, wie bereits aus der Antwort der Vorinstanz vom 11. November 2013 (BFM-Akten A48/2) auf das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden hervorgeht (Art. 27 VwVG; BGE 115 V 303). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden wurden sie auch nicht unter Druck gesetzt, sondern es wurde ihnen lediglich das Ergebnis des Gutachtens vorgehalten, was zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unerlässlich und somit nicht zu beanstanden ist. Daran vermag auch die relativ lange Zeitperiode zwischen den Telefonanhörungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern. 5.3 Die Befragungen im Rahmen der LINGUA-Gutachten werden des weiteren praxisgemäss telefonisch durchgeführt. Die dafür herangezogenen Experten treten als Gutachter auf. Die entscheidende Behörde zieht das Gutachten zur Entscheidfindung heran, nachdem es den Parteien das rechtliche Gehör dazu gewährt hat. Darin ist keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips zu erkennen. Die Qualifikation der eingesetzten LINGUA-Expertin gibt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden keinen Grund zu Beanstandung. So stammt diese aus Zentraltibet, ist Lhasa-Tibetischer Muttersprache, hat Kenntnisse der verschiedenen Tibetisch-Dialekte und ist des Chinesischen mächtig. Sie hat 14 Jahre im Tibet verbracht, dazu kamen zahlreiche Kurzaufenthalte bis in neuester Zeit, jeweils an verschiedenen Orten der Autonomen Provinzen Tibet. Ferner hat sie auf dem Gebiet der Tibetologie & Sinesologie dissertiert (BFM-Akten A29/1 und A32/1). Die von den Beschwerdeführenden gerügte mangelnde Kenntnis ihres Herkunftsgebiets ist unbegründet. 5.4 Sofern die Beschwerdeführenden vorbringen, eine Wegweisung in einen Drittstaat - wie es vorliegend der Fall sei - müsse in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 aAsylG und somit mittels Nichteintretensentscheid erfolgen, weshalb die Verfügung für den Erlass einer gesetzessystematischen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, übersehen sie, dass gemäss besagter Norm "in der Regel" ein Nichteintritt erfolgt. Gleiches gilt für den neuen, Art. 34 Abs. 2 altAsylG ersetzenden Art. 31a Abs. 1 AsylG. Der Vorinstanz wird somit von Gesetzes wegen ein Ermessenspielraum zugebilligt, weshalb für die in Art. 34 Abs. 2 AsylG genannten Fälle das Verfahren nicht ausschliesslich mittels Fällung eines Nichteintretensentscheids erledigt werden muss. Die Rüge ist demnach unbegründet. 6. 6.1 In der Sache steht die Frage nach der tatsächlichen Identität der Beschwerdeführenden im Vordergrund. Hiervon hängen alle auf Beschwerdeebene zu beurteilenden zentralen Fragen ab; allein die Identität steht bis heute nicht fest. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.3 Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und dies damit begründet, dass ihnen ihre Identitätskarten bei der Ankunft in Europa vom Schlepper abgenommen worden seien (BFM-Akten A8/13 S. 7; A40/18 F74 ff. und A10/12 S. 7; A41/14 F68 ff.). Es kann offenbleiben, ob dem tatsächlich so ist. Denn zumindest wäre von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie sich um andere Papiere bemühen würden, die ihre behauptete Identität beweisen könnten, zumal der Beschwerdeführer ausgeführt hat, er habe dem Schlepper mitgeteilt, dass er die Identitätskarte seinem Bruder im Tibet geben soll (BFM-Akten A8/13 S. 7). Bis zur Ausfällung dieses Urteils haben sich die Beschwerdeführenden jedoch nicht an ihre Familie im Tibet gewandt, um sie zur Zustellung von Identitätspapieren zu ersuchen. Als Grund gaben sie lediglich an, sie hätten Angst, dass ihre Familie dort Probleme bekäme (BFM-Akten A8/13 S. 8 und A10/12 S. 7). Auch darf angenommen werden, dass sie weitere Freunde und Bekannte im Tibet haben, offensichtlich haben sie sich aber an niemanden von all denen gewandt. Zu Recht führt diesbezüglich die Vorinstanz aus, dass diese Aussagen nicht zu überzeugen vermöchten und als Standardvorbringen zu werten seien. Auch ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass mangels näherer Angaben über die Route, Fluggesellschaften und Destinationen davon auszugehen ist, dass sie unter Verwendung eigener Identitätspapiere in die Schweiz gelangt sind. Die trivialen Auskünfte des Beschwerdeführers, er habe weder mitbekommen, in welches Land sie fliegen würden, noch wisse er, mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen seien, weil sie während der ganzen Reise geschlafen hätten (BFM-Akten A8/13 S. 9), sind nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar inwiefern man bei einer Flugreise die Ankunftsdestination nicht mitbekommen kann, wird doch diese auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. Gleiches gilt für den Abflugort. Genauso wenig ist es möglich, den Namen der Fluggesellschaft zu übersehen, wenn man mehrere Stunden in deren Flugzeug verbringt, selbst wenn man schläft. Es passt ins Bild, dass sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde weder zu der nichterfolgten Kontaktaufnahme noch zu dem unglaubhaften Reiseweg geäussert haben, und keine plausible Erklärung für ihre unglaubhaften Vorbringen vorgebracht haben. 6.4 Hinzu kommt, dass die mit der Erstellung einer LINGUA-Analyse beauftragte Expertin zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführenden seien zwar tibetischer Ethnie, jedoch nicht in der von ihr angegebenen Region Tibets, sondern höchstwahrscheinlich ausserhalb Tibets und Chinas sozialisiert worden. Die LINGUA-Analysen des BFM sind keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist solchen Analysen jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse ist aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen, zumal an der fachlichen Qualifikation der Expertin - wie erwähnt - keine Zweifel bestehen. Die Beschwerde vermag keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Analyse zu erwecken. Aufgrund der Aufzeichnung der Telefongespräche geht auch die Rüge bezüglich der verblassten Erinnerung der Expertin fehl. Die Expertin prüfte sowohl die sprachliche Kompetenz der Beschwerdeführenden, als auch ihre Kenntnisse über die von ihnen angegebene Herkunftsregion. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie hauptsächlich ausserhalb Chinas sozialisiert worden sind. 6.5 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Schlussfolgerungen der Expertin durch die unglaubhaften Angaben zum Hauptausreisegrund bestätigt werden. Die Angaben der Beschwerdeführenden dazu sowie zum Reiseweg fallen äusserst vage und unsubstantiiert aus. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich ohne Einschränkung auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden mit dem pauschalen Hinweis auf die Zeitspanne zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie ihre wahre Herkunft verschweigen, um eine Rückkehr zu verhindern. Sie missachten damit ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG in schwerwiegender und nicht entschuldbarer Weise (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2280/ 2013 vom 19. September 2013). 6.6 Die Beschwerdeführenden berufen sich vergeblich auf EMARK 2005/1. Das besagte Urteil geht zwar davon aus, dass bei tibetischer Ethnie "in der Regel" auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen ist, auch wenn die Betreffenden in der exil-tibetischer Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt haben (EMARK 2005/1 E. 4.3). Das setzt indessen - wie zahlreiche jüngere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zeigen (vgl. Urteile D-1633/2010 vom 25. August 2011; E-507/2012 vom 16. Februar 2012; D-3963/2012 vom 1. Oktober 2012; E-5326/2011 vom 3. Oktober 2012 und E-3473/2012 vom 12. November 2012) - voraus, dass zumindest glaubhafte Aussagen zur Herkunft und zur Ausreise aus der Volksrepublik China vorliegen. Fehlen solche Aussagen überhaupt, liegt nichts vor, was dem Schluss auf die Staatsangehörigkeit zugrunde gelegt werden könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist natürlich nicht die Nichtstaatsangehörigkeit zu beweisen. Wer aber aus der Tatsache der Staatsangehörigkeit oder Ausreise aus China die Flüchtlingseigenschaft ableiten will, muss diese Tatsachen nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Die Tatsache blieb beweislos. Die Beschwerdeführenden haben in Verletzung der Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt, und es vorgezogen, ihre Identität zu verschleiern, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben. 6.7 Das Gericht stellt damit fest, dass die Beschwerdeführenden nichts dargetan haben, was geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz hält zum Wegweisungsvollzug zutreffend fest, dass zwar Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit von Amtes wegen zu prüfen sind, der Amtsgrundsatz aber seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet. Es ist nicht Sache der Behörde, bei fehlenden - oder wie hier: vorenthaltenen Informationen - nach etwaigen Vollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen. Die Vorinstanz nimmt in nicht zu beanstandender Weise an, dass die Staatsangehörigkeit unbekannt sei, und dem Wegweisungsvollzugs vermutungsweise keine Hindernisse entgegenstehen. Vorsichtshalber hat sie auch den Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen. 8.3 Die Frage, ob der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China mit Bundesrecht vereinbar ist, obwohl keine glaubhaften Aussagen vorliegen, ist nicht zu klären. Denn es besteht kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der Klärung dieser Frage. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwieweit der Schluss auf Zulässigkeit und Zumutbarkeit Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht anzunehmen. Schliesslich ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für eine Rückkehr in ihren Heimatstaat allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: