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E-211/2020

E-211/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-22 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 24. März 2014 anerkannte das SEM die Beschwerde- führerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Am (…) beziehungsweise (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre beiden (…) B._______ und C._______, zur Welt, die mit Verfügungen des SEM vom (…) beziehungswiese (…) in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen wurden und ebenfalls Asyl erhielten. C. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin fasste das SEM zusammen, dass die Kantonspolizei D._______ ihm eine Kopie eines Flugtickets vom (…) August 2019 (ausgestellt in Asmara am (…) August

2019) von Asmara via Kairo nach Mailand, lautend auf die Beschwerdefüh- rerin, zugestellt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie sich un- erlaubterweise in ihrem Heimatstaat aufgehalten habe, weshalb sie am

18. September 2019 dazu aufgefordert worden sei, ihren Reisepass für Flüchtlinge einzureichen. Dieser Aufforderung sei sie jedoch nicht nachge- kommen, da der Reisepass angeblich nicht mehr auffindbar sei. Aufgrund der Reise in den Heimatstaat erachte das SEM die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls als gegeben. Es werde deshalb beabsichtigt, ihr die Flüchtlingsei- genschaft abzuerkennen und ihr Asyl zu widerrufen. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und setzte ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme, in welcher sie diverse Fragen zu ihrer Reise nach Eritrea beantworten sollte. D. Die Beschwerdeführerin, welche am 17. Oktober 2019 den rubrizierten Rechtsvertreter mandatierte, bestritt in ihrer Stellungnahme vom 30. Okto- ber 2019 nicht, nach Eritrea zurückgekehrt zu sein. Sie habe aber nach- vollziehbare Gründe, die dem Widerruf des Asyls sowie einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstünden. Sie habe im Sommer mit ih- ren beiden Kindern nach Äthiopien reisen wollen, um ihre Eltern zu treffen. Dieses Vorhaben sei von ihrer Sozialarbeiterin unterstützt worden, wes- halb sie am (…) Juli 2019 nach Addis Abeba geflogen seien. Ihre Eltern seien aber nicht am vereinbarten Treffpunkt erschienen, was sie sehr be- unruhigt habe. Als sie eine Nachbarin der Eltern telefonisch erreicht habe,

E-211/2020 Seite 3 habe sie im Hintergrund Schreie gehört. Wie sich später herausgestellt habe, sei ihre Schwägerin am (…) Juli 2019 während der Geburt ihres Kin- des verstorben. Sie habe sich deshalb spontan dazu entschieden, ihrem Bruder in dieser schweren Zeit beizustehen und nach Eritrea zu reisen. Aufgrund der fehlenden Einreisebewilligung seien sie am Flughafen in As- mara festgenommen und anschliessend mehrere Tage an einem ihnen un- bekannten Ort in der Umgebung von Asmara festgehalten worden. Ihr Va- ter habe von ihrer Verhaftung erfahren, einen ihm bekannten hochrangigen Militärangehörigen kontaktiert und so ihre Freilassung erwirken können. Mittels Bestechung habe ihr Vater auch ihre Wiederausreise organisieren können und erreicht, dass man keinen Stempel in ihrem Pass angebracht habe. Diese gesamten Umstände zeigten auf, dass ihre Rückreise nach Eritrea aufgrund eines seelischen und moralischen Zwanges erfolgt sei. Sie habe ausserdem nicht beabsichtigt, sich dem Schutz des Heimatstaates zu un- terstellen und es habe auch keine Schutzgewährung durch die eritreischen Behörden stattgefunden. Vielmehr hätten diese sie bei ihrer Einreise in As- mara festgenommen und anschliessend mehrere Tage festgehalten. Sie bedürfe daher nach wie vor des internationalen Schutzes der Schweiz. Als Beweis legte die Beschwerdeführerin eine Fotografie eines Schreibens der Kirche von E._______ betreffend den Tod ihrer Schwägerin (mit Über- setzung) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 4. November 2019 forderte das SEM die Beschwerde- führerin dazu auf, diverse Dokumente betreffend die Reise nach Eritrea einzureichen und einige Fragen zu beantworten. Dem kam die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 nach. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zu den Daten der Einreisestempel in ihren Reisedokumenten und erklärte, sie sei am (…) Juli 2019 mit ihren Kindern in Äthiopien angekommen. In Addis Abeba habe sie ihre Schwie- germutter getroffen, die aus Eritrea angereist sei, um ihre Enkelkinder zu sehen. Die Flugtickets von Addis Abeba nach Asmara habe sie mit Hilfe eines eritreischen Bekannten organisieren können, der in Addis Abeba lebe. Sie seien am (…) Juli 2019 nach Asmara geflogen. Da sie bei der Ankunft am Flughafen direkt inhaftiert worden seien, hätten sie keinen Ein- reisestempel von Asmara erhalten. Sie sei nicht mehr im Besitz des Flug- tickets und könne auch keine Kaufbestätigung vorweisen. Gereist seien sie

E-211/2020 Seite 4 mit ihren Flüchtlingspässen. Nach der Freilassung – die ein Bekannter ih- res Vaters, der ein hochrangiger Militärbeamter sei, veranlasst habe – sei sie in Kontakt mit ihrer Familie getreten und habe sich bei ihrer Tante ver- steckt. Ein Bekannter habe für sie und die Kinder die Flugtickets organi- siert, so dass sie am (…) August 2019 die Rückreise hätten antreten kön- nen. Mittels Bestechung habe der Bekannte ihres Vaters ihnen die Aus- reise aus Eritrea ermöglicht, die ebenfalls nicht im Pass festgehalten wor- den sei. Die Beschwerdeführerin reichte die Flüchtlingspässe ihrer Kinder, die Bu- chungsbestätigung vom 7. März 2019 betreffend die Reise nach Äthiopien, zwei Fotografien mit der Schwiegermutter bei der Ankunft in Äthiopien, ei- nen äthiopischen Mietvertrag betreffend eine Wohnung in Addis Abeba vom (…) Juli bis (…) August 2019 (ohne Übersetzung), das erwähnte Schreiben der Kirche von E._______ (nun im Original), eine Fotografie ih- rer Nichte sowie zwei Fotografien des Bruders mit der Schwägerin der Be- schwerdeführerin zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 – tags darauf eröffnet – aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin und deren Kindern die Flüchtlingseigen- schaft und widerrief das ihnen gewährte Asyl. G. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be- antragt sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlings- eigenschaft sei zu bestätigen und ihnen sei weiterhin Asyl zu gewähren. Eventualiter seien ihre beiden minderjährigen Kinder in die Flüchtlingsei- genschaft ihres Vaters miteinzubeziehen und es sei ihnen weiterhin Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ausserdem sei ihnen Einsicht in die Verfahren- sakten betreffend die Flugbuchungen bei der F._______ zu gewähren. H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2020 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,

E-211/2020 Seite 5 verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein. I. Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 24. Januar 2020 fest, die Beschwer- deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übri- gen werde auf ihre Erwägungen verwiesen. J. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2020 zur Kenntnis weitergeleitet. K. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin (…) G._______ zur Welt, der mit Verfügung des SEM vom (…) in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters, H._______, einbezogen wurde und Asyl erhielt.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-211/2020 Seite 6 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 (…) der Beschwerdeführerin, G._______, wurde in die Flüchtlingsei- genschaft des Vaters einbezogen und ist erst nach der Heimreise seiner Mutter geboren worden, weshalb die angefochtene Verfügung ihn nicht be- trifft.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können entsprechend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes- sens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde sinngemäss eine Ver- letzung ihres Rechts auf Akteneinsicht.

E. 3.2 Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche An- spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und ge- eignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel- che die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse über- wiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Akten- stück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentli- chen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Wird das Aktenein- sichtsrecht eingeschränkt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Do- kument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Heilung des Mangels ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die

E-211/2020 Seite 7 Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren ist (vgl. z.B. BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteile des BVGer D-3831/2020 vom

23. Oktober 2020 E. 4.4; E-2768/2018 vom 14. Juli 2020 E. 4.9.2)

E. 3.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich alle Do- kumente, welche zu einem Verfahren gehören respektive zu diesem Zweck erstellt oder beigezogen wurden, dem Akteneinsichtsrecht. Somit werden auch Akten anderer Behörden nach Aufnahme in das Aktenverzeichnis zum Gegenstand des Verfahrens und unterliegen damit grundsätzlich der Einsicht (Urteile des BVGer A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. Novem- ber 2015 E. 8.8.2.1, m.w.H.). Vorliegend wurde die "Meldung Kantonspoli- zei D._______" (vgl. SEM-Akte 1053278-1/6, nachfolgend Akte C1) in das Aktenverzeichnis aufgenommen und ist in diesem Zeitpunkt zu Akten des SEM geworden. Soweit die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Flugbu- chung vom 5. August 2019 – als Teil der "Akte C1" (Seite 6) – ersucht, ist festzuhalten, dass sie im Sinne von Art. 26 VwVG Anspruch auf Einsicht in diese Akte gehabt hätte. Allerdings legte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 den wesentlichen Inhalt des fraglichen Aktenstücks dar und diesem kommt ohnehin keine Entscheidrelevanz zu, bestreitet die Beschwerdeführerin doch nicht, am 5. August 2019 in Eritrea einen Flug zurück in die Schweiz gebucht zu haben. Folglich hatte die nicht gewährte Akteneinsicht in das fragliche Dokument keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich gegen die angefochtene Verfü- gung des SEM zu wehren. Eine Kassation der Sache ist nicht angezeigt und wird auch nicht beantragt. Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rah- men der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E. 10.4). Der Vollständigkeit halber wird diesem Urteil eine Kopie der Seite 6 der Akte C1 beigelegt.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Zwangslage den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Reise nach Äthiopien sei bereits im März 2019 geplant worden, woraus geschlos- sen werden könne, dass offenbar bereits seit längerer Zeit der Wunsch bestanden habe, über Äthiopien nach Eritrea zurückzukehren. Auch das Zusammenfallen der Rückreise mit den Schulferien im Kanton D._______ zeige auf, dass diese bereits seit Monaten minutiös geplant worden sei und nicht ein spontaner Entscheid aufgrund eines angeblichen Todesfalles in

E-211/2020 Seite 8 der Verwandtschaft darstelle. Zudem seien die Erklärungen der Beschwer- deführerin zur Organisation des angeblich spontan erfolgten Rückfluges von Addis Abeba nach Asmara als Reaktion auf den angeblichen Tod ihrer Schwägerin völlig substanzlos ausgefallen und beruhten auf blossen Par- teibehauptungen. Auf die vom SEM dazu gestellten Fragen sei sie nicht konkret und ausführlich eingegangen. Die eingeforderten Beweismittel habe sie nicht eingereicht. Auch die Behauptung, wonach sie mit ihren Flüchtlingspässen nach Eritrea ein- und ausgereist seien, erachte das SEM als unbewiesene und unglaubhafte Parteibehauptung, zumal sich keine entsprechenden Stempel in diesen Pässen fänden. Ausserdem stehe darin ausdrücklich, dass diese nicht für die Einreise in den Staat gültig seien, aus dem die Inhaber geflohen seien. Falls sie tatsächlich versucht hätten, mit diesen Pässen in Eritrea einzureisen, wären ihnen diese mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit abgenommen worden. Die Beschwerdeführenden setzten sich aufgrund dieser Ungereimtheiten vielmehr dem begründeten Verdacht aus, mit ihren eigenen eritreischen Pässen von Äthiopien nach Eritrea zurückgereist zu sein und diese den Schweizer Asylbehörden in Verletzung der Mitwirkungspflicht vorenthalten zu haben. Des Weiteren er- achte das SEM auch die Festnahme bei der Ankunft in Eritrea sowie die Befreiung durch ihren Vater als unglaubhaft, zumal diese Aussagen wenig detailliert ausgefallen seien. Befremdend wirke zudem, dass ihr Vater ihre Freilassung erst nach zwei Wochen habe erwirken können, zumal sie be- haupte, dieser verfüge über einen grossen Einfluss bei den eritreischen Militärbehörden. Hätte sie die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden tatsächlich auf sich gezogen, hätte sie wohl kaum den bewachten Grenz- übergang am Flughafen in Asmara zur Ausreise gewählt. Auch die geplante Ausreise unter Angabe ihrer eigenen Personalien lasse sich nicht mit ihrer behaupteten Angst vor weiteren Übergriffen der eritreischen Behörden be- ziehungsweise der zuvor erfolgten zweiwöchigen Haft in Asmara vereinba- ren. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermöchten auch die einge- reichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere das angebliche Schreiben der Kirche und der äthiopische Mietvertrag seien als Gefällig- keitsschreiben zu qualifizieren. Folglich liege kein Grund im Sinne von Art. 63 Abs.1bis AsylG vor, um von einer Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft abzusehen. Sie habe sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsschrift zum einen vor, dass die Vorinstanz in ihrer Argumentation nicht berücksichtigt habe, dass ihre beiden Kinder noch im Kleinkindalter seien und demnach in Bezug auf

E-211/2020 Seite 9 die gesamten Ereignisse und insbesondere auf den Entscheid der Rück- reise nicht urteilsfähig seien. Zum anderen hält sie fest, dass die Argumen- tation der Vorinstanz grösstenteils auf Spekulationen und Vermutungen ba- siere. Sie habe lediglich die Reise nach Äthiopien geplant, um dort ihre Eltern sowie ihre Schwiegermutter zu treffen. Des Weiteren zeuge die frühe Buchung mit Rückflug vom (…) August 2019 gerade davon, dass sie eine solche Heimreise nicht geplant habe. Wäre dem wirklich so gewesen, so hätte sie den bereits gebuchten Flug verwendet, um so ihre «Spuren» mög- lichst zu verwischen. Den Rückflug von Asmara habe sie erst am (…) Au- gust 2019 mit der Hilfe ihres Bekannten gebucht. Diese Buchung zeuge davon, dass sie zuvor knapp zwei Wochen inhaftiert und nur aufgrund ihrer Notlage bereit gewesen sei, ein so grosses Risiko einzugehen. Des Weite- ren gehe auch das «Schulferien-Argument» der Vorinstanz fehl: Dass sie die Ferien so geplant habe, dass ihr (…) nicht im Kindergarten fehle, sei offenkundig. Ihre Ausführungen seien keineswegs substanzlos ausgefallen. Sie habe vielmehr überzeugend dargelegt, dass sie in Addis Abeba von ihrer Schwiegermutter in Empfang genommen worden seien. Nicht erschienen seien jedoch ihre Eltern und erst nachdem sie endlich eine Nachbarin ihrer Eltern habe erreichen können, habe sie vom Tod ihrer Schwägerin erfah- ren. Sie habe eindrücklich geschildert, welche Angst und Verzweiflung die Schreie im Hintergrund bei ihr ausgelöst hätten, da sie zunächst angenom- men habe, das Nichterscheinen und diese Schreie stünden im Zusammen- hang mit ihren verschollenen Geschwistern. Danach habe sie völlig kopflos einen Flug nach Asmara gebucht, welchen sie dann auch angetreten habe. Dass sie diese Flugbuchung und Flugtickets nicht mehr habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal ihr nicht bewusst gewesen sei, dass diese Tickets und Flugbuchungen von weiterer Relevanz sein könn- ten. Auch die Festnahme und Inhaftierung habe sie lebensnah und plausi- bel geschildert. Weiter verkenne die Vorinstanz in ihrer Argumentation, dass nicht der Vater der Beschwerdeführerin selber über einen grossen Einfluss bei den eritre- ischen Militärbehörden verfüge, sondern einer seiner Bekannten, den er zuerst habe kontaktieren müssen und dessen Hilfe er mit Bestechungsgeld erwirkt habe. Dass die Freilassung damit rund zwei Wochen in Anspruch genommen habe, sei demnach vielmehr Ausdruck des Wahrheitsgehalts dieser Vorbringen. Des Weiteren zeuge das grosse Risiko, welches sie durch ihre Einreise am Flughafen eingegangen sei, wiederum von der Zwangslage. Hätte sie diese Reise wirklich von langer Hand geplant, wie

E-211/2020 Seite 10 es die Vorinstanz ihr unterstelle, so hätte sie sicherlich ein Schutzdispositiv aufgezogen. Ausserdem sei die Ausreise über den Flughafen in Asmara noch immer die sicherste aller möglichen Varianten gewesen, da der be- sagte Militärbeamte ihr nur dort habe helfen können. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht gebührend berücksichtigt habe. Diese würden in ihrer Summe sehr wohl die geltend gemachte Zwangslage beweisen. Hätte sie tatsächlich eine «Ferienreise» nach Eritrea antreten wollen, so hätte sie sicherlich keine Wohnung gemietet und die betagte Schwiegermutter hätte sie bestimmt nicht bereits in Addis Abeba in Empfang genommen. Ausser- dem weise das Schreiben der Kirche sehr wohl Sicherheitsmerkmale auf, nämlich zwei Stempel und Unterschriften der St. Mary Church E._______. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft so- wie für einen Asylwiderruf seien weder bei ihr noch – und insbesondere – den beiden Kindern gegeben. Sie sei aufgrund ihrer moralischen und see- lischen Verpflichtung, an der Beerdigung ihrer Schwägerin teilzunehmen, nach Eritrea gereist. Dort sei sie Opfer staatlicher Verfolgung geworden, weshalb auch die Voraussetzung der Inanspruchnahme staatlichen Schut- zes nicht erfüllt sei.

E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

E. 5.1.1 Die in der FK normierten sogenannten «Beendigungsklauseln» defi- nieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1 bis 4 von Art. 1 Bst. C FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Her- kunftsland.

E. 5.1.2 Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr un- ter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörig- keit sie besitzt.

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E. 5.1.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ er- füllt sind. Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Per- son muss freiwillig erfolgt sein. Bei der Beurteilung, ob diese Vorausset- zung gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen lassen eher auf die Inkauf- nahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, die ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Die Schutzgewährung durch den Hei- matstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutz- gewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit be- achtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5).

E. 5.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG (verabschiedet mit Gesetzesrevision vom 14. Oktober 2018 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG] vom 14. Dezember 2018, Verfahrensregelungen und Informationssysteme, AS 2019 1413 ff.; BBl 2018 1685 ff.) aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte, dass keine Absicht bestand, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunfts- staates zu stellen und eine solche Unterschutzstellung auch nicht in Kauf genommen wurde (gemäss Praxis des BVGer lassen etwa Urlaubs- und Vergnügungsreisen auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen) oder, dass ihr der Heimat- oder Herkunftsstaat keinen effekti- ven Schutz gewährt hat (vgl. BBl 2018 1658, 1754).

E. 5.3 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätz- lich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfol- gungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotz- dem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar (vgl. Urteil des BVGer D-781/2022 vom 3. März 2022 E. 4.4).

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E. 5.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat- sachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des BVGer D-304/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müs- sen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Soweit die Vorinstanz ihre Verfügung auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG stützt, ist vorab Folgendes festzuhalten.

E. 6.2 Die Vorinstanz legt diese neue Bestimmung dahingehend aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigen Unterschutzstellung so- wie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe nach ak- tueller Gesetzeslage fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlings- eigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solchen Zwanges sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel E6 «Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft» Ziff. 1.2.1.2.).

E. 6.3 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der gesetzgeberischen Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend unterbleiben. Ebenso muss der Frage nicht nachgegangen werden, in welchem Verhältnis Art. 63 Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2319/2022 vom 28. Juli 2022 E. 5.1). Eine Aberkennung der Flüchtlings- eigenschaft und ein Widerruf des Asyls rechtfertigten sich vorliegend auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG.

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E. 7.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am (…) Juli 2019 von Addis Abeba mit ihren beiden Kindern nach Eritrea gereist und am (…) Au- gust 2019 in die Schweiz zurückgekehrt ist. Nachfolgend ist somit zu prü- fen, ob die Voraussetzungen nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK vorliegen.

E. 7.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Handlung des Flüchtlings, welche auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang – weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates – erfolgt (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1). Mit dem Krite- rium der Absicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Grün- den erfolgt. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem vo- raus, dass die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt ist. Es müssen objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person nicht mehr gefährdet ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 m.H.).

E. 7.1.2 Es ist der Beschwerdeführerin zunächst beizupflichten, dass sie

– entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz – nicht angegeben hat, ihr Vater habe Einfluss bei den militärischen Behörden, sondern einer seiner Bekannten. Ausserdem ist es durchaus nachvollziehbar, dass sie ihre Reise in den Sommerferien geplant hat, damit (…) im Kindergarten nicht fehlt. Die Planung der Reise nach Äthiopien ist denn auch nicht zu bean- standen, zumal sie in diesem Staat nicht verfolgt wird. Allerdings kann ihr der angeblich spontane Entschluss, nach Eritrea zu reisen, nicht geglaubt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Reise via Äthiopien dazu diente, den Besuch ihres Heimatlandes zu vertuschen. Der eingereichte Mietvertrag betreffend eine Wohnung in Addis Abeba liegt nur als Kopie vor. Ausserdem weist er keine fälschungssicheren Merkmale auf. Die Beschwerdeführerin vermag daraus nichts zu ihren Gunsten ab- zuleiten. Zweifel am spontanen Entschluss der Reise nach Eritrea wecken die Umstände bei der Ankunft in Addis Abeba. Die Beschwerdeführerin er- klärt, sie sei mit ihren beiden Kindern am 16. Juli 2019 in Addis Abeba ge- landet und dort von ihrer Schwiegermutter abgeholt worden. Da ihre Eltern dort nicht erschienen seien und sie diese nicht habe telefonisch erreichen können, habe sie eine Nachbarin der Eltern kontaktiert und in diesem Mo- ment im Hintergrund Schreie gehört. Es erstaunt, dass die Eltern der Be- schwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch in Eritrea waren,

E-211/2020 Seite 14 zumal sie wohl schon tags zuvor hätten anreisen müssen, um ihre Tochter und die beiden Enkel im Nachbarstaat rechtzeitig bei ihrer Ankunft in Emp- fang nehmen zu können. Dessen ungeachtet ist diese Darstellung der Er- eignisse vom (…) Juli 2019 nicht mit ihrer Behauptung vereinbar, die Schwägerin sei am (…) Juli 2019 und somit erst am Folgetag gestorben (vgl. Schreiben der St. Mary Kirche von E._______). Auch dass die Bu- chung der Reise nach Eritrea unüberlegt erfolgt sei, überzeugt nicht. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sie ihre Familie nicht über ihre Reisepläne in Kenntnis gesetzt hat, zumal sie über den Hauptflughafen in ihr Heimatland einreiste, in welchem ihr gemäss positivem Asylentscheid vom 24. März 2014 eine staatliche Verfolgung droht. Die Tatsache, dass sie über den Luftweg nach Eritrea gereist ist und damit bewusst einen Be- hördenkontakt in Kauf nahm, spricht vielmehr dafür, dass sie keine Verfol- gung fürchtete. Ferner ist nach Angaben der Beschwerdeführerin ihre Schwiegermutter eigens für die Zusammenkunft (in Äthiopien) aus Eritrea angereist. Ob die Schwiegermutter die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dann auf ihrer Reise nach Eritrea begleitet hat – was unter den genannten Umständen durchaus naheliegend gewesen wäre – bleibt jedoch im Dun- keln. Auch diese Unklarheit trägt nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen bei. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, sie seien bei der Einreise wegen den fehlenden Einreisebewilligungen und ihren Flüchtlingspässen festge- halten worden, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – nicht nachvoll- ziehbar, dass ihnen die Flüchtlingspässe nicht abgenommen wurden. Die Vermutung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit ihren eigenen Reisepässen nach Eritrea gereist seien, wird daher vom Gericht geteilt. Neben diesen Ungereimtheiten sind auch die Ausführungen zur angebli- chen Inhaftierung sehr dürftig ausgefallen. Dass sich die Beschwerdefüh- rerin nach der Inhaftierung bei einer Tante versteckt habe, überzeugt eben- falls nicht, musste sie doch damit rechnen, dass die Behörden sie dort su- chen würden. Hätte sie tatsächlich eine Verfolgung befürchtet, ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie mit Flüchtlingspässen über den Haupt- flughafen eingereist wäre, ohne die Familie zu benachrichtigen und ent- sprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wenn der Vater überdies über solch relevante Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden verfü- gen sollte, sollte ihr auch die ursprüngliche Flucht aus Eritrea aufgrund ei- nes Militäraufgebots im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zum Verhängnis werden. Es bestehen folglich auch objektive Anhaltspunkte dafür, dass die

E-211/2020 Seite 15 Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht mehr gefährdet ist. Es kann deshalb auch angenommen werden, dass sie dort effektiv Schutz finden würde.

E. 7.2 Das Gericht verkennt nicht die Schwierigkeit für Flüchtlinge, über Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, und hat Verständnis für ihren Wunsch, diese zu besuchen. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls sind denn in Konstel- lationen wie der vorliegenden auch nicht als «Sanktionierung» für ein Ver- halten zu verstehen, sondern als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates (vgl. Urteil des BVGer E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3).

E. 7.3 Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin die Reise nach Eritrea freiwillig unternahm und damit freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland trat. Es bleibt folglich festzuhalten, dass das SEM in insgesamt überzeugender Weise zum Schluss gekommen ist, dass der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea kein Zwangselement zu Grunde gelegen hat. Schliesslich ist von der freiwilligen Unterschutz- stellung und der tatsächlichen Schutzgewährung durch den Heimatstaat auszugehen.

E. 7.4 Zusammenfassend ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin festzuhal- ten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt sind. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft derzeit nicht beeinträchtigt ist, da sie über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Unter diesen Umständen erweist sich die Aberkennung der Flüchtlingsei- genschaft und der Widerruf des Asyls vorliegend auch nicht als unverhält- nismässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 4 AsylG erstreckt sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die Ehegatten und die Kinder. Es müssen bei diesen vielmehr eigene Gründe vorliegen, damit ein Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen

E-211/2020 Seite 16 kann. Auf die spezifische Situation der Kinder geht das SEM aber in seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise ein.

E. 8.2 Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin waren zum Zeit- punkt der Reise nach Eritrea ungefähr (…) beziehungsweise (…) Jahre alt. Ihnen fehlte offensichtlich die Urteilsfähigkeit beziehungsweise das Wissen um die Folgen einer (Rück-)reise nach Eritrea. Das SEM hat demnach das Asyl der beiden Kinder zu Unrecht widerrufen. Diese verfügen nach wie über die Flüchtlingseigenschaft, da sie mit Verfügungen des SEM vom (…) beziehungswiese (…) in die Flüchtlingseigenschaft beider Elternteile ein- bezogen worden sind, Asyl erhalten haben und die Flüchtlingseigenschaft des Vaters nicht aberkannt sowie sein Asyl nicht widerrufen wurde.

E. 9 Die Beschwerde ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin abzuweisen. In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde gutzu- heissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2019 aufzu- heben. Deren Asyl wird nicht widerrufen und sie sind nach wie vor als Flüchtlinge anzuerkennen.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezü- glich der Anträge zur Person der Beschwerdeführerin unterlegen. Bezüg- lich der Anträge der beiden Kinder haben sie obsiegt. Praxisgemäss be- deutet dies ein hälftiges Obsiegen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführen- den die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich ihre finanzielle Situation seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.

E. 10.3 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden im Umfang des Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 sowie Art. 15 und Art. 5 des Reglements

E-211/2020 Seite 17 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]).

E. 10.4 Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 13. Januar 2020 eine Kostennote ein. Hierin wird ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1'829.05 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 5.58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Barauslagen von Fr. 24.30. Der zeitliche Vertretungsaufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzu- sprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung (fehlerhafte Akteneinsicht) auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese Parteientschädi- gung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksich- tigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 150.– (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist somit ins- gesamt auf gerundet Fr. 1'064.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteu- erzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

E. 10.5 Soweit die Beschwerdeführenden unterliegen, ist dem amtlich einge- setzten Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ist dem amtlichen Rechtsbeistand demzu- folge ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 463.– (hälftiges Honorar inklusive hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

E-211/2020 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin (A._______) ab- gewiesen.
  2. Betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin (B._______ und C._______) wird die Beschwerde gutgeheissen. Ihre Flüchtlingseigenschaft wird nicht aberkannt und ihr Asyl nicht widerrufen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1'064.– auszurichten.
  5. Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 463.– ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-211/2020 sem Urteil vom 22. November 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Thomas Segessemann, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, substituiert durch BLaw Laura Kunz, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. März 2014 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Am (...) beziehungsweise (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre beiden (...) B._______ und C._______, zur Welt, die mit Verfügungen des SEM vom (...) beziehungswiese (...) in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen wurden und ebenfalls Asyl erhielten. C. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin fasste das SEM zusammen, dass die Kantonspolizei D._______ ihm eine Kopie eines Flugtickets vom (...) August 2019 (ausgestellt in Asmara am (...) August 2019) von Asmara via Kairo nach Mailand, lautend auf die Beschwerdeführerin, zugestellt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie sich unerlaubterweise in ihrem Heimatstaat aufgehalten habe, weshalb sie am 18. September 2019 dazu aufgefordert worden sei, ihren Reisepass für Flüchtlinge einzureichen. Dieser Aufforderung sei sie jedoch nicht nachgekommen, da der Reisepass angeblich nicht mehr auffindbar sei. Aufgrund der Reise in den Heimatstaat erachte das SEM die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls als gegeben. Es werde deshalb beabsichtigt, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und ihr Asyl zu widerrufen. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und setzte ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme, in welcher sie diverse Fragen zu ihrer Reise nach Eritrea beantworten sollte. D. Die Beschwerdeführerin, welche am 17. Oktober 2019 den rubrizierten Rechtsvertreter mandatierte, bestritt in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 nicht, nach Eritrea zurückgekehrt zu sein. Sie habe aber nachvollziehbare Gründe, die dem Widerruf des Asyls sowie einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstünden. Sie habe im Sommer mit ihren beiden Kindern nach Äthiopien reisen wollen, um ihre Eltern zu treffen. Dieses Vorhaben sei von ihrer Sozialarbeiterin unterstützt worden, weshalb sie am (...) Juli 2019 nach Addis Abeba geflogen seien. Ihre Eltern seien aber nicht am vereinbarten Treffpunkt erschienen, was sie sehr beunruhigt habe. Als sie eine Nachbarin der Eltern telefonisch erreicht habe, habe sie im Hintergrund Schreie gehört. Wie sich später herausgestellt habe, sei ihre Schwägerin am (...) Juli 2019 während der Geburt ihres Kindes verstorben. Sie habe sich deshalb spontan dazu entschieden, ihrem Bruder in dieser schweren Zeit beizustehen und nach Eritrea zu reisen. Aufgrund der fehlenden Einreisebewilligung seien sie am Flughafen in Asmara festgenommen und anschliessend mehrere Tage an einem ihnen unbekannten Ort in der Umgebung von Asmara festgehalten worden. Ihr Vater habe von ihrer Verhaftung erfahren, einen ihm bekannten hochrangigen Militärangehörigen kontaktiert und so ihre Freilassung erwirken können. Mittels Bestechung habe ihr Vater auch ihre Wiederausreise organisieren können und erreicht, dass man keinen Stempel in ihrem Pass angebracht habe. Diese gesamten Umstände zeigten auf, dass ihre Rückreise nach Eritrea aufgrund eines seelischen und moralischen Zwanges erfolgt sei. Sie habe ausserdem nicht beabsichtigt, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen und es habe auch keine Schutzgewährung durch die eritreischen Behörden stattgefunden. Vielmehr hätten diese sie bei ihrer Einreise in Asmara festgenommen und anschliessend mehrere Tage festgehalten. Sie bedürfe daher nach wie vor des internationalen Schutzes der Schweiz. Als Beweis legte die Beschwerdeführerin eine Fotografie eines Schreibens der Kirche von E._______ betreffend den Tod ihrer Schwägerin (mit Übersetzung) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 4. November 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin dazu auf, diverse Dokumente betreffend die Reise nach Eritrea einzureichen und einige Fragen zu beantworten. Dem kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 nach. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zu den Daten der Einreisestempel in ihren Reisedokumenten und erklärte, sie sei am (...) Juli 2019 mit ihren Kindern in Äthiopien angekommen. In Addis Abeba habe sie ihre Schwiegermutter getroffen, die aus Eritrea angereist sei, um ihre Enkelkinder zu sehen. Die Flugtickets von Addis Abeba nach Asmara habe sie mit Hilfe eines eritreischen Bekannten organisieren können, der in Addis Abeba lebe. Sie seien am (...) Juli 2019 nach Asmara geflogen. Da sie bei der Ankunft am Flughafen direkt inhaftiert worden seien, hätten sie keinen Einreisestempel von Asmara erhalten. Sie sei nicht mehr im Besitz des Flugtickets und könne auch keine Kaufbestätigung vorweisen. Gereist seien sie mit ihren Flüchtlingspässen. Nach der Freilassung - die ein Bekannter ihres Vaters, der ein hochrangiger Militärbeamter sei, veranlasst habe - sei sie in Kontakt mit ihrer Familie getreten und habe sich bei ihrer Tante versteckt. Ein Bekannter habe für sie und die Kinder die Flugtickets organisiert, so dass sie am (...) August 2019 die Rückreise hätten antreten können. Mittels Bestechung habe der Bekannte ihres Vaters ihnen die Ausreise aus Eritrea ermöglicht, die ebenfalls nicht im Pass festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin reichte die Flüchtlingspässe ihrer Kinder, die Buchungsbestätigung vom 7. März 2019 betreffend die Reise nach Äthiopien, zwei Fotografien mit der Schwiegermutter bei der Ankunft in Äthiopien, einen äthiopischen Mietvertrag betreffend eine Wohnung in Addis Abeba vom (...) Juli bis (...) August 2019 (ohne Übersetzung), das erwähnte Schreiben der Kirche von E._______ (nun im Original), eine Fotografie ihrer Nichte sowie zwei Fotografien des Bruders mit der Schwägerin der Beschwerdeführerin zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 - tags darauf eröffnet - aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin und deren Kindern die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen gewährte Asyl. G. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei zu bestätigen und ihnen sei weiterhin Asyl zu gewähren. Eventualiter seien ihre beiden minderjährigen Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters miteinzubeziehen und es sei ihnen weiterhin Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ausserdem sei ihnen Einsicht in die Verfahrensakten betreffend die Flugbuchungen bei der F._______ zu gewähren. H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 24. Januar 2020 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf ihre Erwägungen verwiesen. J. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2020 zur Kenntnis weitergeleitet. K. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin (...) G._______ zur Welt, der mit Verfügung des SEM vom (...) in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters, H._______, einbezogen wurde und Asyl erhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 (...) der Beschwerdeführerin, G._______, wurde in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen und ist erst nach der Heimreise seiner Mutter geboren worden, weshalb die angefochtene Verfügung ihn nicht betrifft. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können entsprechend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde sinngemäss eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht. 3.2 Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein öffentliches oder privates Interesse überwiegt (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Wird das Aktenein-sichtsrecht eingeschränkt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Heilung des Mangels ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren ist (vgl. z.B. BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteile des BVGer D-3831/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 4.4; E-2768/2018 vom 14. Juli 2020 E. 4.9.2) 3.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich alle Dokumente, welche zu einem Verfahren gehören respektive zu diesem Zweck erstellt oder beigezogen wurden, dem Akteneinsichtsrecht. Somit werden auch Akten anderer Behörden nach Aufnahme in das Aktenverzeichnis zum Gegenstand des Verfahrens und unterliegen damit grundsätzlich der Einsicht (Urteile des BVGer A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.8.2.1, m.w.H.). Vorliegend wurde die "Meldung Kantonspolizei D._______" (vgl. SEM-Akte 1053278-1/6, nachfolgend Akte C1) in das Aktenverzeichnis aufgenommen und ist in diesem Zeitpunkt zu Akten des SEM geworden. Soweit die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Flugbuchung vom 5. August 2019 - als Teil der "Akte C1" (Seite 6) - ersucht, ist festzuhalten, dass sie im Sinne von Art. 26 VwVG Anspruch auf Einsicht in diese Akte gehabt hätte. Allerdings legte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 den wesentlichen Inhalt des fraglichen Aktenstücks dar und diesem kommt ohnehin keine Entscheidrelevanz zu, bestreitet die Beschwerdeführerin doch nicht, am 5. August 2019 in Eritrea einen Flug zurück in die Schweiz gebucht zu haben. Folglich hatte die nicht gewährte Akteneinsicht in das fragliche Dokument keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich gegen die angefochtene Verfügung des SEM zu wehren. Eine Kassation der Sache ist nicht angezeigt und wird auch nicht beantragt. Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E. 10.4). Der Vollständigkeit halber wird diesem Urteil eine Kopie der Seite 6 der Akte C1 beigelegt. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Zwangslage den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Reise nach Äthiopien sei bereits im März 2019 geplant worden, woraus geschlossen werden könne, dass offenbar bereits seit längerer Zeit der Wunsch bestanden habe, über Äthiopien nach Eritrea zurückzukehren. Auch das Zusammenfallen der Rückreise mit den Schulferien im Kanton D._______ zeige auf, dass diese bereits seit Monaten minutiös geplant worden sei und nicht ein spontaner Entscheid aufgrund eines angeblichen Todesfalles in der Verwandtschaft darstelle. Zudem seien die Erklärungen der Beschwerdeführerin zur Organisation des angeblich spontan erfolgten Rückfluges von Addis Abeba nach Asmara als Reaktion auf den angeblichen Tod ihrer Schwägerin völlig substanzlos ausgefallen und beruhten auf blossen Parteibehauptungen. Auf die vom SEM dazu gestellten Fragen sei sie nicht konkret und ausführlich eingegangen. Die eingeforderten Beweismittel habe sie nicht eingereicht. Auch die Behauptung, wonach sie mit ihren Flüchtlingspässen nach Eritrea ein- und ausgereist seien, erachte das SEM als unbewiesene und unglaubhafte Parteibehauptung, zumal sich keine entsprechenden Stempel in diesen Pässen fänden. Ausserdem stehe darin ausdrücklich, dass diese nicht für die Einreise in den Staat gültig seien, aus dem die Inhaber geflohen seien. Falls sie tatsächlich versucht hätten, mit diesen Pässen in Eritrea einzureisen, wären ihnen diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgenommen worden. Die Beschwerdeführenden setzten sich aufgrund dieser Ungereimtheiten vielmehr dem begründeten Verdacht aus, mit ihren eigenen eritreischen Pässen von Äthiopien nach Eritrea zurückgereist zu sein und diese den Schweizer Asylbehörden in Verletzung der Mitwirkungspflicht vorenthalten zu haben. Des Weiteren erachte das SEM auch die Festnahme bei der Ankunft in Eritrea sowie die Befreiung durch ihren Vater als unglaubhaft, zumal diese Aussagen wenig detailliert ausgefallen seien. Befremdend wirke zudem, dass ihr Vater ihre Freilassung erst nach zwei Wochen habe erwirken können, zumal sie behaupte, dieser verfüge über einen grossen Einfluss bei den eritreischen Militärbehörden. Hätte sie die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden tatsächlich auf sich gezogen, hätte sie wohl kaum den bewachten Grenzübergang am Flughafen in Asmara zur Ausreise gewählt. Auch die geplante Ausreise unter Angabe ihrer eigenen Personalien lasse sich nicht mit ihrer behaupteten Angst vor weiteren Übergriffen der eritreischen Behörden beziehungsweise der zuvor erfolgten zweiwöchigen Haft in Asmara vereinbaren. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere das angebliche Schreiben der Kirche und der äthiopische Mietvertrag seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Folglich liege kein Grund im Sinne von Art. 63 Abs.1bis AsylG vor, um von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. Sie habe sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsschrift zum einen vor, dass die Vorinstanz in ihrer Argumentation nicht berücksichtigt habe, dass ihre beiden Kinder noch im Kleinkindalter seien und demnach in Bezug auf die gesamten Ereignisse und insbesondere auf den Entscheid der Rückreise nicht urteilsfähig seien. Zum anderen hält sie fest, dass die Argumentation der Vorinstanz grösstenteils auf Spekulationen und Vermutungen basiere. Sie habe lediglich die Reise nach Äthiopien geplant, um dort ihre Eltern sowie ihre Schwiegermutter zu treffen. Des Weiteren zeuge die frühe Buchung mit Rückflug vom (...) August 2019 gerade davon, dass sie eine solche Heimreise nicht geplant habe. Wäre dem wirklich so gewesen, so hätte sie den bereits gebuchten Flug verwendet, um so ihre «Spuren» möglichst zu verwischen. Den Rückflug von Asmara habe sie erst am (...) August 2019 mit der Hilfe ihres Bekannten gebucht. Diese Buchung zeuge davon, dass sie zuvor knapp zwei Wochen inhaftiert und nur aufgrund ihrer Notlage bereit gewesen sei, ein so grosses Risiko einzugehen. Des Weiteren gehe auch das «Schulferien-Argument» der Vorinstanz fehl: Dass sie die Ferien so geplant habe, dass ihr (...) nicht im Kindergarten fehle, sei offenkundig. Ihre Ausführungen seien keineswegs substanzlos ausgefallen. Sie habe vielmehr überzeugend dargelegt, dass sie in Addis Abeba von ihrer Schwiegermutter in Empfang genommen worden seien. Nicht erschienen seien jedoch ihre Eltern und erst nachdem sie endlich eine Nachbarin ihrer Eltern habe erreichen können, habe sie vom Tod ihrer Schwägerin erfahren. Sie habe eindrücklich geschildert, welche Angst und Verzweiflung die Schreie im Hintergrund bei ihr ausgelöst hätten, da sie zunächst angenommen habe, das Nichterscheinen und diese Schreie stünden im Zusammenhang mit ihren verschollenen Geschwistern. Danach habe sie völlig kopflos einen Flug nach Asmara gebucht, welchen sie dann auch angetreten habe. Dass sie diese Flugbuchung und Flugtickets nicht mehr habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal ihr nicht bewusst gewesen sei, dass diese Tickets und Flugbuchungen von weiterer Relevanz sein könnten. Auch die Festnahme und Inhaftierung habe sie lebensnah und plausibel geschildert. Weiter verkenne die Vorinstanz in ihrer Argumentation, dass nicht der Vater der Beschwerdeführerin selber über einen grossen Einfluss bei den eritreischen Militärbehörden verfüge, sondern einer seiner Bekannten, den er zuerst habe kontaktieren müssen und dessen Hilfe er mit Bestechungsgeld erwirkt habe. Dass die Freilassung damit rund zwei Wochen in Anspruch genommen habe, sei demnach vielmehr Ausdruck des Wahrheitsgehalts dieser Vorbringen. Des Weiteren zeuge das grosse Risiko, welches sie durch ihre Einreise am Flughafen eingegangen sei, wiederum von der Zwangslage. Hätte sie diese Reise wirklich von langer Hand geplant, wie es die Vorinstanz ihr unterstelle, so hätte sie sicherlich ein Schutzdispositiv aufgezogen. Ausserdem sei die Ausreise über den Flughafen in Asmara noch immer die sicherste aller möglichen Varianten gewesen, da der besagte Militärbeamte ihr nur dort habe helfen können. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht gebührend berücksichtigt habe. Diese würden in ihrer Summe sehr wohl die geltend gemachte Zwangslage beweisen. Hätte sie tatsächlich eine «Ferienreise» nach Eritrea antreten wollen, so hätte sie sicherlich keine Wohnung gemietet und die betagte Schwiegermutter hätte sie bestimmt nicht bereits in Addis Abeba in Empfang genommen. Ausserdem weise das Schreiben der Kirche sehr wohl Sicherheitsmerkmale auf, nämlich zwei Stempel und Unterschriften der St. Mary Church E._______. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie für einen Asylwiderruf seien weder bei ihr noch - und insbesondere - den beiden Kindern gegeben. Sie sei aufgrund ihrer moralischen und seelischen Verpflichtung, an der Beerdigung ihrer Schwägerin teilzunehmen, nach Eritrea gereist. Dort sei sie Opfer staatlicher Verfolgung geworden, weshalb auch die Voraussetzung der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes nicht erfüllt sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 5.1.1 Die in der FK normierten sogenannten «Beendigungsklauseln» definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1 bis 4 von Art. 1 Bst. C FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Herkunftsland. 5.1.2 Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. 5.1.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen lassen eher auf die Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, die ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5). 5.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG (verabschiedet mit Gesetzesrevision vom 14. Oktober 2018 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG] vom 14. Dezember 2018, Verfahrensregelungen und Informationssysteme, AS 2019 1413 ff.; BBl 2018 1685 ff.) aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte, dass keine Absicht bestand, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu stellen und eine solche Unterschutzstellung auch nicht in Kauf genommen wurde (gemäss Praxis des BVGer lassen etwa Urlaubs- und Vergnügungsreisen auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen) oder, dass ihr der Heimat- oder Herkunftsstaat keinen effektiven Schutz gewährt hat (vgl. BBl 2018 1658, 1754). 5.3 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar (vgl. Urteil des BVGer D-781/2022 vom 3. März 2022 E. 4.4). 5.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des BVGer D-304/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Soweit die Vorinstanz ihre Verfügung auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG stützt, ist vorab Folgendes festzuhalten. 6.2 Die Vorinstanz legt diese neue Bestimmung dahingehend aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigen Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe nach aktueller Gesetzeslage fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solchen Zwanges sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel E6 «Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft» Ziff. 1.2.1.2.). 6.3 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der gesetzgeberischen Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend unterbleiben. Ebenso muss der Frage nicht nachgegangen werden, in welchem Verhältnis Art. 63 Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2319/2022 vom 28. Juli 2022 E. 5.1). Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls rechtfertigten sich vorliegend auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG. 7. 7.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am (...) Juli 2019 von Addis Abeba mit ihren beiden Kindern nach Eritrea gereist und am (...) August 2019 in die Schweiz zurückgekehrt ist. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK vorliegen. 7.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Handlung des Flüchtlings, welche auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang - weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates - erfolgt (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1). Mit dem Kriterium der Absicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt ist. Es müssen objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person nicht mehr gefährdet ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 m.H.). 7.1.2 Es ist der Beschwerdeführerin zunächst beizupflichten, dass sie - entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz - nicht angegeben hat, ihr Vater habe Einfluss bei den militärischen Behörden, sondern einer seiner Bekannten. Ausserdem ist es durchaus nachvollziehbar, dass sie ihre Reise in den Sommerferien geplant hat, damit (...) im Kindergarten nicht fehlt. Die Planung der Reise nach Äthiopien ist denn auch nicht zu beanstanden, zumal sie in diesem Staat nicht verfolgt wird. Allerdings kann ihr der angeblich spontane Entschluss, nach Eritrea zu reisen, nicht geglaubt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Reise via Äthiopien dazu diente, den Besuch ihres Heimatlandes zu vertuschen. Der eingereichte Mietvertrag betreffend eine Wohnung in Addis Abeba liegt nur als Kopie vor. Ausserdem weist er keine fälschungssicheren Merkmale auf. Die Beschwerdeführerin vermag daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zweifel am spontanen Entschluss der Reise nach Eritrea wecken die Umstände bei der Ankunft in Addis Abeba. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei mit ihren beiden Kindern am 16. Juli 2019 in Addis Abeba gelandet und dort von ihrer Schwiegermutter abgeholt worden. Da ihre Eltern dort nicht erschienen seien und sie diese nicht habe telefonisch erreichen können, habe sie eine Nachbarin der Eltern kontaktiert und in diesem Moment im Hintergrund Schreie gehört. Es erstaunt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch in Eritrea waren, zumal sie wohl schon tags zuvor hätten anreisen müssen, um ihre Tochter und die beiden Enkel im Nachbarstaat rechtzeitig bei ihrer Ankunft in Empfang nehmen zu können. Dessen ungeachtet ist diese Darstellung der Ereignisse vom (...) Juli 2019 nicht mit ihrer Behauptung vereinbar, die Schwägerin sei am (...) Juli 2019 und somit erst am Folgetag gestorben (vgl. Schreiben der St. Mary Kirche von E._______). Auch dass die Buchung der Reise nach Eritrea unüberlegt erfolgt sei, überzeugt nicht. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sie ihre Familie nicht über ihre Reisepläne in Kenntnis gesetzt hat, zumal sie über den Hauptflughafen in ihr Heimatland einreiste, in welchem ihr gemäss positivem Asylentscheid vom 24. März 2014 eine staatliche Verfolgung droht. Die Tatsache, dass sie über den Luftweg nach Eritrea gereist ist und damit bewusst einen Behördenkontakt in Kauf nahm, spricht vielmehr dafür, dass sie keine Verfolgung fürchtete. Ferner ist nach Angaben der Beschwerdeführerin ihre Schwiegermutter eigens für die Zusammenkunft (in Äthiopien) aus Eritrea angereist. Ob die Schwiegermutter die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dann auf ihrer Reise nach Eritrea begleitet hat - was unter den genannten Umständen durchaus naheliegend gewesen wäre - bleibt jedoch im Dunkeln. Auch diese Unklarheit trägt nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen bei. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, sie seien bei der Einreise wegen den fehlenden Einreisebewilligungen und ihren Flüchtlingspässen festgehalten worden, ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht nachvollziehbar, dass ihnen die Flüchtlingspässe nicht abgenommen wurden. Die Vermutung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit ihren eigenen Reisepässen nach Eritrea gereist seien, wird daher vom Gericht geteilt. Neben diesen Ungereimtheiten sind auch die Ausführungen zur angeblichen Inhaftierung sehr dürftig ausgefallen. Dass sich die Beschwerdeführerin nach der Inhaftierung bei einer Tante versteckt habe, überzeugt ebenfalls nicht, musste sie doch damit rechnen, dass die Behörden sie dort suchen würden. Hätte sie tatsächlich eine Verfolgung befürchtet, ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie mit Flüchtlingspässen über den Hauptflughafen eingereist wäre, ohne die Familie zu benachrichtigen und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wenn der Vater überdies über solch relevante Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden verfügen sollte, sollte ihr auch die ursprüngliche Flucht aus Eritrea aufgrund eines Militäraufgebots im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zum Verhängnis werden. Es bestehen folglich auch objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht mehr gefährdet ist. Es kann deshalb auch angenommen werden, dass sie dort effektiv Schutz finden würde. 7.2 Das Gericht verkennt nicht die Schwierigkeit für Flüchtlinge, über Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, und hat Verständnis für ihren Wunsch, diese zu besuchen. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls sind denn in Konstellationen wie der vorliegenden auch nicht als «Sanktionierung» für ein Verhalten zu verstehen, sondern als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates (vgl. Urteil des BVGer E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3). 7.3 Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Reise nach Eritrea freiwillig unternahm und damit freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland trat. Es bleibt folglich festzuhalten, dass das SEM in insgesamt überzeugender Weise zum Schluss gekommen ist, dass der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea kein Zwangselement zu Grunde gelegen hat. Schliesslich ist von der freiwilligen Unterschutzstellung und der tatsächlichen Schutzgewährung durch den Heimatstaat auszugehen. 7.4 Zusammenfassend ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt sind. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft derzeit nicht beeinträchtigt ist, da sie über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Unter diesen Umständen erweist sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls vorliegend auch nicht als unverhältnismässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 4 AsylG erstreckt sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die Ehegatten und die Kinder. Es müssen bei diesen vielmehr eigene Gründe vorliegen, damit ein Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen kann. Auf die spezifische Situation der Kinder geht das SEM aber in seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise ein. 8.2 Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin waren zum Zeitpunkt der Reise nach Eritrea ungefähr (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Ihnen fehlte offensichtlich die Urteilsfähigkeit beziehungsweise das Wissen um die Folgen einer (Rück-)reise nach Eritrea. Das SEM hat demnach das Asyl der beiden Kinder zu Unrecht widerrufen. Diese verfügen nach wie über die Flüchtlingseigenschaft, da sie mit Verfügungen des SEM vom (...) beziehungswiese (...) in die Flüchtlingseigenschaft beider Elternteile einbezogen worden sind, Asyl erhalten haben und die Flüchtlingseigenschaft des Vaters nicht aberkannt sowie sein Asyl nicht widerrufen wurde.

9. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin abzuweisen. In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2019 aufzuheben. Deren Asyl wird nicht widerrufen und sie sind nach wie vor als Flüchtlinge anzuerkennen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezü-glich der Anträge zur Person der Beschwerdeführerin unterlegen. Bezüglich der Anträge der beiden Kinder haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich ihre finanzielle Situation seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 10.3 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden im Umfang des Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 sowie Art. 15 und Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). 10.4 Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 13. Januar 2020 eine Kostennote ein. Hierin wird ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1'829.05 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 5.58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Barauslagen von Fr. 24.30. Der zeitliche Vertretungsaufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (fehlerhafte Akteneinsicht) auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist somit insgesamt auf gerundet Fr. 1'064.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. 10.5 Soweit die Beschwerdeführenden unterliegen, ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ist dem amtlichen Rechtsbeistand demzufolge ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 463.- (hälftiges Honorar inklusive hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin (A._______) abgewiesen.

2. Betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin (B._______ und C._______) wird die Beschwerde gutgeheissen. Ihre Flüchtlingseigenschaft wird nicht aberkannt und ihr Asyl nicht widerrufen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'064.- auszurichten.

5. Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 463.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: