Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 20. September 2006 in die Schweiz ein und suchte hier am gleichen Tag um Asyl nach. Am 26. September 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Erstbefragung statt, wobei die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei am (...) geboren. Am 28. September 2006 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer Altersbestimmung via Knochenalter von Dr. med. B._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, (...), ein Alter von 18 Jahren oder mehr attestiert. Am 3. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ (...) im Rahmen der rechtlichen Gehörsgewährung zusätzlich zu ihrem Alter befragt, wobei der Schluss gezogen wurde, dass ihr Alter nicht ganz klar sei, sie jedoch älter als die angegebenen sechzehneinhalb Jahre sei und ihr eine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde. Am 26. Oktober 2006 erfolgte im Beisein der mandatierten Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Mit Beschluss vom (...) wurde eine Beistandstandschaft für die Beschwerdeführerin errichtet. Am 30. November 2007 führe das BFM mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als Tochter eritreischer Eltern in Addis Abeba geboren, besitze die eritreische Staatsangehörigkeit und habe immer in der äthiopischen Hauptstadt gelebt, wo sie unter anderem während (...) Jahren die Schule besucht habe. Sie und ihre Familie hätten als Eritreer äusserst zurückgezogen gelebt. Anfang des Jahres 2000 hätten äthiopische Sicherheitskräfte ihren Vater sowie ihre beiden Brüder festgenommen und sie nach Eritrea ausgeschafft. Kurze Zeit später sei ihr Vater verstorben. Aus Angst vor einer Ausschaffung nach Eritrea und einer dortigen Einziehung in den Militärdienst hätten sie und ihre Mutter sich versteckt gehalten und innerhalb von Addis Abeba mehrmals ihren Wohnsitz verlegt. Zuletzt hätten sie im Quartier C._______ gelebt. Ihre Mutter habe ihre Stelle als (...) aufgegeben und sei fortan von einer in (...) lebenden Tante finanziell unterstützt worden. Da sie ein solches Leben nicht weiter habe führen können, habe sie am 18. Juni 2006 zusammen mit ihrer Mutter Äthiopien verlassen und sei via (...) nach Khartum (Sudan) gelangt. Danach habe sich ihre Mutter auf die Suche der Söhne in Eritrea begeben, und sie (die Beschwerdeführerin) sei mit Hilfe eines Schleppers nach Tripolis gelangt. Nach einem etwa eineinhalbmonatigen Aufenthalt in Libyen sei sie auf dem Seeweg nach Italien und in der Folge in die Schweiz gereist. Am 18. Dezember 2007 veranlasste das BFM über die Schweizer Botschaft in Addis Abeba Abklärungen bezüglich der geltend gemachten Herkunft und Nationalität der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 wurde ihr das rechtliche Gehör zum entsprechenden Abklärungsergebnis vom 15. Januar 2008 gewährt. Eine Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 12. März 2008. Mit Beschluss vom 15. Mai 2008 wurde die Beistandschaft infolge Volljährigkeit der Beschwerdeführerin aufgehoben. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2008 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines solchen. Am 11. August 2008 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, die in der Rechtsmitteleingabe nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3, S.19).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die zwischenzeitlich auch eigenen Angaben zufolge volljährig gewordene Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bis dato weder rechtsgenügliche Ausweispapiere noch andere Dokumente wie beispielsweise Schulzeugnisse oder eine Geburtsurkunde zu den Akten gereicht. Dass sie ihre wahre Identität zu verheimlichen versuche, gehe auch aus den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Addis Abeba hervor, wonach weder die Beschwerdeführerin noch deren Mutter an der angegeben Adresse gewohnt hätten und die Beschwerdeführerin auch in der genannten Schule nicht bekannt sei. Es bestünden daher grundsätzliche Zweifel an der behaupteten Herkunft und Nationalität der Beschwerdeführerin. Zudem seien die Aussagen widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen. Einmal habe sie erklärt, ihr Vater sei anlässlich der Ausschaffung nach Eritrea auf der Reise verstorben, ein anderes Mal, sie habe keine Ahnung, ob er auf dem Weg nach Eritrea verstorben sei. Einmal wolle ihre Mutter vom Tode ihres Ehemannes von "einigen Personen", an anderer Stelle von einem Freund eines ihrer Söhne, die sie namentlich nenne, erfahren haben. Wenn die äthiopischen Behörden der Beschwerdeführerin hätten habhaft werden wollen, wäre es ihnen auch gelungen, zumal die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 lediglich zweimal ihre Adresse innerhalb von Addis Abeba gewechselt und sich gar einmal während mehreren Tagen in einem öffentlichen Spital aufgehalten haben wolle. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin über ihre angeblichen Verwandten in Eritrea und ihre in (...) lebende Tante, welche sie und ihre Mutter während Jahren finanziell unterstützt und auch die Ausreise finanziert haben soll, keine substanziierten Angaben machen können.
E. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Die Begründung der erhobenen Rüge erweist sich jedoch als zu wenig substanziiert und überzeugend, um damit die vorinstanzlichen Erwägungen entkräften zu können. So begnügt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit einer Wiederholung ihrer Vorbringen, dem Beharren auf ihrer eritreischen Abstammung und der Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückführung dorthin. Sie unterlässt es jedoch, zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen des BFM, welche vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen sind, konkret Stellung zu nehmen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch auch nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten - und wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2008 angeführt wurde - festzustellen, dass sowohl die angebliche eritreische Herkunft als auch die damit verbundene Angst vor einer Ausschaffung dorthin unglaubhaft geblieben sind. Insbesondere unterliess es die Beschwerdeführerin bis heute, irgendwelche Ausweispapiere respektive Dokumente beizubringen, welche ihre Angaben zu stützen vermöchten, oder mindestens entsprechende Beschaffungsbemühungen offen zu legen. Es erübrigen sich nach dem gesagten weitere Erörterungen, und die erhobene Rüge ist als unbegründet zu bezeichnen.
E. 5.3 Ohne noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt festgestellt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Die neuere Rechtsprechung stützte sich dabei unter anderem darauf, dass seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 mit dem sogenannten UNMEE-Mandat betraute UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern kontrolliert haben. Zum 31. Juli 2008 wurde das UNMEE-Mandat beendet und die die Grenze kontrollierenden UNO-Soldaten abgezogen, wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt wurde. Es ist damit in der Tat fraglich, ob die bisherige Praxis in dieser Allgemeinheit weiterhin Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Indessen haben sich die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenzgebiet zwischen beiden Staaten beschränkt. Die Beschwerdeführerin stammt aus der im Landesinnern und von der Grenze mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba, welche vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen ist. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gemäss Aktenlage gesunde Frau, die von Geburt an und bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt hat. Aufgrunddessen sowie der unglaubhaft gebliebenen Vorbringen ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba über ein Beziehungsnetz verfügt, sie mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4843/2008 {T 0/2} Urteil vom 9. Februar 2009 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...) respektive (...), angeblich Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 20. September 2006 in die Schweiz ein und suchte hier am gleichen Tag um Asyl nach. Am 26. September 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Erstbefragung statt, wobei die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei am (...) geboren. Am 28. September 2006 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer Altersbestimmung via Knochenalter von Dr. med. B._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, (...), ein Alter von 18 Jahren oder mehr attestiert. Am 3. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ (...) im Rahmen der rechtlichen Gehörsgewährung zusätzlich zu ihrem Alter befragt, wobei der Schluss gezogen wurde, dass ihr Alter nicht ganz klar sei, sie jedoch älter als die angegebenen sechzehneinhalb Jahre sei und ihr eine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde. Am 26. Oktober 2006 erfolgte im Beisein der mandatierten Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Mit Beschluss vom (...) wurde eine Beistandstandschaft für die Beschwerdeführerin errichtet. Am 30. November 2007 führe das BFM mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als Tochter eritreischer Eltern in Addis Abeba geboren, besitze die eritreische Staatsangehörigkeit und habe immer in der äthiopischen Hauptstadt gelebt, wo sie unter anderem während (...) Jahren die Schule besucht habe. Sie und ihre Familie hätten als Eritreer äusserst zurückgezogen gelebt. Anfang des Jahres 2000 hätten äthiopische Sicherheitskräfte ihren Vater sowie ihre beiden Brüder festgenommen und sie nach Eritrea ausgeschafft. Kurze Zeit später sei ihr Vater verstorben. Aus Angst vor einer Ausschaffung nach Eritrea und einer dortigen Einziehung in den Militärdienst hätten sie und ihre Mutter sich versteckt gehalten und innerhalb von Addis Abeba mehrmals ihren Wohnsitz verlegt. Zuletzt hätten sie im Quartier C._______ gelebt. Ihre Mutter habe ihre Stelle als (...) aufgegeben und sei fortan von einer in (...) lebenden Tante finanziell unterstützt worden. Da sie ein solches Leben nicht weiter habe führen können, habe sie am 18. Juni 2006 zusammen mit ihrer Mutter Äthiopien verlassen und sei via (...) nach Khartum (Sudan) gelangt. Danach habe sich ihre Mutter auf die Suche der Söhne in Eritrea begeben, und sie (die Beschwerdeführerin) sei mit Hilfe eines Schleppers nach Tripolis gelangt. Nach einem etwa eineinhalbmonatigen Aufenthalt in Libyen sei sie auf dem Seeweg nach Italien und in der Folge in die Schweiz gereist. Am 18. Dezember 2007 veranlasste das BFM über die Schweizer Botschaft in Addis Abeba Abklärungen bezüglich der geltend gemachten Herkunft und Nationalität der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 wurde ihr das rechtliche Gehör zum entsprechenden Abklärungsergebnis vom 15. Januar 2008 gewährt. Eine Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 12. März 2008. Mit Beschluss vom 15. Mai 2008 wurde die Beistandschaft infolge Volljährigkeit der Beschwerdeführerin aufgehoben. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2008 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines solchen. Am 11. August 2008 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, die in der Rechtsmitteleingabe nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3, S.19). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die zwischenzeitlich auch eigenen Angaben zufolge volljährig gewordene Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bis dato weder rechtsgenügliche Ausweispapiere noch andere Dokumente wie beispielsweise Schulzeugnisse oder eine Geburtsurkunde zu den Akten gereicht. Dass sie ihre wahre Identität zu verheimlichen versuche, gehe auch aus den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Addis Abeba hervor, wonach weder die Beschwerdeführerin noch deren Mutter an der angegeben Adresse gewohnt hätten und die Beschwerdeführerin auch in der genannten Schule nicht bekannt sei. Es bestünden daher grundsätzliche Zweifel an der behaupteten Herkunft und Nationalität der Beschwerdeführerin. Zudem seien die Aussagen widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen. Einmal habe sie erklärt, ihr Vater sei anlässlich der Ausschaffung nach Eritrea auf der Reise verstorben, ein anderes Mal, sie habe keine Ahnung, ob er auf dem Weg nach Eritrea verstorben sei. Einmal wolle ihre Mutter vom Tode ihres Ehemannes von "einigen Personen", an anderer Stelle von einem Freund eines ihrer Söhne, die sie namentlich nenne, erfahren haben. Wenn die äthiopischen Behörden der Beschwerdeführerin hätten habhaft werden wollen, wäre es ihnen auch gelungen, zumal die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 lediglich zweimal ihre Adresse innerhalb von Addis Abeba gewechselt und sich gar einmal während mehreren Tagen in einem öffentlichen Spital aufgehalten haben wolle. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin über ihre angeblichen Verwandten in Eritrea und ihre in (...) lebende Tante, welche sie und ihre Mutter während Jahren finanziell unterstützt und auch die Ausreise finanziert haben soll, keine substanziierten Angaben machen können. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Die Begründung der erhobenen Rüge erweist sich jedoch als zu wenig substanziiert und überzeugend, um damit die vorinstanzlichen Erwägungen entkräften zu können. So begnügt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit einer Wiederholung ihrer Vorbringen, dem Beharren auf ihrer eritreischen Abstammung und der Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückführung dorthin. Sie unterlässt es jedoch, zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen des BFM, welche vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen sind, konkret Stellung zu nehmen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch auch nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten - und wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2008 angeführt wurde - festzustellen, dass sowohl die angebliche eritreische Herkunft als auch die damit verbundene Angst vor einer Ausschaffung dorthin unglaubhaft geblieben sind. Insbesondere unterliess es die Beschwerdeführerin bis heute, irgendwelche Ausweispapiere respektive Dokumente beizubringen, welche ihre Angaben zu stützen vermöchten, oder mindestens entsprechende Beschaffungsbemühungen offen zu legen. Es erübrigen sich nach dem gesagten weitere Erörterungen, und die erhobene Rüge ist als unbegründet zu bezeichnen. 5.3 Ohne noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt festgestellt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Die neuere Rechtsprechung stützte sich dabei unter anderem darauf, dass seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 mit dem sogenannten UNMEE-Mandat betraute UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern kontrolliert haben. Zum 31. Juli 2008 wurde das UNMEE-Mandat beendet und die die Grenze kontrollierenden UNO-Soldaten abgezogen, wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt wurde. Es ist damit in der Tat fraglich, ob die bisherige Praxis in dieser Allgemeinheit weiterhin Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Indessen haben sich die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenzgebiet zwischen beiden Staaten beschränkt. Die Beschwerdeführerin stammt aus der im Landesinnern und von der Grenze mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba, welche vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen ist. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gemäss Aktenlage gesunde Frau, die von Geburt an und bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt hat. Aufgrunddessen sowie der unglaubhaft gebliebenen Vorbringen ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba über ein Beziehungsnetz verfügt, sie mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: