Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Dem Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger ursprünglich aus B._______ (Nordirak) - wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2000 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt. B. Am 24. Juli 2015 reichte er seinen Reiseausweis zwecks Verlängerung beim Amt für Migration in C._______ ein. Dabei wurden im Dokument mehrere Ein- und Ausreisestempel aus den Jahren 2012 bis 2014 festgestellt, die auf mehrere Reisen in den Irak (Irakische Region Kurdistan) hindeuten. C. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und setzte ihm Frist zur Stellungnahme bis 2. November 2015. D. Nachdem innert der angesetzten, verlängerten Frist keine Stellungnahme eintraf, widerrief das SEM mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 das Asyl des Beschwerdeführers und aberkannte die Flüchtlingseigenschaft. Nach Erhalt eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2015, in dem dieser darauf hinwies, dass er am 23. November 2015 eine Stellungnahme beim SEM eingereicht habe, hob das SEM am 13. Januar 2016 seine Verfügung vom 15. Dezember 2015 auf und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, Belege zu der von ihm erwähnten Freihandelszone (FHZ) und den Einreiseformalitäten von der D._______ in die FHZ einzureichen. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 15. Februar 2016 dazu Stellung und hielt fest, er habe das Territorium des Irak nie betreten, seit er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Er könne keine Belege über die FHZ beibringen. Die Waren, die er in den Irak habe bringen lassen, seien zwar ordnungsgemäss von den (...) Zollbehörden registriert worden. Er könne jedoch keine Belege über die Verzollung beibringen, da er diese dem Spediteur übergeben und dieser die Belege dem Empfänger der Waren ausgehändigt habe. F. Mit Verfügung vom 12. September 2016 aberkannte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1-6 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. G. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz dagegen sinngemäss eine Beschwerde und ersuchte um eine Fristverlängerung. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer von der damaligen Instruktionsrichterin aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 9. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, wobei auf den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verzichten sei. Der Beschwerdeschrift lagen ein Auszug aus Wikipedia und ein Ausdruck von Google Earth zum Grenzübergang E._______ als Beweismittel bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2016 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. Dieser ging am 26. November 2016 fristgerecht ein. K. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 FK vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
E. 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinen in den Jahren 2012 bis 2014 erfolgten mehrwöchigen Reisen in die Irakische Region Kurdistan freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein; er muss zweitens beabsichtig haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen; und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
E. 4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe keine Belege über die Existenz einer FHZ zwischen der D._______ und dem Irak beibringen können. Gemäss ihren Erkenntnissen sei der Grenzübergang F._______ auf (...) und E._______ auf irakischer Seite aufgrund der Spannungen in dieser Region zeitweise gesperrt oder nur eingeschränkt zugänglich. Seit dem Jahre 2010 werde über die Errichtung einer FHZ in dieser Region diskutiert. Jedoch sei weder auf (...) noch irakischen Listen dort eine FHZ aufgeführt. Daher sei davon auszugehen, dass beim dortigen Grenzübergang keine FHZ existiere. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Belege über den von ihm vorgebrachten Handel mit gebrauchten Gegenständen im (...)-irakischen Grenzgebiet vorlegen können. Gemäss den Stempeln in seinem Reiseausweis für Flüchtlinge sei er dreimal von der D._______ in den Irak und zurück gereist und habe sich jeweils knapp oder genau einen Monat dort aufgehalten. Diese mehrwöchigen Aufenthalte liessen sich nicht mit Handelstätigkeiten im Grenzgebiet in einer FHZ erklären. Vielmehr deute die jeweilige Dauer darauf hin, dass er tatsächlich in die Irakische Region Kurdistan eingereist sei. Zudem müsse angenommen werden, dass eine FHZ - sollte eine solche dort existieren - geografisch limitiert sei und nur eine beschränkte Infrastruktur aufweise. Es sei davon auszugehen, dass die Heimatreise des Beschwerdeführers freiwillig erfolgt sei und er sich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe und die Schutzgewährung auch erfolgt sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, er habe sich nie ins Hoheitsgebiet des Irak begeben, sondern lediglich in einer Art FHZ, im Niemandsland beim Grenzübergang E._______ aufgehalten. Er habe Güter mitgeführt, die er in den Nordirak verkauft habe. Während dieser Zeit habe er auch Besuch von Verwandten erhalten. Er könne weiterhin keine Beweismittel zu seiner Handelstätigkeit beibringen. Es würden keine ausreichenden Beweise für den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Er habe sich weder freiwillig noch absichtlich dem Schutz des früheren Verfolgerstaates unterworfen und diesen Schutz auch nicht erworben.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 6.1 Insbesondere gibt es in der Umgebung des Grenzübergangs F._______, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt worden ist, keine Hinweise auf eine FHZ (vgl. https://www.bcct.org.tr/news/free-trade-zones-in-(...)-what-are-the-advantages/15658, abgerufen am 27. Februar 2018). Zudem hat der Beschwerdeführer bis heute keine Belege zu der von ihm geltend gemachten Handelstätigkeit beigebracht, weshalb nicht geglaubt werden kann, er habe bei seinen Reisen jeweils Güter mitgeführt und diese in den Nordirak verkauft, ohne die Grenzen überschritten zu haben. Entgegen seines Erklärungsversuchs kann auch nicht geglaubt werden, er habe sich jeweils während seiner mehrwöchigen Aufenthalte im Niemandsland beim Grenzübergang E._______ aufgehalten und dort Besuch seiner Verwandten erhalten. Abgesehen davon, dass er auch keine genauen Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt (Unterkunft) gemacht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Grenzübergang F._______ respektive E._______ Unterkunftsmöglichkeiten vorhanden sind, die einen mehrwöchigen Aufenthalt des Beschwerdeführers möglich gemacht hätten. Vielmehr weist die dortige Infrastruktur lediglich Plattformen und Einrichtungen zur Abwicklung der Grenzüberschreitungen sowie Postbüro, Bank und Verpflegungsmöglichkeiten auf (vgl. dazu Bainbridge, James et al., Lonely Planet (...), April 2015, S. 671; http://www.cizgitanitim.com/en_icerik-b.asp?id=140&main=133&link=(...), abgerufen am 27. Februar 2018). Demgegenüber kann den Stempeln in seinem Reiseausweis für Flüchtlinge entnommen werden, dass er dreimal von der D._______ in den Irak und zurück gereist ist und sich damit jeweils knapp oder genau einen Monat dort aufgehalten hat. Diese mehrwöchigen Aufenthalte weisen deutlich auf die Freiwilligkeit der Reisen des Beschwerdeführers und einen Aufenthalt ausserhalb einer allfälligen FHZ hin.
E. 6.2 Hinsichtlich des Kriteriums der Absicht der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist weiter festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Vor-aussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der Grenzkontrollen und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll. Dies kann zur Annahme führen, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die Stempel in seinem Reiseausweis jedoch erstellt, dass er mehrmals in den Nordirak ein- und ausgereist und damit legal, das heisst kontrolliert am Grenzübergang E._______ in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist.
E. 6.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt in seinen Heimatstaat eingereist ist, sich dort während mehrerer Wochen aufgehalten hat und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im Nordirak nicht (mehr) gefährdet, sondern effektiv geschützt war und den Schutz auch erhalten hat.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
E. 7 Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. November 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6562/2016 Urteil vom 12. März 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Dem Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger ursprünglich aus B._______ (Nordirak) - wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2000 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt. B. Am 24. Juli 2015 reichte er seinen Reiseausweis zwecks Verlängerung beim Amt für Migration in C._______ ein. Dabei wurden im Dokument mehrere Ein- und Ausreisestempel aus den Jahren 2012 bis 2014 festgestellt, die auf mehrere Reisen in den Irak (Irakische Region Kurdistan) hindeuten. C. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und setzte ihm Frist zur Stellungnahme bis 2. November 2015. D. Nachdem innert der angesetzten, verlängerten Frist keine Stellungnahme eintraf, widerrief das SEM mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 das Asyl des Beschwerdeführers und aberkannte die Flüchtlingseigenschaft. Nach Erhalt eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2015, in dem dieser darauf hinwies, dass er am 23. November 2015 eine Stellungnahme beim SEM eingereicht habe, hob das SEM am 13. Januar 2016 seine Verfügung vom 15. Dezember 2015 auf und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, Belege zu der von ihm erwähnten Freihandelszone (FHZ) und den Einreiseformalitäten von der D._______ in die FHZ einzureichen. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 15. Februar 2016 dazu Stellung und hielt fest, er habe das Territorium des Irak nie betreten, seit er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Er könne keine Belege über die FHZ beibringen. Die Waren, die er in den Irak habe bringen lassen, seien zwar ordnungsgemäss von den (...) Zollbehörden registriert worden. Er könne jedoch keine Belege über die Verzollung beibringen, da er diese dem Spediteur übergeben und dieser die Belege dem Empfänger der Waren ausgehändigt habe. F. Mit Verfügung vom 12. September 2016 aberkannte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1-6 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. G. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz dagegen sinngemäss eine Beschwerde und ersuchte um eine Fristverlängerung. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer von der damaligen Instruktionsrichterin aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 9. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, wobei auf den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verzichten sei. Der Beschwerdeschrift lagen ein Auszug aus Wikipedia und ein Ausdruck von Google Earth zum Grenzübergang E._______ als Beweismittel bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2016 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. Dieser ging am 26. November 2016 fristgerecht ein. K. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 FK vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b). 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinen in den Jahren 2012 bis 2014 erfolgten mehrwöchigen Reisen in die Irakische Region Kurdistan freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein; er muss zweitens beabsichtig haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen; und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). 4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe keine Belege über die Existenz einer FHZ zwischen der D._______ und dem Irak beibringen können. Gemäss ihren Erkenntnissen sei der Grenzübergang F._______ auf (...) und E._______ auf irakischer Seite aufgrund der Spannungen in dieser Region zeitweise gesperrt oder nur eingeschränkt zugänglich. Seit dem Jahre 2010 werde über die Errichtung einer FHZ in dieser Region diskutiert. Jedoch sei weder auf (...) noch irakischen Listen dort eine FHZ aufgeführt. Daher sei davon auszugehen, dass beim dortigen Grenzübergang keine FHZ existiere. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Belege über den von ihm vorgebrachten Handel mit gebrauchten Gegenständen im (...)-irakischen Grenzgebiet vorlegen können. Gemäss den Stempeln in seinem Reiseausweis für Flüchtlinge sei er dreimal von der D._______ in den Irak und zurück gereist und habe sich jeweils knapp oder genau einen Monat dort aufgehalten. Diese mehrwöchigen Aufenthalte liessen sich nicht mit Handelstätigkeiten im Grenzgebiet in einer FHZ erklären. Vielmehr deute die jeweilige Dauer darauf hin, dass er tatsächlich in die Irakische Region Kurdistan eingereist sei. Zudem müsse angenommen werden, dass eine FHZ - sollte eine solche dort existieren - geografisch limitiert sei und nur eine beschränkte Infrastruktur aufweise. Es sei davon auszugehen, dass die Heimatreise des Beschwerdeführers freiwillig erfolgt sei und er sich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe und die Schutzgewährung auch erfolgt sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, er habe sich nie ins Hoheitsgebiet des Irak begeben, sondern lediglich in einer Art FHZ, im Niemandsland beim Grenzübergang E._______ aufgehalten. Er habe Güter mitgeführt, die er in den Nordirak verkauft habe. Während dieser Zeit habe er auch Besuch von Verwandten erhalten. Er könne weiterhin keine Beweismittel zu seiner Handelstätigkeit beibringen. Es würden keine ausreichenden Beweise für den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Er habe sich weder freiwillig noch absichtlich dem Schutz des früheren Verfolgerstaates unterworfen und diesen Schutz auch nicht erworben.
6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.1 Insbesondere gibt es in der Umgebung des Grenzübergangs F._______, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt worden ist, keine Hinweise auf eine FHZ (vgl. https://www.bcct.org.tr/news/free-trade-zones-in-(...)-what-are-the-advantages/15658, abgerufen am 27. Februar 2018). Zudem hat der Beschwerdeführer bis heute keine Belege zu der von ihm geltend gemachten Handelstätigkeit beigebracht, weshalb nicht geglaubt werden kann, er habe bei seinen Reisen jeweils Güter mitgeführt und diese in den Nordirak verkauft, ohne die Grenzen überschritten zu haben. Entgegen seines Erklärungsversuchs kann auch nicht geglaubt werden, er habe sich jeweils während seiner mehrwöchigen Aufenthalte im Niemandsland beim Grenzübergang E._______ aufgehalten und dort Besuch seiner Verwandten erhalten. Abgesehen davon, dass er auch keine genauen Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt (Unterkunft) gemacht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Grenzübergang F._______ respektive E._______ Unterkunftsmöglichkeiten vorhanden sind, die einen mehrwöchigen Aufenthalt des Beschwerdeführers möglich gemacht hätten. Vielmehr weist die dortige Infrastruktur lediglich Plattformen und Einrichtungen zur Abwicklung der Grenzüberschreitungen sowie Postbüro, Bank und Verpflegungsmöglichkeiten auf (vgl. dazu Bainbridge, James et al., Lonely Planet (...), April 2015, S. 671; http://www.cizgitanitim.com/en_icerik-b.asp?id=140&main=133&link=(...), abgerufen am 27. Februar 2018). Demgegenüber kann den Stempeln in seinem Reiseausweis für Flüchtlinge entnommen werden, dass er dreimal von der D._______ in den Irak und zurück gereist ist und sich damit jeweils knapp oder genau einen Monat dort aufgehalten hat. Diese mehrwöchigen Aufenthalte weisen deutlich auf die Freiwilligkeit der Reisen des Beschwerdeführers und einen Aufenthalt ausserhalb einer allfälligen FHZ hin. 6.2 Hinsichtlich des Kriteriums der Absicht der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist weiter festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Vor-aussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der Grenzkontrollen und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll. Dies kann zur Annahme führen, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die Stempel in seinem Reiseausweis jedoch erstellt, dass er mehrmals in den Nordirak ein- und ausgereist und damit legal, das heisst kontrolliert am Grenzübergang E._______ in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist. 6.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt in seinen Heimatstaat eingereist ist, sich dort während mehrerer Wochen aufgehalten hat und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im Nordirak nicht (mehr) gefährdet, sondern effektiv geschützt war und den Schutz auch erhalten hat. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
7. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. November 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Alexandra Püntener Versand: