Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ein vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2004 gestelltes Asyl-gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. Ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 gestelltes Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wurde vom BFF mit Verfügung vom 3. Februar 2006 ebenfalls abgewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. März 2006 wurde von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. November 2006 ihre Verfügung vom 20. Juli 2004 wiedererwägungsweise aufhob, feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle und ihm in der Schweiz Asyl gewährte. III. C. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es stellte fest, seinem Reiseausweis für Flüchtlinge lasse sich entnehmen, dass er sich vom (...) 2014 bis am (...) 2014 in Äthiopien aufgehalten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich durch die Reise in seinen Heimatstaat freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt habe. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 12. Januar 2017 eine Stellungnahme ein. In dieser bestritt er nicht, nach Äthiopien gereist zu sein, wohl aber, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. Die Tatsache, dass sein Vater Äthiopier sei, bedeute nicht, dass er selber auch formell die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Er habe weder äthiopische noch eritreische Identitätspapiere und sei de facto staatenlos. Trotzdem sei er vom SEM fälschlicherweise als Äthiopier registriert worden. Er sei in Eritrea geboren worden und aufgewachsen, und seine Mutter sei eritreische Staatsangehörige. Er habe ihre Identitätskarte im Rahmen seines ersten Asylverfahrens eingereicht. Zu Äthiopien habe er mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit seines Vaters keinen Bezug. Die Behauptung, er habe sich unter dem Schutz dieses Landes gestellt, sei somit tatsachenwidrig. E. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 erkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ab und widerrief das ihm gewährte Asyl. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sowie die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls seien aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis der Integrierten Psychiatrie B._______ vom 9. November 2015 sowie eine Verfügung der Gemeinde C._______ hinsichtlich der Ausrichtung von Zusatzleistungen zur IV vom 1. Juni 2016 samt Beilagen zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 23. März 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und reichte Kopien der Niederlassungsbewilligungen seiner Mutter und seines Bruders sowie des Taufscheins seines Sohnes zu den Akten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
E. 3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt nach Lehre und Praxis kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt - oder zumindest in Kauf genommen - hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.3 und 2010/17 E. 5.1.1). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a).
E. 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei der Asylbehörde, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten will (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3).
E. 3.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dem Reiseausweis für Flüchtlinge des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass er sich vom (...) 2014 bis am (...) 2014 in Äthiopien aufgehalten habe. Mit der Reise in dieses Land habe er gezeigt, dass er bereit sei, sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaats zu stellen. Er habe sich im Rahmen seines Asylverfahrens sowohl auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums D._______, in der Befragung zur Person (BzP) und im Rahmen der Anhörung als auch bei seinem Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments vom (...) 2006 selber als äthiopischen Staatsangehörigen bezeichnet. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er diese Angaben jemals bestritten hätte. Gemäss dem Staatsangehörigkeitsgesetz Äthiopiens habe jede Person, welche mindestens einen äthiopischen Elternteil habe, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit keine äthiopischen Reisepapiere besitze, habe er die Möglichkeit, sich um solche zu bemühen. Im Weiteren habe er sein Asylgesuch mit Problemen begründet, die er wegen seiner äthiopisch-eritreischen Doppelbürgerschaft erlitten habe. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12. Januar 2017, er sei fälschlicherweise als Äthiopier registriert worden, sei demnach haltlos, und es sei davon auszugehen, dass Äthiopien sein Heimatstaat sei. Es könne im Weiteren davon ausgegangen werden, dass er eine Reise nach Äthiopien freiwillig unternommen habe, er sich absichtlich für eine gewisse Zeit dem Schutz seines Heimatstaats unterstellt habe und ihm dieser Schutz gewährt worden sei. Demnach seien die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf erfüllt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, er sei nicht äthiopischer, sondern eritreischer Staatsbürger. Er sei in Eritrea als Kind einer eritreischen Mutter und eines äthiopischen Vaters geboren worden und aufgewachsen. Er habe bereits anlässlich seines Asylverfahrens seine äthiopische Staatsangehörigkeit bestritten, indem er erklärt habe, über keine äthiopischen Identitätsdokumente zu verfügen. Zudem habe er betont, er habe - abgesehen von der Tatsache, dass sein Vater äthiopischer Staatsangehöriger sei - keinen Bezug zu Äthiopien und sich bis zu seiner Flucht nie in diesem Land aufgehalten. Mit der Beweismitteleingabe vom 28. November 2006 habe er seine eritreische Abstammung mit der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter und einem Mitgliederausweis der Eritrean Liberation Front rechtsgenüglich belegt. Die Vorinstanz sei aufgrund dieser Dokumente wiedererwägungsweise auf ihre ursprüngliche Verfügung vom 20. Juli 2004 zurückgekommen und habe damit implizit seine eritreische Herkunft anerkannt. Zwar habe er es in der Folge versäumt, seine Eintragung als äthiopischer Staatsangehöriger im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) anzufechten. Es wäre aber auch Aufgabe der Vorinstanz gewesen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, zumal im Zeitpunkt seines Wiedererwägungsgesuchs keine Beweismittel und Indizien für eine äthiopische Staatsangehörigkeit vorgelegen hätten. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm im Zusammenhang mit dem Militärdienst in Eritrea und seinem politischen Engagement gewährt worden. Dies alleine lege schon die eritreische Staatsangehörigkeit nahe. Diese werde durch Abstammung erworben, und es werde grundsätzlich keine Doppelbürgerschaft anerkannt. Er habe also rechtlich gesehen als Eritreer in Eritrea gelebt. Sein Asylgesuch habe auf Nachteilen gegründet, welche er in Eritrea aufgrund seiner äthiopischen Abstammung erlitten habe. Er habe von Anfang an bekräftigt, seinen Vater nie gekannt zu haben und dass er in Äthiopien als Eritreer wahrgenommen würde. Um eine äthiopische Staatsangehörigkeit geltend zu machen, müsste er den Nachweis erbringen, dass er einen äthiopischen Vater habe, was ihm aber mangels entsprechender Dokumente nicht möglich wäre. Er wisse nichts über seinen Vater und dessen Familie, und es gebe keinen Nachweis über dessen Identität und Verbleib. Angesichts der schwerwiegenden Folgen eines Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte es der Vorinstanz oblegen, vorher mithilfe der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba Abklärungen bezüglich seiner Staatsbürgerschaft zu treffen. Im Weiteren sei auch die Freiwilligkeit seiner Reise nach Äthiopien in Frage zu stellen. Er leide unter verschiedenen psychischen Erkrankungen, namentlich einer paranoiden Schizophrenie, und sei auf Anraten eines Freundes nach Äthiopien gereist, der ihm versichert habe, es gebe dort gute Behandlungsmöglichkeiten für seine Erkrankung. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er aufgrund seiner äthiopischen Abstammung nicht hätte nach Äthiopien reisen dürfen. Andernfalls hätte er die Reise nicht angetreten. Vor diesem Hintergrund könne nicht behauptet werden, dass es sich bei seiner Reise nach Äthiopien um eine Heimatreise im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK gehandelt habe, zumal seine äthiopische Staatsangehörigkeit bis heute nicht erstellt sei.
E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss äthiopischem Recht hätten von 1952 bis 2003 alle Eritreer als Äthiopier gegolten. Wer nach der eritreischen Unabhängigkeit die eritreische Nationalität habe wahrnehmen wollen, habe am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Als Personen eritreischer Herkunft würden jene gelten, die 1993 in Eritrea gelebt hätten sowie deren Nachkommen. Personen eritreischer Herkunft, welche nicht am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätten, würden vom äthiopischen Staat weiterhin als Äthiopier angesehen. Seit 2003 habe jede Person, welche mindestens einen äthiopischen Elternteil habe, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer sei vor der eritreischen Unabhängigkeit als Kind einer eritreischen Mutter und eines äthiopischen Vaters geboren worden. Im Verlauf seines Asylverfahrens habe er sich stets als äthiopischer Staatsangehöriger bezeichnet. Er habe weder Dokumente zum Beleg der nun behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit einreichen können, noch habe er zu Protokoll gegeben, sich um diese bemüht zu haben. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner Geburt als äthiopischer Staatsangehöriger registriert worden sei und von den äthiopischen Behörden weiterhin als Äthiopier angesehen werde. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, seine Nationalität zu belegen, und es obliege auch ihm zu wiederlegen, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. Die von ihm bisher eingereichten Beweismittel hätten nur einen geringen Beweiswert und vermöchten seine Herkunft daher nicht zu belegen. Er habe bei der BzP den vollen Namen seines Vaters angegeben, so dass davon auszugehen sei, dass es ihm möglich sei, weitere Informationen über diesen zu erlangen. Im Weiteren sei zu bezweifeln, dass er aus den angegebenen Gründen nach Äthiopien gereist sei. Er sei in der Schweiz schon mehrmals in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Dies lege den Schluss nahe, dass er die tatsächlichen Gründe für die Reise nach Äthiopien verschweige. Schliesslich gehe aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 9. November 2015 nicht hervor, dass seine kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt wären, so dass davon ausgegangen werden könne, dass er sich den Konsequenzen einer Heimatreise bewusst gewesen sei.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, die Vorinstanz gründe ihre Annahme seiner äthiopischen Staatsbürgerschaft einzig auf der vermeintlichen Staatsangehörigkeit seines Vaters und seinen Aussagen während des Verfahrens und habe weitere Abklärungen unterlassen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nach wie vor an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit gezweifelt werde. Der nun vorgelegten Niederlassungsbewilligung seiner Mutter und der Aufenthaltsbewilligung seines Halbbruders könne entnommen werden, dass diese als eritreische Staatsangehörige vermerkt seien. Die von den schweizerischen Behörden anerkannte eritreische Staatsangehörigkeit dieser Angehörigen sei auch als rechtsgenüglicher Nachweis seines eritreischen Bürgerrechts anzuerkennen. Ferner verfüge auch sein Sohn, wie sich aus dem Taufschein ergebe, über die eritreische Staatsangehörigkeit. Da diese in Eritrea vom Vater an das Kind weitergegeben werde, könne auch hieraus auf seine eritreische Herkunft geschlossen werden.
E. 5 In Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen:
E. 5.1 Der Staat Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige. Im Juni 1992 wurde vom Provisional Government of Eritrea das Eritrean Nationality Law (Proclamation No. 21/1992) erlassen. Es verlieh zunächst allen Personen, die 1933 in Eritrea wohnhaft waren, die eritreische "Staatsangehörigkeit". Weiter wurden als Eritreer Personen angesehen, die zwischen 1933 und 1952 in Eritrea niedergelassen waren. Personen, die sich später in Eritrea niedergelassen hatten, wurden als Eritreer erachtet, wenn sie eine in Eritrea gebräuchliche Sprache beherrschten, im Jahr 1974 bereits zehn Jahre in Eritrea gelebt hatten und die Absicht hatten, sich weiterhin dort aufzuhalten. Die auf diese Art definierten Eritreer konnten ihre "Staatsangehörigkeit" an ihre Nachkommen in männlicher und weiblicher Linie weitergeben. Um nach Ende des Bürgerkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea die eritreische "Staatsangehörigkeit" wahrnehmen und am Unabhängigkeitsreferendum im April 1993 teilnehmen zu können, musste die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises beantragt werden. Mit der staatlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai 1993 trat die von Personen eritreischen Ursprungs wahrgenommene eritreische Staatsangehörigkeit völkerrechtlich in Kraft. Dies bedeutete, dass alle Personen mit eritreischen Identitätsausweisen, die sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten, Doppelstaatsangehörige wurden, da das damals geltende äthiopische Nationalitätengesetz von 1930 keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorsah. Nach der Souveränität von Eritrea vom Mai 1993 wurden in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischen Ursprungs, unabhängig davon, ob sie die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen hatten, in der Praxis zudem weiterhin als äthiopische Staatsangehörige behandelt (vgl. Urteil des BVGer D-8004/2015 vom 10. April 2018 E. 9.4.1 mit weiteren Hinweisen und EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 S. 101 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Eritrea, Staatsangehörigkeit, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 23. August 2016, S. 1 ff.; SFH, Alexandra Geiser: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22. Januar 2014 S. 1 f.). Nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts 1998 wurde den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen, sie wurden fortan als Eritreer betrachtet. Personen, welche am Referendum nicht teilgenommen haben, wurden aus äthiopischer Optik hingegen nach wie vor als Äthiopier angesehen (vgl. Urteil des BVGer E-7198/2009 vom 3. Februar 2012 E. 3.4.2).
E. 5.2 Der Grundsatz, wonach jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, wurde im vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetz (Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003) schriftlich verbrieft. Allerdings akzeptieren die äthiopischen Behörden die doppelte Staatsbürgerschaft nicht. Das äthiopische Nationalitätengesetz von 2003 erwähnt, dass äthiopische Staatsangehörige, welche freiwillig eine andere Nationalität annehmen, aus äthiopischer Behördensicht die äthiopische Staatangehörigkeit dadurch aufgeben (Art. 20 Abs. 1). Bei äthiopischen Staatsangehörigen, welche durch einen ausländischen Elternteil oder die Geburt im Ausland eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, wird von einem freiwilligen Verzicht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit ausgegangen, ausser es werde ausdrücklich der Wille zur Beibehaltung derselben unter Verzicht auf die andere Staatsangehörigkeit erklärt (Art. 20 Abs. 2). Hat ein Äthiopier ohne eigenes Zutun von Gesetzes wegen aus andern Gründen eine andere Staatsangehörigkeit erworben, wird davon ausgegangen, er habe freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet, sofern er die sich aus der erworbenen Staatsangehörigkeit ergebenden Rechte ausübt oder nicht innerhalb eines Jahres den Willen erklärt, durch Verzicht auf die andere Staatsangehörigkeit die äthiopische Staatsbürgerschaft beibehalten zu wollen (Art. 20 Abs. 3).
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, welcher im Jahre (...), also bevor Eritrea die Unabhängigkeit erlangte, geboren wurde, jedenfalls im Zeitpunkt seiner Geburt äthiopischer Staatsangehöriger war. In Anbetracht der Tatsache, dass seine Mutter in ihrem Asylverfahren eine eritreische Identitätskarte einreichte, ist zudem unbestritten, dass sie eritreische Staatsbürgerin ist. Hieraus kann jedoch nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls die eritreische Staatsbürgerschaft erworben und dadurch seine äthiopische verloren hat. Art. 21 der äthiopischen Proclamation No. 378/2003 sieht vor, dass der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat. Die Tatsache, dass seine Mutter die eritreische Staatsbürgerschaft erworben hat, hat demnach nicht dazu geführt, dass auch der damals minderjährige Beschwerdeführer automatisch seine äthiopische Staatsbürgerschaft verlor. Ferner hat er am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 nicht teilgenommen, da er im damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war, weshalb auch nicht von einem Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit aus diesem Grund auszugehen ist.
E. 5.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Aktenlage zu keinem Zeitpunkt um den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit sowie entsprechender Identitätspapiere bemüht hat. Dass die äthiopischen Behörden Personen eritreischer Herkunft, welche sich nicht für den Erwerb des eritreischen Bürgerrechts ausgesprochen haben, weiterhin als äthiopische Staatsbürger betrachten, ergibt sich auch aus Ziff. 4.1 der Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Eritrea vom Januar 2004. Eine andere Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerdeführer zum Beleg der Nationalität seines Bruders und seines Sohnes eingereichten Dokumente nicht zu rechtfertigen, da diese entgegen seiner Auffassung keinen eindeutigen Rückschluss auf seine Staatsangehörigkeit erlauben.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch auf die Anerkennung als eritreischer Staatsbürger geltend machen kann, aber im heutigen Zeitpunkt nach wie vor im Besitz der äthiopischen Staatsbürgerschaft ist. Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass er sich im Rahmen seines ursprünglichen Asylverfahrens durchwegs ausdrücklich als äthiopischer Staatsbürger bezeichnet hatte (vgl. Personalienblatt, Protokoll BzP-Befragung A1 S. 1, Protokoll Anhörung A6 S. 2 f.). Die Behauptung in der Beschwerdeeingabe, er habe seine äthiopische Staatsangehörigkeit bestritten, erweist sich als akten-widrig.
E. 5.6 Die Vorinstanz ist dem Gesagten zufolge bei der Prüfung des Asylwiderrufs zutreffend von der äthiopischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Rüge, das SEM hätte diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen müssen, erweist sich als unbegründet.
E. 6.1 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei wiederum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3). Praxisgemäss ist bereits die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt, zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll; solches kann zur Annahme führen, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Vorliegend wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er sich unter Vorlage seines von den Schweizer Behörden ausgestellten Reisepasses für Flüchtlinge bei der Botschaft Äthiopiens in Genf ein Visum ausstellen liess. Zudem zeigen die Stempelungen in seinem Reisepapier, dass er am (...) 2014 sowie am (...) 2014 die Grenzkontrolle Äthiopiens - offensichtlich unbehelligt - durchlief. Dies lässt im Ergebnis darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sich unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat.
E. 6.2 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos in Äthiopien einreisen, sich dort während rund eineinhalb Monaten aufhalten und in der Folge auch ungehindert wieder aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Äthiopien nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war.
E. 6.3 Sodann überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers nicht, seine Reise nach Äthiopien sei unfreiwillig erfolgt. Den von ihm eingereichten Arztzeugnissen lässt sich entnehmen, dass er in der Schweiz aufgrund seiner psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung war. Er hat nicht geltend gemacht und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass diese Behandlung nicht adäquat gewesen wäre und eine sachgerechte Behandlung einzig in Äthiopien erhältlich wäre. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme einen Aufenthalt in seinem Heimatland zwingend erforderten. Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motive kann demnach offengelassen werden.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund führt die dokumentierte Heimatreise des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK ohne Weiteres zur Aberkennung seiner Flüchtlings-eigenschaft.
E. 6.5 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ihn unverhältnismässig stark treffen würde, da er in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 9 Mit der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 23. März 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint als grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 1336.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1336.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1047/2017 Urteil vom 13. Dezember 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien (eigenen Angaben zufolge: Eritrea), amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ein vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2004 gestelltes Asyl-gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. Ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 gestelltes Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wurde vom BFF mit Verfügung vom 3. Februar 2006 ebenfalls abgewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. März 2006 wurde von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. November 2006 ihre Verfügung vom 20. Juli 2004 wiedererwägungsweise aufhob, feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle und ihm in der Schweiz Asyl gewährte. III. C. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es stellte fest, seinem Reiseausweis für Flüchtlinge lasse sich entnehmen, dass er sich vom (...) 2014 bis am (...) 2014 in Äthiopien aufgehalten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich durch die Reise in seinen Heimatstaat freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt habe. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 12. Januar 2017 eine Stellungnahme ein. In dieser bestritt er nicht, nach Äthiopien gereist zu sein, wohl aber, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. Die Tatsache, dass sein Vater Äthiopier sei, bedeute nicht, dass er selber auch formell die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Er habe weder äthiopische noch eritreische Identitätspapiere und sei de facto staatenlos. Trotzdem sei er vom SEM fälschlicherweise als Äthiopier registriert worden. Er sei in Eritrea geboren worden und aufgewachsen, und seine Mutter sei eritreische Staatsangehörige. Er habe ihre Identitätskarte im Rahmen seines ersten Asylverfahrens eingereicht. Zu Äthiopien habe er mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit seines Vaters keinen Bezug. Die Behauptung, er habe sich unter dem Schutz dieses Landes gestellt, sei somit tatsachenwidrig. E. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 erkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ab und widerrief das ihm gewährte Asyl. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sowie die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls seien aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis der Integrierten Psychiatrie B._______ vom 9. November 2015 sowie eine Verfügung der Gemeinde C._______ hinsichtlich der Ausrichtung von Zusatzleistungen zur IV vom 1. Juni 2016 samt Beilagen zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 23. März 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und reichte Kopien der Niederlassungsbewilligungen seiner Mutter und seines Bruders sowie des Taufscheins seines Sohnes zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt nach Lehre und Praxis kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt - oder zumindest in Kauf genommen - hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.3 und 2010/17 E. 5.1.1). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a). 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei der Asylbehörde, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten will (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3). 3.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dem Reiseausweis für Flüchtlinge des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass er sich vom (...) 2014 bis am (...) 2014 in Äthiopien aufgehalten habe. Mit der Reise in dieses Land habe er gezeigt, dass er bereit sei, sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaats zu stellen. Er habe sich im Rahmen seines Asylverfahrens sowohl auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums D._______, in der Befragung zur Person (BzP) und im Rahmen der Anhörung als auch bei seinem Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments vom (...) 2006 selber als äthiopischen Staatsangehörigen bezeichnet. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er diese Angaben jemals bestritten hätte. Gemäss dem Staatsangehörigkeitsgesetz Äthiopiens habe jede Person, welche mindestens einen äthiopischen Elternteil habe, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit keine äthiopischen Reisepapiere besitze, habe er die Möglichkeit, sich um solche zu bemühen. Im Weiteren habe er sein Asylgesuch mit Problemen begründet, die er wegen seiner äthiopisch-eritreischen Doppelbürgerschaft erlitten habe. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12. Januar 2017, er sei fälschlicherweise als Äthiopier registriert worden, sei demnach haltlos, und es sei davon auszugehen, dass Äthiopien sein Heimatstaat sei. Es könne im Weiteren davon ausgegangen werden, dass er eine Reise nach Äthiopien freiwillig unternommen habe, er sich absichtlich für eine gewisse Zeit dem Schutz seines Heimatstaats unterstellt habe und ihm dieser Schutz gewährt worden sei. Demnach seien die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf erfüllt. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, er sei nicht äthiopischer, sondern eritreischer Staatsbürger. Er sei in Eritrea als Kind einer eritreischen Mutter und eines äthiopischen Vaters geboren worden und aufgewachsen. Er habe bereits anlässlich seines Asylverfahrens seine äthiopische Staatsangehörigkeit bestritten, indem er erklärt habe, über keine äthiopischen Identitätsdokumente zu verfügen. Zudem habe er betont, er habe - abgesehen von der Tatsache, dass sein Vater äthiopischer Staatsangehöriger sei - keinen Bezug zu Äthiopien und sich bis zu seiner Flucht nie in diesem Land aufgehalten. Mit der Beweismitteleingabe vom 28. November 2006 habe er seine eritreische Abstammung mit der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter und einem Mitgliederausweis der Eritrean Liberation Front rechtsgenüglich belegt. Die Vorinstanz sei aufgrund dieser Dokumente wiedererwägungsweise auf ihre ursprüngliche Verfügung vom 20. Juli 2004 zurückgekommen und habe damit implizit seine eritreische Herkunft anerkannt. Zwar habe er es in der Folge versäumt, seine Eintragung als äthiopischer Staatsangehöriger im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) anzufechten. Es wäre aber auch Aufgabe der Vorinstanz gewesen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, zumal im Zeitpunkt seines Wiedererwägungsgesuchs keine Beweismittel und Indizien für eine äthiopische Staatsangehörigkeit vorgelegen hätten. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm im Zusammenhang mit dem Militärdienst in Eritrea und seinem politischen Engagement gewährt worden. Dies alleine lege schon die eritreische Staatsangehörigkeit nahe. Diese werde durch Abstammung erworben, und es werde grundsätzlich keine Doppelbürgerschaft anerkannt. Er habe also rechtlich gesehen als Eritreer in Eritrea gelebt. Sein Asylgesuch habe auf Nachteilen gegründet, welche er in Eritrea aufgrund seiner äthiopischen Abstammung erlitten habe. Er habe von Anfang an bekräftigt, seinen Vater nie gekannt zu haben und dass er in Äthiopien als Eritreer wahrgenommen würde. Um eine äthiopische Staatsangehörigkeit geltend zu machen, müsste er den Nachweis erbringen, dass er einen äthiopischen Vater habe, was ihm aber mangels entsprechender Dokumente nicht möglich wäre. Er wisse nichts über seinen Vater und dessen Familie, und es gebe keinen Nachweis über dessen Identität und Verbleib. Angesichts der schwerwiegenden Folgen eines Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte es der Vorinstanz oblegen, vorher mithilfe der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba Abklärungen bezüglich seiner Staatsbürgerschaft zu treffen. Im Weiteren sei auch die Freiwilligkeit seiner Reise nach Äthiopien in Frage zu stellen. Er leide unter verschiedenen psychischen Erkrankungen, namentlich einer paranoiden Schizophrenie, und sei auf Anraten eines Freundes nach Äthiopien gereist, der ihm versichert habe, es gebe dort gute Behandlungsmöglichkeiten für seine Erkrankung. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er aufgrund seiner äthiopischen Abstammung nicht hätte nach Äthiopien reisen dürfen. Andernfalls hätte er die Reise nicht angetreten. Vor diesem Hintergrund könne nicht behauptet werden, dass es sich bei seiner Reise nach Äthiopien um eine Heimatreise im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK gehandelt habe, zumal seine äthiopische Staatsangehörigkeit bis heute nicht erstellt sei. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss äthiopischem Recht hätten von 1952 bis 2003 alle Eritreer als Äthiopier gegolten. Wer nach der eritreischen Unabhängigkeit die eritreische Nationalität habe wahrnehmen wollen, habe am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Als Personen eritreischer Herkunft würden jene gelten, die 1993 in Eritrea gelebt hätten sowie deren Nachkommen. Personen eritreischer Herkunft, welche nicht am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätten, würden vom äthiopischen Staat weiterhin als Äthiopier angesehen. Seit 2003 habe jede Person, welche mindestens einen äthiopischen Elternteil habe, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer sei vor der eritreischen Unabhängigkeit als Kind einer eritreischen Mutter und eines äthiopischen Vaters geboren worden. Im Verlauf seines Asylverfahrens habe er sich stets als äthiopischer Staatsangehöriger bezeichnet. Er habe weder Dokumente zum Beleg der nun behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit einreichen können, noch habe er zu Protokoll gegeben, sich um diese bemüht zu haben. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner Geburt als äthiopischer Staatsangehöriger registriert worden sei und von den äthiopischen Behörden weiterhin als Äthiopier angesehen werde. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, seine Nationalität zu belegen, und es obliege auch ihm zu wiederlegen, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. Die von ihm bisher eingereichten Beweismittel hätten nur einen geringen Beweiswert und vermöchten seine Herkunft daher nicht zu belegen. Er habe bei der BzP den vollen Namen seines Vaters angegeben, so dass davon auszugehen sei, dass es ihm möglich sei, weitere Informationen über diesen zu erlangen. Im Weiteren sei zu bezweifeln, dass er aus den angegebenen Gründen nach Äthiopien gereist sei. Er sei in der Schweiz schon mehrmals in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Dies lege den Schluss nahe, dass er die tatsächlichen Gründe für die Reise nach Äthiopien verschweige. Schliesslich gehe aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 9. November 2015 nicht hervor, dass seine kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt wären, so dass davon ausgegangen werden könne, dass er sich den Konsequenzen einer Heimatreise bewusst gewesen sei. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, die Vorinstanz gründe ihre Annahme seiner äthiopischen Staatsbürgerschaft einzig auf der vermeintlichen Staatsangehörigkeit seines Vaters und seinen Aussagen während des Verfahrens und habe weitere Abklärungen unterlassen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nach wie vor an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit gezweifelt werde. Der nun vorgelegten Niederlassungsbewilligung seiner Mutter und der Aufenthaltsbewilligung seines Halbbruders könne entnommen werden, dass diese als eritreische Staatsangehörige vermerkt seien. Die von den schweizerischen Behörden anerkannte eritreische Staatsangehörigkeit dieser Angehörigen sei auch als rechtsgenüglicher Nachweis seines eritreischen Bürgerrechts anzuerkennen. Ferner verfüge auch sein Sohn, wie sich aus dem Taufschein ergebe, über die eritreische Staatsangehörigkeit. Da diese in Eritrea vom Vater an das Kind weitergegeben werde, könne auch hieraus auf seine eritreische Herkunft geschlossen werden.
5. In Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: 5.1 Der Staat Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige. Im Juni 1992 wurde vom Provisional Government of Eritrea das Eritrean Nationality Law (Proclamation No. 21/1992) erlassen. Es verlieh zunächst allen Personen, die 1933 in Eritrea wohnhaft waren, die eritreische "Staatsangehörigkeit". Weiter wurden als Eritreer Personen angesehen, die zwischen 1933 und 1952 in Eritrea niedergelassen waren. Personen, die sich später in Eritrea niedergelassen hatten, wurden als Eritreer erachtet, wenn sie eine in Eritrea gebräuchliche Sprache beherrschten, im Jahr 1974 bereits zehn Jahre in Eritrea gelebt hatten und die Absicht hatten, sich weiterhin dort aufzuhalten. Die auf diese Art definierten Eritreer konnten ihre "Staatsangehörigkeit" an ihre Nachkommen in männlicher und weiblicher Linie weitergeben. Um nach Ende des Bürgerkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea die eritreische "Staatsangehörigkeit" wahrnehmen und am Unabhängigkeitsreferendum im April 1993 teilnehmen zu können, musste die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises beantragt werden. Mit der staatlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai 1993 trat die von Personen eritreischen Ursprungs wahrgenommene eritreische Staatsangehörigkeit völkerrechtlich in Kraft. Dies bedeutete, dass alle Personen mit eritreischen Identitätsausweisen, die sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten, Doppelstaatsangehörige wurden, da das damals geltende äthiopische Nationalitätengesetz von 1930 keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorsah. Nach der Souveränität von Eritrea vom Mai 1993 wurden in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischen Ursprungs, unabhängig davon, ob sie die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen hatten, in der Praxis zudem weiterhin als äthiopische Staatsangehörige behandelt (vgl. Urteil des BVGer D-8004/2015 vom 10. April 2018 E. 9.4.1 mit weiteren Hinweisen und EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 S. 101 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Eritrea, Staatsangehörigkeit, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 23. August 2016, S. 1 ff.; SFH, Alexandra Geiser: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22. Januar 2014 S. 1 f.). Nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts 1998 wurde den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen, sie wurden fortan als Eritreer betrachtet. Personen, welche am Referendum nicht teilgenommen haben, wurden aus äthiopischer Optik hingegen nach wie vor als Äthiopier angesehen (vgl. Urteil des BVGer E-7198/2009 vom 3. Februar 2012 E. 3.4.2). 5.2 Der Grundsatz, wonach jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, wurde im vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetz (Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003) schriftlich verbrieft. Allerdings akzeptieren die äthiopischen Behörden die doppelte Staatsbürgerschaft nicht. Das äthiopische Nationalitätengesetz von 2003 erwähnt, dass äthiopische Staatsangehörige, welche freiwillig eine andere Nationalität annehmen, aus äthiopischer Behördensicht die äthiopische Staatangehörigkeit dadurch aufgeben (Art. 20 Abs. 1). Bei äthiopischen Staatsangehörigen, welche durch einen ausländischen Elternteil oder die Geburt im Ausland eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, wird von einem freiwilligen Verzicht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit ausgegangen, ausser es werde ausdrücklich der Wille zur Beibehaltung derselben unter Verzicht auf die andere Staatsangehörigkeit erklärt (Art. 20 Abs. 2). Hat ein Äthiopier ohne eigenes Zutun von Gesetzes wegen aus andern Gründen eine andere Staatsangehörigkeit erworben, wird davon ausgegangen, er habe freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet, sofern er die sich aus der erworbenen Staatsangehörigkeit ergebenden Rechte ausübt oder nicht innerhalb eines Jahres den Willen erklärt, durch Verzicht auf die andere Staatsangehörigkeit die äthiopische Staatsbürgerschaft beibehalten zu wollen (Art. 20 Abs. 3). 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, welcher im Jahre (...), also bevor Eritrea die Unabhängigkeit erlangte, geboren wurde, jedenfalls im Zeitpunkt seiner Geburt äthiopischer Staatsangehöriger war. In Anbetracht der Tatsache, dass seine Mutter in ihrem Asylverfahren eine eritreische Identitätskarte einreichte, ist zudem unbestritten, dass sie eritreische Staatsbürgerin ist. Hieraus kann jedoch nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls die eritreische Staatsbürgerschaft erworben und dadurch seine äthiopische verloren hat. Art. 21 der äthiopischen Proclamation No. 378/2003 sieht vor, dass der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat. Die Tatsache, dass seine Mutter die eritreische Staatsbürgerschaft erworben hat, hat demnach nicht dazu geführt, dass auch der damals minderjährige Beschwerdeführer automatisch seine äthiopische Staatsbürgerschaft verlor. Ferner hat er am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 nicht teilgenommen, da er im damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war, weshalb auch nicht von einem Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit aus diesem Grund auszugehen ist. 5.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Aktenlage zu keinem Zeitpunkt um den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit sowie entsprechender Identitätspapiere bemüht hat. Dass die äthiopischen Behörden Personen eritreischer Herkunft, welche sich nicht für den Erwerb des eritreischen Bürgerrechts ausgesprochen haben, weiterhin als äthiopische Staatsbürger betrachten, ergibt sich auch aus Ziff. 4.1 der Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Eritrea vom Januar 2004. Eine andere Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerdeführer zum Beleg der Nationalität seines Bruders und seines Sohnes eingereichten Dokumente nicht zu rechtfertigen, da diese entgegen seiner Auffassung keinen eindeutigen Rückschluss auf seine Staatsangehörigkeit erlauben. 5.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch auf die Anerkennung als eritreischer Staatsbürger geltend machen kann, aber im heutigen Zeitpunkt nach wie vor im Besitz der äthiopischen Staatsbürgerschaft ist. Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass er sich im Rahmen seines ursprünglichen Asylverfahrens durchwegs ausdrücklich als äthiopischer Staatsbürger bezeichnet hatte (vgl. Personalienblatt, Protokoll BzP-Befragung A1 S. 1, Protokoll Anhörung A6 S. 2 f.). Die Behauptung in der Beschwerdeeingabe, er habe seine äthiopische Staatsangehörigkeit bestritten, erweist sich als akten-widrig. 5.6 Die Vorinstanz ist dem Gesagten zufolge bei der Prüfung des Asylwiderrufs zutreffend von der äthiopischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Rüge, das SEM hätte diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen müssen, erweist sich als unbegründet. 6. 6.1 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei wiederum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3). Praxisgemäss ist bereits die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt, zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll; solches kann zur Annahme führen, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Vorliegend wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er sich unter Vorlage seines von den Schweizer Behörden ausgestellten Reisepasses für Flüchtlinge bei der Botschaft Äthiopiens in Genf ein Visum ausstellen liess. Zudem zeigen die Stempelungen in seinem Reisepapier, dass er am (...) 2014 sowie am (...) 2014 die Grenzkontrolle Äthiopiens - offensichtlich unbehelligt - durchlief. Dies lässt im Ergebnis darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sich unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat. 6.2 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos in Äthiopien einreisen, sich dort während rund eineinhalb Monaten aufhalten und in der Folge auch ungehindert wieder aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Äthiopien nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. 6.3 Sodann überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers nicht, seine Reise nach Äthiopien sei unfreiwillig erfolgt. Den von ihm eingereichten Arztzeugnissen lässt sich entnehmen, dass er in der Schweiz aufgrund seiner psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung war. Er hat nicht geltend gemacht und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass diese Behandlung nicht adäquat gewesen wäre und eine sachgerechte Behandlung einzig in Äthiopien erhältlich wäre. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme einen Aufenthalt in seinem Heimatland zwingend erforderten. Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motive kann demnach offengelassen werden. 6.4 Vor diesem Hintergrund führt die dokumentierte Heimatreise des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK ohne Weiteres zur Aberkennung seiner Flüchtlings-eigenschaft. 6.5 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ihn unverhältnismässig stark treffen würde, da er in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
9. Mit der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 23. März 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint als grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 1336.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1336.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: