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E-6778/2009

E-6778/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - angeblich eine eritreische Staatsangehörige - gelangte am 6. Januar 2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. Januar 2008 fand in B._______ die Empfangszentrumsbefragung statt. Am 27. März 2008 wurde aufgrund ihrer angegebenen Minderjährigkeit eine Beistandschaft errichtet, und am 17. März 2009 wurde sie - in Begleitung ihrer Beiständin - vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei Angehörige der Pfingstgemeinde und in Addis Abeba als Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers geboren. Nachdem beide Elternteile verstorben seien, habe sie bei ihrer Grossmutter gewohnt. Da diese in ihr Heimatland Eritrea habe zurückkehren wollen, seien sie im Oktober 2006 nach C._______ gezogen. Am 1. November 2007 sei sie von den eritreischen Behörden festgenommen worden, nachdem man sie zusammen mit anderen Anhängern der Pfingstgemeinde beim Beten erwischt habe. Daraufhin sei sie während einer Woche festgehalten worden. Da sie noch minderjährig gewesen sei, sei sie unter der Bedingung, keine Kontakte zu den Angehörigen der Pfingstgemeinde mehr zu pflegen, wieder freigelassen worden. Zudem hätten die eritreischen Behörden sie darauf hingewiesen, dass man sie zu gegebener Zeit in den Militärdienst berufen würde. Aus Angst vor dieser Zwangsrekrutierung und einer erneuten Verhaftung wegen ihres Glaubens habe sie drei Tage später Eritrea verlassen, sei nach Khartoum (Sudan) gereist und von dort mit einem gefälschten Pass nach Frankreich geflogen. In der Folge sei sei mit dem Zug in die Schweiz gereist. Am 23. Juni 2009 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, genaue Angaben zu ihren Wohnadressen in Äthiopien nachzureichen. Da die gewünschten Informationen in der Stellungnahme vom 3. Juli 2009 ungenau ausfielen, fragte das BFM im Schreiben vom 9. Juli 2009 erneut nach den genauen Adressangaben in Äthiopien, insbesondere nach der Kebele-Nummer sowie der Hausnummer der letzten Wohnadresse der Beschwerdeführerin. In der Antwort vom 17. Juli 2009 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits getätigten Angaben. B. Mit Verfügung vom 29. September 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Oktober 2009 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, der negative Asylentscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser wurde am 19. November 2009 einbezahlt. E. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 wurde die für die Beschwerdeführerin errichtete Beistandschaft wegen Erreichens der Volljährigkeit wieder aufgehoben. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin zwei Bestätigungen der D._______ einreichen, wonach sie ein berufsvorbereitendes Schuljahr absolviere.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So seien ihre Angaben zur Reise nach Eritrea und zum Aufenthalt von über einem Jahr in C._______ völlig unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. In Bezug auf auf den Aufenthalt in Eritrea habe sich zudem bei der vertieften Anhörung herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin tigrinya nicht sprechen und nur sehr schwer habe verstehen können, so dass nach wenigen Fragen in dieser Sprache wieder auf amharisch habe gewechselt werden müssen. Dies sei erstaunlich, zumal tigrinya nicht nur eine eritreische Landessprache darstelle, sondern vielmehr amharisch in Eritrea nicht mehr gesprochen noch in der Schule gelehrt oder verwendet werde, da es als die Sprache des Feindes - Äthiopien - gelte. Somit könne in Würdigung der Gesamtumstände auch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige sei. Es erstaune vor diesem Hintergrund auch nicht, dass sie sich seit der Einreichung ihres Asylgesuchs bis dato noch nicht um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht habe, obwohl aussagegemäss die Grossmutter über solche Papiere verfüge. Ebensowenig sei sie schliesslich in der Lage gewesen, die kompletten Angaben ihrer Wohnadressen in Äthiopien zu nennen, was als Versuch zu werten sei, mögliche Abklärungen vor Ort zu verhindern und ihre wahre Geschichte und ihre richtige Nationalität zu verbergen. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine äthiopische Staatsangehörige, wobei andere Staatsangehörigkeiten nicht gänzlich auszuschliessen seien.

E. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich zwar als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen worden sei. Die Begründung der erhobenen Rüge erweist sich jedoch als zu wenig überzeugend, um damit die Erwägungen des BFM entkräften zu können. So ergibt sich - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. November 2009 festgehalten - auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft zu werten. Es kann daher vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal im Wesentlichen lediglich die Vorbringen wiederholt und auf deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz beharrt wird. Insbesondere unterliess es die Beschwerdeführerin bis heute, irgendwelche Ausweispapiere respektive Dokumente beizubringen, welche ihre Angaben, insbesondere ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit, zu stützen vermöchten, oder zumindest entsprechende Beschaffungsbemühungen darzutun. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, in ihrem Umfeld sei im Wesentlichen amharisch gesprochen worden, ihre Eltern hätten diese Sprache mit ihr gesprochen und auch die Grossmutter habe sie gut beherrscht, vermag dies keine überzeugende Erklärung für die Tatsache zu liefern, dass sie als angebliche Staatsangehörige Eritreas mit einem eritreischen Vater kaum tigrinya spricht respektive auch nur versteht, obwohl der Vater und die Grossmutter untereinander tigrinya gesprochen hätten (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4). Ihre fehlenden Kenntnisse dieser Sprache stehen im Übrigen im Widerspruch dazu, dass sie anlässlich der Erstbefragung als Muttersprache tigrinya angab und erklärte, andere Sprachen - ausser ein wenig englisch - spreche sie nicht. Dass sie nun mit der Rechtsmitteleingabe bezüglich ihrer Wohnadresse in Äthiopien eine Kebele-Nummer - jedoch noch immer keine Hausnummer - nachreichte, ändert schliesslich nichts an der insgesamten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Ihr Asylgesuch wurde vom BFM somit zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt festgestellt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Die neuere Rechtsprechung stützte sich dabei unter anderem darauf, dass seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 mit dem sogenannten UNMEE-Mandat betraute UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern kontrolliert haben. Zum 31. Juli 2008 wurde das UNMEE-Mandat beendet und die die Grenze kontrollierenden UNO-Soldaten abgezogen. Es ist damit zwar fraglich, ob die bisherige Praxis in dieser Allgemeinheit weiterhin Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Indessen haben sich die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenzgebiet zwischen beiden Staaten beschränkt. Die Beschwerdeführerin stammt aus der im Landesinnern und von der Grenze mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba, welche vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen ist. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gemäss Aktenlage gesunde Frau, die von Geburt an und bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt hat. Aufgrunddessen sowie der unglaubhaft gebliebenen Vorbringen ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba über ein Beziehungsnetz verfügt, sie mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6778/2009 {T 0/2} Urteil vom 28. April 2010 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, angeblich Eritrea, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - angeblich eine eritreische Staatsangehörige - gelangte am 6. Januar 2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. Januar 2008 fand in B._______ die Empfangszentrumsbefragung statt. Am 27. März 2008 wurde aufgrund ihrer angegebenen Minderjährigkeit eine Beistandschaft errichtet, und am 17. März 2009 wurde sie - in Begleitung ihrer Beiständin - vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei Angehörige der Pfingstgemeinde und in Addis Abeba als Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers geboren. Nachdem beide Elternteile verstorben seien, habe sie bei ihrer Grossmutter gewohnt. Da diese in ihr Heimatland Eritrea habe zurückkehren wollen, seien sie im Oktober 2006 nach C._______ gezogen. Am 1. November 2007 sei sie von den eritreischen Behörden festgenommen worden, nachdem man sie zusammen mit anderen Anhängern der Pfingstgemeinde beim Beten erwischt habe. Daraufhin sei sie während einer Woche festgehalten worden. Da sie noch minderjährig gewesen sei, sei sie unter der Bedingung, keine Kontakte zu den Angehörigen der Pfingstgemeinde mehr zu pflegen, wieder freigelassen worden. Zudem hätten die eritreischen Behörden sie darauf hingewiesen, dass man sie zu gegebener Zeit in den Militärdienst berufen würde. Aus Angst vor dieser Zwangsrekrutierung und einer erneuten Verhaftung wegen ihres Glaubens habe sie drei Tage später Eritrea verlassen, sei nach Khartoum (Sudan) gereist und von dort mit einem gefälschten Pass nach Frankreich geflogen. In der Folge sei sei mit dem Zug in die Schweiz gereist. Am 23. Juni 2009 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, genaue Angaben zu ihren Wohnadressen in Äthiopien nachzureichen. Da die gewünschten Informationen in der Stellungnahme vom 3. Juli 2009 ungenau ausfielen, fragte das BFM im Schreiben vom 9. Juli 2009 erneut nach den genauen Adressangaben in Äthiopien, insbesondere nach der Kebele-Nummer sowie der Hausnummer der letzten Wohnadresse der Beschwerdeführerin. In der Antwort vom 17. Juli 2009 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits getätigten Angaben. B. Mit Verfügung vom 29. September 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Oktober 2009 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, der negative Asylentscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser wurde am 19. November 2009 einbezahlt. E. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 wurde die für die Beschwerdeführerin errichtete Beistandschaft wegen Erreichens der Volljährigkeit wieder aufgehoben. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin zwei Bestätigungen der D._______ einreichen, wonach sie ein berufsvorbereitendes Schuljahr absolviere. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So seien ihre Angaben zur Reise nach Eritrea und zum Aufenthalt von über einem Jahr in C._______ völlig unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. In Bezug auf auf den Aufenthalt in Eritrea habe sich zudem bei der vertieften Anhörung herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin tigrinya nicht sprechen und nur sehr schwer habe verstehen können, so dass nach wenigen Fragen in dieser Sprache wieder auf amharisch habe gewechselt werden müssen. Dies sei erstaunlich, zumal tigrinya nicht nur eine eritreische Landessprache darstelle, sondern vielmehr amharisch in Eritrea nicht mehr gesprochen noch in der Schule gelehrt oder verwendet werde, da es als die Sprache des Feindes - Äthiopien - gelte. Somit könne in Würdigung der Gesamtumstände auch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige sei. Es erstaune vor diesem Hintergrund auch nicht, dass sie sich seit der Einreichung ihres Asylgesuchs bis dato noch nicht um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht habe, obwohl aussagegemäss die Grossmutter über solche Papiere verfüge. Ebensowenig sei sie schliesslich in der Lage gewesen, die kompletten Angaben ihrer Wohnadressen in Äthiopien zu nennen, was als Versuch zu werten sei, mögliche Abklärungen vor Ort zu verhindern und ihre wahre Geschichte und ihre richtige Nationalität zu verbergen. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine äthiopische Staatsangehörige, wobei andere Staatsangehörigkeiten nicht gänzlich auszuschliessen seien. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich zwar als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen worden sei. Die Begründung der erhobenen Rüge erweist sich jedoch als zu wenig überzeugend, um damit die Erwägungen des BFM entkräften zu können. So ergibt sich - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. November 2009 festgehalten - auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft zu werten. Es kann daher vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal im Wesentlichen lediglich die Vorbringen wiederholt und auf deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz beharrt wird. Insbesondere unterliess es die Beschwerdeführerin bis heute, irgendwelche Ausweispapiere respektive Dokumente beizubringen, welche ihre Angaben, insbesondere ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit, zu stützen vermöchten, oder zumindest entsprechende Beschaffungsbemühungen darzutun. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, in ihrem Umfeld sei im Wesentlichen amharisch gesprochen worden, ihre Eltern hätten diese Sprache mit ihr gesprochen und auch die Grossmutter habe sie gut beherrscht, vermag dies keine überzeugende Erklärung für die Tatsache zu liefern, dass sie als angebliche Staatsangehörige Eritreas mit einem eritreischen Vater kaum tigrinya spricht respektive auch nur versteht, obwohl der Vater und die Grossmutter untereinander tigrinya gesprochen hätten (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4). Ihre fehlenden Kenntnisse dieser Sprache stehen im Übrigen im Widerspruch dazu, dass sie anlässlich der Erstbefragung als Muttersprache tigrinya angab und erklärte, andere Sprachen - ausser ein wenig englisch - spreche sie nicht. Dass sie nun mit der Rechtsmitteleingabe bezüglich ihrer Wohnadresse in Äthiopien eine Kebele-Nummer - jedoch noch immer keine Hausnummer - nachreichte, ändert schliesslich nichts an der insgesamten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Ihr Asylgesuch wurde vom BFM somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt festgestellt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Die neuere Rechtsprechung stützte sich dabei unter anderem darauf, dass seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 mit dem sogenannten UNMEE-Mandat betraute UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern kontrolliert haben. Zum 31. Juli 2008 wurde das UNMEE-Mandat beendet und die die Grenze kontrollierenden UNO-Soldaten abgezogen. Es ist damit zwar fraglich, ob die bisherige Praxis in dieser Allgemeinheit weiterhin Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Indessen haben sich die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenzgebiet zwischen beiden Staaten beschränkt. Die Beschwerdeführerin stammt aus der im Landesinnern und von der Grenze mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba, welche vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen ist. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gemäss Aktenlage gesunde Frau, die von Geburt an und bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt hat. Aufgrunddessen sowie der unglaubhaft gebliebenen Vorbringen ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba über ein Beziehungsnetz verfügt, sie mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: