Asylwiderruf
Sachverhalt
I.
A. Die äthiopische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: die Beschwer- deführerin) gelangte eigenen Angaben zufolge am (…) 2006 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 stellte das vormalige Bundesamt für Mig- ration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2008 mit Urteil E-4843/2008 vom 9. Februar 2009 ab. II.
D. Mit Verfügung vom 14. August 2007 anerkannte das BFM die Flüchtlings- eigenschaft des eritreischen Staatsangehörigen B._______ und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. E. Die Beschwerdeführerin heiratete am (…) 2010 B._______ und ersuchte tags darauf um Einbezug in den Flüchtlingsstatus ihres Ehemannes und um Asylgewährung. F. Mit Verfügung vom 19. August 2010 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG wurde sie jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen und erhielt in der Schweiz Asyl. G. Die drei gemeinsamen in der Schweiz geborenen Töchter, C._______,
D-781/2022 Seite 3 D._______ und E._______, wurden mit Verfügungen des SEM vom 1. De- zember 2010, 26. Februar 2014 und 10. August 2016 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde ebenfalls Asyl ge- währt. III.
H. Die Beschwerdeführerin hielt sich vom (…) 2018 bis zum (…) 2018 und vom (…) 2019 bis zum (…) 2019 in ihrem Heimatstaat Äthiopien auf. I. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 gewährte das SEM der Beschwerde- führerin Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf eine beabsichtigte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einen Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Ab- kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30). J. Mit Eingabe vom 18. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin in- nert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein und brachte darin im Wesent- lichen vor, sie sei auf den Wunsch ihrer totkranken Mutter hin zusammen mit ihren drei Töchtern nach Äthiopien gereist und habe diese vom (…) 2018 bis am (…) 2018 gepflegt. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie am (…) 2019 nochmals nach Äthiopien gereist, um an den Trauerfeierlichkei- ten teilzunehmen. Da sämtliche Ämter aufgrund des zurzeit herrschenden Krieges geschlossen seien, sei es unmöglich, eine amtliche Todesbeschei- nigung zu erhalten. Weiter hielt sie fest, sie habe während ihren beiden Aufenthalten in ihrem Heimatland keinerlei Kontakte mit den Behörden ge- habt. Schliesslich wies sie darauf hin, ihr sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt worden, weil ihr Ehemann in seinem Heimat- staat Eritrea Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Der Eingabe lagen ein Schreiben des (…) vom 26. Oktober 2021 sowie ihrer Geschwister, F._______ und G._______, vom 27. Oktober 2021 (je- weils mitsamt deutscher Übersetzung) bei. K. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 – eröffnet am 20. Januar 2022 – aber- kannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl.
D-781/2022 Seite 4 L. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfü- gung vom 19. Januar 2022 sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die Flücht- lingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Beschwerde lag – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM und einer Vollmacht vom 31. Januar 2022 – eine Honorarnote vom
17. Februar 2022 bei. M. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen die vorinstanzli- chen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-781/2022 Seite 5
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Strittig ist vorliegend, ob das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
E. 4.2 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6 FK vorliegen.
E. 4.3 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwil- lig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Ab- sicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Hei- matstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz
D-781/2022 Seite 6 auch tatsächlich erhalten hat (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 mit Ver- weis auf 1996 Nr. 7; vgl. ferner MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTATIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK, Migrationsrecht Kommen- tar, 5. Auflage, 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG).
E. 4.4 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätz- lich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfol- gungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotz- dem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in E. 4.3 genannten drei Vo- raussetzungen kumulativ erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Vorausset- zungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Wi- derruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom
29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 mit Ver- weis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7).
E. 4.5 Das SEM aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ih- ren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Hei- mat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte (Art. 63 Abs. 1bis AsylG).
E. 4.6 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat- sachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-304/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3 m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich rele- vante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Be- hörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden kön- nen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (Art. 7 AsylG analog).
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E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin und des Asylwiderrufs aus, dass eine als Flüchtling anerkannte Person, die sich in den Verfolgerstaat be- gebe, die gesetzliche Vermutung begründe, dass die frühere Verfolgungs- situation nicht mehr bestehe beziehungsweise die als Flüchtling aner- kannte Person sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zweimal in ihren Heimatstaat Äthiopien gereist sei. Die vorgebrachten Beweggründe (Besuch und Pflege ihrer schwer erkrankten Mutter und Besuch der Beer- digung und Abdankungsfeier derselben) für die Heimatreise würden den Anforderungen an eine objektiv begründbare Zwangslage nicht zu genü- gen vermögen. Gemäss Aktenlage seien die Heimatreisen nicht auf Anord- nung der Schweizer Behörden erfolgt und die Beschwerdeführerin habe diese vorgängig für eine dringend nötige Heimatreise auch nicht angefragt. Ausserdem habe sie weder mit dem zu den Akten gereichten Todesschein noch auf andere Art und Weise genügend glaubhaft dargelegt, dass ihre Mutter im Jahr 2019 tatsächlich verstorben sei. Die entsprechende Bestä- tigung ihrer Geschwister stelle hierzu jedenfalls kein genügendes Beweis- dokument dar. Das Schreiben des (…) vom 26. Oktober 2021 bestätige im Übrigen lediglich den Spitalaufenthalt und die Erkrankung der Mutter, nicht jedoch deren Versterben. Der Besuch ihrer kranken Mutter und später de- ren Beerdigung schliesse weder die Freiwillig der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AsylG aus, noch sei eine Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG ersichtlich. Ferner seien keine Hinweise akten- kundig, wonach sie während ihrer Heimatreisen flüchtlingsrechtlich oder im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) relevante Probleme gehabt hätte oder entsprechend gefährdet gewesen sei. Damit liege auch die Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden vor. Zu- dem hätten die äthiopischen Behörden sie offensichtlich bei zwei Reisen ein- und ausreisen lassen, was ebenfalls für eine effektive Schutzgewäh- rung durch die heimatlichen Behörden spreche. Insgesamt habe die Be- schwerdeführerin keinen hinreichenden Zwang für die Reise in den Hei- matstaat glaubhaft machen können, weshalb kein Grund vorliege, um von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG abzusehen.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wendete die Beschwerdeführerin ein, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres eritreischen Ehemannes einbezogen worden und habe aufgrund dessen die derivative Flüchtlingseigenschaft
D-781/2022 Seite 8 erhalten. Entsprechend sei sie nicht aufgrund einer Verfolgung in ihrem Heimatstaat Äthiopien als Flüchtling anerkannt worden. Unabhängig von den tatsächlichen Gründen für ihre Reise, habe sie sich mit ihren Aufent- halten in Äthiopien von Vornherein nicht unter den möglichen Schutz des Verfolgungsstaates Eritrea stellen können, weshalb Art. 63 Abs. 1bis AsylG keine Anwendung finde. Überdies habe sie nicht nur glaubhaft Auskunft über ihre familiäre Notsituation, welche ihre Reise unumgänglich gemacht hätte, machen können, sondern diese auch mit Hilfe von Dokumenten be- weisen können. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Möglichkeiten der Beweisbeschaffung aufgrund der aktuellen Lage in Äthiopien würden ihre Vorbringen dem anzuwendenden Beweismass jedenfalls genügen, weshalb den Ausführungen der Vorinstanz auch diesbezüglich nicht gefolgt werden könne.
E. 5.25 Stunden erscheint vorliegend als angemessen. Da Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten und nicht als un-
D-781/2022 Seite 10 belegte Pauschale auszuzahlen sind, ist die geltend gemachte Spesen- pauschale von Fr. 50.– nicht zu vergüten, zumal auch keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche eine Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist somit in Berücksichtigung der in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf (gerun- det) Fr. 1'018.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-781/2022 Seite 11
E. 6.1 Vorliegend steht aufgrund der Ein- und Ausreisesstempel im Reiseaus- weis der Beschwerdeführerin fest, dass sie sich vom (…) 2018 bis zum (…) 2018 und vom (…) 2019 bis zum (…) 2019 in Äthiopien aufgehalten hat. Die beiden mehrwöchigen Reisen nach Äthiopien wurden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
E. 6.2 Zwar bezieht sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt und sieht vor, dass nicht mehr unter das Abkommen fällt, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates stellt. Indes geht die Flüchtlingskonvention von der Ausgangslage aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats nicht beanspruchen kann oder – weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftritt – nicht beanspruchen will (vgl. Art. 1 Bst. A FK; vgl. hierzu BVGE 2017 VI/11 E. 4.2 m.w.H.). Art. 63 Abs. 1bis AsylG verankert die gesetzliche Vermu- tung, dass sich Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind, freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt haben (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, Bundesblatt [BBI] 2018 1685 Ziff. 1.2.6). Grundvoraussetzung für den Ent- zug der Flüchtlingseigenschaft zufolge einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat bleibt jedoch, dass dieser identisch ist mit dem Verfolger- staat (vgl. Urteile des BVGer E-6794/2019 vom 13. Januar 2020 E. 6.1 und D-838/2020 vom 24. Februar 2020 E. 6.2). Der Heimatstaat der Beschwer- deführerin, Äthiopien, entsprach jedoch zu keiner Zeit dem Verfolgerstaat. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zutreffend vorbrachte, wurde sie in das Asyl ihres eritreischen Ehemannes miteinbezogen, der seinerseits eine Verfolgung durch den eritreischen Staat vorgebracht hatte.
D-781/2022 Seite 9 Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung bildete somit für den Ehemann – und daraus abgeleitet auch für die Beschwerdeführerin – der Staat Eritrea. Durch ihre Reisen nach Äthiopien konnte sich die Beschwerdeführerin damit von vornherein nicht unter den (potentiellen) Schutz des Verfolgerstaats stellen. Die An- knüpfung an Äthiopien zur Aberkennung der (durch die Verfolgung ihres Ehemannes in Eritrea begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführerin erweist sich damit im vorliegenden Fall als unzulässig.
E. 6.3 Zusammenfassend sind die beiden Reisen der Beschwerdeführerin nach Äthiopien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK zu schaffen, die eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls rechtfertigen wür- den. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die Reisen nach Äthiopien zufolge einer Zwangslage erfolgt sind.
E. 7 Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihr Asyl widerrufen hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom
19. Januar 2022 aufzuheben. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gilt die Beschwerdefüh- rerin weiterhin als Flüchtling, welcher die Schweiz Asyl gewährt hat.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote zu den Akten. Darin machte sie einen zeitlichen Vertretungsaufwand im Umfang von 5.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.– geltend. Der ausgewiesene Aufwand von
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 wird aufgeho- ben. Die Beschwerdeführerin wird nach wie vor als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl wird nicht widerrufen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'018.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-781/2022 Urteil vom 3. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die äthiopische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) 2006 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 stellte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2008 mit Urteil E-4843/2008 vom 9. Februar 2009 ab. II. D. Mit Verfügung vom 14. August 2007 anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des eritreischen Staatsangehörigen B._______ und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. E. Die Beschwerdeführerin heiratete am (...) 2010 B._______ und ersuchte tags darauf um Einbezug in den Flüchtlingsstatus ihres Ehemannes und um Asylgewährung. F. Mit Verfügung vom 19. August 2010 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG wurde sie jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen und erhielt in der Schweiz Asyl. G. Die drei gemeinsamen in der Schweiz geborenen Töchter, C._______, D._______ und E._______, wurden mit Verfügungen des SEM vom 1. Dezember 2010, 26. Februar 2014 und 10. August 2016 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde ebenfalls Asyl gewährt. III. H. Die Beschwerdeführerin hielt sich vom (...) 2018 bis zum (...) 2018 und vom (...) 2019 bis zum (...) 2019 in ihrem Heimatstaat Äthiopien auf. I. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf eine beabsichtigte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einen Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30). J. Mit Eingabe vom 18. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein und brachte darin im Wesentlichen vor, sie sei auf den Wunsch ihrer totkranken Mutter hin zusammen mit ihren drei Töchtern nach Äthiopien gereist und habe diese vom (...) 2018 bis am (...) 2018 gepflegt. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie am (...) 2019 nochmals nach Äthiopien gereist, um an den Trauerfeierlichkeiten teilzunehmen. Da sämtliche Ämter aufgrund des zurzeit herrschenden Krieges geschlossen seien, sei es unmöglich, eine amtliche Todesbescheinigung zu erhalten. Weiter hielt sie fest, sie habe während ihren beiden Aufenthalten in ihrem Heimatland keinerlei Kontakte mit den Behörden gehabt. Schliesslich wies sie darauf hin, ihr sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt worden, weil ihr Ehemann in seinem Heimatstaat Eritrea Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Der Eingabe lagen ein Schreiben des (...) vom 26. Oktober 2021 sowie ihrer Geschwister, F._______ und G._______, vom 27. Oktober 2021 (jeweils mitsamt deutscher Übersetzung) bei. K. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 - eröffnet am 20. Januar 2022 - aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl. L. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Januar 2022 sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Beschwerde lag - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM und einer Vollmacht vom 31. Januar 2022 - eine Honorarnote vom 17. Februar 2022 bei. M. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Strittig ist vorliegend, ob das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. 4.2 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. 4.3 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 mit Verweis auf 1996 Nr. 7; vgl. ferner Marc Spescha /Andreas Zünd / Peter Bolzli / Constatin Hruschka / Fanny de Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG). 4.4 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in E. 4.3 genannten drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7). 4.5 Das SEM aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). 4.6 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-304/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3 m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (Art. 7 AsylG analog). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und des Asylwiderrufs aus, dass eine als Flüchtling anerkannte Person, die sich in den Verfolgerstaat begebe, die gesetzliche Vermutung begründe, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe beziehungsweise die als Flüchtling anerkannte Person sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zweimal in ihren Heimatstaat Äthiopien gereist sei. Die vorgebrachten Beweggründe (Besuch und Pflege ihrer schwer erkrankten Mutter und Besuch der Beerdigung und Abdankungsfeier derselben) für die Heimatreise würden den Anforderungen an eine objektiv begründbare Zwangslage nicht zu genügen vermögen. Gemäss Aktenlage seien die Heimatreisen nicht auf Anordnung der Schweizer Behörden erfolgt und die Beschwerdeführerin habe diese vorgängig für eine dringend nötige Heimatreise auch nicht angefragt. Ausserdem habe sie weder mit dem zu den Akten gereichten Todesschein noch auf andere Art und Weise genügend glaubhaft dargelegt, dass ihre Mutter im Jahr 2019 tatsächlich verstorben sei. Die entsprechende Bestätigung ihrer Geschwister stelle hierzu jedenfalls kein genügendes Beweisdokument dar. Das Schreiben des (...) vom 26. Oktober 2021 bestätige im Übrigen lediglich den Spitalaufenthalt und die Erkrankung der Mutter, nicht jedoch deren Versterben. Der Besuch ihrer kranken Mutter und später deren Beerdigung schliesse weder die Freiwillig der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AsylG aus, noch sei eine Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG ersichtlich. Ferner seien keine Hinweise aktenkundig, wonach sie während ihrer Heimatreisen flüchtlingsrechtlich oder im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) relevante Probleme gehabt hätte oder entsprechend gefährdet gewesen sei. Damit liege auch die Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden vor. Zudem hätten die äthiopischen Behörden sie offensichtlich bei zwei Reisen ein- und ausreisen lassen, was ebenfalls für eine effektive Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden spreche. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin keinen hinreichenden Zwang für die Reise in den Heimatstaat glaubhaft machen können, weshalb kein Grund vorliege, um von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG abzusehen. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wendete die Beschwerdeführerin ein, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres eritreischen Ehemannes einbezogen worden und habe aufgrund dessen die derivative Flüchtlingseigenschaft erhalten. Entsprechend sei sie nicht aufgrund einer Verfolgung in ihrem Heimatstaat Äthiopien als Flüchtling anerkannt worden. Unabhängig von den tatsächlichen Gründen für ihre Reise, habe sie sich mit ihren Aufenthalten in Äthiopien von Vornherein nicht unter den möglichen Schutz des Verfolgungsstaates Eritrea stellen können, weshalb Art. 63 Abs. 1bis AsylG keine Anwendung finde. Überdies habe sie nicht nur glaubhaft Auskunft über ihre familiäre Notsituation, welche ihre Reise unumgänglich gemacht hätte, machen können, sondern diese auch mit Hilfe von Dokumenten beweisen können. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Möglichkeiten der Beweisbeschaffung aufgrund der aktuellen Lage in Äthiopien würden ihre Vorbringen dem anzuwendenden Beweismass jedenfalls genügen, weshalb den Ausführungen der Vorinstanz auch diesbezüglich nicht gefolgt werden könne. 6. 6.1 Vorliegend steht aufgrund der Ein- und Ausreisesstempel im Reiseausweis der Beschwerdeführerin fest, dass sie sich vom (...) 2018 bis zum (...) 2018 und vom (...) 2019 bis zum (...) 2019 in Äthiopien aufgehalten hat. Die beiden mehrwöchigen Reisen nach Äthiopien wurden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 6.2 Zwar bezieht sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt und sieht vor, dass nicht mehr unter das Abkommen fällt, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates stellt. Indes geht die Flüchtlingskonvention von der Ausgangslage aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats nicht beanspruchen kann oder - weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftritt - nicht beanspruchen will (vgl. Art. 1 Bst. A FK; vgl. hierzu BVGE 2017 VI/11 E. 4.2 m.w.H.). Art. 63 Abs. 1bis AsylG verankert die gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind, freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt haben (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, Bundesblatt [BBI] 2018 1685 Ziff. 1.2.6). Grundvoraussetzung für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft zufolge einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat bleibt jedoch, dass dieser identisch ist mit dem Verfolgerstaat (vgl. Urteile des BVGer E-6794/2019 vom 13. Januar 2020 E. 6.1 und D-838/2020 vom 24. Februar 2020 E. 6.2). Der Heimatstaat der Beschwerdeführerin, Äthiopien, entsprach jedoch zu keiner Zeit dem Verfolgerstaat. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zutreffend vorbrachte, wurde sie in das Asyl ihres eritreischen Ehemannes miteinbezogen, der seinerseits eine Verfolgung durch den eritreischen Staat vorgebracht hatte. Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung bildete somit für den Ehemann - und daraus abgeleitet auch für die Beschwerdeführerin - der Staat Eritrea. Durch ihre Reisen nach Äthiopien konnte sich die Beschwerdeführerin damit von vornherein nicht unter den (potentiellen) Schutz des Verfolgerstaats stellen. Die Anknüpfung an Äthiopien zur Aberkennung der (durch die Verfolgung ihres Ehemannes in Eritrea begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erweist sich damit im vorliegenden Fall als unzulässig. 6.3 Zusammenfassend sind die beiden Reisen der Beschwerdeführerin nach Äthiopien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK zu schaffen, die eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls rechtfertigen würden. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die Reisen nach Äthiopien zufolge einer Zwangslage erfolgt sind.
7. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihr Asyl widerrufen hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 aufzuheben. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gilt die Beschwerdeführerin weiterhin als Flüchtling, welcher die Schweiz Asyl gewährt hat. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote zu den Akten. Darin machte sie einen zeitlichen Vertretungsaufwand im Umfang von 5.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.- geltend. Der ausgewiesene Aufwand von 5.25 Stunden erscheint vorliegend als angemessen. Da Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten und nicht als unbelegte Pauschale auszuzahlen sind, ist die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.- nicht zu vergüten, zumal auch keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche eine Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist somit in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf (gerundet) Fr. 1'018.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird nach wie vor als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl wird nicht widerrufen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'018.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: