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D-6690/2015

D-6690/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 16. August 2012 in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine Befragung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland (Befragung zur Person; BzP) durch das SEM statt. Am 23. Oktober 2014 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Eine ergänzende Anhörung fand durch das SEM am 19. August 2015 statt. B. Mit Verfügung vom 17. September 2015 - eröffnet am 18. September 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. August 2012 ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien an. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 17. September 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Des Weiteren ersuchte er um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs seiner Wegweisung und beantragte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ausserdem ersuchte er um Beiordnung einer Rechtsvertretung von Amtes wegen. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit bis zum 9. November 2015 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde auf den Zeitpunkt nach Ablauf erwähnter Frist verwiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert derselben Frist einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit dem er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 ein ärztliches Zeugnis sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 27. Oktober 2015 ein und bezeichnete rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 20. November 2015 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 19. Oktober 2015 einzureichen. G. Das SEM liess sich am 20. November 2015 zur Beschwerde vom 19. Oktober 2015 vernehmen. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am 26. November 2015 durch das Bundesverwaltungsgericht unter Ansetzung einer Frist zwecks Einreichung einer Replik übermittelt. Die Replik traf am 11. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Verfügung vom 13. September 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. September 2018 einen aktuellen Arztbericht einzureichen. I. Am 21. September 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht zu den Akten.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP vom 28. August 2012 sowie in den beiden Anhörungen vom 23. Oktober 2014 und vom 19. August 2015 vor, er sei in C._______, Eritrea geboren, gehöre der Ethnie der Tigriner an und spreche nebst Tigrinya, seiner Muttersprache, auch K._______ sowie Arabisch und Italienisch. Seine Eltern seien Eritreer gewesen und stammten aus C._______. Er sei eritreischer Staatsbürger. Ab dem Alter von zwei Jahren bis ins Erwachsenenalter habe er in D._______, (...) E._______, Eritrea, gelebt. Sie hätten ein gutes Leben gehabt und unter der (...) Regierung gelebt. (...) sei nach Eritrea gekommen. Das Leben sei schwierig geworden. Leute seien umgebracht und Häuser niedergebrannt worden. (...) sei sein Vater gestorben, deshalb habe er, der Beschwerdeführer, arbeiten müssen. (...) hätten die ersten Freiheitskämpfer angefangen gegen F._______ zu kämpfen. In jener Zeit habe er eine Identitätskarte erhalten. Auf dieser sei vermerkt, dass er Eritreer sei. Die Leute aus Äthiopien hätten ihnen jedoch erklärt, dass sie immer noch unter der äthiopischen Regierung stünden. Etwa zwischen (...) und (...) habe er D._______ verlassen und sei nach Äthiopien gezogen. Er habe sich an verschiedenen Orten in Äthiopien (G._______, H._______, I._______ und J._______) aufgehalten. Er sei als (...) und (...) und daher fast überall im Land tätig gewesen. Mit seiner ersten Partnerin, einer Äthiopierin aus K._______, habe er (...) Kinder. Mit ihr sei er nach Brauch verheiratet gewesen. Sie hätten zusammen in Äthiopien gelebt. Dann habe er sich von ihr getrennt. Mit seiner zweiten Partnerin, einer Eritreerin, habe er (...) weitere Kinder bekommen. Sie habe er nach Brauch ungefähr im Jahre (...) oder (...), (...) der (...), geheiratet. Sie sei (...) in Äthiopien verstorben. Früher sei er für die Jebha (Anmerkung des Gerichts: Arabisch für Eritrean Liberation Front, ELF) politisch tätig gewesen. Während der Zeit der (...) sei er in Äthiopien zwei Jahre im Gefängnis gewesen. 1993 habe er in L._______ am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen. Bis vor Kriegsausbruch 1998 habe er nebst seiner Tätigkeit als Chauffeur ein eigenes (...) in Äthiopien geführt. Dann seien zwei seiner (...) respektive ein (...) und ein (...) beschlagnahmt worden. Auch sei er infolge der Unruhen in Äthiopien im Jahr 2000 drei Monate und 20 Tage in Haft gewesen. Man habe ihn verhaften lassen, weil er Eritreer sei. Er habe einen Anwalt erhalten und die Behörden hätten erkannt, dass er nichts Falsches getan habe. Nach seiner Freilassung habe er keine Arbeit gehabt. Er sei (...) Mann gewesen und habe nichts mehr gehabt. Deshalb sei er freiwillig nach Eritrea ausgereist. Er habe keine Aufforderung erhalten, das Land zu verlassen. Er sei nach D._______, Eritrea, zurückgekehrt und habe dort (...) respektive im (...) gearbeitet. Zwei seiner (...) Kinder aus seiner ersten Ehe, die Söhne M._______ und N._______, hätten ihn später in Eritrea besucht und ihm helfen wollen. Man habe sie jedoch schon nach kurzer Zeit nach O._______ in den Militärdienst eingezogen. Nach zirka einem Jahr seien die beiden aus dem Militärdienst geflohen. Seither seien sie verschwunden. Die eritreischen Behörden hätten ihn, den Beschwerdeführer, dafür verantwortlich gemacht. Er habe sich deshalb während zweier Wochen fast jeden Tag bei den eritreischen Behörden melden müssen. Ausserdem hätte er ihnen 100'000 Nafka zahlen müssen. Im Unterlassungsfall habe man ihm mit Gefängnis gedroht. Da er das Geld nicht habe aufbringen können, habe er Eritrea verlassen. Er sei zunächst mit dem Bus von D._______ nach P._______, Eritrea, und von dort zu Fuss nach Q._______ und weiter mit dem Bus nach R._______, Sudan, gelangt. Nach etwa anderthalb Monaten sei er von dort aus mit Hilfe eines Schleppers, der ihm einen gefälschten Pass verschafft habe, auf dem Luftweg in die Türkei gelangt. Von dort aus sei er mit dem Schiff nach S._______ gereist und in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Schliesslich sei er mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer gab ausserdem zu Protokoll, in Eritrea habe er keine Verwandten mehr. Seine Kinder aus seiner ersten Beziehung würden in L._______, Äthiopien, leben. Auch ihre Mutter halte sich in Äthiopien auf. Die (...) Kinder aus zweiter Ehe hielten sich ebenfalls in Äthiopien auf. Zur Familie in Äthiopien habe er derzeit keinen Kontakt. Dem SEM überreichte der Beschwerdeführer im Rahmen erwähnter Befragungen eine Identitätskarte ([...]) ausgestellt am (...) (äthiopischer Kalender) durch das (...).

E. 5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte vom (...) sei zwar ein tigrinischer Hintergrund erkennbar. Seine eritreische Staatsbürgerschaft sei damit aber nicht bewiesen. Der mehrfachen Aufforderung ein rechtsgenügliches Ausweispapier einzureichen, sei er nicht nachgekommen, obwohl dies aufgrund seiner Angaben von ihm hätte erwartet werden können. So habe er ausgesagt, im Rahmen seiner Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum eine eritreische Identitätskarte erhalten zu haben. Er habe zu Protokoll gegeben, dass er sich in Äthiopien beim Migrationsdienst als Eritreer habe registrieren lassen und eine Art Ausweis erhalten habe. Auch habe er dargelegt, 2002, 2004 oder 2005 nach Eritrea zurückgekehrt zu sein. In Eritrea müsse aber jede Person ab 18 Jahren über ein Identitätsdokument verfügen. Sein Vorbringen, seine Identitätskarte sei ihm in Äthiopien abgenommen worden und er habe sich in Eritrea problemlos ohne Identitätspapiere aufhalten können, erscheine nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Auch habe er sich nicht ernsthaft um die Beschaffung rechtsgenüglicher Dokumente bemüht. Es liege der Schluss nahe, dass er dem SEM seine wahre Identität verheimliche. Aufgrund der äthiopischen Gesetzgebung für Personen eritreischer Herkunft sowie den Angaben des Beschwerdeführers ging das SEM im Weiteren davon aus, er habe nach dem eritreischen Unabhängigkeitsreferendum von 1993 in Äthiopien über eine Aufenthaltsbewilligung - höchstwahrscheinlich in Form einer gelben, damals üblichen Identitätskarte für Personen eritreischen Ursprungs - verfügt. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er oder Familienmitglieder von ihm von einer Ausweisung nach Eritrea betroffen gewesen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass er bis zu seiner angeblichen Rückkehr nach Eritrea in Äthiopien über ein fortdauerndes Aufenthaltsrecht respektive über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rückkehr nach Eritrea hielt das SEM ebenfalls für nicht glaubhaft gemacht. Er habe widersprüchliche Angaben zu deren Zeitpunkt gemacht, indem er diesen mit den Jahren 2000, 2002 sowie auch 2005 angegeben habe. Den Grund für seine Ausreise aus Äthiopien habe er ebenfalls unterschiedlich dargelegt. Er habe einmal die Besitzbeschlagnahmung und Inhaftierung in Äthiopien, an anderer Stelle jedoch das Arbeitsverbot respektive mangelnde finanzielle Ressourcen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung genannt. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er seine Frau und sämtliche Kinder in Äthiopien zurückgelassen und er sich in Eritrea ohne Identitätspapiere aufgehalten habe. Auch zum Zeitpunkt des Aufenthaltes seiner beiden Söhne in Eritrea, deren Desertion und Aufenthaltsort sowie den damit verbundenen Behelligungen seiner Person habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbare und zudem widersprüchliche Angaben gemacht. Ebenso erachtete das SEM die Schilderungen zu seiner Ausreise aus Eritrea mangels konkreter Angaben zu deren Zeitpunkt, Ablauf und Umstände als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe, so die Konklusion des SEM, höchstwahrscheinlich zuletzt nicht in Eritrea sondern in Äthiopien gelebt und sei von dort aus ausgereist. Gemäss der Direktive vom Januar 2004 hätte er die äthiopische Staatsbürgerschaft zurückerlangen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er von dieser Möglichkeit nicht hätte Gebrauch machen sollen. Jedenfalls sei er den Beweis über die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit schuldig geblieben. Die von ihm geschilderte Inhaftierung in Äthiopien liege - so das SEM im Weiteren - (...) Jahre zurück. Der Beschwerdeführer sei zudem freigesprochen worden. Die Inhaftierung erachtete das SEM daher als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Das SEM erwog im Wegweisungsvollzugspunkt, der Beschwerdeführer verfüge höchstwahrscheinlich über ein Aufenthaltsrecht in Äthiopien respektive über die äthiopische Staatsbürgerschaft. Es vertrat zudem die Ansicht, dass bei - wie vorliegend - grober Verletzung der Mitwirkungspflicht die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich nicht zu prüfen seien. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers habe zwar nicht abschliessend geklärt werden können. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweise sich jedoch sowohl aufgrund der dortigen Situation als auch aus individuellen Gründen als zumutbar, zumal in Äthiopien seine Kinder sowie seine erste Frau leben würden.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Ausführungen in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er habe seine Identitätskarte abgegeben, die belege, dass er aus (...) Eritrea stamme. Er habe die äthiopische Staatsangehörigkeit nie erhalten, sondern lediglich über eine provisorische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei nicht möglich. Nach Eritrea könne er nicht zurückkehren, da er die Geldbusse über 100'000 Nafka, die er wegen seiner desertierten Söhne hätte leisten müssen, nicht bezahlt habe. Er müsse daher mit einer Inhaftierung rechnen. Falls man ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkenne, bitte er darum, vorläufig aufgenommen zu werden, da er (...) sei. Er leide unter (...), habe sich an den (...) operieren lassen und habe (...)probleme.

E. 5.4 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 untermauerte der Beschwerdeführer erwähnte gesundheitliche Probleme mittels Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 26. Oktober 2015. Darin wurden ihm eine (...), ein (...), wiederholte (...), (...) und eine (...)attestiert. Die (...)beschwerden seien weiterhin behandlungsbedürftig und die (...)erkrankung erfordere regelmässige Kontrollen und eine Therapie. Die (...) Symptomatik habe sich verschlimmert. Der Beschwerdeführer denke - so der behandelnde Arzt - dass die Söhne nach ihrer Desertion ermordet worden seien.

E. 5.5 Das SEM erklärte in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2015 im Wesentlichen, (...)- und (...)probleme könnten in Äthiopien ebenso behandelt werden wie (...).

E. 5.6 Die Rechtsvertreterin wandte mit Replik vom 11. Dezember 2015 ein, der Beschwerdeführer sei eritreischer Herkunft und sei vor zirka (...) Jahren gezwungen worden, Äthiopien zu verlassen. Die Vorinstanz vermute lediglich, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei, habe dafür aber keinen Beleg. Er sei ein (...) Mann und auf ärztliche Hilfe angewiesen.

E. 5.7 In ihrer Eingabe vom 21. September 2018 erklärte die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf ein ärztliches Zeugnis vom 19. September 2018, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Im erwähnten ärztlichen Bericht wurden die im Attest vom 28. Oktober 2015 gestellten Diagnosen (vgl. E. 5.4) bestätigt und betont, aufgrund der (...) benötige der Beschwerdeführer regelmässige Kontrollen und eine Therapie. Die (...) Symptomatik habe sich verschlimmert. In den letzten drei Jahren habe sich der Zustand verschlechtert, was angesichts seines (...) zu erwarten gewesen sei.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat - wie vom SEM erwogen - keine gültigen Ausweispapiere zu den Akten gereicht, mit denen die von ihm behauptete eritreische Staatsangehörigkeit belegt würde. Die von ihm im Original eingereichte Identitätskarte wurde durch das (...), (...) am (...) ausgestellt (vgl. auch act. A3/11 S. 6). Dies deutet darauf hin, dass er damals in Eritrea (...), gelebt hat. An seiner eritreischen Herkunft ist damit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu zweifeln, zumal er zudem Tigrinay, eine hauptsächlich von Eritreern gesprochene Sprache spricht, ethnischer Tigriner ist, in einem Dorf in Eritrea geboren wurde und angibt, beide Elternteile seien eritreischer Herkunft und er habe bis ins Erwachsenenalter in Eritrea gelebt (vgl. act. A3/11 S. 3 f., act. A10/9 S. 2, act. A15/12 S. 2).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer gab an der BzP vom 28. August 2012 an, er sei (...) oder (...) von Eritrea nach Äthiopien gezogen (vgl. act. A 3/11 S. 4). An der einlässlichen Anhörung vom 23. Oktober 2014 legte er dar, er sei damals etwa (...) Jahre alt gewesen (vgl. act. A 10/9 S. 2), womit er sich bereits im Jahre (...) oder (...) nach Äthiopien begeben hätte. Dann brachte er wiederum vor, er sei (...) nach Äthiopien gereist (vgl. act. A10/9 S. 3) und gab an der Anhörung vom 19. August 2015 zudem zu Protokoll, er habe (...) D._______ verlassen (act. A15/2 S. 2). Es erscheint damit zwar unklar, in welchem konkreten Zeitpunkt er von D._______, Eritrea, nach Äthiopien gezogen ist. Da dieses Ereignis jedoch (...) zurückliegt, erscheint nachvollziehbar, dass er sich als (...) nicht mehr an jene genauen Jahreszahlen zu erinnern vermag. Seine übrigen Ausführungen zu seinem Aufenthalt in D._______, seinem anschliessenden Leben in Äthiopien bis hin zum Zeitpunkt des Ausbruch des Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea im Jahre 1998 sind zudem mit Details versehen und entsprechen, soweit damit auch historische und politische Angaben gemacht werden, weitgehend den Tatsachen.

E. 7.3 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit anfangs der (...) Jahre in Äthiopien gelebt hat. Demnach hat er bis zur Unabhängigkeitserklärung vom Mai 1993 durch Eritrea in Äthiopien als äthiopischer Staatsangehöriger gegolten. Denn der Staat Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-8004/2015 vom 10. April 2018 E. 9.4.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.4 Aber auch nach erwähnter Unabhängigkeitserklärung durch Eritrea im Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer durch Äthiopien bis zum Ausbruch des Grenzkrieges 1998 weiterhin (auch) als äthiopischer Staatsangehöriger erachtet. In diesem Zusammenhang ist nämlich festzuhalten, dass im Juni 1992 vom "Provisional Government of Eritrea" das "Eritrean Nationality Law" (Proclamation No. 21/1992) erlassen wurde. Es verlieh zunächst allen Personen, die 1933 in Eritrea wohnhaft waren, die eritreische "Staatsangehörigkeit". Weiter wurden als Eritreer Personen angesehen, die zwischen 1933 und 1952 in Eritrea niedergelassen waren. Personen, die sich später in Eritrea niedergelassen hatten, wurden als Eritreer erachtet, wenn sie eine in Eritrea gebräuchliche Sprache beherrschten, im Jahr 1974 bereits zehn Jahre in Eritrea gelebt hatten und die Absicht hatten, sich weiterhin dort aufzuhalten. Die auf diese Art definierten Eritreer konnten ihre "Staatsangehörigkeit" an ihre Nachkommen in männlicher und weiblicher Linie weitergeben. Um nach Ende des Bürgerkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea die eritreische "Staatsangehörigkeit" wahrnehmen und am Unabhängigkeitsreferendum im April 1993 teilnehmen zu können, musste die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises beantragt werden. Mit der staatlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai 1993 trat die von Personen eritreischen Ursprungs wahrgenommene eritreische Staatsangehörigkeit völkerrechtlich in Kraft. Dies bedeutete, dass alle Personen mit eritreischen Identitätsausweisen, die sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten, Doppelstaatsangehörige wurden, da das damals geltende äthiopische Nationalitätengesetz von 1930 keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorsah. Nach der Souveränität von Eritrea vom Mai 1993 wurden zudem in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischen Ursprungs, unabhängig davon, ob sie formell die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen hatten, in der Praxis weiterhin (auch) als äthiopische Staatsangehörige behandelt (vgl. Urteil D-8004/2015 vom 10. April 2018 E. 9.4.1).

E. 7.5 Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass der Beschwerdeführer bis im Zeitpunkt des Ausbruch des Grenzkonflikts im Jahre 1998 nicht nur in Äthiopien als Eritreer gegolten hat, sondern auch als äthiopischer Staatsangehöriger erachtet wurde. Dies resultiert aus dem Umstand, dass er am Unabhängigkeitsreferendum von 1993 teilgenommen hat und bereits zuvor fast (...) in Äthiopien lebte und auch nach dem Ausruf der Unabhängigkeit durch Eritrea im Mai 1993 weiterhin in Äthiopien wohnhaft blieb.

E. 8 Es ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, über welchen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer als Person eritreischer Herkunft in Äthiopien nach Ausbruch des Grenzkonflikts 1998 verfügte und ob die von ihm dargelegte Ausreise von Äthiopien nach Eritrea als glaubhaft erscheint.

E. 8.1 Zunächst lässt sich feststellen, dass es zwar möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer trotzt seiner eritreischen Herkunft und der Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum von 1993 gemäss seinen Darlegungen (vgl. act. A10/9 S. 4 u. S. 6, act. A15/12 S. 6) nicht zu jenen ungefähr 75'000 Personen gehörte, die zwischen 1998 bis zirka Ende 2002 von einer Zwangsdeportation nach Eritrea betroffen waren (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-8004/2015 vom 10. April 2018 a.a.O., E-6813/2014 vom 22. November 2017 E. 5 und D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.8 mit jeweils weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2011/25 E. 8.3). Fest steht sodann, dass Äthiopien im Zuge der zwischen 1998 und 2002 erfolgten Deportationen Personen eritreischen Ursprungs die äthiopische Staatsangehörigkeit mit der Begründung absprach, mit der Teilnahme am Referendum von 1993 hätten sie die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen (vgl. Urteil D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.8). Äthiopien forderte zudem - wie vom SEM zutreffend erkannt - am 14. August 1999 alle Personen eritreischer Herkunft, die 18 Jahre oder älter gewesen waren und am Referendum teilgenommen hatten oder formell die eritreische Staatsbürgerschaft angenommen hatten, auf, sich bei der SIRRA (Security, Immigration, and Refugee Affairs) innerhalb zweier Wochen als Ausländer zu registrieren. Diejenigen, die sich registrierten, erhielten eine sechsmonatige Aufenthaltsbewilligung und eine Identitätskarte. Die äthiopischen Pässe von Personen eritreischer Herkunft wurden dabei eingezogen. Im Februar und März 2000 erfolgte von derselben Behörde eine Aufforderung, die Bewilligungen für weitere sechs Monate zu verlängern (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Äthiopien/Eritrea umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Andrea Geiser, Bern, 22. Januar 2014, S. 3, abgerufen am 26. Juni 2018 unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/aethiopien-eritrea-umstrittene-herkunft.pdf; vgl. SFH: Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, Themenpapier, Angela Benidir, 3. März 2005, S. 12).

E. 8.2 Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer - wie von ihm im Rahmen der einlässlichen Anhörung dahingehend dargelegt - als eritreische Person in Äthiopien beim Migrationsdienst registrieren liess. So sagt er aus, er habe sich nach Ausbruch des Grenzkrieges beim Migrationsdienst registrieren lassen und dafür 50 Birr und im folgenden Jahr 100 Birr bezahlt. Er habe in Äthiopien über eine provisorische Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. act. A10/9 S. 4 u. S. 6). Diese Angaben erscheinen im äthiopischen Kontext realistisch (vgl. E. 8.1). Die Registrierung müsste demnach im August 1999 bei der SIRRA erfolgt sein und der Beschwerdeführer hätte somit über eine zunächst bis mindestens etwa im Februar/März 2000 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, die er anschliessend bis im August/September 2000 hätte verlängern können (vgl. E. 8.1). An der ergänzenden Anhörung bestätigt er denn auch, sie hätten für sechsmonatige Ausweise 50 Birr bezahlt und ergänzt, für einjährige Ausweise hätten sie 100 Birr bezahlt. Daraus liesse sich schliessen, er habe ab August 1999 bis etwa Ende 2000 über eine Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien verfügt. Dem steht zwar sein späteres Vorbringen in derselben Anhörung, wonach er im Jahre 2000 im Gefängnis gewesen sei und kein Geld gehabt habe, die 50 Birr zum Erhalt eines Aufenthaltsausweises zu bezahlen, weshalb er ausgereist sei (vgl. act. A 15/12 S. 6), entgegen. Letztere Angabe erscheint indes nicht glaubhaft, zumal er einerseits nicht nur in der Beschwerde erneut betont, er habe in Äthiopien über eine provisorische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Andererseits sind seine zeitlichen Angaben zu seiner Ausreise und seiner Inhaftierung als widersprüchlich zu erachten (vgl. E. 8.3 ff.).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der BzP vom 28. August 2012 an, er sei bis 2002 in Äthiopien geblieben, dann nach D._______, Eritrea, zurückgekehrt, wo er registriert und auch seine "alte" Identitätskarte ausgestellt worden sei (vgl. act. A3/11 S. 6). Während der einlässlichen Anhörung vom 23. Oktober 2014 gibt er in diesem Zusammenhang jedoch an, er sei erst ungefähr etwa im Jahr 2004 respektive zwei, drei Jahre nach dem Krieg aus Äthiopien ausgereist (vgl. act. A10/9 S. 3). Da der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea bis Mitte 2000 andauerte, wäre er demnach aber entweder - wie von ihm zwar an der BzP dargelegt - 2002 oder aber auch erst 2003 von Äthiopien nach Eritrea gereist. In der ergänzenden Anhörung vom 19. August 2015 schildert er demgegenüber, er sei nach seinem angeblichen Gefängnisaufenthalt nach Eritrea gereist respektive er sei 2005 und daher "später als die anderen" in Eritrea eingereist (vgl. act. 15/12 S. 6 f.). Wenn er sich jedoch unmittelbar nach dem fraglichen Gefängnisaufenthalt vom Jahre 2000 nach Eritrea begeben hätte, so wäre er somit schon im Jahre 2000 aus Äthiopien ausgereist. Hätte er sich aber, wie von ihm in der ergänzenden Anhörung auch dargelegt, insgesamt sieben Jahre in Eritrea aufgehalten (vgl. act. A15/12 S. 9) und wäre er von dort aus zirka Ende Juni 2012 geflohen respektive in den Sudan gereist (vgl. act. A3/11 S. 7), so wäre er wiederum erst ungefähr im Juni 2005 von Äthiopien aus nach Eritrea gelangt. Diesen divergierenden Angaben zufolge hätte die vermeintliche Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien im Jahre 2000 oder aber in einem Zeitpunkt zwischen 2002 und 2005 stattgefunden.

E. 8.4 Weiter vermag der Beschwerdeführer auch den Aufenthalt in Eritrea beziehungsweise die in diesem Zusammenhang befürchteten ernsthaften Nachteile in keiner Weise genügend zu substanziieren. An der BzP legt der Beschwerdeführer dar, seine beiden Söhne M._______ und N._______ hätten ihn in Eritrea besucht. Während ihres Besuches seien sie in den Militärdienst eingezogen worden, aus diesem desertiert und nach Äthiopien geflohen. Später spricht er indes nicht mehr von einer Flucht seiner Söhne nach Äthiopien, sondern einzig davon, dass diese verschwunden seien (vgl. act. A3/11 S. 8). Auch lassen sich diese Angaben nicht mit seiner Darlegung in derselben Befragung vereinbaren, wonach sich alle seine (...) Kinder aus erster Ehe, darunter auch die zwei genannten Söhne, in L._______, Äthiopien, befinden würden (vgl. act. A3/11 S. 6). In den nachfolgenden Anhörungen betont der Beschwerdeführer zwar mehrmals, seine beiden Söhne seien verschwunden respektive er bringt vor, er wisse nicht, wo sie sich befinden würden. Während diesen Äusserungen wird seine Stimme brüchig und an einer Stelle muss er auch weinen (vgl. act. A3/11 S. 8, act. A10/9 S. 3, S. 5 u. S. 7). Diese Realitätsmerkmale deuten zwar darauf hin, dass er allenfalls tatsächlich nicht weiss, wo sich erwähnte Söhne befinden. Die von ihm angegebenen Umstände, die zu deren Verschwinden geführt haben, sind hingegen in sich nicht schlüssig. So widerspricht sich der Beschwerdeführer bereits hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem ihn seine Söhne M._______ und N._______ in Eritrea besucht haben sollen. An der BzP vom 28. August 2012 führt er dazu aus, die Söhne seien ihn vor ungefähr zwei Jahren, das hiesse etwa Ende August 2010, in Eritrea besuchen gekommen. Während der einlässlichen Befragung vom 23. Oktober 2014 gibt er hingegen zu Protokoll, die Söhne hätten ihn nach etwa drei Jahren, nachdem er aus Äthiopien ausgereist war, besucht. Zwei Monate nach ihrer Ankunft seien sie dann in den Militärdienst eingezogen worden (vgl. act. A10/9 S. 4 f.). Ginge man davon aus, die Ausreise des Beschwerdeführers von Äthiopien nach Eritrea hätte in den Jahren 2000 bis 2005 stattgefunden, wären ihm die Söhne demnach frühestens ab 2003 bis spätestens 2008 gefolgt. Die Angabe, seine Söhne hätten ihn im Jahre 2010 in Eritrea besucht, lässt sich damit jedenfalls nicht vereinbaren. Es erscheint letztlich auch nicht plausibel, weshalb die Söhne dem Beschwerdeführer nach Eritrea überhaupt hätten folgen sollen. Dem Beschwerdeführer war die Militärdienstpflicht volljähriger Eritreer ebenso bekannt, wie die Behelligung deren Angehörigen im Falle einer Desertion, schildert er doch, dass viele Eltern in Eritrea für das Verschwinden ihrer Kinder (aus dem Militärdienst) zur Verantwortung gezogen worden seien (vgl. act. A 10/9 S. 5).

E. 8.5 Einhergehend mit dem SEM ist ausserdem zu bestätigen, dass in Eritrea in der Regel Personen ab (...) verpflichtet sind, eine Identitätskarte zu besitzen (vgl. dazu: European Asylum Support Office, EASO Bericht über Länderinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziffer 6.2, S. 51). Es erscheint daher nicht verständlich, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jahrelang in Eritrea ohne gültige Identitätspapiere hat aufhalten können (vgl. act. A10/9 S. 6). Auch vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des eritreischen Unabhängigkeitsreferendums eritreische Ausweispapiere ausgestellt wurden, leuchtet nicht ein, weshalb er nicht in der Lage war, ein entsprechendes Ausweispapier einzureichen. Seine Erklärung, die äthiopischen Behörden hätten seine Identitätskarte konfisziert, erscheint angesichts dessen, dass sie ihn seinen Angaben zufolge als Eritreer und nicht als Äthiopier erachteten, nicht nachvollziehbar (vgl. act. A10/9 S. 6).

E. 8.6 Die divergierenden Zeitangaben des Beschwerdeführers zur Ausreise aus Äthiopien und auch seine widersprüchlichen Darlegungen hinsichtlich des geschilderten Besuches der Söhne in Eritrea lassen sich nicht etwa mit den längeren Zeitabständen zwischen den Befragungen auflösen. Entgegen seiner Ansicht (vgl. act. A10/9 S. 6) bietet auch sein (...) keine plausible Erklärung für die teils massiv unterschiedlichen Jahresangaben. Denn sowohl bei der Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien als auch dem angeblichen Besuch seiner Kinder in Eritrea handelt es sich um gewichtige Ereignisse in seinem Leben. Es wäre daher von ihm zu erwarten gewesen, dass er dazu weitgehend übereinstimmende Angaben machen kann.

E. 8.7 Dem SEM ist letztlich auch zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass die angebliche Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea auch angesichts seiner in Äthiopien vorhandenen Grossfamilie, worunter sich - je nach angegebenem Ausreisezeitpunkt - auch einige damals noch (...) Kinder befanden, allein aus finanziellen Gründen nicht nachvollziehbar erscheint.

E. 8.8 Bei einer Gesamtbetrachtung gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, seine Rückkehr nach Eritrea und die dort erfolgte Gefährdungssituation glaubhaft zu machen. Vielmehr ist der Schluss zu ziehen, er sei nach Ausbruch des Grenzkrieges 1998 in Äthiopien von einer Deportation verschont geblieben, habe sich dort im Jahre 1999 als Ausländer registrieren lassen und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Infolge der nicht glaubhaft dargelegten Ausreise nach Eritrea ist auch die vom SEM berechtigt getroffene Annahme zu stützten, wonach der Beschwerdeführer als Person eritreischer Herkunft in Äthiopien über eine ständige Aufenthaltsbewilligung verfügt haben muss. Auch wäre es ihm - in dahingehender Übereinstimmung mit dem SEM - gestützt auf die von der äthiopischen Regierung erlassene Direktive vom Januar 2004 (Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia) möglich gewesen, die äthiopische Staatsbürgerschaft (wieder) zu erlangen (vgl. dazu das Urteil D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.10 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.9 Selbst wenn der Beschwerdeführer infolge seiner eritreischen Herkunft um das Jahr 2000 in Äthiopien in Haft genommen worden sein sollte, käme diesem Ereignis - mangels Intensität - keine Asylrelevanz zu, wurde der Beschwerdeführer doch seinen Schilderungen zufolge nach drei/vier Monaten wieder freigelassen, da man erkannt habe, dass er "nichts Falsches" getan habe (vgl. act. A10/9 S. 4). Für spätere Schwierigkeiten politischer Art in Äthiopien ergeben sich aus den Akten keinerlei Anzeichen.

E. 8.10 Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Die Ablehnung des Asylgesuches durch das SEM ist daher zu bestätigen. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Replik sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen, zumal darin im Wesentlichen lediglich bisher bekannte Sachverhaltsfragmente wiederholt werden sowie betont wird, die Fluchtvorbringen seien als glaubhaft zu erachten.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach durch das SEM zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 10.2 Die Einschätzung des SEM, wonach für die Asylbehörden keine Verpflichtung besteht, nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie ihr Herkunftsland und ihre Nationalität verschleiert, erweist sich grundsätzlich als zutreffend. Denn in einem solchen Fall ist es nicht Sache der Asylbehörden nach allfälligen Wegweisungshindernissen in einem hypothetischen Land zu suchen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-6676/2013 vom 6. Mai 2014 E. 8.2 und D-4843/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 4.4).

E. 10.3 Das SEM hat allerdings keine Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eritreischen Herkunft. Aufgrund seiner als nicht glaubhaft zu bezeichnenden Angaben zu seinem Aufenthalt in Eritrea ist zudem mit dem SEM einherzugehen, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht, wie von ihm behauptet, nach Ausbruch des Grenzkonflikts 1998 von Äthiopien nach Eritrea gereist, wo er sich bis 2012 aufgehalten habe. Vielmehr ist zu schliessen, er habe sich nach Ausbruch des Grenzkrieges weiterhin noch jahrelang in Äthiopien aufgehalten. Von diesem Sachverhalt ausgehend, ist daher im Weiteren zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich erscheint.

E. 10.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.4.2 Der Beschwerdeführer vermochte mit Bezug auf den Staat Äthiopien keine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots kann daher vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.4.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, er wäre für den Fall einer Rückführung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Eine solch konkrete Gefährdung konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft schildern (vgl. E. 8).

E. 10.4.4 Nach Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung einer abgewiesenen asylsuchenden Person mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände des gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführers können aber vorliegend - wie sich auch aus der nachfolgenden Erwägung (vgl. E. 10.6.1) ergibt - ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).

E. 10.4.5 Demgemäss ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.

E. 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5; BVGE 2009/41 E. 7.1; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 10.5.2 Die Auffassung des SEM, wonach in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, ist zu bestätigen. Denn nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-649/2017 vom 8. April 2018 E. 7.3.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung in BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen. So ist zu erwähnen, dass Äthiopien am 14. Februar 2018 zwar (erneut) einen sechsmonatigen Ausnahmezustand ausgerufen hatte, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des im April 2018 gewählten neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, hat sich die Lage indes nicht nur beruhigt, sondern der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es wurden zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Ausserdem unterzeichneten am 9. Juli 2018 Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 7.2.3). Es gilt aber weiterhin zu beachten, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 10.5.3 Wie unter E. 8 erkannt, hat der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner angeblichen Rückkehr von Äthiopien nach Eritrea gemacht und es ist davon auszugehen, dass er sich nach dem Ausbruch des Grenzkrieges von 1998 weiterhin in Äthiopien aufgehalten hat. Gemäss seinen Aussagen lebten in Äthiopien (...) Kinder von ihm, die sich teils in L._______ aufgehalten haben und mittlerweile alle (...) sind (vgl. act. 3/11 S. 3 u. S. 6, act. A10/9 S. 3). In welchen konkreten Verhältnissen diese leben und ob diese auch gewillt und fähig wären, den gesundheitlich angeschlagenen und (...) Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, steht zwar aufgrund der Aktenlage nicht fest. Diese Folge der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat der Beschwerdeführer jedoch selber zu tragen. Denn aufgrund seiner nicht glaubhaften Angaben zu den von ihm geschilderten Ereignissen nach Ausbruch des Grenzkrieges in Äthiopien, wird den Asylbehörden die Möglichkeit genommen den Sachverhalt diesbezüglich (insbesondere seine persönlichen, familiären Verhältnisse in Äthiopien betreffend) abschliessend zu klären. Es ist daher davon auszugehen, dass er in Äthiopien - nach wie vor - über ein genügendes und auch tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Rückkehr behilflich sein kann. Es ist deshalb auch nicht anzunehmen, dass er aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 10.5.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen (...) Mann, der insbesondere an einer (...) sowie einer (...)erkrankung leidet. Auch hat er - wohl auch (...) - weitere gesundheitliche Beschwerden ([...], [...], [...] und [...]). Dennoch stehen diese Umstände vorliegend einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen: Zwar erscheint aufgrund der nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation vor seiner Ausreise aus Äthiopien nicht klar, wo genau er sich zuletzt aufgehalten hat, weshalb auch eine konkrete Überprüfung der für den Beschwerdeführer vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in seiner letzten Wohnsitzregion nicht vorgenommen werden kann. Es ist aber festzuhalten, dass Äthiopien durchaus über medizinische Infrastrukturen - wenn auch nicht mit dem Standard der Schweiz vergleichbar - verfügt, wobei gerade in L._______, wo seine Kinder leben, grundsätzlich im Allgemeinen medizinische Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auch für (...) sowie im Übrigen auch für (...) Erkrankungen, bestehen. Ausserdem sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann (vgl. Art. 93 AsylG).

E. 10.6 Individuelle Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien entgegenstehen würden, sind demzufolge zu verneinen. Der Vollzug seiner Wegweisung erweist sich damit nicht als unzumutbar.

E. 10.7 Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien ist damit als zulässig, zumutbar und, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimat- respektive Herkunftstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) zu erachten. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seither verändert, ist er nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der entstandene Aufwand kann jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Aufgrund der Aktenlage und den massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist das amtliche Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auf Fr. 800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 800.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6690/2015lan Urteil vom 17. Oktober 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 16. August 2012 in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine Befragung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland (Befragung zur Person; BzP) durch das SEM statt. Am 23. Oktober 2014 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Eine ergänzende Anhörung fand durch das SEM am 19. August 2015 statt. B. Mit Verfügung vom 17. September 2015 - eröffnet am 18. September 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. August 2012 ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien an. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 17. September 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Des Weiteren ersuchte er um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs seiner Wegweisung und beantragte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ausserdem ersuchte er um Beiordnung einer Rechtsvertretung von Amtes wegen. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit bis zum 9. November 2015 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde auf den Zeitpunkt nach Ablauf erwähnter Frist verwiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert derselben Frist einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit dem er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 ein ärztliches Zeugnis sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 27. Oktober 2015 ein und bezeichnete rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 20. November 2015 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 19. Oktober 2015 einzureichen. G. Das SEM liess sich am 20. November 2015 zur Beschwerde vom 19. Oktober 2015 vernehmen. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am 26. November 2015 durch das Bundesverwaltungsgericht unter Ansetzung einer Frist zwecks Einreichung einer Replik übermittelt. Die Replik traf am 11. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Verfügung vom 13. September 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. September 2018 einen aktuellen Arztbericht einzureichen. I. Am 21. September 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP vom 28. August 2012 sowie in den beiden Anhörungen vom 23. Oktober 2014 und vom 19. August 2015 vor, er sei in C._______, Eritrea geboren, gehöre der Ethnie der Tigriner an und spreche nebst Tigrinya, seiner Muttersprache, auch K._______ sowie Arabisch und Italienisch. Seine Eltern seien Eritreer gewesen und stammten aus C._______. Er sei eritreischer Staatsbürger. Ab dem Alter von zwei Jahren bis ins Erwachsenenalter habe er in D._______, (...) E._______, Eritrea, gelebt. Sie hätten ein gutes Leben gehabt und unter der (...) Regierung gelebt. (...) sei nach Eritrea gekommen. Das Leben sei schwierig geworden. Leute seien umgebracht und Häuser niedergebrannt worden. (...) sei sein Vater gestorben, deshalb habe er, der Beschwerdeführer, arbeiten müssen. (...) hätten die ersten Freiheitskämpfer angefangen gegen F._______ zu kämpfen. In jener Zeit habe er eine Identitätskarte erhalten. Auf dieser sei vermerkt, dass er Eritreer sei. Die Leute aus Äthiopien hätten ihnen jedoch erklärt, dass sie immer noch unter der äthiopischen Regierung stünden. Etwa zwischen (...) und (...) habe er D._______ verlassen und sei nach Äthiopien gezogen. Er habe sich an verschiedenen Orten in Äthiopien (G._______, H._______, I._______ und J._______) aufgehalten. Er sei als (...) und (...) und daher fast überall im Land tätig gewesen. Mit seiner ersten Partnerin, einer Äthiopierin aus K._______, habe er (...) Kinder. Mit ihr sei er nach Brauch verheiratet gewesen. Sie hätten zusammen in Äthiopien gelebt. Dann habe er sich von ihr getrennt. Mit seiner zweiten Partnerin, einer Eritreerin, habe er (...) weitere Kinder bekommen. Sie habe er nach Brauch ungefähr im Jahre (...) oder (...), (...) der (...), geheiratet. Sie sei (...) in Äthiopien verstorben. Früher sei er für die Jebha (Anmerkung des Gerichts: Arabisch für Eritrean Liberation Front, ELF) politisch tätig gewesen. Während der Zeit der (...) sei er in Äthiopien zwei Jahre im Gefängnis gewesen. 1993 habe er in L._______ am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen. Bis vor Kriegsausbruch 1998 habe er nebst seiner Tätigkeit als Chauffeur ein eigenes (...) in Äthiopien geführt. Dann seien zwei seiner (...) respektive ein (...) und ein (...) beschlagnahmt worden. Auch sei er infolge der Unruhen in Äthiopien im Jahr 2000 drei Monate und 20 Tage in Haft gewesen. Man habe ihn verhaften lassen, weil er Eritreer sei. Er habe einen Anwalt erhalten und die Behörden hätten erkannt, dass er nichts Falsches getan habe. Nach seiner Freilassung habe er keine Arbeit gehabt. Er sei (...) Mann gewesen und habe nichts mehr gehabt. Deshalb sei er freiwillig nach Eritrea ausgereist. Er habe keine Aufforderung erhalten, das Land zu verlassen. Er sei nach D._______, Eritrea, zurückgekehrt und habe dort (...) respektive im (...) gearbeitet. Zwei seiner (...) Kinder aus seiner ersten Ehe, die Söhne M._______ und N._______, hätten ihn später in Eritrea besucht und ihm helfen wollen. Man habe sie jedoch schon nach kurzer Zeit nach O._______ in den Militärdienst eingezogen. Nach zirka einem Jahr seien die beiden aus dem Militärdienst geflohen. Seither seien sie verschwunden. Die eritreischen Behörden hätten ihn, den Beschwerdeführer, dafür verantwortlich gemacht. Er habe sich deshalb während zweier Wochen fast jeden Tag bei den eritreischen Behörden melden müssen. Ausserdem hätte er ihnen 100'000 Nafka zahlen müssen. Im Unterlassungsfall habe man ihm mit Gefängnis gedroht. Da er das Geld nicht habe aufbringen können, habe er Eritrea verlassen. Er sei zunächst mit dem Bus von D._______ nach P._______, Eritrea, und von dort zu Fuss nach Q._______ und weiter mit dem Bus nach R._______, Sudan, gelangt. Nach etwa anderthalb Monaten sei er von dort aus mit Hilfe eines Schleppers, der ihm einen gefälschten Pass verschafft habe, auf dem Luftweg in die Türkei gelangt. Von dort aus sei er mit dem Schiff nach S._______ gereist und in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Schliesslich sei er mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer gab ausserdem zu Protokoll, in Eritrea habe er keine Verwandten mehr. Seine Kinder aus seiner ersten Beziehung würden in L._______, Äthiopien, leben. Auch ihre Mutter halte sich in Äthiopien auf. Die (...) Kinder aus zweiter Ehe hielten sich ebenfalls in Äthiopien auf. Zur Familie in Äthiopien habe er derzeit keinen Kontakt. Dem SEM überreichte der Beschwerdeführer im Rahmen erwähnter Befragungen eine Identitätskarte ([...]) ausgestellt am (...) (äthiopischer Kalender) durch das (...). 5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte vom (...) sei zwar ein tigrinischer Hintergrund erkennbar. Seine eritreische Staatsbürgerschaft sei damit aber nicht bewiesen. Der mehrfachen Aufforderung ein rechtsgenügliches Ausweispapier einzureichen, sei er nicht nachgekommen, obwohl dies aufgrund seiner Angaben von ihm hätte erwartet werden können. So habe er ausgesagt, im Rahmen seiner Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum eine eritreische Identitätskarte erhalten zu haben. Er habe zu Protokoll gegeben, dass er sich in Äthiopien beim Migrationsdienst als Eritreer habe registrieren lassen und eine Art Ausweis erhalten habe. Auch habe er dargelegt, 2002, 2004 oder 2005 nach Eritrea zurückgekehrt zu sein. In Eritrea müsse aber jede Person ab 18 Jahren über ein Identitätsdokument verfügen. Sein Vorbringen, seine Identitätskarte sei ihm in Äthiopien abgenommen worden und er habe sich in Eritrea problemlos ohne Identitätspapiere aufhalten können, erscheine nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Auch habe er sich nicht ernsthaft um die Beschaffung rechtsgenüglicher Dokumente bemüht. Es liege der Schluss nahe, dass er dem SEM seine wahre Identität verheimliche. Aufgrund der äthiopischen Gesetzgebung für Personen eritreischer Herkunft sowie den Angaben des Beschwerdeführers ging das SEM im Weiteren davon aus, er habe nach dem eritreischen Unabhängigkeitsreferendum von 1993 in Äthiopien über eine Aufenthaltsbewilligung - höchstwahrscheinlich in Form einer gelben, damals üblichen Identitätskarte für Personen eritreischen Ursprungs - verfügt. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er oder Familienmitglieder von ihm von einer Ausweisung nach Eritrea betroffen gewesen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass er bis zu seiner angeblichen Rückkehr nach Eritrea in Äthiopien über ein fortdauerndes Aufenthaltsrecht respektive über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rückkehr nach Eritrea hielt das SEM ebenfalls für nicht glaubhaft gemacht. Er habe widersprüchliche Angaben zu deren Zeitpunkt gemacht, indem er diesen mit den Jahren 2000, 2002 sowie auch 2005 angegeben habe. Den Grund für seine Ausreise aus Äthiopien habe er ebenfalls unterschiedlich dargelegt. Er habe einmal die Besitzbeschlagnahmung und Inhaftierung in Äthiopien, an anderer Stelle jedoch das Arbeitsverbot respektive mangelnde finanzielle Ressourcen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung genannt. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er seine Frau und sämtliche Kinder in Äthiopien zurückgelassen und er sich in Eritrea ohne Identitätspapiere aufgehalten habe. Auch zum Zeitpunkt des Aufenthaltes seiner beiden Söhne in Eritrea, deren Desertion und Aufenthaltsort sowie den damit verbundenen Behelligungen seiner Person habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbare und zudem widersprüchliche Angaben gemacht. Ebenso erachtete das SEM die Schilderungen zu seiner Ausreise aus Eritrea mangels konkreter Angaben zu deren Zeitpunkt, Ablauf und Umstände als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe, so die Konklusion des SEM, höchstwahrscheinlich zuletzt nicht in Eritrea sondern in Äthiopien gelebt und sei von dort aus ausgereist. Gemäss der Direktive vom Januar 2004 hätte er die äthiopische Staatsbürgerschaft zurückerlangen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er von dieser Möglichkeit nicht hätte Gebrauch machen sollen. Jedenfalls sei er den Beweis über die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit schuldig geblieben. Die von ihm geschilderte Inhaftierung in Äthiopien liege - so das SEM im Weiteren - (...) Jahre zurück. Der Beschwerdeführer sei zudem freigesprochen worden. Die Inhaftierung erachtete das SEM daher als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Das SEM erwog im Wegweisungsvollzugspunkt, der Beschwerdeführer verfüge höchstwahrscheinlich über ein Aufenthaltsrecht in Äthiopien respektive über die äthiopische Staatsbürgerschaft. Es vertrat zudem die Ansicht, dass bei - wie vorliegend - grober Verletzung der Mitwirkungspflicht die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich nicht zu prüfen seien. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers habe zwar nicht abschliessend geklärt werden können. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweise sich jedoch sowohl aufgrund der dortigen Situation als auch aus individuellen Gründen als zumutbar, zumal in Äthiopien seine Kinder sowie seine erste Frau leben würden. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Ausführungen in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er habe seine Identitätskarte abgegeben, die belege, dass er aus (...) Eritrea stamme. Er habe die äthiopische Staatsangehörigkeit nie erhalten, sondern lediglich über eine provisorische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei nicht möglich. Nach Eritrea könne er nicht zurückkehren, da er die Geldbusse über 100'000 Nafka, die er wegen seiner desertierten Söhne hätte leisten müssen, nicht bezahlt habe. Er müsse daher mit einer Inhaftierung rechnen. Falls man ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkenne, bitte er darum, vorläufig aufgenommen zu werden, da er (...) sei. Er leide unter (...), habe sich an den (...) operieren lassen und habe (...)probleme. 5.4 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 untermauerte der Beschwerdeführer erwähnte gesundheitliche Probleme mittels Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 26. Oktober 2015. Darin wurden ihm eine (...), ein (...), wiederholte (...), (...) und eine (...)attestiert. Die (...)beschwerden seien weiterhin behandlungsbedürftig und die (...)erkrankung erfordere regelmässige Kontrollen und eine Therapie. Die (...) Symptomatik habe sich verschlimmert. Der Beschwerdeführer denke - so der behandelnde Arzt - dass die Söhne nach ihrer Desertion ermordet worden seien. 5.5 Das SEM erklärte in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2015 im Wesentlichen, (...)- und (...)probleme könnten in Äthiopien ebenso behandelt werden wie (...). 5.6 Die Rechtsvertreterin wandte mit Replik vom 11. Dezember 2015 ein, der Beschwerdeführer sei eritreischer Herkunft und sei vor zirka (...) Jahren gezwungen worden, Äthiopien zu verlassen. Die Vorinstanz vermute lediglich, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei, habe dafür aber keinen Beleg. Er sei ein (...) Mann und auf ärztliche Hilfe angewiesen. 5.7 In ihrer Eingabe vom 21. September 2018 erklärte die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf ein ärztliches Zeugnis vom 19. September 2018, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Im erwähnten ärztlichen Bericht wurden die im Attest vom 28. Oktober 2015 gestellten Diagnosen (vgl. E. 5.4) bestätigt und betont, aufgrund der (...) benötige der Beschwerdeführer regelmässige Kontrollen und eine Therapie. Die (...) Symptomatik habe sich verschlimmert. In den letzten drei Jahren habe sich der Zustand verschlechtert, was angesichts seines (...) zu erwarten gewesen sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat - wie vom SEM erwogen - keine gültigen Ausweispapiere zu den Akten gereicht, mit denen die von ihm behauptete eritreische Staatsangehörigkeit belegt würde. Die von ihm im Original eingereichte Identitätskarte wurde durch das (...), (...) am (...) ausgestellt (vgl. auch act. A3/11 S. 6). Dies deutet darauf hin, dass er damals in Eritrea (...), gelebt hat. An seiner eritreischen Herkunft ist damit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu zweifeln, zumal er zudem Tigrinay, eine hauptsächlich von Eritreern gesprochene Sprache spricht, ethnischer Tigriner ist, in einem Dorf in Eritrea geboren wurde und angibt, beide Elternteile seien eritreischer Herkunft und er habe bis ins Erwachsenenalter in Eritrea gelebt (vgl. act. A3/11 S. 3 f., act. A10/9 S. 2, act. A15/12 S. 2). 7.2 Der Beschwerdeführer gab an der BzP vom 28. August 2012 an, er sei (...) oder (...) von Eritrea nach Äthiopien gezogen (vgl. act. A 3/11 S. 4). An der einlässlichen Anhörung vom 23. Oktober 2014 legte er dar, er sei damals etwa (...) Jahre alt gewesen (vgl. act. A 10/9 S. 2), womit er sich bereits im Jahre (...) oder (...) nach Äthiopien begeben hätte. Dann brachte er wiederum vor, er sei (...) nach Äthiopien gereist (vgl. act. A10/9 S. 3) und gab an der Anhörung vom 19. August 2015 zudem zu Protokoll, er habe (...) D._______ verlassen (act. A15/2 S. 2). Es erscheint damit zwar unklar, in welchem konkreten Zeitpunkt er von D._______, Eritrea, nach Äthiopien gezogen ist. Da dieses Ereignis jedoch (...) zurückliegt, erscheint nachvollziehbar, dass er sich als (...) nicht mehr an jene genauen Jahreszahlen zu erinnern vermag. Seine übrigen Ausführungen zu seinem Aufenthalt in D._______, seinem anschliessenden Leben in Äthiopien bis hin zum Zeitpunkt des Ausbruch des Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea im Jahre 1998 sind zudem mit Details versehen und entsprechen, soweit damit auch historische und politische Angaben gemacht werden, weitgehend den Tatsachen. 7.3 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit anfangs der (...) Jahre in Äthiopien gelebt hat. Demnach hat er bis zur Unabhängigkeitserklärung vom Mai 1993 durch Eritrea in Äthiopien als äthiopischer Staatsangehöriger gegolten. Denn der Staat Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-8004/2015 vom 10. April 2018 E. 9.4.1 mit weiteren Hinweisen). 7.4 Aber auch nach erwähnter Unabhängigkeitserklärung durch Eritrea im Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer durch Äthiopien bis zum Ausbruch des Grenzkrieges 1998 weiterhin (auch) als äthiopischer Staatsangehöriger erachtet. In diesem Zusammenhang ist nämlich festzuhalten, dass im Juni 1992 vom "Provisional Government of Eritrea" das "Eritrean Nationality Law" (Proclamation No. 21/1992) erlassen wurde. Es verlieh zunächst allen Personen, die 1933 in Eritrea wohnhaft waren, die eritreische "Staatsangehörigkeit". Weiter wurden als Eritreer Personen angesehen, die zwischen 1933 und 1952 in Eritrea niedergelassen waren. Personen, die sich später in Eritrea niedergelassen hatten, wurden als Eritreer erachtet, wenn sie eine in Eritrea gebräuchliche Sprache beherrschten, im Jahr 1974 bereits zehn Jahre in Eritrea gelebt hatten und die Absicht hatten, sich weiterhin dort aufzuhalten. Die auf diese Art definierten Eritreer konnten ihre "Staatsangehörigkeit" an ihre Nachkommen in männlicher und weiblicher Linie weitergeben. Um nach Ende des Bürgerkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea die eritreische "Staatsangehörigkeit" wahrnehmen und am Unabhängigkeitsreferendum im April 1993 teilnehmen zu können, musste die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises beantragt werden. Mit der staatlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai 1993 trat die von Personen eritreischen Ursprungs wahrgenommene eritreische Staatsangehörigkeit völkerrechtlich in Kraft. Dies bedeutete, dass alle Personen mit eritreischen Identitätsausweisen, die sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten, Doppelstaatsangehörige wurden, da das damals geltende äthiopische Nationalitätengesetz von 1930 keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorsah. Nach der Souveränität von Eritrea vom Mai 1993 wurden zudem in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischen Ursprungs, unabhängig davon, ob sie formell die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen hatten, in der Praxis weiterhin (auch) als äthiopische Staatsangehörige behandelt (vgl. Urteil D-8004/2015 vom 10. April 2018 E. 9.4.1). 7.5 Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass der Beschwerdeführer bis im Zeitpunkt des Ausbruch des Grenzkonflikts im Jahre 1998 nicht nur in Äthiopien als Eritreer gegolten hat, sondern auch als äthiopischer Staatsangehöriger erachtet wurde. Dies resultiert aus dem Umstand, dass er am Unabhängigkeitsreferendum von 1993 teilgenommen hat und bereits zuvor fast (...) in Äthiopien lebte und auch nach dem Ausruf der Unabhängigkeit durch Eritrea im Mai 1993 weiterhin in Äthiopien wohnhaft blieb.

8. Es ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, über welchen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer als Person eritreischer Herkunft in Äthiopien nach Ausbruch des Grenzkonflikts 1998 verfügte und ob die von ihm dargelegte Ausreise von Äthiopien nach Eritrea als glaubhaft erscheint. 8.1 Zunächst lässt sich feststellen, dass es zwar möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer trotzt seiner eritreischen Herkunft und der Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum von 1993 gemäss seinen Darlegungen (vgl. act. A10/9 S. 4 u. S. 6, act. A15/12 S. 6) nicht zu jenen ungefähr 75'000 Personen gehörte, die zwischen 1998 bis zirka Ende 2002 von einer Zwangsdeportation nach Eritrea betroffen waren (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-8004/2015 vom 10. April 2018 a.a.O., E-6813/2014 vom 22. November 2017 E. 5 und D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.8 mit jeweils weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2011/25 E. 8.3). Fest steht sodann, dass Äthiopien im Zuge der zwischen 1998 und 2002 erfolgten Deportationen Personen eritreischen Ursprungs die äthiopische Staatsangehörigkeit mit der Begründung absprach, mit der Teilnahme am Referendum von 1993 hätten sie die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen (vgl. Urteil D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.8). Äthiopien forderte zudem - wie vom SEM zutreffend erkannt - am 14. August 1999 alle Personen eritreischer Herkunft, die 18 Jahre oder älter gewesen waren und am Referendum teilgenommen hatten oder formell die eritreische Staatsbürgerschaft angenommen hatten, auf, sich bei der SIRRA (Security, Immigration, and Refugee Affairs) innerhalb zweier Wochen als Ausländer zu registrieren. Diejenigen, die sich registrierten, erhielten eine sechsmonatige Aufenthaltsbewilligung und eine Identitätskarte. Die äthiopischen Pässe von Personen eritreischer Herkunft wurden dabei eingezogen. Im Februar und März 2000 erfolgte von derselben Behörde eine Aufforderung, die Bewilligungen für weitere sechs Monate zu verlängern (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Äthiopien/Eritrea umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Andrea Geiser, Bern, 22. Januar 2014, S. 3, abgerufen am 26. Juni 2018 unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/aethiopien-eritrea-umstrittene-herkunft.pdf; vgl. SFH: Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, Themenpapier, Angela Benidir, 3. März 2005, S. 12). 8.2 Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer - wie von ihm im Rahmen der einlässlichen Anhörung dahingehend dargelegt - als eritreische Person in Äthiopien beim Migrationsdienst registrieren liess. So sagt er aus, er habe sich nach Ausbruch des Grenzkrieges beim Migrationsdienst registrieren lassen und dafür 50 Birr und im folgenden Jahr 100 Birr bezahlt. Er habe in Äthiopien über eine provisorische Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. act. A10/9 S. 4 u. S. 6). Diese Angaben erscheinen im äthiopischen Kontext realistisch (vgl. E. 8.1). Die Registrierung müsste demnach im August 1999 bei der SIRRA erfolgt sein und der Beschwerdeführer hätte somit über eine zunächst bis mindestens etwa im Februar/März 2000 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, die er anschliessend bis im August/September 2000 hätte verlängern können (vgl. E. 8.1). An der ergänzenden Anhörung bestätigt er denn auch, sie hätten für sechsmonatige Ausweise 50 Birr bezahlt und ergänzt, für einjährige Ausweise hätten sie 100 Birr bezahlt. Daraus liesse sich schliessen, er habe ab August 1999 bis etwa Ende 2000 über eine Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien verfügt. Dem steht zwar sein späteres Vorbringen in derselben Anhörung, wonach er im Jahre 2000 im Gefängnis gewesen sei und kein Geld gehabt habe, die 50 Birr zum Erhalt eines Aufenthaltsausweises zu bezahlen, weshalb er ausgereist sei (vgl. act. A 15/12 S. 6), entgegen. Letztere Angabe erscheint indes nicht glaubhaft, zumal er einerseits nicht nur in der Beschwerde erneut betont, er habe in Äthiopien über eine provisorische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Andererseits sind seine zeitlichen Angaben zu seiner Ausreise und seiner Inhaftierung als widersprüchlich zu erachten (vgl. E. 8.3 ff.). 8.3 Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der BzP vom 28. August 2012 an, er sei bis 2002 in Äthiopien geblieben, dann nach D._______, Eritrea, zurückgekehrt, wo er registriert und auch seine "alte" Identitätskarte ausgestellt worden sei (vgl. act. A3/11 S. 6). Während der einlässlichen Anhörung vom 23. Oktober 2014 gibt er in diesem Zusammenhang jedoch an, er sei erst ungefähr etwa im Jahr 2004 respektive zwei, drei Jahre nach dem Krieg aus Äthiopien ausgereist (vgl. act. A10/9 S. 3). Da der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea bis Mitte 2000 andauerte, wäre er demnach aber entweder - wie von ihm zwar an der BzP dargelegt - 2002 oder aber auch erst 2003 von Äthiopien nach Eritrea gereist. In der ergänzenden Anhörung vom 19. August 2015 schildert er demgegenüber, er sei nach seinem angeblichen Gefängnisaufenthalt nach Eritrea gereist respektive er sei 2005 und daher "später als die anderen" in Eritrea eingereist (vgl. act. 15/12 S. 6 f.). Wenn er sich jedoch unmittelbar nach dem fraglichen Gefängnisaufenthalt vom Jahre 2000 nach Eritrea begeben hätte, so wäre er somit schon im Jahre 2000 aus Äthiopien ausgereist. Hätte er sich aber, wie von ihm in der ergänzenden Anhörung auch dargelegt, insgesamt sieben Jahre in Eritrea aufgehalten (vgl. act. A15/12 S. 9) und wäre er von dort aus zirka Ende Juni 2012 geflohen respektive in den Sudan gereist (vgl. act. A3/11 S. 7), so wäre er wiederum erst ungefähr im Juni 2005 von Äthiopien aus nach Eritrea gelangt. Diesen divergierenden Angaben zufolge hätte die vermeintliche Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien im Jahre 2000 oder aber in einem Zeitpunkt zwischen 2002 und 2005 stattgefunden. 8.4 Weiter vermag der Beschwerdeführer auch den Aufenthalt in Eritrea beziehungsweise die in diesem Zusammenhang befürchteten ernsthaften Nachteile in keiner Weise genügend zu substanziieren. An der BzP legt der Beschwerdeführer dar, seine beiden Söhne M._______ und N._______ hätten ihn in Eritrea besucht. Während ihres Besuches seien sie in den Militärdienst eingezogen worden, aus diesem desertiert und nach Äthiopien geflohen. Später spricht er indes nicht mehr von einer Flucht seiner Söhne nach Äthiopien, sondern einzig davon, dass diese verschwunden seien (vgl. act. A3/11 S. 8). Auch lassen sich diese Angaben nicht mit seiner Darlegung in derselben Befragung vereinbaren, wonach sich alle seine (...) Kinder aus erster Ehe, darunter auch die zwei genannten Söhne, in L._______, Äthiopien, befinden würden (vgl. act. A3/11 S. 6). In den nachfolgenden Anhörungen betont der Beschwerdeführer zwar mehrmals, seine beiden Söhne seien verschwunden respektive er bringt vor, er wisse nicht, wo sie sich befinden würden. Während diesen Äusserungen wird seine Stimme brüchig und an einer Stelle muss er auch weinen (vgl. act. A3/11 S. 8, act. A10/9 S. 3, S. 5 u. S. 7). Diese Realitätsmerkmale deuten zwar darauf hin, dass er allenfalls tatsächlich nicht weiss, wo sich erwähnte Söhne befinden. Die von ihm angegebenen Umstände, die zu deren Verschwinden geführt haben, sind hingegen in sich nicht schlüssig. So widerspricht sich der Beschwerdeführer bereits hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem ihn seine Söhne M._______ und N._______ in Eritrea besucht haben sollen. An der BzP vom 28. August 2012 führt er dazu aus, die Söhne seien ihn vor ungefähr zwei Jahren, das hiesse etwa Ende August 2010, in Eritrea besuchen gekommen. Während der einlässlichen Befragung vom 23. Oktober 2014 gibt er hingegen zu Protokoll, die Söhne hätten ihn nach etwa drei Jahren, nachdem er aus Äthiopien ausgereist war, besucht. Zwei Monate nach ihrer Ankunft seien sie dann in den Militärdienst eingezogen worden (vgl. act. A10/9 S. 4 f.). Ginge man davon aus, die Ausreise des Beschwerdeführers von Äthiopien nach Eritrea hätte in den Jahren 2000 bis 2005 stattgefunden, wären ihm die Söhne demnach frühestens ab 2003 bis spätestens 2008 gefolgt. Die Angabe, seine Söhne hätten ihn im Jahre 2010 in Eritrea besucht, lässt sich damit jedenfalls nicht vereinbaren. Es erscheint letztlich auch nicht plausibel, weshalb die Söhne dem Beschwerdeführer nach Eritrea überhaupt hätten folgen sollen. Dem Beschwerdeführer war die Militärdienstpflicht volljähriger Eritreer ebenso bekannt, wie die Behelligung deren Angehörigen im Falle einer Desertion, schildert er doch, dass viele Eltern in Eritrea für das Verschwinden ihrer Kinder (aus dem Militärdienst) zur Verantwortung gezogen worden seien (vgl. act. A 10/9 S. 5). 8.5 Einhergehend mit dem SEM ist ausserdem zu bestätigen, dass in Eritrea in der Regel Personen ab (...) verpflichtet sind, eine Identitätskarte zu besitzen (vgl. dazu: European Asylum Support Office, EASO Bericht über Länderinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziffer 6.2, S. 51). Es erscheint daher nicht verständlich, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jahrelang in Eritrea ohne gültige Identitätspapiere hat aufhalten können (vgl. act. A10/9 S. 6). Auch vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des eritreischen Unabhängigkeitsreferendums eritreische Ausweispapiere ausgestellt wurden, leuchtet nicht ein, weshalb er nicht in der Lage war, ein entsprechendes Ausweispapier einzureichen. Seine Erklärung, die äthiopischen Behörden hätten seine Identitätskarte konfisziert, erscheint angesichts dessen, dass sie ihn seinen Angaben zufolge als Eritreer und nicht als Äthiopier erachteten, nicht nachvollziehbar (vgl. act. A10/9 S. 6). 8.6 Die divergierenden Zeitangaben des Beschwerdeführers zur Ausreise aus Äthiopien und auch seine widersprüchlichen Darlegungen hinsichtlich des geschilderten Besuches der Söhne in Eritrea lassen sich nicht etwa mit den längeren Zeitabständen zwischen den Befragungen auflösen. Entgegen seiner Ansicht (vgl. act. A10/9 S. 6) bietet auch sein (...) keine plausible Erklärung für die teils massiv unterschiedlichen Jahresangaben. Denn sowohl bei der Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien als auch dem angeblichen Besuch seiner Kinder in Eritrea handelt es sich um gewichtige Ereignisse in seinem Leben. Es wäre daher von ihm zu erwarten gewesen, dass er dazu weitgehend übereinstimmende Angaben machen kann. 8.7 Dem SEM ist letztlich auch zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass die angebliche Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea auch angesichts seiner in Äthiopien vorhandenen Grossfamilie, worunter sich - je nach angegebenem Ausreisezeitpunkt - auch einige damals noch (...) Kinder befanden, allein aus finanziellen Gründen nicht nachvollziehbar erscheint. 8.8 Bei einer Gesamtbetrachtung gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, seine Rückkehr nach Eritrea und die dort erfolgte Gefährdungssituation glaubhaft zu machen. Vielmehr ist der Schluss zu ziehen, er sei nach Ausbruch des Grenzkrieges 1998 in Äthiopien von einer Deportation verschont geblieben, habe sich dort im Jahre 1999 als Ausländer registrieren lassen und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Infolge der nicht glaubhaft dargelegten Ausreise nach Eritrea ist auch die vom SEM berechtigt getroffene Annahme zu stützten, wonach der Beschwerdeführer als Person eritreischer Herkunft in Äthiopien über eine ständige Aufenthaltsbewilligung verfügt haben muss. Auch wäre es ihm - in dahingehender Übereinstimmung mit dem SEM - gestützt auf die von der äthiopischen Regierung erlassene Direktive vom Januar 2004 (Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia) möglich gewesen, die äthiopische Staatsbürgerschaft (wieder) zu erlangen (vgl. dazu das Urteil D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.10 mit weiteren Hinweisen). 8.9 Selbst wenn der Beschwerdeführer infolge seiner eritreischen Herkunft um das Jahr 2000 in Äthiopien in Haft genommen worden sein sollte, käme diesem Ereignis - mangels Intensität - keine Asylrelevanz zu, wurde der Beschwerdeführer doch seinen Schilderungen zufolge nach drei/vier Monaten wieder freigelassen, da man erkannt habe, dass er "nichts Falsches" getan habe (vgl. act. A10/9 S. 4). Für spätere Schwierigkeiten politischer Art in Äthiopien ergeben sich aus den Akten keinerlei Anzeichen. 8.10 Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Die Ablehnung des Asylgesuches durch das SEM ist daher zu bestätigen. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Replik sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen, zumal darin im Wesentlichen lediglich bisher bekannte Sachverhaltsfragmente wiederholt werden sowie betont wird, die Fluchtvorbringen seien als glaubhaft zu erachten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach durch das SEM zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2). 10.2 Die Einschätzung des SEM, wonach für die Asylbehörden keine Verpflichtung besteht, nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie ihr Herkunftsland und ihre Nationalität verschleiert, erweist sich grundsätzlich als zutreffend. Denn in einem solchen Fall ist es nicht Sache der Asylbehörden nach allfälligen Wegweisungshindernissen in einem hypothetischen Land zu suchen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-6676/2013 vom 6. Mai 2014 E. 8.2 und D-4843/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 4.4). 10.3 Das SEM hat allerdings keine Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eritreischen Herkunft. Aufgrund seiner als nicht glaubhaft zu bezeichnenden Angaben zu seinem Aufenthalt in Eritrea ist zudem mit dem SEM einherzugehen, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht, wie von ihm behauptet, nach Ausbruch des Grenzkonflikts 1998 von Äthiopien nach Eritrea gereist, wo er sich bis 2012 aufgehalten habe. Vielmehr ist zu schliessen, er habe sich nach Ausbruch des Grenzkrieges weiterhin noch jahrelang in Äthiopien aufgehalten. Von diesem Sachverhalt ausgehend, ist daher im Weiteren zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich erscheint. 10.4 10.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.4.2 Der Beschwerdeführer vermochte mit Bezug auf den Staat Äthiopien keine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots kann daher vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.4.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, er wäre für den Fall einer Rückführung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Eine solch konkrete Gefährdung konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft schildern (vgl. E. 8). 10.4.4 Nach Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung einer abgewiesenen asylsuchenden Person mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände des gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführers können aber vorliegend - wie sich auch aus der nachfolgenden Erwägung (vgl. E. 10.6.1) ergibt - ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 10.4.5 Demgemäss ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 10.5 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5; BVGE 2009/41 E. 7.1; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 10.5.2 Die Auffassung des SEM, wonach in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, ist zu bestätigen. Denn nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-649/2017 vom 8. April 2018 E. 7.3.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung in BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen. So ist zu erwähnen, dass Äthiopien am 14. Februar 2018 zwar (erneut) einen sechsmonatigen Ausnahmezustand ausgerufen hatte, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des im April 2018 gewählten neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, hat sich die Lage indes nicht nur beruhigt, sondern der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es wurden zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Ausserdem unterzeichneten am 9. Juli 2018 Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 7.2.3). Es gilt aber weiterhin zu beachten, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 10.5.3 Wie unter E. 8 erkannt, hat der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner angeblichen Rückkehr von Äthiopien nach Eritrea gemacht und es ist davon auszugehen, dass er sich nach dem Ausbruch des Grenzkrieges von 1998 weiterhin in Äthiopien aufgehalten hat. Gemäss seinen Aussagen lebten in Äthiopien (...) Kinder von ihm, die sich teils in L._______ aufgehalten haben und mittlerweile alle (...) sind (vgl. act. 3/11 S. 3 u. S. 6, act. A10/9 S. 3). In welchen konkreten Verhältnissen diese leben und ob diese auch gewillt und fähig wären, den gesundheitlich angeschlagenen und (...) Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, steht zwar aufgrund der Aktenlage nicht fest. Diese Folge der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat der Beschwerdeführer jedoch selber zu tragen. Denn aufgrund seiner nicht glaubhaften Angaben zu den von ihm geschilderten Ereignissen nach Ausbruch des Grenzkrieges in Äthiopien, wird den Asylbehörden die Möglichkeit genommen den Sachverhalt diesbezüglich (insbesondere seine persönlichen, familiären Verhältnisse in Äthiopien betreffend) abschliessend zu klären. Es ist daher davon auszugehen, dass er in Äthiopien - nach wie vor - über ein genügendes und auch tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Rückkehr behilflich sein kann. Es ist deshalb auch nicht anzunehmen, dass er aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 10.5.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen (...) Mann, der insbesondere an einer (...) sowie einer (...)erkrankung leidet. Auch hat er - wohl auch (...) - weitere gesundheitliche Beschwerden ([...], [...], [...] und [...]). Dennoch stehen diese Umstände vorliegend einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen: Zwar erscheint aufgrund der nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation vor seiner Ausreise aus Äthiopien nicht klar, wo genau er sich zuletzt aufgehalten hat, weshalb auch eine konkrete Überprüfung der für den Beschwerdeführer vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in seiner letzten Wohnsitzregion nicht vorgenommen werden kann. Es ist aber festzuhalten, dass Äthiopien durchaus über medizinische Infrastrukturen - wenn auch nicht mit dem Standard der Schweiz vergleichbar - verfügt, wobei gerade in L._______, wo seine Kinder leben, grundsätzlich im Allgemeinen medizinische Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auch für (...) sowie im Übrigen auch für (...) Erkrankungen, bestehen. Ausserdem sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann (vgl. Art. 93 AsylG). 10.6 Individuelle Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien entgegenstehen würden, sind demzufolge zu verneinen. Der Vollzug seiner Wegweisung erweist sich damit nicht als unzumutbar. 10.7 Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien ist damit als zulässig, zumutbar und, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimat- respektive Herkunftstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) zu erachten. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seither verändert, ist er nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der entstandene Aufwand kann jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Aufgrund der Aktenlage und den massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist das amtliche Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auf Fr. 800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 800.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg Versand: