Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, suchte in der Schweiz erstmals am 7. Januar 2003 um Asyl nach. Dabei machte sie geltend, wegen der Mitgliedschaft ihrer Mutter bei der B._______ einer Reflexverfolgung durch die äthiopischen Behörden zu unterliegen. Mit Verfügung vom 15. März 2005 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die dagegen eingereichte Beschwerde vom 11. April 2005 mit Urteil vom 15. April 2005 ab. Das BFM setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 16. Juni 2005. A.b Am 23. Oktober 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Am 16. Juli 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen wurde das Asylgesuch damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Als aktives Mitglied der C._______ (...) beziehungsweise der D._______ (...) sowie der E._______ (...) habe sie ab 2004 an verschiedenen Sitzungen und Protestkundgebungen teilgenommen, wobei letztere auf Missstände in Äthiopien aufmerksam gemacht hätten. Dabei habe sie auch Flugblätter verteilt. Angestellte der äthiopischen Botschaft hätten mindestens eine dieser Protestkundgebungen gefilmt, auch existierten Photos solcher Kundgebungen auf dem Internet. Im Falle einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin Opfer einer asylrelevanten Verfolgung werden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Dokumenten zu den Akten reichen. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Schliesslich erhob es eine Gebühr von Fr. 600.--. C. Mit Beschwerde vom 27. August 2008 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2008 sei aufzuheben, und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines solchen von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 11. September 2008 einbezahlt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungs- situation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-gründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin zwar erwiesenermassen exilpolitisch betätigt habe; die von ihr eingereichten Beweisunterlagen würden jedoch zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend - oftmals gestellte - Gruppenaufnahmen von manchmal Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen diesen Gesichtern, welche oft nur schlecht erkennbar seien, konkrete Namen zuordnen könnten. Weiter stellte das BFM fest, dass es den äthiopischen Behörden angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht möglich sei, jede einzelne Person zu überwachen. Gemäss den Richtlinien der äthiopischen Behörden werde differenziert zwischen Personen, die ohne jede Toleranz Hasspolitik betreiben und gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Auch bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie bereits vor dem Verlassen ihres Heimatstaates ins Blickfeld der Heimatbehörden geraten wäre, zumal sie im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung habe glaubhaft machen können. Demzufolge würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, womit das Asylgesuch abzuweisen sei.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Vorinstanz trage dem besonderen Verständnis der äthiopischen Behörden betreffend Bedrohungen ihres politischen Systems nicht Rechnung. So werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Heimat nicht als solche wahrgenommen würden. Das Vorgehen der äthiopischen Behörden zeichne sich überwiegend durch Willkür aus. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung werde bei der Beurteilung exilpolitischer Bewegungen keineswegs zwischen "guten" und "bösen" Protestierenden unterschieden. Schliesslich stehe gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2008 i.S. D-7379/2007 fest, dass die äthiopische Diaspora relativ intensiv überwacht werde. Daher sei es sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Land verfolgt würde, zumal die Festnahme einer Aktivistin den äthiopischen Behörden die Möglichkeit biete, sich Zugang zu exilpolitischen Bewegungen zu verschaffen.
E. 4.3 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Tätigkeiten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2008 i.S. D-7379/2007 und vom 26. Mai 2008 i.S. E-113/2008). Es wird dabei grundsätzlich anerkannt, dass äthiopische Exilkreise durch die äthiopischen Behörden überwacht werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen vorliegend nicht. Bei den Kundgebungen, an welchen die Beschwerdeführerin nachweislich teilnahm, war sie eine unter vielen und ging damit in der Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Selbst wenn eine Kundgebung, an der die Beschwerdeführerin teilgenommen hat, von Botschaftsangestellten gefilmt worden sein sollte, ist eine Identifizierung der Beschwerdeführerin äusserst unwahrscheinlich. Dies nicht zuletzt, weil die Identifizierung einer Person grundsätzlich deren vorgängige Registrierung voraussetzen dürfte. Die Beschwerdeführerin war - gemäss den anlässlich des ersten Asylverfahrens bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben - vor der Ausreise aus ihrem Heimatland politisch nicht aktiv und hatte keinerlei eigene Probleme mit den Heimatbehörden (A8, S.13). Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, konnte sie im Rahmen des ersten Asylverfahrens auch keine auf den politischen Aktivitäten der Mutter (B._______-Mitgliedschaft) basierende Reflexverfolgung glaubhaft machen. Des Weiteren bezeichnet sich die Beschwerdeführerin als bloss einfaches Mitglied der C._______ respektive D._______ und der E._______. Insgesamt erscheint es daher - ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Zudem dürfte es auch den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der äthiopischen Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abzuklären. Selbst wenn ihre exilpolitische Tätigkeit den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der bescheidenen Quantität und Qualität ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt festgestellt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Die neuere Rechtsprechung stützte sich dabei unter anderem darauf, dass seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 mit dem sogenannten UNMEE-Mandat betraute UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern kontrolliert haben. Zum 31. Juli 2008 wurde das UNMEE-Mandat beendet und die die Grenze kontrollierenden UNO-Soldaten abgezogen, wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt wurde. Es ist damit in der Tat fraglich, ob die bisherige Praxis in dieser Allgemeinheit weiterhin Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Indessen haben sich die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenzgebiet zwischen beiden Staaten beschränkt. Die Beschwerdeführerin stammt aus der im Landesinnern und von der Grenze mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba, welche vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen ist.
E. 6.4 Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...) Jahre junge, gemäss Aktenlage gesunde Frau, die von Geburt an und bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt hat. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift ist zudem davon auszugehen, dass sie in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal sie im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens ausgesagt hat, sie habe vor der Ausreise zuletzt mit ihrer (...) und (...) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (A8, S. 5). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 11. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 11. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) - Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5510/2008 {T 0/2} Urteil vom 1. Oktober 2008 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2008 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, suchte in der Schweiz erstmals am 7. Januar 2003 um Asyl nach. Dabei machte sie geltend, wegen der Mitgliedschaft ihrer Mutter bei der B._______ einer Reflexverfolgung durch die äthiopischen Behörden zu unterliegen. Mit Verfügung vom 15. März 2005 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die dagegen eingereichte Beschwerde vom 11. April 2005 mit Urteil vom 15. April 2005 ab. Das BFM setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 16. Juni 2005. A.b Am 23. Oktober 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Am 16. Juli 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen wurde das Asylgesuch damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Als aktives Mitglied der C._______ (...) beziehungsweise der D._______ (...) sowie der E._______ (...) habe sie ab 2004 an verschiedenen Sitzungen und Protestkundgebungen teilgenommen, wobei letztere auf Missstände in Äthiopien aufmerksam gemacht hätten. Dabei habe sie auch Flugblätter verteilt. Angestellte der äthiopischen Botschaft hätten mindestens eine dieser Protestkundgebungen gefilmt, auch existierten Photos solcher Kundgebungen auf dem Internet. Im Falle einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin Opfer einer asylrelevanten Verfolgung werden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Dokumenten zu den Akten reichen. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Schliesslich erhob es eine Gebühr von Fr. 600.--. C. Mit Beschwerde vom 27. August 2008 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2008 sei aufzuheben, und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines solchen von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 11. September 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungs- situation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-gründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin zwar erwiesenermassen exilpolitisch betätigt habe; die von ihr eingereichten Beweisunterlagen würden jedoch zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend - oftmals gestellte - Gruppenaufnahmen von manchmal Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen diesen Gesichtern, welche oft nur schlecht erkennbar seien, konkrete Namen zuordnen könnten. Weiter stellte das BFM fest, dass es den äthiopischen Behörden angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht möglich sei, jede einzelne Person zu überwachen. Gemäss den Richtlinien der äthiopischen Behörden werde differenziert zwischen Personen, die ohne jede Toleranz Hasspolitik betreiben und gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Auch bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie bereits vor dem Verlassen ihres Heimatstaates ins Blickfeld der Heimatbehörden geraten wäre, zumal sie im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung habe glaubhaft machen können. Demzufolge würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, womit das Asylgesuch abzuweisen sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Vorinstanz trage dem besonderen Verständnis der äthiopischen Behörden betreffend Bedrohungen ihres politischen Systems nicht Rechnung. So werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Heimat nicht als solche wahrgenommen würden. Das Vorgehen der äthiopischen Behörden zeichne sich überwiegend durch Willkür aus. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung werde bei der Beurteilung exilpolitischer Bewegungen keineswegs zwischen "guten" und "bösen" Protestierenden unterschieden. Schliesslich stehe gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2008 i.S. D-7379/2007 fest, dass die äthiopische Diaspora relativ intensiv überwacht werde. Daher sei es sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Land verfolgt würde, zumal die Festnahme einer Aktivistin den äthiopischen Behörden die Möglichkeit biete, sich Zugang zu exilpolitischen Bewegungen zu verschaffen. 4.3 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Tätigkeiten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2008 i.S. D-7379/2007 und vom 26. Mai 2008 i.S. E-113/2008). Es wird dabei grundsätzlich anerkannt, dass äthiopische Exilkreise durch die äthiopischen Behörden überwacht werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen vorliegend nicht. Bei den Kundgebungen, an welchen die Beschwerdeführerin nachweislich teilnahm, war sie eine unter vielen und ging damit in der Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Selbst wenn eine Kundgebung, an der die Beschwerdeführerin teilgenommen hat, von Botschaftsangestellten gefilmt worden sein sollte, ist eine Identifizierung der Beschwerdeführerin äusserst unwahrscheinlich. Dies nicht zuletzt, weil die Identifizierung einer Person grundsätzlich deren vorgängige Registrierung voraussetzen dürfte. Die Beschwerdeführerin war - gemäss den anlässlich des ersten Asylverfahrens bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben - vor der Ausreise aus ihrem Heimatland politisch nicht aktiv und hatte keinerlei eigene Probleme mit den Heimatbehörden (A8, S.13). Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, konnte sie im Rahmen des ersten Asylverfahrens auch keine auf den politischen Aktivitäten der Mutter (B._______-Mitgliedschaft) basierende Reflexverfolgung glaubhaft machen. Des Weiteren bezeichnet sich die Beschwerdeführerin als bloss einfaches Mitglied der C._______ respektive D._______ und der E._______. Insgesamt erscheint es daher - ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Zudem dürfte es auch den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der äthiopischen Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abzuklären. Selbst wenn ihre exilpolitische Tätigkeit den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der bescheidenen Quantität und Qualität ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt festgestellt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Die neuere Rechtsprechung stützte sich dabei unter anderem darauf, dass seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 mit dem sogenannten UNMEE-Mandat betraute UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern kontrolliert haben. Zum 31. Juli 2008 wurde das UNMEE-Mandat beendet und die die Grenze kontrollierenden UNO-Soldaten abgezogen, wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt wurde. Es ist damit in der Tat fraglich, ob die bisherige Praxis in dieser Allgemeinheit weiterhin Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Indessen haben sich die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenzgebiet zwischen beiden Staaten beschränkt. Die Beschwerdeführerin stammt aus der im Landesinnern und von der Grenze mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba, welche vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen ist. 6.4 Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...) Jahre junge, gemäss Aktenlage gesunde Frau, die von Geburt an und bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt hat. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift ist zudem davon auszugehen, dass sie in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal sie im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens ausgesagt hat, sie habe vor der Ausreise zuletzt mit ihrer (...) und (...) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (A8, S. 5). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 11. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 11. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie) - Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: