Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des vormaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 4. Oktober 2013 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin, B._______ (eritreischer Staatsangehöriger), bejaht und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. In der Folge verfügte das BFM mit Entscheid vom 14. Oktober 2013, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, jedoch als Ehegattin eines Flüchtlings gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt werde, und es wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. C. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 räumte das SEM der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls Gelegenheit zur Stellungnahme ein. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (eröffnet am 16. Januar 2020) aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl. F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2020 ihrer Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung seien zu bestätigen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - eine Bestätigung betreffend ergänzende Unterstützung durch die Sozialhilfe der C._______ vom 7. Februar 2020, vier Lohnabrechnungen des Ehemannes sowie die Krankenversicherungspolicen der ganzen Familie bei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
E. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1 m.w.H.).
E. 4.3 Das SEM aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte (Art. 63 Abs. 1bis AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, der Umstand, dass eine als Flüchtling anerkannte Person sich in den Verfolgerstaat begebe, begründe die gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe beziehungsweise die als Flüchtling anerkannte Person sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe. Deshalb nehme das SEM die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor, wenn eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reise. Die Aberkennung unterbleibe, wenn die als Flüchtling anerkannte Person glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt sei (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Bei der Gesetzesrevision vom 14. Oktober 2018 und der damit verbundenen Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG (in Kraft seit 1. Juni 2019) habe der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen (weiterhin) von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Der allfällige Nachweis eines Zwanges für die Heimatreise sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der die Flüchtlingseigenschaft aberkennenden Behörde zu erbringen. Vorliegend sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat gereist sei. Sie bringe vor, die Reise unternommen zu haben, um ihren kranken Vater zu besuchen. Die vorgebrachten Beweggründe für die Heimatreise vermöchten den Anforderungen an eine objektiv begründbare Zwangslage allerdings nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin habe eine solche, auch wenn sie die Krankheit ihres Vaters als Reisemotiv angegeben habe, nicht genauer ausgeführt und vor allem nicht mit entsprechenden Belegen untermauert. An dieser Einschätzung vermöge auch ihr Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7199/2017 vom 5. Juni 2019 nichts zu ändern. Schliesslich sei festzuhalten, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, dass nach Art. 51 AsylG anerkannte Flüchtlinge aus gemischtnationalen Ehen gegenüber jenen bessergestellt seien - in dem Sinne, dass sie in ihre Heimat reisen dürften -, welche dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen würden wie ihre Ehegatten, welchen die Flüchtlingseigenschaft originär gemäss Art. 3 AsylG verliehen worden sei.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, der neue Art. 63 Abs. 1bis AsylG stelle lediglich eine Ergänzung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK dar, der nach wie vor Geltung habe und auf den Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG nach wie vor verweise. Neu sei lediglich, dass der Flüchtling, der in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurückreise, nachweisen müsse, dass er unter Zwang gehandelt habe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7199/2017 vom 5. Juni 2019 sei vorliegend zu berücksichtigen. Ihre Herkunft aus Äthiopien sei nie bezweifelt worden. Im Asylentscheid vom 14. Oktober 2013 habe das BFM festgestellt, dass sie in Äthiopien weder mit den Behörden noch mit Dritten Schwierigkeiten gehabt habe und die allgemein schwierigen Lebensbedingungen keine Asylgründe darstellen würden. Jedoch sei sie aufgrund der Einheit der Familie respektive ihrer Ehe mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Eritreer gemäss Art. 51 AsylG als Flüchtling anerkannt worden und ihr sei Asyl gewährt worden. Sie habe demzufolge keine eigenen Asylgründe. Sie habe auch nie geltend gemacht, in Äthiopien von Eritrea in irgendeiner Art und Weise verfolgt worden zu sein. Auch sei nicht bekannt, dass Eritrea sozusagen über "verlängerte Arme" nach Äthiopien verfügen würde und dort Ehegatten von eigenen Staatsangehörigen verfolgen würde. Demnach bestehe für sie in Äthiopien weder eine frühere Verfolgungssituation noch eine bestehende Furcht vor Verfolgung. Abgesehen davon sei durchaus glaubhaft, dass sie nach den langen Jahren der Abwesenheit von ihrem Heimatland ihre alten Eltern ein letztes Mal habe sehen wollen. Sie habe insofern unter einer Art "gesellschaftlichem Zwang" gehandelt. Gemischtnationale Ehepaare befänden sich von vornherein in einer anderen Ausgangslage als gleichnationale Ehepaare, was eine unterschiedliche Behandlung durchaus rechtfertige.
E. 6.1 Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin vom (...) bis (...) 2017 in Äthiopien aufhielt. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gereist sei und dabei keinen hinreichenden Zwang für ihre Reise habe glaubhaft machen können, zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asylstatus führe, kann jedoch nicht gefolgt werden.
E. 6.2 Im kürzlich ergangenen Urteil E-6794/2019 vom 13. Januar 2020 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob zwei äthiopischen Staatsangehörigen, welche in das Asyl ihrer eritreischen Mutter einbezogen worden waren, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen sei wegen einer Reise nach Äthiopien. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat beziehe, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitze und vorsehe, dass nicht mehr unter das Abkommen falle, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates stelle. Indes gehe die Flüchtlingskonvention von der Ausgangslage aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats nicht beanspruchen könne oder - weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftrete - nicht beanspruchen wolle (vgl. Art. 1 Bst. A FK; BVGE 2017 VI/11 E. 4.2 m.w.H.). Art. 63 Abs. 1bis AsylG verankere die gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist seien, freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt hätten (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBI 2018 1685 Ziff. 1.2.6). Grundvoraussetzung für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft zufolge einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat bleibe jedoch, dass dieser identisch sei mit dem Verfolgerstaat. Der Heimatstaat habe jedoch zu keinem Zeitpunkt dem Verfolgerstaat entsprochen (vgl. a.a.O. E. 6.1).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin wandte in der Beschwerde zutreffend ein, dass für sie in Äthiopien weder eine frühere Verfolgungssituation noch eine bestehende Furcht vor Verfolgung bestehe. Vielmehr wurde sie in das Asyl ihres eritreischen Ehemannes miteinbezogen, der eine Verfolgung durch den eritreischen Staat vorgebracht hatte. Anknüpfungspunkt für die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes - und daraus abgeleitet auch für die Beschwerdeführerin - bildete demnach Eritrea. Durch ihre Reise nach Äthiopien konnte sich die Beschwerdeführerin damit von vorneherein nicht unter den (potenziellen) Schutz des Verfolgerstaats stellen. Die Anknüpfung an Äthiopien zur Aberkennung der (durch die Verfolgung ihres Ehemannes in Eritrea begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und zum Entzug des Asyls erweist sich daher als unzulässig. Von einer Besserstellung gemischtnationaler Ehepaare gegenüber solchen mit gleicher Staatsangehörigkeit kann aufgrund der nicht vergleichbaren Konstellation keine Rede sein.
E. 6.4 Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerin nach Äthiopien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 AsylG zu schaffen, die eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls rechtfertigen würden. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die Reise nach Äthiopien zufolge einer Zwangslage erfolgt ist.
E. 7 Die Vorinstanz hat demnach Bundesrecht verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2020 aufzuheben. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gilt die Beschwerdeführerin weiterhin als Flüchtling, der die Schweiz Asyl gewährt hat.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 8.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird nach wie vor als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl wird nicht widerrufen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-838/2020 law/gnb Urteil vom 24. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020. Sachverhalt: A. Mit Verfügung des vormaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 4. Oktober 2013 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin, B._______ (eritreischer Staatsangehöriger), bejaht und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. In der Folge verfügte das BFM mit Entscheid vom 14. Oktober 2013, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, jedoch als Ehegattin eines Flüchtlings gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt werde, und es wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. C. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 räumte das SEM der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls Gelegenheit zur Stellungnahme ein. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (eröffnet am 16. Januar 2020) aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl. F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2020 ihrer Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung seien zu bestätigen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - eine Bestätigung betreffend ergänzende Unterstützung durch die Sozialhilfe der C._______ vom 7. Februar 2020, vier Lohnabrechnungen des Ehemannes sowie die Krankenversicherungspolicen der ganzen Familie bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1 m.w.H.). 4.3 Das SEM aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, der Umstand, dass eine als Flüchtling anerkannte Person sich in den Verfolgerstaat begebe, begründe die gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe beziehungsweise die als Flüchtling anerkannte Person sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe. Deshalb nehme das SEM die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor, wenn eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reise. Die Aberkennung unterbleibe, wenn die als Flüchtling anerkannte Person glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt sei (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Bei der Gesetzesrevision vom 14. Oktober 2018 und der damit verbundenen Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG (in Kraft seit 1. Juni 2019) habe der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen (weiterhin) von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Der allfällige Nachweis eines Zwanges für die Heimatreise sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der die Flüchtlingseigenschaft aberkennenden Behörde zu erbringen. Vorliegend sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat gereist sei. Sie bringe vor, die Reise unternommen zu haben, um ihren kranken Vater zu besuchen. Die vorgebrachten Beweggründe für die Heimatreise vermöchten den Anforderungen an eine objektiv begründbare Zwangslage allerdings nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin habe eine solche, auch wenn sie die Krankheit ihres Vaters als Reisemotiv angegeben habe, nicht genauer ausgeführt und vor allem nicht mit entsprechenden Belegen untermauert. An dieser Einschätzung vermöge auch ihr Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7199/2017 vom 5. Juni 2019 nichts zu ändern. Schliesslich sei festzuhalten, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, dass nach Art. 51 AsylG anerkannte Flüchtlinge aus gemischtnationalen Ehen gegenüber jenen bessergestellt seien - in dem Sinne, dass sie in ihre Heimat reisen dürften -, welche dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen würden wie ihre Ehegatten, welchen die Flüchtlingseigenschaft originär gemäss Art. 3 AsylG verliehen worden sei. 5.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, der neue Art. 63 Abs. 1bis AsylG stelle lediglich eine Ergänzung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK dar, der nach wie vor Geltung habe und auf den Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG nach wie vor verweise. Neu sei lediglich, dass der Flüchtling, der in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurückreise, nachweisen müsse, dass er unter Zwang gehandelt habe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7199/2017 vom 5. Juni 2019 sei vorliegend zu berücksichtigen. Ihre Herkunft aus Äthiopien sei nie bezweifelt worden. Im Asylentscheid vom 14. Oktober 2013 habe das BFM festgestellt, dass sie in Äthiopien weder mit den Behörden noch mit Dritten Schwierigkeiten gehabt habe und die allgemein schwierigen Lebensbedingungen keine Asylgründe darstellen würden. Jedoch sei sie aufgrund der Einheit der Familie respektive ihrer Ehe mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Eritreer gemäss Art. 51 AsylG als Flüchtling anerkannt worden und ihr sei Asyl gewährt worden. Sie habe demzufolge keine eigenen Asylgründe. Sie habe auch nie geltend gemacht, in Äthiopien von Eritrea in irgendeiner Art und Weise verfolgt worden zu sein. Auch sei nicht bekannt, dass Eritrea sozusagen über "verlängerte Arme" nach Äthiopien verfügen würde und dort Ehegatten von eigenen Staatsangehörigen verfolgen würde. Demnach bestehe für sie in Äthiopien weder eine frühere Verfolgungssituation noch eine bestehende Furcht vor Verfolgung. Abgesehen davon sei durchaus glaubhaft, dass sie nach den langen Jahren der Abwesenheit von ihrem Heimatland ihre alten Eltern ein letztes Mal habe sehen wollen. Sie habe insofern unter einer Art "gesellschaftlichem Zwang" gehandelt. Gemischtnationale Ehepaare befänden sich von vornherein in einer anderen Ausgangslage als gleichnationale Ehepaare, was eine unterschiedliche Behandlung durchaus rechtfertige. 6. 6.1 Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin vom (...) bis (...) 2017 in Äthiopien aufhielt. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gereist sei und dabei keinen hinreichenden Zwang für ihre Reise habe glaubhaft machen können, zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asylstatus führe, kann jedoch nicht gefolgt werden. 6.2 Im kürzlich ergangenen Urteil E-6794/2019 vom 13. Januar 2020 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob zwei äthiopischen Staatsangehörigen, welche in das Asyl ihrer eritreischen Mutter einbezogen worden waren, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen sei wegen einer Reise nach Äthiopien. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat beziehe, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitze und vorsehe, dass nicht mehr unter das Abkommen falle, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates stelle. Indes gehe die Flüchtlingskonvention von der Ausgangslage aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats nicht beanspruchen könne oder - weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftrete - nicht beanspruchen wolle (vgl. Art. 1 Bst. A FK; BVGE 2017 VI/11 E. 4.2 m.w.H.). Art. 63 Abs. 1bis AsylG verankere die gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist seien, freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt hätten (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBI 2018 1685 Ziff. 1.2.6). Grundvoraussetzung für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft zufolge einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat bleibe jedoch, dass dieser identisch sei mit dem Verfolgerstaat. Der Heimatstaat habe jedoch zu keinem Zeitpunkt dem Verfolgerstaat entsprochen (vgl. a.a.O. E. 6.1). 6.3 Die Beschwerdeführerin wandte in der Beschwerde zutreffend ein, dass für sie in Äthiopien weder eine frühere Verfolgungssituation noch eine bestehende Furcht vor Verfolgung bestehe. Vielmehr wurde sie in das Asyl ihres eritreischen Ehemannes miteinbezogen, der eine Verfolgung durch den eritreischen Staat vorgebracht hatte. Anknüpfungspunkt für die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes - und daraus abgeleitet auch für die Beschwerdeführerin - bildete demnach Eritrea. Durch ihre Reise nach Äthiopien konnte sich die Beschwerdeführerin damit von vorneherein nicht unter den (potenziellen) Schutz des Verfolgerstaats stellen. Die Anknüpfung an Äthiopien zur Aberkennung der (durch die Verfolgung ihres Ehemannes in Eritrea begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und zum Entzug des Asyls erweist sich daher als unzulässig. Von einer Besserstellung gemischtnationaler Ehepaare gegenüber solchen mit gleicher Staatsangehörigkeit kann aufgrund der nicht vergleichbaren Konstellation keine Rede sein. 6.4 Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerin nach Äthiopien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 AsylG zu schaffen, die eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls rechtfertigen würden. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die Reise nach Äthiopien zufolge einer Zwangslage erfolgt ist.
7. Die Vorinstanz hat demnach Bundesrecht verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2020 aufzuheben. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gilt die Beschwerdeführerin weiterhin als Flüchtling, der die Schweiz Asyl gewährt hat. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird nach wie vor als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl wird nicht widerrufen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch