Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2003 ihr Heimatland und stellte am 7. Mai 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Weil sie keinerlei Dokumente zum Nach-weis ihrer Identität zu den Akten reichte, trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM] mittels Verfügung vom 17. Februar 2004 auf das Gesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. März 2004 (Poststempel) trat die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. April 2004 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvor-schusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 30. November 2006 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch und beantragte, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Gesuch geltend, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen herbeizu-führen. Wie dem beigelegten Bestätigungsschreiben des Präsidenten der schweizerischen Unterstützungsorganisation für die Coalition for Unity and Democracy Party (KINIJIT/CUDP) entnommen werden könne, sei die Beschwerdeführerin Mitglied dieser Partei. Weiter sei sie, wie aus dem Schreiben des Präsidenten hervorgehe, aktives Mitglied der exilpolitischen Organisation Association des Ethiopiens en Suisse (AES). Infolge ihrer Mitgliedschaft bei den obgenannten Organisationen habe sie an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Zum Beleg wurden mehrere Fotos zu den Akten gereicht. Sie sei aber nicht einfach ein eher passives Mitglied mit untergeordnetem Profil, sondern als aktives und oppositionelles Mitglied der äthiopischen Gemeinde in der Schweiz bekannt. Durch besagtes exilpolitisches Engagement bestünden im vorliegenden Fall subjektive Nachflucht-gründe, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebieten würden, hätten doch besagte Aktivitäten der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland mit hoher Wahrscheinlich-keit eine politische Verfolgung zur Folge. Vor dem geschilderten Hintergrund würden ausserdem Gründe zur Annahme bestehen, dass ein "real risk" im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) für eine von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfasste verbotene Behandlung gegeben sei. Auch verbiete Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) eine Auslieferung in ein Land, in welchem Folter drohe, was aufgrund des Gesagten, der gesamten Aktenlage sowie den notorischen Menschen-rechtsverletzungen in Äthiopien anzunehmen sei. C. Am 26. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Auf die Frage, weshalb sie dem Nicht-eintretensentscheid vom 17. Februar 2004 keine Folge geleistet hätte, gab sie zu Protokoll, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne. Sie habe in (...) gelebt. Aufgrund der Unruhen habe sie das Land verlassen müssen. Sie sei Mitglied der KINIJIT und informiere andere Parteimitglieder über bevorstehende Sitzungen und Demonstrationen. Von letzteren, an welchen sie auch teilnehme, seien Fotos ins Internet gestellt worden. Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass in Äthiopien aus politischen Gründen Leute auf der Strasse sterben würden und dass sie selber gesucht werde. Ausserdem hätte sie niemanden in ihrem Heimatland. Auf die Frage nach ihren Bemühungen, Identitätspapiere und Dokumente einzu-reichen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie solche nicht beschaffen könne. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 fest, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demzufolge wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Weg-weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 7. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfü-gung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde wegen Fürsorgebedürftigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Bedürftigkeit zu belegen; ausserdem wurde der Vorinstanz die Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. Die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 8. Januar 2008 durch die Gemeinde Fällanden ging beim Gericht am 14. Januar 2008 ein. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungs- situation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-gründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin zwar augenscheinlich exilpolitisch betätigt hätte; die von ihr einge-reichten Beweisunterlagen würden jedoch zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend - oftmals gestellte - Gruppenauf-nahmen von manchmal Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen diesen Gesichtern, welche oft nur schlecht erkennbar seien, konkrete Namen zuordnen könne. Das BFM führte weiter aus, dass es angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht möglich wäre, jede einzelne Person zu überwachen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifi-zierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hätte. Demzufolge würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, womit das Asylgesuch abzuweisen sei. Infolgedessen könne auch der Grundsatz der Nicht-rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter seien keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Hinsichtlich des Beziehungsnetzes in ihrem Heimatland habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 26. November 2007 beim BFM im Vergleich zur kantonalen Anhörung anlässlich des ersten Asylverfahrens widersprüchliche, ausweichende sowie unsubstanziier-te Angaben gemacht. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz einerseits entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin über ein genügendes politisches Profil verfüge, um bei einer Rückkehr einem konkreten Risiko der Verfolgung ausgesetzt zu sein. Andererseits widerspreche die Begründung des BFM betreffend die Überwachung der Diaspora den tatsächlichen Begebenheiten und der Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses gehe davon aus, dass Mitglieder der Oppositionsparteien mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt seien und dass sie als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen würden. Die dazu angelegten Datenbanken würden nicht nur Informationen über führende politische Aktivitäten in der Diaspora enthalten, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien erfassen. Des Weiteren sei der äthiopische Sicherheitsdienst entgegen der Behauptung der Vorinstanz sowohl personell als auch technisch in der Lage, die zahlreichen regime-kritischen Personen in der Diaspora zu überwachen. Somit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom äthiopischen Sicherheitsdienst erfasst und ihr sodann Verfolgungsmassnahmen wie Inhaftierung, Folter oder Misshandlungen drohen würden. Vor dem geschilderten Hintergrund bestünden daher Gründe zur Annahme, dass ein "real risk" im Sinne der Praxis des EGMR für eine von Art. 3 EMRK erfasste verbotene Behandlung gegeben sei. Auch verbiete Art. 3 FoK eine Auslieferung in ein Land, in welchem Folter drohe, was aufgrund des Gesagten, der gesamten Aktenlage sowie den notorischen Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien anzunehmen sei. Infolgedessen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Dieser sei aufgrund einer konkreten Gefährdung überdies auch unzumutbar. Angesichts der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Äthiopien bedürfe es begünstigender individueller Umstände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt seien. Äthiopien sei nach wie vor ein Land, welches nicht nach rechtstaatlichen Prinzipien funktioniere und in welchem demokratische Grundrechte brutal beschnitten würden.
E. 5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Überwachung der äthiopischen Exilkreise würde der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen. Dazu sei Folgendes ausgeführt: Im in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht einzig darüber zu befinden, ob das BFM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung der Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen hatte. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichts nur solche Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Im Gegensatz dazu erfordert die Asylgewährung, dass die Behörde das Vorhanden-sein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Der Vorinstanz ist daher bezugnehmend auf ihre Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 beizupflichten, dass der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid vorliegend nur bedingt herangezogen werden kann. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Tätigkei-ten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008). Es wird dabei grundsätzlich anerkannt, dass äthiopische Exilkreise durch die äthiopischen Behörden überwacht werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen vorliegend nicht. Bei den Kundge-bungen, an welchen die Beschwerdeführerin nachweislich teilnahm, war sie eine unter vielen und ging damit in der Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Dies nicht zuletzt, weil sie gemäss den anlässlich des ersten Asylverfahrens bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland politisch nicht aktiv gewesen ist. Des Weiteren bezeichnete sie sich bei der Anhörung des BFM als bloss einfaches Mitglied der KINIJIT/CUDP. Insgesamt erscheint es daher - ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Zudem dürfte es auch den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der äthiopischen Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abzu-klären. Selbst wenn ihre exilpolitische Tätigkeit den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der bescheidenen Quantität und Qualität ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die in den Erwägungen nicht explizit erwähnten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht darzutun vermochte, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. UNO-Soldaten kontrollieren seither die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Insgesamt kann daher nicht von einer grundsätzlichen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Ausserdem ist es der jungen Frau zuzumuten, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so selber ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich in Zusam-menarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-113/2008 {T 0/2} Urteil vom 26. Mai 2008 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LLM. Tarig Hassan, _______ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (2. Asylgesuch); Verfügung des BFM vom
5. Dezember 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2003 ihr Heimatland und stellte am 7. Mai 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Weil sie keinerlei Dokumente zum Nach-weis ihrer Identität zu den Akten reichte, trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM] mittels Verfügung vom 17. Februar 2004 auf das Gesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. März 2004 (Poststempel) trat die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. April 2004 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvor-schusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 30. November 2006 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch und beantragte, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Gesuch geltend, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen herbeizu-führen. Wie dem beigelegten Bestätigungsschreiben des Präsidenten der schweizerischen Unterstützungsorganisation für die Coalition for Unity and Democracy Party (KINIJIT/CUDP) entnommen werden könne, sei die Beschwerdeführerin Mitglied dieser Partei. Weiter sei sie, wie aus dem Schreiben des Präsidenten hervorgehe, aktives Mitglied der exilpolitischen Organisation Association des Ethiopiens en Suisse (AES). Infolge ihrer Mitgliedschaft bei den obgenannten Organisationen habe sie an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Zum Beleg wurden mehrere Fotos zu den Akten gereicht. Sie sei aber nicht einfach ein eher passives Mitglied mit untergeordnetem Profil, sondern als aktives und oppositionelles Mitglied der äthiopischen Gemeinde in der Schweiz bekannt. Durch besagtes exilpolitisches Engagement bestünden im vorliegenden Fall subjektive Nachflucht-gründe, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebieten würden, hätten doch besagte Aktivitäten der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland mit hoher Wahrscheinlich-keit eine politische Verfolgung zur Folge. Vor dem geschilderten Hintergrund würden ausserdem Gründe zur Annahme bestehen, dass ein "real risk" im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) für eine von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfasste verbotene Behandlung gegeben sei. Auch verbiete Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) eine Auslieferung in ein Land, in welchem Folter drohe, was aufgrund des Gesagten, der gesamten Aktenlage sowie den notorischen Menschen-rechtsverletzungen in Äthiopien anzunehmen sei. C. Am 26. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Auf die Frage, weshalb sie dem Nicht-eintretensentscheid vom 17. Februar 2004 keine Folge geleistet hätte, gab sie zu Protokoll, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne. Sie habe in (...) gelebt. Aufgrund der Unruhen habe sie das Land verlassen müssen. Sie sei Mitglied der KINIJIT und informiere andere Parteimitglieder über bevorstehende Sitzungen und Demonstrationen. Von letzteren, an welchen sie auch teilnehme, seien Fotos ins Internet gestellt worden. Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass in Äthiopien aus politischen Gründen Leute auf der Strasse sterben würden und dass sie selber gesucht werde. Ausserdem hätte sie niemanden in ihrem Heimatland. Auf die Frage nach ihren Bemühungen, Identitätspapiere und Dokumente einzu-reichen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie solche nicht beschaffen könne. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 fest, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demzufolge wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Weg-weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 7. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfü-gung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde wegen Fürsorgebedürftigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Bedürftigkeit zu belegen; ausserdem wurde der Vorinstanz die Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. Die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 8. Januar 2008 durch die Gemeinde Fällanden ging beim Gericht am 14. Januar 2008 ein. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungs- situation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-gründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin zwar augenscheinlich exilpolitisch betätigt hätte; die von ihr einge-reichten Beweisunterlagen würden jedoch zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend - oftmals gestellte - Gruppenauf-nahmen von manchmal Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen diesen Gesichtern, welche oft nur schlecht erkennbar seien, konkrete Namen zuordnen könne. Das BFM führte weiter aus, dass es angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht möglich wäre, jede einzelne Person zu überwachen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifi-zierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hätte. Demzufolge würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, womit das Asylgesuch abzuweisen sei. Infolgedessen könne auch der Grundsatz der Nicht-rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter seien keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Hinsichtlich des Beziehungsnetzes in ihrem Heimatland habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 26. November 2007 beim BFM im Vergleich zur kantonalen Anhörung anlässlich des ersten Asylverfahrens widersprüchliche, ausweichende sowie unsubstanziier-te Angaben gemacht. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz einerseits entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin über ein genügendes politisches Profil verfüge, um bei einer Rückkehr einem konkreten Risiko der Verfolgung ausgesetzt zu sein. Andererseits widerspreche die Begründung des BFM betreffend die Überwachung der Diaspora den tatsächlichen Begebenheiten und der Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses gehe davon aus, dass Mitglieder der Oppositionsparteien mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt seien und dass sie als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen würden. Die dazu angelegten Datenbanken würden nicht nur Informationen über führende politische Aktivitäten in der Diaspora enthalten, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien erfassen. Des Weiteren sei der äthiopische Sicherheitsdienst entgegen der Behauptung der Vorinstanz sowohl personell als auch technisch in der Lage, die zahlreichen regime-kritischen Personen in der Diaspora zu überwachen. Somit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom äthiopischen Sicherheitsdienst erfasst und ihr sodann Verfolgungsmassnahmen wie Inhaftierung, Folter oder Misshandlungen drohen würden. Vor dem geschilderten Hintergrund bestünden daher Gründe zur Annahme, dass ein "real risk" im Sinne der Praxis des EGMR für eine von Art. 3 EMRK erfasste verbotene Behandlung gegeben sei. Auch verbiete Art. 3 FoK eine Auslieferung in ein Land, in welchem Folter drohe, was aufgrund des Gesagten, der gesamten Aktenlage sowie den notorischen Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien anzunehmen sei. Infolgedessen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Dieser sei aufgrund einer konkreten Gefährdung überdies auch unzumutbar. Angesichts der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Äthiopien bedürfe es begünstigender individueller Umstände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt seien. Äthiopien sei nach wie vor ein Land, welches nicht nach rechtstaatlichen Prinzipien funktioniere und in welchem demokratische Grundrechte brutal beschnitten würden. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Überwachung der äthiopischen Exilkreise würde der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen. Dazu sei Folgendes ausgeführt: Im in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht einzig darüber zu befinden, ob das BFM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung der Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen hatte. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichts nur solche Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Im Gegensatz dazu erfordert die Asylgewährung, dass die Behörde das Vorhanden-sein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Der Vorinstanz ist daher bezugnehmend auf ihre Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 beizupflichten, dass der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid vorliegend nur bedingt herangezogen werden kann. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Tätigkei-ten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008). Es wird dabei grundsätzlich anerkannt, dass äthiopische Exilkreise durch die äthiopischen Behörden überwacht werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen vorliegend nicht. Bei den Kundge-bungen, an welchen die Beschwerdeführerin nachweislich teilnahm, war sie eine unter vielen und ging damit in der Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Dies nicht zuletzt, weil sie gemäss den anlässlich des ersten Asylverfahrens bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland politisch nicht aktiv gewesen ist. Des Weiteren bezeichnete sie sich bei der Anhörung des BFM als bloss einfaches Mitglied der KINIJIT/CUDP. Insgesamt erscheint es daher - ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Zudem dürfte es auch den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der äthiopischen Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abzu-klären. Selbst wenn ihre exilpolitische Tätigkeit den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der bescheidenen Quantität und Qualität ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die in den Erwägungen nicht explizit erwähnten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht darzutun vermochte, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. UNO-Soldaten kontrollieren seither die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Insgesamt kann daher nicht von einer grundsätzlichen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Ausserdem ist es der jungen Frau zuzumuten, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so selber ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich in Zusam-menarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: