Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______ reiste eigenen Angaben zufolge am 12. September 2013 in die Schweiz ein, wo sie noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. September 2013 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ eine Befragung zu ihrer Person, summarisch zu ihrem Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimatland (Befragung zur Person; BzP) durch das SEM statt. Am 27. November 2014 hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Mit Verfügung vom 6. November 2015 - eröffnet am 9. November 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 12. September 2013 ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schob das SEM infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 6. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Des Weiteren ersuchte sie um Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM wurde eingeladen, bis zum 11. Januar 2016 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 9. Dezember 2015 einzureichen. E. Das SEM liess sich am 11. Januar 2016 zur Beschwerde vom 9. Dezember 2015 vernehmen. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am 13. Januar 2016 durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme übermittelt. F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 26. Januar 2016) reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Identitätsausweisen ihrer Eltern, eine Kopie eines Registrierungszertifikats hinsichtlich der Bezahlung einer eritreischen Diasporasteuer durch den Vater, eine Bestätigung der Betreibung eines (...) durch den Vater und einen Taufschein der Beschwerdeführerin im Original zu den Akten. G. Dem SEM wurde zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2016 mit Verfügung vom 28. Januar 2016 Frist zur Stellungnahme bis zum 12. Februar 2016 angesetzt. Das SEM hielt mit Schreiben vom 5. Februar 2016 an seinen bisherigen Erwägungen fest. Die Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2016 über die Stellungnahme des SEM vom 5. Februar 2016 in Kenntnis gesetzt. H. Am 13. September 2016 gebar die Beschwerdeführerin rubrizierte Tochter B._______ in der Schweiz. Am 3. April 2017 anerkannte E._______ - ein rechtskräftig abgewiesener (...) Asylsuchender (Verfahrensnummer SEM: N [...], Geschäftsnummer BVGer: [...]) - die Vaterschaft von B._______. I. Mit Schreiben vom 8. August 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin auf deren Anfrage vom 27. Juni 2017 mit, dass die von ihm mit Verfügung vom 6. November 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme auch mit Bezug auf erwähnte Tochter Gültigkeit habe. J. Am 19. November 2017 brachte die Beschwerdeführerin A._______ C._______ zur Welt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin A._______ hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Rubrizierte, in der Schweiz geborene Kinder B._______ und C._______ werden in das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin A._______ mit einbezogen.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 6.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der BzP vom 26. September 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 27. November 2014 im Wesentlichen geltend, sie sei - wie ihre Eltern - in Eritrea geboren und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. Im Alter von ungefähr (...) sei sie zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach F._______, Äthiopien, gezogen. Sie sei im Stadtteil G._______ aufgewachsen. Sie spreche daher Amharisch. Tigrinya verstehe sie zwar und könne sich in dieser Sprache verständigen, habe aber Schwierigkeiten, diese zu sprechen respektive sie spreche diese Sprache nicht perfekt. Sie sei eritreische, nicht aber äthiopische Staatsangehörige. Bei Ausbruch des Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea im Jahre 1998 sei ihr Vater während der Arbeit in F._______ festgenommen und nach Eritrea abgeschoben worden. Der Rest der Familie sei aufgefordert worden, Hab und Gut zu verkaufen. Die Mutter habe eine Vorladung erhalten. Polizisten hätten sie und ihre Mutter zur H._______ gebracht. Nach ein paar Tagen seien sie dann via I._______ nach J._______ und dort vom äthiopischen Roten Kreuz dem eritreischen Roten Kreuz übergeben und von diesem via K._______ nach L._______ (Eritrea) gebracht worden. Dort habe man sie registriert und sie hätten etwas Geld und Haushaltsutensilien erhalten. Danach seien sie nach M._______, wo ihr Vater in einer Mietwohnung gelebt habe, gereist. Sie hätten im Quartier N._______ gewohnt. Wie schon in F._______ habe ihr Vater auch in M._______ eine (...) aufgemacht. Davon habe die Familie gelebt. Ihr Bruder sei erst ungefähr acht Monate später nach Eritrea nachgekommen. Er habe versucht, der Deportation zu entgehen, was ihm nicht gelungen sei. 1999 hätten die eritreischen Behörden sie zu Hause gesucht, weil sie einer Vorladung für den Militärdienst keine Folge geleistet habe. Sie habe sich bei einer verheirateten Freundin versteckt. Man habe daher ihren Vater festgenommen. Der Bruder ihres Vaters habe sie verraten und in der Folge hätten sie die Behörden bei der Freundin, bei der sie zwei Monate gewesen sei, festgenommen. Ihren Vater habe man kurz nach ihrer Festnahme freigelassen. Sie sei zwangsrekrutiert und mit dem Auto nach O._______ gebracht worden. Sie sei in O._______ bei der (...) ([...]) eingeteilt gewesen. Einen Militärdienstausweis habe sie nicht erhalten. Sie habe eine Uniform bekommen und an militärischen Übungen teilnehmen müssen. Sie sei immer wieder krank gewesen und habe kein Interesse an der Ausbildung gehabt. Wiederholt sei sie bestraft worden, indem sie etwa Wasser in undichten Eimern habe transportieren müssen. Auch habe sie aus religiösen Gründen keine militärische Ausbildung absolvieren wollen und sich daher geweigert, schiessen zu lernen. Nach etwa fünf Monaten habe man sie wegen Befehlsverweigerung in O._______ inhaftiert. Sie sei etwa vier Monate im Gefängnis der (...) gewesen. Sie sei ständig krank gewesen. Manchmal habe man sie abends irgendwohin in die Wüste gebracht. Irgendwann im Jahre 2000 sei sie mit Hilfe eines Soldaten respektive Wächters, mit dem sie und die anderen Inhaftierten sich gut verstanden hätten und der ein gebürtiger "Tigri" gewesen sei, aus dem Gefängnis geflüchtet. Der Soldat habe sich von den männlichen Insassen, die wegen ihres christlichen Glaubens inhaftiert gewesen seien, überzeugen lassen und schliesslich selber fliehen wollen. Eines Tages hätten sie und andere Häftlinge sich während des Sammelns von Feuerholz, was manchmal zu ihren Aufgaben im Gefängnis gehört habe, hinter Bäumen versteckt und seien nicht zurückgekehrt. Der Soldat habe alles geplant gehabt. Er sei mit ihnen zusammen zu Fuss nach P._______, Sudan, gelangt. 2002 sei sie mit Hilfe eines Schleppers, der ihr einen gefälschten sudanischen Pass besorgt habe, vom Sudan nach Kuwait geflogen, wo sie sich bis 2011 aufgehalten und als Reinigungskraft gearbeitet habe. In Kuwait habe sie über ein Papier namens "(...)" verfügt. 2011 sei sie zusammen mit ihrem Arbeitgeber von Kuwait in die Türkei geflogen. Für diese Reise habe sie wiederum den gefälschten sudanesischen Pass benutzt. Einen Monat später sei sie nach Griechenland gereist. Dort habe sie sich vom 16. Juli 2012 bis am 6. Juli 2013 in Q._______ aufgehalten. Von den griechischen Behörden habe sie ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, das Land innert eines Monats zu verlassen. Sie sei von Griechenland via Albanien, Montenegro, Serbien und Bulgarien nach Italien gelangt. Am 10. September 2013 sei sie von der italienischen Küste aus mit dem Zug nach Mailand gereist. Mit der Bahn sei sie dann weiter in die Schweiz gelangt. Ihre Eltern würden sich nach wie vor in M._______ befinden. Ihr Bruder sei ungefähr Ende September 2014 nach F._______ gereist und halte sich dort in einem Camp auf. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin beim SEM die Kopie eines Deportationsberichts sowie Kopien von Identitätsausweisen, die ihren Eltern gehörten, zu den vorinstanzlichen Akten.
E. 8.1 Das SEM stellte sich in der Verfügung auf den Standpunkt, es handle sich bei der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige. Sie habe keine Identitätspapiere abgegeben, die ihre eritreische Staatsangehörigkeit dokumentierten. Auch habe sie sich nicht ernsthaft um die Beschaffung von rechtsgenüglichen Papieren bemüht, sondern bloss Kopien von Identitätsausweisen, die angeblich von ihren Eltern stammten, eingereicht. Sie habe unterschiedliche Angaben zu ihrem Geburtsort und zu den Herkunftsdörfern der Eltern gemacht. Die von ihr angegebenen Heimatdörfer der Eltern würden nicht mit jenen in den Identitätskarten der Eltern enthaltenen Angaben übereinstimmen. Die Unstimmigkeiten habe sie nicht plausibel auflösen können. Im eritreischen Kontext sei davon auszugehen, dass dem Herkunftsdorf der Eltern, insbesondere jenem des Vaters, derartige Bedeutung zukomme, dass Kenntnisse darüber auch nach einem langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat vorausgesetzt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe in den Anhörungen zudem nur Amharisch gesprochen und besitze gemäss ihren Angaben lediglich passive Kenntnisse in Tigrinya. Es sei angesichts ihres zweijährigen Aufenthalts in M._______ sowie ihres Aufenthaltes und ihrer Inhaftierung in O._______ zweifelhaft, wie sie sich hätte verständigen können. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision 378/2003) bestimme, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person keine Auswirkungen auf die Nationalität des Ehegatten und deren Kinder habe. Entsprechend kämen im eritreisch-äthiopischen Kontext innerhalb ein und derselben Familie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten durchaus vor. Selbst wenn der Vater durch eine allfällige Deportation seine äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätte, hätte dies daher im Falle der Beschwerdeführerin nicht zum Verlust ihrer äthiopischen Bürgerrechte geführt. Das SEM zog im Weiteren die von der Beschwerdeführerin dargelegte Zwangsdeportation in Zweifel. Gemäss Kenntnis des SEM habe das Internationale Rote Kreuz nie an zwangsweisen Rückführungen von Eritreern aus Äthiopien mitgewirkt. Es habe jedoch zwischen 2001 und 2011 freiwillige Rückführungsaktionen von in Äthiopien wohnhaften Eritreern in ihr Heimatland organisiert. Dem von ihr in Kopie eingereichten Deportationsausweis sprach das SEM keine Beweiskraft zu. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Deportation ihres Vaters hielt das SEM hingegen für wahrscheinlicher. Die von den äthiopischen Behörden ab 1998 durchgeführten Deportationen hätten - wie von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Vaters geschildert - meist unangekündigt stattgefunden. Diese hätten in den Anfängen (ab 1998 bis Mitte 1999) hauptsächlich Einzelpersonen betroffen, die als Gefahr für den äthiopischen Staat angesehen worden seien. Die Deportierten seien zum Zeitpunkt ihrer Geburt bis zum Zeitpunkt des Zuzugs in eine Kebele äthiopische Staatsangehörige gewesen. Erst mit Ausbruch des Krieges sei den Teilnehmern des eritreischen Unabhängigkeitsreferendums die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt worden. Das SEM vertrat die Auffassung, dass es zwar vorstellbar wäre, dass sich die Mutter freiwillig zu einer Familienzusammenführung entschlossen habe und die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Zusammenführung nach Eritrea zurückgekehrt sei. Jedoch sei der dargelegte Aufenthalt in Eritrea aufgrund widersprüchlicher, nicht detaillierter und nicht nachvollziehbarer Angaben nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Da die Beschwerdeführerin gemäss dem SEM nie in Eritrea gelebt habe, könne - selbst ausgehend von der von ihr behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit - ausgeschlossen werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr wegen illegaler Ausreise aus Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG würden nicht vorliegen. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass es sich bei ihr um eine eritreische Staatsangehörige handeln würde, wäre ihre Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Das SEM erachtete demgegenüber eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat für nicht zumutbar, weshalb es den Vollzug ihrer Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Ausführungen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegen, sie habe bei Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien in F._______ gewohnt, habe die Matura absolviert und studieren wollen. Ihr Vater habe eine eigene (...) gehabt, mehr als genug verdient und sie hätten ein glückliches Leben gehabt. Ohne Vorwarnung sei er festgenommen und nach Eritrea deportiert worden. Nachdem ihre Mutter einen Bescheid erhalten habe, dass sie ebenfalls nach Eritrea transportiert würden, hätten sie gewusst, dass sie früher oder später ebenfalls vertrieben würden. Soldaten hätten sie an das äthiopische Rote Kreuz und dieses habe sie wiederum an das eritreische Rote Kreuz verwiesen. Ihre Namen seien registriert worden und sie hätten mit einem Ausweis in Eritrea herumreisen dürfen. Sie hätten nach dem Vater gesucht und mit ihm in M._______ in einer Mietwohnung gelebt. Das Land sei ihr fremd gewesen und sie habe sich vor einem Einzug ins Militär gefürchtet. Meistens habe sie zu Hause oder bei einer Freundin gelebt. Als ihre Mutter sie über den Haftbefehl unterrichtet habe, sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Nach zirka zwei Monaten hätten Soldaten sie bei der Freundin aufgesucht und mitgenommen. Ihr Onkel habe sie verraten. In O._______ sei sie militärisch psychisch und physisch trainiert worden, was ihrem Glauben und ihrer Weltanschauung widersprochen habe. Sie habe die Schiessbefehle nicht befolgt und im Unterricht mit anderen Schülern über die Kriegsideologie der Regierung gesprochen. Dafür sei sie zunächst bestraft und später ins Militärcamp R._______ geschickt worden. Dort habe sie andere Gefangene, die den Dienst ebenfalls nicht mit ihrem Glauben und Gewissen hätten vereinbaren können, getroffen. Darunter seien Männer gewesen, die hätten fliehen wollen. Nach mehr als vier Monaten sei ihnen die Flucht gelungen. Ein Wächter habe ihnen geholfen und sei mit ihnen in den Sudan geflohen. Im Sudan sei es schlimm gewesen. Sie hätten Angst vor eritreischen Spionen und Entführungen gehabt. Mit gefälschten Dokumenten sei sie nach Kuwait geflohen, wo sie eine Arbeit gefunden habe. Wie eine Sklavin habe sie für ihren dortigen Boss gearbeitet. Erst nach neun Jahren habe dieser sie in die Türkei mitgenommen, von wo aus sie mittels Schlepper weiter nach Europa gelangt sei. Es mache sie traurig, weil das SEM ihr nicht glaube. Sie habe keine eritreischen Ausweise. Sie sei etwa (...) gewesen, als sie deportiert worden sei. Entgegen der Ansicht des SEM sei das Rote Kreuz an der Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea tätig gewesen. Die Herkunftsorte ihrer Eltern, S._______ und T._______ sowie auch U._______, gehörten zum Grossraum von M._______. Ihre Eltern hätten in U._______ geheiratet und seien nach ihrer Geburt nach Äthiopien gegangen. M._______ habe damals zu Äthiopien gehört. Entgegen der Ansicht des SEM verstehe sie Tigrinya und spreche es auch, habe aber gewollt, dass die Anhörung auf Amharisch durchgeführt werde, da sie sich in dieser Sprache besser verständigen könne. In Eritrea habe sie weder studiert, noch sei sie viel ausser Haus gewesen. Im Militärcamp habe sie die tigrinische Sprache besser gelernt und mit ihren Freunden dort in beiden Sprachen kommuniziert. Alle Eritreer, die durch die äthiopische Regierung 1998 identifiziert worden seien, seien damals ausgeschafft worden. Sie hätten nicht in Äthiopien bleiben können. 1998 sei zudem das vom SEM genannte (äthiopische) Gesetz noch gar nicht in Kraft gewesen. Sie kenne dieses nicht. 2003 sei sie nicht in Eritrea gewesen und sie habe sich zunächst im Sudan und dann in Kuwait aufgehalten. Sie verstehe nicht, weshalb das SEM sie nicht als eritreische Staatsangehörige anerkenne, aber dennoch schreibe, dass sie sich nicht auf die illegale Ausreise berufen könne, sowie erkläre, dass sie infolge Unzumutbarkeit nicht nach Eritrea zurückkehren könne. Sie sei Eritreerin und habe Angst, wegen ihrer Desertion bei einer Rückkehr festgenommen und unmenschlich bestraft zu werden.
E. 8.3 Das SEM sah in diesen Äusserungen in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 keine erheblichen Tatsachen, die an seinem Standpunkt etwas ändern würden. Zu den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Dokumenten (Kopien von Identitätsausweisen der Eltern, Registrierungszertifikat hinsichtlich der Bezahlung einer eritreischen Diasporasteuer durch den Vater, Bestätigung der Aufgabe eines [...] durch den Vater in Äthiopien, Taufschein der Beschwerdeführerin) hielt das SEM am 5. Februar 2016 fest, dass damit ebenfalls keine neuen erheblichen Tatsachen oder aber Beweismittel eingebracht würden, die seinen Standpunkt ändern könnten.
E. 9.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - wie vom SEM zutreffend erwähnt - keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere zu den Akten gereicht hat, mit denen ihre Identität nachgewiesen wäre. Ob die von ihr lediglich in Kopien eingereichten Identitätsausweise (vgl. act. A 5/12 S. 6) tatsächlich ihre Eltern betreffen, ist nicht erstellt. Auch enthalten diese, wie vom SEM erwähnt, andere Heimatorte, als jene, die die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab (vgl. act. A18/24 S. 5.). Die auf Beschwerdeebene eingereichte eritreische Taufurkunde reicht zum Nachweis ihrer Identität nicht aus. Bei dieser fällt auf, dass darin die Signatur des Vaters fehlt. Das Dokument, welches belegen soll, dass ihr Vater seit 1992 die Diasporasteuer für eritreische Staatsangehörige bezahlt habe, reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nur in Kopie ein. Zum Nachweis ihrer Identität ist es ebenso wenig geeignet wie die in Kopie eingereichte Bestätigung hinsichtlich der Einstellung des Geschäftsbetriebes ihres Vaters in Äthiopien. Auch stellt der ebenfalls nur in Kopie vorhandene Deportationsausweis keinen Nachweis für die von der Beschwerdeführerin genannten Identitätsangaben dar. Im Übrigen lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Zivilstandsamt mit Schreiben vom 13. Februar 2018 bekannt gab, sie habe bei ihrer Einreise in die Schweiz dem SEM ihren Reisepass abgegeben, was nicht zutrifft. Damals gab sie nämlich an, sie habe nie einen Reisepass ihres Heimatlandes besessen (vgl. act. A5/12 S. 6).
E. 9.2 Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität und damit ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht belegen kann, lässt sich jedoch nicht darauf schliessen, dass sie nicht dennoch eritreischer Herkunft ist. Sie gab als Muttersprache zwar Amharisch an, erklärte aber auch, das Merkblatt auf Tigrinya (eine hauptsächlich von Eritreern gesprochene Sprache) verstanden zu haben (vgl. act. A5/12 S. 2 f.). Sie brachte zudem vor, sie verstehe diese Sprache, habe aber Schwierigkeiten, sie zu sprechen (vgl. act. A5/12 S. 4, act. A 18/24 S. 21). Damit besässe sie aber allenfalls - und entgegen der Annahme des SEM - auch aktive Kenntnisse dieser Sprache.
E. 9.3 Die Frage danach, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eritreische Staatsangehörige respektive eritreischer Herkunft ist, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden (vgl. dazu nachfolgende E. 9.4 ff.).
E. 9.4.1 Der Staat Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige. Im Juni 1992 wurde vom Provisional Government of Eritrea das Eritrean Nationality Law (Proclamation No. 21/1992) erlassen. Es verlieh zunächst allen Personen, die 1933 in Eritrea wohnhaft waren, die eritreische "Staatsangehörigkeit". Weiter wurden als Eritreer Personen angesehen, die zwischen 1933 und 1952 in Eritrea niedergelassen waren. Personen, die sich später in Eritrea niedergelassen hatten, wurden als Eritreer erachtet, wenn sie eine in Eritrea gebräuchliche Sprache beherrschten, im Jahr 1974 bereits zehn Jahre in Eritrea gelebt hatten und die Absicht hatten, sich weiterhin dort aufzuhalten. Die auf diese Art definierten Eritreer konnten ihre "Staatsangehörigkeit" an ihre Nachkommen in männlicher und weiblicher Linie weitergeben. Um nach Ende des Bürgerkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea die eritreische "Staatsangehörigkeit" wahrnehmen und am Unabhängigkeitsreferendum im April 1993 teilnehmen zu können, musste die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises beantragt werden. Mit der staatlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai 1993 trat die von Personen eritreischen Ursprungs wahrgenommene eritreische Staatsangehörigkeit völkerrechtlich in Kraft. Dies bedeutete, dass alle Personen mit eritreischen Identitätsausweisen, die sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten, Doppelstaatsangehörige wurden, da das damals geltende äthiopische Nationalitätengesetz von 1930 keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorsah. Nach der Souveränität von Eritrea vom Mai 1993 wurden in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischen Ursprungs, unabhängig davon, ob sie die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen hatten, in der Praxis zudem weiterhin als äthiopische Staatsangehörige behandelt. (vgl. Urteile des BVGer E-6813/2014 vom 22. November 2017 E. 6.1 u. D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.5, vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 S. 101 f., vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Eritrea, Staatsangehörigkeit, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 23. August 2016, S. 1 ff., vgl. SFH, Alexandra Geiser: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22. Januar 2014 S. 1 f.).
E. 9.4.2 Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei im Alter von (...), das hiesse im (...), mit ihren Tigrinya sprechenden und in Eritrea geborenen Eltern von Eritrea nach F._______, Äthiopien, gezogen, wo sie bis zu ihrer Deportation im Jahre 1998 wohnhaft gewesen seien (vgl. act. A5/12 S. 1 u. S. 4, act. A18/24 S. 2 f., S. 4 f. u. S. 21 f.). Stützte man auf diese Angaben ab und ginge man davon aus, dass es sich bei den von ihr eingereichten Identitätsausweisen, ausgestellt am (...), tatsächlich um Kopien von authentischen Identitätspapieren der Eltern handeln würde, so wären ihr Vater (...) und ihre Mutter (...) in Eritrea geboren. Im Jahre 1974 wären die Eltern über (...) Jahre (und bis zu ihrem Wegzug nach Äthiopien im [...] bereits [...] respektive [...] Jahre) in Eritrea wohnhaft gewesen. Die Eltern und somit auch die Beschwerdeführerin hätten damit als Eritreer gegolten. Mit Ausstellung der Identitätskarten im Jahre 1992 hätten die Eltern die Grundlage geschaffen, um am Unabhängigkeitsreferendum vom April 1993 teilnehmen und nach der Unabhängigkeit Eritreas im Mai 1993 offiziell die eritreische Staatsangehörigkeit ausüben zu können. Da sie sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten, hätten sie zugleich auch die äthiopische Staatsbürgerschaft innegehabt. Hätten die Eltern hingegen nicht am Unabhängigkeitsreferendum vom April 1993 teilgenommen und damit offiziell nicht die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen, so wären sie nach der Souveränität von Eritrea im Jahre 1993 gleichwohl als äthiopische Staatsangehörige erachtet worden. Dies aufgrund ihrer angeblich eritreischen Herkunft, ihrer Sprache (Tigrinay) und ihres ab (...) in Äthiopien befindlichen Wohnsitzes.
E. 9.4.3 Sofern die von der Beschwerdeführerin behauptete eritreische Herkunft zutrifft, liesse sich demnach feststellen, dass sie und ihre Eltern während der Dauer ihres Wohnsitzes ab (...) in Äthiopien bis zum Ausbruch des Grenzkrieges im Mai 1998 respektive der von ihr behaupteten Deportation im Jahre (...) entweder als eritreisch-äthiopische oder aber (zumindest) als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten.
E. 9.4.4 Mit Ausbruch des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai 1998 kam es allerdings zu Massendeportationen von Personen eritreischer Abstammung von Äthiopien nach Eritrea, was die Aberkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft zur Folge hatte (vgl. Urteil des BVGer D- 8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.5, vgl. BVGE 2011/25 E. 5). Ausgehend von einer eritreischen Herkunft der Beschwerdeführerin und einer Deportation im Jahre (...) von Äthiopien nach Eritrea, hätte sie demnach nach ihrer Deportation nach Eritrea nicht mehr als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Damit würde sich die Frage stellen, ob einer erfolgten Deportation in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht im heutigen Zeitpunkt Relevanz zukommen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6813/2014 vom 22. November 2017 E. 7.2).
E. 9.4.5 Mit dem SEM ist allerdings einherzugehen, dass sowohl die von ihr geschilderte Deportation im Jahre (...) nach Eritrea als auch der dortige Aufenthalt aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten als überwiegend nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheint (vgl. dazu nachfolgende E. 9.5 ff.).
E. 9.5.1 Die Ansicht des SEM, das Internationale Rote Kreuz habe 1998 nicht an zwangsweisen Ausschaffungen von in Äthiopien wohnhaften Eritreern mitgewirkt, ist zu teilen. Denn das IKRK begleitete (nach Ende der unter Zwang erfolgten Rückschaffungen) grundsätzlich nur sogenannte "voluntary repatriation" (freiwillige Umsiedelungen; vgl. Urteil des BVGer D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.8).
E. 9.5.2 Dem SEM ist auch beizupflichten, wenn es dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Deportationsausweis die Beweiskraft abspricht. Diesem zufolge wäre die Beschwerdeführerin zwar am (...) in M._______ registriert worden. Der Deportationsausweis liegt allerdings nur in Kopie vor. Ob dieser authentisch ist, ist damit nicht überprüfbar. Ungeachtet dessen fällt aber auf, dass der darin enthaltene Jahrgang der Mutter ([...]) nicht mit jenem in deren (in Kopie) eingereichten eritreischen Identitätskarte übereinstimmt, wo er mit (...) angegeben wird (vgl. unpaginierte Akten SEM, vgl. Eingabe beim BVGer vom 25. Januar 2016). Im Weiteren erscheint nicht schlüssig, weshalb der Bruder der Beschwerdeführerin nicht zusammen mit ihr und ihrer Mutter auf dem Deportationsausweis aufgeführt respektive dieser ihren Angaben zufolge nicht mit ihnen zusammen deportiert wurde. Sie bringt dazu vor, ihr Bruder habe der Deportation entgehen können respektive er sei bei einer Freundin der Mutter geblieben und er habe die Absicht gehabt, nach Europa zu reisen, was jedoch nicht geklappt habe, weshalb er später auch abgeschoben worden sei (vgl. act. A18/24 S. 5). Diese Schilderung erscheint angesichts ihrer Aussage, ihr Bruder sei (...) zirka (...) Jahre alt gewesen und damit (...) oder (...) geboren (vgl. act. A 5/12 S. 5, act. A18/24 S. 15) nicht nachvollziehbar, da er im Zeitpunkt der angeblichen zwangsweisen Rückführung nach Eritrea (...) ungefähr erst (...) oder (...) Jahre alt gewesen wäre und daher kaum selber darüber hätte entscheiden können, nach Europa zu reisen. Ihre Entgegnung, ihr Bruder habe sich bei einer Frau aufgehalten, die in V._______ eine Tochter gehabt habe, wohin sie ihren Bruder hätte bringen wollen (vgl. act. A18/24 S. 23), stellt keine schlüssige Erklärung dafür dar, weshalb lediglich die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, nicht gleichzeitig aber auch ihr Bruder als weiteres und (minderjähriges) Familienmitglied von einer Deportation betroffen gewesen und damit mit ihnen zeitgleich abgeschoben worden wäre. Gemäss ihren Angaben wurden sie und ihre Mutter im Rahmen dieser Deportation durch Polizisten begleitet (vgl. SEM act. A18/24 S. 4). Den Behörden hätte somit auffallen müssen, dass ein minderjähriges Familienmitglied gefehlt hätte. Die Beschwerdeführerin spricht denn auch in ihrer Beschwerdeschrift davon, dass ihre Mutter schriftlich aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, und sie sich deshalb mit ihren Kindern beim Polizeiposten H._______ habe melden müssen.
E. 9.5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei mit sechs Jahren und damit im Jahre (...) in Äthiopien eingeschult worden und habe bis zur (...) Klasse respektive bis im Alter von etwa (...) Jahren die Schule in Äthiopien besucht und danach studieren wollen (vgl. act. A5/12 S. 4, act. A18/24 S. 3 u. S. 16). Auch im Rahmen ihrer Beschwerde erklärt sie, sie habe in Äthiopien die Matura absolviert und anschliessend studieren wollen. Demnach bestätigt sie, die gesamte Schulzeit, d.h. von (...) bis Ende (...) oder aber bis im Jahre (...), in Äthiopien verbracht zu haben. Auch gemäss dieser Chronologie kann aber - wie vom SEM ebenso gefolgert - die von der Beschwerdeführerin geschilderte Zwangsdeportation nach Eritrea nicht wie von ihr vorgebracht im Jahre (...) stattgefunden haben.
E. 9.5.4 Eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte und vom IKRK begleitete freiwillige Rückkehr nach Eritrea wäre zwar - wie vom SEM auch erwähnt - im äthiopisch-eritreischen Kontext durchaus denkbar (vgl. dazu auch E. 9.5.1). Ausgehend von der Beendigung ihrer Schulzeit Ende (...) oder im Jahre (...) in Äthiopien und einem - wie von ihr mehrmals erwähnt - anschliessenden zweijährigen Aufenthalt in M._______ (vgl. act. A5/12 S. 4, act. A18/24 S. 5 u. 15), wäre ab jenem Zeitpunkt eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea zwar denkbar gewesen. Dem steht aber entgegen, dass sie auch darlegte, sie sei noch während des Jahres (...) nach O._______ rekrutiert worden. Nach fünfmonatiger Ausbildung habe man sie dort für vier Monate inhaftiert und anfangs (...) sei sie in den Sudan geflohen (vgl. act. A5/12 S. 4, S. 6 u. S. 8 f., act. A18/24 S. 6 f. u. S. 10).
E. 9.5.5 Hinzu kommt, dass auch ihre Ausführungen zum (zweijährigen) Aufenthalt in Eritrea vage, unsubstanziiert und widersprüchlich ausfallen. Sie weiss die genaue Adresse, an der sie in M._______ lebte, nicht. Sie vermag die nähere Umgebung dort nicht detailliert zu beschreiben (vgl. act. 18/24 S. 5 u. S. 15). Auf die Frage, in welcher Runde sie eingezogen worden sei, gibt sie die ausweichende Antwort, sie sei in der (...)KS (Anmerkung des Gerichts: Kifleserawit, auf Deutsch: Division) eingeteilt gewesen (vgl. act. A5/12 S. 8). Auch gibt sie einmal an, militärisch sei sie dort nicht ausgebildet worden. An anderer Stelle erklärt sie jedoch, eine militärische Ausbildung genossen zu haben, wobei sie allerdings nicht in der Lage ist, militärische Befehle, den Rang des Ausbilders oder den Namen des Vorgesetzten zu benennen (vgl. act. A5/12 S. 8, act. A18/24 S. 8 u. S. 13 f.). Als Grund für ihre Inhaftierung gibt sie einmal an, sie habe aus religiösen Gründen die Befehle verweigert respektive nicht schiessen wollen (vgl. act. A5/12 S. 7 u. S. 9). An anderer Stelle gibt sie vor, sie habe sich für die Ausbildung nicht interessiert respektive sie habe anhand ihrer damaligen Krankheit die Befehle nicht umsetzen können und sei daher inhaftiert worden (vgl. act. A18/24 S. 7 f. u. S. 9). Sowohl ihre Schilderungen zum Gefängniskomplex als auch dem Gefängnisalltag sind zudem als dürftig zu bezeichnen (vgl. act. A 18/24 S. 10 ff.). Im eritreischen Kontext erscheint nicht nachvollziehbar, dass ihre Flucht aus dem Gefängnis für ihre Familienangehörigen keine Konsequenzen gehabt haben soll, zumal demgegenüber die Nichtbefolgung des Rekrutierungsbefehls die - vorübergehende - Festnahme ihres Vaters nach sich gezogen habe (vgl. act. A18/24 S. 6 f. u. S. 14).
E. 9.6.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Jahre (...) nicht glaubhaft erscheint. Von einer freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt nach Eritrea ist ebenfalls nicht auszugehen, zumal auch ihr dortiger Aufenthalt und die damit einhergehende Zwangsrekrutierung sowie ihre Desertion aus dem Militärdienst und damit auch die von ihr dargelegte illegale Ausreise nicht glaubhaft erscheinen. Vielmehr ist zu schliessen, dass sie (nach ihrem angeblichen Wegzug von Eritrea nach Äthiopien) nie (mehr) in Eritrea gelebt hat. Weder mit Bezug auf Äthiopien noch aber hinsichtlich des Staates Eritrea kann somit von einer im Ausreisezeitpunkt erlittenen oder bei einer Rückkehr dorthin künftig ihr drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AslyG gesprochen werden.
E. 9.6.2 Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich eritreischer Herkunft sein, so sei abschliessend darauf hingewiesen, dass eine ihr allenfalls drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommen würde. Diese Frage wäre einzig unter dem Aspekt der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Diese Kriterien bilden hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 6. November 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. dazu das Referenzurteil D-7898/2015 des BVGer vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
E. 9.6.3 Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt sowie - da sie keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt - gestützt auf Art. 44 AsylG deren Wegweisung angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist sie nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8004/2015lan Urteil vom 10. April 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich Eritrea, und deren Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ reiste eigenen Angaben zufolge am 12. September 2013 in die Schweiz ein, wo sie noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. September 2013 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ eine Befragung zu ihrer Person, summarisch zu ihrem Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimatland (Befragung zur Person; BzP) durch das SEM statt. Am 27. November 2014 hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Mit Verfügung vom 6. November 2015 - eröffnet am 9. November 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 12. September 2013 ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schob das SEM infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 6. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Des Weiteren ersuchte sie um Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM wurde eingeladen, bis zum 11. Januar 2016 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 9. Dezember 2015 einzureichen. E. Das SEM liess sich am 11. Januar 2016 zur Beschwerde vom 9. Dezember 2015 vernehmen. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am 13. Januar 2016 durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme übermittelt. F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 26. Januar 2016) reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Identitätsausweisen ihrer Eltern, eine Kopie eines Registrierungszertifikats hinsichtlich der Bezahlung einer eritreischen Diasporasteuer durch den Vater, eine Bestätigung der Betreibung eines (...) durch den Vater und einen Taufschein der Beschwerdeführerin im Original zu den Akten. G. Dem SEM wurde zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2016 mit Verfügung vom 28. Januar 2016 Frist zur Stellungnahme bis zum 12. Februar 2016 angesetzt. Das SEM hielt mit Schreiben vom 5. Februar 2016 an seinen bisherigen Erwägungen fest. Die Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2016 über die Stellungnahme des SEM vom 5. Februar 2016 in Kenntnis gesetzt. H. Am 13. September 2016 gebar die Beschwerdeführerin rubrizierte Tochter B._______ in der Schweiz. Am 3. April 2017 anerkannte E._______ - ein rechtskräftig abgewiesener (...) Asylsuchender (Verfahrensnummer SEM: N [...], Geschäftsnummer BVGer: [...]) - die Vaterschaft von B._______. I. Mit Schreiben vom 8. August 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin auf deren Anfrage vom 27. Juni 2017 mit, dass die von ihm mit Verfügung vom 6. November 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme auch mit Bezug auf erwähnte Tochter Gültigkeit habe. J. Am 19. November 2017 brachte die Beschwerdeführerin A._______ C._______ zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin A._______ hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Rubrizierte, in der Schweiz geborene Kinder B._______ und C._______ werden in das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin A._______ mit einbezogen.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der BzP vom 26. September 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 27. November 2014 im Wesentlichen geltend, sie sei - wie ihre Eltern - in Eritrea geboren und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. Im Alter von ungefähr (...) sei sie zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach F._______, Äthiopien, gezogen. Sie sei im Stadtteil G._______ aufgewachsen. Sie spreche daher Amharisch. Tigrinya verstehe sie zwar und könne sich in dieser Sprache verständigen, habe aber Schwierigkeiten, diese zu sprechen respektive sie spreche diese Sprache nicht perfekt. Sie sei eritreische, nicht aber äthiopische Staatsangehörige. Bei Ausbruch des Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea im Jahre 1998 sei ihr Vater während der Arbeit in F._______ festgenommen und nach Eritrea abgeschoben worden. Der Rest der Familie sei aufgefordert worden, Hab und Gut zu verkaufen. Die Mutter habe eine Vorladung erhalten. Polizisten hätten sie und ihre Mutter zur H._______ gebracht. Nach ein paar Tagen seien sie dann via I._______ nach J._______ und dort vom äthiopischen Roten Kreuz dem eritreischen Roten Kreuz übergeben und von diesem via K._______ nach L._______ (Eritrea) gebracht worden. Dort habe man sie registriert und sie hätten etwas Geld und Haushaltsutensilien erhalten. Danach seien sie nach M._______, wo ihr Vater in einer Mietwohnung gelebt habe, gereist. Sie hätten im Quartier N._______ gewohnt. Wie schon in F._______ habe ihr Vater auch in M._______ eine (...) aufgemacht. Davon habe die Familie gelebt. Ihr Bruder sei erst ungefähr acht Monate später nach Eritrea nachgekommen. Er habe versucht, der Deportation zu entgehen, was ihm nicht gelungen sei. 1999 hätten die eritreischen Behörden sie zu Hause gesucht, weil sie einer Vorladung für den Militärdienst keine Folge geleistet habe. Sie habe sich bei einer verheirateten Freundin versteckt. Man habe daher ihren Vater festgenommen. Der Bruder ihres Vaters habe sie verraten und in der Folge hätten sie die Behörden bei der Freundin, bei der sie zwei Monate gewesen sei, festgenommen. Ihren Vater habe man kurz nach ihrer Festnahme freigelassen. Sie sei zwangsrekrutiert und mit dem Auto nach O._______ gebracht worden. Sie sei in O._______ bei der (...) ([...]) eingeteilt gewesen. Einen Militärdienstausweis habe sie nicht erhalten. Sie habe eine Uniform bekommen und an militärischen Übungen teilnehmen müssen. Sie sei immer wieder krank gewesen und habe kein Interesse an der Ausbildung gehabt. Wiederholt sei sie bestraft worden, indem sie etwa Wasser in undichten Eimern habe transportieren müssen. Auch habe sie aus religiösen Gründen keine militärische Ausbildung absolvieren wollen und sich daher geweigert, schiessen zu lernen. Nach etwa fünf Monaten habe man sie wegen Befehlsverweigerung in O._______ inhaftiert. Sie sei etwa vier Monate im Gefängnis der (...) gewesen. Sie sei ständig krank gewesen. Manchmal habe man sie abends irgendwohin in die Wüste gebracht. Irgendwann im Jahre 2000 sei sie mit Hilfe eines Soldaten respektive Wächters, mit dem sie und die anderen Inhaftierten sich gut verstanden hätten und der ein gebürtiger "Tigri" gewesen sei, aus dem Gefängnis geflüchtet. Der Soldat habe sich von den männlichen Insassen, die wegen ihres christlichen Glaubens inhaftiert gewesen seien, überzeugen lassen und schliesslich selber fliehen wollen. Eines Tages hätten sie und andere Häftlinge sich während des Sammelns von Feuerholz, was manchmal zu ihren Aufgaben im Gefängnis gehört habe, hinter Bäumen versteckt und seien nicht zurückgekehrt. Der Soldat habe alles geplant gehabt. Er sei mit ihnen zusammen zu Fuss nach P._______, Sudan, gelangt. 2002 sei sie mit Hilfe eines Schleppers, der ihr einen gefälschten sudanischen Pass besorgt habe, vom Sudan nach Kuwait geflogen, wo sie sich bis 2011 aufgehalten und als Reinigungskraft gearbeitet habe. In Kuwait habe sie über ein Papier namens "(...)" verfügt. 2011 sei sie zusammen mit ihrem Arbeitgeber von Kuwait in die Türkei geflogen. Für diese Reise habe sie wiederum den gefälschten sudanesischen Pass benutzt. Einen Monat später sei sie nach Griechenland gereist. Dort habe sie sich vom 16. Juli 2012 bis am 6. Juli 2013 in Q._______ aufgehalten. Von den griechischen Behörden habe sie ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, das Land innert eines Monats zu verlassen. Sie sei von Griechenland via Albanien, Montenegro, Serbien und Bulgarien nach Italien gelangt. Am 10. September 2013 sei sie von der italienischen Küste aus mit dem Zug nach Mailand gereist. Mit der Bahn sei sie dann weiter in die Schweiz gelangt. Ihre Eltern würden sich nach wie vor in M._______ befinden. Ihr Bruder sei ungefähr Ende September 2014 nach F._______ gereist und halte sich dort in einem Camp auf. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin beim SEM die Kopie eines Deportationsberichts sowie Kopien von Identitätsausweisen, die ihren Eltern gehörten, zu den vorinstanzlichen Akten. 8. 8.1 Das SEM stellte sich in der Verfügung auf den Standpunkt, es handle sich bei der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige. Sie habe keine Identitätspapiere abgegeben, die ihre eritreische Staatsangehörigkeit dokumentierten. Auch habe sie sich nicht ernsthaft um die Beschaffung von rechtsgenüglichen Papieren bemüht, sondern bloss Kopien von Identitätsausweisen, die angeblich von ihren Eltern stammten, eingereicht. Sie habe unterschiedliche Angaben zu ihrem Geburtsort und zu den Herkunftsdörfern der Eltern gemacht. Die von ihr angegebenen Heimatdörfer der Eltern würden nicht mit jenen in den Identitätskarten der Eltern enthaltenen Angaben übereinstimmen. Die Unstimmigkeiten habe sie nicht plausibel auflösen können. Im eritreischen Kontext sei davon auszugehen, dass dem Herkunftsdorf der Eltern, insbesondere jenem des Vaters, derartige Bedeutung zukomme, dass Kenntnisse darüber auch nach einem langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat vorausgesetzt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe in den Anhörungen zudem nur Amharisch gesprochen und besitze gemäss ihren Angaben lediglich passive Kenntnisse in Tigrinya. Es sei angesichts ihres zweijährigen Aufenthalts in M._______ sowie ihres Aufenthaltes und ihrer Inhaftierung in O._______ zweifelhaft, wie sie sich hätte verständigen können. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision 378/2003) bestimme, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person keine Auswirkungen auf die Nationalität des Ehegatten und deren Kinder habe. Entsprechend kämen im eritreisch-äthiopischen Kontext innerhalb ein und derselben Familie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten durchaus vor. Selbst wenn der Vater durch eine allfällige Deportation seine äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätte, hätte dies daher im Falle der Beschwerdeführerin nicht zum Verlust ihrer äthiopischen Bürgerrechte geführt. Das SEM zog im Weiteren die von der Beschwerdeführerin dargelegte Zwangsdeportation in Zweifel. Gemäss Kenntnis des SEM habe das Internationale Rote Kreuz nie an zwangsweisen Rückführungen von Eritreern aus Äthiopien mitgewirkt. Es habe jedoch zwischen 2001 und 2011 freiwillige Rückführungsaktionen von in Äthiopien wohnhaften Eritreern in ihr Heimatland organisiert. Dem von ihr in Kopie eingereichten Deportationsausweis sprach das SEM keine Beweiskraft zu. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Deportation ihres Vaters hielt das SEM hingegen für wahrscheinlicher. Die von den äthiopischen Behörden ab 1998 durchgeführten Deportationen hätten - wie von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Vaters geschildert - meist unangekündigt stattgefunden. Diese hätten in den Anfängen (ab 1998 bis Mitte 1999) hauptsächlich Einzelpersonen betroffen, die als Gefahr für den äthiopischen Staat angesehen worden seien. Die Deportierten seien zum Zeitpunkt ihrer Geburt bis zum Zeitpunkt des Zuzugs in eine Kebele äthiopische Staatsangehörige gewesen. Erst mit Ausbruch des Krieges sei den Teilnehmern des eritreischen Unabhängigkeitsreferendums die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt worden. Das SEM vertrat die Auffassung, dass es zwar vorstellbar wäre, dass sich die Mutter freiwillig zu einer Familienzusammenführung entschlossen habe und die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Zusammenführung nach Eritrea zurückgekehrt sei. Jedoch sei der dargelegte Aufenthalt in Eritrea aufgrund widersprüchlicher, nicht detaillierter und nicht nachvollziehbarer Angaben nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Da die Beschwerdeführerin gemäss dem SEM nie in Eritrea gelebt habe, könne - selbst ausgehend von der von ihr behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit - ausgeschlossen werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr wegen illegaler Ausreise aus Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG würden nicht vorliegen. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass es sich bei ihr um eine eritreische Staatsangehörige handeln würde, wäre ihre Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Das SEM erachtete demgegenüber eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat für nicht zumutbar, weshalb es den Vollzug ihrer Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. 8.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Ausführungen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegen, sie habe bei Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien in F._______ gewohnt, habe die Matura absolviert und studieren wollen. Ihr Vater habe eine eigene (...) gehabt, mehr als genug verdient und sie hätten ein glückliches Leben gehabt. Ohne Vorwarnung sei er festgenommen und nach Eritrea deportiert worden. Nachdem ihre Mutter einen Bescheid erhalten habe, dass sie ebenfalls nach Eritrea transportiert würden, hätten sie gewusst, dass sie früher oder später ebenfalls vertrieben würden. Soldaten hätten sie an das äthiopische Rote Kreuz und dieses habe sie wiederum an das eritreische Rote Kreuz verwiesen. Ihre Namen seien registriert worden und sie hätten mit einem Ausweis in Eritrea herumreisen dürfen. Sie hätten nach dem Vater gesucht und mit ihm in M._______ in einer Mietwohnung gelebt. Das Land sei ihr fremd gewesen und sie habe sich vor einem Einzug ins Militär gefürchtet. Meistens habe sie zu Hause oder bei einer Freundin gelebt. Als ihre Mutter sie über den Haftbefehl unterrichtet habe, sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Nach zirka zwei Monaten hätten Soldaten sie bei der Freundin aufgesucht und mitgenommen. Ihr Onkel habe sie verraten. In O._______ sei sie militärisch psychisch und physisch trainiert worden, was ihrem Glauben und ihrer Weltanschauung widersprochen habe. Sie habe die Schiessbefehle nicht befolgt und im Unterricht mit anderen Schülern über die Kriegsideologie der Regierung gesprochen. Dafür sei sie zunächst bestraft und später ins Militärcamp R._______ geschickt worden. Dort habe sie andere Gefangene, die den Dienst ebenfalls nicht mit ihrem Glauben und Gewissen hätten vereinbaren können, getroffen. Darunter seien Männer gewesen, die hätten fliehen wollen. Nach mehr als vier Monaten sei ihnen die Flucht gelungen. Ein Wächter habe ihnen geholfen und sei mit ihnen in den Sudan geflohen. Im Sudan sei es schlimm gewesen. Sie hätten Angst vor eritreischen Spionen und Entführungen gehabt. Mit gefälschten Dokumenten sei sie nach Kuwait geflohen, wo sie eine Arbeit gefunden habe. Wie eine Sklavin habe sie für ihren dortigen Boss gearbeitet. Erst nach neun Jahren habe dieser sie in die Türkei mitgenommen, von wo aus sie mittels Schlepper weiter nach Europa gelangt sei. Es mache sie traurig, weil das SEM ihr nicht glaube. Sie habe keine eritreischen Ausweise. Sie sei etwa (...) gewesen, als sie deportiert worden sei. Entgegen der Ansicht des SEM sei das Rote Kreuz an der Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea tätig gewesen. Die Herkunftsorte ihrer Eltern, S._______ und T._______ sowie auch U._______, gehörten zum Grossraum von M._______. Ihre Eltern hätten in U._______ geheiratet und seien nach ihrer Geburt nach Äthiopien gegangen. M._______ habe damals zu Äthiopien gehört. Entgegen der Ansicht des SEM verstehe sie Tigrinya und spreche es auch, habe aber gewollt, dass die Anhörung auf Amharisch durchgeführt werde, da sie sich in dieser Sprache besser verständigen könne. In Eritrea habe sie weder studiert, noch sei sie viel ausser Haus gewesen. Im Militärcamp habe sie die tigrinische Sprache besser gelernt und mit ihren Freunden dort in beiden Sprachen kommuniziert. Alle Eritreer, die durch die äthiopische Regierung 1998 identifiziert worden seien, seien damals ausgeschafft worden. Sie hätten nicht in Äthiopien bleiben können. 1998 sei zudem das vom SEM genannte (äthiopische) Gesetz noch gar nicht in Kraft gewesen. Sie kenne dieses nicht. 2003 sei sie nicht in Eritrea gewesen und sie habe sich zunächst im Sudan und dann in Kuwait aufgehalten. Sie verstehe nicht, weshalb das SEM sie nicht als eritreische Staatsangehörige anerkenne, aber dennoch schreibe, dass sie sich nicht auf die illegale Ausreise berufen könne, sowie erkläre, dass sie infolge Unzumutbarkeit nicht nach Eritrea zurückkehren könne. Sie sei Eritreerin und habe Angst, wegen ihrer Desertion bei einer Rückkehr festgenommen und unmenschlich bestraft zu werden. 8.3 Das SEM sah in diesen Äusserungen in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 keine erheblichen Tatsachen, die an seinem Standpunkt etwas ändern würden. Zu den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Dokumenten (Kopien von Identitätsausweisen der Eltern, Registrierungszertifikat hinsichtlich der Bezahlung einer eritreischen Diasporasteuer durch den Vater, Bestätigung der Aufgabe eines [...] durch den Vater in Äthiopien, Taufschein der Beschwerdeführerin) hielt das SEM am 5. Februar 2016 fest, dass damit ebenfalls keine neuen erheblichen Tatsachen oder aber Beweismittel eingebracht würden, die seinen Standpunkt ändern könnten. 9. 9.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - wie vom SEM zutreffend erwähnt - keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere zu den Akten gereicht hat, mit denen ihre Identität nachgewiesen wäre. Ob die von ihr lediglich in Kopien eingereichten Identitätsausweise (vgl. act. A 5/12 S. 6) tatsächlich ihre Eltern betreffen, ist nicht erstellt. Auch enthalten diese, wie vom SEM erwähnt, andere Heimatorte, als jene, die die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab (vgl. act. A18/24 S. 5.). Die auf Beschwerdeebene eingereichte eritreische Taufurkunde reicht zum Nachweis ihrer Identität nicht aus. Bei dieser fällt auf, dass darin die Signatur des Vaters fehlt. Das Dokument, welches belegen soll, dass ihr Vater seit 1992 die Diasporasteuer für eritreische Staatsangehörige bezahlt habe, reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nur in Kopie ein. Zum Nachweis ihrer Identität ist es ebenso wenig geeignet wie die in Kopie eingereichte Bestätigung hinsichtlich der Einstellung des Geschäftsbetriebes ihres Vaters in Äthiopien. Auch stellt der ebenfalls nur in Kopie vorhandene Deportationsausweis keinen Nachweis für die von der Beschwerdeführerin genannten Identitätsangaben dar. Im Übrigen lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Zivilstandsamt mit Schreiben vom 13. Februar 2018 bekannt gab, sie habe bei ihrer Einreise in die Schweiz dem SEM ihren Reisepass abgegeben, was nicht zutrifft. Damals gab sie nämlich an, sie habe nie einen Reisepass ihres Heimatlandes besessen (vgl. act. A5/12 S. 6). 9.2 Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität und damit ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht belegen kann, lässt sich jedoch nicht darauf schliessen, dass sie nicht dennoch eritreischer Herkunft ist. Sie gab als Muttersprache zwar Amharisch an, erklärte aber auch, das Merkblatt auf Tigrinya (eine hauptsächlich von Eritreern gesprochene Sprache) verstanden zu haben (vgl. act. A5/12 S. 2 f.). Sie brachte zudem vor, sie verstehe diese Sprache, habe aber Schwierigkeiten, sie zu sprechen (vgl. act. A5/12 S. 4, act. A 18/24 S. 21). Damit besässe sie aber allenfalls - und entgegen der Annahme des SEM - auch aktive Kenntnisse dieser Sprache. 9.3 Die Frage danach, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eritreische Staatsangehörige respektive eritreischer Herkunft ist, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden (vgl. dazu nachfolgende E. 9.4 ff.). 9.4 9.4.1 Der Staat Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige. Im Juni 1992 wurde vom Provisional Government of Eritrea das Eritrean Nationality Law (Proclamation No. 21/1992) erlassen. Es verlieh zunächst allen Personen, die 1933 in Eritrea wohnhaft waren, die eritreische "Staatsangehörigkeit". Weiter wurden als Eritreer Personen angesehen, die zwischen 1933 und 1952 in Eritrea niedergelassen waren. Personen, die sich später in Eritrea niedergelassen hatten, wurden als Eritreer erachtet, wenn sie eine in Eritrea gebräuchliche Sprache beherrschten, im Jahr 1974 bereits zehn Jahre in Eritrea gelebt hatten und die Absicht hatten, sich weiterhin dort aufzuhalten. Die auf diese Art definierten Eritreer konnten ihre "Staatsangehörigkeit" an ihre Nachkommen in männlicher und weiblicher Linie weitergeben. Um nach Ende des Bürgerkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea die eritreische "Staatsangehörigkeit" wahrnehmen und am Unabhängigkeitsreferendum im April 1993 teilnehmen zu können, musste die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises beantragt werden. Mit der staatlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai 1993 trat die von Personen eritreischen Ursprungs wahrgenommene eritreische Staatsangehörigkeit völkerrechtlich in Kraft. Dies bedeutete, dass alle Personen mit eritreischen Identitätsausweisen, die sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten, Doppelstaatsangehörige wurden, da das damals geltende äthiopische Nationalitätengesetz von 1930 keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorsah. Nach der Souveränität von Eritrea vom Mai 1993 wurden in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischen Ursprungs, unabhängig davon, ob sie die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen hatten, in der Praxis zudem weiterhin als äthiopische Staatsangehörige behandelt. (vgl. Urteile des BVGer E-6813/2014 vom 22. November 2017 E. 6.1 u. D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.5, vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 S. 101 f., vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Eritrea, Staatsangehörigkeit, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 23. August 2016, S. 1 ff., vgl. SFH, Alexandra Geiser: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22. Januar 2014 S. 1 f.). 9.4.2 Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei im Alter von (...), das hiesse im (...), mit ihren Tigrinya sprechenden und in Eritrea geborenen Eltern von Eritrea nach F._______, Äthiopien, gezogen, wo sie bis zu ihrer Deportation im Jahre 1998 wohnhaft gewesen seien (vgl. act. A5/12 S. 1 u. S. 4, act. A18/24 S. 2 f., S. 4 f. u. S. 21 f.). Stützte man auf diese Angaben ab und ginge man davon aus, dass es sich bei den von ihr eingereichten Identitätsausweisen, ausgestellt am (...), tatsächlich um Kopien von authentischen Identitätspapieren der Eltern handeln würde, so wären ihr Vater (...) und ihre Mutter (...) in Eritrea geboren. Im Jahre 1974 wären die Eltern über (...) Jahre (und bis zu ihrem Wegzug nach Äthiopien im [...] bereits [...] respektive [...] Jahre) in Eritrea wohnhaft gewesen. Die Eltern und somit auch die Beschwerdeführerin hätten damit als Eritreer gegolten. Mit Ausstellung der Identitätskarten im Jahre 1992 hätten die Eltern die Grundlage geschaffen, um am Unabhängigkeitsreferendum vom April 1993 teilnehmen und nach der Unabhängigkeit Eritreas im Mai 1993 offiziell die eritreische Staatsangehörigkeit ausüben zu können. Da sie sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten, hätten sie zugleich auch die äthiopische Staatsbürgerschaft innegehabt. Hätten die Eltern hingegen nicht am Unabhängigkeitsreferendum vom April 1993 teilgenommen und damit offiziell nicht die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen, so wären sie nach der Souveränität von Eritrea im Jahre 1993 gleichwohl als äthiopische Staatsangehörige erachtet worden. Dies aufgrund ihrer angeblich eritreischen Herkunft, ihrer Sprache (Tigrinay) und ihres ab (...) in Äthiopien befindlichen Wohnsitzes. 9.4.3 Sofern die von der Beschwerdeführerin behauptete eritreische Herkunft zutrifft, liesse sich demnach feststellen, dass sie und ihre Eltern während der Dauer ihres Wohnsitzes ab (...) in Äthiopien bis zum Ausbruch des Grenzkrieges im Mai 1998 respektive der von ihr behaupteten Deportation im Jahre (...) entweder als eritreisch-äthiopische oder aber (zumindest) als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten. 9.4.4 Mit Ausbruch des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai 1998 kam es allerdings zu Massendeportationen von Personen eritreischer Abstammung von Äthiopien nach Eritrea, was die Aberkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft zur Folge hatte (vgl. Urteil des BVGer D- 8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.5, vgl. BVGE 2011/25 E. 5). Ausgehend von einer eritreischen Herkunft der Beschwerdeführerin und einer Deportation im Jahre (...) von Äthiopien nach Eritrea, hätte sie demnach nach ihrer Deportation nach Eritrea nicht mehr als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Damit würde sich die Frage stellen, ob einer erfolgten Deportation in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht im heutigen Zeitpunkt Relevanz zukommen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6813/2014 vom 22. November 2017 E. 7.2). 9.4.5 Mit dem SEM ist allerdings einherzugehen, dass sowohl die von ihr geschilderte Deportation im Jahre (...) nach Eritrea als auch der dortige Aufenthalt aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten als überwiegend nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheint (vgl. dazu nachfolgende E. 9.5 ff.). 9.5 9.5.1 Die Ansicht des SEM, das Internationale Rote Kreuz habe 1998 nicht an zwangsweisen Ausschaffungen von in Äthiopien wohnhaften Eritreern mitgewirkt, ist zu teilen. Denn das IKRK begleitete (nach Ende der unter Zwang erfolgten Rückschaffungen) grundsätzlich nur sogenannte "voluntary repatriation" (freiwillige Umsiedelungen; vgl. Urteil des BVGer D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.8). 9.5.2 Dem SEM ist auch beizupflichten, wenn es dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Deportationsausweis die Beweiskraft abspricht. Diesem zufolge wäre die Beschwerdeführerin zwar am (...) in M._______ registriert worden. Der Deportationsausweis liegt allerdings nur in Kopie vor. Ob dieser authentisch ist, ist damit nicht überprüfbar. Ungeachtet dessen fällt aber auf, dass der darin enthaltene Jahrgang der Mutter ([...]) nicht mit jenem in deren (in Kopie) eingereichten eritreischen Identitätskarte übereinstimmt, wo er mit (...) angegeben wird (vgl. unpaginierte Akten SEM, vgl. Eingabe beim BVGer vom 25. Januar 2016). Im Weiteren erscheint nicht schlüssig, weshalb der Bruder der Beschwerdeführerin nicht zusammen mit ihr und ihrer Mutter auf dem Deportationsausweis aufgeführt respektive dieser ihren Angaben zufolge nicht mit ihnen zusammen deportiert wurde. Sie bringt dazu vor, ihr Bruder habe der Deportation entgehen können respektive er sei bei einer Freundin der Mutter geblieben und er habe die Absicht gehabt, nach Europa zu reisen, was jedoch nicht geklappt habe, weshalb er später auch abgeschoben worden sei (vgl. act. A18/24 S. 5). Diese Schilderung erscheint angesichts ihrer Aussage, ihr Bruder sei (...) zirka (...) Jahre alt gewesen und damit (...) oder (...) geboren (vgl. act. A 5/12 S. 5, act. A18/24 S. 15) nicht nachvollziehbar, da er im Zeitpunkt der angeblichen zwangsweisen Rückführung nach Eritrea (...) ungefähr erst (...) oder (...) Jahre alt gewesen wäre und daher kaum selber darüber hätte entscheiden können, nach Europa zu reisen. Ihre Entgegnung, ihr Bruder habe sich bei einer Frau aufgehalten, die in V._______ eine Tochter gehabt habe, wohin sie ihren Bruder hätte bringen wollen (vgl. act. A18/24 S. 23), stellt keine schlüssige Erklärung dafür dar, weshalb lediglich die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, nicht gleichzeitig aber auch ihr Bruder als weiteres und (minderjähriges) Familienmitglied von einer Deportation betroffen gewesen und damit mit ihnen zeitgleich abgeschoben worden wäre. Gemäss ihren Angaben wurden sie und ihre Mutter im Rahmen dieser Deportation durch Polizisten begleitet (vgl. SEM act. A18/24 S. 4). Den Behörden hätte somit auffallen müssen, dass ein minderjähriges Familienmitglied gefehlt hätte. Die Beschwerdeführerin spricht denn auch in ihrer Beschwerdeschrift davon, dass ihre Mutter schriftlich aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, und sie sich deshalb mit ihren Kindern beim Polizeiposten H._______ habe melden müssen. 9.5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei mit sechs Jahren und damit im Jahre (...) in Äthiopien eingeschult worden und habe bis zur (...) Klasse respektive bis im Alter von etwa (...) Jahren die Schule in Äthiopien besucht und danach studieren wollen (vgl. act. A5/12 S. 4, act. A18/24 S. 3 u. S. 16). Auch im Rahmen ihrer Beschwerde erklärt sie, sie habe in Äthiopien die Matura absolviert und anschliessend studieren wollen. Demnach bestätigt sie, die gesamte Schulzeit, d.h. von (...) bis Ende (...) oder aber bis im Jahre (...), in Äthiopien verbracht zu haben. Auch gemäss dieser Chronologie kann aber - wie vom SEM ebenso gefolgert - die von der Beschwerdeführerin geschilderte Zwangsdeportation nach Eritrea nicht wie von ihr vorgebracht im Jahre (...) stattgefunden haben. 9.5.4 Eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte und vom IKRK begleitete freiwillige Rückkehr nach Eritrea wäre zwar - wie vom SEM auch erwähnt - im äthiopisch-eritreischen Kontext durchaus denkbar (vgl. dazu auch E. 9.5.1). Ausgehend von der Beendigung ihrer Schulzeit Ende (...) oder im Jahre (...) in Äthiopien und einem - wie von ihr mehrmals erwähnt - anschliessenden zweijährigen Aufenthalt in M._______ (vgl. act. A5/12 S. 4, act. A18/24 S. 5 u. 15), wäre ab jenem Zeitpunkt eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea zwar denkbar gewesen. Dem steht aber entgegen, dass sie auch darlegte, sie sei noch während des Jahres (...) nach O._______ rekrutiert worden. Nach fünfmonatiger Ausbildung habe man sie dort für vier Monate inhaftiert und anfangs (...) sei sie in den Sudan geflohen (vgl. act. A5/12 S. 4, S. 6 u. S. 8 f., act. A18/24 S. 6 f. u. S. 10). 9.5.5 Hinzu kommt, dass auch ihre Ausführungen zum (zweijährigen) Aufenthalt in Eritrea vage, unsubstanziiert und widersprüchlich ausfallen. Sie weiss die genaue Adresse, an der sie in M._______ lebte, nicht. Sie vermag die nähere Umgebung dort nicht detailliert zu beschreiben (vgl. act. 18/24 S. 5 u. S. 15). Auf die Frage, in welcher Runde sie eingezogen worden sei, gibt sie die ausweichende Antwort, sie sei in der (...)KS (Anmerkung des Gerichts: Kifleserawit, auf Deutsch: Division) eingeteilt gewesen (vgl. act. A5/12 S. 8). Auch gibt sie einmal an, militärisch sei sie dort nicht ausgebildet worden. An anderer Stelle erklärt sie jedoch, eine militärische Ausbildung genossen zu haben, wobei sie allerdings nicht in der Lage ist, militärische Befehle, den Rang des Ausbilders oder den Namen des Vorgesetzten zu benennen (vgl. act. A5/12 S. 8, act. A18/24 S. 8 u. S. 13 f.). Als Grund für ihre Inhaftierung gibt sie einmal an, sie habe aus religiösen Gründen die Befehle verweigert respektive nicht schiessen wollen (vgl. act. A5/12 S. 7 u. S. 9). An anderer Stelle gibt sie vor, sie habe sich für die Ausbildung nicht interessiert respektive sie habe anhand ihrer damaligen Krankheit die Befehle nicht umsetzen können und sei daher inhaftiert worden (vgl. act. A18/24 S. 7 f. u. S. 9). Sowohl ihre Schilderungen zum Gefängniskomplex als auch dem Gefängnisalltag sind zudem als dürftig zu bezeichnen (vgl. act. A 18/24 S. 10 ff.). Im eritreischen Kontext erscheint nicht nachvollziehbar, dass ihre Flucht aus dem Gefängnis für ihre Familienangehörigen keine Konsequenzen gehabt haben soll, zumal demgegenüber die Nichtbefolgung des Rekrutierungsbefehls die - vorübergehende - Festnahme ihres Vaters nach sich gezogen habe (vgl. act. A18/24 S. 6 f. u. S. 14). 9.6 9.6.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Jahre (...) nicht glaubhaft erscheint. Von einer freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt nach Eritrea ist ebenfalls nicht auszugehen, zumal auch ihr dortiger Aufenthalt und die damit einhergehende Zwangsrekrutierung sowie ihre Desertion aus dem Militärdienst und damit auch die von ihr dargelegte illegale Ausreise nicht glaubhaft erscheinen. Vielmehr ist zu schliessen, dass sie (nach ihrem angeblichen Wegzug von Eritrea nach Äthiopien) nie (mehr) in Eritrea gelebt hat. Weder mit Bezug auf Äthiopien noch aber hinsichtlich des Staates Eritrea kann somit von einer im Ausreisezeitpunkt erlittenen oder bei einer Rückkehr dorthin künftig ihr drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AslyG gesprochen werden. 9.6.2 Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich eritreischer Herkunft sein, so sei abschliessend darauf hingewiesen, dass eine ihr allenfalls drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommen würde. Diese Frage wäre einzig unter dem Aspekt der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Diese Kriterien bilden hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 6. November 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. dazu das Referenzurteil D-7898/2015 des BVGer vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 9.6.3 Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt sowie - da sie keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt - gestützt auf Art. 44 AsylG deren Wegweisung angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist sie nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg Versand: