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D-7199/2017

D-7199/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-05 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 8. Juli 2016 anerkannte das SEM den Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, Syrien, als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihm gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 AsylG in der Schweiz Asyl. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgrund exilpolitischer Aktivitäten als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt, ihr aber gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt. Ihr wurde jedoch aufgrund der Einheit der Familie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt. Gestützt auf diese Bestimmung wurde das gemeinsame Kind, C._______, Syrien, aufgrund der Einheit der Familie als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 3. August 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es sei von der Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei D._______ mit Grenzkontrollrapport vom (...) Juli 2017 darüber informiert worden, dass sie am (...) Juli 2017 via Istanbul nach Beirut geflogen und am (...) Juli 2017 von dort auf demselben Weg nach D._______ zurückgekehrt sei. Bei der Einreisekontrolle sei festgestellt worden, dass sie sich mit ihrem Reiseausweis für Flüchtlinge während nahezu zweier Wochen in ihrem Heimatland aufgehalten habe. Das SEM gehe davon aus, dass sie sich durch die Reise in ihren Heimatstaat freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Aufgrund dessen beabsichtige das SEM gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls, und gab der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. C. Nach gewährter Fristerstreckung führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2017 aus, sie habe in ihrem Asylverfahren keine Verfolgung durch die libanesischen Behörden geltend gemacht, sondern sich auf die Asylgründe ihres Ehemannes, der seinerseits eine Verfolgung durch die syrischen Behörden vorgebracht habe, sowie ihre eigenen exilpolitischen Tätigkeiten bezogen. Die Schutzgewährung der Schweiz sei demnach aufgrund der glaubhaft gemachten exilpolitischen Tätigkeiten und der Verfolgung des Ehemannes durch die syrischen Behörden erfolgt. Dementsprechend werde auch in der Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 nicht erwähnt, ob beziehungsweise inwiefern eine Gefährdung durch den syrischen Staat auch im Libanon bedeutend sei, zumal sich ihre gesamte exilpolitische Aktivität gegen das syrische Regime gerichtet habe. Die Verfügung des SEM beziehe sich zudem einzig auf die geltend gemachte Asylverfolgung in Syrien und die dortige allgemeine Lage. Damit würde nicht erkenntlich, ob beziehungsweise inwiefern auch der Libanon als Verfolgerstaat zu qualifizieren sei. Demnach habe sich die Beschwerdeführerin zwar in ihr Heimatland begeben, jedoch nicht in den Verfolgerstaat Syrien. Da vorliegend das Heimatland nicht mit dem Verfolgerstaat gleichzusetzen sei, könne die Bestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK, wonach eine Person, die sich freiwillig wieder unter den Schutz des Staates stelle, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, nicht mehr unter die FK falle, nicht zur Anwendung kommen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin ohnehin nicht freiwillig im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK in den Libanon gereist. Sie habe sich aus wichtigen familiären Gründen - zur Unterstützung ihrer betagten Eltern - in ihr Heimatland begeben müssen. Mithin sei sie nie mit der Absicht des unter Schutz Stellens in den Libanon gereist, sondern einzig wegen des sich aufdrängenden Besuchs ihrer Eltern zurückgekehrt. D. Mit Verfügung vom 16. November 2017 - eröffnet am 20. November 2017 - wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zu belassen und weiterhin Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl ihres Ehemannes beizubehalten. Der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 beziehungsweise Art. 83 Abs. 3 Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zu gewähren. [Subsubeventualiter] sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei der Beschwerdeführerin die Bezahlung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen seien und ihr die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei. F. Am 22. Dezember 2017 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 1. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. H. Am 31. Januar 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. I. Am 8. Mai 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. Dieser lud mit Instruktionsverfügung vom selben Tag das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. K. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2019 zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 2 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen.

E. 3.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer unbestrittenermassen erfolgten Reise in den Libanon freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1).

E. 3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in E. 3.2 erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2).

E. 3.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 16. November 2017 im Wesentlichen aus, es stelle sich die Frage, ob durch die Heimatreise der Beschwerdeführerin die in E. 3.2. erwähnten Voraussetzungen erfüllt seien respektive ob sie sich durch die Reise in den Libanon unter einen tatsächlichen Schutz des Heimatstaats gestellt habe. Aus den Akten gehe hervor, dass sie sich bei der Geltendmachung ihrer Vorbringen überwiegend auf die Asylgründe ihres Ehemannes - eine Verfolgung durch die syrischen Behörden - und damit auf eine Reflexverfolgung sowie auf ihre eigenen exilpolitischen Tätigkeiten berufen habe. Indessen habe sie auf allfällige Schwierigkeiten im Libanon hingewiesen. Laut ihren Aussagen betrachte sie die Lage im Libanon für Syrer als instabil und unsicher. Ihr Ehemann habe sogar ausgeführt, dass sich gerade für syrische Staatsangehörige, die der Opposition angehörten, die Situation im Libanon nicht sicher gestalte. Damit habe die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Angehörigen der syrischen Opposition auch auf eine mögliche Verfolgung in ihrem Heimatstaat Libanon hingewiesen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Asylprüfung auf ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für syrische Staatsangehörige respektive für Angehörige der syrischen Opposition im Libanon hingewiesen habe und sich als Ehefrau eines solchen Angehörigen auf dessen Asylgründe und auf eigene exilpolitische Aktivitäten als (...) über einen (...) bezog, erwähne sie eine mögliche Verfolgung im Libanon beziehungsweise lasse eine solche jedenfalls nicht ausschliessen. Trotz der geäusserten Befürchtungen sei die Beschwerdeführerin mit dem implizit geltend gemachten Verfolgerstaat in Kontakt getreten und habe sich durch die Heimatreise entsprechend unter staatlichen Schutz gestellt. Zudem hänge die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht mehr - wie nach der Zurechenbarkeitstheorie - von deren Verursachern ab, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimat- oder Herkunftsstaat oder unter gewissen Umständen durch einen Quasi-Staat. Damit sei nicht nur unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch private beziehungsweise nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung bestehe. Infolgedessen sei die Unterscheidung zwischen der Schutzunfähigkeit und dem fehlenden Willen des Herkunftsstaats zur Ausübung des Schutzes überflüssig geworden. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie könne sich für die verfolgte Person noch ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur bestehe oder weil der Staat keinen Schutz gewähre, obwohl er dazu in der Lage wäre. Mit ihrer Heimatreise habe sich die Beschwerdeführerin wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt und somit zu erkennen gegeben, dass ihr Heimatstaat ihr diesen gewähre. Indem die Beschwerdeführerin mittels libanesischem Visum in ihre Heimat gereist sei, sei ferner davon auszugehen, dass sie proaktiv den Kontakt zu den libanesischen Behörden gesucht und in der Absicht gehandelt habe, sich dem Schutz ihres Heimatlandes zu unterstellen. Auch wenn sie sich einzig aufgrund wichtiger familiärer Gründe dorthin begeben habe, vermöge dies nichts an ihrem freiwilligen Motiv zu ändern. Die Heimatreise sei dennoch offensichtlich aus eigenem Antrieb, mithin ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Aufnahmestaat oder dessen Behörden, erfolgt. Mit der Ausstellung des Visums und der bewilligten Einreise durch die libanesischen Behörden sei sodann die Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden auch tatsächlich erfolgt. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien.

E. 4.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt. Auch wenn sie libanesische Staatsangehörige sei, stünden ihre exilpolitische Tätigkeit und damit ihre subjektiven Nachfluchtgründe sowie ihre Flüchtlingseigenschaft nicht in Verbindung mit dem Libanon, sondern mit Syrien. Sie habe während vieler Jahre nicht mehr im Libanon gelebt. Aufgrund der schweren Erkrankung ihres Sohnes an (...), dem als Syrer im Libanon die Behandlung verweigert worden sei, sei die Familie gezwungen gewesen, auch den Libanon zu verlassen. Aufgrund der absolut prekären Lage des Sohnes sei der Familie gestützt auf ein humanitäres Visum die Einreise in die Schweiz gewährt worden. Die Asylgründe der Beschwerdeführerin, wie auch diejenigen ihres Ehemannes, bezögen sich einzig auf Syrien. Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wäre somit nicht verhältnismässig und in Anbetracht der Umstände auch nicht gerechtfertigt. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung der Familie werde der Einschluss der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beantragt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft weiterhin zuzugestehen und vom Widerruf des Asyls abzusehen.

E. 4.3 Von der Beschwerdeführerin wird zu Recht eingewendet, dass sie zwar in ihren Heimatstaat Libanon gereist sei, es sich dabei aber nicht um den Verfolgerstaat handle. So führte sie zutreffend aus, dass sich ihre exilpolitische Aktivität einzig gegen das syrische Regime gerichtet habe. Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung machte sie diesbezüglich keine mögliche Verfolgung im Libanon geltend. Zudem wurde vom SEM auch nicht konkret dargelegt, inwiefern in diesem Zusammenhang eine mögliche Verfolgung im Libanon nicht auszuschliessen sei. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie insbesondere von Mai 2014 bis zum (...) Juni 2014 wegen eines (...) von E._______ in den Libanon zurückgekehrt sei (vgl. [...]), mithin zu einem Zeitpunkt, als (...), an dem sie beteiligt war, am (...) 2013 in F._______ bereits (...) worden war. Sodann lässt sich weder aus den vom SEM zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin noch denjenigen ihres Ehemannes aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität in Bezug auf den Libanon eine Verfolgung oder Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem behördlich bekannten syrischen Staatsangehörigen, welcher sich in seinem Heimatstaat und im Ausland für die syrische Opposition eingesetzt hat, verheiratet ist, nichts zu ändern. Was schliesslich die theoretischen Ausführungen des SEM zur Schutztheorie anbelangt, treffen diese grundsätzlich zu. Indessen wurde von der Vorinstanz nicht aufgezeigt, inwiefern der libanesische Staat der Beschwerdeführerin keinen Schutz gewähren würde. Zusammenfassend lässt sich hinsichtlich der exilpolitischen Aktivität der Beschwerdeführerin und des Umstands, dass sie mit einem Exponenten der syrischen Opposition angehörenden syrischen Staatsangehörigen verheiratet ist, in Bezug auf ihren libanesischen Heimatstaat keine frühere Verfolgungssituation oder eine bestehende Furcht vor Verfolgung ableiten. Mithin wurde der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit ihrer Heimatreise die Flüchtlingseigenschaft von der Vorinstanz zu Unrecht aberkannt.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. Mithin wurde ihr derivativ Asyl gewährt. Weil die schweizerische Asylpraxis lediglich im Hinblick auf die Entstehung des Flüchtlingsstatus zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft unterscheidet, nicht jedoch bezüglich Rechtsstellung, kommen die allgemeinen Voraussetzungen für den Asylwiderruf auch bei Personen mit derivativem Flüchtlingsstatus zum Tragen. Lediglich bei der Prüfung der effektiven Schutzgewährung kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Person den Flüchtlingsstatus derivativ erworben hat (vgl. BVGE 2017 V1/11 E. 4.4). Nachdem indessen in E. 4.3 festgehalten wurde, dass sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem Exponenten der syrischen Opposition angehörenden syrischen Staatsangehörigen verheiratet ist, in Bezug auf ihren libanesischen Heimatstaat keine frühere Verfolgungssituation oder eine bestehende Furcht vor Verfolgung ableiten lässt, sind auch unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls nicht gegeben.

E. 4.5 Somit sind vorliegend die in Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls nicht gegeben. Das SEM hat demnach das Asyl der Beschwerdeführerin zu Unrecht widerrufen und sie ist nach wie vor als Flüchtling anerkannt.

E. 5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 ist aufzuheben. Das Asyl der Beschwerdeführerin wird nicht widerrufen und sie ist nach wie vor als Flüchtling anzuerkennen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 31. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

E. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 16. November 2017 wird aufgehoben. Das Asyl der Beschwerdeführerin wird nicht widerrufen und sie ist nach wie vor als Flüchtling anerkannt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.1'200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7199/2017 Urteil vom 5. Juni 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 16. November 2017. Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 8. Juli 2016 anerkannte das SEM den Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, Syrien, als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihm gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 AsylG in der Schweiz Asyl. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgrund exilpolitischer Aktivitäten als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt, ihr aber gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt. Ihr wurde jedoch aufgrund der Einheit der Familie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt. Gestützt auf diese Bestimmung wurde das gemeinsame Kind, C._______, Syrien, aufgrund der Einheit der Familie als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 3. August 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es sei von der Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei D._______ mit Grenzkontrollrapport vom (...) Juli 2017 darüber informiert worden, dass sie am (...) Juli 2017 via Istanbul nach Beirut geflogen und am (...) Juli 2017 von dort auf demselben Weg nach D._______ zurückgekehrt sei. Bei der Einreisekontrolle sei festgestellt worden, dass sie sich mit ihrem Reiseausweis für Flüchtlinge während nahezu zweier Wochen in ihrem Heimatland aufgehalten habe. Das SEM gehe davon aus, dass sie sich durch die Reise in ihren Heimatstaat freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Aufgrund dessen beabsichtige das SEM gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls, und gab der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. C. Nach gewährter Fristerstreckung führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2017 aus, sie habe in ihrem Asylverfahren keine Verfolgung durch die libanesischen Behörden geltend gemacht, sondern sich auf die Asylgründe ihres Ehemannes, der seinerseits eine Verfolgung durch die syrischen Behörden vorgebracht habe, sowie ihre eigenen exilpolitischen Tätigkeiten bezogen. Die Schutzgewährung der Schweiz sei demnach aufgrund der glaubhaft gemachten exilpolitischen Tätigkeiten und der Verfolgung des Ehemannes durch die syrischen Behörden erfolgt. Dementsprechend werde auch in der Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 nicht erwähnt, ob beziehungsweise inwiefern eine Gefährdung durch den syrischen Staat auch im Libanon bedeutend sei, zumal sich ihre gesamte exilpolitische Aktivität gegen das syrische Regime gerichtet habe. Die Verfügung des SEM beziehe sich zudem einzig auf die geltend gemachte Asylverfolgung in Syrien und die dortige allgemeine Lage. Damit würde nicht erkenntlich, ob beziehungsweise inwiefern auch der Libanon als Verfolgerstaat zu qualifizieren sei. Demnach habe sich die Beschwerdeführerin zwar in ihr Heimatland begeben, jedoch nicht in den Verfolgerstaat Syrien. Da vorliegend das Heimatland nicht mit dem Verfolgerstaat gleichzusetzen sei, könne die Bestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK, wonach eine Person, die sich freiwillig wieder unter den Schutz des Staates stelle, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, nicht mehr unter die FK falle, nicht zur Anwendung kommen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin ohnehin nicht freiwillig im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK in den Libanon gereist. Sie habe sich aus wichtigen familiären Gründen - zur Unterstützung ihrer betagten Eltern - in ihr Heimatland begeben müssen. Mithin sei sie nie mit der Absicht des unter Schutz Stellens in den Libanon gereist, sondern einzig wegen des sich aufdrängenden Besuchs ihrer Eltern zurückgekehrt. D. Mit Verfügung vom 16. November 2017 - eröffnet am 20. November 2017 - wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zu belassen und weiterhin Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl ihres Ehemannes beizubehalten. Der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 beziehungsweise Art. 83 Abs. 3 Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zu gewähren. [Subsubeventualiter] sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei der Beschwerdeführerin die Bezahlung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen seien und ihr die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei. F. Am 22. Dezember 2017 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 1. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. H. Am 31. Januar 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. I. Am 8. Mai 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. Dieser lud mit Instruktionsverfügung vom selben Tag das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. K. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2019 zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

2. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. 3.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer unbestrittenermassen erfolgten Reise in den Libanon freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1). 3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in E. 3.2 erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2). 3.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 16. November 2017 im Wesentlichen aus, es stelle sich die Frage, ob durch die Heimatreise der Beschwerdeführerin die in E. 3.2. erwähnten Voraussetzungen erfüllt seien respektive ob sie sich durch die Reise in den Libanon unter einen tatsächlichen Schutz des Heimatstaats gestellt habe. Aus den Akten gehe hervor, dass sie sich bei der Geltendmachung ihrer Vorbringen überwiegend auf die Asylgründe ihres Ehemannes - eine Verfolgung durch die syrischen Behörden - und damit auf eine Reflexverfolgung sowie auf ihre eigenen exilpolitischen Tätigkeiten berufen habe. Indessen habe sie auf allfällige Schwierigkeiten im Libanon hingewiesen. Laut ihren Aussagen betrachte sie die Lage im Libanon für Syrer als instabil und unsicher. Ihr Ehemann habe sogar ausgeführt, dass sich gerade für syrische Staatsangehörige, die der Opposition angehörten, die Situation im Libanon nicht sicher gestalte. Damit habe die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Angehörigen der syrischen Opposition auch auf eine mögliche Verfolgung in ihrem Heimatstaat Libanon hingewiesen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Asylprüfung auf ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für syrische Staatsangehörige respektive für Angehörige der syrischen Opposition im Libanon hingewiesen habe und sich als Ehefrau eines solchen Angehörigen auf dessen Asylgründe und auf eigene exilpolitische Aktivitäten als (...) über einen (...) bezog, erwähne sie eine mögliche Verfolgung im Libanon beziehungsweise lasse eine solche jedenfalls nicht ausschliessen. Trotz der geäusserten Befürchtungen sei die Beschwerdeführerin mit dem implizit geltend gemachten Verfolgerstaat in Kontakt getreten und habe sich durch die Heimatreise entsprechend unter staatlichen Schutz gestellt. Zudem hänge die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht mehr - wie nach der Zurechenbarkeitstheorie - von deren Verursachern ab, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimat- oder Herkunftsstaat oder unter gewissen Umständen durch einen Quasi-Staat. Damit sei nicht nur unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch private beziehungsweise nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung bestehe. Infolgedessen sei die Unterscheidung zwischen der Schutzunfähigkeit und dem fehlenden Willen des Herkunftsstaats zur Ausübung des Schutzes überflüssig geworden. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie könne sich für die verfolgte Person noch ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur bestehe oder weil der Staat keinen Schutz gewähre, obwohl er dazu in der Lage wäre. Mit ihrer Heimatreise habe sich die Beschwerdeführerin wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt und somit zu erkennen gegeben, dass ihr Heimatstaat ihr diesen gewähre. Indem die Beschwerdeführerin mittels libanesischem Visum in ihre Heimat gereist sei, sei ferner davon auszugehen, dass sie proaktiv den Kontakt zu den libanesischen Behörden gesucht und in der Absicht gehandelt habe, sich dem Schutz ihres Heimatlandes zu unterstellen. Auch wenn sie sich einzig aufgrund wichtiger familiärer Gründe dorthin begeben habe, vermöge dies nichts an ihrem freiwilligen Motiv zu ändern. Die Heimatreise sei dennoch offensichtlich aus eigenem Antrieb, mithin ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Aufnahmestaat oder dessen Behörden, erfolgt. Mit der Ausstellung des Visums und der bewilligten Einreise durch die libanesischen Behörden sei sodann die Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden auch tatsächlich erfolgt. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. 4.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt. Auch wenn sie libanesische Staatsangehörige sei, stünden ihre exilpolitische Tätigkeit und damit ihre subjektiven Nachfluchtgründe sowie ihre Flüchtlingseigenschaft nicht in Verbindung mit dem Libanon, sondern mit Syrien. Sie habe während vieler Jahre nicht mehr im Libanon gelebt. Aufgrund der schweren Erkrankung ihres Sohnes an (...), dem als Syrer im Libanon die Behandlung verweigert worden sei, sei die Familie gezwungen gewesen, auch den Libanon zu verlassen. Aufgrund der absolut prekären Lage des Sohnes sei der Familie gestützt auf ein humanitäres Visum die Einreise in die Schweiz gewährt worden. Die Asylgründe der Beschwerdeführerin, wie auch diejenigen ihres Ehemannes, bezögen sich einzig auf Syrien. Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wäre somit nicht verhältnismässig und in Anbetracht der Umstände auch nicht gerechtfertigt. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung der Familie werde der Einschluss der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beantragt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft weiterhin zuzugestehen und vom Widerruf des Asyls abzusehen. 4.3 Von der Beschwerdeführerin wird zu Recht eingewendet, dass sie zwar in ihren Heimatstaat Libanon gereist sei, es sich dabei aber nicht um den Verfolgerstaat handle. So führte sie zutreffend aus, dass sich ihre exilpolitische Aktivität einzig gegen das syrische Regime gerichtet habe. Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung machte sie diesbezüglich keine mögliche Verfolgung im Libanon geltend. Zudem wurde vom SEM auch nicht konkret dargelegt, inwiefern in diesem Zusammenhang eine mögliche Verfolgung im Libanon nicht auszuschliessen sei. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie insbesondere von Mai 2014 bis zum (...) Juni 2014 wegen eines (...) von E._______ in den Libanon zurückgekehrt sei (vgl. [...]), mithin zu einem Zeitpunkt, als (...), an dem sie beteiligt war, am (...) 2013 in F._______ bereits (...) worden war. Sodann lässt sich weder aus den vom SEM zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin noch denjenigen ihres Ehemannes aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität in Bezug auf den Libanon eine Verfolgung oder Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem behördlich bekannten syrischen Staatsangehörigen, welcher sich in seinem Heimatstaat und im Ausland für die syrische Opposition eingesetzt hat, verheiratet ist, nichts zu ändern. Was schliesslich die theoretischen Ausführungen des SEM zur Schutztheorie anbelangt, treffen diese grundsätzlich zu. Indessen wurde von der Vorinstanz nicht aufgezeigt, inwiefern der libanesische Staat der Beschwerdeführerin keinen Schutz gewähren würde. Zusammenfassend lässt sich hinsichtlich der exilpolitischen Aktivität der Beschwerdeführerin und des Umstands, dass sie mit einem Exponenten der syrischen Opposition angehörenden syrischen Staatsangehörigen verheiratet ist, in Bezug auf ihren libanesischen Heimatstaat keine frühere Verfolgungssituation oder eine bestehende Furcht vor Verfolgung ableiten. Mithin wurde der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit ihrer Heimatreise die Flüchtlingseigenschaft von der Vorinstanz zu Unrecht aberkannt. 4.4 Die Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. Mithin wurde ihr derivativ Asyl gewährt. Weil die schweizerische Asylpraxis lediglich im Hinblick auf die Entstehung des Flüchtlingsstatus zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft unterscheidet, nicht jedoch bezüglich Rechtsstellung, kommen die allgemeinen Voraussetzungen für den Asylwiderruf auch bei Personen mit derivativem Flüchtlingsstatus zum Tragen. Lediglich bei der Prüfung der effektiven Schutzgewährung kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Person den Flüchtlingsstatus derivativ erworben hat (vgl. BVGE 2017 V1/11 E. 4.4). Nachdem indessen in E. 4.3 festgehalten wurde, dass sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem Exponenten der syrischen Opposition angehörenden syrischen Staatsangehörigen verheiratet ist, in Bezug auf ihren libanesischen Heimatstaat keine frühere Verfolgungssituation oder eine bestehende Furcht vor Verfolgung ableiten lässt, sind auch unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls nicht gegeben. 4.5 Somit sind vorliegend die in Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls nicht gegeben. Das SEM hat demnach das Asyl der Beschwerdeführerin zu Unrecht widerrufen und sie ist nach wie vor als Flüchtling anerkannt.

5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 ist aufzuheben. Das Asyl der Beschwerdeführerin wird nicht widerrufen und sie ist nach wie vor als Flüchtling anzuerkennen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 31. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 16. November 2017 wird aufgehoben. Das Asyl der Beschwerdeführerin wird nicht widerrufen und sie ist nach wie vor als Flüchtling anerkannt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.1'200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: