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E-6794/2019

E-6794/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-13 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügung des vormaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 25. Oktober 2011 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Mutter der Beschwerdeführerinnen, C._______ (eritreische Staatsangehörige), bejaht und ihr in der Schweiz Asyl gewährt. B. Die Mutter der Beschwerdeführerinnen reichte dem BFM am 21. Dezember 2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 bewilligte das BFM daraufhin den Beschwerdeführerinnen, deren Vater und weiteren Geschwistern (alle äthiopische Staatsangehörige) die Einreise in die Schweiz. Am 7. August 2012 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl. Das BFM verneinte mit Verfügung vom 16. Juli 2013 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, des Vaters und der Geschwister, verfügte jedoch den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter beziehungsweise Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. C. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 9. Oktober 2019 nach Addis Abeba, um an der Hochzeit ihrer Schwester teilzunehmen. D. Mit Schreiben vom 4. November 2019 räumte das SEM den Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 13. November 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen eine solche beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 20. November 2019 (eröffnet am 25. November 2019) aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und widerrief ihr Asyl. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen Formulare zum Beleg ihrer Bedürftigkeit ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

E. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Lehre und Rechtsprechung setzen diesbezüglich voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Gründe und die Häufigkeit des Kontakts -, sie muss die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1 m.w.H.).

E. 4.3 Das SEM aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte (Art. 63 Abs. 1bis AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, die Beschwerdeführerinnen hätten sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Begebe sich eine als Flüchtling anerkannte Person in den Verfolgerstaat, begründe dies die gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe beziehungsweise die als Flüchtling anerkannte Person sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe. Bei einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat werde die Flüchtlingseigenschaft deshalb aberkannt, ausser die als Flüchtling anerkannte Person könne glaubhaft machen, die Reise sei aufgrund eines Zwangs erfolgt. Der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Beweggrund für ihre Reise nach Äthiopien (Hochzeit der Schwester) vermöge den Anforderungen an eine Zwangslage nicht zu genügen. Damit hätten sie keinen hinreichenden Zwang für die Reise in den Heimatstaat glaubhaft machen können, weshalb kein Grund vorliege, um von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG abzusehen.

E. 5.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie hätten sich zwar in ihren Heimatstaat begeben, sich jedoch nicht unter den Schutz des Verfolgerstaates gestellt. Ihre Mutter habe am 25. Oktober 2011 aufgrund ihrer Verfolgung in Eritrea Asyl in der Schweiz erhalten. Die Beschwerdeführerinnen hätten Asyl derivativ durch den Einbezug in jenes der Mutter erhalten. Vorliegend sei ihr Heimatstaat Äthiopien nicht mit dem Verfolgerstaat Eritrea identisch. Art. 1 Bst. C FK komme nur zur Anwendung, wenn es sich beim Land, in welches die Person zurückkehre, um den Verfolgerstaat handle. Sie hätten nie in Äthiopien gelebt und hätten dieses Land auch nicht als Flüchtlinge verlassen. Asyl hätten sie abgeleitet von ihrer eritreischen Mutter erhalten und nicht aufgrund von Vorgängen in ihrem Heimatstaat Äthiopien.

E. 6.1 Unbestritten ist die ferienhalber erfolgte Reise der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien. Die schematische Argumentation der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach sich die Beschwerdeführerinnen durch diese Reise unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt hätten und deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfüllen würden, erweist sich als nicht sachgerecht und lässt die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet wurde, machten die Beschwerdeführerinnen im Asylverfahren keine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden geltend, sondern sie wurden in das Asyl ihrer Mutter miteinbezogen. Diese brachte ihrerseits eine Verfolgung durch den eritreischen Staat vor, weshalb ihr in der Schweiz Schutz gewährt wurde. Anknüpfungspunkt für die Flüchtlingseigenschaft der Mutter - und daraus abgeleitet auch für die Beschwerdeführerinnen - bildete demnach Eritrea. Durch ihre Reise nach Äthiopien konnten sich die Beschwerdeführerinnen damit von vorneherein nicht unter den (potenziellen) Schutz des Verfolgerstaats stellen. Zwar bezieht sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt und sieht vor, dass nicht mehr unter das Abkommen fällt, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates stellt. Indes geht die Flüchtlingskonvention von der Ausgangslage aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats nicht beanspruchen kann oder - weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftritt - nicht beanspruchen will (vgl. Art. 1 Bst. A FK; BVGE 2017 VI/11 E. 4.2 m.w.H.). Art. 63 Abs. 1bis AsylG verankert die gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind, freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt haben (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBI 2018 1685 Ziff. 1.2.6). Grundvoraussetzung für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft zufolge einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat bleibt jedoch, dass dieser identisch ist mit dem Verfolgerstaat. Davon geht die Vorinstanz in ihrer Begründung im Übrigen selbst aus, indem sie ausführt, die Rückkehr in den Verfolgerstaat begründe die gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). Der Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen entsprach jedoch zu keinem Zeitpunkt dem Verfolgerstaat. Die Anknüpfung an Äthiopien zur Aberkennung der (durch die Verfolgung ihrer Mutter in Eritrea begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und der Entzug des Asyls erweist sich damit im vorliegenden Fall als unzulässig.

E. 6.2 Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 AsylG zu schaffen, die eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls rechtfertigen würden. Damit muss nicht geprüft werden, ob die Reise nach Äthiopien zufolge einer Zwangslage erfolgt ist.

E. 7 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihr Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos.

E. 9 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint jedoch als zu hoch. Das vorliegende Verfahren zeichnete sich weder durch eine besondere Schwierigkeit noch durch einen grossen Aktenumfang aus. Der geltend gemachte Aufwand ist deshalb von 7 Stunden auf 5 Stunden zu kürzen. Die Barauslagen wurden lediglich mit einer Pauschale von Fr. 100.- aufgeführt, weshalb deren Höhe nicht nachvollzogen werden kann. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6794/2019 Urteil vom 13. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Äthiopien, beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 20. November 2019. Sachverhalt: A. Mit Verfügung des vormaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 25. Oktober 2011 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Mutter der Beschwerdeführerinnen, C._______ (eritreische Staatsangehörige), bejaht und ihr in der Schweiz Asyl gewährt. B. Die Mutter der Beschwerdeführerinnen reichte dem BFM am 21. Dezember 2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 bewilligte das BFM daraufhin den Beschwerdeführerinnen, deren Vater und weiteren Geschwistern (alle äthiopische Staatsangehörige) die Einreise in die Schweiz. Am 7. August 2012 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl. Das BFM verneinte mit Verfügung vom 16. Juli 2013 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, des Vaters und der Geschwister, verfügte jedoch den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter beziehungsweise Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. C. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 9. Oktober 2019 nach Addis Abeba, um an der Hochzeit ihrer Schwester teilzunehmen. D. Mit Schreiben vom 4. November 2019 räumte das SEM den Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 13. November 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen eine solche beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 20. November 2019 (eröffnet am 25. November 2019) aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und widerrief ihr Asyl. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen Formulare zum Beleg ihrer Bedürftigkeit ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Lehre und Rechtsprechung setzen diesbezüglich voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Gründe und die Häufigkeit des Kontakts -, sie muss die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1 m.w.H.). 4.3 Das SEM aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, die Beschwerdeführerinnen hätten sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Begebe sich eine als Flüchtling anerkannte Person in den Verfolgerstaat, begründe dies die gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe beziehungsweise die als Flüchtling anerkannte Person sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe. Bei einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat werde die Flüchtlingseigenschaft deshalb aberkannt, ausser die als Flüchtling anerkannte Person könne glaubhaft machen, die Reise sei aufgrund eines Zwangs erfolgt. Der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Beweggrund für ihre Reise nach Äthiopien (Hochzeit der Schwester) vermöge den Anforderungen an eine Zwangslage nicht zu genügen. Damit hätten sie keinen hinreichenden Zwang für die Reise in den Heimatstaat glaubhaft machen können, weshalb kein Grund vorliege, um von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG abzusehen. 5.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie hätten sich zwar in ihren Heimatstaat begeben, sich jedoch nicht unter den Schutz des Verfolgerstaates gestellt. Ihre Mutter habe am 25. Oktober 2011 aufgrund ihrer Verfolgung in Eritrea Asyl in der Schweiz erhalten. Die Beschwerdeführerinnen hätten Asyl derivativ durch den Einbezug in jenes der Mutter erhalten. Vorliegend sei ihr Heimatstaat Äthiopien nicht mit dem Verfolgerstaat Eritrea identisch. Art. 1 Bst. C FK komme nur zur Anwendung, wenn es sich beim Land, in welches die Person zurückkehre, um den Verfolgerstaat handle. Sie hätten nie in Äthiopien gelebt und hätten dieses Land auch nicht als Flüchtlinge verlassen. Asyl hätten sie abgeleitet von ihrer eritreischen Mutter erhalten und nicht aufgrund von Vorgängen in ihrem Heimatstaat Äthiopien. 6. 6.1 Unbestritten ist die ferienhalber erfolgte Reise der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien. Die schematische Argumentation der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach sich die Beschwerdeführerinnen durch diese Reise unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt hätten und deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfüllen würden, erweist sich als nicht sachgerecht und lässt die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet wurde, machten die Beschwerdeführerinnen im Asylverfahren keine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden geltend, sondern sie wurden in das Asyl ihrer Mutter miteinbezogen. Diese brachte ihrerseits eine Verfolgung durch den eritreischen Staat vor, weshalb ihr in der Schweiz Schutz gewährt wurde. Anknüpfungspunkt für die Flüchtlingseigenschaft der Mutter - und daraus abgeleitet auch für die Beschwerdeführerinnen - bildete demnach Eritrea. Durch ihre Reise nach Äthiopien konnten sich die Beschwerdeführerinnen damit von vorneherein nicht unter den (potenziellen) Schutz des Verfolgerstaats stellen. Zwar bezieht sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt und sieht vor, dass nicht mehr unter das Abkommen fällt, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates stellt. Indes geht die Flüchtlingskonvention von der Ausgangslage aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats nicht beanspruchen kann oder - weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftritt - nicht beanspruchen will (vgl. Art. 1 Bst. A FK; BVGE 2017 VI/11 E. 4.2 m.w.H.). Art. 63 Abs. 1bis AsylG verankert die gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind, freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt haben (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBI 2018 1685 Ziff. 1.2.6). Grundvoraussetzung für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft zufolge einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat bleibt jedoch, dass dieser identisch ist mit dem Verfolgerstaat. Davon geht die Vorinstanz in ihrer Begründung im Übrigen selbst aus, indem sie ausführt, die Rückkehr in den Verfolgerstaat begründe die gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). Der Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen entsprach jedoch zu keinem Zeitpunkt dem Verfolgerstaat. Die Anknüpfung an Äthiopien zur Aberkennung der (durch die Verfolgung ihrer Mutter in Eritrea begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und der Entzug des Asyls erweist sich damit im vorliegenden Fall als unzulässig. 6.2 Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 AsylG zu schaffen, die eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls rechtfertigen würden. Damit muss nicht geprüft werden, ob die Reise nach Äthiopien zufolge einer Zwangslage erfolgt ist.

7. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihr Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos.

9. Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint jedoch als zu hoch. Das vorliegende Verfahren zeichnete sich weder durch eine besondere Schwierigkeit noch durch einen grossen Aktenumfang aus. Der geltend gemachte Aufwand ist deshalb von 7 Stunden auf 5 Stunden zu kürzen. Die Barauslagen wurden lediglich mit einer Pauschale von Fr. 100.- aufgeführt, weshalb deren Höhe nicht nachvollzogen werden kann. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Annina Mondgenast