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D-2744/2018

D-2744/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-20 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des ehemaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom 13. Februar 2012 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 19. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe Kenntnis von seiner Reise ins Heimatland und beabsichtige deshalb, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Es setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 29. März 2018 Stellung und führte aus, sein Sohn, B._______, habe in Eritrea einen schweren Autounfall erlitten. Als er die Nachricht erhalten habe, dass der Gesundheitszustand seines Sohnes kritisch sei und dieser sterben könnte, habe er sich in einer Kurzschlusshandlung entschieden, nach Eritrea zu reisen, um seinem Sohn beizustehen und ihn schlimmstenfalls zumindest ein letztes Mal zu sehen. Er selber habe sich nicht in einem guten gesundheitlichen Zustand befunden, da er am (...) Oktober 2017 eine grössere (...)operation gehabt habe und eigentlich nicht reisefähig gewesen sei. Er habe das Risiko, in Eritrea verhaftet zu werden, und Schlimmeres in Kauf genommen, da er emotional sehr mitgenommen gewesen sei und einfach nur bei seinem Sohn habe sein wollen. Relativierend müsse aber auch erwähnt werden, dass die zuständigen eritreischen Verfolgungsbehörden erst bei einem längeren Aufenthalt in Eritrea auf entflohene und im Ausland lebende eritreische Bürger aufmerksam und diese entsprechend hart bestrafen würden. Das Risiko sei somit einigermassen kalkulierbar gewesen, und er sei während seines Aufenthalts sehr vorsichtig gewesen. Er sei aus einer moralischen Pflicht heraus in seinen Heimatstaat gereist und keinesfalls freiwillig. Er habe aus einer Notsituation heraus gehandelt und sich nicht unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt. Als Beweismittel reichte er zwei Einladungen des (...)spitals (...) vom (...) September 2017 und (...) Januar 2018 ein. D. Mit Verfügung vom 12. April 2018 - eröffnet am 17. April 2018 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen und sein Asyl nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht wurde (sinngemäss) beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - eine Kopie des Schweizer Reiseausweises des Beschwerdeführers und eine Unterstützungsbestätigung bei. F. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Mai 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750. einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 29. Mai 2018 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

E. 4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom 15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1).

E. 4.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a).

E. 4.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass keine ärztlichen Unterlagen oder sonstigen Belege im Zusammenhang mit dem Unfall des Sohnes eingereicht worden seien. Es könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob und wie schwer der Sohn verletzt worden sei und ob er sich tatsächlich in Lebensgefahr befunden habe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer für die Dauer von über einem Monat in Eritrea aufgehalten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Heimreise insbesondere im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer freiwillig stattgefunden habe. In Bezug auf eine Inkaufnahme der Unterschutzstellung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten offiziell mit seinem schweizerischen Reisedokument sowie dem schweizerischen Aufenthaltstitel gereist sei. Auch sei er über den offiziellen und streng kontrollierten Flughafen in Asmara ein- und auch wieder ausgereist. Schliesslich ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über einen offiziellen Grenzübergang nach Eritrea eingereist und einen Monat später wieder problemlos ausgereist sei und während seines ganzen Aufenthalts keine Schwierigkeiten gehabt habe, dass er effektiv geschützt gewesen sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe im Gegenteil nur die gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, als sich einem Risiko auszusetzen und in sein Heimatland zu reisen, zumal sich sein Sohn in Lebensgefahr befunden habe und er davon habe ausgehen müssen, ihn nie wieder zu sehen. Dem Beschwerdeführer sei es physisch wie auch psychisch sehr schlecht gegangen. Er sei im Oktober 2017 am (...) operiert worden und eigentlich nicht reisefähig gewesen. Hinzu komme, dass er bereits seine Tochter, C._______, verloren habe bei deren Versuch, in die Schweiz zu gelangen. Das Fahrzeug, in welchem sich die Tochter befunden habe, sei auf dem Weg vom Sudan nach Libyen von sudanesischen Soldaten festgehalten worden. Seither sei die Tochter spurlos verschwunden, weshalb die Familie davon ausgehe, dass sie gestorben sei. Die Familie sei in tiefer Trauer und er habe nicht tatenlos ein weiteres Kind verlieren wollen. Vor diesem Hintergrund sei sein Entschluss, in sein Heimatland zu reisen, mehr als nachvollziehbar. Er sei aus einer moralischen Pflicht heraus in seinen Heimatstaat gereist und keinesfalls freiwillig. Es sei ihm durchaus bewusst gewesen, dass er in Eritrea hätte verhaftet werden können. Der Arztbericht den Unfall des Sohnes betreffend befinde sich auf dem Postweg in die Schweiz - sofern das Schreiben nicht vom eritreischen Regime abgefangen werde - und werde nachgereicht. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer für über einen Monat in Eritrea aufgehalten habe, hänge direkt mit dem kritischen Gesundheitszustand seines Sohnes zusammen, welcher bis heute in Behandlung sei. Wäre der Sohn früher aus dem Spital entlassen worden, wäre er - zu seinem eigenen Schutz - früher in die Schweiz zurückgekehrt. Sodann gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das eritreische Regime dem Beschwerdeführer Schutz gewährt hätte. Vielmehr müsse in Übereinstimmung mit Berichten anerkannter Menschenrechtsorganisationen davon ausgegangen werden, dass rückkehrende Eritreer früher oder später - auch wenn sie nicht unmittelbar bei der Einreise am Flughafen festgehalten würden - inhaftiert würden. Selbst Personen, welche im Verdacht stünden, der Regierung die Loyalität zu verweigern, wozu auch die Stellung eines Asylantrags gehöre, würden Gefahr laufen, gefoltert, schlecht behandelt oder möglicherweise aussergerichtlich hingerichtet zu werden. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen, welche für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft kumulativ erfüllt sein müssten, zwar aufgezählt, habe sich mit denselben aber in Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes nicht hinreichend auseinandergesetzt beziehungsweise diese nicht geprüft. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen habe ein- und ausreisen und sich einige Wochen im seinem Heimatstaat habe aufhalten können, bedeute mitnichten, dass er in der Absicht gehandelt habe, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Ebenso wenig könne davon die Rede sein, dass ihm durch den Heimatstaat tatsächlich Schutz gewährt worden sei. Es komme durchaus oft vor, dass eritreische Staatsbürger bei der Ein- und Ausreise unbehelligt blieben, weil den eritreischen Behörden die notwendigen Ressourcen und Informationen fehlen würden. Der Beschwerdeführer habe gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen, indem er bei der Ein- und Ausreise nicht seinen schweizerischen Reiseausweis vorgezeigt habe, sondern mit einem gefälschten Reiseausweis eingereist sei. Insofern hätten die Sicherheitskräfte am Flughafen nahezu unmöglich feststellen können, dass er in der Schweiz Asyl beantragt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Asyl erhalten, weil er vom Militärdienst in D._______ geflohen sei. Nur wenn seine damaligen Vorgesetzten ihn zufällig getroffen hätten, wäre er sofort verhaftet worden. Ausserdem sei er während seines Aufenthalts sehr vorsichtig gewesen und habe öffentliche Plätze und Einrichtungen gemieden. In Eritrea funktioniere der Datenaustausch unter den Behörden kaum. Kriminelle beziehungsweise sogenannte Landesverräter würden oft erst als solche erkannt, wenn sie sich in den Arbeitsprozess integrieren wollten und entsprechende Lizenzen und Bewilligungen beantragten. Der Beschwerdeführer habe einfach nur Glück gehabt, dass man nicht auf ihn aufmerksam geworden sei.

E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufgrund der Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht.

E. 6.2 Der Vorwurf, das SEM habe keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil nur die gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Diese Rüge findet in den Akten denn auch keine Stütze. Bereits in ihrem Schreiben vom 19. März 2018 nahm die Vorinstanz eine erste Sachverhaltsschilderung vor. Auch in der angefochtenen Verfügung befasste sich das SEM mit den einschlägigen Tatsachen und stellte dabei die massgebenden Ereignisse in präziser Weise dar. Dabei setzte sich die Vorinstanz auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und ging auf die wesentlichen Aspekte seiner Gründe für den Heimatbesuch ein.

E. 6.3 Was die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK anbelangt, so sind die diesbezüglichen Erwägungen tatsächlich kurz ausgefallen. Dennoch ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass das SEM zu jedem der Kriterien diejenigen Überlegungen darlegte, von denen es sich leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützte, so dass der Beschwerdeführer diese nachvollziehen kann. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung des SEM denn auch ohne weiteres möglich.

E. 6.4 Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer führte an, er sei nach Eritrea gereist, um seinem schwer verunfallten Sohn beizustehen respektive ihn schlimmstenfalls ein letztes Mal zu sehen.

E. 7.2 Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, die-se in der Heimat zu besuchen, auch wenn in Anbetracht der fortgeschrittenen Digitalisierung gewisse technische Möglichkeiten der Kontaktaufnahme eine gewisse Erleichterung bringen dürften. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist.

E. 7.3 Das Kriterium der Freiwilligkeit verlangt, dass die Heimreise ohne äusseren Zwang erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am (...) Dezember 2017 von Mailand via Kairo nach Asmara und erst einen Monat später, am (...) Januar 2018, zurück nach Europa geflogen ist. Dazu führte er an, er habe sich wegen des Unfalls seines Sohnes in einer Kurzschlusshandlung entschieden, nach Eritrea zu reisen. Gemäss dem elektronischen Ticket der AfroNine Tour wurde die Reise am (...) Dezember 2017, somit acht Tage vor dem Abflug, gebucht. Bereits vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers zweifelhaft. Wäre der Zustand des Sohnes tatsächlich lebensbedrohlich gewesen, wäre anzunehmen gewesen, dass er ohne Verzug abgereist wäre, zumal er bereits im Besitze eines am (...) 2017 ausgestellten Schweizer Reisedokumentes war und gemäss den Erkenntnissen des Gerichts täglich Flüge nach Asmara verkehren. Für die Unglaubhaftigkeit des vorgebrachten Reisegrundes spricht weiter, dass der Beschwerdeführer bis heute keinen Arztbericht den Unfall des Sohnes betreffend präsentieren konnte, obwohl er vom SEM bereits mit Schreiben vom 19. März 2018 zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Sodann hat der Beschwerdeführer sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde nichts Substantiiertes den Unfall des Sohnes betreffend (Unfalldatum, behandelndes Spital, Art der Verletzungen) vorgebracht. Unter diesen Umständen ist auch sein Vorbringen, er wäre früher in die Schweiz zurückgereist, wenn sein Sohn früher aus dem Spital entlassen worden wäre, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Schliesslich blieb auch seine Behauptung, er sei am (...) Dezember 2017 wegen einer (...) Oktober 2017 stattgefundenen grösseren (...)operation nicht reisefähig gewesen, gänzlich unbelegt. Der Terminreservation des (...)spitals (...) vom (...) September 2017 ist lediglich zu entnehmen, dass am (...) Oktober 2017 eine Operation mit anschliessendem stationärem Aufenthalt vorgesehen war, nicht hingegen, welcher Art der geplante Eingriff war und ob dieser tatsächlich stattgefunden hat. Diesen Überlegungen zufolge ist davon auszugehen, dass die Heimreise nicht aufgrund eines moralischen Drucks, sondern freiwillig erfolgte.

E. 7.4 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei wiederum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3). Praxisgemäss ist bereits die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der Grenzkontrollen und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung gerade nicht in Kauf genommen wird. Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei mit einem gefälschten Reiseausweis eingereist. Tatsächlich weist der in Kopie eingereichte Schweizer Reiseausweis keine Einreise- oder Ausreisestempel auf. Fragen wirft jedoch der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer von sich aus die erwähnte Kopie einreichte und sich darüber hinaus bereit zeigte, bei Bedarf das Original nachzureichen, während er den angeblich gefälschten Reiseausweis betreffend jegliche substantiierten Ausführungen und Belege vermissen liess. Dieses Verhalten stellt ein wesentliches Indiz für die Annahme dar, er habe sich ein eritreisches Reisedokument beschafft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offiziell über den internationalen Flughafen Asmara ein- und ausgereist ist und - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund eines psychischen Drucks in sein Heimatland gereist ist.

E. 7.5 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaats beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kontrolliert in Eritrea einreisen, sich dort während eines Monats besuchshalber aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Eritrea nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Zur Rückkehr von Exil-Eritreern, auch einer besuchshalber erfolgenden, hat sich das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 befasst. Darin wird aufgeführt, dass sich in den vergangenen Jahren eine nicht unerhebliche Anzahl eritreischer Staatsangehöriger regelmässig zu Besuchszwecken oder Ferien in ihr Heimatland begeben hat. Gemäss einem Bericht der NZZ am Sonntag vom Dezember 2014 verhelfe das eritreische Generalkonsulat in der Schweiz Flüchtlingen zu Reisen nach Eritrea und zurück in die Schweiz. Es rate ihnen, mit hiesigen Reisepapieren nach Italien, Ägypten und in den Sudan zu fliegen, auf den dortigen eritreischen Botschaften eritreische Pässe oder Identitätskarten zu beziehen und mit diesen weiter in ihre Heimat zu reisen. Weil auf diese Weise in den Schweizer Papieren keine Stempel von eritreischen Grenzbehörden auftauchen würden, bleibe die Reise den hiesigen Behörden verborgen (vgl. Neue Zürcher Zeitung am Sonntag, Die harte Hand von Eritreas Regime in der Schweiz, 13. Dezember 2014, http://www.nzz.ch/nzzas/nzz-am-sonntag/die-harte-hand-von-eritreas-regime-in-der-schweiz-1.18444408). Auch eritreische Flüchtlinge könnten nach der Unterzeichnung eines Reueschreibens und der Bezahlung der 2%-Steuer nach Eritrea reisen. Eritreer, welche seit mehr als drei Jahren im Exil leben würden, würden als Diaspora-Eritreer angesehen und mit Diaspora-Status bei ihren Besuchen keinen nationalen Verpflichtungen wie National Service unterliegen (vgl. das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.7 und 4.11). Der in der Beschwerde erhobene und sich auf Berichte aus den Jahren 2009 und 2011 abstützende Einwand bezüglich der Gefährdung, welcher rückkehrende Eritreer ausgesetzt seien, ist deshalb nicht als stichhaltig zu erachten. Aus dem gleichen Grund sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre (nur) dann sofort verhaftet worden, wenn er zufällig seine ehemaligen Vorgesetzten getroffen hätte, und er sei sehr vorsichtig gewesen und habe öffentliche Plätze gemieden, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1C Ziff. 1 FK statuierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2744/2018 law/gnb Urteil vom 20. Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi ; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, PLANZER LAW, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 12. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des ehemaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom 13. Februar 2012 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 19. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe Kenntnis von seiner Reise ins Heimatland und beabsichtige deshalb, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Es setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 29. März 2018 Stellung und führte aus, sein Sohn, B._______, habe in Eritrea einen schweren Autounfall erlitten. Als er die Nachricht erhalten habe, dass der Gesundheitszustand seines Sohnes kritisch sei und dieser sterben könnte, habe er sich in einer Kurzschlusshandlung entschieden, nach Eritrea zu reisen, um seinem Sohn beizustehen und ihn schlimmstenfalls zumindest ein letztes Mal zu sehen. Er selber habe sich nicht in einem guten gesundheitlichen Zustand befunden, da er am (...) Oktober 2017 eine grössere (...)operation gehabt habe und eigentlich nicht reisefähig gewesen sei. Er habe das Risiko, in Eritrea verhaftet zu werden, und Schlimmeres in Kauf genommen, da er emotional sehr mitgenommen gewesen sei und einfach nur bei seinem Sohn habe sein wollen. Relativierend müsse aber auch erwähnt werden, dass die zuständigen eritreischen Verfolgungsbehörden erst bei einem längeren Aufenthalt in Eritrea auf entflohene und im Ausland lebende eritreische Bürger aufmerksam und diese entsprechend hart bestrafen würden. Das Risiko sei somit einigermassen kalkulierbar gewesen, und er sei während seines Aufenthalts sehr vorsichtig gewesen. Er sei aus einer moralischen Pflicht heraus in seinen Heimatstaat gereist und keinesfalls freiwillig. Er habe aus einer Notsituation heraus gehandelt und sich nicht unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt. Als Beweismittel reichte er zwei Einladungen des (...)spitals (...) vom (...) September 2017 und (...) Januar 2018 ein. D. Mit Verfügung vom 12. April 2018 - eröffnet am 17. April 2018 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen und sein Asyl nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht wurde (sinngemäss) beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - eine Kopie des Schweizer Reiseausweises des Beschwerdeführers und eine Unterstützungsbestätigung bei. F. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Mai 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750. einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 29. Mai 2018 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom 15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1). 4.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a). 4.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass keine ärztlichen Unterlagen oder sonstigen Belege im Zusammenhang mit dem Unfall des Sohnes eingereicht worden seien. Es könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob und wie schwer der Sohn verletzt worden sei und ob er sich tatsächlich in Lebensgefahr befunden habe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer für die Dauer von über einem Monat in Eritrea aufgehalten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Heimreise insbesondere im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer freiwillig stattgefunden habe. In Bezug auf eine Inkaufnahme der Unterschutzstellung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten offiziell mit seinem schweizerischen Reisedokument sowie dem schweizerischen Aufenthaltstitel gereist sei. Auch sei er über den offiziellen und streng kontrollierten Flughafen in Asmara ein- und auch wieder ausgereist. Schliesslich ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über einen offiziellen Grenzübergang nach Eritrea eingereist und einen Monat später wieder problemlos ausgereist sei und während seines ganzen Aufenthalts keine Schwierigkeiten gehabt habe, dass er effektiv geschützt gewesen sei. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe im Gegenteil nur die gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, als sich einem Risiko auszusetzen und in sein Heimatland zu reisen, zumal sich sein Sohn in Lebensgefahr befunden habe und er davon habe ausgehen müssen, ihn nie wieder zu sehen. Dem Beschwerdeführer sei es physisch wie auch psychisch sehr schlecht gegangen. Er sei im Oktober 2017 am (...) operiert worden und eigentlich nicht reisefähig gewesen. Hinzu komme, dass er bereits seine Tochter, C._______, verloren habe bei deren Versuch, in die Schweiz zu gelangen. Das Fahrzeug, in welchem sich die Tochter befunden habe, sei auf dem Weg vom Sudan nach Libyen von sudanesischen Soldaten festgehalten worden. Seither sei die Tochter spurlos verschwunden, weshalb die Familie davon ausgehe, dass sie gestorben sei. Die Familie sei in tiefer Trauer und er habe nicht tatenlos ein weiteres Kind verlieren wollen. Vor diesem Hintergrund sei sein Entschluss, in sein Heimatland zu reisen, mehr als nachvollziehbar. Er sei aus einer moralischen Pflicht heraus in seinen Heimatstaat gereist und keinesfalls freiwillig. Es sei ihm durchaus bewusst gewesen, dass er in Eritrea hätte verhaftet werden können. Der Arztbericht den Unfall des Sohnes betreffend befinde sich auf dem Postweg in die Schweiz - sofern das Schreiben nicht vom eritreischen Regime abgefangen werde - und werde nachgereicht. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer für über einen Monat in Eritrea aufgehalten habe, hänge direkt mit dem kritischen Gesundheitszustand seines Sohnes zusammen, welcher bis heute in Behandlung sei. Wäre der Sohn früher aus dem Spital entlassen worden, wäre er - zu seinem eigenen Schutz - früher in die Schweiz zurückgekehrt. Sodann gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das eritreische Regime dem Beschwerdeführer Schutz gewährt hätte. Vielmehr müsse in Übereinstimmung mit Berichten anerkannter Menschenrechtsorganisationen davon ausgegangen werden, dass rückkehrende Eritreer früher oder später - auch wenn sie nicht unmittelbar bei der Einreise am Flughafen festgehalten würden - inhaftiert würden. Selbst Personen, welche im Verdacht stünden, der Regierung die Loyalität zu verweigern, wozu auch die Stellung eines Asylantrags gehöre, würden Gefahr laufen, gefoltert, schlecht behandelt oder möglicherweise aussergerichtlich hingerichtet zu werden. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen, welche für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft kumulativ erfüllt sein müssten, zwar aufgezählt, habe sich mit denselben aber in Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes nicht hinreichend auseinandergesetzt beziehungsweise diese nicht geprüft. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen habe ein- und ausreisen und sich einige Wochen im seinem Heimatstaat habe aufhalten können, bedeute mitnichten, dass er in der Absicht gehandelt habe, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Ebenso wenig könne davon die Rede sein, dass ihm durch den Heimatstaat tatsächlich Schutz gewährt worden sei. Es komme durchaus oft vor, dass eritreische Staatsbürger bei der Ein- und Ausreise unbehelligt blieben, weil den eritreischen Behörden die notwendigen Ressourcen und Informationen fehlen würden. Der Beschwerdeführer habe gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen, indem er bei der Ein- und Ausreise nicht seinen schweizerischen Reiseausweis vorgezeigt habe, sondern mit einem gefälschten Reiseausweis eingereist sei. Insofern hätten die Sicherheitskräfte am Flughafen nahezu unmöglich feststellen können, dass er in der Schweiz Asyl beantragt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Asyl erhalten, weil er vom Militärdienst in D._______ geflohen sei. Nur wenn seine damaligen Vorgesetzten ihn zufällig getroffen hätten, wäre er sofort verhaftet worden. Ausserdem sei er während seines Aufenthalts sehr vorsichtig gewesen und habe öffentliche Plätze und Einrichtungen gemieden. In Eritrea funktioniere der Datenaustausch unter den Behörden kaum. Kriminelle beziehungsweise sogenannte Landesverräter würden oft erst als solche erkannt, wenn sie sich in den Arbeitsprozess integrieren wollten und entsprechende Lizenzen und Bewilligungen beantragten. Der Beschwerdeführer habe einfach nur Glück gehabt, dass man nicht auf ihn aufmerksam geworden sei. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufgrund der Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. 6.2 Der Vorwurf, das SEM habe keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil nur die gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Diese Rüge findet in den Akten denn auch keine Stütze. Bereits in ihrem Schreiben vom 19. März 2018 nahm die Vorinstanz eine erste Sachverhaltsschilderung vor. Auch in der angefochtenen Verfügung befasste sich das SEM mit den einschlägigen Tatsachen und stellte dabei die massgebenden Ereignisse in präziser Weise dar. Dabei setzte sich die Vorinstanz auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und ging auf die wesentlichen Aspekte seiner Gründe für den Heimatbesuch ein. 6.3 Was die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK anbelangt, so sind die diesbezüglichen Erwägungen tatsächlich kurz ausgefallen. Dennoch ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass das SEM zu jedem der Kriterien diejenigen Überlegungen darlegte, von denen es sich leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützte, so dass der Beschwerdeführer diese nachvollziehen kann. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung des SEM denn auch ohne weiteres möglich. 6.4 Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer führte an, er sei nach Eritrea gereist, um seinem schwer verunfallten Sohn beizustehen respektive ihn schlimmstenfalls ein letztes Mal zu sehen. 7.2 Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, die-se in der Heimat zu besuchen, auch wenn in Anbetracht der fortgeschrittenen Digitalisierung gewisse technische Möglichkeiten der Kontaktaufnahme eine gewisse Erleichterung bringen dürften. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist. 7.3 Das Kriterium der Freiwilligkeit verlangt, dass die Heimreise ohne äusseren Zwang erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am (...) Dezember 2017 von Mailand via Kairo nach Asmara und erst einen Monat später, am (...) Januar 2018, zurück nach Europa geflogen ist. Dazu führte er an, er habe sich wegen des Unfalls seines Sohnes in einer Kurzschlusshandlung entschieden, nach Eritrea zu reisen. Gemäss dem elektronischen Ticket der AfroNine Tour wurde die Reise am (...) Dezember 2017, somit acht Tage vor dem Abflug, gebucht. Bereits vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers zweifelhaft. Wäre der Zustand des Sohnes tatsächlich lebensbedrohlich gewesen, wäre anzunehmen gewesen, dass er ohne Verzug abgereist wäre, zumal er bereits im Besitze eines am (...) 2017 ausgestellten Schweizer Reisedokumentes war und gemäss den Erkenntnissen des Gerichts täglich Flüge nach Asmara verkehren. Für die Unglaubhaftigkeit des vorgebrachten Reisegrundes spricht weiter, dass der Beschwerdeführer bis heute keinen Arztbericht den Unfall des Sohnes betreffend präsentieren konnte, obwohl er vom SEM bereits mit Schreiben vom 19. März 2018 zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Sodann hat der Beschwerdeführer sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde nichts Substantiiertes den Unfall des Sohnes betreffend (Unfalldatum, behandelndes Spital, Art der Verletzungen) vorgebracht. Unter diesen Umständen ist auch sein Vorbringen, er wäre früher in die Schweiz zurückgereist, wenn sein Sohn früher aus dem Spital entlassen worden wäre, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Schliesslich blieb auch seine Behauptung, er sei am (...) Dezember 2017 wegen einer (...) Oktober 2017 stattgefundenen grösseren (...)operation nicht reisefähig gewesen, gänzlich unbelegt. Der Terminreservation des (...)spitals (...) vom (...) September 2017 ist lediglich zu entnehmen, dass am (...) Oktober 2017 eine Operation mit anschliessendem stationärem Aufenthalt vorgesehen war, nicht hingegen, welcher Art der geplante Eingriff war und ob dieser tatsächlich stattgefunden hat. Diesen Überlegungen zufolge ist davon auszugehen, dass die Heimreise nicht aufgrund eines moralischen Drucks, sondern freiwillig erfolgte. 7.4 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei wiederum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3). Praxisgemäss ist bereits die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der Grenzkontrollen und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung gerade nicht in Kauf genommen wird. Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei mit einem gefälschten Reiseausweis eingereist. Tatsächlich weist der in Kopie eingereichte Schweizer Reiseausweis keine Einreise- oder Ausreisestempel auf. Fragen wirft jedoch der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer von sich aus die erwähnte Kopie einreichte und sich darüber hinaus bereit zeigte, bei Bedarf das Original nachzureichen, während er den angeblich gefälschten Reiseausweis betreffend jegliche substantiierten Ausführungen und Belege vermissen liess. Dieses Verhalten stellt ein wesentliches Indiz für die Annahme dar, er habe sich ein eritreisches Reisedokument beschafft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offiziell über den internationalen Flughafen Asmara ein- und ausgereist ist und - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund eines psychischen Drucks in sein Heimatland gereist ist. 7.5 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaats beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kontrolliert in Eritrea einreisen, sich dort während eines Monats besuchshalber aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Eritrea nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Zur Rückkehr von Exil-Eritreern, auch einer besuchshalber erfolgenden, hat sich das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 befasst. Darin wird aufgeführt, dass sich in den vergangenen Jahren eine nicht unerhebliche Anzahl eritreischer Staatsangehöriger regelmässig zu Besuchszwecken oder Ferien in ihr Heimatland begeben hat. Gemäss einem Bericht der NZZ am Sonntag vom Dezember 2014 verhelfe das eritreische Generalkonsulat in der Schweiz Flüchtlingen zu Reisen nach Eritrea und zurück in die Schweiz. Es rate ihnen, mit hiesigen Reisepapieren nach Italien, Ägypten und in den Sudan zu fliegen, auf den dortigen eritreischen Botschaften eritreische Pässe oder Identitätskarten zu beziehen und mit diesen weiter in ihre Heimat zu reisen. Weil auf diese Weise in den Schweizer Papieren keine Stempel von eritreischen Grenzbehörden auftauchen würden, bleibe die Reise den hiesigen Behörden verborgen (vgl. Neue Zürcher Zeitung am Sonntag, Die harte Hand von Eritreas Regime in der Schweiz, 13. Dezember 2014, http://www.nzz.ch/nzzas/nzz-am-sonntag/die-harte-hand-von-eritreas-regime-in-der-schweiz-1.18444408). Auch eritreische Flüchtlinge könnten nach der Unterzeichnung eines Reueschreibens und der Bezahlung der 2%-Steuer nach Eritrea reisen. Eritreer, welche seit mehr als drei Jahren im Exil leben würden, würden als Diaspora-Eritreer angesehen und mit Diaspora-Status bei ihren Besuchen keinen nationalen Verpflichtungen wie National Service unterliegen (vgl. das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.7 und 4.11). Der in der Beschwerde erhobene und sich auf Berichte aus den Jahren 2009 und 2011 abstützende Einwand bezüglich der Gefährdung, welcher rückkehrende Eritreer ausgesetzt seien, ist deshalb nicht als stichhaltig zu erachten. Aus dem gleichen Grund sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre (nur) dann sofort verhaftet worden, wenn er zufällig seine ehemaligen Vorgesetzten getroffen hätte, und er sei sehr vorsichtig gewesen und habe öffentliche Plätze gemieden, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1C Ziff. 1 FK statuierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: